Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230549-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. R. Faga und die Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 23. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 9. März 2023 (DG220009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juni 2022 (Urk. 44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 160 S. 188 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin 4; Dossier 1), der mehrfachen, einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 11) sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 5 und Dossier 12) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2; Dossier 1), der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2), der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB (Dossier 4), der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 3), des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dossier 3), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 WV, sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 25 WG und Art. 28b WG, sowie Art. 7 Abs. 2 WV und Art. 39 WV, respektive Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. d WG und Art. 25 WG sowie Art. 39 WV (Dossier 2 und 9), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 4, 5, 6, 7, 8 ,10 und 12),
- 3 - der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 10), sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Dossier 12). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 516 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB fakultativ für 5 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privatklägerin 1 (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird der Privatkläger 2 (C._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Zivilklage der Privatklägerin 4 (D._____ AG) wird abgewiesen. 11. Der Antrag der Privatklägerin 4 (D._____ AG) auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'619.35 wird abgewiesen. 12. Der Antrag des Beschuldigten auf Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 763.05 wird abgewiesen. 13. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. August 2021 und 18. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und vernichtet: 1 Herrenarmbanduhr der Marke Rolex (A015'208'318) 1 Damentasche der Marke Hermès, braun (015'208'432)
- 4 - 1 Damentasche der Marke Hermès, grün (A015'210'272) 1 Damentasche der Marke Chanel, schwarz (A015'210'294) 1 Damentasche der Marke Chanel, dunkelrot (A015'210'318) 1 Damentasche der Marke Burberry (A015'210'329) 1 Herrenarmbanduhr der Marke Breitling, Chronometre, Modell Super Ocean (A015'210'341) 4 Patronen der Marke IWI, Typ ACP .45 (A015'208'283) 1 Knistersack mit unbekanntem, bräunlichem Pulver (A015'208'761) Handschriftenprobe - deutsch vom 06.07.2020 (A014'157'121) Handschriftenprobe - deutsch vom 04.08.2020 (A014'157'132) Softair-Gun Marke Smith&Wesson, schwarz, Nr. ... (A015'740'928) Butterfly-Messer silberfarben (A015'740'951) 14. Die folgenden als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben: 1 USB Stick der Marke EMTEC, 32 GB (A015'208'487) 1 USB Stick schwarz (A015'208'501) 1 USB Stick der Marke Sony, 32 GB (A015'208'556) 1 Kaufquittung Jelmoli vom 01.05.2021 (A015'208'614) 1 SIM-Kartenhalter ohne SIM-Karte zu Sunrise-SIM-Karte Nr. 1 (A015'208'669) 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, blau (A015'208'727) 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Ultra 5G (A015'668'776) Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen, soweit diese Abholung nicht bereits erfolgt ist. Wird ein herauszugebender Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 15. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Eingang “Kantonspolizei“, Kasernenstrasse 29‚ 8004 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- 5 - 16. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'333.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass davon bereits Fr. 8'000.– als Akontozahlung ausbezahlt wurden. 17. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Vorgänger des aktuellen amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft mit insgesamt Fr. 21'410.35 entschädigt worden ist (bereits rechtskräftig). 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'899.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 400.55 Auslagen (Nottüröffnung) Fr. 200.00 Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 1'760.00 Auslagen Polizei Fr. 191.80 Entschädigung Zeuge Fr. 21'410.35 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 29'333.20 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ (davon bereits ausbezahlt: Fr. 8'000.00) Fr. 1'400.00 Beschluss Obergericht vom 18.08.22 (UB220133-O) Fr. 77'094.90 Total Verfahrenskosten 19. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung im Umfang von 4/5 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 1 StPO). 20. (Mitteilungen) 21. (Rechtsmittel). "
- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 10) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 202 S. 2) " 1. Die nachfolgenden Verurteilungen seien aufzuheben: a. Betrug zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 (Dossier 1); b. Urkundenfälschung (Dossier 1); c. Drohung (Dossier 2); d. Fälschung von Ausweisen (Dossier 4); e. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, teilweise, entsprechend Begründung weiter unten (Dossier 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 12); f. Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen (Dossier 10). 2. Nicht angefochten wir die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise und mehrfachem rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier 3) und Verurteilung wegen der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 12); Ebenfalls nicht angefochten wird die Verurteilung wegen mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2 und 9); 3. Die Strafe sei entsprechend zu reduzieren und der Beschuldigte nur noch mit 8 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen; 4. Der Beschuldigte sei mit für die Dauer der Haft mit einer Genugtuung von CHF 200.-- pro Tag zu entschädigen, soweit die Haft die Dauer der Strafe übersteigt; 5. Die fakultative Landesverweisung sei aufzuheben; 6. Zufolge Aufhebung der Verurteilung wegen Betrug; Urkundenfälschung und Drohung sowie der Landesverweisung, seien die gesamten Verfahrenskosten zu 75% auf die Staatskasse zu nehmen. "
- 7 - Ergänztes Rechtsbegehren: Alle eingezogenen Gegenstände, ausser die Patronen, seien herauszugeben und der Mutter des Beschuldigten seien die Kosten für das anlässlich der Hausdurchsuchung zerstörte Türschloss zu ersetzen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 168) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 9. März 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 30). Der Beschuldigte meldete mündlich vor Schranken sowie mit Schreiben vom 10. März 2023 innert Frist Berufung an (Prot. I S. 38 und Urk. 104). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 2. November 2023 (Urk. 159/2) reichte der Beschuldigte am 15. November 2023 (Urk. 163) fristgerecht die Berufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk 166). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 168). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.3. Am 21. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB begleitete Beziehungsurlaube bzw. Ausgänge für den Besuch seines Vaters (Urk. 170). Die Verfahrensleitung räumte der Staatsanwaltschaft und dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 22. Dezember 2023 die Möglichkeit ein, zum Urlaubsgesuch des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 172).
- 8 - Die Stellungnahme des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung datiert vom 29. Dezember 2023 (Urk. 174). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 175). Die Verfahrensleitung hiess das Gesuch des Beschuldigten am 11. Januar 2024 gut (Urk. 176). 1.4. Am 22. Januar 2024 ersuchte der Beschuldigte erneut um Gewährung eines Beziehungsurlaubs (Urk. 179). Gleichentags stellte die Verteidigung das Gesuch, "es sei der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der Sicherheitshaft zu entlassen" (Urk. 181 S. 2). Die frühere Verfahrensleitung hiess das Gesuch am 30. Januar 2024 gut (Urk. 186) und der Beschuldigte wurde am 31. Januar 2024 auf freien Fuss gesetzt (Urk. 189). Die mit Beschluss der III. Strafkammer des hiesigen Gerichts vom 16. November 2023 (Verfahren UB230172) an die Berufungsinstanz überwiesene Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 1. November 2023 im Verfahren DG220009 (betreffend Vollzugslockerungen etc. im vorzeitigen Strafvollzug) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 164). 1.5. Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 wies die III. Strafkammer des hiesigen Gerichts eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz vom 1. November 2023 ab, mit dem ein Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ und die Einsetzung von Rechtsanwalt X3._____ als amtlichen Verteidiger abgewiesen worden war (Urk. 190). 1.6. Am 23. Februar 2024 wurde auf den 23. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 191). 1.7. Mit Eingabe vom 3. April 2024 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es seien die Akten der bundesgerichtlichen Verfahren 6B_383/2019 und 6B_394/2019 betreffend E._____ beizuziehen und der angesetzte Termin für die Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2024 aufgrund des Studiums der beizuziehenden Verfahrensakten zu verschieben (Urk. 195). Die Verfahrensleitung wies den Antrag am 16. April 2024 ab (Urk. 197).
- 9 - 1.8. Am 23. Mai 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 10). Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie B._____ (Privatklägerin 1) und F._____ (Privatklägerin 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden. 1.9. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 163 S. 2). Unangefochten blieben der Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil der D._____ AG, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dispositivziffer 1), die Abweisung der Zivilklage der D._____ AG (Dispositivziffer 10) und der von der D._____ AG verlangten Parteientschädigung (Dispositivziffer 11), die Freigabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 14), die Regelung der Entschädigung der (früheren) amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 16 und 17) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 18). Vor Schranken hielt die Verteidigung zudem fest, dass die Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln nicht weiter angefochten werden. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales 3.1. Verwertbarkeit der Aussagen verschiedener Auskunftspersonen Die Verteidigung behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen (G._____, E._____ und H._____) seien mangels Hinweis auf ein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht nicht zu Lasten des
- 10 - Beschuldigten verwertbar (Urk. 97 Rz. 1 ff.). Diesen Standpunkt wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 202 Rz. 6). Die Rüge ist unbegründet. Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht (vgl. Art. 180 Abs. 2 und Art. 178 lit. a StPO) oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. Art. 180 Abs. 1 und Art. 178 lit. b-g StPO) aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO). G._____, E._____ und H._____ wurden im Rahmen einer delegierten polizeilichen Einvernahme als Auskunftspersonen befragt (Urk. D1/28/8, Urk. D1/28/9 und Urk. D1/28/11). Da sie nicht als Privatkläger einvernommen wurden, wurden sie jeweils zu Beginn der Einvernahmen entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 3) auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Darüber hinaus erfolgte auch der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wurden, womit Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO Rechnung getragen wurde (Urk. D1/28/8 F/A 2 und F/A 19, Urk. D1/28/9 F/A 2 und F/A 17, Urk. D1/28/11 F/A 2 und F/A 18). Ein Beweisverwertungsverbot liegt nicht vor. 3.2. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 2 Die Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, die Aussagen von B._____ (Privatklägerin 1) und C._____ (Privatkläger 2) würden teilweise auf einem Sachverhalt beruhen, den die Tochter I._____ anlässlich der Anzeigeerstattung vom 11. Juni 2020 erklärt habe. Die Privatkläger 1 und 2 hätten deshalb bei ihrer ersten Einvernahme den Sachverhalt nicht frei geschildert (Urk. 97 Rz. 11 ff., 30, 40 ff.). Diese Rüge wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 202 Rz. 7). Zutreffend ist, dass der einvernehmende Polizist am 6. Juli 2020 und 4. August 2020 einleitend zu den jeweiligen Befragungen den am 11. Juni 2020 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt grob wiedergab (Urk. D1/1 S. 3 f., Urk. D1/5 F/A 5,
- 11 - Urk. D1/6 F/A 6). Vergleicht man aber den durch den Vernehmenden zusammengefassten Sachverhalt und die darauf folgenden ausführlichen Schilderungen der Privatklägerin 1 (der Privatkläger 2 wurde im Vergleich zu dessen Ehefrau weniger detailliert befragt, was der einvernehmende Polizist so offenlegte), so wirken diese Erzählungen frei, unbeeinflusst und nicht in eine bestimmte Richtung gelenkt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Privatklägerin 1 durch die einleitende Zusammenfassung in unzulässiger Art beeinflusst worden wäre. Darüber hinaus lehnt sich der in der Einvernahme einleitend wiedergegebene Sachverhalt an die Schilderungen an, welche die Privatklägerin 1 mit sprachlicher Unterstützung ihrer Tochter am 11. Juni 2020 bei der Polizei deponierte. Die erwähnte Zusammenfassung geht mithin auf Aussagen zurück, die von der Privatklägerin 1 selbst stammen. Werden frühere Aussagen wie hier geschehen vor einer weiteren Einvernahme kursorisch zusammengefasst und der einzuvernehmenden Person vorgehalten, ist dies nicht unzulässig. Dass I._____ den Sachverhalt erdichtet haben sollte, als sie als Dolmetscherin ihren Eltern bei der Polizei beistand respektive am folgenden Tag telefonisch kontaktiert wurde, ist weder aufgezeigt noch erkennbar (vgl. Urk. D1/1 S. 3 f. und 6). Die von der Verteidigung gerügte Befragung ist deshalb nicht suggestiv oder aus anderen Gründen unzulässig. Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten. Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahelegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig. Jedoch ist das Verbot von Suggestivfragen, da diese nicht unter den Begriff der Täuschung im Sinne einer verbotenen Beweiserhebungsmethode fallen (Art. 140 StPO), als Ordnungsvorschrift ausgestaltet. Deshalb sind Antworten trotz suggestiver Fragestellung grundsätzlich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2; 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Entsprechende Vorbehalte sind hier wie ausgeführt nicht angezeigt.
