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Zürich Obergericht Strafkammern 19.08.2024 SB230571

19 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,287 parole·~26 min·3

Riassunto

Versuchte Nötigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230571-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 19. August 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X.____ betreffend versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2023 (GG230153)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Juli 2023 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [recte: in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB] sowie  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 41 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. 5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt. a) Der Beschuldigte wird angewiesen, beim Dienst Gewaltschutz der Stadtpolizei Zürich vorzusprechen und mit diesem gemäss dessen Weisungen zu kooperieren. Umfang und Intensität der Begleitung legt der Dienst Gewaltschutz der Stadtpolizei Zürich aufgrund seiner laufenden Einschätzung fest. b) Der Beschuldigte wird angewiesen, sich bei seiner Psychiaterin Dr. med. B._____ oder bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich zu bestimmenden Fachperson einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und die verordnete Medikation

- 3 einzunehmen. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste werden beauftragt, den Vollzug dieser Weisung zu kontrollieren. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB für die Dauer von 1 Jahr ab Rechtskraft dieses Entscheides verboten,  mit der Privatklägerin C._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (SMS, E-Mail etc.),  die Liegenschaften an der D._____-Strasse … und an der E._____- Strasse … in Zürich samt Umgebung gemäss separater Planbeilage zur Gewaltschutzverfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. April 2023 zu betreten. Missachtet der Beschuldigte dieses Kontakt- und Rayonverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Veranlasst die Privatklägerin den Beschuldigten zu einer Missachtung des Kontakt- und Annäherungsverbots, kann sie wegen Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 294 Abs. 2 StGB nach derselben Strafandrohung bestraft werden. 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet:  1 Portion Marihuana (A017'315'230);  1 Glas mit Rückständen von Marihuana (A017'315'274). 8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'290.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

- 4 - 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'858.25 unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorverfahren Fr. 13'290.40 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin im Vorverfahren, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin im Vorverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Der Privatklägerin C._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 56 S. 4) 1. Die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2023 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren: Dem Beschuldigten A._____ wird untersagt, mit der Geschädigten C._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS,

- 5 - Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Dem Beschuldigten A._____ wird untersagt, die Liegenschaften an der D._____-Strasse …, … Zürich, und an der E._____-Strasse …, … Zürich, samt Umgebung gemäss separater Planbeilage der Gewaltschutz- Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. April 2023 zu betreten. Mitteilung des Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 1 StGB an die Geschädigte C._____ mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass eine Kontaktaufnahme ihrerseits mit dem Beschuldigten als strafbare Anstiftung zu einer Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB [recte: Art. 24 Abs. 1 StGB] verfolgt werden könnte. 2.-3. [Prozessuale Anträge] b) Der Verteidigung des Beschuldigten: Keine Anträge. c) Der Vertretung der Privatklägerin: Keine Anträge.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2023 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 41; Urk. 42/1; Urk. 44) und reichte nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher sie die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellte und begründete (Urk. 53/1; Urk. 54; Urk. 56). 2. Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt werde (Urk. 57). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin liessen sich vernehmen. 3. Am 12. Januar 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 [lit. e] StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beschlossen. Da die Staatsanwaltschaft bereits mit der Berufungserklärung vom 1. Dezember 2023 ihre Anträge gestellt und begründet hatte, wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen und letztmals eigene Beweisanträge zu stellen. Die Privatklägerin und die Vorinstanz erhielten Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme zur Berufung der Staatsanwaltschaft innert derselben Frist (Urk. 59). Der Beschuldigte und die Privatklägerin liessen sich erneut nicht vernehmen, während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 61). 4. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 (Eingang beim hiesigen Gericht) beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Ersatzmassnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens gemäss der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 21. Juli 2023 (Urk. 62 f.). Nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen (vgl. Urk. 64), wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 entsprochen und dem Beschuldigten im Sinne von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO untersagt, (1) mit der Privatklägerin

- 7 - C._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen, und (2) die Liegenschaften an der D._____-Strasse …, … Zürich, sowie an der E._____- Strasse …, … Zürich, samt Umgebung gemäss separater Planbeilage zur Gewaltschutzverfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. April 2023 zu betreten. Die Ersatzmassnahmen wurden befristet auf die Dauer des Berufungsverfahrens, einstweilen längstens bis und mit 20. September 2024 (Urk. 66). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an und zwar in Bezug auf die Dauer des angeordneten Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Privatklägerin C._____ im Sinne von Art. 67b StGB (Dispositivziffer 6). Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 bis 5 (Strafe und Vollzug), 7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände) sowie 8 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen ist. Im angefochtenen Punkt ist es einer umfassenden Prüfung zu unterziehen (Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 2. Im Berufungsverfahren wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. 3. Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am 21. September 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO).

