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Zürich Obergericht Strafkammern 26.06.2024 SB230357

26 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·12,851 parole·~1h 4min·2

Riassunto

Mehrfache Nötigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230357-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. B. Amacker und lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 26. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. März 2023 (GG220334)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 23. März 2022 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 31 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 800.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Es werden keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 57 S. 1) 1. Meine Klientin sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei meiner Klientin eine angemessene Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtkasse zuzusprechen. 3. Es sei meiner Klientin eine Genugtuung von Fr. 400.– für die erstandene Haft zuzüglich 5% Zins ab dem 5. Oktober 2021 aus der Staatskasse zuzusprechen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Dispo Ziff. 1); 2. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.–, abzüglich der erstandenen Haft (Dispo Ziff. 2); 3. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispo Ziff. 3 bis 8); 4. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beschuldigten.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Am 31. März 2023 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) vom 31. März 2023 an (Urk. 34), welches ihr am selben Tag mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 14 ff. i.V.m. Urk. 33). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 36 = Urk. 39) am 19. Juni 2023 (Urk. 38/2) reichte die Beschuldigte am 5. Juli 2023 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 41). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Beschuldigte wurde sodann – unter Hinweis auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, bzw. die eingeforderten Unterlagen nicht einzureichen – aufgefordert, dem Gericht das der Verfügung beiliegende Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 44 i.V.m. Urk. 45). 1.3. Die Parteien wurden am 9. April 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 26. Juni 2024, 08.00 Uhr, vorgeladen (Urk. 46). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber (Prot. II. S. 4). Es waren keine Vorfragen zu behandeln (Prot. II S. 5), hingegen über Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 6-8). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4 i.V.m. Urk. 57 S. 1 und Urk. 59 S. 1). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif.

- 5 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Strafe und deren Vollzug (Dispositivziffern 2-3), die Kostenauflage (Dispositivziffer 5) und den Verzicht auf Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung (Dispositivziffer 6). Sie liess einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter die Einstellung des Verfahrens, die Kostenauflage auf die Staatskasse, eine angemessene Entschädigung für die Verteidigung sowie eine Genugtuung für die erstandene Haft in der Höhe von Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Oktober 2021 beantragen (Urk. 41 S. 2). Bei diesen Anträgen blieb es auch im Rahmen der Berufungsbegründung, wobei zusätzlich die Kosten- und Entschädigungsauflage auf die Staatskasse für das Berufungsverfahren beantragt wurde und der Eventualantrag fallen gelassen wurde (Urk. 57 S. 1). Die Erklärung der Anschlussberufung richtet sich hingegen gegen die Tagessatzhöhe (Dispositivziffer 2; Urk. 45 S. 2). Auch hierbei blieb es anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei zusätzlich eine höhere Strafe von 30 Tagessätzen beantragt wurde (Urk. 59 S. 1). 2.2. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung bzw. Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird mit der Erklärung fixiert. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (BGer. 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2. mit Verweisen). Die Beschränkung ist jedoch nur dann zulässig, wenn und soweit eine rechtlich und tatsächlich getrennte Beurteilung möglich ist (BSK StPO-BÄHLER, Art. 399 N. 10). Mit Erklärung der Anschlussberufung beantragte die Staatsanwaltschaft vorliegend die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (was dem vorinstanzlichen Urteil entspricht) à Fr. 80.–, abzüglich der erstandenen Haft, im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren. Begründend führte sie hierzu aus, die Höhe des Tagessatzes erscheine als zu tief (Urk. 45 S. 2). Damit machte die Staatsanwaltschaft ganz klar, dass sie ihre Anschlussberufung auf die Beurteilung der Tagessatzhöhe beschränkt, weil sie diese für zu tief erachte.

- 6 - Die Höhe des Tagessatzes widerspiegelt lediglich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten und nicht deren Verschulden oder die Tatschwere. Daher handelt es sich bei der Tagessatzhöhe um einen von der Strafe an und für sich unabhängigen Punkt, welcher separat angefochten werden kann. Damit bleibt der Grundsatz der Untrennbarkeit bzw. der inneren Einheit gewahrt, weswegen eine derartige Einschränkung ohne weiteres zulässig ist und das Berufungsgericht diese zu respektieren hat. Die Erweiterung der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anzahl Tagessätze ist damit unbeachtlich. Wäre die Erweiterung einer derart klar formulierten Einschränkung der Anschlussberufung zulässig, würde dies denn auch dazu führen, dass sich die Beschuldigte weder richtig auf die Berufungsverhandlung hätte vorbereiten noch die mit der Aufrechterhaltung ihrer Berufung verbundenen Risiken hätte abschätzen können, was stossend und im Ergebnis auch treuwidrig wäre. Mit einer solchen Erweiterung der Anschlussberufung musste die Beschuldigte schlicht nicht rechnen, da die Anzahl Tagessätze und die Tagessatzhöhe, wie bereits ausgeführt, voneinander unabhängige Aspekte betreffen, welche voneinander losgelöst beurteilt werden können. 2.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist somit die Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen. 3. Formelles 3.1. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 7 - 3.3. Nachdem aufgrund der Fixierung des Anfechtungsgegenstands in der Anschlussberufungserklärung einzig die Höhe des Tagessatzes als angefochten zu betrachten ist, und diese lediglich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten – und nicht deren Verschulden oder die Tatschwere – widerspiegelt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils sodann unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4. Beweisanträge / Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag, es seien zum Vorwurf gemäss Dossier 1 Det. Wm mba B._____ und C._____ sowie zum Vorwurf gemäss Dossier 2 Fw D._____, E._____ und F._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 56 S. 1). Bei den Polizeirapporten, Wahrnehmungsberichten sowie Fotobögen handle es sich um schriftliche Berichte, welche von den genannten Personen erstellt worden seien. Die Beschuldigte habe nicht auf ihre Teilnahme- und Konfrontationsrechte verzichtet, weswegen ihr Gelegenheit zu geben sei, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und in einer mündlichen Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 56 S. 2 f.). 4.2. 4.2.1. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren

- 8 ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1). 4.2.2. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die Beweisabnahme notwendig ist (BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2.). 4.3. Die Verteidigung begründet nicht, inwiefern ein Erkenntnisgewinn aus den beantragten Zeugeneinvernahmen zu erwarten wäre und wozu diese inhaltlich genau zu Befragen wären. Dies wäre jedoch unabdingbare Voraussetzung zur Ab-

- 9 nahme von Beweismitteln, sind solche schliesslich nur zu erheben, wenn ein Erkenntnisgewinn überhaupt zu erwarten wäre. Es wäre aufzuführen, welcher Zeuge zu welchem Sachverhaltsteil als Zeuge zu befragen wäre und wozu dieser dienliche Aussagen tätigen könnte. Ein solcher Erkenntnisgewinn erhellt denn vorliegend auch gar nicht. Insbesondere der Polizeibeamte E._____, welcher den Fotobogen zu Dossier 2 erstellt hat, war zum fraglichen Tatzeitpunkt – soweit erkennbar – gar nicht vor Ort. Aus dem erstellten Fotobogen an und für sich ergeben sich sodann keinerlei Unklarheiten bezüglich welcher durch den Beamten – der lediglich den Fotobogen zusammenstellte – Auskunft erteilt werden könnte. Gleiches gilt im Übrigen für den Fotobogen zu Dossier 1, hinsichtlich welchem keine Zeugenbefragung beantragt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Handlungen am tt.mm.2020 und am tt.mm.2021 begangen haben soll, ist jedoch ohnehin nicht zu erwarten, dass sich die involvierten Polizeibeamten rund drei bzw. vier Jahre später unter Hunderten von Demonstranten noch an die Beschuldigte erinnern und konkrete, interessierende Aussagen machen können. Auch daher kann die Beweisabnahme vorliegend ohne weiteres unterbleiben. Nachfolgend wird aufzuzeigen sein, welche Auswirkungen dies auf die Verwertbarkeit der einzelnen Beweismittel hat. 4.4. Verwertbarkeit des Wahrnehmungsberichts 4.4.1. Die Verteidigung machte implizit geltend, die Wahrnehmungsberichte seien unverwertbar (Urk. 57 S. 2 Rz. 3). Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen kann bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden (BGer. 6B_161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.5.). Deren belastende Verwertung ist daher gemäss Praxis und Lehre zurückhaltend anzuwenden. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und – gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung – Ergänzungsfragen zu stellen (BGer. 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.5.;

- 10 - BGer. 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3. f.). Ansonsten ist der Beweis unverwertbar (BSK StPO-HÄRING, Art. 145 N. 11 m.w.H.). Sofern kein ausdrücklicher Verzicht vorliegt, kann auch noch anlässlich des Berufungsverfahrens ein entsprechender Beweisantrag gestellt werden (BGer. 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2. mit Verweis; BGer. 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3.). 4.4.2. Die Verteidigung bzw. die Beschuldigte verzichteten vorliegend bisher nie ausdrücklich auf eine Befragung der Polizeibeamtin, welche den Wahrnehmungsbericht zu Dossier 2 erstellte. Dem vorliegenden Beweisantrag wäre daher betreffend der Befragung der Zeugin F._____ grundsätzlich stattzugeben. Aus dem Wahrnehmungsbericht (Urk. D2/3) gehen vorliegend keinerlei zusätzliche Informationen, welche nicht bereits dem Fotobogen und dem Verhaftsrapport zu entnehmen sind, hervor. Somit ist der Wahrnehmungsbericht vorliegend zwar nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar. Dieser ist aber für die Sachverhaltserstellung ohnehin nicht weiter von Bedeutung. 4.4.3. Beim von der Verteidigung geltend gemachten Wahrnehmungsbericht zu Dossier 1 (Urk. D1/4) handelt es sich sodann nicht um einen solchen gemäss Art. 145 StGB, sondern lediglich um eine E-Mail mit Fotos der Beschuldigten und ihrer Identitätskarte sowie Angaben zur Kontrolle und Wegweisung der Beschuldigten. Dabei handelt es sich um von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akten, mithin um zulässige Beweismittel. Die Strafbehörden nehmen Beweisgegenstände grundsätzlich zu den Akten, wobei die Parteien diese im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht einsehen können (Art. 192 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO). Die Erhebung erfolgt nicht unter Gewährung von Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO. Parteien haben lediglich das Recht, die zu den Akten erhobenen Beweisgegenstände einzusehen (BSK StPO-DZIERZEGA ZGRAGGEN, Art. 192 N. 11b). Die Beschuldigte und ihre Verteidigung hatten Akteneinsicht und hätten hierzu Stellung nehmen können. Eine Befragung der Polizeibeamten, welche das Beweisstück erhoben hat, hätte daher auch im Falle der Geltendmachung eines Erkenntnisgewinns durch die Verteidigung nicht zu erfolgen. Die Fotos stellen reine Sachbeweise dar, welche vorliegend auch keine Fragen aufwerfen, die durch eine Zeugin zu klären wären. Auch die Kontrolle durch die Polizei ist hierdurch be-

