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Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2024 SB230563

28 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,573 parole·~1h 8min·3

Riassunto

Mehrfache versuchte Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230563-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 28. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

- 2 betreffend mehrfache versuchte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 14. November 2022 (DG220005)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. März 2022 (Urk. 13/6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 108 S. 91 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfach versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  der mehrfach vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;  der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB;  der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkoholmonitorings [Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayonverbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]);  der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG. 2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklageziffer A./5.) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich) vom 24. April 2020 für eine Restfreiheitsstrafe von 52 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 52 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet.

- 4 - 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes gemäss Ziff. 3 bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 2'800.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen. 7. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung [emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit unreifen Anteilen und organischer Komponente]) angeordnet. 8. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 9. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und auf Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Gesetzes wird abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100.– zu erstatten. 13. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Geschäfts- Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Bluejeans Marke Hollister (A015'103'749);  schwarzer Pullover (A015'103'818);

- 5 -  schwarzes Hemd mit grosser Zahl "3" auf Rücken (A015'103'863);  Shirt Marke "Gianni Lupo" schwarz (A015'103'896);  Schuhe Marke "SKECHERS" Air Cooled schwarz (A015'103'921). 14. Die folgenden, bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage unter der Geschäfts- Nr. 80400846 aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  schwarze Jacke (A015'092'087);  rosa Pullover (A015'092'098);  Jeans "HYDEE" hellblau/grau (A015'092'101). 15. Von der mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, ausgerichteten Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'507.90 wird Vormerk genommen. 16. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der Akontozahlung vom 9. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 13'507.90 mit weiteren Fr. 6'915.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 17. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als substituierte amtliche Verteidigerin mit Fr. 7'746.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 18. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 7'646.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 6 - 19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'688.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'023.– Auslagen; Fr. 20'423.60 amtliche Verteidigung; Fr. 7'746.00 substituierte amtliche Verteidigung; Fr. 7'646.40 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 21. (Mitteilungen.) 22. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 19 ff.) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 211 S. 2; Prot. II S. 23) 1. A._____ sei freizusprechen vom Vorwurf a) der mehrfach versuchten Vergewaltigung und versuchten sexuellen Nötigung (Abänderung von Urteilsziffer 1) b) der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind (Urteilsziffer 1) c) der versuchten schweren Körperverletzung (Urteilsziffer 1)

- 7 - 2. A._____ sei der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. A._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 4'000.– zu belegen, unter Anrechnung der erlittenen Haft (während der Untersuchung und der andauernden Sicherheitshaft) (Urteilsziffer 4). Vom Widerruf der Reststrafe von 52 Tagen gemäss Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich sei abzusehen bzw. sei festzustellen, dass ein solcher Widerruf nicht möglich sei. 4. Es sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urteilsziffer 5). Flankierend sei Bewährungshilfe anzuordnen sowie die Weisung zur Weiterführung des Alkoholmonitorings zu erteilen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien A._____ anteilsmässig zu 50% aufzuerlegen (Urteilsziffer 20). 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 213 S. 10) Der Beschuldigte und Berufungskläger sei mit einer 24-monatigen Freiheitsstrafe zu sanktionieren; wobei ihm der bedingte Freiheitsentzug zu gewähren ist. Eventualiter: Der Beschuldigte und Berufungskläger sei mit einer – maximal – 36-monatigen Freiheitsstrafe zu sanktionieren, wobei der zum Vollzuge gestellte Teil der Freiheitsstrafe auf nicht mehr als zwölf Monate zu bemessen sei. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. Die Anschlussberufung der Privatklägerin vom 18. Dezember 2023 sei gutzuheissen. Eine Busse sei auf nicht mehr als Fr. 1'000.– zu bemessen. (…).

- 8 - Kostenauflage gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 214 S. 1 f.) 1. Es sei der Beschuldigte unter Einbezug des Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 77 Monaten, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 2'800.– zu bestrafen (Dispositiv-Ziff. 4). 2. Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen (Dispositiv- Ziff. 8). 3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen (Dispositiv-Ziff. 8). 4. Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen (Dispositiv-Ziff. 9). 5. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. d) Der Privatklägerin 1, B._____: (Urk. 115 und Urk. 122 S. 3) (Rückzug der Berufung.) Anschlussberufung: "Dispositiv-Ziffer 11 soll wie folgt lauten: Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag von CHF 4'000.- plus 5 % Zins seit dem 7. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen und es wird festgehalten, dass er dem Grundsatz nach der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis für den weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist."

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") erhob am 14. März 2022 beim Bezirksgericht Horgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung etc. (Urk. 13/6). Am 14. November 2022 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 108). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz (Urk. 108 S. 6 ff.) und in Bezug auf die im Nachgang zum Urteil ergangenen Anordnungen betreffend Ersatzmassnahmen und vorzeitigen Massnahmeantritt (bewilligt am 20. Dezember 2022; Urk. 81) etc. auf die erstinstanzlichen Akten zu verweisen (Urk. 67 ff.). 2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil vom 14. November 2022 meldeten der Beschuldigte (Urk. 69), die Staatsanwaltschaft (Urk. 70) und die Privatklägerin 1, B._____ (nachfolgend: Privatklägerin B._____; Urk. 71) innert Frist Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 26. bzw. 31. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 104/1-4). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft reichten daraufhin fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 109, Urk. 110 und Urk. 112). Der Beschuldigte liess durch seinen erbetenen Verteidiger gleichzeitig Beweisanträge stellen (Urk. 110 S. 2). Die Privatklägerin B._____ zog ihre Berufung am 20. November 2023 zurück (Urk. 115), wovon Vormerk zu nehmen ist. 3. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2023 wurden den Parteien die Berufungserklärungen der jeweiligen anderen Parteien zugestellt und Frist angesetzt zur Erklärung, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt wird. Die gleiche Frist wurde den übrigen Parteien angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 117). Von dieser Möglichkeit machte nur die Staatsanwaltschaft Gebrauch (Urk. 120). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob die Privatklägerin B._____ Anschlussberufung (Urk. 122).

- 10 - 4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen und die übrigen Parteien über die Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ in Kenntnis gesetzt (Urk. 124). 5. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) stellten mit Eingabe vom 29. April 2024 den Antrag, es sei der vorzeitige Vollzug der ambulanten Massnahme, welcher am 20. Dezember 2022 bewilligt (Urk. 81) und am 10. Juli 2023 in Vollzug gesetzt worden sei (Urk. 96), aufzuheben (Urk. 127). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 129), wies die Verfahrensleitung das Gesuch der BVD am 1. Juli 2024 ab (Urk. 138). Nach einer weiteren Meldung des BVD betreffend Nichtmitwirkung des Beschuldigten (Urk. 140) wurde der vorzeitige Massnahmevollzug androhungsgemäss (vgl. Urk. 138, Dispositiv-Ziffer 2) aufgehoben. Dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um zur Frage, ob Sicherheitshaft oder geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, Stellung zu nehmen (Urk. 141). Am 13. August 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 149). Gleichentags wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben (Urk. 148) und am 14. August 2024 dem Obergericht zur Haftanhörung zugeführt (Urk. 150). Im Anschluss an die Haftanhörung, zu welcher neben dem Beschuldigten dessen amtliche und erbetene Verteidigung erschienen (Prot. II S. 10), verfügte der Haftrichter, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft gesetzt und die Haft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz befristet werde (Urk. 152). Am 30. August 2024 delegierte die Verfahrensleitung die Postkontrolle an die Staatsanwaltschaft (Urk. 161). 6. Am 4. September 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. November 2024 vorgeladen (Urk. 167). 7. Gegen die Sicherheitshaftordnung liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger innert Frist Beschwerde ans Bundesgericht erheben (Verfahren 7B_969/2024; vgl. Urk. 171-172/1-2). Der Beschuldigte persönlich wandte sich mit Schreiben vom 6. September 2024 mit sinngemässem Haftentlassungsgesuch an die hiesige Verfahrensleitung (Urk. 174). Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob

- 11 und, sofern ja, welche Anträge im Namen des Beschuldigten gestellt würden (Urk. 175). 8. Mit Urteil vom 24 September 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten betreffend Anordnung der Sicherheitshaft ab (Urk. 182). 9. Am 27. September 2024 liess der Beschuldigte über seine amtliche Verteidigung ein Gesuch um Haftentlassung und Anordnung von Ersatzmassnahmen stellen (Urk. 186). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 187) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten am 15. Oktober 2024 durch den Haftrichter abgewiesen (Urk. 191). 10. Am 22. November 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 201) und den Parteien zur Kenntnis gebracht. In der Folge wurden zudem die Strafakten aus den neu verzeichneten rechtskräftigen Verurteilungen beigezogen. 11. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen und erbetenen Verteidigung, Staatsanwalt MLaw C._____ sowie die Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 210) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 23). 12. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an-

- 12 geordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 1.2. In Bezug auf das materielle Recht ist zu beachten, dass dem Beschuldigten delinquentes Verhalten ab Dezember 2020 vorgeworfen wird. Das StGB hat zwischenzeitlich Teilrevisionen erfahren. So trat u.a. per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen und per 1. Juli 2024 die Revision des Sexualstrafrechts in Kraft. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu im Übrigen Erw. IV und V). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten ficht er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2023 – via amtliche Verteidigung – in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 1, 1.-4. Spiegelstrich (mehrfache versuchte Vergewaltigung, mehrfache vollendete sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte sexuellen Nötigung und versuchte schwere Körperverletzung), Ziffer 4 (Sanktion), Ziffer 5 (Vollzug der Freiheitsstrafe), Ziffer 7 (Massnahme), Ziffer 11 (Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____) und Ziffer 20 (Kostenauflage) an (Urk. 110 und Urk. 112). Die von der amtlichen Verteidigung nicht explizit angefochtene Dispositiv-Ziffer 6 (Ersatzfreiheitsstrafe) wird von der Berufungserklärung der erbetenen Verteidigung erfasst (Urk. 110 S. 5) und hat ohnehin als mitangefochten zu gelten. Ebenfalls als mitangefochten gilt die Ziffer 3 (Vollzug Reststrafe). Soweit die erbetene Verteidigung sodann erst anlässlich der Berufungsverhandlung auch Ziff. 1, 8.

