Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 13.05.2024 SB230230

13 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,177 parole·~26 min·3

Riassunto

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230230-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 13. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt MLaw J._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Dezember 2022 (DG220007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Februar 2022 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 46 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig:  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie  der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19bis BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 76 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 26'280.– wird eingezogen und im Umfang von je Fr. 13'140.– zur teilweisen Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens (DG220006-K) verwendet. Der Antrag auf Aushändigung der beschlagnahmten Barschaft an die Eltern der Beschuldigten (B._____ und C._____) wird abgewiesen. 5. Die folgenden, durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage unter Lagernummer B01820-2020 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Gelblich-weisses Pulver in Knittersack (A013'950'339),  Streckmittel / Zopfmehl (A013'950'351).

- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'665.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'520.00 Auslagen (Polizei) Fr. 22'635.20 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWST) Fr. 32'420.20 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten gemäss Disp.-Ziff. 6 werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 86 S. 2 f.): 1. Es sei Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des angefochten Urteils vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und - es sei die Berufungsklägerin der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für insgesamt 26.54 Gramm reines Kokain schuldig zu sprechen. Im restlichen Umfang sei sie freizusprechen. - es sei die Berufungsklägerin vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19bis BetmG freizusprechen.

- 4 - 2. Es sei Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des angefochten Urteils vom 14.Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 76 Tagen, zu bestrafen. 3. Es sei der Berufungsklägerin der bedingte Strafvollzug für die beantragte Freiheitsstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Es sei Ziff. 7 des Urteilsdispositivs des angefochten Urteils vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel der Berufungsklägerin aufzuerlegen, aber wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollständig und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 82): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 14. Dezember 2022 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer teilbedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft (Urk. 75 S. 46). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 24. Dezember 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 69). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 77). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. Mai 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 82; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 77 und 82). Die amtliche Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung – zumindest sinngemäss – teilweise beschränkt (Urk. 77; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 82). 2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren somit die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmtes Bargeld und Betäubungsmittel(-utensilien) (Urteilsdispositiv-Ziff. 4 und 5) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 6 - II. Schuldpunkt 1.1. Wie bereits die Vorinstanz dargestellt hat, werden der Beschuldigten in der Anklageschrift vier Vorhalte gemacht, davon drei begangen in Mittäterschaft mit ihrem Ehemann, dem in einem eigenen Verfahren Beschuldigten D._____ (Urk. 75 S. 10; Urk. 20 S. 2 f.): - Die Aufbewahrung von 20,1 Gramm Kokaingemisch an ihrem Wohnort am 2. Juli 2020 zum Weiterverkauf; - Die Aufbewahrung weiterer ca. 17 Gramm Kokaingemisch an ihrem Wohnort am 2. Juli 2020 zum Weiterverkauf sowie deren Wegtransport unter Missbrauch ihrer Tochter als Transporteurin; - Den portionenweisen Verkauf von insgesamt ca. 384 Gramm Kokain an diverse, nicht näher bekannte Abnehmer zwischen Mai und Juli 2020; - Die unentgeltliche Abgabe eines Gramms Kokain im Juni 2020 an einen E._____. 1.2. Die Beschuldigte bestreitet und anerkennt die drei ersten Vorwürfe je in Teilen (wie folgt) und bestreitet den vierten Vorwurf gänzlich, soweit sie überhaupt Aussagen machte (Urk. 75 S. 11 f. mit Verweisen; Urk. 64 S. 3 ff.). Die Beschuldigte anerkennt - Die Aufbewahrung von 20,1 Gramm Kokaingemisch an ihrem Wohnort am 2. Juli 2020; dieses sei jedoch nicht zum Weiterverkauf vorgesehen gewesen; sie habe es vielmehr für ihren jüngeren Bruder lediglich aufbewahrt; - Die Aufbewahrung weiterer ca. 17 Gramm Kokaingemisch an ihrem Wohnort am 2. Juli 2020 zum Weiterverkauf; sie bestreitet jedoch, das Kokain mittels Instrumentalisierung ihrer Tochter beiseite geschafft zu haben; sie habe es vielmehr in der Toilette entsorgt; - Sie habe Kokain verkauft, jedoch lediglich eine Portion zu einem halben Gramm.

