Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2025 SB230233

1 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,430 parole·~32 min·5

Riassunto

Schändung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230233-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 1. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. November 2022 (DG220025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Mai 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 45 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie  der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird kein Kontakt- und Tätigkeitsverbot angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 147.45 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehen abgewiesen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für künftigen Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren

- 3 - Fr. 6'783.10 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin X2._____ (durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. März 2022 bereits entschädigt; act 10/18) Fr. 300.– Gerichtsgebühr Haftbeschwerdeverfahren beim Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB220029-O) Fr. 150.– Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. GT220010-L) Fr. 519.33 Gutachten Fr. 6'800.– Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt) 9. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) 13. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 18 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 101 S. 2) 1. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und Abweisung der Anschlussberufung der STA seien Ziff. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, teilweise (Satz 2 von) Ziff. 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung vollumfänglich vom Vorwurf der Schändung und der sexuellen Handlung mit Kindern freizusprechen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 102/1 S. 1) Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen ausser puncto Strafmass. Diesbezüglich sei in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren teilbedingt (10 Monate unbedingt und 26 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre) unter Anrechnung der erstandenen Haft auszufällen. c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Prot. II S. 27) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 53 S. 4). 2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. November 2022 (Urk. 53) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 46 und 47). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 17. April 2023 rechtzeitig die Berufungserklärung (Urk. 51 und 55) und nach entsprechender Fristansetzung am 24. Mai 2023 die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 57 und 59). Anträge auf ein Nichteintreten auf die Berufung erfolgten nicht (Urk. 57, 59 und 60). 3. Im Zuge der Berufungsklärung stellte der Beschuldigte sodann die Beweisanträge auf Einholung eines Leumundberichts über die Privatklägerin sowie den Beizug der Opferhilfe- und Arztakten der Privatklägerin (Urk. 55). Nach den fristgerechten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft wurden die Anträge schliesslich mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 abgewiesen (Urk. 57, 59, 60 und 61). 4. Zur Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers lic. iur. X1._____, Staatsanwältin lic. iur. B._____ sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer Vertreterin, lic. iur. Y._____, und ihrer Mutter (Prot. II S. 7). Die Publikumsöffentlichkeit wurde auf Antrag der Privatklägerin mit Verfügung vom 7. Februar 2024 ausgeschlossen und akkreditierte Gerichtsberichterstatter nur unter Auflagen zur Berufungsverhandlung zugelassen (Urk. 57, 60 und 63). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Beschuldigte seine im Zuge der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge (Urk. 70; Prot. II S. 9 ff.). Der Beweisantrag auf Beizug der Opferhilfeakten der Privatklägerin wurde gutgeheissen und die Berufungsverhandlung zu diesem Zweck unterbrochen. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen (Urk. 72; Prot. II S. 13). Als Ergebnis der Beweisabnahme fanden handschriftliche Notizen von Dr. DR. C._____ (nachfol-

- 6 gend: Dr. C._____), welche letztlich Grundlage für seinen ärztlichen Befund bildeten (Urk. 82/2), sowie ein Journalauszug der Opferhilfe (Urk. 82/1) Eingang in die Akten. Nach Eingang der fristgerechten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerschaft und des Beschuldigten zu den neuen Akten (Urk. 85, 90 und 92) wurde zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 95). Überdies wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 97). 5. Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 1. Juli 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers lic. iur. X1._____ und seiner Ehefrau D._____ als Vertrauensperson, Staatsanwältin lic. iur. B._____ sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer Vertreterin, lic. iur. Y._____, und ihrer Mutter ebenfalls als Vertrauensperson (Prot. II S. 18). Der Beschuldigte stellte erneut Beweisanträge, die allesamt abgewiesen wurden (vgl. nachfolgend Ziff. I.8.). Während der Berufungsverhandlung wurde ein Strafregisterauszug über die Privatklägerin eingeholt und den Parteien zur Einsicht vorgelegt (Urk. 100; Prot. II S. 21 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. 6. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 5 - 7 (Zivilansprüche), 9 (Kostenauflage) und 10, 2. Satz (Nachforderungsvorbehalt), die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffern 2 und 3) (Urk. 55, 59, 101 und 102/1). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 17. November 2022 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 4, 8 und 10, 1. Satz) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 7. Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind die früheren, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids geltenden Strafprozessnormen anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). 8.1. Welchen Beweiswert der ärztliche Befund von Dr. C._____ vom 13. Juli 2022 (Urk. 24) hat, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu klären. Er ist strafprozessual korrekt zu den Akten erhoben worden und uneingeschränkt ver-

