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Zürich Obergericht Strafkammern 16.01.2024 SB230225

16 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,661 parole·~33 min·1

Riassunto

Diskriminierung und Aufruf zu Hass etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230225-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 16. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin bis 2. Mai 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ab 2. Mai 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. November 2022 (GG220033)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Juli 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 23 ff.) 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juli 2019 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr ab heute verlängert. 5. Der Privatkläger 1 (B._____) und der Privatkläger 2 (C._____) werden mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

- 3 - 7. Rechtsanwältin MLaw X3._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'758.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'343.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 90 S. 1) A._____ sei vollumfänglich freizusprechen; unter Kostenfolge zulasten des Staates. b) Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 73) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. November 2022 wurde die Beschuldigte der Rassendiskriminierung [neu: Diskriminierung und Aufruf zu Hass] im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juli 2019 angesetzte Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr ab Urteilsdatum verlängert und das jeweilige Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1, B._____, und des Privatklägers 2, C._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wurde der Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die Kosten auferlegt (Urk. 68 S. 23 ff.). 2. Gegen dieses Urteil, welches der Beschuldigten resp. der amtlichen Verteidigung am 8. November 2022 mündlich eröffnet und hernach schriftlich der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan: Staatsanwaltschaft) sowie den Privatklägern 1-3 (Urk. 59/2; Urk. 59/4-6) eröffnet wurde, meldeten die Beschuldigte sowie ihre amtliche Verteidigung rechtzeitig Berufung an (Urk. 58; Urk. 60; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 3. April 2023 (Beschuldigte) resp. am 31. März 2023 (Staatsanwaltschaft; Privatkläger 1-3) zugestellt (Urk. 67/1-5), woraufhin die Beschuldigte am 19. April 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung einreichte und einen Freispruch resp. die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 9 verlangte (Urk. 70; Urk. 90). 3. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2023 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern 1-3 zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt. Die Beschuldigte wurde sodann aufgefordert, das Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen zu ihrem Einkommen und ihren Wohnkosten einzurei-

- 5 chen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 73). Die Privatkläger 1-3 liessen sich nicht vernehmen. 4. Mit Schreiben vom 27. April 2023, hierorts eingegangen am 2. Mai 2023, ersuchte die Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 75). Mit Eingabe vom 28. April 2023 (Datum Poststempel) teilte die amtliche Verteidigung mit, dass sie die Beschuldigte nicht mehr vertrete (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Wirkung ab 2. Mai 2023 aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger entlassen und aufgefordert, eine Honorarnote einzureichen. Darüber hinaus wurde nach entsprechender Anfrage (vgl. Urk. 78) mit Wirkung ab 2. Mai 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten bestellt (Urk. 79). 5. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 (Datum Poststempel) reichte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ seine Kostennote über Fr. 1'236.20 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer sowie Auslagen) ein (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 1'236.20 aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei die Auflage der Kosten dem Endentscheid vorbehalten blieb (Urk. 82). 6. Am 10. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 16. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 85). 7. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt weiterer Unterlagen zu ihrem Einkommen ins Recht (Urk. 86-87/1-7). 8. Am 19. April 2023 und am 4. Januar 2024 wurde je ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten eingeholt (Urk. 69; Urk. 88). 9. Anlässlich der öffentlichen Berufungsverhandlung ist die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, erschienen

- 6 - (Prot. II S. 5). Die Parteien stellten die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 90; Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73). Die Privatkläger 1-3 liessen sich nicht vernehmen. Die Beschuldigte verlangte mit ihrer Berufung einen Freispruch (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3) und wendete sich gegen die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juli 2019 angesetzten Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziffer 9). Unangefochten blieb damit der Verweis der Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 5), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6), die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X3._____ (Dispositiv-Ziffer 7), die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Dispositiv-Ziffer 8) sowie die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 10 teilweise; 1. Halbsatz). Aufgrund des geforderten Freispruchs durch die Verteidigung gilt der Nachforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO (2. Halbsatz von Dispositiv-Ziffer 10) als mitangefochten und ist deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Dispositiv-Ziffern 5 bis 8 sowie 10 teilweise des vorinstanzlichen Urteils vom 8. November 2022 sind in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – hingegen gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

