Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230354-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 9. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 9. Februar 2023 (DG220220)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. November 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 56 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 10 und 12); des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 10); der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossiers 12, 17 und 18). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 14 und 17); des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 14, 15, 17 und 18); des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 18) sowie
- 3 - der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 14). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei bis und mit heute 276 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: Pfefferspray, schwarz (Asservat-Nr. A016'107'145), 13 Schachteln Zigaretten Marlboro Rot, 1 Packung angebraucht (Asservat-Nr. A016'107'156), 1 Mobiltelefon, Redmi, weiss, schwarz (Asservat-Nr. A016'107'167), 1 Mobiltelefon, Wiko, schwarz, silber (Asservat-Nr. A016'107'178), 1 Parfum HUGO MAN, originalverpackt, 125 ml (Asservat- Nr. A016'107'189), 1 leere Verpackung zu Streaming Media Player Google (Asservat-Nr. A016'107'214), 1 Sonnenbrille braun (Asservat-Nr. A016'107'225), 1 Kundenkarte Starbucks (Asservat-Nr. A016'107'281), 1 Paar Schuhe, Marke Nike, schwarz, Grösse 43 (Asservat- Nr. A016'107'316), 1 Papiertragtasche (Asservat-Nr. A016'107'327), 1 Plastiktragtasche, rot, "Denner" (Asservat-Nr. A016'107'338),
- 4 - 1 leere Zigarettenschachtel Marlboro rot (Asservat-Nr. A016'107'394), 1 Zigarettenstummel, Marke Marlboro angeraucht (Asservat-Nr. A016'107'418) 1 Zigarettenstummel, Marke Marlboro angeraucht (Asservat-Nr. A016'107'441) 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Februar 2022 zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 wird abgewiesen. 11. Die Privatklägerin 4 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 110.– zu bezahlen. 13. Die Privatklägerin 6 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Der Privatkläger 7 wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Privatkläger 8 wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin mit pauschal Fr. 19'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 5 - 17. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 19'200.00 amtliche Verteidigung; Fr. 3'933.70 Gutachten/Expertisen. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln auferlegt, und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 107 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen, unter vollständiger Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Für die zu lange erstandene Haft sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB sei infolge eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.
- 6 - 5. lnfolge Verzichts auf die Landesverweisung sei keine Ausschreibung im SIS vorzunehmen. 6. lnfolge Freispruchs in Bezug auf den Raub seien der Privatklägerin 1, B._____, weder Schadenersatz noch Genugtuung zuzusprechen. 7. Die Anschlussberufung der Anklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss neu zu verteilen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine allfällige Nachforderung sei auf einen Viertel zu beschränken. 10. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, wobei der Sprechenden eine Entschädigung gemäss heute eingereichter Honorarnote – erweitert um den Aufwand der heutigen Verhandlung inkl. Urteilseröffnung – auszurichten ist. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 106 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei zusätzlich zu den bereits seitens des Urteils vom 9. Februar 2023 vom Bezirksgericht Zürich erfolgten Schuldsprüchen wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch sowie geringfügiger Sachbeschädigung betreffend Dossier 14, schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei überdies zusätzlich wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch betreffend Dossier 17, schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei schlussendlich zusätzlich wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch betreffend Dossier 18, schuldig zu sprechen.
- 7 - 4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1000.00 zu bestrafen. ______________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, entschied mit Urteil vom 9. Februar 2023 im Verfahren DG220220. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 41 und 80). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 (Urk. 81) wurde der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 liess die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erklären (Urk. 83), welche hernach mit Präsidialverfügung vom 15. August 2023 (Urk. 84) dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde. Am 7. September 2023 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. Januar 2024 (Urk. 86). 2. Angesichts des Vollzugsauftrags des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. April 2023 (Urk. 87), aus welchem hervorgeht, dass das provisorische Strafende des Beschuldigten am 8. November 2023 erreicht werde, wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2023 (Urk. 88) Frist angesetzt, um sich zur Frage der Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu äussern. Während seitens des Beschuldigten eine entsprechende Stellungnahme einging (Urk. 90), liess sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2023 (Urk. 91) wurde entschieden, dass der Beschuldigte per 8. November 2023 aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen sei. Gemäss Vollzugsmeldung der Jus-
- 8 tizvollzugsanstalt C._____ wurde der Beschuldigte sodann am 8. Dezember 2023 um 09.05 Uhr aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (Urk. 95). 3. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2023 wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme der Privatklägerin 1 gutgeheissen und die Privatklägerin 1 mittels separater Verfügung zur Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 93). 4. Am 28. Dezember 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 96). 5. Mit E-Mail vom 3. Januar 2024 teilte die Privatklägerin 1 mit, dass sie aus psychischen Gründen (Retraumatisierung) nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen könne und reichte ein ärztliches Zeugnis im Original ein (Urk. 97; Urk. 98). Auf Nachfrage des Gerichtes, ob alternativ eine vom Beschuldigten räumlich getrennte Befragung mit Videoübertragung eine Möglichkeit sei (Urk. 99), verneinte die Privatklägerin 1 dies (Urk. 100). Die entsprechende E-Mailkorrespondenz sowie das ärztliche Attest wurden den Parteien sodann am 5. Januar 2024 per E-Mail zugestellt (Urk. 101). Auf Nachfrage der Verteidigung, ob eine Verschiebung der Verhandlung in Frage käme, wurde ihr mitgeteilt, dass der Privatklägerin 1 die Vorladung abgenommen werde, die Berufungsverhandlung jedoch unverändert stattfinden werde (Urk. 102). Am 5. Januar 2024 wurde der Privatklägerin 1 sodann die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2024 abgenommen (Urk. 103). 6. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024, vorab per E-Mail eingereicht, stellte die Verteidigung ein Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2024 (Urk. 104/1-2), welches am 8. Januar 2024 abgewiesen wurde (Urk. 104/2). 7. An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie seitens der Anklagebehörde Staatsanwältin D._____.
- 9 - II. Prozessuales 1. Dem Beweisantrag der Verteidigung, dass die Privatklägerin 1 durch das Gericht zu befragen sei (Urk. 80 S. 3), wurde entsprochen (vgl. Präsidialverfügung vom 29. November 2023; Urk. 93). Weil der Privatklägerin 1 vorgängig zur Berufungsverhandlung gestützt auf ein entsprechendes ärztliches Attest die Vorladung zur Berufungsverhandlung abgenommen wurde (Urk. 103), stellte die Verteidigung den Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 104/2). Der Antrag wurde abgewiesen. Die Abweisung des Antrages stützt sich einerseits auf das psychiatrische Attest der Privatklägerin, welches bescheinigt, dass die Privatklägerin 1 aus psychiatrischer Sicht und bei schlechter psychopathologischer Verfassung weder in der Lage sei, als Auskunftsperson noch als Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu erscheinen (Urk. 98). An dieser Sachlage hätte wohl auch eine Verschiebung der Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt nichts geändert, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich der Gesundheitszustand der Privatklägerin 1 diesbezüglich in naher Zukunft massgeblich zum Positiven verändern würde. Zu dieser Einsicht kam auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 31). Andererseits legt auch das Beweisergebnis eine erneute Einvernahme der Privatklägerin 1 und damit eine direkte Wahrnehmung des Personalbeweises nicht nahe. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und auch sonst drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.).
- 10 - 2.2. Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf den Schuldspruch gemäss Dossier 3 (Raub) (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), den Landesverweis (Dispositivziffer 5), die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Dispositivziffer 6), die vorinstanzlich gutgeheissenen Zivilansprüche der Privatklägerin 1 (Dispositivziffern 8 und 9) und die Kostenauflage (Dispositivziffern 18 und 19) beschränkt (Urk. 107). Seitens der Anklagebehörde wurde mit Anschlussberufung die Dispositivziffer 2 teilweise (1., 2. und 4. Spiegelstrich: Freisprüche gemäss Dossier 14 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung, Freisprüche gemäss Dossier 17 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie Freispruch gemäss Dossier 18 wegen Diebstahls) und (ebenfalls) die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) angefochten. In Bezug auf den Vollzug (Dispositivziffer 4) rechtfertigt es sich vorliegend, diesen Punkt aufgrund der mehrseitigen Anfechtung der Strafzumessung und des Sachzusammenhangs ebenfalls einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Dossiers 10 und 12; Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 10; mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 5; Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 2 sowie mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossiers 12, 17 und 18), 2 teilweise (Freisprüche betreffend Diebstahl gemäss Dossier 15 und mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossier 18), 7 (Einziehungen), 10-15 (Zivilansprüche Privatkläger 3- 8), 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 17 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist.