- 11 reits belegt. Bei deren Wegweisung handelt es sich sodann um einen verwertbaren Sachumstand im Rahmen der von der Polizei getroffenen Ermittlungen. Damit ist Urk. D1/4 ohne weiteres verwertbar. 4.5. Verwertbarkeit der Polizeirapporte 4.5.1. Die Verteidigung macht geltend, die im Polizeirapport festgehaltenen Begebenheiten seien in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht näher bewiesen. Es handle sich um blosse Parteibehauptungen (Urk. 31 S. 5 R. 9). Ohne die Einvernahme der Polizeibeamten, die diese verfasst hätten, seien diese daher nicht verwertbar (Urk. 56 S. 2 f. i.V.m. Urk. 57 S. 2 Rz. 3). 4.5.2. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges und damit grundsätzlich verwertbares Beweismittel (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; BGer. 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Allerdings vermag der Polizeirapport nur Beweis bilden über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände, wie zum Beispiel der beteiligten Personen, der vorgefundenen Situation und der von den Polizeibeamten getroffenen Ermittlungen. Wurden die Beteiligten von der Polizei nicht förmlich und schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung befragt, können die von der Polizei im Polizeirapport notierten Aussagen der Beteiligten im Strafverfahren nicht verwertet werden, jedenfalls nicht zulasten der Beschuldigten, da sie nicht mittels des dafür gesetzlich vorgesehenen Prozederes erhoben wurden (OGer. ZH SU160057-O vom 13. Februar 2017 E. IV.1.4). 4.5.3. Aus dem Polizeirapport zu Dossier 1 ergibt sich, dass am tt.mm.2020 gegen Mittag die G._____-brücke von einer grösseren Anzahl Personen blockiert wurde, weshalb der Individual- sowie der öffentliche Verkehr von der Polizei umgeleitet werden mussten. Nach mehrmaliger Abmahnung sowie Androhung einer Kontrolle sowie strafrechtlichen Konsequenzen wurden die Personen, welche die Blockade nicht freiwillig verliessen, kontrolliert und weggewiesen, unter ihnen die Beschuldigte (Urk. D1/1 S. 2). Aus dem Polizeirapport zu Dossier 2 ergibt sich sodann, dass am Montag, tt.mm.2021, an der H._____-strasse 1 eine unbewilligte Blockadeak-

- 12 tion mehrerer Personen stattfand, worunter sich die Beschuldigte befand, wobei sie sich – auch nach einer Abmahnung die Örtlichkeit zu verlassen, gefolgt von der Androhung einer polizeilichen Kontrolle sowie strafrechtlicher Konsequenzen – weigerte, die Örtlichkeit zu verlassen, worauf sie verhaftet wurde (Urk. D2/1 S. 1). Hierbei handelt es sich – mit Ausnahme der Abmahnungen und Androhungen seitens der Polizei – um von der Polizei festgestellte Sachumstände bzw. durch sie getroffene Ermittlungen. Diese Erkenntnisse sind daher verwertbar. 4.6. Verwertbarkeit der Fotodokumentation 4.6.1. Die Verteidigung macht geltend, die sich in den Akten befindenden Fotos seien – zumindest betreffend die behaupteten Zeiten – unverwertbar (Urk. 31 S. 5 Rz. 10 i.V.m. Urk. 57 S. 2 Rz. 2 f.). Die im Fotobogen festgehaltenen Begebenheiten seien in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht näher bewiesen. Weder die Zeitangaben noch der Inhalt der Durchsagen der Polizei betreffend Duldung der Demonstration sei belegt. Die Metadaten der Fotos sowie weitere Belege zum Zeitpunkt und Inhalt der Durchsagen der Polizei betreffend Duldung der Demonstration würden fehlen, da die Fotos nicht digital und mit Metadaten eingereicht worden seien. Es seien auch keine Polizisten als Zeugen befragt worden (Urk. 31 S. 5 Rz. 9). Der Fotobogen zu Dossier 2 sei der Beschuldigten sodann nie vorgehalten worden (Urk. 57 S. 3 Rz. 5). 4.6.2. Bei Fotodokumentationen, wie den in den Akten liegenden, handelt es sich um von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akten, mithin um zulässige Beweismittel. Hinsichtlich der Fotodokumentation zu Dossier 1 liegen keine Umstände vor, welche Zweifel an den auf den Fotos eingeblendeten Zeitangaben (Fotos Nr. 1-17) aufkommen lassen, zumal es sich offensichtlich um digitale Zeitstempel der Aufnahmen handelt, weshalb sie verwertbar sind. Auf diese ist abzustellen. Bezüglich der Fotodokumentation zu Dossier 2 ist es hingegen so, dass es sich bei den Zeitangaben der Aufnahmeerstellung lediglich um schriftliche Ausführungen der Polizei handelt, welche einer Zeugenaussage gleich kommen. Gleiches gilt bezüglich der Angaben zu erfolgten Lautsprecherdurchsagen beider Fotodokumentationen. Da eine formelle Einvernahme der Polizeibeamten hierzu

- 13 nie stattgefunden hat, sind diese Angaben jeweils nicht verwertbar. Die Fotos an und für sich sind hingegen ohne weiteres verwertbar. 4.6.3. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ihr die Fotodokumentation hinsichtlich Dossier 2 nie formell vorgelegt wurde. Die Strafbehörden nehmen Beweisgegenstände grundsätzlich zu den Akten, wobei die Parteien diese im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht einsehen können (Art. 192 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO). Die Erhebung erfolgt nicht unter Gewährung von Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO. Parteien haben lediglich das Recht, die zu den Akten erhobenen Beweisgegenstände einzusehen (BSK StPO-DZIERZEGA ZGRAGGEN, Art. 192 N. 11b). Die Beschuldigten hatte Akteneinsicht, konnte damit zur Fotodokumentation Stellung nehmen und erklärte, bei ihrer Befragung zu Dossier 2 keine Aussagen tätigen zu wollen (Urk. 55 S. 6), was ihr gutes Recht ist. Ein formelles Vorlegen der Fotos war weder notwendig noch eine Befragung hierzu von ihr erwünscht. Wie noch aufzuzeigen sein wird, bestreitet die Beschuldigte denn auch gar nicht vor Ort gewesen und an der Demonstration auf der H._____-strasse teilgenommen zu haben bis sie schliesslich verhaftet wurde. Die Fotos zeigen denn auch ohne jeglichen Zweifel die Beschuldigte. Dies ergibt sich sowohl aus dem Vergleich mit den Fotos aus Dossier 1 (Urk. D1/5), welche eingestandenermassen die Beschuldigte zeigen, als auch aus der Fotografie im Verhaftsrapport (Urk. D2/6/1). II. Schuldpunkt A. Sachverhalt 1. Dossier 1 1.1. Aus der den Akten beiliegenden Fotodokumentation ergibt sich, dass die G._____-brücke ab 12.00 Uhr von Menschen blockiert wurde, welche sich auf die Fahrbahn begaben (Urk. D1/5 S. 1 Foto 1), bereits um 12.07 Uhr war die G._____brücke in ihrer ganzen Breite und damit samt Tramgleisen von einer Menschenmenge besetzt (Urk. D1/5 S. 1 Foto 2). Das gleiche Bild ergibt sich aus sechs weiteren Fotoaufnahmen, welche einen Zeitraum von 12.12 Uhr bis 12.39 Uhr abdecken (Urk. D1/5 S. 2 f. Fotos 3-8). Auf weiteren Aufnahmen, welche im Zeitraum

