Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230496-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. Bertschi, Präsidentin, und lic. iur. Wasser-Keller, Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 27. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2023 und eine Verfügung vom 31. Juli 2023 (GG22033)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. Dezember 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56) 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Antrag auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden. 6. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Ersatzbeschaffungen) wird abgewiesen. 7. Der Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen. Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 56 A) 1. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 12'190.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtkasse ausbezahlt.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57) 1. In Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2023 sei A._____ eine Entschädigung für Anwaltskosten in Höhe von 66.15h zu Fr. 300.–/h zzgl. Mehrwertsteuer sowie ein Auslagenersatz von Fr. 318.30 zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2023 von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs freigesprochen. Die Anträge des Beschuldigten auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, auf Zusprechung einer Genugtuung und auf Zusprechung einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Ersatzbeschaffungen) wurden abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde schliesslich eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts-
- 4 kasse zugesprochen (Urk. 56). Deren Höhe wurde mit Verfügung vom 31. Juli 2023 auf Fr. 12'190.– festgesetzt (Urk. 56A). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. Mai 2023 im Dispositiv zugestellt (Urk. 45 und Urk. 46/1). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 48). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 31. Juli 2023 sodann die Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung fest (Urk. 56A). Diese wurde dem Beschuldigten am 2. August 2023 zugestellt (Urk. 51). Da die Verfügung in begründeter Form eröffnet wurde, reichte der Beschuldigte dagegen mit Eingabe vom 22. August 2023 direkt eine Berufungserklärung ohne vorgängige Berufungsanmeldung ein (Urk. 57). Das begründete Urteil (Urk. 56) wurde dem Beschuldigten am 26. September 2023 zugestellt (Urk. 55/2). Dagegen wurde keine weitere Berufungserklärung eingereicht. Nachdem betreffend das vorinstanzliche Urteil keine Berufungserklärung eingereicht wurde, sondern nur betreffend die vorinstanzliche Verfügung, wurde in der Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass die Berufung auf die Entschädigungsfolgen beschränkt wurde (Urk. 59). Anschlussberufung wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger erhoben (vgl. Urk. 59-61). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist eingeräumt, um die Berufung zu begründen oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verwies der Beschuldigte als Berufungsbegründung auf die mit der Berufungserklärung vom 22. August 2023 gestellten Anträge und die dazu dargelegten Gründe (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 67). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 69) und die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70).
- 5 - 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung nur eine Abänderung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2023 (Festsetzung der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung). Die Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2023 wurden nicht angefochten (Urk. 57). Da Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen, aber festgehalten wurde, dass über die Höhe der Entschädigung mit separater Verfügung entschieden wird, die Grundlage für Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung bildet und deshalb damit zusammenhängt, ist diese nicht für rechtskräftig zu erklären. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Abweisung Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots), 3 (Abweisung Genugtuungsantrag des Beschuldigten), 4 (Kostendispositiv), 6 (Abweisung Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen) und 7 (Abweisung Prozessentschädigungsantrags des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1. Da der Beschuldigte freigesprochen wurde, sprach ihm die Vorinstanz gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu, wobei sie die Höhe der Entschädigung noch nicht festsetzte (Urk. 56 S. 12). Die entsprechende Dispositivziffer 5 des Urteils wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz eine Prozessentschädigung von Fr. 29'034.10 (inkl. Auslagen von Fr. 498.30 und MWST) für einen Zeitaufwand von 66.15 Stunden à Fr. 400.– pro Stunde (Urk. 43 S. 12, Urk. 44/4).
