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Zürich Obergericht Strafkammern 03.09.2025 SB230514

3 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,299 parole·~1h 6min·1

Riassunto

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230514-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 3. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____ AG, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y._____, betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 21. Februar 2023 (DG220023)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juli 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/43/9; Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 82 f.) 1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:  gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB (Dossier 1, Ziff. I und II)  mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Ziff. II bis VII)  betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) 2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Die nachfolgenden mit Verfügung vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände (act. 27/12) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:  Bildschirm "Samsung" (A013'147'687)  Mobiltelefon "Huawei P20" (A013'147'745)  Laptop "Macbook Pro" (A013'147'789)

- 4 - Verlangt die Privatklägerin diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der zuständigen Behörde heraus, so ist der Verzicht angenommen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: a) CHF 3'261.35 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2018, b) CHF 6'573.50 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. August 2018, c) CHF 6'698.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. September 2018, d) CHF 6'685.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 4. Oktober 2018, e) CHF 6'153.85 zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. November 2018 f) CHF 466.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2018 8. Der Privatklägerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 53'350.– für anwaltliche Vertretung zugesprochen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 176.– Auslagen Vorverfahren Fr. 460.– Entschädigung Zeugen Fr. 1'207.50 Entschädigung Dolmetscher Fr. 57'350.– Amtliche Verteidigungskosten (inkl. MwSt; davon Fr. 30'680.90 bereits erhalten) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. 3. Eventuell sei eine bedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten auszusprechen. Diese Strafe sei bedingt auszusprechen. 4. Eventuell sei von einer Landesverweisung abzusehen. 5. Dem Beschuldigten sei zufolge der Freisprüche eine Genugtuung (Haftentschädigung) in der Höhe von Fr. 4'500.– auszurichten. Dieser Betrag sei ab dem 19. Februar 2019 mit 5 % zu verzinsen. 6. a) Die Kosten des Strafverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien für beide Verfahrensstufen ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. b) Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger eine Nachzahlung von Fr. 371.25 auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 101 S. 2) 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 21. Februar 2023 (Geschäfts- Nr. DG220023-C) zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung nach dem vorinstanzlichen

- 6 - Urteil vom 21. Februar 2023 gemäss eingereichter Honorarnote sowie eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu entrichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten der Staatskasse. __________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 21. Februar 2023 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB (Dossier 1, Ziff. I. und II.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Ziff. II. bis VII.) sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) schuldig gesprochen. Von den übrigen Vorwürfen wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wurde. Zudem wurde eine Landesverweisung von 6 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem ausgesprochen. Sodann entschied die Vorinstanz über die Herausgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände an die Privatklägerin. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde der Privatklägerin eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zugesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 41 S. 82 f.). 2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 75; Urk. 35) und

- 7 liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 43 f.). 3. Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2023 Frist angesetzt wurde, um die Berufungserklärung im Sinne der Erwägungen zu verdeutlichen bzw. Anträge zu stellen (Urk. 45), reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. November 2023 präzisierte Anträge für das Berufungsverfahren ein (Urk. 48 S. 4 f.). Daneben stellte er den Verfahrensantrag, das Verfahren unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines neuen Verfahrens unter Ausschluss des damaligen Vorsitzenden zurückzuweisen (Urk. 48 S. 1 f.). Ebenfalls beantragte der Beschuldigte, die Tonaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Februar 2023 beizuziehen und dem Beschuldigten hierüber Akteneinsicht zu gewähren sowie Frist zur Stellungnahme anzusetzen (Urk. 48 S. 2 f.). 4. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54). Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 ebenfalls auf die Erhebung einer Anschlussberufung und stellte keinen Antrag auf ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (Urk. 55). 5. Auf entsprechende Aufforderung des Berufungsgerichts hin (Urk. 51), liess die Vorinstanz dem Berufungsgericht eine Kopie der Audiodatei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zukommen (Urk. 51A). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten daraufhin Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Tonaufnahme angesetzt (Urk. 52). Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte, die Vorinstanz sei zu verpflichten, das schriftliche Protokoll insofern zu ergänzen, als diejenige Stelle, wo der Vorsitzende gesagt habe, er sei "nicht so woke", auf der Tonaufnahme zu eruieren und alsdann ins schriftliche Protokoll zu integrieren sei, einschliesslich der Wortmeldungen der Anwesenden drei Minuten vor und nach dieser Aussage, sofern sie sich nicht be-

- 8 reits im schriftlichen Protokoll befinden würden (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2024 wurde der Antrag des Beschuldigten abgewiesen, ihm aber eine grosszügige Fristerstreckung gewährt (Urk. 58). Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte der Beschuldigte die Stellungnahme ein (Urk. 61), woraufhin dem Vorsitzenden der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme der behaupteten Voreingenommenheit angesetzt wurde (Urk. 62). Nachdem der Vorsitzende mit Eingabe vom 20. Februar 2024 innert Frist seine Stellungnahme einreichte (Urk. 64), wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2024 hierzu Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 65). Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Antrag auf Rückweisung fest (Urk. 67), woraufhin der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz angesetzt wurde (Urk. 68). Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 12. April 2024 den Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 70). 6. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, zu beziffern und zu belegen (Urk. 71). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 kam der Beschuldigte dieser Aufforderung innert erstreckter Frist nach (Urk. 74; Urk. 75/1-2). 7. Mit Beschluss vom 6. November 2024 wurde der Antrag des Beschuldigten, das Verfahren sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 21. Februar 2023 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen (Urk. 78). Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 8. Am 15. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 2. September 2025 vorgeladen (Urk. 80). 9. Mit Eingaben vom 25. Juli 2025 (Urk. 87) und vom 31. Juli 2025 (Urk. 88) stellte der Beschuldigte mehrere Beweisanträge, welche mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 89).

- 9 - 10. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Privatklägerin in Begleitung deren Generaldirektors C._____ (Prot. II S. 14), wobei sie die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellten (Prot. II S. 14 f.). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten die anwesenden Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 81). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 83 ff.; Urk. 102 und Urk. 102A). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am 21. Februar 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2023, verdeutlicht in der Eingabe vom 30. November 2023 (Urk. 44; Urk. 48) die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und einen vollständigen Freispruch von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs

- 10 im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB (Dossier 1, Ziff. I. und II.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Ziff. II. bis VII.) sowie des betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 3, Ziff. IX.). Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 1 ficht der Beschuldigte auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 (Strafe, Vollzug und Landesverweisung), 7 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerin), 8 (Prozessentschädigung), sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung und -auflage). An diesen Anträgen hielt der Beschuldigte auch in seiner Berufungsbegründung fest (vgl. Urk. 98 S. 1 f.). 2.3. Unangefochten blieben dagegen der Freispruch von den übrigen Vorwürfen (Dispositivziffer 2), mithin von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer I., des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklageziffern IV. bis VII., sowie des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer VIII., je Dossier 1. Ebenso blieb der Entscheid über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Privatklägerin (Dispositivziffer 6) unangefochten. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 21. Februar 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers 3.1. Der amtliche Verteidiger lic. iur. X._____ hat auch die Höhe des mit Urteil der Vorinstanz für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren für ihn festgesetzte Honorar (Urk. 41 S. 83, Urteilsdispositivziffer 9) angefochten (Urk. 44 S. 8; Urk. 98 S. 2 und S. 58 i.V.m. Prot. II S. 67). 3.2. Berufungsweise lässt sich die Höhe seiner Entschädigung indes nicht monieren. Per 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, wonach die amtliche Verteidigung gegen den Honorarentscheid jenes Rechtsmittel zu ergreifen hat, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO). Da das vorinstanzliche Urteil indessen noch vor dem In-

- 11 krafttreten der Revision gefällt wurde, gilt im vorliegenden Fall die bisherige Regelung (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung wäre vorliegend demnach entweder gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a aStPO mit Beschwerde anzufechten gewesen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5) oder es wäre, sofern sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, es handle sich um ein offensichtliches Versehen (vgl. Urk. 98 S. 58), allenfalls eine Berichtigung zu prüfen gewesen (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Berufung gegen den Honorarentscheid der ersten Instanz steht in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht zur Verfügung. Auf die Berufung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend das ihm erstinstanzlich zugesprochene Verteidigerhonorar ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 4. Rückweisungsantrag 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seinen Antrag wiederholen, wonach der Prozess gestützt auf Art. 409 StPO zufolge Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 3 StPO zur Wiederholung mit einer anderen Gerichtsbesetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 96 S. 1 und Rz 1 ff.; Urk. 98 Rz 4 und Rz 124 ff. m.w.H.; Prot. II S. 16 ff.). 4.2. Die Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO ist im Grundsatz ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt (Art. 408 StPO). Entsprechend Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das zweitinstanzliche Gericht das angefochtene Urteil indessen bei wesentlichen, nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Die erste Instanz ist an die im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und allfällige Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens jedoch die Ausnahme

