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Zürich Obergericht Strafkammern 26.04.2024 SB230315

26 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,110 parole·~1h 11min·4

Riassunto

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230315-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 26. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger bis 8. Juni 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. BA._____ Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 27. September 2022 (DG210016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. November 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG (Dossier 1),  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB (Dossier 5),  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB (Dossier 5) sowie  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 6). 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffern B.1.–3.) sowie des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG (Anklageziffern A.1., A.2. für die Zeit vom 1. März 2014 bis Mitte August 2014, A.4.6. Absatz 1 Teilsatz 4 [Erhalt von 50g Kokain], A.4.12.) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 58 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 150 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.–, entsprechend Fr. 4'000.–. 4. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. 5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird verzichtet, jedoch wird die mit selbigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich angesetzte Probezeit um 1 Jahr verlängert.

- 3 - 6. Von einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB wird abgesehen. 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen. 8. Die mit Verfügung vom 2. September 2021 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse deponierte Barschaft von Fr. 160.– wird eingezogen und zu Gunsten der Geldstrafe, subsidiär zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung vom 2. September 2021 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, … [Adresse] (Polis-Nr. 71952904), eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Mobiltelefon Samsung S6 (Asservat-Nr. A012'003'291),  Datensicherung zu Mobiltelefon (Asservat-Nr. A012'028'307),  SIM Karte zu Mobiltelefon (Asservat-Nr. A012'028'318),  Datensicherung zu SIM Karte (Asservat-Nr. A012'028'329). Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 22. Februar 2021 erfolgten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 5'292.95 [inkl. Mehrwertsteuer]) mit Fr. 40'389.35 (inkl. Fr. 3'266.05 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 4 - 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'410.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 50.00 Auslagen Untersuchung Fr. 5'292.95 amtliche Verteidigung (durch Staatsanwaltschaft ausbezahlt) Fr. 40'389.35 amtliche Verteidigung (durch Gericht ausbezahlt) Fr. 232.50 Kosten Dolmetscherin Fr. 64'374.80 Total 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 10'000.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 95 S. 1; Urk. 111 S. 1-2) 1. Der Beschuldigte sei zusätzlich auch schuldig zu sprechen - des Verkaufs von 100 Gramm Kokain an B._____ (Anklageziffer A.1.) sowie - des Kaufs von mindestens 100 Gramm Kokain am 13. Dezember 2016 (Anklageziffer A.4.12.). 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

- 5 - 3. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 2-3) 1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. September 2022 (Prozess-Nr. DG210016) aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 [recte] lit. a und c (Dossier 1) freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, von denen 2 ½ Jahre bedingt auszusprechen seien, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Die Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2017 sei nicht zu verlängern. 6. Das Kostendispositiv und die Kostenauflage (Ziffern 11 und 12 Urteilsdispositiv) seien neu festzusetzen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt. zulasten des Staates.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 27. September 2022 (Urk. 93) meldete sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft II (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) innert Frist Berufung an (Urk. 83 und Urk. 84). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt wurde (Urk. 91/1-4), gingen die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2023 und des Beschuldigten am 6. Juni 2023 jeweils fristgerecht ein (Urk. 95 und Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt MLaw X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und mit Beschluss vom 21. September 2023 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 97 und Urk. 103). Den Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 99). Am 3. Januar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. April 2024 vorgeladen (Urk. 106). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 26. April 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, und Staatsanwalt lic. iur. BA._____ namens der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 5). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Urteil beraten sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 34 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung die erstinstanzlichen Freisprüche (Dispositivziffer 2; Anklageziffern A.1. und A.4.12.), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) und das Absehen von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung (Dispositivziffer 6) an (Urk. 95). Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung den vollum-

- 7 fänglichen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und c BetmG (Dispositivziffer 1), die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositivziffern 3 und 4), das Absehen von einer Verlängerung der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2017 (Dispositivziffer 5), die Neufestsetzung des Kostendispositivs und der Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) sowie die Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Staatskasse (Urk. 96). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil blieb somit bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache Gewaltdarstellungen, mehrfache Pornografie und Fahren ohne Berechtigung der Dossiers 5 und 6), 2 teilweise (Freisprüche mehrfache Drohung [Anklageziffer B.1.-3.] sowie Teilfreisprüche betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffern A.2. Betäubungsmittelhandel für die Zeit vom 1. März 2014 bis Mitte August 2014 und A.4.6. Absatz 1 Teilsatz 4 [Erhalt von 50g Kokain]), 7 (Genugtuung), 8 und 9 (Beschlagnahmungen),10 (Festsetzung Entschädigung amtliche Verteidigung) und 13 (Entschädigung Privatkläger) unangefochten. Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4. Beweisantrag 4.1. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es seien C._____ und Dr. med. D._____ als Zeugen einzuvernehmen. Sie begründet ihren

- 8 - Beweisantrag damit, dass die beiden Ärzte, C._____ als Gründungspräsident und D._____ als Vereinsmitglied, durch ihre tägliche Anwesenheit im DartClub E._____ bezeugen könnten, dass es sich um einen echten DartClub gehandelt habe und dass dieser nicht als Deckmantel gegründet worden sei, um irgendwelche "krummen Geschäfte" vorzunehmen (Prot. II S. 7 f. und 25; Urk. 114/1-3). 4.2. Aus der Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatts vom tt. März 2014 geht hervor, dass C._____ Präsident des Vorstandes und D._____ Mitglied des Vorstandes des DartClubs E._____ waren (Urk. 114/1). Indem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass die beiden Ärzte zumeist nach 20:00 Uhr – jedoch nicht jeden Tag – ein Feierabendgetränk im Dart- Club E._____ getrunken hätten (Prot. II S. 17 f.), kann ein allfälliger Drogenhandel im DartClub keineswegs gänzlich ausgeschlossen werden, selbst wenn sie als Zeugen bestätigen würden, nie etwas diesbezügliches im Lokal wahrgenommen zu haben. Ihre Anwesenheit im Club war zeitlich begrenzt, ihre Aufmerksamkeit nicht ausschliesslich auf das Verhalten des Beschuldigten gerichtet, abgesehen davon, dass der Beschuldigte dem Drogenhandel auch während ihrer Anwesenheit versteckt hätte nachgehen können, ohne dass sie davon Kenntnis genommen hätten. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb aus der Einvernahme der beiden Zeugen wesentliche Erkenntnisse hinsichtlich des Tatvorwurfs gewonnen werden könnten und dass diese etwas an der Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechtsfragen zu ändern vermöchten. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. 5. Überwachungsmassnahmen 5.1. Zur Begründung ihrer Anklage stützt sich die Staatsanwaltschaft auf diverse Ergebnisse aus Überwachungsmassnahmen. Um als Beweismittel verwertbar zu sein, müssen diese einzelnen Überwachungsmassnahmen (Telefonkontrolle, Standortüberwachung) in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 269 ff. StPO von der Untersuchungsbehörde angeordnet worden sein. Zwingend erforderlich ist sodann, dass die Überwachungsmassnahmen vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden sind (Art. 272 StPO). Fehlt es an

- 9 einer solchen Genehmigung, dürfen die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_116/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2.3; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). 5.2. Vorliegend handelt es sich bei den Überwachungsmassnahmen insbesondere um Zufallsfunde aus den Aktionen URA (geheime Überwachungsmassnahmen gegen F'._____ "F._____" (nachfolgend: F._____) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG [TK150006-O]) und OPET (geheime Überwachungsmassnahmen gegen G'._____ "G._____" (nachfolgend: G._____) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG [TK130003-O]) sowie deren konnexen technischen Überwachungsmassnahmen. 5.3. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Genehmigungen der Zufallsfunde betreffend den Beschuldigten sowohl für die Aktion URA als auch für die Aktion OPET vorliegen würden (Urk. 93 S. 11), weshalb sie als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 12 ff.). Die Verwertbarkeit der Überwachungsmassnahmen setzt weiter voraus, dass dem Beschuldigten die aufgezeichneten

- 10 - Gespräche abgespielt und deren abgeschriebenen Protokolle vorgehalten wurden. Die von Dolmetschern – unter Strafandrohung nach Art. 307 StGB – übersetzten Aufzeichnungen wurden dem Beschuldigten während den Einvernahmen – unter Anwesenheit seines Verteidigers – abgespielt sowie deren Protokolle vorgehalten (Urk. D1/2/1 ff.). Damit sind sämtliche auf einer rechtmässig angeordneten Überwachungsmassnahme basierenden und sich in den Akten befindenden Gesprächsprotokolle im vorliegenden Verfahren verwertbar. 6. Verfahrenstrennung 6.1. Die Verteidigung brachte im Rahmen des Berufungsverfahrens vor, dass aufgrund der ihres Erachtens unrechtmässigen Verfahrenstrennung zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem gegen F._____ geführten Strafverfahren (DG200017) dem Beschuldigten die Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien, eine massive Beschränkung des Akteneinsichtsrechts erfolgt sei, wodurch sich der Beschuldigte zu belastenden Aussagen aus anderen Verfahren nicht hätte äussern können, was die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensfairness zur Folge gehabt hätte (Urk. 112 S. 9 f.). 6.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Nach Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung zu vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Beschuldigter, etwa aufgrund langwieriger Auslieferungsverfahren im Ausland oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1436/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 3.1.2; 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 2.3; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).

- 11 - 6.3. Dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren getrennt führte und den Beschuldigten einzeln und separat von dem gegen F._____ laufenden Verfahren anklagte, ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Abnehmer und Zwischenhändler gewesen zu sein, der das Kokain von seinem Lieferanten F._____ bezogen haben soll. Sie gehörten unterschiedlicher Hierarchiestufen im Drogenhandel an, weshalb sie nicht als Mittäter zu qualifizieren sind und damit eine notwendige Verfahrensvereinigung ausser Frage steht. Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend aus, dass eine Konfrontation mit den Aussagen der Beteiligten im Verfahren gegen F._____ nicht sinnvoll erschien, zumal keine belastenden Aussagen gegen den Beschuldigten vorliegen würden (Prot. II S. 29-30). Auf das Vorbringen der Verteidigung, dass die Akten bezüglich der Verfahren F._____, H._____ und G._____ nach mehrfachem Herausverlangen erst weit nach Anklageerhebung beigezogen worden seien (Urk. 112 S. 9 f.), ist festzuhalten, dass eine Akteneinsicht seitens der Verteidigung stattgefunden hat, worauf jedoch kein Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme gestellt wurde, weshalb dieses Recht erloschen ist. Entsprechend ist vorliegend weder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch der Verfahrensfairness verletzt worden. II. Sachverhalt 1. Beweisgrundsätze und Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten 1.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweisgrundsätze ausführlich und korrekt zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 22). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelas-

- 12 tungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen [John Murray gegen Vereinigtes Königreich] (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 1.2. Ferner wurde die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten im vorinstanzlichen Urteil ausführlich und zutreffend gewürdigt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 26 ff.). 2. Zu Anklageziffer A.1. – Vorgang 1 (Vorgang 164 / Aktion OPET) 2.1. Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die im Berufungsverfahren noch strittigen Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, dass er gemäss Anklageziffer A.1. am 21. Dezember 2013 um 15:34 Uhr den Drogenhändler G'._____ "G._____" angerufen habe, welcher bei ihm 100 Gramm Kokain (verschlüsselt mit "100 Franken als Darlehen") bestellt habe. Dabei habe der Beschuldigte G._____ bestätigt, dass er über das Kokain verfüge und ihn später anrufen werde. Um 17:21 Uhr habe er G._____ dann wie vereinbart angerufen und ihn an seinen Wohnort in I._____ bestellt. Um 18:36 Uhr habe er dem mutmasslich vor