- 7 - 1.3. Die Vorinstanz hat zu den beiden Anklagepunkten des Aufbewahrens sowie demjenigen des Verkaufs von Kokain in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sämtliche der zahlreichen Beweismittel angeführt und eine überzeugende Beweiswürdigung angestellt (Urk. 75 S. 11-27 und S. 28-35). Darauf wird vorab verwiesen. Das Folgende kann nicht mehr als zusammenfassender und rekapitulierender Natur sein: Die Beschuldigte ist ausdrücklich geständig, am Tag der Hausdurchsuchung 17 Gramm Kokaingemisch, welches für den Verkauf bestimmt war, aufbewahrt und davon auch verkauft zu haben (Prot. I S. 18). Weitere 20,1 Gramm Kokaingemisch wurden – ebenfalls am Tag der Hausdurchsuchung – am gemeinsamen Wohnort der Eheleute sichergestellt. Auf der Verpackung fanden sich Spuren sowohl der Beschuldigten wie auch des Ehemannes, vom Ehemann sogar im Inneren der Verpackung. Im gemeinsamen Schlafzimmer wurde in Plastik und Klebeband verpacktes Zopfmehl sichergestellt. Abgesehen davon, dass niemand Zopfmehl als Nahrungsmittel im Schlafzimmer aufbewahrt und schon gar nicht in Plastik eingeschlagen und mit Klebeband umwickelt, handelt es sich dabei notorisch um eine Substanz zur Portionierung respektive Streckung von Kokain. Ebenfalls im gemeinsamen Schlafzimmer der Eheleute und am Körper der Beschuldigten wurden ferner hohe Bargeldbeträge in drogenhandelsüblicher Stückelung sichergestellt. Ab den Mobilgeräten beider Eheleute wurden eindeutig konspirative Dateien sichergestellt: Ab demjenigen der Beschuldigten einschlägig-verdächtige Korrespondenz mit ihrem Bruder, Notizen und Abrechnungen, ab demjenigen des Mitbeschuldigten D._____ Bilder offensichtlich von Drogen und Streckmittel (vgl. Urk. D1 8/5; 9/6-7). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung hinsichtlich des in einer Schublade im Schlafzimmer aufgefundenen Zopfmehls vor, die Aussage, wonach es ab und zu vorkomme, dass vor der Haustüre der A._____D._____s Lebensmittel abgestellt würden, sei durchaus plausibel (Urk. 86 S. 9). Entgegen dieser Darstellung ist es lebensfremd, dass regelmässig ohne ersichtlichen Grund Lebensmittel vor dem Haus abgestellt werden sollen. Zudem erklärte die Beschuldigte selbst, sie und ihr Ehemann hätten, nachdem das Mehl gefunden worden sei, direkt ihren Bru-

- 8 der F._____ gefragt, was es mit dem Mehl auf sich habe (Urk. 85 S. 9). Daraus lässt sich ableiten, dass sie den Charakter bzw. die Herkunft des Mehls ohne Weiteres erkannt haben. Angesichts der zitierten ineinander greifenden belastenden Beweismittel überzeugt es generell nicht, wenn die Verteidigung hinsichtlich der einzelnen Indizien darauf hinweisen möchte, dass diese noch kein Beweis seien und zudem jeweils eine eigene Hypothese zu diesen vorbringt (Urk. 86 S. 8 ff.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz nämlich keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung vielmehr als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer Urteile 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). 1.4. Vor diesem Hintergrund verbleiben aufgrund der Gesamtwürdigung der Beweise keinerlei Zweifel, dass aus dem gemeinsamen ehelichen Wohnsitz der mitbeschuldigten Eheleute A._____D._____ Drogenhandel betrieben wurde und zwar in wesentlich grösserem Umfang, als von der Beschuldigten zugegeben. Das Quantitativ des aus der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und seiner Mitbeschuldigten getätigten Drogenhandels hat die Anklagebehörde aus den ab dem Mobiltelefon von A._____ sichergestellten, einschlägigen Dateien errechnet (Urk. 61 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat dies in ihren Erwägungen ausführlich und detailliert nachvollzogen und erstellt (Urk. 75 S. 20 ff. und S. 34 f.). Wenn die Beschuldigte schon zugibt, 17 Gramm Kokain ausdrücklich zum Weiterverkauf besessen und davon auch verkauft zu haben, ist ihre Behauptung, die weiteren rund 20 Gramm habe sie lediglich im Auftrag Dritter aufbewahrt um herauszufinden, ob die Ware in der Kühltruhe verdirbt, eine offensichtliche Schutzbehauptung: Wie erwogen wurden nicht nur an der Oberfläche sondern auch im Innern der Drogenverpackung Spuren der Eheleute A._____D._____ gefunden. Wenn man