- 12 und kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte und Vermeidung eines Instanzenverlustes unumgänglich erscheint. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung des Beschuldigten, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung zentraler Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1). Die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides erfolgt mithin nur bei erheblichen Verfahrensmängeln, welche zur Folge haben, dass den Parteien vor Vorinstanz kein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet war und eine materielle Behandlung der Berufung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes hält dazu fest, dass in erster Linie Fälle tangiert sind, in denen den Parteien das rechtliche Gehör versagt worden ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318, Ziff. 2.9.3.3.). Die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage in freier Kognition überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruches von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Angelegenheit nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.3. Insofern die Verteidigung den Rückweisungsantrag im Wesentlichen erneut damit begründet, dass der vorinstanzliche Gerichtsvorsitzende im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Anforderungen an einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV nicht erfüllt habe und demzufolge

- 13 in dieser Instanz kein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet gewesen sei, bzw. wiederum dessen Verfahrensleitung beanstandet, kann vollumfänglich auf den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 6. November 2024 (Urk. 78) verwiesen werden, worin sich die erkennende Kammer mit dieser Argumentation bereits ausführlich auseinandergesetzt und den Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung unter zutreffender Begründung abgewiesen hat. An diesen Erwägungen ist festzuhalten, zumal seither keine neuen Tatsachen eingetreten sind, welche eine andere Beurteilung nahelegen. 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung erkannte die Verteidigung die Rückweisungsgründe im Sinne von Art. 409 StPO zudem in einem schweren Mangel in der Rechtsfindung der Vorinstanz, indem sie namentlich geltend machte, dass erstinstanzlich keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Beweismitteln stattgefunden habe und auf ihre Argumente nicht eingegangen worden sei. Nachdem der Beschuldigte Anspruch auf zwei Instanzen mit voller Kognition habe, sei eine Heilung dieses Mangels im Berufungsverfahren nicht möglich, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 98 Rz 124 ff. m.w.H.). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz indessen die relevanten Beweise gewürdigt und sich eingehend mit der Sache auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Schuldpunkt umfassen denn auch über 50 Seiten (Urk. 41 S. 8 ff.). Ebenfalls ist sie in der gebotenen Art und Weise auf die Argumente der Verteidigung eingegangen, wobei diesbezüglich daran zu erinnern ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. nachstehend Ziff. III.1.1.). Die Begründung der Vorinstanz erweist sich entgegen der Ansicht der Verteidigung mithin als ausreichend und lässt keine Rückweisung der Sache im Sinne von Art. 409 StPO, deren Hürden wie dargelegt hoch sind (vgl. vorstehend Ziff. 4.2.), als angezeigt erscheinen. Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht zum gleichen Schluss gekommen ist wie die Beschuldigtenseite, vermag sodann für sich gesehen nie eine Rückweisung rechtfertigen, handelt es sich hierbei doch um eine

- 14 - Frage des materiellen Rechts. Zum Beweisergebnis der Vorinstanz, welches zweitinstanzlich im Rahmen des Berufungsgegenstandes im Übrigen umfassend zu überprüfen ist, konnte sich die Beschuldigtenseite im Berufungsverfahren nunmehr ausführlich äussern. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Verteidigung, wonach sie sich zu einzelnen Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert habe äussern können, weil die Fundstelle des Zitats von der Vorinstanz nicht angegeben worden sei (vgl. Urk. 98 Rz 98 ff. i.V.m. Prot. II S. 63 f.), ins Leere läuft, nachdem ihr diese Fundstelle anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben wurde und sie hierzu Stellung nehmen konnte (vgl. Prot. II S. 65). 4.5. Nachdem die Verteidigung mithin auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine valablen Gründe geltend zu machen vermochte, welche im Lichte von Art. 409 StPO die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen können, ist ihr entsprechender Antrag abzuweisen. 5. Verletzung des Anklageprinzips 5.1. Die Verteidigung rügt hinsichtlich des eingeklagten Betrugs in Anklageziffer II. sowie der Urkundenfälschung in Anklageziffer VII. eine Verletzung des Anklageprinzips, nachdem sich der Anklageschrift keine hinreichende Umschreibung der Tatbestandsmerkmale entnehmen lasse. Entsprechend könne sich der Beschuldigte nicht hinreichend verteidigen (Urk. 98 Rz 48 ff. und Rz 90). 5.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend

- 15 ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). 5.3. Der Einwand des Beschuldigten, dass im Hinblick auf Anklageziffer II. das Tatbestandsmerkmal der Arglist in der Anklage ungenügend umschrieben sei, ist nach dem Erwogenen unbeachtlich. Das dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Verhalten ist in der Anklage eindeutig umschrieben. So geht aus der Anklage klar hervor, dass der Beschuldigte eine Rechnung gefälscht haben soll, um so die dem Betrug zugrundeliegende Täuschung zu bewirken (vgl. Urk. D1/43/9 S. 5 = Urk. 2 S. 5 [nachfolgend ausschliesslich als Urk. 2 zitiert]; zur Arglist bei Vorlage gefälschter Urkunde vgl. CHK StGB-SCHLEGEL, 5. Aufl. 2024, Art. 146 N 11 m.w.H.). Im Übrigen wird auf Seite 4 der Anklage ausgeführt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Position als Betriebsdirektor davon habe ausgehen können, dass die zuständigen Sachbearbeiter der Privatklägerin ihm vertrauen und seine Angaben nicht bis ins Detail überprüfen würden. Entsprechend wusste der Beschuldigte genau, was ihm vorgeworfen wird, und konnte sich entsprechend verteidigen, was gleichermassen hinsichtlich der Urkundenfälschung in Anklageziffer VII. Geltung beansprucht (vgl. Urk. 2 S. 10 f.). Die Anklage erfüllt damit ohne Weiteres ihre Informationsfunktion und genügt den gesetzlichen Anforderungen. 6. Beweisanträge 6.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf

- 16 - Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 13). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Beschuldigte folgende Beweisanträge (Urk. 96; Prot. II S. 16 ff.): 1. Es seien weiterhin fehlende Mails, die beschlagnahmt, aber bisher nicht ausgewertet wurden, zu den Akten zu erheben und es sei der Verteidigung Frist zur Stellungnahme zu diesen Mails anzusetzen. 2. Es seien die Stundentools zu den Stundenaufstellungen von D._____ bei der Geschädigten zu erheben. 3. Es sei von der B._____ AG und der E._____ SA eine vollständige Liste der Teamleiter, die vom 01.06. - 30.11.2018 bei diesen Firmen gearbeitet haben, beizuziehen. 4. a) Es seien vom 01.06. - 30.11.2018 von allen Teamleitern, die in dieser Zeitspanne bei der B._____ AG und der E._____ SA gearbeitet haben, die vollständigen Stundenerfassungen zu den Akten zu erheben. b) Es seien allenfalls durch A._____ vorgenommene Stundenerfassungen zu den Akten zu erheben. 5. Es seien vom 01.06. - 30.11.2018 von allen administrativ tätigen Mitarbeitenden, die in dieser Zeitspanne bei der B._____ AG und der E._____ SA (…, …, … [Ortschaften]) gearbeitet haben, allenfalls vorhandene Stundenerfassungen von Reinigungskräften zu den Akten zu erheben.

- 17 - 6. Es seien vom 01.06. - 30.11.2018 sämtliche Mails, die sich auf dem Server der B._____ AG und der E._____ SA befinden, zwischen A._____ und folgenden Personen zu erheben (jeweils Ein- und Ausgänge): – F._____ – G._____ – H._____ (Mitarbeiterin ständige Administration der B._____ AG und der E._____ SA) – I._____ – J._____ – K._____. 7. Es sei das beschlagnahmte Apple 15 MacBook Pro dahingehend zu überprüfen, ob es mit dem IT - System der B._____ AG und der E._____ SA im Zeitraum vom 01.06. - 30.1 1.2018 vernetzt war. 6.3. Der Beschuldigte begründet seine Beweisanträge zusammengefasst damit, dass diese Beweismittel hinsichtlich der Frage relevant seien, wer in den Monaten Juli bis November 2018 die Stunden der Reinigerin D._____ erfasst habe (Urk. 96 Rz 10 ff.). 6.4. Sodann stellte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den Verfahrensantrag, die Privatklägerin sei zu verpflichten, sämtliche Schwärzungen, die aus ihren Eingaben in dieser Sache ersichtlich sind, unverzüglich zu entfernen (Urk. 96 S. 3; Prot. II S. 16 ff.). 6.5. Der Beschuldigte begründet seinen Beweisantrag damit, dass die Namen der ehemaligen Mitarbeitenden im Hinblick auf allfällige Beweisanträge zu seinen Gunsten im Zusammenhang mit den sog. "Stundenbestätigungen" von Bedeutung wären. Es bestehe kein Geheimhaltungsinteresse seitens der Geschädigten, welches die Schwärzungen zu rechtfertigen vermöchte (Urk. 96 Rz 39 ff.). 6.6. Die Beweisanträge des Beschuldigten stehen allesamt im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung hin-

