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Zürich Obergericht Strafkammern 25.04.2024 SB230527

25 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,729 parole·~1h 9min·1

Riassunto

Mehrfache Drohung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230527-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 25. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beistand B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. C._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 3. April 2023 (DG220015)

- 2 - Anklage: (Urk. D1/45 = Urk. 50) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2022 (Urk. D1/45 = Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 139 S. 51 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon bis und mit heute 308 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 7'010.– Auslagen Gutachten CHF 2'226.90 div. Kosten (Spitalaufenthalt, Autotransporte) CHF 23'857.10 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 40'094.– Kosten Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'800.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 23. Januar 2023 (mittleres Verfallsdatum) als Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft vom 15. Januar 2023 bis 2. Februar 2023 (19 Tage) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 23'857.10 inkl. MWSt (davon CHF 21'285.– als Honorar und CHF 866.45 für Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 23'857.10 an Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ auszubezahlen. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 164 S. 1 f.) 1. Es seien Ziffern 1, 2, 3, 5, und 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 3. April 2023 (Geschäfts- Nr. DG220015-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "1. [neu] Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. [2. fällt weg] 3. [neu] Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen. 5. [neu] Die Verfahrenskosten inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung werden gesamthaft auf die Staatskasse genommen. 6. [neu] Der Beschuldigte ist für die zu Unrecht erstandene Haft mit einer Genugtuung in der Höhe von CHF 178'750.00

- 4 - (715 d x CHF 250.00) zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. Mai 2023 (mittleres Verfallsdatum) zu entschädigen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 166 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 3. April 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschuldigten Person. c) Der Privatklägerin: (Urk. 143 und Urk. 144, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 3. April 2023 sowie bis zu den im Nachgang ergangenen Verlängerungen der Sicherheitshaft, letztlich bis längstens zum 3. Oktober 2023 (Urk. 104), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 139 S. 4 f.). 2. Im Nachgang zur Urteilseröffnung vor Ausfertigung des begründeten vorinstanzlichen Urteils beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2023 die Bewilligung des vorzeitigen Antritts der vorinstanzlich angeordneten stationären Massnahme (Urk. 122). Hierauf wurde mit Beschluss vom 21. September 2023 (Urk. 124) die Fortdauer der bis am 3. Oktober 2023 bewilligten Sicherheitshaft (Urk. 104) bis zum definitiven Entscheid über deren Verlängerung, auch über den 3. Oktober 2023 hinaus, beschlossen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde sodann das Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts im Sinne von Art. 236 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 59 StGB bewilligt und damit die Sicherheitshaft formell beendet (Urk. 135). Daraufhin verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Justizvollzugs und Wiedereingliederung

- 5 - (nachfolgend: JuWe) am 18. Oktober 2023 die vorzeitige Einweisung des Beschuldigten rückwirkend per 16. Oktober 2023 in die Klinik Rheinau, wo sich der Beschuldigte bereits zur Krisenintervention im Rahmen der Sicherheitshaft befand (Urk. 136). 3. Nachdem der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist mit Eingabe vom 6. April 2023 (Poststempel) Berufung gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, schriftlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 3. April 2023 anmelden liess (Urk. 90; Art. 399 Abs. 1 StPO) und das begründete Urteil seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, am 16. Oktober 2023 zugestellt wurde (Urk. 134/3), ging sodann die Berufungserklärung am 2. November 2023 fristgerecht beim Berufungsgericht ein (Urk. 142; Art. 399 Abs. 3 StPO). 4. Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2023 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 143; Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 146). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 5. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Versetzung von der Klinik Rheinau ins Gefängnis Zürich (Urk. 147). Innert ihr angesetzter Frist (Urk. 148) teilte die Verteidigung dem Gericht mit, dass das Schreiben des Beschuldigten so zu verstehen sei, dass er mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug weiterhin einverstanden sei, aber in eine andere Anstalt (vorzugsweise das Gefängnis Zürich, 4. Stock) versetzt werden wolle (Urk. 151). Das Gesuch des Beschuldigten um seine Verlegung wurde daraufhin mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 abgewiesen, in der Erwägung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werden könne (Urk. 152). 6. Am 24. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt,

- 6 wobei die Staatsanwaltschaft auf die obligatorische Erscheinungspflicht i.S.v. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO hingewiesen wurde (Urk. 154 und Urk. 158). 7. Durch das Berufungsgericht wurde am 7. März 2024 beim JuWe ein Verlaufsbericht zum Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 159). Der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau vom 21. März 2024 ging am 28. März 2024 hierorts ein (Urk. 160). 8. An der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie der Stv. Leitende Staatsanwalt Dr. iur. C._____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung gemäss Berufungserklärung Disp.-Ziff. 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Massnahme), 5 (Kostenauflage) und 6 (Genugtuung für rechtswidrige Haft) und folglich – mit Ausnahme der Kostenfestsetzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Disp.-Ziff. 4 und 7 – das gesamte Urteil anfechten (Urk. 142 S. 2; Urk. 164 S. 1 f.). Entsprechend ist vorzumerken, dass Disp.-Ziff. 4 und 7 in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). 1.3. Im Übrigen steht das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2023 unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Disposition. 2. Strafanträge Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 139 S. 6), dass sämtliche erforderlichen Strafanträge der Antragsdelikte der (mehrfachen) Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1

- 7 - StGB, der (mehrfachen) Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB vorliegen und fristgerecht gestellt wurden (vgl. Urk. D1/4-6 und Urk. D2/2; Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 31 StGB). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 163 S. 1, 6 und 16) handelt es sich bei dem für den Vorfall zum Nachteil von D._____ eingeklagten Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB um ein Offizialdelikt. Damit stand der Strafverfolgung kein Prozesshindernis entgegen. Im Übrigen liegt – entgegen der wiederholten Vorbringen des Beschuldigten (Urk. 163 S. 1, 6 und 16) – dennoch auch ein Strafantrag von D._____ betreffend Drohung vor (Urk. D1/2-3). 3. Vorfragen und Beweisanträge Im Rahmen der Berufungsverhandlung war weder über Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden. Die Verteidigung erwog in der Berufungsbegründung einzig im Rahmen eines Fazits zum Schuldpunkt, dass aufgrund der früheren Gutachten von der vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Eventualiter seien weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen (vgl. Urk. 164 S. 10 Rz. 48). Damit hat die Verteidigung keinen formellen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich eventualiter einen solchen in Aussicht gestellt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind neue Beweisanträge nicht mehr möglich (vgl. Art. 345 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auf das Gutachten von Dr. med. E._____ (Urk. D1/35/6 S. 49 f.) abzustellen (vgl. nachfolgende Erwägungen in V. 2.). Ferner besteht keine Notwendigkeit, im Sinne von Art. 349 StPO weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III. Sachverhalte 1. Anklagesachverhalte 1.1. Hinsichtlich der genauen Tatvorwürfe ist vorab auf die Anklageschrift vom 5. Oktober 2022 sowie die entsprechenden Zusammenfassungen der Tatvorwürfe

- 8 im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. D1/45 = Urk. 50 S. 2-6 und Urk. 139 S. 6-11). 1.2. Verfahrensgegenstand sind fünf Vorfälle, die sich laut Anklage am 10. Mai 2022, ca. um 19:30 Uhr (Drohung gegenüber der Privatklägerin in deren [Pfarr-] Haus; Dossier 1), am 11. Mai 2022, ca. um 09:30 Uhr bis 12. Mai 2022, ca. um 13:00 Uhr (weitere Drohung zum Nachteil der Privatklägerin gegenüber einer Pflegefachfrau und der behandelnden Oberärztin Dr. F._____ in der Klinik G._____; Dossier 1), am 12. Mai 2022, ca. um 13:15 Uhr (Drohung gegenüber der Pflegefachfrau D._____ aus dem Isolationszimmer in der Klinik G._____; Dossier 1), am 11. Mai 2022, ca. um 16:45 Uhr (Sachbeschädigung im Isolationszimmer in der Klinik G._____; Dossier 1) und am 26. April 2022, ca. um 17:06 Uhr bis 17:11 Uhr (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung in der Klinik G._____; Dossier 2) ereignet haben sollen. Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 10. Mai 2022 seiner Tante – der Privatklägerin – gedroht zu haben, dass er die "Hütte" respektive ihr Haus anzünde. Anschliessend, als er per fürsorgerischer Unterbringung (nachfolgend: FU) in die Klinik G._____ eingewiesen worden war, habe er dort ebenfalls am 11. bis 12. Mai 2022 angegeben, dass er das Haus der Tante und seines Onkels sowie deren Auto und die Tante selber anzünden werde. Dies habe er auch gegenüber der zuständigen Oberärztin – der Zeugin F._____ – bestätigt. Am 12. Mai 2022 habe er aus dem Isolationszimmer der Pflegefachfrau – der Zeugin D._____ – gedroht, dass er sie umbringen und sie vorher noch "ficken" werde. Dabei habe er mit seinem Finger eine Geste entlang seines Halses gemacht. Im Vorfeld habe er im Isolierzimmer mehrfach uriniert, an das Sichtfenster gespuckt, sein Essen an den Wänden des Isolierzimmers verschmiert und ein Diensttelefon zerstört (Urk. D1/45 = Urk. 50 S. 2-5; Dossier 1). Ausserdem habe er am 26. April 2022 das gegen ihn verfügte Haus- und Arealverbot der Klinik G._____ missachtet und nach expliziter Wegweisung im Empfangsbereich auf einen Teppich uriniert (Urk. D1/45 = Urk. 50 S. 5 f.; Dossier 2).

- 9 - 2. Ausgangslage 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung sowie vor Gericht erweisen sich teilweise als wirr und sein Standpunkt als sprunghaft. Im Grundsatz ist jedoch festzuhalten, dass, nachdem der Beschuldigte die Tatvorwürfe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2022 und der Hafteinvernahme vom 14. Mai 2022 in Abrede stellte (vgl. Urk. D1/7 F/A 5 ff., 21 ff. und 48 ff.; Urk. D1/8 F/A 5 ff.), er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022, vor der Vorinstanz sowie auch anlässlich der Berufungsverhandlung grossmehrheitlich geständig zeigte (vgl. Urk. D1/9 F/A 3, 4, 6, 9 und 11; Prot. I S. 27 f., 31 und 34-36; Urk. 163 S. 11 ff.; so auch die Verteidigung in Urk. 84 S. 2 Rz. 2; Prot. I S. 39; Urk. 164). Durch seine Verteidigung liess der Beschuldigten vor der Vorinstanz noch vorbringen, dass sich der Vorwurf des Hausfriedensbruchs bei der Klinik G._____ am 26. April 2022 (Dossier 2) nicht erstellen liesse, zumal er über das angebliche Hausverbot nicht (rechtzeitig) in Kenntnis gesetzt worden sei, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch erfolgen müsse (Urk. 84 S. 2 Rz. 3). 2.2. Die Vorinstanz sah aufgrund der Geständnisse des Beschuldigten diverse Anklagesachverhalte des Dossiers 1 – der weiteren Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, welche der Beschuldigte vom 11. bis 12. Mai 2022 gegenüber einer Pflegefachfrau sowie der behandelnden Oberärztin ausgesprochen habe, der am 12. Mai 2022 ausgesprochenen Drohung gegenüber der Pflegefachfrau D._____ und der am 11. Mai 2022 verübten Sachbeschädigung des Isolationszimmers in der Klinik G._____ – sowie den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 als erstellt an (vgl. Urk. 139 S. 8-12). Der Vorwurf der gegenüber der Privatklägerin ausgesprochenen Drohung, die "Hütte" abzufackeln (Dossier 1), beurteilte die Vorinstanz aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erwiesen (Urk. 139 S. 8). Letztlich würdigte die Vorinstanz, dass dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 2 der vom Beschuldigten eingestandene Sachverhalt zugrunde zu legen sei. Danach sei der Beschuldigte am 26. April 2022 trotz Hausverbot davon ausgegangen, dass ihm der Zutritt zur Klinik ausnahmsweise erlaubt sei, er jedoch, nachdem er unter Hinweis auf das Hausverbot zur

