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Zürich Obergericht Strafkammern 03.04.2024 SB230305

3 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·8,804 parole·~44 min·1

Riassunto

Einfache Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230305-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 3. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitender Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Februar 2023 (GG220133)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. April 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB • der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 StGB • des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie • des Verstosses gegen das Vermummungsverbot im Sinne von § 10 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8.5 Monaten (wovon ein Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen.

- 3 - Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei Zürich hiermit verpflichtet, auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin, den Beschuldigten zwangsweise vorzuführen. Die beschuldigte Person wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 95.10 ausserkant. UKO Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1) 1. a) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. b) Eventualiter sei der Beschuldigte des Landfriedensbruchs und des Verstosses gegen das Vermummungsverbot schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen in der Höhe von Fr. 30.– und einer angemessenen Busse zu bestrafen. 2. a) Dem Beschuldigten sei für das gesamte Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten gemäss den eingereichten Honorarnoten auszurichten.

- 4 b) Eventualiter sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von ¾ der Verteidigungskosten gemäss den eingereichten Honorarnoten auszurichten. 3. a) Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Eventualiter seien ¾ der Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ¼ dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 71 S. 1) 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 1); 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– (Dispositiv-Ziffer 2); 3. Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; Bezahlung der Busse (Dispositiv-Ziffer 3); 4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Dispositiv-Ziffer 3); 5. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffern 6 ff.); 6. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 9. Februar 2023 wurde gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 13). 2. Der Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 52) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ebenfalls innert Frist einreichen (Urk. 58). 3. Nach anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatkläger (Urk. 59) liess sich der Privatkläger nicht vernehmen, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Anschlussberufung erhob und die Berufung auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe beschränkte (Urk. 61). Dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2023 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 62). 4. Die Parteien wurden am 1. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2024 vorgeladen (Urk. 64), zu welcher der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ und Staatsanwalt MLaw Aepli erschienen (Prot. II S. 4). II. Formelles und Prozessuales 1. Formelles 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche

- 6 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3; 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3 je mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Gestützt auf die Anträge der Verteidigung ist keine der Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Februar 2023 (Urk. 56) in Rechtskraft erwachsen. 2. Verjährung 2.1. Art. 109 StGB sieht vor, dass die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung bei Übertretungstatbeständen nach drei Jahren eintritt. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). Gemäss Art. 104 StGB i.V.m. Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Gemäss § 2 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich (StJVG) gelten diese allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für alle nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen. 2.2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt.mm.2019 seinen Kopf mit einer schwarzen Baseball-Kappe sowie Mund und Nase mit einem schwarzen Tuch bedeckt und sich damit des Verstosses gegen das Vermummungsverbot im Sinne von § 10 StJVG schuldig gemacht zu haben. 2.3. Der vorgenannte Tatbestand verjährt als Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB gemäss Art. 109 StGB innert drei Jahren. Folglich war das angeklagte Delikt bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verjährt. Da diesbezüglich ein Prozesshindernis vorliegt, ist das Verfahren in Bezug auf den Verstoss gegen das Vermummungsverbot in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO einzustellen.

- 7 - III. Sachverhalt 1. Dossier 3 1.1. Anklagevorwurf 1.1.1. Am tt.mm.2020 seien anlässlich einer unbewilligten Demonstration unter dem Namen "Demo C._____" sowie der daraufhin erfolgten Einkesselung der Demonstrierenden durch die bis zu ca. 120 anwesenden Personen leere, halbvolle und volle PET-Flaschen gegen Einsatzkräfte der Polizei geworfen worden. Dadurch seien mehrere Polizistinnen und Polizisten verletzt worden, unter anderem D._____, welche durch eine der geworfenen Flaschen eine Hirnprellung und ein Schleudertrauma erlitten habe. Auch beim Herausholen und Kontrollieren der Demonstranten aus der Menge hätten sich diese widersetzt und dabei um sich geschlagen und getreten, wodurch Polizistinnen und Polizisten getroffen und teilweise auch verletzt worden seien. 1.1.2. Der Beschuldigte habe sich während ca. 15:50 Uhr bis 18:30 Uhr unter den Demonstrierenden aufgehalten, auch nachdem diese mehrfach dazu aufgefordert worden seien, sich zu entfernen, und sie mehrfach vor einer Einkesselung und Kontrolle gewarnt worden seien. Während dieser Zeit hätten die Demonstrierenden in für den Beschuldigten erkennbarer Weise Einsatzkräfte der Polizei angegriffen, indem sie Flaschen und andere Gegenstände in die Richtung der Ordnungskräfte geworfen und diesen bei den Kontrollen Tritte und Schläge versetzt hätten. Der Beschuldigte habe sich nicht von dieser Gruppe entfernt und es auch nicht versucht, solange es ihm möglich gewesen sei. Dabei sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass es sich bei den uniformierten Ordnungskräften um Beamte gehandelt habe und diese anwesend gewesen seien, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die ihnen übertragenen Aufgaben zu verrichten. 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Verteidigung bringt vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien auf den Videoaufnahmen keine Tritte und