- 7 - III. Materielles 1. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 68 S. 3), ist der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2022 umschriebene Anklagesachverhalt aufgrund der Anerkennung durch die Beschuldigte – auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – erstellt (vgl. Urk. D1/3 F/A 3, 5; Urk. D1/14 F/A 5, 6, 7; Urk. D2/3 F/A 3, 7; Urk. D4/3 F/A 5, 7, 16, 21; Prot. I S. 8, 14-16; Prot. II S. 15 ff., 19 ff.). 2. Hinsichtlich des Dossiers 4, welches die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Anklageschrift (Urk. 25 S. 4) als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB würdigte (Urk. 68 S. 10 ff.), forderte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung einen Freispruch. Sie begründet dies damit, dass keine verwertbaren Belastungsbeweise vorliegen würden. Alle belastenden Beweismittel seien das unmittelbare Produkt einer Berufsgeheimnisverletzung seitens des Privatklägers 3, Dr. D._____ (Urk. 90 S. 10). 3. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO unterliegen Beweismittel und Informationen, die unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses nach Art. 170-173 StPO – worunter auch das Berufsgeheimnis von Ärzten fällt – erlangt wurden, einem absoluten Verwertungsverbot (BSK STPO/JSTPO-GLESS, 2023, Art. 141 StPO N. 48, 52b). 4. Der Ansicht der Verteidigung ist zuzustimmen. Als Arzt der Beschuldigten unterlag der Privatkläger 3 dem Berufsgeheimnis. Weder lag eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Beschuldigte noch eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vor. Dies ist auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 3 vom 2. Juni 2022 zu entnehmen, wonach er nach dem Hinweis auf die Strafbarkeit nach Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) sowie der Frage, ob er über eine schriftliche Entbindung verfüge, zu Protokoll gab, keine Entbindung zu haben (Urk. D4/5 F/A 8). Eine Ausnahme vom absoluten Verwertungsverbot liegt sodann nicht vor, geht es vorliegend nicht um die Aufklärung schwerer Straftaten (Art. 141 Abs. 2 StPO). Betreffend Dossier 4 wurde damit bei der Beweiserhebung eine Gültigkeitsvorschrift

- 8 verletzt, was zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweismittel und Informationen führt. 5. Die Beschuldigte ist damit hinsichtlich des Dossiers 4 freizusprechen. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossiers 1 und 2 der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) 1.1. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt gemäss Dossier 1 und 2 rechtlich als Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB gewürdigt (Urk. 68 S. 23). In Abweichung zur Anklage würdigte die Vorinstanz die Aussage der Beschuldigten in ihren E-Mailnachrichten vom 25. Juni 2021 ("lch hatte einen rissen Aufwand und ärger mit solchen billige=unqualifizierten Ausländer wo nicht in der Lage sind eine Reklamation z= erledigen [...]") und vom 30. Juni 2021 ("Respekt kennen die Ausländern nicht die sind nur Sklaven hier in der Schweiz. Wenn sie nicht spuren und entgleisen so reisen sie in ihrer Heimat zurück [... ]") an die E._____ nicht als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sondern subsumierte diese Zeilen ebenfalls unter den Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB (Urk. 68 S. 7). 1.2. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Äusserungen der Beschuldigten in den E-Mails vom 25. Juni 2021 und 30. Juni 2021 den Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllen. 1.3. Die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab auf diese zu verweisen ist (Urk. 68 S. 4). Nach der Rechtsprechung bezweckt die Tatbestandsvariante nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB ("[…] wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert […]") unter anderem,

