Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230420-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 29. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2023 (DG220079)
- 2 - Anklage: (Urk. 19) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. April 2022 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 66 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er
- 3 dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 80.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 360.00 Auslagen (Zeugenentschädigung) Fr. 36.45 Auslagen (Bericht C._____ AG) 260.00 Auslagen FOR Fr. 15'415.20 amtliche Verteidigung RA MLaw X._____ Fr. 11'362.30 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird mit Fr. 15'415.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 11'362.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen; 2. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 3. Von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils sei abzusehen; 4. Für die zu Unrecht erstandenen zwei Tage Haft sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von total CHF 400.00 zuzusprechen; 5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen seien. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61) Verzicht auf Anschlussberufung. c) Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 62 und Prot. II S. 13) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2023 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, fristgerecht Berufung anmelden (act. 48; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem den Parteien das begründete Urteil zugestellt worden war, erstattete der amtliche Verteidiger wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 23. August 2023 die Berufungserklärung (Urk. 53/2 und Urk. 56; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2. Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2023 (Urk. 59) wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatklägerin B._____ (nachfolgend: die Privatklägerin) unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde der Privatklägerin zusätzlich Frist angesetzt, um den Antrag zu stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören (Art. 335 Abs. 4 StPO) sowie sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden solle (Art. 153 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten wurde ausserdem Frist angesetzt, um dem Berufungsgericht das "Datenerfassungsblatt" sowie diverse Unterlagen einzureichen. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 18. September 2023 durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ebenfalls den Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen und beantragte den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit (mit Ausnahme von Medienschaffenden unter Auflagen) an der Berufungsverhandlung und stellte die Anträge, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören sowie sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden solle (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 wurde den
- 6 - Anträgen der Privatklägerin entsprochen und der Beschuldigte sowie die Privatklägerin wurden darauf hingewiesen, sich an der Berufungsverhandlung je von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten zu lassen (Urk. 63). Der Beschuldigte unterliess es, die geforderten Auskünfte zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen. 4. Am 24. Mai 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 29. August 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt, wobei der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 66). 5. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 liess der Beschuldigte unter anderem den Beizug verschiedener Unterlagen (etwa Akten zur Krankengeschichte der Privatklägerin und Akten zu allen polizeilich aktenkundigen Vorfällen) beantragen (Urk. 69). Die Anträge wurden betreffend den Vertrag zwischen der Privatklägerin und ihren Eltern gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen (Urk. 75). 6. An der Berufungsverhandlung vom 29. August 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger den Beweisantrag, es sei eine E-Mail vom 4. Mai 2020 des Vaters der Privatklägerin zu den Akten zu nehmen. Dieser Antrag wurde gutgeheissen (Prot. II S. 10 und 13; vgl. zur Begründung nachstehend E. III. 3.4.). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin stellte erneut den bereits (mit Urk. 73 S. 2) gestellten Eventualbeweisantrag, sollte das Gericht im Sinne von Art. 349 StPO bei der Beratung das Beweisfundament als unzureichend erachten, sei Frau D._____ des E._____ [Zweckverband], Bezirk F._____, als Zeugin zu befragen oder es sei bei ihr ein Bericht über den Beratungsverlauf der Privatklägerin von September 2019 bis März 2021, insbesondere über Feststellungen betreffend die Beziehung der Privatklägerin zum Beschuldigten, einzuholen (Prot. II S. 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 - II. Umfang der Berufung 1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. 2. Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungserklärung vom 23. August 2023 – mit Ausnahme der Kostenfestsetzungen bezüglich Dispositivziffern 8, 10 und 11 (ohne die Nachforderungsvorbehalte der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) – das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten an und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Genugtuung von Fr. 400.– für die zu Unrecht erstandenen zwei Tage Haft. Ausserdem beantragt er explizit die Abweisung der Zivilklagen und das Absehen von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 56 S. 3 Rz. 5 f.). 3. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Sanktion), 3-4 (Vollzug), 5 (Anordnung Abnahme DNA- Probe und Erstellung DNA-Profil), 6-7 (Zivilforderungen), 9 (Kostenauflage), 10 und 11 (Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin inkl. der Nachforderungsvorbehalte) anficht. Die Kostenfestsetzungen gemäss Dispositivziffern 8 wird demnach nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 4. Hinsichtlich der vom Beschuldigten angefochtenen Punkte steht das Urteil – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – zur Disposition. III. Prozessuales 1. Anklageprinzip 1.1. Vor Vorinstanz machte die amtliche Verteidigung hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe der geringfügigen Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten in Form eines Schlüsselbundwurfes, eines Schienbeintritts und zweier Ohrfeigen sowie der mehr-
- 8 fachen Drohung und Beschimpfung die Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 45 S. 14 ff. Rz. 35 ff.). Diese Rüge wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 80 S. 49 Rz. 96). Sie ist unbegründet. 1.2. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 5 f.) gilt es festzuhalten, dass die von der Verteidigung gerügten Vorwürfe zwar teilweise in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vage formuliert wurden. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz jedoch Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die zeitliche und örtliche Eingrenzung der gerügten Anklagevorwürfe ist hinreichend konkretisiert, so dass der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird. Ebenso ist der Sachverhalt der einzelne Vorwürfe genügend umschrieben. Es ist nicht erkennbar und der Beschuldigte zeigt auch nicht auf, inwiefern die Formulierung in der Anklage eine wirksame Verteidigung erschwert haben sollte. Es liegt – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung – keine Verletzung des Anklageprinzips vor. 1.4. Ferner rügte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Vorinstanz den chronologischen Ablauf der einzelnen in der Anklageschrift beschriebenen Handlungen offengelassen habe, verletze ebenfalls das Anklageprinzip (Urk. 80 S. 31 Rz. 56). Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des Anklageprinzips vor. In der Anklageschrift sind die den Beschuldigten inkriminierenden Handlungen der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2021 klar umschrieben. Wenn die Vorinstanz die in der Anklage-
- 9 schrift umschriebenen Handlungen als erstellt erachtet, deren Reihenfolge aber offenlässt, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des Anklageprinzips. 2. Strafanträge 2.1. Die Vorinstanz hat pauschal festgestellt, dass alle erforderlichen Strafanträge vorliegen würden (Urk. 54 S. 6). Für die innert der Antragsfrist von drei Monaten zurückliegenden Vorfälle von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB bzw. einfachen Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB nannte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2021 Vorfälle vom 6. November 2020, 30. November 2020, 2./3. Januar 2021 und 28./29. Januar 2021 (vgl. Vorfälle 1-4; Urk. 4/1 S. 5 ff. F/A 21 ff., S. 7 f. F/A 38 ff., S. 8 f. F/A 48 ff. und S. 9 ff. F/A 58 ff.) und stellte für die genannten Vorfälle die erforderlichen Strafanträge (vgl. Urk. 2/2-5). Für die von der Privatklägerin bloss nebenbei genannten und sodann zur Anklage gebrachten Tätlichkeiten in Form von zwei Ohrfeigen fehlt es hingegen an einem erforderlichen Strafantrag durch die Privatklägerin (vgl. Urk. 4/1 S. 10 F/A 60 f.; Urk. 19 S. 3 f.). Mithin fehlt es in Bezug auf diese eingeklagten Tätlichkeiten an einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 31 StGB). 2.2. Betreffend die übrigen eingeklagten Antragsdelikte der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Urk. 19 S. 3), der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 19 S. 6 f.) liegen sodann die erforderlichen, fristgerecht gestellten Strafanträge der Privatklägerin vor (Urk. 2/1). 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen durch den Beschuldigten 3.1.1. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, die vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahmen (Urk. 6/2) seien aus den Akten zu entfernen, da diese unter Missachtung der Persönlichkeit der Privatklägerin aufgenommen worden seien. Die Aufnahmen
- 10 würden eine Verletzung gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB darstellen, da es sich dabei um Momente des Zusammenseins und somit des Geheimbereichs handle, welche lediglich die "kaputte" Beziehung erhellen würden. Der Beschuldigte habe sie gezielt provoziert und sie sodann in einer emotionalen Ausnahmesituation gefilmt, währenddessen er "coollächelnd" gefilmt und sie weiter provoziert habe. Die Privatklägerin habe sich selber belastend eingeräumt, dass sie sich nach den Vergewaltigungen sicher gefühlt, den Beschuldigten lautstark aus der Wohnung vertrieben und ihn angeschrien habe (Urk. 4/2 S. 14 F/A 81 und S. 17 F/A 103). Die Videoaufnahmen hätten somit keinen weitergehenden Beweiswert und der Beschuldigte könne sich nicht zu seiner Entlastung auf die widerrechtlich entstandenen Aufnahmen berufen (Urk. 43 S. 5 Rz. 4). 3.1.2. Die Verteidigung erachtet die Videos als zentrales, den Beschuldigten entlastendes Beweismittel, welche Einblicke in die toxische Beziehung, geprägt von beidseitigen Handgreiflichkeiten und lautem Umgangston, geben würden. Die Videos würden die Darstellung der Privatklägerin, wehrlos und unterlegen zu sein, klar widerlegen (Urk. 45, insb. S. 3 f. Rz. 1 und 3; vgl. auch Urk. 80 S. 41 f. Rz. 79 und S. 45 Rz. 87). Der Beschuldigte erwähnte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2021, dass er in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2021, in welcher die Vergewaltigung stattgefunden haben soll, Aufnahmen gemacht habe, weil die Privatklägerin "am Ausrasten" gewesen sei und er deshalb fluchtartig die Wohnung verlassen habe (vgl. Urk. 3/1 S. 2 F/A 7). Sodann gab er an, dass die Situation eskaliert sei und er die Aufnahmen gemacht habe, weil die Privatklägerin die Türe abgeschlossen habe, als er habe gehen wollen (Urk. 3/1 S. 7 F/A 54; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Der Beschuldigte machte ferner geltend, von der Privatklägerin immer wieder verbal und körperlich angegriffen worden zu sein und diese Situationen manchmal gefilmt zu haben, um dies zu beweisen (Urk. 3/1 S. 6 F/A 37). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass sich die Situation jeweils beruhigt habe, wenn er die Privatklägerin gefilmt habe (Prot. I S. 25). 3.1.3. Die Videoaufnahmen wurden vom Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet, nachdem dieses zusammen mit seinem iPad infolge seiner Einwilligung zur