- 8 - Schläge seitens der Demonstrierenden zu erkennen (Urk. 69 S. 3). Ausserdem seien abgesehen von einer Flasche, welche einen Polizisten am Helm getroffen zu haben scheint, keine weiteren Flaschenwürfe gegen die Polizei ersichtlich. Der Beschuldigte habe den Kopf abgewendet und davon nichts mitbekommen. Die eingekesselte Gruppe habe sich zusammengetan, um passiven Widerstand gegen die Kontrolle zu leisten. Man habe sich so formiert, dass die äusserste Reihe ineinander verschränkt gestanden und alle Augen gegen aussen gerichtet gewesen seien. Die Polizei habe die zurückweichende Menschenkette auseinandergerissen, um ausgewählte Personen mitzunehmen. Es seien keine Gewalttätigkeiten, keine drohende Eskalation und keine gefährlichen Gegenstände zu erkennen. Der Beschuldigte sei Teil der eingekesselten Gruppe gewesen, bis er aus der Gruppe geholt worden sei, wobei er den Polizisten ohne Widerstand gefolgt sei (Urk. 69 S. 4 f.). 1.3. Würdigung 1.3.1. Im Rahmen der Personenkontrolle vom tt.mm.2020 anlässlich der Demonstration im Zusammenhang mit dem C._____ wurde ein Foto des Beschuldigten erstellt, auf welchem er sich mittels Identitätskarte ausweist und er einen grauen Pullover mit der Aufschrift "E._____", eine schwarze Baseball-Kappe der Marke Nike, eine schwarze Umhängetasche, einen gelben Turnbeutel sowie eine weisse Gesichtsmaske trägt (Urk. D3/8/5). 1.3.2. Auf den Aufnahmen der Kantonspolizei Basel Stadt vom tt.mm.2020 ist zu sehen, wie sich die Demonstranten an der F._____-strasse … in G._____ zu einem Pulk formieren und die Arme ineinander verhaken, wobei die Einsatzkräfte der Polizei die Demonstranten einkesseln. Der Beschuldigte mit grauem Pullover, schwarzer Baseball-Kappe, gelbem Turnbeutel und weisser Gesichtsmaske befindet sich bis zu seinem Abgreifen durch die Polizei stets in diesem Pulk, zuerst auf der linken Seite in der zweiten/dritten Reihe und später im hinteren Bereich in der Mitte des Pulks, wobei er immer wieder durch aggressiv anmutende Gestikulationen mit den Armen gegen die Polizei auffällt (Urk. D3/8/1 H._____ C0022, C0023, C0024, C0025 00:00:25, C0030 00:01:14, C0031).

- 9 - 1.3.3. Auf diversen Videoaufzeichnungen ist sodann zu hören, wie die eingekesselten Personen Parolen gegen die Ordnungskräfte skandieren, unter anderem "tout le monde deteste la police", "haued ab", "ich bin nichts, ich kann nichts, gebt mir eine Uniform", "Wixxer", "richtige Wixxer sinder Alte", "Arschlöcher", "ihr sind alli scheiss Nazis" oder "Faschisten" (Urk. D3/8/1 H._____ C0022 ab 00:01:30, C0023, C0024, C0026, C0029, C0031, C0032, C0034). 1.3.4. Weiter ist den Aufnahmen zu entnehmen, wie seitens der Personen hinter dem Absperrband Flaschen in Richtung des Pulks und die diesen umgebenden Einsatzkräfte der Polizei geworfen werden. Dabei ist zu erkennen, dass die Personen hinter der Absperrung von einer Frau mit Bündner Dialekt und mit weissem Oberteil, langen dunkelbraunen Haaren und mit violetter Fahne in der Hand (I._____; Urk. D3/1 S. 7 und 9), die sich im Pulk befindet, dazu aufgefordert werden, die Polizisten mit den teils gefüllten PET-Flaschen zu bewerfen. Sodann ist zu sehen, wie PET-Flaschen aus der rechten Bildseite in Richtung des Pulks und die davor stehenden Einsatzkräfte der Polizei geworfen werden (Urk. D3/8/1 H._____ C0026 ab 00:00:08 und C0032 ab 00:02:14). Als die Einsatzkräfte der Polizei abermals Personen aus dem Kessel abgreifen, werfen andere Teilnehmer des Pulks Flaschen in Richtung der Einsatzkräfte (Urk. D3/8/1 H._____ C0026 ab 00:00:08, C0071 ab 00:00:13). Auch wird eine Polizeiperson von einer aus Richtung der Absperrung geworfenen Wasserflasche am Fuss getroffen (Urk. D3/8/1 C0034 H._____ ab 00:00:50). Auch in der Aufnahme von J._____ ist zu sehen, dass seitens der Personen, welche sich hinter der Absperrung befinden, Flaschen und andere Gegenstände in Richtung des Pulks sowie der davorstehenden Polizistinnen und Polizisten geworfen werden (Urk. D3/8/1 J._____). 1.3.5. Als die Einsatzkräfte der Polizei versuchen, die Frau mit der violetten Fahne (I._____) aus dem Pulk abzugreifen, wehren die Demonstrierenden die Polizisten mit den Ellbogen ab, rempeln diese an und widersetzen sich, indem sie die Füsse in den Boden stemmen (Urk. D3/8/1 C0035 H._____ ab 00:00:30). I._____ wehrt sich, indem sie mit den Füssen gegen die Einsatzkräfte tritt. Schliesslich muss sie von vier Einsatzkräften weggetragen werden (Urk. D3/8/1 C0035 H._____ ab 00:00:36).