- 12 - 3.3. Anklageprinzip 3.3.1. Die Verteidigung führte im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren aus, in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs werde die arglistige Täuschung in der Anklage nicht umschrieben. Insbesondere werde kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern 1 und 2 behauptet. Eine Verurteilung wegen Betrugs könne nicht erfolgen (Urk. 97 Rz. 73 f., Urk. 202 Rz. 37 f.). 3.3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 S. 130; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 3.3.3. Die Rüge ist unbegründet. Laut Anklage gab der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 vor, für die anfallenden Rückzahlungsraten vollständig und rechtzeitig aufzukommen (Anklageschrift S. 3 und 10). Weiter habe der Beschuldigte mit den Eheleuten eine Kredithöhe von Fr. 50'000.– vereinbart. Anstelle der vereinbarten Kreditsumme von Fr. 50'000.– hätten die Privatkläger 1 und 2 unwissentlich Kredite von insgesamt Fr. 100'000.– beantragt (Anklageschrift S. 3 ff.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten mithin vor, die Privatkläger 1 und 2 über
- 13 seinen Zahlungswillen sowie über die Kredithöhe getäuscht zu haben. Weiter geht aus der Anklage hervor, dass die Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten absolut vertrauten und zudem von ihm bewusst abgehalten wurden, den Inhalt der einzelnen Seiten der Darlehensverträge durchzulesen und insbesondere die Kredithöhen zu überprüfen (Anklageschrift S. 6 ff.). Die Anklageschrift umschreibt damit Täuschung, Irrtum und Art der Täuschung. Es bestanden für den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber, welches täuschende Verhalten ihm angelastet wird, und er konnte seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Ob die dem Beschuldigten zur Last gelegte Irreführung respektive die in der Anklage umschriebene Art der Tatausführung und die dazu aufgeführten tatsächlichen Elemente den Schluss erlauben, der Beschuldigte habe mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit getäuscht, wird im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu beurteilen sein. 3.4. Verwertbarkeit von Observationsberichten 3.4.1. Am 17. Mai 2021 ordnete die Polizei die Observation des Beschuldigten an (Urk. D1/38/1). Laut Untersuchungsakten wurde dieser am 5. Juli 2021 erstmals von der Observation erfasst (Urk. D5/1 S. 1, Urk. D1/38/1 Seite 3). 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Da sich die Observation im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen Raum abspielt und keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich (Urteil 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis). Die Observation kann bereits zu Beginn der Ermittlungshandlungen eingesetzt werden, allzu hohe Anforderungen an die Subsidiarität werden nicht gesetzt (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
- 14 prozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar], N. 23 f. zu Art. 282 StPO). 3.4.3. Die grundsätzliche Zulässigkeit der polizeilich angeordneten Observation wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht nicht in Frage gestellt. Gemäss Antrag auf Observation vom 7. Mai 2021 bestünden unter anderem konkrete Anhaltspunkte für Widerhandlungen (Vergehen) gegen das Ausländer- und Strassenverkehrsgesetz. Dies ist zutreffend, nachdem sich entsprechende Vorwürfe unter anderem aus der polizeilichen Befragung von F._____ (Privatklägerin 3) am 5. Mai 2021 ergeben hatten (vgl. Urk. D1/7 F/A 100 ff., 114 ff., 117 ff.). Weiter ist davon auszugehen, dass die nötigen Ermittlungen ohne Observation unverhältnismässig erschwert gewesen wären. Zu berücksichtigen gilt es hier, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt war, die Existenz möglicher Mittäter nicht ausgeschlossen werden konnte und die Observation keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte mit sich bringt. Schliesslich kann festgehalten werden, dass für die Anordnung vom 17. Mai 2021 die Polizei zuständig war. Die Kantonspolizei rapportierte am 11. Mai 2021 der Staatsanwaltschaft die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2021, Urk. D3/1). Ebenfalls am 11. Mai 2021 wurden die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz der Staatsanwaltschaft rapportiert (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2021, Urk. D4/1). Am 23. Juni 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft im Dossier 4 (Fahren ohne Berechtigung) den Beizug von Akten an (Urk. D4/6/1). Bereits im Juni 2020 wurden der Betrug und die Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht. Der Hauptrapport an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 8. September 2020 (Urk. D1/1) mit Nachtragsrapporten vom 10. und 19. Mai 2021 (Urk. D1/2, Urk. D1/3). Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. Februar 2021 Editionsverfügungen respektive Zwangsmassnahmen (Urk. D1/10/1, Urk. D1/11/1). Spätestens in diesem Zeitpunkt, wohl aber früher, war die Untersuchung in Bezug auf den Betrug und die Urkundenfälschung eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO). Diese erste Untersuchung war jedoch im Zeitpunkt der Anordnung der Observation noch nicht ausgedehnt worden (Art. 311 Abs. 2 StPO). Mit Ermittlungsauftrag vom 26. November 2021
- 15 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei, im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen (Auswertung verschiedener elektronischer Geräte, Abklärungen zum Aufenthalt des Beschuldigten, delegierte Einvernahmen verschiedener Personen, Urk. D1/38/2). Am 17. Mai 2021 war die Polizei mithin befugt, in eigener Kompetenz eine Observation betreffend die neuen Delikte (SVG und AIG) anzuordnen. Gegenteilige Anordnungen der Staatsanwaltschaft lagen in der Untersuchung betreffend Betrug und Urkundenfälschung nicht vor. 3.4.4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, die Observation hätte abgebrochen werden und die Polizisten hätten eingreifen müssen, als sie den Beschuldigten bei der ersten Fahrt vom 5. Juli 2021 beobachtet hätten. Eine Observation ohne einzugreifen sei rechtsmissbräuchlich. Der Beschuldigte dürfe nur für die erste von der Polizei beobachtete Fahrt verurteilt werden (Urk. 97 Rz. 122 ff., Urk. 202 Rz. 45 ff.). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGE 144 IV 254 E. 1.4.1 S. 258 f.). Das Bundesgericht hat einen persönlichen Anspruch des Delinquenten, wegen der zu gewärtigenden Straftatfolgen durch die staatlichen Behörden von Straftaten abgehalten zu werden, die er mit Wissen und Willen begeht, verneint. Es erwog, dem Staat könne gegenüber dem frei entscheidenden Täter keine Garantenstellung oder eine paternalistische Rolle zugeschrieben werden. Ein persönlicher Anspruch, verhaftet zu werden, bestehe grundsätzlich nicht (Urteil 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5; bestätigt in den Urteilen 6P.102/2004 vom 18. Mai 2005 E. 9, nicht publ. in BGE 131 I 372; BGE 144 IV 23 E. 4.3 S. 27; 140 IV 40 E. 4.4.2 S. 45 f.). Mit Blick auf das Gebot gerechter Behandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien Ausnahmen denkbar, so etwa, wenn der Täter von den Vertretern der Strafverfolgungsbehörden zu seinen Taten fortgesetzt angestiftet werde (vgl. Urteil 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 6). Dies ist
- 16 hier nicht der Fall. Der Beschuldigte wurde einzig observiert. Er fuhr ohne Fahrberechtigung, ohne dass staatliche Behörden auf ihn motivierend einwirkten oder ihn daran hinderten, seine Delinquenz zu beenden. 3.5. Verwertbarkeit von Zufallsfunden Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung ergab eine Mobiltelefonauswertung zwei Selfies, welche eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nahelegen (Urk. D1/26 S. 11, Urk. D12/2, Bilder 10 und 11). Diese Zufallsfunde (Art. 243 StPO) dürfen verwertet werden, sofern die ursprüngliche Massnahme rechtmässig erfolgte (GFELLER/THORMANN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 30 zu Art. 243 StPO). Das fragliche Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 Ultra wurde am 26. November 2021 beschlagnahmt (Urk. D1/35/4, Urk. D1/35/6) und gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl vom 13. Juli 2021 ausgewertet (Urk. D1/14/4). Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung (vgl. Art. 241 ff., Art. 246 ff. und Art. 249 f. StPO) und für eine Beschlagnahme als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) lagen vor, was der Beschuldigte zu Recht nicht in Abrede stellt. Gründe, die dabei entdeckten Zufallsfunde nicht zu verwerten, liegen keine vor. Diese sind Beweisgrundlage für die (anerkannte) Verletzung der Verkehrsregeln vom 23. August 2021 und für das Fahren ohne Berechtigung (Dossier 12). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 160 S. 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen).
