Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230567-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 4. September 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Juli 2023 (DG220124)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juli 2022 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 86 S. 66 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Halsverletzungen), der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Verletzung am Kinn). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 3 - 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 11. April 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden: Mobiltelefon Sony Xperia F3111, IMEI 1 (Asservat Nr. A015'151'345) Notebook (Asservat Nr. A015'152'097) Datenträger für Computer (Asservat Nr. A015'152'166) 1 Schuh, schwarz, rechts (Asservat Nr. A015'143'507) 1 Schuh, schwarz, links (Asservat Nr. A015'143'518) 1 Paar Herrensocken, schwarz (Asservat Nr. A015'143'529) Kugelschreiber (Asservat Nr. A015'143'563) Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon Sony Xperia F3111, IMEI 1 (Asservat Nr. A015'151'345) sowie das Notebook (Asservat Nr. A015'152'097) heraus, sind die inkriminierten Daten zu löschen. Die Kosten hierfür sind durch die Vollzugsbehörde festzusetzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 11. April 2022 beschlagnahmte Damenjacke (Asservat Nr. A015'143'530) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Privatklägerin A._____ innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen wird. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 11. April 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Packung Einweghandschuhe (Asservat Nr. A015'143'552) Halsband pink (Asservat Nr. A015'143'574) BDSM Bondage Mundstück (Asservat Nr. A015'143'585) Glasfläschchen (Asservat Nr. A015'143'596)
- 4 - Gürtel (Asservat Nr. A015'143'609) Haushaltbehälter (Asservat Nr. A015'143'541) Flüssigkeit (Asservat Nr. A015'148'784) Flasche (Asservat Nr. A015'148'795) 9. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210622-081 / 80513300 lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 134.– als Entschädigung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungs-begehren abgewiesen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 18'946.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'310.00 Auslagen Untersuchung Fr. 20'625.85 amtliche Verteidigung Fr. 14'759.35 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt, im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
- 5 - 15. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 20'625.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel. 16. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit Fr. 14'759.35 aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel. 17. (Mitteilungen) 18. (Rechtsmittel) 19. (Rechtsmittel) 20. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 101) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Dispo Ziff. 1: wonach der Beschuldigte schuldig ist, - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Halsverletzungen), - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, - der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB. 2. Zusätzlich sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen: - der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
- 6 - 3. Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche gemäss Dispo Ziff. 2: wonach der Beschuldigte freigesprochen wird vom Vorwurf - der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Verletzung am Kinn). 4. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 1'000.00. 5. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe. 6. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. 7. lm Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispo Ziff. 6 bis 9). 8. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren, b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102) 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3.7.2021 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter, im Falle der Schuldigsprechung wegen Gefährdung des Lebens, sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. 3. Kostenauflage nach Ausgang des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Staatskasse zu nehmen sind.
- 7 - (Urk. 103) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Bezug auf die Halsverletzungen freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Halsverletzungen schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, inklusive Halsverletzungen, mit einer Busse von 500 Fr. zu bestrafen. 4. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Bezug auf Halsverletzungen, sei der Beschuldigte in Anwendung von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 2 (leichter Fall), zusätzlich mit einer Geldstrafe mit vom Gericht zu bestimmender Höhe zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. 5. Kostenauflage nach Ausgang des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Staatskasse zu nehmen sind. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 3. Juli 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 80; Prot. I S. 63 ff.). Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und die Privatklägerin meldeten mit Eingaben vom 4., 5. und 6. Juli 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 81 A-C). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten der Beschuldigte am 23. November 2023 und die Staatsanwaltschaft am 28. November 2023 fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 88 und Urk. 91). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 27. November 2023 den Rückzug ihrer Berufung mitteilen (Urk. 89). Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2023 wurden die Berufungserklärungen
- 8 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin, dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 92). Die Parteien liessen sich (dazu) nicht vernehmen (vgl. Urk. 93 und Urk. 94 betr. Datenerfassungsblatt des Beschuldigten). 1.3. Am 27. Juni 2024 wurde auf den 4. September 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 96). 1.4. Am 4. September 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. II S. 12 ff.; Urk. 106). 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Ziffer 1 Lemma 1 (Schuldspruch einfache Körperverletzung betreffend Halsverletzungen) und Ziffer 3 (Sanktion) (Urk. 88; Urk. 102 und 103). Die Staatsanwaltschaft ficht Ziffer 2 Lemma 3 (Freispruch Gefährdung des Lebens) und Ziffer 3, 4 und 5 (Sanktion und Vollzug) an (Urk. 91; Urk. 101). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach betreffend Ziffer 1 Lemma 2 und 3 (Schuldsprüche Tätlichkeiten und Pornografie), Ziffer 2 Lemma 1, 2 und 4 (Freisprüche versuchte Vergewaltigung, versuchte sexuelle Nötigung und einfache Körperverletzung betreffend Verletzung am Kinn), Ziffer 6 - 9 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Sicherstellungen), Ziffer 10 - 12 (Zivilforderungen Privatklägerin), Ziffer 13 - 16 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 7), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