- 18 sichtlich Anklageziffer I. Darin wird dem Beschuldigten in der Anklage unter anderem vorgeworfen, die Arbeitsrapporte selber gefälscht bzw. manipuliert zu haben (Urk. 2 S. 2 ff.). Mittels den Beweisanträgen möchte der Beschuldigte hinsichtlich dieses Vorwurfs Entlastungsbeweise vorbringen, wobei auch der Verfahrensantrag auf Entfernung der Schwärzungen aus den Verfahrensakten dieses Beweisthema betrifft bzw. diesbezüglich mindestens nicht ansatzweise dargetan wurde, inwieweit es den Anklagevorwurf der Kontrolle der Rapporte durch den Beschuldigte betreffen sollte. Der Beschuldigte übersieht indessen, dass die Vorinstanz erwog, es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte die Arbeitsrapporte selber gefälscht habe. Entsprechend sprach es den Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffer I. vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei (Urk. 41 Ziff. II.2.5. und Ziff. II.2.6.). Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin auf die Erhebung einer (Anschluss-)Berufung verzichteten, steht dieser Freispruch vorliegend nicht mehr zur Disposition. Vielmehr geht es im Berufungsverfahren unter Anklageziffer I. nur noch um die Frage, ob der Beschuldigte mit der Kontrolle und der Weiterleitung der Rapporte den Tatbestand des Betrugs erfüllt hat. 6.7. Die Beweisanträge 1 bis 7 sowie der Verfahrensantrag des Beschuldigten erweisen sich daher unnötig und sind deshalb abzuweisen. Auf die weiteren, noch nicht behandelten Beweisanträge, welche namentlich mit der Landesverweisung in Zusammenhang stehen (Eventualbeweisantrag im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Beschuldigten zu den Walachen [Urk. 96 S. 3 und Rz 34 ff.] und Beweisantrag auf Beizug der hinsichtlich des Schuldenstatus des Beschuldigten relevanten Unterlagen [Prot. II S. 57 f.]), wird soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziff. VI.4.4.).

- 19 - III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden mit Ausnahme der Vorwürfe der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer I., Dossier 1, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklageziffer IV. bis VII., Dossier 1 sowie des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer VIII., Dossier 1, bei welchem Freisprüche ergingen, sämtliche Anklagevorwürfe gemäss Dossier 1 und 3 (Anklageschrift Ziff. I.-VII. und IX.; Urk. 2) Gegenstand des Berufungsverfahrens (s. vorstehend Ziff. II.2.2. f.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe (Urk. 44 Rz 6 ff.; Urk. 98 Rz 6 ff.; vgl. Prot. II S. 39 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.

- 20 - 3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Wie die Vorinstanz zu Recht hinweist, liegen als verwertbare Beweismittel vorliegend die Einvernahmen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen und Zeugen sowie verschiedene Dokumente vor (Urk. 41 Ziff. II.1.4.). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische

- 21 - Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.6. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.7. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft

- 22 wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 4. Würdigung 4.1. Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklageziffer I., Dossier 1 (Urk. 2 S. 2-4) 4.1.1. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Arbeitstätigkeit von D._____ für die Privatklägerin von März bis Mai 2018 (Urk. 41 Ziff. II.2.3.) sind zutreffend und geben grundsätzlich zu keinen Weiterungen Anlass. Ergänzend ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten für diesen Zeitraum keine Straftat

- 23 vorgeworfen wird. Die Vorinstanz hält denn auch zu Recht fest, dass die für die Monate März bis Mai 2018 bezahlten Einkünfte rechtmässig auf das Konto von D._____ erfolgten. 4.1.2. Was die Arbeitstätigkeit von D._____ für die Privatklägerin ab Juni 2018 betrifft, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Tatsächlich erweisen sich die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau als widersprüchlich und unglaubhaft. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.2.4.1.). Hinzu kommt, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach D._____ ab Juni 2018 verstärkt für die Privatklägerin tätig gewesen wäre, von ihr selbst nicht bestätigt, sondern im Gegenteil ausdrücklich bestritten wird (Urk. D1/7/3 F/A 15). Auch andere Zeugen und/oder Auskunftspersonen wie der Teamleiter L._____ (Urk. D1/6/8 F/A 39 ff.), M._____ (Urk. D1/6/9 F/A 23 ff.) und N._____ (Urk. D1/6/10 F/A 21 ff.) bestätigen sodann keine Arbeitstätigkeit von D._____ für die Privatklägerin ab Juni 2018. Darüber hinaus ist es auch aus zeitlicher Sicht unplausibel, dass D._____ ab Juni 2018 derart viele Stunden für die Privatklägerin gearbeitet haben soll, damit sie mit einem Stundenlohn von Fr. 21.03 (Urk. D1/2/8) auf die in der Anklage genannten Monatseinkommen gelangte, zumal sie in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2019 angab, seit November 2015 als Teilzeitangestellte jeweils 6.5 Stunden pro Tag bei der O._____ AG gearbeitet zu haben (Urk. D1/7/2 F/A 15 ff.), was vom Beschuldigten selber in der Hafteinvernahme vom 20. Februar 2019 bestätigt wurde (Urk. D1/4/2 F/A 27; vgl. auch Prot. II S. 33 und S. 42). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 41 Ziff. II.2.4.) verwiesen werden, insbesondere was die Feststellung betrifft, dass dem Beschuldigten bewusst war beziehungsweise bewusst sein musste, dass D._____ seit Juni 2018 nicht mehr für die Privatklägerin tätig war. Ein zweiter Arbeitsvertrag, welcher für D._____ eine Anstellung bei der Privatklägerin ab Juni 2018 belegen sollte, ist entgegen den Vorbringen der Beschuldigtenseite (vgl. Urk. 98 Rz 15; Urk. D1/4/1 F/A 216 ff.) nicht aktenkundig und wird im Übrigen sowohl von der Privatklägerin als auch von D._____ bestritten (vgl. Prot. II S. 69; Urk. D1/7/3 F/A 15).

- 24 - 4.1.3. Was den Vorwurf der Verwendung von falschen Arbeitsrapporten betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die verfügbaren Beweismittel erstellt ist. Dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat die relevanten Beweismittel sorgfältig, detailliert und zutreffend gewürdigt (Urk. 41 Ziff. II.2.7.). Berufungsweise brachte der Beschuldigte diesbezüglich erneut vor, dass er keine Zeit gehabt habe, die Stunden zu kontrollieren, nachdem bei der Privatklägerin ein eigentliches Chaos geherrscht habe, er für 250 Personen verantwortlich gewesen sei und trotzdem oft selber habe putzen müssen (vgl. Prot. II S. 18, S. 40 und S. 80; vgl. auch Urk. 98 Rz 15). Dazu erwog jedoch bereits die Vorinstanz zu Recht, dass die mehrfach getätigte Aussage des Beschuldigten, er habe aus Zeitgründen die Stunden nicht kontrollieren können bzw. dabei den Namen seiner Ehefrau nicht erkannt, unplausibel ist. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte auf den Arbeitsrapporten bei jeder Vertragsnummer eine Bemerkung einfügte, welche zum Teil sehr detailliert sind (Urk. D1/1/18/1-4). Es war denn auch die eigentliche Aufgabe des Beschuldigten, die Stunden zu kontrollieren. So kann dem Funktionsbeschrieb, der entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 65) durchaus Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten bildete, entnommen werden, dass die Überprüfung und Validierung aller Massnahmen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Betriebs, u.a. auch die Validierung der Gehaltsabrechnungen, zu seinen Aufgaben gehörten (vgl. Urk. D1/1/24/1 S. 7). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts seiner früheren Aussagen (vgl. Urk. 41 Ziff. II.2.7.2.) erscheint es mithin als reine Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in Abrede stellte, für die Kontrolle zuständig gewesen zu sein (Prot. II S. 42), zumal auch diverse Zeugenaussagen das Gegenteil bestätigen (vgl. Urk. 41 Ziff. II.2.7.3.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15) ist denn auch kein Motiv ersichtlich, welches alle Zeugen unabhängig voneinander dazu veranlasst haben sollte, eine Falschaussage zu tätigen. Im Übrigen kann der von Beschuldigtenseite generell ins Feld geführte grobe Organisationsmangel bei der Privatklägerin (vgl. statt vieler Urk. 98 Rz 5 und Rz 15; Prot. II S. 80) angesichts