- 11 - III. Materielles A. Tatvorwurf Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 16). B. Beweisgrundsätze 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrschein-
- 12 lichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichtes 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 3. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; 139 IV 179 E. 2.2.; 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).
- 13 - C. Dossier 3 – Raub 1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 – auch heute – konstant vollumfänglich bestritten. Substantielle Aussagen hierzu wurden im Vorverfahren sowie erstinstanzlichen Verfahren verweigert (Urk. D1 4/3 S. 6; Urk. D1 4/5 S. 4; Urk. D1 4/14 S. 2 ff.; Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte erstmals Aussagen zum Sachverhalt gemacht (Prot. II S. 22 ff.). So führte er aus, dass er am 2. Februar 2022 nach Feierabend bei der Medikamentenabgabe beim Gleis 3 am HB gewesen sei, als die Privatklägerin 1 zu ihm gekommen sei. Sie habe wie 16-17 Jahre alt ausgesehen. Sie habe von ihm Diaphin Tabletten kaufen wollen, wobei sie ihn auf eine Art gezwungen habe, indem sie ihm nachgelaufen und ihn nicht in Ruhe gelassen habe. Sie habe gesagt, dass sie für ca. Fr. 200.– Diaphin Tabletten wolle (Prot. II S. 24). Sie habe Fr. 200.– auf sich gehabt und habe ihm diese dann in die Hand gegeben und die Tabletten von ihm gewollt. Er habe ihr die Tabletten aber nicht gegeben, da er keine gehabt habe (Prot. II S. 23). Er habe ihr gesagt, dass er keine habe, da er nicht im Programm sei und diese nicht erhalte (Prot. II S. 24). Sie sei ihm die ganze Zeit wie ein kleines Kind nachgelaufen (Prot. II S. 25). Er wisse nicht, ob die Privatklägerin 1 das Geld zuvor am Geldautomaten geholt habe. Sie seien auch nicht zusammen zur Kaserne und an der Reitergasse/Militärstrasse gegangen, sondern es sei alles beim Gleis 3 am HB passiert (Prot. II S. 24). Er habe das Geld genommen, weil sie ihn genervt und ihn nicht in Ruhe gelassen habe. Nachdem er das Geld genommen habe, sei es ein Hin und Her gewesen, ca. 5-10 Minuten. Schliesslich sei er mit den Fr. 200.– weggegangen und einfach verschwunden. Sie habe hierauf gar nicht reagiert und sei am Warten gewesen. Er habe dort einfach weg wollen (Prot. II S. 25 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er damals jeden Tag im E._____ oder am Gleis 3 gewesen sei und auch selber konsumiert habe (Prot. II S. 26). 2. Bei den Akten finden sich im Übrigen folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 zu prüfen: Die Einvernahmen der Privatklägerin 1 (Urk. D1 4/12 S. 1 ff.; D3 2 S 1 ff.; D3 4 S. 1 f.),
- 14 zwei Fotobogen zur Personenidentifizierung (Urk. D3 3; D3 5) und der Polizeirapport vom 16. Februar 2022 (Urk. D3 1). 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 ist zu bemerken, dass sie und der Beschuldigte sich nicht kennen (Urk. D1 4/12 S. 11), weshalb ein Motiv, ihn zu Unrecht zu belasten, einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. II.4.6.2.), nicht erkennbar ist. Auch vermochte der Beschuldigte keinen Grund zu nennen, weshalb sie ihn zu Unrecht belasten sollte (Urk. D1 4/14 S. 4). Gestützt auf das von der Privatklägerin 1 eingereichte ärztliche Attest (Urk. 98), ausgestellt vom Zentrum für Suchtmedizin, E._____, ist bei ihr von einer schlechten psychopathologischen Verfassung auszugehen. Zwar lässt sich dem Zeugnis kein Hinweis auf eine Suchterkrankung entnehmen, jedoch lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Privatklägerin 1 im E._____, einem Zentrum für Suchtmedizin, in Behandlung ist. Aus diesem Grund wie auch angesichts ihrer angemeldeten finanziellen Interessen (vgl. Urk. D3 6/1) sind ihre Aussagen nichtsdestotrotz mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, wobei die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Vordergrund steht. 4. Die anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals erfolgten Aussagen des Beschuldigten zum Anklagesachverhalt des Raubes erweisen sich als karg sowie ungenau. So konnte der Beschuldigte weder ausführen, was er und die Privatklägerin 1 am Gleis 3 genau machten noch wiedergeben, was zwischen ihm und der Privatklägerin 1 besprochen wurde (Prot. II S. 24 f.). Augenfällig ist weiter, dass er in eine Art Defensivmodus fällt, wenn genauer nachgefragt wird (Prot. II S. 25 f.). Zwar wirkt die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach es die Privatklägerin 1 gewesen sein soll, welche ihn ansprach und von ihm Diaphin Tabletten habe kaufen wollen, nicht absolut unplausibel, jedoch erscheinen seine Aussagen mangels ent-
- 15 sprechendem Detailierungsgrad und Folgerichtigkeit im Ablauf (warum sollte ihm die Privatklägerin 1 das Geld für die Diaphin Tabletten geben, wenn er ihr zuvor noch gesagt habe, dass er keine Tabletten habe [Prot. II S. 23-25]) als nicht glaubhaft. 5.1. Von der Vorinstanz wurden die massgeblichen Aussagen der Privatklägerin 1 im Vorverfahren zutreffend wiedergegeben (Urk. 77 E. II.4.4.). Darauf ist zu verweisen. 5.2. Entlarvend erscheint vorab, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 gemäss ihren spezifischen glaubhaften Aussagen namentlich (mit "A'._____") vorstellte, wobei er auch seinen Wohnort F._____ nannte (Urk. D3 2 S. 3), womit eine Verwechslung mit einer Drittperson auch aus diesem Grund auszuschliessen ist. Ausserdem erkannte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten anlässlich der 2. Wahlbildkonfrontation gemäss eigenen Aussagen mit 90%-iger Sicherheit wieder (Urk. D3 4 S. 1 f.; Urk. D1 4/12 S. 4). Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten anlässlich der 1. Wahlbildkonfrontation nicht erkannte (Urk. D3 1 S. 4), ist offensichtlich der Tatsache geschuldet, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zur 2. Wahlbildkonfrontation und der Tat (vgl. Urk. D3 2 S. 3; Urk. D3 4 S. 2) – keinen Vollbart sondern lediglich einen Dreitagebart trug (Urk. D3 3), was im Erscheinungsbild einen markanten Unterschied macht (vgl. dazu Urk. D3 5). Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten vorerst nicht wiedererkannte. Schliesslich ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 77 E. II.4.3.6. einschliesslich der zutreffenden theoretischen Erwägungen) – festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin 1 im Nachgang zur massgebenden Fotowahlkonfrontation unter Teilnahme des Beschuldigten und seiner Verteidigung erneut befragt hat und dabei auch die Fotowahlkonfrontation Gegenstand der Einvernahme war (Urk. D1 4/12 S. 4 f.), womit dem Teilnahmeund Konfrontationsrecht des Beschuldigten genügend Rechnung getragen wurde, zumal der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt wurde, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. D1 4/12 S. 11). Die erwähnte Identifikation des Beschuldigten durch die Privatklägerin 1 ist demnach verwertbar.