- 17 - Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 1.2. Urteile enthalten eine Begründung (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Es muss dargetan werden, aufgrund welcher aktenmässigen Unterlagen das Gericht zur Annahme einer tatsächlichen Gegebenheit gelangt ist (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBLI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 81 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Diesen Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt der vorinstanzlichen Entscheid wiederholt nicht. So erfolgt etwa im Sachverhaltskomplex des Betrugs und der Urkundenfälschung die "Würdigung der Beweismittel" ohne jegliche Verweise auf die Akten (Urk. 160 S. 46 ff. und 82 ff.). Damit ist betreffend die genannten Sachverhaltskomplexe über weite Strecken nicht nachvollziehbar, auf welche Aussagen oder welche objektive Beweismittel sich die Vorinstanz stützt. Daran ändert selbstredend nichts, wenn etwa Personalbeweise ausführlich wiedergegeben werden. Dieser Mangel ist im Berufungsverfahren zu heilen und eine dem rechtlichen Gehör genügende Beweiswürdigung vorzunehmen. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz gestützt auf Art. 409 StPO kann vorliegend verzichtet werden. 2. Betrug und Urkundenfälschung (Dossier 1) 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe im Frühjahr 2018 die Privatkläger 1 und 2 ersucht, bei der D._____ AG ein Darlehen aufzunehmen und an ihn weiterzuleiten. Dabei habe er vorgegeben, für die anfallenden Rückzahlungsraten aufzukommen. In Tat und Wahrheit habe er in der Absicht gehandelt, an finanzielle Mittel zu gelangen, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe und im Wissen darum, nicht über die Voraussetzungen zur Erlangung eines Kredits zu verfügen. Die Privatkläger 1 und 2 hätten sich in der Folge mit der Aufnahme eines Kredits in der Höhe von maximal Fr. 50'000.– bereit erklärt. Sie hätten dem Beschuldigten verschiedene Dokumente wie Lohnabrechnungen übergeben, welche der Beschuldigte in ihrem Namen bei der D._____ AG einreichen solle.
- 18 - Der Beschuldigte habe die ihm von den Privatklägern übergebenen Lohnabrechnungen mittels technischer Hilfsmittel derart abgeändert, dass diese höhere monatliche Einkünfte ausgewiesen hätten. Diese habe er online über einen Vermittler bei der D._____ AG einreichen lassen, wobei auf Geheiss des Beschuldigten an Stelle der mit den Privatklägern vereinbarten Kreditsumme von insgesamt Fr. 50'000.– ein Kredit von Fr. 100'000.– beantragt worden sei. Die D._____ AG habe die Kreditanträge der beiden Kreditnehmer genehmigt, wobei sie für beide Privatkläger Auktionen im Umfang der beantragten Kreditsummen von je Fr. 50'000.– gestartet habe. Nach Ablauf der Auktionen habe die D._____ AG die entsprechenden Darlehensverträge dem Vermittler zukommen lassen, welcher diese an den Beschuldigten zwecks Unterzeichnung durch die Privatkläger weitergeleitet habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatkläger im Wissen, dass sie die deutsche Sprache nur schlecht verstehen und ihm in Bezug auf die Beantragung des vereinbarten Kredits von insgesamt Fr. 50'000.– absolut vertrauen würden, die Darlehensverträge sowie weitere Unterlagen unterzeichnen lassen. Dabei habe der Beschuldigte den Privatklägern die zu unterzeichnenden Unterlagen in gebündelter Form vorgelegt mit der Aufforderung, jeweils an der von ihm bezeichneten Stelle zu unterzeichnen. Er habe so die Privatkläger bewusst davon abgehalten, den Inhalt der einzelnen Seiten durchzulesen und insbesondere die einzelnen Budgetpositionen und Kredithöhen zu überprüfen. Die unterzeichneten Dokumente habe der Beschuldigte an die D._____ AG gesandt. Die D._____ AG habe im Juni 2018 einen Kreditbetrag von insgesamt Fr. 48'500.– auf das auf den Privatkläger 2 lautende Konto bei der UBS Switzerland AG überwiesen. Von diesem Geld habe die Privatklägerin 1 den Betrag von Fr. 28'800.– bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben. In diesem Umfang habe sie den Privatkläger 2 geschädigt. Einen weiteren abgehobenen Betrag von Fr. 15'600.– habe die Privatklägerin 1 im Sinne eines Darlehens seitens des Beschuldigten für eigene Zwecke verwendet. Dieses Darlehen habe sie wenig später dem Beschuldigten zurückbezahlt und damit den Privatkläger 2 erneut geschädigt.
- 19 - Ebenfalls im Juni 2018 habe die D._____ AG eine weitere Kreditsumme von Fr. 48'500.– auf das Konto der Privatklägerin 1 bei der PostFinance AG überwiesen. Von diesem Geld habe die Tochter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 3, insgesamt Fr. 47'800.– bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben. In diesem Umfang sei die Privatklägerin 1 geschädigt worden. Das erhaltene Geld habe der Beschuldigte für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet. Der Beschuldigte habe über das Konto der Privatklägerin 1 bei der PostFinance AG Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 50'692.– geleistet. Weitere Zahlungen habe der Beschuldigte nicht vorgenommen, weil er – wie er von Beginn an gewusst habe – die Raten nicht mehr aus eigener Kraft habe bezahlen können. Den Privatklägern sei eine unbeglichene Schuld gegenüber den Kreditnehmern von ca. Fr. 68'000.– verblieben, was der Beschuldigte durch sein Handeln zumindest bewusst in Kauf genommen habe. 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, mit der ganzen Sache nichts zu tun zu haben. G._____ kenne er seit er 14 oder 15 Jahre alt sei, sie würden beide aus dem gleichen Dorf stammen (Urk. 95 S. 56 f.). Die Familie B._____ habe alle Unterlagen selbst unterschrieben. G._____ sei einmal zu ihm gekommen und habe Unterlagen gebracht. Diese Unterlagen habe er (der Beschuldigte) aber nicht angeschaut. Auch habe er nie etwas gefälscht. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag vom 25. Mai 2020, worin er bestätigen soll, den Privatklägern 1 und 2 Fr. 68'328.– zu schulden, sei nicht von ihm (Urk. 95 S. 56 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, von den Privatklägern Geld erhalten zu haben. Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte bestreite nach wie vor, etwas mit der Kreditvergabe zu tun gehabt zu haben. Von der Familie B._____ habe der Beschuldigte – so die Verteidigung in Abweichung von den Erklärungen des Beschuldigten – nie Geld erhalten. Der Beschuldigte habe keinen Einfluss auf die eingereichten Lohnabrechnungen und auch nicht auf die Kredithöhe gehabt. Selbst wenn man auf die Aussagen der Familie
- 20 - B._____ und ihrer Tochter abstellen würde, könnte kein Betrug bejaht werden. Sie hätten die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten gekannt und gewusst, dass mit dem Kredit ein wirtschaftliches Risiko verbunden gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte monatelang den Kredit ratenweise zurückbezahlt. Deshalb müsste der Beschuldigte selbst daran geglaubt haben, den Kredit zurückzahlen zu können. Die Vorinstanz gehe denn davon aus, der Beschuldigte habe einen Kredit aufgenommen, um eine Garage auszustatten und sich einen Kiosk zu kaufen. Jede geschäftliche Tätigkeit sei ein Risiko. Dieses Risiko habe sich hier verwirklicht (Urk. 202 Rz. 9 ff.). 2.3. Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatkläger 1 und 2 über einen Vermittler bei der D._____ AG einen Kredit beantragten. In der Folge bezahlte die D._____ AG den Privatklägern 1 und 2 auf deren Konten im Juni 2018 insgesamt Fr. 97'000.– aus. Die Beträge gingen auf das Konto des Privatklägers 2 bei der UBS (am 1. Juni 2018 Fr. 17'886.80, am 11. Juni 2018 Fr. 8'516.60, am 12. Juni 2018 Fr. 22'096.60) und auf das Konto der Privatklägerin 1 bei der PostFinance AG (am 1. Juni 2018 Fr. 48'500.–) ein. Von den Konten wurde noch im selben Monat je fast der gesamte Kreditbetrag wieder abgehoben (Barabhebungen ab dem UBS- Konto am 1. Juni 2018 Fr. 17'800.–, am 12. Juni 2018 Fr. 15'600.–, am 19. Juni 2018 Fr. 11'000.–; Barabhebungen ab dem PostFinance-Konto am 1. Juni 2018 Fr. 24'800.–, am 5. Juni 2018 Fr. 23'000.–). Nachdem der Kredit ab Juni 2018 in monatlichen Raten teilweise amortisiert wurde, erfolgte die letzte Zahlung am 4. Februar 2020. Belegt ist weiter, dass die für die Kreditgewährung bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 gefälscht wurden und gegenüber den originalen Lohnabrechnungen ein höheres Einkommen der Privatkläger 1 und 2 auswiesen. 2.4. Zum Anklagevorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung wurde die Privatklägerin 1 einmal polizeilich (Urk. D1/6) und einmal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. D1/28/1). Ebenso wurde der Privatkläger 2 einmal polizeilich (Urk. D1/5) und einmal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. D1/28/5). Der Beschuldigte wurde dreimal staatsanwaltschaftlich (Urk. D1/27/1+2+4) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (Urk. 95 S. 55 ff.). Die Tochter der Pri-
- 21 vatkläger 1 und 2, F._____ (Privatklägerin 3), wurde polizeilich (Urk. D1/7) und staatsanwaltschaftlich (Urk. D1/28/3) einvernommen. Weiter wurden verschiedene Personen als Auskunftspersonen (G._____, Urk. D1/28/8, E._____, Urk. D1/28/9, H._____, Urk. D1/28/11) respektive Zeugen (I._____, Urk. D1/28/2, J._____, Urk. D1/28/6) einvernommen. 2.5. Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene Urkunden vor. Zu erwähnen sind insbesondere die durch die D._____ AG erstellten Budgetberechnungen (Urk. D1/30/4/1/2, Urk. D1/30/4/3/1-3), die von den jeweiligen Arbeitgebern edierten Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2018 (Urk. D1/31/3, Urk. D1/32/3), die von der D._____ AG edierten Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab Februar 2018 bis April 2018 (Urk. D1/11/12/3-8), die von den Privatklägern 1 und 2 unterschriebenen Darlehensverträge (Urk. D1/8/21, Urk. D1/8/42-44) sowie die Kontoauszüge der UBS mit drei Gutschriften der D._____ AG von insgesamt Fr. 48'500.– und den Barabhebungen von insgesamt Fr. 44'400.– (Urk. D1/8/53). Aus den Kontoauszügen der PostFinance AG gehen schliesslich die von der D._____ AG erfolgte Überweisung von Fr. 48'500.– und zwei Barabhebungen von insgesamt Fr. 47'800.– hervor. Weiter sind auf den fraglichen Auszügen ab dem 27. Juni 2018 bis zum 4. Februar 2020 monatliche Rückzahlungen (ohne Januar 2020) von jeweils Fr. 2'668.– an die D._____ AG festgehalten (Urk. D1/8/29). 2.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatkläger 1 und 2, des Beschuldigten sowie der weiteren zum Anklagevorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung befragten Personen (vgl. oben E. II.2.3) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt in Bezug auf die Umschreibung verschiedener Urkundenbeweise (Urk. 160 S. 24 ff. und S. 56 ff.). Soweit die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen ausführlich wiedergibt, braucht dies hier keiner Wiederholung und kann darauf verwiesen werden. 2.6.1. Gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Aussagen der Privatkläger 1-3 in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, kann dies übernommen werden (Urk. 160 S. 83 f.). Die Privatklägerinnen 1 und 3 waren der Kreditaufnahme am nächsten, während der Privatkläger 2 in der Sache weniger involviert