- 9 - 3. Prozessuales 3.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das frühere Prozessrecht massgebend. 3.2. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwürfe / Ausgangslage 1.1. Bezüglich der Anklagevorwürfe kann auf die beigefügte Anklageschrift vom 11. Juli 2022 verwiesen werden (Urk. 27). Unbestrittenermassen fand am 22. Juni 2021 im D._____ Appartement Nr. 2 in Zürich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin statt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist (noch) strittig, ob der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen dieses Treffens von hinten um den Hals in einen Unterarmwürgegriff
- 10 - ("Schwitzkasten") genommen und so den Hals zugedrückt habe, bis die Privatklägerin mit dem Atmen Mühe sowie Schwindelgefühle gehabt habe, wodurch sich die Privatklägerin in Lebensgefahr befunden, Halsschmerzen sowie Schmerzen im linken Unterkiefer gehabt habe. Im MRI seien - so die Anklageschrift - folgende Verletzungen der Privatklägerin erkennbar gewesen: An beiden Wagen etwas diffuse, relativ symmetrische Signalerhöhungen (Aufhellung) seitlich und unten an die Kaumuskeln beidseits angrenzend, links auch innerhalb der Muskulatur, zudem auch mittig vor dem Unterkiefer mit leichter Schwellung; flau-bandförmige Signalerhöhung (Aufhellung) im Unterkieferknochen beidseits; die o.g. Veränderungen seien passend zu einer Weichteilschwellung mit vermutlich geringer Einblutung um den Unterkiefer beidseits seitlich betont und hinweisend auf Folgen eines komprimierenden Traumas und zusätzlich wenig Schleimhautschwellung in den Kieferhöhlen beidseits (vgl. Urk. 27 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Angaben der Privatklägerin und den Erkenntnissen aus dem Gutachten des IRM vom 4. August 2021 (Urk. 12/6) und dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 5. Dezember 2022 (Urk. 39) zum Schluss, dass aufgrund der symmetrischen Ausbildung der Weichteilschwellung mit zunehmenden Einblutungen auf eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals der Privatklägerin in Form eines Unterarmwürgegriffes geschlossen werden könne. Ob der vom Beschuldigten angewandte Unterarmgriff so stark gewesen sei, dass daraus eine Lebensgefahr der Privatklägerin resultiert sei, erscheine fraglich. Das Gutachten stütze sich hierzu einzig auf die Angaben der Privatklägerin, wonach es zu Schwindel gekommen sei und damit subjektiv ein Symptom einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vorliege. Die Privatklägerin habe in keiner der drei Einvernahmen Schwindelgefühle geltend gemacht. Objektivierbare Befunde für das Vorliegen einer Lebensgefahr wie Stauungsblutung, Verletzungen der tiefen Halsweichteile und Zeichen eines Sauerstoffmangels im Gehirn seien explizit ausgeschlossen worden. Die Privatklägerin habe zudem angegeben, "schlecht" Luft bekommen und keinen Urinabgang gehabt zu haben. Es lasse sich demnach - so die Vorinstanz weiter - nicht zweifelsfrei erstellen, ob durch den (erstellten) Unterarmwürgegriff des Beschuldigten tatsächlich eine Lebensgefahr bei der Privatklägerin verursacht worden sei (Urk. 86 S. 35 ff.). Die Vorinstanz sprach den
- 11 - Beschuldigten in der Folge vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB frei (Urk. 86 S. 47). Die durch den (erstellten) Unterarmwürgegriff gutachterlich festgestellten Halsverletzungen (Weichteilschwellung mit vermutlich geringer Einblutung zu beiden Seiten des Unterkiefers) und daraus resultierenden Schmerzen qualifizierte die Vorinstanz als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 1.3. Die Staatsanwaltschaft brachte vor Vorinstanz vor, dass die Geschädigte stringent, detailreich, widerspruchsfrei ausgesagt habe und ihre Schilderungen auf tatsächlich Erlebtes schliessen liessen. Der Unterarmwürgegriff sei aus rechtsmedizinischer Sicht als lebensbedrohlicher Vorgang zu werten. Das Gutachten IRM bejahe das Vorliegen einer Lebensgefahr und habe entsprechende dazu korrespondierende Verletzungen am Hals der Privatklägerin (Weichteilschwellung mit vermutlich geringer Einblutung zu beiden Seiten des Unterkiefers) objektivieren können. Die Schilderungen des Beschuldigten würden vor dem Hintergrund der Untersuchungen des IRM unglaubhaft wirken und seien als blosse Schutzbehauptungen zu taxieren (Urk. 74 S. 3 und S. 6 f.). Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte den Unterarmwürgegriff bestreite. Die Privatklägerin habe zudem nie ausgesagt, dass sie infolge des Unterarmwürgegriffes Mühe zu atmen gehabt respektive Atemnot verspürt habe. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe sie gesagt, dass es ihr "etwas schummrig" gewesen sei und zwar, weil sie irgendetwas gerochen habe. Auf die Suggestivfrage der Staatsanwältin, ob sie in dieser Position mit dem Arm um den Hals Luft bekommen habe, habe sie geantwortet: "Schlecht. Ich war ja auch extra im Hals-MRT wegen Würgemale". Hinzu komme, dass die Privatklägerin sogar während des Unterarmwürgegriffes noch habe schreien können. Die Privatklägerin habe nie von "Schwindel" oder "Sterne sehen", sondern nur von "schummrig" und dies nur im Zusammenhang mit dem Geruch gesprochen. Somit könne sie sich auch nie in Lebensgefahr befunden haben, da die Gutachterin die Annahme einer konkreten Lebensgefahr ausdrücklich unter die Voraussetzung stelle, dass es bei der Privatklägerin infolge des Unterarmwürgegriffes zu "Schwindel" oder "Sterne sehen" gekommen sei. Die generellen Ausführungen der Gutachterin zur