- 13 seiner Wohnung wartenden G._____ bestätigt, dass er in fünf Minuten erscheinen werde. Beim anschliessenden Treffen habe der Beschuldigte G._____ schliesslich 100 Gramm Kokain für Fr. 9'500.– verkauft (Urk. 20 S. 3). 2.2. Aus den Telefonüberwachungen der Aktion OPET (Urk. D1/2/10 Beilagen 1-6) lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte am 21. Dezember 2013 zwei Mal mit G._____ telefonierte, am 22. Dezember 2013 J._____ mit G._____ ein Telefongespräch führte (Urk. D1/2/10 Beilagen 1-2, 6) und dass der Beschuldigte von G._____ zwei Textnachrichten (nachfolgend: SMS; Urk. D1/2/10 Beilagen 3- 4) erhalten hat, zumal er auf Vorhalt seines Mobiltelefonvertrages mit Sunrise einräumte, dass es sich dabei um seine Telefonnummer handelte (Urk. D1/2/10 F/A 4) und er die besagten Telefonate geführt hat (Urk. D1/2/10 F/A 10, 20, 35). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Gesprächsprotokolle sowie auch die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 58 f.). Der Beschuldigte bestritt nicht mit G._____ telefoniert zu haben, bestreitet jedoch die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass es bei den Telefongesprächen um die Anbahnung eines Drogendeals gegangen sei; vielmehr soll es sich bei der Konversation um die Begleichung von Spielschulden aus einer Sportwette im Sinne eines Darlehens mit Zinsen gehandelt haben (Urk. D1/2/10 F/A 3 ff., 11 ff., 39 ff.; 77 S. 6; Prot. I S. 72). Die vom Beschuldigten gemachten Aussagen lassen sich jedoch nicht in ein plausibles Gesamtbild mit den Telefongesprächen einreihen. So sagte G._____ zum Beschuldigten anlässlich des ersten Telefongesprächs um 15:34 Uhr: "Aha, ich bräuchte 100 Franken als Darlehen, nun weiss nicht ob du hast und wie hoch der Zins ist." (Urk. D1/2/10 Beilage 1). Im zweiten Telefongespräch um 17:21 Uhr sagte G._____: "Aha, Bruder ich bin hier in der Nähe, habe aber das nicht dabei. Ich bin beim K._____.", worauf der Beschuldigte sagte: "Das ist nicht weit." Darauf antwortete G._____: "Ist es nicht, aber ich muss nach Hause, denn ich habe die Papiere, welche du unterschreiben musst und ich dir geben muss, nicht dabei, weisst du." (Urk. D1/2/10 Beilage 2). In einem dritten Telefonat beklagte sich J._____ bei G._____: "[…] ja, ja ich war jetzt beim Freund, wir haben es besprochen… der Preis, mein Lieber, ist beschissen, be-

- 14 schissen, aber es spielt keine Rolle, das Geld wird gebraucht.", "9.5 alles." und "Fick ihn, was soll's, wir sind am Arsch." 2.3. Aus den Gesprächen geht – entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/10 F/A 6 ff.) – hervor, dass sich der Beschuldigte und G._____ bereits kennen mussten, zumal G._____ nie nach der Adresse des Beschuldigten fragte und gemäss Textnachricht bei diesem geläutet hat (Urk. D1/2/10 Beilage 4-5). Merkwürdig erscheint, dass G._____ für die Begleichung von Fr. 100.– Spielschulden Papiere von Zuhause hat mitbringen müssen, um diese vom Beschuldigten unterzeichnen zu lassen. Auch die geschuldeten Zinsen passen nicht in den Gesprächsverlauf, zumal es ja nur um einen sehr geringen Betrag gegangen ist. Ferner steht auch das Gespräch zwischen G._____ und J._____ über den überrissenen Preis von "9.5" im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, da es dabei um einen Kaufvorgang gegangen sein muss, wobei über einen beschissenen Kaufpreis gesprochen wurde und nicht über die Begleichung von Spielschulden. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist damit zu folgen und darauf zu verweisen (Urk. 93 S. 59 ff.). Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten als unglaubwürdig und widersprüchlich zu qualifizieren sind, verbleiben dennoch unüberwindbare Zweifel, um dem Beschuldigten aus den Telefongesprächen den Handel mit 100 Gramm Kokain nachweisen zu können. Dass es sich um Codewörter gehandelt haben könnte, liegt zwar auf der Hand, dennoch reichen die Gespräche und das Treffen zwischen dem Beschuldigten und G._____ nicht aus, den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt zu erstellen. Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf gemäss Anklageziffer A.1. in dubio pro reo freizusprechen. 3. Anklageziffer A.2. – Verkauf im DartClub "E._____" (Phase I) 3.1. In Anklageziffer A.2. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in der Zeit zwischen dem 1. März 2014 und dem 31. Dezember 2014 als damaliger Geschäftsführer des privaten DartClubs "E._____" verschiedenen Abnehmern Kokain teils offen auf einem Teller, teils in Portionen von jeweils ein bis zwei Gramm verkauft zu haben, wobei er jeweils zwischen zwei und zehn Minigrip-Säcklein pro

- 15 - Abend, insgesamt eine nicht näher bestimmbare Menge zwischen 600 Gramm bis 6'000 Gramm, habe absetzen können (Urk. 20 S. 3). 3.2. Nebst den Aussagen des Beschuldigten sind für die Sachverhaltserstellung die Aussagen der Auskunftsperson L._____ (Urk. D1/3/1-2, Prot. I S. 48 ff.), die Aussagen des Privatklägers an der Konfrontationseinvernahme (Urk. D1/2/16) sowie die Aussagen der Auskunftsperson N._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2022 (Prot. I S. 35) zu würdigen. 3.3. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 58 f.). Der Beschuldigte hat den DartClub "E._____" während circa 6 Monaten bis Ende 2014 geleitet (Urk. D1/2/11 F/A 26, 58; D1/3/1 F/A 22; Prot. I S. 7). In den Vereinsstatuten wurde er als Kassierer aufgeführt (Urk. D1/2/11 Beilage 3). Gemäss den Aussagen von L._____ sei der Beschuldigte jeden Tag im DartClub anwesend gewesen und habe sich um alles gekümmert (Urk. D1/3/1 F/A 20 ff.; Prot. I S. 54). Im August 2014 sei L._____ als Serviceangestellte im DartClub "E._____" eingestellt worden (Urk. D1/3/1 F/A 7 ff.; D1/3/2 F/A 9; Prot. S. 48, 53), wobei sie die einzige Angestellte gewesen und der Club von Dienstag bis Sonntag jeden Tag geöffnet gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 14). Da es abends oft spät geworden sei, habe ihr der Beschuldigte eine Einzimmerwohnung in M._____ vermittelt (Urk. D1/3/1 F/A 12, 15 ff.), wobei er ihr – sofern sie knapp bei Kasse gewesen sei – die Miete vorgeschossen habe. Dieses Geld habe sie dann jeweils nicht zurückzahlen müssen (Urk. D1/3/1 F/A 17). L._____ führte weiter aus, dass sie bereits zu Beginn ihrer Anstellung beobachten habe können, dass der Beschuldigte zunächst heimlich (Urk. D1/3/1 F/A 42; D1/3/2 F/A 15) und später offen auf einem Teller Kokain konsumiert habe (Urk. D1/3/1 F/A 42; D1/3/2 F/A 18 f.; Prot. I S. 55 f.). So sei er beinahe jeden Abend mehrmals auf die Angestellten-Toilette gegangen und dort für circa 10 Minuten verblieben, um das Kokain zu konsumieren (Urk. D1/3/1 F/A 42). Mehrmals hätte er eine weisse Nase gehabt, wobei sie ihn jeweils darauf hingewiesen habe, da er so nicht zu den Gästen habe gehen können (Urk. D1/3/1 F/A 42). Später habe sie dann beobachtet, dass die anwesenden Gäste auch vom Kokain des Be-

- 16 schuldigten konsumiert hätten (Urk. D1/3/1 F/A 42; Prot. I S. 55). Zudem habe sie manchmal auch gesehen, dass der Beschuldigte kleine durchsichtige Säcklein mit weissem Pulver verteilt habe (Urk. D1/3/1 F/A 42; Prot. S. 54), wobei die Gäste dem Beschuldigten dafür Geld – zwischen Fr. 100.– und Fr. 200.– (Urk. D1/3/2 F/A 22) – gegeben hätten (Urk. D1/3/1 F/A 43 f.; D1/3/2 F/A 15). Er habe manchmal 2 bis zu 10 Säcklein verkauft (Urk. D1/3/1 F/A 45). Das Geld hätte er in seine Hosentasche gesteckt (Urk. D1/3/2 F/A 23). Manchmal hätten die Gäste ihm das Geld aber auch erst später gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 44 ff.). Der Verkauf habe meist direkt beim Eingang beim Händeschütteln stattgefunden (Urk. D1/3/1 F/A 44; D1/3/2 F/A 24) und die Gäste seien nach einer Minute bereits wieder gegangen (Urk. D1/3/2 F/A 25). Dies alles habe sie von ihrer Position hinter der Theke aus beobachten können (Urk. D1/3/2 F/A 25). 3.4. Der Beschuldigte räumte zwar ein, selbst Kokain konsumiert zu haben, verneinte jedoch konsequent, damit gehandelt zu haben (Urk. D1/2/11 F/A 65 ff.; D1/2/15 F/A 19; D1/2/17 F/A 7; Prot. I S. 3, 26). Der Privatkläger kann sich nicht mehr daran erinnern, ob er das Kokain im DartClub "E._____", welches er dort mit dem Beschuldigten konsumiert habe, von diesem gekauft oder der Beschuldigte es ihm geschenkt habe (Urk. D1/2/16 F/A 17, 19). Sowohl der Beschuldigte als auch L._____ führten übereinstimmend aus, dass es Ende Dezember zwischen ihnen zu einem Streit wegen des Verschwindens ihres Portemonnaies gekommen sei, in welchem sich ein grösserer Geldbetrag befunden habe (Urk. D1/2/15 F/A 4, 19, 21; D1/3/2 F/A 11; Prot. I S. 23, 49). Dass alleine dies L._____ dazu bewogen haben soll, gegen den Beschuldigten auszusagen und diesen wegen Drogenhandels zu belasten, erscheint jedoch sehr weit hergeholt. Damit stellt sich die Frage, wieso L._____ den Beschuldigten derart falsch hätte belasten sollen. 3.4. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss (Urk. 93 S. 68 ff.), dass die Aussagen von L._____ insgesamt sehr glaubhaft erscheinen. So wirkt ihre Geschichte, wonach sie zunächst lediglich den Konsum und erst später, nachdem der Beschuldigte Vertrauen fasste, auch den Verkauf von Kokain beobachten konnte, insgesamt stimmig. Ferner stimmt ihre Sachverhaltsversion auch mit bewiesenen Umständen überein. Dass sie im August 2014 als Serviceangestellte

- 17 angefangen hat, der Beschuldigte bis zum Verkauf des DartClubs Ende Dezember 2014 den Club geleitet und er auch tatsächlich selbst Kokain konsumiert hat, wurde vom Beschuldigten eingestanden. Zudem bestätigte sie auch, dass der Beschuldigte Spielautomaten im Lokal betrieben hat und differenzierte zwischen den verschiedenen Einnahmequellen aus den Spielautomaten, dem DartClub sowie dem Drogenhandel. Weiter enthalten ihre Aussagen spezifische sowie auch originelle Passagen, wonach der Beschuldigte das Kokain auf einem Teller präsentierte und teils linkisch agiert habe, weshalb die Säckchen aus seiner Tasche gefallen seien. L._____ beschreibt den Kokainhandel des Beschuldigten sehr detailliert und anschaulich. So habe sie von der Theke aus beobachten können, wie der Beschuldigte den Gästen insbesondere im Eingangsbereich Kokain gegen Geld mittels Handschlag übergeben habe und die Gäste das Lokal dann gleich wieder verlassen hätten. Das Kokain sei in kleinen Minigrip-Säckchen verpackt gewesen und die Säckchen hätten zwischen 1 bis 2 Gramm Kokain enthalten. Für diese Übergaben habe er jeweils zwischen Fr. 100.– bis Fr. 200.– als Gegenleistung erhalten, was mit dem gängigen Strassenverkaufspreis übereinstimmt. Entgegen dem Fazit der Vorinstanz, dass die Kenntnisse von L._____, welche selbst mit dem Drogenmilieu zu tun hatte, ihre Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten glaubhafter wirken lassen würden, könnte dies auch dafür sprechen, dass sie früher Erlebtes dem Beschuldigten anlasten hätte wollen. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Das von der Verteidigung vorgebrachte Telefongespräch, in welchem L._____ gegenüber N._____ verneint haben soll, über Tätigkeiten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel Bescheid zu wissen (Urk. 112 S. 18), ist wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, aufgrund unrechtmässiger Erlangung nicht verwertbar (Urk. 93 S. 18 f.). Der vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass diese Aussage von L._____ gegenüber N._____ keineswegs auf eine Falschanschuldigung durch L._____ hindeutet, zumal sie sich lediglich nicht gegenüber der mit dem Beschuldigten befreundeten N._____ öffnen wollte. 3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 93 S. 69 f.), sind die Aussagen des Privatklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu den Verkäufen des Beschuldigten relativ kurz gehalten und nicht besonders detailreich. Zwar gibt