- 22 war und die Tochter I._____ erst spät vom Kredit erfuhr, als ihre Eltern wegen der ausstehenden Kreditraten betrieben wurden. Richtig ist, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 schlüssig und glaubhaft sind. So schilderte die Privatklägerin 1 detailliert, konkret und in einer nachvollziehbaren logischen Reihenfolge, dass der Beschuldigte bereits in einem frühen Zeitpunkt die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.– aufbrachte, dass ihre anfänglichen Bedenken von der Privatklägerin 3 zerstreut wurden, wie der Kreditantrag an die D._____ AG mit der Dokumentenübergabe und -unterzeichnung erfolgte, dass ein - gegenüber dem ursprünglich vereinbarten doppelter Kreditbetrag von der D._____ AG ausbezahlt wurde, dass der erhaltene Kredit wenig später schlussendlich dem Beschuldigten bar übergeben wurde und die Rückzahlungen des Kredits ab einem gewissen Zeitpunkt ausblieben, weshalb es zu einem Treffen mit dem Beschuldigten und einer Schuldanerkennung seinerseits kam. 2.6.2. Richtig ist, dass die Privatkläger 1-3 anlässlich ihrer Einvernahmen ab Juli 2020 den Ablauf des Kreditantrags mit der Dokumentenübergabe nicht in allen Details konstant schilderten. Dies verkennt die Vorinstanz nicht (Urk. 160 S. 83). Zum einen kann dies ohne Weiteres mit dem über zweijährigen Zeitablauf erklärt werden. Zum andern kann festgehalten werden, dass das Kerngeschehen gleichwohl von den Beteiligten übereinstimmend beschrieben wird. So geht hinreichend klar hervor, dass der Beschuldigte die Idee einer Kreditaufnahme wiederholt aufbrachte. Für die konkrete Umsetzung suchte er laut übereinstimmenden Aussagen die Privatkläger 1 und 2 mehrmals auf, um von den Eltern seiner Freundin verschiedene Dokumente wie unter anderem Lohnabrechnungen entgegenzunehmen respektive um zu einem späteren Zeitpunkt zahlreiche Kreditverträge unterzeichnen zu lassen. Dies hielten die Privatklägerin 1 (Urk. D1/6 F/A 8 f., 14 ff., 27, 31 ff., Urk. D1/28/1 F/A 3, 47, 77 f., 154 ff., 215, 228 ff.), der Privatkläger 2 (Urk. D1/5 F/A 14 f., 20 ff., Urk. D1/28/5 F/A 21, 32 ff., 42 ff., 184 ff.) und die Privatklägerin 3 (Urk. D1/7 F/A 25, 27, 30, Urk. D1/28/3 F/A 114 ff., 132 ff., 201) im Wesentlichen gleichlautend und überzeugend fest. Die darüber hinaus teilweise abweichenden Schilderungen (wie etwa zur Frage, ob der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 allein oder auch in Begleitung eines Kollegen aufsuchte, vgl. dahingehend der Privatkläger 2 in Urk. D1/28/5 F/A 44) betreffen eher Nebenumstände, sind wie
- 23 ausgeführt auch durch den Zeitablauf erklärbar und vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen nicht umzustossen. Gestützt auf diese Aussagen ist damit nicht zweifelhaft, dass der Kontakt und die Kommunikation zur D._____ AG hauptsächlich über den Beschuldigten und einen Vermittler liefen (vgl. nachfolgend E. II.2.6.9) und die Kreditnehmer für die Kreditverträge nicht direkt mit der D._____ AG in Kontakt standen. 2.6.3. Wiederholt und glaubhaft hielt die Privatklägerin 1 weiter fest, dass sie und der Privatkläger 2 die ihnen vom Beschuldigten unterbreiteten Unterlagen im Vertrauen unterzeichneten, ohne diese zu lesen und zu verstehen (Urk. D1/6 F/A 8, 14 f., Urk. D1/28/1 F/A 31, 60 ff., 69, 79 f., 182, 220, 228, 234 ff., 244). Dies hielt auch der Privatkläger 2 wiederholt so fest (D1/5 F/A 14 f., 25 ff., 34, Urk. D1/28/5 F/A 24, 33, 46, 49, 167, 182, 198 f.). Diese Darstellung bestätigte auch deren Tochter, die Privatklägerin 3 (Urk. D1/7 F/A 25 f., vgl. auch Urk. D1/28/3 F/A 104 und 147 f.). Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, die Privatkläger 1 und 2 seien über den Kreditbetrag von Fr. 100'000.– im Bild gewesen (Urk. 202 Rz. 27). Soweit damit ein entsprechendes Wissen noch vor der Auszahlung der Kreditsumme behauptet wird, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Erstellt ist, dass die Privatkläger 1 und 2 Deutsch nur schlecht verstehen. Sämtliche Einvernahmen wurden im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt und die ergänzenden mündlichen Aussagen der Privatklägerin 1 am 29. Juli 2020 erfolgten in gebrochenem Deutsch (Urk. D1/1 S. 5). Anschaulich und grundsätzlich nachvollziehbar erklärten die Kreditnehmer ihr sprichwörtlich blindes Vertrauen in den Beschuldigten. So hielt die Privatklägerin 1 fest, "ich habe ihn wie einen eigenen Sohn angesehen. Ich habe keinen Sohn, ich habe nur drei Töchter. So eng war er mit uns" (Urk. D1/28/1 F/A 35), "wenn unsere Kinder zu uns kommen und etwas verlangen… einfach Vertrauen" (Urk. D1/28/1 F/A 80), "A._____ haben wir vertraut […]" (Urk. D1/28/1 F/A 226), "weil ich mit Vertrauen das gemacht habe, wollte ich nicht unbedingt alles genauer anschauen. Weil er so eine enge Beziehung mit uns hatte" (Urk. D1/28/1 F/A 238), "ich habe vertraut und wegen dieses Vertrauen sitze ich hier. Ich dachte, meine Tochter wird ein gutes Leben haben und deshalb habe ich das gegeben" (Urk. D1/28/1 F/A 239). Der Privatkläger 2 betonte gleichermassen,
- 24 - "wir haben A._____ blind vertraut und deshalb auch die Dokumente nicht durchgelesen" (Urk. D1/5 F/A 34). 2.6.4. Auch die Erklärung des Beschuldigten, wie mit den gegenüber der D._____ AG deklarierten Löhnen ein Kredit von Fr. 100'000.– überhaupt möglich sei, schilderten die Beteiligten übereinstimmend und überzeugend. Die Privatklägerin 1 hielt dazu fest, "wir fragten nochmals nach, wie es überhaupt möglich sei, einen so hohen Kredit zu erhalten. A._____ sagte uns, dass er bei der Bank dort Freunde habe und es deshalb möglich sei" (Urk. D1/6 F/A 8). Ebenso hielt die Privatklägerin 3 fest, "wir sagten ihm dann, dass dies [ein Kredit von Fr. 100'000.– ] aufgrund der Löhne meiner Eltern gar nicht möglich sei. Er sagte, dass er Leute, die dort arbeiten, gut kenne und wir mehr bekommen haben" (Urk. D1/7 F/A 18). 2.6.5. Die von der D._____ AG getätigten Zahlungen auf das UBS-Konto des Privatklägers 2 und auf das PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 sind belegt, ebenso das Datum und die Höhe der wenig später erfolgten Barabhebungen (Urk. D1/8/53, Urk. D1/8/29). Die Kontoauszüge sind eindeutig und der Hinweis der Verteidigung auf die "Kassenlog Report" (Urk. 97 R. 33, Urk. D1/10/5/1+3) vermag die Abhebungen vom 1. Juni 2018 und 5. Juni 2018 im Betrag von Fr. 24'800.– und Fr. 23'000.– nicht in Frage zu stellen. Belegt ist weiter, dass die Privatklägerin 3 betreffend das PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 bevollmächtigt war und die für die Abhebungen eingesetzte Karte auf die Privatklägerin 1 lautete (Urk. D1/10/4). Belegt ist schliesslich, dass es die Privatklägerin 3 war, welche am 1. und 5. Juni 2018 die fraglichen Abhebungen vom PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 tätigte (Urk. D1/10/5/2+4). Richtig ist, dass die Beteiligten die genauen Umstände der Barabhebungen im Laufe der Befragungen teilweise unterschiedlich schilderten. Laut Privatklägerin 1 habe sie alle Beträge selbst in bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben (Urk. D1/6 F/A 38, 40, Urk. D1/28/1 F/A 92 ff., 98 f.). An anderer Stelle hielt die Privatklägerin 1 demgegenüber fest, die Bezüge ab dem UBS-Konto habe sie selbst getätigt, jene vom PostFinance-Konto wohl ihre Tochter, die Privatklägerin 3 (Urk. D1/28/1 F/A 265 ff., 276 f., 279, 287 ff.). Auch der Privatkläger 2 schilderte teils eine abweichende Version, wobei er wiederholt seine Aussagen relativierte und erklärte, er habe mit der Angelegenheit fast nichts
- 25 zu tun gehabt und sie seiner Ehefrau überlassen (Urk. D1/5 F/A 29, Urk. D1/28/5 F/A 61 f., 205 ff., 215, 217). Die Privatklägerin 3 schliesslich sagte aus, ihre Mutter und der Beschuldigte hätten je über eine Karte der PostFinance AG verfügt. Das Geld von ihrem Vater habe der Beschuldigte wohl bar erhalten. Es treffe zu, dass sie (die Privatklägerin 3) die Barbezüge vom 1. und 5. Juni 2018 getätigt habe (Urk. D1/7 F/A 40 ff.). Sie habe dem Beschuldigten zweimal einen grösseren Betrag von ca. Fr. 24'000.– oder Fr. 25'000.– gegeben, den sie abgehoben habe (Urk. D1/28/3 F/A 163 f., vgl. auch Urk. D1/28/3 F/A 172 und 190). Aus diesen wiedergegebenen Aussagen kann Folgendes geschlossen werden. Die durch die Unterlagen der UBS und der PostFinance AG belegten Überweisungen und Barabhebungen werden von den Privatklägern 1-3 teilweise abweichend geschildert, im Laufe der Einvernahmen aber im Wesentlichen bestätigt. Meint die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer ersten Einvernahme, sie habe dem Beschuldigten den ganzen Betrag ausgehändigt, so hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dies zumindest in Bezug auf das UBS-Konto zutrifft, auf das weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin 3 Zugriff hatten (Urk. 160 S. 84). Insofern wird die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht ernsthaft in Frage gestellt, wenn sie über zwei Jahre später die genauen Modalitäten der Barabhebungen nicht konstant wiederzugeben in der Lage ist. Die genauen Umstände der Barabhebungen waren für die Privatkläger 1-3 - dies kann zwanglos angenommen werden - weit weniger von Bedeutung als die Frage, was mit dem abgehobenen Geld schliesslich passierte. In diesem Punkt waren sich die Privatkläger 1-3 einig, dass das Geld dem Beschuldigten zuging. An diesem Beweisergebnis ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 44) nichts, dass bei den Geldübergaben keine Quittungen ausgestellt wurden. 2.6.6. Gemäss Konto-Auszügen der PostFinance AG (Konto-Nr. 2) erfolgten ab dem 27. Juni 2018 bis zum 4. Februar 2020 monatliche Rückzahlungen (ohne Januar 2020) von jeweils Fr. 2'668.– an die D._____ AG (Urk. D1/8/29). Die Privatkläger 1-3 hielten dazu übereinstimmend fest, die Rückzahlungen seien vom Beschuldigten vorgenommen worden (Urk. D1/6 F/A 44, Urk. D1/28/1 F/A 103 ff., 123, 126, Urk. D1/28/5 F/A 70 ff., Urk. D1/7 F/A 8, 70, Urk. D1/28/3 F/A 186). Gleichermassen einheitlich sagten die Privatkläger 1-3 aus, dass das PostFinance- Konto der Privatklägerin 1, auf welches der Kredit an die Privatklägerin 1 ausbe-