- 9 sodann herausfinden will, ob Kokain bei einer bestimmten Lagerungsweise verdirbt, muss man dazu nicht die werthaltige Menge von 20 Gramm verwenden, sondern könnte den möglichen Verlust auch mit einer wesentlich kleineren Portion riskieren. Die Beschuldigte lässt durch ihre Verteidigung pauschal bestreiten, der Anklagesachverhalt sei "reine Fiktion bzw. Spekulation der Anklagebehörde" (Urk. 64 S. 6 ff. vgl. auch Urk. 86 S. 13 ff.). Dies ist haltlos; im Gegenteil: Anklagebehörde (Urk. 61 S. 3 ff. mit Verweisen) und Vorinstanz haben ausführlich, detailliert und überzeugend hergeleitet, dass die sichergestellten Dateien bezogene Drogen, Abnehmer und Preise wiedergeben, was sich nicht nur aus Namen und Zahlen, sondern auch aus den dazugehörigen Text-Mitteilungen ergibt; und dies selbstverständlich vor dem Hintergrund, dass am Wohnort der Person, bei welcher diese Dateien gefunden wurden (der Beschuldigten), grössere Drogenmengen, (teilweise anerkanntermassen, teilweise bestrittener-, jedoch erstelltermassen zum Verkauf) Streckmittel und grosse, einschlägig gestückelte Bargeldbeträge sichergestellt wurden. Die Behauptung der Beschuldigten, die fraglichen Screenshots habe sie ohne ihr Zutun und auch ohne diese zu verstehen von ihrem Bruder – welcher ihr aus Langeweile immer wieder diverse Dateien, unter anderem auch Bankauszüge, zusende – und dieser wiederum von unbekannten Dritten erhalten (Prot. I S. 15; Urk. 64 S. 6; Urk. 85 S. 7), ist mit der Vorinstanz schlicht unglaubhaft. Im Übrigen widerspricht sogar die Verteidigung dieser Darstellung, wenn sie ausführt, der Bruder habe durch Zusenden der Screenshots ganz offenbar erreichen wollen, dass die Beschuldigte ihm helfe (Urk. 86 S. 14). 1.5. Beschuldigte und Verteidigung ereifern sich ferner zur Frage, ob die Beschuldigte die fraglichen 17 Gramm Kokaingemisch in der Toilette entsorgt, oder – wie in der Anklage dargestellt – im Schulgepäck ihrer Tochter aus dem Haus geschmuggelt hat (Urk. 64 S. 11-15; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 86 S. 19 ff.). Immerhin gibt die Beschuldigte unumwunden zu, der Tochter als Folge eines spontanen Einfalls rund Fr. 12'000.– mitgegeben zu haben, um zu verhindern, dass das Geld bei der an ihrem Wohnort stattfindenden Hausdurchsuchung der Polizei in die Hände fällt (Prot. I S. 17 f.; Urk. 85 S. 5 f.).