- 10 - Aufnahme abgewiesen worden sei, die Klinik nicht verlassen habe (Urk. 139 S. 11 f.). 2.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (Urk. 139 S. 8-12) stimmt mit der Beweislage überein und ist im Ergebnis mit den nachfolgenden Ergänzungen zu teilen. Im Übrigen wird die vorinstanzliche Erstellung der Anklagesachverhalte auch nicht mehr von der Verteidigung beanstandet (vgl. Urk. 84 S. 2 Rz. 2 und Urk. 164). 3. Vorhandene Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Als sachlich relevante Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/7-9; Prot. I S. 18 ff. und Urk. 163), der Privatklägerin (Urk. D1/10-11) sowie der Zeuginnen D._____ und F._____ (Urk. D1/13-14 und Urk. D1/15-16) vor. Zudem gibt es eine Fotodokumentation der Vorfälle der Sachbeschädigung im Isolationszimmer der Klinik G._____ vom 11. Mai 2022 (Anhang zu Urk. D1/7) sowie des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung im Empfangsbereich der Klinik vom 26. April 2022 (Urk. D2/4 Foto 1-3). 3.2. Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, die polizeiliche Einvernahme der Zeugin F._____ vom 13. Mai 2022 sei – infolge fehlender Teilnahmerechte – nicht verwertbar (vgl. Urk. 84 S. 9 Rz. 39), sind insbesondere auch die polizeilichen Einvernahmen der (damaligen) Auskunftspersonen D._____ und F._____, welche in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurden, verwertbar, zumal vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Im Übrigen sind die Zeugeneinvernahmen der Zeuginnen D._____ und F._____ je vom 12. Juli 2022 (Urk. D1/14 und Urk. D1/16) ebenfalls verwertbar. Diese wurden im Einverständnis des Beschuldigten ohne ihn, aber in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung durchgeführt (vgl. Telefonnotiz vom 12. Juli 2022 betreffend Transportunfähigkeit des Beschuldigten, Urk. D1/38/16). Anläss-

- 11 lich seiner Einvernahme vom 24. August 2022 bestätigte er überdies, die Protokolle der Zeugeneinvernahmen schriftlich erhalten zu haben (Urk. D1/9 F/A 5 und 7). 3.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung von Aussagen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (Urk. 139 S. 7 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je m.H.). 4. Drohung gegenüber der Privatklägerin (Dossier 1) 4.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 führte der Beschuldigte aus, dass er vollumfänglich geständig sei, "aber nicht übereinstimmend mit den Schilderungen von Frau H._____". Der Beschuldigte gab an, dass er am 10. Mai 2022 bei der Haustür seiner Tante und seines Onkels – der Privatklägerin und deren Ehemann – geklingelt habe, reingelassen worden sei und die Privatklägerin ihn direkt auf ein Arealverbot aufmerksam gemacht und ihn aus dem Haus gescheucht habe. Ihm sei weder mündlich noch schriftlich ein Arealverbot mitgeteilt worden. Er zeigte sich jedoch insofern geständig, dass er wütend geworden sei und zur Privatklägerin gesagt habe, dass er die Hütte anzünden werde, was er aber nie machen würde. Er habe nicht erwartet, dass sie ihn rausschicke. Er habe beim Rausgehen auch gesagt, dass sie keine Angst haben müsse, was sie jedoch nicht gehört habe (Urk. D1/9 F/A 3 f.). Vor der Vorinstanz wiederholte er, dass die Privatklägerin ihn auf ein Hausverbot hingewiesen habe. Als sie ihn nach draussen verwiesen habe, habe er als Reaktion geschrien. An die Drohung, dass er ihr Haus abfackeln würde, vermochte er sich sodann nicht zu erinnern, räumte indes später ein, dass er sehr jähzornig sei und es sein könne, dass er es gesagt habe (Prot. I S. 29 und 36). Vor dem Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte sodann, er wisse nicht mehr genau, ob er das gesagt habe, aber er glaube der Privatklägerin (Urk. 163 S. 11). 4.2. Im vom Beschuldigten verfassten und selber als "Dankbarkeits- und Entschuldigungsbrief" deklarierten Schreiben an die Privatklägerin sowie deren Ehemann

- 12 entschuldigte er sich für "ungeheuerliche Drohungen" und vor allem für die dadurch verursachten Sorgen und Ängste der Privatklägerin. Ferner gab er im Brief an, dass er so etwas Schreckliches niemals getan hätte und auch nie vorgehabt habe (vgl. Anhang zu Urk. D1/11). 4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 139 S. 8) ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Polizei am 13. Mai 2022 und bei der Staatsanwaltschaft am 15. August 2022 konstant waren und glaubhaft erscheinen. So führte sie zusammenfassend aus, dass sie und ihr Mann den Beschuldigten – ihren Neffen – in seiner Jugend auch als Pflegekind während rund eineinhalb Jahren betreut hätten. Es sei ein schwieriges Verhältnis gewesen, aber sie und ihr Mann seien häufig in diversen Situationen der Rettungsanker für ihn gewesen. Der Beschuldigte habe wegen Lärmbelästigung und Littering ein Arealverbot von der Kirchgemeinde I._____ erhalten, wovon er gewusst habe, da ihm das von ihrem Mann – dem Pfarrer – bei einer Autofahrt mitgeteilt worden sei (Urk. D1/10 F/A 5 ff.; Urk. D1/11 F/A 6 f., 15, 20 und 23). Zum Vorfall vom Abend des 10. Mai 2022 führte die Privatklägerin – auch mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmend – aus, dass der Beschuldigte, nachdem er geklingelt habe, ins Pfarrhaus eingetreten sei. Er habe nach Essen und Trinken gerufen. Als sie ihm gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, er Arealverbot habe und sie Kaffee hinausbringen werde, habe er herumgeschrien und gesagt, dass er die Hütte abfackeln werde, wobei er sehr aufgebracht gewesen sei. Er habe noch nie so gedroht, bisher sei dies nur gegenüber anderen Personen vorgekommen, nicht aber ihr und ihrem Mann gegenüber. Sie habe daher grosse Angst gehabt und die Äusserung ernst genommen und nachgeschaut, dass alle Türen und Fenster wirklich verschlossen seien (Urk. D1/10 F/A 12 ff.; Urk. D1/11 F/A 15 ff. und 27). Ausserdem führte sie aus, dass er zu allem fähig sei, wenn seine Medikation nachlasse, und er schon seine Mutter, Vater und Betreuungspersonen angegriffen habe (Urk. D1/10 F/A 29 f.; vgl. auch Urk. D1/11 F/A 32). Als man ihr später mitgeteilt habe, dass er diese Äusserung in der Klinik wiederholt habe, sei ihr mehr als unwohl gewesen und sie habe in der Folge sogar gewisse Sachen, wie das Beil oder den Benzinkanister, weggeräumt, damit er diese nicht behändigen könne (Urk. D1/10 F/A 33 f.; Urk. D1/11 F/A 29 ff.).

- 13 - 4.4. Ingesamt ist letztlich unbestritten, dass die eingeklagte Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin am Abend des 10. Mai 2022, die "Hütte" abzufackeln, erfolgt ist. Die Schilderungen der Privatklägerin stimmen in den Kernpunkten mit den Schilderungen des Beschuldigten sowie dessen Entschuldigungsschreiben überein. Ferner wurde von der Privatklägerin realitätsnah und sehr glaubhaft geschildert, wie sie angesichts der aufgebrachten und unberechenbaren Verfassungslage des Beschuldigten – der Beschuldigte beschrieb sich selber als jähzornig – auf dessen Drohung mit grosser Angst reagiert und diese ernst genommen habe, zumal er gemäss Aussage der Privatklägerin ihr gegenüber noch nie solche Drohungen ausgesprochen habe und sie ihm alles zutrauen würde. Der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt lässt sich zweifellos erstellen. 5. Weitere Drohung zum Nachteil der Privatklägerin (Dossier 1) 5.1. Hinsichtlich der weiteren Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin in der Klinik G._____, wo er sich in der Folge nach dem vorgenannten Vorfall vom 10. Mai 2022 in einer behördlich verfügten FU befand, zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 und vor der Vorinstanz sowie vor dem Berufungsgericht (teilweise) geständig: Bei der Staatsanwaltschaft führte er zunächst aus, dass er in der Nacht vom 10. Mai 2022 in die Klinik gekommen sei, am 11. Mai 2022 eine (Depot-)Spritze erhalten habe respektive dazu genötigt worden sei, damit er eine weitere Nacht im G._____ habe verbringen können. Die von ihm getätigte Aussage gegenüber der Oberärztin F._____ – der Zeugin F._____ –, das Haus der Privatklägerin abfackeln zu wollen, gab er zu. Dass er darüber hinaus auch gesagt habe, dass er seine Tante und das Auto abfackle, hielt er für möglich; wenn es alle sagen, werde er es wohl gesagt habe. Dr. F._____ habe ihn zwei Mal gewarnt und er habe gesagt, dass er das G._____ nicht verlassen müsse. Er bestätigte hingegen, dass die Zeugin F._____ alles richtig gesagt habe. Er fügte an, dass er nicht mehr alles wisse, sie ihn aber ziemlich richtig beschrieben habe (vgl. Urk. D1/9 F/A 6). Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte schliesslich aus, dass die Drohung nur eine sehr dumme Aussage gewesen sei, um länger im G._____ zu bleiben. Er habe auch nur gesagt, dass er