- 26 zahlt wurde und über welches die monatlichen Rückzahlungen an die D._____ AG erfolgten, auf Betreiben des Beschuldigten eröffnet wurde (Urk. D1/28/1 F/A 116 ff., Urk. D1/28/5 F/A 61 f., 84 f., Urk. D1/28/3 F/A 160 ff., Urk. D1/7 F/A 18, 39). Dass der Beschuldigte tatsächlich Zugriff auf das Konto hatte, belegen auch die Belastungen, welche mit seiner Mobiltelefonnummer 3 ausgelöst wurden (vgl. beispielsweise Urk. D1/8/29, Belastung vom 30.6.2019, sowie Urk. D1/1+3, Urk. D1/6 F/A 55). 2.6.7. Nachdem die monatlichen Amortisationen ausblieben und die Privatkläger 1 und 2 von der D._____ AG betrieben wurden, kam es am 25. Mai 2020 zu einem Treffen mit dem Beschuldigten im Migros-Restaurant in K._____. Dies hielten die Privatklägerin 1 (Urk. D1/6 F/A 8, 50 ff., Urk. D1/28/1 F/A 100, 127 ff., 195) und ihre als Zeugin befragte Tochter I._____ (Urk. D1/28/2 F/A 20) übereinstimmend und glaubhaft fest. An diesem Treffen unterzeichnete der Beschuldigte eine mit "Darlehensvertrag 25. Mai 2020" bezeichnete Urkunde (vgl. nachfolgend E. II.2.6.8). Dieser Umstand spiegelt sich auch in den Aussagen von H._____ wider (vgl. nachfolgend E. II.2.6.8). 2.6.8. Aus diesem Dokument mit der Überschrift "Darlehensvertrag 25. Mai 2020" geht unter anderem Folgendes hervor. Die Privatkläger 1 und 2 (als Darlehensgeber bezeichnet) und der Beschuldigte (als Darlehensnehmer bezeichnet) halten einen Darlehensbetrag von Fr. 68'328.– als "Restbetrag von 100'000.– CHF" fest. Weiter bestätigt der Darlehensnehmer "mit seiner Unterschrift, den gesamten Darlehensbetrag am genannten Datum erhalten zu haben." Darauf folgt eine handschriftliche Ergänzung "CHF 100'000.–". Auszahlungsdatum des Darlehens und Modalitäten der Rückzahlungen werden im Vertrag offengelassen. Der Darlehensvertrag weist auf der ersten Seite sowie auf der zweiten Seite je eine Unterschrift auf (Urk. D1/8/27). Diese entsprechen optisch der Unterschrift des Beschuldigten (vgl. die Unterschriften des Beschuldigten in Urk. D1/27/1-4). Diese Urkunde untermauert die Darstellung der Privatklägerin 1 und ihrer als Zeugin befragten Tochter I._____, wonach der Beschuldigte beim Treffen in der Migros unterschriftlich bestätigte, Fr. 100'000.– von den Privatklägern 1 und 2 erhalten zu haben (Urk. D1/28/1 F/A 100, Urk. D1/28/2 F/A 20). Dabei bestehen (auch in einer Gesamtbetrachtung)
- 27 keine Gründe, an den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der Zeugin und damit an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln. In dieses Bild fügt sich auch die Schilderung von H._____ als Auskunftsperson, wonach der Beschuldigte versucht habe, überall Geld einzuholen, um den Kredit zurückzuzahlen; dies, weil die Privatklägerin 3 Druck gemacht habe (Urk. D1/28/11 F/A 48). Soweit der Beschuldigte sich im Untersuchungsverfahren demgegenüber auf den Standpunkt stellte, eine Drittperson müsse seine Unterschrift gefälscht haben (Urk. D1/27/2 F/A 12), dringt seine Argumentation nicht durch. Umstände, die einen solchen Schluss nahelegen würden, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Damit erschöpft sich der Einwand in eine blosse theoretische Möglichkeit, die keine vernünftigen Zweifel am Beweisergebnis zu wecken vermag. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorbrachte, den fraglichen Darlehensvertrag blanko unterschrieben zu haben (Urk. 201 S. 11). Kam es unbestrittenermassen zu einem Treffen wegen der offenen Kreditschuld, ist es widersinnig und nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte ein Vertragsdokument unterzeichnete, welches den eigentlichen Regelungsgegenstand des Treffens offenliess. Gleichermassen wenig überzeugend fällt aus, dass der Beschuldigte laut eigener Darstellung nichts mit der Kreditvergabe zu tun hatte, dennoch aber bestätigte, "mit seiner Unterschrift, den gesamten Darlehensbetrag am genannten Datum erhalten zu haben." 2.6.9. G._____ war als Aussendienstmitarbeiter bei der D._____ AG angestellt. Er hielt als Auskunftsperson fest, die Kredite an die Privatkläger 1 und 2 vermittelt zu haben. Er sei vom Beschuldigten kontaktiert worden und habe den Kreditantrag der Eheleute bei der D._____ AG eingereicht, welche den Antrag geprüft und bewilligt habe. Er habe auch einmal zusammen mit dem Beschuldigten die Privatkläger 1 und 2 zu Hause besucht, da hätten sie ihnen die Verträge abgegeben (Urk. D1/28/8 F/A 20, 61 f., 69, 116, 183). Es ist nicht erkennbar, weshalb G._____ dies wahrheitswidrig behaupten sollte. Seine Aussagen wirken mithin ohne Weiteres glaubhaft. Sie werden zudem von verschiedener Seite bestätigt. So hielt die D._____ AG mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 an die Untersuchungsbehörde fest, die Kreditanträge der Privatkläger 1 und 2 seien durch G._____ vermittelt respektive an die D._____ AG weitergeleitet worden (Urk. D1/30/3). Auch E._____, als Aus-
- 28 kunftsperson befragt, führte aus, er sei seit 2016 Head of sales bei der D._____ AG. Die Kreditanträge der Privatkläger 1 und 2 seien durch ihren Mitarbeiter G._____ bei der D._____ AG eingereicht worden (Urk. D1/28/9 F/A 69). Gleiches schilderte schliesslich die als Zeugin befragte J._____, die im administrativen Team der D._____ AG tätig war (Urk. D1/28/6 F/A 63, 73, 82 f.). Damit ist auf die Aussagen von G._____ abzustellen und kann festgehalten werden, dass G._____ vom Beschuldigten kontaktiert worden war und jener den Kreditantrag der Privatkläger 1 und 2 bei der D._____ AG einreichte. 2.6.10. Belegt ist wie bereits ausgeführt, dass die für die Kreditgewährung bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 gefälscht wurden und gegenüber den originalen Lohnabrechnungen ein höheres Einkommen der Privatkläger 1 und 2 auswiesen (Urk. D1/11/12/3-8, Urk. D1/31/3, Urk. D1/32/3, vgl. Urk. 160 S. 24 f.). Gestützt auf die Aussagen der Privatkläger 1- 3 sowie von G._____ ist weiter nicht zweifelhaft, dass der Kontakt und die Kommunikation zur D._____ AG über den Beschuldigten liefen (E. II.2.6.2 und E. II.2.6.9 vorstehend). Näher zu prüfen ist, wie die Unterlagen der Kreditnehmer (insbesondere die Lohnabrechnungen) zur D._____ AG gelangten. Laut Privatklägerin 1 habe der Beschuldigte die ihm ausgehändigten Unterlagen jeweils mitgenommen (Urk. D1/6 F/A 19 f., 23, 33, Urk. D1/28/1 F/A 47 ff., 57, 154 ff., 165, 215). Dies bestätigte auch der Privatkläger 2 (Urk. D1/28/5 F/A 38 ff., 53, 113 f., 119, 153 f.). Die Privatklägerin 3 erklärte, sie und der Beschuldigte seien ständig bei ihren Eltern gewesen, um Dokumente abzuholen. Der Beschuldigte habe diese von ihren Eltern mitgenommen und dann abgegeben, dies "im privaten Rahmen", etwa an einer Tankstelle. Dabei habe der Beschuldigte ihr gegenüber ein paar Mal gesagt, er sei bei E._____ gewesen. Bevor der Beschuldigte die Dokumente eingereicht habe, habe sie die Unterlagen durchgeschaut und kontrolliert, ob alles dabei gewesen sei. Nachdem sie die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft habe, habe der Beschuldigte sie mitgenommen und abgegeben, wohl an E._____. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, er müsse die Unterlagen zur D._____ vorbeibringen (Urk. D1/7 F/A 18, 30 f., Urk. D1/28/3 F/A 114, 118 ff., 132). E._____ und J._____ hielten in ihren Befragungen fest, die Kreditanträge seien durch G._____ bei der D._____ AG eingereicht worden (Urk. D1/28/9 F/A 69, Urk. D1/28/6 F/A 82 f.). Da-
- 29 mit übereinstimmend erklärte G._____, er habe die Dokumente für die Kreditbeantragung wie Lohnabrechnungen, Krankenkassenpolice, Mietvertrag etc. nicht direkt von den Privatklägern 1 und 2, sondern vom Beschuldigten und der Privatklägerin 3 erhalten (Urk. D1/28/8 F/A 94 ff., 102, vgl. zur Personenbezeichnung F/A 17 und 64). Mit Blick auf diese Schilderungen kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte von den Privatklägern 1 und 2 unter anderem die Lohnabrechnungen ausgehändigt erhielt und diese an G._____ überbrachte. Eine Übergabe an E._____ wurde von diesem nicht geschildert und blieb eine blosse Vermutung der Privatklägerin 3. Dass die Lohnabrechnungen und weitere Unterlagen von den Privatklägern 1 und 2 direkt bei der D._____ AG eingereicht wurden oder die Privatkläger diese auf deren Plattform hochluden, behauptet niemand der beteiligten Personen und kann ausgeschlossen werden. Damit bleibt einerlei, von welcher IP-Adresse aus die Dokumente hochgeladen wurden. Die Argumentation des Verteidigers, der im Übrigen keinen entsprechenden Beweisantrag stellte, geht an der Sache vorbei (Urk. 202 Rz. 19). 2.6.11. Die bei der D._____ AG eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar bis April 2018 waren gefälscht. Die oben gewürdigten Beweismittel zeigen den Beschuldigten als eigentlichen Initiator der Kreditanträge. Er brachte die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.– auf, suchte die Privatkläger 1 und 2 wiederholt auf, um die für die Anträge benötigten Dokumente entgegenzunehmen, liess die Privatkläger 1 und 2 zahlreiche Kreditverträge im Vertrauen blind unterzeichnen, erklärte den neuen Kreditbetrag von Fr. 100'000.– mit seinen Kontakten zur D._____ AG, liess sich die Kreditsumme von den Privatklägerinnen 1 und 3 bar übergeben, tätigte während einer bestimmten Zeit Rückzahlungen und unterschrieb letztlich eine Schuldanerkennung. In dieses Bild fügt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte und nicht eine Drittperson Urheber der gefälschten Lohnabrechnungen war. Es bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte auch diesen Teil seines Vorhabens umsetzte, mit der die verfolgte Kreditausschüttung von Fr. 100'000.– stand und fiel. Da er die besagten Unterlagen an G._____ überbrachte, war ihm dies auch ohne Weiteres möglich. Es bestehen deshalb keine Gründe, an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu zweifeln, wonach der Beschuldigte am 25. Mai 2020 im Migros-Restaurant ihr gegenüber die