- 11 - Durchsuchung von Aufzeichnungen bei der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2021 sichergestellt wurde (vgl. Urk. 12/1-3). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen (Urk. 42). Die Vorinstanz hat die Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen offengelassen und ist auch bei der Sachverhaltserstellung nicht weiter auf die Videoaufnahmen eingegangen (Urk. 54 S. 9 und 15 ff.). 3.1.4. Vorwegnehmend sind die sichergestellten Videoaufnahmen – entgegen der Ansicht der Vertretung der Privatklägerin – als Beweismittel geeignet, das Beweisergebnis unter Umständen zugunsten des Beschuldigten zu beeinflussen, und dies unabhängig davon, ob ihr Beweiswert bei der Würdigung erheblich oder gering sein mag. In der vorliegenden Konstellation – es handelt sich um sogenannte Vier- Augen-Delikte – ist die Glaubwürdigkeit der Beteiligten von Relevanz. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine weiteren objektiven Beweismittel, wie Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vor und nach den eingeklagten Vorfällen, sichergestellt worden sind, sind die Videoaufnahmen des Beschuldigten die einzigen objektiven Beweismittel, welche weiter Aufschluss über die Beziehungsdynamik geben können. Darüber hinaus lassen sich aus den Videoaufnahmen, die der anklagegegenständlichen Nacht vom 28./29. Januar 2021 zugeordnet werden können, möglicherweise Schlussfolgerungen zur Erstellung des Anklagesachverhaltes respektive zur Entlastung des Beschuldigten ziehen. 3.1.5. Ob sich eine Privatklägerin im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auf die Unverwertbarkeit von Aufnahmen berufen kann, die ein Beschuldigter von ihr gemacht hat, ist zweifelhaft. Unzweifelhaft dagegen ist, dass absolute Beweisverwertungsverbote im Sinne von Art. 140 StPO zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob eine Unverwertbarkeit überhaupt vorgebracht wird und welche Verfahrenspartei sie anruft (vgl. GLESS-BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 21 ff. zu Art. 140 StPO). Weniger klar ist die hier zu beurteilende Situation, in der eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin ausserhalb ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren geltend gemacht wird. Es gilt also nicht die Privatklägerin in ihrer Funktion als Verfahrenspartei im Verfahren zu schützen. Zwar kann mit einem Verwertungsver-
- 12 bot die durch die private Beweismittelbeschaffung bewirkte Persönlichkeitsverletzung nicht ungeschehen gemacht werden. Es wirkt aber einer weiteren Verletzung durch Verwertung entgegen (vgl. GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 17 zu Art. 141 StPO). Eine rechtskonforme Erhebung von Beweisen ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Frage, ob sich die Privatklägerin auf die Unverwertbarkeit der Aufnahmen berufen kann, braucht hier aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. 3.1.6. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Videoaufnahmen des Beschuldigten, die angeblich in Verletzung von Art. 179quater Abs. 1 StGB erstellt worden seien, überhaupt einem Beweisverwertungsverbot unterstehen. Hierfür ist die Frage, ob im Strafprozess Beweisverwertungsverbote auch auf die beschuldigte Person möglicherweise entlastende Beweismittel anzuwenden sind, zu klären, welche der schweizerische Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt hat. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise, die durch die Strafbehörden erhoben wurden. Gemäss Abs. 1 sind Beweise in Verletzung von Art. 140 StPO in keinem Fall verwertbar, namentlich Beweise, welche durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, erhoben wurden (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO; absolute Unverwertbarkeit). Gemäss Abs. 2 dürfen Beweise, die – wie angeblich im vorliegenden Fall – in strafbarer Weise erhoben wurden, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO; relative Unverwertbarkeit). Für die Verwertbarkeit von durch Private erlangte Beweise wurde durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Prüfschema entwickelt: Ist der Beweis unter Verletzung der im DSG statuierten Grundsätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von aArt. 13 DSG (heute Art. 31 DSG) vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, schliesst die Rechtsprechung in einem zweiten Schritt einerseits eine Prüfung der hypothetischen Erlang-
- 13 barkeit durch die Behörden sowie andererseits – in Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO – die Prüfung, ob eine Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (vgl. GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 42 zu Art. 141; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2.; BGE 147 IV 16 E. 2., 5. und 6.; BGE 146 IV 226 E. 2). Die gesetzliche Regelung in Art. 141 StPO (wie im Übrigen auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu durch Private erlangte Beweise) unterscheidet jedoch nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten und zulasten der beschuldigten Person (anders als Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.1.7. Ob Beweisverwertungsverbote auch in Bezug auf Entlastungsbeweise gelten, oder ob sie grundsätzlich reine Belastungsverbote sind, ist nach wie vor strittig. Vor Inkrafttreten der StPO sollten sich Beweisverwertungsverbote auf Beweise beschränken, die zulasten des Angeklagten wirkten. Die Rechtsprechung tendiert ebenfalls zur Begrenzung von Beweisverwertungsverboten auf Belastungsverbote, ist aber im Einzelnen uneinheitlich und teilweise widersprüchlich (vgl. GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 112 zu Art. 141). In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass jedenfalls Art. 141 Abs. 2 StPO nach der zutreffenden herrschenden Lehre ein reines Belastungsverbot darstelle; d.h. das in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbot gilt nur zugunsten des Beschuldigten, nicht jedoch zu seinen Lasten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3.; vgl. auch WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N 42 zu Art. 141 StPO; GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 72 zu Art. 140 StPO und N 111 ff. zu Art. 141 StPO; BÉNÉDICT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 33 zu Art. 141 StPO, N 18 ff. Einleitung zu Art. 139-141 StPO und N 32 f. zu Art. 141 StPO; vgl. auch weiterführend LAURA MACULA, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips, Diss. 2022, vgl. S. 149 ff. und S. 172 ff. mit Bezug auf das Schuldprinzip, S. 264 ff. mit Bezug auf das Prinzip von Treu und Glauben sowie S. 303 ff. zum Fazit: Verwertungsverbote sind reine Belastungsverbote).
- 14 - 3.1.8. Nach dem Gesagten müssen – in Anlehnung an die herrschende Lehre und Rechtsprechung zu Art. 141 StPO betreffend Entlastungsbeweise – auch durch Private erlangte Beweise, welche die beschuldigte Person bei der Aufklärung einer schweren Straftat entlasten könnten, zugelassen werden, auch wenn sie rechtswidrig erhoben wurden. Demnach sind die von der Staatsanwaltschaft ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Videoaufnahmen (Urk. 6/2), soweit sie den Beschuldigten entlasten könnten, verwertbar. 3.1.9. Soweit die Videoaufnahmen hingegen den Beschuldigten belasten könnten, kann sich der Beschuldigte selber nicht auf eine (von ihm verursachte) Persönlichkeitsverletzung berufen, zumal er, der die Videoaufnahmen selbst erstellt hat, mit deren Anfertigung einverstanden war. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt diejenige Person, die in das ihre Persönlichkeitsrechte (potentiell) verletzende Verhalten einwilligt, ihren diesbezüglichen Schutzanspruch bewusst auf. Auch eine Berufung des Beschuldigten darauf, dass die Privatklägerin nicht eingewilligt hätte, verdient keinen Rechtsschutz und ist als missbräuchlich zu qualifizieren. Das gilt umso mehr, weil der Beschuldigte für die Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin verantwortlich ist (vgl. zum Ganzen hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.5.). Ausserdem machte der Beschuldigte selber kein Verwertungsverbot geltend, sondern reichte die Videoaufnahmen aus freien Stücken ein. 3.1.10. Die Privatklägerin kann sich hingegen auch nicht auf die Unverwertbarkeit eines den Beschuldigten belastenden Beweismittels berufen. Soweit die Videoaufnahmen den Beschuldigten belasten könnten, würde die Verwertung die Position der Privatklägerin untermauern. Damit hat sie an einer Unverwertbarkeit von den Beschuldigten belastenden Videoaufnahmen kein Rechtsschutzinteresse. 3.1.11. Ferner gilt es anzumerken, dass, selbst wenn eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung zu bejahen wäre, die hypothetische Erlangbarkeit durch die Behörden zu bejahen wäre und die in Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO vorzunehmende Prüfung eine Verwertung nahelegen würde, da die Interessen zur Aufklärung schwerer Straftaten (in casu eine Vergewaltigung) gegenüber den privaten Interessen der Privatklägerin zweifellos überwiegen.
- 15 - 3.1.12. Nach dem Gesagten sind die von der Staatsanwaltschaft ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Videoaufnahmen (Urk. 6/2) in den Akten zu belassen, als Beweis zuzulassen und im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu würdigen. 3.2. Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen Dr. med. G._____ 3.2.1. Zu Recht stellt die Vorinstanz – auf Vorbringen der Verteidigung (Urk. 45 S. 5 Rz. 9; vgl. auch Urk. 80 S. 16 ff. Rz. 26 ff.) – fest, dass die Notizen der Privatklägerin, welche sie zu den Vorfällen gemacht und bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2021 offensichtlich zur Hilfe gezogen hat, in Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO nicht zu den Akten genommen wurden (Urk. 54 S. 10). Die Notizen der Privatklägerin werden zu Beginn der Einvernahme genannt; die einvernehmende Polizeibeamtin Det Wm mbA H._____ legt offen, dass ihre Arbeitskollegin – wohl gemeint: die Polizeibeamtin Det Wm I._____ (vgl. Urk. 1/1 S. 3) – die Privatklägerin gebeten habe, eine Art Tagebuch zu den Vorfällen zu führen (Urk. 4/1 S. 3 F/A 12). Mit der Vorinstanz ist der Verteidigung beizupflichten, dass im polizeilichen Einvernahmeprotokoll nicht jedes Mal vermerkt wurde, ob die Privatklägerin von ihren Notizen abliest. So stellte die Vorinstanz ferner zutreffend fest, dass es so erscheint, als ob die Privatklägerin auf die Frage 21 die genauen Daten der Vorfälle von ihren Notizen abliest (Urk. 4/1 S. 4 f. F/A 21). Bei der Frage 98, ob sie noch Ergänzungen und/oder Korrekturen anzubringen habe, wurde sodann im Protokoll vermerkt, dass die Privatklägerin nach einem Blick in ihre Notizen geltend machte, dass der Beschuldigte von ihr ausgeliehenes Geld nicht zurückbezahlt und sie ausserdem diverse Male beschimpft habe. Bei der darauffolgenden Frage 100 ist dagegen nicht nachvollziehbar, ob die Privatklägerin den Vorwurf, der Beschuldigte habe ihr "einige Male Halsketten weggerissen", ebenfalls nach einem Blick auf ihre Notizen vorgebracht hat (vgl. Urk. 4/1 S. 15 F/A 98 ff.). 3.2.2. Gleiches bringt die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen auch für die Einvernahme des Zeugen Dr. med. G._____, des Psychiaters der Privatklägerin, vor (Urk. 80 S. 18 Rz. 28). Aus der Einvernahme des Zeugen geht hervor, dass er mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die