- 10 - Die Vorinstanz hat dargelegt, dass der Klassenlehrer der Tochter der Beschuldigten in zwei Einvernahmen, davon einmal als Zeuge, ausführlich, detailliert und deckungsgleich schilderte, er sei durch das nervöse Mädchen orientiert worden, dass es im Auftrag der Mutter viel Geld bei sich trage. Er habe darauf in der Tasche des Mädchens ein Tupperware-Gefäss gefunden und geöffnet und darin mehrere kleine weisse Kügelchen gesehen, die verpackt und nicht ganz glatt gewesen seien; es seien keine Lebensmittel oder Steine gewesen; er habe vermutet, dass es Drogen seien und entsprechend die zuständigen Stellen kontaktiert (Urk. 75 S. 30-33 mit Verweisen). Mit der Vorinstanz wirken die Aussagen des Lehrers und Zeugen G._____ absolut erlebt und überzeugend. Die Verteidigung vermag diese Schilderungen auch nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen (Urk. 64 S. 14). Die von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vorgebrachten Behauptungen überzeugen in keiner Weise. So machte sie geltend, die "weissen Steine" und das Geld hätten sich bereits in der Tasche befunden und sie habe lediglich keine Zeit mehr gehabt, diese aus der Tasche zu entfernen, bevor sie die Tochter damit in die Schule geschickt habe (Urk. 85 S. 6). Dass eine grosse Menge Bargeld bereits in der Schultasche der Tochter gelegen sei, ist bereits von vornherein eine lebensfremde Behauptung. Auch ist nicht einleuchtend, warum in der Tasche der Tochter Steine für ein Abschiedsgeschenk an den Lehrer des Sohnes H._____ gelegen sein sollen (vgl. Urk. 85 S. 6). Auch dies erweist sich als Schutzbehauptung. Weiter überzeugt auch nicht, wenn die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung behauptete, sie habe die Steine danach vor der Schule abgelegt, damit sie von den Kindern bemalt werden könnten (Urk. 85 S. 7). Dies ergibt überhaupt keinen Sinn und lässt ihre Darstellung in keiner Weise plausibel erscheinen. Damit ist der Anklagesachverhalt auch dahingehend erstellt, dass die Beschuldigte die 17 Gramm Kokaingemisch, die sie am Tag der Hausdurchsuchung eingestandenermassen besass, mittels ihrer Tochter aus dem Haus schmuggelte, anschliessend in der Schule wieder abholte und an einen unbekannten Ort verbrachte.

- 11 - 1.6. Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, einem E._____ ein Gramm Kokain abgegeben zu haben, was sie bestreitet (Prot. I S. 16; Urk. 85 S. 9). Der Tatvorwurf basiert auf den entsprechenden Aussagen von E._____, wie sie dieser – mit der Vorinstanz – in zwei Einvernahmen detailliert, deckungsgleich und damit überzeugend deponiert hat (Urk. 75 S. 27 f. mit Verweisen). Entgegen der vor Vorinstanz vorgebrachten Behauptung der Verteidigung bestreitet die Beschuldigte diesen Anklagepunkt gar nicht "vehement" (Urk. 64 S. 9), vielmehr sagte sie auf ersten Vorhalt: "Hat das E._____ gesagt? Soll ich es ihm gegeben haben? Ich kann mich nicht erinnern. Ich werde später etwas dazu sagen, aber jetzt gerade nicht" (Urk. D1 5/1 S. 4). Eine vehemente Bestreitung sieht anders aus. Entgegen einer weiteren Behauptung der Verteidigung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich E._____ aus einer Falschbelastung der Beschuldigten einen Vorteil in seinem eigenen Strafverfahren verschaffen können sollte (Urk. 64 S. 9 f.; Urk. 86 S. 17) Die belastenden Aussagen von E._____ sind überzeugend und lassen aufgrund der ebenfalls geschilderten Gespräche mit seinen Hinterleuten (Urk. D1 5/2 S. 2 ff.) auch keinen Zweifel offen, dass es sich bei der übernommenen Substanz um Kokain gehandelt hat. Auch dieser Anklagesachverhalt ist mithin erstellt. 2. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt im vollen Umfang rechtsgenügend erstellt. 3. Die – zutreffende – rechtliche Würdigung von Anklagebehörde und Vorinstanz (Urk. 75 S. 35) hat die Verteidigung im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht bestritten, sondern ihre Kritik ausschliesslich – und wie erwogen: Erfolglos – auf das Quantitativ der massgeblichen Drogen beschränkt (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 86 S. 4 ff.). Der angefochtene Schuldspruch ist mithin ohne Weiteres zu bestätigen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte bei anklagegemässer Verurteilung mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 75 S. 46). Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 61 S. 19). Die Verteidigung beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten,