- 16 - 5.3. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 erweisen sich im Wesentlichen als sehr detailliert, kohärent und überzeugend: So schilderte sie gleichbleibend und konzis, wie sie den Beschuldigten kennen gelernt hatte, er sie gebeten hatte, Geld zu wechseln und wie es zur Wegnahme der beiden Hundertfranken Noten kam (Urk. D3 2 S. 2; Urk. D1 4/12 S. 5). Ebenso beschrieb sie glaubhaft und nachvollziehbar die zwischen ihnen beiden geführte Konversation sowie eindrücklich ihre reflektierten Gedanken ("Ich überlegte schon, ob ich Vertrauen schenken kann, aber er war am Anfang auch einfühlsam" bzw. "Am Anfang dachte ich, er sei ein netter Mensch"; Urk. D1 4/3 S. 8) sowie die bei ihr aufgekommenen Emotionen ("Zu diesem Zeitpunkt war ich extrem schockiert und perplex und deshalb war ich wie in eine[r] Schockstarre[…]" bzw. "In diesem Moment hatte ich Angst, dass ich schwer stürzen könnte"; Urk. D1 4/12 S. 6), weshalb ein Erfinden ihrer Sachdarstellung sehr unplausibel erscheint. Schliesslich ist zu vermerken, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht übermässig belastet ("Ich bin fast nach hinten gestürzt, konnte mich aber noch auf den Beinen halten"; Urk. D3 2 S. 2 bzw. "Beim Festhalten fühlte ich einen leichten Schmerz durch das Zudrücken. Beim Wegstossen habe ich auch leichte Schmerzen verspürt"; Urk. D3 2 S. 2), was ebenfalls ein Realitätsmerkmal darstellt. Der Einwand der Verteidigung, wonach es seltsam anmute, dass sich die Privatklägerin 1 in einen Smalltalk mit einem Fremden einwickeln lasse und sich "mir nichts dir nichts" in seiner Begleitung die nicht geringe Summe von Fr. 200.– am Automaten abhebe (Urk. 36 S. 8), erweist sich als wenig überzeugend, weil sich das Verhalten der Privatklägerin 1 zwar als unvorsichtig, nicht aber als lebensfremd erweist und letztlich auch diese Umstände vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses nicht auf ein Erfinden ihrer Sachdarstellung hinweisen. 5.4. Allerdings lassen sich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 6 ff.; Urk. 107 S. 9 f.) – auch gewisse Inkohärenzen in ihrem Aussageverhalten feststellen: Während die Privatklägerin 1 einerseits angab, dass der Beschuldigte ihre zur Faust geballte Hand (in welcher sich die Geldscheine befunden hätten) mit beiden Händen geöffnet habe (Urk. D3 2 S. 2), war andernorts demgegenüber lediglich von einem Öffnen mit einer Hand die Rede
- 17 - (Urk. D1 4/12 S. 6 u. 10), wobei der Beschuldigte seine Arme dabei überkreuzt gehalten habe (Urk. D1 4/12 S. 10). Diesbezüglich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich beim Entreissen der Geldscheine um ein sich in kürzester Zeit ablaufendes dynamisches Handlungsgeschehen handelte, bei welchem naheliegt, dass sich die Körperpositionen der Beteiligten in Bewegung befanden. Diese Tatsache lässt einerseits den Umstand der gekreuzten Hände als weniger auffällig erscheinen und vermag andererseits die Inkohärenzen in der Sachdarstellung bezüglich der bei der Handöffnung beteiligten Anzahl Hände des Beschuldigten etwas zu relativieren. Die etwas unterschiedliche Schilderung des Erlebten weist letztlich auch darauf hin, dass die Privatklägerin 1 kein erfundenes Geschehen zu Protokoll gab, wäre es diesfalls doch leicht gewesen, ein stereotypes Verhalten des Beschuldigten anzuprangern. Diese Schilderungen der Privatklägerin 1 vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. 5.5. Unterschiedlich schilderte die Privatklägerin 1 auch den Zeitpunkt, in welchem erste Bedenken gegenüber dem Beschuldigten auftauchten: Während sie in der polizeilichen Einvernahme keine bereits vor dem Entreissen der Geldscheine entstandene negative Gefühlslage beschrieb (Urk. D3 2 S. 2 f.), machte sie vor Staatsanwaltschaft geltend, bereits nach der Tauschofferte des Beschuldigten ein komisches Gefühl gehabt zu haben, weswegen sie zuerst gezögert habe, woraufhin der Beschuldigte es wiederholt habe und plötzlich laut und sehr bestimmt geworden sei, womit er einen bedrohlichen Eindruck auf sie gemacht habe. Aus diesem Grund habe sie das Portemonnaie aus ihrer Tasche genommen und die Geldscheine in der rechten Hand gehalten, worauf es ganz schnell gegangen sei und sie der Beschuldigte gepackt habe (Urk. D1 4/12 S. 5). Diesbezüglich ist vorab generell festzustellen, dass die staatsanwaltliche Einvernahme viel detaillierter ausfiel als die polizeiliche, in welcher die Emotionen der Privatklägerin 1 generell nicht thematisiert wurden, weshalb bereits eine darauf zurückzuführende Erklärung plausibel erscheint. Der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 9), dass es angesichts des Unwohlseins der Privatklägerin 1 bei der geschilderten Bedrohungslage durch den Beschuldigten näher gelegen sei, das Geld bei dieser Sachlage in der Tasche zu belassen, ist nicht beizupflichten, zumal nachvollziehbar erscheint, dass die Bedro-
- 18 hung und die dadurch ausgelöste Angst dazu geführt hat, dass die Privatklägerin 1 die Geldscheine aus dem Portemonnaie hervornahm, um eine weitergehende Eskalation der Lage zu vermeiden. Dass sie sich in der Folge trotzdem gegen das Entreissen des Gelds wehrte, erscheint zwar wenig rational. Nicht ausser Acht zu lassen ist allerdings, dass rationales Verhalten in emotionalen Ausnahmesituationen nicht zwingend vorausgesetzt werden kann. Die Inkohärenzen im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 sind demnach ohne Weiteres erklärbar und vermögen die Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung nicht zu erschüttern. 5.6. Weiter ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. II.4.6.) – festzustellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 äusserst konkret und wenig stereotyp ausfallen, was ebenfalls auf tatsächlich Erlebtes hinweist. Eindrücklich schilderte sie beispielsweise, dass der Beschuldigte sie laut angelacht habe, bevor er mit dem Deliktsgut geflüchtet sei (Urk. D1 4/12 S. 6), welche Sinneswahrnehmung doch sehr individuell geprägt erscheint. 5.7. Letztlich ist zu bemerken, dass selbst die Verteidigung die Privatklägerin 1 explizit nicht der Begehung einer falschen Anschuldigung bezichtigt. Sie thematisiert aber gleichzeitig die Möglichkeit eines Sich-Übertölpeln-Lassens der Privatklägerin 1 bei einem Taschendiebstahl oder einen fehlgeschlagenen Betäubungsmittelhandel (Urk. 36 S. 9; Prot. I S. 25; Urk. 107 S. 8 und S. 10). Für beide Varianten bestehen angesichts des Beweisergebnisses indes keine einigermassen begründeten Hinweise. 6. Gestützt auf die glaubhafte Sachdarstellung der Privatklägerin 1 ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 demnach erstellt. D. Dossier 14 – Hausfriedensbruch / geringfügige Sachbeschädigung / Diebstahl 1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 14 (Hausfriedensbruch/geringfügige Sachbeschädigung/Diebstahl) – auch heute – konstant vollumfänglich bestritten. Substantielle Aussagen hierzu wurden mehrheitlich nicht gemacht (Urk. D14 6 S. 3 f.; Urk. D14 7 S. 2; Urk. D1 4/14 S. 7 f.; Prot. I S. 20; Prot. II S. 26). Anlässlich der vorinstanzlichen