- 16 - Krankengeschichte der Privatklägerin zur Beantwortung von Detailfragen beigezogen hat; dies um ganz genaue Angaben zu machen – er sehe ca. 40 Patienten pro Woche und wisse die Detailfragen nicht auswendig (vgl. Urk. 5/1 S. 4 F/A 15). Die Krankengeschichte, welche der Zeuge zur Einvernahme mitgenommen hat, konnte aufgrund der ärztlichen Geheimhaltepflicht (und fehlender Einwilligung der Privatklägerin) selbstredend nicht zu den Akten genommen werden. 3.2.3. Gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO macht die einzuvernehmende Person ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Mit Zustimmung der Verfahrensleitung kann sie schriftliche Unterlagen verwenden, wobei diese nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten zu nehmen sind. Mit der Vorinstanz – und entgegen der Verteidigung – führt die Verletzung der [Ordnungs-]Vorschrift gemäss Art. 143 Abs. 6 Satz 3 StPO, schriftliche Unterlagen zu den Akten zu nehmen, indessen nicht zur umgehenden Unverwertbarkeit (bzw. nicht zur Verwertbarkeit einzig zugunsten des Beschuldigten) der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 1. Februar 2021 oder der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen vom 16. März 2022. Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin ein weiteres Mal durch die Staatsanwaltschaft sowie durch die Vorinstanz zu den Vorwürfen befragt wurde und sie anlässlich der beiden weiteren Befragungen ohne Notizen die Vorwürfe im Wesentlichen wiederholt hat, kann sich der Beschuldigte – wie im Übrigen auch das Gericht – ohne Weiteres ein Bild von der Qualität der Aussagen der Privatklägerin machen. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte uneingeschränkt seine Verteidigungsrechte ausüben (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 54 S. 10 ff.). Aus der (kurzen) Befragung des Psychiaters geht hingegen grundsätzlich hevor, bei welchen Fragen der Zeuge auf die Krankengeschichte zurückgreifen musste; entweder geht direkt aus seinen Antworten hervor, dass er die Krankengeschichte bzw. seine Notizen konsultiert hat oder es wurde durch die Staatsanwaltschaft festgehalten (vgl. Urk. 5/1 S. 4 F/A 15-18, S. 5 F/A 24 und S. 6 F/A 27 f.). Inwiefern der Beschuldigten in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal er anlässlich der Einvernahme des Zeugen die Gelegenheit erhielt und nutzte, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 5/1 S. 5 f. F/A 24 f.). Damit liegt auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 17 - (Urk. 80 S. 18 Rz. 28) – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO oder einer Verletzung der Dokumentationspflicht vor. Im Übrigen sind die von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheide BGE 129 I 85 und 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 nicht einschlägig; diese betreffen Transkriptionen von Telefonüberwachungen. 3.2.4. Im Weiteren geht auch die Argumentation der Verteidigung, die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin sei ausserdem wegen fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 80 S. 19 ff. Rz. 30 ff.), fehl. Zum einen bringt die Verteidigung bloss pauschal und in Verletzung der Rügepflicht vor, die voreingenommene Polizistin hätte suggestive Fragen gestellt, ohne dabei genauer zu spezifizieren, welche Fragen der Polizei suggestiv gewesen sein sollten. Zum anderen kann aus dem Umstand, dass die Polizeibeamtin im Polizeirapport Personen mit Namen und Telefonnummern aufgeführt hat, welche in der weiteren Untersuchung dann aber offenbar nicht tangiert wurden, keineswegs davon ausgegangen werden, dass voreingenommene und undokumentierte "Ratschläge" seitens der Polizistin erteilt worden seien. 3.2.5. Nach dem Gesagten sind die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 1. Februar 2021 sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Zeugen vom 16. März 2022 verwertbar. Infolgedessen sind auch die weiteren Einvernahmen der Privatklägerin verwertbar und es kommt nicht zu einer Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots (so die Verteidigung in Urk. 80 S. 19 Rz. 29). Darüber hinaus wäre die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Juli 2021 gar nicht von einer Fernwirkung betroffen gewesen, da diese nicht auf der polizeilichen Einvernahme fusste, sondern originär erfolgte. Dennoch wird die Tatsache, dass die beigezogenen Notizen der Privatklägerin nicht zu den Akten genommen wurden, im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen der Privatklägerin zu berücksichtigen sein. 3.2.6. Im Übrigen erweist sich eine weitere Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren angesichts der drei umfassenden Befragungen, insbesondere angesichts der von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Untersuchungsverfahren erstellten Videoaufnahme, welche einen profunden und unmittelbaren
- 18 - Eindruck der Privatklägerin und ihrer Aussagen erlauben, als nicht notwendig. Dies wurde denn entsprechend auch von keiner Partei beantragt. 3.3. Verwertbarkeit der Fotodokumentation (Urk. 6/1) Soweit die Verteidigung sodann die Verwertbarkeit der polizeilichen Fotodokumentation vom 1. Februar 2021 aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit in Frage stellt (Urk. 80 S. 44 Rz. 85), richtet sich diese Kritik gegen die Beweiskraft. Die Fotodokumentation (Urk. 6/1) ist ohne Weiteres verwertbar. 3.4. Beweisantrag betreffend eine E-Mail des Vaters der Privatklägerin vom 4. Mai 2020 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die amtliche Verteidigung, dass eine E-Mail des Vaters der Privatklägerin vom 4. Mai 2020 zu den Akten zu nehmen sei. Diese zeige exemplarisch das Verhalten der Privatklägerin unter Drogen-/ Alkoholeinfluss auf. Die E-Mail sei relevant, weil der Alkoholkonsum wie auch der Drogen- und der Medikamentenkonsum einen Einfluss auf die Wahrnehmungen, auf die Schilderungen und die Aussagen der Privatklägerin haben könnten (vgl. Urk. 80 S. 40 f. Rz. 76 f. und Prot. II S. 12). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragte die Abweisung des Beweisantrags, da die E-Mail keinen Bezug zu den Vorwürfen habe (Prot. II S. 10). Der Beweisantrag der amtlichen Verteidigung zielt auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ab, welche Beweisthema des vorliegenden Strafverfahrens ist. Damit ist der Beweisantrag gutzuheissen und die E-Mail als Urk. 81 zu den Akten zu nehmen. Die Beweiskraft des Beweismittels ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu eruieren. IV. Sachverhalte 1. Ausgangslage 1.1. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 54 S. 7 f.), lernten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aussagen im September 2019 kennen, trafen sich ab diesem Zeitpunkt regelmässig und führten eine Beziehung geprägt von Auseinandersetzungen bis zur Anzeigeer-
- 19 stattung der Privatklägerin. Am 29. Januar 2021 um 16:08 Uhr meldete sich die Privatklägerin telefonisch beim Detektivposten City der Stadtpolizei Zürich, um einen Anzeigetermin zu vereinbaren wegen mehrfacher körperlicher Gewalt und Drohungen ihres Partners (des Beschuldigten). Gemäss Polizeirapport sei sie zu diesem Zeitpunkt in der Permanence J._____ gewesen, um ihre Verletzungen zu dokumentieren bzw. untersuchen zu lassen. Es sei ein Anzeigetermin für den Montag, 1. Februar 2021, vereinbart worden (Urk. 1/1 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch an der Berufungsverhandlung sämtliche Anklagesachverhalte und somit die Vorwürfe der Vergewaltigung, der mehrfachen Tätlichkeiten bzw. der einfachen Körperverletzung, der (geringfügigen) Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Drohung und Beschimpfung je zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich bestritten. Er beschrieb die Beziehung mit der Privatklägerin als eine impulsive "on-off"-(Sex-)Beziehung, bei der es eigentlich nie so rund gelaufen sei und man sich nie gesagt habe, dass man sich liebe (Urk. 3/1 S. 2 f. F/A 9 f.; Urk. 3/2 S. 2 F/A 7; Prot. I S. 25 f.; Prot. II S. 28). Der Beschuldigte gab an, dass der Geschlechtsverkehr immer einvernehmlich gewesen sei (Urk. 3/1 S. 2 F/A 7; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10; Prot. I S. 25 f.; Prot. II S. 28). Er bestritt ferner, die Privatklägerin je geschlagen zu haben und machte dagegen geltend, die Privatklägerin habe ihn mehrfach verbal und körperlich angegriffen, insbesondere nach Alkoholkonsum. Er habe sich jeweils nur gewehrt bzw. sich zu schützen versucht. Er habe manchmal von solchen Situationen Videoaufnahmen gemacht, um dies zu beweisen (vgl. bspw. Urk. 3/1 S. 3 f. F/A 19 f., 22 f. und S. 6 F/A 37 f.; Urk. 3/2 S. 2 F/A 7). 1.3. Die Vorinstanz sah sämtliche Anklagesachverhalte aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, des Zeugen sowie des ärztlichen Berichts und der Fotografien als erstellt an, mit den Präzisierungen, dass der chronologische Ablauf der in der Anklageschrift beschriebenen Handlungen offen bleiben müsse und sich in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung der Deliktsbetrag gemäss Angabe der Privatklägerin nur auf Fr. 80.– belaufe (Urk. 54 S. 37). 1.4. Nachdem die Anklagesachverhalte auch in zweiter Instanz umstritten blieben, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, ob sich die Vorwürfe der Anklage
- 20 gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. 2. Beweisgrundsätze 2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 54 S. 12 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 2.2. Zu ergänzen ist, dass sogenannte Vier-Augen-Delikte vorliegen, bei welchen dem Aussageverhalten der Beteiligten besondere Bedeutung zukommt. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität) (vgl. dazu HAAS, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). Ausserdem kann nebst den aktenkundigen Beweismitteln auch die Gesamtheit der objektiven Tatumstände indizielle Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen, dies insbesondere hinsichtlich der inneren Vorgänge von Täter und Opfer, welche einem direkten Beweis in der Regel nicht zugänglich sind und als Tatfrage häufig anhand des äusseren Verhaltens der Tatbeteiligten sowie allfälliger weiterer äusserer Umstände des Tatgeschehens erschlossen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.7, nicht publ. in BGE 147 IV 65). 2.3. Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