- 12 wobei sie jedoch von einem Freispruch in wesentlichen Anklagepunkten ausging (Urk. 64 S. 2). Auch im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung – ausgehend von einem teilweisen Freispruch – den Antrag, die Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen (Urk. 77 S. 3; Urk. 86 S. 1). 2.1. Gemäss Beweisresultat der Vorinstanz, welches im Berufungsverfahren wie vorstehend erwogen übernommen wird und entsprechend zu einer Bestätigung der vorinstanzlichen Verurteilung auch im Quantitativ führt, hat die Beschuldigte Besitz, Verkauf und Vorbereitungshandlungen dazu über rund 220 Gramm reinen Kokains betrieben (Urk. 75 S. 34 f.). Bei der konkreten Strafzumessung hat die Vorinstanz unterschieden zwischen Besitz und Verkauf von rund 210 Gramm reinen Kokains und dem Zugänglichmachen an die minderjährige Tochter von rund 8 Gramm reinen Kokains (Urk. 75 S. 38 ff.). 2.2. Zum anwendbaren Strafrahmen sowie den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 75 S. 36-38). 2.3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere des Tatvorwurfs des Verkaufs sowie Besitzes zum Verkauf von Kokain hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe innert kurzer Zeit, nämlich von Mai 2020 bis anfangs Juli 2020, zusammen mit ihrem Ehemann D._____ eine grosse Menge an Kokain, nämlich mindestens 219.17 Gramm reines Kokain, verkauft, besessen oder zur Weiterveräusserung aufbewahrt. Bei dieser erheblichen Menge handle es sich um mehr als das 12-fache der Grenze zum schweren Fall. Die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten beim Handel mit dem Kokain eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und eine eigentlich Buchhaltung geführt. Bei Kokain handle es sich um eine der gefährlichsten Drogen überhaupt, welche ein sehr hohes Suchtpotenzial aufweist. Zwar sei anzunehmen, dass die Beschuldigte im Kokaingeschäft nicht in der obersten Hierarchiestufe stand. Der internationale Drogenhandel funktioniere aber nur, wenn Leute (wie die Beschuldigte und ihr Ehemann) die gelieferte Ware auch verteilen. Dies sei diverse Male und an verschiedene Abnehmer erfolgt (Urk. 75 S. 38).

- 13 - Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Sie konsumiere selbst keine Drogen. Sie habe demnach aus rein finanziellen und egoistischen Motiven gehandelt. Die Gesundheit der vielen Käufer sei ihr offensichtlich gleichgültig gewesen (Urk. 75 S. 39). Diese Erwägungen sind zutreffend und bedürfen weder einer Korrektur noch Ergänzung. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten bemessen (Urk. 75 S. 39). 2.4. Dieses Strafmass erweist sich auch gemäss dem Vergleichsmodell des BetmG-Kommentars FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER als absolut angemessen: Betäubungsmitteldelikte im Umfang von rund 220 Gramm reinen Kokains führen zu einer Einsatzstrafe von rund 26 Monaten Freiheitsstrafe. Ein Abzugsgrund gemäss Kommentar liegt in concreto nicht vor, hingegen führt die Vielzahl der deliktischen Handlungen zu einer Erhöhung von bis zu 20%. Sodann steht dieses Zwischenergebnis im Einklang mit der für den Mittäter D._____ zu bemessenden Strafe (vgl. SB230231; Urteil der Kammer vom 13. Mai 2024). 2.5. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere zum Tatvorwurf des Zugänglichmachens von Kokain hat die Vorinstanz weiter erwogen, die Beschuldigte habe ihre damals 9-jährige Tochter dazu missbraucht, die Drogen aus der Wohnung und damit aus dem Zugriffsbereich der Polizei zu schaffen. Dabei habe die Beschuldigte ihr eigenes Wohl bzw. ihre Freiheit über das Wohl ihrer eigenen Tochter gestellt. Dieses Verhalten der Beschuldigten sei sehr verwerflich und kindeswohlgefährdend. Die Beschuldigte habe damit nicht nur ihre eigene Tochter, sondern auch die anderen Kinder und die Lehrer gefährdet. Es sei nicht auszudenken, was passiert wäre, wenn die Kinder mit den Kokainkugeln gespielt oder diese gar gegessen hätten. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven gehandelt. Sie habe vermeiden