- 13 - Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Übertretung des Eisenbahngesetzes) für angefochten erachtet (Prot. II S. 22), ist diese Anfechtung verspätet erfolgt und die Ziffer. 1, 8. Spiegelstrich entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 4 (Sanktion), Ziffer 8 (Absehen von Landesverweisung) und Ziffer 9 (Abweisung Anordnung DNA-Probe). 2.4. Die nach dem Rückzug der eigenen Berufung erhobene Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ beschränkt sich auf Dispositiv-Ziffer 11 (Genugtuungsforderung). Allerdings thematisiert sie darin auch den Schadenersatz, der in der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 10 geregelt wurde (vgl. hier Erw. X). 2.5. Unangefochten blieben mithin nur die Dispositiv-Ziffer 1, 5.-8. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Übertretung des Eisenbahngesetzes), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 10 (Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____), Ziffer 12 (Genugtuung für den Privatkläger 2), Ziffern 13-14 (Vernichtung/Herausgabe von Gegenständen), Ziffern 15-18 (Honorare der Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie Ziffer 19 (Kostenfestsetzung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 14. November 2022 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.6. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Beweisanträge und Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten D._____ 3.1.1. Der Beschuldigte beantragte bereits vor Vorinstanz, die Geschädigte D._____ (nachfolgend: Geschädigte) sei anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen (Urk. 47 S. 1; Urk. 62 S. 3, Prot. I S. 9). Die Vorinstanz hat den Antrag mit einlässlicher Begründung abgewiesen (Urk. 108 S. 8 ff.). Im Berufungsverfahren verlangte der Beschuldigte am 15. November 2023 erneut die gerichtliche Befragung der Geschädigten (Urk. 112 S. 5). Dieser Beweisantrag wurde von der Ver-

- 14 fahrensleitung mit Verfügung vom 4. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 124). Die Abweisung wurde damit begründet, dass die noch immer minderjährige Geschädigte (geb. tt.mm.2006) im Vorverfahren zwei Mal einvernommen worden sei. Die beiden Befragungen der Geschädigten seien auf Video aufgezeichnet worden und stünden dem Gericht zur Verfügung (Verweis auf Urk. 1/3/5 und Urk. 1//3/9). Eine audiovisuelle Beurteilung des Gesagten durch die Parteien und das Gericht sei somit bereits gestützt auf die vorhandenen Beweismittel möglich. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO Minderjährige während des gesamten Verfahrens maximal zwei Mal einvernommen werden sollten. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die von der amtlichen Verteidigung angeführten Widersprüche auch anhand der aktenkundigen Einvernahmeprotokolle sowie der Videoaufnahmen geprüft werden könnten (Urk. 124 S. 3 f.). Die amtliche Verteidigung hat den Antrag an der Berufungsverhandlung nach Abschluss des Beweisverfahrens in bedingter Form im Rahmen des Plädoyers erneuert (Urk. 211 S. 11). Entsprechend ist dieser (bedingte) Beweisantrag verspätet erfolgt. Sodann erscheint selbst in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes eine erneute Befragung der Geschädigten im Berufungsverfahren – mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen – nicht nötig, zumal, wie noch zu zeigen sein wird, das Beweisfundament ausreichend ist. Von einer erneuten Befragung der Geschädigten im Berufungsverfahren ist daher abzusehen. 3.1.2. Soweit die Verteidigung erneut geltend macht, dass sich die Bestimmung von Art. 147 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken dürfe, sondern sich an die Staatsanwaltschaft richte und diese die Teilnahmerechte des Beschuldigten schon bei der ersten Einvernahme hätte wahren können (Prot. I S. 37; Urk. 211 S. 3 f.), kann ihr nicht zugestimmt werden, auch soweit sie daraus eine Unverwertbarkeit ableitet (Urk. 62 S. 3; Urk. 211 S. 3 f.). Gemäss klarem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien nur bei staatsanwaltlichen Beweisaufnahmen ein Recht auf Teilnahme. Die polizeilichen Befragungen einer Geschädigten können ohne Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, es sei denn, es handle sich um eine durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz 823 ff.), was hier gerade nicht der Fall war. Massgebend

- 15 ist – wie auch die Verteidigung vorbringt – der materielle Untersuchungseröffnungsbegriff; das heisst, es muss bei hinreichendem Tatverdacht eine Untersuchung eröffnet werden (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO-Vogelsang, Art. 309 N 6). Die polizeiliche Einvernahme der Geschädigten erfolgte am 12. Februar 2021 gestützt auf Verdachtsmomente, welche von einer Drittperson der Polizei zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 1/1/1). Zu diesem Zeitpunkt war weder materiell noch formell eine Strafuntersuchung eröffnet worden. Ein hinreichender Tatverdacht wurde erst nach dieser ersten polizeilichen Einvernahme der Geschädigten, mit Rapport vom 16. Februar 2021, der Staatsanwaltschaft gemeldet (Urk. 1/1/3); entsprechend mussten die Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bei der ersten polizeilichen Einvernahme der Geschädigten nicht gewährt werden. Das Teilnahmerecht konnten der Beschuldigte und seine Verteidigung anlässlich der delegierten Einvernahme der Geschädigten vom 7. Mai 2021 wahrnehmen (Urk. 1/3/10). 3.1.3.1. Weiter rügte die Verteidigung vor Vorinstanz, die Befragung habe in einem anderen Raum statt mit Videoübertragung stattgefunden. Zudem habe die Geschädigte eine Maske getragen, die ihr halbes Gesicht verdeckt habe. Diese Einschränkungen seien rechtskonform, würden aber zu Lasten des Beschuldigten und der Verteidigung gehen. Die Einschränkungen hätten in irgend einer Form kompensiert werden müssen. Insbesondere weil es sich vorliegend um ein Vier-Augen-Delikt handle und keine weiteren Beweismittel vorlägen (Prot. I S. 37 f.). 3.1.3.2. Die Verteidigung stellt nicht in Zweifel, dass die Maskentragepflicht der damals über 12-jährigen Geschädigten während der Einvernahme rechtens, verhältnismässig und zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit geboten war. Richtig ist zwar, dass ein Teil des Gesichts der Geschädigten verdeckt war, nämlich Mund, Nase, Kinn und Wangen. Die Geschädigte fiel aber gerade durch ihre gut erkennbare Mimik in der Augen- und Stirnpartie auf den Videoaufnahmen im "Close up" auf (Urk. 1/3/5 und Urk. 1/3/9), aber auch durch ihre Körpersprache, d.h. die Körperhaltung, Kopfstellung, Bewegungen der Arme und das Gestikulieren mit den Händen, auch hinter der Tischkante, letzteres ersichtlich vor allem auf den Videoaufnahmen "Totale" (vgl. Videoaufnahmen der Einvernahme vom 12. Februar 2021 und vom 7. Mai 2021, Urk. 1/3/5 und Urk. 1/3/9). Die Teilnahmerechte des

- 16 - Beschuldigten in besagter Einvernahme wurden demzufolge nicht verletzt und es besteht weder ein Anspruch noch ein Bedarf für eine "Kompensation". 3.1.3.3. Es kommt hinzu, dass diese beiden Einvernahmen je von einer Psychologin im Übertragungsraum beobachtet wurden (Urk. 1/3/1 S. 10 und Urk. 1/3/7) und diese Fachpersonen ihre Feststellungen zur Befragungssituation in Bezug auf die Geschädigte im Allgemeinen und während der Befragung sowie zur Interaktion und Kommunikation während der Befragung festhielten. Mit der Beobachtung zur Gesprächsführung beschrieben sie im Übrigen auch die Art der Befragung (Urk. 1/3/1 S. 10 und Urk. 1/3/8). Diese Berichte stellen verwertbare Beweismittel dar und können bei der Aussagenanalyse ebenfalls berücksichtigt werden. 4. Verwertbarkeit im Übrigen Die Vorinstanz hat zu Recht auch die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin B._____ und der Zeugin E._____ im Rahmen der polizeilichen Befragung bejaht, wurde dem Beschuldigten doch das Teilnahmerecht anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gewährt (Urk. 108 S. 12). Die Mutter der Geschädigten, F._____, wurde nur polizeilich einvernommen (Dossier 2, Urk. 2/1). Ihre Aussagen dürfen folgerichtig nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Aussagen der Sozialarbeiterin G._____; auch sie wurde lediglich polizeilich befragt (Urk. 1/4/1). 5. Geschädigte und Privatklägerschaft 5.1. D._____, die damals 14-jährige Geschädigte gemäss Dossier 1, liess durch ihre Mutter bzw. gesetzliche Vertreterin F._____ am 2. März 2021 einen Verzicht auf Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin erklären (Urk. 1/8/2; Urk. 1/8/5). 5.2. B._____, Geschädigte gemäss Dossier 4, hat sich innert Frist als Privatklägerin konstituiert (Urk. 4/8/3). Am 24. Juni 2021 wurde ihr mit Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben (Urk. 4/9/2). Die Privatklägerin B._____ beteiligt sich am Berufungsverfahren nur noch im Rahmen ihrer Anschlussberufung (Urk. 122). Die unentgeltliche Rechtspflege gilt weiterhin (vgl. Urk. 124 S. 4).

- 17 - 5.3. Privatkläger H._____ (Geschädigter gemäss Dossier 5; Urk. 5/5/1) beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren. 6. Anklageprinzip 6.1. Die amtliche Verteidigung rügt anlässlich der Berufungsverhandlung, die Vorinstanz sei, indem sie festgehalten habe, bereits das "Positionieren" mit erigiertem Penis stelle eine vollendete sexuelle Handlung mit einem Kind dar, über die Würdigung der Staatsanwaltschaft hinausgegangen, die die Vorgänge als Versuche taxiert habe, wobei dies in der Anklageschrift vergessen gegangen sei, was einer Verletzung des Anklageprinzips entspreche (Urk. 211 S. 13). 6.2 Entgegen der amtlichen Verteidigung sind die diesbezüglichen Vorwürfe in der Anklage genügend umschrieben. Zutreffend ist, dass in der Anklageschrift bei der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung ein entsprechender Antrag auf Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern fehlt (Urk. 13/6 S. 15). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Die Staatsanwaltschaft hat dies im Rahmen ihres Plädoyers vor Vorinstanz klargestellt beziehungsweise korrigiert (Prot. I S. 34). Sodann betrifft die Frage, ob der Vorgang lediglich als Versuch oder vollendete Tathandlung zu qualifizieren ist, eine rechtliche Subsumtionsfrage, welche Sache des Gerichts ist (iura novit curia). Entsprechend liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Das rechtliche Gehör wurde sodann gewährt. 7. Allgemeines 7.1. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

- 18 - 7.2. Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt. III. Sachverhalt A Übersicht 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Dezember 2020 die Geschädigte in der Wohnung ihrer Familie (Familie D._____) in I._____ mehrfach sexuell belästigt. Zwischen dem 10. und 15. Dezember 2020, mutmasslich am 12. Dezember 2020, habe er überdies versucht, die damals 14jährige Geschädigte zum Oralverkehr und mehrfach zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Er habe ihr auch angeboten, von seinem Joint (Marihuana oder Haschisch) zu rauchen (Dossier 1). 1.2. Weiter soll der Beschuldigte mehrfach gegen amtliche Verfügungen verstossen haben, indem er die Auflagen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 9. Juni 2021 im Rahmen eines angeordneten Alkoholmonitorings missachtet (Dossier 1) und mehrfach gegen das am 25. Februar 2021 durch das gleiche Gericht angeordnete Rayonverbot verstossen habe (Dossier 2 und 3). 1.3. Weiter habe der Beschuldigte am 7. Juni 2021 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung (mit E._____) der zu Boden gefallenen und erheblich alkoholisierten Privatklägerin B._____ mehrere Fusstritte, darunter einen wuchtigen Fusstritt gegen die linke Seite ihres Kopfes oberhalb des Ohrs, versetzt und mehrmals versucht, mit Anlauf weitere Tritte zu versetzen, wobei er die Privatklägerin B._____ verfehlt oder nur halbwegs getroffen habe. Dadurch habe er der Privatklägerin B._____ eine leichte Gehirnerschütterung mit leichter Druckschmerzhaftigkeit am Scheitel links und Kopfschmerzen und leichte Übelkeit in der Nacht darauf zugefügt (Dossier 4).