- 14 von 12.45 Uhr bis 13.49 Uhr aufgenommen wurden, ist sodann erkennbar, dass gewisse Personen die Strasse auf der G._____-brücke stehend und andere sitzend blockierten, wobei gleiches für die Tramgleise gilt (Urk. D1/5 S. 4-6, Fotos 9-12 und 16-17). Auf den Fotos 16 und 17 ist sodann die Beschuldigte ersichtlich, was diese auch eingestand (Urk. D1/5 S. 6 Fotos 16-17 i.V.m. Urk. D1/3 F/A 11). Foto 16 zeigt die Beschuldigte um 12.55 Uhr stehend in der sitzenden Menschenmasse, wobei aufgrund der auf dem Foto im Hintergrund erkennbaren Beschilderung erhellt, dass sich die Beschuldigte hierbei auf der Fahrbahn der G._____-brücke (sei es nun jene der Trams oder des Individualverkehrs) befunden haben muss. Foto 17 zeigt sie um 13.04 Uhr direkt neben den Tramgleisen mit einer kleineren, stehenden Gruppe von Demonstrationsteilnehmern kommunizierend, wobei sich ein Fuss der Beschuldigten auf der Fahrbahn des Individualverkehrs und einer auf der für die Durchfahrt der Trams vorgesehenen Verkehrsfläche befindet. 1.2. Aus dem in den Akten liegenden Polizeirapport geht sodann hervor, dass die Kundgebung gegen 12.00 Uhr anfing und bis ca. 14.00 Uhr ging, der Individualsowie der öffentliche Verkehr daraufhin grossräumig umgeleitet werden musste und die Beschuldigte um ca. 14.00 Uhr von der Polizei kontrolliert und schliesslich weggewiesen wurde (Urk. D1/1 S. 1 f.). Letzteres ergibt sich auch aus Foto 15 und einer E-Mail mit einer entsprechenden Bilddokumentation (Urk. D1/4 i.V.m. Urk. D1/5 S. 6 Foto 15). 1.3. Die Beschuldigte führte zur Sache sodann aus, nicht in Abrede zu stellen, dass sie am tt.mm.2020 an der unbewilligten Demonstration auf der G._____-brücke teilgenommen habe (Prot. I S. 11). Hierbei blieb sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 55 S. 5). Sie sei mit einer grossen Anzahl weiterer Personen dort gewesen, so wie es in der Anklage stehe (Urk. D1/3 F/A 7). Sie habe aber nur den Autoverkehr und nicht den öffentlichen Verkehr behindert. Das sei so abgesprochen gewesen (Urk. D1/3 F/A 5). Sie sei damit einverstanden gewesen, dass dieser blockiert werde (Urk. D1/3 F/A 9). Sie engagiere sich bereits seit mehreren Jahren bei I._____ (Urk. 30 S. 1). Sie hätten so auf die katastrophalen Auswirkungen des Klimawandels aufmerksam machen wollen (Urk. 30 S. 1). Ziviler Ungehorsam sei für sie das einzige taugliche Mittel, um auf die Notwendigkeit

- 15 tiefgreifender, rascher Massnahmen hinzuweisen (Urk. 30 S. 2). Die Aussagen der Beschuldigten sind damit zwar nicht sehr detailliert, jedoch konstant und in sich widerspruchsfrei. Sie stehen sodann in Einklang mit den weiteren in den Akten liegenden Beweismitteln und sind als glaubhaft zu werten. 1.4. Damit ist erstellt, dass am tt.mm.2020, ab ca. 12.00 Uhr, zahlreiche Personen auf der G._____-brücke an einer unbewilligten Demonstration teilnahmen und dadurch der Individualverkehr und der öffentliche Verkehr über mehrere Stunden zum Erliegen kamen. Dies ist im Übrigen hinlänglich bekannt und hat daher als offenkundige Tatsache zu gelten, über die i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis zu führen wäre (siehe etwa … [Zeitungsartikel] in: J._____ vom tt.mm.2020, abrufbar unter www.J._____.ch). Dass es bei einer Blockade der G._____-brücke zu Staus und damit Wartezeiten für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer kommt bzw. diese zu einem Umweg gezwungen werden, erhellt sodann ohne weiteres aus der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich handelt. Diese Tatsache ist daher ebenfalls nicht weiter beweisbedürftig. Ein Passieren war vorliegend – wie auch auf den Fotos eindeutig ersichtlich ist – weder für den motorisierten Individualverkehr noch für den öffentlichen Verkehr möglich. 1.5. Aufgrund ihres Eingeständnisses und den in den Akten liegenden Fotoaufnahmen ist ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigte an dieser unbewilligten Kundgebung teilgenommen, sich hinter die Anliegen der Gruppe gestellt und den Auto- sowie Tramverkehr blockiert hat. Der Sachverhalt ist damit grundsätzlich anklagegemäss erstellt, wobei die Beschuldigte selbst nachgewiesenermassen ab 12.55 Uhr bis zu ihrer Wegweisung um 14.00 Uhr an der Demonstration aktiv teilnahm. Nicht erstellt ist hingegen, ob bzw. wann es Abmahnungen seitens der Polizei gegeben hat. 2. Dossier 2 2.1. Es ist hinlänglich bekannt und hat damit als offenkundige Tatsache i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO zu gelten, dass die Blockade am tt.mm.2021, ab 12.00 Uhr, einige Stunden dauerte, wobei das Zentrum abgeriegelt werden musste und es zu Staus kam (siehe etwa … [Zeitungsartikel] in: J._____ vom tt.mm.2021, abrufbar

- 16 unter www.J._____.ch). Dass sich bei einer Blockierung der H._____-strasse in Zürich Staus bilden und etliche Personen dazu gezwungen werden, im Stau zu verharren oder Umwege zu fahren, ergibt sich sodann ohne Weiteres daraus, dass es sich um eine sehr stark befahrene Strasse im Zentrum der Stadt Zürich handelt, was offenkundig bekannt und damit nicht beweisbedürftig ist. Aus dem Polizeirapport erhellt ebenfalls, dass am tt.mm.2021 an der H._____-strasse 1 eine unbewilligte Blockadeaktion mehrerer Personen stattfand. Weiter geht hieraus hervor, dass sich die Beschuldigte unter den Teilnehmenden befand, wobei sie sich weigerte, die Örtlichkeit zu verlassen, worauf sie verhaftet wurde (Urk. D2/1 S. 1). Dies ergibt sich sowohl aus der Fotodokumentation und einer E-Mail mit Fotos der Verhaftung als auch dem Verhaftsrapport. Die Beschuldigte wurde sodann durch die Polizei von der Strasse abgeführt und schliesslich um 16.05 Uhr verhaftet (Urk. D2/2 S. 3 Fotos 7-8 i.V.m. Urk. D2/4 und Urk. D2/6/1 S. 1). In Einklang damit ergibt sich aus der Fotodokumentation, dass die H._____-strasse versperrt wurde (Urk. D2/2 S. 1 Foto 1), wobei zahlreiche Personen diese blockierten (Urk. D2/2 S. 1 Foto 2). Die Beschuldigte wurde hierbei insgesamt vier Mal an unterschiedlichen Stellen fotografiert. Einmal stand sie auf der Strasse bei einem K._____-Reporter und einmal an einem anderen Ort mitten auf der Strasse bei einer Erdkugel aus Plastik. Ein weiteres Mal sass sie an wiederum anderer Stelle aber klarerweise mitten auf der Strasse in der Nähe eines Fussgängerstreifens und eine rote Fahne schwenkend. An ebengenannter Stelle wurde sie zudem ein weiteres Mal – die rote Fahne schwenkend aber dieses Mal stehend – abgelichtet (Urk. D2/2 S. 2 f. Fotos 3-6). Aus den diversen Positionen, in welchen die Beschuldigte fotografiert wurde, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschuldigte an der unbewilligten Kundgebung über längere Zeit teilnahm und an dieser aktiv mitwirkte. Sie führte sodann selbst aus, sie hätten mit der Aktion auf der H._____-strasse auf die katastrophalen Auswirkungen des Klimawandels aufmerksam machen wollen (Urk. 30 S. 1). Ziviler Ungehorsam sei für sie das einzige taugliche Mittel, um auf die Notwendigkeit tiefgreifender rascher Massnahmen hinzuweisen (Urk. 30 S. 2). Sie gab sodann an, sie habe nicht weggetragen werden müssen, sondern sei mit der Polizei mitgegangen (Urk. D1/2 F/A 3). Sie sei von der Polizei verhaftet worden (Urk. D1/3 F/A 12). Damit gab sie zu, vor Ort gewesen und durch die Polizei weggeführt und dann verhaftet worden

- 17 zu sein. Ihre Ausführungen zur Sache sind damit zwar äusserst knapp gehalten, doch konstant und in sich widerspruchsfrei. Damit sind sie als glaubhaft zu werten. Sie stehen sodann im Einklang mit dem restlichen Beweisergebnis. 2.2. Der Sachverhalt ist damit im Sinne der Erwägungen erstellt. Ob es den Online-Aufruf gegeben, wie dieser gelautet, an wen er sich gerichtet und ob ihn die Beschuldigte gelesen hat, ist hingegen nicht erstellt. Ebenso offen bleibt, wann allfällige Abmahnungen seitens der Polizei erfolgt sind und ab wann sich die Beschuldigte genau auf der H._____-strasse befand. B. Rechtliche Würdigung 1. Mittäterschaft 1.1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 176 ff.). 1.2. Das Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktionen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockade-

- 18 aktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5.2.), bei der Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahlreiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämtlicher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (BGer. 6B_216/2011 vom 13. September 2011 E. 4.1.) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009). 2. Nötigung Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 39 S. 14 f. E. III.2.1.1.). 2.1. Dossier 1 2.1.1. Die Teilnehmenden der Demonstration – unter ihnen die Beschuldigte – haben, indem sie sich in grosser Anzahl auf der G._____-brücke einfanden, sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden setzten oder auf den Fahrbahnen des privaten und öffentlichen Verkehrs standen, die Brücke für den motorisierten Individualverkehr und den öffentlichen Verkehr über einige Stunden gesperrt. Dies stellt vorliegend das Nötigungsmittel dar. 2.1.2. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Die Blockade der G._____-brücke bzw. das Nötigungsmittel war damit rechtswidrig (vgl. BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass allenfalls nicht sämtliche Teilnehmer und Organisatoren strafrechtlich verfolgt wurden, wobei offenbleiben muss, ob dies – wie es die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte – denn tatsächlich so ist. Ebenso irrelevant ist diesbezüglich die Tatsache,

