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Zürich Obergericht Strafkammern 26.04.2024 SB230383

26 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,591 parole·~53 min·1

Riassunto

Gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230383-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bischoff sowie die Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 26. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1.–5. … 6. B._____ [Genossenschaft], Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin 7.–17. … 6 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. C._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2023 (DG220173)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. September 2022 (Urk. D1/40/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 13),  der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossiers 5, teilweise, und 7),  des mehrfachen, teilweise versuchten, Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 13),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1 und 13),  der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB (Dossier 2),  der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Dossiers 8, 11 und 13-15),  der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Dossiers 6, 8 und 10-15),  der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Dossiers 6, 8 und 10-15),  des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 AHVG (Dossier 9) sowie

- 4 -  des fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Dossier 4). 2. Von den Vorwürfen  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 13, Kurzarbeitsentschädigung) sowie  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB betreffend den Mercedes Benz AMG GT S Speedshift DCT (Dossier 5, teilweise) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 492 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 30, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 ausgefällten Strafe. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 wird nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30 wird nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um 2 Jahre verlängert. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

- 5 - 8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 9. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet und dem Beschuldigten untersagt, während 5 Jahren als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft (rechtlich oder faktisch) tätig zu sein. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in folgender Höhe zu bezahlen:  Privatklägerin 1 (D._____ AG): CHF 1'164.76,  Privatkläger 5 (E._____): EUR 9'999 zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2019,  Privatklägerin 6 (B._____): CHF 500'000 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2021 und CHF 18'500 zuzüglich 5 % Zins ab 10. Dezember 2021,  Privatklägerin 8 (F._____ AG): CHF 3'231.90,  Privatkläger 9 (G._____): EUR 17'325 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2019,  Privatkläger 10 (H._____): CHF 1'776.77 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Oktober 2018,  Privatklägerin 11 (Kantonale Steuerverwaltung I._____): CHF 1'934.60,  Privatklägerin 12 (J._____ AG): CHF 6'363.40,  Privatkläger 13 (K._____): EUR 11'000,  Privatkläger 14 (L._____): EUR 7'600 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Februar 2019,  Privatklägerin 17 (M._____): EUR 52'500 zuzüglich 5 % Zins ab 30. Januar 2019.

- 6 - Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 5 (E._____), 13 (K._____) und 14 (L._____) werden abgewiesen. 12. Die Privatklägerinnen 2 (N._____ AG), 4 (O._____ AG), 7 (P._____ AG) und 16 (Q._____ AG) werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 46'972.00 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 46'972 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'917.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 7 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 2 f.) 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich mehrfacher Übertretung des AHVG im Sinne von dessen Art. 88 Abs. 1 und 2 vor dem 31. Mai 2020 (Dossier 9) sei einzustellen. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 sei der Beschuldigte auch der mehrfachen Übertretung des AHVG im Sinne von dessen Art. 88 Abs. 1 und 2 ab dem 1. Juni 2020 (Dossier 9) schuldig zu sprechen. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des besagten Urteils sei der Beschuldigte von den Vorwürfen  der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 5 und 7, beide vollumfänglich) sowie  des Vergehens gegen das AHVG im Sinne von dessen Art. 87 (Dossier 9) freizusprechen. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des besagten Urteils sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2015 für die ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. 5. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 des besagten Urteils sei der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 2021 für die ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (abzüglich 47 Tagen erstandener Haft) sowie für die ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. 6. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des besagten Urteils sei der Beschuldigte unter Einbezug der gemäss vorstehenden Ziff. 4 und 5 zu widerrufenden Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Freiheits-

- 8 strafe von 48 Monaten, abzüglich 823 Tagen erstandener Haft bzw. vorzeitigem Vollzug, und mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'900.00) sowie mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021. 7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 12 des besagten Urteils sei die Zivilklage der N._____ AG [R._____] abzuweisen. 9. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 14 des besagten Urteils seien die Kosten des Vorverfahrens (inkl. Gebühr von CHF 5'000.00) sowie des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO), dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen, zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 100, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerin 6: (Urk. 99 S. 1) Vollumfängliches Festhalten an der Zivilforderung und der Parteientschädigung – wie vor Vorinstanz geltend gemacht.

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2023 wurde der Beschuldigte gestützt auf die dort angestellten Erwägungen – von einem Teilfreispruch in zwei Anklagepunkten abgesehen – einer Vielzahl verschiedenster Delikte schuldig gesprochen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren sowie einer vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 ausgefällten Strafe. Die bedingt ausgefällten Vorstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2015 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–) und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Februar 2021 (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–) wurden nicht widerrufen; stattdessen wurden die jeweils angesetzten Probezeiten um 1 Jahr bzw. 2 Jahre verlängert. Ferner wurde der Beschuldigte unter Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem für 5 Jahre des Landes verwiesen und mit einem fünfjährigen Tätigkeitsverbot betreffend die Ausübung irgendeiner Organ- oder Geschäftsleitungsfunktion in einer Gesellschaft belegt. Die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden anerkennungs- bzw. ausgangsgemäss festgesetzt (Urk. 88 = Urk. 94; nachfolgend: Urk. 94). 2. Gegen das am 31. Mai 2023 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Juni 2023 (Urk. 82) und die Privatklägerin 6 (B._____) mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (Urk. 85) je fristgerecht Berufung an. 3. Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 berichtigte die Vorinstanz das Urteil vom 31. Mai 2023 betreffend Dispositivziffer 16 dahingehend, dass der Beschuldigte verpflichtet wurde, der Privatklägerin 6 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘917.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 86), nachdem die ursprüngliche Dispositivziffer 16 ihn zur Bezahlung von Fr. 2‘708.90 verpflichtet und diesen Betrag irrtümlicherweise als «inkl. MwSt.» anstatt wie von der Privatkläge-

- 10 rin 6 gefordert «zzgl. MwSt.» festgesetzt hatte (Urk. 79). Mit Blick auf die berichtigte Dispositivziffer 16 wurde innerhalb der diesbezüglich neu angesetzten Rechtsmittelfrist von keiner Seite Berufung angemeldet. 4. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an die Privatklägerin 6 am 28. Juni 2023 (Urk. 93/5) und den Beschuldigten am 5. Juli 2023 (Urk. 93/2) erstattete lediglich der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juli 2023 fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 96). Die Privatklägerin 6 reichte keine solche ins Recht. 5. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und der Privatklägerschaft Kenntnis von der Berufungserklärung des Beschuldigten gegeben und Frist angesetzt zur Erhebung einer Anschlussberufung oder Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung (Urk. 97). 6. Mit Schreiben vom 4. August 2023 liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat fristgerecht (Urk. 98/8) verlauten, dass keine Anschlussberufung erhoben und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Überdies wurde um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht, welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 stattgegeben wurde (Urk. 100). Ebenfalls mit Schreiben vom 4. August 2023 liess die Privatklägerin 6 fristgerecht (Urk. 98/13) mitteilen, dass sie keine Anschlussberufung erhebe, keinen Antrag auf Nichteintreten oder «andere neue Anträge» stelle, an der «Hauptverhandlung» (recte: Berufungsverhandlung) nicht teilnehme und sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteilige. Sie halte aber «vollumfänglich an der Zivilforderung und der Parteientschädigung – wie vor der Vorinstanz geltend gemacht» fest (Urk. 99). Die übrige Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. 7. Am 3. Oktober 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 26. April 2024 vorgeladen, wobei lediglich der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger zum persönlichen Erscheinen verpflichtet wurden (Urk. 102). 8. Zur Berufungsverhandlung vom 26. April 2024 erschien der aus dem vorzeitigen Strafvollzug zugeführte Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers. Es waren keine Vorfragen oder Beweisanträge zu prüfen. Sodann liess der