- 10 - 1.3.6. Weiter ist zu sehen, wie der Beschuldigte – immer noch mit grauem Pullover, schwarzer Baselball-Kappe, gelbem Turnbeutel und weisser Gesichtsmaske – schliesslich aus dem Kessel gebeten wird und dieser Bitte ohne Widerstand Folge leistet (Urk. D3/8/1 H._____ C0045 ab 00:00:10). 1.3.7. In der Aufnahme C0065 ist schliesslich am linken unteren Bildrand zu sehen, wie ein schwarz gekleideter Mann mit blauer Gesichtsmaske und grauer Baseball-Kappe mit einem Polizisten zu Boden geht und diesem beim Aufstehen einen Tritt zu versetzen versucht (Urk. D3/8/1 C0065 H._____ ab 00:00:10). Wiederum wird eine Flasche in Richtung des Pulks geworfen, als die Polizisten eine Person aus dem Kessel herauszulösen versuchen (Urk. D3/8/1 H._____ C0071 ab 00:00:13). 1.3.8. Zusammenfassend ist aufgrund der Videoaufnahmen festzuhalten, dass aus dem Pulk und von der Menge hinter dem Absperrband immer wieder Parolen mit aggressiver Grundstimmung sowie Schreie zu hören sind. Weiter ist zu erkennen, dass die Demonstrierenden grundsätzlich widerstandslos von der Polizei aus dem Kessel entfernt werden können und nur vereinzelte Personen mit gewissem Kraftaufwand aus dem Pulk entfernt werden müssen, danach jedoch bei der Personenkontrolle keinen Widerstand mehr leisten. Einzig als die Frau mit der violetten Fahne (I._____) aus dem Pulk gezogen wird, regt sich grösserer Widerstand aus dem Pulk, welcher sich darin äussert, dass die Demonstranten die Arme fester verhaken und sich den Einsatzkräften der Polizei entgegenstemmen und diese mit den Ellbogen abwehren. Die Frau mit der violetten Fahne widersetzt sich dem Abgreifen durch die Einsatzkräfte und tritt dabei gegen diese. Insoweit decken sich die Videoaufnahmen mit dem Polizeirapport der Kantonspolizei Basel Stadt (Urk. D3/1). Weiter ist anhand diverser Aufnahmen erstellt, dass (teilweise) gefüllte PET-Flaschen in Richtung des Pulks sowie der Einsatzkräfte der Polizei geworfen werden. Schliesslich ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während den aggressiven Parolen und den Flaschenwürfen im Pulk befand und sich durch aggressiv anmutende Gestikulationen mit den Armen gegen die Polizei solidarisch mit den sich widersetzenden und flaschenwerfenden Mitdemonstranten zeigte, ohne jedoch selbst Gewalt auszuüben.

- 11 - 1.3.9. Allein gestützt auf die Videoaufnahmen kann hingegen der Anklagesachverhalt betreffend die Schläge, welche die Demonstrierenden gegenüber den Einsatzkräften der Polizei verübt haben sollen, nicht erstellt werden. Zwar schildern mehrere Auskunftspersonen – alles Einsatzkräfte der Polizei, welche am tt.mm.2020 im Einsatz waren – in ihren Einvernahmen Schläge bzw. Tritte der Demonstranten, jedoch wurde der Beschuldigte nicht mit diesen Aussagen konfrontiert. Die Verwertbarkeit der Einvernahmen der Auskunftspersonen und damit das Ausüben von Schlägen der Demonstranten gegenüber den Ordnungskräften der Polizei sowie die Verletzungen der Polizisten können jedoch im Hinblick auf die rechtliche Würdigung, insbesondere auf das Anwenden von Gewalt gegenüber den Beamten, offenbleiben (siehe nachfolgend E. IV.4.). 1.3.10. Gestützt auf die Videoaufnahmen lässt sich der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 3 somit mit Ausnahme der Schläge der Demonstrierenden gegenüber den Einsatzkräften der Polizei und der Verletzungen der Polizisten zweifelsfrei erstellen. 2. Dossier 1 und 2 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1. In der Anklage (Urk. 28) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am tt.mm.2019 sei die bewilligte Demonstration "K._____" durch eine unbewilligte Gegendemonstration von rund 400 bis 500 Gegnern massiv gestört worden, indem am L._____-Platz Barrikaden errichtet, Container angezündet, Ordnungsdienste sowie deren Fahrzeuge mit Gegenständen beworfen worden seien und der M._____-platz von Gegendemonstranten besetzt worden sei. Beim M._____platz hätten die gewalttätigen Gegendemonstranten versucht, ein Tanklöschfahrzeug von Schutz und Rettung Zürich, welches ausgerückt war, um die brennenden Container beim L._____-Platz zu löschen, an der Weiterfahrt zu hindern. Das Fahrzeug sei von rund 20 bis 30 Personen umzingelt worden, welche versucht hätten, die Fahrzeugtüren aufzureissen. Da dies nicht gelungen sei, hätten die gewalttätigen Gegendemonstranten mit Fäusten und allerlei Gegenständen auf das