- 12 - Gefährlichkeit eines Unterarmwürgegriffes seien für die Beurteilung der konkreten Situation, in der sich die Privatklägerin befunden habe, unbeachtlich und könnten nicht zulasten des Beschuldigten ausgelegt werden. Es könne, sofern man den Angaben der Privatklägerin folge, lediglich ein sehr kurzer Armbeugewürgegriff, ggf. sogar ein untauglicher Versuch, erstellt werden, da die Privatklägerin während des ganzen Vorfalls um Hilfe habe schreien können, sich sofort zu wehren begonnen habe und sich schnell aus dem Griff habe befreien können. Der Unterarmwürgegriff sei zu keiner Zeit lebensgefährlich gewesen und der Beschuldigte habe auch nie vorgehabt, die Privatklägerin in eine lebensgefährliche Situation zu bringen (Urk. 78 S. 17 ff.). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielten die Parteien grundsätzlich an ihrem Standpunkt fest. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass gestützt auf die Angaben der Privatklägerin, wonach sie über Schwindelgefühle berichtet habe, sowie dem Gutachten des IRM vom 4. August 2021 und dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 5. Dezember 2022 von einer kurzzeitigen Sauerstoffminderversorgung des Hirns der Privatklägerin ausgegangen werden könne. Dies genüge für das Vorliegen einer Lebensgefahr. Der Beschuldigte habe auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, da er besonders skrupellos gehandelt habe, indem er die Privatklägerin für seine eigenen Bedürfnisse habe gefügig machen wollen, ohne auf die Privatklägerin in irgendeiner Weise Rücksicht zu nehmen (Urk. 101 S. 8). Wenn man den Aussagen des Beschuldigten glaube, wonach ein versuchtes Betäuben nicht stattgefunden habe, dann sei es folglich eine Folge des Unterarmwürgegriffs, dass es der Privatklägerin "schummrig" geworden sei (Urk. 101 S. 6). Der Verteidiger hält dagegen, dass die Annahme von Schwindel und einer Atemnot als Folge eines Unterarmwürgegriffs nur durch die Gutachterin gestützt auf die Bemerkungen der Privatklägerin während der Begutachtung getroffen worden sei. In den drei Einvernahmen habe die Privatklägerin keine Aussage gemacht, welche aufgrund des Unterarmwürgegriffs auf Schwindel oder Atemnot hinweisen würde. Von einer Atemnot habe sie nie gesprochen (Urk. 102 S. 3). Der Beschuldigte habe ferner – selbst wenn die Atemnot erstellt wäre – nicht skrupellos gehandelt
- 13 - (Urk. 102 S. 7). Der Verteidiger stellt im Weiteren die erlittenen Halsverletzungen der Privatklägerin (Weichteilschwellung mit vermutlich geringer Einblutung zu beiden Seiten des Unterkiefers) nicht in Abrede, sieht darin jedoch keine erheblichen Halsschmerzen im Sinne einer einfachen Körperverletzung. Äusserlich seien weder Verletzungen an Hals und Wange noch ein fester Würgegriff erkennbar gewesen, weshalb nicht von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden könne (Urk. 103 S. 7). Der Beschuldigte sei wegen den infolge der Auseinandersetzung entstandenen Halsverletzungen deshalb nur wegen Tätlichkeiten zu verurteilen (Urk. 103 S. 8). 1.5. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgeführt und deren Inhalt zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 86 S. 6 ff.). Für den noch streitgegenständlichen Anklagekomplex sind nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-4 und Prot. I S. 29 ff.) und der Privatklägern (Urk. 5/1-2 und Prot. I S. 11 ff.) insbesondere das Gutachten des IRM vom 4. August 2021 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und das dazugehörige Ergänzungsgutachten vom 5. Dezember 2022 (Urk. 12/6; Urk. 39) von Relevanz. 1.6. Nachfolgend ist insoweit auf die vorhandenen Beweismittel einzugehen, als die für die Sachverhaltserstellung notwendig ist. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat eine sehr sorgfältige und im Ergebnis zutreffenden Beweiswürdigung vorgenommen, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 6 ff., insb. S. 35 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind demnach als mehrheitlich rekapitulierend respektive ergänzend zu verstehen. 2.2. Die Privatklägerin schilderte in der polizeilichen Befragung zum vorgeworfenen Unterarmwürgegriff zusammengefasst und sachdienlich, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle ihr das Geld geben. In diesem Moment sei der erste Arm nach vorne gekommen und der Beschuldigte habe sie in den Schwitzkasten genommen und sie gewürgt. Sie wisse nicht mehr, ob er dies mit seinem
- 14 rechten oder linken Arm gemacht habe. Dann habe er mit seiner zweiten Hand versucht, ihr den Mund zuzuhalten (Urk. 5/1 F/A 8). Ihr sei es schummrig geworden, als er ihr seine Hand auf den Mund gelegt habe. Sie habe sich gewehrt und zu schreien begonnen (Urk. 5/1 F/A 38). Sie habe (…) Halsschmerzen (Urk. 5/1 F/A 55). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte sie deckungsgleich aus, dass sie den Beschuldigten nach dem Geld gefragt habe, woraufhin er sie gepackt habe, "mit dem Ellenbogen hier so am Hals". Sie könne nicht sagen, ob es der linke oder rechte Arm gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 17). Es sei so "Schwitzkasten-mässig", mit einem Arm um den Hals gewesen (Urk. 5/2 F/A 29). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob sie in dieser Position mit dem Arm um den Hals Luft bekommen habe, führte die Privatklägerin aus, "schlecht", sie sei auch extra im Hals-MRT wegen den Würgemalen gewesen. Die Frage, ob sie Urinabgang gehabt habe, verneinte die Privatklägerin. Sie könne nicht genau sagen, wie lange der Vorgang mit dem Packen um den Hals gegangen sei. Sie glaube, sie habe sich so eingedreht, dass sie sich aus dem Griff habe befreien und "rausschlupfen" können. Währenddessen habe sie wie am Spiess geschrien (Urk. 5/2 F/A 29 ff.). Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz gab sie zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe "Denkst Du noch an das vereinbarte Geld". In diesem Moment habe er sie von hinten gepackt und angefangen, sie zu würgen. Er habe versucht, ihr die Luft wegzudrücken. Sie habe versucht, sich da heraus zu winden. Sie wisse nicht mehr ganz genau, wie alles abgelaufen sei, da es ziemlich schnell gegangen sei. Er habe sie von hinten mit den Händen und mit dem Ellbogen gepackt (Prot. I S. 13 f.). Kurz darauf sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie zuerst mit den Händen in den Handschuhen von hinten gewürgt und sie dann mit dem Ellbogen in den Schwitzkasten genommen. Er habe ihr auch den Mund zugehalten (Prot. I S. 18 f.). Es habe wahrscheinlich drei bis vier Minuten gedauert, bis er gegangen sei. Wie lange er sie gewürgt habe, wisse sie nicht (Prot. I S. 19). Auf Nachfrage, ob es ihr aufgrund der gerochenen Substanz schummrig geworden sei und nicht wegen des Würgens, führte die Privatklägerin aus, es habe ein Zusammenspiel sein können. Sie habe während der Auseinandersetzung nur geschrien (Prot. I S. 25).