- 7 wertbar. Es besteht folglich entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 1 ff.) kein Anlass, den ärztlichen Befund aus den Akten zu entfernen. 8.2. Von einer Einvernahme von Dr. C._____ sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 98) – keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die ärztlichen Konsultationen der Privatklägerin liegen über zehn Jahre zurück, weshalb davon auszugehen ist, dass Dr. C._____ auf seinen ärztlichen Befund (Urk. 24) und die handschriftlichen Notizen, welche im Rahmen seiner psychiatrischen Beratung und Begleitung der Privatklägerin gemacht wurden (Urk. 82/2), abstellen würde. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin kaum die einzige Klientin von Dr. C._____ war. 8.3. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur noch untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend für den Beweiswert einer konkreten Aussage ist vielmehr deren Glaubhaftigkeit. Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen sind daher nur notwendig, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen und diese Zweifel geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit der Aussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; vgl. auch Urteil BGer 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1.). Mangels Vorliegens entsprechender Hinweise besteht kein Anlass, einen Leumundsbericht über die Privatklägerin, die nicht im Strafregister verzeichnet ist (Urk. 100), einzuholen. 8.4. Dementsprechend waren die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Juli 20215 gestellten Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen. 9. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun-

- 8 gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2014, zirka zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr, an der damals rund 10-jährigen schlafenden Privatklägerin in deren Kinderzimmer sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Namentlich soll er sie mit den Händen und den Fingern am Gesäss, an der Scheide und am Anus gestreichelt und sie im Bereich Anus bis zur Scheide mit seinem Mund berührt und geleckt sowie einen Finger in ihre Scheide eingeführt haben. Danach soll er sich von der Privatklägerin weg zur Türe bewegt haben, weil er befürchtet habe, sie sei aufgewacht. Jedoch habe er sich wieder zurück begeben, weil er geglaubt habe, sie schlafe doch noch und habe die vorgenannten Handlungen wiederholt. Zudem soll der Beschuldigte mehrmals versucht haben, mit seinem Penis in den Anus der Privatklägerin einzudringen, um an ihr den Analverkehr zu vollziehen, wobei es ihm aber nur gelungen sei, ein wenig mit der Spitze des Penis einzudringen (Urk. 21 S. 2 f.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin und die Aussagen der Zeuginnen E._____ (Mutter der Privatklägerin) und F._____ (Schwester der Privatklägerin) sowie den ärztlichen Be-

- 9 fund von Dr. C._____ grundsätzlich als erstellt. Einzig die Vorwürfe, der Beschuldigte habe einen Finger in die Scheide der Privatklägerin eingeführt und sei ein wenig mit der Penisspitze in ihren Anus eingedrungen, qualifizierte sie als nicht nachweisbar (Urk. 53 S. 16 ff., insbesondere S. 25). 1.3. Die Staatsanwaltschaft moniert den Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 59; Urk. 102/1-2). 1.4. Der Beschuldigte ist nicht geständig, lässt einen Freispruch beantragen und sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei unschuldig und bestreite die Vorwürfe. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe das Zimmer der Privatklägerin betreten, weil er ein auffälliges Geräusch gehört habe, dessen Art er nicht beschreiben könne. Im Zimmer habe er die Privatklägerin von der Bettkante zur mitte hin gehoben oder geschoben und das Licht gelöscht. Anschliessend habe er das Zimmer verlassen und sich schlafen gelegt. Es habe dann ein Gespräch im Familienverbund gegeben, welches er so empfunden habe, als müsse er sich irgendwie erklären oder entschuldigen (Urk. 71 S. 5 ff.; Prot. II S. 21). Die Verteidigung brachte zum Sachverhalt bzw. der Beweiswürdigung vor, dass zufolge Fehlens weiterer Beweismittel wie Tatzeugen und körperlich-medizinischer Untersuchungsbefunde in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sein müssten, wobei es keine richtige Dokumentation der Erstaussagen der Privatklägerin nach dem angeblichen Vorfall gebe. Die erst mehrere Jahre nach dem angeblichen Vorfall vorgebrachte Darstellung der Privatklägerin sei unglaubhaft und vermöge nicht zu überzeugen, weshalb der Beschuldigte mangels Beweisen, zumindest aber in dubio pro reo, freizusprechen sei (Urk. 101 S. 4 ff.). 2. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 53 S. 14 f.). Sie hat im Übrigen die massgebenden Beweismittel aufgeführt und die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, der Zeuginnen E._____