- 18 er an, vom Beschuldigten auch Kokain gekauft zu haben, jedoch könne er sich nicht mehr genau daran erinnern, ob dies im DartClub gewesen sei. Insofern kann aus den Aussagen des Privatklägers nichts zu den Verkäufen abgeleitet werden. Auch die Aussagen des Beschuldigten sind relativ kurz gehalten. So streitet er den Verkauf von Kokain durchwegs ab, wobei seine pauschalen Vorbringen karg und detailarm sind. Insbesondere weisen sie auch sonst keine inhaltsbezogenen Realitätskriterien, wie beispielsweise aussergewöhnliche Geschehnisse oder Mehrdeutigkeiten, auf. Selbstredend kann ein Abstreiten alleine an sich glaubhaft sein, jedoch überzeugen die Aussagen des Beschuldigten – insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen von L._____ – nicht, weshalb das stete Abstreiten des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptung zu würdigen ist. Daran mögen auch die Aussagen von N._____ nichts ändern. Diese gibt zwar an, dass L._____ und nicht der Beschuldigte Drogen verkauft habe, womit sie sich selbst belastete, da L._____ das Kokain von ihr bezogen habe. Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass N._____ für den Handel mit grossen Mengen Kokain bereits rechtskräftig verurteilt wurde und ihre Strafe abgesessen hat, weshalb sie sich in dieser Hinsicht keinem grösseren Strafverfolgungsrisiko aussetzte. Zudem wird anhand ihrer Ausführungen deutlich, dass N._____ einen Groll gegen L._____ hegt und nicht verstehen kann, wieso diese in einem früheren Strafverfahren gegen sie ausgesagt hat. Insofern hat sie ein evidentes Interesse, die Geschehnisse zulasten der Auskunftsperson darzustellen. Insgesamt sind ihre Aussagen somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.6. Woher der Beschuldigte das Kokain bezog, ist wie nachfolgend unter Ziffer II.5.2.6. ff. zu zeigen sein wird, ebenfalls erstellbar. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Mitte August 2014 bis Ende Dezember 2014 in Kleinportionen mit Kokain handelte. Die von der Vorinstanz errechnete Menge, der Beschuldigte habe im Sinne von Mindestmengen wenigstens 240 Gramm Kokaingemisch (12 Säckchen pro Woche à 1 Gramm pro Säckchen à 20 Wochen) verkauft (Urk. 93 S. 70), mag zwar plausibel sein, lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich erstellen. Damit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte während des vorgenannten Zeitraums mit einer unbestimmten Menge an Kokain handelte.

- 19 - 4. Anklageziffer A.3. – Verkauf vor dem DartClub "E._____" (Phase II) 4.1. In Anklageziffer A.3. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2016 im respektive vor dem DartClub "E._____", wo er nunmehr als Gast circa jeden zweiten Abend anwesend war, Kokain in Mengen von ein bis zwei Gramm verkauft habe, insgesamt eine nicht näher bestimmbare Menge zwischen 2'367 Gramm bis 8'064 Gramm (Urk. 20 S. 3). 4.2. Gemäss Aussagen von L._____ habe der Beschuldigte den DartClub "E._____" Ende Dezember 2014 an O._____ und P._____ verkauft, welche den DartClub wesentlich professioneller geführt hätten als der Beschuldigte (Urk. D1/3/1 F/A 30, 32, 40). Dementsprechend hätte der DartClub auch wesentlich besser rentiert und es seien neue, fröhliche Gäste gekommen, die auch tatsächlich Dart gespielt hätten (Urk. D1/3/1 F/A 35; Prot. I S. 53 f.). Der Beschuldigte sei weiterhin als Gast in den DartClub gekommen (Urk. D1/3/1 F/A 35; D1/3/2 F/A 15; Prot. I S. 49, 54), jedoch hätten die neuen Besitzer dem Beschuldigten sowohl den Betrieb der Spielautomaten (Urk. D1/3/1 F/A 36), als auch den Konsum sowie den Verkauf von Kokain im Lokal verboten (Urk. D1/3/1 F/A 51; D1/3/2 F/A 15). Der Beschuldigte hätte jedoch weiter konsumiert und auch den Drogenhandel weitergeführt, dies einzig neu vor dem DartClub (Urk. D1/3/1 F/A 51). Diese Verkäufe habe L._____ zwar nicht direkt sehen können, jedoch stütze sie ihre Vermutung darauf, dass neue Gäste jeweils nur kurz in den Club gekommen seien und den Beschuldigten aufgefordert hätten mit ihnen nach draussen zu gehen (Urk. D1/3/1 F/A 52; D1/3/2 F/A 15; Prot. I S. 65 f.). Der Beschuldigte sei dann mit ihnen nach draussen gegangen, jedoch jeweils nach nur wenigen Minuten wieder in den DartClub zurückgekommen (Urk. D1/3/1 F/A 52; D1/3/2 F/A 26). Dies sei unter der Woche von Montag bis Freitag geschätzt 20 bis 40 Mal so abgelaufen. An einem Samstagabend hingegen sei es rund 15 bis 20 Mal und am Sonntag nur rund 2 bis 3 Mal gewesen (Urk. D1/3/1 F/A 53; D1/3/2 F/A 28). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte L._____ bezüglich der Verkaufsmenge aus, dass sie sich angesichts der vergangenen Zeit nicht

- 20 mehr genau erinnern könne, es aber gut sein könne, dass der Beschuldigte rund 20 bis 40 Gramm Kokain pro Woche verkauft habe (Prot. I S. 56). 4.3. Der Beschuldigte stritt konsequent, wie bereits betreffend den Kokainverkauf im DartClub (Phase I), jeglichen Handel mit Drogen ab (Urk. D1/2/11 F/A 81 ff.; Prot. I S. 22 f.). Er bringt auch hier keine Erklärungen oder realitätsnahe Schilderungen für das von L._____ beschriebene Verhalten vor. Er erläutert nicht, weshalb er den DartClub jeweils mehrmals pro Abend mit neuen Gästen verlassen und darauf nach wenigen Minuten ohne diese wieder betreten habe (Urk. D1/2/11 F/A 79, 81 ff.). Er bestreitet die Aussagen von L._____ lediglich pauschal, weshalb das stete Abstreiten des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptung zu würdigen ist. Der Beschuldigte räumte hingegen ein, dass er auch nach dem Verkauf des DartClubs weiterhin dort als Gast zugegen war (Prot. I S. 9). 4.4. Vor dem Hintergrund, dass L._____ – als einzige Zeugin – selbst einräumte die Drogenverkäufe des Beschuldigten nicht direkt beobachtet zu haben und ihre Vermutung einzig darauf abstützt, dass neue Gäste nur kurz den Club betreten und diesen mit dem Beschuldigten darauf wieder verlassen hätten, kann nicht zweifellos erstellt werden, dass vor dem DartClub weitere Drogenverkäufe stattgefunden hätten. Zwar konnte auch der Beschuldigte keine andere Erklärung abgeben, weshalb er mit den neuen Gästen den DartClub immer nur für kurze Zeit verliess. Dennoch ist der Beschuldigte in dubio pro reo für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 vom Vorwurf des Drogenhandels freizusprechen. 5. Anklageziffer A.4. – Kauf von Kokain – Aktion URA 5.1. Vorbemerkung 5.1.1. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass die von der Anklägerin gemachten Vorwürfe rein spekulativ seien und sich durch keinerlei Beweismittel stützen liessen. Es liege kein einziger Beweis gegen den Beschuldigten vor, sondern es seien lediglich Mutmassungen, dass es sich bei den Telefongesprächen um den Handel mit Drogen gehandelt habe. Der Beschuldigte stehe aufgrund seines Vorlebens unter Generalverdacht. In keinem der abgehörten Ge-

- 21 spräche würden Drogen erwähnt. Auch sei kein einziges Mal jemand bei einer angeblichen Übergabe von Drogen verhaftet worden. Es sei bei den Gesprächen lediglich um Slotmaschinen gegangen. Die Gespräche des Beschuldigten und F._____ hätten sich einzig auf die Verteilung des Gewinnes aus den Sportwetten beschränkt und um die Karten mit unterschiedlichen Guthaben, welche der Beschuldigte jeweils von F._____ erhalten hat. Ausserdem habe der Beschuldigte selbst eingeräumt, dass er ab und zu Marihuana von F._____ bezogen hätte. In dubio pro reo sei der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Betäubungsmitteldelikte freizusprechen (Urk. 77 S. 6 f.; Prot. I S. 75 ff.; Urk. 112 S. 23 ff.). 5.1.2. Zur Beweiswürdigung der abgehörten Gespräche ist darauf hinzuweisen, dass notorischerweise die Beteiligten im Betäubungsmittelhandel strengstens darauf achten, dass die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich bleiben und weder Personen, Ortschaften, Geldbeträge noch Sachen beim (wahren) Namen genannt werden. Es wird insbesondere darauf Wert gelegt, weder am Telefon noch in Fahrzeugen "Klartext" zu sprechen, da die Beteiligten sich bewusst sind, dass die Polizei auf diese Weise möglicherweise Gespräche abhört. Die Verschleierung von Gesprächen ist daher eine übliche Massnahme zur Abwicklung von Drogengeschäften. Bei der Würdigung der vorliegenden Protokolle der abgehörten Gespräche fällt auf, dass diesen Grundsätzen minutiös gefolgt wurde. So werden Unterhaltungen geführt, welche auf keinen legalen Hintergrund deuten und in welchen weder Personen noch die Waren namentlich genannt werden. Die Gespräche weisen denn auch oft keine klare Satzstruktur auf, sondern es wird mittels verklauselten Wörtern kommuniziert. Sie verwendeten durchgehend bloss Zahlen, was stellvertretend auch für Grammangaben, Reinheitsgrad oder Preise stehen hätte können. Die verwendeten Mengen- und Geldangaben würden ausserdem mit dem Einheitspreis von Kokain (1 Gramm zu Fr. 50.–) übereinstimmen. 5.1.3. Der Beschuldigte anerkannte, sich zwischen dem 31. März 2016 und dem 15. Februar 2017 im Schnitt circa alle fünf Tage mit F._____ beziehungsweise gelegentlich mit Q._____ getroffen zu haben (Urk. D1/2/14 F/A 3). Er bestreitet jedoch, dass die fraglichen Treffen zwecks Kokaingeschäften stattgefunden hätten.