- 19 - 1.4. Schliesslich soll der Beschuldigte am 18. Mai 2021 trotz eines klar signalisierten Verbots die Geleise im Bahnhof J._____ überquert und den einschreitenden uniformierten Sicherheitsmitarbeitern H._____ (Privatkläger H._____) und K._____ einen tätlichen Übergriff angedroht haben mit der Aussage, "Anderen wie euch habe ich schon den Kiefer gebrochen" und er könne sie "locker KO schlagen", um sie von der weiteren Personenkontrolle und der vorgesehenen Verzeigung abzuhalten (Dossier 5). 1.5. Für Einzelheiten des eingeklagten Sachverhalts ist auf die Anklageschrift vom 14. März 2022 zu verweisen (Urk. 13/6). 2. Ausgangslage im Berufungsverfahren Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten über weite Teile anklagegemäss schuldig (Urk. 108, Dispositiv-Ziff. 1). Freisprüche (Urk. 108, Dispositiv-Ziff. 2) ergingen in Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Missachtung des Rayonverbots am 15. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.]) sowie in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 5, Anklageziffer A./5.). Die Freisprüche wurden gemäss obigen Ausführungen zum Prozessualen nicht angefochten (Erw. II.2.). Da der Beschuldigte überdies die Schuldsprüche in Bezug auf die Widerhandlung gegen das BetmG, die mehrfachen sexuellen Belästigungen zum Nachteil der Geschädigten und den Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Übrigen sowie die Übertretung des Eisenbahngesetzes anerkannt hat (Urk. 110 und 112), sind heute in Bezug auf Dossier 1 nur noch die Handlungen von Belang, die von der Vorinstanz anklagegemäss als versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Handlungen mit einem Kind qualifiziert wurden, sowie die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 4.

- 20 - B Beweiswürdigung 1. Grundsätze 1.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 108 S. 14 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat sich auch zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert und auch den persönlichen/familiären Kontext dargestellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 108 S. 20 f.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte. 2. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 2.1. Verbleibender Anklagevorwurf Gemäss Anklage (Urk. 13/6) soll der Beschuldigte zwischen dem 10. und 15. Dezember 2020, mutmasslich am 12. Dezember 2020, versucht haben, die Geschädigte, die mit ihm auf dem Sofa gesessen sei, dazu zu bringen, ihn oral zu befriedigen, indem er ihren Kopf mit Kraft in Richtung seines entblössten, erigierten Penis gedrückt habe, was jedoch nicht gelungen sei, da sich die Geschädigte dagegen gewehrt habe (vgl. im Einzelnen Anklagesachverhalt A/1.2.). Kurz darauf habe der Beschuldigte die Geschädigte zu sich gerufen und sie aufgefordert, sich neben ihn auf das Sofa zu setzen, was sie getan habe. Daraufhin habe er ihre Beine gepackt, sie auf das Sofa gehoben und die Geschädigte so auf dem Rücken auf dem Sofa zu liegen gebracht. Daraufhin habe er versucht, gegen den von ihm auch erkannten Willen der Geschädigten den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei die unter

- 21 ihm liegende Geschädigte versucht habe, ihn von sich wegzudrücken, sich dann etwas aufgerichtet und versucht habe, ihre Hosen wieder nach oben zu ziehen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte ihr erneut genähert, wobei sie ihn weggedrückt habe, aufgestanden und in ihr Zimmer gegangen sei (vgl. im Einzelnen Anklagesachverhalt A/1.3.). Ca. 20 bis 30 Minuten später habe sich der Beschuldigte ins Zimmer der Geschädigten begeben, wo diese seitlich auf dem Bett gelegen sei. Er habe sich letztlich über ihr positioniert und die auf dem Rücken liegende Geschädigte erneut gepackt, um mit seinem erigierten Penis an ihr den Geschlechtsverkehr gegen ihren von ihm erkannten Willen zu vollziehen. Dies sei nicht gelungen, da sich die Geschädigte dagegen gewehrt habe, indem sie ihn mit den Händen wegzudrücken versucht und «Stopp» gesagt habe, wobei er nach ca. 5 bis 6 Minuten Gerangel dann von ihr abgelassen habe (vgl. im Einzelnen Anklagesachverhalt A/1.4.). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat zwar anerkannt, die damals 14-jährige Geschädigte mehrfach sexuell belästigt zu haben (Anklagesachverhalt A/1.1.). Er bestritt aber bis anhin die weiteren sexuellen Übergriffe zu deren Nachteil. Auch im Berufungsverfahren lässt er diesbezüglich einen Freispruch beantragen. Zu den vorgeworfenen sexuellen Übergriffen machte er persönlich anlässlich der Berufungsverhandlung kaum Aussagen; soweit er sich äusserte, erscheinen seine Aussagen bagatellisierend. Allenfalls habe es – befragt zu den anerkannten sexuellen Belästigungen – missverstandene beziehungsweise zufällige Berührungen gegeben (Urk. 210 S. 14 ff., 18 ff.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel – namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten – richtig dargestellt (Urk. 108 S. 22 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel in der Folge einlässlich, differenziert – auch unter Beachtung der vorhandenen Widersprüche in den bisweilen sprunghaften Schilderungen der Geschädigten – und mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt

- 22 - (Urk. 108 S. 24 f. und S. 28 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten als erstellt erachtet, was vorbehaltlos übernommen werden kann, zumal die kargen und erheblich zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten kaum zu überzeugen vermochten. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergänzung. 2.3.2. Bei den vorgeworfenen sexuellen Übergriffen handelt es sich um sogenannte Vier-Augen-Delikte, bei denen sich Täter und Opfer allein gegenüber stehen und allfällige direkte Tatzeugen oder Tatzeuginnen fehlen. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt vornehmlich auf die Schilderungen der Geschädigten. 2.3.3. Bevor auf die konkreten Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten einzugehen ist, ist nochmals auf den persönlichen Zusammenhang und räumlichen Kontext hinzuweisen. Die vorgeworfenen Handlungen spielten sich im Dezember 2020 in der Wohnung der Familie der Geschädigten ab. Dort lebte die damals 14-jährige Geschädigte mit ihrer Mutter, ihrer Schwester L._____ (damals 17-jährig) und ihrer Cousine (Urk. 1/3/6, F/A 4). Der Beschuldigte war (und ist bis heute; Urk. 210 S. 3) im vorgeworfenen Tatzeitpunkt der Freund der Schwester der Geschädigten. Gemäss der Geschädigten habe der Beschuldigte zwar nicht bei ihnen gewohnt, sei aber einfach jeden Tag bei ihnen gewesen (Urk. 1/3/6 F/A 44). Nach Darstellung des Beschuldigten wohnte er bei der Familie D._____ und seiner Mutter (Prot. I S. 27). Damit war seine Anwesenheit in der Wohnung der Familie D._____ jedenfalls alltagsüblich. Der Beschuldigte und L._____, die Schwester der Geschädigten, haben zwischenzeitlich ein gemeinsames Kind, Tochter M._____, geb. am tt.mm.2021 (Urk. 16/6/14 S. 38). 2.3.3. Die Geschädigte wurde insgesamt zwei Mal einvernommen, nämlich am 12. Februar 2021 durch die Polizei sowie am 7. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft. Es liegen Abschriften der Video-Einvernahmen und zwei zugehörige Berichte von psychologischen Fachspezialistinnen vor (Urk. 1/3/1-10). Letztere äussern sich zum Entwicklungsstand der Geschädigten, zu ihrem Aussageverhalten und der Befragungssituation (Urk. 1/3/2; Urk. 1/3/8).

- 23 - 2.3.4. Die Vorinstanz führte die wesentlichen Aussagen der Geschädigten im angefochtenen Urteil an. Auf diese ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 108 S. 22 ff. zur versuchten sexuellen Nötigung und S. 26 ff. betreffend die Vergewaltigungsversuche). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Kernaussagen der Geschädigten in beiden Einvernahmen – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 5 ff.) – weitgehend deckungsgleich seien. Soweit sie teilweise unterschiedliche Angaben machte, wie die amtliche Verteidigung in ihrem Plädoyer herausschälte, betreffen diese Nebenschauplätze und sind dem Zeitablauf zwischen dem Übergriff und dem Zeitpunkt der Befragung zuzuordnen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte auch Unsicherheiten zum Ausdruck gebracht und deklariert hat. Die Vorinstanz erwog weiter zutreffend, die Geschädigte habe bildhaft, detailliert sowie in eigener Sprache erzählt, sei auf die ihr gestellten Fragen eingegangen und habe geschildert, wie sie sich bei den Vorfällen gefühlt habe. Sie habe den Beschuldigten auch entlastet bzw. auf Mehrbelastungen verzichtet. So schilderte sie beispielsweise sehr plastisch, wie er sie runtergedrückt habe und sie versucht habe, auszuweichen. Sie führte hierzu differenziert aus, er habe nicht seine gesamte Kraft aufgewendet. Mithin hat sie auch die Form und das Ausmass der ausgeübten Gewalt bzw. des angewendeten Zwangs – entgegen der amtlichen Verteidigung – und dies nicht nur an dieser Stelle – mit ihren eigenen Worten beschrieben. In Bezug auf die sexuelle Nötigung habe die Geschädigte das Erlebte glaubhaft darlegt. Sie schildere die Vorfälle bildlich und eingebettet in ihre damaligen Emotionen und Gefühle. Sie stelle die Geschehnisse relativ unstrukturiert dar und springe von Abschnitt zu Abschnitt, wobei sie durch die befragende Person immer wieder zurück zum jeweils aktuellen Thema habe geführt werden müssen, dabei sei sie aber in ihren Aussagen weitgehend konstant geblieben. Wenn die Vorinstanz die unstrukturierte Darstellung hier als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal würdigt, da es allgemein schwierig sei, bei einer Falschaussage ohne Struktur den Überblick zu behalten, ist ihr – zumal es sich bei der aussagenden Person um eine 14-jähriges Kind handelt – zuzustimmen (Urk. 108 S. 24 f.).