- 19 dass die Verteidigung bei weiteren unbewilligten Demonstrationen keine Kenntnis von einer strafrechtlichen Verfolgung der Teilnehmenden hat und es bei gewissen illegalen Aktionen erst zu Verhaftungen gekommen sein mag als diese nicht mehr friedlich abliefen, wobei an dieser Stelle offenbleiben muss, ob dies Zufall war (vgl. Urk. 31 S. 15 f. Rz. 45-49 i.V.m. Urk. 31 S. 18 Rz. 56). Daher kann diesbezüglich auch nicht von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz tat (Urk. 31 S. 16 Rz. 52). 2.1.3. 2.1.3.1. Die Sperrung betraf eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich. Es handelt sich um die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichsee-Ufer. Sie erfolgte an einem Samstag zur Mittagszeit, dauerte mehrere Stunden und tangierte den Privat- wie auch den öffentlichen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11). Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wurden somit mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert. Das ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. 2.1.3.2. Davon ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näherzukommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1). Die Demonstration wurde mit Blockierung der G._____-brücke durchgeführt, um auf die Umweltproblematiken hinzuweisen und eine Verbesserung der Umweltpolitik zu erreichen, was aber gerade nicht den Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne, sondern vielmehr das Fernziel der Nötigung darstellt und worin gleichzeitig das Tatmotiv zu erkennen ist. 2.1.3.3. Die von der Aktion Betroffenen waren für die von den Demonstrierenden beklagten Umstände weder allein verantwortlich, noch sollten die betroffenen Verkehrsteilnehmenden mit der Blockade direkt zur Reduktion der Umweltverschmutzung oder zu klimagerechtem Verhalten, sondern vielmehr zum Anhalten und Warten bzw. zur Umleitung genötigt werden, womit die Demonstrationsteilneh-

- 20 mer beabsichtigten, auf ihr Fernziel aufmerksam zu machen und diesem allenfalls etwas näherzukommen. Es ging mithin letztlich darum, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von dieser gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nicht rechtmässig. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer waren bloss Statisten für die von den Demonstrierenden organisierte Aktion, die im Wesentlichen eine erhöhte Medienaufmerksamkeit für ihr Anliegen bezweckte, worauf jedoch gemäss Bundesgericht kein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht (BGE 134 IV 216 E. 5.3.2). 2.1.3.4. Die Betroffenen hätten denn auch – entgegen den Behauptungen der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 31 S. 18 Rz. 56) – nicht wirklich etwas zur Beseitigung der Missstände beitragen können. Wenngleich das Verhalten jedes Einzelnen einen Einfluss auf das Klima haben mag, ist dieser im Falle der Betroffenen derart minimal, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass sie die Missstände zu beheben im Stande gewesen wären bzw. einen nennenswerten Beitrag dazu hätten leisten können. Eine derartige Aktion führt eher zum Gegenteil, mussten doch aufgrund der Blockade etliche Personen Umwege in Kauf nehmen. Aufgrund der Beeinträchtigung des ÖV-Betriebs erscheint gar möglich, dass einige Personen auf ihre privaten (motorisierten) Fahrzeuge ausweichen mussten. Wie bereits ausgeführt, war das aber auch gar nicht das Ziel der Aktion, weswegen das Argument der Verteidigung letztlich auch deswegen ins Leere läuft. 2.1.4. Die Betroffenen sind sodann – entgegen der vor Vorinstanz vertretenen Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 31 S. 12 Rz. 34) nicht namentlich aufzuführen (BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2.) und haben sich auch nicht als Privatkläger zu konstituieren, um das nötigende Verhalten der Beschuldigten ahnden zu können. Es handelt sich hierbei nicht um ein Antragsdelikt. Die Tatsache, dass zahlreiche Menschen genötigt wurden, ist sodann als offenkundige Tatsache nicht zu beweisen. Bei der G._____-brücke handelt es sich schliesslich um eine der hochfrequentierten Hauptverkehrsachsen der Stadt Zürich, sowohl für den Individual- als auch für den öffentlichen Verkehr, welcher hierauf nie grundlos stillsteht. Es geht denn auch nicht an, – wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz tat (vgl. Urk. 31 S. 16 Rz. 51) – davon auszugehen, dass sämtliche Bewohner und Be-

- 21 sucher der Stadt Zürich es hinnehmen und für normal halten würden, dass ihre Fortbewegung durch Demonstrationen aller Art behindert werden könne, weswegen anzunehmen sei, dass ein Grundeinverständnis vorliege, weshalb der Straftatbestand der Nötigung nicht erfüllt sein könne. Davon kann nicht die Rede sein. 2.1.5. Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand in zeitlicher Hinsicht sodann etwa im Fall eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten bejaht, wobei während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war (BGE 108 IV 165). Ebenfalls tatbestandsmässig war die Manipulation einer Bahnschranke, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden war (BGE 119 IV 301 E. 3a und E. 3d). 2.1.6. Die Beschuldigte fand sich zusammen mit zahlreichen anderen Demonstranten auf der G._____-brücke ein. Die Blockade der Brücke war Teil der gemeinsamen Aktion. Dabei wirkten die Teilnehmer zusammen. Sie standen quer über die ganze Breite der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden. Indem sich zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort einfanden, bestand ihr Vorhaben gerade in einem gemeinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koordinierten Zusammenwirken. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass die auf der Brücke Anwesenden gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Sie wirkten deshalb als Mittäter. Hierdurch bewirkten sie eine über mehrere Stunden dauernde Blockade der G._____-brücke. Damit ist der Nötigungstatbestand in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres erfüllt. Die Beschuldigte nahm nachgewiesenermassen während über einer Stunde aktiv an der Demonstration teil und leistete damit einen massgeblichen Beitrag dazu, dass sowohl der Individualals auch der öffentliche Verkehr die G._____-brücke über Stunden nicht passieren konnten. Gleiches würde bei der Annahme gelten, sie hätte lediglich während 9 Minuten daran teilgenommen. In zeitlicher Hinsicht gilt der Nötigungstatbestand bereits nach einer zehn minütigen Blockade als erfüllt, weshalb ein rund zehnminütiger Beitrag an eine länger dauernde Blockade ebenfalls als massgeblich zu betrachten wäre. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 31 S. 11 Rz. 28) genügt der Tatbeitrag der Beschuldigten damit auch in zeitlicher Hinsicht,

- 22 um diesen als wesentlich zu betrachten. Soweit die Verteidigung sodann erstinstanzlich vorbrachte, durch die polizeilichen Personenkontrollen und Wegweisungen der Demonstrierenden vor Ort sei die Verkehrsbehinderung zusätzlich in die Länge gezogen worden (Urk. 31 S. 10 Rz. 26), ist dies eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstration und entsprechend den Demonstranten und nicht der Polizei anzulasten. 2.1.7. Wie lange die einzelnen Autofahrer warten mussten, ist nicht von Belang (BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2.). Auch der Umstand, dass die Betroffenen ihr Ziel auf einem andern als dem von ihnen gewollten Weg hätten erreichen können, ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 31 S. 18 Rz. 56) – nicht relevant (BGE 119 IV 301 E. 3a; BGE 108 IV 165 E. 3b). Dass die Verkehrsteilnehmer sodann auch aus anderen Gründen wohl gelegentlich im Stau stehen, wie dies die Verteidigung erstinstanzlich geltend machte (vgl. Urk. 31 S. 13 Rz. 39), vermag ebenfalls nichts zu ändern. Vorliegend führte einzig das nicht erlaubte Nötigungsmittel zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit, die ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreichte. 2.1.8. Gestützt auf das Beweisergebnis wusste die Beschuldigte, dass die Demonstration auf der G._____-brücke mithin auf einer zentralen Verkehrsachse der Stadt Zürich zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr ein Überqueren der Brücke über längere Zeit verunmöglichen würde. Hinsichtlich den Individualverkehr wollte sie dies eingestandenermassen auch. Wenngleich sie dies bestritt, ist sodann davon auszugehen, dass sie das Blockieren der Tramgleise, zwar allenfalls nicht direktvorsätzlich wollte, jedoch mindestens eventualvorsätzlich in Kauf nahm. So befand sie sich schliesslich selbst in deren unmittelbaren Nähe (mit mindestens einem Fuss auf der für die Trams vorgesehenen Verkehrsfläche) und stellte damit ein Sicherheitsrisiko für ein allfällig passierendes Tram dar. Dabei konnte sie auch nicht übersehen, dass die Tramgleise durch andere sich neben ihr befindende Personen blockiert wurden. Dies unterstützte sie durch ihre Anwesenheit. Die Beschuldigte wusste sodann – gemäss ihrer eigenen Aussage – dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte und sie damit ohne rechtliche Legitimation die

- 23 - G._____-brücke versperrte. Sie nahm bewusst daran teil und wusste, dass sie sich illegal verhielt. Damit spielt es auch keine Rolle, ob sie die Abmahnungen der Polizei gehört hat bzw. ob es diese gegeben hat oder nicht. Die Beschuldigte war Teil der Demonstration und hielt sich über längere Zeit auf der Fahrbahn der G._____brücke auf. Sie hat den gemeinsamen Tatentschluss mitgetragen und an dessen Umsetzung aktiv mitgewirkt. 2.2. Dossier 2 2.2.1. Am tt.mm.2021 haben die Teilnehmenden der Demonstration – unter ihnen die Beschuldigte – die H._____-strasse in Zürich für den Individualverkehr über mehrere Stunden gesperrt. Dies taten sie, indem sie sich in grosser Anzahl auf der H._____-strasse einfanden und auf dieser über einige Stunden verweilten (Nötigungsmittel). 2.2.2. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen – wie bereits ausgeführt – gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Die Blockade der H._____-strasse bzw. das Nötigungsmittel war damit rechtswidrig (vgl. BGer. 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2). 2.2.3. Die Blockade erfolgte an einem Werktag (Montag, tt.mm.2021) und dauerte mehrere Stunden. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wurden während dieser Zeit an der beabsichtigten Fortbewegung gehindert und gezwungen, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Die Verkehrsteilnehmer konnten die H._____-strasse infolge der Blockade nämlich nicht mehr befahren. Der Verkehr musste grossräumig umgeleitet werden. Das ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Hinsichtlich des hiervon zu unterscheidenden Fernziels kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu Dossier 1 verwiesen werden (E. II.B.2.1.3.2.). 2.2.4. Die Beschuldigte fand sich hierbei zusammen mit zahlreichen anderen Demonstranten auf der H._____-strasse ein und verweilte dort während längerer Zeit. Die Blockade der Strasse war Teil der gemeinsamen Aktion. Dabei wirkten die Teil-