- 10 und F._____ sowie den ärztlichen Befund von Dr. C._____ ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 53 S. 6 ff.). Auch darauf wird verwiesen. 3.1.1. Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich und differenziert mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin auseinandergesetzt und diese mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt (Urk. 53 S. 18 ff.), was vorbehaltlos übernommen werden kann. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist ihr ohne Weiterungen zuzustimmen, wenn sie an deren Wahrheitsgehalt erheblich zweifelt und für die Sachverhaltserstellung nicht darauf abstellt (Urk. 53 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte zudem in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen (vgl. Prot. I S. 25) nicht mehr, dass er angeblich ein Licht im Schlafzimmer der Privatklägerin wahrgenommen habe und dass er ihre Zimmertüre insgesamt zweimal geöffnet habe, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls abträglich ist. Nachdem die Verteidigung hauptsächlich die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatklägerin moniert, ist im Folgenden nochmals punktuell darauf einzugehen, sofern es das rechtliche Gehör gebietet. 3.1.2. Die Privatklägerin wurde insgesamt zwei Mal einvernommen, namentlich am 6. Dezember 2021 durch die Polizei sowie am 4. März 2022 (inklusive Videoaufnahme) durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/1-2 und Urk. 3/4). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass sich die Aussagen von Anfang an durch Konstanz auszeichneten, keine strukturellen Brücke vorhanden seien und sie authentisch und selbst erlebt wirkten. Sodann würde die Privatklägerin den Beschuldigten nicht in unnatürlicher Weise belasten und gewisse Unsicherheiten offenlegen (vgl. Urk. 53 S. 20 ff.). Die glaubhaften und verlässlichen Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch die Aussagen der Zeuginnen E._____ und F._____ gestützt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. Urk. 53 S. 24 f.), sagte die Zeugin E._____ lebensnah und schlüssig aus. Insbesondere ist zu betonen, dass keinerlei unnötigen Belastungen oder Ausschmückungen erkennbar sind, sondern die Aussagen sich durch Sachlichkeit auszeichnen und die Zeugin auf die Wahrheitsfindung und nicht

- 11 eine Verurteilung des Beschuldigten bedacht ist. Für eine hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht sodann die Wiedergabe der Zeugin dessen, was die Privatklägerin ihr am Morgen nach dem Vorfall erzählt hatte, nämlich: "Dann hockte oder kniete er sich zu ihr. Dann fing er an sie sexuell zu berühren. An der Muschi hat sie gesagt und er habe sich an sie gedrückt bzw. habe sie zu sich herangezogen. […] Sie sagte, es sei eine Art Streicheln oder Grabschen gewesen.". Mehr habe die Privatklägerin nicht erzählt, sie habe nicht darüber reden wollen (Urk. 4B F/A 41 f.). Diese Schilderung zeigt deutlich, dass nicht nur die Art, mit der die damals 10-jährige Privatklägerin ihrer Mutter den Vorfall schilderte, sehr authentisch und nachvollziehbar ist, sondern auch die Wortwahl altersadäquat. Ein 10-jähriges Kind, das altersgemäss weder über eigene sexuelle Erfahrungen verfügt, noch Kenntnis hat von sexuellen Praktiken wie Oral- oder Analverkehr, ist verständlicherweise weder in der Lage, während den tatsächlichen Handlungen klar und differenziert wahrzunehmen und einzuordnen, was geschieht, noch dies im Nachgang detailliert wiederzugeben. Entsprechendes führte die Privatklägerin auch im Zuge der Beantwortung der Frage, was sie dazu bewogen habe, Strafanzeige zu erstatten, aus: "Damals war dies kein fairer Kampf gewesen. Ich hätte mich niemals so ausdrücken können um zu sagen, was gewesen ist, wie ich gefühlt habe und wie ich es erlebt habe." (Urk. 3/2 F/A 144). Ebenfalls ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin damals nicht mehr weiter mit ihrer Mutter über den Vorfall sprechen wollte, zumal es sich um ein sehr schambehaftetes Thema handelte und die Privatklägerin nach eigenen Angaben damals dachte, sie sei schuld und sie ihrer Mutter auch weiterhin die Beziehung zum Beschuldigten ermöglichen wollte (vgl. Urk. 3/2 F/A 144). Ein solches Verhalten, wie namentlich Angst, Scham, Verdrängungs- und Verleugnungstendenzen sowie die Vermeidung, sich jemandem anzuvertrauen, ist im Übrigen notorisch für Opfer sexueller Gewalt (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Mit der glaubhaften und verlässlichen Zeugenaussage von E._____ kann im Übrigen auch dem Anliegen der Verteidigung entsprochen werden, dass die "Erstaussage" der Privatklägerin in die Aussagewürdigung miteinbezogen wird. Zwar, diesbezüglich ist der Verteidigung Recht zu geben, kann die Zeugin E._____ nur zu Protokoll geben, was sie vom "Hörensagen" weiss, jedoch geben ihre Schilderungen wieder, was sie aus erster Hand von der Privatklägerin sehr zeitnah nach dem Vorfall er-

