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Zürich Obergericht Strafkammern 15.05.2024 SB230414

15 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,512 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Mehrfache harte Pornografie etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230414-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 15. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache harte Pornografie etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 21. April 2023 (GG220059)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. September 2022 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB sowie  des mehrfachen Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 7. Es wird ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet. 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten:  1 iPhone 12 Pro der Marke Apple (Asservat Nr. A015'870'016)  1 iPhone 11 der Marke Apple (Asservat Nr. A015'870'083)

- 3 - 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 900.– Auslagen Vorverfahren Fr. 10'782.25 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1; vgl. auch Urk. 38 S. 2 f.) 1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen (Schuldspruch im Berufungsverfahren unangefochten). 2. Der Beschuldigte sei mit einer [recte: bedingten] Freiheitsstrafe von 6 Monaten – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – und einer Busse von Fr. 1'000.– (Höhe der Busse im Berufungsverfahren unangefochten), bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, zu bestrafen. 3. Es sei auf die Ausfällung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB zu verzichten. 4. Es sei auf eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB zu verzichten.

- 4 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 1 StPO – auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 42, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 21. April 2023 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 19 ff.; Urk. 26). 2. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. April 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 28) und liess die Berufungserklärung nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 22. August 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 32; Urk. 38). 3. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 29. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 42). 4. Am 5. September 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 44). Zum Verhandlungstermin erschien lediglich

- 5 der Beschuldigte persönlich, während der amtliche Verteidiger unentschuldigt ausblieb. Auf telefonische Nachfrage teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit, dass er den Termin für die Berufungsverhandlung versehentlich nicht in seiner Agenda eingetragen und deshalb verpasst habe. Da er sich derzeit im Tessin aufhalte, könne er leider auch nicht später zur Verhandlung erscheinen (Prot. II S. 3). Nachdem die Berufungsverhandlung unter diesen Umständen nicht durchgeführt werden konnte, wurde am 7. Mai 2024 zu einem neuen Verhandlungstermin auf den 15. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 50), zu welchem der Beschuldigte erneut persönlich und in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschien (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde mündlich eröffnet (Prot. II S. 22 ff.). Der Staatsanwaltschaft wurde es hernach schriftlich mitgeteilt (Urk. 55; Urk. 61). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere, nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils miteinzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität zu den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht dagegen den Schuldspruch, sind die weiteren, nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO).

- 6 - Auch wenn das Berufungsgericht im Sinne der vorstehenden Erwägungen grundsätzlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an und beantragt in seiner Berufungserklärung vom 22. August 2023 die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositivziffer 2 teilweise (Strafzumessung hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe), der Dispositivziffern 5 und 6 (Landesverweisung und Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem) sowie 7 (Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB) des erstinstanzlichen Urteils. Unangefochten blieben dagegen der Schuldspruch, die Strafzumessung hinsichtlich der Höhe der Busse, die Frage des Vollzugs, der vorinstanzliche Entscheid über die Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen sowie die Kostenregelung (Urk. 38 S. 1). 3. Da die Strafe als Ganzes festzusetzen ist und ein einzelner Teil davon nicht für sich allein rechtskräftig werden kann, hat die Dispositivziffer 2 gesamthaft als angefochten zu gelten. Da zudem die Frage des Vollzugs eng mit der Strafzumessung zusammenhängt, werden auch die Dispositivziffern 3 und 4 nicht rechtskräftig, ungeachtet dessen, dass sie vom Beschuldigten nicht angefochten wurden. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. April 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 8 (Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen) sowie 9 und 10 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Wie vorstehend ausgeführt, ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs nicht an (s. vorne, Ziff. II./2.). Entsprechend ist vom Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung wie von der Vorinstanz festgestellt und erwogen auszugehen (Urk. 35 S. 4-6). Soweit der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen Rügen betreffend die Strafzumessung Ausführungen zum

- 7 - Sachverhalt macht, ist darauf – soweit notwendig – im Rahmen der jeweiligen Erwägungen einzugehen. IV. Strafzumessung 1. Ausgangslage / Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'000.– aus (Urk. 35 S. 6 ff. und S. 20). Der Beschuldigte erachtet – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 25 S. 1) – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Die Höhe der ausgefällten Busse beanstandet er dagegen nicht (Urk. 38 S. 1 f.; Urk. 53 S. 1; Prot. II S. 7). 1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 8 - 1.4. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht die festgesetzte Einsatzstrafe um die Strafen der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen und auf diese Weise eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Einzelstrafen für die weiteren Delikte sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). 1.5. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn

- 9 viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). 1.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Täters eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafrahmen / Vorgehen 2.1.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB sowie des mehrfachen Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig gemacht.

- 10 - 2.1.2. Ausgehend von diesem Schuldspruch und entsprechend der Anklageschrift können in qualitativer und zeitlicher Hinsicht zwei Tatgruppen identifiziert werden: Tathandlungen bestehend im Beschaffen und Speichern des inkriminierten Bildund Filmmaterials zum Konsum (Anklageziffer 1) und vier Tathandlungen am 12., 20. und 28. Januar 2022 bestehend im Versenden von inkriminierten Bildund Filmdateien über Whatsapp (Anklageziffer 2). Die letzteren Tathandlungen heben sich qualitativ ab, während die ersteren Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Konsum von harter Pornografie infolge ihrer Intensität als zu unterscheidende Phase bzw. Tatgruppe erscheinen. 2.1.3. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt die mehrfache harte Pornografie durch Versenden von Bild- und Videodateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Gegenstand hatten (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB), verglichen zum mehrfachen Konsum von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) das schwerere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für die mehrfache harte Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. 2.2. Mehrfache harte Pornografie (Anklageziffer 2) 2.2.1. Die Tathandlungen betreffend den mehrfachen Versand von Bild- und Videodateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Gegenstand hatten (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB), stehen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, sodass es sich rechtfertigt, für diese Tat-

- 11 gruppe eine einheitliche Strafe zu bemessen, die dem Gesamtumfang bzw. der Intensität des inkriminierten Vorgehens gerecht wird. 2.2.2. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Einzeltaten vom 12., 20. und 28. Januar 2022 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in drei unterschiedlichen Whatsapp-Chats seinen jeweiligen Chat-Partnern Dateien mit kinderpornografischem Inhalt verschickte. Der Empfängerkreis war somit nur auf eine geringe Anzahl Personen beschränkt, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Ebenso ist zu gewichten, dass er lediglich vier unterschiedliche Dateien mit tatsächlicher Kinderpornografie weiterverbreitete. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu gewichten, dass es sich bei den betreffenden Dateien – mit einer Ausnahme – um Videos handelte, da daraus die sexuelle Misshandlung und Ausbeutung der kindlichen Opfer in der Regel deutlicher bzw. eindringlicher hervorgeht als aus einem blossen Bild. Hinsichtlich des Inhalts der zugänglich gemachten Videos und des Bildes kann auf die zutreffende Beschreibung in der Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 16 S. 3 f.). Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass in den am 20. Januar 2022 weiterverbreiteten Dateien eindeutig dargestellt wird, wie erwachsene Personen sexuelle Handlungen (vaginale Penetration bzw. Fellatio) an Kleinkindern, d.h. an einem deutlich minderjährigen Mädchen und einem ebensolchen Knaben vornehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Geschlechtsverkehr für das Mädchen offensichtlich schmerzhaft ist, da sie währenddessen ein verzerrtes Gesicht macht, weint und versucht, den Mann, welcher sich an ihr vergeht, von sich wegzustossen. Bei den Videodateien, welche der Beschuldigte am 12. und 28. Januar 2022 verschickte, lassen sich zumindest vordergründig keine Anzeichen von Zwang erkennen, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass die dargestellten Mädchen als Teilnehmerinnen perverser sexueller Aktivität dargestellt und somit bereits auf diese Weise als Sexualobjekt erniedrigt werden. Durch sein Handeln trug der Beschuldigte dazu bei, dass die kinderpornografischen Bild- und Videodateien weiterverbreitet und folglich durch einen zunehmend grösseren Empfängerkreis konsumiert werden können, was zur Verrohung der einzelnen Konsumenten und zur fortgesetzten Demütigung der betroffenen Kinder beiträgt. Darüber hinaus fördert die Weiterverbreitung von kinderpornografischen Bildern und Videos die Motivation, weitere solche Erzeugnisse her-