- 14 wollen, dass die Polizei das Kokain findet. Sie hätte die Wahl gehabt, sich anders zu verhalten und sich einem Strafverfahren zu stellen, anstatt ihre Tochter und weitere Kinder zu gefährden (Urk. 75 S. 39). Auch diese Erwägungen sind zutreffend und bedürfen weder einer Korrektur noch Ergänzung. Der Missbrauch der eigenen Tochter als Drogentransporteurin mit der damit einhergehenden Gefährdung, einzig zum Zweck, diese ebenso illegalen wie gefährlichen Substanzen vor dem Zugriff der Polizei zu retten, stellt der Beschuldigten ein denkbar schlechtes Zeugnis aus. 2.6. In Abgeltung der Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG hat die Vorinstanz eine separate Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe gesehen und die vorgängig bemessene Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 6 Monate erhöht (Urk. 75 S. 40; Art. 49 Abs. 1 StGB). All dies ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu übernehmen. Nach Berücksichtigung der Tatkomponente resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 2.7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz darauf verzichtet, den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zu zitieren (Urk. 75 S. 40), was vorliegend nachzuholen ist: Die Beschuldigte ist ihren Angaben zufolge in der Türkei geboren und hat dort auch die Grundschule abgeschlossen. Im Dezember 2001 sei sie als 13-Jährige mit der Familie in die Schweiz eingereist. Zunächst habe sie hier einen Deutschkurs besucht und sei danach in die Schule gegangen, welche sie mit einem Sek-B Abschluss abgeschlossen habe. Daraufhin habe sie eine Ausbildung als Fachfrau Hauswirtschaft begonnen, diese aber wieder abbrechen müssen. Im Jahr 2017 habe sie D._____ in der Türkei geheiratet. Er sei sodann zu ihr und den zwei Kindern aus erster Ehe in die Schweiz gezogen. In der Folge habe sie teilweise noch als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet. Als ihre Tochter krank geworden sei, habe sie ganz aufgehört zu arbeiten. Mit D._____ habe sie im Sommer 2021 Zwillinge bekommen, wobei eines davon im mm.2024 aufgrund eines Erstickungsunfalles verstorben sei. Seit diesem Unfall hätten sich die bereits vorbestehenden psychischen Probleme noch deutlich verschlimmert. Derzeit besuche sie aufgrund ihres psychi-

- 15 schen Zustandes drei verschiedene Fachpersonen. Einmal pro Monat gehe sie zu einer Trauerpsychologin im Kantonsspital Winterthur. Einmal pro Woche besuche sie ihren Psychologen in I._____ und zweimal pro Woche gehe sie wegen einer Gesprächstherapie und für die Medikamentenabgabe zu einem Psychiater. Sie nehme derzeit Beruhigungsmittel und Schlafmedikamente. Der Ehemann der Beschuldigten ist seinerseits im Frühjahr 2022 wieder in die Türkei zurückgekehrt, weshalb die Beschuldigte mit ihren drei Kindern alleine lebt. Die Beschuldigte ist derzeit arbeitsunfähig geschrieben und wird durch die Sozialhilfe unterstützt (Urk. D1/4/3 Frage 34 ff.; Prot. I S. 22 ff.; Urk. 85 S. 1 ff. und S. 12; Urk. 87). Mit der Vorinstanz wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten strafzumessungsneutral aus (Urk. 78). Das Teilgeständnis wirkt sich in der Tat nur marginal strafmindernd auf. Die Beschuldigte bestreitet nach wie vor einen Grossteil der Tatvorwürfe und betreffend das Eingestandene bestand eine erdrückende Beweislage. Ein volles Geständnis, Einsicht oder gar gezeigte Reue kann die Beschuldigte somit nicht für sich reklamieren. Ausdrücklich strafmindernd hat die Vorinstanz – der Verteidigung folgend (Urk. 64 S. 19) – die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten berücksichtigt, da diese faktisch alleinerziehende Mutter von – damals – vier Kindern war und offenbar auch noch an psychischen Problemen leidet (Urk. 75 S. 41). Die von der Vorinstanz hierfür vorgenommene Reduktion der Strafe um 6 Monate ist übernehmen. Hinzu kommt nunmehr noch der Verlust eines Kindes im mm.2024, durch welchen die Beschuldigte psychisch schwer belastet wurde (Urk. 85 S. 12 und Urk. 87). Sie muss aufgrund ihres derzeitigen schwer angeschlagenen psychischen Zustandes mehrere Fachpersonen aufsuchen und Medikamente einnehmen. Die Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt daher um weitere 3 Monate zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten resultieren würde. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich das Gericht zu fragen, ob – zugunsten der beschuldigten Person – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes läge. Bejaht es die Frage, hat es die Strafe in dieser Höhe festzulegen (BGE 134 IV 17 E. 3.6). Die Grenze für die Gewährung des vollständig bedingten Vollzuges einer Freiheitsstrafe liegt bei 24 Monaten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die zuvor festgesetzte