- 14 das Haus abfackeln würde, nicht die Privatklägerin und ihr Auto (Prot. I S. 30 f.). Vor dem Berufungsgericht wiederholte er, nur gesagt zu haben, dass er das Haus der Tante anbrennen würde, nicht aber die Tante selbst oder deren Auto, und dies nur, um länger ein Dach über dem Kopf zu haben (Urk. 163 S. 12). 5.2. Die Zeugin F._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2022 wie auch ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 12. Juli 2022 zusammengefasst aus, dass sie als zuständige Oberärztin mit dem Beschuldigten nach dessen Einweisung in die Klinik G._____ gesprochen habe. In diesem Zusammenhang habe er ihr am Nachmittag gegenüber gesagt, dass er seine Tante, das Haus und ihren Kopf bzw. das Auto anzünden werde. Sie habe dies anfänglich noch nicht so ernst genommen, als sie aber gehört habe, dass er dies gegenüber mehreren anderen Personen ebenfalls geäussert habe, habe sie die Äusserungen ernst genommen. Sie habe den Beschuldigten am 12. Mai 2022 über ihre Meldung beim Gewaltschutz informiert und nochmals explizit nachgefragt, worauf dieser ihr ganz klar bestätigt habe, dass er dies ernst meine. Dabei habe er schon die Depotspritze erhalten gehabt und sei ruhig gewesen. Sie traue ihm alles zu und wisse aufgrund seiner Akten, dass er gewalttätig sei (vgl. dazu Urk. D1/15 F/A 14 ff.; Urk. D1/16 F/A 22 ff. und 31 ff.). Auf gewisse Abweichungen zwischen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Aussagen angesprochen, erklärte sie, dass ihre Erinnerung bei den polizeilichen Aussagen noch frischer gewesen sei (Urk. D1/16 F/A 41 ff.). 5.3. Auch die bei der Visite ebenfalls anwesende Zeugin D._____ bestätigte, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2022 erneut Drohungen gegen seine Tante ausgesprochen und auf explizite Nachfrage der Zeugin F._____ bestätigt habe, dass er das mit der Brandstiftung gegenüber seiner Tante ernst gemeint habe und niemand ihn davon abhalten könne (Urk. D1/13 F/A 15 und Urk. D1/14 F/A 40 f.). 5.4. Im Kerngehalt erweisen sich die Aussagen der Zeugin F._____ als übereinstimmend und glaubhaft, zumal sie durch die gleichlautende Schilderung der Zeugin D._____ gestützt werden. Ferner bestätigte auch der Beschuldigte einmal selbst, dass die Aussagen der Zeugin F._____ stimmen würden. Ausserdem gab er zu, gedroht zu haben, das Haus abzufackeln und hielt es zunächst noch für mög-

- 15 lich, auch die Drohung, seine Tante und das Auto abzufackeln, ausgesprochen zu haben. Dass die Drohungen ernst zu nehmen waren, wird von Seiten der Zeuginnen D._____ und F._____ sowie von der Privatklägerin geschildert, die allesamt berichteten, dass sie dem Beschuldigten alles zutrauen würden (vgl. Urk. D1/10 F/A 32; Urk. D1/13 F/A 24; Urk. D1/15 F/A 31). Ausserdem ist aufgrund der Aussagen der Zeugin F._____ erwiesen, dass der Beschuldigte über die erfolgte Gefährdungsmeldung bei der Polizei informiert war und im Wissen darum beteuerte, seine Drohung ernst zu meinen. Somit lässt sich auch dieser in der Anklage aufgeführte Sachverhalt der weiteren Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin zweifelsfrei erstellen. 6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 1) 6.1. Seit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich der Drohung gegenüber der Pflegefachfrau – der Zeugin D._____ – vollumfänglich geständig. So führte er aus, dass er sich schäme; was er gesagt habe, sei sexistisch und brutal und sie habe es nicht verdient. Er habe, weil sie die Klingel abgestellt habe, welche er aus dem Isolationszimmer betätigt habe, aus Jähzorn durch das Fenster geschrien "ich bring dich um und fick dich durch oder lass dich durchficken". Er habe das Schlimmste gesagt, was ihm für eine Frau in den Sinn gekommen sei (Urk. D1/9 F/A 3 und 6). Auch vor der Vorinstanz und vor dem Berufungsgericht zeigte er sich geständig (Prot. I S. 33 und Urk. 163 S. 14). 6.2. Das Geständnis des Beschuldigten lässt sich mit den Aussagen der Zeugin D._____ in Einklang bringen. Diese führte anlässlich ihrer polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2022 und 12. Juli 2022 übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte aus dem Isolationszimmer die Glocke geläutet und sie angeschrien habe. Er habe "Scheiss Schlampe", "ich bring dich um", "ich wird dich vorher ficken" oder "ich lan dich ficke", "weisch was umbringe heisst: töte" geschrien. Ausserdem habe er eine Geste mit dem Finger über die Kehle gemacht. Er sei sehr aggressiv und wahnsinnig laut gewesen, so habe sie ihn noch nie gesehen. Sie habe sich bedroht gefühlt und habe die Äusserungen ernst genommen (Urk. D1/13 F/A 25 und 30 ff.; Urk. D1/14 F/A 23 ff.). Auch die Zeugin

- 16 - F._____ schilderte, wie die Zeugin D._____ ihr von dem Vorgefallenen erzählt habe, dass der Beschuldigte sie extrem bedroht habe, namentlich sie umzubringen und zu vergewaltigen (Urk. D1/15 F/A 27; Urk. D1/16 F/A 45). Insgesamt ist der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt zweifellos erwiesen. 7. Sachbeschädigung (Dossier 1) 7.1. Hinsichtlich der Sachbeschädigung des Isolationszimmers in der Klinik G._____ zeigte sich der Beschuldigte durchgehend geständig. Zunächst gab er zu, das Zimmer verschmutzt und auf den Boden uriniert zu haben. Vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz räumte er weiter ein, auch das Diensttelefon beschädigt zu haben (vgl. Urk. D1/7 F/A 41; Urk. D1/8 F/A 11; Urk. D1/9 F/A 6 und Prot. I S. 34; Urk. 163 S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte der Beschuldigte einzig, dass der Vorfall am 12. und nicht am 11. Mai 2022 gewesen sei (Urk. 163 S. 14 ff.). 7.2. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich im Übrigen mit der im Recht liegenden Fotodokumentation des verschmutzten Zimmers (Anhang zu Urk. D1/7) sowie den Aussagen der Zeuginnen F._____ und D._____, die beschrieben, wie der Beschuldigte das Diensttelefon sowie Essen gegen die Wand geworfen, Kaffee an die Decke gespritzt, im Zimmer uriniert und das Fenster an der Isolationstür sowie die Tür selber vollgespuckt habe (Urk. D1/14 F/A 34 f.; Urk. D1/15 F/A 20 und 34; Urk. D1/16 F/A 30). Der im Recht liegende Strafantrag datiert den Vorfall der Sachbeschädigung vom 11. Mai 2022, die Fotodokumentation des Isolationszimmers wurde hingegen am 12. Mai 2022 um 13:47 Uhr erstellt (Urk. D1/4 und Anhang zu Urk. D1/7 S. 1). Der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt lässt sich bei gegebener Aktenlage ebenfalls zweifellos erstellen. Offen gelassen werden kann hingegen, ob die Sachbeschädigung nun am 11. und/oder am 12. Mai 2022 erfolgt ist. 8. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (Dossier 2) 8.1. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 stellte sich der Beschuldigte anlässlich der staats-

- 17 anwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 sowie vor der Vorinstanz und dem Berufungsgericht auf den Standpunkt, dass ihm am Vortag des Vorfalles telefonisch mitgeteilt worden sei, dass er ins G._____ gehen dürfe. Er zeigte sich jedoch geständig, dass er vom Sofa aus uriniert habe; er sei wütend geworden, weil man ihn habe "rausjagen wollen" (vgl. Urk. D1/9 F/A 11; Prot. I S. 35 f.; Urk. 163 S. 16 f.). Hingegen bestritt der Beschuldigte, dass ihm das Haus- und Arealverbot der Klinik G._____ je ausgehändigt worden sei, räumte gleichzeitig aber ein, dennoch davon gewusst zu haben (Urk. D1/9 F/A 9 f.; Urk. 163 S. 16). 8.2. Bei den Akten liegen Standbilder der Videoaufnahme des Vorfalles vom 26. April 2022. Daraus wird ersichtlich, wie der Beschuldigte in die Klink eintrat, sich auf das Sofa setzte und auf dem Sofa stehend auf den Teppich urinierte (Urk. D2/4 Foto 1-3). Der Vorwurf der Sachbeschädigung ist unbestrittenermassen erwiesen. 8.3. Ferner liegt das Haus- und Arealverbot vom 8. Dezember 2021 bei den Akten, welches dem Beschuldigten ab sofort Besuche und Aufenthalte auf dem gesamten Klinikareal und in den Gebäuden der G._____ AG in J._____ verbietet, weil er Drohungen gegenüber bzw. einen Angriff auf Mitarbeitende verübt und Grenzen nicht akzeptiert habe (Urk. D2/5). Gemäss der polizeilichen Ermittlungen sei dem Beschuldigten das Hausverbot anlässlich einer Überstellung in die Psychiatrische Uniklinik Zürich am 8. Dezember 2021 ausgehändigt worden, wobei er die Unterschrift verweigert habe (Urk. D2/1 S. 3). Dass dem Beschuldigten das Hausverbot bekannt war, wurde vom Beschuldigten eingestanden (Urk. D1/9 F/A 10; Urk. 163 S. 16). Zugunsten des Beschuldigten gilt es mit der Vorinstanz (Urk. 139 S. 11) festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte am 26. April 2022 davon ausgegangen ist, dass es ihm trotz Hausverbot ausnahmsweise erlaubt sei, in der Klinik vorzusprechen. Es lässt sich hingegen unbestrittenermassen erstellen, dass der Beschuldigte, nachdem ihn die Empfangsmitarbeiterin unter Hinweis auf das ihm bekannte Hausverbot weggewiesen hat, im Empfangsbereich verweilte und vom Sofa aus auf den Teppich urinierte. Aus dem Verhaftungsrapport vom 6. Mai 2022 ergibt sich sodann, dass die aufgebotene polizeiliche Patrouille den Beschuldigten vor der Klinik draussen am Boden umringt von mehreren Mitarbeitern der Klinik antraf (Urk. D2/6/1 S. 2). Bei der rechtlichen Würdigung ist – ent-

- 18 sprechend der vorinstanzlichen Einschätzung (Urk. 139 S. 11 f.) – von diesem erstellten Sachverhalt auszugehen. 9. Fazit Nach Würdigung der relevanten Beweismittel lassen sich – mit Ausnahme des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 2 – sämtliche in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalte erstellen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ist der vom Beschuldigten dargelegte Sachverhalt dem Urteil zugrunde zu legen, namentlich dass der Beschuldigte zunächst noch davon ausgehen durfte, dass es ihm trotz Hausverbot ausnahmsweise erlaubt sei, in die Klinik einzutreten, er jedoch nach expliziter Wegweisung in der Klinik verweilte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als mehrfache Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB (Urk. D1/45 = Urk. 50 S. 6; Urk. 139 S. 12-15). Die Verteidigung hat sich zur rechtlichen Würdigung nicht geäussert (Urk. 84 und Urk. 164). Die vorgenommene rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und im Ergebnis mit den nachfolgenden Ergänzungen zu teilen. 2. Mehrfache Drohung 2.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Drohung gemacht und die vom Beschuldigten am 10. Mai 2022 und 11. bis 12. Mai 2022 zum Nachteil der Privatklägerin angekündigten Übel zutreffend als schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 139 S. 12 f.). Darauf kann verwiesen werden

- 19 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass es unwesentlich ist, ob der Beschuldigte seine Drohungen tatsächlich ernst gemeint hat (vgl. BSK StGB/JStGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl., 2019, Art. 180 StGB N 18). Es zählt einzig, dass die Privatklägerin durch die angekündigten Übel in Schrecken oder Angst versetzt wurde. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass seine Drohungen bei der Privatklägerin zu einem massiven Sicherheitsverlust führen würden, und er dies im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Frage der Schuldfähigkeit von jener des Vorsatzes zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die beschuldigte Person keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich bzw. fahrlässig handeln (BGE 115 IV 221 E. 1). Die Schuldfähigkeit bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1). 2.3. Zutreffend ist auch die Erwägung der Vorinstanz, dass eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auch durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen kann (vgl. Urk. 139 S. 13; BSK-StGB/JStGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 StGB N 14). Der Beschuldigte war über die aufgrund seiner wiederholten drohenden Aussagen zum Nachteil der Privatklägerin erfolgte Gefährdungsmeldung bei der Polizei informiert und beteuerte im Wissen darum, seine Drohung, das Haus der Privatklägerin abzufackeln, ernst zu meinen. So ist der vorinstanzlichen Erwägung zu folgen, dass der Beschuldigte damit in Kauf nahm, dass die Privatklägerin über die Polizei von seinen Drohungen erfahren würde, zumal sie eine enge Bezugsperson ist und der Polizei die Ereignisse vom Vortag bereits bekannt waren (vgl. Urk. 139 S. 14). Ferner hat er damit in Kauf genommen, dass die Privatklägerin aufgrund der Ereignisse vor seinem Klinikeintritt erneut in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dass der Beschuldigte mit den Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen angeblich vordergründig habe bezwecken wollen, dass er nicht aus der Klinik entlassen werde, ist dabei unerheblich.