- 24 nehmer zusammen. Sie standen und sassen quer über die ganze Breite der Strasse, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen, schwenkten Fahnen und versperrten die Strasse mittels grosser Objekte, wie einem Schiff und einem Globus (Urk. D2/2 S. 1-3 Fotos 1-6). Indem sich zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort einfanden, bestand ihr Vorhaben gerade in einem gemeinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koordinierten Zusammenwirken. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass die auf der Strasse Anwesenden gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Sie wirkten deshalb als Mittäter. Ob die Organisation über einen Onlineaufruf erfolgte, ist nicht relevant. Das bewusst koordinierte Zusammenwirken ergibt sich bereits aus der Fotodokumentation. Ihr Ziel war es, durch die Strassenblockade auf ihr umwelt- und klimapolitisches Anliegen aufmerksam zu machen. Dies ergibt sich denn auch aus den Ausführungen der Beschuldigten hierzu, führte sie doch aus, sie – junge und ältere Menschen, die sich der Bewegung I._____ nahe fühlten – hätten auf die katastrophalen Auswirkungen des Klimawandels aufmerksam machen wollen (Urk. 30 S. 1). Die Blockade der H._____-strasse war eindeutig Teil einer gemeinsam geplanten Aktion und letztlich nur deshalb möglich, weil sich eine Vielzahl von Demonstranten zusammenfanden und zusammenwirkten. Eine einzelne Person wäre über einen solchen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, eine derartige Strassensperre zu verursachen. Die Beschuldigte war ein aktiver Teil dieser Blockade. Sie stand und sass – zeitweise eine Fahne schwenkend – bei den weiteren Demonstrationsteilnehmern auf der Fahrbahn der H._____-strasse bis sie schliesslich von der Polizei weggeführt und verhaftet wurde. Damit leistete sie einen massgebenden Tatbeitrag und muss sich ihr Handeln als Mittäterin anrechnen lassen. Eine zeitliche Minimalgrenze gilt es hierbei nicht zu erfüllen, solange sich – wie vorliegend – klarerweise ergibt, dass ein massgeblicher Tatbeitrag an eine Aktion geleistet wurde, welche den Nötigungstatbestand erfüllt. 2.2.5. Dieses Verhalten führte im Zusammenspiel mit den anderen Demonstranten zu einer mehrere Stunden dauernden Blockierung der Strasse, welche die Verkehrsteilnehmer dazu nötigte, Umwege auf sich zu nehmen oder im Stau zu stehen. Entsprechend ist auch vorliegend die zeitliche Komponente der Nötigung ohne

- 25 weiteres als erfüllt zu betrachten, reicht doch nach bundesgerichtlicher Praxis, wie bereits ausgeführt, die Blockierung des Strassenverkehrs von rund 10 Minuten zur Tatbestandserfüllung aus, wenn die Aktion im Sinne einer Blockade gerade auf die Behinderung des Verkehrs abzielt. Die Beschuldigte leistete hierzu, wie soeben ausgeführt, einen massgeblichen Tatbeitrag. 2.2.6. Gestützt auf das Beweisergebnis wusste die Beschuldigte, dass die über mehrere Stunden dauernde Demonstration auf der H._____-strasse mithin auf einer zentralen Verkehrsachse der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren ist, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden, zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr eine Durchfahrt vom einen Limmatquaiufer zum nächsten über längere Zeit verunmöglichen würde. Dies wollte sie auch. Die Beschuldigte blockierte den Verkehr, um damit auf das Fernziel (geforderte Verbesserung der Umwelt-/Klimapolitik) aufmerksam zu machen. Sie zwang damit die Verkehrsteilnehmer zusammen mit den weiteren Blockadeteilnehmern durch ihr Verhalten, vor Ort zu verharren oder ungewollt einen Umweg einzuschlagen. Damit handelte sie direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 3. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Dossier 1) 3.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, i.S.v. Art. 239 Ziff. 1 StGB kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – verwiesen werden (Urk. 39 S. 21-23 E. III.2.7.-2.9.). 3.2. Bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) handelt es sich zweifelsohne um eine den öffentlichen Verkehr betreibende Anstalt im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB. Deren Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11 führen über die G._____-brücke und konnten daher für die Dauer der Blockade und darüber hinaus bis zum Abschluss des Polizeieinsatzes während Stunden die G._____-brücke nicht mehr passieren, weshalb sie ihren Betrieb während dieser ganzen Zeit unterbrechen bzw. einschränken mussten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zürcher Trambetrieb ein komplexes und entsprechend diffiziles Verkehrssystem darstellt. Selbst Beeinträchtigun-

- 26 gen auch nur einer Tramkomposition können bereits erhebliche Auswirkungen auf weitere darauf abgestimmte Verbindungen haben. Die Beschuldigte hat sich erstelltermassen – nachdem die um 12.00 Uhr begonnene, anfänglich noch tolerierte Kundgebung mit Blockade des Tramverkehrs bereits rund eine Stunde angedauert hatte – ab 12.55 Uhr während über einer Stunde auf der Fahrbahn der G._____brücke, welche als Knotenpunkt und Nadelöhr der VBZ bezeichnet werden kann, aufgehalten, womit sie an der Blockade von nicht weniger als fünf Tramlinien in beiden Richtungen massgeblich beteiligt war. Dabei wirkten die Teilnehmer zusammen. Sie standen quer über die ganze Breite der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden. Indem sich zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort einfanden, bestand ihr Vorhaben gerade in einem gemeinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koordinierten Zusammenwirken. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass die auf der Brücke Anwesenden gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Sie wirkten deshalb als Mittäter. Hierbei kann, wie bereits ausgeführt, offen bleiben, ob die Organisation über einen Onlineaufruf erfolgte oder nicht. Dadurch wurden nicht nur etliche Trampassagiere konkret behindert, sondern das Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Trambetrieb weit über den Raum L._____-G._____-brücke-M._____-platz hinaus und über mehrere Stunden tangiert. Entsprechend ist die Schwelle einer tatbestandsmässigen Intensität der Verkehrsbeeinträchtigung klar überschritten. Der objektive Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 StGB ist mithin erfüllt. 3.3. Soweit die Verteidigung auch hier erstinstanzlich vorbrachte, durch die polizeilichen Personenkontrollen und Wegweisungen bzw. Verhaftungen der Demonstrierenden vor Ort sei die Verkehrsbehinderung zusätzlich in die Länge gezogen worden (Urk. 31 S. 126 Rz. 84), ist dies, wie bereits ausgeführt, eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstration und entsprechend den Demonstranten und nicht der Polizei anzulasten. 3.4. Hinsichtlich des ebenfalls erfüllten subjektiven Tatbestandes ist auf das bereits zur Nötigung (Dossier 1) Erwogene zu verweisen (s. dazu vorne E. II.B.2.1.8.),

- 27 wonach die Beschuldigte hinsichtlich der Störung des Tramverkehrs eventualvorsätzlich handelte. C. Rechtfertigungsgründe 1. Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit 1.1. Die Verteidigung machte sodann sowohl hinsichtlich Dossier 1 als auch Dossier 2 eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geltend. Die Demonstration sei friedlich gewesen. Es hätte genügt, diese aufzulösen. Eine strafrechtliche Verurteilung sei zur Erreichung des legitimen Zwecks nicht notwendig gewesen. Eine solche sei erst dann gerechtfertigt, wenn eine absichtliche schwere Störung des öffentlichen Lebens durch die Versammlungsteilnehmer verursacht werde. Vorliegend sei diese Schwere nicht erreicht. Die beantragte Strafe sowie die Probezeit und das damit einhergehende Demonstrationsverbot würden die politischen Rechte der Beschuldigten unverhältnismässig stark einschränken und hätten einen beträchtlichen Abschreckungseffekt auf sie. Entscheidend sei, dass die Aktion stattgefunden habe, um das Bewusstsein für Klimagerechtigkeit und die existenzielle Bedrohung, die der Klimawandel darstelle zu schärfen und politischen Druck aufzubauen, damit dringend notwendige Massnahmen ergriffen würden, um die Klimakrise zu verhindern. Die Verkehrsteilnehmer hätten einen vertretbaren Umweg nehmen können. Der Verkehr sei nicht vollständig zum Erliegen gekommen (Urk. 31 S. 19-22 Rz. 60-71 i.V.m. Urk. 57 S. 4-6 Rz. 10-15). Die Freiheit, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, sei so wichtig, dass eine Person für die Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration nicht bestraft werden dürfe, sofern die betreffende Person bei dieser Gelegenheit nicht selbst eine strafbare Handlung begehe. Unbewilligte Demonstrationen, die lediglich zu einer geringfügigen Störung des Strassenverkehrs führen würden, würden als friedliche Demonstrationen im Sinne der EMRK gelten (Urk. 57 S. 4 f. Rz. 12). Eine allfällige Strafe sowie Probezeit hätten auf die Beschuldigte sodann einen beträchtlichen Abschreckungseffekt und gehe mit einem Demonstrationsverbot einher, was ihre politischen Rechte unverhältnismässig stark einschränken würde (Urk. 57 S. 7 Rz. 17).

