Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230413-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Privatklägerinnen 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.Y1._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y2._____, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ betreffend Vergewaltigung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. März 2023 (DG220180)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2022 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Dossier 5) wird eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 1), der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Dossier 3), der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB (Dossier 4), der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Dossier 3) sowie der Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 (Dossier 2). 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 6).
- 4 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 717 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, die bereits vollständig durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 9. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ innert Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden: 1 Kapuzenpullover, schwarz, H&M (Asservat Nr. A014'814'154) 1 Loop Schal, grau (Asservat Nr. A014'814'165) 1 Turnhose, schwarz, Grösse S (Asservat Nr. A014'814'187) 1 Paar Socken (Asservat Nr. A014'814'198)
- 5 - 1 Top, schwarz (Asservat Nr. A014'814'201) 1 String, rosa (Asservat Nr. A014'814'223). 11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden zunächst eingezogen und nach Löschung der sich darauf befindlichen gewaltdarstellenden bzw. pornografischen Daten (gem. Dispositiv-Ziffer 1 bzw. Dossier 3 und 4) durch die Vollzugsbehörde sowie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden: 1 iMac, silber (Asservat Nr. A014'816'661), 1 iPhone 8 Plus, weiss/rosa (Asservat Nr. A014'816'672) 1 iPhone 6 Plus, weiss/violett (Asservat Nr. A014'816'683) 1 iPhone 11 Pro Max mit Hülle (Asservat Nr. A014'816'718) 1 iPad Pro in schwarzer Hülle (Asservat Nr. A014'816'796). Die mit der Löschung der Daten verbundenen Kosten werden von der Vollzugsbehörde festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: Diverse Einwilligungserklärungen (Asservat Nr. A014'816'752) Diverse Einwilligungserklärungen (Asservat Nr. A014'816'774) 1 Terminkalender 2020 (Asservat Nr. A014'816'785). 13. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Unterhose, schwarz, Guess (Asservat Nr. A014'816'650)
- 6 - 1 T-Shirt, schwarz mit Totenkopfmuster (Asservat Nr. A014'816'694) 1 Unterhose, schwarz, Jack&Jones (Asservat Nr. A014'816'729) 1 Unterhose, schwarz, Guess (Asservat Nr. A014'816'730) 1 Unterhose, grau, Versace (Asservat Nr. A014'816'741) 1 Couvert mit Zahlen (Asservat Nr. A014'816'763) 1 Herrenunterhose, blau/weiss (Asservat Nr. A014'816'967) 1 Herrenjeanshose, schwarz, Gr. 44, Zara (Asservat Nr. A014'816'989) 1 Pullover, schwarz mit weisser Aufschrift, Gr. L, H&M (Asservat Nr. A014'816'990) 1 Aludose Energydrink "Flying Power", ausgetrunken (Asservat Nr. A014'817'040) 1 Trinkglas (Fotoposition 2) (Asservat Nr. A014'817'051) 1 Trinkglas (Fotoposition 4) (Asservat Nr. A014'817'073) 1 Trinkglas (Fotoposition 5) (Asservat Nr. A014'817'084) 1 Räucheraufsatz von Shisha (Asservat Nr. A014'817'119) 1 klare unbekannte Flüssigkeit aus Shisha (Asservat Nr. A014'817'131) 1 Tragtasche mit diversen Räucherwaren (Asservat Nr. A014'817'197) 1 Dose Tabak 100g "EL CILO Amore" (Asservat Nr. A014'817'255) 1 Pipettenflasche "E._____ Entire" (CBD 24%, THC < 0,9%) (Asservat Nr. A014'817'357) 1 Wasserröhrchen für Schnittblumen (Asservat Nr. A014'817'426) 1 Shisha (Asservat Nr. A014'817'517) 1 unbekannte klare Flüssigkeit aus Wasserröhrchen für Schnittblumen (Asservat Nr. A014'817'313) 1 T-Shirt schwarz mit weissen Punkten (Asservat Nr. A014'819'717). 14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände bzw. Spurenasservate werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: DNA-Spur ab Kapuzenpullover (Asservat Nr. A014'872'458) DNA-Spur ab Turnhose (Asservat Nr. A014'872'492) DNA-Spur ab Knoten und Öffnung Knittersack von Tabletten (Asservat Nr. A014'818'576) 1 Personenfotografie Geschädigte (Asservat Nr. A014'816'923)
- 7 - 1 Personenfotografie Beschuldigter (Asservat Nr. A014'816'956) DNA-Spur ab Herrenunterhose (Asservat Nr. A014'872'516) 1 Übersichts- und Detailaufnahme Tatort (Asservat Nr. A014'817'017) DNA-Spur ab Trinkglas (Asservat Nr. A015'101'787) DNA-Spur ab Trinkglas (Asservat Nr. A015'101'765) DNA-Spur ab Trinkglas (Asservat Nr. A015'101'743) DNA-Spur von öligen Flecken (Asservat Nr. A014'817'266) 1 Tablettenblister Trazodon Sandoz 50mg, 10 Tabletten (Asservat Nr. A014'817'380) DNA-Spur ab Tablettenblister (Asservat Nr. A014'836'341) 1 Beschrieb Kleider der Geschädigten (Asservat Nr. A014'817'835) 1 DNA Spur Abstrich Vulva (Asservat Nr. A014'872'549) 1 DNA Spur Abstrich Vagina (Asservat Nr. A014'872'550) 1 DNA Spur Abstrich Zervix (Asservat Nr. A014'872'561) 1 DNA Spur Abstrich Anus (Asservat Nr. A014'872'572) 1 DNA Spur Abstrich Rectum (Asservat Nr. A014'872'583) 1 DNA Spur Abstrich Brust rechts (Asservat Nr. A014'872'594) 1 DNA Spur Abstrich Brust links (Asservat Nr. A014'872'607) 1 DNA Spur Abstrich Gesäss rechts (Asservat Nr. A014'872'618) 1 DNA Spur Abstrich Gesäss links (Asservat Nr. A014'872'629) 1 DNA Spur Abstrich Oberschenkelinnenseite rechts (Asservat Nr. A014'872'641) 1 DNA Spur Abstrich Oberschenkelinnenseite links (Asservat Nr. A014'872'652) 1 DNA Spur Abstrich Penis (Asservat Nr. A014'872'674) 1 DNA Spur Abstrich Penisschaft (Asservat Nr. A014'872'685) 1 DNA Spur Hoden (Asservat Nr. A014'872'696). 15. Die am 16. März 2021 durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A014'816'707, Lagernummer S00440- 2021) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- 8 - 16. Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Forensische Genetik, unter den Referenznummern 21-01051 und 21-01052 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Dossier 1) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 19. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 20. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Begehren betreffend Vernichtung sämtlicher von ihr beim Beschuldigten vorhandenen digitalen bzw. analogen Daten und Aufnahmen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
- 9 - 22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UB210106-O Fr. 900.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UB220177-O Fr. 600.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UH220269 Fr. 20'046.70 Auslagen (Gutachten, IRM) Fr. 3'720.00 Auslagen (Datensicherung/Auswertung etc., Stapo) Fr. 2'995.65 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 19'804.70 amtliche Verteidigung RAin X3._____ (bereits vollständig ausbezahlt) Fr. 30'621.65 amtliche Verteidigung RA X4._____ (Akontozahlung von Fr. 12'663.40) Fr. 7'865.70 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y1._____ Fr. 13'344.35 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Y2._____ Fr. 3'850.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y3._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 23. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen jedoch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen (ein Drittel) definitiv auf die Staatskasse genommen. 24. Der bis 23. April 2021 bestellte amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird mit Fr. 2'995.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 25. Die vom 23. April 2021 bis zum 14. März 2022 bestellte amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X3._____ wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Juli 2022 mit Fr. 19'812.70 (inkl.
- 10 - MwSt.) entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 26. Der seit 14. März 2022 bestellte amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____ wird mit Fr. 30'621.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 12'663.40 mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 27. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Fr. 7'865.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 28. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y2._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 mit Fr. 13'344.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen. 29. Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3 mit Fr. 3'850.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 177 S. 2 ff.) 1.1 Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auch vom Vorwurf der Schändung resp. des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 1) freizusprechen;
- 11 - 1.2 die weiteren Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 bezüglich Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Dossier 3), der mehrfachen Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB (Dossier 4), der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 (Dossier 2) seien zu bestätigen; 1.3 die von der Vorinstanz vorab anerkannte Einstellung des Verfahrens betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 StGB (Dossier 5) sei ebenfalls zu bestätigen; 1.4 weiter sei auch der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 6) gemäss Dispositiv- Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 zu bestätigen; 2.1 Dispositiv-Ziff. 3 - 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 seien aufzuheben; 2.2 für die Schuldsprüche gemäss Dossier 3 und 4 sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2.3 für den Schuldspruch gemäss Dossier 2 sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen; 3. von einer Landesverweisung und eines Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen; 4. von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB sei ebenfalls abzusehen;
- 12 - 5. weiter sei dem Beschuldigten eine angemessene Haftentschädigung zzgl. 5% Zins seit dem 08.03.2022 zuzusprechen; 6. Dispositiv-Ziff. 10 - 16 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 seien im Weiteren ebenfalls zu bestätigen; 7.1 in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 17 - 19 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 seien die seitens der beiden Privatklägerinnen 1 und 2 gestellten Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter seien diese vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen; 7.2 Dispositiv-Ziff. 20 und 21 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 seien im Weiteren zu bestätigen; 8. in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 23 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 02.03.2023 seien die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten maximal zu einem Fünftel aufzuerlegen, im Übrigen seien die Kosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen definitiv auf die Staatskasse zu nehmen; 9. schliesslich seien die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 176, S. 1 f.) Dispositivziffer 1 (vorab) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 sei aufzuheben. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 sei zu ergänzen, und der Beschuldigte zusätzlich betreffend Vergewaltigung (Dossier 6) und betreffend Verletzung des Geheim- und
- 13 - Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Dossier 5) schuldig zu sprechen. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 sie aufzuheben. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen. Dispositivziffer 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 seien aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei anzuordnen. Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 sei aufzuheben und es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen. Dispositivziffer 23 - 26 sowie Dispositivziffer 28 seien aufzuheben und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten ausgangsgemäss aufzuerlegen, gleiches gilt für die Nachforderungen. Weiter sei festzustellen, dass das Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2023 - abgesehen von den erwähnten Ziffern - in Rechtskraft erwachsen ist. c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 171, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 14 d) Des Vertreters der Privatklägerin 2: (Urk. 180 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte unter Kostenfolge anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Es seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandstaft zzgl. MwSt. aus der Staatskasse zu entschädigen. e) Der Privatklägerin 3: Keine Anträge. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, entschied mit Urteil vom 2. März 2023 im Verfahren DG220180. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 136/A-B und 143). Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2023 (Urk. 144) wurde der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 24. August 2023 liess die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erklären (Urk. 147), welche hernach mit Präsidialverfügung vom 12. September 2023 (Urk. 154) dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde. Zwischenzeitlich erfolgte am 5. September 2023 das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 149). Auch mangels entsprechender Einwendungen des bisherigen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____ (Urk. 151) wurde jener mit Präsidialverfügung vom 12. September 2023 (Urk. 152) aus seinem Amt entlassen und in der Person
- 15 von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ eine neue amtliche Verteidigung bestellt. Mit Beschluss vom 28. September 2023 (Urk. 158) wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt, wobei die Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten wurde. Am 18. Dezember 2023 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 10. Juli 2024 (Urk. 160). Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, mit, dass sich die Berufung des Beschuldigten in Abweichung von der Berufungserklärung vom 2. August 2023 (Urk. 143) primär gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Schändung betreffend Dossier 1 richte und die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche vom Beschuldigten anerkannt würden wie auch die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung betreffend Dossier 5 und der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung (Dossier 6), wobei er in Aussicht stellte, die konkreten Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen und zu begründen (Urk. 169). Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 liess die Privatklägerin 1 durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, unter Verweis auf die vor Vorinstanz gemachten Ausführungen beantragen, es sei das vorinstanzliche Urteil vom 2. März 2023 (Dossier 1) zu bestätigen (Urk. 171). Sodann teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ mit, dass sowohl die Privatklägerin 1 als auch sie selbst auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichteten (Urk. 171). Die Privatklägerin 3 bzw. ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____, liessen sich während des Berufungsverfahrens nicht vernehmen. 2. An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, seitens der Anklagebehörde Staatsanwältin lic. iur. F._____ und seitens der Privatklägerschaft Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y2._____ in Vertretung der Privatklägerin 2, welche sich mit Bewilligung des hiesigen Gerichtes vom 19. Juni 2024 von der Berufungsverhandlung dispensieren liess (Urk. 164).