- 19 - Hauptverhandlung gab er angesprochen auf den Umstand, dass sich seine Fingerabdrücke auf dem Couvert befanden, in welchem sich das gestohlene Geld befunden hätte, schliesslich zu Protokoll, dass er dort, wo die Kasse gefunden worden sei, täglich durchgegangen sei, um Medikamente zu holen und um zur Arbeit zu gelangen. Er habe die Kasse gesehen und das am Boden liegende Couvert aufgemacht, um zu sehen, ob etwas darin sei (Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, dass er die Kasse auf dem Weg zur Kontakt- und Anlaufstelle, wo er jeden Tag vorbeigegangen sei, gefunden habe. Er habe die Kasse aufgemacht und geschaut, was drin sei. Auf Nachfrage gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können, was in der Kasse drin gewesen sei, Papier oder auch Briefe (Prot. II S. 26 f.). 2. Bei den Akten finden sich im Übrigen folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 14 zu prüfen: Der Polizeirapport vom 18. Mai 2022 (Urk. D14 3), die polizeiliche Fotodokumentation hinsichtlich Deliktsort und dem Fundort mit diversen entwendeten Gegenständen (Urk. D14 8) sowie der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend FOR) vom 16. Mai 2022 hinsichtlich einer Daktyloskopischen Vergleichsuntersuchung (Urk. D14 9 insb. S. 3 f.). 3.1. Die zuletzt erwähnte Daktyloskopische Vergleichsuntersuchung des FOR brachte zutage, dass sich ein Finger- bzw. Handflächenabdruck des Beschuldigten auf einem zusammen mit der entwendeten Kassenschublade aufgefundenen aufgerissenen mit "Trinkgeld" beschrifteten Couvert befanden (Urk. D14 9 insb. S. 4). 3.2. Seitens der Verteidigung wird dazu angeführt (Urk. 36 S. 13 f.; Urk. 107 S. 11 f.; Prot. II S. 32 f.), dass der Fingerabdruck das einzige Beweismittel sei, welches auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen würde. Demgegenüber seien beim vorgeworfenen Tatvorgehen mehr Spuren zu erwarten gewesen. Namentlich hätte man sowohl am Fensterrahmen wie auch an der herausgerissenen Kassenschublade weitere – vorliegend nicht vorhandene – Spuren feststellen müssen, wenn der Beschuldigte tatsächlich am Fensterrahmen herumhantiert und die Kassenschublade demontiert gehabt hätte. Darüber hinaus entspreche es nicht
- 20 dem modus operandi des Beschuldigten, in ein verschlossenes Lokal einzudringen. Die seitens des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gelieferte Erklärung für seine Spuren auf dem Couvert sei ferner schlüssig. Zudem habe der Beschuldigte bei seiner Verhaftung wenige Tage nach dem mutmasslichen Einbruchdiebstahl kein Geld auf sich getragen. Selbst vor dem Hintergrund seines Drogenkonsums sei es unrealistisch, dass er das Deliktsgut von rund Fr. 1'200.– innerhalb von wenigen Tagen ausgegeben habe bzw. sei auch kein entsprechender Gegenwert in der Form von Betäubungsmitteln vorgefunden worden. 3.3. Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend (Urk. 35 S. 6 ff.; Urk. 106 S. 3 ff.; Prot. I S. 24), das Couvert sei zusammen mit der Kassenschublade in einem Hinterhof gewerblich genutzter Gebäude gefunden worden, wo man sich nicht zufällig aufhalte und welcher sich optimal geeignet habe, die zuvor entwendete Kassenschublade unentdeckt zu öffnen und zu durchsuchen. Zudem habe sich das Trinkgeldcouvert nicht etwa obenauf oder lose auf der Strasse befunden, sondern sei unter diversen weiteren Briefumschlägen gefunden worden. Dass der Beschuldigte das Couvert zufällig gefunden habe, weshalb seine DNA auf diesem Couvert gefunden worden sei, sei als Schutzbehauptung zu werten bzw. erweise es sich als lebensfremd, dass er das leere Couvert, nachdem er es in die Hand genommen hatte, unter weitere Briefumschläge gesteckt haben könnte. Es würden unter diesen Gegebenheiten keine vernünftigen Zweifel vorliegen, dass eine andere Person als der Beschuldigte für die fraglichen Delikte verantwortlich sei. 4. Auch wenn die seitens der Staatsanwaltschaft beschriebene Vorgehensweise des Beschuldigten durchaus plausibel erscheint, kann gestützt auf das Beweisergebnis nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass ein abweichender Deliktshergang vorliegen könnte. Diesbezüglich verfängt insbesondere der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass sich weder Spuren des Beschuldigten (Kleiderpartikel, Fingerabdrücke, Hautpartikel oder anderen DNA-Spuren) am Deliktsort noch an weiteren dort entwendeten Gegenständen befunden haben. Darüber hinaus ist es – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 77 E. II.5.5.2.) – aktenkundig, dass sich der Beschuldigte zum Tat-
- 21 zeitpunkt praktisch täglich in diesem Gebiet aufgehalten hat, weshalb der von ihm ins Feld geführte Zufallsfund hinsichtlich des Couverts nicht rechtsgenügend auszuschliessen ist. Aus der Beweiswürdigung ergeben sich folglich gewisse Zweifel an der Sachdarstellung der Anklagebehörde. Ein zeitlicher wie auch örtlicher Konnex alleine reicht nicht. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten nicht per se unglaubhaft. Mit der Vorinstanz (Urk. 77 E. II.5.5.3.) kann aus dem Umstand allein, dass auf einem Couvert in der Kassenschublade eine daktyloskopische Spur des Beschuldigten gefunden wurde, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass er auf die in der Anklageschrift umschriebenen Weise in das Restaurant eingedrungen ist, den Sachschaden verursacht und das Bargeld gestohlen hat. 5. Es bleibt deshalb bei einem Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen des Hausfriedensbruches, der geringfügigen Sachbeschädigung und des Diebstahls gemäss Dossier 14. E. Dossier 17 – Hausfriedensbruch / Diebstahl 1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene berufungsgegenständliche Anklagesachverhalt gemäss Dossier 17 (Hausfriedensbruch/Diebstahl) konstant vollumfänglich bestritten. Der Beschuldigte gab im Vorverfahren an, nicht in der Wohnung des Geschädigten an der G._____-gasse … in Zürich gewesen zu sein. Die (Postfinance-)Karte des Geschädigten habe er von einer Drittperson erhalten, welche er kenne, deren Namen er aber nicht nennen könne und wolle. Den Einsatz der Postfinance-Karte im Migrolino Langstrasse bzw. deren Besitz bestätigte der Beschuldigte damals und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. D14/11 S. 4 f.; Prot. I S. 21). Weitere Aussagen traf der Beschuldigte – auch heute, da er anlässlich der Berufungsverhandlung die Aussage verweigerte – nicht (Urk. D1 4/14 S. 9 f.; Prot. I S. 21; Prot. II S. 29 f.). 2. Bei den Akten finden sich im Übrigen folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 17 zu prüfen: Die Polizeirapporte vom 2. und 3. Juni 2022 (Urk. D17 1-2 u.a. mit Angaben des Privatklägers 8, welche infolge der unterbliebenen Gewährung der Teilnahmerechte nicht
- 22 zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar sind), die polizeiliche Fotodokumentation hinsichtlich Deliktsort und diverser Videostandbilder des Beschuldigten in der Migrolino Langstrasse in Zürich vom 11. Mai 2022 (Urk. D17 4) sowie diverse Vergleichsbilder des Beschuldigten (Urk. D17 5) und ein Google-Maps-Auszug der Deliktsörtlichkeiten (Urk. D17 6). 3.1. Seitens der Verteidigung wird angeführt (Urk. 36 S. 13 f.; Prot. I S. 26; Urk. 107 S. 13 f.), dass betreffend Hausfriedensbruch und Diebstahl kein einziger objektiver Hinweis bestehe. Hingegen sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beschaffungskriminalität sehr viel gehandelt oder gedealt werde. Dementsprechend sei der Hausfriedensbruch und Diebstahl lediglich eine von vielen Möglichkeiten, wie die Postfinance-Karte in den Besitz des Beschuldigten habe gelangen können. Die Karte hätte auch im Rahmen eines Tauschgeschäftes im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zum Beschuldigten gelangen können. Selbst der zeitliche Konnex sei vorliegend nicht erstellt; so sei nicht erwiesen, dass die Bankkarte tatsächlich erst in der Nacht vor dem unrechtmässigen Bezug entwendet worden sei. Der Geschädigte hätte die Tasche auch im Ausgang oder in der Tram liegen lassen können. So oder anders sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte beim Privatkläger 8 eingestiegen sei und die Tasche mitgenommen habe (Urk. 36 S. 18 f.; Urk. 107 S. 14; Prot. II S. 33 f.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend (Urk. 35 S. 6 ff.; Prot. I S. 24; Urk. 106 S. 6 f.), dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten, dass er die Postfinance-Karte von einer nicht näher bezeichneten Drittperson erhalten habe, um eine Schutzbehauptung handle. Vielmehr sei es aufgrund der örtlichen Nähe zwischen dem Wohnort des Privatklägers 8 und dem Gebrauch der Postfinance-Karte jeweils an der Langstrasse in Zürich unrealistisch, dass er die Karte auf eine andere Weise als durch den beschriebenen Hausfriedensbruch und Diebstahl erlangt habe, zumal der Privatkläger 8 angab, in er Nacht zuvor die Wohnungstüre aufgrund der stickigen Luft einen Spalt offen gelassen zu haben, weshalb seine Wohnung als Tatort naheliegend sei. Allenfalls denkbar sei eine – allenthalben für den Beschuldigten eher atypische – gemeinschaftliche Tatbegehung, wobei auch diese ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten nicht ausschliesse.