- 6 - Die Vorinstanz kürzte den Zeitaufwand auf 50 Stunden und setzte einen Stundenansatz von Fr. 220.– fest (Urk. 56A S. 2 f.). Dies mit folgender Begründung: Zum Zeitraum vom 10. September 2019 bis 3. Oktober 2019 führte die Vorinstanz aus, es könnten nicht alle Kleinstaufwände ohne Weiteres vergütet werden. Für das blosse Festhalten am bereits gestellten Siegelungsantrag per Mail sei rund 1 Stunde aufgewendet worden. Die einseitige Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2019 habe ebenfalls zu einem Aufwand von rund 1 Stunde geführt. Es erscheine angemessen, den Aufwand um rund 1 Stunde auf 7 Stunden zu kürzen (Urk. 56A S. 2 E. 3.1). Zum Zeitraum vom 7. Oktober 2019 bis 21. Oktober 2019 erwog die Vorinstanz, dass der Aufwand für die schriftliche Stellungnahme zum Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft über 12 Stunden betrage und in dieser Ausführlichkeit überhöht erscheine. Es erscheine angemessen, dafür weitere 7 Stunden zu entschädigen (Urk. 56A S. 2 E. 3.2). Zum Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis 6. August 2020 führte die Vorinstanz aus, dass zahlreiche Kleinstaufwände nicht ohne Weiteres zu vergüten seien. Der Aufwand von einer ¾ Stunde im Zusammenhang mit der Eingabe vom 23. Dezember 2019, mit welcher im Wesentlichen der Verzicht auf Teilnahme am Siegelbruch mitgeteilt worden sei, sowie der Aufwand von rund einer halben Stunde im Zusammenhang mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2020 sowie der Eingabe vom 15. Mai 2020 mit der Mitteilung, dass ein Passwort nicht bekannt gegeben werden könne, erschienen überhöht. Es erscheine angemessen, diesen Aufwand um rund 0.6 auf 4 Stunden zu kürzen (Urk. 56A S. 2 E. 3.3). Zum Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 13. Dezember 2022 erwog die Vorinstanz, es fänden sich zahlreiche Kleinstaufwände (insbesondere für Sekretariatsarbeiten) sowie Korrespondenzen etc. mit der Verteidigung des "Mitbeschuldigten", die nicht ohne Weiteres zu vergüten seien. Die Mitteilung vom 13. Oktober 2022, dass keine Beweisanträge gestellt werden würden, rechtfertige allenfalls einen Kleinstaufwand; der (Zwischen-)Antrag auf eine Entschädigung ge-
- 7 mäss Leistungsaufstellung sei nicht zu vergüten. Es erscheine angemessen, diesen Aufwand um rund 1.7 Stunden auf 20 Stunden zu kürzen (Urk. 56A S. 3 E. 3.4). Zum Zeitraum vom 15. Dezember 2022 bis 9. Mai 2023 seien rund 15 Stunden der Erstellung etc. des Plädoyers zuzuordnen. Die Argumentationslinie der Verteidigung sei allerdings bereits seit dem 21. Oktober 2019 festgestanden. Der entsprechende Aufwand sei bereits berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen und im Vergleich mit dem Aufwand der Verteidigung des "Mitbeschuldigten" erscheine der Aufwand für das Plädoyer überhöht. Es erscheine angemessen, bis und mit Hauptverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) weitere 12 Stunden zu entschädigen (Urk. 56A S. 2 E. 3.5). Was die Auslagen betrifft, führte die Vorinstanz aus, die Verteidigung mache Fr. 360.– für entsprechend viele Kopien geltend. Gemäss Leitfaden amtliche Mandate sei eine Kopie mit Fr. –.50 zu vergüten, was auch im Fall einer erbetenen Verteidigung gelte. Die Auslagen seien entsprechend um Fr. 180.– auf Fr. 318.30 zu kürzen (Urk. 56A S. 3 E. 3.7). Im Ergebnis sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Verfügung vom 31. Juli 2023 gemäss Dispositivziffer 5 des Urteils vom 19. Mai 2023 und gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung (inkl. Barauslagen/Spesen und MWST) in der Höhe von gerundet Fr. 12'190.– (50 Std. x Fr. 220/h; Fr. 318.30 Spesen; Fr. 871.50 MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu (Urk. 56A S. 3 E. 4 und Dispositivziffer 1). 3. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung, in Abänderung der Verfügung vom 31. Juli 2023 sei ihm eine Entschädigung für Anwaltskosten im Umfang von 66.15 h zu Fr. 300.–/h zzgl. Mehrwertsteuer sowie ein Auslagenersatz von Fr. 318.30 zu gewähren (Urk. 57 S. 2). Zur Begründung führt er aus, dass sich das Strafverfahren über drei Jahre hingezogen habe, in ihm ein umfangreiches Entsiegelungsverfahren durchgeführt worden sei und die Staatsanwaltschaft erstinstanzlich eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt, beantragt habe. Unter diesem Vorzeichen sei zunächst der Stundenansatz von