- 16 - II. Prozessuales 1.1. Seitens der Vorinstanz wurde das Verfahren betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Dossier 5) mangels fristgerechter Stellung des Strafantrags gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO eingestellt, wogegen seitens der Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben wurde (Urk. 147). 1.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3 mit Hinweis). Der Strafantrag muss den Handlungsablauf bzw. die konkreten Umstände umschreiben, für welche die Strafverfolgung verlangt wird. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsumschreibung jedes Detail nennt (Urteile des Bundesgerichtes 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.2; 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Ausgangspunkt des Fristbeginns bildet die Kenntnis des für den Strafantrag relevanten Inhalts. Dem Antragsberechtigten müssen Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sein; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (Urteil des Bundesgerichtes 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; BGE 142 IV 129 E. 4.3, jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1, mit Hinweisen). Die anspruchsberechtigte Person darf aber nicht zuwarten, bis sie genügend Beweismittel in den Händen hält (BGE 80 IV E. 2; 101 IV 113 E. 1.a). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen. Die Strafantragsfrist gilt nach der Rechtsprechung im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 17 dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1, mit Hinweisen). 1.3. Die Vorinstanz erwog (Urk. 142 E. I.1.4.), dass die Privatklägerin 2 im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2021 bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gestellt habe (Urk. D5/2/1). Die relevante Bildaufnahme stamme vom 1. August 2020 (Urk. D5/9/1), weshalb sich die Frage stelle, ob der Strafantrag rechtzeitig erhoben worden sei. Entgegen den Angaben der Privatklägerin 2 (Urk. D5/6 S. 13 N. 92) habe sie nicht erst durch die Polizei erfahren, dass der Beschuldigte heimlich Bildaufnahmen von ihr gemacht habe, als sie nackt gewesen sei, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt: So habe ihr der Beschuldigte am 14. August 2020 via WhatsApp unter anderem geschrieben: "Nächste Tag war ich zurück, weil ich meine Handy Kabel vergessen hatte… mit G._____ haben wir gesehen ihr beide wart nackt im Bett Nebeneinander geschlafen… Habe noch Video und Foto als Beweis! (Und G._____ hat auch gesehen)!", welche Nachricht ihr am 17. August 2020 zugestellt und von ihr auch gelesen worden sei (Urk. D5/4/1 Anhang). 1.4. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung ist vorliegend insbesondere der Kontext der Mitteilungen zu beachten, in welchem der Beschuldigte die besagte Aussage gegenüber der Privatklägerin 2 gemacht hat. Der Auswertung des WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (Urk. D5/4/1 Anhang) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte sie am 14. August 2020 regelrecht mit einem Schwall von Mitteilungen eindeckte, welche er ihr in kürzesten Abständen zusandte. Die massgebende Mitteilung erfolgte geradezu beiläufig gegen Ende der dritten von insgesamt vier mehrzeiligen Nachrichten, in welchen der Beschuldigte der Privatklägerin 2 diverse, teils zusammenhangslose Vorwürfe an den Kopf warf. Weiter ist ersichtlich, dass auf die erwähnten Nachrichten des Beschuldigten von Seiten der Privatklägerin 2 lediglich Systemnachrichten generiert wurden, sie folglich in keiner Art und Weise darauf reagiert und somit keine eigentliche Konversation zwischen den beiden stattgefunden hat. Es erscheint bereits vor diesem Hintergrund äusserst fraglich, ob die Privatklägerin 2 die ausschlaggebende Äusserung das Beschuldigten tatsächlich zur Kenntnis genom-
- 18 men hat. Weiter ist auch zu berücksichtigen, wie es dazu kommt, dass eine Nachricht im WhatsApp-Chat als zugestellt und gelesen registriert wird. So genügt hierfür ein blosses "Anklicken" der betreffenden Nachricht, womit diese geöffnet und damit automatisch als gelesen markiert wird, ohne dass in irgendeiner Art und Weise festgestellt wird, dass deren Inhalt vom Empfänger tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde. Dieser beschriebene systembedingte Mechanismus des WhatsApp-Messengers kann – gerade auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände – der Privatklägerin 2 nicht zum Nachteil gereichen. Weitere, darüber hinausgehende Anhaltspunkte, welche auf eine effektive Kenntnisnahme der besagten Nachricht schliessen liessen, liegen sodann nicht vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass gewisse, nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin 2 effektiv Kenntnis von der besagten Mitteilung des Beschuldigten hatte, welche sich durch die vorliegende Aktenlage nicht beseitigen lassen, weshalb zu Gunsten der Privatklägerin 2 einhergehend mit der erwähnten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1) und entgegen der Ausführungen seitens der Verteidigung (Urk. 177 S. 14 f.; Prot. II S. 41 f., 47) davon auszugehen ist, dass sie erst anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2021 von den anklagegegenständlichen Fotos erfahren hat. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Privatklägerin 2 – wenn davon ausgegangen würde, sie habe die betreffende Mitteilung gelesen – zuverlässige Kenntnisse der erforderlichen Tatbestandselemente und somit des Umstands, dass ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, erhalten hätte. Allerdings scheint jedoch auch dieser Punkt angesichts des Umstands, dass die besagte Nachricht erst zwei Wochen nach dem betreffenden Vorfall versandt wurde und keinerlei Angaben zum Zeitpunkt ihrer Entstehung enthält, äusserst fragwürdig zu sein. 1.5. In der Folge ist einhergehend mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 2 (Urk. 176 S. 2 f.; Urk. 180 S. 3 f.) und entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten (Urk. 142 E. I.1.4.; Urk. 177 S. 14 f.) davon auszugehen, dass die Antragsfrist nicht mit der besagten WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 14. August 2020 zu laufen begonnen hat und der Strafantrag vom
- 19 - 15. Oktober 2021 (Urk. D5/2/1) hernach rechtzeitig gestellt wurde, weshalb das Verfahren betreffend dieses Anklagevorwurfs demzufolge nicht einzustellen ist. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2. Seitens des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurden die Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Schändung, Dossier 1), 10 bis 16 (Entscheide betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Spurenmaterial) sowie 20 und 21 (Zivilforderungen Privatklägerin 3) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt A. Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/30). Die Tatvorwürfe gemäss Anklage-Ziffern 1.1 und 1.2 (Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung/Schändung gemäss Dossiers 1 und 6) werden vom Beschuldigten unverändert bestritten. In Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Anklage-Ziffer 1.5 (Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Dossier 5) zeigte sich der Beschuldigte in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz – unabhängig von der Frage, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde – teilgeständig (nämlich dahingehend, dass er die Aufnahmen zwar erstellt habe, nicht jedoch in der Hinsicht, dass dies in Unkenntnis und ohne Einwilligung der Privatklägerin 2 erfolgt sei).
- 20 - B. Beweisgrundsätze 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.2; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich
- 21 aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). 3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; je mit weiteren Hinweisen). C. Dossier 1 – Vergewaltigung/Sexuelle Nötigung ev. Schändung 1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 – auch heute – konstant vollumfänglich bestritten. 2. Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/8/1 S. 1 ff.; D1/8/3 S. 2 ff., D1/8/4 S. 2 ff.; D1/8/5 S. 2 ff.; Prot. I S. 67 ff.; Prot. II S. 28 ff.), die Einvernahmen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/1 S. 2 ff.; D1/9/2 S. 4 ff., D1/9/3 [Videoaufnahme]; Prot. I S. 19 ff.), die-
- 22 jenigen der Zeugin H._____ (Urk. D1/10/1 S. 3 ff.) sowie die zufolge fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten lediglich zu dessen Gunsten verwertbaren (siehe dazu Urk. 142 S. 36 E. II. B. 4.1) Einvernahmen der Auskunftspersonen I._____ (Urk. D1/11/1 S. 1 ff.) und J._____ (Urk. D1/11/2 S. 1 ff.), diverse Polizeirapporte (Urk. D1/1-5), Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (Urk. D1/6; D1/7/2; D1/8/2), Fotos (Urk. D1/7/5), die Notrufaufnahme (Urk. D1/7/7), den Atemlufttest der Privatklägerin 1 (Urk. D1/1 S. 2), Unterlagen zu den sichergestellten Spuren und deren Auswertung durch das FOR und das IRM (Urk. D1/12/1-9 bzw. D1/13/1-12), die Durchsuchungs- und Sicherstellungsakten (Urk. D1/14/1-17), die Auswertungsakten betreffend die Mobiltelefone des Beschuldigten (Urk. D1/15/1-6) und der Privatklägerin 1 (Urk. D1/16/1-15), den Beschuldigten betreffende medizinische Akten (Urk. D1/17/1-9), die Privatklägerin 1 betreffende medizinische Akten (Urk. D1/18/1-14) sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Verteidigung und der Privatklägerin 1 eingereichten Belege (Urk. 107/1-3; Urk. 111/1-8). 3. Glaubwürdigkeit 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte und sie gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen erst am Tag des anklagegegenständlichen Vorfalls kennengelernt hatten (Urk. D1/8/1 S. 1; D1/9/1 S. 2 f.), weshalb ein der Beziehungsebene entspringendes Motiv der Privatklägerin 1, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, nicht erkennbar ist. Seitens des Beschuldigten wurde mehrfach vorgebracht, ein Motiv der Privatklägerin 1 könnte darin gesehen werden, dass sie das Tattoo nicht habe bezahlen wollen (Urk. D1/8/1 S. 14 N. 108; D1/8/3 S. 5 f. N. 33 ff.). Ferner insinuiert er, dass die Privatklägerin 1 ihn habe verführen wollen bzw. ihm vorgeschlagen habe, beim Tätowieren ihre Shorts herunterzuziehen, was er aber abgelehnt habe (Urk. D1/8/1 S. 14 N. 108;
- 23 - D1/8/3 S. 6 N. 35), wobei er sich nicht schlüssig dazu äusserte, inwiefern dies ein Motiv für eine Falschbezichtigung darstellen soll. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.2.2.) erweist sich sein Umkehrschluss, dass er beim Tätowieren nichts gemacht habe, trotz der seiner Ansicht nach vorhandenen Möglichkeit hierzu, und seinem Vorbringen, wonach es keinen Sinn mache, dass es im Anschluss zu sexuellen Handlungen gekommen sei, als unverständlich und wirkt insgesamt vielmehr rechtfertigend. Des Weiteren brachte er erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Privatklägerin 1 könnte ihm etwas ins Glas getan haben, was er in den Zusammenhang mit ihrer allfälligen entsprechenden Beauftragung durch konkurrierende Tattoo-Studios stellte, weil jene befürchteten, er mache die Preise kaputt (Prot. I S. 67 f.), ohne diese Theorien mittels konkreter Indizien oder Anhaltspunkte weiter zu konkretisieren, weshalb eine entsprechende Motivlage der Privatklägerin 1 wenig naheliegend erscheint. Schliesslich brachte der Beschuldigte sogar die Möglichkeit vor, dass ihn die Privatklägerin 1 während seiner geltend gemachten Ohnmacht sexuell missbraucht haben könnte (Prot. I S. 73 f.), wofür allerdings angesichts des zu erörternden Beweisergebnisses keinerlei Anzeichen bestehen und er davor selbst noch ausschliesslich von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr als Ursache für die in der Privatklägerin 1 gefundenen Spermaspuren ausgegangen war (Urk. D1/8/4 S. 6 N. 31), während er diese Sachdarstellung später wiederum deutlich relativierte (Prot. I S. 78: "Es kann alles sein. Ich erinnere mich nicht. Einvernehmlich oder nicht oder beides"). Schliesslich vermag auch die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung geltend gemachte Beeinträchtigung der Privatklägerin 1 in ihrer Wahrnehmung, welche auf ihre angebliche Borderline-Erkrankung zurückzuführen sei (act. 177 S. 11), nicht zu überzeugen. Liegen doch keinerlei aktenkundigen Belege vor, woraus massgebende Faktoren bzw. Anzeichen für eine beeinträchtigte Wahrnehmung der Privatklägerin 1 ersichtlich wären. Ferner lassen sich weder in ihrem Verhalten noch in ihren Aussagen jedwelche Anhaltspunkte erkennen, die auf ein nicht naturgemässes Verhalten hindeuten würden. Die multiplen Einwände des Beschuldigten bzw. der Verteidigung erweisen sich nach Würdigung des Beweisergebnisses und insbesondere auch bereits gestützt auf sein inkonsistentes Aussageverhalten als unglaubhaft (s. auch nachstehend unter E. III.C.4.2.-
- 24 - 4.2.6.). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 1 ist gestützt darauf nicht ersichtlich. Dass die Privatklägerin 1 die anklagegegenständlichen sexuellen Übergriffe erfunden haben soll, um die Begleichung der Kosten für die Tätowierung zu vermeiden, erweist sich zwar als wenig naheliegend, diese Möglichkeit kann aber auch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Gestützt darauf und angesichts ihrer angemeldeten finanziellen Interessen (vgl. Urk. 105 S. 1; Urk. 171 S. 1 f.) sind die Aussagen der Privatklägerin 1 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, wobei die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund steht. 3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der als Zeugin einvernommenen H._____ ist zu bemerken, dass es sich bei ihr um die Partnerin der Privatklägerin 1 handelt (Urk. D1/10/1 S. 3), weshalb sie aus Loyalitätsgründen geneigt sein könnte, in deren Interesse auszusagen. Auch wenn sie als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war, sind ihre Ausführungen aufgrund der persönlichen Verbundenheit mit der Privatklägerin 1 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund steht. 3.4. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der als Auskunftsperson einvernommenen I._____ ist festzuhalten, dass sie weder den Beschuldigten noch die Privatklägerin 1 vorgängig kannte (Urk. D1/11/1 S. 1), weshalb ihre Glaubwürdigkeit uneingeschränkt gegeben zu sein scheint. Demgegenüber war die ebenfalls als Auskunftsperson einvernommene J._____ vorgängig mit dem Beschuldigten, der sie tätowiert gehabt hatte, bekannt und bezeichnete sich als Kollegin der Privatklägerin 1 (Urk. D1/11/2 S. 1 f.), was ihre Glaubwürdigkeit etwas herabzusetzen vermag. Im Zentrum stehen indes so oder anders die Glaubhaftigkeit der von den beiden Auskunftspersonen gemachten Aussagen. Wie bereits erwähnt (E. III.C.2. vorstehend) sind ihre Aussagen – mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. D1/11/1-2; entsprechend und zutreffend auch die Auffassung der Vorinstanz: Urk. 142 E. II.B.4.1.) – lediglich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
- 25 - 4. Aussage- und Beweiswürdigung Dossier 1 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 142 E. II.B.2.1.-2.5. bzw. II.B.3.1.-3.3.), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zum vorliegenden Sachverhaltsvorwurf zu Protokoll, dass er nach einer gewissen Zeit bewusstlos gewesen sei und ein Blackout gehabt habe. An mehr könne er sich nicht erinnern (Prot. II S. 28). Kennengelernt habe er die Privatklägerin 1 an dem Tag, als er sie tätowiert habe. Er habe gewusst, wie alt sie sei, weil sie ein Formular habe ausfüllen müssen (Prot. II S. 29). Sie sei auf Empfehlung einer anderen Freundin, an deren Namen er sich nicht erinnern könne, die bei ihm einmal ein Tattoo habe stechen lassen, zu ihm gekommen. Die Privatklägerin 1 habe ihm gesagt, dass sie ein unfertiges Tattoo habe, welches sie bei einem anderen Tätowierer habe stechen lassen, der sie dann betatscht habe, weshalb sie das Tattoo nicht habe fertigmachen lassen. Er (der Beschuldigte) habe ihr gesagt, dass das Stechen des Tattoos lange dauern könne, da er das Tattoo erst noch zeichnen und vorbereiten müsse. Er habe ihr vorgeschlagen, das Tattoo in der folgenden Woche zu stechen, wobei sie es unbedingt am gleichen Tag habe machen wollen (Port. II S. 29 f.). Über den Preis hätten sie gesprochen, als sie bei ihm gewesen sei und er eine Einschätzung habe machen können. Dies sei noch vor dem eigentlichen Stechen passiert. Sie habe von ihm eine Preisreduktion von 50 % erhalten, da sie damals gemäss ihren Angaben in der Lehre gewesen sei. Gekostet hätte das Tattoo Fr. 700.– und diesen Preis habe er halbiert (Prot. II S. 31). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie zusammen Wodka Red Bull getrunken hätten, führte er sodann aus, dass er ihr – nachdem sie gemeint habe, sie müsse ein Taxi bestellen – angeboten habe, sie nach Hause zu fahren, was sie gerne habe annehmen wollen. Er habe noch putzen müssen und habe sie gefragt, ob sie Wasser oder einen Energydrink wolle. Sie habe ihn dann gefragt, ob er Schnaps habe. Daran könne er sich erinnern. Es sei sein Fehler gewesen, dass er mit ihr getrunken habe. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern, weil er so viel getrunken habe. Er habe dann ein Blackout gehabt (Prot. II S. 31 f.). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1 und der sichergestellten und ausgewerteten DNA-Spuren, wonach der Beschuldigte mit der Privat-
- 26 klägerin 1 an diesem Abend Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte er, wirklich nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei. Auch wisse er nicht, weshalb die Privatklägerin 1 ihn falsch beschuldigen sollte (Prot. II S. 32). 4.2. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.2.1.-2.4.) erweist sich als zutreffend. Darauf sowie auf die vorstehend hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 gewürdigten Aussagen des Beschuldigten (vgl. E. III.C.3.2.) kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Aussagenwürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 4.2.1. Eingestandenermassen gelogen hat der Beschuldigte in Bezug auf das davor mehrfach und in freier Erzählung zu Protokoll gegebene zweimalige Masturbieren und Ejakulieren in der anklagegegenständlichen Nacht, nachdem die Privatklägerin 1 sein Tattoo-Studio bereits verlassen gehabt habe (Urk. D1/8/1 S. 6 N. 39 f. u. 9 f. N. 71 ff.; D1/8/3 S. 3 N. 10 ff.). Er begründete seine Lügen damit, dass er dies für den Fall erwähnt habe, dass etwas gefunden werden würde (Urk. D1/8/5 S. 5 N. 13 f.; Prot. I S. 73) bzw. als Sicherheit, weil er nicht gewusst habe, ob etwas passiert sei oder nicht (Prot. I S. 74). Dies mutet in verschiedener Hinsicht verräterisch an: Einerseits zeigt er damit auf, dass er bereits früh von einem vermuteten Sexualdelikt seinerseits ausging und er offensichtlich befürchtete, dass Spermaspuren von ihm gefunden werden könnten, weshalb er eine – sich im Nachhinein als Lüge herausstellende – (angeblich) dies rechtfertigende oder plausibilisierende Erklärung zu Protokoll gab. Anders lässt sich sein Aussageverhalten nicht deuten. Diese Beurteilung wird denn auch dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner dritten Einvernahme vom 17. Juni 2021, anlässlich welcher er erstmals mit den Erkenntnissen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Mai 2021 (Urk. D1/13/6) konfrontiert wurde, wonach Spermaspuren am Körper und der Kleidung der Privatklägerin 1 gefunden wurden, deren DNA auf ihn passen würde, seine Aussagen änderte und einvernehmlichen Sexualverkehr, an welchen er sich allenthalben nicht zu erinnern vermöge, als Erklärung hierfür vorbrachte (Urk. D1/8/4 S. 5 f. N. 26 ff.). Die Änderung seiner Argumentation ist aus seiner Per-
- 27 spektive insofern nachvollziehbar, weil das zuvor noch geltend gemachte Ejakulieren nach dem Weggang der Privatklägerin 1 nicht mit dem ihm dannzumal vorgehaltenen Spurenbild vereinbar ist. Offensichtlich hat der Beschuldigte zuvor die Unwahrheit gesagt und sein Aussageverhalten dem Beweisergebnis angepasst. Ferner erweist sich seine im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeschobene Erklärung für die tatsächlich gefundenen Spermaspuren, wonach die Privatklägerin 1 "vielleicht", als er ohnmächtig gewesen sei, etwas mit ihrer Hand bei ihm gemacht habe oder "ganz brutal", dass "Sex passiert" sei (Prot. I S. 73 f.), auch deshalb als abenteuerlich und wenig plausibel, weil er dies nicht bereits früher vorbrachte, welches Vorbringen überdies seine eingestandenen Lügen betreffend Herbeiführung der Ejakulationen obsolet gemacht hätte. Schliesslich ist unverständlich, weshalb der Beschuldigte ungeachtet seiner geltend gemachten Ohnmacht bzw. des Blackouts/Filmrisses (Urk. D1/8/4 S. 5 N. 24 ff.; Prot. I S. 75 f.; Prot. II S. 28 u. 32) Kenntnis von einer Ejakulation seinerseits gehabt haben soll, zumal er dies auch nicht einmal ansatzweise weiter erklärt, sondern vielmehr zu Protokoll gab, in seinem damaligen "sturzbetrunkenen" Zustand nicht mehr fähig gewesen zu sein, Sex zu haben (Urk. D1/8/4 S. 5 f. N. 28). Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu seinem Samenerguss bzw. seinen Samenergüssen lässt nur den Schluss zu, dass er offensichtlich verzweifelt versucht, die wahren Begebenheiten zu vertuschen und lässt erhebliche Zweifel an seiner Sachdarstellung aufkommen. 4.2.2. Das Rahmengeschehen schilderte der Beschuldigte demgegenüber im Wesentlichen konsistent. So erweisen sich seine Ausführungen zur Frage, von welcher Seite die Initiative zum gemeinsamen Alkoholkonsum ausgegangen sei und wieviel sie insgesamt getrunken hätten, als im Wesentlichen konstant (Urk. D1/8/1 S. 7 N. 51; D1/8/3 S. 4 f. N. 23 ff.; D1/8/4 S. 6 N. 32 u. S. 8 N. 51; vgl. auch Prot. I S. 76 f., wonach beide viel getrunken hätten), auch wenn er im Widerspruch dazu einmal davon sprach, dass die Privatklägerin 1 mehr Alkohol als er "eingenommen" haben dürfte, weil sie sich in der Folge ja auch habe übergeben müssen (Urk. D1/8/1 S. 8 N. 58). Auffällig erscheint im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Alkoholkonsum – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.2.1. S. 13) – jedenfalls, dass es laut seinen Schilderungen einzig die Privatklägerin 1 gewesen sei, welche die Initiative hierfür ergriffen und ihn zum Mittrinken
- 28 animiert habe, wohingegen er sein eigenes Trinkverhalten zu Beginn als ablehnend bis sehr zurückhaltend beschrieb (Urk. D1/8/1 S. 5 N. 38; D1/8/3 S. 4 N. 25). Angesichts des Umstands, dass schliesslich beide Personen gestützt auf seine Aussagen jeweils ca. einen halben Liter Wodka konsumierten, erweist sich seine geschilderte anfängliche Zurückhaltung als auffällig, zumal er auch im Übrigen auf das Trinkverhalten der Privatklägerin 1 fokussierte und das eigene oft erst auf Nachfrage näher erläuterte. 4.2.3. Zur Frage eines allfälligen Betäubungsmittel- oder Medikamentenkonsums am besagten Abend äusserte sich der Beschuldigte im Wesentlichen ebenfalls konstant: Vor Polizei machte er geltend, ihr die Pillen aus ihrer Tasche gegeben zu haben, wobei er sie davor gewarnt habe, diese zusammen mit Alkohol einzunehmen. Allerdings habe er nicht gesehen, dass sie Pillen eingenommen oder Drogen konsumiert habe. Auch er habe keine Drogen konsumiert (Urk. D1/8/1 S. 6 N. 39 u. S. 8 N. 54 ff. bzw. S. 10 N. 75 u. S. 17 N 141). Später bestätigte er, dass die Privatklägerin 1 seines Wissens keine Betäubungsmittel oder Medikamente konsumiert habe oder ihr solche von ihm verabreicht worden seien, bzw. gab er an, selbst keine konsumiert zu haben (Urk. D1/8/3 S. 5 N. 27 ff.; D1/8/4 S. 3 N. 12 f.). Offen bleiben muss die Beantwortung der Frage, weshalb der Beschuldigte ein Foto des aus der Tasche der Privatklägerin 1 stammenden Tablettenblisters machte. Seine Erklärung, dies aus Sicherheitsgründen bzw. deshalb gemacht zu haben, weil sie sich bei ihm betrunken habe (Urk. D1/8/4 S. 4 N. 14 ff.), erscheint erklärungsbedürftig. Die damit wohl insinuierte Sachlage, dass ihm keine Schuld an ihrem Rauschzustand gegeben werden könne, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin 1 nebst dem Alkohol auch die Tabletten konsumiert hatte, erscheint jedenfalls nicht abwegig zu sein. Im Hinblick auf die Erstellung des Anklagesachverhaltes ergeben sich aus dem Umstand des gemachten Fotos jedenfalls keine klärenden Folgerungen. 4.2.4. Auch aus den Aussagen des Beschuldigten zum Runterlassen der Fensterläden (Urk. D1/8/1 S. 12 N. 94; Prot. I S. 71) ergeben sich keine klaren Schlüsse zur Erstellung des Anklagesachverhalts. So kann es durchaus – wie von ihm angegeben – sein, dass er die Privatklägerin 1 in ihrem desolaten Zustand vor den Bli-
- 29 cken allfälliger Passanten zu schützen versuchte, weil es peinlich für die Privatklägerin 1 gewesen sei, wenn die Leute sie beim Erbrechen sehen würden. 4.2.5. Weniger verlässlich erscheinen – nebst den unglaubhaften Ausführungen hinsichtlich der Herbeiführung seines Samenergusses bzw. seiner Samenergüsse (s. vorstehend unter E. III.C.4.2.1.) – allerdings auch im Übrigen die Aussagen des Beschuldigten zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen. So erweisen sich seine Ausführungen, was nach dem langen gemeinsamen Gespräch auf dem Sofa, anlässlich welchem es auch zu gegenseitigen tröstenden Berührungen gekommen sei, genau geschah, als teilweise inkohärent. Vor Polizei sagte der Beschuldigte aus, dass es der Privatklägerin 1 übel geworden sei, sie sich übergeben habe, woraufhin er ihr eine Flasche Wasser geholt habe. Hernach habe sie nach den Pillen gefragt und sei schliesslich zur Toilette gerannt, wo sie sich erneut übergeben habe. Er habe an die Tür geklopft und sie gefragt, ob sie Hilfe brauche, was sie verneint habe. Daraufhin sei er aufs Sofa gesessen, habe nochmals gefragt, ob sie Hilfe benötige. Hernach habe er ein Blackout gehabt (Urk. D1/8/1 S. 5 f. N. 38 f.). Vor Staatsanwaltschaft schilderte er insbesondere seine damals an den Tag gelegte Fürsorge ungleich detaillierter. Nachdem er irgendwann bemerkt habe, dass es ihr schlecht ginge, habe er ihr gesagt, sie solle aufhören zu trinken. Später habe sie ihren Kopf auf ihren Unterarm gelegt. Er sei in Panik ausgebrochen und habe sie gefragt, ob es ihr gut gehe und er ihr behilflich sein könne. Er sei ins Zimmer gerannt und habe eine Flasche Wasser geholt, aber sie habe nichts getrunken. Er habe das Wasser auf den Tisch gestellt und sei total durcheinander und gestresst gewesen. Plötzlich habe sie sich vor dem Sofa übergeben. Er sei selbst betrunken gewesen und in Panik ausgebrochen, als sie sich übergeben habe. Er habe ihr gesagt, sie solle Wasser trinken und es würde ihr bald besser gehen. Sie habe nein, nein gesagt und dass sie Tabletten in der Tasche habe, welche er ihr bringen sollte. Er habe die Tabletten auf den Tisch gelegt und gesagt, sie solle bitte keine nehmen, da sie viel Alkohol getrunken habe. Sie habe keine Tabletten genommen. Er habe immer wieder gefragt, ob es ihr besser gehe und er etwas für sie machen könne. Anders als in früheren Befragungen gab er ferner an, die Privatklägerin 1 zur Toilette begleitet zu haben. Er habe ständig an die Tür geklopft und gefragt, ob es ihr gut gehe sowie ob er ihr helfen könne. Nachdem er ein Foto vom Tablettenblister gemacht gehabt
- 30 habe, sei er zum Sofa zurückgekehrt, habe sich darauf gelegt und sei aufgrund seiner Betrunkenheit in den Schlaf gefallen, wobei er noch angab, sich noch daran erinnern zu vermögen, dass er nochmals gefragt habe, ob es ihr besser gehe, worauf sie geantwortet habe, gleich zu kommen. Daraufhin habe er einen Filmriss erlitten (Urk. D1/8/4 S. 3 f. N 12 ff.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.2.3.) stellte der Beschuldigte die Sachlage im Vergleich zu davor nun dramatischer dar, indem er erstmals wiederholt davon sprach, in Panik ausgebrochen zu sein. Massgebliche Rückschlüsse im Hinblick auf die Erstellung des Anklagesachverhaltes ergeben sich daraus aber nicht. Im Widerspruch zur vorherigen staatsanwaltlichen Aussage erwähnte der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung vor Vorinstanz nicht mehr, die Privatklägerin 1 zur Toilette begleitet zu haben, und gab neu an, dass er nach dem zwischenzeitlichen Einschlafen auf dem Sofa erneut zur Toilettentür gegangen sei, um sie dort wiederum nach ihrem Zustand gefragt zu haben, woraufhin sie erwidert habe, dass sie gleich rauskomme (Prot. I S. 72). Diese Inkohärenzen erscheinen zwar auffällig, doch lassen sich auch daraus keine massgeblichen Rückschlüsse zur Erstellung des Anklagesachverhalts ableiten. 4.2.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Rahmengeschehen im Wesentlichen konstant erscheinen, demgegenüber sich seine Angaben zum Kerngeschehen als weniger kohärent erweisen. Letztlich macht der Beschuldigte aber ein Blackout bzw. einen Filmriss geltend, weshalb Angaben zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1, welche über gegenseitige tröstende Berührungen hinausgehen, komplett fehlen. Zur Erstellung des anklagegegenständlichen Kerngeschehens lässt sich daraus deshalb nichts Massgebliches aus diesen Aussagen ableiten. Sehr auffällig sind indes seine eingestandenen Lügen in Bezug auf das davor mehrfach und in freier Erzählung zu Protokoll gegebene zweimalige Masturbieren und Ejakulieren in der anklagegegenständlichen Nacht. Die Begründung dieser Lügen mutet in verschiedener Hinsicht auffällig an und weist darauf hin, dass er bereits früh davon ausging, dass Spermaspuren von ihm gefunden werden könnten, weshalb er eine – sich im Nachhinein als Lüge herausstellende – (angeblich) dies rechtfertigende oder plausibilisierende Erklärung zu Protokoll gab. Anders lässt sich sein Aussageverhalten nicht deuten, zumal er auch durch
- 31 die nachmalige Konfrontation mit den Erkenntnissen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Mai 2021, wonach Spermaspuren am Körper und der Kleidung der Privatklägerin 1 gefunden wurden, deren DNA auf ihn passen würde, der Lüge überführt wurde und sein Aussageverhalten daraufhin dem neuen Beweisergebnis anpasste. Der dann neu vorgebrachte einvernehmliche Sexualverkehr, an welchen er sich allenthalben nicht zu erinnern vermöge, erweist sich unter diesen Umständen als unglaubhaft. Als wenig nachvollziehbar und unplausibel erweisen sich auch seine erst spät nachgeschobenen Erklärungen für die tatsächlich gefundenen Spermaspuren, wonach er von der Privatklägerin 1 missbraucht worden sein könnte, einvernehmlicher Sexualverkehr – an den er sich nicht mehr erinnern könne – vonstattengegangen sein könne oder ein Komplott konkurrierender Tattoo-Studios dahinter stehen könnte. Diese Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten lassen erhebliche Zweifel an seiner Sachdarstellung aufkommen. 4.3. Auch hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 1 erweist sich die entsprechende umfassend vorgenommene Würdigung durch die Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.3.1.-3.4.) als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Aussagenwürdigung ist deshalb wiederum insbesondere im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 4.3.1. Uneinheitlich sind die Angaben der Privatklägerin 1 zur Menge des von ihr konsumierten Alkohols: Während sie bei der Polizei angab, mehrere – geschätzt etwa 3 – Gläser Wodka mit Red Bull getrunken zu haben (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10), äusserte sie sich bei der Staatsanwaltschaft dahingehend, dass ihr vom Beschuldigten mehrfach nachgeschenkt worden sei und sie mehrere Schlucke Wodka mit Red Bull zu sich genommen habe (Urk. D1/9/2 S. 4 f. N. 12 u. S. 7 ff. N. 22 ff.). Allerdings reduzierte sich ihr Alkoholkonsum anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz deutlich auf eine Menge von lediglich einem halben Glas Wodka mit Red Bull, als es ihr schlecht geworden sei (Prot. I S. 25 u. 28). Diese Inkohärenzen lassen sich letztlich nicht schlüssig erklären. Demgegenüber gab sie konstant an, dass die Initiative zum Alkoholkonsum – entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten (s. vorstehend unter E. III.C.4.2.2.) – vom Beschuldigten ausgegangen sei
- 32 - (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10; D1/9/2 S. 4 N. 12, S. 7 f. N. 21 ff., S. 12 f. N. 62 u. S. 16 N. 89; Prot. I S. 25). 4.3.2. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen aufgrund ihrer im Wesentlichen gleichbleibenden und mit Details gespickten Schilderungen, was für Selbsterlebtes spricht, als glaubhaft. Sie räumte auch jeweils ein, wenn sie etwas nicht mehr wusste, so z.B. bei der Beantwortung der Frage nach der Dauer der analen Penetration (Urk. D1/9/1 S. 6 N. 37), was auch vor dem Hintergrund ihrer übrigen Aussagen zu ihrer im damaligen Zeitpunkt geschilderten eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit stimmig erscheint. Konstant schilderte sie sodann die anklagegegenständlichen Annäherungsversuche des Beschuldigten auf dem Sofa, wie sie hernach auf die Seite gekippt sei, sich übergeben habe und der Beschuldigte anal in sie eingedrungen sei (Urk. D1/9/1 S. 2 ff. N. 10, 19, 22 u. 37; D1/9/2 S. 5 N. 12, S. 7 f. N. 22 u. 32 bzw. S. 10 f. N. 42 ff.; Prot. I S. 25 ff.). Auch legte sie schlüssig dar, weshalb sie der Auffassung sei, dass es auch zu einer vaginalen Penetration durch den Beschuldigten gekommen sei (Urk. D1/9/1 S. 6 N. 38: "Ich vermute es, da ich auch Schmerzen im Vaginalbereich habe"). Auch wenn sie sich in den nachfolgenden Einvernahmen hinsichtlich der ausgeführten Vaginalpenetration durch den Beschuldigten sicherer zeigte (bei der Staatsanwaltschaft: Urk. D1/9/2 S. 5 N. 12 u. S. 10 N. 43; vor Vorinstanz: Prot. I S. 25: "Er hat mich dann zuerst kurz von hinten penetriert. Das habe ich noch gespürt. Danach ist er von vorne eingedrungen. Ich konnte mich nicht mehr wehren, weil ich keine Kontrolle über meinen Körper mehr hatte." bzw. Prot. I S. 28), weist dies – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 10) – nicht auf ein Erfinden dieser Geschlechtsverkehrspraktik hin, zumal auch die rechtsmedizinischen Untersuchungen den Vaginalverkehr belegen (Urk. D1/13/6: s. nachstehend unter E. III.C.4.8.). 4.3.3. Eindrücklich erscheinen ferner ihre Angaben zur im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Übergriffs geführten Kommunikation, welche aufgrund ihrer individuellen Prägung und des ausserordentlichen Inhalts authentisch und nicht erfunden erscheint: So sagte die Privatklägerin 1 mehrheitlich konstant aus, dass sie "Nein" gesagt und ergänzt habe, er solle sie umbringen, demgegenüber er ihr ge-
- 33 sagt habe, dass es ihm leid tue (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10; D1/9/2 S. 5 N. 12, S. 9 N. 36 u. S. 11 N. 50 f.; Prot. I S. 25 f., 28 u. 32 f.). Auch diese Schilderungen der Privatklägerin 1 weisen auf tatsächlich Erlebtes hin. 4.3.4. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bei den Strafverfolgungsbehörden und vor Vorinstanz nicht übermässig belastet, indem sie ihm abgesehen von der Vornahme der Penetrationen keine Anwendung von Gewalt vorwirft (Urk. D1/9/2 S. 11 N. 48 bzw. S. 14 f. N. 74 f.), was ein Realitätsmerkmal darstellt und ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen spricht. 4.3.5. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich demgegenüber nicht erstellen, dass der Beschuldigte ihr heimlich Rauschmittel verabreicht hat, auch wenn sie dies teilweise insbesondere aufgrund des angesichts der konsumierten Alkoholmenge untypisch erscheinenden desorientierten Zustandes, des Kontrollverlustes über ihren Körper und des mehrfachen Erbrechens zu vermuten schien (Urk. D1/9/2 S. 5 f. N. 12 u. S. 8 N. 28 bzw. ausdrücklich S. 9 N. 38: "Er muss mir etwas reingetan haben."; Prot. I S. 29). Ebenfalls nicht erstellen lässt sich, dass sie selbst wahrnehmungsbeeinträchtigende verschreibungspflichtige Medikamente (vgl. Urk. D1/9/2 S. 13 ff. N. 67 ff. bzw. N. 80) oder Betäubungsmittel (Urk. D1/9/1 S. 4 f. N. 26; D1/9/2 S. 12 N. 97) zu sich nahm. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.6.2.) lässt sich die von ihr beschriebene körperliche Reaktion (Erbrechen, verschwommene Sicht, Blackout) auch mit einer grösseren Menge Alkohol erklären, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass bei einem noch so jungen Körper bereits geringere Alkoholmengen zu derartigen Reaktionen führen können, als dies bei älteren Personen der Fall ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 177 S. 8 ff.) hat die Privatklägerin 1 denn auch mehrfach glaubhaft geschildert, wie sich ihr Zustand plötzlich verschlechterte (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10, S. 4 N. 22 f.; Urk. D1/9/2 S. 4 f. N. 12, S. 8 ff. N. 28 u. 32 ff.; Prot. I. S. 25 ff.), was sich überdies teilweise (etwa bzgl. des Erbrechens) auch mit den Aussagen des Beschuldigten deckt (Urk. D1/8/1 S. 5 f. N. 38 f., S. 8 N. 58 ff.; Prot. I S. 72), und – wie erwähnt – ohne Weiteres auf ihre Alkoholisierung zurückgeführt werden kann.
- 34 - 4.3.6. Der seitens der Privatklägerin 1 geltend gemachte Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte die Rollläden heruntergelassen habe, stützt sich auf konstante Aussagen ihrerseits (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10; D1/9/2 S. 17 N. 96) und fügt sich auch mühelos in den von ihr geschilderten Geschehensablauf ein. 4.3.7. Anschaulich schilderte sie des Weiteren konstant die morgendliche Feststellung, dass sie ihre Unterhosen verdreht angehabt habe bzw. ihr die Schuhe abgezogen worden seien (Urk. D1/9/1 S. 4 N. 21 u. 24; D1/9/2 S. 5 N. 12 S. 10 N. 43; Prot. I S. 30 ff.). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.3.4. S. 34) erweist sich dieser Umstand als realitätsnahe Detailschilderung. 4.3.8. Der Umstand, dass die staatsanwaltliche Befragung länger dauerte und damit auch die Antworten der Privatklägerin 1 detaillierter ausfielen als bei der polizeilichen Ersteinvernahme, erweist sich auch in anderen Strafverfahren als durchaus typisch. Im Übrigen ist einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.3.4. S. 34) zu bedenken, dass sich die Privatklägerin 1 im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nachweislich in einem schlechten physischen Zustand befand (vgl. Urk. D1/9/1) und ihr nicht zum Vorwurf gereichen kann, dass sie damals nicht sämtliche Details bereits in der ersten Einvernahme direkt nach der Tat kundtat bzw. damals dazu nicht in der Lage war, zumal ein sich im Laufe der Zeit verbesserndes Erinnerungsvermögen und gestützt darauf detailliertere Aussagen durchaus typisch für traumatisierte Opfer ist. 4.3.9. Ferner vermögen auch die Umstände der Anzeigeerhebung durch die Privatklägerin 1 keine Zweifel an ihrer Sachdarstellung zu erwecken, weil sie sich umgehend noch am selben Morgen an die Polizei wandte, wobei die erste Kontaktaufnahme durch ihre Freundin J._____ erfolgte (vgl. den 1. Polizeirapport Urk. D1/1 S. 2), welche sie am anklagegegenständlichen Ort abgeholt habe (Urk. D1/9/1 S. 2 N. 10; Prot. I S. 26). Ein allfälliges zögerliches Verhalten der Privatklägerin 1 im Rahmen der Anzeigeerhebung, welches ihr seitens der Verteidigung insbesondere gestützt auf die entsprechenden Aussagen von I._____ (Urk. D1/11/1 S. 4 N. 26 ff.) vorgeworfen wird (Urk. 110 S. 5), vermag daran nichts zu ändern, weil gerichtsnotorisch ist, dass mit Sexualstrafverfahren verbundene Belastungen für das mut-
- 35 massliche Opfer gerade aufgrund der oft langjährigen Dauer des Strafverfahrens und den damit einhergehenden Retraumatisierungsrisiken bezüglich existenzieller Ängste beträchtlich sein können. Deshalb scheint der mit einem solchen Strafverfahren häufig einhergehende grosse Respekt vor den Belastungen des Strafverfahrens seitens der (potentiellen) Opfer als ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 ihre Kleidung wechselte, bevor sie die Polizei aufsuchte, ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.6.3. S. 44) – vor dem Hintergrund des Erlebten und insbesondere auch, da sie sich mehrfach übergeben musste, durchaus begreiflich. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach es auffällig und atypisch sei, dass ein Vergewaltigungsopfer noch am selben oder am darauffolgenden Tag diversen Personen aus ihrem Umfeld davon erzählt, wie es die Privatklägerin 1 gemacht habe (Urk. 110 S. 12), erweist sich als wenig überzeugend, da gerichtsnotorisch ist, dass es im Nachgang zu einem Sexualdelikt diesbezüglich kein typisches generalisiertes Verhaltensmuster des davon betroffenen Opfers gibt. 4.3.10. Weitere zum Rahmengeschehen gehörende Umstände wie z.B. derjenige, ob die Tür des Beschuldigten verschlossen war bzw. dass die Privatklägerin 1 vielmehr – fälschlicherweise – vorerst davon ausgegangen zu sein scheint, vermag sie schlüssig zu erklären (Urk. D1/9/2 S. 17 N. 95; Prot. I S. 26 f.). Gestützt darauf kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 110 S. 9 f.; Urk. 177 S. 6) – nicht angenommen werden, dass sie den Beschuldigten allenfalls zu Unrecht bezichtigen wollte, sie im Tattoo-Studio eingeschlossen zu haben und ihn damit übermässig zu belasten beabsichtigte. Deshalb vermögen auch diese Umstände keine Zweifel an ihrer Sachdarstellung zu erwecken. 4.3.11. Die Angaben der Privatklägerin 1 bezüglich Preisvereinbarung für die Tätowierung erweisen sich demgegenüber als inkohärent: Während sie vor Polizei angab, dass vorgängig per WhatsApp ein Preis von Fr. 350.– vereinbart worden sei (Urk. D1/9/1 S. 3 N. 15), schilderte sie vor Staatsanwaltschaft, dass sie auf dem Sofa über den Preis des Tattoos sprechen wollten, wobei er vorgeschlagen habe, dass sie Fr. 300.– bis Fr. 400.– zahlen könne (Urk. D1/9/2 S. 4 f. N. 12), welche Unterhaltung bei einem bereits zuvor vereinbarten Preis, an welchen Umstand sie
- 36 sich vor Staatsanwaltschaft zudem nicht mehr zu erinnern vermochte (Urk. D1/9/2 S. 16 N. 84), keinen Sinn macht. Vor Vorinstanz gab sie in leichter Abweichung zu den vorherigen Aussagen zu Protokoll, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle auf dem Sofa Platz nehmen, um den Preis zu klären, wobei sie Fr. 400.– Bargeld dabei gehabt habe, weil sie mal ungefähr darüber gesprochen gehabt hätten und sie sich den Preis so hoch vorgestellt habe (Prot. I S. 24 f. u. 35). Eine vorgängige Preisabsprache lässt sich anhand der bei den Akten befindlichen WhatsApp-Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (Urk. D1/15/3 bzw. D1/16/3) indes nicht bestätigen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Preis gestützt auf die verfügbaren Beweismittel vorgängig nicht definitiv vereinbart worden war. 4.3.12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 teilweise uneinheitlich sind, so ihre Angaben zur Menge des von ihr konsumierten Alkohols sowie zum Zeitpunkt und der präzisen Höhe des vereinbarten bzw. diskutierten Preises für die Tätowierung. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen aufgrund ihrer im Wesentlichen gleichbleibenden und mit Details gespickten Schilderungen, was für Selbsterlebtes spricht, als glaubhaft. Eindrücklich erscheinen ferner ihre Angaben zur im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Übergriffs geführten Kommunikation, welche aufgrund ihrer individuellen Prägung und des ausserordentlichen Inhalts authentisch und nicht erfunden erscheint. Auch diese Schilderungen der Privatklägerin 1 weisen auf tatsächlich Erlebtes hin und lassen ihre Angaben zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen nebst ihren weiteren Aussagen zu übrigen Umständen des Rahmengeschehens als glaubhaft erscheinen. Der Auffassung der Verteidigung, wonach auf die Aussagen der Privatklägerin nicht abgestützt werden könne, zumal sie zum eigentlichen Kerngeschehen praktisch keine und vor allem keine verlässlichen Angaben habe machen können (Urk. 177 S. 12), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin 1 hat – wie gesehen – detailliert dazu Angaben gemacht, was sie bis zum Zeitpunkt ihres Wegtretens wahrgenommen hat. Dass sie zum weiteren Verlauf keine Angaben mehr machen konnte, spricht sodann umso mehr dafür, dass sie aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands ab einem gewissen Zeitpunkt einen Filmriss erlitten bzw. das Bewusstsein
- 37 verloren hat. Weiter ist festzustellen, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht übermässig belastet, was ein Realitätsmerkmal darstellt. Ferner lässt sich die Sachdarstellung der Privatklägerin auch mühelos mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung bringen (s. insb. nachstehend unter E. III.C.4.7-4.8.). Auch die Umstände der Anzeigeerhebung durch die Privatklägerin 1 lassen keine Zweifel an ihrer Sachdarstellung oder an ihrer Motivlage aufkommen. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich der Anklagesachverhalt demgegenüber insofern nicht erstellen, als ihr der Beschuldigte heimlich Rauschmittel verabreicht haben soll. 4.4. Aus den verwertbaren Aussagen der Zeugin H._____ sowie der als Auskunftspersonen vernommenen I._____ und J._____ (Urk. D1/10/1; D1/11/1-2) lassen sich keine entscheidenden Erkenntnisse in Bezug auf die Erstellung des Anklagesachverhalts ableiten. 4.5. Ebenso ergeben sich aus der Würdigung der aktenkundigen Textnachrichten im Vorfeld und im Nachgang zum anklagegegenständlichen Geschehen sowie der Auswertung der GPS-Daten der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (Urk. D1/15/1-6; D1/16/1-15) keine massgeblichen nicht bereits durch das übrige Beweisergebnis erstellten Aufschlüsse. 4.6. Seitens der Vorinstanz wurde ferner zutreffend erwogen (Urk. 142 E. II.B.5.2. u. 6.2.), dass (auch) anhand der Sachbeweismittel (insb. pharmakologisch-toxikologische Gutachten und weitere Untersuchungen des FOR: Urk. D1/12/8; D1/13/12; D1/17/8; D1/18/13) nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 heimlich und somit gegen ihren Willen Rauschmittel verabreichte, weil weder im Blut der Privatklägerin 1 noch im Blut des Beschuldigten oder aber in den am Tatort gefundenen Gläsern eine entsprechende Substanz festgestellt wurde. Deswegen und mangels weiterer rechtsgenügend nachgewiesener Umstände (vgl. auch die vorstehend unter E. III.C.4.3.5 gemachten Erwägungen) ist die Hauptanklage der Staatsanwaltschaft nicht erstellt. In der Folge verbleibt die Eventualanklage zu prüfen.
- 38 - 4.7. Im Gegensatz zum Beschuldigten (Urk. D1/17/8) konnte bei der Privatklägerin 1 demgegenüber aufgrund des ca. 9 Stunden nach dem anklagegegenständlichen Vorfall durchgeführten Atemlufttests (Urk. D1/1 S. 2) nachgewiesen werden, dass sie im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Trinkalkohol stand (Urk. D1/18/13). Aufgrund der Rückrechnung zum anklagegegenständlichen Tatzeitpunkt erscheint die von der Vorinstanz veranschlagte damalige Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin 1 von etwa 1.3 Promille oder mehr (vgl. Urk. 142 E. II.B.6.2.) als plausibel. Mangels erstellter Hinweise auf eine absichtliche gezielte oder aber auch heimliche Verabreichung des Alkohols durch den Beschuldigten ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.6.2.) davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin 1 durch die bewusste Konsumation von Alkohol selbst in einen alkoholisierten Zustand versetzte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 1 zum Tatzeitraum lediglich eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1.2 Promille aufgewiesen habe, was einer leichten bis mässigen Trunkenheit entspreche, weshalb sie nicht derart alkoholisiert gewesen sei, dass sie sich nicht mehr hätte wehren können (Urk. 177 S. 9), ist es gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 als erstellt anzusehen, dass sie durch den herbeigeführten berauschten Zustand körperlich – wie von ihr glaubhaft dargelegt – nicht mehr in der Lage war, sich gegenüber dem Beschuldigten zur Wehr zu setzen, zumal sie kurz darauf bewusstlos wurde. Kommt hinzu, dass auch der Beschuldigte selbst von einem erheblichen Alkoholkonsum der Privatklägerin 1 wie auch von ihrem schlechten Zustand zum Tatzeitpunkt sprach (sie habe sich übergeben müssen; Urk. D1/8/1 S. 5ff. N. 38 f., N. 51, 58 ff.; D1/8/3 S. 4 N. 23 ff.; D1/8/4 S. 3 f. N. 12 ff., S. 6 N. 32 f. u. S. 8 N. 51; Prot. I. S. 71 f. u. 76 f.) und sich die Privatklägerin 1 darüber hinaus auch noch auf dem Polizeiposten in einem sehr schlechten Zustand befand, musste sie sich dort doch mehrfach übergeben (Urk. D1/9/1). Daran, dass sich die Privatklägerin 1 nicht mehr wehren und ihre Ablehnung nur noch knapp verbal mitteilen konnte, bestehen demzufolge keinerlei Zweifel. 4.8. Sehr aufschlussreich erscheinen die medizinischen Akten hinsichtlich der Untersuchung diverser Spuren bei der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten: In der Vagina der Privatklägerin 1 konnte ein (einzelner) Spermakopf, am Zervix beziehungsweise Gebärmutterhals die DNA des Beschuldigten und am Gesäss sowohl