- 25 dieser Beweislage höchstens im Rahmen der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung von Relevanz sein. Darauf ist gegebenenfalls zurückzukommen. 4.1.4. Ob dem Beschuldigten die Fälschung der falschen Arbeitsrapporte nachgewiesen werden kann, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen, da der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen und gegen diesen Freispruch kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht erwog, steht gestützt auf die Beweislage fest, dass der Beschuldigte diese falschen Arbeitsrapporte, von deren falschen Inhalt er wusste, verwendete bzw. weiterleitete und dadurch erreichte, dass auf sein P._____-Konto entsprechende Lohnzahlungen von D._____ eingingen, auf welche weder sie noch er Anspruch hatten. Der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15) ist zwar zuzustimmen, dass sich aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen entgegen der Vorinstanz nicht mit Sicherheit eruieren lässt, wann der Beschuldigte das rubrizierte P._____- Konto eröffnet hat (vgl. Urk. D1/1/29/5), was letztlich aber auch offen bleiben kann. Entscheidend ist vorliegend nämlich vielmehr, dass der Beschuldigte just im Moment, als seine Ehefrau nicht mehr bei der Privatklägerin angestellt war, gegenüber Letzterer ein neues Konto, nämlich sein P._____-Konto als Lohnkonto seiner Ehefrau, angab, was dazu führte, dass ihm der (unrechtmässige) Lohn für seine Ehefrau ausbezahlt wurde. Dies mutet umso verdächtiger an, als den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau mindestens teilweise ihre Rechnungen separat begleichen und mithin nicht bloss ein Lohnkonto zu existieren scheint (vgl. Prot. II S. 29 und S. 43). 4.1.5. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dabei machte er insbesondere geltend, dass die Aussagen von D._____ alles andere als stimmig gewesen wären (Urk. 44 Rz 7; Urk. 98 Rz 15). Dieser Rüge des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. D._____ führte in den Einvernahmen konstant, in sich stimmig und schlüssig aus, dass sie lediglich zwischen März und Mai 2018 für die Privatklägerin tätig gewesen wäre, ab Juni 2018 indessen nicht mehr. Darüber hinaus werden ihre Aussagen wie erwogen von verschiedenen Zeugen und/oder

- 26 - Auskunftspersonen bestätigt. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____. Anders als die Aussagen des Beschuldigten weisen die Aussagen von D._____ schliesslich keine zentralen, insbesondere das Kerngeschehen betreffenden Widersprüchlichkeiten auf. Vor diesem Hintergrund erscheint es dann wenig überzeugend, dass sie, wie die Beschuldigtenseite mutmasst, aufgrund einer Ehekrise falsch ausgesagt haben soll (vgl. Prot. II S. 41; Urk. 98 Rz 15 i.V.m. Prot. II S. 59), zumal die Aussagen des Beschuldigten, wann genau er von seiner Ehefrau getrennt war, stark divergieren bzw. insgesamt äusserst widersprüchlich ausfallen (vgl. Prot. II S. 33 f. und S. 41). 4.1.6. Weiter rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz die Bedeutung der Vorgabestunden nicht verstanden und die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht vollständig ausser Acht gelassen habe. Es habe der gelebten Praxis entsprochen, dass der Beschuldigte nur die Vertragsstunden überprüft habe (Urk. 44 Rz 8; Urk. 98 Rz 15; Prot. II S. 75). Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen, zumal es wenig sinnvoll erscheint, dass solche Vertrags- oder Vorgabestunden vom Beschuldigten erst Ende Monat hätten geprüft werden sollen. Hätte man die Einhaltung von Vertrags- oder Vorgabestunden wirksam prüfen wollen, hätte dies jeweils vorgängig geschehen müssen. Zudem wurden die vom Beschuldigten geprüften Stunden in der Korrespondenz teilweise als "employee hours" betitelt (vgl. Urk. D1/1/18/3), was wiederum ein Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte die von den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Stunden, und nicht bloss Vertrags- bzw. Vorgabestunden zu prüfen hatte. Gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel steht somit zweifelsfrei fest, dass D._____ ab Juni 2018 Lohn ausbezahlt wurde, und dies gestützt auf die Meldung von angeblich geleisteten Arbeitsstunden durch den Beschuldigten, welche es so nachweislich nicht gegeben hatte. Es ist der Beschuldigte selbst, der hiervon ablenken möchte, indem er in der Untersuchung geltend machte, dass diese Zahlungen ab Juni 2018 entgegen dem Buchungstext keine Lohnzahlungen darstellen würden, sondern Spesenersatzzahlungen gewesen wären. Dies ist völlig unplausibel und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Würde die Darstellung des Beschuldigten zutreffen, hätte es keinen Sinn gemacht, ab Juni 2018 angeblich geleistete Arbeitsstunden von D._____ zu

- 27 melden. Darüber hinaus wäre im Buchungstext der jeweiligen Überweisungen mit Sicherheit jeweils nicht "Salaire", also Lohnzahlung, angeführt worden. Ebenso hätte nicht die geringste Veranlassung dafür bestanden, dass die Privatklägerin an D._____ entsprechende Lohnabrechnungen (Urk. D1/1/2/12-17; Urk. D1/1/28/8) versendet. Wenn nun aber erstellt ist, dass der Lohn für D._____ von der Privatklägerin ausbezahlt worden ist, ist auch klar, dass für sie Ende Jahr ein entsprechender Lohnausweis generiert wurde (vgl. Urk. 28/1). Daraus lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 15 i.V.m. Prot. II S. 59; Prot. II S. 73 f.) nicht der Schluss ziehen, dass D._____ auch tatsächlich gearbeitet hat. Zwar stellt ein Lohnausweis gewöhnlicherweise ein Indiz dafür dar, dass gearbeitet wurde, indes wurde vorliegend von der Privatklägerin im November ja gerade Strafanzeige erhoben mit dem Verdacht, dass es zu ungerechtfertigten Lohnzahlungen an D._____ gekommen sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich der im Lohnausweis ausgewiesene Betrag aus dem zu Recht an D._____ ausbezahlten Lohn für die Monate März bis Mai 2018, in welchen sie auch tatsächlich gearbeitet hat, und dem in der Folge zu Unrecht ausbezahlten Lohn zusammensetzt. 4.1.7. Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass vorliegend ganz überwiegend Personalbeweise zur Verfügung stünden, denen immer eine ihnen immanente Unzuverlässigkeit anhafte. Entsprechend seien sie nicht geeignet, den Sachverhalt einer betrügerischen Handlung des Beschuldigten zu erstellen (Urk. 44 Rz 10; Urk. 98 Rz 8 und Rz 15]). Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die vorliegend von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel dienten dazu, die Vorgänge und Abläufe innerhalb der Privatklägerin zu beleuchten und vor diesem Hintergrund die Darstellungen des Beschuldigten zu überprüfen. Darüber hinaus war es, wie vorstehend gezeigt, der Staatsanwaltschaft möglich, gestützt gerade auch auf die Personalbeweise zu erstellen, dass der Beschuldigte falsche Arbeitsrapporte verwendete, um Lohnzahlungen zugunsten von seiner Ehefrau D._____ auszulösen.

- 28 - 4.2. Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern II. und III., Dossier 1 (Urk. 2 S. 5 f.) 4.2.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, in welchen sie die verfügbaren Beweismittel zutreffend, sorgfältig und detailliert würdigte (Urk. 41 Ziff. II.3.9.), kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Ansicht der Verteidigung, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt habe (vgl. Urk. 98 Rz 40 und Rz 46), kann entsprechend nicht geteilt werden. Auf die entscheidenden Punkten ist mit einigen Ergänzungen nachfolgend nochmals einzugehen. 4.2.2. Die vom Beschuldigten in der Untersuchung wiederholt vorgebrachte Darstellung, wonach er den fraglichen Betrag von Fr. 5'362.40 bezahlt und dieser ihm anschliessend von der Privatklägerin zurückerstattet worden wäre, nicht erstellt werden kann. Weder liegen Kontoauszüge vor, worauf die Zahlung des Beschuldigten ersichtlich wäre, noch bestehen andere Beweismittel, welche eine Zahlung durch den Beschuldigten belegen würden. Der Beschuldigte machte insbesondere geltend, der Betrag von Fr. 5'362.40 sei ihm auf sein Konto zurückbezahlt worden (Urk. D1/4/9 F/A 65-71). Auf den Kontoauszügen der P._____ kann indessen keine entsprechende Gutschrift festgestellt werden (Urk. D1/1/29/6-7). 4.2.3. Auch die im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Beschuldigtenseite primär verfolgte Argumentationslinie, wonach der Beschuldigte die Gerätschaften für die Arbeit bzw. für das Homeoffice gebraucht habe und es die Privatklägerin in Verletzung ihrer Arbeitgeberinnenpflichten nach Art. 327 Abs. 1 OR versäumt habe, dem Beschuldigten diese bereitzustellen, weshalb sich Letzterer diese habe selber beschaffen müssen (vgl. Urk. 98 Rz 15, Rz 29, Rz 34 und Rz 36 ff.), verfängt nicht. Einerseits ist weder die Notwendigkeit der Bestellung ausgewiesen noch sind die Anfragen des Beschuldigten an die Privatklägerin, wonach sie ihm Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen habe, belegt. Andererseits lässt sich damit keineswegs der "Bon de Commande" sowie der Umstand erklären, weshalb sich in der Buchhaltung der Privatklägerin keine