- 16 - Sanktion von 27 Monaten läge demnach nur wenig über dem Grenzwert. In einer Gesamtschau liegt indessen auch eine Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe noch innerhalb des Ermessenspielraumes. Die Strafe ist demnach auf diese Höhe festzulegen. 3. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 76 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 4. Bei einem Strafmass von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist – wie ausgeführt – der bedingte Strafvollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die Beschuldigte keine Vorstrafen hat und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzuges sprechen, kann ihr dieser gewährt werden. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2.1 Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für die Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8'920.– geltend (Urk. 88). Dies erweist sich sowohl gesamthaft als auch im Quervergleich mit dem Aufwand der Verteidigung im Parallelverfahren (vgl. SB230231 dort Urk. 110) als übermässig. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 1, 17 und 18 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren ist ein Entschädigungsrahmen zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– vorgesehen (§ 18 AnwGebV i.V.m. § 17 AnwGebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV).

- 17 - Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zu grossen Teilen Argumente vor, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden. Die Sachlage hat sich denn auch nicht grundlegend verändert. Im Übrigen erweist sich der vorliegende Fall –insbesondere hinsichtlich der Vorwürfe, welche die Beschuldigte betreffen – sowohl hinsichtlich des Aktenumfangs als auch in Bezug auf die Komplexität noch nicht als besonders aufwändig. Im Gegenteil handelt es sich um einen relativ übersichtlichen Fall von Betäubungsmittelkriminalität. Eine Entschädigung im unteren Bereich des Gebührenrahmens erscheint daher angemessen. Die Verteidigung im Parallelverfahren hatte sich im Gegensatz zur amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten auch zu Fragen der Landesverweisung bzw. eines weiteren Dossiers zu äussern. Es rechtfertigt sich daher auch in einem Quervergleich nicht, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten eine deutlich höhere Entschädigung zuzusprechen. Gesamthaft gesehen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung demnach auf pauschal Fr. 5'700.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt die allein appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Demnach sind ihr die Kosten dieses Verfahrens – exklusive die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung – vollumfänglich aufzuerlegen

- 18 - (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur betreffend die Beschuldigte A._____ vom 14. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.. [...] 2. [...] 3. [...] 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 26'280.– wird eingezogen und im Umfang von je Fr. 13'140.– zur teilweisen Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens (DG220006-K) verwendet. Der Antrag auf Aushändigung der beschlagnahmten Barschaft an die Eltern der Beschuldigten (B._____ und C._____) wird abgewiesen. 5. Die folgenden, durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage unter Lagernummer B01820-2020 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Gelblich-weisses Pulver in Knittersack (A013'950'339),  Streckmittel / Zopfmehl (A013'950'351).

- 19 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'665.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'520.00 Auslagen (Polizei) Fr. 22'635.20 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWST) Fr. 32'420.20 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. […]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig:  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie  der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19bis BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

- 20 - 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  in die Akten des Verfahrens DG220006 des Bezirksgerichts Winterthur. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-

- 21 sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230230 — Zürich Obergericht Strafkammern 13.05.2024 SB230230 — Swissrulings