- 12 fahren hat. Die Aussagen der Zeugin werden, auch wenn sie den Vorfall nicht selbst wahrgenommen hat, deswegen nicht weniger verlässlich oder gar unbeachtlich. Vielmehr untermauern sie eben gerade die Schilderungen der Privatklägerin und bestätigen wiederum die Verlässlichkeit deren Aussagen. Ebenso verhält es sich mit den Aussagen der Zeugin F._____, die darlegte, wie "unglaublich schwierig" es damals für die Privatklägerin gewesen sei darüber zu reden, sie (die Privatklägerin) habe sich sehr geschämt. Sie habe einfach gesagt, dass der Beschuldigte seine Hand an ihrer Muschi gehabt habe. Zudem ergänzte die Zeugin von sich aus, die Privatklägerin habe dies halt in der Kindersprache erzählt (Urk. 4/4 F/A 42 und 45), was wiederum korrespondiert mit den vorstehend thematisierten Depositionen der Zeugin E._____ und den Schilderungen der Privatklägerin. Ferner beschrieb die Zeugin F._____ ein Gespräch mit dem Beschuldigten, an welchem sie, ihr Bruder und ihre Mutter (E._____) zugegen waren. Einerseits sollten sie dabei vom Beschuldigten aufgrund der Trennung zwischen ihm und E._____ Abschied nehmen können, andererseits sei auch ein klärendes Gespräch das Ziel gewesen. Bei der Schilderung dieses Gesprächs ergibt sich, dass der Beschuldigte offenbar erzählt hatte, er habe wohl die Zimmer der Privatklägerin und der Mutter verwechselt, was die Zeugin in der Einvernahme damit kommentierte, dass sie es "extrem unglaubwürdig" fände, dass er angeblich die Zimmer verwechselt habe, weil er einfach so oft bei ihnen gewesen sei (Urk. 4/4 F/A 51 ff.). Dass der Beschuldigte die Zimmer verwechselt haben soll, ergibt sich auch aus einer früheren Antwort der Zeugin F._____, als es um das Gespräch ging, in welchem ihr die Mutter (E._____) erzählt habe, was der Grund sei, dass der Beschuldigte nicht mehr bei ihnen sei. Wie die Zeugin F._____ schilderte, soll der Beschuldigte gegenüber E._____ erklärt haben, er habe ihr Zimmer mit demjenigen der Privatklägerin verwechselt, er habe deshalb die Person auf die Seite geschoben und dabei den Intimbereich der Privatklägerin berührt (vgl. Urk. 4/4 F/A 40). Insgesamt zeigt sich, dass sämtliche Aussagen, namentlich der Privatklägerin und der beiden Zeuginnen, ein stimmiges Ganzes ergeben, wobei keine der aussagenden Personen zu Aggravierungstendenzen neigt, noch Hinweise bestehen, dass