- 12 - Tanklöschfahrzeug eingeschlagen, wobei ein Sachschaden von rund Fr. 4'500.– zum Nachteil von Schutz und Rettung Zürich entstanden sei. 2.1.2. Der Beschuldigte habe gemeinsam mit weiteren rund 10 bis 15 teilweise unbekannten Täterinnen und Tätern diverse Gegenstände, unter anderem 3dl- Glasflaschen und Steine, in Richtung einer Gruppe von Stadtpolizistinnen und Stadtpolizisten geworfen, unter denen sich die Geschädigten B._____ und N._____ befunden hätten. Der Geschädigte N._____ sei durch eine der Glasflaschen am Kopf getroffen worden und habe dadurch eine starke Prellung an der linken Kopfseite erlitten. Der Geschädigte B._____ sei an der linken Hand getroffen worden und habe eine strake Prellung sowie einen kleinen Schnitt erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das Werfen von Gegenständen wie Steinen und Glasflaschen jederzeit einen der Ordnungskräfte hätte treffen können und habe durch sein Handeln Verletzungen der anwesenden Personen mindestens in Kauf genommen. 2.1.3. Die Geschädigten N._____ und B._____ seien als Teil eines Teams der Stadtpolizei Zürich unterwegs gewesen, um Beweise zu sichern. Der Beschuldigte habe während seines soeben beschriebenen Handelns erkannt, dass es sich bei den Geschädigten um Polizisten und damit um Beamte gehandelt habe und diese anwesend waren, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die ihnen übertragenen Aufgaben zu verrichten. 2.1.4. Der Beschuldigte habe sich mindestens in der Zeit zwischen ca. 14:40 Uhr und ca. 15:50 Uhr in der Gegendemonstration aufgehalten. Während dieser Zeit hätten diese gewalttätigen Gegendemonstrierenden in für den Beschuldigten erkennbarer Weise Schabeschädigungen verübt, Sicherheitskräfte angegriffen, indem sie Flaschen, Steine und andere Gegenstände in die Richtung der Ordnungskräfte geworfen und auf der Strasse Gegenstände in Brand gesteckt hätten. Der Beschuldigte habe sich nicht von dieser Gruppe entfernt und es auch nicht versucht, obwohl es ihm möglich gewesen wäre und habe selber viermal einen Gegenstand gegen die anwesenden Polizisten der Stadtpolizei Zürich geworfen. Dabei sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass es sich bei den uniformierten Ordnungskräften um Beamte gehandelt habe und diese anwesend gewe-

- 13 sen seien, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die ihnen übertragenen Aufgaben zu verrichten. 2.1.5. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe um ca. 14:45 Uhr einen Abfallcontainer mit Hilfe von Papier und Karton in Brand gesetzt und diesen mit weiteren, teilweise unbekannten Tätern als Strassensperre benutzt, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass der Container dadurch beschädigt werde. 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Verteidigung macht hinsichtlich Dossier 1 und 2 sowohl im vorinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, die Akten seien verfassungs- und EMRK-widrig erhoben worden. Es könne nicht überprüft werden, ob die Beweismittel Mängel aufweisen. Auch sei nicht ersichtlich, wer die Bilder und Videos aufgenommen habe, wie diese zu den Akten gekommen seien, wer diese bearbeitet habe und wie der Beschuldigte als Täter Nr. 14 habe identifiziert werden können. Der Wahrnehmungsbericht von Polizist N._____ vom tt.mm.2019 sowie das Video "19mmtt_001_K.______Anwohner_Kreis.mp4" seien nicht verwertbar, da der Beschuldigte nicht auf seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte verzichtet habe bzw. das Video von der Polizei aus einer privaten Wohnung nicht hätte selber erstellt werden können und es sich bei der aufgenommenen Tat nicht um eine schwere Straftat gehandelt habe (Urk. 48 S. 6 ff.; Urk. 69 S. 8 ff.; Prot. II S. 7 f.). 2.3. Verwertbarkeit der Beweismittel und Würdigung 2.3.1. Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. Oktober 2019 konnten die Polizisten betreffend die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 1 und 2 Videoaufnahmen der vermummten Täterschaft und ab dem Video Standbilder erstellen (Urk. D1/1 S. 2). Aus dem genannten Rapport geht jedoch nicht hervor, ob sämtliche sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen durch die Polizei erstellt wurden. Wie die Verteidigung zutreffend festhält (Prot. II S. 7 f.), wurde zumindest

- 14 das Video "19mmtt_001_K._____2019_Anwohner_Kreis.mp4" von einer Privatwohnung aus aufgenommen. Auch die Beschriftung der Aufnahme deutet darauf hin, dass sie von einem Anwohner – und nicht von der Polizei – erstellt und anschliessend der Polizei zugestellt wurde. 2.3.2. Bei Videomaterial von Privatpersonen ist in drei Schritten zu prüfen, ob solche Aufzeichnungen strafprozessual verwertbar sind: In einem ersten Schritt ist zu klären, ob sich der Private bei der Erstellung der Aufzeichnung rechtmässig oder rechtswidrig verhalten hat, indem er zum Beispiel die Grundsätze des Datenschutzrechts oder die Persönlichkeitsrechte Dritter missachtet hat. Nur im letzteren Fall ist die Verwertbarkeit des Materials problematisch. In diesem Fall ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Strafbehörden die Aufzeichnung selber rechtmässig hätten erlangen können. Ist dies zu bejahen, ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob die für die Verwertung sprechenden Gründe diejenigen Gründe überwiegen, die gegen die Verwertung sprechen. Bei dieser Interessenabwägung ist das Interesse an der Wahrheitsfindung gegen das Interesse des Betroffenen an der Integrität seiner grundrechtlich geschützten Positionen abzuwägen. Dabei stellt das Bundesgericht in seiner Praxis auf die Wertungen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ab: Die Verwertung von Beweisen, welche durch Private rechtswidrig erlangt wurden, kommt nur bei "schweren Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO in Betracht, es kommt somit derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen zur Anwendung (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; vgl. zum Ganzen WOHLERS, Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 140/2022, S. 51 ff.). Das Bundesgericht hält fest, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die Tatbestände, welche als "schwere Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu gelten haben, zu definieren; das Sachgericht müsse den konkreten Umständen Rechnung tragen können, wobei die Schwere der konkreten Tat entscheidend sei. Es könne auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung bzw. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2).