- 20 - 2.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit den drohenden Äusserungen vom 10. Mai sowie 11. bis 12. Mai 2022 zum Nachteil der Privatklägerin anklagegemäss mehrfach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. E. VI.2. betreffend das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023). 3.2. Indem der Beschuldigte am 12. Mai 2022 die Pflegefachfrau bzw. die Zeugin D._____ sinngemäss damit bedrohte, sie zu vergewaltigen und umzubringen, hat er den objektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Durch die Ankündigung von Gewalttätigkeiten wurde die Pflegefachfrau in Angst und Schrecken versetzt und verliess den Vorraum des Isolationszimmers, ohne ihrem Auftrag nachzukommen, sich nach den Bedürfnissen des Patienten bzw. des Beschuldigten zu erkundigen, der die Glocke im Isolationszimmer betätigt hat. Nach der ersten Variante des aArt. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist es nicht erforderlich, dass die Handlung des Beamten gänzlich unmöglich gemacht wird, sondern es genügt, dass sie so behindert wird, dass sie nicht wie geplant durchgeführt oder erschwert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1; vgl. auch BSK StGB/JStGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N 5). Als Pflegefachfrau, welche den Beschuldigten im Rahmen einer behördlich verfügten FU betreute, übte sie zweifelslos eine Funktion im Dienst der Öffentlichkeit aus (vgl. BSK StGB/ JStGB-OBERHOLZER, a.a.O., Art. 110 StGB N 12 zum funktionellen Beamtenbegriff i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dabei zumindest in Kauf genommen hat, dass die Geschädigte in ihrer Amtshandlung behindert wird und somit eventualvorsätzlich gehandelt hat.

- 21 - 3.3. Mithin ist auch zweitinstanzlich zu bestätigen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. 4. Mehrfache Sachbeschädigung 4.1. Der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 4.2. Der Beschuldigte hat am 11. Mai 2022 in einem Isolationszimmer in der Klinik G._____ ein Diensttelefon im Wert von ca. Fr. 450.– unbrauchbar gemacht und den Boden, die Wände und ein Sichtfenster derart verschmutzt, dass Reinigungsarbeiten in Höhe von ca. Fr. 200.– notwendig waren (Urk. D1/21) und dadurch den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Ebenso erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand, indem er am 26. April 2022 im Eingangsbereich der Klinik auf einen Teppich urinierte, wofür ebenfalls Reinigungsarbeit in Höhe von ca. Fr. 250.– notwendig waren (Urk. D2/1). Dabei handelte der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz. Eine Privilegierung im Sinne von Art. 172ter StGB kommt nicht zur Anwendung. Der am 11. Mai 2022 verursachte Schaden ist insgesamt auf Fr. 300.– übersteigend zu bemessen. Auch in Bezug auf den am 26. April 2022 entstandenen Schaden ist der Grundtatbestand einschlägig. Die privilegierte Bestimmung entfällt, wenn es dem Täter wie hier gleichgültig ist, wie hoch der Schaden ist (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 6 zu Art. 172ter StGB). 4.3. Folglich ist der Schuldspruch der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu bestätigen. 5. Hausfriedensbruch 5.1. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in

- 22 einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 5.2. Nachdem der Beschuldigte am 26. April 2022 trotz Wegweisung durch die Empfangsmitarbeiterin unter Hinweis auf das Hausverbot im Empfangsbereich der Klinik verweilte, machte er sich des vorsätzlichen Hausfriedensbruchs schuldig. 6. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung zutreffend und im Ergebnis zu teilen ist. Der Beschuldigte hat die Tatbestände der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. aArt. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind zudem keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. V. Schuldfähigkeit 1. Ausgangslage 1.1. Wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB mangels Schuldfähigkeit nicht strafbar. Für die Schuldunfähigkeit ist folglich erforderlich, dass dem Täter bei der Verübung der Straftat wegen einer psychischen Anomalie entweder die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit gänzlich fehlte (OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 19 N 7). Bei teilweise vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters zur Zeit der Straftat mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten zu zweifeln, so hat die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung anzuordnen (Art. 20 StGB).

- 23 - 1.2. Die Vorinstanz ging mit der Staatsanwaltschaft von Tatbegehungen im Zustand der (mittel- bis schwergradig) verminderten Schuldfähigkeit aus (Urk. 83 S. 7 f.; Urk. 139 S. 24). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das von der Staatsanwaltschaft (im Zusammenhang mit der Untersuchung des Dossiers 1) in Auftrag gegebene, vom 4. Juli 2022 datierende, aktenbasierte Gutachten von Dr. med. E._____ des Fachzentrums Forensik Ostschweiz. Da der Beschuldigte eine persönliche Untersuchung verweigerte, liegt ein sogenanntes Aktengutachten vor (vgl. dazu BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; BGE 127 I 54 E. 2e-f). Das Gutachten wurde nach Beizug der von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten aus dem aktuellen und einem früheren Strafverfahren (vgl. Urk. D1/35/1 sowie Urk. D1/35/6 S. 4-38) erstellt und äussert sich zur Diagnose und Persönlichkeit des Beschuldigten, zur Deliktdynamik sowie zu den Fragen der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Massnahmenindikation (Urk. D1/35/6 S. 39-61). Der Gutachter kam bei der Frage der Schuldfähigkeit zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten fähig gewesen sei, jedoch aufgrund seiner schweren psychischen Störungen mittel- bis schwergradig vermindert fähig gewesen sei, gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. D1/35/6 S. 49 f. und 58). 1.3. Die amtliche Verteidigung vertritt dagegen den Standpunkt, der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vollumfänglich schuldunfähig und folglich von den ihm vorgeworfenen Straftaten freizusprechen (Urk. 84, insb. S. 2 Rz. 5 f. und Urk. 164 S. 2-20 Rz. 3-48). Die Verteidigung erwog – im Hinblick auf die Anfechtung der angeordneten Strafe sowie der stationären Massnahme –, dass das Gutachten von Dr. med. E._____ falsch sei und in Bezug auf die Schuldfähigkeit und den Massnahmenerfolg den Schlussfolgerungen und Empfehlungen von früheren Gutachten über den Beschuldigten widerspreche. Die Verteidigung hat die Erstellung eines Aktengutachtens zwar explizit als zulässig erachtet, jedoch dessen Aussagekraft in Frage gestellt (vgl. Urk. 84 S. 4 ff. Rz. 15 ff. und Urk. 164 S. 3 Rz. 7 f.). Sie führte diesbezüglich aus, dass aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten mit Hypothesen habe gearbeitet werden müssen, welche anfällig für Fehler seien und das Gutachten insgesamt keine verlässlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit enthalte, da dazu massgebliche Informationen fehlen würden

- 24 - (Urk. 84 S. 5 ff. Rz. 19 ff. und S. 10 Rz. 42; Urk. 164 S. 3 ff. Rz. 8 ff.). Die Verteidigung forderte sinngemäss, dass auf die früheren Gutachten, insbesondere auf das von Dr. med. K._____ am 5. Juli 2021 erstellte Gutachten (Urk. 12/16 der beigezogenen Akten, Geschäfts-Nr. DG210006-G), abzustellen sei, bei welchen der Beschuldigte mitgewirkt habe und jeweils die vollständige Schuldunfähigkeit des Beschuldigten festgestellt worden sei, mit der Begründung, dass diese aussagekräftiger seien und sich seit 2021 abgesehen von der erneuten Straffälligkeit nichts verändert habe, vielmehr habe sich der Zustand des Beschuldigten konstant verschlechtert (Urk. 84 S. 6 ff. Rz. 24 ff. und S. 10 Rz. 42; Urk. 164, insb. S. 8 f. Rz. 37 ff.). 2. Würdigung der sachverständigen Begutachtung 2.1. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 140 II 334 E. 3; je m.H.). 2.2. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Anzufügen bleibt, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung findet. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214, in

- 25 der nicht publ. Erwägung 13.1., vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1.). 2.3. Im Gutachten von Dr. med. E._____ führte der Gutachter einleitend aus, der Beschuldigte habe die Begutachtung am 1. Juli 2022 verweigert, weshalb ein rein aktenbasiertes Gutachten habe erstellt werden müssen, ohne dass der aktuelle psychopathologische Zustand des Exploranden gutachterlicherseits habe beurteilt werden können (Urk. D1/35/6 S. 2 und 39). In der Folge beleuchtete der Gutachter rekapitulierend die Dynamik der Ursprungsfamilie, die frühkindliche Entwicklung, die Schul- und Internatszeit, die familiäre Situation des Beschuldigten nach der Schulzeit sowie die Entwicklung des Beschuldigten als junge erwachsene Person. Weiter fasste der Gutachter die Entwicklung der psychischen Erkrankung und den deliktischen Werdegang des Beschuldigte zusammen: Im Alter von 17 Jahren sei der Beschuldigte, nachdem es zu verbalen und tätlichen Übergriffen auf die Mutter gekommen sei, als er wieder nach Hause gezogen sei, von seinen Eltern auf die Strasse gesetzt worden. Zum Zustand des Beschuldigten seien erhebliche Verwahrlosung und mangelnde Körperpflege genannt worden. Ab 1998 sei es zu diversen Delikten wie Einbrüchen, Widerstand gegen Amtshandlungen, Diebstählen im Elternhaus, mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber der Mutter und mehrfachen Hausfriedensbrüchen gekommen. Ende 2000 sei er dann erstmalig in der Klinik G._____ hospitalisiert worden. Im Juni 2002 sei es dann zum Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung gegenüber seinem Bruder gekommen, offensichtlich im Rahmen eines akuten wahnhaften Erlebens. In der Folge sei eine stationäre Massnahme angeordnet worden, welche vorwiegend in der Klinik Rheinau durchgeführt worden sei und einen sehr wechselhaften Verlauf genommen habe. Er habe sich immer wieder ausgesprochen frustrationsintolerant, leicht kränkbar und gleichzeitig auch provokativ gezeigt und es seien immer wieder psychotische Erlebensweisen zum Vorschein gekommen. Die Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten sei im Rahmen eines Gutachtens vom 30. Januar 2014 in Frage gestellt worden, jedoch sei die Massnahme bis März 2017 fortgeführt worden. Nach seiner Entlassung sei es zu diversen Zwischenfällen gekommen, wobei der Beschuldigte immer wieder auf der Strasse gelebt und sich wiederholt per FU in der Klinik aufgehalten habe. Im Oktober 2021 sei es zu Morddrohungen und im Dezember 2020 zu einer