- 8 - III. Kontakt- und Rayonverbot 1. Grundlagen 1.1. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB). 1.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten u.a. wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 54 S. 17), womit ohne Weiteres eine Anlasstat im Sinne von Art. 67b Abs. 1 StGB vorliegt. Das strafbare Verhalten des Beschuldigten, welches Anlass zu seiner Verurteilung gab, richtete sich ganz gezielt gegen eine bestimmte Einzelperson, nämlich die Privatklägerin C._____. Mit ihr führte der Beschuldigte bis kurz vor Verübung des angeklagten Vergehens während rund drei Jahren eine Liebesbeziehung (Urk. 3/1 F/A 13, 17 f.; Urk. 3/2 F/A 7; Urk. 4/1 F/A 4 ff.; Urk. 4/3 F/A 6). Damit ist auch der Konnex zwischen der Anlasstat und der Privatklägerin offenkundig gegeben. Ferner besteht die begründete Gefahr, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin begehen könnte, sollte er weiterhin mit ihr Kontakt haben. Dem forensisch-psychologischen Befundbericht der Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. Mai 2023 ist dazu zu entnehmen, dass kurz- bis mittelfristig von einem hohen Risiko für erneute Drohungen gegenüber der Privatklägerin auszugehen sei. Auch nachstellendes Verhalten sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Sollte es erneut zu Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kommen und sogar die Beziehung wieder aufgenommen werden, sei innert kürzester Zeit mit erneuten Straftaten (insbes. Drohungen) des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin zu rechnen (Urk. 6/8 S. 26). Diese fachliche Einschätzung erscheint nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. 1.3. Die spezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB sind folglich erfüllt, womit die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots grundsätzlich in

- 9 - Betracht kommt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 54 S. 13), ist bei der Anordnung einer solchen Massnahme stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, weshalb vorab zu prüfen ist, ob ein Kontakt- und Rayonverbot geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten Zweck (Verhinderung oder zumindest Erschwerung weiterer Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin) zu erreichen. Wird dies bejaht, ist das Verbot in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das notwendige und dem Beschuldigten zumutbare Mass zu beschränken, um zu gewährleisten, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (HAGENSTEIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art 67b StGB; vgl. auch BERTOSSA, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 3 zu Vor Art. 67 StGB und N 9 zu Art. 67b StGB). 2. Urteil der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass hinsichtlich der Eignung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB Zweifel bestehen würden, zumal sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin gewaltschutzrechtliche und strafprozessuale Kontakt- und Rayonverbote, welche in der Vergangenheit angeordnet worden seien, jedenfalls zeitweilig ignoriert hätten und es wiederholt zu Verstössen gekommen sei. Immerhin sei aufgrund der Strafdrohung von Art. 294 Abs. 2 StGB für den Fall der Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b StGB nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin durch die Anordnung einer solchen Massnahme auseinandergehalten und weitere Eskalationen in Form von Drohungen oder Nötigungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin vermieden werden könnten. Da die beiden Parteien bislang selbst durch gewaltschutzrechtliche und strafprozessuale Kontakt- und Rayonverbote unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall nicht dauerhaft voneinander hätten getrennt werden können, erscheine die Anordnung einer analogen Massnahme gestützt auf Art. 67b StGB auch als erforderlich.