- 23 - Ferner sei der vom Beschuldigten bei den eingestandenen Dossiers 10 und 12 an den Tag gelegte modus operandi analog gewesen, weshalb keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen würden. 4. Auch wenn die seitens der Staatsanwaltschaft beschriebene Vorgehensweise des Beschuldigten durchaus plausibel erscheint und auch Übereinstimmungen hinsichtlich des modus operandi des Beschuldigten, also das Eindringen in unverschlossene Räume, ersichtlich sind, kann gestützt auf das Beweisergebnis auch hier nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass ein abweichender Deliktshergang vorliegen könnte. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Postfinance-Karte des Privatklägers 8 einige Stunden nach deren mutmasslicher Entwendung einsetzte, reicht für die Erstellung des Anklagesachverhaltes nicht aus, weil – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 77 E. II.7.5.2.) – auch denkbar ist, dass ihm die Karte z.B. im Rahmen des Betäubungsmittelhandels zugekommen ist. Daran vermag auch die örtliche Nähe zwischen Wohnort des Geschädigten und dem Einsetzen der Postfinance-Karte nichts zu ändern. Im Übrigen kommt eine Verurteilung wegen Hehlerei – wie dies die Staatsanwaltschaft am Rande erwähnte (Urk. 106 S. 7) – nicht in Frage, da der Anklagesachverhalt die geforderten Tatbestandselemente der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB nicht erfasst. 5. Mangels Vorliegens jeglicher Beweise für einen Hausfriedensbruch und Diebstahl beim Privatkläger 8 ist der Beschuldigte von den Vorwürfen des Hausfriedensbruches und des Diebstahls gemäss Dossier 17 freizusprechen. F. Dossier 18 – Diebstahl 1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene berufungsgegenständliche Anklagesachverhalt gemäss Dossier 18 (Diebstahl) – auch heute (Prot. II S. 28) – konstant vollumfänglich bestritten. Der Beschuldigte gab im Vorverfahren mehrfach an, keine Erinnerung daran zu haben, wie er an die von ihm anerkanntermassen eingesetzten Karten der Geschädigten gekommen sei (Urk. D1 4/11 S. 5 f.; D1 4/14 S. 10 u. 22). Vor Vorinstanz relativierte er ferner den Umstand, dass er die Karten der Geschädigten eingesetzt habe, weil er keine Er-
- 24 innerung daran habe und nichts Falsches sagen wolle, wobei er es als möglich bezeichnete, mit den Karten Einkäufe getätigt zu haben (Prot. I S. 22). Vor Berufungsinstanz wollte der Beschuldigte – mit Ausnahme, dass er den Sachverhalt auch weiterhin bestritt – keine Aussagen machen (Prot. II S. 28). 2. Bei den Akten finden sich im Übrigen folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 18 zu prüfen: Der Polizeirapport vom 3. Juni 2022 (Urk. D18 1) mit Nachträgen vom 28. Oktober bzw. 4. November 2022 (Urk. D18 8), von der Geschädigten eingereichte Kontoauszüge der ZKB und der Viseca Payment Services SA über verschiedene Transaktionen insbesondere im März 2022 (Urk. D18 4-5 sowie D18 6 S. 2 f.), diverse Videostandbilder des Beschuldigten in einem Lebensmittelgeschäft (Urk. D18 6 S. 1 f. bzw. D18 7 S. 2) sowie diverse Vergleichsbilder des Beschuldigten (Urk. D18 7 S. 2). 3.1. Seitens der Verteidigung wird angeführt (Urk. 36 S. 19; Urk. 107 S. 14 f.; Prot. I S. 26; Prot. II S. 34), dass diesbezüglich das Gleiche gelte wie für Dossier 17. Es sei nicht zweifellos erstellt, wo der Rucksack resp. das Portemonnaie der Geschädigten entwendet worden sei oder ob der Rucksack resp. das Portemonnaie z.B. verloren gegangen sei. Gehe man vom Verlust eines Portemonnaies aus, sei es noch wahrscheinlicher, dass dieser Verlust erst später bemerkt würde, als wenn ein Rucksack verloren resp. entwendet werde. Mangels gegenteiliger Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten sei er deshalb freizusprechen 3.2. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor (Urk. 35 S. 6 ff.; Urk. 106 S. 7 f.), dass das offensichtlichste Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten wiederum die zeitliche und örtliche Nähe zwischen der Entwendung des Rucksacks und der ersten missbräuchlichen Verwendung der Debitkarte sei. Die Geschädigte habe bei der Anzeigeerstattung angegeben, dass ihr der Rucksack zwischen 08.00 Uhr und 11.00 Uhr entwendet worden sei. Die erste Transaktion mit der Debitkarte sei bereits um 09.19 Uhr in einem Geschäft, welches nur wenige Gehminuten vom Tatort entfernt liege, erfolgt. Dieses Delikt betreffend habe der Beschuldigte schon gar nicht versucht, irgendwelche Geschichten von Drittpersonen zu erzählen. Er habe lediglich geltend gemacht, sich nicht mehr erinnern zu können. In
- 25 - Anbetracht dessen, dass der Rucksack im Eingangsbereich des Parterres deponiert gewesen sei und der Einsatz der daraus entwendeten Karten nur kurze Zeit später ganz in der Nähe eingestandenermassen durch den Beschuldigten erfolgt sei, würden keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. 4. Auch wenn die seitens der Staatsanwaltschaft beschriebene Vorgehensweise des Beschuldigten durchaus plausibel erscheint, kann gestützt auf das Beweisergebnis auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass ein abweichender Deliktshergang vorliegen könnte. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 77 E. II.8.4.1.) kann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte die der Geschädigten gestohlenen Bankkarten verwendet hat, nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er sie zuvor entwendete. Ferner bestehen keine rechtsgenügenden Hinweise, dass er überdies den Rucksack und das Portemonnaie der Geschädigten samt Inhalt (u.a. Bargeld im Betrag von Fr. 120.– sowie ein Schlüsseletui; vgl. Urk. D18 1 S. 6 f.) im Gesamtwert von Fr. 170.– behändigt hat, weil eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn der zeitliche und örtliche Konnex der Kartenverwendung durch den Beschuldigten zur Entwendung des Rucksacks sehr eng ist. 5. Demnach ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Dossier 18 freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der herrschenden Lehre wird Gewalt im Kontext des Raubes als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person
- 26 verstanden (BSK STGB II-NIGGLI/RIEDO, 4. A., Basel 2019, Art. 140 StGB N 20 m.w.H.). 2. Vorliegend machte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 widerstandsunfähig, indem er sie umklammerte, so dass sie ihre Arme nicht mehr bewegen konnte. Damit sowie mit der anschliessenden Entwendung der beiden Banknoten, welches Vorgehen er wissentlich und willentlich an den Tag legte, handelte er tatbestandsmässig im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. III.2.3.) – vorliegend auch des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Wahl der Sanktionsart und Strafvollzug 1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, der Wahl der Sanktionsart und des Strafvollzugs zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 77 E. IV.1.-3. u. V.[8.]1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich gemäss der Rechtsprechung die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, beurteilt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
- 27 und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; 144 IV 217 E. 3.3.3; 134 IV 97 E. 4.2.2). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wo das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). 2. Einhergehend mit der seitens der Vorinstanz – und auch der Verteidigung (Urk. 36 S. 20 f.; Urk. 107 S. 15) – vertretenen Auffassung (Urk. 77 E. IV.3.1.) kann vorliegend für keines der Delikte, welches alternativ mittels Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert werden kann, die mildere Sanktion einer Geldstrafe ausgesprochen werden, weil der Beschuldigte sich auch von acht Vorstrafen (vgl. den aktuellen Strafregisterauszug: Urk. 96) nicht von der vorliegend zu beurteilenden multiplen Delinquenz abhalten liess, wobei vor diesem Hintergrund keine Rolle spielt, dass ihm die letzte Vorstrafe erst einige Tage nach der Aufnahme seiner heute zu beurteilenden Deliktsserie eröffnet wurde (vgl. Urk. 96 S. 8). Offensichtlich liess sich der Beschuldigte auch von mehreren unbedingt ausgefällten Geld- oder (auch mehr als einjährigen) Freiheitsstrafen nicht davon abhalten, weiterhin deliktisch in Erscheinung zu treten. Eine Aussprechung einer Geldstrafe erweist sich bereits vor diesem Hintergrund für keines der Delikte als zweckmässig. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 E. IV.3.1.).