- 15 - 2.3.3. Ob die von einem Anwohner erstellte Videoaufnahme vorliegend gegen das Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) verstösst und somit rechtswidrig erlangt wurde, kann offenbleiben, hätten die Strafbehörden die Aufnahmen doch selber rechtmässig erstellen können, zumal im Kanton Zürich eine gesetzliche Grundlage für die polizeiliche Überwachung von Grossveranstaltungen wie Kundgebungen mittels Audio- und Videogeräten besteht (§ 32c PolG ZH). Darüber hinaus hielt das Bundesgericht mit Bezug auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs fest, Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletze die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiege bezogen auf diesen Tatbestand grundsätzlich schwer, insbesondere weil es im Rahmen eines Landfriedensbruchs zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen könne. Für die Beurteilung seien nicht nur das individuelle Verhalten der beschuldigten Person, sondern die Umstände der Demonstration als Ganzes einzubeziehen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.3 und 1.4.4). Dasselbe hat in Bezug auf die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB zu gelten. Auch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft ein Rechtsgut von hohem öffentlichem Interesse, ist es doch für die Wahrung der öffentlichen Ordnung unerlässlich, dass Behörden und Beamte ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse ungehindert ausführen können. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles sind offensichtlich nicht als Bagatellen einzustufen: Teilnehmende der unbewilligten Gegendemonstration gegen den "K._____" zündeten Container an und warfen diverse Gegenstände, unter anderem Glasflaschen, in Richtung einer Gruppe von Stadtpolizistinnen und -polizisten. Durch dieses Vorgehen wurde die öffentliche Friedensordnung und Sicherheit massiv beeinträchtigt. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung und damit an der Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel ist entsprechend hoch. Die vorliegend angeklagten Straftaten sind als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Damit liegt eine grundsätzliche Verwertbarkeit des Bildmaterials vor, selbst wenn das Videomaterial nicht rechtmässig erlangt worden wäre.

- 16 - 2.3.4. Betreffend die von der Stadtpolizei Zürich erstellten Videoaufnahmen bestehen keine Anhaltspunkte für deren Unverwertbarkeit. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende Videomaterial als verwertbar einzustufen ist. 2.3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stützt sich der Anklagevorwurf betreffend Dossier 1 auch auf den telefonisch übermittelten Wahrnehmungsbericht von N._____ vom tt.mm.2019 (Urk. D1/5). Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. N._____ hat jedoch nicht einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO abgegeben, sondern seine Wahrnehmungen betreffend die Flaschenwürfe gegen Polizeifunktionäre am tt.mm.2019 telefonisch an Wm mba O._____ mitgeteilt, welcher die Schilderungen im Wahrnehmungsbericht vom tt.mm.2019 festhielt (Urk. D1/5). Der Wahrnehmungsbericht wurde von N._____ nicht unterzeichnet, weshalb nicht authentifiziert werden kann, ob die im Wahrnehmungsbericht wiedergegebenen Aussagen tatsächlich seinen Wahrnehmungen entsprechen bzw. seine Schilderungen korrekt protokolliert wurden. Es fand auch nie eine Befragung von N._____ oder eine Konfrontation mit dem Beschuldigten statt. Aufgrund der genannten Mängel kommt dem telefonisch übermittelten Wahrnehmungsbericht keine Beweiskraft zu und die darin enthaltenen Aussagen von N._____ können im Rahmen der Sachverhaltserstellung weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten verwendet werden. 2.3.6. Zu prüfen ist schliesslich, ob es sich bei dem von der Stadtpolizei Zürich am tt.mm.2019 fotografierten jungen Mann auf der P._____-wiese, welcher ein dunkelblaues Polo-Shirt mit orangem Innenkragen, hellblaue Jeans, eine schwarze Baseball-Kappe der Marke Nike, schwarze Schuhe sowie eine schwarze Umhängetasche trägt (Urk. D1/6 Fotos 2 bis 7), um den Beschuldigten handelt. Beim Abgleich mit dem anlässlich der Personenkontrolle der Kantonspolizei Basel Stadt vom tt.mm.2020 aufgenommenen Foto des Beschuldigten, auf welchem sich dieser mittels Identitätskarte ausweist (Urk. D3/8/5), sowie dem Verhaftsrapport vom

- 17 - 6. Februar 2020 (Urk. D1/2/2), lässt sich die unvermummte Person auf der P._____-wiese jedoch nicht zweifellos als der Beschuldigte identifizieren. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich nicht ohne erhebliche Zweifel feststellen, dass es sich bei der unvermummten Person auf der P._____-wiese um den Beschuldigten handelt. Umso grössere Zweifel bestehen daran, dass es sich bei der in den Videoaufnahmen rot eingekreisten vermummten Person bzw. einer der vermummten Personen um den Beschuldigten handelt. Wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte, ist aus den Akten nicht nachvollziehbar, wie die Polizei die rot eingekreiste Person als den Beschuldigten identifizieren konnte. Die Polizeibeamten, welche die vermummte Person auf der P._____-wiese als diejenige Person erkannten, die den Container angezündet hatte (Urk. D2/4), wurden diesbezüglich nicht befragt, obwohl sie gemäss ihren Aussagen in der Videoaufnahme über die Identifikation dieser vermummten Person hätten Auskunft geben können. Ebenso wurde es unterlassen, die weiteren Personen, welche gemäss N._____ Angaben zum Vorfall hätten machen können (vgl. Urk. D1/5 S. 2), zu befragen. Der Sachverhalt betreffend Dossier 1 und 2 lässt sich somit anhand der vorhandenen Beweismittel nicht erstellen. Bei diesem Ergebnis der Beweiswürdigung erübrigt sich die Einholung eines von der Verteidigung beantragten morphologischen Identitätsgutachtens. 2.3.7. Der Beschuldigte ist somit von den Anklagevorwürfen betreffend Dossier 1 und 2 freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend Dossier 3 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 56 S. 27 ff.). Sie erwog zusammenfassend, der Beschuldigte erscheine durch seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Einkesselung, in welcher sich auch der Beschuldigte befunden habe, seien feindselige Kommentare und Beschimpfungen gegen die einkesselnden Polizeibeamten ertönt, es seien Tritte und Ellbogen gegen die Polizei erfolgt und die Eingekesselten hätten sich der Kontrolle ihrer Per-