- 12 zustellen. Ein solches Handeln ist nicht zu bagatellisieren. Innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erscheint die objektive Tatschwere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als nicht mehr leicht. 2.2.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist für sämtliche angeklagten Einzelhandlungen vom 12., 20. und 28. Januar 2022 festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Aus welchen Beweggründen er die Bild- und Videodateien mit tatsächlicher Kinderpornografie per Whatsapp weiteren Personen zugänglich machte, muss letztlich offen bleiben. Nach den Angaben des Beschuldigten hätten sich die einzelnen Tathandlungen aus reiner Dummheit bzw. Gedankenlosigkeit ergeben (vgl. Urk. 7/2 F/A 42; Prot. I S. 16). Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung angeführten Überlegungen zum Tatmotiv des Beschuldigten erscheinen nicht unplausibel (vgl. Urk. 53 S. 3). Daraus ergibt sich jedoch nichts, was verschuldensmindernd ins Gewicht fallen würde. Dem Beschuldigten ist gestützt auf seine glaubhaften Aussagen dagegen zugutezuhalten, dass er keine pädophile Neigung hat, die ihn allenfalls zum mehrfachen Versenden von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt an weitere Personen verleitete (vgl. Urk. 7/1 F/A 42, 48, 53, 55 ff., 60, 64, 66, 72; Urk. 7/2 F/A 15 ff.; Urk. 7/3 F/A 37, 47; Prot. I S. 15, 17). Die objektive Tatschwere wird somit durch die subjektiven Komponenten der Tat nicht relativiert. 2.2.4. Nach dem Erwogenen wiegt das Verschulden betreffend das mehrfache Versenden von Bild- und Videodateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Gegenstand hatten, nicht mehr leicht. Dafür erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.2.5. Bei dieser Gewichtung des (Einzel-) Tatverschuldens fällt die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht. Selbst wenn das Verschulden geringer gewichtet würde und die Sanktionierung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe in Frage käme, wäre im Sinne einer Ausnahme von der vorstehend umschriebenen konkreten Methode eine Freiheitsstrafe für die mehrfache harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB auszusprechen. So stehen die Tathandlungen betreffend die Verbreitung von vier Dateien mit tatsächlicher Kinderporno-

- 13 grafie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Phase bzw. Tatgruppe betreffend Beschaffen und Speichern des inkriminierten Bild- und Filmmaterials zum Konsum. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe dem Verschulden für den mehrfachen Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB ebenfalls nicht gerecht und erscheint eine Freiheitsstrafe am ehesten geeignet, in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch der Beschuldigte nichts gegen eine Gesamtfreiheitsstrafe einwendete, sondern selbst seine Bestrafung mit einer solchen beantragte (Urk. 38 S. 2; Urk. 53 S. 1, 6). 2.3. Mehrfacher Konsum von harter Pornografie (Anklageziffer 1) 2.3.1. Der Tatbestand des Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB weist Züge eines Dauerdelikts auf, wenn sich die einzelnen Tathandlungen, wie im vorliegenden Fall, über einen längeren Zeitraum erstrecken und grosse Mengen an inkriminierten, pornografischen Erzeugnissen betreffen. Mit der Vorinstanz drängt sich daher eine Gesamtbetrachtung auf. Es wäre auch gar nicht möglich, jedes Herunterladen und anschliessende Speichern eines Bildes oder Filmes mit verbotenem pornografischem Inhalt im Rahmen der Strafzumessung einzeln zu beurteilen, zumal die Anzahl der einschlägigen Tathandlungen nicht bekannt oder bestimmbar ist, da sich der Beschuldigte mit einem Download über einen Whatsapp-Gruppenchat auch mehrere Bilder bzw. Filme beschafft haben könnte. Wie sich bereits aus der Umschreibung des entsprechenden Tatvorwurfs in der Anklageschrift ergibt, stehen die Tathandlungen betreffend Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, sodass es sich rechtfertigt, für diese Tatgruppe eine einheitliche Strafe zu bemessen, die dem Gesamtumfang bzw. der Intensität des inkriminierten Vorgehens gerecht wird. Im rechtskräftigen Schuldspruch hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner angesichts der inhaltlich voneinander abzugrenzenden Handlungen (tatsächliche Kinderpornografie; Pornografie mit Tieren und sexueller Gewalt unter Erwachsenen)

- 14 zu Recht wegen mehrfachen Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB verurteilt. Die mehrfache Verurteilung bzw. die unterschiedliche Qualität hinsichtlich des Inhalts der pornografischen Erzeugnisse muss sich in der Strafzumessungsmethodik wiederspiegeln. 2.3.2. Zur objektiven Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass der Beschuldigte am 15. Februar 2022 insgesamt 2'408 Bilder und 1'239 Filme, mithin eine ganz erhebliche Anzahl Dateien mit tatsächlicher Kinderpornografie auf seinen Mobiltelefonen gespeichert hatte. Bei der überwiegenden Anzahl Dateien handelte es sich um Bilder, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Mit Bezug auf den Inhalt der inkriminierten Dateien ist hervorzuheben, dass nicht bloss Kinder in aufreizenden Positionen oder oberflächliche Manipulationen an ihnen dargestellt werden, sondern teilweise gezeigt wird, wie eindeutig minderjährige Mädchen von ungefähr gleichaltrigen Knaben oder erwachsenen Männern vaginal oder anal penetriert werden. Sodann wird teilweise wiedergegeben, wie Kinder sexuelle Handlungen (vaginale Penetration bzw. Fellatio) an erwachsenen Personen vornehmen. Dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der betroffenen Kinder erfolgten und Auswirkungen auf deren sexuelle Entwicklung haben mussten, dürfte sich einem durchschnittlichen Betrachter aufgedrängt haben, auch wenn aus den meisten Bild- und Videoaufnahmen zumindest vordergründig nicht ersichtlich ist, dass mittels Zwang auf die Kinder eingewirkt wurde. Verschuldenserhöhend wirkt sich weiter aus, dass es sich bei den dargestellten Opfern teilweise um Kleinkinder handelte. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Kinder vereinzelt in Nahaufnahmen mit Gesicht erkennbar sind, was zusätzlich zu deren Erniedrigung beiträgt. Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, ist der Inhalt vom Grossteil der beschafften und abgespeicherten Dateien als besonders verwerflich und gravierend zu werten. 2.3.3. Am 15. Februar 2022 hatte der Beschuldigte ferner insgesamt 14 Dateien mit verbotener Pornografie der übrigen Kategorien (Zoophilie, sexuelle Gewalt unter Erwachsenen und nicht tatsächliche Kinderpornografie) auf seinen Mobiltelefonen gespeichert. Die ganz überwiegende Anzahl Dateien entfiel auf die Kategorie Pornografie mit Tieren (11 Dateien). Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich

- 15 mit zwei Ausnahmen um Bilddateien handelte, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. 2.3.4. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass der Erwerb der deliktsrelevanten Dateien mehrheitlich über Whatsapp erfolgte, indem er verschiedenen Gruppenchats beitrat, die dort ausgetauschten Bild- und Videodateien mit verbotener Pornografie auf seine Mobiltelefone herunterlud und wieder aus den Gruppen austrat, nur um anschliessend in andere Whatsapp-Gruppenchats einzutreten und dort gleichermassen vorzugehen (Urk. 7/1 F/A 23, 34, 38 ff., 51, 69 f.; Urk. 7/2 F/A 10, 19; Urk. 7/3 F/A 16 f., 32, 35; Prot. I S. 15 f.). Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang, dass er vorher jeweils nicht gewusst habe, was in der Gruppe gepostet werde. Dann verlasse er diese Gruppe wieder und gehe in eine neue Gruppe rein usw. (Urk. 7/1 F/A 69 f.). Soweit er damit geltend machen will, dass er nicht explizit nach verbotenem (kinder-) pornografischem Material gesucht habe und aus den verschiedenen Whatsapp-Gruppen jeweils wieder ausgetreten sei, sobald er erkannt habe, dass derartige Erzeugnisse dort hochgeladen werden, kann seinem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die äusserst erhebliche Anzahl von insgesamt 3'661 Dateien mit verbotener Pornografie, die beim Beschuldigten sichergestellt wurde, und wovon der ganz überwiegende Teil (3'647 Dateien) auf die Kategorie tatsächliche Kinderpornografie entfällt, zeigt ein deutlich anderes Bild. Entsprechend ist entgegen der anderslautenden Darstellungen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er entweder explizit nach Whatsapp-Gruppen suchte, in welchen kinderpornografische Dateien zum Download zur Verfügung gestellt wurden, oder zumindest solche Bilder und Videos aus den (zufällig) besuchten Whatsapp-Gruppen gezielt auf seinen Mobiltelefonen abspeicherte. Im einen wie im anderen Fall ging der Beschuldigte zielgerichtet und systematisch vor, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Zugutegehalten werden kann ihm einzig, dass er in den Whatsapp-Gruppenchats, denen er beitrat, selbst jeweils keine (kinder-) pornografischen Bilder und/oder Filme hochlud, sondern solches Material lediglich auf seine Mobiltelefone herunterlud und dort abspeicherte zum gelegentlichen Konsum (Urk. 7/1 F/A 39 f., 43, 52; Urk. 7/2 F/A 10). Das deliktische Verhalten gemäss Anklageziffer 1 erstreckt sich auf einen Zeitraum von rund viereinhalb Monaten zwischen dem 30. September 2021 und dem

- 16 - 15. Februar 2022. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte von sich aus mit der Beschaffung und dem Besitz von verbotener Pornografie zum Konsum aufhörte. Vielmehr setzte erst die Hausdurchsuchung vom 15. Februar 2022 seinem strafbaren Verhalten ein Ende. Innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB erscheint die objektive Tatschwere insgesamt, d.h. für die ganze Tatgruppe, als keinesfalls leicht. 2.3.5. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist – wie die Vorinstanz zurecht festhielt (Urk. 35 S. 9) – zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zu seinen Beweggründen führte er wiederholt aus, dass er in diesen Whatsapp-Gruppen nichts gesucht, sondern aus reiner Neugier die dort geteilten Bilder und/oder Filme mit verbotenem pornografischem Inhalt heruntergeladen, auf seinen Datenträgern gespeichert und gelegentlich konsumiert habe (z.B. Urk. 7/1 F/A 41 ff., 51, 55 ff., 59, 72; Urk. 7/2 F/A 15 f., 17 f.; vgl. auch Prot. I S. 14 f.). Dies ist zumindest teilweise als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zwar dürften Neugier bzw. Faszination für das Abscheuliche durchaus zu seinem angeklagten Verhalten beigetragen haben. Allerdings suchte der Beschuldigte – wie vorstehend aufgezeigt wurde (s. Ziff. IV./2.3.4.) – ganz gezielt verschiedene Whatsapp-Gruppen, trat diesen bei, lud die dort geteilten Dateien mit tatsächlicher Kinderpornografie (und vereinzelt auch anderer verbotener Pornografie) herunter, speicherte diese Dateien auf seinen Geräten ab zum Konsum und verliess die Gruppen anschliessend wieder, um in neue Gruppen beizutreten. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass er mit einer gewissen Zielgerichtetheit und Systematik in erster Linie kinderpornografisches Material beschaffen wollte. Dieses Vorgehen lässt sich im Grunde nur mit dem egoistischen Beweggrund des eigenen Lustgewinns erklären, zumal dem Beschuldigten nicht nachgewiesen wurde, er habe die entsprechenden Dateien hernach Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt bzw. weitergeleitet und insofern finanziell profitiert. Dass der Beschuldigte keine pädophile Neigung hat, die ihn zu seinem strafbaren Verhalten veranlasste, wie er immer beteuerte, vermag ihn jedenfalls nicht zu entlasten (Urk. 7/1 F/A 42, 48, 53, 55 ff., 60, 64, 66, 72; Urk. 7/2 F/A 15 ff.; Urk. 7/3 F/A 37, 47; Prot. I S. 15, 17). Die objektive Tatschwere erfährt somit durch die subjektiven Komponenten der Tat keine Relativierung.

- 17 - 2.3.6. Ausgehend von einem insgesamt keinesfalls leichten Verschulden erscheint – bei isolierter Betrachtung – für die ganze Tatgruppe eine Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei dieser Gewichtung des (Einzel-) Tatverschuldens und dem daraus resultierenden Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht. Wie eingangs bereits dargelegt wurde, erstrecken sich die einzelnen Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des mehrfachen Konsums von verbotener Pornografie gemäss Anklageziffer 1 über einen längeren Zeitraum und betreffen eine grosse Menge an inkriminierten, pornografischen Erzeugnissen. Sie sind zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft. Unter diesen Umständen erscheint eine blosse Geldstrafe nicht geeignet bzw. ausreichend, um in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Für den mehrfachen Konsum von verbotener Pornografie ist er daher mit einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu sanktionieren. 2.4. Gesamtstrafe 2.4.1. Da für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind, ist eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die festgesetzte Einsatzstrafe für die mehrfache harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB um die Einzelstrafe für den mehrfachen Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB innerhalb des erweiterten Strafrahmens in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen erhöht wird. 2.4.2 Die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, woraus eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sowie des Vorlebens des Beschuldigten kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 10; s. auch nachfolgend Ziff. VI./3.2.1.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte er, dass er inzwischen nicht mehr nur als Kü-