- 30 - Fälschungen ausdrücklich zugegeben hat (Urk. D1/6 F/A 48, Urk. D1/28/1 F/A 196). Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten. Dass nicht der Beschuldigte, sondern eine Drittperson die Lohnabrechnungen auf dem Weg zur D._____ AG oder innerhalb der D._____ AG fälschte, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Hinweise in diese Richtung finden sich in den Akten keine. Die Privatkläger 1-3 können mit Blick auf ihre Aussagen und ihre Interessenlage ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Gleiches gilt entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 17) in Bezug auf Personen innerhalb der D._____ AG. Dass G._____ (oder E._____) die Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2 fälschte, erscheint ausgeschlossen. Aus den Akten gehen keinerlei Momente hervor, welche in diese Richtung zeigen würden. Im Gegenteil hielt E._____ nachvollziehbar fest, ein Mitarbeiter im Aussendienst könne die Kredithöhe nicht von sich aus ändern (Urk. D1/28/9 F/A 85 f.). Es bleibt zu wiederholen, dass Profiteur der Kredite allein der Beschuldigte war. Dass G._____ für die Vermittlung Provisionen erhielt, welche G._____ auf Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– und E._____ auf Fr. 2'000.– bis Fr. 4'000.– schätzten, ändert daran nichts Wesentliches (Urk. D1/28/8 F/A 27 ff., 157 ff., Urk. D1/28/9 F/A 30 ff.). Ein laut Verteidigung allenfalls monetäres Interesse (Urk. 97 Rz. 57, Urk. 202 Rz. 17) ist zwar theoretisch denkbar, wäre aber höchstens von untergeordneter Natur gewesen und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. 2.6.12. Zusammenfassend haben die Privatkläger 1-3 den angeklagten Sachverhalt lebensnah, anschaulich, im Kern gleichbleibend und ohne wesentliche Widersprüche dargestellt. Ihre glaubhaften Aussagen stehen mit den Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen im Einklang und werden durch mehrere Urkunden (insbesondere die von den jeweiligen Arbeitgebern und von der D._____ AG edierten Lohnabrechnungen, die von den Privatklägern 1 und 2 unterschriebenen Darlehensverträge und die Kontoauszüge der UBS und der PostFinance AG) untermauert. 2.7. Die Aussagen des Beschuldigten fallen demgegenüber als uneinheitlich, wenig überzeugend und deshalb als belastend aus.
- 31 - 2.7.1. Bereits die Erklärungen des Beschuldigten, wie er zu E._____, H._____ und G._____ steht, setzen ein erstes Fragezeichen bei der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Dabei handelt es sich um Personen, die alle einen Bezug zur D._____ AG haben. Zu E._____ hielt der Beschuldigte fest, er habe ihn schon einmal gesehen, er sei aber nicht sein Kollege (Urk. D1/27/2 F/A 18). Dies steht im Widerspruch zur Privatklägerin 3, wonach E._____ ein guter Kollege des Beschuldigten sei (Urk. D1/7 F/A 18, 79). E._____ selbst bezeichnete den Beschuldigten als guten und langjährigen Bekannten (Urk. D1/28/9 F/A 10 f.). G._____ hielt nur aber immerhin fest, der Beschuldigte, E._____ und er (G._____) würden aus dem gleichen Dorf stammen (Urk. D1/28/8 F/A 12, 38). H._____ bezeichnete der Beschuldigte als jemand, den er kenne, er sei aber "kein Kollege, nur Autospengler, fertig" (Urk. D1/27/2 F/A 21 f.). Dies stellte H._____ ganz anders dar, es bestehe eine gute Freundschaft zum Beschuldigten. Als es ihm schlecht gegangen sei, sei der Beschuldigte für ihn da gewesen, als es dem Beschuldigten schlecht gegangen sei, sei er (H._____) für ihn da gewesen (Urk. D1/28/11 F/A 10, 49 f.). Schliesslich hielt der Beschuldigte zu G._____ fest, dieser sei nicht sein Kollege, sondern ein Kollege der Privatklägerin 3 und I._____ (Urk. D1/27/2 F/A 24). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte der Beschuldigte neu, G._____ sei sein Kollege (Urk. 201 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte den Beschuldigten und G._____ zwar nicht als "dicke Kollegen", aber sie hätten viel miteinander telefoniert und hätten viel miteinander zu tun gehabt, als der Kreditantrag gestellt worden sei (Urk. D1/7 F/A 96). Aus diesen Darstellungen lässt sich zwanglos schliessen, dass der Beschuldigte die Beziehungen zu den genannten drei Personen weniger eng umschreibt, als dies die Betroffenen selbst und auch Dritte tun. Damit versucht der Beschuldigte augenscheinlich, die mittelbar bestehende Verbindung zur D._____ AG auszuklammern. Dies gipfelt in der wahrheitswidrigen Behauptung des Beschuldigten, keinen Mitarbeiter der D._____ AG zu kennen (Urk. D1/27/1 F/A 32). 2.7.2. Während der Beschuldigte betreffend G._____ in der Untersuchung festhielt, dieser sei nicht sein Kollege und er wisse nicht, ob G._____ einen Bezug zur D._____ AG habe (Urk. D1/27/2 F/A 24 f.), behauptete er vor Vorinstanz, G._____ sei einmal zu ihm gekommen und habe ihm Unterlagen gebracht. Er habe diese Unterlagen nicht angeschaut. Er sei mit G._____ unterwegs gewesen, als er "zu
- 32 ihnen nach K._____" Unterlagen gebracht habe (Urk. 95 S. 58). Diese Behauptung erstmals vor Schranken, die der Beschuldigte im Berufungsverfahren wiederholte (Urk. 201 S. 6), wirkt nachgeschoben. Sie ist angepasst an die Deposition von G._____, die Dokumente für die Kreditbeantragung vom Beschuldigten und der Privatklägerin 3 erhalten zu haben (E. II.2.6.9 oben). Zudem leuchtet nicht ein, weshalb G._____ dem Beschuldigten Unterlagen übergeben sollte, wenn der Beschuldigte ihn nicht einmal als Kollegen sieht. Schafft der Beschuldigte in einer späten Einvernahme einen derartigen Bezug zu G._____, ist dies konstruiert und nicht glaubhaft. 2.7.3. Laut H._____ versuchte der Beschuldigte auf Druck der Privatklägerin 3, Geld einzuholen, um den Kredit zurückzuzahlen (Urk. D1/28/11 F/A 48). Soweit der Beschuldigte dies damit erklärt, er habe die Familie unterstützen wollen (Urk. D1/27/4 F/A 57), überzeugt dies nicht. Zum einen wollte der Beschuldigte in einer früheren Einvernahmen nichts von den Krediten wissen (Urk. D1/27/1 F/A 26). Zum andern stellt er sich als selbstloser Unterstützer dar zu einer Zeit, als die Beziehung zur Privatklägerin 3 bereits beendet war. 2.7.4. Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung, die Privatklägerin 1 und I._____ hätten sich abgesprochen, weil er die Privatklägerin 3 verlassen habe (Urk. D1/27/2 F/A 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung nannte er als Motiv für eine Falschbelastung die Trennung von der Privatklägerin 3 (Urk. 201 S. 10). Eine solche Absprache kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie scheint aufgrund der dargestellten Umstände aber insgesamt als unwahrscheinlich zu sein. Sie bedingte, dass sich nebst der Privatklägerin 1 und I._____ weitere Personen (in und ausserhalb der Familie) wie die Privatklägerin 3, G._____, E._____ und H._____ in ihren Aussagen koordiniert hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen keine vor. Vielmehr zeichnen die Personalbeweise wie auch die objektiven Beweismittel ein anderes Bild, weshalb der Einwand des Beschuldigten nicht über eine theoretische Möglichkeit hinausgeht. 2.8. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatkläger 1-3, anders als die Schilderungen des Beschuldigten, als glaubhaft zu qualifizieren. Sie werden durch die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen sowie durch mehrere
- 33 - Urkunden untermauert. Damit ist der Tathergang (Dossier 1, Anklageschrift S. 3- 10) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. In subjektiver Hinsicht ist insbesondere nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich mit dem von der D._____ AG an die Privatkläger 1 und 2 ausbezahlten Kredit unrechtmässig zu bereichern. In der gleichen Absicht fälschte und verwendete der Beschuldigte die erwähnten Lohnabrechnungen. 2.9. Rechtliche Würdigung (Betrug, Art. 146 StGB) 2.9.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 S. 77 f.; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch
- 34 eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 78 f. mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 79 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3 S. 80; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet
- 35 wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, das heisst seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, respektive über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Urteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_1241/2017 vom 19. März 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 2.9.2. 2.9.2.1. Der Beschuldigte war Initiator der Kreditanträge. Von ihm stammte die Idee eines Kredits von Fr. 50'000.–, den die Privatkläger 1 und 2 nicht etwa für ihre eigenen Bedürfnisse aufnehmen sollten. Nach geglückter Kreditgewährung in der Höhe von Fr. 100'000.– liess sich der Beschuldigte die Kreditsumme von der Familie seiner Freundin bar übergeben. Eine Schenkung lag offensichtlich nicht vor. Mit seinem Gebaren gab der Beschuldigte vielmehr vor, das Geld als Darlehen entgegenzunehmen, den Kredit zurückzuzahlen und für die Rückzahlungsraten vollständig und rechtzeitig aufzukommen. Damit spiegelte der Beschuldigte einen Leistungswillen vor. Diese Geschichte setzte er fort, indem er während einer bestimmten Zeit Rückzahlungen tätigte und letztlich eine Schuldanerkennung unterschrieb. Ein Erfüllungswille, den Kredit vollständig zurückzuzahlen, lag beim Beschuldigten entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 11 f. und