- 10 - 2.2. Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit i.e.S. berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung zu verurteilen sei und nicht wegen Gewalt- oder Sexualdelikten zum Nachteil der Privatklägerin. Gemäss dem forensisch-psychologischen Befundbericht sei bei den Straftaten, die im Falle eines weiteren Kontakts zur Privatklägerin zu befürchten seien, von neuerlichen Drohungen und Nötigungen auszugehen. Die Rückfallgefahr für derartige Delikte zum Nachteil der Privatklägerin werde von den Fachpersonen als "kurz- bis mittelfristig (d.h. in den nächsten 1-12 Monaten)" hoch eingeschätzt. Die Vorinstanz hielt fest, dass eine längerfristige Einschätzung der Rückfallgefahr nicht vorliege, namentlich nicht für den Fall, dass sich der Beschuldigte (und die Privatklägerin) während der im Bericht genannten Zeitspanne von einem Jahr tatsächlich an ein Kontakt- und Rayonverbot halten würden. Da die Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin in ihrer dysfunktionalen Beziehung gegründet hätten (und namentlich kein Fall von einseitigem Stalking vorliege), sei davon auszugehen, dass durch den in Form eines Kontakt- und Rayonverbots herbeigeführten Beziehungsabbruch das Risiko von Rückfällen mit zunehmendem Zeitablauf sinke. Mit Bezug auf die Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin erwog die Vorinstanz einerseits, dass diese deutlich älter sei als der Beschuldigte und bislang auch in der Lage gewesen sei, sich (ggf. mit behördlicher Unterstützung) vor ihm zu schützen. Andererseits habe sich die Privatklägerin mehrfach trotz behördlich angeordneter Kontakt- und Rayonverbote wieder auf den Beschuldigten eingelassen und sich freiwillig mit diesem getroffen. In Würdigung der hohen Rückfallgefahr, der verhältnismässig geringen Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin und der Einschränkung des Beschuldigten in seiner Lebensführung, welche mit dem beantragten Kontakt- und Rayonverbot einhergehe und umso schwerer wiege, je länger das Verbot andauere, erachtete die Vorinstanz die Anordnung einer solchen Massnahme für die Dauer von einem Jahr als angemessen (Urk. 54 S. 13 ff.). 3. Standpunkte der Parteien 3.1. Die Staatsanwaltschaft hob in ihrer Berufungserklärung hervor, dass es dem Beschuldigten und der Privatklägerin bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht gelungen sei, ihre Beziehung ohne Interventionen der Strafverfolgungsbehörden zu

- 11 führen. So habe die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bereits im Jahr 2022 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten geführt wegen Drohungen im Beziehungskontext (Tatzeitpunkt: November 2021), welches aufgrund einer Desinteresse-Erklärung der Privatklägerin mit einer Einstellungsverfügung erledigt worden sei. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots geeignet und erforderlich sei, um den Beschuldigten und die Privatklägerin auseinanderzuhalten und weitere Eskalationen in ihrer Beziehung in Form von Drohungen oder Nötigungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin zu vermeiden. Hinsichtlich der Befristung dieser Massnahme führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sich die Vorinstanz vor allem auf einen forensisch-psychologischen Befundbericht gestützt habe, aus welchem hervorgehe, dass die Rückfallgefahr kurz- bis mittelfristig, d.h. in den nächsten 1-12 Monaten, als hoch einzuschätzen sei. Zur längerfristigen Prognose hätten sich die Fachpersonen dagegen nicht geäussert. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass forensisch-psychologische Befundberichte in der Regel – so auch vorliegend – in Auftrag gegeben würden, um abzuklären, ob eine sofortige Haftentlassung (unter Anordnung von strafprozessualen Ersatzmassnahmen wie z.B. einem Kontakt- und Rayonverbot) verantwortet werden könne. Nur weil sich der eingeholte Befundbericht über den Beschuldigten nicht zu seiner längerfristigen Rückfallgefahr äussere, bedeute dies nicht, dass eine solche nicht bestehe. Mit den Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden würden, habe der Beschuldigte bewiesen, dass er es über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht geschafft habe, sich von der Privatklägerin zu lösen, sodass es immer wieder zu Eskalationen gekommen sei und die Polizei habe ausrücken müssen. Selbst in der kurzen Zeitspanne zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung sei der Beschuldigte trotz strafprozessualer Ersatzmassnahmen mit der Privatklägerin in Kontakt gestanden. Diese habe sich ihrerseits ebenfalls nicht vom Beschuldigten distanzieren und sich wirksam gegen ihn wehren können. Unter diesen Umständen sei ein mehrjähriges, gerichtlich angeordnetes Kontakt- und Rayonverbot erforderlich, um erneute Straftaten des Beschuldigten gegen die Privatklägerin zu