- 15 - 2.3. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Befragung zusammengefasst aus, er hätte Fr. 1'500.– bezahlen müssen und die Privatklägerin habe massiv mehr, über Fr. 4'000.– gewollt. Sie habe ihm gesagt, wenn er nicht zahle, werde sie ein Foto von ihm offenlegen. Die Privatklägerin habe ihn im Schlafzimmer in den Finger gebissen. Er sei ihr in die Küche gefolgt. Sie sei lauthals am Schreien gewesen. Er habe gewollt, dass sie aufhöre. Er habe sie dann auch gestossen und sie sei zu Boden gefallen. Sie habe dann noch lauter geschrien und er habe fluchtartig die Wohnung verlassen. Es seien höchstens 2 bis 3 Minuten in der Wohnung gewesen (Urk. 4/1 F/A 5, 24, 29, 36). Es stimme nicht, dass er sie in den Schwitzkasten genommen habe. Er sei der devote Part gewesen (Urk. 4/1 F/A 44 und 54). Er gebe zu, dass er sie gestossen habe (Urk. 4/1 F/A 107). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 1. Juli 2021 hielt der Beschuldigte daran fest, die Privatklägerin geschubst zu haben, nachdem sie ihn gebissen habe. Sie seien sich mit dem Preis nicht einig gewesen. Es sei richtig, dass sie vorher mehr vereinbart hätten. Es habe danach aber ein Telefonat gegeben. In diesem habe er ihr erklärt, dass er nur Fr. 1'500.– dabei habe (Urk. 4/3 F/A 8 und 9). Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab er ebenfalls an, die Privatklägerin "geschupft", aber nicht gewürgt zu haben (Urk. 4/4 F/A 11). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte aus, dass es aufgrund des Geldes (Fr. 1'500.–) zum Streit gekommen sei. Das Ganze sei ausgeartet. Sie habe ihn in den Finger gebissen. Entsprechend habe er rot gesehen. Er habe überreagiert und sie geschubst. Er habe sich für die Tätlichkeit entschuldigt (Prot. I S. 31). Es sei richtig, dass man im Chat von Fr. 4'200.– gesprochen habe. Dies sei Teil des Rollenspiels gewesen (Prot. I S. 33). Der Beschuldigte verneinte, die Privatklägerin gepackt, in den Schwitzkasten genommen und gewürgt zu haben (Prot. I S. 37). Im Rahmen der Befragung vor Berufungsgericht hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest, wonach die Privatklägerin ihn in den Finger gebissen habe und er sie als Reaktion geschubst habe (Urk. 100 S. 4). 2.4. Nach dem Dargelegten lässt sich festhalten, dass die Privatklägerin den Unterarmwürgegriff in sämtlichen Einvernahmen deckungsgleich schilderte. Gewisse Ungereimtheiten sind in ihren (weiteren) Aussagen erkennbar, wonach sie vor Vorinstanz beispielsweise angab, dass der Beschuldigte sie zuerst von hinten
- 16 mit den Händen gewürgt und sie dann in den Schwitzkasten genommen habe. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht auf weitere Unstimmigkeiten bzw. teilweise Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin hin, namentlich, was die Höhe des vereinbarten Geldbetrages betraf (vgl. Urk. 86 S. 19 ff., Fr. 1'800.– vs. Fr. 4'200.–). Dass Fr. 4'200.– für das Treffen vereinbart wurden, ergibt sich indessen (auch) aus dem Whats-App-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 13 und Urk. 16/2 S. 12 ff.). Die Erklärung des Beschuldigten, wonach es sich dabei um einen Schreibfehler oder gar ein Rollenspiel gehandelt habe, den Betrag von Fr. 4'200.– zu nennen (Urk. 4/1 F/A 37; Prot. I S. 33), ist abwegig und vermag nicht zu überzeugend. Widerlegt ist zudem seine Angabe, wonach er die Privatklägerin vor dem Treffen nochmals per Whats- App angerufen und Fr. 1'500.– genannt habe (Urk. 4/1 F/A 37), zumal er sich selbst nicht mehr an einen solchen Anruf erinnern konnte (Prot. I S. 36) und an diesem Tag einzig ein von der Privatklägerin ausgehender Whats-App-Anruf verzeichnet wurde. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Privatklägerin zum massgeblichen Kerngeschehen mehrheitlich überzeugen und glaubhaft erscheinen, sind daher zu teilen (Urk. 86 S. 21). Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Unterwürgearmgriff fallen stringent, realitätsnah und widerspruchsfrei aus. Ihre Schilderung spricht für tatsächlich Erlebtes, indem sie auch Erinnerungslücken einräumte und angab, sie wisse nicht mehr, ob es der linke oder rechte Arm des Beschuldigten gewesen sei. Dies ist ein klares Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin lediglich geschubst und nicht gewürgt haben will, sind zwar konstant, in Anbetracht der erlittenen Verletzungen der Privatklägerin jedoch abwegig (zu den Halsverletzungen hernach). 2.5. Dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 4. August 2021 lässt sich entnehmen, dass an der Halshaut der Privatklägerin äusserlich keine Befunde feststellbar gewesen seien, insbesondere keine Verletzungen, die im Sinne von Würgemalen interpretiert werden könnten, was einen Angriff gegen den Hals nicht ausschliesse. Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Unterarmwürgegriff sei aus zwei Gründen streng vom manuellen Würgen abzugrenzen. Erstens könne es durch die
- 17 breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm zu von aussen kaum sichtbaren Befunden oder einem gänzlichen Fehlen von Halshautverletzungen kommen. Zweitens sei es durch die Hebelwirkung und den flächenhaften Kontakt möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile massiv zu komprimieren - im Gegensatz zu der eher punktuellen Einwirkung bei einem Würgen mit den Händen. Der Unterarmwürgegriff sei insbesondere aufgrund der höheren Krafteinwirkung und der möglicherweise kompletten Unterbrechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirns aus rechtsmedizinischer Sicht als lebensbedrohlicher Vorgang zu werten. Objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) hätten vorliegend nicht festgestellt werden können (diese könnten jedoch beim Unterarmwürgegriff fehlen). Folge man jedoch den Angaben der Privatklägerin, wonach es während des Unterarmwürgegriffs zu Schwindel gekommen sei, liege subjektiv ein Symptom einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen lasse. In der forensisch-radiologischen Zweitbefundung der Bilddaten der am 24. Juni 2021 durchgeführten magnetresonanztomografischen Untersuchung des Gehirns und des Halses hätten Veränderungen passend zu einer Weichteilschwellung mit vermutlich geringer Einblutung zu beiden Seiten des Unterkiefers festgestellt werden können, welche auf Folgen einer komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Hals hinweisen. Verletzungen der tiefen Halsweichteile und Zeichen eines Sauerstoffmangels im Gehirn hätten ausgeschlossen werden können. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Unterarmwürgegriff sei somit in Zusammenschau der Befunde aus rechtsmedizinischer Sicht als plausibel zu erachten (Urk. 12/6 S. 7 f.). Der Zweitbefundung des MRI des Halses der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 lassen sich zudem folgende Hinweise/Verletzungen entnehmen: An beiden Wangen etwas diffuse, relativ symmetrische Signalerhöhungen (Aufhellung) seitlich und unten an die Kaumuskeln beidseits angrenzend, links auch innerhalb der Muskulatur, zudem auch mittig vor dem Unterkiefer mit leichter Schwellung, sowie flau-bandförmige Signalerhöhung (Aufhellung) im Unterkieferknochen beidseits. Die genannten Veränderungen seien passend zu einer Weichteilschwellung mit vermutlich geringer Einblutung um den Unterkiefer beidseits seitlich betont und