- 18 sonalien widersetzt. Dabei seien die aus der Einkesselung herausgetretenen Personen, welche danach PET-Flaschen in Richtung der Polizei geworfen und polizeilich angebrachte Absperrbänder missachtet und damit die Handlungen der Eingekesselten unterstützt hätten, weiter zu dieser Gemeinschaft dazuzuzählen. Flaschenwürfe, Ellbogenschläge und Tritte seien infolge physischen Einwirkens auf die Ordnungskräfte klarerweise als tätliche Angriffe gegen die Polizei zu qualifizieren. Der Beschuldigte sei inmitten der eingekesselten Masse gestanden und Teil des zusammengerotteten Haufens gewesen, weshalb er als passiv Beteiligter den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs.1 StGB erfülle. Der Beschuldigte sei willentlich in der Masse stehen geblieben und habe zumindest in Kauf genommen, bis zum Zeitpunkt, als ihn die Polizei persönlich zum Verlassen des Kessels aufgefordert habe, zum zusammengerotteten Haufen zu gehören (Urk. 56 S. 28 f.). 2. Die Verteidigung bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, es fehle an der erforderlichen Intensität. Der Flaschenwurf sei eine individuelle Handlung, welche sicherlich in einem eigenen Verfahren beurteilt worden sei. Selbst wenn das Verhalten einzelner Personen in dieser Gruppe als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu qualifizieren sei, habe sich der Beschuldigte nicht schuldig gemacht, da ihm persönlich keine Tätlichkeiten nachgewiesen werden könnten. Ausserdem sei die Gruppe von Menschen, die sich zu einer kleinen Demonstration versammelt habe, sofort von der Polizei eingekesselt und dann einzeln und teilweise unter Widerstand kontrolliert worden, was keine Zusammenrottung sei. Ein blosses Gerangel, Herumfuchteln oder Um-sich-Schlagen bei der Festnahme würden die Schwelle der erforderlichen Intensität nicht erreichen, sondern würden allenfalls unter Art. 286 StGB fallen. Beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gebe es das zusätzliche Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens nicht. Der Beschuldigte könne daher nicht für die hindernden Handlungen anderer Personen in diesem Kessel zur Verantwortung gezogen werden (Urk. 69 S. 5 f.). 3. Gemäss der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (Stand 1. Juli 2020) macht sich nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB strafbar, wer einen Beamten durch Gewalt

- 19 oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, hindert. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Eine öffentliche Zusammenrottung ist eine einer beliebigen Anzahl von Personen zugängliche Ansammlung einer mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2018 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4; BGE 124 IV 270 E. 2b = Pra 88 [1999] Nr. 38; 108 IV 176; 108 IV 34; 103 IV 245). Unter das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme fällt jeder, der freiwillig in der Menge der Zusammenrottung steht, bei der mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen werden, auch wenn er solche nicht selber verübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4). Es genügt, dass bloss ein einzelner Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten verübt, welche für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2). Bei einer passiven Teilnahme im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB muss sich der Täter nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass er sich in einer Zusammenrottung aufhält und dies auch wollen bzw. in Kauf nehmen. Dies liegt vor, wenn er weiss, dass die Stimmung der Menschenmenge derart aufgeheizt ist, dass es zu Krawallen kom-

- 20 men kann. Entwickelt sich eine zunächst friedlich verlaufende Demonstration zu einer Zusammenrottung und sind unbeteiligte Zuschauer, friedliche Demonstranten oder Passanten aufgrund der Einkesselung der Polizei nicht in der Lage, sich aus einer solchen zu entfernen, mangelt es am entsprechenden Vorsatz. Bei illegalen Demonstrationen, an welchen notorisch Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig erfolgt ist, nehmen i.d.R. auch Mitläufer das Entstehen einer Zusammenrottung in Kauf (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 24 zu Art. 285). Die Anwendung von Gewalt oder Drohung unterscheidet Art. 285 StGB von Art. 286 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1; BGE 120 IV 136 E. 2a). 4. Durch Tritte und das Werfen von teilweise gefüllten PET-Flaschen gegen die Ordnungskräfte der Polizei wirkten die Demonstrierenden physisch auf diese ein und wendeten somit Gewalt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB an, wodurch die Tätigkeit der Polizei erschwert wurde. Damit tritt der von der Verteidigung vorgebrachte Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB hinter Art. 285 StGB zurück. Der Beschuldigte nahm an einer unbewilligten Demonstration teil und war gemäss erstelltem Sachverhalt von Beginn der Einkesselung an bis zu seinem Abgreifen Teil der nach aussen als vereinigte Menge erscheinenden grossen Anzahl von Personen, welche angesichts der feindseligen Kommentare und Beschimpfungen gegen die einkesselnden Polizeibeamten offensichtlich von einer feindlichen Grundstimmung getragen wurde. Im Sinne dieser feindseligen Stimmung wurden gemäss erstelltem Sachverhalt sowohl von den Demonstranten hinter der Absperrung als auch von denjenigen im Kessel PET-Flaschen gegen die Einsatzkräfte der Polizei geworfen und diese getreten, als sich Demonstrantinnen und Demonstranten beim Herausholen aus der Menge und Kontrollieren widersetzten. Dem Beschuldigten war es sowohl vor als auch während der Einkesselung jederzeit möglich, diese freiwillig zu verlassen. Er verblieb jedoch bis zum Abgreifen freiwillig – mithin wissentlich und willentlich – in der Menge und zeigte sich – auch während die Einsatzkräfte der Polizei von den Mitdemonstrierenden mit teilweise ge-