- 18 chenhilfe, sondern faktisch als Koch im B._____ in C._____ tätig sei und durchschnittlich Fr. 3'400.– pro Monat verdiene. Der jüngere Sohn seiner Ehefrau sei gerade vor Kurzem ausgezogen. Der ältere Stiefsohn lebe dagegen noch mit ihm (dem Beschuldigten) und seiner Ehefrau zusammen (Prot. II S. 8 ff.). Insgesamt ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.5.2. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 51) und hat – gemäss eigenen Aussagen – auch in Portugal keine Vorstrafen erwirkt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 13). Wie die Vorinstanz zurecht festhielt (Urk. 35 S. 10) ist dies ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten. 2.5.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 vorbehaltlos bestätigte, dass er alleine die Telefonnummer 1 benutze, wodurch er direkt mit der vom NCMEC gemeldeten Aktivität (Versand einer Videodatei mit tatsächlicher Kinderpornografie über Whatsapp) vom 30. September 2021 in Verbindung gebracht werden konnte (vgl. Urk. 6/1 ff.; Urk. 7/1 F/A 18 ff., 22 ff., 29, 32). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von Beginn an offenlegte, welche der sichergestellten Datenträger ihm gehören würden, und er sich sofort mit der vollständigen Auswertung seiner Mobiltelefone einverstanden erklärte, ohne die Siegelung seiner Daten zu verlangen (Urk. 7/1 F/A 11 ff.; vgl. auch Urk. 7/2 F/A 5 ff.). Sodann wies er bereits im Rahmen seiner ersten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich von sich aus darauf hin, dass er über Whatsapp-Gruppenchats verbotene Pornografie konsumiere und in der Vergangenheit entsprechende Dateien auf seine Mobiltelefone heruntergeladen und dort gespeichert habe (Urk. 7/1 F/A 23, 28 f., 32, 34, 38 ff., 47, 51 f., 60, 67, 71 f.). Auf diese Weise konnten alle Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden, aufgedeckt und der Beschuldigte überführt werden. Die ihm vorgehaltenen Tatvorwürfe anerkannte er im Grunde vollumfänglich sowohl während der Untersuchung als auch vor Vorinstanz, wenn auch teilweise unter dem Vorbehalt, dass er sich der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen sei. Obwohl die Beweislage durchaus erdrückend war, erleichterte der Beschuldigte durch sein kooperatives Verhalten und seine Anerkennung

- 19 sämtlicher Tatvorwürfe die Untersuchung und trug zu einer zügigen Erledigung des Verfahrens bei, was im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu gewichten ist. 2.5.4. Hinsichtlich der Frage, ob und inwiefern der Beschuldigte irgendwelche Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zeigte, wies die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass er im Rahmen seiner Einvernahmen den Eindruck erweckt habe, dass er seine Taten vor allem aufgrund der für ihn negativen Konsequenzen durch das vorliegende Strafverfahren bereue (Urk. 35 S. 10). Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass der Beschuldigte ausführte, dass das Herunterladen und Speichern der anklagegegenständlichen Bild- und Videodateien ein Unsinn und blöd von ihm gewesen sei. Er bereue sehr, dass er dies getan habe. Sein Leben habe deshalb eine andere Wendung genommen und er wisse nicht, wie es weitergehen werde (Urk. 7/3 F/A 37, 45; Prot. I S. 14 ff.). Auch das Weiterverbreiten von vier Dateien mit tatsächlicher Kinderpornografie sei dumm gewesen. Er habe dies getan, ohne nachzudenken und nichts damit gewonnen. Ganz im Gegenteil: Er habe sich damit etwas eingebrockt. Die Konsequenzen seien verheerend für ihn. Er habe sich im Grunde sein Leben komplett kaputt gemacht (Urk. 7/2 F/A 42; vgl. auch F/A 59; Urk. 7/3 F/A 36; Prot. I S. 16 f.). Auch auf den expliziten Hinweis hin, dass Kinder durch die sexuellen Handlungen, die zum Zweck der Herstellung von kinderpornografischen Erzeugnissen an ihnen vorgenommen werden, traumatisiert werden, antwortete der Beschuldigte lediglich, dass es kompliziert sei. Er habe nie etwas mit einem Kind gemacht, sondern einzig einige Videos mit kinderpornografischem Inhalt heruntergeladen und behalten. Nichts weiter. Er wisse nichts über die Hintergründe oder Umstände, die zur Produktion solcher Bild- und Videoaufnahmen führen würden (Urk. 7/1 F/A 60 f.). Eine ernsthafte Reue oder zumindest ein gewisses Mitgefühl für das Schicksal der kindlichen Opfer, welche nur deshalb sexuell ausgebeutet werden, weil es Personen wie den Beschuldigten gibt, welche solches Material, d.h. tatsächliche Kinderpornografie, beschaffen, konsumieren und weiterverbreiten, war bei ihm bislang nicht erkennbar. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er erstmals sein Mitleid für die betroffenen Kinder, welche sexuellen Missbrauch erleben

- 20 mussten, und erklärte sein Bedauern für die verübten Taten (Prot. II S. 19, 22). Dies vermag jedoch eine Strafminderung nicht zu rechtfertigen. 2.5.5. Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer leichten Reduktion der vorstehend festgelegten (hypothetischen) Gesamtstrafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe. 2.6. Zwischenfazit In Würdigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2.7. Verbindungsbusse 2.7.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– aus und erwog zur Begründung, dass auf diese Weise dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen und dem bedingten Strafvollzug unter präventiven Gesichtspunkten der nötige Nachdruck zu verleihen sei (Urk. 35 S. 11). 2.7.2. Es ist zwar fraglich, ob tatsächlich von einem Anwendungsfall für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszugehen ist, zumal das Vorliegen einer klassischen Schnittstellenproblematik, welche mit Aussprechen einer Verbindungsbusse entschärft werden soll, nicht zu erkennen ist und der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist. Nachdem aber sowohl die Ausfällung einer Verbindungsbusse an sich, als auch deren Höhe seitens des Beschuldigten explizit unangefochten blieb (Urk. 38 S. 1 f.; Urk. 53 S. 1), ist in diesem Punkt nicht in das vorinstanzliche Urteil einzugreifen. 2.7.3. In Ergänzung der grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Verbindungsbusse (Urk. 35 S. 11) ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Voll-

- 21 zugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täterund tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 53 E. 4.5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 2.7.4. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist die tat- und täterangemessene Sanktion auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. Ein Fünftel bzw. 20 % davon entspricht abgerundet 3 Monaten Freiheitsstrafe. Ausgehend vom praxisgemässen Umwandungssatz von 1 Tag (Ersatz-) Freiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse ergibt sich daraus eine Verbindungsbusse von Fr. 9'000.– (3 Monate bzw. 90 Tage x Fr. 100.–). Sodann ist die Hauptstrafe auf 13 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren, damit es in der Summe, d.h. unter Hinzurechnung der Verbindungsbusse, bei der insgesamt schuldangemessenen Sanktion bleibt. 2.8. Fazit Nach den vorstehenden Erwägungen wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 9'000.– zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es indessen mit der

- 22 von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion von 9 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse sein Bewenden. V. Vollzug 1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 35 S. 12). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Mit Bezug auf die auszufällende Freiheitsstrafe sind die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt (vgl. Urk. 51). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. 2. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen über den (teil-) bedingten Strafvollzug bei Bussen nicht anwendbar. Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Fr. 1'000.– Busse zu bezahlen hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auf 10 Tage festzusetzen, nachdem der Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse der ständigen Praxis entspricht. VI. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer sie auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festsetzte (Urk. 35 S. 12-17 und S. 20). 1.2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 53 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42).