- 21 - 2.4. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). 3. Beweismittel 3.1. Zu den Anklagevorwürfen liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1- 5; Prot. I S. 21 ff.; Urk. 79) sowie diejenigen der Privatklägerin vor (Urk. 4/1+2, inkl. Videoaufnahme Urk. 4/3 zu Urk. 4/2; Prot. I S. 10 ff.). Ferner wurde der behandelnde Psychiater der Privatklägerin, Dr. med. G._____, als Zeuge einvernommen (Urk. 5/1). Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene objektive Beweismittel in den Akten; das ärztliche Zeugnis zuhanden der Polizei vom 29. Januar 2021 und der ärztliche Befund vom 12. März 2021 je von Dr. med. K._____ (Urk. 7/2 und Urk. 7/8), die Fotodokumentation von Verletzungen der Privatklägerin, welche von ihr selbst erstellt und anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2021 eingereicht wurden (Urk. 6/1; vgl. Urk. 4/1 S. 6 F/A 32), die Videoaufnahmen des Beschuldigten von Interaktionen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, welche von der Staatsanwaltschaft ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt wurden (Urk. 6/2, Video 1 bis 15), ein Vertrag der Privatklägerin mit ihren Eltern vom 30. Juni 2020 über eine Alkohol-/ Drogenabstinenz und ein Kontaktverbot der Privatklägerin zum Beschuldigten (Urk. 74) sowie eine E-Mail des Vaters der Privatklägerin vom 4. Mai 2020 betreffend die Bezahlung von beschädigten Rollladen (Urk. 81). 3.2. Mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel, insbesondere der Videoaufnahmen und der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin (vgl. E. III. 3.1./2.), können sämtliche Beweismittel für die Erstellung der Sachverhalte vollumfänglich verwertet werden. 4. Glaubwürdigkeit der Aussagenden 4.1. Bei der Glaubwürdigkeit der Aussagenden handelt es sich um ein untergeordnetes Kriterium – im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bzw. deren Überzeugungskraft im Lichte der weiteren Beweismittel. Wie bereits erörtert (vgl. voranstehend E. III. 3.1.4.), kommt jedoch bei Vier-Augen-
- 22 - Delikten der Glaubwürdigkeit der Beteiligten Relevanz zu; die direkt belastenden Aussagen der Privatklägerin stehen den Vorbringen des Beschuldigten, der die Straftaten zum grössten Teil von sich weist, diametral entgegen, es steht somit Aussage gegen Aussage. Die Glaubwürdigkeit ist daher bei der Würdigung der Beweise von Bedeutung. 4.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie des Zeugen Dr. med. G._____ sowie grundsätzlich auch zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin können übernommen werden (Urk. 54 S. 13 f.). Der Vorinstanz ist insbesondere zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin beizupflichten, dass aufgrund des von ihr eingestandenen Alkohol-, Kokain- und Medikamentenkonsums sowie der psychischen Krankheit der Privatklägerin, welche nicht offen gelegt wurde, noch kein Anlass besteht, an ihrer grundsätzlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der zur Zeit der eingeklagten Vorfälle behandelnde Psychiater der Privatklägerin – der Zeuge Dr. med. G._____ – zu Protokoll gab, dass er von der Diagnose der Privatklägerin her nie das Gefühl gehabt hätte, sie sage nicht die Wahrheit (Urk. 5/1 S. 5 F/A 21). 4.3. Der Beschuldigte stellt die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage und lässt durch seine Verteidigung ausführen, die Privatklägerin zeige ein falsches Bild von sich, wobei dies durch die vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahmen mit aller Deutlichkeit gezeigt werde (Urk. 45 S. 11 f. Rz. 29 f.; Urk. 80 S. 41 f. Rz. 79). Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, lassen die Privatklägerin sowie der Beschuldigte einander gegenseitig in einem schlechten Licht darstellen (vgl. Urk. 54 S. 19 und 29). Der Beschuldigte unterstellt der Privatklägerin, ihn mehrfach verbal und körperlich angegriffen zu haben, bezeichnete sie als sehr impulsiv und wies darauf hin, dass es bei ihr sehr schnell kippen könne, vor allem auch wenn Alkohol im Spiel sei. Gleichzeitig brauche es bei ihm viel, bis er impulsiv und aufbrausend werde. Zudem beschrieb er sie als eifersüchtig (Urk. 3/1 S. 3 ff. F/A 19 ff., 24 ff. und S. 6 F/A 36 ff.; Urk. 3/2 S. 2 F/A 7 und S. 4 F/A 21). Weiter erklärte der Beschuldigte in Bezug auf
- 23 den Kokainkonsum, selber nur sehr sporadisch an Partys zu konsumieren, wohingegen er der Privatklägerin einen häufigeren Konsum zuschrieb. Auch als er sich selbst charakterisieren musste, verwendete er durchwegs positive Attribute, hängte aber an seine Angabe bezüglich seines guten Verhältnisses zu seinem Vater, seinem Sohn und seiner Exfrau sogleich an, dies sei im Gegensatz zur Privatklägerin, die ihre Kinder nie sehe (Urk. 3/1 S. 6 F/A 41 ff. und S. 4 F/A 26). Damit machte der Beschuldigte alleine die Privatklägerin für die schwierige Beziehungsdynamik verantwortlich. Demgegenüber finden sich in seinen Aussagen kaum selbstkritische Angaben. Vielmehr tendierte der Beschuldigte dazu, seinen Tatbeitrag zu bagatellisieren und gab sich selber keinen Anteil an den Auseinandersetzungen. Die Privatklägerin berichtete dagegen von Beschimpfungen, Erniedrigungen sowie Gewaltanwendung ausgehend vom Beschuldigten (vgl. entsprechende Vorbringen der Vertretung der Privatklägerin in Urk. 43 S. 2 ff. Rz. 1 f.). Auch sie machte vorwiegend den Beschuldigten verantwortlich für die Beziehungsdynamik und die Auseinandersetzungen. Sie beschrieb den Beschuldigten als eifersüchtigen, gewalttätigen "Kontrollfreak" und charakterisierte ihn unter anderem als impulsiv, aggressiv, verletzend, gemein und empathielos, während sie sich selber als liebenswürdig, hilfsbereit, fürsorglich, fröhlich beschrieb (Urk. 4/1 S. 2 F/A 8 und S. 4 F/A 19; Urk. 4/2 S. 5 F/A 21 f.). Im Gegensatz zum Beschuldigten zeigte sie sich aber auch selbstkritisch, gab unumwunden und von sich aus ihren eigenen Drogen- und Alkoholmissbrauch wie auch einen Vorfall zu, bei welchem sie die "Storen" respektive Rollladen des Beschuldigten beschädigte habe (Urk. 4/1 S. 3 F/A 13 und S. 7 F/A 37; Urk. 4/2 S. 7 F/A 39 ff.). 4.4. Über ihre Beziehung sind sich der Beschuldigte und die Privatklägerin einzig einig, dass diese dramatisch, nicht normal und konfliktbehaftet gewesen sei, sodass die Eltern der Privatklägerin dieser gar den Umgang mit dem Beschuldigten verboten haben (Urk. 74). Dies passt auch zu den Videoaufnahmen des Beschuldigten; diverse Videoaufnahmen zeigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden, wobei sie sich gegenseitig beschimpfen, Vorwürfe machen und sich streiten (vgl. Urk. 6/2). Ein in den Videoaufnahmen wiederkehrender Streitpunkt
- 24 betrifft eben diesen Vorfall betreffend die Rollladen des Beschuldigten, wobei mehrmals erwähnt wurde, dass die Privatklägerin diese noch bezahlen müsse (Urk. 6/2, bspw. Video 3, Zeitstempel 00:51 ff.; Video 9, Zeitstempel 00:36 ff.; Video 12, Zeitstempel 01:23 ff.). Gemäss übereinstimmender Angaben – und wie es auch der vom Beschuldigten eingereichten E-Mail des Vaters der Privatklägerin entnommen werden kann (vgl. Urk. 81) – kam es im April 2020 zu einem Vorfall, bei dem die Privatklägerin die Rollladen der Wohnung des Beschuldigten mit Steinen beschädigte. Der Beschuldigte zeigte sie daraufhin bei der Polizei an (Urk. 3/1 S. 2 F/A 8; Urk. 4/1 S. 4 F/A 18; Urk. 4/2 S. 18 F/A 108). Gemäss Aussage der Privatklägerin habe sie diese Steine aus Rache geworfen, da der Beschuldigte sie zuvor in der Tiefgarage aus Eifersucht zum ersten Mal aus dem Nichts aggressiv angegriffen habe (Urk. 4/1 S. 2 ff. F/A 8, 13 und 18). Aus den Aussagen der beiden sowie den Videoaufnahmen geht hervor, dass Eifersucht offenbar ein weiterer Streitpunkt war. Entgegen der Darstellung der Privatklägerin ist den Videoaufnahmen jedoch zu entnehmen, dass auch sie Eifersucht an den Tag legte und dem Beschuldigten gegenüber beleidigend und verbal ausfällig wurde. So konfrontierte die Privatklägerin in einer Videoaufnahme den Beschuldigten mit dessen Aussage – angeblich kurz bevor sie beim Beschuldigten Zuhause habe einziehen wollen –, dass, wenn er jemand anderes kennenlerne, es einfach so sei (Urk. 6/2, Video 1, Zeitstempel: 00:58 ff.). Auf einer weiteren Aufnahme sagte die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, dass er sich "mit der Falschen (gemeint: Frau) angelegt habe, brutal Falschen" und er solle sich eine "dumme Fotze von der Langstrasse" suchen und beschimpfte ihn (Urk. 6/2, Video 2, Zeitstempel 01:37 ff.). In weiteren, dieselbe Situation betreffenden Videoaufnahmen schreit die Privatklägerin den Beschuldigten an, "Meinst du, ich habe euch (gemeint: Männer) nötig?" und später, dass sie alle ihre Sachen selber zahle und er ihr nicht einmal ein Nachtessen bezahlen könne. Der Beschuldigte spricht hingegen ruhig und versucht die Privatklägerin zu besänftigen und bittet sie, damit aufzuhören. Ausserdem ist hörbar, wie sie enerviert etwas in Richtung des Beschuldigten wirft (Urk. 6/2, Video 5 bis 7). In einer Videoaufnahme, welche – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend in E. IV. 6.3.) – offensichtlich in der anklagegegenständlichen Nacht gefilmt wurde,
- 25 ist jedoch – entgegen der Aussage des Beschuldigten, sich nur gewehrt zu haben – klar erkennbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt tätlich angreift und die Privatklägerin sich dagegen wehrt (Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:57 ff.). Ausserdem erwecken die vom Beschuldigten gemachten Videoaufnahmen der Nacht auf den 29. Januar 2021 den Eindruck, dass der Beschuldigte physische Gewalt gegenüber der Privatklägerin angewendet hat. In einer Videoaufnahme sind Verletzungen der Privatklägerin zu sehen und die Privatklägerin konfrontiert den Beschuldigten – teilweise ohne Kenntnis darüber, dass sie gefilmt wird –, dass er sie gerade angegriffen und geschlagen habe und nennt ihn immer wieder "Frauenverklopper" (vgl. Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:20 ff.; Video 10, Zeitstempel 00:18 ff.; Video 12, Zeitstempel 00:15 ff., 00:48, 01:31). 4.5. In den Videoaufnahmen sowie auch in den Einvernahmen der Privatklägerin, insbesondere der staatsanwaltschaftlichen Videoeinvernahme vom 22. Juli 2021, sind sodann auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 80 S. 39 ff. Rz. 73 ff.) – keine Anzeichen ersichtlich, dass die Privatklägerin durch eine schwerwiegende geistige Störung in ihrer Aussageehrlichkeit oder -tüchtigkeit beeinträchtigt gewesen wäre und unter Alkohol-/Drogeneinfluss oder gar einem Wahn gestanden und ausgesagt hätte. Weder die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch das erstinstanzliche Gericht hatten bei der Privatklägerin eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit oder Wahrnehmung festgestellt. 4.6. Zusammenfassend wird aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der im Recht liegenden Videoaufnahmen augenfällig, dass beide jeweils vornehmlich ihre/n Ex-Partner/in für die Beziehungsdynamik verantwortlich machen. Aus den Videoaufnahmen geht zwar hervor, dass die Privatklägerin durchaus laut wurde und den Beschuldigten verbal angegriffen hat, ein gewalttätiger Angriff der Privatklägerin auf den Beschuldigten, wovor der Beschuldigte sich hätte schützen müssen – wie von diesem behauptet –, ist den Videoaufnahmen jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ist auf einer Videoaufnahme, die der anklagegegenständlichen Nacht vom 28./29. Januar 2021 zuzuordnen ist, ein physischer Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin ersichtlich. Insgesamt gilt es jedoch zu beachten, dass die Videoaufnahmen zwar einen Einblick in die