- 18 hinweisend auf Folgen eines komprimierenden Traumas. Zusätzlich sei wenig Schleimhautschwellung in den Kieferhöhlen beidseits ersichtlich gewesen. Hinweise auf Veränderungen/Verletzungen des Gehirns wie Gefässverletzungen, zerebralen Sauerstoffmangel und/oder Hirndurchblutungsstörungen wurden keine gefunden, weswegen die klinischen Befunde bestätigt werden konnten (Urk. 12/6 S. 7 oben). Dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 5. Dezember 2022 lässt sich ferner sachdienlich entnehmen, dass den Angaben der Privatklägerin folgend eine kurzzeitige Sauerstoffminderversorgung des Hirns angenommen werden könne. Hinweise auf eine länger bestehende Sauerstoffunterbrechung, also entsprechende Veränderung des Hirngewebes, hätten sich anlässlich der nach dem Ergebnis erfolgten Bildgebung nicht finden lassen. Im Hauptgutachten sei sowohl das Vorliegen von Verletzungen der tiefen Halsweichteile als auch das Vorliegen einer Hirnschädigung infolge eines Sauerstoffmangels ausgeschlossen worden. Es seien Weichteilschwellungen mit vermutlich Einblutungen an beiden Unterkieferseiten in relativ symmetrischer Ausbildung festgestellt worden, was eine akzidentelle Entstehung als sehr unwahrscheinlich erscheinen lasse. Vielmehr könne beim Vorliegen dieser Befundkonstellation von einer gezielten Gewalteinwirkung und gleichsam symmetrischen Einwirkung ausgegangen werden. Insbesondere aufgrund der symmetrischen Ausbildung der Weichteilschwellung mit anzunehmender Einblutung würden sie eine Entstehung durch eine gleichzeitige beidseitige, annährend symmetrische Krafteinwirkung, wie sie bei der Anwendung eines Unterarmwürgegriffs am ehesten zu erreichen sei, für am wahrscheinlichsten halten (Urk. 39 S. 2 f.). 2.6. Es kann nach dem Dargelegten festgehalten werden, dass den medizinischen Unterlagen bzw. Befunden folgend, die erlittene symmetrische Weichteilschwellung mit anzunehmenden Einblutungen an beiden Unterkieferseiten der Privatklägerin (am wahrscheinlichsten) durch einen Unterarmwürgegriff verursacht wurde. Insofern stimmt dies mit der glaubhaften Sachdarstellung der Privatklägerin überein, wonach der Beschuldigte sie in einen Unterarmwürgegriff genommen habe. Die durch die Auseinandersetzung erlittenen Halsverletzungen sind seitens
- 19 der Verteidigung im Berufungsverfahren überdies unbestritten. Der inkriminierte Unterarmwürgegriff ist demnach aufgrund der medizinischen Unterlagen und der Aussagen der Privatklägerin rechtsgenügend erstellt. Die Privatklägerin erlitt durch die Krafteinwirkung eine Weichteilschwellung mit vermutlich Einblutungen an beiden Unterkieferseiten und klagte deswegen über Halsschmerzen (Urk. 5/1 F/A 55). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung berichtete die Privatklägerin daher sehr wohl von Halsschmerzen und begab sich deswegen auch ins Hals-MRT (vgl. Urk. 5/2 F/A 30). Dass sie die Halsschmerzen im Rahmen der notfallmässigen Behandlung vom 22. Juni 2021 (Urk. 12/3) noch nicht erwähnte, tut der Überzeugungskraft ihrer Schilderungen keinen Abbruch. Die Privatklägerin hatte aufgrund des Vorfalls Todesangst und war deswegen unter Adrenalineinfluss (Urk. 5/2 F/A 36 und 44). Es erstaunt daher nicht, dass gewisse Schmerzen erst später überhaupt wahrgenommen wurden. 2.7. Fraglich ist, ob durch den erstellten Unterarmwürgegriff tatsächlich eine (unmittelbar konkrete) Lebensgefahr bei der Privatklägerin entstand. Dass ein Unterarmwürgegriff an sich geeignet ist, eine Lebensgefahr zu verursachen, steht gestützt auf die Feststellungen im Gutachten ausser Frage. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass sich das Gutachten bezüglich der Lebensgefahr einzig auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin stützt, wonach sie durch den Unterarmwürgegriff Luftnot bekommen habe und ihr kurzzeitig schwindelig gewesen sei (Urk. 86 S. 37; Urk. 12/6 S. 3). Objektivierbare Befunde wie Stauungsblutungen konnten nicht festgestellt werden. Ein Sauerstoffmangel im Gehirn wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Bei der Beurteilung einer Lebensgefahr können die Schilderungen der Privatklägerin zwar sehr wohl herangezogen werden. Die Privatklägerin erwähnte indessen in keiner (verwertbaren) strafprozessualen Einvernahme (von sich aus) Schwindelgefühle aufgrund des Würgegriffes. Diese Angabe tätigte sie ausschliesslich im Rahmen der Begutachtung. Dabei handelt es sich lediglich um eine Zusammenfassung ihrer Angaben. Es ist nicht klar, was genau gefragt und gesagt wurde bzw. wie es verarbeitet wurde. In den Einvernahmen finden sich Angaben, dass es ihr aufgrund des Geruchs "schummrig" geworden sei und sie aufgrund des Würgens "schlecht" Luft bekommen habe. Einen Urinabgang verneinte sie ausdrücklich. Die Privatklägerin konnte sich zudem