- 28 - 3. Mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 77 E. IV.2.2.) stellt vorliegend der Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe das schwerste Delikt dar, wobei keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Hernach wird die hierfür einzusetzende Einsatzstrafe mit den Freiheitsstrafen für die übrigen Delikte zu asperieren sein. Hinsichtlich dem mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossiers 12, 17 und 18) besteht ein Strafrahmen von Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB. i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). B. Raub (Dossier 3) 1. In objektiver Hinsicht ist massgebend, dass die vom Beschuldigten angewandte Gewalt in Form der Umklammerung der Privatklägerin 1 als wenig eingriffsintensiv einzustufen ist und er seine physische Überlegenheit auch im Übrigen nicht unverhältnismässig einsetzte. Ferner ist davon auszugehen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war und er spontan vorging. Diese Umstände wirken sich ebenso deutlich verschuldensmindernd aus wie die Tatsache, dass die Deliktssumme mit Fr. 200.– relativ gering war. Die objektive Tatschwere ist vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens als sehr leicht einzustufen, wofür sich eine Einsatzstrafe nahe am unteren Strafrahmen von 6 Monaten als angemessen erweist. 2. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er aufgrund der Kombination der bei ihm vorliegenden Störungen und der Intoxinationen sowie der psychosozialen Belastungsfaktoren, welche eine Labilisierung seiner Persönlichkeits- und Steuerungskräfte bewirkt haben, auch zum Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert steuerungsfähig war, welche Beurteilung sich hauptsächlich auf ein sich bei den Akten befindliches etwas älteres Gutachten von Dr. med. H._____ vom 17. September 2020 stützt (Urk. D1 11/10/3 S. 34 ff. u. insb. S. 51 f.), wobei nicht ersichtlich ist, dass die gutachterlich beschriebenen Risikofaktoren im Tatzeitpunkt unmassgeblich wurden. Die subjektive Tatschwere vermag vor diesem Hintergrund die objektive weiter zu relativieren. Aufgrund der insgesamt
- 29 sehr leichten Tatschwere rechtfertigt sich als Einsatzstrafe die Minimalstrafe des ordentlichen Strafrahmens von 6 Monaten. C. Diebstahl (Dossier 12) 1. In objektiver Hinsicht ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. IV.4.2.1.) – festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Rucksack mitsamt diversen Gegenständen im Gesamtwert von Fr. 452.90 entwendet hat, was einen nicht besonders hohen Betrag darstellt, und die zu überwindenden Hürden für die Durchführung des Diebstahls tief waren, da die Türe zum Kinderhort unverschlossen war. Die objektive Tatschwere ist demnach als leicht zu bewerten. 2. In subjektiver Hinsicht fällt wiederum verschuldensmindernd seine gutachterlich festgestellte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (s. vorstehend unter E. B.2.) ins Gewicht, welche die objektive Tatschwere des Beschuldigten etwas relativiert. Isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe im Umfang von 3 Monaten angemessen. 3. In Asperation mit dem Raub rechtfertigt sich eine Erhöhung um 2 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe. D. Diebstahl (Dossier 10) 1. In Würdigung der objektiven Tatschwere sind die grosse Anzahl der gestohlenen zehn Objekte mit der insgesamt nicht unbedeutenden Deliktssumme von Fr. 950.– sowie der Umstand, dass der Beschuldigte unverfroren vorging, indem ihn sogar die Anwesenheit der beiden Geschädigten nicht von seiner Delinquenz abzuhalten vermochte, entscheidend. Sein objektives Tatverschulden erweist sich vor diesem Hintergrund als gerade noch leicht. 2. In subjektiver Hinsicht ist erneut seine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (s. vorstehend unter E. B.2.), womit die subjektive Tatschwere die objektive etwas zu relativieren vermag. Sein Verschulden erweist sich als leicht. Isoliert betrachtet hätte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu vergegenwärtigen.
- 30 - 3. In Asperation mit den beiden bereits gewürdigten Straftaten erweist sich eine Straferhöhung um 3 Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. E. Hausfriedensbruch (Dossier 10) 1. Der mit dem soeben erörterten Diebstahl im Zusammenhang stehende Hausfriedensbruch erweist sich in objektiver Hinsicht als noch eher leicht, zumal die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten kurz war, auch wenn die Anwesenheit der beiden Geschädigten seine Unverfrorenheit aufzeigt. 2. Auch hier vermag die subjektive Tatschwere die objektive angesichts der zu berücksichtigenden leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (s. vorstehend unter E. B.2.) etwas zu relativieren. Sein Verschulden erweist sich als leicht. Isoliert betrachtet hätte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu vergegenwärtigen. 3. In Asperation mit den drei bereits gewürdigten Straftaten und dem engen sachlichen und zeitlichen Konnex zum Diebstahl gemäss Dossier 10 erweist sich eine Straferhöhung um 1 Monat auf 12 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. F. Gewalt und Drohung gegen Beamte (Dossier 5) 1. In objektiver Hinsicht kann hinsichtlich des Schlags des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers 2 – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. IV.4.5.1.) – festgehalten werden, dass es sich bei einem Kopfschlag gegen einen anderen Kopf um eine gefährliche Einwirkung handelt, da der Schädelknochen sehr hart ist und ein solcher Schlag potentiell schwerwiegende Folgen haben kann. Dass der Privatkläger 2 letztlich lediglich eine geringfügige Verletzung davon trug, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen. 2. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive angesichts der zu berücksichtigenden leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (s. vorstehend unter E. B.2.) auch hier etwas zu relativieren. Sein Verschulden erweist
- 31 sich vor diesem Hintergrund insgesamt als leicht. Isoliert betrachtet hätte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu vergegenwärtigen gehabt. 3. In Asperation mit den vier bereits gewürdigten Straftaten erweist sich eine Straferhöhung um 2 Monate auf insgesamt 14 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. G. Versuchte Gewalt und Drohung gegen Beamte (Dossier 5) 1. Die objektive Tatschwere des Beschuldigten bei der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Dossier 5 erweist sich als nicht mehr leicht, zumal ein Biss in den Oberarm sehr schmerzhaft sein kann und allenfalls Infektionen nach sich ziehen könnte. 2. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive angesichts der zu berücksichtigenden leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (s. vorstehend unter E. B.2.) auch hier etwas zu relativieren. Sein Verschulden erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt als leicht, wofür sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen erweisen würde. 3. Als verschuldensunabhängige Strafzumessungskomponente ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb, was eine Reduktion auf 2 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. 4. In Asperation mit den fünf bereits gewürdigten Straftaten erweist sich eine Straferhöhung um 1 Monat auf insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. H. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 2) 1. In objektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte lediglich mit einer geringfügigen Menge von 0.5 Gramm Kokain gehandelt hat. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als sehr leicht zu bewerten. 2. Auch hier vermag die subjektive Tatschwere die objektive angesichts der zu berücksichtigenden leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten
- 32 - (s. vorstehend unter E. B.2.) etwas zu relativieren. Sein Verschulden erweist sich als sehr leicht. Isoliert betrachtet hätte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten zu vergegenwärtigen gehabt. 3. In Asperation mit den sechs bereits gewürdigten Straftaten und insbesondere dem festzustellenden losen sachlichen Konnex hiermit erweist sich eine Straferhöhung um 1 Monat auf 16 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. I. Mehrfacher geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossiers 12, 17 und 18) Hinsichtlich des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Dossiers 12, 17 und 18) erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Verschuldens (Urk. 77 E. IV.7.1.-7.3.) als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die von ihr festgesetzte Busse im Betrag von Fr. 1'000.– (Urk. 77 E. IV.7.3.4.) erweist sich als den Umständen angemessen. J. Täterkomponente 1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 77 E. IV.4.8.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit der Entlassung aus der Haft vor einem Monat keiner Arbeit nachgegangen sei. Er mache gerade den Ausländerausweis und es sei auch noch Weihnachten und Neujahr gewesen. Er suche zurzeit keine Arbeit und lebe finanziell von der Familie, wobei er erklärte, Schulden (Krankenkasse und Gerichtsgebühren) in der Höhe von Fr. 20'000.– zu haben. Arbeiten sei zurzeit kein Thema, auch weil eine IV-Rente verfügt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verfügung der SVA Zürich vom 11. Mai 2023 ins Recht gelegt (Urk. 105), welche bestätigt, dass der Beschuldigte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die monatliche Rentenleistung beträgt Fr. 1'593.–, wobei die Zahlungen jeweils für die Dauer des Straf- oder Massnahmevollzuges sistiert wurden,