- 36 - 25) zu keinem Zeitpunkt vor. Dazu war er auch gar nicht in der Lage. Zur finanziellen Situation gab der Beschuldigte an, er werde durch seine Familie unterstützt, ein eigenes Einkommen habe er nicht. Er habe kein Vermögen, aber Schulden in sechsstelliger Höhe (Urk. D1/27/1 F/A 125 f., Urk. D1/27/4 F/A 202 ff., Urk. 95 S. 26 f.). Diese fehlende Erfüllungsfähigkeit offenbart, dass ein ernsthafter Erfüllungswille mithin von Anfang an nicht bestand. Daran vermag der Hinweis, der Beschuldigte habe eine unternehmerische Tätigkeit ausüben wollen, nichts zu ändern (Urk. 202 Rz. 24 f.). Zum einen war dem Beschuldigten klar, dass er zur fraglichen Zeit, als seine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen und ein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden waren, keiner legalen Arbeit nachgehen konnte. Zum andern blieb die behauptete wirtschaftliche Tätigkeit ganz unbestimmt und pauschal, weshalb der Einwand nicht glaubhaft ist. Intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen oder eigentliche Inszenierungen werden dem Beschuldigten im Übrigen nicht vorgeworfen. Seine mündlichen Behauptungen und sein konkludentes Handeln waren einfache Lügen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie die Täuschung auch im vorgespiegelten Verwendungszweck der Geldsumme sieht (Urk. 160 S. 94). Solches wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht vor. 2.9.2.2. Die Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Das Merkmal der Arglist ergibt sich bereits aus der mangelnden Überprüfbarkeit der Zahlungsfähigkeit und damit des Erfüllungswillens des Beschuldigten als Borger. Eine Leichtfertigkeit der Getäuschten, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 11 und 28 f.) nicht vor. Die Privatkläger 1 und 2 waren ausser Stande, eigene Nachforschungen über die finanzielle Situation des Beschuldigten anzustellen. Sie hätten wohl entsprechende Auskünfte oder Unterlagen beim Beschuldigten einverlangen können. Dazu hatten sie aufgrund des engen Verhältnisses zu ihm - zumindest die Privatklägerin 1 sah ihn wie ihren eigenen Sohn - keine Veranlassung. Nachforschungen bei Dritten oder beim Beschuldigten waren den Privatklägern 1 und 2 nicht zumutbar. Ebenso wenig waren sie entgegen der Verteidigung gehalten, für die Überprüfung der Verträge anwaltlichen Rat beizuziehen (Urk. 202 Rz. 28). Allfällige anfängliche Zweifel der Privatkläger 1 und
- 37 - 2 vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Diese konnte er (auch) über seine Freundin und Tochter der Kreditnehmer aus der Welt schaffen. Schliesslich mussten die Privatkläger 1 und 2 entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 75) allein aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Kredit nicht selbst aufnahm, nicht auf dessen Kreditunwürdigkeit schliessen. So geht aus den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 nicht hervor, dass sie über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Bild waren (Urk. D1/6, Urk. D1/28/1, Urk. D1/5 und Urk. D1/28/5). Es bestehen keine Zweifel, dass die Privatkläger 1 und 2 das Geld dem Beschuldigten einzig in der Erwartung einer vollständigen und rechtzeitigen Rückzahlung zukommen liessen. Selbst der Privatkläger 2, der in der Sache weniger involviert war, hielt etwa fest, der Beschuldigte habe ihnen gesagt, "er werde die Schulden monatlich zurückzahlen. Er könne sich mit dem Geld weiterentwickeln" (Urk. D1/28/5 F/A 69). Nicht verkannt wird, dass die Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten das von der D._____ AG erhältlich gemachte Geld auszahlten im Wissen, dass der Kredit doppelt so hoch wie mit dem Beschuldigten besprochen ausgefallen war. Deshalb kann hier mit gutem Grund die Frage aufgeworfen werden, ob dies bei den Privatklägern 1 und 2 berechtigte Zweifel an der Geschichte des Beschuldigten hätte wecken müssen. Die Privatklägerin 1 (wie auch die Privatklägerin 3) blendeten diese neue Ausgangslage aber nicht aus, sondern verlangten vom Beschuldigten eine Erklärung, die er auch parat hatte (wonach dies möglich gewesen sei, weil er bei der D._____ AG Leute gut kenne). Dass sich die Privatkläger 1 und 2 damit zufrieden gaben, mag rückblickend allenfalls nachlässig erscheinen. Den Getäuschten kann aber nicht vorgeworfen werden, sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet zu haben. 2.9.2.3. Aufgrund der falschen Vorstellung der Privatkläger 1 und 2 über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten und seine Zahlungswilligkeit hoben die Privatklägerin 1 ab dem UBS-Konto des Privatklägers 2 und die Privatklägerin 3 ab dem PostFinance-Konto der Privatklägerin 1 (mit deren Einverständnis) die angeklagten Geldsummen ab und übergaben dem Beschuldigten die Beträge von insgesamt Fr. 91'600.–. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldübergaben dermassen
- 38 wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bot, war die Forderung von Beginn an erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt. Wären die Privatkläger 1 und 2 nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie die Geldbeträge dem Beschuldigten nicht ausbezahlt. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz trat der Schaden nicht erst ein, als den Privatklägern 1 und 2 über 1 ½ Jahre später "klar wurde, dass der Beschuldigte die ausstehenden Raten nicht mehr zurückzahlen würde" (Urk. 160 S. 95). Ebenso wenig änderten entgegen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 83 f.) spätere Rückzahlungen etwas an der ursprünglichen Vermögensminderung. Eine Vermögensminderung und ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition sind zu bejahen. 2.9.3. Nebst dem fehlenden Erfüllungswillen wurden die Privatkläger 1 und 2 über eine weitere Tatsache getäuscht. Diese erklärten sich einverstanden, bei der D._____ AG einen Kredit von Fr. 50'000.– zu beantragen. In Tat und Wahrheit aber liess der Beschuldigte der D._____ AG einen Antrag in doppelter Höhe zukommen und liess er die Privatkläger 1 und 2 zahlreiche (16 respektive 21) Kreditverträge mit einer Kreditsumme von je insgesamt Fr. 50'000.– unterzeichnen. Darauf zahlte die D._____ AG auf das Konto der Privatkläger 1 und 2 je Fr. 48'500.– ein. Der Beschuldigte täuschte mithin über die Kredithöhe und die Privatkläger 1 und 2 irrten, weil sie von einem halb so hohen wie effektiv beantragten Kredit ausgingen. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist entgegen der Verteidigung (Urk. 202 Rz. 33 f.) wiederum erfüllt. Der Beschuldigte sagte den Privatkläger 1 und 2, sie sollen die Kreditverträge "hier und dort unterschreiben" (Urk. D1/28/1 F/A 31, 60 ff.). Die Verträge lagen mit einer Büroklammer in gebündelter Form vor und der Beschuldigte hob jeweils den unteren Teil der Seiten auf (Urk. D1/28/1 F/A 228, Urk. D1/28/5 F/A 182). Die Privatkläger 1 und 2 vertrauten dem Beschuldigten und waren nicht in der Lage, die zahlreichen auf Deutsch verfassten Dokumente im Detail zu verstehen. Indem der Beschuldigte den Eltern seiner Freundin die Unterlagen so unterbreitete, hielt er sie von einer näheren Überprüfung ab. Hingegen ist diese arglistige Irreführung nicht tatbestandsrelevant. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende
- 39 - Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 116 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3.1). Solches ist hier zu verneinen. Die Privatkläger 1 und 2 bezogen einen höheren Kredit als ursprünglich mit dem Beschuldigten vereinbart. Darin liegt entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 160 S. 94 f.) keine relevante Vermögensdisposition. Der Irrtum bewirkte einzig, dass die Privatkläger 1 und 2 von der D._____ AG rund Fr. 100'000.– anstatt Fr. 50'000.– ausbezahlt erhielten. Dass dies unmittelbar zu einem Schaden geführt hätte (der zudem zur Bereicherung des Täters oder eines Dritten führen müsste), umschreibt die Anklage nicht. Hätten die Privatkläger 1 und 2 die Gelder nicht dem Beschuldigten zukommen lassen, wäre ein Vermögensschaden wie in der Anklage umschrieben offensichtlich nicht eingetreten. Im Zeitpunkt der Abhebungen ab dem UBS-Konto und dem Postfinance- Konto und der Übermittlung der Gelder an den Beschuldigten irrten die Privatkläger 1 und 2 nicht über die Beträge respektive über den von der D._____ AG erhältlich gemachten Kredit, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 202 Rz. 10 und 27). Sie kannten die Zahlungseingänge und die Abhebungen zu Gunsten des Beschuldigten. Eine Täuschung über die Kredithöhe lag nicht mehr vor. Sie war nur (aber immerhin) ein Teil des deliktischen Planes des Beschuldigten. 2.9.4. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Zudem wollte er sich aus dem Vermögensschaden unrechtmässig bereichern. 2.9.5. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
- 40 - 2.10. Rechtliche Würdigung (Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 StGB) 2.10.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Eine Lohnabrechnung ist nach der zutreffenden Argumentation der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 59, Urk. 202 Rz. 20) grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinne Urkundenqualität zu. Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteile 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3, nicht publ. in BGE 149 IV 248; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1.). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.5). 2.10.2. Der Beschuldigte verfälschte sechs Lohnabrechnungen der Privatkläger 1 und 2 der Monate Februar bis April 2018, indem er unter anderem die Brutto- und
- 41 - Nettolohnbeträge abänderte. Zudem fälschte er die Lohnabrechnungen des Privatklägers 2 der Monate März und April 2018 auch betreffend die Arbeitgeberinnen (L._____ AG), da der Privatkläger 2 ab März 2018 neu bei der M._____ Genossenschaft angestellt war (vgl. Urk. D1/32/3, Urk. D1/31/3, Urk. D1/11/12/3-5; unzutreffend die Vorinstanz in Urk. 160 S. 53). Die fraglichen Lohnabrechnungen sind unecht (und zudem unwahr). Sie sind unecht, da sie teilweise nicht vom daraus ersichtlichen Aussteller erstellt worden sind (Lohnabrechnungen des Privatklägers 2 der Monate März und April 2018). Im Übrigen sind sie unecht, weil der daraus ersichtliche Aussteller die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht hat. Urkundenfälschung im engeren Sinn ist auch das Verfälschen einer Urkunde. Diese Tatbestandsvariante erfüllt, wer eine von einem anderen hergestellte Urkunde eigenmächtig inhaltlich abändert und so den Anschein erweckt, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche Aussteller stimmen nicht überein (Urteil 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 2.1). Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind Urkunden, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht. Der Beschuldigte fälschte die Lohnabrechnungen, um von der D._____ AG (mittels der Privatkläger 1 und 2) einen Kredit von Fr. 100'000.– erhältlich zu machen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB in der Variante des Fälschens und Verfälschens einer Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinn). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Liegt eine einzige strafbare Handlung vor, hat sich dies auch im Schuldspruch abzubilden. Dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen nicht nur fälschte, sondern auch verwendete, ist hier unerheblich. Der Gebrauch des Falsifikats ist in der Regel straflose Nachtat (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: Basler StGB-Kommentar], N. 220 zu Art. 251 StGB).