- 26 - Bedrohung mit einem Buttermesser je gegen Pflegepersonal gekommen. Aufgrund dieser Taten sei er im November 2021 als nicht strafbar infolge einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit beurteilt worden und von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei abgesehen und der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen worden. Bereits am 9. Dezember 2021 sei er dann erneut per FU in die Klinik eingewiesen und als florid psychotisch beurteilt worden. Im Mai 2022 sei es dann zu den verfahrensgegenständlichen Taten gekommen (Urk. D1/35/6 S. 40-42). Zur Diagnose zeigte der Gutachter auf nachvollziehbare Weise auf, dass der Beschuldigte – als zusätzliche Diagnose – in der Kindheit und Jugend bereits unter einer Störung des Sozialverhaltens mit vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10 F91.2) gelitten habe, zumal der Beschuldigte schon früh mit oppositionellem Verhalten aufgefallen sei, teilweise auch mit eigen- und fremdaggressiven Impulsen. Diese Störung habe sich – im Übrigen in Übereinstimmung mit der Diagnose des Gutachters Dr. med. K._____ (Geschäfts-Nr. DG210006-G, Urk. 12/16 S. 19) – zu einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) weiterentwickelt. Parallel dazu sei er schon früh an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20) erkrankt; mit ungefähr 18 Jahren sei er offensichtlich erstmalig mit einer psychotischen Episode in Erscheinung getreten. Im Jahr 2002 sei es unter dem Eindruck eines akuten psychotischen Erlebens zum versuchten Tötungsdelikt gekommen. Im weiteren Verlauf hätten sich dann seltener Hinweise auf florid-psychotisches Erleben, aber immer wieder die typischen Denkstörungen gezeigt. Bei der Unterteilung der schizophrenen Erkrankung begründete der Experte, dass – im Gegensatz zu der in den früheren Begutachtungen gestellten Diagnose der hebephrenen Schizophrenie (der Gutachter Dr. med. K._____ stellte die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.11) mit zunehmendem Residuum) – aktuell am ehesten die Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5) auf dem Boden einer primär paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege. Nachvollziehbar zeigte er auf, wie die Symptome eines schizophrenen Residuums der hebephrenen Schizophrenie auf den ersten Blick ähneln. Der Gutachter führte aus, dass sich beim Beschuldigten weder zum Zeitpunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung noch im Verlauf der Massnahme die für die hebephrene Schizophrenie ge-

- 27 forderten Kriterien der Verflachung oder Oberflächlichkeit des Affekts und auch nicht das zunehmend zerfahrene Denken und der Sprache und ziellose Verhalten gezeigt hätten. Die üblicherweise rasche, deutliche Verschlechterung des Gesamtzustandes habe beim Beschuldigten auch nicht beobachtet werden können. Im Gegensatz zu den früheren Gutachten beleuchtete der Gutachter sodann das Zusammenspiel der Persönlichkeitsstörung mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten. Der Gutachter erwog, dass der Beschuldigte sicherlich hoch auffällig gewesen sei und teilweise unrealistische Zukunftsvorstellungen geäussert habe, dass dies jedoch eher mit seiner Persönlichkeitsstörung zusammenhänge als mit einer zunehmenden, schizophreniebedingten Desorganisation des Denkens. Einleuchtend zeigte der Gutachter auf, wie die offensichtlich starke Gewalterfahrung und unsichere Bindung in der Kindheit des Beschuldigten prägend gewesen seien. Als Kind habe der Beschuldigte angefangen, andere Kinder zu provozieren, um Aufmerksamkeit zu bekommen. Auf die Geburt seiner Halbgeschwister habe er sodann eifersüchtig reagiert und immer versucht, mehr im Mittelpunkt zu stehen. Dieses provozierende und aggressive Verhalten zeige sich immer wieder. Gleichzeitig habe sich eine deutlich manipulative Symptomatik entwickelt. Durch diese grundsätzliche charakterliche Störung sei es dann auch in der Interaktion mit den verschiedenen Institutionen zu einem eingeschliffenen Verhaltensmuster gekommen, wobei die Beeinflussbarkeit und Modulierbarkeit seines Verhaltens durch die schizophreniebedingten Veränderungen im Denken und Erleben zusätzlich erschwert worden und schlussendlich auch nicht gelungen sei. Der Beschuldigte reagiere in stereotyper Weise auf Einengung und Kränkung mit Aggression und zum Teil auch verbalen, aber auch tätlichen Angriffen. Nachvollziehbar kam der Gutachter zum Schluss, dass sich dieses Verhalten nicht alleine durch die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erklären lasse, weil der Beschuldigte das Verhalten auch in Phasen zeige, in denen er offensichtlich nicht psychotisch und ausreichend mediziert sei. Infolgedessen stellte der Gutachter die Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5) auf dem Boden einer primär paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2; Urk. D1/35/6 S. 42-48 und 58).

- 28 - Zur Deliktdynamik führte der Gutachter sodann aus, dass die Handlungen des Beschuldigten Ausdruck seiner schweren Persönlichkeitsstörung und nicht seiner paranoiden Schizophrenie seien; in den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten spiegle sich seine geringe Frustrationstoleranz und erhöhte Kränkbarkeit wider. Er sei frustriert gewesen, weil er nicht seinen Willen bekommen habe; das führe dazu, dass der Beschuldigte primär verbal aggressiv reagiere, in der Vergangenheit habe er dann aber auch tätlich reagiert. Die gutachterliche Schlussfolgerung basiert insbesondere auf der Feststellung des Gutachters, dass keine Hinweise bestehen würden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er seiner Tante und der Pflegefachfrau D._____ gedroht habe, im Rahmen eines paranoid halluzinatorischen Erlebens gehandelt hätte (Urk. D1/35/6 S. 48 f.). Schliesslich äusserte sich der Gutachter zur Frage der Schuldfähigkeit. Rekapitulierend führte der Gutachter aus, dass die Handlungen des Beschuldigten infolge seiner Kränkung und des damit verbundenen Ärgers und nicht im Zustand einer florid-psychotischen Verkennung der Situation erfolgt seien. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung, welche durch die geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives Verhalten des Beschuldigten gekennzeichnet sei, führe nicht zur Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns. Zur Handlungsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass es im Laufe der Jahre trotz intensiver Behandlungsversuche nicht gelungen sei, die Hemmschwelle für aggressives Verhalten des Beschuldigten zu erhöhen. Dies bedeute jedoch nicht, dass er gar nicht in der Lage wäre, in Frustrationssituationen seine Bedürfnisse zu kontrollieren und Impulse zu hemmen. Das Hemmungsvermögen sei jedoch durch die schizophreniebedingte Aufweichung des Ich-Gefüges weiter herabgesetzt. So kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Einsicht in das Unrecht seiner ihm vorgeworfenen Taten fähig gewesen sei, er darüber hinaus auch noch fähig gewesen sei, gemäss seiner Einsicht zu handeln, diese (Handlungs-)Fähigkeit jedoch durch seine schweren psychischen Störungen mittel- bis schwergradig vermindert gewesen sei (Urk. D1/35/6 S. 49 f. und 58). 2.4. Soweit der Beschuldigte Kritik gegen die gutachterlichen Ausführungen erheben lässt, gilt es vorab im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die

- 29 - Expertise von Dr. med. E._____ sorgfältig und überzeugend ausfällt. Entgegen der Verteidigung widersprach Dr. med. E._____ in seinem Gutachten nicht haltlos den früheren Gutachten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 164 S. 7 f. Rz. 34 und 37) setzte sich der Gutachter verschiedentlich mit den Unterlagen früherer Verfahren, mithin auch mit den Gutachten von Dr. med. L._____ vom 30. Januar 2014 und von Dr. med. K._____ vom 5. Juli 2021 (vgl. Geschäfts-Nr. DG210006-G, Urk. 12/16 und Urk.13/4), auseinander und stellte auch nur eine leicht abweichende Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5) auf dem Boden einer primären paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Mit der Vorinstanz ist sodann auch festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. E._____ in Bezug auf die Herleitung der Diagnose, der Deliktdynamik sowie schliesslich der Schuldfähigkeit detaillierter, nachvollziehbarer und mithin schlüssiger ausfiel als dasjenige von Dr. med. K._____ (Urk. 139 S. 21). Der Gutachter Dr. med. E._____ zeigte auch plausibel auf, weshalb die vom Gutachter Dr. med. K._____ gestellte Diagnose der hebephrenen Schizophrenie nicht überzeugt und der Beschuldigte anlässlich der ihm vorgeworfenen Taten vorwiegend aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung gehandelt habe (vgl. Urk. D1/35/6 S. 43 ff.). Im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 139 S. 22 f.) gilt es ausserdem festzuhalten, dass im Gutachten von Dr. med. K._____ hingegen eine Herleitung bzw. Erklärung für dessen Diagnose gänzlich fehlte und der Gutachter im Wesentlichen auf frühere gutachterliche Feststellungen verwies und ferner den Zusammenhang der dem Beschuldigten damals vorgeworfenen Anlasstat mit seiner gutachterlichen Einschätzung nicht aufzeigte (vgl. Geschäfts-Nr. DG210006-G, Urk. 12/16 S. 20 f.). 2.5. Dass die den Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmenvollzug behandelnden Ärzte der Klinik Rheinau in ihrem aktuellen Verlaufsbericht vom 21. März 2024 in Abweichung zu den Gutachten von Dr. med. E._____ und Dr. med. K._____ sowie dem letzten in den Akten befindliche Verlaufsbericht der Klinik Rheinau vom 9. März 2023 (vgl. Urk. 77) nun auf die Diagnosestellung der Persönlichkeitsstörung verzichtet haben – die Ärzte sahen die Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten als ein Element der Diagnose der schizophrenen Grunderkrankung und der damit zusammenhängenden Enthemmung und Wehrhaftigkeit –, führt nicht dazu, dass die Überzeugungskraft des schlüssigen Gutachtens hinsichtlich der Diagno-