- 13 sie ihre Aussagen in irgendeiner Form abgesprochen oder einander angenähert hätten, um den Beschuldigten zu belasten und so eine Verurteilung herbeizuführen. 3.1.3. Ferner äussert sich der von Dr. C._____ verfasste ärztliche Befund über die Privatklägerin vom 13. Juli 2022 (Urk. 24 und Urk. 80/8) unmissverständlich. Die Vorinstanz hat sich damit einlässlich und mit zutreffenden Erwägungen auseinandergesetzt (Urk. 53 S. 13 f. und 23 f.), worauf verwiesen wird. Die Privatklägerin wurde über die Opferhilfe des Kinderspitals Zürich am 11. Februar 2014 bei Dr. C._____ vorstellig. In der Folge fand durch ihn von Februar bis Mai 2014 eine psychiatrische Beratung und Begleitung der Privatklägerin statt. Der ärztliche Befund vom 13. Juli 2022 gründet wesentlich auf den handschriftlichen Notizen, welche im Rahmen jener Beratung und des Therapieprozesses durch Dr. C._____ gemacht wurden (Urk. 24 und Urk. 82/2). Es sei dazu, in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, nochmals betont, dass Dr. C._____ deutliche Hinweise für einen sexuellen Missbrauch wahrnahm und eine posttraumatische Belastungsstörung mit den typischen Symptomen wie Flashbackerleben, Vermeidung des Thematisierens und Schlafprobleme diagnostizierte. Auch legte er dar, dass die Privatklägerin in Mimik und Gestik kongruent zum Affekt auf Einzelheiten eingegangen sei, welche auch im Rahmen der Traumatherapie unverändert geschildert worden seien. Aus diesem Befund kann geschlossen werden, dass sich die Privatklägerin auch gegenüber Dr. C._____ authentisch und glaubhaft äusserte und er von zutreffenden Schilderungen der Privatklägerin ausgehen konnte. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der ärztliche Befund zwar keine unmittelbare Auskunft zum konkreten Tathergang geben kann, jedoch die Ausführungen von Dr. C._____ eindeutig die Version der Privatklägerin stützen (Urk. 53 S. 23 f.). Die Handnotizen aus dem Jahre 2014, die in den Wochen nach dem inkriminierten Vorfall gemacht worden sind, sind diesbezüglich etwas detaillierter. So schilderte die damals 10-jährige Privatklägerin dem Psychiater Dr. C._____, dass der Donnerstag ein normaler Tag gewesen sei. Es sei dunkel gewesen und sie sei plötzlich aufgewacht und habe realisiert, dass er (gemeint A._____ bzw. der Beschuldigte) sie mit dem Finger befummle, vermutlich mit der rechten Hand. Weiter schilderte die Privatklägerin, dass sie ein schlechtes Gefühl gehabt

- 14 habe und auch Angst, dass wenn sie es der Mutter erzähle, sie "dran komme" und man ihr nicht glauben werde. Sie hätte dann so getan, als ob sie wach sei, worauf er sofort aufgehört habe. Weiter ist in den Notizen an jener Stelle vermerkt "3s gewartet, dann raus / blieb leise / Hose hochgezogen + Decke / Bauch gelegen / etwas Decke gesehen / A._____ gesehen" (Urk. 82/2 S. 7). Weiter notierte Dr. C._____ "Gesicht + Oberkörper gesehen – Kleidung angehabt (er schien sich auf meinen Intimbereich zu konzentrieren – habe ihn Ø so genau sehen können. Ich habe seine […] Hände gespürt + ihn daran erkannt – er bemerkte mich. Ich sehe wie er durch Tür geht. Schuldgefühle am nächsten Morgen als E'._____ sagte sie würde schluss machen / hatte Ø daran gedacht" (Urk.<82/2 S. 8). An einer anderen Stelle der Notizen kann sodann entnommen werden, dass die Privatklägerin dem Psychiater schilderte, sie sei schlafen gegangen, sie sei nachts aufgewacht und es habe sie irgendetwas gestört. A._____ sei in ihrem Zimmer gewesen und sie habe erst gar nicht "gecheckt", was er gemacht habe. Nachher habe sie so getan, als ob sie aufwache. Er sei danach gegangen, die Toilettenspülung sei gegangen, sie sei im Schock gewesen (Urk. 82/2 S. 12). Die im Berufungsverfahren beigezogenen handschriftlichen Notizen von Dr. C._____ aus den Opferhilfeakten bestätigen das bisherige Beweisergebnis und vermögen es nicht zugunsten des Beschuldigten zu relativieren. Die Schilderungen der Privatklägerin in der Beratung bei Dr. C._____ im Jahre 2014 sind – wenn selbstredend nicht sehr detailliert und in einem anderen Rahmen entstanden – konsistent mit ihren im Strafverfahren gemachten Aussagen und unterstreichen deren Glaubhaftigkeit. Die Notizen und mit ihnen der ärztliche Befund geben deutliche Hinweise, dass es zwischen dem Beschuldigten und der damals 10-jährigen Privatklägerin zu einem sexuellen Übergriff gekommen sein muss, was entsprechend ins Beweisergebnis einzufliessen hat. Es ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass keine tatzeitnahen Aussagen der Privatklägerin vorliegen. Allerdings sind insbesondere mit dem ärztlichen Befund und den handschriftlichen Notizen von Dr.