- 23 - 2. Persönlicher Anwendungsbereich und Katalogtat 2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 2.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Portugal und gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB hat er sich einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig gemacht, womit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt. 3. Schwerer persönlicher Härtefall und Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB 3.1. Grundlagen 3.1.1. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5

- 24 - Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). 3.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.1; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 3.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

- 25 weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von der möglichen Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). 3.1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit

- 26 der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen die Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1293/2023 vom 11. März 2024 E. 1.3.2; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). 3.2. Würdigung 3.2.1. Der aktuell 53-jährige Beschuldigte wurde in Portugal geboren, wo er aufwuchs und gemäss eigenen Angaben auch die Schule bis zur dritten Primarklasse besuchte. Später habe er im Metallbau und in der Holzverarbeitung gearbeitet, jedoch weder einen Schulabschluss erlangt noch eine Berufsausbildung absolviert. Im Jahr 2013 zog er im Alter von 42 Jahren in die Schweiz. Hier lebt er mit seiner Ehefrau, mit welcher er seit ca. 2011 verheiratet ist, und einem erwachsenen Stiefsohn, den seine Ehefrau aus einer anderen Beziehung in die Ehe einbrachte, zusammen. Sein zweiter Stiefsohn ist ebenfalls volljährig und vor kurzem aus der gemeinsamen Familienwohnung ausgezogen. Sein Verhältnis zu den zwei Söhnen seiner Ehefrau beschrieb der Beschuldigte als sehr gut. Er behandle sie wie seine leiblichen Kinder und habe insbesondere ihre Schule und Ausbildung bezahlt. Seit er vor rund zehn Jahren in die Schweiz migrierte, war der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nur noch zweimal in Portugal, zuletzt im Mai 2024 zum Geburtstag seiner Stiefenkelin. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, dass er zwei Schwestern habe, welche ebenfalls in der Schweiz leben würden. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten

- 27 pflege er zu diesen jedoch keinen Kontakt, weder persönlich noch telefonisch. Sein Bruder, welcher zuletzt in Frankreich gelebt habe, sei im November vergangenen Jahres verstorben. In der Schweiz verfüge er über keinen engen Freundeskreis. Er habe lediglich Kontakt mit seinen Arbeitskollegen. In Portugal würden noch Cousins und Cousinen von ihm leben. Freunde habe er in seinem Heimatland nicht mehr viele. Er denke, so der Beschuldigte weiter, dass er mit der Schweiz gut verbunden sei, und begründet dies damit, dass er hierzulande immer gearbeitet habe. Bis zur Eröffnung dieses Verfahrens bzw. bis zur Hausdurchsuchung an seinem Wohnort vom 15. Februar 2022 sei er ohne Unterbruch als Küchenhilfe bzw. als Koch tätig gewesen, zunächst im Hotel D._____ in E._____ und anschliessend im B._____ in C._____. Auf entsprechende Nachfrage hin führte der Beschuldigte sodann aus, dass es für ihn schwierig sei, an einem Vereinsleben teilzunehmen, da er unregelmässig arbeite. Sein Leben bestehe aus arbeiten, nach Hause gehen und die restliche Zeit mit seiner Familie verbringen. Wenn seine Ehefrau Zuhause sei, würden sie zusammen spazieren gehen oder nach Zürich fahren. Sodann würden sie gerne Ausflüge unternehmen, insbesondere in die Lenzerheide, wohin sie auch der eine Stiefsohn begleite, wenn er frei habe. Trotz der längeren Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund zehn Jahren spricht der Beschuldigte nur Portugiesisch und versteht ein wenig Italienisch (Urk. 7/3 F/A 52 ff., 61; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 14). 3.2.2. Die Ausführungen des Beschuldigten ergeben somit, dass er die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend sowie die Zeit als (junger) Erwachsener in der portugiesischen Heimat verbrachte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das Mass der Integration des Beschuldigten trotz seines zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz als sehr gering zu bezeichnen ist (Urk. 35 S. 14). Die familiären Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz beschränken sich im Grunde auf seine Ehefrau sowie deren erwachsene Kinder und sind insofern weitgehend indirekt. Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass zwei seiner Schwestern mit ihren jeweiligen Familien in der Schweiz leben. Diese verwandtschaftlichen Beziehungen würden jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung nicht wesentlich tangiert, zumal der Beschuldigte anläss-

- 28 lich der Berufungsverhandlung angab, mit seinen Schwestern keinen Kontakt mehr zu pflegen. Sein Bruder, der zuletzt in Frankreich lebte, ist im November vergangenen Jahres verstorben. Ausserhalb seiner Familie verfügt der Beschuldigte – bis auf seine Arbeitskollegen im B._____ – über keine sozialen Kontakte und spricht kaum oder gar kein Deutsch. Hinweise auf Mitgliedschaften in Vereinen oder ähnliches finden sich keine. Dies spricht eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration und die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten lassen auf keine starke persönliche Bindung an die Schweiz schliessen. 3.2.3. Die Anordnung einer Landesverweisung würde zwar dazu führen, dass der Beschuldigte räumlich von seiner Ehefrau getrennt würde oder sie ihm nach Portugal folgen müsste. Dazu ist zu bemerken, dass mit den heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln in Bild und Ton sowie der Möglichkeit von Kurzbesuchen oder gemeinsamen Ferien die Aufrechterhaltung solcher engster Beziehungen selbst über grosse Distanz möglich ist, auch wenn dies den persönlichen Kontakt und das Zusammenleben in der ehelichen Gemeinschaft selbstredend nicht vollständig zu ersetzen vermag. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang sodann zurecht darauf hin, dass mutmasslich auch die Ehefrau als brasilianische Staatsangehörige der portugiesischen Sprache mächtig ist, weshalb ihr eine Integration in Portugal zusammen mit dem Beschuldigten nicht von vornherein unzumutbar wäre (Urk. 35 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass seine Ehefrau und er Portugiesisch miteinander sprechen würden. Sodann erwähnte er, dass seine Ehefrau in Portugal Verwandte habe, die sie anfangs Mai 2024 besucht hätten (Prot. II S. 9, 14). Schliesslich ist durchaus davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten auch dort ihrer aktuellen Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft nachgehen könnte. Ihre Chancen auf eine soziale und wirtschaftliche Integration in Portugal erscheinen unter diesen Umständen intakt. Mit Bezug auf die Ehefrau des Beschuldigten würde der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV insofern durch die Anordnung einer Landesverweisung nicht massgeblich tangiert. Da der Beschuldigte keine leiblichen Kinder hat, gibt es diesbezüglich keine Auswirkungen, welche bei der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen wären. Die allfällige örtliche Trennung von seinen beiden Stiefsöhnen vermag ebenfalls keinen

- 29 persönlichen Härtefall zu begründen. So handelt es sich nicht um die leiblichen Kinder des Beschuldigten. Zudem sind diese bereits 26 bzw. 28 Jahre alt und sprechen – gemäss den Angaben des Verteidigers vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung – gut Deutsch. Sie haben hierzulande eine Ausbildung absolviert und sind beide berufstätig (Urk. 25 S. 7; Urk. 53 S. 7, 10; Prot. II S. 15). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht eine besondere Verantwortung für sie trägt oder ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, woraus sich eine Berührung der Garantien nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ergeben würde. Auch diesbezüglich ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 35 S. 15). 3.2.4. Zu seinen verbleibenden Kontakten in seinem Heimatland führte der Beschuldigte aus, dass in Portugal noch Cousins und Cousinen von ihm leben würden (Prot. I S. 8; Prot. II S. 12). Ebenso erwähnte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er noch – wenngleich nicht mehr viele – Freunde in Portugal habe (Prot. I S. 8). Nachdem auch seine Ehefrau in Portugal verwandtschaftliche Beziehungen pflegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Heimat auf tragfähige soziale Kontakte zurückgreifen könnte, die ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen könnten. Vor dem Hintergrund der bisher fehlenden Integration in der Schweiz ist jedenfalls nicht anzunehmen, seine Chancen, in Portugal (wieder) Fuss zu fassen, wären geringer als die Chancen, sich noch erfolgreich in die schweizerische Gesellschaft einzugliedern. 3.2.5. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, dass eine Ausweisung für ihn schlimm wäre, weil er in seinem Heimatland keine beruflichen Perspektiven habe und nicht wisse, was er machen solle (Prot. I S. 17 f.; Urk. 53 S. 8). Diesbezüglich ist – der Vorinstanz erneut zustimmend (Urk. 35 S. 14 f.) – darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seiner aktuellen Tätigkeit als Küchenhilfe bzw. Koch ohne weiteres auch in Portugal nachgehen könnte. Hinzu kommt, dass er über Berufserfahrungen im Metallbau, im Holzbau und in der Gastronomie verfügt. Für all diese Tätigkeiten ist er nicht auf den Arbeitsmarkt in der Schweiz angewiesen. Vor dem Hintergrund seiner