- 12 verhindern. Die Anordnung eines bloss einjährigen Verbotes erscheine hingegen als unangemessen und hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass die Privatklägerin schon bald wieder einer erhöhten Gefahr erneuter Straftaten des Beschuldigten ausgesetzt wäre und sich die Strafverfolgungsbehörden mit der Beziehung zwischen diesen beiden Parteien auseinandersetzen müssten (Urk. 56). 3.2. Der Beschuldigte liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Vor Vorinstanz hatte er die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots für die Dauer von lediglich einem Jahr beantragt (Prot. I S. 18). Auch die Privatklägerin stellte im Berufungsverfahren keine Anträge. Im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens hatte sie die Bestätigung der Anträge der Staatsanwaltschaft und damit die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots für die Dauer von fünf Jahren beantragt (Urk. 36 S. 1; vgl. auch Urk. 4/3 F/A 47 ff.). 4. Würdigung 4.1. Es steht ausser Frage, dass die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB grundsätzlich geeignet und erforderlich ist, um den Beschuldigten wirksam von der Begehung weiterer Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin abzuhalten. Dazu kann auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 13), welche von keiner Partei kritisiert oder in Frage gestellt wurden. Zu prüfen ist dagegen, für welche Dauer das Kontakt- und Rayonverbot anzuordnen ist, damit einerseits der angestrebte Zweck erreicht werden kann und andererseits der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer strafbarer Handlungen nicht unverhältnismässig ist. 4.2. Dem forensisch-psychologischen Befundbericht der Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass "kurz- bis mittelfristig (d.h. in den nächsten 1-12 Monaten)" von einem hohen Risiko für erneute Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin auszugehen sei. Auch nachstellendes Verhalten sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Mit Bezug auf die Verübung von leichten bis schweren Gewaltdelikten (Tätlichkeiten, Körperverletzung) bestehe da-

- 13 gegen – selbst ohne geeignete Intervention – ein niedriges bis maximal mittleres Risiko. Sollte es erneut zu Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kommen und sogar die Beziehung wieder aufgenommen werden, sei innert kürzester Zeit mit erneuten Straftaten (insbes. Drohungen) des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin zu rechnen (Urk. 6/8 S. 26). 4.3. Nach der vorstehenden Einschätzung der Fachpersonen sind hauptsächlich Delikte gegen die (Handlungs-) Freiheit der Privatklägerin zu befürchten. Auch die Anlasstat sowie das frühere Verhalten des Beschuldigten, welches Ende November 2021 zur Einleitung eines Strafverfahrens führte, richteten sich nicht gegen die hochwertigen Rechtsgüter der körperlichen und sexuellen Integrität der Privatklägerin. Vielmehr wurde dem Beschuldigten sowohl im damaligen als auch im aktuellen Strafverfahren zur Last gelegt, er habe seiner (Ex-) Partnerin mehrmals verbal gedroht (mittels Whatsapp-Nachrichten und am Telefon), um sie damit zur Kontaktaufnahme zu veranlassen. Sodann soll er sie – trotz bestehendem Kontakt- und Rayonverbot – wiederholt an ihren beiden Wohnorten sowie an anderen Plätzen, wo sie sich aufhielt, aufgesucht und angesprochen haben. Auch wenn weitaus schlimmere Verhaltensweisen denkbar sind, die sich unter die Tatbestände der Drohung resp. Nötigung subsumieren lassen, ist das konkrete Vorgehen, welches der Beschuldigte bislang in der Vergangenheit zeigte und welches wohl auch in Zukunft zu gewärtigen wäre, nicht zu bagatellisieren. Das Äussern von teils schweren Drohungen und das wiederholte Auflauern insbesondere am Wohnort sind geeignet, sich erheblich auf die geschützten Rechte der Privatklägerin auszuwirken, gerade wegen ihres besonderen Näheverhältnisses zum Beschuldigten infolge einer mehrjährigen Liebesbeziehung. 4.4. Das Risiko für erneute Drohungen und nachstellendes Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin schätzten die Sachverständigen als hoch ein, bezogen auf die nächsten 12 Monate, d.h. auf einen kurz- bis mittelfristigen Zeitraum (Urk. 6/8 S. 26). Im erstatteten Befundbericht vom 25. Mai 2023 hielten sie ausdrücklich fest, dass ihre Einschätzung zur Rückfallgefahr des Beschuldigten und die Empfehlungen für risikosenkende Interventionen lediglich im Sinne einer Momentaufnahme zu verstehen seien. Sollte es zu erneutem Kontakt zur Privatklä-