- 22 - Vielmehr hätten sie sich so häufig getroffen, weil er mit F._____ einen illegalen Spielautomatenbetrieb geführt habe, wobei die Spielautomaten in diversen Lokalitäten platziert gewesen seien. An den fraglichen Treffen hätten sie die Abrechnungen besprochen und die Gewinnanteile ausbezahlt (Urk. D1/2/12; D1/2/2 F/A 41 ff.; D1/2/5 F/A 142; D1/2/6 40 ff.; D1/2/7 F/A 29 ff.; D1/2/8 F/A 30 ff.; D1/2/9 F/A 15 ff.; D1/2/11 F/A 85; D1/2/14 F/A 16; D1/2/17 F/A 9 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte dann, dass sie neben dem Spielautomatenbetrieb auch noch Sportwettkarten angeboten hätten (Prot. I S. 10 ff., 16, 18 ff., 27). So habe F._____ ihm regelmässig Bündel von Sportwettkarten à Fr. 50.– mit Rubbelcodes übergeben (Prot. S. 18 ff.). Ihr Hauptgeschäft seien jedoch die Spielautomaten gewesen (Prot. I S. 10, 16, 21 und 30). Betreffend Kokain führt der Beschuldigte ferner aus, dass er lediglich sporadisch konsumiert habe (Urk. D1/2/2 F/A 11 ff., 71; D1/2/7 F/A 212; D1/2/14 F/A 24; D1/2/17 F/A 18; Prot. I S. 25 f., 73), wo bei er dieses jedoch nicht von F._____ bezogen habe, sondern höchstens mit ihm zusammen (Urk. D1/2/2 F/A 33, 71; D1/2/14 F/A 10; D1/2/17 F/A 19; Prot. I S. 27) oder mit H._____ (Urk. D1/2/16 F/A 19; Prot. IS. 31) konsumiert habe. Falls er von F._____ Betäubungsmittel gekauft habe, dann nur Marihuana und zwar höchstens 50 bis 100 Gramm zum Eigenkonsum (Urk. D1/2/2 F/A 11 ff., 70 f.; Urk. D1/2/6 F/A 103 ff.; D1/2/7 F/A 134 ff.; D1/2/8 F/A 44 ff.; D1/2/9 F/A 49 f.; Urk. D1/2/14 F/A 7 ff. ; D1/2/17 F/A 15 ff.; Prot. I S. 7 ff.) beziehungsweise zur Schmerztherapie seines krebskranken Vaters (Urk. D1/2/6 F/A 78; D1/2/17 F/A 17). 5.1.4. Angesichts dieser Bestreitungen ist in einem ersten Schritt zu klären, ob F._____ und Q._____ tatsächlich mit Betäubungsmitteln gehandelt haben und ob der Beschuldigte bei den Treffen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes genannt wurde – Kokain erworben und nicht Gewinnanteile übergeben oder Marihuana beziehungsweise Sportwettkarten bezogen hat. Bezüglich des Handels mit Betäubungsmitteln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 45 ff.). In den Gesprächsprotokollen wurde mehrfach von "Weissem" und von "Gras" gesprochen (Urk. D1/2/5 Beilage 16, 82). Die Ge-

- 23 spräche lassen keine Zweifel offen, dass über zwei verschiedene Waren gesprochen wurde, da erstere nicht benannt, die zweite hingegen uncodiert als "Gras" bezeichnet wurde. Indizien dafür, dass es sich bei der unbenannten Ware um Kokain gehandelt habe, ergeben sich – nebst ihrer Umschreibung als "Weisses" – aus einem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ am 3. September 2016, welches die beiden offenbar kurz bevor der Beschuldigte zu ihnen in den Wagen stieg führten (Urk. D1/2/6 Beilage 83). So erkundigt sich Q._____, ob F._____ "es verpackt" habe, worauf F._____ "…es ist im Pulver… […]" erwiderte (Urk. D1/2/6 Beilage 83). Der Beschuldigte fragte darauf: "Diese ist Harte Bruder?", worauf F._____ antwortete: "Nein, das ist das Gleiche Bruder, wie das letzte Mal, es ist das Gleiche. Wo machen wir das?". Anhand dieses Wortwechsels lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens, dass der Beschuldigte eine bestimmte Ware entgeltlich bei F._____ und Q._____ erwerben will und zweitens, dass F._____ und Q._____ besagte Ware in Hart- sowie in Pulverform vertrieben, wobei der Beschuldigte diese Ware nicht zum ersten Mal erwarb. Der Verdacht, dass es sich bei der Ware, welche nicht explizit benannt sondern höchstens umschrieben wird, um Kokain handelte, erhärtet sich sodann durch ein Gespräch zwischen F._____ und dem Beschuldigten am 3. Dezember 2016 (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Anlässlich dieses Gesprächs erkundigte sich der Beschuldigte, ob es sich um gute "Ware" handeln würde, da gewisse es auch rauchen würden (Urk. D1/2/7 Beilage 150), woraufhin F._____ bestätigte, dass die Ware top sei, da sie "92.5" sei (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Auf die Bedenken des Beschuldigten, dass die Ware zerfallen würde, erwiderte F._____ dann, dass dies nicht stimme, da die Ware "92.5" sei und es "Lamisol" sei (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Ein klarer Hinweis ist sodann die Zahl "92.5", welche sich offensichtlich auf die Qualität der Ware bezieht, in Kombination mit dem Begriff "Lamisol". Marihuana weist üblicherweise einen THC-Gehalt zwischen 12–20% auf (SCHLEGER/JUCKER, Orell Füssli Kommentar (nachfolgend: OFK BetmG), 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 2 N 43), während der durchschnittliche Reinheitsgrad von Kokain in Kleinmengen zwischen 78-79% (SCHLEGER/JUCKER, OFK BetmG, Art. 2 N 23), bei Grossmengen entsprechend noch höher liegt, wobei der hohe Reinheitsgehalt von 92.5% darauf hinweist, dass es sich um Grossmengen handelte. Gestützt wird diese Theorie ferner auch durch

- 24 die Aussagen des Privatklägers, welcher anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausführte, dass er im Auftrag des Beschuldigten Kokain bei Q._____ gekauft und einem Abnehmer des Beschuldigten übergeben habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass F._____ wegen Mittäterschaft mit R'._____ "R._____" (nachfolgend: R._____) und Q._____ bereits rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2021 [DG200017] wegen Betäubungsmittelhandels – darunter auch Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 97% – im vorliegend relevanten Zeitraum verurteilt wurde. Es lässt sich damit rechtsgenüglich erstellen, dass F._____ und Q._____ diverse Abnehmer mit Betäubungsmitteln beliefert haben. 5.1.5. Hinsichtlich der Preis- und Mengenangaben ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 50). Dass die Beteiligten Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm und Marihuana zu einem Preis von durchschnittlich Fr. 4'000.– pro Kilogramm verkauften, ergibt sich sodann auch aus einem Gespräch vom 29. November 2016 zwischen F._____ und Q._____ (Urk. D1/2/7 Beilage 136). Im weiteren Verlauf des Gesprächs führt F._____ aus, dass der Beschuldigte, welcher regelmässig Kokain bei ihm kaufte, jedoch kein Marihuana bezog, sondern dieses vielmehr selbst anbot, den Preis von "55 auf 50" heruntergedrückt habe (Urk. D1/2/7 Beilage 136). Daraus wird klar, dass der Beschuldigte grundsätzlich einen Grammpreis von Fr. 50.– für das Kokain bezahlte, F._____ dieses aber eigentlich zu einem Grammpreis von CHF 55.– vertrieb. 5.1.6. Zur Identifikation der in den Gesprächsprotokollen verwendeten Rufnamen, fällt auf, dass zumeist die Namen "S._____" (Lieber) und "T._____" (Schönling) genannt werden. Der Beschuldigte bestätigte, die Telefonnummer 1 [registriert auf U._____] benutzt zu haben (Urk. D1/2/1 F/A 17). Weiter räumte er ein, auch die Telefonnummer 2 [registriert auf V._____] verwendet zu haben (Urk. D1/2/13 F/A 15; Beilage 65). Er gab zu, F._____ zu kennen und mit diesem telefoniert zu haben, wobei er von diesem "S._____" genannt worden sei (Urk. D1/2/1 F/A 37- 38; Beilage 165; D1/2/2 F/A 64). Im selben Gespräch sagte er, er würde jedoch auch F._____ "S._____" nennen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung er-

- 25 scheint die Verwendung von Spitznamen bloss sinnvoll, wenn ein Spitzname nur einer Person zugehört, ansonsten im Gespräch jedes Mal erklärt werden müsste, von wem gerade die Rede ist. Insofern erscheint es stringent, dass auch mit "S._____" oder "T._____" nur eine Person gemeint sein kann, ansonsten jeweils unklar wäre, welcher Abnehmer Ware möchte oder in welchem Umfang dieser verschuldet war. Diesbezüglich ist dem Beschuldigten zwar zuzustimmen, dass "S._____" von den Beteiligten offenbar als allgemeine Anrede verwendet wurde, da beispielsweise auch H._____ von Q._____ mit "S._____" begrüsst wurde (Urk. D1/2/13 Beilage 65) und der Beschuldigte F._____ ebenfalls so ansprach (Urk. D1/2/5 Beilage 1). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten schliesst dies jedoch nicht aus, dass in den Gesprächen zwischen F._____ und Q._____ mit "S._____" oder "T._____" stets der Beschuldigte gemeint war, zumal H._____ offenbar unter seinem wahren Vornamen als Abnehmer geführt wurde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Im Weiteren ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 35 ff.). Damit kann im Einklang mit der Vorinstanz der Schluss gezogen werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte bei F._____ und Q._____ die Spitznamen "S._____" und "T._____" trug und entsprechend stets der Beschuldigte gemeint war, sofern F._____ und Q._____ über einen Abnehmer namens "S._____" oder "T._____" sprachen. 5.1.7. Zu den Behauptungen des Beschuldigten, wonach er zusammen mit F._____ einen Slotmaschinen- und Sportwettkartenbetrieb geführt und höchstens Marihuana von F._____ oder Q._____ bezogen habe, ist anzumerken, dass diese als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, zumal er weder konkrete Angaben zum besagten Slotmaschinenbetrieb machen konnte und eine verklausulierte Sprache in diesem Fall auch keinen Sinn gemacht hätte. Alles deutet darauf hin, dass der Beschuldigte Kokain erworben hat. 5.2. A.4.1. Vorgang 2–8 5.2.1. In Anklageziffer A.4.1. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 31. März 2016 und dem 3. Mai 2016 F._____ und Q._____ mehrere Male telefonisch angerufen und diese in M._____, I._____ und Zürich zwecks Tätigung von

- 26 - Kokaingeschäften getroffen zu haben (Urk. 20 S. 3). So habe sich F._____ insbesondere am 7. April 2016 telefonisch beim Beschuldigten erkundigt, ob es "Arbeit" gäbe (= ob er Kokain liefern müsse), was der Beschuldigte bejaht habe, indem er ausführte, dass er jeden Tag arbeite, gerade das Lager einrichte und zwei Jungs mit Gips arbeiten würden (= 2 Läufer tragen Kokain aus) (Vorgang 4; Urk. 20 S. 3). Im Rahmen eines Telefongesprächs am 21. April 2016 habe Q._____ F._____ die neue Nummer mitgeteilt, um diese dem Beschuldigten zu geben, wobei die Nummer lediglich aufgeschrieben, aber nicht gespeichert werden sollte, sodass keine Spuren entstünden. Am gleichen Tag habe Q._____ F._____ erneut angerufen und ihm von einer Textnachricht des Beschuldigten erzählt, in welcher der Beschuldigte geschrieben habe: "Bruder, sehen wir uns gleich wie das letzte Mal.", woraufhin F._____ präzisiert habe, dass dies bedeute, "dass wir ihm bringen sollen." (Vorgang 5; Urk. 20 S. 4). Am 2. Mai 2016 habe der Beschuldigte dann ein Treffen mit F._____ vereinbart, woraufhin sich F._____ am Tag darauf zwischen 11:59 Uhr und 12:19 Uhr am Wohnort des Beschuldigten eingefunden habe und Letzterer ihm einen Betrag von Fr. 6'000.– für zuvor bezogenes Kokain, mindestens 120 Gramm, bezahlt habe (Vorgang 8; Urk. 20 S. 4). 5.2.2. Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilage 7, 14-15, 27-31). Hinsichtlich der Ergebnisse aus den Überwachungsmassnahmen der Aktionen URA und OPET ist auf die zutreffenden Ausführungen und Auflistungen der Anschlüsse im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 93 S. 13 f.). 5.2.3. Aus den Gesprächsprotokollen der Aktion URA sowie aufgrund der Telefonnummern und der Verwendung der Spitznamen "S._____" und "T._____" lässt sich erstellen, dass am 31. März 2016 ein Telefongespräch um 12:21 Uhr und eines um 13:41 Uhr zwischen dem Beschuldigten und F._____ stattgefunden hat (Urk. D1/2/5 Beilage 1-2; Urk. 93 S. 13 f.). Aus dem darauf folgenden SMS-Verlauf ist zu schliessen, dass es am selben Tag um 16:16 Uhr zu einem Treffen zwischen ihnen an der W._____-strasse 3 in M._____ gekommen ist (Urk. D1/2/5 Beilagen 3-6). Ein weiteres Telefonat zwischen dem Beschuldigten und F._____