- 33 jedoch gemäss Aussage der Verteidigung am 1. Juni 2022 unbefristet wieder aufgenommen worden seien (Prot. II S. 22). Der Beschuldigte bestätigte darüber hinaus auf Nachfrage, in psychiatrischer Behandlung zu sein sowie immer noch diverse Medikamente (Quetiapin, Setralin, Focalin, Schlafmittel), die ihm hauptsächlich vom Psychiater verschrieben worden seien, einzunehmen. Weiter absolviere er auch immer noch die Methadonbehandlung, wobei er die Dosis bereits reduziert habe und geplant sei, das Methadon ganz abzusetzen. Ebenso nehme er Ritalin gegen sein ADHS und sei nun in der Lage, den Schulabschluss zu schaffen. Drogen nehme er, seit er vor einem Monat aus dem Gefängnis entlassen worden sei, nicht mehr (Prot. II S. 13 ff.). Die neusten Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind als positiv zu werten, insbesondere, dass er konsequent der Methadonbehandlung folgt. In einer Gesamtwürdigung wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten jedoch strafzumessungsneutral aus. 2. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 96): Mit Urteil vom 12. November 2014 wurde er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 26. Mai 2016 folgte eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung, wofür er eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– zu vergegenwärtigen hatte. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben. Am 1. Dezember 2016 folgte eine Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Hinderung einer Amtshandlung, welche Straftaten mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse im Betrag von Fr. 200.– sanktioniert wurden. Am 14. Februar 2017 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Am 25. Juli 2017 folgte eine Verurteilung wegen Beschimpfung und Vergehens gegen das Waffengesetz, wofür der Beschuldigte mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde. Am 30. August 2017 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer
- 34 unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Am 14. Januar 2022 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 1'400.– wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger, Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, unberechtigtem Verwenden eines Fahrrads im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, mehrfachem, teilweise versuchtem, Diebstahl, Hehlerei und mehrfacher Übertretung gegen das Waffengesetz. Die Freiheitsstrafe wurde wiederum zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Am 18. Januar 2022 folgte schliesslich eine Verurteilung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– wegen mehrfachem, teilweise geringfügigem, Diebstahl. Darüber hinaus wurden am 30. März 2022 sowie am 19. Mai 2022 noch zwei weitere Strafverfahren wegen einfachem Diebstahl sowie Hausfriedensbruch eröffnet (Urk. 96). Die neuen Strafverfahren sind noch hängig, weshalb für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt und sich diese Verfahren entsprechend strafzumessungsneutral auswirken. Daneben ist jedoch offensichtlich, dass der Beschuldigte sich durch die ausgesprochenen Strafen nicht beeindrucken liess. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. IV.4.8.2.) ist indes zu berücksichtigen, dass die Delikte weitgehend im Zusammenhang mit der durch den Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten bedingten Beschaffungskriminalität stehen (s. hierzu auch die Einschätzung des Gutachters Dr. med. H._____: Urk. D1 11/10/3), ohne welchen Umstand diese Strafzumessungskomponente des deliktischen Vorlebens noch stärker ins Gewicht fallen würde. Insgesamt erweist sich angesichts des Vorlebens des Beschuldigten eine Straferhöhung um 5 Monate bzw. Fr. 300.– Busse als angemessen. 3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte teilweise geständig, wobei die Beweislage bei den Delikten, welche er freimütig einräumte, überwiegend erdrückend war, weshalb ihm diesbezüglich auch keine echte Alternative offen stand. Eine bei
- 35 der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist ferner nicht festzustellen. So ist es trotz einer im Jahre 2022 ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe über einem Jahre kurz darauf zur vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie gekommen. Die Würdigung des gesamten Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag eine Strafreduktion um 3 Monate bzw. Fr. 300.– Busse zu bewirken. J. Ergebnis der Strafzumessung Vorliegend erweist es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (welche per 8. November 2023 durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden wurde; vgl. insb. Urk. 58, 88 u. 91) sowie mit einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.– zu bestrafen. K. Vollzug Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. V.8.2.) liegt beim Beschuldigten unverändert eine ungünstige Prognose vor: Ungeachtet seiner acht Vorstrafen und der allesamt als unbedingt vollziehbar erklärten Geldund Freiheitsstrafen hat ihn dies jeweils nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten. Vor diesem Hintergrund sowie der dem Beschuldigten bereits im Gutachten von Dr. med. H._____ vom 17. September 2020 beschiedenen sehr hohen Rückfallgefahr insbesondere für Vermögensdelikte und einer mittelgradigen für Gewaltdelikte (Urk. D1/11/10/3 S. 52) führt kein Weg an einem unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe vorbei. Die Busse ist zwingend zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen anzuordnen. VI. Landesverweisung A. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung 1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c bzw. lit. d StGB verweist das Gericht den Ausländer, der unter anderem wegen Raubes i.S.v. Art. 140 StGB oder des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB in Kombination mit dem Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186
- 36 - StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). 3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.2; 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch
- 37 ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.2; 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 4. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichtes 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3; 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist das Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und wenn es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3; 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an
- 38 der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.2; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.2; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesen-
- 39 heitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1). 6. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle. Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Es ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (Urteile des Bundesgerichtes 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
- 40 ein solches Land gezwungen zu werden. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstel-
- 41 len, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). B. Würdigung 1. Aufgrund der Schuldsprüche des Beschuldigten wegen Raubes i.S.v. Art. 140 StGB sowie des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB in Kombination mit dem Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB liegen zwei Katalogtaten im Sinne des Gesetzes vor (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). 2. Der Beschuldigte mit Staatsbürgerschaft von I._____ [Staat im Mittleren Osten] ist heute 34 Jahre alt, wohnt bereits seit rund 24 Jahren in der Schweiz und verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. D1 4/14 S. 23; Prot. I S. 9 f. u. 13; Prot. II S. 13). Eine beruflich oder wirtschaftlich erfolgreiche Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist mangels Vorliegens eines Schulabschlusses, einer Berufsausbildung (vgl. Urk. D14/14 S. 23; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 12) oder einer im Erwerbsleben einigermassen an den Tag gelegten Kontinuität – so habe er zuletzt vor ein paar Jahren auf dem Bau gearbeitet (Prot. I S. 12; Prot. II S. 12 f.)
- 42 - – nicht zu verzeichnen. Finanziell wurde er früher vom Sozialamt oder seiner Familie unterstützt (Urk. D1 4/14 S. 24; Prot. I S. 13 f.). Heute lebt er nicht mehr vom Sozialamt, sondern wird von seiner Familie unterstützt und erhält eine monatliche IV-Rente (Prot. II S. 14, S. 21 f.). Darüber hinaus verfügt er über Schulden bei der Krankenkasse und beim Stadtrichteramt im Betrag von insgesamt Fr. 20'000.– (Prot. II S. 14). In den Jahren 2016 und 2022 wurde jeweils eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, wobei letztere abgebrochen werden musste. Grund dafür – so der Beschuldigte – seien die Leute um ihn herum gewesen, die ihn gemobbt hätten (Prot. II S. 19). Offenbleiben muss, ob die Behandlung aufgrund der Sucht des Beschuldigten oder mangels seines Willens abgebrochen werden musste. Aktenkundig ist jedoch, dass der Beschuldigte an einer Kokainabhängigkeit sowie Persönlichkeitsstörung leidet (Urk. D1 11/10/5). Zwar konsumiere er keine Drogen mehr, sei jedoch immer noch in der Methadonbehandlung sowie in psychiatrischer Behandlung und nehme diverse Medikamente, die vom Psychiater verschrieben worden seien, ein (Prot. II S. 14 f, S. 17, S. 20). Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug plant der Beschuldigte seine Chance zu nutzen und alles besser zu machen. Er wolle sein Leben in Ordnung bringen und erhalte hierfür Unterstützung von seiner Familie (Prot. II S. 15). Befragt zu seinen familiären Verhältnisse gab der Beschuldigte an, dass sein Vater inzwischen verstorben sei. Nebst seiner Mutter würden zwei von insgesamt drei Brüdern sowie zwei von insgesamt drei Schwestern in der Schweiz – alle in F._____ – leben (Urk. D1 4/14 S. 24; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 11). Über eine gemäss Art. 8 EMRK zum geschützten Familienkreis gehörende Kernfamilie verfügt der Beschuldigte indes unverändert nicht (Prot. I S. 12; Prot. II S. 13). Eine allfällige Pflegebedürftigkeit seiner Mutter bzw. eine – allenfalls dadurch bedingte – besondere Abhängigkeit der Mutter von ihm (vgl. Prot. I S. 13: "Meine Mutter ist auch krank und hat nur mich") ist angesichts der vier ebenfalls im Raum F._____ wohnhaften Geschwister des Beschuldigten bzw. der weiteren Kinder der Mutter nicht liquid und wurde vom verteidigten Beschuldigten auch nicht näher substantiiert (Urk. 36 S. 26 ff.; Prot. II S. 20). Auch erweist sich seine übrige gesellschaftliche und soziale Integration als mangelhaft (Prot. II S. 20 f.). Sprachlich erweist sich der Beschuldigte, welcher auch nicht auf die Dienste eines Dolmetschers angewiesen ist, demgegenüber als gut integriert.