- 20 ihren Angaben folgend selbst aus dem Würgegriff lösen und offenbar während des Würgens auch um Hilfe schreien. Dies sind Indizien dafür, dass der Würgegriff nicht derart stark war. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach Zweifel bestehen, dass der Unterarmwürgegriff des Beschuldigten tatsächlich so intensiv war und zu einer Lebensgefahr bei der Privatklägerin führte, ist daher im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo zu teilen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eine unmittelbare Lebensgefahr voraussetzen würde, was vorliegend ohnehin nicht der Fall war. 2.8. Folglich ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Unterarmwürgeriff des Beschuldigten bei der Privatklägerin tatsächlich eine Lebensgefahr verursachte, weswegen nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung die Prüfung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB von vornherein entfällt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte nahm die Privatklägerin von hinten in den Schwitzkasten und würgte sie dadurch. Die Vorinstanz würdigte das Vorgehen und die infolge des Unterarmwürgegriffs erlittenen Verletzungen der Privatklägerin (Weichteilschwellung mit vermutlich geringer Einblutung um den Unterkiefer beidseits) zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 86 S. 48 f.). Die Privatklägerin klagte in der polizeilichen Befragung über Halsschmerzen (Urk. 5/1 F/A 55) und begab sich gemäss ihren Angaben bei der Staatsanwaltschaft deswegen ins Hals MRT (Urk. 5/2 F/A 30). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine solche Verletzung im Halsbereich, obschon sie äusserlich nicht erkennbar ist, noch einige Zeit Schmerzen verursachen kann und eine gewisse Heilungszeit nach sich zieht. Es ist überdies bei der Abgrenzung zur Tätlichkeit nicht nur auf die Verletzungsfolgen abzustellen, sondern im Rahmen des Ermessens auf die gesamten Umstände. Der Beschuldigte konnte durch sein Vorgehen nicht einschätzen respektive genau steuern, welche (Hals-)Verletzungen er durch den dynamischen Würgevorgang bei der ahnungslosen Privatklägerin tatsächlich bewirkt. Es handelt sich nicht mehr um
- 21 eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Entsprechend ist die Grenze einer bloss vorübergehenden Beeinträchtigung im Sinne einer Tätlichkeit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 103 S. 5 ff.) bei einer Gesamtbetrachtung klar überschritten. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin in den Unterarmwürgegriff nahm, nahm er die erlittenen Verletzungen der Privatklägerin im Halsbereich zumindest in Kauf und handelte dadurch eventualvorsätzlich. Der erforderliche Strafantrag der Privatklägerin für eine einfache Körperverletzung liegt zudem vor (Urk. 10/1). 3.2. Per 1. Juli 2023 trat die Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, AS 2023 259) in Kraft. Das alte Recht sah in Art. 123 aZiff. 1 Abs. 2 StGB eine privilegierte Form für leichte Fälle vor. Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung sind Angriffe auf die körperliche Integrität zu verstehen, die in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes liegen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 8). Vorliegend ist aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten und der erlittenen Halsverletzungen der Privatklägerin nicht von einem leichten Fall auszugehen. Im Übrigen sind das alte Recht (Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend, weswegen sich die Gesetzesänderung für den Beschuldigten nicht milder auswirkt und das alte Recht anzuwenden ist. 3.3. Der Beschuldigte hat sich demnach der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB betreffend die Hals- bzw. Kieferverletzungen schuldig gemacht. III. Sanktion 1. Allgemeines Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der letzten Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, AS 2024 27) der Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB per 1. Juli 2024 insofern angepasst wurde, dass sexuelle Handlungen
- 22 mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen nicht mehr als verbotene harte Pornografie gelten, sowie der übrige Wortlaut in zwei Unterabsätze unterteilt wurde. Der Wortlaut der genannten Bestimmung hat sich betreffend sexuelle Handlungen mit Tieren, inklusive des Strafrahmens, nicht geändert und fällt somit nicht milder aus. Demnach ist dem rechtskräftigen Schuldspruch entsprechend das alte Recht im Sinne von Art. 197 aAbs. 4 und aAbs. 5 StGB anzuwenden. 2. Grundlagen, Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 86 S. 51 f.) kann verwiesen werden. 2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). 2.3. Die einfache Körperverletzung ist mit der Vorinstanz als schwerste Tat zu eruieren. Der abstrakte Strafrahmen sieht eine Sanktion von 3 Tagen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder von 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
- 23 - 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Einfache Körperverletzung 3.1.1. Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatschwere fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in den Unterarmgriff genommen habe, währenddessen Letztere arg- und wehrlos gewesen sei, als er sie gewürgt habe. Er habe die Privatklägerin mit einer gewissen Intensität gewürgt, wodurch sie sich die Weichteilschwellung im Halsbereich zugezogen habe. Der Akt sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen. Die Einschätzungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Nachdem sich die Privatklägerin während des vereinbarten Treffens nach dem Geld erkundigte, nutzte der Beschuldigte die Gelegenheit, um die ahnungslose und überrumpelte Privatklägerin von hinten in einen Unterarmwürgegriff zu nehmen. Dieses Vorgehen erscheint rücksichtlos und skrupellos und offenbart eine gewisse kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft. Glücklicherweise konnte sie sich aus dem Griff befreien. Es ist hierzu in Erinnerung zu rufen, dass ein solcher Unterarmwürgegriff, wie das Gutachten ausdrücklich festhält, grundsätzlich geeignet ist, eine konkrete Lebensgefahr zu schaffen. Dabei handelt es sich in der Regel um ein dynamisches Geschehen, das unter Umständen schnell in eine Negativspirale geraten könnte. Die Privatklägerin bekam zudem schlecht Luft. Das vom Beschuldigten verwendete Tatmittel des Würgens ist als grob zu werten und hat regelmässig Erstickungsängste zur Folge, weshalb es auch nicht erstaunt, dass die Privatklägerin aufgrund des Vorfalls insgesamt Todesangst hatte. Die entstandenen Verletzungen im Halsbereich der Privatklägerin bewegen sich allerdings noch im unteren Bereich von möglichen (einfachen) Körperverletzungen. Das durch die Vorinstanz festgelegte objektive Verschuldensprädikat von noch leicht ist angemessen und zu übernehmen. 3.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin willentlich würgte und dabei Verletzungen der eingetretenen Art in Kauf nahm. Über das Motiv lässt sich nur spekulieren. Der Darstellung des Beschuldigten, wonach es zunächst einen Streit über die Bezahlung gegeben habe, kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten völlig überraschend aus dem Nichts in den Schwitzkasten genommen