- 27 kann am 7. April 2016 um 13:54 Uhr erstellt werden (Urk. D1/2/5 Beilage 7). Bezüglich der Interpretation der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Begriffe "Arbeit" und "Gips" auf die Lieferung sowie den Verkauf von Kokain beziehen würden, ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese mangels eines entsprechenden Musters – diese beiden Begriffe wurden einzig in diesem Gespräch verwendet – nicht erstellen lässt. Zudem ist die Sachverhaltsversion des Beschuldigten, wonach das Lager der AA._____ AG umgebaut worden sei und dabei zwei Helfer mit Gips gearbeitet hätten (Urk. D1/2/5 F/A 39; D1/2/7 F/A 106; Prot. S. 15 f., 78), ebenfalls glaubhaft, zumindest kann nicht bewiesen werden, dass sie falsch ist. Es ist mithin allein aufgrund des Telefonats nicht erstellbar, dass sich die Begriffe "Arbeit" und "Gips" ohne Zweifel auf Kokain und dessen Handel beziehen, womit Vorgang 4 nicht erstellbar ist. 5.2.4. Die gemäss Anklageschrift wiedergegebene Konversation im Rahmen der Telefongespräche vom 21. April 2016 ist belegt (Urk. D1/2/5 Beilage 14-15). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich an dieses Gespräch erinnern zu können und kann die Beteiligten nicht identifizieren (Urk. D1/2/5 F/A 61 ff.). Der überwachte Anschluss I-4 F._____ lässt auf ein Gespräch im Personenwagen von F._____ schliessen. Anhand des Spitznamen "T._____" kann erstellt werden, dass die Telefonnummer dem Beschuldigten gegeben und ihm etwas gebracht werden soll. Da bereits erstellt werden konnte, dass F._____ und Q._____ mit Kokain handelten (siehe vorstehend Ziffer II.5.1.4.), erscheint es folgerichtig, dass mit "[…] wir ihm bringen sollen" gemeint ist, dass der Beschuldigte eine bestimmte Menge Kokain erhalten wird. 5.2.5. Aufgrund der Textnachrichten zwischen F._____ und dem Beschuldigten kann weiter erstellt werden, dass sie am 2. Mai 2016 für den Folgetag ein Treffen zum gemeinsamen Mittagessen vereinbarten (Urk. D1/2/5 Beilagen 27 ff.). Aufgrund des Antennenstandorts (Urk. D1/2/5 Beilage 30) ist sodann als erstellt zu betrachten, dass sich F._____ am nächsten Tag tatsächlich am Wohnort des Beschuldigten einfand und dort für circa 19 Minuten verweilte. Anhand des Zeitrahmens erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass sich die beiden – wie vereinbart – zum Mittagessen getroffen haben, da weniger als 20 Minuten wohl kaum ausrei-

- 28 chen, um gemeinsam zu essen. Anhand des Gesprächs am Folgetag zwischen F._____ und Q._____ sowie der Verwendung des Spitznamen "T._____" kann sodann erstellt werden, dass der Beschuldigte bei den beiden Schulden von Fr. 6'000.– hatte (Urk. D1/2/5 Beilage 31). 5.2.6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in Würdigung der Beweismittel sowie unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass F._____ und Q._____ im Kokainhandel tätig waren, sie im Gespräch vom 21. April 2016 ausführten, dass sie dem Beschuldigten etwas bringen sollen (Urk. D1/2/5 Beilage 15) und in der Folge ein Treffen stattgefunden hat, zweifelsfrei erstellbar ist, dass es zu einer Übergabe von Kokain an den Beschuldigten gekommen ist. Am 23. April 2016 sprachen Q._____ und R._____ von "100" Weisses" und "Beim A._____, beim A._____, wir werden zusammen gehen" (Urk. D1/2/5 Beilage 16), worauf sie am 3. Mai 2016 festhielten, dass "T._____ 6" schulde (Urk. D1/2/5 Beilage 31). Da 1 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– verkauft wurde und der Beschuldigte Schulden in Höhe von Fr. 6'000.– hatte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem 3. Mai 2016 Kokain im Umfang von 120 Gramm von F._____ bezogen hat, was entsprechend als erstellt gilt. 5.3. A.4.2. Vorgang 10 / 12 5.3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer A.4.2. vorgeworfen, dass er am 13. Mai 2016 von F._____ um ein Treffen an dessen Wohnort ersucht worden sei. Kurz darauf sei F._____ wie vereinbart dort erschienen. Einige Tage später, am 17. Mai 2016, habe F._____ dann gegenüber Q._____ bestätigt, dass er dem Beschuldigten 100 Gramm Kokain übergeben habe (Vorgang 10; Urk. 20 S. 4). Am 24. Mai 2016 hätten Q._____ und F._____ besprochen, dass der Beschuldigte ihnen noch Fr. 7'000.– schulde, wobei F._____ tags darauf gegenüber Q._____ erwähnt habe, dass der Beschuldigte die Schuld am Vorabend bezahlt habe (Vorgang 12; Urk. 20 S. 4). 5.3.2. Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilagen 33-35, 38-39) abzustellen.

- 29 - 5.3.3. Das Telefongespräch vom 13. Mai 2016 kann aufgrund der bekannten Telefonnummern dem Beschuldigten und F._____ zugeordnet werden (Urk. 93 S. 13), wobei F._____ den Beschuldigten darüber informierte, dass er in Kürze bei ihm eintreffen werde (Urk. D1/2/5 Beilage 33). Aufgrund des Antennenstandorts von F._____ ist sodann erstellt, dass sich dieser tatsächlich kurze Zeit später am Wohn-ort des Beschuldigten einfand und dort für drei Minuten verweilte, sich die beiden mithin kurz trafen (Urk. D1/2/5 Beilage 34). Am folgenden Tag informierte F._____ Q._____ darüber, dass er "dem T._____ 100 gegeben" habe. Entschlüsselt man diese verklausulierte Sprache, wird deutlich, dass F._____ dem Beschuldigten 100 Gramm Kokain überbracht hat. Aufgrund des sehr kurzen Treffens einige Tage zuvor, lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte von F._____ 100 Gramm Kokain erhalten hat. Aus dem Gespräch vom 24. Mai 2026 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass "S._____" ihnen "7" schulde, welche Schuld der Beschuldigte am selben Abend noch beglichen hat (Urk. D1/2/5 Beilage 38-39). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher erstellt. 5.4. A.4.3. Vorgang 13 / 15 5.4.1. Gemäss Anklageschrift habe F._____ Q._____ am 27. Mai 2016 darüber informiert, dass der Beschuldigte bei ihnen Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– habe. Zudem habe F._____ den Beschuldigten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 27. Mai 2016 und dem 31. Mai 2016 Uhr aufgesucht und ihm mindestens 60 Gramm Kokain übergeben, wobei er Q._____ gleichentags mitteilte, dass der Beschuldigte nunmehr Fr. 10'000.– schulde (Vorgang 13; Urk. 20 S. 4). Am 4. sowie am 7. Juni 2016 habe sodann der Beschuldigte F._____ angerufen und ein Treffen verlangt, woraufhin sich die beiden am 4. Juni 2016 in einer Pizzeria in AB._____ und am 7. Juni 2016 am Wohnort des Beschuldigten getroffen hätten, wobei der Beschuldigte F._____ an einem dieser Treffen einen Betrag von Fr. 3'000.– bezahlt habe. Am 10. Juni 2016 habe F._____ Q._____ mitgeteilt, dass der Beschuldigte nunmehr Fr. 7'000.– schulde (Vorgang 15; Urk. 20 S. 4).

- 30 - 5.4.2. Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilagen 40-41, 44-47). 5.4.3. Aus dem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ vom 27. Mai 2016 geht hervor, dass sie beim Beschuldigten Fr. 7'000.– ("bei T._____ 7") eintreiben wollen (Urk. D1/2/5 Beilage 40). Am 31. Mai 2016 sind es bereits Fr. 10'000.–, die der Beschuldigte ihnen schuldete (Urk. D1/2/5 Beilage 41), wodurch deutlich wird, dass seine Schulden innert 4 Tagen um Fr. 3'000.– angestiegen sind. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass angesichts eines Grammpreises von Fr. 50.–, der Beschuldigte in dieser Zeit 60 Gramm Kokain bezogen haben muss. Bei den Gesprächen zwischen F._____ und Q._____ ging es entweder um den Kauf/Verkauf von Kokain oder um das Eintreiben der Schulden bei den Abnehmern. So sagte F._____ zu Q._____: "Wenn AC._____ nächstes Mal nach oben gehen wird, in 15 Tagen, wird er ein halbes bestellen.", welches F._____ bezahlen wolle und ihnen – womit er Bezug auf den Beschuldigten und weitere nimmt – geben wolle, sodass sie bei ihm Schulden haben, da er weiter mit ihnen arbeiten wolle (Urk. D1/2/5 Beilage 40). Vor dem Hintergrund des organisierten Drogenhandels von F._____ und Q._____ mit ihren Abnehmern, lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte zwischen dem 27. und 31. Mai 2016 Kokain im Umfang von 60 Gramm bezogen hat (Vorgang 13). 5.4.4. Aus den zwei Telefongesprächen vom 4. Juni 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte F._____, um ein Treffen bittet, wobei sie sich in AB._____ in einer Pizzeria verabreden (Urk. D1/2/5 Beilagen 44-45). Obwohl das Treffen nicht durch einen Antennenstandort aktenkundig ist, ist aufgrund des zeitlichen Rahmens – das letzte der beiden Telefonate fand 15 Minuten vor dem Treffen statt – und der Tatsache, dass die beiden am gleichen Tag nicht mehr miteinander kommunizierten, naheliegend, dass ein Treffen stattgefunden haben muss. Aus dem Telefongespräch vom 7. Juni 2016 geht hervor, dass ein weiteres Treffen am Wohnsitz des Beschuldigten stattgefunden haben muss (Urk. D1/2/5 Beilage 46). Sodann ergibt sich aus einem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ am 10. Juni 2016, dass "S._____" "7" schulde, der Beschuldigte damit Schulden in Höhe von

- 31 - Fr. 7'000.– hatte. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2016 Schulden in Höhe von Fr. 10'000.– vorwies, nach den beiden Treffen nur noch von Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– die Rede war, gilt der Anklagesachverhalt bezüglich Vorgang 15 als erstellt, wonach der Beschuldigte F._____ an einem der beiden Treffen Fr. 3'000.– bezahlt hat. 5.5. A.4.4. Vorgang 16 5.5.1. In Anklageziffer A.4.4. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er F._____ am 11. Juni 2016 an seinen Wohnort bestellt habe, was F._____ getan und ihm dabei 100 Gramm Kokain übergeben habe. Dies habe F._____ gegenüber Q._____ bestätigt, wobei er auch darauf hingewiesen habe, dass der Beschuldigte eigentlich nur 50 Gramm benötigt hätte und lediglich Fr. 1'500.– bezahlt habe (Vorgang 16; Urk. 20 S. 4 f.). 5.5.2. Für die Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 (Urk. D1/2/6) und auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/6 Beilagen 48-50) abzustellen. 5.5.3. Die beiden Telefongespräche vom 11. Juli 2016 lassen darauf schliessen, dass es zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ gekommen ist, zumal nach der Verabredung keine weitere Kommunikation zwischen den beiden mehr stattfand (Urk. D1/2/6 Beilagen 48-49). Am selben Tag teilte F._____ Q._____ mit, dass er dem Beschuldigten "100" gegeben habe, obwohl dieser nur "50" gebraucht hätte, wofür er "1500" erhalten habe (Urk. D1/2/6 Beilage 50). Im Gespräch vom 13. Juni 2016 sagte F._____ zu Q._____: "Ich habe S._____ 100 gegeben. Ich dachte es hat nichts mehr unten. Ich wollte ihm 2x50 geben. Dann habe ich gesehen, dass eine grösser war." Q._____ antwortete darauf: "Sie war am Stück." F._____ teilte darauf Q._____ mit, dass der Beschuldigte ihm geschrieben habe "98 es fehlt wieder 2" (Urk. D1/2/6 Beilage 51). Anhand der Gespräche kann erstellt werden, dass F._____ dem Beschuldigten am 11. Juni 2016 100 Gramm Kokain gebracht, dieser dafür aber lediglich Fr. 1'500.– bezahlt hat, zumal er eigentlich nur 50 Gramm Kokain gewollt hätte.