- 8 - Fr. 220.– nicht nachvollziehbar. Dieser Satz liege am unteren Ende des Rahmens der Anwaltsgebührenverordnung. Für einen solchen Stundenansatz werde in der Stadt Zürich kein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt als Wahlverteidiger tätig, weil ein solcher Ansatz auf Dauer nicht kostendeckend sei. Für die behauptete Gerichtsüblichkeit gebe es auch keine Belege. Wenn sodann der vorliegende Fall in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert gewesen wäre, hätte man das Verfahren gar nicht eröffnen dürfen rsp. hätte z.B. das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren nicht durchführen dürfen. Offensichtlich habe die Angelegenheit eine gewisse Komplexität aufgewiesen und habe, wie der Strafantrag der Staatsanwaltschaft zeige, auch eine erhebliche Bedeutung für ihn. Auch wenn der vereinbarte Ansatz von Fr. 400.–/h klar über dem Rahmen der erwähnten Verordnung liege und daher nicht entschädigungsfähig gewesen sei, hätte die Vorinstanz doch mindestens einen Ansatz von Fr. 300.–/h bewilligen müssen (Urk. 57 S. 3). Weiter macht der Beschuldigte geltend, die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen beim Stundenaufwand seien nicht nachvollziehbar. Dass es im Verfahren eine umfangreiche Korrespondenz gegeben habe, liege nicht an der Verteidigung, sondern der Staatsanwaltschaft, die auf eine von Anfang an in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht haltlose Anzeige eingetreten sei und ein aufwendiges Entsiegelungsverfahren provoziert habe. Die Argumente, welche die Verteidigung von Anfang an im Verfahren vorgebracht habe, seien auch die Gründe, die letztlich zum Freispruch geführt hätten. Konkret sei nicht nachvollziehbar, wieso die 14-seitige Eingabe zum Entsiegelungsverfahren von der Vorinstanz als zu aufwendig taxiert werde. Im Entsiegelungsverfahren bestehe bekanntermassen eine Substantiierungspflicht. Insbesondere im Hinblick auf die auszusondernde Anwaltskorrespondenz hätten daher die Akten eines früheren Strafverfahrens analysiert werden müssen, seien doch dort eine Vielzahl von Verteidigern involviert gewesen. Hinzu sei gekommen, dass die Tatvorwürfe, wegen derer das vorliegende Verfahren geführt worden sei, einen engen Zusammenhang mit dem vorherigen Verfahren aufgewiesen hätten. Dementsprechend habe es auch einer materiellen Analyse der Akten des früheren Verfahrens bedurft und nicht lediglich derjenigen des Zwangsmassnahmenverfahrens. Bei den Kürzun-
- 9 gen für "Kleinstaufwände" habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass selbst kurze Eingaben geschrieben werden müssen und es bei der anwaltlich gebotenen Sorgfalt vorab einer Sachverhaltsabklärung und einer Rücksprache mit der Klientschaft bedürfe. Warum sodann die Kommunikation mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten nicht zu entschädigen sei, erschliesse sich nicht. Eine Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten sei normales, legales Verteidigerverhalten, welches geboten sein könne und dementsprechend zu entschädigen sei. Befremdlich sei sodann, wenn die Vorinstanz die Kürzung des Aufwandes für das vorinstanzliche Plädoyer damit begründe, dass sich die Argumentation der Verteidigung seit dem Entsiegelungsverfahren nicht geändert habe und bei der Eingabe zum Entsiegelungsverfahren bereits berücksichtigt worden sei. Die Eingaben zum Entsiegelungsverfahren seien im Jahr 2019 erfolgt. Das erstinstanzliche Plädoyer sei im Jahr 2023 verfasst worden. Die Verteidigung könne sich nicht an jedes Detail eines vier Jahre zuvor erfolgten Verfahrens erinnern und nach dem Entsiegelungsverfahren seien zahlreiche Beweise erhoben worden, die zu berücksichtigen gewesen seien. So habe die Verteidigung z.B. die Frage der Validität von Datumsangaben in Dateisystemen eines Beweismittels vorbereitet (Video-Dokumentation), welche anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht worden sei. Für das Plädoyer hätten nicht nur die Akten des aktuellen Strafverfahrens nochmals analysiert werden müssen, sondern auch die Akten des früheren, soweit sie relevant gewesen seien. Aus diesen Gründen sei das Plädoyer nicht nur eine reine Wiederholung der früheren Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht, sondern, wie ein Vergleich zeige, ein eigenständiger Text, der sich mit dem aktuellen Aktenstand auseinandersetze. Dass vorliegend derart hohe Anwaltskosten entstanden seien, sei dem geschuldet, dass das Verfahren vier Jahre lang geführt worden sei (Urk. 57 S. 3 ff.). 4. Die Höhe der Prozessentschädigung bemisst sich im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptver-