- 30 sestellung ernsthaft erschüttert wird. Der Gutachter Dr. med. E._____ erwog diesbezüglich bereits vorwegnehmend in seinem Gutachten nachvollziehbar, dass in der kommenden 11. Version des ICD das Konstrukt der Persönlichkeitsstörung abgewandelt werde. In Zukunft werde einzig die Borderline-Persönlichkeitsstörung noch als eigene Unterform der Schizophrenie aufgeführt. Im Übrigen würden die schizophrenen Erkrankungen nicht mehr genau unterschieden, sondern nur durch bestimmte Züge benannt. Von der 11. Version des ICD, welche eigentlich 2022 in Kraft treten sollte, gebe es aber noch keine offizielle deutsche Version (vgl. Urk. D1/35/6 S. 47). 2.6. Die Verteidigung bemängelte das Aktengutachten von Dr. med. E._____ insgesamt, jedoch insbesondere die aus Sicht der Verteidigung fehlende Beurteilungsgrundlage sowie die Feststellung des Gutachters, dass sich keine Hinweise in den Unterlagen finden würden, welche auf Wahnvorstellungen des Beschuldigten und somit dessen Schuldunfähigkeit schliessen lassen. Die Verteidigung monierte, dass dem Gutachter massgebliche Informationen gefehlt hätten, da der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme, welche dem Gutachter bei der Erstattung des Gutachtens vorgelegen sei, alles abgestritten und sich nicht zu seinen innerpsychischen Abläufen vor und während der Ereignisse geäussert habe. Andrerseits sei die gutachterliche Feststellung, dass keine Hinweise zum Vorliegen eines akut psychotischen Zustands bestehen würden, falsch. Es seien Aussagen, wie diejenige der Privatklägerin, dass er einen "sehr bösen Blick" gehabt habe und "wahrscheinlich bekifft gewesen" sei, völlig ausser Acht gelassen worden, welche Hinweise auf eine Wahnvorstellung des Beschuldigten sein könnten (vgl. Urk. 84 S. 9 Rz. 36; Urk. 164 S. 3 f. Rz. 9 ff. und S. 4 ff. Rz. 15 ff., insb. S. 6 Rz. 24). 2.7. Die Kritik, das Aktengutachten enthalte keine verlässlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, ist unbegründet. Dass der Beschuldigte bei der Erstellung des Gutachtens die Vorwürfe noch abgestritten hat, stellt entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Hindernisgrund für die Erstattung eines Gutachtens dar. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter mangels Mitwirkung des Beschuldigten gewisse Annahmen treffen musste und die gutachterliche Einschätzung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten unter anderem auf dessen Annahme fusst, der

- 31 - Beschuldigte habe nicht im Rahmen eines paranoiden halluzinatorischen Erlebens gehandelt (vgl. Urk. D1/35/6 S. 48 f.). Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; BGE 127 I 54 E. 2e-f). Wie weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.4). Dass der Gutachter dieses Ermessen verletzt hätte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Vielmehr legte er jeweils offen, ob und inwiefern die fehlende persönliche Untersuchung die gutachterliche Einschätzung berührte (vgl. etwa Urk. D1/35/6 S. 48, 53, 54 und 60). Die Vorgehensweise des Experten ist transparent und erlaubt eine Überprüfung. Der Gutachter stellte die Diagnose und beurteilte die Deliktsdynamik und schliesslich die Schuldfähigkeit auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zum aktuellen und früheren Verfahren, mithin auch der während der Untersuchung gemachten Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeuginnen D._____ und F._____. Die gutachterliche Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte nicht im Rahmen eines paranoid halluzinatorischen Erlebens, sondern infolge einer Kränkung und des damit verbundenen Ärgers auf Grundlage seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung gehandelt habe, wurde im Gutachten – wie zuvor festgestellt – nachvollziehbar erläutert. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich insbesondere auch mit den Aussagen der behandelnden Oberärztin F._____ in Einklang bringen. Die Zeugin F._____ führte anlässlich der (im Übrigen verwertbaren) polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahme übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte bei seinem aktuellen Aufenthalt bei keiner Visite psychotische Symptome aufgezeigt habe (Urk. D1/15 F/A 9 und Urk. D1/16 F/A 40). Die Aussagen der Privatklägerin, dass der Beschuldigte "wahrscheinlich bekifft" gewesen sei und einen "bösen Blick" gehabt habe, waren dem Gutachter bekannt und erschüttert das Gutachten nicht. Entgegen der Verteidigung (Urk. 164 S. 6 Rz. 24) gilt es ausserdem anzumerken, dass die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sehe manchmal Ausserirdische, nicht in Bezug auf den Vorfall vom 10. Mai 2022 erwähnt wurde.

- 32 - Die Erwägungen zur Deliktdynamik, dass der Beschuldigte gefrustet gewesen sei, weil er seinen Willen nicht bekommen habe und gekränkt gewesen sei, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen der Beteiligten, jedoch insbesondere auch aus den vom Beschuldigten selbst getätigten Aussagen in seinen späteren Einvernahmen, wonach er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 von sich aus bestätigte, die beiden, aus seiner Sicht leeren Drohungen bei vollem Bewusstsein ausgesprochen zu haben (Urk. D1/9 F/A 11). Überdies bestätigte der Beschuldigte, dass er die Drohungen gegenüber der Privatklägerin sowie gegenüber D._____ nur als Reaktion auf deren Abweisungen (aus dem Haus weisen bzw. Glocke abstellen und Fenster des Isolationsraums schliessen) ausgesprochen habe (vgl. Urk. D1/9 F/A 4 und 6; Prot. I S. 33; Urk. 163 S. 14). Zu den wiederholten Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin sowie der am 26. April 2022 verübten Sachbeschädigung bekräftigte der Beschuldigte erneut vor dem Berufungsgericht, dies in der Absicht gemacht zu haben, um weiterhin im G._____ respektive im Trockenen bleiben und Essen erhalten zu können (Urk. 163 S. 12 und 16 f.). Insgesamt decken sich die Feststellungen des Gutachters mit den erstellten Sachverhalten. 2.8. Zu beachten gilt es hingegen, dass sich das Gutachten einzig zur Deliktdynamik und Schuldfähigkeit des Beschuldigten anlässlich der gemäss Dossier 1 dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte äusserte. Das ergibt sich unter anderem aus der vom Gutachter einleitend zur Beurteilung gemachten Zusammenfassung der Tatvorwürfe, selbst wenn die Delikte gemäss Dossier 2 im Gutachten eingangs erwähnt werden (Urk. D1/35/6 S. 5 und 40). Die dem Beschuldigten gemäss Dossier 2 vorgeworfenen Delikte des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung im Eingangsbereich der Klinik G._____ weisen jedoch eine sehr ähnliche Dynamik auf, wie diejenige im Gutachten von Dr. med. E._____ analysierten Vorfälle knapp drei Wochen später. Gemäss erstelltem und eingestandenem Sachverhalt gemäss Dossier 2 bat der Beschuldigte am 26. April 2022 um Aufnahme in der Klinik. Als er sodann unter Hinweis auf das bestehende Hausverbot abgewiesen wurde, urinierte er auf den Teppich im Eingangsbereich der Klinik. Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Juni 2022 über die Prüfung der Voraussetzungen einer FU wurde festgehalten, dass der Beschuldigte aus Protest uriniert habe

- 33 - (vgl. Urk. D2/6/3 S. 1). Der Beschuldigte bestätigte dies und gab an, dass er genau gewusst habe, was er mache; er sei wütend gewesen, weil sie ihn hätten rausjagen wollen (Urk. D1/9 F/A 11). Von den ausgerückten Polizeifunktionären sei gemäss vorgenanntem Rapport festgestellt worden, dass es klar werde, dass es dem Beschuldigten langweilig sei und er nicht wisse, wohin er gehen soll. Er errege daher an einem Ort durch sein inkorrektes Verhalten Aufmerksamkeit, damit die Polizei kontaktiert werde und für ihn eine Unterbringung organisiere (vgl. Urk. D2/6/3 S. 2). Dieses Vorgehen wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten selber geschildert (Urk. 163 S. 16 f.) und lässt sich mit der gutachterlichen Einschätzung in Einklang bringen, dass er infolge seiner Kränkung und des damit verbundenen Ärgers auf Grundlage seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung gehandelt habe, weshalb ebenfalls von einer Tatbegehung im Zustand der (mittel- bis schwergradig) verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. 2.9. Nach dem Gesagten gilt es zusammenfassend festzuhalten, dass nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit den massgeblichen Argumenten der Verteidigung kein Anlass besteht, von den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Dr. med. E._____ abzuweichen. Es ist deshalb gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten anlässlich der Anklagevorwürfe gegeben, die Steuerungsfähigkeit jedoch durch seine schweren psychischen Störungen mittel- bis schwergradig vermindert war (vgl. Urk. D1/35/6 S. 49 f. und 58). Demnach ist der Beschuldigte als mittel- bis schwergradig vermindert schuldfähig einzustufen. VI. Sanktion 1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 139 S. 52, Disp.-Ziff. 2 und 3). Die Anklagebehörde hatte eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie die Anordnung einer stationären Massnahme beantragt (Urk. D1/45 = Urk. 50 S. 7; Urk. 83 S. 2

- 34 und Urk. 166 S. 1 f.). Die Verteidigung forderte einen Freispruch und hat sich weder vor der Vorinstanz noch vor dem Berufungsgericht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 84 und Urk. 164). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine strengere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht. 2. Grundsätze der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart 2.1. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zum massgeblichen Strafrahmen ausgehend vom schwersten Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 StGB geäussert, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 139 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzustellen, dass die Vorinstanz – unter Beachtung der Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und der teilweise mehrfachen Begehung – den ordentlichen, gesetzlichen Strafrahmen zutreffend als anwendbar erkannt hat. Dieser ordentliche Strafrahmen ist aufgrund der mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft (Urk. 83 S. 8) nicht zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.2. Zur Strafart lässt sich vorliegend im Einklang mit der vorinstanzlichen Erwägung (Urk. 139 S. 28) festhalten, dass sich der Beschuldigte bisher von einer (bedingten) Geldstrafe unbeeindruckt zeigte und trotz einschlägiger Vorstrafen weiterhin und mehrfach (einschlägig) delinquierte (Urk. 141). Zudem lebt er in bescheidenen finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. D1/41/3), weshalb wohl von Vornherein eine Geldstrafe uneinbringlich wäre. Es ist demnach auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.3. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wirkt sich in Bezug auf die vorliegend relevanten Straftatbestände nicht milder auf den Beschuldigten aus, weshalb jeweils das alte Recht zur Anwendung gelangt.

- 35 - 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 1) 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere des Delikts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten hält die Vorinstanz richtig fest (vgl. Urk. 139 S. 28), dass die ausgebildete Pflegefachfrau durch die vom Beschuldigten ausgesprochene Drohung in ihrem Sicherheitsgefühl stark tangiert wurde. Das Verhalten des Beschuldigten zeugte von einer sehr grossen Rücksichts- und Hemmungslosigkeit, zumal die Pflegefachfrau D._____ nach der Betätigung der Glocke durch den Beschuldigten im Isolationszimmer diesem zur Hilfe eilte. Bei der sodann aus dem Nichts ausgesprochenen Drohung der Vergewaltigung und Tötung handelt es sich um das schlimmste Übel, welches einer Person resp. einer Frau angedroht werden kann. Relativierend fällt aus, dass für die Pflegefachfrau ein Rückzug ohne weiteres möglich war. Das objektive Tatverschulden kann als nicht mehr leicht bezeichnet werden. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 139 S. 29) zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Leicht verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Glocke aus dem Isolierungszimmer betätigte und – aus seiner Sicht – aus einer misslichen Lage mit der Drohung seinem Unmut Ausdruck verschaffen wollte. Es wäre dem Beschuldigten hingegen ohne weiteres möglich gewesen, in einer anderen Art auf seine Bedürfnisse aufmerksam zu machen. Die gutachterlich festgestellte mittel- bis schwergradig verminderte Steuerungsfähigkeit bei nicht tangierter Schuldeinsichtsfähigkeit, welche umfassend, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt wurde (vgl. voranstehende Erwägungen V. 2. sowie Urk. D1/35/6 S. 49 f.), führt zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit im schweren Grad und damit zu einer merklichen Verminderung der subjektiven Tatschwere. Insgesamt ist damit die objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Tatschwere in massgeblichem Umfang zu relativieren.