- 32 - 5.6. A.4.5. Vorgang 22 / 23 5.6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 17. August 2016 während seines Ferienaufenthalts in AD._____ einen Anruf von Q._____ erhalten habe, der auf seine entsprechende Frage hin damit einverstanden war, dass er Q._____s Telefonnummer an H._____ weitergebe. Daraufhin habe H._____ Q._____ gleichentags angerufen und zunächst ein Treffen für denselben Abend in M._____ vereinbart. Besagtes Treffen habe Q._____ kurz darauf auf den folgenden Tag verschoben, woraufhin sich H._____ und Q._____ am 18. August 2016 beim Restaurant "AE._____" in Zürich zur Besprechung der Kokainübergabe getroffen hätten. Kurz danach hätten sie sich zudem erneut bei der AF._____-Tankstelle in M._____ getroffen, wo H._____ als Vertreter des Beschuldigten eine Menge von 50 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von rund 90%, welches in einem Plastiksack verpackt gewesen sei, von Q._____ erhalten habe. Daraufhin habe H._____ umgehend den Abnehmer des Beschuldigten angerufen und diesen in einer Industriezone in AG._____ oder AH._____ getroffen, wo er ihm das Kokain übergeben habe. ln der Folge habe der Beschuldigte ein bis zwei Gramm Kokain an H._____ als Entlohnung übergeben (Vorgang 22; Urk. 20 S. 5). Am 31. August 2019 [recte: 2016] habe F._____ schliesslich gegenüber Q._____ die Schulden des Beschuldigten auf Fr. 8'000.– beziffert (Vorgang 23; Urk. 20 S. 5). 5.6.2. Massgebend für die Erstellung dieses Sachverhalts sind die Einvernahmen des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 und 3. April 2019 (Urk. D1/2/6; D1/2/13 F/A 14 ff.), die Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 4. April 2019 (Urk. D1/2/16) sowie die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/13 Beilagen 64-72, 75). Relevant sind in dieser Hinsicht sodann auch die Beizugsakten DH210012. 5.6.3. Aus dem Telefongespräch vom 17. August 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte noch in den Ferien weilte, als er Q._____ darum bat zu einem Freund von ihm zu gehen (Urk. D1/2/13 Beilage 64). Hervorgehend aus den Gesprächsprotokollen nahm Q._____ darauf mit dem Privatkläger Kontakt auf, worauf sie sich schliesslich am 18. August 2016 bei der AF._____ Tankstelle in M._____ tra-

- 33 fen, was wiederum durch den Antennenstandort belegt ist (Urk. D1/2/13 Beilage 65-72). Am 31. August 2016 teilte F._____ Q._____ mit, dass "H._____" ihnen "2500" schulde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Auf Vorhalt dieser Gespräche gab der Beschuldigte an, nicht zu wissen, worum es bei diesen Gesprächen gehe (Urk. D1/2/13 F/A 26 ff.). Der Privatkläger führte demgegenüber anlässlich der Konfrontationseinvernahme aus, dass er vom Beschuldigten, als dieser in AD._____ in den Ferien gewesen sei, Q._____s Telefonnummer erhalten habe. Der Beschuldigte hätte ihn gebeten, für ihn 50 Gramm Kokain entgegenzunehmen, um diese einem Portugiesen/Spanier/Ausländer zu geben, was er dann auch so getan habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Das Kokain hätte er dem Abnehmer dann in AG._____ oder AH._____ im Kanton AI._____ in einem durchsichtigen Säckchen verpackt übergeben (Urk. D1/2/16 F/A 5, 6, 10). Betreffend Bezahlung hätte ihm der Beschuldigte gesagt, dass er das regeln werde (Urk. D1/2/16 F/A 13). Er nehme daher an, dass F._____ fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er bei ihm Fr. 2'500.– Schulden gehabt habe und der Beschuldigte dies später mit F._____ geklärt habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Als Belohnung für die Übergabe habe er vom Beschuldigten 1 bis 2 Gramm Kokain für den Eigengebrauch erhalten, denn die Übergabe sei ein Freundschaftsdienst gewesen (Urk. D1/2/16 F/A 14). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens, wofür er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sodann auch verurteilt wurde (Beizugsakten DH210012; Urk. 3/7-8). 5.6.4. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen (Urk. 93 S. 82 f.). Angesichts der Schuld im Umfang von Fr. 2'500.– lässt sich erstellen, dass der Privatkläger für den Beschuldigten 50 Gramm Kokain bezogen hat (Vorgang 22). Einzig der Vorwurf, dass die 50 Gramm Kokain einen Reinheitsgehalt von rund 90% aufgewiesen hätten, kann nicht erstellt werden. 5.6.5. In einem Gespräch am 31. August 2016 führte F._____ gegenüber Q._____ aus, dass "T._____" ihnen "8" schulde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Da

- 34 dies bedeutet, dass der Beschuldigte Fr. 8'000.– Schulden hatte, gilt der Sachverhalt als erstellt (Vorgang 23). 5.7. A.4.6. Vorgang 26 5.7.1 Unter der Anklageziffer A.4.6. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigte vor, sich nach vorgängigen telefonischen Absprachen am 3. September 2016 mit F._____ und Q._____ in AJ._____ getroffen und in deren Fahrzeug zugestiegen zu sein. Dabei habe er F._____ Fr. 3'500.– übergeben und seine Ausstände mit Fr. 4'500.– beziffert. Danach habe er von F._____ 100 Gramm Kokain verlangt, der 300 Gramm Kokain dabei gehabt habe, sich aber nach der Bezahlung der Drogenschulden erkundigt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin versprochen, am gleichen Abend Fr. 4'000.– zu bezahlen (worauf er von F._____ 50 Gramm Kokain erhalten habe = dafür wurde der Beschuldigte bereits freigesprochen, was nicht angefochten wurde). Der Beschuldigte habe bei F._____ sodann 50 Gramm Kokain für den Abend bestellt und F._____ 19 Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 4'200.– angeboten. Nachdem der Beschuldigte kurz ausgestiegen sei, sei er circa 50 Minuten später nochmals bei F._____ in den Wagen gestiegen und habe diesem Fr. 500.– bezahlt sowie erneut 50 Gramm Kokain verlangt. Als er daraufhin ausgestiegen sei, habe er von F._____ die verlangten 50 Gramm Kokain erhalten, wodurch seine Drogenschulden von Fr. 4'000.– auf Fr. 6'500.– angestiegen seien (Vorgang 26; Urk. 20 S. 5). 5.7.2. Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 (Urk. D1/2/6 F/A 79-125) sowie auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/6 Beilagen 77-83) abzustützen. 5.7.3. Das Gespräch vom 2. September 2016 deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte mit Q._____ für ein Treffen am darauffolgenden Tag um die Mittagszeit in AJ._____ verabredet hat (Urk. D1/2/6 Beilagen 77-81). Der Beschuldigte bestätigte, dass er mit F._____ und Q._____ um 12:43 Uhr in AJ._____ im Personenwagen von F._____ ein Gespräch führte (Urk. D1/2/6 F/A 96; D1/2/6 Beilage 82). Auf der Audioaufnahme ist zu hören, wie der Beschuldigte "3.5" (also Fr. 3'500.–) abzählt und diese F._____ übergibt (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Weiter erklärt der

- 35 - Beschuldigte, dass seine Restschuld nun noch "4.5" (also Fr. 4'500.–) betrage (Urk. D1/2/6 Beilage 82), was mit den Schulden am 31. August 2016 (siehe Vorgang 23) übereinstimmt. Weiter ist zu hören, wie der Beschuldigte anbot, am gleichen Abend noch weitere Fr. 3'000.– oder Fr. 4'000.– zu bezahlen, worauf er sich bei F._____ erkundigt, ob dieser "etwas mitgenommen habe" (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Nachdem F._____ bestätigte, dass er "300" (also 300 Gramm Kokain) dabei habe, verlangt der Beschuldigte schliesslich "100", die er jetzt brauche (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Darauf erkundigte sich F._____ bei ihm, wann er mit den restlichen Fr. 4'500.– rechnen dürfe und drängt auf eine Bezahlung von Fr. 4'000.– am selben Abend, was der Beschuldigte in Aussicht stellt und angesichts dessen weitere 50 Gramm Kokain bestellt (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Ferner bietet der Beschuldigte F._____ 19 Kilo "Gras" zu einem Preis von "4 und 200" an (Urk. D1/2/6 Beilage 82). 5.7.4. In einem weiteren Gespräch um 13:45 Uhr führte F._____ aus, dass sie jetzt auf "4" seien, nachdem der Beschuldigte sagte "das Geld ist hier" (Urk. D1/2/6 Beilage 82). F._____ erklärte dann, dass die Schulden des Beschuldigten auf Fr. 6'500.– ansteigen werden, sobald er ihm "dies" gebe (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Daraus lässt sich erstellen, dass F._____ dem Beschuldigten 50 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 2'500.– übergeben hat. Weiter gilt auch als erstellt, dass der Beschuldigte F._____ 19 Kilogramm Marihuana für den Kilopreis von Fr. 4'200.– angebot und weitere 50 Gramm Kokain bestellte. 5.8. A.4.7. Vorgang 45 5.8.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte F._____ bei einem Teffen zuvor 30 Kilogramm Haschisch ("Shit") angeboten und ihm dafür ein Muster übergeben, was F._____ Q._____ am 14. November 2016 mitgeteilt habe (Vorgang 45; Urk. 20 S. 6). 5.8.2. Zur Erstellung dieses Vorgangs wird auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 111-114) sowie auf ein Gesprächsprotokoll aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilage 124) abgestellt.

- 36 - 5.8.3. Anlässlich des Gesprächs vom 14. November 2016 teilte F._____ Q._____ mit, dass er vom Beschuldigten "irgendeinen Shit angeboten" erhalten habe und er die Probe zuhause habe (Urk. D1/2/7 Beilage 124). Darauf fragte Q._____ ihn, ob es 30 Stück seien, was F._____ mit "vielleicht" beantwortete (Urk. D1/2/7 Beilage 124). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägte (Urk. 93 S. 86 f.), lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte F._____ eine Probe Haschisch übergeben hat, zumal es sich bei "Shit" um einen umgangssprachlichen Namen für Haschisch (SCHLEGER/JUCKER, OFK BetmG, Drogenglossar S. 800) handelt. Anhand des Gesprächsfetzen "30 Stück" kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte F._____ damit 30 Kilogramm Haschisch anbot. Diesbezüglich ist zwar anzumerken, dass F._____ nicht nachfragen musste, was Q._____ mit "30 Stück" meinte, womit naheliegend ist, dass es sich um eine gängige Einheit handeln musste, jedoch Haschisch beispielsweise auch in Platten gehandelt wird (SCHLEGER/JU- CKER, OFK BetmG, Art. 2 N 41), weshalb sich keine bestimmte Menge – schon gar nicht 30 Kilogramm – erstellen lässt. Was sich hingegen erstellen lässt, ist das Angebot einer unbestimmten Menge Marihuana durch den Beschuldigten. 5.9. A.4.8. Vorgang 46 5.9.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer A.4.8. am 19. November 2016 vor, von F._____ telefonisch aufgefordert worden zu sein, herunterzukommen. Kurz darauf sei der Beschuldigte in den Wagen von F._____ gestiegen, wobei er von diesem 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhalten und ihm dafür Fr. 3'000.– ausgehändigt habe. Zudem habe er F._____ versprochen ihm am selben Abend weitere Fr. 3'000.– zu bezahlen und sei sich damit mit F._____ einig gewesen, dass er diesem zusätzlich zu den bestehenden Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– nun noch weitere Fr. 5'000.–, total Fr. 12'000.–, schulden würde (Vorgang 46; Urk. 20 S. 6). 5.9.2. Zur Erstellung des Sachverhalts wird auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 6. November 2018 (Urk. D1/2/2 F/A 58–96) sowie auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/2 Beilage 125-130) abgestellt.