- 24 und gewürgt. Die Tat erfolgte demnach aus einem nichtigen, nicht nachvollziehbaren Anlass. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen. 3.1.3. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe dem objektiven und subjektiven Verschulden angemessen. 3.1.4. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 53). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aktualisierend aus, dass infolge seines Rücktritts aus dem E._____ des Kantons F._____ seine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– pro Jahr weggefallen sei. Alles andere sei gleich geblieben (Urk. 100 S. 2). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen Militärdienstversäumnisses oder unerlaubter Entfernung im Sinne der Militärgesetzgebung (Urk. 87). Die Vorstrafe liegt lange zurück und wirkt sich mit der Vorinstanz nicht straferhöhend aus (Urk. 86 S. 54). Ein Geständnis und/oder eine gezeigte Reue/Einsicht kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insgesamt verhält sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral. 3.1.5. Die Vorinstanz hat zutreffend den Einwand der Verteidigung wegen medialer Verurteilung als nicht strafmindernd taxiert. Auf diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 86 S. 54 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung erneut geltend gemacht, dass die negative Medienberichterstattung strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 103 S. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte als (ehemaliger) E._____ des Kantons F._____ als eine Person des öffentlichen Lebens gilt und damit automatisch mit dem dazugehörigen medialen Interesse in der Öffentlichkeit exponiert ist. Der Schutz der Intimsphäre ist damit nicht gleich hoch wie bei einer unbekannten Privatperson. Entsprechend erstaunt auch nicht, dass sich die Medienvertreter ausgiebig für den Fall interessieren bzw. interessierten. Die Medien haben den Beschuldigten indessen nicht unnötig an den Pranger gestellt. Vielmehr haben sie sich einfach an die Vorwürfe in der Anklageschrift gehalten. Die
- 25 - Verteidigung räumte selbst ein, dass die Medien keine Schuld treffe, da sie nur das schwerste Delikt in der Anklageschrift übernommen hätten (Urk. 103 S. 9). Nach dem Gesagten kann der Beschuldigte unter dem Titel der medialen Verurteilung keine Strafminderung für sich reklamieren. 3.1.6. Insgesamt resultiert für die einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen nicht mehr möglich. 3.2. Pornografie 3.2.1. Der Tatbestand der Pornografie sieht eine Sanktion von 3 Tagen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder von 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 197 aAbs. 4 Satz 1 StGB) vor. Der Beschuldigte schickte der Privatklägerin einen Link per Whats-App, welcher 43 Bilddaten mit tierpornografischem Inhalt bzw. der Kategorie "Zoophilie" beinhaltete, welche durch dessen Öffnung automatisch auf das Mobiltelefon der Privatklägerin heruntergeladen wurden (Urk. 16/2 S. 6 unten). Dabei ging es darum, dass eine Frau Sex mit einem Hund hatte (vgl. Urk. 4/1 F/A 101). Entsprechend weisen die Bilder einen ganz klaren sexuellen Bezug auf. Es ist auch von einem juristischen Laien unzweifelhaft als "Zoophilie" zu benennen. Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten, dass er keine weitere Navigation auf der Website vorgenommen hat, sondern die Bilder einzig und allein vom Öffnen des vom Beschuldigten an die Privatklägerin übermittelten Links stammen. Das Tatvorgehen des Beschuldigten beschränkte sich mithin darauf, der Privatklägerin den Link zu schicken. Das objektive Tatverschulden wiegt im Spektrum möglicher tierpornografischer Bilddaten als leicht. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte scheint eine Neigung für "Zoophilie" zu haben. Entsprechend ging es ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls leicht. Insgesamt erscheint eine Strafe von 120 Strafeinheiten angemessen. 3.2.2. Bezüglich der Täterkomponente und dem Einwand der medialen Verurteilung kann vorab auf die Ausführungen hiervor (Erw. 3.1.4. f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich im Weiteren bezüglich des Vorwurfs der Pornografie ge-
- 26 ständig. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist dies nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal er aufgrund der vorhandenen Beweislage (Sicherstellungen) ohnehin überführt war. Es rechtfertigt sich eine Reduktion um 10 Strafeinheiten. 3.2.3. Bei einer resultierenden Strafe von 110 Strafeinheiten ist auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Der Beschuldigte hat – mit Ausnahme der erwähnten Vorstrafe – einen unbescholtenen Leumund. Die Pornografie hat keinen direkten Bezug zur einfachen Körperverletzung. Entsprechend ist es mit der Vorinstanz angezeigt, dies mit einer Geldstrafe zu ahnden. 3.2.4. Im Rahmen der Durchsuchung bzw. Auswertung des Mobiltelefons und Computers des Beschuldigten wurden zudem insgesamt 56 Bilder der Kategorie "Zoophilie" sichergestellt, wofür zusätzlich eine separate Sanktion festzusetzen ist. Da diese Bilder einzig dem Konsum des Beschuldigten dienten, beträgt der Strafrahmen gemäss Art. 195 aAbs. 5 Satz 1 StGB 3 Tage bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder von 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass auf den 56 Bildern der Sexualverkehr zwischen Frauen bzw. Männern und Tieren, insbesondere Hunden und Pferden zu sehen ist (Urk. 16/1), was in Anbetracht möglicher Darstellung von tierpornografischem Material als nicht unerheblich wiegt. Der Beschuldigte besass die Dateien indessen nur für einen kurzen Zeitraum von 17. Juni 2021 bis 20. Juni 2021 (Urk. 16/2 F/A 6). Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ging es dem Beschuldigten um die Befriedigung sexueller Bedürfnisse, zumal er offenbar über eine entsprechende Neigung verfügt. Zudem handelte er vorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen. Insgesamt erscheint eine Strafe von 100 Strafeinheiten angemessen. 3.2.5. Bezüglich der Täterkomponente und des Einwands der medialen Verurteilung kann auf die Ausführungen hiervor verwiesen werden (Erw. 3.1.4. f.). Der Beschuldigte zeigte sich im Weiteren bezüglich des Vorwurfs der Pornografie geständig, was nur marginal ins Gewicht fällt, zumal er ohnehin aufgrund der vorhandenen Beweislage (Sicherstellungen) überführt war. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 10 Strafeinheiten.