- 11 - Beschuldigte die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 4 ff.). Das Berufungsverfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 403 Abs. 1 Bst. a StPO hat das Berufungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Eintretensvoraussetzungen der rechtzeitigen oder zulässigen Anmeldung oder Erklärung der Berufung erfüllt sind. Vorliegend meldete die Privatklägerin 6 zwar rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an, unterliess es jedoch, nach Zustellung des begründeten Urteils fristgerecht bzw. überhaupt eine Berufungserklärung einzureichen (siehe vorstehend Erw. I. 2. und 4.). Eine solche könnte höchstens in ihrem insofern verspäteten Schreiben vom 4. August 2023 erblickt werden, womit sie einerseits den Verzicht auf eine Anschlussberufung, welche Anträge und eine aktive Teilnahme am Berufungsverfahren mitteilte, andererseits aber auch «vollumfänglich an der Zivilforderung und der Parteientschädigung – wie vor der Vorinstanz geltend gemacht» festhielt (siehe vorstehend Erw. I. 6.) und damit mehr forderte, als ihr von der Vorinstanz zugesprochen worden war, welche namentlich das von der Privatklägerin 6 zusätzlich gestellte Schadenersatzbegehren über Fr. 46‘500.– zzgl. 5 % Zins ab 24. März 2021 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen hatte (Urk. 94 S. 4 und 222). Umgekehrt kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 6 nur mit Blick auf die ursprüngliche Dispositivziffer 16 Berufung anmeldete, womit die Berufungsanmeldung im Zuge der tags darauf erfolgten Berichtigung durch die Vorinstanz hinfällig wurde (siehe vorstehend Erw. I. 3.), und dass sie mit ihrem Schreiben vom 4. August 2023 trotz anderslautender bzw. missverständlicher Formulierung lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangen wollte. So oder anders kann jedenfalls nicht von einer rechtsgültigen Konstituierung der Privatklägerin 6 als (Zweit-)Berufungsklägerin ausgegangen werden. Entsprechend ist vorab zu beschliessen, dass auf die Berufung der Privatklägerin 6 nicht einzutreten ist, wobei es sich aufgrund der dargelegten Umstände rechtfertigt, in Abweichung von Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO von einer anteilsmässigen Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens an die Privatklägerin 6 abzusehen.

- 12 - 2. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung bzw. hemmt sie in diesem Umfang die Rechtskraft. Nachdem der Beschuldigte seine Berufung auf die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB gemäss Dossiers 5 teilweise und 7 sowie wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 AHVG gemäss Dossier 9), 3 (Strafzumessung), implizit auch 4 (Vollzug), 5 und 6 (Verzicht auf Widerrufe und Verlängerung der Probezeiten), 12 teilweise (Verweisung der N._____ AG auf den Zivilweg) und 14 (Kostenverlegung) des vorinstanzlichen Urteils beschränkte (Urk. 96), ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche mit Ausnahme derjenigen wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB gemäss Dossiers 5, teilweise, und 7 sowie wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 AHVG gemäss Dossier 9), 2 (Freisprüche), 7 (Landesverweisung), 8 (Ausschreibung im SIS), 9 (Tätigkeitsverbot), 10 (Schadenersatz), 11 (Genugtuung), 12 teilweise (Verweisung der O._____ AG, P._____ AG und Q._____ AG auf den Zivilweg), 13 (Kostenfestsetzung), 15 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 16 (Prozessentschädigung) somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 3. Im Rahmen seiner Erwägungen hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Für die Urteilsbegründung reicht es somit aus, wenn das Gericht seine entscheidmassgeblichen Überlegungen und Herleitungen aufzeigt (BGE 146 IV 297 Erw. 2.2.7; BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1). 4. Das Gericht kann sodann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO bei seinen Erwägungen auf diejenigen der Vorinstanz verweisen, ohne dabei stets auf diese Gesetzesbestimmung hinweisen zu müssen (BGE 141 IV 244 Erw. 1.3).

- 13 - III. Schuldpunkt 1. Allgemeines: Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, den in casu vorhandenen Beweisen und deren Verwertbarkeit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 58 ff.). 2.1. Dossier 5 (Veruntreuung): Dem grundsätzlich ungeständigen Beschuldigten als seit 25. Juni 2020 alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer der Leasingnehmerin S._____ GmbH wird aufs Wesentliche zusammengefasst vorgeworfen, ab 1. August 2020 der Leasinggeberin N._____ AG die monatlichen Leasingraten von Fr. 409.40 für das auf die Leasingnehmerin eingelöste Leasingfahrzeug VW Golf 1.5 TSI EVO Comfortline DSG nicht mehr regelmässig bezahlt und im Zuge der ihm bekannten fristlosen Kündigung des Leasingvertrags durch die Leasinggeberin per 16. November 2020 dieser das Leasingfahrzeug trotz vertraglicher Verpflichtung nicht zurückgegeben zu haben. Stattdessen soll er gegenüber der Leasinggeberin den Standort des Leasingfahrzeugs verheimlicht und wahrheitswidrig behauptet haben, das Leasingfahrzeug vom vormaligen Geschäftsführer der Leasingnehmerin gar nicht erst übernommen zu haben. Dies habe er in der Absicht getan, das Leasingfahrzeug für sich zu behalten und für eigene Zwecke zu verwenden, obschon er darauf keinen Anspruch gehabt habe (Urk. D1/40/1 S. 25). 2.2. Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Beweise (Urk. D1/11/12 S. 2, 4, 6 und 9; Urk. D1/11/13 S. 2 ff.; Urk. D1/11/18 S. 4 und 6; Urk. D1/11/20 S. 27 f.; Urk. D5/2/11) zutreffend ausführte, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 9) – ohne weiteres als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte das Leasingfahrzeug vom vormaligen Geschäftsführer übernahm und sich des laufenden Leasingvertrags bewusst war, räumte er doch selbst ein, mit dem Fahrzeug gefahren zu sein und es Dritten zur Benützung überlassen zu haben sowie um die generelle Pflicht von Leasingnehmern zur Rückgabe von Leasingfahrzeugen als Folge von ausstehenden Leasingraten gewusst und von der konkreten ultimativen Zahlungsaufforderung betreffend die ausstehenden Leasingraten bzw. von der hernach erfolgten fristlosen Kündigung des Leasingvertrags durch die Leasinggeberin unter Aufforderung zur Rückgabe des Leasingfahrzeugs an den ausliefernden Händler bis spätestens am 30. November 2020 Kenntnis gehabt zu

- 14 haben (Urk. 94 S. 61 f. und 76 f.). Das Vorbringen der Verteidigung, wonach nicht abschliessend habe geklärt werden können, wer alles über das Leasingfahrzeug verfügt habe bzw. damit herumgefahren sei (Urk. 76 S. 12; Urk. 107 S. 11) geht an der Sache vorbei, da der effektive Kreis der Benutzer des Leasingfahrzeugs weder dessen Übernahme als solche durch den Beschuldigten als neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Leasingnehmerin noch die diese treffende Rückgabepflicht und das Wissen des Beschuldigten um die Rückgabepflicht beschlägt. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte der ihn bzw. die Leasingnehmerin treffenden Rückgabepflicht betreffend das Leasingfahrzeug offenkundig nie nachkam, da dieses seinen Weg zurück zur Leasinggeberin bzw. zum von dieser bezeichneten Händler bis heute nicht gefunden hat. Andernfalls liesse sich auch nicht erklären, weshalb die Leasinggeberin nachweislich Nachforschungen über den Verbleib des Leasingfahrzeugs anstellte (Urk. D1/7 S. 25) und in der Folge Strafanzeige wegen Veruntreuung erstattete (Urk. 94 S. 80). Entsprechend sind die diversen, sich nicht durchwegs deckenden und bisweilen ausweichenden Darstellungen des Beschuldigten, die er im Kern anlässlich der Berufungsverhandlung (teilweise) erneut vorbrachte (Prot. II S. 13, 15), wonach das Leasingfahrzeug, von einem Kollegen eines Kollegen gelenkt, in einen Unfall verwickelt gewesen und hernach von der Leasingnehmerin zurückgenommen worden sei (Urk. D1/11/20 S. 28; detailliert dazu die Vorinstanz, Urk. 94 S. 79 f.), augenscheinlich unglaubhaft. In diesem Fall hätte die Leasinggeberin ja weder dem Verbleib des Leasingfahrzeugs nachforschen müssen noch Grund zur Anzeigeerstattung wegen Veruntreuung gehabt. Zudem wäre es auch gar nicht Sache der Leasinggeberin gewesen, das Unfallfahrzeug zurückzunehmen, sondern die Leasingnehmerin als Fahrzeughalterin hätte sich vielmehr um die Schadensregulierung kümmern müssen, da ein Unfall mit einem Leasingfahrzeug die Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Leasingvertrag grundsätzlich unberührt lässt. Dies gilt noch umso mehr, als der vom Beschuldigten behauptete Unfall – sollte er sich überhaupt je ereignet haben – nur ein marginales Schadensausmass gehabt haben kann, da die Polizei keinerlei Hinweise auf das angebliche Unfallereignis ermitteln konnte (Urk. 75 S. 5).