- 24 - Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist auch in Bezug auf die zwei Vergewaltigungsversuche überzeugend. Die Aussagen der Geschädigten waren hier in ihrem Kerngehalt – entgegen der Verteidigung – wiederum grösstenteils konstant und übereinstimmend. Mit Blick auf die Umstände, dass die Geschädigte damals erst 14 Jahre alt war und die erste Befragung erst rund zwei Monate nach dem Vorfall erfolgte und bis zur zweiten Befragung weitere drei Monate verstrichen, erscheint es nachvollziehbar – wie bereits ausgeführt –, dass sie nicht alles und insbesondere Nebenschauplätze betreffend bis ins Detail identisch bzw. deckungsgleich schilderte. Sie erzählte des Weiteren Details, welche eine gewisse Originalität aufwiesen, wobei sie ihrem eigenen Sprachstil treu blieb, wie die Vorinstanz treffend ausführt (Urk. 108 S. 28). Die Aussagen der Geschädigten waren detailreich und lebensnah, wobei sie jeweils weiter ausholte oder die Geschehnisse ausführlicher darlegte, insbesondere bei Aussagen, welche Intimitäten betrafen. Die während der polizeilichen Einvernahme anwesende Fachpsychologin führte dies auf den Umstand zurück, dass die Wiedergabe der Geschehnisse in der Geschädigten offensichtlich Schamgefühle auslösten (Urk. 1/3/2 Rz. 3.2). Dies zeigt sich exemplarisch in der ersten Einvernahme, als die Geschädigte gebeten wurde, den Intimbereich des Beschuldigten zu beschreiben, was sie mit einigem Zögern und Gesten tat (vgl. Urk. 1/3/6, F/A 114 f.). 2.3.5. In den auf Video aufgezeichneten Befragungen vermittelt die Geschädigte das Bild eines altersgemäss entwickelten Mädchens mit guter Intelligenz, differenziertem Denkvermögen und guter Ausdrucksfähigkeit. Sie war überdies in der Lage, das Erlebte sehr anschaulich in Zeichnungen, die sie während eines Befragungsunterbruchs eigenständig anfertigte, wiederzugeben (Urk. 1/3/6 S. 29; Urk. 1/3/3-4). 2.3.6. Ihre Sprache war altersgemäss und authentisch. Das zeigt sich beispielsweise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Beschuldigten und seinem Ansinnen, die Geschädigte zu berühren, welche Situation sie wie folgt beschreibt: "Also es ist mehr so, also, er so ja: «Ich habe ein Sechserpack Smirnoff geholt.» Ich so: «Ok.» Und nachher hat er halt so gesagt so ja: «Willst du ein Smirnoff mit mir trinken?» Ich so: «Nein». Und nachher hat er mir eine Flasche gebracht, die er

- 25 schon extra geöffnet hatte und alles. Er so: «Trink doch mal.» Ich so ja: «Ich trinke eigentlich kein Alkohol.» Und nachher hat er mir die Flasche in die Hand gedrückt. Er so: «Trink!», und hat mir wollen so die Flasche in der Hand so hintun, damit ich trinke. Und dann habe ich nicht so gross eine andere Wahl gehabt in dem Moment, aber dort hat er mich nicht so, also zuerst hat er mich nicht berührt, hat er wollen so mich berühren, nachdem ich ein, zwei Schlucke genommen hatte. Habe ich es dann weggestellt. Er hat mich trotzdem noch berührt, dann ist er eben so nach etwa fünf Minuten weggegangen und nachher hat er mich in Ruhe gelassen, dann habe ich das Getränk ausgeleert und weggetan aus meinem Zimmer, weil sonst denkt meine Mutter noch, ich trinke, woher habe ich das und so." (Urk. 1/3/6, F/A 172). 2.3.7. Die Geschädigte gab auch ihren Gefühlen Ausdruck. So sagte sie beispielsweise aus, sie habe es "grusig" gefunden, als der Beschuldigte sie runter in Richtung seines erigierten Penis gedrückt habe (Urk. 1/3/6, F/A 112) und begründete, weshalb dies für sie das Schlimmste an der ganzen Sache gewesen sei: "Das ist das Schlimmste gewesen für mich, weil ich habe nicht, in diesem Moment habe ich eigentlich nicht gewusst, wie ich mich habe wehren sollen, aber habe es trotzdem so versucht, damit es wirklich nicht passiert." (Urk. 1/3/6, F/A 208). Damit schildert sie eindrücklich ihre Situation des Ausgeliefertseins und ihre Gefühle der Ohnmacht. Letzteres beschreibt sie auch in Bezug auf den Moment im Wohnzimmer, als der Beschuldigte ein Kondom holen gegangen sei: "Also ich habe mir nur so gedacht so ja, er wird es weiter versuchen, ich will das nicht. Ich habe mir überlegt, was ich in dem Moment machen soll und mir ist nichts Grossartiges eingefallen, was ich in dem Moment wirklich hätte machen können, ja" (Urk. 1/3/6, F/A 251). Und weiter: "Also ich habe einfach umhergeschaut. Habe halt geschaut, ob dort irgendetwas ist, womit ich mich wehren kann oder so. Oder, ich habe mir überlegt, also in diesem Moment ist, also, ist mir nicht gerade die Idee gekommen so, soll ich jetzt einfach hinaus laufen, also soll ich meine Sache nehmen und hinauslaufen, aber das ist mir in diesem Moment nicht in den Sinn gekommen oder so" (Urk. 1/3/6, F/A 255). Diese ehrlichen Erklärungen bringen eine erlebte Überforderungssituation der damals 14-jährigen Geschädigten zum Ausdruck und erscheinen in diesem Kontext – entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 6) – nachvollziehbar.

- 26 - 2.3.8. Die Geschädigte beschreibt sodann differenziert und spontan, was sie vom Beschuldigten hält: "Also wenn er nicht betrunken ist, nicht alkoholisiert, nicht bekifft oder irgendetwas gar nichts, kann man sich eigentlich normal unterhalten mit ihm. Er ist eigentlich sehr nett, wenn es so ist, aber, wenn er trinkt, dann ist er eigentlich ein komplettes Arschloch (lacht). Sorry, dass ich das so sage." (Urk. 1/3/6, F/A 209). Schliesslich schilderte sie auch freimütig aus ihrer Sicht, was die anderen in der Familie über den Beschuldigten denken: "Ähm er nervt. Es ist sehr stressig mit ihm, weil er immer betrunken nach Hause gekommen ist und so. Und jeder hat sich aufgeregt über ihn, weil er immer irgendeinen Seich geredet hat, irgendetwas über irgendjemand hat er irgendetwas erzählt immer wieder. Und niemand hat ihm wollen zuhören, weil er immer etwas Komisches geredet hat, ja" (Urk. 1/3/6, F/A 294). Andererseits hätten ihre Kollegen, wenn sie bei ihr zu Hause gewesen seien, "es mehr lustig gefunden mit ihm, weil er sehr viel erzählt hat, als er betrunken gewesen ist und hat auch lustige Sachen erzählt, und die haben das halt sehr lustig gefunden" (Urk. 1/3/10, F/A 125). Auf die Frage, was der Beschuldigte denn trinke, sagte die Geschädigte: "So gut wie alles", was sie hernach noch genauer beschrieb (Urk. 1/3/6, F/A 180 ff.). 2.3.9. Generell ist bei der Geschädigten – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 11) – kein Belastungseifer auszumachen. So ergibt sich aus dem soeben Gesagten, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht nur negativ beschreibt, sondern ihm trotz des Erlebten durchaus auch positive Seiten attestiert ("eigentlich sehr nett"). Auffällig ist auch, dass die Geschädigte von Beginn weg das Verhalten des Beschuldigten in den Zusammenhang mit dessen Alkoholkonsum stellt und ihn damit bisweilen fast zu entlasten versuchte (vgl. hierzu z.B. Urk. 1/3/6, F/A 47, F/A 209; F/A 267 ff., Urk. 1/3/10, F/A 303). Dass sie ihn nicht über Gebühr belastete, zeigt sich weiter darin, dass die Geschädigte verneinte, dass der Beschuldigte sie jemals unter den Kleidern angefasst (Urk. 1/3/6, F/A 64, 256) oder sie jemals bedroht hat (Urk. 1/3/6, F/A 313). Sie dementierte Verletzungen und Schmerzen beim Vergewaltigungsversuch: "Also, ich habe nicht wirklich Schmerzen gehabt, aber ich habe halt die ganze Zeit so gespürt, wie er mich gepackt hat, später auch noch (fasst sich an die Taille und an das Gesäss) und dann habe ich das Gefühl gehabt, er würde mich immer noch packen, aber das ist mehr noch der

- 27 - Schock gewesen, den ich gehabt, glaube ich. Ich habe halt immer noch die ganze Zeit immer das Gefühl gehabt, dass er mich packt." Auf Nachfrage verneinte sie auch, "blaue Flecken oder so" gehabt zu haben (Urk. 1/3/10, F/A 132 f.). Bei den Annäherungsversuchen habe er nicht alle Kraft aufgewendet, die er wohl hätte aufwenden können (Urk. 1/3/6, F/A 303 ff.). 2.3.10. Alles anders als belastungseifrig erweist sich auch das Verhalten der damals 14-jährigen Geschädigten nach den Vorfällen. Ihr Vorgehen war sehr zurückhaltend, was angesichts des oben beschriebenen familiären Kontextes auch nicht weiter erstaunt. Sie vertraute sich zunächst nur ihrer besten Kollegin N._____ an (Urk. 1/3/6, F/A 17 und 199), dann ihrer Schwester O._____, ohne dass es zu einem Arztbesuch oder einer Anzeige kam (Urk. 1/3/6, F/A 196, 199). Offenbar merkte ihr Lehrer, dass es ihr nicht so gut ging. Dieser verwies die Geschädigte an die Schulsozialarbeiterin (Urk. 1/3/6, F/A 199). Als sie ihrer Mutter davon erzählt habe, habe diese gefragt, ob sie zur Polizei gehen wolle (Urk. 1/3/6, F/A 200 f.). Die Geschädigte sagte dazu bei der Staatsanwaltschaft: "Aber ich bin halt noch so sehr unter Schock gestanden und bin nicht in der Lage gewesen wirklich darüber zu reden. Und dann habe ich halt, also dann habe ich halt nein gesagt, weil ich halt wirklich gar keine Lust gehabt habe, über so etwas zu reden. Und dann nachdem bin ich eben halt zur Schulsozialarbeiterin geschickt worden, und das habe ich dann schon ein Bisschen verarbeitet und dann habe ich halt schon den Mut gehabt, das zu machen, so diese Anzeige" (Urk. 1/3/6, F/A 201). In der zweiten Einvernahme erklärte sie auf die Frage, weshalb sie damals, als die Belästigungen stattgefunden hätten, nichts unternommen habe: "Ich habe halt nicht wirklich in diesem Moment daran gedacht. Ich habe auch mehr Angst gehabt, dass sie es nicht verstehen. Also nicht so verstehen, aber... Ich habe halt... Also ich wusste halt nicht, was ich in diesem Moment machen sollte, weil ich war auch unter Schock." (Urk. 1/3/10, F/A 309). Dass sich die damals 14-jährige Geschädigte diese Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten ausgedacht haben soll, ist unter den gegebenen Umständen schlichtweg realitätsfremd. Hervorzuheben ist schliesslich, dass die Geschädigte keinerlei finanzielle Interessen verfolgt bzw. verfolgen lässt und sie nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnimmt. Sie führte bei der Polizei jedoch aus, sie wolle, dass er bestraft werde, weil er ihr sehr wehgetan habe (Urk. 1/3/6, F/A