- 30 einwandfreien sprachlichen Kenntnisse und der nach wie vor bestehenden sozialen Bindungen erscheint es ohne weiteres möglich, dass er in seinem Herkunftsland in beruflicher Hinsicht Anschluss findet und sich wirtschaftlich integriert. Dasselbe gilt – wie bereits erwähnt – für seine Ehefrau, welche gemäss den Angaben des Beschuldigten hierzulande als Reinigungskraft arbeitet (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10). Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration in der Schweiz ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er sich stets bemüht hat, beruflich Fuss zu fassen und soweit möglich für sich und seine Familie finanziell aufzukommen. Bis zur Eröffnung dieses Verfahrens bzw. bis zur Hausdurchsuchung an seinem Wohnort vom 15. Februar 2022 war er stets als Küchenhilfe bzw. Koch erwerbstätig und musste nie Sozialhilfe oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Aufgrund der starken Nachfrage nach Personal im Gastronomie-Bereich und seiner langjährigen Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch langfristig beruflich eingebunden sein wird. Eine weitergehende berufliche Laufbahn oder Zukunftsperspektive ist jedoch nicht ersichtlich und dürfte aufgrund seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung sowie der fehlenden Deutschkenntnisse sehr eingeschränkt sein. Dies trübt den Eindruck einer einwandfreien wirtschaftlichen Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt. 3.2.6. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten sodann, dass er über keine Vorstrafen verfügt und sich in der Schweiz (mit Ausnahme der anklagegegenständlichen Vorwürfe) nichts hat zu Schulden kommen lassen. Allerdings stellt das Fehlen von Vorstrafen nur eines von mehreren Kriterien bei der Härtefallprüfung dar. Vorliegend vermag der – soweit ersichtlich – einwandfreie Leumund des Beschuldigten die vorstehend dargelegte, fehlende Integration in die Schweiz nicht wettzumachen. 3.2.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Landesverweisung durchaus die Beziehung des Beschuldigten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau sowie in einem gewissen Masse auch zu seinen erwachsenen Stiefkindern beeinträchtigen würde, was zweifellos eine gewisse Härte darstellen und einige unerwünschte Veränderungen in seinem Leben mit sich bringen würde. Ein erhebliches privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der

- 31 - Schweiz im Sinne eines schweren persönlichen Härtefalls ist allerdings nicht gegeben, da er weder über besonders intensive berufliche noch über gesellschaftliche Beziehungen in der Schweiz verfügt und hierzulande insofern auch nicht verwurzelt ist. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten einen Katalogtatbestand erfüllte und damit ein Anwendungsfall der obligatorischen Landesverweisung vorliegt, von deren Anordnung nur ausnahmsweise abgesehen werden kann. Den eingangs erwähnten, hohen Hürden für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls vermögen die konkreten Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu genügen. Infolgedessen ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. 3.2.8. Selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre, würde sich die Anordnung einer Landesverweisung, welche Massnahme gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66a StGB) und einen legitimen Zweck verfolgt, als verhältnismässig und unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtmässig erweisen. 3.2.9. Hinsichtlich der Art und Schwere der Katalogtat im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (Ziff. IV./2.2.2. f.). Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Verschulden betreffend das Versenden von insgesamt vier Bild- und Videodateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Gegenstand haben, an drei Empfänger am 12., 20. und 28. Januar 2022 als nicht mehr leicht gewichtet und die (hypothetische) Einsatzstrafe dafür auf 8 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wurde. Neben der vorgenannten Katalogtat machte sich der Beschuldigte sodann u.a. des Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig. Die Art und Schwere dieser Straftat ergibt sich ebenfalls aus den vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung (Ziff. IV./2.3.2., IV./2.3.4. f.). An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte innert eines Zeitraums von rund viereinhalb Monaten insgesamt 2'408 Bilder und 1'239 Filme, mithin eine ganz erhebliche Anzahl Dateien mit tatsächlicher Kinderpornografie beschaffte und auf seinen Mobiltelefonen speicherte zum gelegentlichen Konsum. Der Erwerb der deliktsrelevanten Dateien erfolgte mehrheitlich

- 32 über Whatsapp, indem er verschiedenen Gruppenchats beitrat, die dort ausgetauschten Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt auf seine Mobiltelefone herunterlud und wieder aus den Gruppen austrat, nur um anschliessend in andere Whatsapp-Gruppenchats einzutreten und dort gleichermassen vorzugehen. Dies deutet auf eine gewisse Zielgerichtetheit und Systematik hin. Das Verschulden betreffend den mehrfachen Konsum von verbotener Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (darunter auch Zoophilie und sexuelle Gewalt unter Erwachsenen) wurde als keinesfalls leicht gewichtet und die (hypothetische) Einzelstrafe dafür auf 12 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. 3.2.10. Die vom Beschuldigten erfüllten Tatbestände von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schützen u.a. die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und damit ein sehr hoch zu gewichtendes Rechtsgut. Die Weiterverbreitung und der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse weckt die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur sexuellen Ausbeutung und erniedrigenden Behandlung der zur Schau gestellten Kinder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 131 IV 19 E.1.2; 128 IV 25 E. 3a). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Delikten im Zusammenhang mit tatsächlicher Kinderpornografie ist damit als erheblich zu qualifizieren. 3.2.11. Seit der Durchführung einer Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten am 15. Februar 2022, womit seine deliktische Tätigkeit ihr abruptes Ende fand, sind inzwischen mehr als 2 Jahre vergangen. Während dieser Zeit hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – wohlverhalten. Ihm wurde u.a. auch deshalb der bedingte Strafvollzug gewährt (s. vorstehend Ziff. V./1.). Dies steht der Anordnung einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; mit Hinweisen), zumal bei der Härtefallprüfung und einer (allfälligen) Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.3.6; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4).

- 33 - 3.2.12. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer IV./2.4.4. ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine ernsthafte Reue oder zumindest ein gewisses Mitgefühl für das Schicksal der kindlichen Opfer zeigte, die in den von ihm beschafften, konsumierten und weiterverbreiteten Bild- und Videoaufnahmen sexuell missbraucht und zur Schau gestellt werden. Eine aufrichtige Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, was auf ein Absehen von weiteren Straftaten im Zusammenhang mit tatsächlicher Kinderpornografie schliessen liesse, ist beim Beschuldigten ebenfalls nicht erkennbar, weshalb von einem tatsächlichen – wenn auch nur geringen Rückfallrisiko – auszugehen ist. Aufgrund der Schwere der vom Beschuldigten verübten Straftaten im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bzw. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und des äusserst hochwertigen Rechtsguts, das durch sein tatbestandsmässiges Verhalten verletzt wurde, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung und längerfristigen Fernhaltung gegenüber seinem privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 3.2.13. Die Landesverweisung des Beschuldigten wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform. 4. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 4.1. Angesichts der portugiesischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und der Mitgliedschaft von Portugal in der Europäischen Union stellt sich die Frage, ob das zwischen der Schweiz und der EU bzw. ihrer Mitgliedstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) der Anordnung einer Landesverweisung entgegensteht (BGE 145 IV 364 E. 3). 4.2. Das FZA garantiert den Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EU u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a FZA).