- 15 - Dass der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Leasingnehmerin ein auf diese eingelöstes Leasingfahrzeug einfach so einem Dritten überlassen haben, über ein angebliches Unfallereignis nicht näher informiert worden und diesbezüglich auch völlig gleichgültig gewesen sein will, so dass er etwa über Datum, Ort und Art des Unfalls oder damit einhergehende Konsequenzen (z.B. Schadenregulierung, Kontakt mit Versicherungen, Folgen für das Leasingverhältnis) keinerlei Angaben machen konnte, erscheint also in der Tat als lebensfremd und reine Schutzbehauptung (so schon die Vorinstanz, Urk. 94 S. 79 f.). Mit der Vorinstanz lässt sich die vorliegende Sachlage bzw. das ominöse Verschwinden des Leasingfahrzeugs folglich nur so plausibel erklären, dass der Beschuldigte der Leasinggeberin das Leasingfahrzeug schlicht nicht zurückgeben, sondern dieses für sich oder ihm nahestehende Dritte behalten bzw. weiternutzen wollte, wobei ihm wie aufgezeigt fraglos bewusst war, dass das Leasingfahrzeug im Eigentum der Leasinggeberin stand, er bzw. die Leasingnehmerin keinerlei Anspruch darauf hatte und ihn bzw. die Leasingnehmerin nach der Kündigung des Leasingvertrags eine entsprechende Rückgabepflicht traf, über welche er als alleinmassgebliches Organ der Leasingnehmerin sich absichtlich hinwegsetzte mit dem Ziel, sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern (Urk. 94 S. 80 f.). 2.3. Zu den Grundlagen und Tatbestandsvoraussetzungen betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 74 ff.). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des Gegenstand von Dossier 5 bildenden Leasingfahrzeugs VW Golf 1.5 TSI EVO Comfortline DSG somit der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3.1. Dossier 7 (Veruntreuung): Dem grundsätzlich ungeständigen Beschuldigten als seit 4. März 2020 alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer der Kreditnehmerin T._____ GmbH wird aufs Wesentliche zusammengefasst vorgeworfen, der Kreditgeberin P._____ AG die seit der letzten Zahlung vom 6. September 2019 ausstehenden monatlichen Kreditraten von Fr. 273.10 für den auf die Kreditnehme-

- 16 rin eingelösten Lieferwagen Mercedes-Benz 311 CDI nicht bezahlt und im Zuge der ihm bekannten Kündigung des Finanzierungsvertrags durch die Leasinggeberin per 21. März 2020 dieser den Lieferwagen trotz vertraglicher Verpflichtung nicht zurückgegeben zu haben. Stattdessen soll er den Lieferwagen am 4. Mai 2020 an einen Dritten verkauft haben, obschon vertraglich ein ihm bekannter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Kreditgeberin bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten durch die Kreditnehmerin, namentlich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen, vereinbart gewesen sei. Dies habe er in der Absicht getan, das Fahrzeug bzw. dessen Gegenwert für sich zu behalten und für eigene Zwecke zu verwenden, obschon er darauf keinen Anspruch gehabt habe (Urk. D1/40/1 S. 28). 3.2. Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Beweise (Urk. D7/2/1; Urk. D7/2/6; Urk. D/7/2/7; Urk. D7/2/10; Urk. D7/5 S. 2 ff.) zutreffend ausführte, räumte der Beschuldigte selbst ein, einerseits bei der Übernahme der T._____ GmbH gewusst zu haben, dass er diesen besagten Lieferwagen nur auf Kredit erworben habe, und andererseits von der ultimativen Zahlungsaufforderung bzw. der für den Unterlassungsfall ausgesprochenen Kündigung des Finanzierungsvertrags durch die Kreditgeberin vom 13. März 2020, worin auch auf die Rückgabepflicht hingewiesen und zur Bereitstellung des Fahrzeugs in ordnungsgemässem Zustand zwecks Abholung durch einen Mitarbeiter der Kreditgeberin aufgefordert wurde, Kenntnis gehabt zu haben. Gleiches gilt für ein Schreiben der Kreditgeberin an die Kreditnehmerin vom 15. April 2020, worin auf ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten Bezug genommen und diesem ein Ausstand von Fr. 10‘012.75 bekanntgegeben sowie mitgeteilt wurde, dass bei Bezahlung dieses Betrags das gerichtshängige Herausgabebegehren zurückgezogen bzw. bei Nichtbezahlung um Kontaktaufnahme zwecks Abholung des Fahrzeugs ersucht werde. Sodann stellte der Beschuldigte den Verkauf des Fahrzeugs an einen Dritten für Fr. 7‘500.– am 4. Mai 2020 nicht in Abrede (Urk. 94 S. 81 ff.). Dass der Beschuldigte mehrfach aussagte, die einschlägigen Dokumente zwar gekannt bzw. erhalten, aber halt nicht genau gelesen und deshalb vom Eigentumsvorbehalt und der Rückgabepflicht bzw. dem sich daraus ergebenden Verkaufsver-

- 17 bot nichts gewusst zu haben (Urk. D1/11/20 S. 31 ff.; detailliert dazu die Vorinstanz, Urk. 94 S. 82 ff.), ist aus mehreren Gründen als offenkundige Schutzbehauptung zu qualifizieren: Zunächst darf sehr wohl angenommen werden, dass sich der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kreditnehmerin bei deren Übernahme einen Überblick über die diese treffenden rechtlichen Verbindlichkeiten verschaffte, umso mehr, wenn es sich um wiederkehrende und budgetrelevante Verpflichtungen handelte. Sodann erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte das vorerwähnte Schreiben der Kreditgeberin zwar insoweit gelesen und verstanden haben will, dass er über die Zahlungsrückstände im Bilde war und sich mit der Kreditgeberin telefonisch darüber austauschen konnte, dass er aber just die – durchaus gut sichtbaren und an zentraler Stelle aufgeführten (Urk. D7/2/1 S. 1; Urk. D7/2/6; Urk. D7/2/7) – Hinweise auf den Eigentumsvorbehalt und die Rückgabepflicht übersehen haben will. Gänzlich fehl geht schliesslich das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er habe davon ausgehen dürfen, das Fahrzeug verkaufen zu können, da es sich ja nicht um einen Leasing-, sondern um einen Kreditabzahlungsvertrag gehandelt habe, so dass bei fortwährender Begleichung der Abzahlungsraten bzw. bei Rückzahlung des Kredits nichts gegen einen Verkauf gesprochen hätte (Urk. D1/11/20 S. 31 ff.; Urk. D7/5 S. 5 f.; Urk. D1/11/4 S. 3; Prot. II S. 14, 16; vgl. auch Urk. 107 S. 12). Denn diese angebliche Voraussetzung für einen legalen Fahrzeugverkauf erfüllte der Beschuldigte ja wissentlich und willentlich gerade nicht, indem er während seiner gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Kreditnehmerin keine einzige Abzahlungsrate leistete, d.h. weder für die seit Oktober 2019 aufgelaufenen Ausstände aufkam noch bis zum Fahrzeugverkauf am 4. Mai 2020 fällig werdenden Raten beglich (Urk. D7/2/10). Ob beim Verkauf des Lieferwagens am 4. Mai 2020 im Fahrzeugausweis ein Eintrag «178 Halterwechsel verboten» aufgeführt war oder nicht, erscheint vor diesem Hintergrund somit ohne Relevanz, da der (Nicht-)Eintrag an der Bösglaubigkeit des Beschuldigten nichts zu ändern vermöchte. Soweit der Beschuldigte diesen Punkt dennoch zu seiner Verteidigung bemüht (Urk. D7/5 S. 4), ist überdies noch Folgendes zu erwägen: Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Lieferwagen mit Schwyzer Kontrollschildern und mit dem entsprechenden, am 18. Oktober 2018 von den Schwyzer Behörden ausgestellten Fahrzeugausweis übernahm, wo-