- 37 - 5.9.3. Aus dem Telefongespräch vom 19. November 2016 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass er dem Beschuldigten geschrieben habe, um ihm "100-er" zu geben (Urk. D1/2/2 Beilage 127), womit erstellt ist, dass F._____ vor hatte, dem Beschuldigten 100 Gramm Kokain vorbeizubringen. F._____ teilte Q._____ im gleichen Gespräch mit, dass der Beschuldigte "[…] es schon [zur Analyse] gebracht" habe, worauf F._____ diesem gesagt habe, dass er wisse wieviel herauskommen werde, nämlich "92.5" (Urk. D1/2/2 Beilage 127). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich die Zahl 92.5 einzig auf den Reinheitsgehalt des gehandelten Kokains beziehen kann (Urk. 93 S. 88). Ein weiteres Gespräch lässt darauf schliessen, dass sich F._____ und Q._____ mit dem Beschuldigten am selben Tag getroffen haben und ihm "100" mitgebracht haben (Urk. D1/2/2 Beilage 130). Der Beschuldigte gab F._____ daraufhin "3" zum "halten" und stellte für den gleichen Abend die Überbringung weiterer "3" in Aussicht (Urk. D1/2/2 Beilage 130). F._____ sagte, dass es "7 und 5" seien, wobei der Beschuldigte seine Schulden bei ihnen mit "12, gut abgemacht" bestätigte (Urk. D1/2/2 Beilage 130). Dieses Gespräch ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 88) vor dem Hintergrund der bisherigen Erkenntnisse dahingehend zu interpretieren, dass F._____ dem Beschuldigten 100 Gramm Kokain mitbrachte, der Beschuldigte diesem zunächst Fr. 3'000.– für bestehende Schulden bezahlte, wodurch sich seine Schulden auf Fr. 7'000.– reduzierten. Danach stellte der Beschuldigte die Bezahlung weiterer Fr. 3'000.– in Aussicht. Aufgrund des Erhalts von 100 Gramm Kokain stiegen die Schulden des Beschuldigten wiederum von Fr. 7'000.– um Fr. 5'000.– auf Fr. 12'000.–. Nach dem Gesagten lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhielt. Der Anklagesachverhalt hinsichtlich Vorgang 46 ist damit vollumfänglich erstellt. 5.10. A.4.9. Vorgang 48 / 49

- 38 - 5.10.1. In Anklageziffer A.4.9. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er nach telefonischer Vereinbarung am 27. November 2016 bei F._____ in den Wagen gestiegen und von diesem 50 Gramm Kokain erhalten habe, während er ihm Fr. 3'000.– bezahlt und weitere Fr. 5'000.– für den Folgetag in Aussicht gestellt habe. F._____ habe dem Beschuldigten daraufhin vorgerechnet, dass sich die Restschulden unter Einbezug des gelieferten Kokains und des erhaltenen Geldes nun auf Fr. 11'500.– beliefen (Vorgang 48; Urk. 20 S. 6). Zwei Tage später habe der Beschuldigte F._____ beim Bahnhof I._____ getroffen und diesem Fr. 2'500.– bezahlt, womit er ihm noch Fr. 9'000.– schuldig geblieben sei (Vorgang 49; Urk. 20 S. 6). 5.10.2. Zur Erstellung des Sachverhalts sind die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 120-141, 177-181) und die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 131-134, 142) heranzuziehen. 5.10.3. Der Beschuldigte gestand ein, F._____ gebeten zu haben, ihn beim DartClub in I._____ abzuholen (Urk. D1/2/7 F/A 124). Weiter räumte er ein, dass es sich bei der Audioaufnahme um ein Gespräch zwischen ihm und F._____ handelte (Urk. D1/2/7 F/A 133, Beilage 134), weshalb dieses als erstellt gilt. Aus dem Gespräch geht hervor, dass F._____ dem Beschuldigten "50" (also 50 Gramm Kokain) übergab. Darauf bezahlte der Beschuldigte F._____ "3" (also Fr. 3'000.–) und versprach weitere "5" (also Fr. 5'000.–) für den nächsten Tag (Urk. D1/2/7 Beilage 134). Da die Schulden des Beschuldigten vor diesem Gespräch "12" betrugen, diese nun um "2.5" zunahmen, jedoch gleichzeitig um "3" abnahmen, stellten sie schlussendlich fest, dass der Beschuldigte F._____ nunmehr "11.5" schuldete (Urk. D1/2/2 Beilage 134), wobei der Beschuldigte abermals darauf hinwies, dass er F._____ am nächsten Tag nochmals "5" geben werde. Erstellt gilt daher, dass der Beschuldigte am 19. November 2016 von F._____ 50 Gramm Kokain erhielt, ihm Fr. 3'000.– bezahlte, die Bezahlung weiterer Fr. 5'000.– in Aussicht stellte und schliesslich noch Schulden in Höhe von Fr. 11'500.– hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 93 S. 89 f.), ist obschon die beiden Gesprächspartner nichts über den Reinheitsgehalt des Kokains verlauten liessen,

- 39 aufgrund der Tatsache, dass das Kokain, welches der Beschuldigte in Vorgang 46 und – wie sogleich zu zeigen sein wird – in Vorgang 51 erhielt, davon auszugehen, dass auch das in Vorgang 48 erhaltene Kokain einen Reinheitsgehalt von 92.5% aufwies, da die Lieferung zeitlich zwischen den beiden Vorgängen lag. 5.10.4. In einem weiteren Gespräch am 29. November 2016 führte der Beschuldigte aus, dass er "2.5" mitgebracht habe (Urk. D1/2/7 Beilage 142), woraufhin F._____ feststellte, dass der Beschuldigte nun noch "9" schulde. Da der Beschuldigte dies nicht nachvollziehen konnte, rechnete F._____ ihm detailliert vor wie sich die Restschulden zusammensetzten. Es seien ursprünglich "12" gewesen, diese aufgrund der "50" auf "14.5" angestiegen seien, der Beschuldigte dann "3" und nun "2.5" gegeben habe, weswegen noch "9" offen seien (Urk. D1/2/7 Beilage 142). Entschlüsselt man dieses Abrechnungsgespräch kann einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 90) rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte F._____ Fr. 2'500.– bezahlte und nunmehr noch Fr. 9'000.– schuldete, womit Vorgang 49 erstellt ist und die Geschehnisse in Vorgang 48 nochmals bestätigt werden. 5.11. A.4.10. Vorgang 50 / 51 5.11.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte F._____ am 2. Dezember 2016 nach einem Treffen bei ihm zuhause gefragt, worauf F._____ Q._____ mitgeteilt habe, dass er dem Beschuldigten das Kokain zum Preis von Fr. 50.– pro Gramm verkaufe. Der Beschuldigte sei dann später in den Wagen von F._____ gestiegen, wo er von diesem 100 Gramm Kokain übernommen habe (Vorgang 50; Urk. 20 S. 6). Am nächsten Tag habe er F._____ in dessen Wagen Fr. 3'000.– bezahlt, so dass der Ausstand noch Fr. 11'000.– betragen habe. Zudem hätten sich F._____ und der Beschuldigte über den Reinheitsgrad des Kokains unterhalten, wobei F._____ diesen mit 92.5% beziffert habe (Vorgang 51; Urk. 20 S. 6). 5.11.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 182-188, 194-200, 207-212)

- 40 und auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 143- 144, 146-147, 150) abgestellt werden. 5.11.3. Aus dem Telefongespräch vom 2. Dezember 2016 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass er es dem Beschuldigten "à 50" gebe. Da er "wöchentlich 200" von ihm beziehe, könne er ihm den "Preis von 55 auf 50" reduzieren (Urk. D1/2/7 Beilage 144). Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse betreffend verklausulierter Sprache ist zweifelsfrei erstellbar, dass F._____ damit Q._____ mitteilte, dass er dem Beschuldigten das Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm verkaufte. 5.11.4. Anhand des Gesprächsprotokolls vom 2. Dezember 2016 (Urk. D1/2/7 Beilage 146) und des Antennenstandorts (Urk. D1/2/7 Beilage 147) ist belegt, dass ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ stattfand. Aus dem Gespräch geht hervor, dass der Beschuldigte F._____ "3" in Aussicht stellte (Urk. D1/2/7 Beilage 146). Am 3. Dezember 2016 bei einem weiteres Treffen zwischen F._____ und dem Beschuldigten, gab er F._____ besagte "3" (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Der Beschuldigte rechnete vor, dass seine Schulden nun abzüglich der "3" auf "9" reduziert würden. Darauf konterte F._____: "Es ist doch 9 und 5 macht es 14?". Aufgrund dieses Abrechnungsgesprächs lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte zuvor 100 Gramm Kokain erhalten hat, da seine Schulden zwischenzeitlich von Fr. 9'000.– um Fr. 5'000.– auf Fr. 14'000.– angewachsen sind, wegen seiner Zahlung in Höhe von Fr. 3'000.– nun jedoch lediglich noch Fr. 11'000.– betrugen. 5.11.5. Im weiteren Verlauf des Gesprächs informierte F._____ den Beschuldigten sodann darüber, dass die Ware top sei, weil sie "92.5" beinhalte (Urk. D1/2/7 Beilage 150), weshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte von F._____ 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhielt, eine Anzahlung von Fr. 3'000.– machte und nun noch ausstehende Schulden von Fr. 11'000.– bei ihm hatte.

- 41 - 5.12. A.4.11. Vorgang 52 5.12.1. In Anklageziffer A.4.11. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 8. Dezember 2016 kurz vor 11:00 Uhr in der Nähe seines Wohnorts mit F._____ getroffen zu haben, wo er von diesem 50 Gramm Kokain erhalten und dafür Fr. 2'000.– bezahlt habe (Vorgang 52; Urk. 20 S. 6). 5.12.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 213-234) sowie auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 151-156) abgestellt werden. 5.12.3. Der Beschuldigte bestätigt das Telefongespräch mit F._____ und die darauffolgenden SMS am 8. Dezember 2016, woraus zu entnehmen ist, dass sie ein Treffen am Wohnort des Beschuldigten vereinbarten (Urk. D1/2/7 F/A 213 ff.). Da die beiden danach nicht mehr kommunizierten, ist davon auszugehen, dass das Treffen tatsächlich stattgefunden hat. Anlässlich des Telefongesprächs am darauffolgenden Tag informierte F._____ Q._____, dass er dem Beschuldigten "50" gebracht, von ihm jedoch nur "2000" erhalten habe (Urk. D1/2/7 Beilage 156). 5.12.4. Vor diesem Hintergrund kann erstellt werden, dass F._____ dem Beschuldigten am 8. Dezember 2016 50 Gramm Kokain übergeben und dieser ihm jedoch statt den dafür geschuldeten Fr. 2'500.– nur Fr. 2'000.– bezahlt hat. 5.13. A.4.12. Vorgang 53 / 54 5.13.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer A.4.12. vor, sich am Abend des 13. Dezember 2016 im Club "AK._____" in AL._____ mit F._____ getroffen zu haben, wo er mindestens 100 Gramm Kokain übernommen habe (Vorgang 53, Urk. 20 S. 7). Tags darauf habe er F._____ an dessen Wohnort in AM._____ Fr. 4'250.– bezahlt, sodass seine Restschuld noch Fr. 12'250.– betragen habe (Vorgang 54; Urk. 20 S. 7).