- 36 - 3.1.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen. 3.2. Mehrfache Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin (Dossier 1) 3.2.1. Die Tatkomponenten der mehrfachen Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin vom 10. und vom 11. bis 12. Mai 2022 stehen in einem zeitlichen, sachlichen und situativen engen Zusammenhang. Relativierend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die erste Drohung auf Verweigerung der Privatklägerin des Zutritts zu ihrem Haus und die weitere Drohung in der Klinik G._____ im Zusammenhang mit seinem Austritt aus der Klinik, den er nicht wollte, und somit nicht gänzlich ohne Anlass ausgesprochen hat. Erschwerend zu berücksichtigen ist hingegen, dass sich die Delinquenz gegen die Privatklägerin richtete, welche dem Beschuldigten über längere Zeit ein Zuhause bot und sich um sein Wohl sorgte und kümmerte. Die in einem äusserst verärgerten Zustand ausgesprochenen schweren Drohungen, das Haus und damit das Zuhause der Privatklägerin und deren Ehemannes sowie später das Auto und die Privatklägerin selbst anzuzünden, führten jedoch zu einer eheblichen Einschränkung des Sicherheitsgefühls der Privatklägerin. Sie fürchtete sich aufgrund der wiederholten Drohungen ernsthaft davor, dass der Beschuldigte diese wahrmachen würde und räumte in der Folge sogar gewisse Sachen, wie ein Beil oder den Benzinkanister, bei sich Zuhause weg. Insgesamt ist die objektive Tatschwere je Vorwurf als nicht mehr leicht einzustufen. 3.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere führt die Vorinstanz zutreffend aus (vgl. Urk. 139 S. 33), dass der Beschuldigte bei den weiteren Drohungen in der Klinik teilweise lediglich eventualvorsätzlich handelte. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich um einen spontanen Entschluss als Reaktion auf die davor erfolgte Wegweisung handelte. Schliesslich ist seine schwergradig eingeschränkte Schuldfähigkeit zu seinen Gunsten in Betracht zu ziehen.

- 37 - 3.2.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren wären die Drohungen mit Freiheitsstrafen von je vier Monaten zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um je zweieinhalb Monate zu erhöhen. 3.3. Mehrfache Sachbeschädigung (Dossier 1 und 2) 3.3.1. Was die objektive Tatschwere der mehrfachen Sachbeschädigung betrifft, so verursachte der Beschuldigte am 11. Mai 2022 und am 26. April 2022 einen Sachschaden von rund Fr. 650.– respektive Fr. 250.–. Der Schaden ist, ohne die beiden Vorfälle zu bagatellisieren, im unteren Bereich der Skala möglicher Sachbeschädigungen anzusiedeln. Das objektive Verschulden je Vorfall wiegt leicht. 3.3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist jeweils von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Zu seinen Gunsten fällt die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere massgeblich strafmindernd zu beeinflussen. 3.3.3. Insgesamt erscheint bei einem sehr leichten Verschulden – isoliert betrachtet – eine Einzelstrafe von zehn respektive fünf Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um sieben und drei Tage zu erhöhen. 3.4. Hausfriedensbruch (Dossier 2) 3.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich trotz expliziter Wegweisung unter Hinweis auf das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot durch das Empfangspersonal der Klinik bis zum Eintreffen der Polizei im Eingangsbereich und auf dem Areal der Klinik G._____ verweilte, in der Absicht, dort aufgenommen zu werden. Es ist jedoch immer noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 3.4.2. In subjektiver Hinsicht handelte er direkt vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Wiederum ist die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung in seinem Hemmungsvermögen bzw. die attestierte verminderte Schuldfähigkeit im schweren Grad zu berücksichtigen.

- 38 - 3.4.3. Das sehr leichte Tatverschulden führt bei isolierter Betrachtung zu einer Einzelstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe und einer Asperation um drei Tage Freiheitsstrafe. 3.5. Asperation und Fazit zur Tatkomponente Unter Miteinbezug sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bestimmte Einsatzstrafe von fünf Monaten für die weiteren Delikte der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs um fünf Monate und 13 Tage auf 10 Monate und 13 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.6. Täterkomponente 3.6.1. Persönliche Verhältnisse Bezüglich der persönlichen Verhältnissen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 139 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), die sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 4. Juli 2022 sowie auf die Angaben des Beschuldigten stützen, verwiesen werden (vgl. insbesondere auch vorige Erwägungen V. 2.3.). Mit der Vorinstanz (vgl. dazu Urk. 139 S. 31) fällt der schwierige Werdegang des Beschuldigten leicht strafmindernd ins Gewicht. Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. 3.6.2. Vorstrafen Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Massnahme und eine Vorstrafe vom 19. September 2016 einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte auf (Urk. 141). Die einschlägige Vorstrafe vom 19. September 2016 ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. Unberücksichtigt bleibt die Verurteilung vom 19. November 2003 (Urk. 141). Damals wurde infolge Schuldunfähigkeit keine Strafe

- 39 ausgesprochen. Vorbestraft ist grundsätzlich nur, wer in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilt und bestraft wurde (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 321). Darüber hinaus liegt die Verurteilung über zwei Jahrzehnte zurück. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Strafe ein Eintrag im Strafregister nur erfolgt, wenn in erster Linie eine therapeutische Massnahme angeordnet wird (vgl. aArt. 366 Abs. 2 lit. a StGB und Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 Strafregistergesetz). Es leuchtet nicht ein, dass ein entsprechender Eintrag – der bei einem nicht schuldhaft handelnden Beschuldigten ohne Massnahme unterbleibt – unter dem Titel des Vorlebens eines nicht schuldhaft handelnden Täters mit angeordneter Therapie für die Strafzumessung relevant sein sollte. 3.6.3. Nachtatverhalten Nachdem der Beschuldigte die Tatvorwürfe – mit Ausnahme der Sachbeschädigungen – zunächst noch allesamt bestritten hat, zeigte er sich erst seit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 und bei erdrückender Beweislage grossmehrheitlich geständig. Ausserdem relativierte er seine Geständnisse hinsichtlich beider Drohungen als leere Drohungen, die er niemals wahrmachen würde (vgl. Urk. D1/9 F/A 11). Hinsichtlich der ausgesprochenen Drohungen gegenüber der Zeugin D._____ und der Privatklägerin ist jedoch eine gewisse Reue auszumachen, so schrieb der Beschuldigte immerhin einen Entschuldigungsbrief an die Privatklägerin (Anhang zu Urk. D1/11). Insgesamt ist das Nachtatverhalten – mit der Vorinstanz (Urk. 139 S. 32) – leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.6.4. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind nicht ersichtlich. 3.6.5. Zwischenfazit zur Täterkomponente Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmindernd aus. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert demnach eine Freiheitsstrafe von neun Monaten.

- 40 - 3.7. Fazit zur auszufällenden Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gesamthaft dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 3.8. Anrechnung Haft und vorzeitiger Massnahmenvollzug Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vom 12. Mai 2022 bis zur Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts vom 16. Oktober 2023 – abzüglich von 19 Tagen, in welchen der Beschuldigte sich zwischen dem 15. Januar 2023 und 2. Februar 2023 mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig in Haft befand (vgl. Urk. 76, Disp.-Ziff. 1; sowie nachfolgende Erwägung in VIII.) – in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. insbesondere Urk. D1/38/1 und Urk. 135 und 136). Seit dem 16. Oktober 2023 bis und mit heute, dem 25. April 2024, befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenantritt. Im Ergebnis sind es bis und mit heute 696 Tage und damit gilt die auszusprechende Freiheitsstrafe von neun Monaten ohne Weiteres bereits durch Haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug als erstanden (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 242). 3.9. Strafvollzug Den vorinstanzlichen Erwägungen folgend (Urk. 139 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) wäre die Freiheitsstrafe als vollziehbar zu erklären, da keine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und der Gutachter Dr. med. E._____ taxierte seine Legalprognose als ungünstig und attestierte eine hohe Rückfallgefahr für verbale Drohungen und eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr in Bezug auf schwerwiegendere Delikte (vgl. Urk. D1/35/6 S. 50 und 59). Wie bereits erwähnt, ist vorliegend die auszusprechende Freiheitsstrafe bereits durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug vollumfänglich erstanden, weshalb die Frage des Strafvollzugs hinfällig ist.

- 41 - 3.10.Schlussfazit zur Sanktion Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe gilt bereits vollumfänglich als erstanden. VII. Massnahme 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (Urk. D1/45 = Urk. 50 S. 7; Urk. 83 S. 11 ff. und Urk. 166) – aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschuldigten, der damit zusammenhängenden Tatbegehungen sowie der attestierten Rückfallgefahr eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet und stützte sich dabei auf das bereits genannte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten von Dr. med. E._____ (Urk. 139 S. 39 ff. und Urk. D1/35/6 S. 55 ff. und S. 60). 1.2. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, dass gestützt auf das frühere Gutachten von Dr. med. K._____ aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten und Massnahmefähigkeit resp. Massnahmewilligkeit des Beschuldigten von einer Massnahme nach Art. 59 StGB abzusehen sei (Urk. 84 S. 1 und S. 11 f. Rz. 46 ff.; Urk. 142 S. 3; Urk. 164 S. 10-17 Rz. 50-96). 1.3. Im Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen der (stationären) Massnahme nach Art. 59 StGB wurde bei der Klinik Rheinau, wo sich der Beschuldigte bereits seit dem 9. Februar 2023 (vgl. Urk. 58, insb. Disp.-Ziff. 1 und 2; Urk. 77 S. 1) zur Krisenintervention im Rahmen der Sicherheitshaft und seit rund eineinhalb Jahren im vorzeitigen Vollzug der vorinstanzlich angeordneten stationären Massnahme befindet (vgl. Urk. 135 und 136), ein aktueller Verlaufsbericht vom 21. März 2024 über den vorzeitigen Massnahmenvollzug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 160).