- 28 - 210 f.). Sie wünsche sich, dass er "eine gerechte Strafe bekommt und dass er mich in Ruhe lässt. Und dann auch irgendwie, dass er einfach uns in Ruhe lässt, so meine Familie so, also wenn meine Schwester immer noch mit ihm zusammen sein will, kann sie machen, was sie will, aber, wenn sobald er wieder zu uns kommt, dann kann er sich wieder verpissen." (Urk. 1/3/6, F/A 212). Diese Aussage spiegelt abermals den Loyalitätskonflikt wieder, in dem sich die Geschädigte beim Entscheid über eine Strafanzeige befand. 2.3.11. Die – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 10) – detailreichen und bildhaften Aussagen der Geschädigten, die sie mittels Gestik und Skizzen anschaulich untermauerte (Urk. 1/3/3-4), erweisen sich in der Gesamtbetrachtung als überzeugend. Sie sprechen für Erlebtes, dies im Gegensatz zu den Schilderungen des Beschuldigten, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 2.4.1. In der Befragung vor Vorinstanz stellte der Beschuldigte persönlich sämtliche sexuellen Verfehlungen in Abrede. So bestritt er, die Geschädigte im Dezember 2020 mindestens 10 Mal auf sexuelle Weise (indem er ihren Oberschenkel und ihren Po angefasst, sie mit einem Arm um ihre Taille fassend zu sich gezogen und ihr Küsse auf Wange und Mund gegeben habe) belästigt zu haben (Prot. I S. 23). Der Beschuldigte konzedierte einzig, dass er es vielleicht übertrieben habe mit der Wortwahl und den Anmachsprüchen (Prot. I S. 33). Über die Verteidigung liess er vortragen, er sehe ein, dass er sich gegenüber der Geschädigten übergriffig und respektlos verhalten habe. Er sehe heute [vor Vorinstanz] auch ein, dass das inakzeptabel sei, und schäme sich sehr dafür, so die Verteidigung (Urk. 62 S. 3 und S. 7). Den entsprechenden Schuldspruch hat er akzeptiert. Mit diesem halbherzigen Geständnis betreffend die sexuellen Belästigungen hat der Beschuldigte die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten über ein mehrfaches sexuell übergriffiges Verhalten zum Nachteil der damals erst 14-Järhigen, bei der es sich notabene um die Schwester seiner damals 17-jährigen Freundin handelt, anerkannt. Seine diesbezüglichen Zugeständnisse hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung relativiert und bagatellisierend von missverstandenen beziehungsweise zufälligen Berührungen gesprochen (Urk. 210 S. 18 f.).

- 29 - 2.4.2. Im darüber hinaus gehenden Umfang, d.h. in Bezug auf die versuchten Nötigungen und die Vergewaltigungsversuche stehen seine Schilderungen sodann – soweit er überhaupt Aussagen zur Sache machte – weiterhin (Urk. 210 S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 211 S. 4) in diametralem Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist der Vorinstanz ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie an deren Wahrheitsgehalt erheblich zweifelt und für die Sachverhaltserstellung nicht darauf abstellt (Urk. 108 S. 29 f.). Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diese Vorwürfe wortkarg. Er beschränkte sich im Wesentlichen auf Bestreitungen (Prot. I S. 23 ff.), bagatellisierte, indem er persönlich nur seine verbalen Entgleisungen, nicht aber das unangebrachte Verhalten ernsthaft hinterfragte. Er stellte die Geschädigte auch in einem schlechten Licht dar. So sagte er auf die Frage, ob er ihr im Dezember 2020 angeboten habe, von seinem Joint zu rauchen: "Ganz ehrlich, die Geschädigte D._____ war ständig in unserem Zimmer und hat sich bedient. Ich habe es ihr nicht angeboten, sie hat geklaut" (Prot. I S. 26). Auf die Frage, ob die Geschädigte gelogen habe, gab er zu Protokoll: "Vermutlich schon, damit sie mich aus der Wohnung schmeissen." Der Grund für eine erfundene Geschichte könne sein, dass er damals bei der Familie D._____ gewohnt habe und er sich wie ein Pascha benommen habe und sie ihn hätten "herauskicken" wollen (Prot. I S. 27). Aufgrund seiner eigenen Beschreibung als Pascha mag es zutreffen, dass er mit einem Gebaren in der Wohnung der Familie D._____ aneckte. Dass aber die 14-jährige Schwester seiner Freundin derart schwerwiegende Vorwürfe erfindet und die Belastung einer Strafuntersuchung auf sich nimmt, nur um seiner Präsenz in der Wohnung ein Ende zu setzen, ist schon grundsätzlich realitätsfern. Es lässt aber vor allem nicht mit dem wohlüberlegten und zögerlichen Verhalten der Geschädigten im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung in Einklang bringen. 2.4.3. Soweit der Beschuldigte als Grund für die aus seiner Sicht falschen Aussagen der Geschädigten vor Vorinstanz geltend machte, die Geschädigte habe ihn "in einer falschen Situation" erwischt und anschliessend im Schockzustand ihre Aussagen getätigt, vermag er die glaubhafte Darstellung der Geschädigten auch

- 30 nicht zu erschüttern. Der Beschuldigte war auf mehrfache Nachfrage (Prot. I S. 24 f.) nicht bereit, diese angeblich "falsche" Situation näher zu umschreiben ("Leider kann ich nicht mehr dazu sagen"; Prot. I S. 24). Seine Weigerung, den von ihm vorgebrachten alternativen Handlungsablauf zu substantiieren, lässt mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass es sich um etwas Erfundenes handelt (Urk. 108 S. 25 f.). Andernorts war er jedenfalls in der Lage, differenzierte Schilderungen zu liefern. Festzuhalten bleibt, dass die Geschädigte klar ausgesagt hat, der Beschuldigte habe nichts "an sich selber gemacht" (Urk. 1/3/6, F/A 233; Urk. 1/3/10, F/A 31). Der diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung auf mehrmaliges Nachfragen erstmals getätigte Erklärungsversuch des Beschuldigten für die Anschuldigungen, die Geschädigte habe ihn beim "Wixen" erwischt und sei geschockt gewesen (Urk. 210 S. 19 f.), erscheint nachgeschoben, nicht nachvollziehbar, wurde seitens der Geschädigten dementiert und vermöchte überdies keinesfalls ein Motiv für derart falsche Belastungen zu begründen. Ebenfalls kein Motiv zu begründen vermögen unbedeutende Streitigkeiten im Alltag, welche der Beschuldigte ins Feld führte. Insgesamt ist mithin kein Motiv für Falschbelastungen ersichtlich und die aufgezeigten Umstände der Anzeigeerstattung sprechen ebenfalls gegen diese Theorie. 2.5. Zusammenfassend lässt sich der Sachverhalt auch in Bezug auf die Anklageziffern A/1.2. und A/1.3.-4. gestützt auf die als Ganzes wesentlich überzeugendere Darstellung der Geschädigten – auch wenn in ihren Aussagen einzelne Ungereimtheiten aufweisen – erstellen. 3. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 4 3.1. Vorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am 7. Juni 2021, ca. 18:15 Uhr, der zu Boden gefallenen und erheblich alkoholisierten Privatklägerin B._____ mehrere Fusstritte, darunter einen wuchtigen Fusstritt gegen die linke Seite ihres Kopfes oberhalb des Ohrs, versetzt und mehrmals versucht, mit Anlauf weitere Tritte zu verpassen, wobei er die Privatklägerin B._____ verfehlt oder nur halbwegs getroffen habe. Dadurch habe er der

- 31 - Privatklägerin B._____ eine leichte Gehirnerschütterung mit leichter Druckschmerzhaftigkeit am Scheitel links und Kopfschmerzen und leichte Übelkeit in der Nacht darauf zugefügt (Dossier 4). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Dass es am besagten Tag zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und (u.a.) der Privatklägerin B._____ gekommen ist, ist nicht bestritten. Der Beschuldigte ist auch geständig, im Zuge der gegenseitigen Rangelei verschiedene Schläge und Tritte gegen die Privatklägerin B._____ ausgeführt zu haben (Prot. I S. 18; Urk. 62 S. 9). Umstritten ist hingegen bis heute (Urk. 211 S. 14 f.), ob er ihr auch einen wuchtigen Fusstritt gegen die linke Seite ihres Kopfes oberhalb des Ohrs versetzt hat. 3.3. Würdigung 3.3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel angeführt und die Aussagen der Privatklägerin B._____, des Beschuldigten und der Zeugin E._____ (nachfolgend: Zeugin E._____) sowie den Inhalt der medizinischen Akten korrekt zusammengefasst (Urk. 108 S. 31 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel – inklusive einer Videoaufnahme (Urk. 108 S. 34) – in der Folge einlässlich und differenziert gewürdigt (Urk. 108 S.34 ff.). Sie erachtete den Sachverhalt zu Recht als erstellt (Urk. 108 S. 34 ff.). Nachfolgend sind die massgeblichen Beweismittel nochmals zusammenzufassen. 3.3.2. Die Privatklägerin B._____ schilderte die Begegnung in der polizeilichen Einvernahme so, dass sie sich an jenem Abend mit dem Beschuldigten in I._____ im Hundepark getroffen habe und sie gemeinsam Wodka getrunken hätten. Kurz nach 18.00 Uhr sei ihre Kollegin, E._____, dazu gestossen. Der Beschuldigte habe E._____ aus dem Nichts geohrfeigt, woraufhin sie dazwischen gegangen sei und den Beschuldigten weggestossen habe. Sie habe den Beschuldigten von hinten festgehalten, worauf sie beide zu Boden gegangen seien. Der Beschuldigte sei aufgestanden und habe mehrmals versucht sie zu treten (Urk. 4/3/1 F/A 7). Einmal