- 14 gerin und/oder zu weiteren Vorfällen kommen, seien eine Neubeurteilung und allenfalls die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten angezeigt (Urk. 6/8 S. 27). Der Staatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, nach Ablauf der im Befundbericht genannten Zeitspanne von rund 12 Monaten bestehe keine oder nur noch eine stark reduzierte Rückfallgefahr (Urk. 56 S. 3). 4.5. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit Erstellung des Befundberichts – zumindest bis zur Hauptverhandlung vom 21. September 2023 – nicht wesentlich geändert haben. So lebt er nach wie vor mit seiner Familie zusammen, was gemäss Einschätzung der Sachverständigen einen psychosozialen Stressfaktor für den Beschuldigten darstellt, insbesondere wegen der Alkoholabhängigkeit seines Vaters und den psychischen Auffälligkeiten seiner jüngeren Schwester (Urk. 6/8 S. 25; vgl. Prot. I S. 9). Ungünstig wirkt sich weiter aus, dass es dem Beschuldigten an einer Alltagsstruktur und einer Zukunftsperspektive fehlt, da er nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern derzeit abgeklärt wird, ob er Anspruch auf Leistungen der IV hat (Urk. 6/8 S. 25; Urk. 49; Prot. I S. 10). 4.6. Dem Befundbericht vom 25. Mai 2023 ist sodann zu entnehmen, dass die Gefahr weiterer Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin – neben den vorgenannten Risikofaktoren – hauptsächlich auf die dysfunktionale Beziehungsdynamik zurückzuführen sei, zu welcher sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin mit ihrem jeweiligen Verhalten im Sinne einer intermittierenden Verstärkung beitragen würden (Urk. 6/8 S. 25). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Rückfallgefahr durch den mittels Kontakt- und Rayonverbot herbeigeführten Beziehungsabbruch mit zunehmendem Zeitablauf sinkt (Urk. 54 S. 14). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine On-and-Off-Beziehung führten, die sich über rund drei Jahre hinzog (Urk. 3/1 F/A 13, 17 f.; Urk. 3/2 F/A 7; Urk. 4/1 F/A 4 ff.; Urk. 4/3 F/A 6). Es gab somit bereits in der Vergangenheit (längere) Phasen, in welchen sie keinen Kontakt zueinander hatten, und Phasen, in welchen sie ihre Liebesbeziehung wieder aufnahmen. Dieser Umstand spricht für die Anordnung eines mehrjäh-

- 15 rigen Kontakt- und Rayonverbots, denn je länger die erzwungene Funkstille dauert, desto geringer erscheint das Risiko, dass es zu einem Wiederaufleben früherer, dysfunktionaler Verhaltensweisen kommt. Es ist sodann fraglich, ob der Beschuldigte nunmehr eingesehen hat, dass der Kontakt zur Privatklägerin für ihn schädlich ist und gar zu weiteren Straftaten seinerseits führen könnte. So erklärte er vor Vorinstanz, dass die Privatklägerin und er es "kommunikationstechnisch" gut miteinander gehabt hätten. Er sei überzeugt, dass er bereits nach einem Jahr Kontakt- und Rayonverbot ein vernünftiges Verhältnis ohne Aggressionen zur Privatklägerin haben könne (Prot. I S. 15, 17). 4.7. Mit Bezug auf die Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 14). Zu ergänzen ist, dass sie sich nicht gegen die von der Vorinstanz angeordnete Dauer des Kontakt- und Rayonverbots wehrte, obwohl sie sich im erstinstanzlichen Verfahren mit der Staatsanwaltschaft für die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren ausgesprochen hatte (Urk. 36 S. 1; vgl. auch Urk. 4/3 F/A 47 ff.). Im Berufungsverfahren liess sie sich nicht vernehmen und beantragte somit nicht die Anordnung eines längeren Kontakt- und Rayonverbots oder die Bestätigung des Berufungsantrags der Staatsanwaltschaft. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 67b StGB der Prävention bzw. dem Schutz der Privatklägerin vor weiteren Verbrechen oder Vergehen des Beschuldigten dient. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit hat sich insofern auch an ihren Bedürfnissen nach Sicherheit und Distanz zu orientieren. Das prozessuale Verhalten der Privatklägerin ist allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie sich in der Vergangenheit – teilweise trotz behördlich angeordneter Kontakt- und Rayonverbote im Sinne von Gewaltschutzmassnahmen oder strafprozessualen Ersatzmassnahmen – auf den Beschuldigten einliess und sich freiwillig mit ihm traf. Mit ihrem ambivalenten Verhalten trug sie zur dysfunktionalen Beziehungsdynamik bei, welche mitursächlich war für die Verübung der Anlasstat. Folglich ist dem Umstand, dass sie sich nicht gegen die kurze Dauer des Kontakt- und Rayonverbots wehrte und auch nicht die Bestätigung des Berufungsantrags der Staatsanwaltschaft beantragte, bei der Prüfung, für welchen Zeitraum die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots erforderlich und verhältnismässig i.e.S. erscheint, kein grosses Gewicht beizumessen.