- 9 die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen wird und sie als Menschen zweiter Klasse behandelt werden (BGE 143 IV 77 E. 2.3 m.w.H.). Erforderlich ist immer, dass der Täter die Betroffene deshalb herabsetzt oder diskriminiert, weil sie einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört oder wegen ihrer sexuellen Orientierung. Die tatbestandliche Äusserung muss als Angriff gegen die Menschenwürde und nicht als blosse Beschimpfung, Unmutsäusserung oder Missfallenskundgebung empfunden werden (OFK/STGB-WEDER, 2022, Art. 261bis N. 24a und N. 24b). 1.4. Die Bestimmung der Diskriminierung und Aufruf zu Hass nach Art. 261bis Abs. 4 StGB setzt weiter die öffentliche Begehung voraus. Im Entscheid BGE 130 IV 111 (bestätigt in BGE 133 IV 308) hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Sinne von Art. 261bis StGB Äusserungen öffentlich sind, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat seien Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei insoweit auch die Zahl der anwesenden Personen eine Rolle spielen kann (E. 5.2). In Bezug auf den Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass geht die neuere Rechtsprechung mit Rücksicht auf das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde somit von einem etwas weiteren Begriff der Öffentlichkeit aus, als die allgemeine Definition, wonach Äusserungen und Verhaltensweisen öffentlich sind, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden können (vgl. BGE 133 IV 308 E. 8.3). Eine an wenige Personen gerichtete rassistische Äusserung muss jedoch objektiv tatsächlich an einen grösseren Personenkreis weiterverbreitet werden (OFK STGB-WE- DER, 2022, Art. 261bis N. 15; TRECHSEL /VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 261bis StGB N. 15). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis

- 10 seiner Äusserungen hatte (BSK STGB/JSTGB-SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22 m.w.H.). Spielte die Zahl der Adressaten in der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch eine ausschlaggebende Rolle (vgl. BGE 126 IV 176 E. 2c)aa)), vermag die rein quantitative Betrachtung gemäss neuerer Rechtsprechung nicht mehr zu überzeugen. Demgemäss ist die Zahl der Adressaten zwar noch von Bedeutung, jedoch nicht alleine ausschlaggebend (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1). 1.5. Die Verteidigung forderte einen Freispruch hinsichtlich des Tatbestandes der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB mit der Begründung, dass es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehle. Sie machte geltend, dass die Aussagen der Beschuldigten nicht öffentlich erfolgt seien, da die E-Mails nur an den Kundendienst der E._____ gesendet worden seien. Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die E-Mails nur an den Sachbearbeiter zur Beantwortung gegangen seien. Sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass ihre E-Mails in der E._____ herumgereicht würden. Im Übrigen habe sich die E._____, weil sie die E-Mail intern weitergeleitet habe, ebenfalls der Diskriminierung und Aufruf zu Hass oder Ehrverletzung schuldig gemacht (Urk. 52 S. 4; Prot. I S. 23 f.). Ergänzend führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die E-Mailadresse "F._____@E._____.ch" ein Mailverteilungsprogramm besitze und die E-Mail somit einem Mitarbeiter zugeteilt werde. Entsprechend sei die E-Mail vom 25. Juni 2021 ausschliesslich an eine Person gelangt. Die Weiterleitung der E-Mail an G._____ zur Weiterverarbeitung könne sodann nicht zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden, da der Anklagesachverhalt dieses Vorgehen nicht umschreibe. Entsprechend hätten weder mehrere E._____-Mitarbeiter auf die E-Mail der Beschuldigten Zugriff gehabt, noch habe ein grösserer Personenkreis bestanden, der die E-Mail tatsächlich wahrgenommen habe (Urk. 90 S. 2 f.). Darüber hinaus machte die Verteidigung geltend, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit auch deshalb nicht gegeben sei, weil in der E- Mail vom 25. Juni 2021 auf ein privates Kaufgeschäft und auf eine private Kundennummer Bezug genommen worden sei. Es handle sich um eine E-Mail-Beanstan-