- 34 - 4.3. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.6; je mit Hinweisen). 4.4. Die Delikte im Zusammenhang mit tatsächlicher Kinderpornografie, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), tangieren die sexuelle Integrität, die Selbstbestimmung sowie die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und damit sehr hoch zu gewichtende Rechtsgüter. Die vom Beschuldigten verübten Straftaten sind damit ohne Weiteres von einer gewissen Schwere (vgl. dazu auch die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung; Ziff. IV./2.2.2. f., IV./2.3.2. und Ziff. IV./2.3.4. f.), woraus sich eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt. Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, verbleiben gewisse Restbedenken hinsichtlich der künftigen Bewährung des Beschuldigten (Ziff. VI./3.2.12.). So zeigte er weder ernsthafte Reue noch ein aufrichtiges Mitgefühl für das Schicksal der kindlichen Opfer, die in den

- 35 von ihm beschafften, konsumierten und weiterverbreiteten Bild- und Videoaufnahmen sexuell missbraucht und zur Schau gestellt werden. Zudem liess er auch keine echte Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens erkennen, was den Schluss auf ein Absehen von weiteren Straftaten im Zusammenhang mit tatsächlicher Kinderpornografie zulassen würde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte von sich aus mit der Beschaffung und dem Besitz von verbotener Pornografie zum Konsum aufhörte. Vielmehr setzte erst die Hausdurchsuchung vom 15. Februar 2022 seinem strafbaren Verhalten ein Ende. Auch wenn die verbleibenden Bedenken am künftigen Wohlverhalten des Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose (und damit die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs; vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) zu begründen vermögen, genügen sie vorliegend, um auch unter dem Gesichtspunkt des FZA nicht von einer Landesverweisung abzusehen. Vielmehr erweist sich eine entsprechende Anordnung als mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar und damit rechtmässig. 5. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren fest (Urk. 35 S. 17 und S. 20). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Verhältnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.1 mit Hinweisen) käme durchaus eine längere Dauer in Betracht. Da einem entsprechenden Entscheid jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegensteht, ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen. Folglich ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Portugal, mithin eines EU-Staates. Damit fällt – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 35 S. 17) – eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausser Betracht (vgl. Art. 3 Ziff. 4 Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Par-

- 36 laments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). VII. Tätigkeitsverbot 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Verbot jeder beruflichen sowie jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit an, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Urk. 35 S. 17 f. und S. 20). 1.2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren, es sei auf die Ausfällung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB zu verzichten (Urk. 53 S. 1). Zur Begründung liess er vorbringen, dass sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen sei, weshalb die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots unverhältnismässig wäre. Eine solche Massnahme würde sodann gar keine Wirkung entfalten, weil der Beschuldigte an seinem Arbeitsort keinen Kontakt zu Minderjährigen habe (Urk. 38 S. 3; Urk. 53 S. 6 f.). 2. Anlasstat 2.1. Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5 StGB – sofern die Gegenstände oder Vorführungen nach Abs. 4 und Abs. 5 sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59 bis Art. 61, Art. 64 oder Art. 65 StGB angeordnet, verbietet das Gericht dem Täter lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die

- 37 einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB). 2.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, welcher Schuldspruch unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist (s. vorstehend, Ziff. II./2. f.). Weiter steht fest, dass das pornografische Material grossmehrheitlich tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatte. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte für alle verübten Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Obwohl der Beschuldigte auch wegen Straftaten schuldig gesprochen wurde, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB fallen, aber ebenfalls zur vorgenannten Gesamtstrafe beitragen (Beschaffen und Besitz von Pornografie mit Tieren und sexueller Gewalt unter Erwachsenen zum Konsum), liegt unbestrittenermassen eine Anlasstat vor, die mit einer Strafe sanktioniert wurde. Damit ist in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen, es sei denn, es wäre ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB zu bejahen, was im Folgenden zu prüfen ist. 3. Ausnahme von der Anordnung 3.1. In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter verurteilt wurde wegen Menschenhandel (Art. 182 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB) oder Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), oder er gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 67 Abs. 4bis lit. a und lit. b StGB). 3.2. Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei

- 38 kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Die Ausnahmebestimmung soll vermeiden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt, weil das Gericht in besonders leichten Fällen, bei denen vom Täter keine Wiederholungsgefahr für einschlägige Sexualstraftaten ausgeht und die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen, zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste. Mit der Ausnahmebestimmung soll insbesondere auch der Intention der Initianten der "Pädophilen-Initiative" Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle beschränkt wird, sondern auch bei anderen, ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2 f.). 3.3. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwi-

- 39 schen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf seine Bewährung zulassen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3). 3.4. Hinsichtlich der Frage, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 35 S. 18). Die objektiven und subjektiven Umstände der konkret zu beurteilenden Anlasstaten wurden im Rahmen der Strafzumessung einlässlich dargelegt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (s. Ziff. IV./2.2.-2.4.). An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldige am 15. Februar 2022 insgesamt 2'408 Bilder und 1'239 Filme, mithin eine überaus grosse Anzahl Dateien mit tatsächlicher Kinderpornografie auf seinen Mobiltelefonen gespeichert hatte. In den Bild- und Videodateien werden nicht bloss nackte bzw. leicht bekleidete Minderjährige oder oberflächliche Manipulationen an deren Geschlechtsorganen gezeigt, sondern teilweise massive sexuelle Übergriffe dargestellt, namentlich Oral-, Vaginal- oder Analverkehr mit erwachsenen Männern. Der Beschuldigte suchte entweder explizit nach Whatsapp-Gruppen, in welchen kinderpornografische Dateien zum Download zur Verfügung gestellt wurden, oder speicherte zumindest solche Bilder und Videos aus den (zufällig) besuchten Gruppenchats gezielt auf seinen Mobiltelefonen ab. Aus den ständigen Wechseln der Whatsapp-Gruppenchats wird zudem deutlich, dass der Beschuldigte die Bilder und Videos mit kinderpornografischem Inhalt keineswegs aus Versehen

- 40 konsumierte, herunterlud und abspeicherte. Vielmehr ging er zielgerichtet und systematisch vor. Unter diesen Umständen und da sich der Deliktszeitraum doch auf rund viereinhalb Monate erstreckte, kann nicht von einer einmaligen, geringfügigen Entgleisung bzw. einem Ausrutscher gesprochen werden. Das Verschulden betreffend den mehrfachen Konsum von verbotener Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (darunter auch Zoophilie und sexuelle Gewalt unter Erwachsenen) wurde als keinesfalls leicht gewichtet und die (hypothetische) Einzelstrafe dafür auf 12 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. 3.5. Mit Bezug auf die zweite Anlasstat im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 12., 20. und 28. Januar 2022 in drei unterschiedlichen Whatsapp-Chats seinen jeweiligen Chat-Partnern Dateien mit kinderpornografischem Inhalt verschickte. Der Empfängerkreis war mit drei Personen äusserst beschränkt, ebenso die Anzahl unterschiedlicher Dateien (1 Bild, 3 Videos). Dennoch fällt auch hier zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass in den am 20. Januar 2022 weiterverbreiteten Dateien eindeutig dargestellt wird, wie erwachsene Personen sexuelle Handlungen (vaginale Penetration bzw. Fellatio) an Kleinkindern vornehmen. Das Verschulden betreffend das mehrfache Versenden von Bild- und Videodateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Gegenstand haben, wurde als nicht mehr leicht gewichtet und die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe bemessen. 3.6. Bei gesamthafter Würdigung der massgebenden Umstände weisen die vorliegend zu beurteilenden Anlasstaten keinen Bagatellcharakter auf, wie es zur Annahme eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB notwendig wäre. Dies ergibt sich insbesondere aus den genannten Verschuldensprädikaten und den jeweiligen Einzelstrafen für die massgeblichen Taten im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, welche dem vorausgesetzten "besonders geringen Verschulden" und einer milden Strafe von wenigen Tagessätzen nicht entsprechen. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB restriktiv anzuwenden ist und das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel sein