- 28 - 1.2. Die Verteidigung führte weiter an, am 29. März 2024 hätten die UNO-Sonderberichterstattenden einen Brief an die Schweizer Regierung veröffentlicht, in welchem sie die Schweiz auf die fundamentale Wichtigkeit von Aktionen von Menschen- und Umweltverteidigern im Zusammenhang mit den Aktionen von I._____ in Zürich im mm.2020 und mm.2021 hingewiesen hätten. Dies verdeutliche, dass es sich bei diesen Aktionen um Handlungen friedlichen zivilen Ungehorsams handle. Gemäss den UNO-Sonderberichterstattenden dürfe gewaltfreier ziviler Ungehorsam nicht der Strafverfolgung zugeführt werden und müsse aktiv vom Staat geschützt werden. Solche Aktionen seien, ungeachtet der Verstösse gegen nationale Gesetze, durch die Rechte auf Gewissensfreiheit, freie Meinungsäusserung und friedliche Versammlung zu schützen (Urk. 57 S. 7 f. Rz. 18 f.). 1.3. Sodann sei auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR in Sachen Verein Klimaseniorinnen Schweiz v. Switzerland von direkter Relevanz für das vorliegende Verfahren. Die Grosse Kammer habe festgestellt, dass die schweizerischen Massnahmen zur Erreichung der Klimaziele in den letzten Jahren in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und teilweise gar inexistent gewesen seien, was auch aktuell noch so sei (Urk. 57 S. 8 Rz. 20). Die Schweiz habe ihren Ermessensspielraum überschritten und ihre positiven Schutzverpflichtungen nach Art. 8 EMRK verletzt (Urk. 57 S. 9. Rz. 23). Das staatliche Versagen, die Interessen Einzelner zu schützen, sei direkt relevant für die Frage, ob die Strafverfolgung der Protestierenden als verhältnismässiger Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gewertet werden könne und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig zu qualifizieren sei. Beide Aktionen hätten schliesslich einerseits zum Ziel gehabt, öffentliche Aufmerksamkeit für dieses höchstdringende Anliegen zu erregen, andererseits sei zentraler Teil der Aktion gewesen, damit die Passanten und die Öffentlichkeit auf die aktuelle Klimakatastrophe und die Notwendigkeit dringender Massnahmen aufmerksam zu machen (Urk. 57 S. 9 f. Rz. 24). Da es bisher keinen wirksamen Rechtsweg in der Schweiz gegeben habe, um auf den Missstand bezüglich der gegenwärtigen und bereits seit Jahren massiv mangelhaften Gesetzeslage zwecks Reduktion der Treibhausgasemissionen und Erreichung der Klimaziele hinzuweisen und ein dringendes Handeln zu erzielen, habe für die Beschuldigte keine Alternative bestanden, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen (Urk. 57 S. 10 Rz. 26 f.).

- 29 - 1.4. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit kann vorab verwiesen werden (Urk. 39 S. 18-21 E. III.2.4. i.V.m. Urk. 39 S. 25 E. III.3.5.5.). 1.5. Die Demonstrationsteilnehmenden – mithin auch die Beschuldigte – störten, wie bereits ausgeführt, absichtlich während Stunden das tägliche Leben und die rechtmässigen Tätigkeiten unzähliger Menschen bzw. der VBZ, als Dienst, welcher der Allgemeinheit dient. Beide Blockaden bezweckten die möglichst lange andauernde Behinderung der Verkehrsteilnehmer und standen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Protestgegenstand. Zwar war das Motiv der Demonstranten, auf die Umweltsituation aufmerksam zu machen, jedoch versammelten sie sich nicht nur, um ihre Meinung zu äussern, sondern sie wollten durch die Blockaden zentraler und stark frequentierter Verkehrsachsen der Stadt Zürich Aufmerksamkeit erregen. Durch die beiden Blockaden wurden diese jeweils für mehrere Stunden unbefahrbar. Damit überschritten die Demonstranten das duldbare Mass einer politischen Auseinandersetzung und Einflussnahme. Im Übrigen verursachen derartige Blockaden auch eine Störung der Notfalldienste. Sowohl die Intensität als auch die Schwere der Störung waren erheblich, was so auch beabsichtigt wurde – mithin ist diese im Sinne der EGMR-Rechtsprechung als absichtlich schwere Störung des öffentlichen Lebens einzustufen. Von einer kurzen Verkehrsbehinderung kann entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht die Rede sein (vgl. Urk. 57 S. 6 Rz. 15). Das Vorgehen der Demonstranten war eindeutig nicht mehr verhältnismässig. Das Interesse der Nötigungsopfer ist vorliegend deutlich höher zu gewichten als jenes der Beschuldigten auf unbewilligte Kundgabe ihrer Meinung. Weder bestand seitens der Beschuldigten, wie es die Verteidigung ausführte (Urk. 31 S. 25 Rz. 28), eine absolute Notwendigkeit sofortigen Handelns gegen die Umweltsituation noch hätte es für die Beschuldigte keine andere Möglichkeit zu handeln gegeben. Die Blockaden der G._____-brücke sowie der H._____-strasse sind damit auch im Lichte der EGMR-Rechtsprechung und unter Nachachtung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit unrechtmässig erfolgt. Daran hat auch das Urteil des EGMR in Sachen Verein Klimaseniorinnen Schweiz v. Switzerland nichts geändert, zumal es sich hierbei auch gar nicht um ein im Rahmen eines Strafverfahrens ergangenes Urteil handelt. Dieses löst keine

- 30 - Konsequenzen für das vorliegende Verfahren aus oder vermag einen Rechtfertigungsgrund zu begründen (vgl. EGMR-Urteil 53600/20 vom 9. April 2024 in Sachen Verein Klimaseniorinnen Schweiz et autres v. Suisse). An der Sachlage hat sich hierdurch nichts verändert. Das hiesige Gericht ist weder eine moralische noch eine politische Instanz, sondern hat basierend auf der geltenden Rechtslage seine Entscheide zu fällen. Deren Änderung obliegt dem politischen Prozess, welcher der Beschuldigten – beispielsweise durch das Mittel einer Volksinitiative – offensteht. 1.6. Der Beschuldigten war es und ist es sodann auch künftig unbenommen für ihre Meinung einzustehen und diese an bewilligten Demonstrationen oder in anderer legaler Weise kundzutun, was in der Schweiz für sie ohne grössere Hürden möglich und mit keinerlei Repressalien verbunden ist. Damit standen und stehen ihr weiterhin sehr wohl diverse Alternativen zur Verfügung, um auf ihr Anliegen mindestens genau so effektiv aufmerksam zu machen und dieses zu vertreten. Daher kann auch nicht von einem verpönten Chilling-Effect gesprochen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich denn auch, dass die Beschuldigte nach wie vor bereit ist, ihr Anliegen – auf legalem Weg – zu vertreten (vgl. Prot. II S. 12 f. i.V.m. Urk. 60) – mithin eben gerade kein Chilling-Effect durch die drohende Strafe eingetreten ist. Sollte die Beschuldigte sich aufgrund der vorliegend ausgesprochenen Strafe dazu entscheiden, sich nicht mehr an illegalen Aktionen zu beteiligen, entspricht dies im Übrigen dem präventiven und vom Gesetzgeber gewünschten Zweck einer derartigen Strafe bzw. Probezeit. 1.7. Bei den UNO-Sonderberichterstattenden handelt es sich sodann weder um eine rechtssetzende noch eine rechtsprechende Behörde. Deren Bericht entbehrt daher jeglicher Verbindlichkeit für das hiesige Gericht, was sodann auch die Verteidigung anerkennt (Prot. II S. 10). Damit ist weder auf den Bericht (Urk. 58/1) noch die hierzu getätigten Ausführungen seitens der Verteidigung näher einzugehen. 2. Notstand / Übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund 2.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz Notstand im Sinne von Art. 17 StGB geltend (Urk. 31 S. 28 Rz. 92). Sie wies hierbei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, welche das Vorliegen eines solchen im Falle von Klimaaktivisten

- 31 verneint habe (Urk. 31 S. 27 Rz. 87) und bat darum, den richterlichen Spielraum in dieser Sache auszunützen und den unbestimmten Rechtsbegriff der "unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr" zeitgemäss bzw. teleologisch auszulegen (Urk. 31 S. 28 Rz. 92). 2.2. Wie die Verteidigung richtigerweise ausführte, hat das Bundesgericht die Anwendung des Notstands i.S.v. Art. 17 StGB bei Kundgebungen von Klimaaktivisten verneint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Klimanotstand nicht deckungsgleich mit strafrechtlichem Notstand gemäss Art. 17 StGB. Sind die engen Voraussetzungen dieser Bestimmung, namentlich eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Individualrechtsgüter, zu deren Schutz kein anderes Mittel als die Notstandshandlung zur Verfügung steht, nicht erfüllt, entfällt eine Rechtfertigung für strafbares Verhalten. Die Klimaerwärmung kann nicht mit dem Rechtsbegriff der unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB gleichgesetzt werden (BGer. 6B_1298/2020 und BGer. 6B_1310/2020 vom 28. September 2021 E. 3. mit Verweisen = Pra 110 (2021) Nr. 134 vom 28. September 2021). 2.3. Die Klimaerwärmung ist keine Naturkatastrophe im Sinne einer unmittelbaren Gefahr nach Art. 17 StGB. Der juristische Begriff des Notstands im Sinne der ebengenannten Bestimmung ist nicht deckungsgleich mit dem allgemeingebräuchlichen Notstandsbegriff. Mit der Abwehr einer Gefahr, die jedermann auf dem Globus treffen könnte, wird ein kollektives Rechtsgut geschützt, aber nicht ein individuelles Rechtsgut gemäss Art. 17 StGB. Der rechtfertigende Notstand im Sinne dieser Bestimmung betrifft Handlungen, die begangen werden, wenn es für den Täter nicht möglich ist, zu handeln, ohne eine grundsätzlich strafbare Handlung zu begehen (vgl. Botschaft vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, Ziff. 212.33). Es handelt sich nicht um einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund wie die Wahrung überwiegender Interessen (vgl. a.a.O., Ziff. 212.3; vgl. in Bezug auf diesen letzteren Begriff auch BGE 129 IV 6 E. 3). Art. 17 StGB richtet sich somit nicht darauf, grundsätzlich strafbare Verhaltensweisen rechtmässig erscheinen zu lassen, weil der Täter der Ansicht ist, handeln zu müssen, um zu schützen, was er als ein rechtmässiges oder höhergewichtiges Interesse betrachtet, sondern betrifft die spezifische Situation, in der dieser sich zufällig mit einer Gefahr konfrontiert sieht,