- 32 habe er sie stark, mit einer Intensität von 8 von 10 am Kopf getroffen, ungefähr 5– 6 Mal habe er sie zusätzlich getroffen und weitere Male habe er sie nicht getroffen. Der starke Fusstritt gegen den Kopf habe sie oberhalb ihres linken Ohres getroffen (Urk. 4/3/1 F/A 7–9). Daran hielt sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen fest und führte zum fraglichen Fusstritt aus, der Beschuldigte habe, nachdem er wieder aufgestanden sei, gegen ihren linken seitlichen Hinterkopf gekickt. Dies sei der einzige spürbare Fusstritt, an den sie sich erinnern könne. Er habe versucht, ihr weitere Fusstritte zu verpassen (Urk. 4/3/2, F/A 34). 3.3.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 8. Juni 2021 zu Protokoll, er habe sich mit der Privatklägerin B._____ getroffen um zu feiern, dass er Vater werde. Dabei hätten sie Wodka getrunken, obwohl er wisse, dass er nicht so viel Alkohol vertrage (Urk. 4/2/1 F/A 4 und F/A 11). Der Beschuldigte erklärte auf Nachfrage, wie er sich zum Vorwurf stelle, dass er der Privatklägerin B._____ mehrere Fusstritte, unter anderem einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf, versetzt habe, dass es ihm leid tue und er dies nicht gewollt habe. Er sei sich nicht sicher, dies getan zu haben (Urk. 4/2/1 F/A 9 f.). Der Beschuldigte betont wiederholt, dass es ihm leid tue, die Privatklägerin B._____, welche seine beste Kollegin gewesen sei, geschlagen zu haben. Er verstehe nicht, wie er so etwas getan haben könne (Urk. 4/2/1 F/A 15). Auf den konkreten Vorhalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, inklusive des konkreten Anklagevorwurfs eines wuchtigen Fusstritts gegen die linke Seite des Kopfes oberhalb des Ohres, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ja, das anerkenne ich" (Prot. I S. 18). Er anerkannte auch die Verletzungen und Beeinträchtigungen, welche die Privatklägerin B._____ gemäss Anklage erlitten habe (Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechenden Vorwurf, die Privatklägerin B._____ gekickt zu haben, an, er habe das nicht gewollt und er denke, er habe es auch nicht gemacht. Er sei alkoholisiert gewesen. Aber wenn die Privatklägerin B._____ sage, er habe sie gekickt, akzeptiere er das. Zum konkreten Vorwurf, der Privatklägerin B._____ einen Fusstritt bzw. mehrere Fusstritte gegen den Kopf versetzt zu haben, wollte der Beschuldigte sich nicht äussern. Er anerkannte indes weiterhin, für die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen verantwortlich zu sein (Urk. 210 S. 22 f.).

- 33 - 3.3.4. Die Zeugin E._____ bestätigte in der ersten Einvernahme, dass der Beschuldigte sie plötzlich verbal beleidigt habe, was sie aber nicht ernst genommen habe, da dies nicht unüblich sei. Ebenso beschrieb sie, wie die Privatklägerin B._____ dazwischen gegangen sei, nachdem der Beschuldigte sie – die Zeugin – mit der offenen rechten Hand auf die linke Backe geschlagen habe (Urk. 4/4/1 F/A 7-9). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin B._____ sicher mindestens einmal mit der Faust in den Kopfbereich geschlagen und mit der Ferse von oben nach unten auf sie eingetreten. Dabei habe er sie sicher auf dem Oberschenkel getroffen, wo er sie sonst getroffen habe, wisse sie nicht. Bevor der Beschuldigte weggegangen sei, habe er ihnen gedroht sie umzubringen, wenn er wiederkäme. Dies habe sie aber nicht ernst genommen (Urk. 4/4/1 F/A 13 f.). In der zweiten Einvernahme hielt sie an ihren Ausführungen grundsätzlich fest. Sie präzisierte, dass sie die Polizei gerufen und ein Video gemacht habe, als der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ in die Rangelei verwickelt gewesen seien. Der Beschuldigte sei einige Male weggegangen, zurückgekehrt und habe jeweils mit Anlauf nach der Privatklägerin B._____ getreten. Sie habe aber nicht alles mitbekommen, da sie mit der Polizei telefoniert habe. Daraus kann indes – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 211 S. 14 f.) – nicht geschlossen werden, dass es keinen entsprechenden Fusstritt gegen den Kopf der Privatklägerin B._____ gegeben habe. Die Aussagen der Zeugin E._____ stehen mithin – entgegen der Verteidigung – den Schilderungen der Privatklägerin B._____ nicht entgegen. Schliesslich bestätigte die Zeugin E._____ die ausgesprochene Drohung (Urk. 4/4/2, F/A 16). 3.3.5. Angesichts der im Kern konstanten Aussagen der Privatklägerin B._____ ist auf deren Schilderungen abzustellen. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, war die Privatklägerin B._____ trotz Alkoholisierung in der Lage, den Handlungsablauf grundsätzlich widerspruchsfrei darzustellen (Urk. 108 S 34). So schilderte sie den groben und äusseren Ablauf des Abends in beiden Einvernahmen gleichbleibend. Weiter versuchte sie den Beschuldigten nicht unnötig oder übermässig zu belasten und stellte dabei auch sich selbst durchaus in keinem positiven Licht dar. So gab sie beispielsweise zu, selbst erheblich alkoholisiert gewesen zu sein. Ihre Aussagen stimmen zudem weitgehend mit den Aussagen der Zeugin E._____ und den Handlungen in dem von dieser erstellten Video überein, welches einen Teil der Aus-

- 34 einandersetzung erfasst (Urk. 4/1/5). Die Darstellung der Privatklägerin B._____ findet auch eine Stütze in den medizinischen Befunden (Urk. 4/6/2 S. 1 und Urk. 4/6/3 S. 4 f.). Diese objektiven Beweismittel zeigen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin B._____ nicht nur möglich, sondern durchaus wahrscheinlich ist. Zu erinnern ist nochmals daran, dass der Beschuldigte persönlich den Vorwurf dem Grundsatze nach anerkannte, um ihn dann via Verteidigung wieder in Frage zu stellen. 3.3.6. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aufgrund des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums gar nicht mehr im Stande gewesen sei, gezielte, kräftige Tritte auszuführen, womit es ausgeschlossen werden könne, dass er die Privatklägerin B._____ schwer habe verletzen wollen und einen wuchtigen Tritt, wie in der Anklage geschildert, habe ausführen können (Urk. 62 S. 9), vermögen dieses Beweisfundament nicht zu erschüttern. Die geltend gemachten Umstände sind für die Strafzumessung relevant, schliessen aber das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten nicht aus. Ebenso wenig hilft es dem Beschuldigten, wenn die Verteidigung geltend macht, er und die Privatklägerin B._____ seien seit langem gut befreundet gewesen und es könne daher ausgeschlossen werden, dass er sie schwer hätte verletzen wollen (Urk. 62 S. 9). Wäre diese Freundschaft verhaltensbestimmend gewesen, wäre es gar nicht erst zu einem körperlichen Übergriff gegenüber der Privatklägerin B._____ gekommen. 3.3.7. Insgesamt lässt sich mit der Vorinstanz daher auch der wuchtige Fusstritt des Beschuldigten im Kopfbereich der Privatklägerin B._____ gemäss Anklagesachverhalt A/4. erstellen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Mehrfache versuchte Vergewaltigung 1.1. Da sich der seit 1. Juli 2024 mit der Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023 1521) neu eingeführte Art. 190 nAbs. 2 StGB nicht milder als Art. 190 aAbs. 1 StGB auf den Beschuldigten auswirkt (beide Bestimmungen mit Bezug auf

- 35 das vorliegend zu beurteilende Verhalten mit gleichem Strafrahmen), gelangt im vorliegenden Fall noch das alte Recht zur Anwendung. 1.2. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB sowie den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB korrekt dar. Es kann vollumfänglich hierauf verwiesen werden (Urk. 108 S. 39 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB tatbestandsmässig handelt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 1.3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Hinblick auf den von ihm anvisierten Geschlechtsverkehr jeweils physisch auf die Geschädigte einwirkte. So packte er die Geschädigte an den Beinen, hob sie aufs Sofa und drückte sie nieder, wobei er gegen ihren Willen ihre Hose herunterzerrte. Beim zweiten Mal packte er die Geschädigte, zog ihre Hose und Unterhose runter und positionierte sich kniend über sie, sodass sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde. Die Geschädigte tat ihren Widerwillen kund. Sie wehrte sich verbal und physisch gegen ihn, indem sie ihn mit den Händen wegdrückte und ihn letztendlich sogar am Hals packte, da die übrigen Versuche ihn wegzudrücken während mehreren Minuten erfolglos blieben. Angesichts der anerkannten körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten (Urk. 62 S. 6) und der Wehrlosigkeit der wesentlich jüngeren, minderjährigen Geschädigten ist das Packen, Festhalten und Niederdrücken als ein Akt physischer Gewalt zu qualifizieren. Diese Gewaltanwendung war darauf gerichtet und in deren Ausmass geeignet, den von der Geschädigten geleisteten Widerstand zu brechen, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die angewendete Gewalt erfüllt – entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 12) – die tatbestandsmässig erforderliche Intensität. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung von Art. 190 aAbs. 1 StGB in objektiver Hinsicht gegeben. 1.4. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte den Beischlaf mit der Geschädigten vollziehen wollte. Dafür hat er bewusst und gewollt körperliche Gewalt angewendet, um zu seinem Ziel zu kommen. Wenn die Verteidigung dagegen (vor Vorinstanz) vorbringt, der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die Ge-