- 26 - Beziehungsdynamik geben, es sich bei den aufgenommenen Szenen – wie die Vertretung der Privatklägerin zutreffend betonte – um ausgewählte, vom Beschuldigten gefilmte emotionale Situationen handelt. Entsprechendes monierte auch die Privatklägerin, die von sich aus bei der ersten polizeilichen Einvernahme angab, dass der Beschuldigte sie jeweils dann filme, wenn er sie zu einem Punkt gebracht habe, wo sie laut werde (Urk. 4/1 S. 8 F/A 45). Dass die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten in der Beziehung gegenüber den Strafbehörden relativiert hat, ist jedoch noch kein Hinweis darauf bzw. bedeutet nicht, dass sie im vorliegenden strafrechtlichen Verfahren den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 42 S. 1 f.) sind die vom Beschuldigten in den Raum gestellten möglichen Motive der Falschbelastung aufgrund von Eifersucht, Rache, einer fehlenden Liebesbeziehung oder eines Machtspiels (vgl. Urk. 80 S. 46 ff. Rz. 89 ff.) reine Mutmassungen. Wenn die Verteidigung argumentiert, die Privatklägerin habe gesagt, dass sie "diesen Kampf gewinnen wollte" (Urk. 80 S. 9 Rz. 11), so wurde die Aussage der Privatklägerin offensichtlich aus dem Zusammenhang gerissen; ging es ihr doch darum, dass der Beschuldigte nach dem vorangegangenen Handgemenge von ihr abgelassen und die Wohnung verlassen habe (Urk. 4/2 S. 14 F/A 81). Zwar sind die von der Verteidigung vorgebrachten Motive theoretisch möglich, jedoch sind keine überzeugenden Anzeichen ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten böswillig falsch beschuldigt hat. Ferner erscheint die von der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin angeführte Motivation für die Strafanzeige, um sich endgültig aus der turbulenten, toxischen Beziehung lösen zu können (Urk. 43 S. 5 Rz. 3; Prot. II S. 13), nachvollziehbar. Ausserdem ist – wie gesagt – eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit oder Wahrnehmung der Privatklägerin aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Krankheit und/oder aufgrund eines Medikamenten-/Drogen-/Alkoholeinflusses auch nicht ersichtlich. Insgesamt lassen sich keine Anhaltspunkte finden, welche geeignet sind, die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage zu stellen. 4.7. Die Vorgeschichte sowie die Intensität und Dynamik der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sind hingegen bei der Würdigung der Aussagen beider Beteiligten zu berücksichtigen, ohne dass daraus
- 27 generelle Rückschlüsse auf die Verwirklichung des Anklagesachverhalts gezogen werden können. 5. Sachverhalte Verfahrensgegenstand bilden insgesamt neun Vorfälle, anlässlich welchen es jeweils zu Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin gekommen sein soll (Urk. 19 S. 2 ff.), wobei – wie eingangs erörtert – der Vorwurf der Tätlichkeiten in Form von zwei Ohrfeigen (Urk. 19 S. 3 f.) mangels Strafantrag einzustellen ist (vgl. voranstehend in E. III. 2.1.). Nachfolgend werden die Anklagevorwürfe chronologisch, beginnend mit dem jüngsten Vorfall abgehandelt. 6. Vergewaltigung und körperliche Angriffe vom 28./29. Januar 2021 6.1. Als schwerwiegendster Vorwurf wird der Beschuldigte der zweifachen Vergewaltigung in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2021 in der Wohnung der Privatklägerin beschuldigt. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, nach vorgängigem Konsum von reichlich Alkohol und Cannabis mit einer Verspätung in der Wohnung der Privatklägerin erschienen zu sein, wo sie sich für Sex verabredet hätten. Enttäuscht über das verspätete Eintreffen und über den Zustand des Beschuldigten, habe sich die Privatklägerin sodann nach Einnahme einer Seroquel-Tablette zum Schlafen ins Bett gelegt. In der Folge habe der Beschuldigte der auf dem Bauch liegenden Privatklägerin zunächst mit der Handkante auf das Genick geschlagen und sie, nachdem sie sich erschrocken habe aufsetzen wollen, mit seinem Gewicht auf dem Bett fixiert und ihre Arme mit den Händen festgehalten, sodass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Der Beschuldigte sei sodann entgegen dem laut und deutlich geäusserten Willen der Privatklägerin mit dem Penis in ihre Scheide eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Beschuldigte habe das Schlafzimmer verlassen und die Privatklägerin habe sodann zu schlafen versucht. Später habe der Beschuldigte das Licht im Schlafzimmer angemacht und von der Privatklägerin ein Ladekabel verlangt, welches sie ihm hingeworfen habe. Wiederum später in der Nacht sei der Beschuldigte ins Schlafzimmer gekommen und habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass er ihr Liebe schenken wolle, worauf die Privatklägerin geweint und gesagt habe, dass sie das
- 28 nicht wolle. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gepackt, ihr eine "Kopfnuss" gegeben und sei erneut gegen den klaren Willen der Privatklägerin vaginal in sie eingedrungen (vgl. Urk. 19 S. 4 f.). Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, nach den vorerwähnten Handlungen von der Privatklägerin erneut ein Ladekabel verlangt zu haben, worauf sie ihm dieses an den Kopf geworfen habe. In der Folge sei es zu einem Handgemenge gekommen, anlässlich welchem sie sich gegenseitig einen Finger gebrochen hätten. Unter gegenseitigem Anschreien habe der Beschuldigte der Privatklägerin sodann mit dem Fuss in den Oberschenkel getreten, worauf sie einen kurzzeitigen Schmerz erlitten habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (vgl. Urk. 19 S. 5 f.). 6.2. Vorweg ist hinsichtlich der objektiven Beweismittel festzuhalten, dass die Privatklägerin am gleichen Tag, somit wenige Stunden nach dem Vorfall, in der Permanence J._____ medizinisch untersucht wurde. Im ärztlichen Zeugnis vom 29. Januar 2021 sowie im ärztlichem Bericht vom 12. März 2021 je von Dr. med. K._____ wurde als geschilderter Unfallhergang eine handgreifliche Auseinandersetzung in der Nacht auf den 29. Januar 2021 festgehalten; anlässlich der Auseinandersetzung sei der rechte Kleinfinger der Privatklägerin nach hinten gebogen, ihr ein Tritt in den (rechten) Oberschenkel sowie ein Schlag auf den Nacken verpasst und sie stark am Unterkiefer gepackt worden (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 7/8, Frage 2). Die Ärztin stellte als Verletzungen bei der Privatklägerin Kontusionen am linken Kiefer, am linken Nacken sowie am rechten Oberschenkel und eine Fraktur an einem Finger der rechten Hand fest (vgl. Urk. 7/2). Von den Kontusionen respektive Prellungen am Oberschenkel der Privatklägerin liegen zwei von ihr eingereichte Fotos bei den Akten, welche angeblich vom 29. Januar 2021 stammen (Urk. 6/1 S. 3, Foto 4 und 5). 6.3. Wie erwähnt, können diverse bei den Akten liegende Videoaufzeichnungen der anklagegegenständlichen Nacht zugeordnet werden, namentlich die Videoaufnahmen 9 bis 12; diese wurden zweifelsfrei durch den Beschuldigten in der Nacht vom 28./29. Januar 2021 in der Wohnung der Privatklägerin gefilmt. Den Videoaufnahmen können Gespräche und Situationen entnommen werden, wie sie durch die
- 29 beiden Beteiligten, insbesondere die Privatklägerin, zur anklagegegenständlichen Nacht geschildert wurden. So lassen sich den Videoaufnahmen bspw. die sich deckenden Aussagen der beiden Beteiligten zur verspäteten Ankunft des Beschuldigten in der Wohnung der Privatklägerin und zum Streit über das Ladekabel sowie die Aussage der Privatklägerin, den Beschuldigten "Frauenverklopper" genannt zu haben, entnehmen und auch die in der Nacht erlittenen Verletzungen der Privatklägerin wurden gefilmt, welche tags darauf ärztlich festgestellt wurden (vgl. Urk. 6/2, Video 9 bis 12). Zudem lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigung festhalten, dass die Videos 9 bis12 und auch Video 8 in der besagten Nacht entstanden seien (Urk. 45 S. 34 Rz. 92). Die Videos sind alle ohne Zeitstempel versehen, eine Überprüfung der zeitlichen Abfolge ist daher nicht möglich. Dennoch lassen sich aufgrund der Videoaufnahmen durchaus relevante Abgleiche und Schlussfolgerungen hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ziehen. Es wird im Rahmen der Aussagenanalyse direkt darauf eingegangen. 6.4. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin zu sämtlichen Vorwürfen sowie die Aussagen des Zeugen Dr. med. G._____ zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 15-18, 20-29 und 35). Darauf kann vorab verwiesen werden. 6.5. Den Vergewaltigungsvorwurf sowie die Vorwürfe tätlicher Angriffe auf die Privatklägerin in der Nacht auf den 29. Januar 2021 bestritt der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren konstant. Zusammenfassend schilderte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin eifersüchtig und wütend auf ihn gewesen sei, weil er erst gegen 22:00 Uhr oder 22:30 Uhr bei ihr eingetroffen sei und sie gedacht habe, dass er bei einer Anderen gewesen sei (vgl. Urk. 3/1 S. 7 F/A 49, 52 f. und Urk. 3/2 S. 3 F/A 10 f.). Später hätten sie einmal einvernehmlich Sex gehabt – es sei in Richtung Versöhnungssex gegangen, weil er zu spät gewesen sei. Danach habe er schlafen wollen, worauf das Ganze von ihr aus eskaliert sei (Urk. 3/1 S. 7 F/A 54, S. 8 F/A 58 f. und 62 ff.; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Dabei gab er an, dass es zu einem Handgemenge gekommen sei, wobei er sich nur gewehrt und sie seinen Finger nach hinten gebogen habe (Urk. 3/1 S. 9 F/A 69; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Ferner machte er geltend, dass die Privatklägerin gesagt habe, er solle gehen, aber dann doch die Türe
- 30 abgeschlossen habe, worauf er mit seinem Mobiltelefon gefilmt habe (Urk. 3/1 S. 7 F/A 54; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juli 2021 sowie vor Vorinstanz machte der Beschuldigte sodann mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder bestätigte seine bisherigen Aussagen (Urk. 3/3-5 und Prot. I S. 24 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 79). 6.6. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf das bereits unter E. IV.4. Dargelegte verwiesen werden. Der Beschuldigte stellte sich selber in einem guten Licht dar und bagatellisierte sein eigenes Verhalten in der Beziehung. Im Aussageverhalten des Beschuldigten ist augenfällig, dass er versuchte, die Privatklägerin als die impulsive und eifersüchtige Ex-Partnerin darzustellen sowie ein Motiv für eine solch drastische (Falsch-)Beschuldigung zu schaffen, was ihm jedoch nicht gelingt. 6.7. Die Aussagen des Beschuldigten zielen darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ganzheitlich zu untergraben und ihre Darstellung als Lüge darzustellen. Insbesondere sein Versuch, mit Verweis auf die vom ihm gezielt in emotionalen Ausnahmesituationen gemachten Videoaufnahmen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu untergraben, geht fehl. Vielmehr werden verschiedentliche Aussagen des Beschuldigten zur anklagegegenständlichen Nacht durch die von ihm gemachten Videoaufnahmen entkräftet. Seine Aussage, die Privatklägerin nie angegriffen oder geschlagen, sich einzig gewehrt zu haben, wird zweifelsfrei widerlegt. In Video 11 ist deutlich ersichtlich, wie der Beschuldigte nach einem vorangegangenen Streit ins Schlafzimmer stürmt und die Privatklägerin unvermittelt tätlich angreift, worauf es zu einem Handgefecht zwischen den beiden kommt und die Privatklägerin laut ruft, er solle aufhören, ehe die Videoaufnahme beendet wird (vgl. Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:57 ff.). Den Videoaufnahmen kann klar entnommen werden kann, dass es in der Nacht auf den 29. Januar 2021 zwischen den beiden zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin mindestens einmal angegriffen hat und die Privatklägerin verletzt wurde. In Video 10 filmt der Beschuldigte die Privatklägerin, die in schwarzer Unterwäsche gekleidet im Schlafzimmer steht und im Begriff ist, ihre