- 42 - 3. Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 4-8, 10, 12) 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Zeitraum zwischen 30. März 2021 und 10. Oktober 2021 verschiedene Personenwagen gelenkt, obwohl ihm am 19. Februar 2003 der Führerausweis der Kategorie G und der Lernausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden seien. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 160 S. 97 ff.). 3.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er sei am 10. Oktober 2021 mit dem Fahrzeug auf Aufforderung der Polizei von der Tankstelle bis nach N._____ gefahren, im Übrigen habe er keine Fahrzeuge gelenkt (Urk. 95 S. 29 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, ohne Führerausweis gefahren zu sein. Jedoch sei es nicht möglich, ihn gestützt auf ein Foto zu verurteilen (Urk. 201 S. 7). Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte könne nur für die erste im Rahmen der Observation festgestellte Fahrt vom 5. Juli 2021 (Dossier 5) verurteilt werden (Urk. 202 Rz. 48). Unangefochten blieb zudem die Verletzung der Verkehrsregeln vom 23. August 2021 und damit die entsprechende Fahrt (Dossier 12). 3.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten (Urk. D1/27/1 F/A 131 ff., Urk. D1/27/4 F/A 95 ff., Urk. 95 S. 29 ff.), von O._____ (Urk. D1/28/10 F/A 6 ff., Urk. D1/28/12, Urk. D1/28/13) und von P._____ (Urk. D1/28/14) zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 160 S. 99 ff.). 3.3.1. Richtig ist, dass P._____ betreffend die Fahrt vom 10. Oktober 2021 (Dossier 10) letztlich den Beschuldigten als Fahrer bezeichnete. Ihre Zeugenaussagen wirken im Gegensatz zu O._____, der zwei widersprüchliche und zudem wenig überzeugende Schilderungen zu Protokoll gab, konkret und glaubhaft. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt und den Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt betrachtet, kann dies übernommen werden.
- 43 - Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Fahrt unternahm, obwohl ihm am 19. Februar 2003 der Führerausweis der Kategorie G und der Lernfahrausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden waren (Urk. D4/5/3, Urk. D4/5/5). Dies wusste der Beschuldigte. Soweit er in der Untersuchung geltend macht, über einen ausländischen Fahrausweis zu verfügen, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Angaben dazu bleiben ganz unbestimmt. Der Beschuldigte konnte nicht angeben, wo im Ausland und wann er eine entsprechende Prüfung abgelegt haben und wo sich der Ausweis befinden soll (Urk. D1/27/4 F/A 97 ff.). Zudem leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte das Führen eines Fahrzeugs in Abrede stellen sollte, verfügte er tatsächlich über einen gültigen Fahrausweis. Zwar trägt der Beschuldigte nicht die Beweislast und muss er seine Unschuld nicht nachweisen. Hingegen vermag er mit Blick auf das für ihn ungünstige Beweisergebnis (die angeklagte Fahrt) die von ihm vorgebrachten entlastenden Umstände (die behauptete ausländische Fahrberechtigung) nicht plausibel vorzubringen, was unter verfassungs- und konventionsrechtlichen Gesichtspunkten einer Würdigung zugänglich ist. 3.3.2. Die Fahrt vom 23. August 2021 (Dossier 12) sieht die Vorinstanz als erwiesen an. Sie gelangt zur Überzeugung, dass die im Rahmen einer Mobiltelefonauswertung festgestellten Selfies den Beschuldigten am Steuer eines fahrenden Autos zeigen. Dessen Einwand, die Selfies im Stand und auf dem Beifahrersitz gemacht zu haben, verwirft die Vorinstanz (Urk. 97 Rz. 132, Urk. 160 S. 109 f.). Der Einwand wird mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten. Richtig ist zudem, dass die beiden Aufnahmen zeitlich kurz hintereinander aufgenommen wurden (um 17:15:20 Uhr und 17:15:40 Uhr). Die dabei gespeicherten Koordinaten zeigen, dass die erste Aufnahme auf der Autobahn A2, Fahrtrichtung Q._____, kurz vor dem Belchentunnel auf dem Gemeindegebiet R._____ aufgenommen wurde, die zweite Aufnahme kurz nach der Einfahrt in den Belchentunnel (Urk. D12/1, Urk. D12/2). Nicht zweifelhaft ist mit der Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte (aufgrund seiner Haltung und des hinteren rechten Überrollbügels) im Zeitpunkt der Aufnahmen am Steuer befand. Dass er die Aufnahme bearbeitet und dabei gespiegelt hätte, behauptet der Beschuldigte nicht und wäre zudem nicht glaubhaft.
- 44 - Die frühere Argumentation des Beschuldigten, die Aufnahmen seien im Stand passiert (wobei dann nicht einleuchtet, weshalb darauf beharrt werden sollte, auf dem Beifahrersitz gesessen zu haben), ist unrealistisch. Sie bedingte ein zweimaliges Anhalten auf der Autobahn und ein zweimaliger Platztausch. Die zurückgelegte Strecke von rund 450 Metern in 20 Sekunden (Urk. D12/5, Urk. D12/6) ergibt aber kein Fahren im Stau oder dergleichen, sondern eine durchschnittliche Geschwindigkeit von rund 80 km/h. Die angeklagte Fahrt ist erstellt. 3.3.3. Die Fahrten vom 5., 6., 7., und 12. Juli 2021 (Dossiers 5-8) unternahm der Beschuldigte laut Anklage mit einem Fahrzeug der Marke BMW D 535d, Kontrollschilder BE 4. Der Vorwurf fusst auf einem Observationsbericht (Urk. D5/1, Urk. D6/1, Urk. D6/2, Urk. D7/1, Urk. D8/1; zur Zulässigkeit der Observation vgl. E. I.3.4.), den Zeugenaussagen des observierenden Polizeibeamten S._____ (Urk. D1/28/17) sowie einem morphologischen Bildvergleich. Die Vorinstanz verweist auf die Zeugenaussagen, wonach S._____ bestätigt habe, dass er und die anderen Mitglieder der Observationsgruppe den Beschuldigten mehrfach beim Fahren eines Autos gesehen hätten. Diese Aussagen würden durch zwei Fotos gestützt, die (am 6. Juli 2021) vor einer Autowaschanlage gemacht worden seien, welche laut morphologischem Bericht den Beschuldigten zeigen würden. Gründe, an den in den Rapporten vermerkten Wegstrecken zu zweifeln, bestünden nicht. Ebenso könne ausgeschlossen werden, dass O._____ die Fahrten gemacht habe (Urk. 160 S. 110 f.). Diese vorinstanzliche Würdigung ist korrekt und kann übernommen werden. Die Aufnahmen vom 6. Juli 2021 (Urk. D6/2 S. 5 f.) zeigen laut Bericht des FOR vom 21. Juni 2022 den Beschuldigten mit oberster Identitätstendenz (Urk. D1/34/8 S. 6 und S. 18 f.) Zutreffend ist auch, dass S._____ ausdrücklich bestätigte, den Beschuldigten mehrmals als Fahrer identifiziert zu haben. Auch hielt er fest, die durch das FOR beurteilten Aufnahmen bei einer Waschanlage gemacht zu haben (Urk. D1/28/17 F/A 14, 19 f.). Mindestens an drei der vier Daten sei er Teil des Observationsteams gewesen (a.a.O., F/A 15). Der Zeuge war in der Lage, eine Fahrt nach T._____ zu beschreiben, als der Beschuldigte bei einem Mehrfamilienhaus parkierte, bei einer Wohnung im Erdgeschoss klingelte und dann reingelassen wurde (Dossier 6), ebenso eine
- 45 - Fahrt von K._____ nach U._____ (Dossier 8, Urk. D1/28/17 F/A 22, 26 ff.). Auf die Frage, ob nicht der Beschuldigte, sondern vielmehr O._____ observiert worden sei, unterstrich der Zeuge, "als wir observiert haben, ist die Person gefahren, die wir hier fotografiert haben. Das ist aus meiner Sicht Herr A._____" (a.a.O., F/A 3