- 32 die kurzfristig eintreten muss, und es wählt, ein Rechtsgut zu opfern, um sie abzuwenden. Demzufolge muss die Gefahr konkret und dringend das betroffene Rechtsgut bedrohen, und nicht nur in einem ungewissen Zeithorizont auf unbestimmten Gütern lasten. Beim geltend gemachten Klimanotstand handelt es sich damit nicht um eine Notstandssituation im strafrechtlichen Sinn. 2.4. Im Übrigen kann man bemerken, dass die Rechtsprechung das Bestehen gewisser übergesetzlicher, das heisst nicht vom StGB geregelter Rechtfertigungsgründe, bejaht. Es handelt sich namentlich um die Wahrung legitimer Interessen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1; vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3; BGer. 6B_960/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Ein eventueller übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund muss restriktiv ausgelegt und besonders strengen Anforderungen bei der Würdigung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit unterworfen werden. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechtswidrige Tat nicht bloss ein notwendiges und geeignetes Mittel für den Schutz legitimer Interessen von einer Bedeutung, die klar jene der von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter übertrifft, ist, sondern, diese Tat das einzige Mittel für diesen Schutz darstellt. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (BGer. 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.7. mit Verweisen = Pra 110 (2021) Nr. 133). 2.5. Die Beschuldigte hatte für ihre Mitwirkung an den inkriminierten Aktionen keinen unmittelbaren, individuellen Notstandsgrund vorzuweisen und die Blockaden waren darüber hinaus auch gar nicht dazu geeignet, das Klima zu beeinflussen. Das Klima hat sich durch die Aktionen der Beschuldigten nicht in geringster Weise verbessert. Im Gegenteil, indem man andere Leute ärgert, schikaniert und nötigt, gewinnt man niemanden für eigene Anliegen. Sodann hätten die Beschuldigte sowie die weiteren Demonstrierenden auch eine Vielzahl anderer, rechtmässiger Methoden einsetzen können, um ihr Ziel zu erreichen, insbesondere bewilligte Demonstrationen, Märsche und Interventionen in den Medien oder in der Kultur. 2.6. Vor dem Hintergrund der überzeugenden höchstrichterlichen Vorgaben ist damit das Vorliegen eines Notstands im Sinne von Art. 17 StGB sowie ein übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund sowohl hinsichtlich Dossier 1 als auch Dossier 2 zu verneinen.

- 33 - 3. Fazit Die Beschuldigte ist der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe 1. Fehlendes Strafbedürfnis 1.1. Die Verteidigung machte vorliegend vor Vorinstanz geltend, es sei von einer Bestrafung der Beschuldigten in Anwendung von Art. 52 StGB abzusehen. Die Beschuldigte habe sich lediglich während einer beschränkten Zeit auf der G._____brücke bzw. der H._____-strasse aufgehalten. Als einzige Tatfolge könne gesehen werden, dass einige wenige Automobilisten während einer sehr beschränkten Zeit die beiden Örtlichkeiten nicht hätten passieren können. Verglichen mit dem typischen Regelfall einer Nötigung sei dies als klar unerheblich einzustufen. Dies ergebe sich auch aus der beantragten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Urk. 31 S. 29 Rz. 97). Die Beweggründe und Ziele der Beschuldigten seien äusserst erstrebenswert und keinesfalls strafwürdig. Sie setzte sich u.a. für ein lebenswertes Leben künftiger Generationen auf der Erde ein. Die Zukunft unseres Planeten und der gesamten Menschheit würden ihr am Herzen liegen. Eine Schuld im Sinne von Art. 52 StGB bestehe daher nicht. Sie mache einzig auf das schuldhafte Verhalten anderer aufmerksam (Urk. 31 S. 30 Rz. 99-100). 1.2. Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Eine Strafbefreiung kommt jedoch nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie

- 34 von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3. mit Verweisen; BGer. 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 5.2 mit Verweisen). 1.3. Die Beschuldigte hat sich gleich mehrfach der Nötigung und einmal der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, schuldig gemacht. Sie verhielt sich hierbei in keiner Weise anders als ihre zahlreichen Mitaktivisten. Am tt.mm.2020 wurde der gesamte öffentliche und Privatverkehr über Stunden lahmgelegt und eine Grosszahl von Unbeteiligten zu einem unfreiwilligen Fortbewegungs-verhalten genötigt und der Betrieb der VBZ massiv gestört. Auch am tt.mm.2021 wurde der Privatverkehr über einen längeren Zeitraum lahmgelegt und eine Grosszahl von Unbeteiligten dazu genötigt unfreiwillig ihre Fortbewegung anzupassen. Wie die Vorinstanz richtig erkannte sind in beiden Fällen weder Schuld noch Tatfolgen unerheblich bzw. derart geringfügig, dass von einer Bestrafung abzusehen wäre. Das Verhalten der Beschuldigten ist sehr wohl strafbedürftig. 2. Allgemeines Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und dem Asperationsprinzip sowie den Strafzumessungsregeln kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 26-28 E. IV. 1 i.V.m. E. IV.3.). Diese sind korrekt und bedürfen keinerlei Ergänzungen. 3. Strafzumessung 3.1. Nötigung (Dossier 1) 3.1.1. Die Blockade der G._____-brücke erfolgte an einem Samstag gegen Mittag. Die Brücke ist am fraglichen Wochentag und zur besagten Zeit vom Individualverkehr jeweils mässig bis zwischenzeitlich eher stark befahren und kann ohne Weiteres als zentrale Verkehrsachse in der Stadt Zürich bezeichnet werden. Dem motorisierten Individualverkehr wurde, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort bis zu mehrere Stunden ausharren wollten, ein distanzmässig nur relativ kurzer Umweg (etwa via N._____-quai respektive O._____-quai über die P._____-brücke)

- 35 aufgezwungen. Dabei ist indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen, grossen Verkehrsachse ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehen. Benutzer des öffentlichen Verkehrs mussten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen. Damit war eine Vielzahl von Personen betroffen. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden bildeten und sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilten (vgl. Urk. D1/5 S. 4-5 Fotos 10-12 und Foto 16), zielten auf eine möglichst lange dauernde Blockade ab. Relativierend fällt aus, dass die Demonstranten ein gewaltfreies Nötigungsmittel wählten. Dennoch bedurfte es eines nicht unerheblichen Polizeiaufgebots. Ihr auf mehrere Stunden ausgelegtes Vorhaben muss sich die Beschuldigte anrechnen lassen. Sie befand sich sodann nachgewiesenermassen auch selbst während über einer Stunde unter den Demonstrierenden. Hingegen beteiligte sie sich nicht selbst an den Sitzblockaden und musste von den Polizeibeamten nicht etwa weggetragen werden, sondern verliess die Brücke schlussendlich selbständig, wobei sie jedoch von der Polizei weggewiesen werden musste. Die Beschuldigte war in diesem Sinne nicht "an vorderster Front" dabei, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Eine wesentliche kriminelle Energie ist ihr nicht zur Last zu legen. 3.1.2. Wenngleich die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, können ihr keine eigentlichen egoistischen Beweggründe zur Last gelegt werden. Sie handelte in Angst und Sorge um die Umwelt, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung wahrnehmbar war (Prot. II S. 12 f. i.V.m. Urk. 60). Hingegen wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und die offensichtlich gesuchte Publizität ohne Delinquenz zu erzielen. 3.1.3. Insgesamt wiegt das Gesamtverschulden sehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen bzw. Tagen erscheint daher angemessen. 3.2. Nötigung (Dossier 2) 3.2.1. Die Beschuldigte hat sich im Rahmen einer unbewilligten Demonstration an einer Strassenblockade beteiligt, welche einen stark frequentierten Strassenabschnitt der Stadt Zürich während mehrerer Stunden unbefahrbar machte und ein

- 36 nicht unerhebliches Polizeiaufgebot verursachte. Damit war eine Vielzahl von Personen betroffen. Das auf mehrere Stunden ausgelegte Vorhaben der Demonstrierenden muss sich die Beschuldigte anrechnen lassen. Sie zeigte sich denn auch selbst sehr aktiv, stand nicht nur auf der Strasse, sondern setze sich auch hin und schwenkte eine Fahne. Die Demonstration verlief zwar gewaltfrei, die Beschuldigte beendete ihre Blockadehandlungen jedoch nicht freiwillig sondern musste letztlich durch die Polizei wegeskortiert und verhaftet werden. Eine wesentliche kriminelle Energie ist ihr dennoch nicht zur Last zu legen. 3.2.2. Die Beschuldigte handelte zwar direktvorsätzlich, ihr sind jedoch keine eigentlichen egoistischen Beweggründe zur Last zu legen. Sie handelte in Angst und Sorge um die Umwelt, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung wahrnehmbar war (Prot. II S. 12 f. i.V.m. Urk. 60). Es wäre ihr jedoch ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und die offensichtlich gesuchte Publizität auf legalem Weg zu erzielen. 3.2.3. Das Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht und wäre mit einer Strafe von 10 Tagessätzen bzw. Tagen zu sanktionieren. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe hierfür um 5 Tagessätze bzw. Tage zu erhöhen. 3.3. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Dossier 1) 3.3.1. Betreffend das objektive Tatverschulden und damit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gilt es, das durch die Norm geschützte Rechtsgut in Erinnerung zu rufen. Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Eine hochgradig arbeitsteilige Gesellschaft ist in höchstem Masse auf das Funktionieren der Infrastruktur angewiesen und ein Ausfall von Verkehrs- oder Versorgungssystemen kann schwer absehbare Folgen zeitigen (BSK StGB-FIOLKA, Art. 239 N. 2 f.). Durch die mehrstündige Blockade wurde der Betrieb mehrerer Tramlinien der Stadt Zürich gestört. Die betroffenen Linien konnten die G._____-brücke nicht befahren. Dies führt notorisch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet oder vorzeitig gewendet werden müssen, was regelmässig mit Verspätungen und Ausfällen einhergeht. Der Trambetrieb wurde hingegen nicht gänzlich aufgehoben und es sind ohne Weiteres schwerwiegendere Störungen von Betrie-