- 29 - Rechnung für die vom Beschuldigten bestellten IT-Geräte, dafür eine mit dem exakt gleichen Betrag für angeblich bestellte Gerüste befindet (vgl. nachstehend Ziff. 4.2.4. f.). Schliesslich fällt mit der Privatklägerin (Urk. 101 Rz 18) ins Gewicht, dass die Gerätschaften beim Beschuldigten zuhause sichergestellt werden konnten, als dieser bereits nicht mehr bei der Privatklägerin angestellt war. Dass er diese aufgrund einer damals akuten Kopfverletzung nicht retournieren konnte (vgl. Prot. II S. 79 f.), erscheint vorgeschoben, nachdem diesbezüglich keine einzige Bemühung aktenkundig ist und die Verteidigung im Widerspruch dazu das Vorliegen eines Retentionsrechts geltend macht (vgl. Prot. II S. 76). Entsprechend ist mit der Vorinstanz vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte die Gerätschaften für seine persönlichen Bedürfnisse bestellt hat. Daran ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 29; Prot. II S. 76) auch nichts, dass die Gerätschaften ursprünglich an die Zweigniederlassung der Privatklägerin geliefert wurden, hat der Beschuldigte sie doch unbestrittenermassen unmittelbar danach mit zu sich nach Hause genommen. 4.2.4. Wie bereits angedeutet, weist die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin, dass auffälligerweise die Summe der bestellten Geräte exakt deckungsgleich mit dem auf der gefälschten Rechnung aufgeführten Betrag für die angeblich bestellten Gerüste ist (Urk. D1/1/9/7-8). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss der gefälschten Rechnung die "Q._____" die Lieferantin gewesen sein soll, während der beigelegte Einzahlungsschein aber auf die "R._____ AG" lautet (Urk. D1/1/9/7). Dies ergibt keinen Sinn, zumal sich das Layout der gefälschten Rechnung komplett unterscheidet vom Layout der Rechnung der R._____ AG (Urk. D1/1/9/8). Hinzu kommt, dass auf der gefälschten Rechnung als Auftragsnummer "…" angegeben ist (Urk. D1/1/9/7), was offenkundig die Kundennummer der Privatklägerin bei der R._____ AG ist (Urk. D1/1/9/8). Insgesamt besteht mithin keine vernünftige Alternativerklärung zum Anklagesachverhalt. Insbesondere lässt sich der Anklagesachverhalt nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dass die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht aufgehe (so die Verteidigung in Urk. 98 Rz 30 und Prot. II S. 77), zumal die Rechnung wie erstellt vom Beschuldigten ja gerade gefälscht wurde.

- 30 - Entsprechend lässt sich aus dem Datum der Rechnung nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. 4.2.5. Ist jedoch erstellt, dass der Beschuldigte die Gerätschaften für sich persönlich bestellt und die der Bestellung zugrundeliegende Rechnung gefälscht hat, kann insbesondere auch erstellt werden, dass der Beschuldigte den von ihm anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2020 vorgelegte "Bon de Commande" abgeändert und damit gefälscht hatte, um sich im Strafverfahren entlasten zu können. Es kann diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-stanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.3.9.5.). Dass die Privatklägerin den originalen "Bon de Commande" in der Folge nicht einreichte, ändert daran entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 29) nichts. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte, auf Vorhalt des entsprechenden Vorwurfs hin, anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2020 zunächst selbst anführte, dass die Strafverfolgungsbehörden über alle Beweise und Quittungen verfügen würden, zumal auch einiges bei ihm zu Hause beschlagnahmt worden sei (Urk. D1/5/5 F/A 58). Daraufhin reichte der Beschuldigte Unterlagen ein, unter anderem den anklagegegenständlichen "Bon de Commande" (Urk. D1/5/5 F/A 61 ff.). Auf diesem fällt auf, dass die handschriftlich angebrachten Ergänzungen keinerlei Referenzen auf ein Produkt beinhalten, sondern lediglich die Bezeichnung des Elektronikgeräts und ein ungefährer Preis angegeben ist. Weiter fehlt jeglicher Hinweis auf die R._____ AG, wo die Elektronikgegenstände letztlich bestellt wurden. Schliesslich spricht für den Anklagesachverhalt, dass der anklagegegenständliche "Bon de Commande" just auftaucht und vom Beschuldigten eingereicht wird, nachdem die Privatklägerin mit Eingabe vom 20. September 2019 eine entsprechende Ergänzung ihrer Strafanzeige eingereicht hat und der Beschuldigte am 12. Februar 2020 hierzu einvernommen wurde. 4.2.6. Insofern der Beschuldigte schliesslich die Glaubwürdigkeit der Zeugen infrage stellt (vgl. Urk. 98 Rz 35 und Rz 39), so ist nochmals hervorzuheben, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für

- 31 die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. III.3.6.), wobei die Vorinstanz wie erwogen eine sorgfältige Würdigung der Personalbeweise vorgenommen hat. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz kann dem Einwand des Beschuldigten, dass die Aussagen des Zeugen F._____ tendenziös und im Sinne der gestellten Strafanzeige sowie deren Ergänzung seien (Urk. 44 Rz 12; Urk. 98 Rz 35), nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu beachten, dass F._____ als Zeuge und damit unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen wurde (Urk. D1/6/4 F/A 4). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb F._____ eine Strafuntersuchung riskieren sollte, nur weil die Privatklägerin eine Strafanzeige gestellt hatte. Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, F._____ habe tendenziös ausgesagt. Vielmehr erfolgten die Antworten in der Einvernahme vom 27. November 2020 jeweils in sachlicher, objektiver und nüchterner Art, ohne dass F._____ in seinen Darstellungen übertrieben hätte. 4.3. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer IV., Dossier 1 (Urk. 2 S. 6 f.) 4.3.1. Die Vorinstanz erwog zu Recht (Urk. 41 Ziff. II.4.4.1.), dass erstellt ist, dass die Privatklägerin keine Leistung für die S._____ AG im Umfang von rund Fr. 50'000.– getätigt hatte und daher die von der Privatklägerin ausgestellte Rechnung über Fr. 54'254.65 nicht hätte erstellt respektive versandt werden dürfen. 4.3.2. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte diese Rechnungsstellung ausgelöst hat. Dies ist insbesondere durch den E-Mailverkehr belegt, wo der Beschuldigte am 7. September 2018 ausdrücklich bestätigt, dass die Arbeiten ausgeführt worden seien, der Kunde mit der Dienstleistung sehr zufrieden gewesen sei, die Rechnung nicht bestreite und er das "Ok" vom Kunden erhalten habe (Urk. D1/1/9/1). Auf der dazugehörenden Offerte ist ausdrücklich der Betrag von über Fr. 50‘000.– exkl. Mehrwertsteuer ersichtlich (Urk. D1/1/9/2). Dass der Beschuldigte, wie er in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen wollte, lediglich von einem Betrag von Fr. 3‘000.–

- 32 ausgegangen ist und er diesen Betrag aus Zeitgründen nicht kontrolliert hat, erscheint als klare Schutzbehauptung. Zunächst markierte der Beschuldigte die Offerte über Fr. 50‘000.— ausdrücklich mit "Ok" (Urk. D1/1/9/2). Dass er als Betriebsdirektor dabei den Betrag nicht kontrollierte, ist unplausibel und lebensfremd. Darüber hinaus erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich dieser Rechnung als widersprüchlich und damit unplausibel. Gerade hinsichtlich des zentralen Aspekts, ob die Arbeiten gemäss dieser Offerte überhaupt ausgeführt worden sind, äusserte sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung höchst widersprüchlich. Es kann diesbezüglich auf die zusammenfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.4.2.1. ff.). Ebenso hat die Vorinstanz die Zeugenaussagen zutreffend wiedergegeben (Urk. 41 Ziff. II.4.3.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 57) hat die Vorinstanz mithin sowohl die Personalbeweise als auch die im Recht liegenden objektiven Beweismittel sorgfältig geprüft und in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rechnungsstellung an die S._____ AG bewusst initiiert hat. Auch die Einwände des Beschuldigten, wonach es sich beim Regierapport lediglich um eine Arbeitsanweisung gehandelt habe, oder dass die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen sei, dass die Offerte im System abgelegt gewesen sei (Urk. 98 Rz 59 f.), vermögen dieses Beweisergebnis nicht umzustossen. 4.3.3. Insofern der Beschuldigte das vorinstanzliche Beweisergebnis mit dem Argument zu widerlegen versucht, dass ihm sowohl der vorgenannte E- Mailverkehr als auch weitere ihn belastende Korrespondenz in den Dossiers V. bis VII. nie zur Stellungnahme vorgehalten worden und entsprechend infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu seinen Lasten verwertbar seien (Urk. 98 Rz 54), ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten deren Inhalt anlässlich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung sehr wohl ausreichend vorgehalten wurde (vgl. Prot. I S. 28 ff.). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass diese den Beschuldigten belastende Korrespondenz in der Anklage einzeln aufgeführt ist und vom Beschuldigten selbst verfasst wurde. Entsprechend sind diese objektiven Beweismittel uneingeschränkt verwertbar.