- 31 - Jeans anzuziehen. Die Privatklägerin zeigt auf ihr linkes Auge und erklärt, er solle dies filmen. An der linken Halsseite der Privatklägerin ist eine rötliche Verfärbung erkennbar. Die Privatklägerin sagt, er habe "ein paar Mal reingehauen" und fordert vom Beschuldigten, das Mobiltelfon abzuschalten und spuckt sodann in Richtung Mobiltelefon. Darauf folgt ein Schlag des Beschuldigten auf die Hände der Privatklägerin und der Beschuldigte äussert "mich fasst du nicht mehr an". Die Privatklägerin schlägt umgehend auf den ausgestreckten Finger des Beschuldigten und sagt "Du mich auch nicht mehr" (Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 00:15 ff.). Diese Videoaufnahmen lassen sich mit der Darstellung des Beschuldigten, sich bloss gewehrt zu haben, keineswegs in Einklang bringen. Schliesslich ist auch seine Behauptung, die Privatklägerin habe ihn eingeschlossen, nicht mit den Videoaufnahmen zu vereinbaren. Im Video 9 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, ob er bitte bei ihr schlafen könne, bis das erste Tram komme. Darauf entgegnete die Privatklägerin, er dürfe hier schlafen, er solle aber nicht mehr auf sie einschlagen, worauf der Beschuldigte ihr diverse Vorwürfe macht und die Privatklägerin schliesslich verlauten lässt, dass sie zu ihrem Bruder gehe, er hier bleiben könne (Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:14 ff.). Nicht ohne Weiteres in Einklang bringen lässt sich zudem die Darstellung des Beschuldigten, sie hätten in der fraglichen Nacht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Zumindest setzen die Videoaufnahmen auch an dieser Behauptung ein Fragezeichen. So wirft der Beschuldigte der Privatklägerin vor, dass sie heute Mittag noch "spitz" gewesen sei (Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:22 ff.; Video 10, Zeitstempel 00:58 ff.) und sie ihn hierher bestellt habe und fragt sie, weshalb sie das gemacht habe (Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 01:02 ff.). Solche Vorwürfe passen mit dem vom Beschuldigten erwähnten Versöhnungssex in der besagten Nacht nicht ohne Weiteres zusammen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf augenscheinlich relativierend, nicht mit den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen übereinstimmend und letztlich auch lebensfremd. Seine Darstellung, wonach der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin in Richtung Versöhnungssex gegangen sei und die Privatklägerin erst im Anschluss daran aufgrund ihrer Eifersucht "explodiert" sein soll, ist schlichtweg nicht plausibel und ergibt sich auch nicht aus den Videoaufnahmen. Der Beschuldigte ist jedoch weder zu wahrheitsgemässen Aus-
- 32 sagen verpflichtet, noch hat er seine Unschuld zu beweisen. Demnach kommt auch vorliegend der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vordringliche Bedeutung zu. 6.8. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 20) gilt es hinsichtlich des Aussageverhaltens der Privatklägerin zu den zur Anzeige gebrachten Vorfällen festzustellen, dass sie anschaulich dargelegt hat, wie sie in der Beziehung mit dem Beschuldigten eine Steigerung von gewaltsamen Übergriffen, angefangen mit Stupsen und Klatschen im Gesicht bis hin zum Vorfall vom 29. Januar 2021, erlebt habe. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte sie, nur die schlimmsten Sachen, die passiert seien, notiert zu haben (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 11 und F/A 14 ff.). Die Privatklägerin wurde sodann zum "Vorfall 4" vom 29. Januar 2021 sowie zu drei weiteren von ihr genannten, innert der Antragsfrist liegenden Vorfällen befragt (Vorfälle 1-4; vgl. Urk. 4/1 S. 5 ff. F/A 21 ff.). Die Aussage, ihrem Psychiater über die gewaltsamen Vorfälle berichtet zu haben, wird sodann von diesem – vom Zeugen Dr. med. G._____ – bestätigt (Urk. 5/1 S. 4 F/A 17; die Privatklägerin habe im August 2020 erstmals über Gewalt in der Beziehung berichtet). Ausserdem beschrieb die Privatklägerin auch nachvollziehbar, weshalb sie so lange mit der Anzeigeerstattung zugewartet und der letzte Vorfall für sie sodann der Gravierendste war. Die Gewalt an diesem Abend beschrieb sie als "grenzüberschreitend", es habe ein unnormales Ausmass angenommen (Prot. I S. 12 und 14). 6.9. Die Schilderungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 28./29. Januar 2021 wirken detailliert, ohne übermässigen Belastungen und real erlebt. Konstant führte sie zum Abend vom 28. Januar 2021 aus, dass sie sich zum Sex verabredet hätten und der Beschuldigte zu spät und bereits unter Drogen- und Alkoholeinfluss bei ihr erschienen sei und da weiter getrunken habe. Es sei zu einer langen Diskussion gekommen. Sie habe dann keine Lust mehr auf Sex gehabt und sei irgendwann ins Bett gegangen und habe eine Tablette Seroquel genommen (vgl. Urk. 4/1 S. 9 F/A 58; Urk. 4/2 S. 10 f. F/A 69 ff.; Prot. I S. 11). Nachvollziehbar schilderte sie ihre Enttäuschung über den Zustand des Beschuldigten, da sie – wie sie durchgehend betonte – an diesem Abend abstinent gewesen sei und keinen Alkohol konsumiert habe. Dies zu den sich selbst belastenden Aussagen, dass sie in anderen Phasen
- 33 täglich eine halbe bis ganze Flasche Wein – und auch mehr als der Beschuldigte – getrunken habe (Urk. 4/2 S. 7 F/A 39 ff.). Damit zeigte sich die Privatklägerin – im Gegensatz zum Beschuldigten – durchaus auch selbstkritisch. Dies spricht für die Validität der Aussagen der Privatklägerin. Ferner schilderte sie ausführlich, wie sich die Situation an diesem Abend zugespitzt habe. Sie erwähnte unter anderem detailgetreu und konstant, dass sie Diskussionen gehabt hätten, weil sie am Nachmittag in F._____ nicht erreichbar gewesen sei und sie ihm eine Quittung der Migros vorgewiesen habe. Den weiteren Verlauf der Nacht schilderte sie ebenfalls im Wesentlichen konstant gleich; wie der Beschuldigte ihr, als sie auf dem Bauch auf dem Bett gelegen sei, unvermittelt mit der Handkante auf den Nacken geschlagen habe; dass er sie zu Sex gedrängt und sie sehr grob angefasst habe; dass er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe, obwohl sie sich dagegen gewehrt habe, und er ihr ausserdem eine Kopfnuss gegeben habe. Ferner schilderte sie konstant, dass er sie mit Licht an und ab sowie mit nach Ladekabel fragen terrorisiert habe. Auch dass es aufgrund des Streits über die Ladekabel sodann zum Handgemenge gekommen sei, wobei er ihr einen Finger nach hinten gebogen und später einen Tritt auf den Oberschenkel verpasst habe, schilderte sie gleichbleibend (vgl. Urk. 4/1 S. 9 f. F/A 58 und S. 11 F/A 63 ff.; Urk. 4/2 S. 12 ff. F/A 75 ff.; Prot. I S. 11 f.). Ausserdem gab sie – sich selbst belastend – an, dass sie im Handgemenge dem Beschuldigten ebenfalls einen Finger nach hinten gebogen und diesen gebrochen und sich auf einen "Kampf" mit ihm eingestellt habe (vgl. Urk. 4/1 S. 10 F/A 58). 6.10. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin sprechen – neben den sehr real erlebt erscheinenden Schilderungen –, dass sich die ärztlich festgestellten Verletzungen (Kontusionen am Kiefer, am Nacken sowie am Oberschenkel und eine Fraktur an einem Finger) allesamt durch die von der Privatklägerin beschriebenen Handlungen des Beschuldigten (Handkantenschlag, Drücken im Gesicht, Finger nach hinten biegen, Kickbox-Tritt) erklären lassen. Ferner sah auch die behandelnde Ärztin Dr. med. K._____ als Grund für die Behandlung ein tätlicher Angriff und schätzte eine Selbstbeibringung als eher unwahrscheinlich ein (Urk. 7/8, Frage 3).
- 34 - 6.11. Darüber hinaus spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin zur anklagegenständlichen Nacht auf den 29. Januar 2021, dass sich die Videoaufnahmen des Beschuldigten – im Gegensatz zur Darstellung des Beschuldigten – ohne weiteres in das von ihr dargestellte Gesamtbild fügen lassen. So hört man die Privatklägerin im Video 9, wie sie den Beschuldigten damit konfrontiert, dass er "besoffen" angekommen, auf sie eingeschlagen und sie angegriffen habe. Der Beschuldigte entgegnet darauf, dass sie am Mittag noch "spitz" auf ihn gewesen sei, und konfrontiert sie mit diversen Vorwürfen. Die Privatklägerin verkündet darauf, dass sie jetzt zu ihrem Bruder gehe und er hier bleiben könne (vgl. zum Ganzen Urk. Video 9, insb. Zeitstempel 00:14 ff.). Dieser Ausschnitt fügt sich in die Darstellung der Privatklägerin ein; auch die Privatklägerin erwähnte fortwährend ihre Erwägung, die Wohnung zu verlassen und zu ihrem Bruder zu gehen, der nicht weit von ihr wegwohne, und dass sie diese Idee sodann verworfen habe (vgl Urk. 4/1 S. 10 F/A 58; Urk. 4/2 S. 14 F/A 81; Prot. I S. 12). Ausserdem spricht die Videoaufnahme sodann auch für ihre Darstellung, dass sie keinen Sex mehr gewollt habe, weil der Beschuldigte zu viel getrunken habe, er sie jedoch gewaltsam dazu gedrängt habe. So fragt er sie zunächst, weshalb sie so (blöd) zu ihm tue und sagt – nachdem die Privatklägerin ihn damit konfrontiert, er habe sie angegriffen und geschlagen –, dass sie heute Mittag noch "spitz" gewesen sei (Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:09-00:13, 00:22 ff.). Selbiges geht aus einer weiteren Sequenz hervor: Im Video 10 hört man den Beschuldigten sagen, er könne nichts dafür, dass sie heute Mittag "spitz" auf ihn gewesen sei. Die Privatklägerin entgegnet wiederholt, dass es "der grösste Fehler" gewesen sei, dass er zu ihr gekommen sei. Der Beschuldigte kontert, dass sie ihn hierher bestellt habe und fragt sie, weshalb sie das gemacht habe. Die Privatklägerin antwortet darauf, dass sie immer wieder das Gefühl habe, dass sie es auch normal zusammen haben könnte, worauf der Beschuldigte sagt, sie hätten es auch normal gehabt und hier normal schlafen wollen (zeigt dabei aufs Bett; Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 00:58-01:12). Auch dies entspricht der Aussage der Privatklägerin, die ausführte, dass sie sich wie eine "Hure" gefühlt habe, weil der Beschuldigte gefragt habe, weshalb er überhaupt gekommen sei, wenn sie keinen Sex wolle (vgl. Urk. 4/2 S. 12 F/A 76). Eine solche Aussage des Beschuldigten ist auch im weiteren Verlauf von Video 10 zu entneh-