- 36 schädigte die Handlungen klar nicht wolle, diese aber zumindest widersprüchliche Signale gesendet habe und nach dem von ihr geschilderten ersten Vorfall wieder zu ihm aufs Sofa gekommen sei (Urk. 62 S. 5), so ist diese Argumentation aufgrund der gegebenen Umstände nicht nur grundsätzlich deplatziert, sie lässt sich auch mit dem erstellten Sachverhalt nicht vereinbaren. Die 14-jährige Geschädigte hat die Annährungsversuche des Beschuldigten die ganze Zeit über zurückgewiesen und deutlich signalisiert, dass sie keine physische Nähe mit ihm wünsche. Alleine aufgrund dessen hätte er darauf schliessen müssen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Ungeachtet des offensichtlich fehlenden Einverständnisses der Geschädigten, welches sie sowohl verbal als auch physisch zum Ausdruck brachte, versuchte der Beschuldigte den Beischlaf zu vollziehen, wozu er körperliche Gewalt anwendete. Er wollte damit ihren Willen übergehen und handelte mithin – entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 12) – in Bezug auf den Beischlaf mit Vorsatz. Entgegen der Vorinstanz ist daher von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen. 1.5. Das mit einer Hartnäckigkeit über eine gewisse Zeit in zwei verschiedenen Räumen verfolgte Ziel des Beschuldigten, mit der 14-jährigen Geschädigten in deren Familienwohnung den Beischlaf zu erzielen, hat er aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten nicht erreicht. Es ist beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 12) hat der Beschuldigte indes mit seinem Handeln die Schwelle des Versuchs längst überschritten. 1.6. Die Vorinstanz ging im Sinne der Anklage von mehrfacher Tatbegehung aus (Urk. 108 S. 43). Der Beschuldigte versuchte in zeitlicher und örtlicher Nähe zum Beischlaf zu kommen, wobei die Umstände nach der hier vertretenen Ansicht für einen einzigen, perpetuierten Tatentschluss sprechen. Das Nachsetzen ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.7. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 37 - 2. Versuchte sexuelle Nötigung 2.1. Das per 1. Juli 2024 in Kraft getretene neue Sexualstrafrecht hat auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung neu definiert. Ein Teil des vorliegend relevanten Sachverhalts wäre nicht mehr unter Art. 189 Abs. 1 StGB, sondern neu unter Art. 189 Abs. 2 StGB erfasst. Der Strafrahmen für das hier in Frage stehende tatbestandsmässige Verhalten blieb jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reicht dieser von 3 Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 189 aAbs. 1 StGB sowie den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB korrekt dar. Es kann vollumfänglich hierauf verwiesen werden (Urk. 108 S. 44 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB strafbar macht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt. 2.3. Mit der Vorinstanz ist der Intensitätsgrad des Nötigungsmittels der Gewalt vorliegend ohne Weiteres gegeben (Urk. 108 S. 45.). Der Beschuldigte hat ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufgewendet durch das Hinunterdrücken des Hinterkopfes der Geschädigten in Richtung seines entblössten Penis. 2.4. Der durch den Beschuldigten gegen den Willen der Geschädigten angestrebte Akt des Oralverkehrs stellt klarerweise eine beischlafähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB dar. 2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen dass die Geschädigte wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass sie keinerlei sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten – notabene dem Freund ihrer Schwester – wollte. Er setzte sich über diesen klar bekundeten Widerwillen wissentlich und willentlich hinweg. 2.6. Der Beschuldigte wollte diesen, mithin handelte er diesbezüglich auch mit Vorsatz. Es blieb beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB).

- 38 - 2.7. Der Beschuldigte ist daher der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Sexuelle Handlungen mit Kindern 3.1. Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne (des unveränderten) Art. 187 Ziff. 1 StGB korrekt umschrieben und zutreffend dargelegt, dass bereits das Posieren mit entblösstem Penis und das Hinunterdrücken des Kopfes der Geschädigten zum entblössten und erigierten Penis – entgegen der Verteidigung (Urk. 211 S. 13) – als (vollendete) sexuelle Handlungen mit einem Kind zu qualifizieren seien (Urk. 108 S. 49). Der Beschuldigte wusste sodann, dass die Geschädigte ein Kind unter 16 Jahren war. Zwischen den Tatbeständen von Art. 187 und Art. 189 StGB bzw. Art. 190 StGB ist wegen der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz anzunehmen. Der Beschuldigte hat die Geschädigte dabei jeweils in die sexuellen Handlungen einbezogen bzw. einbeziehen wollen. 3.2. Die Vorinstanz ging auch hier im Sinne der Anklage (Urk. 13/6 S. 3 f. i.V.m. Prot. I S. 34) von mehrfacher Tatbegehung aus (Urk. 108 S. 48 f.). Allerdings ist analog der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe der Handlungen von einem einzigen, perpetuierten Tatentschluss auszugehen. 3.3. Der Beschuldigte hat sich deshalb der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 4. Versuchte schwere Körperverletzung 4.1. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB wurde im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 neu gefasst. Die bisherige Fassung erweist sich mit Blick auf das hier zu beurteilende Verhalten als milder und ist daher anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.2. Vorweg kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren

- 39 - Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB und den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB verwiesen werden (Urk. 108 S. 50 f.). 4.3. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass keine schwere Verletzung eingetreten ist, das Tatvorgehen des Beschuldigten aber geeignet war, bei der Privatklägerin B._____ eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung zu begründen (Urk. 108 S. 51). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ mehrere Tritte sowie mindestens einen kräftigen Fusstritt gegen den Kopf versetzt, ohne dass eine der erlittenen Verletzungen jedoch lebensgefährlich gewesen wäre. Der Fusstritt des Beschuldigten gegen den linken seitlichen Hinterkopf der Privatklägerin B._____ war aber durchaus geeignet, tödliche oder lebensgefährliche Verletzungen im Bereich des Kopfes zu verursachen. 4.4. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz auf Eventualvorsatz geschlossen (Urk. 108 S. 53). Der Beschuldigte war sich, wenn auch der Eintritt einer schweren Körperverletzung nicht seine direkte Absicht war, bewusst, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen zu ebensolchen Verletzungen führen können. Im vorliegenden Fall trat der Beschuldigte mindestens einmal mit Anlauf gegen die Kopfregion der am Boden liegenden Privatklägerin B._____. Dass er dabei wegen seines Alkoholkonsums weder die Stelle, die er treffen würde, noch die Intensität kontrollieren konnte, liegt in der Natur der Sache, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 108 S. 53). Der Beschuldigte musste entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung mit der Möglichkeit rechnen, die Privatklägerin B._____ ernstlich, möglicherweise sogar lebensgefährlich zu verletzen. 4.5. Der Beschuldigte ist somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 40 - V.Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig. Sie widerrief die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich) vom 24. April 2020 für eine Restfreiheitsstrafe von 52 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 52 Tagen Freiheitsstrafe an. Unter Einbezug dieses Strafrestes bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit 50 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Busse von CHF 2'800.00 (Urk. 108, Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 1.2. Gemäss obigen Ausführungen zum Prozessualen und zum Sachverhalt sind heute noch die versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19bis StGB, die mehrfachen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (mehrfacher Verstoss gegen die Vorgaben des Alkoholmonitorings [verbleibend: Dossier 1, Anklageziffer A./1.6.] und Missachtung des Rayonverbots am 2. April 2021 [Dossier 2, Anklageziffer A./2.] und am 10. Mai 2021 [Dossier 3, Anklageziffer A./3.]) sowie die Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG zu sanktionieren. 1.3. Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von CHF 4'000.00 zu belegen, unter Anrechnung der erlittenen Haft von 4 Tagen (Urk. 112 S. 1 f.; Urk. 211 S. 2). Die erbetene Verteidigung beantragt – notabene in Abweichung da-

- 41 von –, eine Freiheitsstrafe sei auf zwei Jahre bzw. eventualiter – maximal – auf 3 Jahre zu beschränken (Urk. 110 S. 5; Urk. 213 S. 10). 1.4. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Beschuldigte unter Einbezug des Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 77 Monaten, wovon 3 Tage durch Haft erstanden seien, sowie einer Busse von CHF 2'800.00 zu bestrafen (Urk. 109 S. 4; Urk. 214 S. 1 f.). 2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 108 S. 56). Neu zu beachten ist, dass der Beschuldigte gemäss dem aktuellsten Strafregisterauszug vom 22. November 2024 (Urk. 201) seit Erlass des angefochtenen Urteils vom 14. November 2022 zwei weitere Verurteilungen erwirkt hat: Am 5. Juli 2023 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Sachentziehung und Widerhandlung gegen das AIG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 (Urk. 201 S. 4). Die gleiche Staatsanwaltschaft sanktionierte den Beschuldigten für eine einfache Körperverletzung und eine Sachbeschädigung am 30. April 2024 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 201 S. 5). 2.2. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).

- 42 - 2.3. Für die versuchte Vergewaltigung und die versuchte sexuelle Nötigung steht unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Gleiches gilt für die hierzu in Idealkonkurrenz stehenden sexuellen Handlungen mit einem Kind. Auch für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint leidglich eine Freiheitsstrafe schuldangemessen. Hiervon geht gemäss den oben angeführten Anträgen offenbar selbst die Verteidigung aus. Für die Widerhandlung gegen das BetmG erscheint entgegen der Vorinstanz die Regelsanktion der Geldstrafe angemessen. Für die Übertretungen ist von Gesetzes wegen eine Busse auszufällen. 3. Frage der Rückversetzung Von einer Rückversetzung in den Strafvollzug betreffend die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich) vom 24. April 2020 verfügte bedingte Entlassung ist abzusehen, zumal seit Ablauf der einjährigen Probezeit ab dem 25. Mai 2020 mehr als drei Jahre vergangen sind und somit gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB eine Rückversetzung nicht mehr angeordnet werden darf. 4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Bei der konkreten Anwendung hat die Vorinstanz bisweilen keine isolierten Strafen festgelegt, sondern nur die hypothetische Einsatzstrafe asperiert (Urk. 108 S. 65 ff.). Die Einzelwertung ist nachzuholen. 4.2. Das Gesetz sieht für die hier schwersten Delikte, die Vergewaltigung (Art. 190 aAbs. 1 StGB) altrechtlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und die sexuelle Nötigung (Art. 189 aAbs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE

- 43 - 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (von einem Jahr bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3. Tatkomponente versuchte Vergewaltigung 4.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der damals 29-järhige Beschuldigte sich an einem erst 14-jährigen Opfer sexuell vergriff, bei dem es sich überdies um die jüngere Schwester seiner Freundin handelte. Der Vorfall fand in der Familienwohnung der Geschädigten statt, wo der Beschuldigte sich oft aufhielt. Im Rahmen seines Übergriffs nutzte er das Vertrauen der Geschädigten aus, indem er sie zu sich aufs Sofa rief – insofern eine alltägliche Situation –, sie dann gegen ihren Willen an diversen Körperstellen anfasste, bevor er sie gewaltsam gegen das Sofa drückte und versuchte, ihre Trainerhose herunterzureissen, anschliessend seine eigene Hose herunterzog und ein Kondom über seinen erigierten Penis streifte. Der Beschuldigte war ihr klar körperlich überlegen und hat nicht vor physischer Gewalt zurückgeschreckt, um den klar bekundeten Widerstand der Geschädigten zu brechen. Zu erinnern ist daran, dass er bereits vorher erfolglos – dank der Gegenwehr der Geschädigten – den Oralsex zu erzwingen versuchte. Nachdem es der Geschädigten gelungen war, ihn wegzudrücken, liess er es abermals nicht etwa dabei bewenden. Gegenteils sucht er die Geschädigte hartnäckig und trotz Gegenwehr unbeirrt ca. 20 bis 30 Minuten später in deren Zimmer auf, wo er neuerdings und trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr sich über der auf dem Rücken liegenden Geschädigten auf dem Bett positionierte, wo er wiederum seine körperliche Überlegenheit ausnutzte und erst nach einem 5- bis 6-minütigen Gerangel von ihr abliess. Der Beschuldigte wendete einiges an körperlicher Gewalt an, auch wenn – ohne den Vorfall zu bagatellisieren – durchaus massivere Formen der Gewaltanwendung denkbar sind. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu werten. 4.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und rein egoistisch zur eigenen sexuellen Lustbefriedigung handelte. Er setzte sich wiederholt über den Widerstand der Geschädigten hinweg,

- 44 obwohl er jederzeit mit seinen Handlungen hätte aufhören können und aufgrund des klar gezeigten Widerwillens der Geschädigten auch hätte aufhören müssen. 4.3.3. Insgesamt vermag die subjektive Komponente das Tatverschulden nicht zu relativieren. Für das vollendete Delikt erschiene eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten angemessen. 4.3.4. Der Versuch wirkt sich innerhalb des Strafrahmens strafmindernd aus (vgl. oben Ziff. V.3.2). Zu berücksichtigen ist, dass der Versuch bereits weit fortgeschritten war und dem Ganzen nicht durch das Verhalten des Beschuldigten ein Ende gesetzt wurde, sondern dadurch, dass sich die Geschädigte notabene nach einem mehrminütigen Gerangel selber aus dieser Situation befreien konnte. Daher kann sich der Versuch nur leicht strafreduzierend auswirken. Angemessen erscheint eine Reduktion auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 4.3.5. Der Beschuldigte wurde durch med. pract. P._____ psychiatrisch begutachtet (Urk. 1/6/14 S. 2 f.). Dieser kommt im Gutachten vom 1. Februar 2022 zum Schluss, dass der Beschuldigte weder zum Zeitpunkt der Sexualdelikte noch des Gewaltdelikts an einer psychotischen Störung, Schwachsinn oder einer schweren Bewusstseinsstörung litt. Weder die emotionale Instabilität noch die Unreife und auch nicht die mangelhafte Akzeptanz sexueller Selbstbestimmung habe seine Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen, verändert. Eine Unfähigkeit zur Einsicht in das Unrecht sämtlicher Anlassdelikte konnte vom Gutachter damit nicht festgestellt werden (Urk. 1/6/14 S. 61 und S. 69). Gemäss Gutachter liegt betreffend die Sexualdelikte neben der erhöhten emotionalen Instabilität und der damit verbundenen Impulsivität des Beschuldigten auch ein mangelhaftes Bedenken von Konsequenzen eigener Handlungen vor, welches eng mit den wahrscheinlich organisch bedingten kognitiven Defiziten im Sinne von beeinträchtigten Exekutivfunktionen und der Fähigkeit zur Handlungsplanung zusammenhänge. Der Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten bei der Begehung der Sexualdelikte sei unbekannt, dürfte aber nicht ein Ausmass erreicht haben, das die Steuerungsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt habe. Dass der Beschuldigte von der Geschädigten jeweils abgelassen habe, wenn diese Gegenwehr geleistet habe, zeige zusätzlich auf, dass bei ihm nicht nur die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns erhalten gewesen

- 45 sei, sondern dass nicht von einer schwergradigen oder gar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit gesprochen werden könne. Durch das Zusammenspiel der emotionalen Instabilität und der Unreife inklusive der organischen Komponente sei beim Beschuldigten in Bezug auf die Sexualdelikte zum Nachteil der Geschädigten von einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit der deliktrelevanten Emotionen und Denkweisen auszugehen, wodurch bei erhaltener Einsichtsfähigkeit eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte vorliege (Urk. 1/6/14 S. 62 und S. 69 f.). Vorliegend besteht keinerlei Anlass, an den Feststellungen des Gutachtens zu zweifeln. Das Gutachten ist in sich schlüssig und es sind keine Widersprüche erkennbar. Die Schlussfolgerungen des Gutachters führten zu einer Reduktion der Freiheitstrafe, welche im Umfang von 12 Monaten angemessen erscheint. Damit resultiert für die versuchte Vergewaltigung eine hypothetischen Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4. Tatkomponente versuchte sexuelle Nötigung 4.4.1. Der Beschuldigte wandte einiges an physischer Gewalt an, namentlich durch das Packen, Festhalten und Niederdrücken des Kopfes der Geschädigten, um von ihr den Oralverkehr zu erzwingen. Der Beschuldigte missbrauchte nicht nur seine Vertrauensstellung als Freund der älteren Schwester der erst 14-jährigen Geschädigten, sondern nutzte auch den Überraschungsmoment in einer ansonsten alltäglichen Situation, als sie neben ihm auf dem Sofa sass. Er nutzte zudem seine körperliche Überlegenheit aus, um die Geschädigte zum Oralsex zu drängen. Auch dieser Tat lag das rein egoistische Motiv der eigenen sexuellen Befriedigung des Beschuldigten zu Grunde. Der Beschuldigte handelte diesbezüglich direktvorsätzlich. Bei einem gerade noch leichten Verschulden erwiese sich für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. 4.4.2. Der Erfolg blieb aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten aus. Der Versuch kann sich daher nicht erheblich strafmindernd auswirken. Angemessen erscheint eine Reduktion um 4 Monate auf 26 Monate. Die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit führt aus gleichen Überlegungen wie bei der Vergewaltigung zu ei-

- 46 ner weiteren Reduktion um 12 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe als isolierte Sanktion. Im Rahmen der Asperation erscheint hier angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes zur Vergewaltigung eine Asperation im Umfang von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.5. Tatkomponente sexuelle Handlungen mit einem Kind 4.5.1. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte verletzte durch sein Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten und gefährdete deren sexuelle Entwicklung. Bereits das Posieren mit entblösstem Penis und das Hinunterdrücken des Kopfes der Geschädigten zum entblössten erigierten Penis verletzten dieses Recht erheblich. Indem der Beschuldigte weiter versuchte, die Geschädigte zu vergewaltigen und den Oralverkehr an ihr zu vollziehen, vollzog er sexuelle Handlungen von hoher Intensität an einer im Tatzeitpunkt 14-jährigen, sich in der Pubertät befindlichen Jugendlichen. Bei der Geschädigten handelte es sich im Tatzeitpunkt zwar um kein Kleinkind mehr, jedoch war sie im Tatzeitpunkt immerhin noch mehr als rund zwei Jahre vom Erreichen der Schutzaltersgrenze, d.h. des 16. Altersjahrs, entfernt. Sie sah sich mit einem fast doppelt so alten Mann konfrontiert, der in einer Beziehung mit ihrer älteren, 17-jährigen Schwester war, sich oft bei der Familie der Geschädigten aufhielt und daher auch das Vertrauen der Geschädigten genoss, auch wenn sie sich oft über ihn nervte (vgl. Urk. 1/3/10, F/A 294). Die Übergriffe waren zweifellos dazu geeignet, die seelische Stabilität der jugendlichen Geschädigten zu erschüttern und ihre psychischemotionale bzw. sexuelle Entwicklung zu gefährden, auch wenn sie selber schon sexuelle Erfahrungen gemacht hatte (vgl. Urk. 1/3/10, F/A 194). Das objektive Verschulden muss der genannten Gefährdung und dem damit geschaffenen Unrecht Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Verschulden als mindestens mittelschwer zu qualifizieren. 4.5.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um das junge Alter der Geschädigten direktvorsätzlich handelte. Er beging die Taten aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse.

- 47 - 4.5.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive auch unter diesem Titel nicht zu relativieren. Verschuldensadäquat erweist sich eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 4.5.4. Die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit führt aus gleichen Überlegungen wie bei der Vergewaltigung zu einer Reduktion. Angemessen erscheinen hier 10 Monate, was bei isolierter Betrachtung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten führen würde. Im Rahmen der Asperation sind 10 Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 4.6. Tatkomponente versuchte schwere Körperverletzung 4.6.1. Die schwere Körperverletzung wird gemäss aArt. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. 4.6.2. Der Beschuldigte zettelte aus nicht nachvollziehbarem Grund einen Streit mit der späteren Zeugin E._____ an und griff in der Folge die schlichtend einwirkende Privatklägerin B._____ insofern grundlos an. Er trat dabei gegen den Kopf der wehrlosen und am Boden liegenden Privatklägerin B._____. Dabei handelt es sich um einen sehr sensiblen Körperteil. Gemäss eigenen Angaben war das Opfer überdies seine beste Kollegin. Immerhin blieb es bei einem Tritt gegen den Kopf. Das Verschulden kann als gerade noch leicht gewichtet werden. 4.6.3. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus egoistischem und niederem Motiv, weil er sich nervte, dass die Privatklägerin B._____ schlichtend in den Streit mit der Zeugin E._____ einwirkte. 4.6.4. Die objektive Tatkomponente wird durch die subjektive leicht relativiert. Für eine vollendete schwere Körperverletzung erwiese sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. 4.6.5. Dass der Erfolg ausblieb, war auch hier nicht dem Beschuldigten zu verdanken. Der Versuch ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, nämlich im Umfang von 6 Monaten, was zu einstweilen 24 Monaten Freiheitsstrafe führt.

- 48 - 4.6.6. In Bezug auf die Schuldfähigkeit führte der Gutachter zum Gewaltdelikt aus, die Effekte der emotionalen Instabilität und der Unreife inklusive organische Komponente auf das Körperverletzungsdelikt gegen die Privatklägerin B._____ seien dieselben wie bei den Sexualdelikten. Der nachgewiesene Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten sei als ausreichend für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit einzustufen, weshalb für das Körperverletzungsdelikt insgesamt von deliktförderlichen Gedanken und insbesondere Gefühlen und damit von einer schwer verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Bei weitestgehend erhaltener Einsichtsfähigkeit und schwergradig verminderter Steuerungsfähigkeit bestehe demnach beim Beschuldigten für die Körperverletzung an der Privatklägerin B._____ eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 1/6/14 S. 62 und S. 69 f.). Diesem Umstand ist aufgrund der nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters im Umfang von 14 Monaten Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Asperation sind 8 Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 4.7. Fazit Tatkomponenten der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Delikte Gemäss obig

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