- 11 dung, die einen Sachbearbeiter dazu veranlassen sollte, das private Rechtsgeschäft auch hinsichtlich der Verbuchung der F._____-Punkte korrekt zu vollziehen (Urk. 90 S. 4). Auch bei der E-Mail vom 30. Juni 2021 sei mangels Öffentlichkeit der Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht gegeben. Diese E- Mail sei eine direkte Antwort auf die E-Mail von G._____, weshalb die Nachricht alleine an Frau G._____ gerichtet gewesen sei und nicht etwa an eine unbestimmte Anzahl von Kundenbetreuern der E._____. Die E-Mailkonversation mit Frau G._____ sei somit persönlich und vertraulich, mithin privat und nicht öffentlich (Urk. 90 S. 5). 1.6. Vorliegend versandte die Beschuldigte die E-Mails mit den erwähnten Inhalten an die E-Mailadressen "F._____@E._____.ch" sowie "E._____.service@H._____.ch". Sie wollte sich beschweren und erreichen, dass die ihr zustehenden F._____-Punkte korrekt verbucht werden sowie, dass die Reklamation mit den Privatklägern besprochen wird (Prot. I S. 9 f., S. 12; Urk. 52 S. 4; Prot. II S. 15 f.). Damit erfolgten beide E-Mails unbestrittenermassen nicht an die persönliche E-Mailadressen der betroffenen Mitarbeiter (der Privatkläger 1 und 2) sondern an generelle und nicht individualisierte Service- oder Kundendienstadressen (Prot. I S. 9 ff.; Urk. D1/3 F/A 40). Die Beschuldigte gab denn auch an, dass sie nicht gewusst habe, wer die E-Mails erhalten und lesen werde, "[b]ei so einer Mailadresse weiss man ja nicht, wer das liest" (Urk. D1/3 F/A 43). Im Übrigen war ihr bewusst, dass die verwendeten E-Mailadressen nicht persönlich waren und die von ihr verfassten E-Mails durch mehrere ihr unbekannte Personen gelesen werden konnten (Urk. D1/3 F/A 44). Entsprechend trifft es zu, dass sie keinen Einfluss darauf nehmen konnte, wer ihre E-Mails tatsächlich lesen würde. Klar ist aber auch, dass solche Zuschriften nur von einem kleinen Kreis von Personen (beim Kundendienst) bearbeitet werden. Es erscheint lebensfremd, dass Reklamationen – unabhängig von der Grösse der Unternehmung – an eine Vielzahl von Personen weitergleitet werden. Der potentielle Adressatenkreis ist somit sehr beschränkt und überschaubar. Zudem besteht kein Anlass zur Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis und es ist im Übrigen mit einer solchen Weiterverbreitung auch vernünftigerweise nicht zu rechnen.