- 43 - Da der Beschuldigte sein Leben – einschliesslich der als besonders prägend zu berücksichtigenden Adoleszenzjahre – mehrheitlich in der Schweiz verbracht hat und hier auch über seine engsten familiären Bezugspersonen verfügt, kann trotz der erwähnten massiven Integrationsdefizite insgesamt indes gerade noch knapp von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden. 3. Demgegenüber wirkt sich die nunmehr vorzunehmende Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Wenngleich die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht unerheblich sind, ist letztlich massgebend, dass er seit mehreren Jahren als Dauerdelinquent in Erscheinung tritt, ohne dass ernsthafte Bemühungen seinerseits erkennbar sind, dass er sein Leben in geordnete Bahnen lenken will. Angesichts der mehrjährigen Dauerdelinquenz und der sich dadurch manifestierenden Gefährdung für die Gesellschaft vermag der Umstand, dass das Verschulden bei den vorliegend zu berücksichtigenden beiden Katalogtaten des Raubs und des Einbruchdiebstahls jeweils im unteren Bereich anzusiedeln ist, nichts Entscheidendes zu ändern. Gleiches gilt für den Einwand der Verteidigung, dass es sich beim Deliktsgut um einen geringfügigen Deliktsbetrag handelt und der Beschuldigte die Geschädigte auch nicht verletzte (Urk. 107 S. 19). Dem Beschuldigten war angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und insbesondere auch des Umstands, dass er im Urteil der II. Strafkammer vom 14. Januar 2022 darauf hingewiesen wurde, dass gerade noch von einer (fakultativen) Landesverweisung abgesehen werde, er dies aber als letzte Chance zu sehen habe und sich bewusst sein solle, dass bei neuerlicher Delinquenz, insbesondere bei Vorliegen einer Katalogtat, die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfallen könne, wobei ihn auch seine sehr lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz alleine nicht vor einer Landesverweisung werde schützen können (Urk. D1/11/4 E. III.3), deutlich bewusst, welche Konsequenzen drohten. Trotzdem delinquierte der Beschuldigte vorliegend nur kurze Zeit später erneut, was seine Selbstverantwortung in Frage stellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Leib und Leben Dritter nie ernsthaft in Gefahr gewesen sind, so wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 107 S. 20). Auch wenn die vielen Vorstrafen mit seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung und seiner Polytoxiko-
- 44 manie offensichtlich in einem engen Zusammenhang stehen und es sich bei seiner Delinquenz mehrheitlich um klassische Beschaffungskriminalität handelt, zeigt diese indes deutlich auf, dass die Integration des Beschuldigten in der Schweiz ungeachtet seines langen Aufenthalts und mehrerer ihm eingeräumter Resozialisierungschancen nicht erfolgreich war. Seitens der Vorinstanz wurde in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Urk. 77 E. VI.2.3.5.), dass mehrere Massnahmen zur Behandlung der Suchterkrankung des Beschuldigten aufgrund von Aussichtslosigkeit – insbesondere auch mangels Willens des Beschuldigten (vgl. seine entsprechenden Aussagen: Urk. D1 4/14 S. 25 f. F/A 92 u. 96) – aufgehoben wurden. Auch heute weist der Beschuldigte kaum Tagesstrukturen auf und bleibt hinsichtlich seiner Zukunftspläne sehr vage (Prot. II S. 15, S. 20 f.). Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Suchterkrankung in der Schweiz entwickelte und diese somit auch besser in der Schweiz behandelt werden kann und bei einer Landesverweisung lediglich ins Ausland verlagert würde, erweist sich als nicht stichhaltig (Urk. 107 S. 21 f.; Prot. II S. 36 f.). Zwar mag es zutreffen, dass die Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten im I._____ [Staat im Mittleren Osten] im Vergleich zur Schweiz eingeschränkter sind, jedoch wurden weder konkrete Anhaltspunkte hervorgebracht noch sind solche ersichtlich, wonach eine Behandlung mit den nötigen Medikamenten im I._____ [Staat im Mittleren Osten] nicht auch möglich wäre. Im Übrigen ist hierfür auch die Medikamenten-Compliance des Beschuldigten nötig, welche durchaus auch im I._____ [Staat im Mittleren Osten] durchsetzbar wäre. Einhergehend mit den sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 77 E. VI.2.3.6) vermögen auch seine Sprachkompetenzen keinen genügenden Grund darzustellen, welche eine Landesverweisung zu verhindern vermögen. Sein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat trotz des langen Aufenthalts insbesondere gestützt auf die mangelnde Integration in der Schweiz und seine intakten (Wieder- )Eingliederungschancen im Heimatland hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse – welches insgesamt höher zu gewichten ist – zurückzutreten. 4. Am Ergebnis dieser Interessenabwägung vermag auch die Würdigung der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten bzw. seine Berufung auf das Non-Refou-
- 45 lement Gebot und die vorgebrachte Unmöglichkeit des Vollzugs des Landesverweises (so die Verteidigung: Urk. 36 S. 26 ff.; Urk. 107 S. 23 ff.) etwas zu ändern. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 77 E. VI.2.4.4) fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Flüchtlingsstatus aufgrund seiner Eltern erhalten hat und sich mehrere Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz für einige Monate bei Verwandten im I._____ [Staat im Mittleren Osten], welche teilweise immer noch dort leben würden, aufgehalten habe (Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 12). Im Übrigen erfolgte seit der Verfolgung seines Vaters ein Regimewechsel, weshalb die Umstände im I._____ [Staat im Mittleren Osten] nicht dieselben wie damals sind. Es mag zutreffen, dass die Papierbeschaffung für Staatsangehörige von I._____ [Staat im Mittleren Osten] sehr schwierig ist (Urk. 107 S. 24 f.), jedoch ist der Erhalt von heimatlichen Reisepapieren nicht unmöglich, weshalb hinsichtlich der Schriften nicht von einem Vollzugshindernis ausgegangen werden kann. Gleiches gilt für die vom Beschuldigten in der Schweiz bezogenen IV- Rente; selbst wenn deren Auszahlung im I._____ [Staat im Mittleren Osten] fraglich ist (Urk. 107 S. 25), stellt dies nicht per se ein Vollzugshindernis dar. Gestützt auf diese Umstände ist weder erwiesen noch wurde seitens der Verteidigung (auch im Übrigen) genügend konkret dargetan, dass das Leben oder die Freiheit des Beschuldigten durch die Landesverweisung ernsthaft gefährdet wäre. Bereits deshalb kann sich der Beschuldigte nicht auf das Non-Refoulement Gebot beziehen. 5. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist zu Gunsten des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen, weshalb so oder anders auf die Mindestdauer der Landesverweisung von 5 Jahren zu erkennen ist. 6. Der Beschuldigte ist Staatsbürger von I._____ [Staat im Mittleren Osten] und die weiteren Voraussetzungen der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. VI.3.1.-3.2.) – erfüllt. Demnach ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
- 46 - VII. Zivilansprüche A. Rechtliche Grundlagen 1. Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und werden grundsätzlich vor dem Zivilgericht verfolgt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person die Möglichkeit, mit einer Zivilklage adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIE- BER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Zürich 2020, Art. 123 N 2). 2. Eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR setzt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, eine immaterielle Unbill, voraus und kann nur zugesprochen werden,
- 47 wenn die Schwere der Verletzung nicht anders wiedergutzumachen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1). Die Persönl