- 10 handlung, beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Folgenden ist zu prüfen, ob den von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen des Zeitaufwands zu folgen ist. 4.1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz umfasst der geltend gemachte Zeitaufwand von "rund 1 Stunde" für den 24./25. September 2019 nicht nur das "blosse Festhalten am bereits gestellten Siegelungsantrag per Mail", sondern auch die Kenntnisnahme der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2019, mit welcher gefragt wurde, ob am Siegelungsantrag festgehalten werde (Urk. 7/9), das Verfassen einer (wohl deswegen erfolgten) E-Mail an den Beschuldigten, das Verfassen der Antwortmail an die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/9) und ein anschliessendes Telefonat mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 44/4 S. 1). Der dafür geltend gemachte Zeitaufwand von "rund 1 Stunde" bzw. gemäss Honorarnote von nur 0.75 Std. bzw. 45 Minuten erscheint angemessen und ist nicht zu kürzen. Weiter führt die Vorinstanz aus, für die "einseitige Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2019 (act. 7/12)" werde "rund 1 Stunde" geltend gemacht. Bei Urk. 7/12 handelt es sich hingegen um eine (einseitige) Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Uster vom 30. September 2019. Für deren Kenntnisnahme am 2. Oktober 2019 werden 0.25 Std bzw. 15 Minuten geltend gemacht. Für die am 30. September 2019 erfolgte Kenntnisnahme der "Verf. v. STA" bzw. des Antrags auf Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2019 werden 0.33 Std. bzw. 20 Minuten geltend (vgl. Urk. 44/4 S. 1) gemacht, was bei einem Umfang von 5 Seiten durchaus angemessen ist. Insgesamt ist der geltend gemachte Zeitaufwand für den Zeitraum vom 10. September 2019 bis 3. Oktober 2019 nicht zu beanstanden und damit nicht zu kürzen. 4.2. Die Vorinstanz erachtet den Zeitaufwand von rund 12 Stunden für die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten zum Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 7/13) als überhöht. Die Stellungnahme ist 14 Seiten lang, in kleiner Schriftgrösse verfasst und es ist daraus ersichtlich, dass viele Abklärungen getroffen wurden. Nachvollziehbar ist ausserdem, dass sich die Vertei-
- 11 digung auch mit den Akten des früheren gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens Geschäfts-Nr. SB180191 auseinandersetzen musste, da die Tatvorwürfe des vorliegenden Verfahrens einen engen Zusammenhang mit dem früheren Verfahren aufweisen (vgl. Anklageschrift, Urk. 25). Der Zeitaufwand von rund 50 Minuten pro Seite für diese Stellungnahme erscheint angemessen und für den Zeitraum vom 7. Oktober 2019 bis 21. Oktober 2019 ist damit keine Kürzung vorzunehmen. 4.3. Im Aufwand von ¾ Stunden im Zusammenhang mit der Eingabe vom 23. Dezember 2019, mit welcher im Wesentlichen der Verzicht auf Teilnahme am Siegelbruch mitgeteilt wurde (Anhang zu Urk. 7/22), ist nebst des Verfassens der Stellungnahme auch noch ein Telefonat mit und das Verfassen einer E-Mail an den Beschuldigten enthalten (vgl. Urk. 44/4 S. 2), weshalb dieser – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als überhöht erscheint. Ebenso wenig ist der Aufwand von rund einer halben Stunden im Zusammenhang mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2020 erhöht, musste die Verteidigung doch nicht nur die Verfügung (Urk. 7/25), sondern auch den damit mitgeschickten Bericht von 24 Seiten (Urk. 7/26) lesen. Einzig der Zeitaufwand von 0.25 Std. bzw. 15 Minuten für die Stellungnahme vom 15. Mai 2020 (Urk. 7/28) mag etwas überhöht erscheinen, da diese sehr kurz ist. Da man aber, nur schon um ein Dokument zu öffnen etc. einige Minuten benötigt, ist es nachvollziehbar, dass der Aufwand selbst für eine sehr kurze Stellungnahme schnell mal 15 Minuten dauert. Auch für den Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis 6. August 2020 ist der geltend gemachte Zeitaufwand insgesamt nicht zu beanstanden und damit nicht zu kürzen. 4.4. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass Sekretariatsarbeiten, d.h. die Akteneinsichtsgesuche an die Staatsanwaltschaft vom 5. April 2022 (Urk. 11/4) und vom 11. April 2022 (Urk. 11/6) mit einem geltend gemachten Aufwand je 0.17 Std. und der Begleitbrief zum Aktenrückversand vom 14. April 2022 (Urk. 11/8) mit einem geltend gemachten Aufwand 0.17 Std. (Urk. 44/4 S. 3) sowie die Kenntnisnahme der Verhandlungsanzeige am 8. Juli 2022 (Urk. 15/3) mit einem geltend gemachten Aufwand von 0.25 Std. (Urk. 44/4 S. 4) nicht zu vergü-