- 37 ben, die der Allgemeinheit dienen, denkbar. Im Übrigen kann zur objektiven und subjektiven Tatschwere auf die vorstehenden Erwägungen zur Nötigung (Dossier 1) verwiesen werden (E. III.3.1.). 3.3.2. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, in zeitlichem, örtlichem und sachlichem Zusammenhang zur Nötigung von Dossier 1 begangen wurde, sowie in Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint eine Strafe von 5 Tagessätzen bzw. Tagen dem Tatverschulden angemessen. 3.4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 3.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 29 E. IV.6.1.). Diese sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 40). 3.4.2. Die teilweisen Eingeständnisse der Beschuldigten sind – in Anbetracht der erdrückenden Beweislage – leicht strafmindernd zu berücksichtigen, so dass sich die Strafe um zwei Tagessätze reduziert. 3.5. Zwischenfazit Die Beschuldigte wäre mit 23 Tagessätzen bzw. Tagen zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei den vorinstanzlichen 15 Strafeinheiten sein Bewenden. 4. Strafart Bereits aufgrund des Grundsatzes der reformatio in peius ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. 5. Tagessatzhöhe 5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge-

- 38 bieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StPO). 5.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, wozu auch Renten, privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Naturaleinkünfte sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen zählen (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Bei Tätern bzw. Täterinnen mit geringem Einkommen kann unter Umständen auch ein wesentlich höheres Einkommen des Ehepartners berücksichtigt werden. Allerdings muss eine Gesamthaftung des Familieneinkommens vermieden werden. Um dies zu vermeiden, ist bei der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten erforderlich, dass die Ehegatten ihre beiden Einkommen vollständig zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs verwenden. Ist dies nicht der Fall, muss vom Gesamteinkommen zunächst eine Sparquote abgezogen werden (RBOG 2008 S. 166). Vom ermittelten Einkommen abzuziehen ist sodann, was gesetzlich geschuldet ist, wie Steuern und die Beiträge an die obligatorische Krankenund Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4. mit Verweisen). 5.3. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe sodann daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Es ist dann von Bedeutung, wenn der Täter oder die Täterin ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet dann in dem Ausmass Bemessungsgrundlage, in welchem er oder sie es selbst für den Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2. mit Verweisen).

- 39 - 5.4. Auch bei einkommensschwachen Personen bildet das strafrechtliche Nettoeinkommen Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes. Der Hinweis auf das Existenzminimum stellt sodann ein Kriterium mit Korrekturfunktion dar, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz darf hierbei jedoch nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert ist hierbei eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei über 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind hierbei immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.). 5.5. Anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2021 machte die Beschuldigte geltend, eine Rente von Fr. 1'000.– und eine AHV von ca. Fr. 2'500.– zu beziehen. Der Hypozins betrage etwa Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– (Urk. D1/3 F/A 16). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie hingegen aus, lediglich über ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– zu verfügen. Ihr Mann verfüge über eine grössere Pension und AHV. Sie sei Miteigentümerin der Liegenschaft, in der sie lebe. Sodann würden sie und ihr Ehemann gemeinsam Fr. 20'000.– an Krankenkassenprämien pro Jahr bezahlen (Prot. I S. 8-10). Aus dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Steuerregister erhellt sodann ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 187'900.– und ein Vermögen von Fr. 300'000.– für die Steuerperiode 2019, wobei die Grundlage hierfür der Steuerausweis der Beschuldigten und ihres Ehemannes ist (Urk. D1/7/3 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer finanziellen Situation aus, ihr aktuelles Einkommen betrage nach wie vor ca. Fr. 3'000.– (Urk. 55 S. 1). Hiervon bezahle sie ihren Anteil an allen Kosten (Urk. 55 S. 3). Ihr Ehemann erhalte monatlich eine PK-Rente von Fr. 6'000.–

- 40 sowie zusätzlich die maximale AHV-Rente. Er sei zusätzlich Eigentümer einer Liegenschaft, welche er vermieten würde und womit er Fr. 2'500.– monatlich verdiene. Sodann würden sie gemeinsam ein Einfamilienhaus an der Q._____-gasse 2 in Zürich bewohnen, das ihnen beiden je zur Hälfte gehöre (Urk. 55 S. 2 i.V.m. S. 4 f.). Zur Tagessatzhöhe führte die Beschuldigte sodann an, es sei ihr wichtig, dass ihr Ehemann nicht für ihre Strafe aufkommen müsse, sondern diese einzig von ihrem Einkommen und Vermögen entrichtet werde (Urk. 55 S. 3). Die Verteidigung erklärte zudem, bei den tiefen Einkommensverhältnissen der Beschuldigten sei ein Tagessatz von Fr. 30.– bereits sehr einschneidend, da dies auf den Monat gerechnet rund einen Drittel des Einkommens ausmache, daher gebe es keinen Grund den Tagessatz zu erhöhen (Prot. II S. 11). 5.6. Die Beschuldigte hat monatlich ein Einkommen von Fr. 3'000.– zur Verfügung. Hiervon sind pauschal 30% für Krankenkassenprämien und Steuern abzuziehen, was ein Nettoeinkommen von Fr. 2'100.– ergibt. Das Vermögen der Beschuldigten besteht sodann grossmehrheitlich aus der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft, in der sie lebt, sodass hieraus kein Einkommen erzielt oder dieses im Sinne eines solchen für den Alltag angezehrt wird. Daher ist dieses vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die Beschuldigte lebt damit – wenngleich ihr Einkommen eher gering ausfällt – grundsätzlich in guten Verhältnissen. Sie verfügt über einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in der Stadt Zürich und lebt zusammen mit ihrem deutlich besser verdienenden Ehepartner, der einen wesentlichen Teil der Lebenshaltungskosten übernehmen dürfte. Daher kann vorliegend nicht von einer Situation ausgegangen werden, in der es sich rechtfertigen würde, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und die Korrekturfunktion des Begriffs des Existenzminimums greifen zu lassen. Es läge im Gegenteil eigentlich nahe, in Anbetracht der grossen Einkommensdiskrepanz zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehegatten, dessen Einkommen in die Tagessatzberechnung miteinzubeziehen, wovon vorliegend ermessensweise aber gerade noch abgesehen werden kann. Damit haben die Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes lediglich einen indirekten Einfluss auf die Tagessatzhöhe, da dieser einen Teil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten übernimmt, was dazu führt, dass die Beschuldigte mehr Geld zur Verfügung steht als einer alleinstehenden Person mit gleichhohem Ein-

- 41 kommen. Dies führt zu einem Tagessatz in der Höhe von Fr. 70.– (Fr. 2'100.–/30 Tage). 6. Vollzug und Probezeit Die Vorinstanz hat der Beschuldigten den bedingten Vollzug gewährt und die minimale gesetzliche Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 39 S. 30 f. E. V.). Dem ist zu folgen, wobei dies auch bereits wegen des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen ist. 7. Haftanrechnung Die zwei Tage Haft (Urk. D2/6/1 i.V.m. Urk. D2/6/4) sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Geldstrafe anzurechnen. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. 8. Fazit Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen, wovon 2 Tage bereits als durch Haft abgegolten gelten. Der Strafvollzug ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. IV. Genugtuung 1. Die Beschuldigte beantragte – unter der Prämisse eines Freispruches – eine Genugtuung von mindestens Fr. 400.– zzgl. 5% Zins ab 5. Oktober 2021 aufgrund der erlittenen Haft (Urk. 31 S. 31 Rz. 104 i.V.m. Urk. 41 S. 2 und Urk. 57 S. 1). Sie liess hierzu ausführen, sie habe als Frau zwei Tage im berüchtigten Propog verbringen müssen (Urk. 31 S. 31 Rz. 104). 2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Da die Beschuldigte vorliegend der ihr vorgeworfenen Nötigung schuldig zu sprechen ist, die Haftdauer in Anbetracht des Vorwurfs nicht übermässig lange war und keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der

- 42 - Beschuldigten ersichtlich sind, steht ihr keine Genugtuung zu. Das Begehren ist daher abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu bestätigen. Gleiches gilt bezüglich der Entschädigung der erbetenen Verteidigung (Dispositivziffer 6; Urk. 39 S. 31 E. VI.1.2.). 2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen. Damit hat sie auch die Kosten der erbetenen Verteidigung selbst zu tragen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 31. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. […] 3. […] 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 43 - CHF 800.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren. 5. […] 6. […] 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Genugtuungsforderung der Beschuldigten wird abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 7. Der erbetenen Verteidigung wird keine Entschädigung zugesprochen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 44 -  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST, Bereich Bahnen und Schiffe, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 45 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2024 Die Präsidentin: lic. iur. S. Fuchs Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230357 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.06.2024 SB230357 — Swissrulings