- 33 - 4.3.4. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch ein klares Motiv hatte, einen derartigen Auftrag vorzuspiegeln. Der Arbeitsvertrag zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sieht unter dem Kapitel "Vergütungen" ausdrücklich vor, dass der Beschuldigte Anspruch auf einen Bonus hat (Urk. D1/1/24/1 Ziff. 5). Zu diesem Arbeitsvertrag gehört sodann ein Anhang, in welchem geregelt ist, unter welchen Bedingungen der Beschuldigte eine Provision erhält (Urk. D1/1/24/1). Zudem bestätigen mehrere Zeugen, dass der Beschuldigte Anspruch auf eine solche Prämie/Provisionen gehabt hätte (Urk. D1/6/3 F/A 47; Urk. D1/6/4 F/A 26 ff.). Die gegenteiligen Vorbringen der Beschuldigtenseite, wonach kein Anspruch auf einen Bonus bzw. eine Provision bestanden habe (Prot. II S. 46; Urk. 98 Rz 74 und Rz 84), zielen vor diesem Hintergrund ins Leere. 4.3.5. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.4.4.). 4.3.6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. 4.4. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern V. und VI., Dossier 1 (Urk. 2 S. 7-10) 4.4.1. Hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht zum Schluss kam, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist (Urk. 41 Ziff. II.5.4.). Nebst den objektiven Beweismitteln, die bereits ein eindeutiges Bild zeichnen, wird das objektive Beweisergebnis auch durch diverse Zeugenaussagen gestützt, wobei entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 Rz 67 ff.) keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge I._____ vorgängig von der Privatklägerin beeinflusst worden wäre. Der Beschuldigte übt sich diesbezüglich in reinen Spekulationen. 4.4.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ausdrücklich per E-Mail bestätigte, dass die angeblich für die T._____ AG und die U._____ AG erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden können (Urk. D1/1/14/2). In seiner E-Mail

- 34 vom 25. Oktober 2018 bestätigte er dabei auch ausdrücklich die in der Anklage genannten Beträge (exklusive Mehrwertsteuer) (Urk. D1/1/14/2). 4.4.3. Schlussfolgernd bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Der Anklagesachverhalt ist auch hinsichtlich der Anklageziffern V. und VI., Dossier 1 erstellt. 4.5. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer VII., Dossier 1 (Urk. 2 S. 10 f.) 4.5.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf eine korrekte Würdigung der verfügbaren Beweismittel zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Wenn die Verteidigung die Beweiswürdigung der Vorinstanz damit beanstandet, dass es die von ihr zitierte polizeiliche Einvernahme vom 6. März 2018 nicht gebe (vgl. Urk. 98 Rz 93), ist das zwar korrekt. Bei der Einvernahme, welche die Vorinstanz in ihren Erwägungen in Ziff. II.6.4.1. zitiert hat, handelt es sich jedoch offenkundig um die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 25. März 2019 (Urk. D1/4/5). Abgesehen vom falsch angegebenen Datum, wobei es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, erweist sich jedoch sowohl die von der Vorinstanz wiedergegebene Aussage als auch deren Würdigung als zutreffend. Insofern kann mit vorstehender Korrektur vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. II.6.4.1.). 4.5.2. Insbesondere verwies die Vorinstanz zu Recht auf die E-Mail des Beschuldigten vom 12. November 2018, in welcher er ausdrücklich mitteilte, das gegenüber der V._____ AG eine Rechnung über Fr. 38'711.– nicht erfasst sei (Urk. D1/1/14/3). Dies belegt, dass der Beschuldigte die Rechnungstellung initiierte, obwohl er – wie er selbst ausführte (Urk. D1/4/5 F/A 88 und F/A 102; Prot. I S. 23 und S. 32 f.) – wusste, dass diese Arbeiten nicht ausgeführt worden waren. 4.5.3. In anderen Einvernahmen während der Untersuchung führte der Beschuldigte die Rechnungstellung auf interne Fehler und die schlechte Kommunikation innerhalb der Privatklägerin zurück (Urk. D1/4/5 F/A 22 f. und

- 35 - F/A 103 f.). Diese Aussagen erweisen sich im Lichte der vorstehend zitierten E- Mail vom 12. November 2018 ebenfalls als Schutzbehauptung. Ebenso machte der Beschuldigte in der Untersuchung geltend, dass er die V._____ AG gar nicht kenne (z.B. Urk. D1/4/5 F/A 29 und F/A 84). Auch diese Aussage erweist sich mit Blick auf die E-Mail vom 12. November 2018 als schlicht falsch. 4.5.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Argument der Verteidigung, wonach die telefonische Abklärung des polizeilichen Sachbearbeiters W._____ (vgl. Urk. D1/1/10/1) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sei (Urk. 98 Rz 107), ins Leere läuft, da dieses Beweismittel zur Sachverhaltserstellung gar nicht gebraucht wird, nachdem diesbezüglich genügende Aussagen seitens der Privatklägerin selbst vorhanden sind. 4.6. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer IX., Dossier 3 (Urk. 2 S. 12 f.) 4.6.1. Hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt insofern erstellt ist, als der Beschuldigte wissentlich und willentlich gegenüber dem Betreibungsamt seine Einkünfte bei der O._____ AG verschwieg. Auf die zutreffenden, sorgfältigen und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 41 Ziff. II.8.5.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund des ihm vorgelegten Protokolls wusste beziehungsweise wissen musste, dass er wahrheitsgemässe Angaben erteilen musste. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte dieser Pflicht nicht nachkam, indem er seine Anstellung bei der O._____ AG und die dort erzielten Einkünfte verschwieg (vgl. Urk. D3/2/5), und den betreffenden drei Gläubigern in der rubrizierten Pfändung hernach Verlustscheine ausgestellt wurden (Urk. D3/2/13-15; vgl. auch Urk. 41 Ziff. II.8.3.). 4.6.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann in subjektiver Hinsicht vor, wissentlich und willentlich erreicht zu haben, dass seine Einkünfte von der O._____ AG zum Schaden der Gläubiger nicht gepfändet wurden. Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang relevanten Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und erachtet auch diesen

- 36 - Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen ist wiederum vollumfänglich zu verweisen (Urk. 41 Ziff. II.8.4. und Ziff. III.3.2.). Mit der Vorinstanz fällt zum einen auf, dass der Beschuldigte selbst sein Fehlverhalten insofern einräumte, indem er im Rahmen der Untersuchung ausführte, dass er gezwungen gewesen sei, die Anstellung zu verschweigen, weil die O._____ AG für Kadermitarbeiter keine Betreibungen erlaubt hätte, und ihm ansonsten nur Fr. 1'000.– zum Leben geblieben wären, da das Betreibungsamt ihm alles weggenommen hätte und er nicht zur Arbeit hätte gehen können, wobei er den Gläubigern alles zurückbezahlt hätte. Er hätte es vielleicht nicht im Februar, jedoch anfangs März bezahlen können (Prot. I S. 37 ff.), was zeigt, dass der Beschuldigte durchaus mit einer zeitlichen Verzögerung bei der Befriedigung seiner Gläubiger gerechnet hat. Zwar hat der Beschuldigte wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz (vgl. Urk. D1/5/7 F/A 10 ff.; Prot. I S. 36 ff.) auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt ausgeführt, mit allen Gläubigern auf privater Basis, mithin ausserhalb des Betreibungsverfahrens, Abzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben, wobei sich jedoch seine Aussagen hinsichtlich der Höhe seiner aktuellen Schuldenlast und der von ihm geleisteten Abzahlungen als widersprüchlich und unglaubhaft präsentieren. So gab er beispielsweise an, monatlich Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– von seinen Schulden abzubezahlen, was jedoch insofern Fragen aufwirft, als er angibt, seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine neue Schulden generiert zu haben, gleichzeitig seine Schuldensumme verglichen mit dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung aber nicht abgenommen zu haben scheint (vgl. Prot. II S. 31 f., S. 34 ff. und S. 48 f.; vgl. auch nachstehend Ziff. VI.3.5. + VI.3.8.). Im Hinblick auf die an der fraglichen Pfändung beteiligten drei Gläubiger hat die Beschuldigtenseite sodann konstant geltend gemacht, dass Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden seien, welche sich bei den Akten befänden (Urk. 98 Rz 113; Prot. II S. 48 f.). Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte die Verteidigung sodann ausdrücklich, dass mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Urk. D3/4/1) die entsprechenden Zahlungsvereinbarungen allesamt eingereicht worden seien (vgl. Prot. II S. 57), was sich jedoch als aktenwidrig erweist. Abgesehen von einem Beleg, der eine Abzahlung an das Zentrale Inkasso nach

- 37 erfolgtem Pfändungsvollzug belegt (vgl. D3/4/1 S. 4 ff.), konnten die entsprechenden weiteren Abzahlungsvereinbarungen bzw. Zahlungsbestätigungen vom verteidigten Beschuldigten während des gesamten Verfahrens nicht beigebracht werden. Der Beschuldigte hat mithin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass er alle Forderungen der an der fraglichen Pfändung beteiligten Gläubiger bezahlt hat. Bis am 24. September 2021, als das Betreibungsamt … [Ort] schliesslich Strafanzeige erstattete (vgl. Urk. D3/1), hatte dem Betreibungsamt offenbar auch kein Gläubiger mitgeteilt, dass seine Verlustscheinforderung vollständig bezahlt worden wäre. Die erste und einzige im Recht liegende Zahlungsbestätigung des Zentralen Inkassos datiert vom 30. April 2021, mithin knapp 14 Monate nach dem fraglichen Pfändungsvollzug (vgl. Urk. D3/2/14; Urk. D3/4/1 S. 4 ff.; Urk. D3/4/2). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Forderungen aller betroffenen Pfändungsgläubiger überhaupt bezahlt worden wären. Selbst wenn dem jedoch so gewesen wäre, hat der Beschuldigte mit einer Zahlung erst über einem Jahr nach dem fraglichen Pfändungsvollzug in Kauf genommen, dass es zu einer Gläubigerschädigung kommen könnte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 1.1. Rechtsgrundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des gewerbsmässigen Betrugs zutreffend dargelegt (Urk. 41 Ziff. III.1.1.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Gewerbsmässigkeit nach Art. 146 Abs. 2 StGB auf der Zusammenfassung verschiedener Betrugsfälle zu einer (gewerbsmässigen) Tat, Sammeloder Kollektivdelikt beruht (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 N 278).