- 21 füllten PET-Flaschen beworfen wurden – durch aggressiv anmutende Gestikulationen mit den Armen gegen die Polizei solidarisch mit den sich widersetzenden und Gewalttätigkeiten ausübenden Mitdemonstranten, ohne jedoch selbst Gewalt auszuüben. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Prot. II S. 21) war sich der Beschuldigte bei dieser aggressiven Grundstimmung der Demonstrierenden und seinen aggressiv anmutenden Gestikulationen nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst, dass er Teil einer grossen Anzahl von Menschen war, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundstimmung getragen wird. Der Beschuldigte gehörte damit wissentlich und willentlich einer gewaltbereiten Zusammenrottung an, welche teilweise gefüllte PET-Flaschen gegen die Ordnungskräfte der Polizei warf und diese mit Füssen trat. Da bereits die passive Beteiligung an einer Zusammenrottung nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB strafbar ist, ist es entgegen den Ausführungen der Verteidigung unerheblich, ob die Flaschenwürfe individuelle Handlungen darstellen, welche in separaten Verfahren beurteilt werden (vgl. Urk. 69 S. 5). Da die Gewaltbereitschaft bereits erstellt ist, kann vorliegend offenbleiben, ob die Ellbogenschläge einzelner Demonstranten bei deren Festnahme dem Beschuldigten im Sinne des Straftatbestandes anzurechnen sind. 4.1. Der Beschuldigte ist somit betreffend Dossier 3 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Anwendbares Recht Was das betreffend die Strafe anwendbare Recht anbelangt, so ist festzuhalten, dass per 1. Juli 2023 im Rahmen einer erneuten Revision des Strafgesetzbuches eine Harmonisierung der Strafrahmen innerhalb des Sanktionenrechts erfolgte (vgl. BBl 2018 S. 2728). In diesem Zusammenhang ist im revidierten Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und in leichten Fällen eine Geldstrafe vorgesehen. Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Tat vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung im Sinne von Art. 285

- 22 - Ziff. 2 Abs. 1 StGB, mithin unter der Geltung des alten Rechts, begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht nur zur Anwendung, wenn es sich als das mildere erweist. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB kann das Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausfällen. Da diese Möglichkeit zur Ausfällung einer Geldstrafe in Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nur noch in leichten Fällen vorgesehen ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder und ist auf die Tat vom tt.mm.2020 das damals geltende Recht anzuwenden. 2. Grundsätze 2.1. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 33 ff.) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 2.2. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auszugehen (Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 aStGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an einer unbewilligten Demonstration in G._____ teilnahm, bei welcher anlässlich der erfolgten Einkesselung teilweise volle PET-Flaschen gegen die Einsatzkräfte der Polizei geworfen wurden und dabei eine Polizistin eine Hirnprellung und ein Schleudertrauma erlitt sowie Polizisten durch Tritte sich widersetzender Demonstranten getroffen wurden. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte bei der Einkesselung – abgesehen von einigen aggressiven Gesten gegenüber den Einsatzkräften der Polizei – passiv verhielt, ihm keine gewalttätigen Handlungen zuzuschreiben sind und er sich von der Polizei widerstandslos aus

- 23 dem Pulk herausholen liess. Das Verschulden des Beschuldigten ist angesichts seines Tatbeitrags als leicht zu qualifizieren. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, hat er doch gewusst, dass er Teil des zusammengerotteten Haufens war. Dies ist strafzumessungsneutral zu werten. Ferner rechnete er bereits aufgrund seiner Ausrüstung und angesichts der aufgeheizten Stimmung offenkundig mit einer Zuspitzung der Situation. Schliesslich ist sein verwerfliches Motiv in die Waagschale zu werfen, da er sich offenkundig gegen die Polizei als Schutzmacht eines freiheitlich demokratischen Staatswesens wandte. Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Tatverschulden nicht. 3.1.3. Unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere resp. des Verschuldens und da der Beschuldigte bis anhin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, erscheint unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Primat der Geldstrafe) sowie der Zweckmässigkeit der Strafe eine Geldstrafe dem Verschulden angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nichts bekannt. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich daher keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 68) und zeigt sich nicht geständig, was neutral zu werten ist. 3.3. Beschleunigungsgebot 3.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die

- 24 gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2 mit Hinweisen). 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat die lange Verfahrensdauer als strafmindernd erachtet (Urk. 71 S. 3). Vorliegend geht es um eine am tt.mm.2020 begangene Straftat. Die Polizei kontrollierte den Beschuldigten gleichentags (Urk. D3/1 S. 18). Im August und September 2020 wurden diverse Auskunftspersonen befragt (Urk. D3/7/1-5) und am 17. Dezember 2020 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. D1/23/2). Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung betreffend Dossier 3 (Urk. D1/23/3). Das erstinstanzliche Urteil erging am 9. Februar 2023 (Urk. 56). Die Dauer von beinahe vier Jahren bis zum heutigen Urteil erscheint für

- 25 das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts nicht gerechtfertigt. Es erscheint mithin in Beachtung des Beschleunigungsgebots angemessen, die Geldstrafe um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu reduzieren. 3.4. Tagessatzhöhe 3.4.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 3a und E. 6.1). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 44b zu Art. 34 StGB). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abgewiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Vergehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 80 zu Art. 34 StGB m.w.H.). 3.4.2. Da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, sind seine aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht bekannt. Gemäss Auszug aus dem Steuerregister erzielte der Beschuldigte im Jahr 2017 ein Einkommen in Höhe von Fr. 17'500.– und im Jahr 2018 ein solches von Fr. 31'700.– (Urk. D1/22/9). Die Tagessatzhöhe ist daher auf Fr. 30.– festzusetzen.