- 18 bei dieser einen «Eintrag 178» enthielt (Urk. D7/2/4). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte das Fahrzeug später auf Zürcher Kontrollschilder umschreiben liess, dass er folglich einen neuen, von den Zürcher Behörden ausgestellten Fahrzeugausweis erhielt und dass dieser keinen «Eintrag 178» mehr aufwies, nachdem er – gemäss polizeilichen Ermittlungen mutmasslich aufgrund eines Versehens seitens der Kreditgeberin (Urk. D7/3 S. 5 f.) – per 13. Februar 2020 gelöscht worden war (Urk. D7/4/3). Aus letzterem Umstand kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm bewusst sein musste, dass seit der Übernahme des Fahrzeugs mit Schwyzer Kontrollschildern und Schwyzer Fahrzeugausweis mit «Eintrag 178» keinerlei Vorkommnisse zu verzeichnen waren, die eine Löschung des «Eintrags 178» gerechtfertigt hätten. Im Gegenteil kam der Beschuldigte wie erwähnt ja weder für aufgelaufene Ausstände auf noch beglich er fällig werdende Raten, so dass sich die Kreditgeberin per 3. Februar 2020 sogar gezwungen sah, einen Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen (Urk. D7/2/5). Entsprechend konnte der Beschuldigte auch insofern nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass das plötzliche Verschwinden des «Eintrags 178» im Zürcher Fahrzeugausweis rechtens und ein Verkauf des Fahrzeugs deshalb zulässig war. Völlig zu Recht kam deshalb schon die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der vorliegenden Sachlage davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte als alleinmassgebliches Organ der Kreditnehmerin Kenntnis vom Inhalt aller relevanten Dokumente und damit auch von Eigentumsvorbehalt und Rückgabepflicht betreffend den Lieferwagen hatte, dass er sich mit dessen Verkauf an einen Dritten am 4. Mai 2020 wissentlich und willentlich über die Eigentumsrechte der Kreditgeberin hinwegsetzte und dass er trotz fehlenden Anspruchs darauf den Gegenwert des Fahrzeugs für sich behalten wollte, um sich unrechtmässig zu bereichern (Urk. 94 S. 86 f.). 3.3. Zu den Grundlagen und Tatbestandsvoraussetzungen betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann abermals vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 74 ff.).

- 19 - Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des Gegenstand von Dossier 7 bildenden Lieferwagens Mercedes-Benz 311 CDI somit der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4.1. Dossier 9 (Widerhandlung gegen das AHVG): Dem Beschuldigten als seit 25. September 2019 alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer der U._____ GmbH wird aufs Wesentliche zusammengefasst vorgeworfen, der SVA Zürich die Mitarbeiterlohndeklaration für das Jahr 2019 trotz entsprechender Aufforderung und mehrmaliger Mahnung weder fristgerecht bis 31. Januar 2020 noch überhaupt je bis zur Konkurseröffnung am 16. November 2020 eingereicht zu haben. Ferner habe er sowohl die ihm von der Ausgleichskasse der SVA Zürich frühzeitig bekanntgegebene und für den 11. September 2020 geplante Arbeitgeberkontrolle durch Nichterscheinen verunmöglicht als auch den ihm hernach bekanntgegebenen Ersatztermin vom 27. November 2020 nicht wahrgenommen. Dadurch sei es der SVA Zürich verunmöglicht worden, die von der U._____ GmbH für das Jahr 2019 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge festzulegen und in Rechnung zu stellen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (Urk. D1/40/1 S. 33 f.). 4.2. Die Vorinstanz verurteilte den hinsichtlich dieses Anklagesachverhalts geständigen Beschuldigten (Urk. D1/11/20 S. 40) wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (Urk. 94 S. 141 ff.), wohingegen der Beschuldigte in seinem Verhalten lediglich eine mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 und 2 AHVG erblicken will (Urk. 76 S. 21 f.; Urk. 107 S. 13). 4.3. Zu den Grundlagen und Tatbestandsvoraussetzungen betreffend Art. 87 Abs. 2 AHVG kann vollumfänglich auf die mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur versehenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie sie zutreffend ausführte, ist nach dieser Bestimmung strafbar, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen teilweise oder ganz entzieht, wer mithin bei den zuständigen Behörden den Eindruck erweckt, bloss in einem geringeren Umfang oder überhaupt nicht der Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen zu sein, was insbesondere auch auf denjenigen zutrifft, der die erforderli-

- 20 chen Angaben zur Feststellung seiner Beitragspflicht überhaupt nicht macht (Urk. 94 S. 141 f. insb. mit Hinweis auf BGE 89 IV 167 Erw. 1; gleich auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. November 2018, SB180351, Erw. II. 3.4.1. f.). Nicht zu beanstanden ist sodann die vorinstanzliche Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten unter diese Strafnorm. Wie sie unter Hinweis auf die einschlägigen Beweise (D1/11/8 S. 27; Urk. D9/1-11) nachvollziehbar ausführte, war der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der U._____ GmbH der Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen unterstellt, reagierte er trotz Erhalts bzw. Kenntnis der Korrespondenz der SVA Zürich nicht darauf und unterliess er es auch nach mehrfachen Hinweisen auf seine Verantwortung als Geschäftsführer und entsprechenden Mahnungen konstant, der SVA Zürich die zur Feststellung von Art und Umfang der Beitragspflicht bzw. zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Informationen zu übermitteln, so dass der SVA Zürich verunmöglicht wurde, die von der U._____ GmbH für das Jahr 2019 effektiv geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge festzulegen und in Rechnung zu stellen, was der Beschuldigte wusste und zumindest in Kauf nahm (Urk. 94 S. 142 ff.). Soweit die Verteidigung die Anwendbarkeit von Art. 87 Abs. 2 AHVG mit dem Argument in Abrede zu stellen scheint, dass dem Beschuldigten nicht mit rechtsgenügender Sicherheit eine zumindest eventualvorsätzliche Vereitelung seiner Beitragspflicht nachgewiesen werden könne, weshalb lediglich Art. 88 Abs. 1 AHVG mehrfach erfüllt sei (Urk. 76 S. 22; Urk. 107 S. 13), kann ihr nicht gefolgt werden: Wer sich als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht ansatzweise um die ihm obliegenden AHV-Belange kümmert und nicht die geringsten Anstalten trifft, um seiner Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nachzukommen, indem er bereits die erforderlichen Angaben zur Feststellung von Art und Umfang seiner Beitragspflicht bzw. zur Beitragsfestsetzung nicht macht und damit eine grundsätzliche und umfassende Verweigerungshaltung zum Ausdruck bringt, macht sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar nach Art. 87 Abs. 2 AHVG strafbar; Raum für die Annahme einer blossen Verletzung der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Erteilung spezifischer Auskünfte im Sinne von

- 21 - Art. 88 Abs. 1 AHVG bleibt unter solchen Umständen keiner (im Ergebnis gleich auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. November 2018, SB180351, Erw. II. 3.6.1., 3.6.3. und 3.7. f.). Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass das Verunmöglichen der von der Ausgleichskasse der SVA Zürich angekündigten Arbeitgeberkontrollen vom 11. September 2020 bzw. 27. November 2020 durch den Beschuldigten zwar nur eine Übertretung im Sinne von Art. 88 Abs. 2 AHVG darstellt, dass diese in casu jedoch im selben Vorwurf aufgeht, der zum Schuldspruch im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG führt, womit der Übertretungstatbestand vom Vergehenstatbestand konsumiert wird (Urk. 94 S. 144; gleich auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. November 2018, SB180351, Erw. II. 4.). 4.4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat sich der Beschuldigte somit des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG schuldig gemacht. IV. Strafpunkt 1. Allgemeines: Zu den vorliegend relevanten Grundlagen der Sanktionierung, namentlich zum anwendbaren Recht, zur Festsetzung von Strafrahmen und Strafarten, zur Bildung von Gesamt- und (teilweisen) Zusatzstrafen sowie zu den Grundsätzen der Strafzumessung, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 148 ff.). Soweit die Vorinstanz für den vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Grundsatz der Strafzumessung nach der sog. konkreten Methode angenommen, aufgrund der zahlreichen zeitlich und sachlich eng verknüpften und zumeist mehrfach begangenen Delikte die Möglichkeit einer sinnvollen Auftrennung verneint, sich stattdessen für die Ausfällung einheitlicher Einsatz- bzw. Einzelstrafen ausgesprochen und aufgrund der anzunehmenden spezialpräventiven Wirkung auf den mehrfach vorbestraften Beschuldigten dafür durchwegs Freiheitsstrafen festgesetzt hat (mit Ausnahme des Vergehens gegen das AHVG, welches nur mit Geldstrafe bedroht ist),