- 12 - Darüber hinaus erfolgte die E-Mail vom 25. Juni 2021 als Reklamation im Rahmen einer vertraglichen Beziehung. Hierbei handelt es sich um ein zivilrechtliches Verhältnis, welches gewisse Beziehungen, wenn auch nicht direkt persönlicher Art, impliziert. Die Beschuldigte hat mit ihrem Reklamations-E-Mail sodann ihr zivilrechtliches Recht als Kundin wahrgenommen. Es war nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die E-Mail von mehr als drei bis vier Personen (Ein/eine Leser/in der allgemeinen E-Mailadresse der E._____, Weiterleitung der E-Mail an die hierfür zuständige Stelle, wo eine weitere oder allenfalls maximal insgesamt zwei bis drei Personen sich damit befassen dürfte bzw. dürften) gelesen werden würde, ansonsten dies in organisatorischer Hinsicht ineffizient wäre. Auch wenn die Zahl für sich alleine gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. BGE 130 IV 111 E. 5.2.2), wäre der Begriff der Öffentlichkeit bei einer dermassen geringen Zahl an potentiellen Adressaten bzw. der doch sehr begrenzten Wahrnehmbarkeit wie im vorliegenden Fall überstrapaziert. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist hinsichtlich der E-Mail vom 25. Juni 2021 somit zu verneinen. Bei der E-Mail vom 30. Juni 2021 ist zudem mit der Verteidigung festzuhalten, dass diese E-Mail als direkte Antwort auf die E-Mail von Frau G._____ erfolgte und damit an eine spezifische Person gerichtet war. Das Kriterium der Vertraulichkeit resp. persönlichen Beziehung ist damit erfüllt. Entsprechend ist auch die E- Mail vom 30. Juni 2021 nicht als öffentliche Kommunikation zu qualifizieren, sondern erfolgte im privaten Rahmen. Wiederum ist die geforderte Öffentlichkeit gemäss Tatbestand zu verneinen. 1.7. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der zwei E-Mails vom 25. Juni 2021 sowie vom 30. Juni 2021 bereits in objektiver Hinsicht der Tatbestand von Art. 261bis StGB mangels der hierfür erforderlichen Öffentlichkeit bzw. Wahrnehmbarkeit vieler Personen, an welche sich der Aufruf richtet, nicht gegeben. Weiterungen zu den übrigen Voraussetzungen des Tatbestandes, insbesondere zur Frage, ob die enthaltenen Äusserungen eine Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB darstellen, erübrigen sich damit.

- 13 - 2. Beschimpfung (Art. 177 StGB) 2.1. Zu prüfen ist, ob die zwei E-Mails vom 25. Juni 2021 sowie vom 30. Juni 2021 allenfalls den Straftatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Beschuldigte mit den Äusserungen "lch hatte einen rissen Aufwand und ärger mit solchen billige=unqualifizierten Ausländer wo nicht in der Lage sind eine Reklamation z= erledigen [...]" und "Respekt kennen die Ausländern nicht die sind nur Sklaven hier in der Schweiz. Wenn sie nicht spuren und entgleisen so reisen sie in ihrer Heimat zurück [...]" in den bereits erwähnten E-Mails, die Privatkläger 1 und 2, B._____ und C._____, gezielt und grob in ihrem Ehrgefühl herabgesetzt und damit den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt habe (Urk. 25 S. 3). 2.3. Die Verteidigung machte geltend, dass prozessuale Hindernisse bestehen würden und ein Schuldspruch wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen würde. Eventualiter sei die Sache in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese nicht geprüft habe, ob die angeklagten Äusserungen auch den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllen würden und insoweit kein erstinstanzliches Urteil des Gerichtes im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO vorliegen würde (Urk. 90 S. 8 f.). 2.4. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging. Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.6; 142 IV 129 E. 4.5). 2.5. Wie dargelegt, würdigte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift die Äusserungen der Beschuldigten in ihren E-Mails als Beschimpfung im Sinne von