- 42 - 5.13.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 5-31) und auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 157-161, 164) abgestellt werden. 5.13.3. Das Telefongespräch vom 12. Dezember 2016 hält fest, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass der Beschuldigte bei ihm zu jenem Zeitpunkt Schulden in Höhe von Fr. 11'000.– habe (Urk. D1/2/8 Beilage 157). 5.13.4. Anhand des Telefongesprächs 13. Dezember 2016 kann gefolgert werden, dass der Beschuldigte sich mit F._____ in 20 Minuten bei "AN._____" treffen wolle (Urk. D1/2/8 Beilage 158). Auf die Frage, ob "AN._____" der Geschäftsführer des Clubs "AO._____" resp. "AK._____" sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies sein könne (Urk. D1/2/8 F/A 15 f.). Aus der GPS-Auswertung des Personenwagens von F._____ geht hervor, dass sich dieser vom 13. Dezember 2016 ab 21:26 Uhr bis am 14. Dezember 2016 um 00:14 Uhr an der AP._____strasse 4 in AL._____ und damit in unmittelbarer Nähe des Clubs "AK._____" befunden hat (Urk. D1/2/8 Beilage 159). Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte ebenfalls dort aufhielt, finden sich in den Akten zwar keine, jedoch kann aufgrund des zeitlichen Rahmens sowie der Tatsache, dass später keine Kommunikation mehr zwischen ihm und F._____ erfolgte, davon ausgegangen werden, dass das Treffen stattfand. Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte mit F._____ getroffen hat, darf jedoch noch nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte 100 Gramm Kokain von diesem erhalten hat. Der nächste Schuldenstand wurde im Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ am 21. Dezember 2016 (siehe nachfolgend Vorgang 55; Ziffer II.5.14.) – 8 Tage später – mit "12250" festgehalten, wobei F._____ zum Beschuldigten sagte, dass er ihm letztes Mal statt "4300" nur "4250" bezahlt habe und daher eine Restschuld von "12200" resultiere (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Der letzte Schuldenstand lag bei Fr. 11'000.–, wovon Fr. 4'300.– abgezogen und Fr. 5'500.– hinzugerechnet, Fr. 12'200.– ergeben. Daraus lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass es am 13. Dezember 2016 zu einer Übergabe von 100 Gramm Kokain gekommen ist, ansonsten sich die Schuldenveränderung nicht erklären liesse. Da sich die Schulden

- 43 um einen Betrag von Fr. 5'500.– erhöhten, muss angenommen werden, dass in diesem Fall ein Grammpreis von Fr. 55.– berechnet worden ist. 5.13.5. In den Akten finden sich zwei Telefongespräche am 14. Dezember 2016 zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Urk. D1/2/8 Beilagen 160-161), woraus erstellbar ist, dass ein Treffen zwischen ihnen am 14. Dezember 2016 stattgefunden hat. Die Bezahlung von Fr. 4'250.– an Stelle von Fr. 4'300.– erwähnte F._____ im Gespräch vom 21. Dezember 2016, was der Beschuldigte auch bestätigte (Urk. D1/2/8 Beilagen 164), wodurch sich die Bezahlung von Fr. 4'250.– an F._____ ebenfalls erstellen lässt. 5.13.6. Nach dem Gesagten gilt Anklageziffer A.4.12.– entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – als erstellt. 5.14. A.4.13. Vorgang 55 5.14.1. Unter Anklageziffer A.4.13. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F._____ am 21. Dezember 2016 beim AQ._____ in Zürich getroffen zu haben, wo er 100 Gramm Kokain bestellt und ihm Fr. 4'000.– bezahlt habe, wodurch sich seine Schulden auf Fr. 8'200.– reduziert hätten (Vorgang 55a; Urk. 20 S. 7). Dabei habe er F._____ zudem Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 3'800.– sowie ein Muster desselben angeboten, wobei er davon 40 Kilogramm besessen habe (Vorgang 55b; Urk. 20 S. 7). 5.14.2. Massgebend zur Erstellung des Sachverhalts erweisen sich die Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 32-55) und die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 162–164). 5.14.3. Aus der Audioüberwachung des Personenwagens von F._____ am 21. Dezember 2016 ergibt sich, dass F._____ mit dem Beschuldigten festhielt, dass seine Schulden nun Fr. 12'200.– (eigentlich Fr. 12'250.–) betragen würden (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Danach zählte der Beschuldigte 20 ab und übergab diese an F._____ (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Zudem gab er ihm "diese 50 noch" (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Da seine Schulden danach gemäss übereinstimmender Auffassung Fr. 8'200.– betrugen (Urk. D1/2/8 Beilage 164), muss der Be-

- 44 schuldigte F._____ 20 x Fr. 200.– sowie 1 x Fr. 50.– übergeben haben. Ausserdem ist zu hören, wie der Beschuldigte "100" bestellte sowie die Bezahlung weiterer "4" in Aussicht stellte (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 100 Gramm Kokain bestellte und Fr. 4'050.– bezahlte, womit seine Restschuld Fr. 8'200.– betrug. 5.14.4. Im weiteren Verlauf des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und F._____ am 21. Dezember 2016 erkundigte sich der Beschuldigte nach der Bestellung von 100 Gramm Kokain und wie das Gras sei (Urk. D1/2/8 Beilage 164 Zeile 41). F._____ antwortete, dass es nicht so gut sei, erkundigte sich dann jedoch gleichwohl, ob der Beschuldigte davon noch habe, was dieser mit "40 Kg" bestätigt (Urk. D1/2/8 Beilage 164). F._____ verlangte daraufhin abermals eine Probe und erkundigte sich um den Preis, worauf der Beschuldigte mit "4" und – nach kurzer Verhandlung – mit "3800 für dich" beantwortete und ihm für den morgigen Tag die Probe in Aussicht stellte (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte F._____ 40 Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 3'800.– angeboten und ihm dafür ein Muster versprochen hat. 5.15. A.4.14. Vorgang 56 5.15.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, F._____ am 22. Dezember 2016 um 15:26 Uhr angerufen zu haben, um mit ihm ein Treffen an seinem Wohnort in I._____ zu vereinbaren. Um 18:57 Uhr sei er dann in den Wagen von F._____ eingestiegen und habe von diesem 100 Gramm Kokain ausgehändigt erhalten, wofür er Fr. 3'000.– bezahlt habe. F._____ habe ihn daraufhin informiert, dass er nun noch Schulden von Fr. 10'200.– habe. Der Beschuldigte habe dann noch weitere 50 Gramm Kokain für den nachfolgenden Sonntag [25. Dezember 2016] bestellt (Vorgang 56; Urk. 20 S. 7). 5.15.2. Für die Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 6. November 2018 (Urk. D1/2/2 F/A 37-53) sowie auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/2 Beilagen 165-167) abgestellt werden.

- 45 - 5.15.3. Der Beschuldigte anerkannte die Telefongespräche mit F._____ am 22. Dezember 2016 (Urk. D1/2/2 F/A 37, 43; D1/2/2 Beilage 165). Es lässt sich damit erstellen, dass F._____ den Beschuldigten abholte und aus dem Gespräch im Personenwagen von F._____ geht hervor, dass der Beschuldigte sich bei diesem erkundigte, ob es "100" seien, was F._____ bestätigte, den Beschuldigten jedoch darauf hinwies, dass überall Kameras seien (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Der Beschuldigte übergab F._____ "noch drei", was F._____ ebenfalls bestätigte (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Der Beschuldigte erklärte sodann, dass aufgrund der "5", die dazukommen seine Schulden nun "10200" betragen würden, was er – angesichts seines heutigen Geburtstags – als zu hoch empfinde (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Im weiteren Verlauf des Gesprächs bat der Beschuldigte F._____, ihm am Sonntag noch "50" zu bringen, was F._____ bestätigte (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Daraufhin stellte der Beschuldigte in Aussicht, ihm bis Sonntag "10200" geben zu wollen (Urk. D1/2/2 Beilage 167). 5.15.4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen (Urk. 93 S. 97), dass trotz der Bestreitung der Sachverhaltsversion durch den Beschuldigten und seiner Ausführungen, es um Slotmaschinen-Abrechnungen gegangen sei (Urk. D1/2/2 F/A 46–53), durch Entschlüsselung der verklausulierten Sprache zweifelsfrei erstellen lässt, dass der Beschuldigte von F._____ "100", das heisst 100 Gramm Kokain, erhalten und diesem dafür Fr. 3'000.– an seine bestehenden Schulden von Fr. 8'200.– (vgl. dazu Vorgang 55a in Ziffer II.5.14.) bezahlte. Für die neu bezogenen 100 Gramm Kokain, schuldete er noch "5", das heisst Fr. 5'000.–, weshalb seine Schulden nun insgesamt Fr. 10'200.– betrugen (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Zudem bestellte er weitere 50 Gramm Kokain, welche F._____ ihm am Sonntag übergeben solle und stellte in Aussicht, seine gesamten Schulden in Höhe von Fr. 10'200.– dann auch begleichen zu wollen. 5.16. A.4.15. Vorgang 57 5.16.1. In Anklageziffer A.4.15. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 25. Dezember 2016 um 11:05 Uhr von F._____ darüber informiert worden zu sein, dass dieser vorbeikommen werde, worauf er 50 Gramm Kokain erhalten

- 46 habe, sei dies um die Mittagszeit an seinem Wohnort oder am Abend im Club "AO._____" in AL._____ (Vorgang 57; Urk. 20 S. 7). 5.16.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 56-64) und auf die Gesprächsprotokolle beziehungsweise die GPS-Auswertung des Wagens von F._____ aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 169-170) abgestellt werden. 5.16.3. Aus dem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom 25. Dezember 2016 um 11:05 Uhr geht hervor, dass sie sich für ein Treffen am Wohnort des Beschuldigten verabredeten, was der Beschuldigte auch nicht bestritt (Urk. D1/2/8 Beilage 169; D1/2/8 F/A 56, 58). Aufgrund des Umstands, dass im Anschluss an das Gespräch zwischen den beiden keine Kommunikation mehr stattfand und das Telefonat kurz vor der Mittagszeit geführt wurde, kann angenommen werden, dass das Treffen am Sonntag, dem 25. Dezember 2016, tatsächlich stattfand, zumal es ansonsten von den Beteiligten abgesagt oder verschoben worden wäre, da dies von ihnen immer so gehandhabt wurde. 5.16.4. Anhand der GPS-Auswertung lässt sich feststellen, dass F._____s Personenwagen sich am Abend des 25. Dezember 2016 zwischen 18:56 Uhr und 21:49 Uhr in AL._____ in der Nähe des Clubs "AO._____" befunden hat (Urk. D1/2/8 Beilage 170). Es kann jedoch nicht eruiert werden, ob sich der Beschuldigte ebenfalls im Club "AO._____" aufgehalten hat, zumal er sich daran auch nicht mehr erinnern könne (Urk. D1/2/8 F/A 60 ff.). 5.16.5. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte am 22. Dezember 2016 50 Gramm Kokain bestellte (siehe Vorgang 56; Ziffer II.5.15.), F._____ dies bestätigte und sie sich am 25. Dezember 2016 getroffen haben, darf nicht bereits geschlossen werden, dass anlässlich dieses Treffens auch tatsächlich 50 Gramm Kokain übergeben wurden. Die Vorinstanz hat die Veränderungen des Schuldenstands des Beschuldigten zwischen dem 22. Dezember 2016 bis 11. Februar 2017 nachvollziehbar und plausibel hergeleitet, wodurch sich eine Verringerung der Schulden von Fr. 10'200.– auf Fr. 8'100.– ergibt (Urk. 93 S. 98 f.). Diese Schuldenänderung lässt sich nur erklären, sofern der Beschuldigte am

- 47 - 25. Dezember 2016 50 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 2'500.– erhalten hat. Damit lässt sich der in Anklageziffer A.4.15. angeklagte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellen und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 25. Dezember 2016 50 Gramm Kokain bezogen hat. 5.17. A.4.16. Vorgang 58 / 60 5.17.1. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer A.4.16. vorgeworfen, am 30. Dezember 2016 von F._____ kontakt

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