- 22 steht dies im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist so nachvollziehbar wie sachgerecht (näher dazu Urk. 94 S. 151 f.). An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen vermochte auch das Inkrafttreten des Strafrahmenharmonisierungsgesetzes per 1. Juli 2023 nichts zu ändern, da die im Strafgesetzbuch nunmehr geltenden, teilweise angepassten Strafrahmen für den Beschuldigten im Hinblick auf die Bestimmung der schwersten von ihm begangenen Straftat nicht die milderen wären, weshalb es bei der Anwendung des alten, von der Vorinstanz ihren Erwägungen zu Grunde gelegten Rechts bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Damit ist für die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat (gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB) nach wie vor von einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw. hinsichtlich des einzigen nur mit Geldstrafe bedrohten Straftatbestands (Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG) nach wie vor von einem Strafrahmen von 1 Tagessatz bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 2.1.1. Dossiers 1 und 13 (mehrfacher, teilweise versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfälschung zum Nachteil der B._____): Mit Blick auf die Strafzumessung betreffend die vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 begangenen Delikte und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zur Bildung einer Zusatzstrafe ging die Vorinstanz aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten zu Recht vom mehrfachen, teilweise versuchten Betrug gemäss Dossiers 1 und 13 als schwerster Straftat aus (näher dazu Urk. 94 S. 156 f.). Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf die intensive Betrugsserie von vier Betrügen in knapp zwei Monaten, die hohe Gesamtdeliktssumme von Fr. 1‘263‘500.– sowie das bewusste und schamlose Ausnutzen des Systems der staatlichen Hilfemassnahmen (Covid-Kredite) für unter der Covid-Pandamie notleidende Unternehmen durch den Beschuldigten, der dabei aus reiner Habgier handelte und staatliche Hilfsgelder für Unternehmen allein für private Zwecke verwendete, eine erhebliche objektive und subjektive Tatschwere annahm, für die zwei im Versuchsstadium steckengebliebenen Betrüge in Höhe von Fr. 745'000.–

- 23 nur eine leichte Strafminderung veranschlagte und so zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 26 Monaten gelangte (näher dazu Urk. 94 S. 157 ff.). 2.1.2. Für die vom Beschuldigten im vorstehenden Kontext begangenen vier Urkundenfälschungen (allein) zum Zwecke des vorerwähnten mehrfachen, teilweise versuchten Covid-Betrugs ist mit der Vorinstanz von einem objektiv und subjektiv nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und eine selbständige Einsatzstrafe von 10 Monaten festzusetzen (näher dazu Urk. 94 S. 160 f.). 2.2. Dossiers 8 und 11 (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der U._____ GmbH und der V._____ GmbH): Die beiden vom Beschuldigten verübten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen sind verschuldensmässig in objektiver wie subjektiver Hinsicht ebenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Zwar liegt eine beachtliche Gesamtdeliktssumme von knapp Fr. 690‘000.– vor, wovon aber Fr. 500‘000.– aus dem der U._____ GmbH gewährten Covid-Kredit stammen, welchen der Beschuldigte ja gerade zum Zwecke der geschäftsfremden bzw. privaten Verwendung betrügerisch erlangte (Dossier 1). An dieser Stelle ist dem Beschuldigten deshalb in erster Linie vorzuwerfen, dass er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden maroden und faktisch inaktiven Gesellschaften U._____ GmbH und V._____ GmbH diesen auch noch sämtliches Haftungssubstrat entzog und so vor allem die verbleibenden Gesellschaftsgläubiger schädigte, worum er fraglos wusste und was er somit auch wollte. Entsprechend rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz dafür eine selbständige Einsatzstrafe von 18 Monaten auszufällen (näher dazu Urk. 94 S. 161 ff.). 2.3. Dossier 2 (qualifizierte Geldwäscherei): Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen qualifizierten Geldwäscherei ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Zwar wusch er als sog. Money Mule während bloss knapp zweier Monate über die von ihm geführte W._____ GmbH seines Wissens nach mutmasslich aus Betrügereien stammende Gelder in Höhe von beachtlichen EUR 295‘812.91, jedoch vereinnahmte er dabei nur EUR 15‘429.51 als Provision für sich selbst, womit die Schwere seines Handelns im Rahmen der qualifizierten Tatbegehung von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB (Gewerbsmässigkeit) als noch im unteren Bereich zu

- 24 verorten ist. Entsprechend erscheint mit der Vorinstanz eine selbständige Einsatzstrafe von 8 Monaten als schuldangemessen (näher dazu Urk. 94 S. 163 f.). Nachdem im Zuge des Inkrafttretens des Strafrahmenharmonisierungsgesetzes per 1. Juli 2023 die zwingende Verbindung einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe bei Fällen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 aStGB aufgehoben wurde, erweist sich das aktuell geltende Recht im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB, welches nur mehr eine alternative Sanktionierung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, somit als das für den Beschuldigten mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB für die von der Vorinstanz noch ausgefällte Verbindungsgeldstrafe von 60 Tagessätzen kein Raum mehr bleibt. 2.4. Dossiers 5 teilweise und 7 (mehrfache Veruntreuung zum Nachteil der N._____ AG und der P._____ AG): Für die beiden vom Beschuldigten als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer der S._____ GmbH bzw. der T._____ GmbH aus rein egoistischen Motiven zwecks persönlicher Bereicherung begangenen Veruntreuungen von auf besagte Gesellschaften eingetragenen, aber in fremdem Eigentum stehenden Leasing- bzw. Kreditfahrzeugen mit einer Gesamtdeliktssumme von Fr. 37‘241.15 kann gerade noch von einem objektiv und subjektiv leichten Verschulden ausgegangen werden, wofür mit der Vorinstanz eine selbständige Einsatzstrafe von 5 Monaten festzusetzen ist (näher dazu Urk. 94 S. 164 f.). 2.5.1. Dossiers 6, 8, 11 und 12 (mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der Buchführung zum Nachteil der U._____ GmbH, der V._____ GmbH, der W._____ GmbH, der AA._____ GmbH und der AB._____ GmbH): Die Vorinstanz ging hinsichtlich der vom Beschuldigten zu verantwortenden mehrfachen Misswirtschaft betreffend die erwähnten Gesellschaften sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht von einem «keinesfalls leichten Verschulden» aus (näher dazu Urk. 94 S. 166 ff.). Zu Recht begründete die Vorinstanz dies in erster Linie damit, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Gesellschaften seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten nicht nachkam und es nach Eintritt des sog. Besorgniszeitpunkts unterliess, zunächst eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese von einem zugelassenen Revisor über-