- 41 soll, sofern eine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer der in Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB genannten Katalogtaten erfolgt (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1). 3.7. Da kein besonders leichter Fall gegeben ist, kann grundsätzlich offen bleiben, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Verhältnismässigkeit bereits vorweggenommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1). Dennoch ist kurz auf die Vorbringen des Beschuldigten zu diesem Punkt einzugehen. 3.8. Zunächst ist festzuhalten, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist und bis anhin keine weiteren Sexualdelikte begangen hat. Sodann ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er keine pädophile Neigung hat, die ihn zu seinem strafbaren Verhalten veranlasste. Soweit er selber wiederholt ausführte und auch von seiner Verteidigung argumentieren liess, dass er unbedarft vorgegangen sei und sich in erster Linie von seiner Neugier habe leiten lassen, als er Bilder und/oder Filme mit kinderpornografischem Inhalt heruntergeladen, auf seinen Datenträgern gespeichert und gelegentlich konsumiert habe (Urk. 53 S. 7), ist dies zumindest teilweise als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zwar dürften Neugier bzw. Faszination für das Abscheuliche durchaus zur Verübung der Katalogtaten beigetragen haben. Allerdings suchte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – ganz gezielt verschiedene Whatsapp-Gruppen, trat diesen bei, lud die dort geteilten Dateien mit tatsächlicher Kinderpornografie herunter, speicherte diese Dateien auf seinen Geräten ab zum Konsum und verliess die Gruppen anschliessend wieder, um neuen Gruppen beizutreten. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Zielgerichtetheit und Systematik in erster Linie kinderpornografisches Material beschaffen bzw. konsumieren wollte. Hinzu kommt, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass er von sich aus damit aufhörte, sondern erst die Hausdurchsuchung vom 15. Februar 2022 seinem strafbaren Verhalten mit Bezug auf Kinderpornografie ein Ende setzte. Weiter kann dem Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 7) – keine vollumfängliche Einsicht zugutegehalten werden. Wie bereits an anderer Stelle einläss-

- 42 lich dargelegt wurde (vgl. Ziff. IV./2.4.4.), ist vielmehr zu berücksichtigen, dass er keine echte Reue oder zumindest ein gewisses Mitgefühl für das Schicksal der kindlichen Opfer erkennen liess, sondern mit seinen Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz eher den Anschein erweckte, als bereue er seine Taten vor allem aufgrund der für ihn negativen Konsequenzen durch das vorliegende Strafverfahren. Eine aufrichtige Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, was auf ein Absehen von weiteren Straftaten im Zusammenhang mit tatsächlicher Kinderpornografie schliessen liesse, ist beim Beschuldigten ebenfalls nicht erkennbar. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar nicht für die Ausbildung und Betreuung von Lernenden verantwortlich ist. Dennoch kommt er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmässig in Kontakt zu Minderjährigen, welche bei seiner Arbeitgeberin (B._____ in C._____) ihre Berufsausbildung absolvieren (Urk. 7/3 F/A 62; Prot. II S. 14 f.). Unter diesen Umständen verbleiben entgegen der Auffassung der Verteidigung gewisse Restbedenken hinsichtlich der künftigen Bewährung des Beschuldigten und ist von einem tatsächlichen – wenn auch nur geringen Rückfallrisiko – auszugehen. Die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots erweist sich insofern als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. Zwar bedeutet ein solcher Entscheid zweifellos eine gewisse Härte für den Beschuldigten aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit. Dies entspricht jedoch dem Willen des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers und ist deshalb hinzunehmen. 3.9. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschuldigte sodann vor, dass das Obergericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 22. Januar 2021 auf ein Tätigkeitsverbot verzichtet und zur Begründung zusammengefasst erwogen habe, dass bezüglich des Verurteilten eine gute Prognose gestellt werden könne, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen würden (Urk. 53 S. 7; vgl. bereits Urk. 25 S. 7). Dieser Hinweis ist indessen nicht stichhaltig. Das Obergericht erwog in jenem Urteil, dass es sich um eine einmalige Chatunterhaltung des dortigen Beschuldigten mit einer vermeintlich 14-jährigen Chatpartnerin – folglich mit einer Jugendlichen und keinem Kind – gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich insbesondere

- 43 darauf beschränkt, seiner Chatpartnerin seine sexuellen Fantasien und Gedanken mitzuteilen, ohne zusätzlich pornografisches Bild- oder Videomaterial zu verschicken, welches einen stärkeren Eindruck hätte hinterlassen und damit die sexuelle Entwicklung tiefergreifend hätte beeinträchtigen können. Zudem sei davon auszugehen, dass die Gefährdung, welche aufgrund der vom dortigen Beschuldigten beschriebenen sexuellen Fantasien von dieser Chatunterhaltung ausgegangen sei, eine 14-jährige Jugendliche nicht schwerwiegend in ihrer sexuellen Entwicklung zu stören vermöge. Der dortige Beschuldigte habe auch nach einem Treffen mit seiner Chatpartnerin gefragt. Im weiteren Chatverlauf sei er diesbezüglich aber vage geblieben und habe sie nicht dazu gedrängt. Die Unterhaltung zeuge zudem von keiner grossen kriminellen Energie und es würden keine Tatsachen vorliegen, die eine generelle pädosexuelle Neigung des Beschuldigten belegen würden (Urteil des Obergerichts vom 22. Januar 2021, Geschäfts-Nr. SB200242, S. 21). Es liegt auf der Hand, dass die relevanten Tatumstände, welche dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich zugrunde liegen, nicht vergleichbar sind mit denjenigen, welche im Rahmen dieses Verfahrens hinsichtlich der Prüfung, ob ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gegen den Beschuldigten anzuordnen ist, zu berücksichtigen sind. Folglich lassen sich die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. 3.10. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht erfüllt und ist dem Beschuldigten somit gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich zu verbieten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wie einleitend dargelegt wurde, ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren bereits in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II./3.).

- 44 - 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 417 StPO sind auch Anwälte oder andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, zu betrachten (BGE 147 IV 526 E. 4). Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht für die Kostenauflage aus, ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht. Nur die adäquat durch die fehlerhafte Verfahrenshandlung verursachten Kosten können unabhängig vom Prozessausgang der verfahrensbeteiligten Person, welche sie verursacht hat, auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_164/2022 vom 14. August 2023 E. 4.1; 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3; 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 3. Die Kosten der vom amtlichen Verteidiger versäumten Tagfahrt vom 3. Mai 2024, darunter namentlich die Kosten für den Dolmetscher, der entsprechend des Aufgebots erschienen und dafür mit Fr. 255.– zu entschädigen war (Urk. 46A), sind dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 417 StPO aufzuerlegen, da er durch sein Verhalten die Neuansetzung der mündlichen Berufungsverhandlung verursachte und sich hierzu auch bereit erklärte (Urk. 47; Prot. II S. 21). Entsprechend dem Ausgang in der Sache rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. 4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'344.95 geltend (Urk. 54). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem

- 45 notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Der amtlichen Verteidigung ist daher eine Entschädigung von Fr. 5'300.– (abgerundet, inkl. Mehrwertsteuer) für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 21. April 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 8 (Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen) sowie 9 und 10 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

- 46 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 255.– Dolmetscher für die Tagfahrt vom 3. Mai 2024 Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST). 7. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ werden die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 400.– und die Kosten für den Dolmetscher für die Tagfahrt vom 3. Mai 2024 auferlegt. Das Verr

SB230414 — Zürich Obergericht Strafkammern 15.05.2024 SB230414 — Swissrulings