- 35 men: Der Beschuldigte sagt zur Privatklägerin, sie solle ihn nicht mehr "bestellen". Darauf entgegnet sie sichtlich verärgert, dass sie ihn um 20:00 Uhr und nicht erst um 22:00 Uhr und nicht bekifft und besoffen erwartet habe. Darauf unterstellt der Beschuldigte der Privatklägerin umgehend, dass sie auf Kokain und besoffen sei (Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 01:25 ff.). Im Video 11 ist sodann der von der Privatklägerin genannte Streit um Ladekabel erkennbar. Aufgrund des Videos ergibt sich, dass der Beschuldigte offenbar ein Ladekabel gesucht hat. Die Privatklägerin erscheint sehr genervt, man hört sie fluchen und zum Beschuldigten sagen "nimm dini Stecker". Kurz darauf ruft sie, dass es hier nochmals eines habe und man hört, wie sie dieses auf den Boden wirft (Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:19 ff.). Der Beschuldigte zieht sich darauf wieder – vermutlich ins Wohnzimmer – zurück und die Privatklägerin sagt, sie hole für ihn noch eine Decke. Darauf eilt der Beschuldigte zur Privatklägerin ins Zimmer und sagt, es sei genug, und geht sie unvermittelt tätlich an. Es kommt sodann zum Handgemenge und die Privatklägerin ruft laut, er solle aufhören (Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:40 ff.). Schliesslich ist auch im Video 12, in welchem der Beschuldigte schliesslich die Wohnung verlässt, zu hören – wie die Privatklägerin auch konstant zu Protokoll gab –, dass sie ihn unter anderem mehrmals "Frauenverklopper" nennt und sagt, er solle besser ins Boxtraining gehen (vgl. Urk. 4/1 S. 10 F/A 58; Urk. 4/2 S. 14 F/A 81; zum Ganzen Urk. 6/2, Video 12, insb. Zeitstempel 00:15 ff., 00:48 ff.). 6.12. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 32) gilt es festzuhalten, dass die Verteidigung zu Recht vorbringt, dass in den Aussagen der Privatklägerin zum Ablauf des erzwungenen Geschlechtsverkehrs sowie der Gewalthandlungen Ungereimtheiten zu erkennen sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 45 S. 19 ff.; Urk. 80 S. 24 ff. Rz. 43 ff.) sind die Aussagen der Privatklägerin im eigentlichen Kerngeschehen hingegen nicht detailarm und pauschal oder widersprüchlich, sondern vermochte sie die Chronologie der einzelnen Handlungen nicht immer übereinstimmend schildern. Die einzelnen Handlungen, der Handkantenschlag, die Kopfnuss, der (zweimalige) Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, die Frage nach Ladekabel und das Licht an- und ausschalten, schilderte die Privatklägerin konstant und stimmig. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Aussagen der Privatklägerin alles schnell gegangen und es ein Hin und Her zwischen Wohn- und Schlafzimmer ge-
- 36 wesen sei (Urk. 4/2 S. 14 F/A 81; Prot. I S. 11 f.), ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an die exakte Reihenfolge aller einzelner Handlungen erinnern konnte. Ein solch dynamisches, gar chaotisches Geschehen ist ferner auch den Videoaufnahmen zu entnehmen. Dass die Schilderungen zur Reihenfolge der einzelnen Handlungen teilweise abweichend ausfallen, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht umzustossen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 54 S. 32 f.), hätte die Privatklägerin sich gerade die Reihenfolge der Geschehnisse eingeprägt, würde sie den Beschuldigten falsch belasten wollen. Die Erzählungen der Privatklägerin fallen hingegen nicht wiederkehrend oder etwa monoton aus, sondern wirken erlebnisbasiert. Bezeichnend ist jedoch vielmehr, dass die Privatklägerin bei jeder Einvernahme konstant schildern konnte, dass es vor dem Geschlechtsverkehr zu einer gewalttätigen, nötigenden Handlung des Beschuldigten (einem Handkantenschlag, einem Festhalten und einer Kopfnuss) gekommen sei, worauf ihr Widerstand gebrochen worden sei. So gab sie beispielsweise bereits früh in ihrer polizeilichen Einvernahme an, dass sie nach dem Schlag des Beschuldigten auf ihren Nacken eigentlich schon wehrlos gewesen sei (vgl. Urk. 4/1 S. 2 F/A 11). 6.13. Entgegen der Ansicht der Verteidigung entstand der Vorwurf der Vergewaltigung sodann nicht erst im Laufe des Verfahrens entstanden, nachdem die (so die Verteidigung) offensichtlich voreingenommene Polizeibeamtin nachgehakt habe (vgl. Urk. 45 S. 7 ff. und 19; Urk. 80 S. 10 Rz. 14). Zutreffend ist zwar, dass die Privatklägerin am 29. Januar 2021 weder gegenüber der Polizei am Telefon noch bei der körperlichen Untersuchung in der Permanence oder gegenüber ihrem Psychiater von einem sexuellen Übergriff oder von einer Vergewaltigung erzählte, zumal das Telefonat, anlässlich welchem die Privatklägerin ihrem Psychiater nachträglich von einer Vergewaltigung erzählt habe (Urk. 5/1 S. 5 F/A 19), zeitlich nicht eingeordet werden konnte. Weiter ist der Verteidigung beizustimmen, dass die Privatklägerin in ihrer ersten freien Erzählung bei der Polizei noch nicht explizit von einer "Vergewaltigung" sprach (vgl. Urk. 80 S. 12 Rz. 18). Gemäss Polizeirapport vom 1. Februar 2021 meldete sich die Privatklägerin, um ihren Partner wegen mehrfacher körperlichen Gewalt und Drohungen anzuzeigen und nannte als letzten Vorfall die vorangegangene Nacht vom 28. Januar 2021, ca. 23:30 Uhr (Urk. 1/1
- 37 - S. 3). Gegenüber ihrem Psychiater berichtete sie am 29. Januar 2021 gemäss Aussagen des Zeugen Dr. med. G._____, dass sie vom Beschuldigten geschlagen und getreten worden sei und zeigte ihm Blutungen und Hämatome. Erst später habe sie angerufen und gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei, und sodann gefragt, wie sie weiter vorzugehen habe (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 17 ff.). In der polizeilichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin zum "Vorfall 4" jedoch von sich aus, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, er sie trotzdem sehr grob angefasst habe und sie Sex gehabt hätten, obwohl sie keinen Bock gehabt habe und immer wieder von ihm weggegangen sei. Ausserdem schilderte sie frei, dass es für sie nahe an eine Vergewaltigung gegrenzt habe (Urk. 4/1 S. 9 f. F/A 58). Auf die Fragen der Polizeibeamtin, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und was sie unter dem Wort "Vergewaltigung" verstehe, präzisierte die Privatklägerin sodann schon in der polizeilichen Einvernahme klar, dass der Beschuldigte in dieser Nacht gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr erzwungen und sie sich dagegen gewehrt habe. Sie sei auf dem Bauch gelegen und er habe ihr mit voller Wucht die Handkante in den Nacken geschlagen (Urk. 4/1 S. 10 F/A 58). Zu diesem Schlag mit der Hand auf den Nacken führte sie bereits früh in der Einvernahme aus, dass sie ab da eigentlich schon wehrlos gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 11). Weiter gab sie an, dass sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, wobei er behauptet habe, dass es sein Recht sei, da er schliesslich deswegen gekommen sei. Sie habe sich wirklich gewehrt und habe sich auch bei beiden Anläufen gegen das Eindringen gesträubt. Er habe ihr jedoch gesagt, dass sie ihn nicht provozieren solle, es nur schlimmer werde. Ferner gab sie an, dass sie dann auch noch eine Kopfnuss kassiert habe (Urk. 4/1 S. 10 f. F/A 62 ff.). Damit präzisierte sie den von sich aus geschilderten Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zwar erst auf Nachfragen, wobei es nachvollziehbar ist, da das Preisgeben intimer Details naturgemäss schwer fällt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 80 S. 21 f. Rz. 21 ff.) beschrieb die Privatklägerin seit der polizeilichen Einvernahme einen erzwungenen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen und damit eindeutig eine Vergewaltigung im Sinne des Strafgesetzbuches nach dem alten Sexualstrafrecht (vgl. hierzu E. V. 1.). Wenn die Verteidigung sodann Aussagen der Privatklägerin wie "der Sex sei dann halt passiert ", die Privatklägerin "habe klein beigegeben" und habe ge-
- 38 dacht, "soll er doch nochmals probieren" (vgl. Urk. 80 S. 14 f. Rz. 21 f. und S. 34 f. Rz. 61; Prot. II S. 26) selektiv zitiert, so sind diese Aussagen offensichtlich aus dem Kontext gerissen und betreffen die geschilderte Situation, nachdem der Widerstand der Privatklägerin bereits aufgrund des gewalttätigen Übergriffs des Beschuldigen gebrochen war. Ausserdem erwähnte die Privatklägerin stets, dass es zwei Anläufe des Geschlechtsverkehrs gegeben habe und stellte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und vor Vorinstanz auch klar, dass es einen Unterbruch gegeben habe, wobei der Beschuldigte nach dem ersten Geschlechtsverkehr, bei welchem der Beschuldigte keinen Orgasmus gehabt habe, das Zimmer verlassen habe (vgl. Urk. 4/1 S. 11 F/A 65 f.; Urk. 4/2 S. 12 f. F/A 77 und 81; Prot. I S. 11). 6.14. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin nicht von Anfang an von einem sexuellen Übergriff oder gar von einer "Vergewaltigung" gesprochen hat, lässt sich nicht ableiten, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde oder – wie die Verteidigung nahelegt (vgl. Urk. 45 S. 8 f.; Urk. 80 S. 10 Rz. 12, 14 und S. 19 f. Rz. 30 ff.) – dass sie die voreingenommene Erwartungshaltung einer suggestiven, polizeilichen Befragung zu erfüllen versuchte. Das Verhalten der Privatklägerin mag tatsächlich komisch und nicht nachvollziehbar erscheinen, jedoch gilt es – wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 54 S. 31) – zu beachten, dass es kein stereotypes Nachtatverhalten von Vergewaltigungsopfern gibt. Insbesondere in Fällen von (sexueller) Gewalt innerhalb einer Beziehung schwingt immer eine gewisse Widersprüchlichkeit mit, welche rational nur schwer zu erklären ist. Zudem darf als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten. Ausserdem befinden sich Betroffene nach einem traumatischen Erlebnis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. In diesem Zustand kommt es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut. Wenn überhaupt teilen sich deshalb viele Betroffene erst später – nach Tagen, Monaten oder gar Jahren – über das Vorgefallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1).
- 39 - Die Aussagen sowie das Verhalten der Privatklägerin sind somit im Kontext der gelebten Paarbeziehung zu würdigen. Aus den Schilderungen der Privatklägerin geht hervor, dass der Geschlechtsverkehr ein zentraler Teil in der Beziehung gespielt hat und der Liebesakt im Zusammenhang mit Drogen- oder Alkoholeinfluss durchaus auch gewaltsam werden konnte. Die Privatklägerin betonte fortwährend, dass sie und der Beschuldigte mit Ausnahme dieses Vorfalles immer einvernehmlichen Sex gehabt hätten (Urk. 4/2 S. 14 F/A 82; Prot. I S. 13). Die Privatklägerin gab ferner an, dass ihre "Stopp-Regel" jeweils eingehalten worden sei, wenn es gewaltmässig eskaliert sei (Urk. 4/2 S. 18 F/A 110; vgl. auch Prot. I S. 12). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, dass für sie die Gewalt an dem Abend grenzüberschreitend und der Beschuldigte so grob wie noch nie zuvor gewesen sei. Ausserdem sei neu gewesen, dass er sie so festgehalten habe, dass sie nicht mehr aus der Situation gekommen sei (Prot. I S. 12 f.). Glaubhaft zeigte die Privatklägerin auf, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass sie mit den (sexuellen) Handlungen nicht einverstanden war. So gab sie in der polizeilichen Einvernahme an, dass der Beschuldigte gemerkt zu haben schien, dass es nicht so wie sonst gewesen sei (Urk. 4/1 S. 11 F/A 65). Vor der Vorinstanz erklärte sie einleuchtend auf die Frage, warum sie bei der Polizei gesagt habe, es "grenze nahe" an eine Vergewaltigung, dass es für sie wahrscheinlich schlimmer gewesen wäre, wenn es ein Fremder gewesen wäre – das wäre komplett etwas anderes –, es aber trotzdem definitiv Sex gegen ihren Willen gewesen sei (Prot. I S. 14). Insgesamt entsteht aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin der Eindruck, dass angesichts der gelebten Paarbeziehung zum Beschuldigten für sie die Gewalteinwirkung in dieser Nacht einschneidender war, als effektiv der Sexualakt gegen ihren Willen (so auch die Vertreterin der Privatklägerin; Prot. II S. 15). Dies würde auch erklären, weshalb die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen anfänglich noch für sich behielt bzw. nicht von Anfang an von einer Vergewaltigung sprach. Angesichts der geschilderten Beziehungsdynamik ist überdies nachvollziehbar, dass sie die Geschehnisse bis zur polizeilichen Einvernahme selber nicht richtig einordnen konnte und womöglich darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten.