- 38 - 1.2. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffern I. und II. 1.2.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. Es kann dabei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. III.1.2. f.). 1.2.2. Hinsichtlich Anklageziffer I. täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin unter Zuhilfenahme falscher Arbeitsrapporte arglistig und verursachte dadurch einen Vermögensschaden. Gegen das arglistige Verhalten spricht denn auch nicht, dass ab Juni 2018 die Lohnzahlungen an D._____ offensichtlich um ein Vielfaches anstiegen. Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein Reinigungsunternehmen, welches im Deliktszeitraum etwas mehr als 1'000 Mitarbeitende beschäftigte (Urk. D1/6/4 F/A 63) und der Beschuldigte selbst hatte gemäss eigener Darstellung zwischen 170 und 250 Mitarbeiter unter sich (Urk. D1/4/1 F/A 60 ff.; Urk. D1/4/3 S. 5; vgl. auch Prot. II S. 18 und S. 80). Dass die Buchhaltung bei dieser hohen Zahl nicht sämtliche gemeldeten Arbeitsrapporte und damit die vom Beschuldigten verschickten falschen Arbeitsrapporte sichten und kontrollieren konnte, versteht sich von selbst. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung, wonach der Buchhaltung die falschen Stunden hätten auffallen bzw. sie diese hätte überprüfen müssen (vgl. Urk. 98 Rz 15, Rz 20 ff. und Rz 29; Prot. II S. 73 und S. 75 f.), verfangen nicht. Die Buchhaltung muss einzig überprüfen, ob für die Auszahlungen Belege vorhanden sind, wohingegen die inhaltliche Richtigkeit der Belege nicht in der Verantwortung der Buchhaltung liegen kann. Vielmehr war es nach Massgabe vorstehender Erwägungen zum Sachverhalt die Aufgabe des Beschuldigten als Betriebsleiter, die Richtigkeit der von ihm weitergeleiteten Stunden zu überprüfen. Eine Opfermitverantwortung, wie sie die Beschuldigtenseite geltend macht, ist mithin zu verneinen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB sind damit zu bejahen. 1.2.3. Hinsichtlich Anklageziffer II. verwendete der Beschuldigte eine gefälschte Rechnung der R._____ AG und erreichte damit, dass die Privatklägerin eine Bestellung von verschiedenen Geräten bezahlte. Diese Geräte verwendete der Beschuldigte nicht am Arbeitsplatz, sondern nahm diese mit zu sich nach Hause. In-

- 39 dem er die Geräte nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht an die Privatklägerin retournierte, belegt er sein wissentliches und willentliches Handeln. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. III.1.3.). 1.2.4. Ebenso zu bejahen ist der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB hinsichtlich Anklageziffer I. Der Beschuldigte liess die gestützt auf die falschen Arbeitsrapporte ausbezahlten Löhne auf sein eigenes P._____-Konto überweisen. Damit ist belegt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte. Er wusste, dass seine Ehefrau keinen Anspruch auf die anklagegegenständlichen Lohnzahlungen hatte, zumal sie aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, derart viele Stunden für die Privatklägerin zu arbeiten, dass daraus diese Lohnzahlungen resultieren würden. Dennoch leitete er die falschen Arbeitsrapporte an die Buchhaltung der Privatklägerin weiter, wobei er wusste, dass die entsprechenden Lohnzahlungen nicht hinterfragt, sondern ausgeführt würden. 1.2.5. Auch die Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten ist gegeben. Der Beschuldigte verwendete die auf seinem P._____-Konto eingehenden Zahlungen zur Deckung der eigenen Lebenskosten respektive nutzte die mitgenommenen Geräte zu privaten Zwecken. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 Ziff. III.1.5.). 1.2.6. Die Vorinstanz wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe fehlen. In Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit hinsichtlich Anklageziffern I. und II. des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung 2.1. Rechtsgrundlagen Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 41 Ziff. III.2.1.) und geben zu keinen

- 40 - Weiterungen Anlass. Es kann dementsprechend auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffer II. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die vom Beschuldigten erstellte falsche Rechnung der "Q._____" den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (Urk. 41 Ziff. III.2.2.). 2.2.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte unter Verwendung des Logos der R._____ AG eine Rechnung kreierte, welche angeblich von der Q._____ versandt wurde. Dieser Rechnung, gemäss welcher der Beschuldigte vorgab, ein Gerüst sei bestellt worden, legte er den Einzahlungsschein der R._____ AG bei, von welcher er die in der Anklageschrift genannten Gegenstände bestellt hatte. Die Vorinstanz erwog sodann zu Recht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. 2.2.3. Nachdem keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz somit hinsichtlich Anklageziffer II. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffer III. 2.3.1. Auch hinsichtlich des anklagegegenständlichen "Bon de Commande" erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat (Urk. 41 Ziff. III.2.3.). 2.3.2. Wie vorstehend dargelegt, ist erstellt, dass der Beschuldigte einen von F._____ unterzeichneten "Bon de Commande" abänderte, indem er nachträglich handschriftlich elektronische Geräte anbrachte. Damit erweckte er gegenüber der Privatklägerin den Eindruck, dass die Bestellung dieser elektronischen Geräte genehmigt wurde. Auch hinsichtlich dieser Fälschung handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich.

- 41 - 2.3.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen vorliegend. In Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit hinsichtlich Anklageziffer III. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffern IV. bis VII. 2.4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Urkundenfälschung, gerade im Zusammenhang mit Rechnungen, zutreffend dargestellt (Urk. 41 Ziff. III.2.4.1. f.). Die Rechnung verkörpert grundsätzlich nur die Erklärung, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des Rechnungsbetrages geltend macht. Nur für diese Erklärung bildet sie einen Beweis. Darüber, ob die Forderung zu Recht geltend gemacht wird, sagt sie nichts aus. Die Rechnung erschöpft sich mithin in der blossen Behauptung über die dem Aussteller zu vergütenden Leistungen. Entsprechend kommt einer Rechnung grundsätzlich keine Urkundenqualität zu. 2.4.2. Anders liegt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dort, wo die Rechnung von einer Person mit garantenähnlicher Stellung stammt, von einer solchen angeblich geprüft worden oder in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung bestimmt ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2 ff.; BGE 131 IV 125 E. 4.5) bzw. als Bestandteil der Buchhaltung des Rechnungsstellers eingereicht wird (BGE 117 IV 35 E. 2b). Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhaltungsbeleg zu bejahen, entsteht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der tatsächlichen Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungsempfängerin (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3; BGE 129 IV 130 E. 3.2 f.). 2.4.3. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund von E-Mails, mündlichen Anweisungen, Regierapporten und/oder Offerten, erreicht zu haben, dass die Finanzabteilung der Privatklägerin Rechnungen an verschiedene, in der Anklage genannte Kunden (die S._____ AG, die U._____ AG [heute AA._____ AG], die T._____ AG und die V._____ AG) erstellt und versandt hatte. Dem Beschuldigten wird damit nicht vorgeworfen, die anklagegegenständlichen Rechnungen selbst erstellt zu haben, sondern deren Erstellung initiiert zu haben. Der Tat-

- 42 bestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst unter anderem auch, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt. Mit der Tatbestandsvariante des "Beurkunden-lassens" ist die Begehung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft gemeint. 2.4.4. Die Rechtsprechung hat einem Protokollführer einer Universalversammlung gegenüber dem Handelsregisterführer (BGE 123 IV 132), einem Arzt (BGE 117 IV 165), einem bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen hat und überhöhte Rechnungen der Unternehmer geprüft sowie schriftlich genehmigt hat (BGE 119 IV 54) oder einem leitenden Angestellten einer Bank, der einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos macht (BGE 120 IV 361) eine solche garantenähnliche Stellung zuerkennt. Der Beschuldigte war als Betriebsdirektor für die Privatklägerin tätig. Als solcher war der Beschuldigte, wie der seinem Arbeitsvertrag beiliegenden Funktionsbeschreibung entnommen werden kann, direkt dem General Direktor unterstellt (Urk. D1/1/24/1). Als Betriebsdirektor war er unter anderem verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die für seine erfolgreiche Tätigkeit als Betriebsleiter notwendig sind (Urk. D1/1/24/1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags). Dass die Funktionsbeschreibung integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bildete, wurde bereits erwogen (vgl. vorstehend Ziff. III.4.1.3.; anders die Verteidigung in Urk. 98 Rz 99). Wie die in den Untersuchungsakten befindliche E-Mail-Korrespondenz belegt, gehörte es dabei zu den Aufgaben des Beschuldigten, die Privatklägerin darüber zu informieren, welche Leistungen in Rechnung gestellt werden können (s. z.B. Urk. D1/1/9/1; Urk. D1/1/14/2; Urk. D1/1/14/3). Dem Beschuldigten kommt damit eine garantenähnliche Stellung im vorgenannten Sinn zu. Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 98 ff.) verfangen nach dem Erwogenen nicht. 2.4.5. Darüber hinaus stellten die von der Privatklägerin ausgestellten Rechnungen, welche vom Beschuldigten initiiert wurden, Buchhaltungsbelege dar. Es handelt sich bei diesen Rechnungen nicht um rein interne Dokumente, sondern die gestützt auf die vom Beschuldigten mitgeteilten Informationen erstellten Rechnun-