- 14 - Art. 177 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz ging hingegen vom schärferen Straftatbestand aus und subsumierte die Äusserungen unter Art. 261bis Abs. 4 StGB (vgl. Erw. IV.1.1). Da der Straftatbestand von Art. 261bis StGB den Straftatbestand von Art. 177 StGB konsumiert (BSK STGB/JSTGB-SCHLEIMINGER, 2019, Art. 261bis StGB N. 86), musste sich die Vorinstanz demgemäss auch nicht weiter dazu äussern. Eine Bejahung des Straftatbestandes der Beschimpfung (anstelle der Diskriminierung und Aufruf zu Hass) stellt für die Beschuldigte weder einen schärferen Schuldspruch noch eine härtere Strafe dar. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes ist damit nicht ersichtlich. Darüber hinaus war der Straftatbestand der Beschimpfung angeklagt und wurde vor Vorinstanz auch thematisiert. Die Beschuldigte konnte sich somit dazu äussern und Stellung nehmen. Inwiefern damit das rechtliche Gehör der Beschuldigten verletzt wurde resp. ein Instanzenverlust vorliegt, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat alle Anklagepunkte behandelt und beurteilt, dies gilt auch für die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes als Beschimpfung. Inwiefern die Vorinstanz somit Art. 409 Abs. 1 StPO verletzte und sich entsprechend eine Rückweisung aufdrängt, ist nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung sodann auch nicht substantiiert dargelegt. 2.6. Eine Verurteilung nach Art. 177 StGB setzt einen gültigen Strafantrag voraus. Vorliegend haben die Privatkläger 1 und 2 form- und fristgerecht Strafantrag erhoben (Urk. D2/2/1; Urk. D1/2/1). Die Verteidigung machte nun geltend, dass es fraglich sei, ob die Strafanträge im Hinblick auf Art. 32 StGB gültig seien, weil sie auf die Beschuldigte beschränkt seien, obschon andere E._____-Mitarbeiter involviert und damit als Tatbeteiligte in Fragen kommen würden (Urk. 90 S. 9 f). 2.7. Die Bestimmung von Art. 32 StGB soll verhindern, dass der Antragsteller willkürlich unter mehreren Beteiligten aussuchen kann. Es soll also sichergestellt werden, dass nicht gegen einzelne Tatbeteiligte eine Strafverfolgung stattfindet, gegen andere hingegen nicht (BSK STGB/JSTGB-RIEDO, a.a.O., Art. 32 StGB N. 1, 12). Vorliegend wurden die besagten E-Mails vom 25. Juni 2021 und vom 30. Juni 2021 unbestrittenermassen von der Beschuldigten alleine verfasst und auch an die E._____ versandt. Inwiefern die E._____-Mitarbeiter, welche die E- Mail intern bei Erhalt gelesen haben und diese für Bearbeitungszwecke weiterlei-

- 15 teten, als Tatbeteiligte, mithin als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen agierten, ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung sodann auch nicht substantiiert dargelegt. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass die Privatkläger 1 und 2 in willkürlicher Art und Weise ihren Strafantrag lediglich auf die Beschuldigte unter mehreren Beteiligten beschränkten. Die Strafanträge der Privatkläger 1 und 2 sind damit gültig. 2.8. Den Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden "in seiner Ehre angreift". Unter Ehre wird der Ruf verstanden, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Keine Beschimpfung ist die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln. Der strafrechtliche Ehrbegriff ist enger als der zivilrechtliche. Ist eine Äusserung lediglich geeignet jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker, Künstler oder Sportler in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt keine Ehrverletzung vor. Die Täterhandlung kann durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten erfolgen. Von Art. 177 StGB werden insbesondere Ehrverletzung in Form sogenannter Formal- oder Verbalinjurien (reines Werturteil) erfasst. Dabei handelt es sich um den Ausdruck einer Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte Tatsachen stützt. Erfasst werden aber auch gemischte Werturteile. Dabei handelt es sich um Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Der Angriff muss sich stets gegen eine bestimmbare Person richten (BSK-STGB/JSTGB-RIEDO, a.a.O., Art. 177 StGB N. 3 ff.; OFK STGB-DONATSCH, 2022, Art. 177 N. 1 ff.; OFK STGB-DONATSCH, 2022, Art. 173 N. 2). 2.9. Die Beschuldigte schrieb in ihrer E-Mail vom 25. Juni 2021: "Ich hatte einen rissen Aufwand und ärger mit solchen billige=unqualifizierten Ausländer wo nicht in der Lage sind eine Reklamation z= erledigen […]" sowie in ihrer E-Mail vom 30. Juni 2021: "Respekt kennen die Ausländern nicht die sind nur Sklaven hier in der Schweiz. Wenn sie nicht spuren und entgleisen so reisen sie in ihrer Heimat zurück […]". Die Aussage in der E-Mail vom 25. Juni 2021 zielt auf die berufliche