- 25 prüfen zu lassen und hernach die angezeigten Sanierungsmassnahmen zu ergreifen oder aber dem Richter die Überschuldung anzuzeigen. Durch diese Pflichtvergessenheit und Verletzung von Art. 725 Abs. 2 aOR war die finanzielle Situation besagter Gesellschaften nicht mehr überblickbar und wurde nicht nur der Konkurs über die Gesellschaften verschleppt, sondern auch deren Vermögenslage weiter verschlimmert, weil die Betriebskosten der Gesellschaften (inkl. Steuern, Sozialabgaben u.dgl.) weiterliefen, diese Ausgaben mangels Aussicht auf erfolgreiche Fortführung der Geschäftstätigkeit jedoch keinen Gegenwert mehr schafften, und weil durch die weiteren Betreibungen in einem insgesamt hohen sechsstelligen Betrag unnötige Verfahrenskosten und Verzugszinsen anfielen, was der Beschuldigte fraglos wusste und entsprechend zumindest in Kauf nahm. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz einzig, soweit sie auch die bei sämtlichen Gesellschaften unterbliebene Buchhaltung in die Verschuldensbewertung miteinbezog, hat dieser Umstand doch allein im Rahmen der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung seinen Niederschlag zu finden, damit er dem Beschuldigten nicht doppelt angelastet wird (siehe nachfolgend Erw. IV. 2.5.2.). Am Ergebnis eines letztlich nicht mehr leichten Verschuldens vermag das jedoch nichts zu ändern, womit auch die von der Vorinstanz festgesetzte selbständige Einsatzstrafe von 12 Monaten zu übernehmen ist. 2.5.2. Für die vom Beschuldigten im vorstehenden Kontext begangene mehrfache Unterlassung der Buchführung betreffend die U._____ GmbH, die V._____ GmbH, die W._____ GmbH, die AA:_____ GmbH und die AB._____ GmbH ist mit der Vorinstanz von einem objektiv und subjektiv noch leichten Verschulden auszugehen und eine selbständige Einsatzstrafe von 3 Monaten festzusetzen (näher dazu Urk. 94 S. 168 f.). 2.6. Dossier 4 (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Auweis): Hinsichtlich des vom Beschuldigten begangenen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Aufgrund des Umstands,

- 26 dass der Beschuldigte der nicht fahrberechtigten AC._____ den Personenwagen Renault Mégane nur zweimal und nur für kurze Innerortsfahrten überliess und dabei allein aus Nachlässigkeit deren Fahrberechtigung nicht überprüft hatte, erscheint mit der Vorinstanz eine selbständige Einsatzstrafe von 1 Monat als schuldangemessen (näher dazu Urk. 94 S. 169 f.). 2.7. Dossier 9 (Vergehen gegen das AHVG zum Nachteil der SVA Zürich): Das vom Beschuldigten zu verantwortende Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist verschuldensmässig in objektiver wie subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der U._____ GmbH liess sämtliche ihm bekannte Korrespondenz der SVA unbeantwortet und kam mehreren Aufforderungen der SVA zur Übermittlung der zur Feststellung von Art und Umfang der AHV-Beitragspflicht bzw. zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Informationen nicht nach, womit er nicht nur seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der ihn treffenden Pflicht zur Regelung sämtlicher AHV-Belange zum Ausdruck brachte, sondern auch bezweckte, dass die SVA die für das Jahr 2019 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht festlegen und in Rechnung stellen konnte, was er fraglos wusste und somit auch wollte. Entsprechend rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz dafür eine selbständige Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen auszufällen (näher dazu Urk. 94 S. 170). 2.8.1. Asperation: Ausgehend von der eingangs für die schwerste Straftat gemäss den Dossiers 1 und 13 festgesetzten hypothetischen Einsatzfreiheitsstrafe von 26 Monaten rechtfertigt es sich, diese unter Berücksichtigung aller weiteren vom Beschuldigten verwirkten selbständigen Einsatzstrafen gemäss den Dossiers 2, 4, 5 teilweise, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Vorinstanz auf 54 Monate zu erhöhen (näher dazu Urk. 94 S. 171 f.). An dieser Stelle ist sodann anzumerken, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation durchwegs grosszügig erfolgt ist, was vorliegend aber gerade noch als vertretbar erscheint. Darüber hinaus steht das Verschlechterungsverbot einer Verschärfung der Sanktionen ohnehin entgegen, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

- 27 - 2.8.2. Nachdem für die qualifizierte Geldwäscherei in Anwendung des Grundsatzes der sog. lex mitior keine Verbindungsgeldstrafe mehr auszufällen ist, liegt somit nur mehr eine Einsatzgeldstrafe von 80 Tagessätzen gemäss Dossier 9 vor, weshalb diesbezüglich keine Asperation in Frage kommt. 2.9. Täterkomponenten: Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, seinen Vorstrafen, seiner Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung sowie seinem abgelegten Geständnis bzw. seiner gezeigten Einsicht und Reue kann vorab vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (näher dazu Urk. 94 S. 172 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte präzisierend zu seinen persönlichen Verhältnissen noch aus, dass er nebst den Privatschulden in der Höhe von Fr. 90'000.– noch Verlustscheine sowie die Schulden aus dem laufenden Verfahren habe, mithin sich seine Gesamtschulden auf einen sechsstelligen Betrag beliefen (Prot. II S. 11, 13). Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungsneutral zu werten. Demgegenüber sind seine teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie seine mannigfaltige und unbekümmerte Delinquenz während laufender Probezeit und sogar während laufender neuerlicher Strafuntersuchung im Umfang von 6 Monaten bzw. rund 10 Tagessätzen spürbar straferhöhend zu veranschlagen, wohingegen sich seine weitgehende Geständigkeit und die damit zum Ausdruck gebrachte Einsicht und Reue im Umfang von gut 20 % (13 Monate bzw. 20 Tagessätze) deutlich strafmindernd auszuwirken haben. Folglich resultiert eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten und eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen. 2.10. Zusatzstrafe: Nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde, ist die vorstehend unter Erw. IV. 2.9. resultierende Strafe für die weiteren von ihm davor begangenen Delikte als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen.

- 28 - Da der Strafe für die neu beurteilten Delikte das schwerste Delikt zu Grunde liegt (siehe vorstehend Erw. IV. 2.1.1.), ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen, wobei die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu beurteilten Delikte abzuziehen ist, was dann die Zusatzstrafe ergibt. Bilden die Strafe für die neu beurteilten Delikte und die Grundstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 Erw. 2.4.4 m.w.H.). Demzufolge ist von der für die neu beurteilten Delikte festgesetzten Freiheitsstrafe von 47 Monaten und Geldstrafe von 70 Tagessätzen auszugehen, welche unter Einbezug der Grundstrafe und in Anwendung des Asperationsprinzips um 16 Monate bzw. 40 Tagessätze angemessen zu erhöhen ist. Die entsprechend resultierende Reduktion der Grundstrafe um 8 Monate bzw. 20 Tagessätze ist sodann von der Strafe für die neu beurteilten Delikte abzuziehen, was somit eine Zusatzstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe und 50 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. Zur Berechnung der Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit welcher folglich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– festzusetzen ist (näher dazu Urk. 94 S. 178). 3.1. Dossier 13 (gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich): Mit Blick auf die Strafzumessung betreffend die nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 begangenen Delikte ging die Vorinstanz zu Recht vom gewerbsmässigen Betrug gemäss Dossier 13 als schwerster Straftat aus (näher dazu Urk. 94 S. 179; siehe auch vorstehend Erw. IV.1. a.E.). Mit der Vorinstanz ist zwar unter Hinweis auf die lange Betrugsdauer von 16 Monaten, die Gesamtdeliktssumme von Fr. 154‘502.95 bzw. den betrügerisch erhältlich gemachten Betrag von durchschnittlich Fr. 9'656.– pro Monat sowie das bewusste und schamlose Ausnutzen des Systems der staatlichen Hilfemassnahmen (Kurzarbeitsentschädigungen) für unter der Covid-Pandemie notleidende Unternehmen