- 27 - 3.2.6. Es resultiert demnach eine Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten. Betreffend die Strafart kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (Erw. 3.2.3.). Es ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 3.2.7. Für die Pornografie festgelegten Einzelstrafen ist aufgrund der gleichen Strafart (Geldstrafe) eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Geldstrafe von 110 Tagessätzen ist dabei als Einsatzstrafe festzulegen und in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Es erscheint angemessen für den Besitz bzw. den Konsum der tierpornografischen Bilder eine Asperation von 70 Tagessätzen vorzunehmen, weshalb insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultiert. 3.2.8. Betreffend die Höhe des Tagessatzes kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 57). Der Beschuldigte hat nach wie vor einen Monatslohn von netto rund Fr. 5'000.– (Urk. 95/2). Weggefallen ist sein Verdienst als E._____ von Fr. 3'500.– pro Jahr. Die Miete beläuft sich neu auf Fr. 600.– (Urk. 95/1). Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in Bestätigung der Vorinstanz auf Fr. 100.– festzulegen. 3.2.9. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu sanktionieren. 3.3. Tätlichkeiten Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– für die Tätlichkeiten erscheint angesichts des leichten Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen und ist ohne Weiterungen mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 86 S. 57 f.) zu bestätigen. Von der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen auch keine höhere Busse beantragt.
- 28 - 4. Fazit zur Sanktion Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von einem Tag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte weist abgesehen von der nicht einschlägigen Vorstrafe, welche Jahre zurückliegt, einen unbescholtenen Leumund auf. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe unter Anordnung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.3. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen, dies unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 1.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). 1.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ebenfalls. Der Rückzug der Berufung der Privat-
- 29 klägerin ging innerhalb der Frist zu Erstattung einer Berufungserklärung ein, weswegen ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. ZR 110 Nr. 37). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist antragsgemäss mit Fr. 8'580.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 105). 1.5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 4'652.80 geltend (Urk. 104). Dabei wird das Studium des vorinstanzlichen Urteils in Rechnung gestellt, was praxisgemäss bereits durch die vorinstanzliche Entschädigung abgedeckt ist. Zudem werden insgesamt 4 Stunden für Aktenstudium und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung geltend gemacht, was in Anbetracht des Berufungsrückzugs der Privatklägerin zu hoch erscheint. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist demnach mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- 30 - Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen hat. Die Berufung der Privatklägerin wird als erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig … der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, … der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Verletzung am Kinn). 3.-5. … 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 11. April 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden: Mobiltelefon Sony Xperia F3111, IMEI 1 (Asservat Nr. A015'151'345) Notebook (Asservat Nr. A015'152'097) Datenträger für Computer (Asservat Nr. A015'152'166)
- 31 - 1 Schuh, schwarz, rechts (Asservat Nr. A015'143'507) 1 Schuh, schwarz, links (Asservat Nr. A015'143'518) 1 Paar Herrensocken, schwarz (Asservat Nr. A015'143'529) Kugelschreiber (Asservat Nr. A015'143'563) Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon Sony Xperia F3111, IMEI 1 (Asservat Nr. A015'151'345) sowie das Notebook (Asservat Nr. A015'152'097) heraus, sind die inkriminierten Daten zu löschen. Die Kosten hierfür sind durch die Vollzugsbehörde festzusetzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 11. April 2022 beschlagnahmte Damenjacke (Asservat Nr. A015'143'530) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Privatklägerin A._____ innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen wird. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 11. April 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Packung Einweghandschuhe (Asservat Nr. A015'143'552) Halsband pink (Asservat Nr. A015'143'574) BDSM Bondage Mundstück (Asservat Nr. A015'143'585) Glasfläschchen (Asservat Nr. A015'143'596) Gürtel (Asservat Nr. A015'143'609) Haushaltbehälter (Asservat Nr. A015'143'541) Flüssigkeit (Asservat Nr. A015'148'784) Flasche (Asservat Nr. A015'148'795) 9. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210622-081 / 80513300 lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die
- 32 - Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 134.– als Entschädigung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 18'946.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'310.00 Auslagen Untersuchung Fr. 20'625.85 amtliche Verteidigung Fr. 14'759.35 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt, im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 15. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 20'625.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel. 16. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit Fr. 14'759.35 aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel. 17. (Mitteilungen) 18. (Rechtsmittel)
- 33 - 19. (Rechtsmittel) 20. (Rechtsmittel)" Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB (Halsverletzungen). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'580.70 amtliche Verteidigung Fr. 3'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin werden je zu 1/2 einstweilen und zu 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für je 1/2 der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der
- 34 unentgeltlichen Privatklägervertretung bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzl. Disp. Ziffer 2 und Disp. Ziff. 2. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. September 2024 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.