- 16 - 4.8. Positiv ist zu werten, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. B._____ wieder aufnahm und regelmässig Gesprächstermine wahrnimmt, was ihm zunächst im Sinne einer strafprozessualen Ersatzmassnahme vom Zwangsmassnahmengericht Zürich (Urk. 18/24) und hernach mittels Weisung von der Vorinstanz aufgetragen wurde (Urk. 54 S. 17). Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass seit der Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung, d.h. innert eines Jahres, bereits eine massgebliche Reduktion des hohen Risikos für neuerliche Drohungen und nachstellendes Verhalten gegenüber der Privatklägerin erreicht werden konnte (vgl. auch Urk. 49). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte bereits im Zeitraum zwischen dem 4. November 2021 und dem 1. Dezember 2022 – auf freiwilliger Basis – in Behandlung bei Dr. med. B._____ befand (Urk. 8/5+6). Die therapeutische Anbindung allein konnte jedoch nicht verhindern, dass er sich Ende November 2021 fremdaggressiv verhielt, was zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Drohungen gegenüber der Privatklägerin führte. Im März/April 2023, d.h. wenige Monate nach Abbruch der Behandlung bei seiner Therapeutin verübte der Beschuldigte sodann das Vergehen, welches Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 4.9. Unter den vorgenannten Umständen erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von einem Jahr als nicht ausreichend, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin entgegenzuwirken. Vielmehr erscheint mit der Staatsanwaltschaft ein mehrjähriges Kontaktund Rayonverbot erforderlich. Eine entsprechende Anordnung erscheint dem Beschuldigten auch zumutbar, zumal keine sachlichen Gründe (wie z.B. gemeinsame Kinder) ersichtlich sind, weshalb er mit der Privatklägerin in Kontakt bleiben müsste. Das Rayonverbot ist im Wesentlichen auf die beiden Wohnorte der Privatklägerin beschränkt. Der Beschuldigte hat nicht vorgebracht, dass er darauf angewiesen ist, diese Gebiete zu bestimmten Zwecken zu betreten. Folglich würde die Anordnung eines mehrjährigen Kontakt- und Rayonverbots nur geringfügig in seine geschützten Freiheitsrechte eingreifen.