- 40 - 6.15. Zusammenfassend fielen die Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Ansicht der Verteidigung – im Wesentlichen widerspruchsfrei, konsistent und sehr realitätsnah aus. Die Videoaufnahmen des Beschuldigten tragen zu den eingeklagten Anklagesachverhalten der Vergewaltigung sowie Tätlichkeiten anlässlich der Nacht vom 28./29. Januar 2021 nichts zur Entlastung des Beschuldigten bei, sondern stellen vielmehr ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Depositionen der Privatklägerin dar. Demgegenüber stehen die Schilderungen des Beschuldigten zumindest teilweise in einem vernünftigerweise nicht auflösbaren Widerspruch zu den selber erstellten Videoaufnahmen. Die Aussagen des Beschuldigten entfalten vor diesem Hintergrund wenig Überzeugungskraft und sind als wenig glaubhaft einzustufen. Aufgrund der überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin, der ihre Aussagen stützenden Videoaufnahmen sowie der ärztlichen Einschätzung von Dr. med. K._____ lässt sich der eingeklagte Anklagesachverhalt somit rechtsgenügend erstellen. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 37) muss der chronologische Ablauf der einzelnen Handlungen offen bleiben. Es lässt sich jedoch – in Abweichung der vorinstanzlichen Auffassung – aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin erstellen, dass die gewalttätigen, nötigenden Handlungen des Beschuldigten (Handkantenschlag, Festhalten, Kopfnuss) jeweils vor dem erzwungenen Geschlechtsverkehr erfolgt sind. 6.16. Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Damit erübrigt sich auch der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gestellte Eventualantrag auf allfällige Befragung von Frau D._____ oder Einholung eines Berichts (Urk. 73 S. 2 und Prot. II S. 10). Soweit die Verteidigung an ihren Anträgen vom 12. Juli 2024 festhält (Urk. 69), dringen diese nicht durch und es kann auf die früheren Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75). 7. Tätlichkeit (Tritt ins Schienbein) Anfang Januar 2021 7.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ferner vor, er habe am 3. Januar 2021, ca. 22:00 Uhr der Privatklägerin anlässlich einer verbalen Diskussion wissentlich und willentlich ins Schienbein getreten, sodass sie eine Prellung erlitten habe (Urk. 19 S. 4).
- 41 - 7.2. Die Privatklägerin berichtete konstant und widerspruchsfrei, dass der Beschuldigte anfangs Januar 2021 am Abend bei ihr Zuhause ihr ins Schienbein gekickt habe, bevor sie eine Woche auf die L._____ gegangen sei und deswegen nicht habe Skifahren können. Sie gab an, dass das Schienbein geschwollen und blau gewesen sei, räumte aber auch ein, dass sie nicht zum Arzt gegangen und am Schluss dieser Woche doch noch einmal unter Schmerzen Ski gefahren sei. Den Grund für die Auseinandersetzung wusste die Privatklägerin nicht mehr, gab jedoch an, dass es zu "doof" und banal und der Beschuldigte betrunken gewesen sei (vgl. Urk. 4/1 S. 8 f. F/A 48 ff.; Urk. 4/2 S. 9 f. F/A 62 ff. und S. 16 F/A 89; Prot. I S. 19). 7.3. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf und führte dazu aus, dass die Privatklägerin bereits am 30. oder 31. Dezember auf die L._____ gefahren und eine ganze Woche dort gewesen sei. Sie sei vor dem 24. Januar wieder zurückgekommen, weil auf der L._____ etwas mit dem Stiefvater vorgefallen sei. Sie sei sehr aufgewühlt und aufgebracht gewesen, weshalb sie einen Termin beim Psychiater vereinbart habe (Urk. 3/1 S. 5 F/A 30 ff.). 7.4. Auch bei diesem Vorwurf stehen die Aussagen der Privatklägerin den abstreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber; der Vorfall kann weder durch objektive Beweismittel wie Fotos oder Chatnachrichten noch durch Aussagen Dritter verifiziert werden. 7.5. Die Aussagen der Privatklägerin fallen hingegen äusserst überzeugend aus und weisen keine Ungereimtheiten auf. Sie wirken aber deswegen auch nicht auswendig gelernt. Die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten überzeugen dagegen nicht. Die Privatklägerin vermochte nachvollziehbar zu schildern, dass der Tritt genau dahin gegangen sei, wo der Skischuh drücke und sie deswegen nicht habe Skifahren können. Es leuchtet damit auch ein, dass ihr dieser Vorfall als einschneidend in Erinnerung blieb. Beim Vorfall des Schienbeintritts handelt es sich nämlich um einen der von ihr innert der Strafantragsfrist genannten Vorfälle, die sie als die "schlimmste Sachen" wahrgenommen habe (Urk. 4/1 S. 4 f. F/A 21 und S. 8 f. F/A 48 ff., "Vorfall 3"). Der Anklagevorwurf lässt sich damit erstellen, wobei mit der Vorinstanz entsprechend dem Strafantrag (vgl. Urk. 2/4 sowie die Vorinstanz in Urk. 54 S. 7) davon auszugehen ist, dass sich der Vorfall am 2. und nicht am
- 42 - 3. Januar 2021 ereignet hat. Die Privatklägerin sprach vom Abend des 2. Januar 2021, an dem sie zuvor ihre Tochter noch auf den Flughafen gebracht habe, was sie offenbar auf ihrem Mobiltelefon nachgeschaut hat (vgl. Urk. 4/1 S. 9 F/A 55 f.). 8. Tätlichkeit (Schlüsselbundwurf auf Lippen) Ende November 2020 8.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten sodann vor, anlässlich einer verbalen Diskussion Ende November 2020 in der Nacht in der Wohnung der Privatklägerin dieser einen Schlüsselbund angeworfen und sie an der Lippe getroffen zu haben, wodurch sie eine geplatzte Lippe erlitten habe (Urk. 19 S. 3). 8.2. Dieser Vorfall ist offensichtlich ebenfalls ein in den Notizen der Privatklägerin innert der Antragsfrist aufgelisteter Vorfall (vgl. Urk. 4/1 S. 5 F/A 21 und S. 7 f. F/A 38 ff., "Vorfall 2"). Mit der Vorinstanz überzeugen die Schilderungen der Privatklägerin. So berichtete sie konstant, dass der Beschuldigte ihr einen Schlüsselbund ins Gesicht geworfen habe, während sie sich bei sich Zuhause auf dem Bett an die Wand gelehnt habe (Urk. 4/1 S. 7 F/A 39; Urk. 4/2 S. 9 F/A 56). Die Schilderung der Privatklägerin, dass sie tags darauf am 30. November in einer Bar froh um die Maske gewesen sei (Urk. 4/1 S. 7 F/A 38), erscheint schlüssig und lebensnah und wirkt erlebt. 8.3. Die Schilderungen der Privatklägerin überzeugen umso mehr, als dass der Vorfall in die Zeit von Ende November 2020 fällt, zu welcher der Zeuge Dr. med. G._____ schilderte, dass die Privatklägerin von wiederkehrender Gewalt berichtet habe. Sodann konnte der Zeuge gar bestätigen, dass die Privatklägerin am 30. November 2020 eine aufgeplatzte Unterlippe gehabt habe. Sie sei damit in die Sprechstunde gekommen und habe erzählt, dass sie vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. 5/1 S. 4 F/A 17). Die Frage der Vertreterin der Privatklägerin am Ende der Zeugeneinvernahme, ob er sich an einen Vorfall mit einem Schlüsselbund erinnern könne, bejahte der Zeuge sodann (Urk. 5/1 S. 6 F/A 29). Entgegen der Ansicht der Verteidigung vermag der Umstand, dass die Privatklägerin bei der Sprechstunde vom 30. November 2020 noch von einem Schlag des Beschuldigten und nicht von einem Schlüsselbund gesprochen habe, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht umzustossen.
- 43 - 8.4. Die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten überzeugen hingegen nicht. Er machte jeweils geltend, dass er bloss einen Schlüssel und keinen Schlüsselbund habe. Dabei ist beachtlich, dass die Privatklägerin angab, der Beschuldigte habe ihren Schlüsselbund geworfen (Urk. 4/2 S. 9 F/A 58). Auffallend ist ausserdem, dass der Beschuldigte – konfrontiert mit dem Vorwurf – direkt mit Anschuldigungen gegenüber der Privatklägerin konterte, dass sie bei ihm Zuhause schon einiges kaputt gemacht habe oder er sich gegen sie habe wehren und sofort die Wohnung habe verlassen müssen (Urk. 3/1 S. 5 F/A 29; Urk. 3/2 S. 2 F/A 7). Sein Aussageverhalten erweckt eher den Eindruck, er wolle sein Verhalten rechtfertigen. 8.5. Aufgrund der überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin, welche im Übrigen durch die Aussagen des Zeugen Dr. med. G._____ gestützt werden, lässt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch dieser Anklagevorwurf erstellen. 9. Tätlichkeit (Schlag auf den Brustkorb) vom 6. November 2020 9.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ferner vor, am 6. November 2020 anlässlich einer verbalen Diskussion der Privatklägerin mit der rechten Faust gegen den Brustkorb geschlagen zu haben, sodass sie zuerst an ein Sideboard und dann gegen eine Wand gestossen und eine Prellung am Brustkorb erlitten habe (Urk. 19 S. 2 f.). 9.2. Bei diesem Vorfall handelt es sich offensichtlich ebenfalls um einen von der Privatklägerin in ihren Notizen innert der Strafantragsfrist notierten Vorfall (Urk. 4/1 S. 5 F/A 21 und S. 5 ff. F/A 22 ff., "Vorfall 1"). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 11 Rz. 26 ff.) schilderte die Privatklägerin den Faustschlag sowie die äusseren Umstände des Vorfalls, wie die vorangegangene Auseinandersetzung, ihre Aussage zum Beschuldigten, sie nicht nochmals anzufassen und das Knallen auf das Sideboard, im Kern gleichbleibend (vgl. Urk. 4/1 S. 5 f. F/A 22 ff.; Urk. 4/2 S. 8 f. F/A 51 ff. und S. 15 F/A 87). Zutreffend ist, dass die Privatklägerin beispielsweise den Zustand des Beschuldigten unterschiedlich geschildert hat; anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte sie, der Beschuldigte sei "voll parat" (gemeint, "zu viel Alkohol und zu viel Cannabis", vgl. Urk. 4/2 S. 10 F/A 70)
- 44 gewesen, bei der Staatsanwaltschaft sprach sie von einem noch klaren Zustand des Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 6 F/A 28; Urk. 4/2 S. 8 F/A 52). Ansonsten sind keine massgeblichen Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in den Schilderungen der Privatklägerin zu erkennen. Vielmehr spricht für die Validität ihrer Schilderungen, dass diese durch die von ihr eingereichten Fotografien (Urk. 6/1 S. 1 f. Foto 1 und 2) sowie durch die Aussagen des Zeugen Dr. med. G._____ (Urk. 5/1 S. 6 F/A 28) eine gewichtige Stütze erfahren: Die Bilder zeigen Prellungen im Brustbereich und am Oberarm und lassen sich mit den Schilderungen der Privatklägerin eines Faustschlags gegen den Thorax in Einklang bringen. Der Zeuge Dr. med. G._____ berichtete ferner davon, dass die Privatklägerin ihm am 23. November 2020 erzählt habe, dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, sie Schmerzen im Brustbereich habe und er ihr deswegen ein Schmerzmittel verschrieben habe. Damit bestätigte er die Aussage der Privatklägerin, ihrem Psychiater davon erzählt zu haben, worauf er ihr Schmerztabletten gegeben habe (Urk. 4/2 S. 9 F/A 54 und Urk. 5/1 S. 6 F/A 28). Auch dass die Privatklägerin den "Vorfall 1" zeitlich auf den 6. November 2020