- 15 - C._____ aus den Opferhilfeakten Beweise vorhanden, die nah daran herankommen. 3.1.4. Dass sich die Aussagen der Privatklägerin im Laufe der Jahre und der Untersuchung in eine Richtung entwickelt hätten, die auf fremdsuggestive Einflüsse oder eine Motivation für eine Falschaussage schliessen liessen, ist nicht erkennbar. Die Verteidigung führt zwar mehrere Möglichkeiten von Motiven für eine Falschaussage an (Urk. 101 S. 12 ff.), allerdings fehlt es an konkreten Hinweisen für ein derartiges Motiv. Einerseits weisen ihre Schilderungen Konstanz auf, ohne dabei stereotyp zu sein, andererseits geben die Zeugenaussagen, der ärztliche Befund von Dr. C._____ und seine handschriftlichen Notizen deutliche Hinweise auf die Schilderungen und Emotionen der Privatklägerin unmittelbar bzw. zeitnah nach dem Vorfall. Es ist nochmals zu betonen, dass ein 10-jähriges Kind, das altersgemäss weder über eigene sexuelle Erfahrungen verfügt, noch Kenntnis hat von sexuellen Praktiken wie Oral- oder Analverkehr, verständlicherweise weder in der Lage ist, während den tatsächlichen Handlungen klar und differenziert wahrzunehmen und einzuordnen, was geschieht, noch dies im Nachgang mit derselben Klarheit wiederzugeben wie als erwachsene Person, was auch die Privatklägerin selber nachvollziehbar ausführte (vgl. vorne Ziff. II.3.1.2.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 98; Urk. 101 S. 5 f.) war es im Übrigen nicht Aufgabe von Dr. C._____, die Schilderungen der Privatklägerin (unter Einhaltung der strafprozessualen Normen) protokollartig festzuhalten, sondern er hatte sich im Rahmen seiner therapeutischen Tätigkeit in erster Linie auf ihr Befinden zu konzentrieren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände dokumentieren die handschriftlichen Notizen von Dr. C._____ entgegen der Verteidigung relativ detailliert die Schilderungen und Emotionen der Privatklägerin unmittelbar bzw. zeitnah nach dem Vorfall. Im Übrigen ist es nicht am Gericht, die Beurteilung von Dr. C._____ in Bezug auf den Detaillierungsgrad seiner beruflichen Dokumentationen in Frage zu stellen. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 43 S. 5 f.; Urk. 101 S. 5 ff.) ist zudem durchaus eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen möglich und echte Widersprüche sind in den Aussagen der Privatklägerin nicht erkennbar. Zwar macht der Umstand, dass die Strafanzeige erst knapp 8 Jahre nach dem Vorfall erfolgte, die Beweisführung schwieriger und die Beweiswürdigung anspruchsvoller, zumal in der Regel keine