- 29 durch den Beschuldigten, der dabei aus reiner Habgier handelte und staatliche Hilfsgelder für Unternehmen allein für private Zwecke verwendete, eine «keinesfalls leichte» und damit eine nicht mehr leichte objektive und subjektive Tatschwere anzunehmen (näher dazu Urk. 94 S. 180 f.). Nach dem Gesagten erscheint die von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten jedoch als nicht gerechtfertigt. Vorliegend ist in Nachachtung der vorstehend genannten Umstände eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen. Demgegenüber liegt die Verteidigung, welche unter Zugrundelegung derselben Strafzumessungskriterien eine hypothetische Einsatzstrafe von lediglich 12 Monaten verlangt (Urk. 76 S. 27 f.; Urk. 107 S. 22), weit unter dem, was in casu noch als schuldadäquates Einsatzstrafmass bezeichnet werden könnte. 3.2. Dossiers 13–15 (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der AD._____ GmbH, der T._____ GmbH und der AE._____ GmbH): Die drei vom Beschuldigten verübten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen sind verschuldensmässig in objektiver wie subjektiver Hinsicht ebenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Zwar liegt eine beachtliche Gesamtdeliktssumme von knapp Fr. 668‘000.– vor, welche u.a. aber auch die der AD._____ GmbH zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen umfasst, welche der Beschuldigte ja gerade zum Zwecke der geschäftsfremden bzw. privaten Verwendung betrügerisch erlangte (Dossier 13). An dieser Stelle ist dem Beschuldigten deshalb in erster Linie vorzuwerfen, dass er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der drei maroden und faktisch inaktiven Gesellschaften AD._____ GmbH, T._____ GmbH und AE._____ GmbH diesen auch noch sämtliches Haftungssubstrat entzog und so vor allem die verbleibenden Gesellschaftsgläubiger schädigte, worum er fraglos wusste und was er somit auch wollte. Entsprechend rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz dafür eine selbständige Einsatzstrafe von 20 Monaten auszufällen (näher dazu Urk. 94 S. 182 f.). 3.3.1. Dossiers 10 und 13–15 (mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der Buchführung zum Nachteil der S._____ GmbH, der AD._____ GmbH, der T._____ GmbH und der AE._____ GmbH): Die Vorinstanz ging hinsichtlich der vom Beschuldigten zu verantwortenden mehrfachen Misswirtschaft betreffend die vor-

- 30 genannten Gesellschaften sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht von einem «keinesfalls leichten Verschulden» aus (näher dazu Urk. 94 S. 183 ff.). Zu Recht begründete sie dies in erster Linie damit, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Gesellschaften seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten nicht nachkam und es nach Eintritt des sog. Besorgniszeitpunkts unterliess, zunächst eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese von einem zugelassenen Revisor überprüfen zu lassen und hernach die angezeigten Sanierungsmassnahmen zu ergreifen oder aber dem Richter die Überschuldung anzuzeigen. Durch diese Pflichtvergessenheit und Verletzung von Art. 725 Abs. 2 aOR war die finanzielle Situation besagter Gesellschaften nicht mehr überblickbar und wurde nicht nur der Konkurs über die Gesellschaften verschleppt, sondern auch deren Vermögenslage weiter verschlimmert, weil die Betriebskosten der Gesellschaften (inkl. Steuern, Sozialabgaben und dergleichen) weiterliefen, diese Ausgaben mangels Aussicht auf erfolgreiche Fortführung der Geschäftstätigkeit jedoch keinen Gegenwert mehr schafften, und weil durch die weiteren Betreibungen in einem insgesamt mittleren sechsstelligen Betrag unnötige Verfahrenskosten und Verzugszinsen anfielen, was der Beschuldigte fraglos wusste und entsprechend zumindest in Kauf nahm. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz abermals, soweit sie auch die bei sämtlichen Gesellschaften unterbliebene Buchhaltung in die Verschuldensbewertung miteinbezog, hat dieser Umstand doch allein im Rahmen der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung seinen Niederschlag zu finden, damit er dem Beschuldigten nicht doppelt angelastet wird (siehe nachfolgend Erw. IV. 3.3.2.). Am Ergebnis eines letztlich nicht mehr leichten Verschuldens vermag das jedoch nichts zu ändern, womit auch die von der Vorinstanz festgesetzte selbständige Einsatzstrafe von 9 Monaten zu übernehmen ist. 3.3.2. Für die vom Beschuldigten im vorstehenden Kontext begangene mehrfache Unterlassung der Buchführung betreffend die S._____ GmbH, die AD._____ GmbH, die T._____ GmbH und die AE._____ GmbH ist mit der Vor-instanz von

- 31 einem objektiv und subjektiv noch leichten Verschulden auszugehen und eine selbständige Einsatzstrafe von 2 Monaten festzusetzen (näher dazu Urk. 94 S. 185 f.). 3.4. Asperation: Ausgehend von der eingangs für die schwerste Straftat gemäss Dossier 13 festgesetzten hypothetischen Einsatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten rechtfertigt es sich, diese unter Berücksichtigung aller weiteren vom Beschuldigten verwirkten selbständigen Einsatzstrafen gemäss den Dossiers 10, 13, 14 und 15 in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB im selben Umfang wie die Vorinstanz auf 37 Monate zu erhöhen (näher dazu Urk. 94 S. 187). 3.5. Täterkomponenten: Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, seinen Vorstrafen, seiner Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung sowie seinem abgelegten Geständnis bzw. seiner gezeigten Einsicht und Reue kann vorab abermals vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (näher dazu Urk. 94 S. 187 ff.; siehe ferner vorstehend Erw. IV. 2.9.). Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiederum als strafzumessungsneutral zu werten. Demgegenüber sind seine teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie seine mannigfaltige und unbekümmerte Delinquenz während laufender Probezeit und sogar während laufender neuerlicher Strafuntersuchung erneut im Umfang von 6 Monaten spürbar straferhöhend zu veranschlagen, wohingegen sich seine Geständigkeit und die damit zum Ausdruck gebrachte Einsicht und Reue abermals im Umfang von gut 20 % bzw. 10 Monaten – wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Urk. 107 S. 24) – deutlich strafmindernd auszuwirken haben. Folglich resultiert eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten. 4. Fazit: Als Folge der auszufällenden Zusatzstrafe gemäss vorstehender Erw. IV. 2.10. und der dazu zu addierenden Strafe gemäss vorstehender Erw. IV. 3.5. ist der Beschuldigte also mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten bzw. 6 Jahren und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 ausgefällten Strafe.

- 32 - Der Anrechnung des vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute bereits erstandenen Freiheitsentzugs im Umfang von 823 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; siehe dazu auch Urk. 94 S. 190 m.w.H.). 5. Vollzug: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass die Geldstrafe neu statt mit 85 nur noch mit 50 Tagessätzen zu veranschlagen ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Folglich sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe mit der Vorinstanz zu vollziehen (Urk. 94 S. 191 f.). V. Widerrufe 1. Zu den Grundlagen der Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt wurde, dass eine neuerliche Straftat während laufender Probezeit nicht automatisch den Widerruf der bedingt ausgefällten Vorstrafe zur Folge hat, sondern nur dann, wenn bei einer Gesamtbetrachtung von Vor- und Rückfalltat unter Einbezug der zur Anwendung gelangenden Strafarten, Strafhöhen und Vollzugsformen letztlich von einer negativen Legalprognose bzw. von ungünstigen Bewährungsaussichten ausgegangen werden muss (Urk. 94 S. 102 f.). 2. Die Vorinstanz legte sodann dar, weshalb ihrer Ansicht nach trotz der massiven Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeiten von den Widerrufen der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2015 und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 bedingt ausgefällten Vorstrafen abgesehen werden könne: Und zwar, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit im Zuge seiner drei, teils einschlägigen Vorstrafen lediglich zu bedingten Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sei und in diesem Kontext auch keine oder nur kurze Untersuchungshaft zu gewärtigen gehabt habe, er mithin erst mit der aktuellen Verurteilung, insbesondere zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe und einer darauf folgenden mehrjährigen Landesverweisung, zum ersten Mal folgenschwere Konsequenzen seiner Delinquenz zu spüren bekomme, welche ihn gehörig beeindrucken und von der Begehung weiterer Delikte

- 33 abhalten dürften. Überdies falle positiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte weitestgehend geständig sei und sich in diesem Sinne auch einsichtig und reuig zeige sowie dass ihm im bereits angetretenen vorzeitigen Strafvollzug ein tadelloses Verhalten attestiert werde. Entsprechend könne beim Beschuldigten für die Beurteilung der Widerrufe noch von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden. Es rechtfertige sich jedoch, die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2015 angesetzte Probezeit um 1 Jahr und die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 angesetzte Probezeit um 2 Jahre zu verlängern (Urk. 94 S. 193 ff.). 3.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen stehen mit dem geltenden Recht in Einklang, sind ohne weiteres nachvollziehbar und geben somit von vornherein keine Veranlassung, um korrigierend einzugreifen. 3.2. Hinzu kommt, dass vorliegend – was die Verteidigung, welche sich für die Widerrufe der bedingt ausgefällten Vorstrafen ausspricht (Urk. 76 S. 24 f.; Urk. 107 S. 14 f.), ausser Acht lässt – auch spezialpräventive Gründe für die von der Vorinstanz getroffene Lösung sprechen. Mit Blick auf die sich aus dem Strafbefehl vom 18. Februar 2015 ergebende und zu verlängernde Probezeit betreffend die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– hat der Beschuldigte allen Grund, an seinem tadellosen Verhalten im Strafvollzug festzuhalten. Und mit Blick auf die sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 ergebende und zu verlängernde Probezeit betreffend die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– erhöht sich der Druck auf den Beschuldigten, sich auch nach seiner erwartungsgemäss nach zwei Dritteln der Strafdauer erfolgenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin wohlzuverhalten und insbesondere auch die Landesverweisung zu respektieren, andernfalls ihm nicht nur der Vollzug der aufgeschobenen Reststrafe, sondern eben zusätzlich auch noch der Vollzug besagter weiterer, empfindlicher Freiheits- und Geldstrafe droht.