- 43 gen wurden an die jeweiligen Kunden der Privatklägerin versandt, womit sie auch in die Debitorenbuchhaltung der Privatklägerin Eingang fanden bzw. für die Debitorenbuchhaltung der Privatklägerin bestimmt waren. Die gestützt auf die E-Mails, Regierapporte und Offerten von der Privatklägerin erstellten Rechnungen waren damit in erster Linie als Beleg für die bzw. als Bestandteil der Buchhaltung bestimmt. Damit kommt ihnen entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz 106) Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es – wie bereits erwogen (vgl. vorstehend Ziff. IV.1.2.2.) – nicht die Aufgabe der Buchhaltung sein kann, die Angaben des Betriebsleiters bzw. des Beschuldigten, wonach Rechnung gestellt werden soll, zu hinterfragen. Vielmehr durfte und musste die Buchhaltung auf die Anweisungen des Beschuldigten vertrauen können. 2.4.6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht damit fest, dass der Beschuldigte einerseits in einer garantenähnlichen Stellung in mittelbarer Täterschaft eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unrichtig beurkunden liess. Darüber hinaus liess der Beschuldigte ebenfalls in mittelbarer Täterschaft unrichtige Buchhaltungsbelege beurkunden. 2.4.7. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 41 Ziff. III.2.4.4.) handelte der Beschuldigte dabei in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem er zumindest unrechtmässig seine individuellen Job-Vorgaben erfüllen wollte und er gestützt auf seinen Arbeitsvertrag einen Bonus erzielen wollte, auch wenn dessen genaue Höhe nicht beziffert werden kann. Er handelte direktvorsätzlich und es war ihm bewusst, dass es bei seinen E-Mails und dem Einreichen der falschen Regierapporte und Offerten zur Erstellung einer materiell unwahren Rechnung durch die Buchhaltung der Privatklägerin kommt und somit ein Buchhaltungsbeleg und damit eine Urkunde entsteht. 2.4.8. Nachdem Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Beschuldigte in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz somit hinsichtlich Anklageziffer IV. bis VII. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 44 - 3. Zum Vorwurf des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs 3.1. Rechtsgrundlagen 3.1.1. Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 41 Ziff. III.3.1.1. f.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als konkretes Gefährdungsdelikt und als Erfolgsdelikt qualifiziert wird, wobei beim Gefährdungsdelikt nicht vorausgesetzt ist, dass der Schaden tatsächlich eintritt, sondern es vielmehr genügt, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (BSK StGB-HA- GENSTEIN, ,a.a.O., Art. 163 N 57 f. mit weiteren Hinweisen). Ob es sich beim Element der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal handelt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 60 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht selbst scheint die Gläubigerschädigung eher als Erfolg und damit als objektives Tatbestandsmerkmal zu qualifizieren (Urteile des Bundesgerichts 6S.438/2005 vom 28. Februar 2006 E. 3; 6P.168/2006 vom 29. Dezember 2006 E. 11.3; 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.3). 3.1.3. In subjektiver Hinsicht kann eine Verurteilung nur erfolgen, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss sich der (Eventual-)Vorsatz auch auf die Gläubigerschädigung beziehen (BSK StGB-HAGEN- STEIN, a.a.O., Art. 163 N 60). 3.2. Zur rechtlichen Würdigung betreffend Anklageziffer IX. 3.2.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen des Pfändungsvollzugs unter dem Titel "Einkommensverhältnisse" nur seine Anstellung im Stundenlohn als Reiniger bei der AB._____ AG angab, indessen seine Anstellung bei der O._____ AG verschwieg. Dieses Verhalten des Beschuldigten war objektiv geeignet, bei seinen Gläubigern einen Schaden zu verursachen. Die Vollzugsbe-

- 45 hörden konnten und durften davon ausgehen, vom Beschuldigten eine vollständige Aufstellung der Vermögenswerte erhalten zu haben. Entsprechend war es nicht notwendig, weitere Nachforschungen über seine finanziellen Verhältnisse vorzunehmen. Durch bloss teilweise Angaben zur Einkommenssituation ist die Tathandlung des Verheimlichens erfüllt (vgl. dazu TRECHSEL/OGG, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2018, Art. 163 N 6). Insofern der Beschuldigte vorbringt, die Schuldenbereinigung mit den Gläubigern auf privater Ebene geregelt zu haben, verkennt er schliesslich, selbst wenn dem so gewesen wäre, dass der Straftatbestand des Pfändungsbetrugs nicht nur die finanziellen Interessen der Gläubiger, sondern auch den rechtmässigen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege schützen soll (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 1 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Damit erfüllt der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 41 Ziff. III.3.1.3. ff.), den objektiven Tatbestand von Art. 163 StGB. 3.2.2. Auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 163 StGB liegt vor, da den betreffenden Gläubigern wie erwogen Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. vorstehend Ziff. III.4.6.1.). 3.2.3. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 41 Ziff. III.3.2.), ist schliesslich auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte wusste um seine Anstellung bei der O._____ AG und sein in diesem Rahmen erzieltes Einkommen während Februar bis Dezember 2020, welches ihm auch ausbezahlt wurde (vgl. Urk. D3/3/2). Indem er dieses Einkommen indes nicht angab, und zwar entgegen der unterzeichneten Wahrheitserklärung, verheimlichte er es vorsätzlich. Mit dem Verschweigen seiner Anstellung bzw. des erzielten Einkommens bei der O._____ AG nahm er zudem in Kauf, die an der fraglichen Pfändung beteiligten Gläubiger zumindest vorübergehend zu schädigen, indem er das verschwiegene Einkommen dem Zugriff des Betreibungsamtes entzog, womit es in seinem Belieben stand, wann und in welchem Umfang er welchen Gläubiger befriedigte. Entsprechend war ihm klar, dass er seinen Gläubigern mindestens vorübergehend Vollstreckungssubstrat entzog und diese dadurch zu (grösserem) Verlust kommen können, zumal – wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies

- 46 - (Urk. 41 Ziff. II.8.5.2.) – der Beschuldigte selbst angab, ein alter Bekannter beim Betreibungsamt zu sein. 3.2.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Tatbestand von Art. 163 StGB erfüllt. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 98 Rz 114 ff.) lag denn auch kein rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 17 StGB bzw. Art. 18 Abs. 2 StGB vor, nachdem bereits das vom Beschuldigten zu schützende Interesse, nämlich seine Arbeitsstelle, keineswegs als höherwertig zu gewichten ist, als das finanzielle Interesse der Gläubiger bzw. das Interesse am ordnungsgemässen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens, weshalb sich weitere Erwägungen hierzu von vornherein erübrigen. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte verübte die zu beurteilenden Delikte vor dem 1. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Sanktionenrecht. Es stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich wird nach dem neuen Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Ist das neue Recht dagegen milder als das im Zeitpunkt der Tat geltende, kommt es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4;

- 47 - BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). 1.2. Da gegen den Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird – keine Geldstrafen, sondern hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe Freiheitsstrafen auszusprechen sind (vgl. Ziff. V.4.2.), erweist sich das seit dem 1. Juli 2023 geltende Sanktionenrecht nicht als milder. Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist folglich gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das bis zum 1. Juli 2023 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung zu bringen. 2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug sie unter Anrechnung der durch Haft erstandenen 18 Tage anordnete (Urk. 41 S. 82 Dispositivziffern 3 und 4). 2.2. Der Beschuldigte beantragt infolge des von ihm verlangten Freispruchs ein Absehen von jeglicher Strafe. Eventualiter beantragt der Beschuldigte mit seiner Berufungsbegründung eine bedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten (Urk. 98 S. 1; Prot. II S. 14). 2.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 54), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht ist von vornherein ausgeschlossen. 3. Grundlagen der Strafzumessung 3.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 41 Ziff. IV.1.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An-

- 48 wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 3.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Strafrahmen 4.1.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der gewerbsmässige Betrug das schwerste Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB). 4.1.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 41 Ziff. IV.2.3.) liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). 4.1.3. Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da vorliegend für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind (s. nachfolgend Ziff. 4.2.3.), ist in der Folge eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die Ein-

- 49 satzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug um die Einzelstrafen für die mehrfache Urkundenfälschung sowie den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug angemessen erhöht wird. 4.2. Sanktionsart 4.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 31

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