- 17 - 4.10. Allerdings erweist sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer von fünf Jahren den konkreten Verhältnissen nicht angemessen und nicht notwendig, um den präventiven Zweck zu erfüllen. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass es seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils vom 21. September 2023 – soweit ersichtlich – zu keinen weiteren Kontaktaufnahmen und/oder anderen strafbaren Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin kam. Dies lässt darauf schliessen, dass das Urteil der Vorinstanz und der kurz zuvor ergangene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. August 2023 (Urk. 34) Eindruck auf ihn machten. Insbesondere wurde ihm mit diesen strafrechtlichen Verurteilungen erstmals vor Augen geführt, dass die Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Privatklägerin eine strafbare Handlung darstellt, für welche er verurteilt und bestraft werden kann (bislang jeweils gestützt auf Art. 292 StGB mit einer Busse). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte für die versuchte Nötigung der Privatklägerin mit dem vorinstanzlichen Urteil mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft wurde (Urk. 54 S. 17). Sollte er innerhalb der Probezeit von drei Jahren erneut straffällig werden, hätte er – neben einer weiteren Verurteilung – mit dem Vollzug der ausgefällten Geldstrafe zu rechnen, was ebenfalls dazu beitragen dürfte, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 4.11. Relevant ist weiter, dass die Vorinstanz mit ihrem Urteil vom 21. September 2023 eine Bewährungshilfe anordnete und dem Beschuldigten verschiedene Weisungen erteilte. Insbesondere wurde er angewiesen, beim Dienst Gewaltschutz der Stadtpolizei Zürich vorzusprechen und mit diesem zu kooperieren. Sodann wurde ihm aufgetragen, sich regelmässig psychotherapeutisch behandeln zu lassen und die verordnete Medikation einzunehmen (Urk. 54 S. 17). Die Ausgestaltung dieser Weisungen basierte auf den Interventionsempfehlungen der Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management vom 25. Mai 2023 (Urk. 6/8 S. 26 f.). Auch die Bewährungshilfe und die Weisungen dürften sich stark spezialpräventiv auswirken und das Rückfallrisiko für weitere Straftaten eingrenzen, zumal der Beschuldigte den Widerruf des bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu gewärtigen hätte, sollte er sich der Bewährungshilfe entziehen oder die Weisungen missachten. Legalprognostisch günstig wirkt sich weiter

- 18 aus, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung kein Cannabis mehr konsumiert, seit er Ende Mai 2023 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (Prot. I S. 11 f.; vgl. aber Urk. 49). 4.12. Nach dem Erwogenen ist dem Beschuldigten für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils zu verbieten, mit der Privatklägerin C._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (SMS, E-Mail etc.). Zudem ist ihm für denselben Zeitraum zu verbieten, die Liegenschaften an der D._____-Strasse … und an der E._____-Strasse … in Zürich samt Umgebung gemäss separater Planbeilage zur Gewaltschutzverfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. April 2023 zu betreten. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er im Falle eines Verstosses gegen das Kontakt- und Rayonverbot in Anwendung von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Die Privatklägerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie wegen Anstiftung zu diesem Delikt verurteilt werden kann, wenn sie den Beschuldigten zu einem Verstoss gegen das Kontakt- und Rayonverbot veranlasst. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurde nicht angefochten (vgl. E. II.1.; Urk. 54 S. 18 f., Dispositivziffern 8 bis 12). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung zumindest teilweise. Allerdings ist das Kontakt- und Rayonverbot nicht für die von ihr beantragte Dauer von fünf Jahren, sondern für lediglich zwei Jahre anzuordnen. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Allerdings erscheint es aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angezeigt, seinen Anteil an den entstandenen Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO sofort definitiv abzuschreiben. Der Be-

- 19 schuldigte geht bereits seit August 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, ist deshalb von wirtschaftlicher Sozialhilfe abhängig und wird derzeit hinsichtlich seines Anspruchs auf Leistungen der IV abgeklärt. Sodann ist er im Betrag von rund Fr. 40'000.– verschuldet (Urk. 3/1 F/A 69 ff.; Urk. 3/2 F/A 24; Urk. 3/3 F/A 33 f., 40 f., 43 f.; Prot. I S. 10 f., 16). Es ist daher nicht anzunehmen, dass er seinen Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens in absehbarer Zeit wird begleichen können. 3. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Privatklägerin ist mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2023 mit Ausnahme der Dispositivziffer 6 (Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin C._____ im Sinne von Art. 67b StGB) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten A._____ wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheides verboten,  mit der Privatklägerin C._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (SMS, E-Mail etc.),  die Liegenschaften an der D._____-Strasse …, … Zürich, und an der E._____-Strasse …, … Zürich, samt Umgebung gemäss separater Planbeilage zur Gewaltschutzverfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. April 2023 zu betreten.

- 20 - Missachtet der Beschuldigte dieses Kontakt- und Rayonverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Veranlasst die Privatklägerin den Beschuldigten zu einer Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots, kann sie wegen Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 294 Abs. 2 StGB nach derselben Strafandrohung bestraft werden. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Kosten (amtliche Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 21 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. August 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese

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