- 34 - 3.3. Und nicht zuletzt stünde den von der Verteidigung beantragten Widerrufen auch das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen: Nachdem die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossiers 5 teilweise und 7) zu bestätigen sind und eine Reduktion der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe lediglich im Umfang von 6 Monaten angezeigt ist (siehe vorstehend Erw. IV. 4.), bliebe in casu kein Raum, um die bedingt ausgefällten Vorstrafen zu widerrufen und eine dann zwangsläufig über die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheits- und Geldstrafe hinausgehende Gesamtstrafe zu bilden. 4. Im Ergebnis ist in Bestätigung der Vorinstanz der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– nicht zu widerrufen und die angesetzte Probezeit von 4 Jahren, welche bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 um 1 Jahr verlängert wurde, abermals um 1 Jahr zu verlängern. Gleiches gilt für den nicht zu widerrufenden bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie die Verlängerung der angesetzten Probezeit von 5 Jahren um 2 Jahre. VI. Zivilforderungen 1. Zu den Grundzügen des Adhäsionsverfahrens und sich daraus ergebenden Schadenersatz- und Gegnugtuungsansprüchen der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 208 ff.). 2.1. Gleiches gilt im Grundsatz für die Verweisung der Privatklägerin 2 (N._____ AG) auf den Weg des Zivilprozesses, um ihre im Zusammenhang mit Dossier 5 stehende Schadenersatzforderung in Höhe von total Fr. 123‘425.60 zzgl. 5 % Zins seit dem Ereignisdatum (Urk. D1/25/37) geltend zu machen (Urk. 94 S. 211 f.).

- 35 - 2.2. Mit Blick auf den (rechtskräftigen) Freispruch betreffend den Vorwurf der Veruntreuung des Mercedes-Benz AMG GT S Speedshift ist ergänzend noch zu erwägen, dass der Freispruch «in dubio pro reo» erfolgte, weil dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte, dass er sich das Fahrzeug aneignen und damit unrechtmässig bereichern wollte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, musste dem Beschuldigten jedoch bewusst gewesen sein, dass er zur Schädigung der Privatklägerin 2 beitrug, indem er die fälligen Leasingraten nicht mehr bezahlte und das Fahrzeug kostenlos und ohne Sicherheiten einem Kollegen überliess, der es seinerseits einem Kollegen zur Verfügung stellte, der es wiederum mit schriftlicher Erlaubnis des Beschuldigten zur Benützung auch im Ausland schliesslich – mangels anderweitiger Hinweise mutmasslich ohne Wissen und Willen des Beschuldigten – in Serbien zum Verkauf anbot, bevor es von den serbischen Behörden sichergestellt werden konnte (Urk. 94, S. 78 f.). Vor diesem Hintergrund kann eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten keineswegs ausgeschlossen werden, weshalb die Privatklägerin 2 in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit ihrer Schadenersatzforderung von Fr. 92‘849.15 zzgl. 5 % Zins seit dem Ereignisdatum auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Für die vom Beschuldigten verlangte Abweisung der entsprechenden Zivilforderung der Privatklägerin 2 bleibt folglich kein Raum, zumal die Verteidigung diesen Antrag einzig mit dem begehrten Freispruch von den Vorwürfen der Veruntreuung begründet (Urk. 107 S. 25 f.). 2.3. Mit Blick auf den Vorwurf der Veruntreuung des VW Golf 1.5 TSI EVO Comfortline bleibt es bei einem Schuldspruch (siehe vorstehend Erw. III. 2.3.). In diesem Zusammenhang führte schon die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Privatklägerin 2 zur Bezifferung ihrer Zivilforderung zwar eine Auflistung zur Berechnung des Buchwerts des Fahrzeugs ins Recht gelegt, darüber hinaus aber auch noch näher nicht substantiierte externe Kosten, Mahngebühren und den Saldo des Ratenkontos geltend gemacht habe, womit keine hinreichende Begründung und Bezifferung der vom Beschuldigten nicht anerkannten Zivilforderung vorliege (Urk. 94 S. 211). Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb die Privatklägerin 2 in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit ihrer Schadenersatzforderung von Fr. 30‘576.45 zzgl. 5 %

- 36 - Zins seit dem Ereignisdatum auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Für die vom Beschuldigten verlangte Abweisung der entsprechenden Zivilforderung der Privatklägerin 2 bleibt abermals kein Raum. VII. Kostenfolgen 1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz bei Fällung eines neuen Entscheids darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten teilweise oder ganz auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte lediglich in zwei Anklagepunkten freigesprochen (Dossiers 5 teilweise und 13 teilweise), wobei mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass diese Teilfreisprüche an Art und Umfang der Untersuchungsführung bzw. am sich über 15 Dossiers hinweg erstreckenden Untersuchungsaufwand nichts geändert hätten (Urk. 94 S. 217). Demzufolge rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz festgesetzte vollumfängliche Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispositivziffer 14) zu bestätigen. 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten grösstenteils abzuweisen ist, er mithin mit fast allen Berufungsanträgen unterliegt und lediglich eine (teilweise auf eine Gesetzesänderung zurückzuführende) geringe Reduktion der Freiheits- und Geldstrafe erreicht, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen, zumal es sich dabei um Ermessensentscheide handelt. Davon auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung) in Höhe von pauschal Fr. 8'700.– (inkl. MwSt.; Urk. 106; Urk. 108), welche unter Vorbehalt des Rü-

- 37 ckforderungsrechts des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO analog). Für das Berufungsverfahren erweist sich in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d, § 14 und § 16 Abs. 1 GebV OG die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘600.– als angemessen.

- 38 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin 6 (B._____) wird nicht eingetreten. 2. Von einer anteilsmässigen Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens an die Privatklägerin 6 wird abgesehen. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche mit Ausnahme derjenigen wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB gemäss Dossiers 5, teilweise, und Dossier 7 sowie wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 AHVG gemäss Dossier 9), 2 (Freisprüche), 7 (Landesverweisung), 8 (Ausschreibung im SIS), 9 (Tätigkeitsverbot), 10 (Schadenersatz), 11 (Genugtuung), 12 teilweise (Verweisung der O._____ AG, P._____ AG und Q._____ AG auf den Zivilweg), 13 (Kostenfestsetzung), 15 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 16 (Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Gegen die Dispositivziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig:

- 39 -  der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 5, teilweise, und Dossier 7),  des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (Dossier 9). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 823 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) und mit 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021. 3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 5. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Januar 2021 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird verzichtet und stattdessen die Probezeit um 2 Jahre verlängert. 6. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin N._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST). 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 40 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerschaft  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern  die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 8037 Zürich, Rechtsdienst (betr. ABR.-Nr. …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste im Doppel (unter Hinweis auf Dispositivziffer 3 des Beschlusses [Tätigkeitsverbot])  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), 8090 Zürich  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss Dispositivziffer 4 (in die Untersuchungsakten G-3/2014/03190)  das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, gemäss Dispositivziffer 5 (in die Akten DG200058-L)

- 41 -  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst (zur Kenntnisnahme)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. April 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger

SB230383 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.04.2024 SB230383 — Swissrulings