- 16 objektiven Beweise wie namentlich DNA-Spuren oder körperliche Blessuren mehr erhoben werden können. Jedoch ist eine Strafanzeige bezüglich eines Sexualdeliktes nach Jahren nicht nur rechtens, sondern, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen (emotionale, Kindesalter, etc.) nachvollziehbar und dem Beweisergebnis nicht von vornherein abträglich (vgl. Urk. 53 S. 17 f.). 3.2. Zusammengefasst erweist sich der angeklagte Sachverhalt, mit der von der Vorinstanz dargelegten Einschränkung (vgl. Ziff. II.1.2. vorstehend, Urk. 53 S. 25 und), als erstellt und ist für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen. 4. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht bezüglich des ersten Sachverhaltsteils (bevor sich der Beschuldigte zum ersten Mal weg vom Bett zur Türe begab) als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB qualifiziert sowie sämtliche erstellten sexuellen Handlungen, mithin inklusive der versuchten Analpenetration, in echter Konkurrenz als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewertet (Urk. 53, Dispositivziffer 1 und S. 25 ff.), was ohne Weiteres zu bestätigen ist. Im Zuge der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen StGB-Revision wurden die Art. 191 StGB und Art. 187 StGB neu formuliert. Nachdem das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist, gelangen die im Tatzeitpunkt geltenden Strafbestimmungen zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nicht weiter einzugehen ist auf die von der Vorinstanz diskutierte Frage der Mehrfachbegehung, nachdem der Schuldpunkt im vorliegenden Verfahren dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StGB) unterliegt. III. Sanktion 1. Zum anwendbaren Strafrahmen sowie den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Zudem ging die Vorinstanz zu Recht von der

- 17 - Schändung im Sinne von Art. 191 StGB als schwerstes Delikt aus (Urk. 53. S. 31 ff.). 2. Die Vorinstanz sanktionierte das Verhalten des Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 53 S. 37). Während die Verteidigung für einen Freispruch plädiert und sich nicht zur Strafe und den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen äussert (Urk. 101), beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitstrafe von 3 Jahren, wobei 10 Monate zu vollziehen und der Vollzug der übrigen 26 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Urk. 59; Urk. 102/1 S. 1). 3.1. Zunächst ist bezüglich der Schändung die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen im Rahmen aller denkbaren Schändungshandlungen einen noch leichten Eingriff in die sexuelle Integrität darstellen, das Ganze von relativ kurzer Dauer war und der Beschuldigte beim Aufwachen der Privatklägerin von ihr abliess. Jedoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass eine nicht unerhebliche kriminelle Energie vorlag, zumal der Beschuldigte sich ein 10-jähriges Kind als Opfer aussuchte und es in seinem eigenen Kinderzimmer schändete. Dies dürfte bei der Privatklägerin zu einer zusätzlichen Erschütterung des Sicherheitsgefühls und des Vertrauens geführt haben. Insgesamt ist dennoch zu Recht von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und er das Kind seiner Lebenspartnerin missbrauchte, was von enormer Empathielosigkeit und beachtlichem Egoismus zeugt. Ferner nutzte er die Vertrauensstellung, die er innerhalb jener Familie inne hatte, schamlos aus, was letztlich sämtliche Familienmitglieder tief verunsicherte und erschütterte. Dieser Vertrauensbruch fällt erschwerend ins Gewicht, wobei es insgesamt noch bei einem leichten Tatverschulden bleibt und die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist. Die von der Vorinstanz festgesetzten 13 Monate sind in Anbetracht der

- 18 gewichtigen subjektiven Tatschwere aber zu wohlwollend und auf 18 Monate zu korrigieren. 3.2. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht nur durch Anfassen im Genitalbereich sowie durch orale Handlungen an der Privatklägerin verging, sondern er auch zu einer analen Penetration ansetzte. Gerade Letzteres ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Privatklägerin um ein auf dem Bauch liegendes, schlafendes 10-jähriges Kind handelte, ein an Primitivität kaum zu überbietendes Vorgehen und zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Dennoch ist das objektive Tatverschulden angesichts der denkbaren Tathandlungen gerade noch als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Schändung (Ziff. III.3.1) verwiesen werden. Insgesamt ist von einer gerade noch leichten Tatschwere auszugehen und wäre eine Einzelstrafe von 18 Monaten festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten um 10 Monate auf 28 Monate zu erhöhen. 3.3. Die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zur Täterkomponente sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung (Urk. 53 S. 34 f. und 36; Urk. 71 S. 2 ff. i.V.m. Prot. II S. 20 f.). Ebenso ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten als neutral zu gewichten. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich, womit das Verhalten des Beschuldigten im Ergebnis mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten zu sanktionieren ist. Die Untersuchungshaft von 31 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.4.1. Der vollständig bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). Jedoch kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf

- 19 - Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV I E. 5.3.1.). Subjektiv ist mit anderen Worten das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. 3.4.2. Die objektive Voraussetzung zur Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges ist mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten erfüllt. 3.4.3. In subjektiver Hinsicht bestehen keinerlei Hinweise, die beim Beschuldigten auf eine ungünstige Legalprognose schliessen liessen. Es können ihm grundsätzlich günstige Umstände attestiert werden, er ist nicht vorbestraft (Urk. 97) und lebt in stabilen und geordneten Verhältnissen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz zur Täterkomponente, Urk. 53 S. 34 f.; Urk. 71 S. 1 ff. i.V.m. Prot. II S. 20 f.). Dem Beschuldigten ist deshalb der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 3.4.4. Der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Vorliegend ergibt sich dadurch für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 14 Monaten. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). Die Legalprognose des Beschuldigten ist ungetrübt. Das Verschulden wurde bezüglich der Schändung als noch leicht und betreffend der sexuellen Handlungen mit Kindern als gerade noch leicht eingestuft. Ein zu vollziehender Teil im unteren Bereich von 6 Monaten würde dem Umstand, dass mehrere Straftatbestände erfüllt

- 20 sind, nicht gerecht werden, jedoch wären ebenso 14 Monate unverhältnismässig, zumal das Verschulden gerade noch leicht wiegt. Der vollziehbare Teil ist deshalb, auch in Anbetracht der Legalprognose, bei 8 Monaten festzusetzen und es ist eine Probezeit von 2 Jahren vorzusehen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen, wobei 8 Monate (abzüglich 31 Tage für erstandene Haft) zu vollziehen sind. Die restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe sind aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilforderungen Die Verteidigung, die auf einen vollen Freispruch plädiert hatte, hat sich zu den geltend gemachten Zivilansprüchen nicht geäussert (Urk. 101). Nachdem die Schuldsprüche im Berufungsverfahren zu bestätigen sind, sind mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 39 ff.) auch die korrekt und adäquat bemessenen Zivilansprüche zu übernehmen und zu bestätigen. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 147.45 zuzüglich 5% Zins ab 7. Juli 2014 sowie eine Genugtuung von Fr. 5'500.– zuzüglich Zins ab 31. Januar 2014 zu bezahlen. Für künftigen Schaden ist der Beschuldigte sodann gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 53 Dispositivziffer 9 und 10, 2. Satz) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO inkl. des Nachforderungsvorbehalts gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung zuzusprechen.

- 21 - 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 6'069.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 99). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung vom 1. Juli 2025 mit rund 2 Stunden massgeblich weniger lang gedauert hat, als von der Rechtsvertretung in ihrer Honorarnote schätzungsweise veranschlagt, erweist es sich als angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit pauschal Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) vorweg aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. 2.4.). 2.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Die Staatsanwalt obsiegt grundsätzlich bzw. unterliegt mit der beantragten Strafe vernachlässigbar. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 135 aAbs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 3. Zufolge Schuldspruchs und ausgesprochener Strafhöhe besteht kein Raum für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung für die von ihm erstandene Haft (vgl. Urk. 101 S. 2 und 16), welche ihm im Übrigen angerechnet wird (vgl. oben Erw. III. 3.4.5.)

- 22 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […] 4. Es wird kein Kontakt- und Tätigkeitsverbot angeordnet. 5.-7. […] 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'783.10 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin X2._____ (durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. März 2022 bereits entschädigt; act 10/18) Fr. 300.– Gerichtsgebühr Haftbeschwerdeverfahren beim Oberge-richt des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB220029-O) Fr. 150.– Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. GT220010-L) Fr. 519.33 Gutachten Fr. 6'800.– Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt) 9. […] 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen. […] 11. [Mitteilungen] 12.-13. [Rechtsmittel]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB sowie  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 31 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Schadenersatz von Fr. 147.45 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2014 zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin G._____ für künftigen Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Fr. 5'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 und 10, 2. Satz) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der

- 24 - Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2025 Die Präsidentin: ORin lic. iur. M. Knüsel Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230233 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2025 SB230233 — Swissrulings