- 26 - 3.5. Anrechnung der erstandenen Haft 3.5.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft, wozu grundsätzlich alle freiheitentziehenden Massnahmen zu zählen sind, auf die Strafe an. Ein angebrochener Hafttag ist prinzipiell als ein Hafttag anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2; METT- LER/SPICHTIN in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 35 zu Art. 51; TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N 9 zu Art. 51 StGB). Besteht die Sanktion aus verschiedenen Strafarten, erfolgt die Anrechnung der Untersuchungshaft zunächst an die (bedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafe, an die (bedingte oder unbedingte) Geldstrafe und zuletzt an eine allfällige Busse (BGE 141 IV 236 E. 3.3). 3.5.2. Der Beschuldigte befand sich am 6. Februar 2020 von 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr in Haft (Urk. D1/21/2). Die ausgestandene Haft von einem Tag ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen. 3.6. Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon ein Tag als durch Haft erstanden ist, als der Tat und dem Täter angemessen. VI. Vollzug Dem Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 41 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Vorinstanz hat die theoretischen rechtlichen Grundlagen zum Vollzug dargetan. Weiter hat sie zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und keine Vorstrafen aufweist, womit eine günstige Prognose zu vermuten ist. Zudem dürfte ihn das vorliegende Strafverfahren und die Bestrafung mit einer bedingten Gelds-

- 27 trafe genügend beeindrucken, um sich in Zukunft zu bewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils 1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln (BGE 147 I 372 E. 2.1). Da der Beschuldigte unbestrittenermassen an der unbewilligten Demonstration vom tt.mm.2020 in G._____ teilgenommen hat und eine DNA-Profilerstellung nicht zur Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung beitragen kann, ist deren Zulässigkeit in Bezug auf allfällige weitere Delikte zu prüfen. 2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 147 I 372 E. 2.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Delikte von gewisser Schwere vor (BGE 147 I 372 E. 4.1; 145 IV 263 E. 3.3). Es ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Die DNA-Profilerstellung ist zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren sichergestellt werden können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt je-

- 28 doch weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 372 E. 4.2; 146 I 70 E 6.4 mit Hinweisen). Überdies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erstellung eines DNA-Profils, das, wie vorliegend, nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 147 I 372 E. 4.2; 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). 3. Die vom Beschuldigten begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 aStGB stellt gemäss abstrakter Strafandrohung ein Vergehen dar (Art. 10 Abs. 3 StGB). Zur Beurteilung der Schwere kann jedoch nicht einzig auf die abstrakte Strafdrohung abgestellt werden. Stattdessen ist insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext in diese Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.1). Vorliegend geht es um ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität öffentlicher Funktionäre bei der Verrichtung amtlicher Aufgaben. Bei der unbewilligten Demonstration vom tt.mm.2020 und der in diesem Zusammenhang begangenen Gewalt gegen Beamte kann angesichts der passiven Beteiligung des Beschuldigten nicht von einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität öffentlicher Funktionäre ausgegangen werden. Sodann ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass allfällige künftige bzw. bereits begangene Delikte die erforderliche Deliktschwere erreichen könnten. Somit liegen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher die Abnahme einer DNA- Probe und die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen. https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-I-70%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page70 https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-263%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page263 https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-263%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page263

- 29 - 4. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO ist daher abzusehen. VIII. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger B._____ beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 100.– zu bezahlen. Schadenersatz forderte er nicht (Urk. D1/8/5). 2. Die Vorinstanz verwies die Zivilklage aufgrund nicht hinreichender Begründung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg (Urk. 56 S. 43). 3. Da mit dem vorliegenden Freispruch betreffend Dossier 1 und 2 nicht bereits gesagt ist, dass damit auch jede zivilrechtliche Haftungsgrundlage entfallen würde, ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenfolgen 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE

- 30 - 116 Ia 162 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2. und 2.3; 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2 je mit Hinweisen). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2024, N 3 zu Art. 428). 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) wurde nicht bestritten und ist folglich vollumfänglich zu bestätigen. 1.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. § 16 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 1.4. Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich seiner Berufung betreffend Dossier 1 und 2, unterliegt jedoch betreffend den Anklagevorwurf in Dossier 3. Sodann obsiegt er bezüglich des Strafpunktes (Strafmass) und hinsichtlich der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Entschädigungsfolgen 2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei gilt es zu beachten, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage dahin präjudiziert, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung

- 31 oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 207 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). 2.2. Die Verteidigung macht für die gerichtlichen Verfahren beider Instanzen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 17'381.65 (Urk. 44; Urk. 70) geltend. Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint angemessen. Da die Entschädigung der Kostenauflage folgt, ist dem Beschuldigten der Aufwand seiner erbetenen Verteidigung für beide gerichtlichen Verfahren im Umfang von drei Vierteln zu entschädigen. Mithin ist dem Beschuldigten für beide gerichtlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– für die erbetene Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Verstosses gegen das Vermummungsverbot im Sinne von § 10 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 32 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 aStGB (Dossier 3). 2. Von den übrigen Anklagevorwürfen (Dossier 1 und 2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 9. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– für anwaltliche Verteidigung für beide gerichtlichen Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 33 -  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger B._____ (sofern verlangt)  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Unt.-Nr. 1/2020/10022687  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. April 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Gitz

SB230305 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.04.2024 SB230305 — Swissrulings