- 12 ten sind. Was die Korrespondenz mit dem Beschuldigten und mit dem Verteidiger des Mitbeschuldigten betrifft, so gehört diese zu einer sorgfältigen Verteidigung dazu bzw. erscheint zumindest nicht offensichtlich unnötig, weshalb der entsprechende Zeitaufwand nicht zu kürzen ist. Der (Zwischen-)Antrag auf eine Entschädigung gemäss Leistungsaufstellung gemäss Eingabe vom 13. Oktober 2022 ist sodann zwar nicht zu vergüten, im Aufwand von 0.5 Std. vom 13. Oktober 2022 sind aber auch Aktenstudium und die Mitteilung des Verzichts auf Beweisanträge enthalten (vgl. Urk. 11/13 und Urk. 44/4 S. 4). Der geltend gemachte Aufwand für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 13. Dezember 2022 ist damit lediglich um 0.76 Std. bzw. 45 Minuten zu kürzen. 4.5. Für die Vorbereitung der und die Teilnahme an der Hauptverhandlung machte die Verteidigung einen Zeitaufwand von insgesamt 19.42 Std. geltend, was beim im Berufungsverfahren geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.– pro Stunde einen Betrag von Fr. 5'826.– ergibt. Dieser liegt grundsätzlich im Rahmen der für die Führung des Strafprozesses vor dem Einzelgericht festgelegten Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV. Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand für den Zeitraum vom 15. Dezember 2022 bis 9. Mai 2023 auf 12 Stunden, da sie den Aufwand für das Plädoyer als überhöht erachtete, insbesondere da die Argumentation der Verteidigung bereits seit dem 21. Oktober 2019 (Urk. 7/13) festgestanden sei. Es trifft zwar zu, dass es im Plädoyer (Urk. 43) Textpassagen gibt, welche der Stellungnahme zum Entsiegelungsantrag (Urk. 7/13) entsprechen, grösstenteils wurde das Plädoyer aber neu verfasst und berücksichtigt – wie die Verteidigung zu Recht ausführt – zahlreiche Beweise, welche nach dem Entsiegelungsverfahren erhoben worden sind. Ausserdem mussten die Akten erneut studiert werden, lag die Stellungnahme zum Entsiegelungsantrag doch mehrere Jahre zurück. Nichtsdestotrotz erscheinen rund 15 Stunden Aufwand für 11 Seiten Text, d.h. über eine Stunde Aufwand pro Seite, als überhöht. Der Aufwand für das Verfassen des Plädoyers ist deshalb um 4 Stunden zu kürzen. 4.6. Im Ergebnis ist der geltend gemachte Aufwand von 66.15 Std. um 4.76 Std. auf 61.39 Std. zu kürzen. Der im Berufungsverfahren geltend gemachte Stun-
- 13 denansatz von Fr. 300.– liegt im Rahmen der gemäss § 3 AnwGebV festgesetzten Gebühr und erscheint aufgrund der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls als angemessen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 318.30 für die Auslagen wurde von der Verteidigung nicht angefochten, sondern im Berufungsverfahren in dieser Höhe beantragt. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 20'177.90. 5. Im Ergebnis ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'177.90 (inkl. 7.7 % MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen fast vollumfänglich obsiegt, hat die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. 2. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Gestützt auf die geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 66) rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 1'084.– (inkl. 7.7 % resp. 8,1 % MWST) festzusetzen. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 1'084.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 19. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Abweisung Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsge-
- 14 bots), 3 (Abweisung Genugtuungsantrag des Beschuldigten), 4 (Kostendispositiv), 6 (Abweisung Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen) und 7 (Abweisung Prozessentschädigungsantrags des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 des Urteils) wird bestätigt. 2. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'177.90 (inkl. 7.7 % MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'084.– (inkl. 7.7 % resp. 8,1 % MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. an die Koordinationsstelle und die Kantonspolizei Zürich]. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald