Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 16.04.2025 SB230404

16 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,590 parole·~53 min·1

Riassunto

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230404-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 16. April 2025 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 17. April 2023 (DG220209)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. November 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23A). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Eine Landesverweisung wird nicht angeordnet. 6. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. März 2022 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindenden Gegenstände werden dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden:  1 Schuh links, 1 Schuh rechts (Asservat Nr. A014'220'010)  1 Pullover (Asservat Nr. A014'220'010)  1 Jeanshose (Asservat Nr. A014'220'010)

- 4 - 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. März 2022 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindenden 3 Türschildchen aus Metall / Plastik werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet. 9. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 224.95 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 3'394.35 amtliche Verteidigung (RA Y2._____) Fr. 14'764.40 amtliche Verteidigung (RA Y1._____) Fr. 11'352.10 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden der Beschuldigten im Umfang von einem Sechstel auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Staatskasse genommen. 12. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Y1._____, wird mit Fr. 14'764.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Sechstel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Der vormals amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wurde bereits mit Fr. 3'394.35 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen.

- 5 - 14. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wird mit Fr. 11'352.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen. Berufungsanträge: a) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers: (Berufungskläger) (Urk. 83) " 1. In Abänderung von Dispositivziffer 2 sei die Beschuldigte der vollendeten, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für den bereits entstandenen Schaden Ersatz in der Höhe von Fr. 3'640.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. September 2020 zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem Schadensereignis vom 20. September 2020 schadenersatzpflichtig sei. 4. Die Beschuldigte sei ferner zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von wenigstens Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. September 2020 zu bezahlen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände (Hose etc.) des Privatklägers seien diesem herauszugeben. 6. Es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen." b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Anklägerin) (Urk. 61; Prot. II S. 23) Verzicht auf Anträge.

- 6 c) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Berufungsbeklagte) (Urk. 85) " 1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Verfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Auf die Zivilforderung des Berufungsklägers sei nicht einzutreten. Eventualiter sei seine Zivilforderung abzuweisen. Subeventualiter sei der Berufungskläger mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen." _______________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Gegen das mündlich (Prot. I S. 29 ff.) eröffnete Urteil der Vorinstanz liess der Privatkläger fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 49). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Privatklägerseite am 25. Juli 2023 zugestellt wurde (Urk. 54/3), reichte die Privatklägervertretung am 11. August 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 58). Auf die Erhebung einer Anschlussberufung wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich explizit verzichtet (Urk. 61), während sich die Beschuldigte hierzu nicht vernehmen liess. 1.2. In der Folge wurde in Absprache mit den Parteivertretern auf den 10. September 2024 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2024 wurde der bisherige unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, auf dessen Gesuch hin (Urk. 66) aus seinem Amt entlassen und stattdessen Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ auf entsprechendes Ersuchen (Urk. 68) als neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers eingesetzt (Urk. 70). Gleichzeitig wurde in Gut-

- 7 heissung des privatklägerischen Begehrens die Ladung zur Berufungsverhandlung abgenommen und in der Folge neu auf den 16. April 2025 vorgeladen (Urk. 76). 1.3. Ferner wurde der Beweisantrag des Privatklägers auf Erstellung eines Gutachtens durch das Forensische Institut Zürich (FOR) betreffend Sachverhaltsrekonstruktion auf Grundlage des Verletzungsbildes des Privatklägers und des Zustandes seiner Kleidung mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 einstweilen abgewiesen (Urk. 78). 2. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters und die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers sowie die fallführende Staatsanwältin für die Anklagebehörde (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich erging am 17. April 2023 (Urk. 55). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2. Rückweisung 2.1. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbe-

- 8 schluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 149 IV 284 E. 2.2; mit Hinweisen). Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also in der Regel derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen). 2.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer "Heilung" des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung dient die Berufung gerade dazu, allfällige Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu beheben, und bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss,

- 9 für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.4; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.1; 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweis). 2.3. Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 3 StPO das Urteil nur in dem Masse, als sich dieses auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. Zwar steht der Strafanspruch nach der Rechtsprechung allein dem Staat zu (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Die Privatklägerschaft kann daher einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) kann sich die Privatklägerschaft auch zur rechtlichen Würdigung der Tat äussern und einen zu Unrecht erfolgten erstinstanzlichen Freispruch oder eine ihres Erachtens zu milde rechtliche Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht unabhängig von allfälligen Zivilforderungen mittels Berufung anfechten (BGE 148 IV 127 E. 2.6.6 m.H.). Soweit ein Privatkläger jedoch die Verurteilung der beschuldigten Person wegen eines Tatvorwurfs verlangt, der vor Vorinstanz mit einem Freispruch geendet hat, stehen zwangsläufig auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Nebenpunkte (Strafe, Vollzug, Landesverweisung und Kostenauflage) zur Disposition (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3; 144 IV 383 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1). 2.4.1. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Anfechtungsmöglichkeiten seitens der Privatklägerschaft ist es daher fraglich, ob die Vorinstanz trotz des Wortlautes von Art. 82 Abs. 3 StPO ihrer grundsätzlich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Verpflichtung, ihr Urteil zu begründen, in ausreichendem Ausmass nachgekommen ist. Auch wenn – soweit ersichtlich – das Bundesgericht diese Frage noch nie zu prüfen hatte, erscheint es offensichtlich, dass die erste Instanz bei der alleinigen Berufung der Privatklägerschaft gegen ein freisprechendes (Teil-)Erkenntnis mit Antrag auf anklagegemässe Verurteilung auch die von ihr ausgefällte Sanktion zu begründen

- 10 hat, weil durch das zulasten der beschuldigten Person erhobene Rechtsmittel der erstinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich derjenigen Gesichtspunkte zum Gegenstand des zweitinstanzlichen Prozesses wird, die sachlich eng mit den Berufungsanträgen zusammenhängen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3), selbst wenn sich die Privatklägerschaft dazu nicht äussern kann. Wohl ist angesichts der überschaubaren Anklage in concreto auch bei einer anklagegemässen Verurteilung keine übermässig komplizierte Strafzumessung vorzunehmen, jedoch könnte dies in einem anderen Strafverfahren durchaus der Fall sein, wenn zum Beispiel in einer Vielzahl von Delikten Freisprüche ergangen sind, die allesamt nur von der Privatklägerschaft angefochten werden. Es trifft denn wohl grundsätzlich zu, wie das Bundesgericht bereits einmal festgehalten hat, dass ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten ist (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 m.H.). 2.4.2. Im vorliegenden Fall ist die im vorinstanzlichen Urteil fehlende Begründung der Strafzumessung jedoch insbesondere in Nachachtung des Beschleunigungsgebots von der Rechtsmittelinstanz nachzuholen, zumal die zur Beschimpfung ausgesprochene bedingte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe im Bagatellbereich liegt. Im vorliegenden Fall kann daher auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Begründung ihres Urteils verzichtet werden. 3. Rechtskraft 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des

- 11 - Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2. Nach Massgabe der Berufungserklärung beantragt der Privatkläger in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil einen (weiteren) Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung bzw. eventualiter wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie eine angemessene Bestrafung der Beschuldigten und die Gutheissung seiner Zivilansprüche (Urk. 58; Urk. 83). Zudem verlangt er anlässlich der Berufungsverhandlung in Ergänzung zu seiner Berufungserklärung die Herausgabe der ihm gehörenden, beschlagnahmten Kleidungsstücke, wobei anzumerken ist, dass dieser Antrag mit der entsprechenden Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils übereinstimmt. Insofern sind vorliegend einzig der Schuldspruch wegen Beschimpfung (Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils), das Absehen von einer Entschädigung für die Beschuldigte (Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Entscheide über die Herausgabe bzw. Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffern 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils) vom Gegenstand des Berufungsverfahrens ausgenommen. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid folglich in Rechtskraft erwachsen, was mit einem entsprechenden Beschluss vorab festzustellen ist.

- 12 - 4. Soweit angezeigt, wird auf die vom Privatkläger erhobenen Einwände in formeller Hinsicht wie auch auf den von ihm im Verlauf des Strafverfahrens gestellten Beweisergänzungsantrag im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung einzugehen sein. Davon abgesehen wurden im Berufungsprozess von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder weitere Beweisbegehren gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Schuldpunkt 1. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Dabei soll es am 20. September 2020 um ca. 13:45 Uhr im Wohnzimmer ihrer Wohnung an der C._____-str. ... in ... Zürich zwischen ihr und dem Privatkläger, mit dem sie damals liiert gewesen sei, zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen sein, in deren Verlauf die Beschuldigte die Wohnzimmertür mit einem Schlüssel von innen verschlossen habe, worauf der Privatkläger versucht habe, über das Fenster des Wohnzimmers ins Freie zu gelangen. Der Privatkläger sei dafür auf den Fenstersims geklettert, indem er mit seinem linken Fuss auf dem Fensterbrett gestanden sei und sich gleichzeitig mit der linken Hand innen am Fensterbrett festgehalten habe. Als er einen Schritt auf das Geländer ausserhalb des Fensters habe machen wollen, habe er eine Berührung an seinem Gesäss wahrgenommen und zudem gespürt, wie der linke Fensterflügel nach vorne gepresst worden sei. Durch den Druck des Fensterflügels und das Schubsen / Drücken der Beschuldigten mit ihrer rechten Hand auf seinem Gesäss habe der Privatkläger das Gleichgewicht auf dem Fenstersims verloren und sei auf die ca. 3 m weiter unten liegende Stein-

- 13 treppe gestürzt, wodurch er sich einen Bruch des rechten Schulterblattes sowie Quetschungen und Prellungen an der ganzen rechten Schulterseite zugezogen habe. Ferner habe er infolge des durch die Beschuldigte verursachten Druckes auf den Fensterflügel eine stark blutende Rissquetschwunde am linken Mittelfinger erlitten, welche durch das Einklemmen / Schlagen des Fensters auf den Mittelfinger (an welchem der Privatkläger einen Siegelring getragen habe) entstanden sei (Urk. 23A S. 2). 2. Die Beschuldigte gibt zu, dass sie am frühen Nachmittag des 20. September 2020 in ihrer Wohnung einen verbalen Streit mit dem Privatkläger hatte. Ebenso anerkennt sie, dass der Privatkläger im Zuge dieses Disputs auf den Fenstersims im Wohnzimmer gestiegen und dabei aus dem Fenster gefallen ist, wobei er sich beim Sturz die ärztlich festgestellten Verletzungen zugezogen hat. Demgegenüber bestreitet sie, die Wohnzimmertür, wie in der Anklageschrift beschrieben, von innen mit einem Schlüssel verschlossen zu haben (vgl. Urk. 2/3 F/A 35 f.; Urk. 2/6 F/A 6, Prot. I S. 12). Zudem hat sie durchgehend in Abrede gestellt, den Privatkläger gestossen oder den Fensterflügel zugedrückt zu haben; vielmehr sei der Privatkläger gänzlich ohne ihr Zutun vom Fenstersims gestürzt (Urk. 2/1 F/A 22; Urk. 2/3 F/A 15 ff., 21 f., 37 f.; Urk. 2/5 F/A 6, 16; Urk. 2/6 F/A 6 ff.; Urk. 2/7 F/A 40; Prot. I S. 12, 14; Prot. II S. 20 f.). 3. Demzufolge ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu prüfen, ob die der Beschuldigten angelastete Handlung – namentlich das Stossen des Privatklägers an dessen Gesäss sowie das Zudrücken des Fensterflügels – anhand der Beweislage nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Beweisgrundsätze kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 55 S. 6 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz die Beweismittel, auf denen der inkriminierte Vorwurf basiert, vollständig aufgelistet und die Glaubwürdigkeit der Parteien und Zeugen sowie insbesondere die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 55 S. 7 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. Vorwegzunehmen ist, dass

- 14 den von der Vorinstanz aus dem vorhandenen Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung grundsätzlich zu folgen ist, weshalb die nachstehenden Erwägungen primär als Ergänzung resp. Verdeutlichung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu verstehen sind. 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beruht der Anklagevorwurf in erster Linie auf den Aussagen des Privatklägers, die denjenigen der Beschuldigten gegenüberstehen und welchen für die Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt (Urk. 55 S. 7). Diese sind jedoch – im Einklang mit den ebenfalls zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 17) – von mehreren Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten geprägt, gerade auch was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt. 4.2.1. Zwar schilderte der Privatkläger grundsätzlich konstant, dass er eine Berührung an seinem Gesäss wahrgenommen habe und der linke Fensterflügel geschlossen worden sei, als er auf dem Fenstersims gestanden sei. Ins Auge sticht jedoch zunächst der Umstand, dass die Aussagen des Privatklägers zum Besteigen des Fenstersimses und zum weiteren Verlauf bis hin zur wahrgenommenen Berührung an seinem Gesäss und zum Zudrücken des Fensterflügels in den beiden durchgeführten Einvernahmen gewisse Abweichungen voneinander aufweisen. So führte er bei der polizeilichen Befragung vom 22. September 2020 und somit kurz nach dem Vorfall aus, dass er mit dem linken Fuss auf dem Fensterbrett gestanden sei und sich mit der linken Hand innen am Fensterbrett festgehalten habe (Urk. 3/1 F/A 3). Bei der Staatsanwaltschaft beschrieb er dieses Vorgehen knapp 5 Monate später am 11. Februar 2021 demgegenüber so, dass er mit seinem linken Schienbein auf das Fensterbrett gekniet sei und mit der linken Hand im Fensterrahmen gewesen sei (Urk. 3/3 F/A 16). Sodann hatte der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch angegeben, dass er dann, d.h. nachdem er auf das Fensterbrett gestiegen sei, draussen ein Geländer gesehen habe, auf das er mit dem rechten Fuss habe steigen und dann in den Garten habe herunterklettern wollen. Vom Geländer sei es vielleicht noch ein halber Meter bis zum Boden gewesen. Als er gerade den Schritt auf dieses Geländer habe machen wollen, habe er eine Berührung an seinem Gesäss und den linken Fens-

- 15 terflügel, welcher nach vorne gepresst worden sei, verspürt (Urk. 3/1 F/A 3). Wohingegen er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, dass es Sekunden gedauert habe, er den rechten Fuss schon aus dem Fenster gestreckt habe und in Richtung des Geländers, das sich unterhalb des Fensters befindet, gewollt habe, er aber realisiert habe, dass es doch zu weit weg sei. Während er diesen Gedanken gehabt habe, sei der linke Flügel des Fensters von innen gegen seine linke Hand, wo er am Mittelfinger einen Siegelring trage, geschlagen worden. Fast zur gleichen Zeit habe er zudem die rechte Hand der Beschuldigten auf seiner rechten Gesässbacke gespürt, mit der sie ihn gedrückt bzw. vom Fensterbrett geschubst habe (Urk. 3/3 F/A 16 f.). Die soeben wiedergegebenen Aussagen des Privatklägers offenbaren nicht unwesentliche Diskrepanzen hinsichtlich zentraler Punkte des Kerngeschehens. So lässt sich anhand der Aussagen des Privatklägers nicht eruieren, ob er mit dem Fuss auf dem Fensterbrett stand oder doch vielmehr darauf kniete. Im Weiteren bleibt aufgrund seiner abweichenden Angaben offen, wo er seine linke Hand konkret platzierte – auf dem Fensterbrett oder im Fensterrahmen. Ferner fallen seine Ausführungen auch insofern widersprüchlich aus, als er in seiner ersten Version auf das Geländer steigen wollte bzw. im Begriff war, darauf zu steigen, während er gemäss seiner zweiten Schilderung sein Bein bereits aus dem Fenster gestreckt haben will und dabei bemerkt haben soll, dass sich das Geländer zu weit entfernt befindet, wovon bei seiner ersten Befragung, die zeitlich noch deutlich näher beim Geschehen lag, überhaupt nicht die Rede war. 4.2.2. Zum eigentlichen Vorwurf, wonach die Beschuldigte ihn aus dem Fenster geschubst haben soll, beschränken sich die Ausführungen des Privatklägers bei der Polizei zudem im Wesentlichen darauf, dass er an seinem Gesäss eine Hand der Beschuldigten verspürt habe (ohne dies weiter zu konkretisieren) und bemerkt habe, dass der linke Fensterflügel zugedrückt wird, wodurch er das Gleichgewicht verloren habe (Urk. 3/1 F/A 3). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft präzisierte er dann zwar, dass er die rechte Hand der Beschuldigten auf seiner rechten Gesässbacke verspürt habe und jene ihn vom Fensterbrett gedrückt bzw. geschubst habe, während fast gleichzeitig der linke Fensterflügel gegen seine linke Hand, an der er einen Siegelring trage, geschlagen sei und er sich

- 16 die Verletzung am Finger zugezogen habe (Urk. 3/3 F/A 16 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 55 S. 16), ist indessen festzustellen, dass sich auch in diesen eher detailarmen Schilderungen gewisse Unklarheiten finden, etwa was die Berührung resp. das Drücken des Gesässes anbelangt. Zudem manifestiert sich darin auch eine (wenn auch wenig ausgeprägte) Aggravierungstendenz im privatklägerischen Aussageverhalten, was sich dann vor allem in seinen im Verlaufe der Zeit stetig angepassten Angaben zur Ursache seines Sturzes zeigen wird (siehe nachfolgend E. III.4.2.3). 4.2.3. Seltsam muten überdies – entgegen der Ansicht der Privatklägervertretung (Urk. 42 S. 12) – die unmittelbar nach dem Vorfall erfolgten Schilderungen des Privatklägers zur Ursache seiner Verletzungen an. So gab der Privatkläger gegenüber dem Personal in der Notaufnahme im Stadtspital Triemli nachgewiesenermassen an, sich nach vorne gelehnt und das Gleichgewicht verloren zu haben (Urk. 5/1 S. 1). Ebenso behauptete er, sich gegenüber dem Polizeibeamten, von dem er als erster angesprochen wurde, dahingehend geäussert zu haben, dass er gestürzt sei, dieser habe ihm das jedoch nicht geglaubt (Urk. 3/3 F/A 25 f.), wofür allerdings keinerlei Anhaltspunkte in den Akten zu finden sind. Vielmehr lässt sich der zweiten polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten vom 23. September 2020 eine Protokollnotiz entnehmen, wonach die vor Ort ausgerückten Polizeifunktionäre bei der Tatbestandsaufnahme mit beiden Beteiligten Kontakt gehabt hätten, diese sich jedoch nicht zum Vorfall hätten äussern wollen und man deshalb von einem Sturz des Mannes aus dem Fenster ausgegangen sei (Urk. 2/3 zwischen F/A 11 und 12). Darüber hinaus ist aus dem Polizeibericht vom 22. September 2020 ersichtlich, dass der rapportierende Polizeibeamte erst im Anschluss an die Befragung der am Tag nach dem Sturz (d.h. am 21. September 2020) ausserplanmässig auf der Polizeiwache erschienenen Beschuldigten mit der Berichterstattung und der Einvernahme des Privatklägers beauftragt wurde, nachdem die Beschuldigte ausgeführt hatte, dass der Privatkläger ihr vorgeworfen habe, ihn aus dem Fenster gestossen zu haben (vgl. Urk. 1/1 S. 2). Schliesslich lässt sich den ab dem Mobiltelefon des Privatklägers sichergestellten 10 Sprachnachrichten eine gänzlich neue Sachverhaltsversion entnehmen, erzählt er doch darin in den Stunden nach dem anklagegegenständlichen Vorfall gegenüber verschiedenen

- 17 - Anrufsempfängern, dass er sich seine Verletzungen bei einem Überfall durch Maskierte mit einem Baseballschläger und einem Messer zugezogen habe (Urk. 1/4 S. 3; Urk. 8/3). Entgegen den Ausführungen der Privatklägervertretung (Urk. 83 S. 5) handelt es sich bei den letzten Äusserungen folglich nicht etwa um Behauptungen der Beschuldigten, sondern des Privatklägers selbst. Gibt doch auch die Beschuldigte in ihrer Einvernahme an, von einem Bekannten des Privatklägers gehört zu haben, dass er (der Privatkläger) diesem gesagt habe, von Albanern überfallen und verletzt worden zu sein (Urk. 2/5 F/A 12). 4.3.1. Neben den soeben abgehandelten Aussagen zum Kerngeschehen sind auch die übrigen Schilderungen des Privatklägers in Bezug auf die Umstände kurz vor oder nach dem Sturz aus dem Fenster der Wohnung der Beschuldigten von inneren Widersprüchlichkeiten sowie Ungereimtheiten geprägt und stehen zudem teilweise in Kontrast zu den Aussagen der weiteren Zeugen. 4.3.2.1. Zu erwähnen ist zunächst der Umstand, dass der Privatkläger sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft behauptete, am besagten Tag zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr zuhause angekommen zu sein (Urk. 3/1 F/A 3; Urk. 3/3 F/A 13, 54 ff.), wobei er auf explizite Frage hin erklärte, dass dies das erste Mal gewesen sei, dass er an jenem Tag in der Wohnung gewesen sei, nachdem er die Nacht zuvor bei einem Freund verbracht und bei diesem mehrere alkoholhaltige Getränke konsumiert habe (Urk. 3/3 F/A 54 f.). Dem stehen jedoch die Aussagen der Beschuldigten, ihrer Tochter D._____ und ihres besten Freundes E._____ entgegen, welche darauf schliessen lassen, dass sich der Privatkläger am besagten Tag bereits um ca. 08.00 Uhr in der Wohnung aufgehalten haben muss. So führte die Beschuldigte detailliert aus, wie sie sich am frühen Morgen des 20. September 2020 beim Privatkläger erkundigt habe, wo er sei, und dieser lediglich mit "F._____-strasse" geantwortet habe. Kurz vor 08.00 Uhr habe sie die Wohnung Richtung Bushaltestelle verlassen, um zur Arbeit zu gehen, da habe sie einen schwarzen Audi gesehen, der vor ihrer Wohnliegenschaft gehalten habe. Als sie gesehen habe, dass der Privatkläger aus dem Fahrzeug gestiegen sei, sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe den Privatkläger, nachdem dieser das Bad verlassen habe, in der Küche angetroffen. Dabei sei es zum Streit

- 18 gekommen, weil er ihr unterstellt habe, dass sie am Abend zuvor Kokain konsumiert habe, was sie abgestritten habe. Er habe dann ihr Handy herausverlangt und ihre SMS- und WhatsApp-Nachrichten durchgesehen und gemeint, es sei sein gutes Recht, zu wissen, was seine Freundin am Abend zuvor mit ihrem besten Freund, E._____, gemacht habe. Anschliessend habe er die Frage gestellt, ob er bei der Tochter der Beschuldigten, D._____, die am Abend zuvor mit ihrer Mutter am Grillabend gewesen sei, eine Zweitmeinung einholen dürfe, worauf es eine Weile gedauert habe, bis die Tochter, die zu jenem Zeitpunkt noch geschlafen habe, von ihrem Schlafzimmer im oberen Stock heruntergekommen sei. In der Zwischenzeit habe sie (die Beschuldigte) den Privatkläger gehört, der schimpfend die Treppe vom oberen Stock heruntergekommen sei und zu ihr gesagt habe: "Was glaubt der, wer er ist, mir zu sagen, er müsse mir [dem Privatkläger] keine Auskunft über dein [der Beschuldigten] Konsumverhalten geben". Sie habe nun realisiert, dass er mit E._____ telefoniert habe. Schliesslich sei sie vom Privatkläger auf sein Insistieren hin zur Arbeit gefahren worden, wobei er weiter mit ihr geschimpft habe (Urk. 2/1 F/A 18 ff.; Prot. I S. 10 f.). In Bestätigung dieser Ausführungen schilderte D._____, dass sie am Morgen um 08.00 Uhr vom Privatkläger geweckt worden sei, der sie aufgefordert habe, sich ihre Mutter (die Beschuldigte) anzusehen und dabei zu ihr gesagt habe, es gehe ihr nicht gut, sie habe sehr glasige Augen, fettige Haut und noch etwas, von dem sie nicht mehr wisse, was es gewesen sei. Sie (D._____) sei dann aufgestanden und hinuntergegangen, habe ihre Mutter gesehen, aber es sei mit ihr nichts Auffälliges gewesen. Für sie sei alles normal gewesen und der Privatkläger habe die Mutter dann mit dem VW Bus zur Arbeit gefahren (Urk. 4/3 F/A 15 ff.). Auch der Zeuge E._____ bestätigte, dass er am besagten Morgen irgendwann zwischen 08.00 Uhr und 10.00 Uhr telefonisch vom Privatkläger kontaktiert worden sei, dieser sehr aufgebracht gewesen sei und sich bei ihm darüber habe informieren wollen, was die Beschuldigte am Abend zuvor gemacht habe. Er (E._____) habe ihm gesagt, sie seien bei Freunden auf der Dachterrasse gewesen. Die Beschuldigte sei dann zusammen mit ihrer Tochter D._____ früher gegangen, ca. zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr. Was sie danach getan habe, wisse er nicht. Der Privatkläger habe sich dann geärgert, weil er (E._____) zu ihm gesagt habe, es gehe ihn grundsätzlich nichts an,

- 19 was die Beschuldigte in ihrer Freizeit unternehme. Schliesslich habe er den Privatkläger aufgefordert, ihn nicht mehr zu kontaktieren, und dessen Nummer blockiert (Urk. 4/1 F/A 13 ff.). 4.3.2.2. Zwar mag die Nähe der beiden Zeugen D._____ und E._____ zur Beschuldigten den Eindruck erwecken, dass sie allenfalls geneigt sein könnten, zu ihren Gunsten auszusagen, wie dies von Seiten des Privatklägers geltend gemacht wird (Prot. I S. 23). Jedoch ist kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Aussagepersonen gerade in Bezug auf die verbale Auseinandersetzung vom frühen Morgen zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger übereinstimmend falsche Angaben zu Protokoll geben sollten, zumal dieser Sachverhaltsaspekt mit dem inkriminierten Kerngeschehen auch nicht unmittelbar zusammenhängt. Vielmehr kann letztlich nicht nachvollzogen werden, weshalb der Privatkläger diese erste Begegnung und Auseinandersetzung mit der Beschuldigten überhaupt verschwiegen hat. Denkbar wäre, dass sich der Privatkläger nicht mehr genau daran erinnern kann bzw. dies mit seiner späteren Rückkehr und der (erneuten) Auseinandersetzung mit der Beschuldigten vermischt. Zumal er einräumte, dass es diesen Streit zwischen ihm und der Beschuldigten gab und er bei einem Streit mit ihr E._____ angerufen habe, wobei er dies aber zeitlich erst um die Mittagszeit des 20. September 2020 eingeordnet hat, kurz bevor es zum Sturz aus dem Fenster gekommen ist (vgl. Urk. 3/1 F/A 3; Urk. 3/3 F/A 13 ff.). 4.3.3. Im Kontext der verbalen Auseinandersetzung im Wohnzimmer, welche dem zu beurteilenden Sturz aus dem Fenster unmittelbar vorausging, fällt ferner auf, dass der Privatkläger dazu in seinen beiden Einvernahmen in weiten Teilen divergierende Angaben machte. So habe er seiner ersten Schilderung bei der Polizei zufolge lediglich in Ruhe sein Essen von McDonald's geniessen wollen und sich von der Beschuldigten dabei gestört gefühlt, die ihm zunächst unterstellt habe, ihrem Freund E._____ etwas antun zu wollen, in einem nächsten Moment ihm an den Kopf geworfen habe, er stehe mit seiner Ex-Freundin in Kontakt, und schliesslich die Wohnzimmertür mit den Worten, dass er ihren Liebsten nichts antun werde, von innen verschlossen habe (Urk. 3/1 F/A 3). Demgegenüber will sich der Privatkläger – gemäss seiner zweiten Version bei der Staatsanwaltschaft auf-

- 20 grund seiner Vermutung, dass die Beschuldigte am Vorabend Kokain konsumiert habe – von dieser getrennt und im Wohnzimmer seine Kleider zusammengepackt haben, wobei er beabsichtigt habe, mit seinem Mobiltelefon einen Freund zu kontaktieren, als die Beschuldigte versucht habe, ihm das Gerät wegzunehmen, um ihn daran zu hindern, das Telefonat zu tätigen. Dies habe – wie von der Privatklägerseite anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betont wurde (Prot. I S. 21) – zu einer Rangelei zwischen den beiden geführt, bei der sein Pullover in Mitleidenschaft gezogen worden sei (Urk. 3/3 F/A 13 ff.). Davon, dass er sich entschieden habe, sich von der Beschuldigten zu trennen, sowie von der Rangelei, die dadurch entstanden sei, dass sie ihm sein Mobiltelefon habe abnehmen wollen, war jedoch anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung, die kurz nach dem Vorfall stattfand, überhaupt keine Rede. Die Beschuldigte führt zwar selbst aus, dass sie dem Privatkläger das Mobiltelefon (vergeblich) habe abnehmen wollen, weil sie befürchtet habe, er würde jemand anderen zu ihrem besten Freund E._____ schicken (Urk. 2/3 F/A 21; Prot. I S. 16). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die soeben genannten Diskrepanzen in den Aussagen des Privatklägers jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehren und den unglaubhaften Eindruck seiner Aussagen zusätzlich belegen. 4.3.4. Im Weiteren findet die privatklägerische Schilderung, wonach die Beschuldigte die Wohnzimmertür von innen mit einem Schlüssel verschlossen haben soll, keine Stütze in den Zeugenaussagen. So führten die beiden Töchter der Beschuldigten (G._____ und D._____) unabhängig voneinander aus, dass der Schlüssel der Wohnzimmertür bereits seit Jahren fehle und die Tür lediglich mit einem Riegel verschlossen werden könne (Urk. 4/2 F/A 58 ff.; Urk. 4/3 F/A 57), was auch von der Beschuldigten selber mehrfach so bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/3 F/A 37; Urk. 2/7 F/A 16 ff., 40; Prot. I S. 12). 4.3.5. Schliesslich sind auch die Schilderungen des Privatklägers zum weiteren Geschehen unmittelbar nach seinem Sturz nicht schlüssig, erscheinen lebensfremd und widersprechen zudem nicht nur denjenigen der Beschuldigten, sondern auch den Ausführungen ihrer beiden Töchter. Gemäss dem Privatkläger habe er der Beschuldigten, unmittelbar nachdem er in die Tiefe auf die Betontreppe ge-

- 21 stürzt sei, zugerufen, dass sie ihn hinuntergestossen habe. Die Beschuldigte habe dann einfach das Fenster geschlossen, obwohl sie gesehen habe, dass er verletzt gewesen sei. Er habe vor Schmerzen geschrien, habe aber das Gefühl gehabt, nicht gehört zu werden, weshalb er sich selber mit Müh und Not hochgerafft habe und mit letzter Kraft die Treppe zur Küche hochgestiegen sei, von wo aus er bis zum anderen Teil der Wohnung gelangt sei, wo die Beschuldigte zusammen mit ihren Töchtern und ihrem jüngeren Sohn in der Lounge gesessen sei. Die Kinder seien sofort aufgesprungen und hätten sich um ihn gekümmert, eines von ihnen habe auch den Krankenwagen gerufen. Als er den Kindern gesagt habe, dass er von der Beschuldigten aus dem Fenster geschubst worden sei, sei die Beschuldigte hingegen sofort ins Haus gerannt (Urk. 3/1 F/A 3; Urk. 3/3 F/A 18 ff.). Demgegenüber schilderte die Beschuldigte das Geschehen nach dem Sturz dahingehend, dass sie direkt via Küche zum Privatkläger gegangen sei, da er wegen der Schmerzen so laut geschrien habe. Sie sei zu ihm hinunter und habe ihm Hilfe angeboten, das habe er aber abgelehnt (Urk. 2/3 F/A 40). Er habe ihr gesagt "Fass mich nicht an, du hast mich aus dem Fenster geschubst" (Urk. 2/5 F/A 17). Dann sei er aufgestanden und wieder in die Wohnung zurückgekehrt, er habe seine Tasche genommen und durch die Haustür hinausgehen wollen. Da die Tür jedoch verschlossen gewesen sei, habe er nicht nach draussen gehen können. Sie habe dann die Tür geöffnet und zu ihren hinter der verschlossenen Tür wartenden Töchtern sowie ihrem ebenfalls anwesenden Sohn direkt gesagt, der Privatkläger sei aus dem Fenster gefallen. Die beiden Töchter hätten ihn dann in Empfang genommen und sich um ihn gekümmert. Als sie selbst nochmals zum Privatkläger habe hingehen wollen, habe dieser sie angezischt, worauf die ältere Tochter ihr zu verstehen gegeben habe, dass sie ins Haus gehen soll, was sie dann auch getan habe. Durch das Fenster in der Haustüre habe sie schliesslich gesehen, dass ihr Sohn mit ihrem (der Beschuldigten) Mobiltelefon, das draussen auf dem Tisch gelegen habe, die Sanität bzw. die Polizei gerufen habe (vgl. Urk. 2/1 F/A 22; Urk. 2/3 F/A 40 f., 45; Urk. 2/6 F/A 28 ff.; Prot. I S. 12 ff.). Die Ausführungen der Zeugin D._____ stützen die Aussagen der Beschuldigten insofern, als beide (die Beschuldigte und der Privatkläger) drinnen gewesen seien und sie (D._____) dann ca. 3 bis 5 Minuten später durch die Glasscheibe der Haustür

- 22 gesehen habe, wie der Privatkläger und die Beschuldigte zur Haustür gerannt seien. Sie wisse nicht mehr, wer die Haustür geöffnet habe, jedenfalls sei der Privatkläger dann zur Haustür herausgestolpert und in ihre Arme gefallen. Sie habe zunächst überhaupt nicht verstanden, was vor sich geht. Der Privatkläger habe nur gesagt, dass er Schmerzen an der Schulter habe, und sie habe gesehen, dass sein Finger geblutet habe. Als ihre Mutter ebenfalls nach draussen habe kommen wollen, habe sie zu ihr gesagt, sie solle drinnen bleiben. Unterdessen habe eines ihrer Geschwister den Krankenwagen gerufen (Urk. 4/3 F/A 30). Ebenso wird die Darstellung der Beschuldigten von ihrer jüngeren Tochter, der Zeugin G._____, untermauert: So führte diese aus, dass der Privatkläger einige Minuten, nachdem er mit der Beschuldigten in das Haus gegangen sei, wieder aus der Haustür getreten sei und zu ihr und ihrer Schwester (D._____) gekommen sei, wo er sich in den Schoss ihrer Schwester gelegt habe. Der Privatkläger habe die ganze Zeit geschrien, dass die Beschuldigte ihn aus dem Fenster geschubst habe. Als die Beschuldigte habe hinzukommen wollen, hätten sie ihr gesagt, sie solle drinnen bleiben. Ihr Bruder habe dann den Krankenwagen gerufen. Als sie gemerkt hätten, dass die Sanität nicht komme, habe sie selbst noch einmal angerufen (Urk. 4/2 F/A 26 ff.). Nach dem Gesagten findet die Version des Privatklägers, wonach die Beschuldigte direkt nach seinem Sturz zu ihren Kindern zur Lounge gegangen sei, – abgesehen davon, dass sie nicht plausibel erscheint – auch in diesem Punkt keine Stütze durch die weiteren Beweismittel. 4.4. Für die Beurteilung, ob die Schilderungen des Privatklägers als glaubhaft zu bezeichnen sind, wären die einzelnen Diskrepanzen und Ungereimtheiten in seinen Aussagen je für sich allein betrachtet zwar nicht ohne weiteres ausschlaggebend. In ihrer Gesamtheit und bei umfassender Beurteilung weisen sie jedoch eine derart massive Inkonsistenz auf, dass sie erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Ausführungen erwecken, was einer Erstellung des eingeklagten Sachverhalts allein basierend auf seiner Sachdarstellung entgegensteht. Kommt hinzu, dass weitere aussagekräftige (objektive) Beweismittel nicht vorliegen. Insbesondere lassen sich auch anhand der (ärztlich soweit dokumentierten) Verletzungen des Privatklägers keine verlässlichen Schlüsse auf den konkreten Hergang seines Sturzes aus dem Fenster ableiten. Noch weniger

- 23 kann daraus geschlossen werden, dass eine Fremdeinwirkung bestanden haben muss. Was den Zustand seiner Kleidung bzw. konkret den Riss am Kragen seines Pullovers anbelangt ist sodann festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus Schlüsse auf das geltend gemachte Schubsen durch die Beschuldigte gezogen werden könnten, zumal der Privatkläger lediglich geltend machte, eine Berührung bzw. ein Drücken durch die Beschuldigte an seinem Gesäss gespürt zu haben. Kommt hinzu, dass der Privatkläger den Riss am Kragen seines Pullovers nicht anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei, sondern erst bei seiner zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zum ersten Mal erwähnte und dabei geltend machte, dass der Riss im Zuge einer Rangelei im Wohnzimmer entstanden sei, ehe er sich überhaupt auf den Fenstersims begeben habe (Urk. 3/3 F/A 16). Entsprechend machte nicht einmal der Privatkläger selbst geltend, dass der Riss am Kragen seines Pullovers mit einem Schubsen durch die Beschuldigte entstanden sein sollte. Abgesehen davon wäre im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Riss an einem Kleidungsstück auch beim Sturz an sich – ohne Fremdeinwirkung – entstanden sein könnte, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern hieraus auf ein Schubsen durch die Beschuldigte geschlossen werden sollte. Ferner lässt sich auch von allfällig vorhandenen DNA-Spuren der Beschuldigten auf der Kleidung des Privatklägers nichts Aussagekräftiges zur Tatrekonstruktion ableiten. Wohnte der Privatkläger doch zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits seit einigen Wochen in der Wohnung der Beschuldigten und wechselte er vor dem Vorfall, der zum Sturz aus dem Fenster geführt hat, noch in der Wohnung seine Kleider (Urk. 2/1 F/A 22), weshalb das Vorhandensein von DNA-Spuren der Beschuldigten auf dessen Kleidung von vornherein nicht verwunderlich wäre und insbesondere nichts zum Tathergang beitragen könnte. Insofern erscheint auch die von Seiten des Privatklägers auf Grundlage des Verletzungsbildes, des Zustands seiner Kleider sowie der Spuren beantragte Tatrekonstruktion (Urk. 58 S. 2; Urk. 83 S. 3 ff.) als aussichtslos, weshalb sein entsprechendes Beweisbegehren definitiv abzuweisen ist. 5.1. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich grundsätzlich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beschuldigten. Nichtsdestotrotz ist an dieser Stelle kurz auf diese einzugehen und mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 8 ff.) fest-

- 24 zuhalten, dass die Sachdarstellung der Beschuldigten insgesamt betrachtet als glaubhaft zu bezeichnen ist. Herauszustreichen ist insbesondere, dass sie es nicht bloss bei einem pauschalen Bestreiten der Vorwürfe beliess, sondern das gesamte Geschehen ausführlich zu schildern vermochte. So beschrieb sie sowohl den Ablauf vor und nach dem hier zu beurteilenden Vorfall als auch das eigentliche Kerngeschehen widerspruchsfrei, detailliert und anschaulich. Kommt hinzu, dass sich die Beschuldigte in den insgesamt 7 Einvernahmen (ihre Befragungen vor Vorinstanz sowie anlässlich der hiesigen Berufungsverhandlung eingeschlossen), in denen sie sich zum Vorfall vom 20. September 2020 äusserte, in keine nennenswerten Widersprüche verstrickte, was ein klarer Beleg für die real erlebte Grundlage ihrer Depositionen darstellt. 5.2.1. Es trifft zwar zu, dass anhand der Aussagen der Beschuldigten letztlich unklar bleibt, wo genau im Raum sie sich während des Sturzes des Privatklägers befand. So führte sie diesbezüglich in der Strafuntersuchung mehrheitlich aus, dass sie sich zum Privatkläger bewegt habe, als dieser sich auf das Fensterbrett begeben habe. Bei der polizeilichen Erstbefragung gab sie an, dass sie direkt zum Fenster hingegangen sei und "A'._____ Nein" geschrien habe, als dieser das Fenster aufgemacht und sich auf den Fenstersims gestellt habe (Urk. 2/1 F/A 22). Auch anlässlich ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme führte sie aus, dass sie versucht habe, ihn zu stoppen, es jedoch schon zu spät gewesen sei und sie ihn nicht mehr habe zurückhalten können (Urk. 2/3), was impliziert, dass sie sich ebenfalls in Richtung Fenster begeben haben muss. Dasselbe gilt zudem für ihre Aussagen bei der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme, gemäss denen sie zum Fenster hingegangen sei und den linken Fensterflügel festgehalten habe, der Privatkläger da aber bereits heruntergefallen sei (Urk. 2/6 F/A 11). Demgegenüber führte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz in freier Rede sowie auf explizite Frage hin aus, dass sie sich erst zum Fenster begeben habe, nachdem der Privatkläger runtergefallen sei (Prot. I S. 12, 16 f.). In der Berufungsverhandlung gab sie schliesslich zu Protokoll, mit dem Rücken zur Tür gestanden und zum Fenster geschaut zu haben, als der Privatkläger auf den Sims geklettert ist (Prot. II S. 20 f.). Unabhängig davon, wann genau sich die Beschuldigte in Richtung des Fensters bewegte, schilderte sie doch durchgehend, dass sie den

- 25 eigentlichen Aufprall des Privatklägers nicht habe sehen können (Urk. 2/1 F/A 22; Urk. 2/3 F/A 41; Urk. 2/6 F/A 11), was darauf schliessen lässt, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht direkt beim Fenster stand. 5.2.2. Schliesslich hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass die wiederholten Versuche der Beschuldigten, den Privatkläger zu diskreditieren, indem sie immer wieder auf seinen Drogenkonsum zu sprechen kam oder von seiner "Fake- Louis-Vuitton"-Tasche sprach, die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht herabzusetzen vermag (Urk. 55 S. 12). Gleich verhält es sich mit der sich in den Akten befindlichen WhatsApp-Nachricht der Beschuldigten an den Privatkläger mit dem Originalwortlaut: "hallo A'._____, dass gestern hat das fass zum überlaufen gebracht. ich bin sicher nicht ganz unschuldig an allem aber die haltlosen anschuldigungen vertrage ich nicht mehr […]" (Urk. 2/2 S. 1). So lässt sich daraus nichts Konkretes in Bezug auf den Sturz aus dem Fenster ableiten, bezieht sich doch die Anspielung auf ihren Eigenverschuldensanteil auf die vorausgegangene Diskussion zwischen dem Privatkläger und ihr, wie es auch von der Beschuldigten geltend gemacht wurde. So führte sie konkret aus, dass sie eine verbale Auseinandersetzung in Bezug auf eine Frau gehabt hätten, welche den Privatkläger ständig angerufen habe und über welche sie (die Beschuldigte) durch ihre Tochter G._____ erfahren habe, dass es sich um die Ex-Freundin handle. Damit habe sie den Privatkläger konfrontiert, was zu einem verbalen Gefecht geführt habe, bei welchem man sich gegenseitig angeschrien und angekeift habe, woran sie sicher nicht unschuldig gewesen sei (Prot. I S. 14). 6. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann demnach auf die inkonsistenten und mit der grundsätzlich glaubhaften Sachdarstellung der Beschuldigten nicht zu vereinbarenden Aussagen des Privatklägers nicht abgestellt werden. Einhergehend mit der Vorinstanz lässt sich folgerichtig weder das in der Anklageschrift behauptete Schubsen des Privatklägers an dessen Gesäss noch das Zudrücken des linken Fensterflügels durch die Beschuldigte rechtsgenügend erstellen (vgl. Urk. 55 S. 18). In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der vorinstanzliche Freispruch vom Anklagevorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der einfachen Körperverletzung demgemäss zu bestätigen.

- 26 - IV. Sanktion 1. Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keinerlei Ausführungen zur Sanktion gemacht hat, ist die Strafzumessung im Berufungsurteil von Grund auf nachzuholen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf dessen Leben sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungsanforderungen eingehend dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_646/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.1). Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden. 2. Der anwendbare Strafrahmen bestimmt sich nach Art. 177 Abs. 1 StGB, der für eine Beschimpfung die Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorsieht. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die zu einer Erweiterung des Strafrahmens führen können, liegen keine vor. 3.1. Was die objektive Schwere der Tat anbelangt, ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auf Türschildchen, die sie schon längere Zeit zuvor erworben hatte, eigens mit wasserfestem Filzstift die Ausdrücke "Arschloch" und "elender Bastard" angebracht hat, wobei diese derbe Wortwahl offensichtlich darauf ausgerichtet war, den Privatkläger herabzusetzen. Andererseits geschah dies eigenen Angaben zufolge aus "Psychohygiene" heraus, nachdem die Beschuldigte aus der Haft entlassen worden war, die als Folge des anklagegegenständlichen Ereignisses vom 20. September 2020 angeordnet worden war (Prot. I S. 20). Die Beschuldigte beging die Tat also nicht kaltblütig, sondern in einem Zustand emotionaler Aufwühlung. Zu ihren Gunsten ist ferner zu veranschlagen, dass es bei einer einmaligen Tathandlung blieb. Gemessen an der Bandbreite möglicher Taten wäre jedenfalls eine viel gravierendere Delinquenz vorstellbar. Demgemäss wiegt das objektive Tatverschulden selbst innerhalb des eng gefassten Strafrahmens von Art. 177 Abs. 1 StGB leicht. Des Weiteren handelte die Beschuldigte zweifellos direktvorsätzlich, als sie die Beschriftung der Türschildchen

- 27 vornahm und diese zusammen mit den anderen persönlichen Effekten, die dem Privatkläger gehörten, in einer Ecke ihres Schlafzimmers deponierte (Prot. I S. 18 f.). Hingegen liegt mit Bezug auf die Übergabe der beschrifteten Schildchen an den Privatkläger, die erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2021 durchgeführt wurde und im Hinblick worauf die Beschuldigte einfach sämtliche Sachen des Privatklägers, die noch in ihrer Wohnung verblieben waren, in mehreren Papiertüten verstaut hatte (Prot. I S. 19), lediglich Eventualvorsatz vor, was das bereits leichte Tatverschulden aber höchstens noch in geringfügigem Ausmass zu relativieren vermag. 3.2. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponente drängt sich mithin eine Einsatzstrafe auf, die im untersten Strafmassbereich bei 10 Tagessätzen Geldstrafe anzusiedeln ist. 4.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass die 49-jährige Beschuldigte über eine Berufsausbildung als medizinische Praxisassistentin mit kaufmännischem Abschluss verfügt und im Jahr 2000 aus Deutschland in die Schweiz übersiedelte. Mit ihrem Ehegatten, der sich im Jahr 2019 das Leben nahm, hat sie drei Kinder, von denen die ältere Tochter D._____ (Jahrgang 1999) und der noch minderjährige Sohn H._____ (Jahrgang 2008) mit ihr zusammen in Zürich leben. Ihre mittlere Tochter G._____ (Jahrgang 2002), welche nicht mehr bei ihr lebt, leidet an Agoraphobie, was deren Bewegungsradius deutlich einschränkt. Die Beschuldigte, die seit dem Tod ihres Ehemannes auf die Einnahme von Psychopharmaka (Cipralex) angewiesen ist, arbeitet mit einem 90%- Pensum im I._____ (zum Ganzen: Urk. 2/7 F56 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 9 ff.). Aus dem vorstehend wiedergegebenen Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergibt sich mithin nichts, was sich auf die Strafzumessung auszuwirken hat. 4.2. Ebenso ist strafzumessungsneutral zu werten, dass die Beschuldigte bislang nicht im Strafregister verzeichnet ist (Urk. 80). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist sodann zu bemerken, dass die Beschuldigte zwar die Verwendung der für den Privatkläger ehrverletzenden Ausdrücke eingestanden hat, jedoch stets geltend gemacht hat, die beschrifteten Schildchen seien völlig unabsichtlich in

- 28 den ihm übergebenen Papiersack geraten (Urk. 55 S. 19). Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass ihr Aussageverhalten auf Einsicht in das begangene Unrecht schliessen lässt. Folgerichtig ist deswegen keine Strafreduktion angezeigt. Andere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Demnach erfährt die unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen aufgrund der Täterkomponente keine Veränderung. 5.1. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das ihm durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen sind laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen. Relevant sind zudem familiäre Unterhaltsverpflichtungen, sofern solche bestehen und ihnen nachgekommen wird. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen hingegen grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Zudem wirkt sich fehlendes oder vorhandenes Vermögen auf die Höhe des Tagessatzes in der Regel ebenso wenig aus wie der konkrete Lebensaufwand (BGE 134 IV 60 E. 6). 5.2. Die Beschuldigte erzielt aktuell ein Nettoeinkommen, das je nach Schichtzulagen monatlich zwischen Fr. 5'900.– und Fr. 6'400.– schwankt. Hinzu kommen der ihr einmal jährlich ausbezahlte 13. Monatslohn und weitere mit ihren unregelmässigen Einsätzen im J._____ [Abteilung] des I._____ verbundene Einkünfte. Ausserdem bezieht sie eine monatliche Witwenrente von Fr. 1'900.–. Auf Bedarfsseite belaufen sich die Wohnkosten auf Fr. 2'390.– (zzgl. Nebenkosten) pro Monat und die Steuerlast auf umgerechnet rund Fr. 670.– pro Monat bzw. rund Fr. 8'000.– pro Jahr. Zudem kommt die Beschuldigte für den Unterhalt ihres minderjährigen Sohnes auf, wobei sich dessen Gesundheitskosten auf Fr. 190.– pro Monat belaufen. Sie unterstützt auch die sich noch in Ausbildung befindliche ältere Tochter, indem sie ihr Kost und Logis gewährt und im Gegenzug einzig einen minimalen Beitrag von Fr. 350.– monatlich von ihr ausbezahlt erhält (Prot. II

- 29 - S. 11). Darüber hinaus hat die Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden (Urk. 2/7 F54 f.). Unter diesen Umständen erscheint ein Tagessatz von Fr. 130.– als angezeigt. 6. Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.– nicht zu beanstanden und folglich auch in zweiter Instanz zu bestätigen. Ebenso sind die gemäss dem angefochtenen Entscheid daran angerechneten 2 Hafttage (vom 23. September 2020, 06.00 Uhr, bis 24. September 2020, 16.45 Uhr [vgl. Urk. 23A S. 1]) zu übernehmen. 7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Verurteilten und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2.2; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3). Bei Gewährung des Strafaufschubs bestimmt das Gericht für den Täter zudem eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.2. In legalprognostischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte als Ersttäterin gilt, bei der grundsätzlich erwartet wird, dass sie sich durch das durchlaufene Strafverfahren und die jetzige Verurteilung nachhaltig genug beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Demgemäss ist der

- 30 - Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren anzusetzen ist. V. Landesverweisung Da es beim vorinstanzlichen Freispruch vom Anklagevorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bleibt und die Beschuldigte lediglich der Beschimpfung schuldig zu sprechen ist, liegt keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vor, sodass in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 55 S. 20) keine Rechtsgrundlage für eine obligatorische Landesverweisung gegeben ist. Zudem sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB sprechen würden, zumal eine solche weder von der Anklage noch von der Vorinstanz je thematisiert worden ist. VI. Zivilbegehren 1.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). 1.2. Die im Strafverfahren gestellten Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung) stützen sich meist auf den Rechtstitel der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff., 47 f. OR; Art. 58 und 62 SVG). Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ff. ZGB), die Eigentums- (Art. 641 ZGB) und Besitzesrechte (Art. 927, 928 und 934 ZGB) oder auch Art. 9 und 23 UWG (BGE 148 IV 432 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können hingegen nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Denn soweit jemand einen vertraglichen Anspruch besitzt,

- 31 ist er nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt (BGE 148 IV 43 E. 3.2 und 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2021 vom 27. April 2023 E. 4.2.2). 2. Der Privatkläger macht gegenüber der Beschuldigten einen Schadenersatzanspruch von Fr. 3'640.– für mehrere beim Streit mit dem anschliessenden Sturz vom Fenster beschädigte Kleidungsstücke und Wertsachen (Armbanduhr bzw. Mobiltelefongerät) sowie eine Genugtuungsforderung von mindestens Fr. 20'000.–, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. September 2020, geltend. Darüber hinaus beantragt er die Feststellung, dass die Beschuldigte ihm aus dem Ereignis vom 20. September 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären sei (Urk. 42 S. 17 f.; Urk. 83 S. 8). 3.1. Mit Bezug auf die zum Nachteil des Privatklägers erfolgte Beschimpfung durch die Beschuldigte fehlt es nicht nur an einer konkreten Schadensposition, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht worden wäre. Vielmehr ist auch die für eine Genugtuung erforderliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung (Art. 49 OR) nicht gegeben, ist doch der gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Ehrverletzungsdelikten vorausgesetzte aussergewöhnlich schwere und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Opfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_126/2023 vom 20. März 2023 E. 2.2; 6B_803/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1) im Falle der von der Beschuldigten an die Adresse des Privatklägers ausgesprochenen Beleidigung ("Arschloch" bzw. "elender Bastard") zu verneinen. 3.2. Nachdem die Beschuldigte sodann auch in zweiter Instanz vom Anklagevorwurf der versuchten schweren resp. der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist und die genaue Ursache, wie es zum Sturz des Privatklägers gekommen ist, im Strafverfahren nicht rekonstruiert werden konnte, sodass nicht gesagt werden kann, die Sache sei definitiv spruchreif, ist gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO mit der Vorinstanz das privatklägerische Adhäsionsbegehren auf den Zivilweg (Dispositivziffer 9) zu verweisen.

- 32 - VI. Kostenfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Angesichts dessen, dass es sowohl beim Schuldspruch wegen Beleidigung wie auch beim Freispruch betreffend Körperverletzung bleibt, ist die anteilsmässige Auflage von 1/6 der Verfahrenskosten zulasten der Beschuldigten nicht zu beanstanden (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Ergebnis ist daher das gesamte erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 10 bis 14) zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Gebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.; 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 4.1, nicht publ. in BGE 145 IV 90). 2.3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 15 f. zu Art. 433 StPO).

- 33 - 2.3.2. Gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht, wobei dies auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das Strafverfahren nach einem freisprechenden erstinstanzlichen Entscheid nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 und 4.2.5 m.w.H.). Im Berufungsverfahren kann somit die unterliegende Privatklägerschaft nach der Rechtsprechung sowohl bei Offizial- wie auch Antragsdelikten verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6, 138 IV 248 E. 5.3). Von dieser Regelung sind allerdings nur die Kosten der Wahlverteidigung der beschuldigten Person erfasst, nicht jedoch diejenigen der amtlichen Verteidigung (BGE 145 IV 90 E. 5.1 [übers. in Pra 108 (2019) Nr. 114]), da für einen "analogen" Rückgriff auf die Privatklägerschaft nach Art. 135 Abs. 4 StPO die gesetzliche Grundlage fehlt (BGE 145 IV 90 E. 5.2. [übers. in Pra 108 (2019) Nr. 114]). 2.4. Der Privatkläger unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, so dass ihm grundsätzlich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, wovon allerdings die Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten nach dem Dargelegten auszunehmen sind. Die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen für seine unentgeltliche Rechtsvertretung, sind hingegen einstweilen vom Staat zu tragen, wobei der Privatkläger in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO zur Rückzahlung zu verpflichten ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (BGE 145 IV 90 E. 5.2 [übers. in Pra 108 (2019) Nr. 114]; 143 IV 154 E. 2.3.5). Nicht zur Anwendung kommt hingegen der seit dem 1. Januar 2024 geltende Art. 138 Abs. 1bis StPO, der spezifisch für Privatkläger mit Opferstellung eine definitive Befreiung der Auslagen der Rechtsvertretung vorsieht, da das vorinstanzliche Urteil vor dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung gefällt wurde (siehe dazu vorstehende E. II.1.).

- 34 - 2.5.1. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Y1._____, macht für die Aufwendungen im Berufungsprozess Fr. 3'056.60 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend, wobei die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung offen gelassen wurden (Urk. 82; Urk. 86). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger – nach Ergänzung um die noch nicht verrechnete Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung des Urteils – mit einem Betrag von pauschal Fr. 4'250.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht seitens des unterliegenden Privatklägers besteht nicht. Stattdessen ist das für das Berufungsverfahren zuzusprechende Honorar des Offizialverteidigers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5.2. Sodann beansprucht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, für den Berufungsprozess eine Entschädigung von Fr. 8'004.50 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 84). Auch in seinem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und ist ausgewiesen. Demgemäss ist der unentgeltliche Privatklägervertreter – ebenfalls unter Anpassung der vorerst geschätzten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung – mit einem Betrag von pauschal Fr. 8'130.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Wie erörtert, ist für diese Rechtsvertretungskosten allerdings die Rückzahlungspflicht des Privatklägers vorzubehalten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 2.5.3. Abschliessend ist zu bemerken, dass der vormalige unentgeltliche Privatklägervertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, trotz entsprechender Aufforderung in der Präsidialverfügung vom 21. Juni 2024 (Urk. 70) keine Honorarnote über seine Aufwendungen im Berufungsverfahren einreichte. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 17. April 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch Be-

- 35 schimpfung), Dispositivziffer 6 (Entschädigung Beschuldigte) sowie Dispositivziffern 7 und 8 (Beschlagnahmungen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ wird im Übrigen freigesprochen. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Eine Landesverweisung wird nicht angeordnet. 5. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 10 bis 14) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'250.– amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw Y1._____ (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) Fr. 8'130.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (inkl. 8.1 % MWST). 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr und die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren werden dem Privatkläger auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Dabei bleibt die Rückzahlungspflicht des Privatklägers in vollem Umfang vorbehalten.

- 36 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (A._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (A._____), im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230404 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.04.2025 SB230404 — Swissrulings