- 39 die DNA als auch Spermaköpfe nachgewiesen werden, wobei das Sperma vom Beschuldigten selbst bzw. jemandem aus seiner väterlichen Verwandtschaftslinie stammt (Urk. D1/12/6 und D1/13/6). Weiteres entsprechendes Sperma und DNA konnte am Pullover und in der inneren Schrittzone der Turnhose der Privatklägerin 1 nachgewiesen werden (Urk. D1/12/3, D1/12/16 und D1/13/6). Beim Beschuldigten konnte überdies sowohl am Penisschaft wie auch an beziehungsweise in seiner Unterhose die DNA der Privatklägerin 1 festgestellt werden (Urk. D1/12/6 und D1/13/6). Damit wird die Sachdarstellung der Privatklägerin 1 bestätigt, demgegenüber diejenige des Beschuldigten dadurch widerlegt wird. Dessen spät vorgebrachte These eines einvernehmlich vorgenommenen Geschlechtsverkehrs oder eines Komplotts der von konkurrierenden Tattoo-Studios mit einem sexuellen Übergriff beauftragten Privatklägerin 1 (s. dazu auch vorstehend unter E. III.C.3.2. u. III.C.4.2.1.) erweist sich bereits angesichts seines inkonsistenten Aussageverhaltens, seiner eingestandenen, ihn letztlich entlarvenden Lügen hinsichtlich seiner nach dem Weggang der Privatklägerin 1 erfolgten Masturbation und das entsprechende Anpassen seines Aussageverhaltens an das ihm jeweils bekannte Beweisergebnis als unglaubhaft. Das von ihm geltend gemachte Blackout erweist sich vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Da sich die Aussagen der Privatklägerin 1 insbesondere in Bezug auf das anklagegegenständliche Kerngeschehen als glaubhaft erweisen, kann zur Erstellung des massgeblichen Anklagesachverhalts ohne Weiteres auf diese abgestellt werden (s. dazu die vorstehende detaillierte Würdigung ihrer Aussagen: E. III.C.4.3.-4.3.12.). Zutreffend erwägt die Vorinstanz ausserdem (Urk. 142 E. II.B.6.3. S. 43 f.), dass nicht einsichtig ist, dass die Privatklägerin 1 einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, den sie unmittelbar danach bereut haben sollte, fälschlicherweise als sexuellen Übergriff des ihr zuvor unbekannten Beschuldigten an die grosse Glocke hängen und ihre Partnerin unmittelbar danach entsprechend informieren sollte. Dieser alternative Handlungsablauf erscheint vielmehr als lebensfremd. Sodann lässt sich hierzu auch – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 177 S. 10) – nichts aus der sexuellen Orientierung der Privatklägerin 1 ableiten. Gegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr spricht sodann bereits der Umstand, dass die Privatklägerin 1 – wie von ihr glaub-
- 40 haft dargelegt (s. dazu vorstehende Ausführungen: E. III.C.4.3.7) – am darauffolgenden Morgen festgestellt hat, dass ihre Unterhose verdreht angezogen war. 5. Gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich der Eventualanklagesachverhalt gemäss Dossier 1 – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 142 E. II.B.6.3. S. 45) – als erstellt. D. Dossier 6 – Vergewaltigung 1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 6 unverändert konstant vollumfänglich bestritten. 2. Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 6 zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D6/3 S. 1 ff.; D1/8/5 S. 15 ff.; Prot. I S. 78 ff.; Prot. II S. 33 ff.), die Einvernahmen der Privatklägerin 2 (Urk. D6/4/1 S. 2 ff.; D6/4/2 S. 1 ff., D6/4/3 S. 3 ff.; D/6/4/4 [Videoaufnahme]; Prot. I S. 40 ff.), diejenigen des Zeugen K._____ (Urk. D6/5 S. 2 ff.), der Polizeirapport mit Beilagen (Urk. D6/1; D6/2/1-2), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten mit diversen Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 sowie Fotos (Anhänge zu Urk. D6/3 u. D6/6/1-2) sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Verteidigung und der Privatklägerin 2 eingereichten Belege (Urk. 108/A; 111/1-8). 3. Glaubwürdigkeit 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 ist zu bemerken, dass sie und der Beschuldigte sich gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen bereits einige Monate vor dem anklagegegenständlichen Vorfall kannten, weil die Privatklägerin 2
- 41 mehrfach das Tattoo-Studio des Beschuldigten besucht gehabt hatte (Urk. D6/3 S. 3 N. 25; D6/4/1 S. 3 ff. N. 10 ff., 24 u. 51) und sie sich im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall – vor der Eröffnung der Strafuntersuchung – auch persönlich und körperlich näherkamen (Urk. D6/3 S. 6. ff. N. 43 ff.; D6/4/1 S. 3 N. 23 u. 34; D6/5 S. 4 N. 18 ff.; D1/8/5 S. 18 N. 77; Prot. I S. 51): So bestätigte die Privatklägerin 2, dass sie rund zwei Monate nach dem anklagegegenständlichen Vorfall auch einen "Dreier" mit dem Beschuldigten und ihrem damaligen Freund gehabt habe, mit welchem sie einverstanden gewesen sei. Dabei habe der Beschuldige lediglich "herumgeleckt". Richtig Sex hätten sie indes nicht gehabt (Urk. D6/4/3 S. 11 N. 73 ff.; Prot. I S. 51). Einige Monate danach sei es zu einem auch tätlichen Streit zwischen ihnen gekommen, woraufhin der Beschuldigte die Polizei kontaktiert habe (Urk. D6/4/1 S. 7 N. 63; Prot. I S. 50 u. 79) und der Kontakt zwischen ihnen hernach abbrach (Urk. D6/4/1 S. 2 ff. N. 11, 16 ff., 26, 56 ff.; D6/4/2 S. 7 N. 62). Aufgrund dieser persönlichen Verbindungen und insbesondere des zum Kontaktabbruch führenden Streits, welcher den Beschuldigte zur Avisierung der Polizei veranlasste, kann ein Motiv der Privatklägerin 2, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, nicht ausgeschlossen werden. Zudem hat sie im vorliegenden Verfahren finanzielle Forderungen gestellt (Urk. 108 S. 3; Urk. 180 S. 9). Ihre Glaubwürdigkeit ist angesichts dieser Umstände eingeschränkt und ihre Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen Vorrang zukommt. 3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des als Zeugen einvernommenen K._____ ist zu bemerken, dass es sich bei ihm um den (ehemaligen) Partner der Privatklägerin 2 handelt (Urk. D6/5 S. 3 N. 8 ff.), weshalb er aus Loyalitätsgründen geneigt sein könnte, in deren Interesse auszusagen. Auch wenn er als Zeuge unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war, sind seine Ausführungen aufgrund der persönlichen Verbundenheit mit der Privatklägerin 2 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund steht.
- 42 - 4. Aussage- und Beweiswürdigung Dossier 6 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 142 E. II.C.2.1. bzw. II.C.3.1.), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass er sich nicht mehr an die Details, jedoch daran erinnere, dass er und die Privatklägerin 2 nach dem angeblichen Vorfall nach wie vor Kontakt und einvernehmlichen Sex gehabt hätten. Er habe sie schon vor dem besagten Abend gekannt, wobei sie sich durch das Tätowieren kennengelernt hätten. Sie sei zunächst eine Kundin von ihm gewesen und später dann habe er zwei- oder dreimal Ware (Betäubungsmittel) bei ihr und ihrem Freund bezogen, sie sei Dealerin gewesen. Am besagten Abend sei das Tattoo nicht fertig gestochen worden, weil die Privatklägerin 2 solche Schmerzen gehabt habe. Es habe sich um eine sehr schmerzhafte Stelle gehandelt. Dies sei der Grund gewesen, weshalb die Privatklägerin 2 das Stechen abgebrochen habe. An dem Abend habe man miteinander getrunken, jedoch hätten sie keinen Sex gehabt. Er könne sich nicht mehr an die Menge Alkohol erinnern, die sie getrunken hätten, und auch nicht an das wie und wann, aber man habe getrunken. Geendet habe der Abend damit, dass sie Schmerzen gehabt habe und habe gehen wollen. Er habe einmal mit der Privatklägerin 2 und deren Freund K._____ Sex gehabt, was nach dem besagten Abend gewesen sei. Seit seiner Entlassung aus der Haft habe er die Privatklägerin 2 nicht mehr gesehen oder gesprochen. Er wisse nicht, weshalb ihn die Privatklägerin 2 zu Unrecht beschuldigen sollte, man habe aber damals Probleme gehabt, als sie in einem gemieteten Apartment gewesen seien. Sie sei sauer auf ihn gewesen und habe damals sein Mobiltelefon rausgeworfen. Von da an hätten sie einander noch geschrieben, aber keinen Kontakt mehr gehabt und sich nicht mehr gesehen. Er erinnere sich jedoch nicht mehr genau, wann das gewesen sei (Prot. II S. 33 ff.). 4.2. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz (Urk. 142 E. II.C.2.2. u. 6.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Aussagenwürdigung ist des-
- 43 halb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 4.2.1. Der Beschuldigte bestreitet konstant, dass es im anklagegegenständlichen Zeitpunkt zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen sei (Urk. D6/3 S. 1. ff.; D1/8/5 S. 15 ff. N. 59 ff.; Prot. I S. 78 ff.; Prot. II S. 36) und verweist mehrfach auf zweimaligen Sexualverkehr mit der Privatklägerin 2 zu anderen Zeitpunkten (Urk. D6/3 S. 2 f. u. 6; D1/8/5 S. 18 N. 77; Prot. I S. 78 ff.; Prot. II S. 33, 35 f.). Diese konstanten Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich als glaubhaft. 4.2.2. Am Abend des 20. Mai 2020 habe er die Privatklägerin 2 in seinem Tattoo- Studio tätowiert, wobei gestützt auf seine konstanten Aussagen nichts Besonderes vorgefallen sei (Urk. D1/8/5 S. 16 N. 68; Prot. I S. 78 ff.). Im Übrigen machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, sich nicht mehr detailliert an den anklagegegenständlichen Abend erinnern zu vermögen (Urk. D6/3 S. 4 N. 31 ff.; D1/8/5 S. 16 ff. N. 64 ff.; Prot. II S. 33 ff.), wobei er erwähnte, dass die Privatklägerin 2 damals beim Tätowieren gelitten habe und er daraufhin "Stopp" gesagt habe (Prot. I S. 80). Aufgrund ihres Leidens habe er ihr auch die Kosten erlassen (Prot. I S. 80). Auch diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt als glaubhaft, auch wenn der tiefe Detaillierungsgrad seiner Angaben auffällt. 4.2.3. Gestützt auf seine Aussagen nicht erstellen lässt sich, dass es zum Austausch von Zärtlichkeiten im anklagegegenständlichen Zeitpunkt kam. Auch wenn er erwähnte, dass er und die Privatklägerin 2 sich im Tattoo-Studio geküsst hätten, vermochte er dies zeitlich auch aufgrund ihrer mehrmaligen Besuche im Tattoo- Studio nicht näher einzugrenzen (Urk. D6/3 S. 3 N. 16 u. 25). 4.2.4. Auffällig erscheint allerdings insbesondere, dass er die Privatklägerin 2 als Person konstant diffamiert und massiv schlecht redet (Prot. I S. 79 f.), was aber letztlich keine massgeblichen Aufschlüsse über den anklagegegenständlichen Vorfall erlaubt und angesichts der massiven Anklagevorwürfe auch in einem gewissen Mass nachvollziehbar erscheint.
- 44 - 4.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die konstanten Ausführungen des Beschuldigten als glaubhaft erweisen, auch wenn der tiefe Detaillierungsgrad seiner Angaben auffällt. Gestützt auf seine Aussagen lässt sich nicht erstellen, dass es im anklagegegenständlichen Zeitpunkt zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2 kam. Seine massiven Diffamierungen der Privatklägerin 2 erweisen sich zwar als auffällig, doch sind sie angesichts möglicher zu Unrecht erhobener Vergewaltigungsvorwürfe auch in einem gewissen Mass nachvollziehbar. 4.3. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 durch die Vorinstanz (Urk. 142 E. II.C.3.2. u. 6.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Aussagenwürdigung fokussiert insbesondere auf dem anklagegegenständlichen Kerngeschehen und ist im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 4.3.1. Bei der Würdigung des Aussageverhaltens der Privatklägerin 2 fällt auf, dass sie in verschiedenen Befragungen mehrheitlich vage, inkonsistente und teilweise sogar komplett widersprüchliche Aussagen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen macht. Ihre Einvernahmen sind nachfolgend chronologisch zu erörtern. Zunächst ist festzustellen, dass die Privatklägerin 2 in der tatnächsten polizeilichen Einvernahme in freier Erzählung schilderte, dass sie mit dem Beschuldigten "etwas" gehabt hätte bzw. dass sie einmal in seinem Studio Sex gehabt hätten, wobei sie aufgrund des vorgängigen freiwilligen Alkoholkonsums "drauf" gewesen sei. Sie sei damit einverstanden gewesen. Die Details des Geschlechtsverkehrs wisse sie nicht mehr. Er habe sie nicht gezwungen und sie habe es irgendwie automatisch gemacht, wegen seiner Energie. Sie könne das nicht beurteilen. Sie habe im Nachhinein das Gefühl gehabt, es habe für sie nicht gepasst. Sie habe dies jedenfalls bereut nach dem Sex (Urk. D6/4/1 S. 4 N. 34 ff.). Diese Aussagen sprechen klarerweise nicht für einen sexuellen Übergriff des Beschuldigten gegen den Willen und insbesondere gegen einen für ihn irgendwie erkennbaren Wunsch der Privatklägerin 2. So legte die Privatklägerin 2 in keiner Weise dar, inwiefern sie ihre Missbilligung oder ihren Widerwillen gegen die Vornahme des Geschlechtsver-
- 45 kehrs durch den Beschuldigten zum Ausdruck gebracht habe, sondern äusserte vielmehr, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei und mitgemacht habe. 4.3.2. Im Rahmen ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme blieb die Privatklägerin 2 mehrheitlich unverändert vage in ihren Schilderungen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen, wobei sie den Beschuldigten plötzlich belastete, indem sie insbesondere neu anführte, nicht mehr mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein und sich dagegen gewehrt zu haben: Sie wisse es nicht mehr so genau, wie es zum Sex gekommen sei, da sie betrunken gewesen sei. Er habe ihr die Tätowierung am Kopf gemacht, danach sei es zum Sex gekommen. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern (Urk. D6/4/2 S. 2 N. 11 ff.). In der Folge schilderte sie teilweise etwas detaillierter, dass der Beschuldigte begonnen habe, sie am Bein zu streicheln, woraufhin sie zusammengezuckt sei und es weggezogen habe. Darauf sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. D6/4/2 S. 3 f. N. 19 ff. u. 26). Neu sagte sie aus, dass sie ihm klar gezeigt habe, dass sie das nicht möchte. Sie habe es ihm sicher gesagt, aber sie wisse es nicht mehr wie (Urk. D6/4/2 S. 4 N. 27 f.). Später betonte sie, wie stark betrunken und wie betäubt sie gewesen sei und dass sie sich deshalb nicht habe wehren können (Urk. D6/4/2 S. 7 N. 60). 4.3.3. Im Rahmen ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme erwähnte die Privatklägerin 2 neuerdings, dass sie dem Beschuldigten während des dem Geschlechtsverkehr folgenden Tätowierens Stopp gesagt habe, weil sie sich benutzt gefühlt habe, er aber nicht aufgehört habe. Sie habe angefangen zu weinen und sei rausgegangen (Urk. D6/4/3 S. 5 N. 19). Später wiederholte sie, dass sie ihm gesagt habe, er solle aufhören zu tätowieren, über welchen Wunsch er sich aber hinweggesetzt habe, was auch zeige, wie er sei (Urk. D6/4/3 S. 7 N. 40). Ein vorgängig oder während des Geschlechtsakts geäusserter Widerwillen der Privatklägerin 2 lässt sich demnach gestützt auf ihre Sachdarstellung nicht ableiten. Später verneinte die Privatklägerin 2 ausdrücklich, mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein (Urk. D6/4/3 S. 6 N. 25), und erwiderte auf die Frage, wie es trotzdem dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte sie etwas eingeschüchtert
- 46 habe und sie Angst gehabt habe, auch wegen dem Tattoo. Er habe ihr das Gefühl von Angst gegeben, ohne dass sie dies in der Folge weiter konkretisierte. Erstmals erwähnte sie, dass sie am Anfang schon dagegen gestossen habe, sie aber betrunken gewesen sei. Anschliessend vermischte sie ihren Eindruck in Bezug auf die fehlende Chemie zwischen ihnen beiden mit ihrer für den Beschuldigten erkennbaren Gegenwehr, indem sie zu Protokoll gab, sie habe körperlich dagegen gestossen, was normal körperlich sei und was man ja auch merke, woraufhin sie ergänzte, dass es keine Anziehungskraft gegeben habe, ansonsten das ja auch passiert wäre, bevor sie betrunken gewesen seien (Urk. D6/4/3 S. 6 N. 26), welcher Umkehrschluss nicht logisch erscheint, weil mit steigendem Alkoholkonsum bekanntlich die Hemmungen für sexuelle Aktivitäten durchaus fallen können. Kurz danach sagte die Privatklägerin 2 im Rahmen derselben Befragung wiederum im Widerspruch zu ihren vorherigen Aussagen aus, dass sie sich körperlich nicht gewehrt habe, weil es recht schnell gegangen sei (Urk. D6/4/3 S. 6 N. 32) bzw. habe sie ihn mit ihrem Körper wie zurückgestossen, wobei sie nicht wisse, ob er es gemerkt habe (Urk. D6/4/3 S. 6 f. N. 33) bzw. glaube sie, dass sie ihn durch ihre Art weggestossen habe (Urk. D6/4/3 S. 7 N. 34) bzw. dass sie nicht abgehauen sei, weil es ganz schnell passiert sei (Urk. D6/4/3 S. 9 N. 52), welche Ausführungen sich als wenig konkret und insgesamt inkonsistent erweisen sowie darüber hinaus nicht auf einen durch den Beschuldigten erkennbaren Widerwillen der Privatklägerin 2 hinzuweisen vermögen. Noch in derselben Einvernahme konkretisierte die Privatklägerin 2 ihre damalige Angst damit, dass ihr Tattoo ungeachtet der hierfür bereits erfolgten Bezahlung nicht fertiggestellt würde (Urk. D6/4/3 S. 6 N. 29). Schliesslich behauptete die Privatklägerin 2 aus dem Nichts und entgegen ihren zahlreichen vorgängigen Schilderungen, dass sie mehrmals Stopp gesagt habe (Urk. D6/4/3 S. 8 N. 44: Frage der Anklagebehörde: "Hat er sie fixiert, festgehalten?" – Antwort der Privatklägerin 2: "Nein. Doch, also ich gesagt habe Stopp, hat er einfach weitergemacht, ich musste es mehrmals sagen."), wobei aufgrund ihrer vorherigen Sachdarstellung auch nicht restlos ausgeschlossen werden kann, dass sie mit ihren Äusserungen das Fixieren und das "Weitermachen" des Beschuldigten während ihrer Tätowierung und nicht im Laufe des vorgängigen Geschlechtsverkehrs meinte. Über den damaligen Alkoholkonsum gab die Privatklägerin 2 konstant an, dass sie beide
- 47 gleich viel getrunken hätten (Urk. D6/4/3 S. 8 N. 48; Prot. I S. 44), wobei die von ihnen konsumierte Menge jeweils die Hälfte einer Flasche Wodka betragen habe (Urk. D6/4/3 S. 5 N. 19; Prot. I S. 44) bzw. dass sie selbst "sicher vier Tässli mit Alkohol" getrunken habe (Urk. D6/4/3 S. 9 N. 58). 4.3.4. Im Rahmen ihrer Befragung vor Vorinstanz äusserte sich die Privatklägerin 2 dahingehend, dass sie vom Beschuldigten missbraucht, geschlagen und angefasst worden sei (Prot. I S. 43), wobei sich diese Aussage nicht ausschliesslich auf den anklagegegenständlichen Vorfall zu beziehen scheint, zumal es anlässlich eines späteren Vorfalls zu einer Ohrfeige des Beschuldigten gekommen sei, was (auch) in derselben Befragung Erwähnung fand (Prot. I S. 50). Sie habe das Tattoo, wofür sie bezahlt habe, nicht bekommen (Prot. I S. 42 f.). Detaillierter schilderte sie in der Folge, dass der Beschuldigte sie in der Tätowierpause am Bein angefasst und danach einfach weitergemacht, er sie "gefickt" habe, wobei sie nicht in einem Zustand gewesen sei, in dem sie sich hätte wehren können (Prot. I S. 45). Sie wisse nicht mehr, über was sie damals gesprochen hätten, bzw. sie gab sinngemäss zu Protokoll, dass sie schon probiert habe, sich zur Wehr zu setzen bzw. sich verbal zu äussern. Der Beschuldigte habe schon gemerkt, dass da keine beidseitige Chemie gewesen sei, um Sex zu haben. Es sei keine Anziehungskraft dagewesen und er habe die Situation einfach ausgenutzt. Erneut erwähnte die Privatklägerin 2 im Widerspruch zu den ersten zwei Einvernahmen, dass sie Stopp gesagt habe und fügte neu hinzu, dass sie ihn ab und zu mit der Hand zurückgestossen habe (Prot. I S. 46 f.). Auch gab sie zu Protokoll, dass ihre Aussage vor der Polizei, wonach sie mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, von den Behörden vielleicht falsch aufgenommen worden sei und sie das Protokoll einfach unterschrieben habe, weil sie den Polizisten vertraut habe (Prot. I S. 51 f.). Dieses rechtfertigende Aussageverhalten der Privatklägerin 2 vermag auch unter Mitberücksichtigung ihrer übrigen im Laufe des Strafverfahrens gemachten, den Beschuldigten zunehmend belastenden Ausführungen nicht zu überzeugen und erscheint unglaubhaft. 4.3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aussagen der Privatklägerin 2 zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen angesichts ihres tiefen Detaillierungsgrade