- 42 - 2. (Stationäre) Massnahme 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Anordnung einer stationären Massnahme zutreffend wiedergegeben (Urk. 139 S. 38 f.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Der fachärztliche Gutachter Dr. med. E._____ erkannte beim Beschuldigten aufgrund dessen langjährigen und schweren psychischen Erkrankung sowie hohen Rückfallgefahr eine Massnahmenindikation (Urk. D1/35/6 S. 55 ff. und S. 59), was die Vorinstanz übernommen hat (Urk. 139 S. 39 ff.) und was auch die Verteidigung grundsätzlich nicht bestreitet (Urk. 84 S. 7 Rz. 30 und S. 10 ff. Rz. 43 ff.; Urk. 164 S. 11 ff. Rz. 54 ff.). Wie bereits eingehend diskutiert (vgl. voranstehende Erwägungen in V. 2.3./2.4.), wird im Gutachten von Dr. med. E._____ nachvollziehbar festgestellt, dass der Beschuldigte an einem schizophrenen Residuum auf dem Boden einer paranoiden Schizophrenie sowie darüber hinaus unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet. Die festgestellte Störung würde sodann weiterhin bestehen und mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten in direktem Zusammenhang stehen (Urk. D1/35/6 S. 42 ff. zur Diagnose, S. 48 f. zur Deliktdynamik und S. 58 f.). Hinsichtlich der Rückfallgefahr zeigte der Gutachter auf, wie die Vorgeschichte des Beschuldigten seine immer wiederkehrende, ausgeprägte Impulsivität zeige, welche primär zu verbal aggressivem Verhalten geführt habe, aber durchaus auch zu Handlungen, welche für das Gegenüber potentiell gefährlich seien. Der Gutachter kam – im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. med. K._____ (vgl. Geschäfts-Nr. DG210006-G, Urk. 12/16 S. 24) – zum Schluss, dass eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf verbale Aggressivität in Form von Beschimpfungen und Drohungen vorliege, aber auch eine nicht zu unterschätzende, deutlich erhöhte Rückfallgefahr in Bezug auf körperliche Angriffe (auch mit Gegenständen) auf Personen, welche ihm gerade etwas verweigern, was er für angemessen und rechtens halte (vgl. Urk. D1/35/6 S. 54 f. und 59). Dass im aktuellen Verlaufsbericht vom 21. März 2024 der Klinik Rheinau entgegen den Gutachten von Dr. med. E._____ und Dr. med. K._____ sowie entgegen dem letzten eigenen Behandlungsbericht vom 9. März 2023 (Urk. 77) wohl von einer paranoiden Schizophrenie, nicht

- 43 jedoch gleichzeitig von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen wird (Urk. 160 S. 1 f.), hat massnahmenrechtlich keine Relevanz, zumal im aktuellen Verlaufsbericht festgehalten wurde, dass der Beschuldigte eindeutig behandlungsbedürftig sei (Urk. 160 S. 4;vgl. Geschäfts-Nr. DG210006-G, Urk. 12/16 S. 20 f.). Dies geht aus dem genannten Verlaufsbericht hervor, worin – noch vor der regelmässigen antipsychotischen Medikation des Beschuldigten – von einigen verübten Angriffsversuchen des Beschuldigten die Rede ist, welche jedoch jeweils bei bestehender Isolation aufgrund hoher Erregbarkeit und Impulsivität geschehen seien (vgl. Urk. 160 S. 2 f.). Nach dem Gesagten ist die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten unbestrittenermassen ohne Weiteres zu bejahen. 2.3. Zur Massnahmenfähigkeit zitierte die Vorinstanz den Gutachter dahingehend, dass auch ein schizophrenes Residuum sich noch mittels ausreichend dosierter Antipsychotika günstig beeinflussen lasse und darüber hinaus auch die beim Beschuldigten ebenfalls chronifizierte, schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung sich durch verhaltenspädagogische und verhaltenstherapeutische Massnahmen beeinflussen lasse (Urk. 139 S. 41; Urk. D1/35/6 S. 59). Ferner erwog der Gutachter, dass sich im Verlauf der früheren Massnahme zwischen 2002 und 2017 gezeigt habe, dass der Beschuldigte grundsätzlich von klaren Strukturen profitiere, auch wenn er immer wieder versucht habe, diese zu durchbrechen und in seinem Sinne zu verändern. In einem konsequenten und Grenzen setzenden Rahmen bei verordneter, regelmässiger Medikation in ausreichender Dosierung bestehe aus gutachterlicher Sicht durchaus die Chance, dass der Beschuldigte sich soweit stabilisieren werde, dass man ihn anschliessend in einer geeigneten Einrichtung mit Tagesstruktur platzieren könne (Urk. 139 S. 42; Urk. D1/35/6 S. 55 f.). In Bezug auf die Massnahmewilligkeit ging der Gutachter aufgrund der Aktenlage davon aus, dass der Beschuldigte das eher nicht sei. Eine solche Behandlung könne auch gegen seinen Willen angeordnet und durchaus erfolgsversprechend durchgeführt werden (act. D1/35/6 S. 60). 2.4. Die Verteidigung, welche die gutachterliche Einschätzung der Massnahmefähigkeit und -willigkeit resp. eines Behandlungserfolgs bestritt, stellte sich gestützt auf das Gutachten von Dr. med. K._____ auf den Standpunkt, dass beim Beschul-

- 44 digten trotz der diversen Behandlungen im Zeitraum von 20 Jahren mit verschiedensten Medikamenten kein Behandlungserfolg habe erzielt werden können, räumte jedoch ein, dass eine regelmässige Einnahme von Medikamenten bis anhin nie stattgefunden habe. Aufgrund der Erkenntnisse der letzten Jahre könne weiterhin nicht von einer Massnahmewilligkeit ausgegangen werden (Urk. 84 S. 11 ff. Rz. 47 ff., insb. S. 14 Rz. 59; Urk. 164 S. 11 ff. Rz. 55 ff.). Vor dem Berufungsgericht nahm die Verteidigung sodann zum aktuellen Verlaufsbericht der Klinik Rheinau vom 21. März 2024 Stellung und machte geltend, dass der Beschuldigte die Medikation zurzeit zwar einnehme, dies jedoch nur im Wissen darüber, dass ihm ansonsten das Leben schwer gemacht werde und somit keine Medikamentencompliance vorhanden sei (Prot. II S. 8). Auch wenn im aktuellen Bericht der Klinik von einer verbesserten Psychopathologie berichtet werde, so habe dies keinen Einfluss auf das tatsächliche Risikoprofil, zumal der Beschuldigte auch im Rahmen der vorzeitigen Massnahme delinquent worden sei (Prot. II S. 8 f.). Nachdem im Behandlungsbericht vom 9. März 2023 sowie auch im aktuellen Verlaufsbericht vom 21. März 2024 von einem anfänglich äusserst schwierigen und problematischen Aufenthalt in der Klinik Rheinau berichtet wurde – es wird in den ersten zwei Monaten von tagelanger Isolierung und sechsmaliger Fixierung und insgesamt von viermaliger Zwangsmedikation berichtet (vgl. Urk. 160 S. 2; Urk. 77 S. 2) –, lassen sich dem aktuellen Verlaufsbericht über den weiteren Verlauf bis zum 21. März 2024 – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 8 f.) – äusserst positive Entwicklungen entnehmen. Es stimmt nicht, dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 164 S. 13) – die antipsychotische Medikation nur unter Zwang einnimmt. Gemäss aktuellem Verlaufsbericht habe der Beschuldigte dank viel motivationaler Gesprächsführung Mitte April 2023 für die regelmässige Einnahme von Clozapin gewonnen und die Dosierung bis Oktober 2023 schrittweise auf 800 mg pro Tag erhöht werden können. Noch im Behandlungsbericht vom 9. März 2023 wurde Clozapin als potenziell erfolgsversprechend, die indizierte Therapie aber als bis anhin nicht umsetzbar bezeichnet (Urk. 77 S. 2). Die Psychopathologie zeige sich bei der aktuellen Medikation stark gebessert und die Verhaltensauffälligkeiten hätten sich massiv reduziert (vgl. Urk. 160 S. 3). Die Verteidigung montierte dagegen pauschal und ungeachtet der massiven Besserun-

- 45 gen, dass aufgrund der anfänglichen Schwierigkeiten und der Vergangenheit des Beschuldigten von keiner Massnahmenfähigkeit und von keinen Erfolgsaussichten auszugehen sei (vgl. Prot. II S. 8 f.). Dabei lässt die Verteidigung auch ausser Acht, dass gemäss aktuellem Bericht der Klinik dank engmaschiger und intensiver Beziehungsarbeit sich der Beschuldigte nun auf eine Kooperation mit dem aktuellen Behandlungsteam eingelassen hat; er halte sich meistens an die basalen Stationsabläufe und Regelungen, habe vereinzelt am Stationsprogramm teilgenommen und sich an Vereinbarungen gehalten (Urk. 160 S. 3). Entsprechendes berichtete auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung: Die Sporttherapie mit den Mitpatienten und Pflegern sowie das Zopf backen würden ihm gefallen und das Pflegpersonal gebe ihm in der Situation durchaus Halt (Urk. 163 S. 4 und 7). Die Intensität und Frequenz des impulsiven und feindseligen Verhaltens des Beschuldigten habe im Verlauf der letzten Monate stark abgenommen und der Beschuldigte habe mittlerweile schnell die Kontrolle zurückgewinnen können und sich strukturieren lassen. Darüber hinaus habe durch die enge Zusammenarbeit – seit sich der Beschuldigte auf eine antipsychotische Medikation eingelassen und sich sein Kontaktverhalten verändert habe – eine tragfähige therapeutische Beziehung hergestellt werden können (vgl. Urk. 160 S. 3 f.). Aus dem Verlaufsbericht geht ferner hervor, dass im Rahmen einer Psychoedukation versucht worden sei, eine gewisse Krankheitseinsicht und Medikamentenadhärenz herzustellen, der Beschuldigte sich jedoch – krankheitsbedingt – beratungsresistent zeige und jegliche psychotische Symptomatik von sich weise. Betreffend die daraus resultierenden Problembereiche und Schwierigkeiten in seinem bisherigen Leben, im Sinne der häufigen Konflikte mit Mitmenschen und immer wieder auftretenden Hospitalisierungen, habe immerhin ein Bewusstsein des Beschuldigten generiert werden können und er habe sich bereit erklärt, daran zu arbeiten. Weiter berichtete die Klinik davon, dass der Beschuldigte sich zwar für den Antritt der vorzeitigen Massnahme entschieden habe und kooperiere, dessen Massnahmewilligkeit jedoch auch bei fehlender oder unklarer Perspektive rasant sinke. Er dränge häufig auf ein geschwindes Vorwärtsplanen hinsichtlich eines Austritts in eine betreute Wohngemeinschaft (Urk. 160 S. 4 f.).

- 46 - 2.5. Zusammenfassend geht aus dem aktuellen Verlaufsbericht hervor, dass die aufgrund der gestellten Diagnose des Gutachters begonnene eng begleitete psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung zweckmässig ist und der Beschuldigte nach rund einem Jahr Therapie massnahmefähig und massnahmewillig ist (vgl. insb. Urk. 160 S. 4 f.). Aufgrund des aktuellen Verlaufs kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung – durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die begonnene Therapie weiterhin positiv entwickelt. 2.6. Zu prüfen bleibt, ob der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Delikte nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Die Massnahme muss geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie ist folglich unzulässig, wenn sich eine mildere Massnahme ebenfalls als geeignet erweist. Schliesslich muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel bestehen (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Gesamtwürdigung müssen die Gefahren, die vom Täter bezüglich Schwere

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