- 16 - Ehre ab, indem die Beschuldigte damit zum Ausdruck bringt, dass der Mitarbeiter seine Arbeit nur ungenügend erbracht hat. Die Äusserung zielt auf die Funktion der Privatkläger 1 und 2 als Mitarbeiter ab, wobei die Beschuldigte damit ein tatsächliches Verhalten der Mitarbeiter beschreiben wollte. Ohne Weiteres verletzt die Aussage elementare Anstandsregeln, jedoch werden die Privatkläger 1 und 2 mit einer solchen Äusserung nicht in ihrer Ehre per se angegriffen. Es liegt kein Angriff auf den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, vor. Demgegenüber knüpft die Äusserung in der E-Mail vom 30. Juni 2021 sehr wohl am Ruf an, ein ehrbarer Mensch zu sein. So bezeichnete die Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 als Sklaven, was als grober Ausdruck der Missachtung zu werten ist, ohne, dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen würde. Eine Anknüpfung an die Funktion der Privatkläger 1 und 2 ist nicht ersichtlich. Es ging der Beschuldigten einzig darum, die Privatkläger 1 und 2 mit dieser Äusserung herabzuwürdigen und sie als minderwertig darzustellen. Die Beleidigungsabsicht war damit klar im Vordergrund und es ging der Beschuldigten nicht darum, ein tatsächliches Verhalten der Privatkläger 1 und 2 zu beschreiben. Entsprechend erfüllt die Äusserung in der E-Mail vom 30. Juni 2021 den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2.10. Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Gestützt auf ihre Aussagen, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten bewusst gewesen ist, dass die erwähnte Äusserung in der E-Mail vom 30. Juni 2021 herabsetzend sowie ehrverletzend ist. So gab sie an, dass es sie nicht interessiere, wenn der Mitarbeiter sich durch ihre Wortwahl beleidigt gefühlt habe (Urk. D2/3 F/A 36). Dafür, wie sich der Betroffene fühle, interessiere sie sich nicht (Urk. D1/3 F/A 37; Urk. D2/3 F/A 36-37). Weiter gab sie zu, dass dies respektlos sei, es aber nur so funktioniere (Urk. D2/3 F/A 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung sah sie dann ein, dass ihre Äusserung ungehörig ist (Prot. II S. 19). Nach dem Ausgeführten, setzte die Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 mit ihrer Äusserung gezielt und grob in ihrem Ehrgefühl herab. Auch der subjektive Tatbestand ist somit zu bejahen.

- 17 - 2.11. Damit der genannten Äusserung ein reines Werturteil vorliegt, ist ein Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 3 StGB ausgeschlossen (OFK STGB-DO- NATSCH, 2022, Art. 177 N. 9). 3. Fazit Die Beschuldigte hat sich demnach mit der Äusserung "Respekt kennen die Ausländern nicht die sind nur Sklaven hier in der Schweiz. Wenn sie nicht spuren und entgleisen so reisen sie in ihrer Heimat zurück […]" in ihrer E-Mail vom 30. Juni 2021 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen und theoretische Grundlagen 1.1. Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Das Delikt weist einen abstrakten Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen auf. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen keine. 1.2. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben, weshalb vorab auf diese zu verweisen ist (Urk. 68 S. 15). 2. Tatkomponente 2.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich eine E-Mail mit ehrverletzendem Inhalt versandte. Es ist entsprechend von einer einmaligen Entgleisung auszugehen. Die benutzte Wortwahl war derb, jedoch wären – ohne die Äusserung zu bagatellisieren – durchaus auch schwerwiegendere Äusserungen denkbar gewesen. Darüber hinaus wirkt sich strafmindernd aus, dass sie die E-Mail aus der Emotion heraus und unüberlegt versandte, ohne diese Aktion von langer Hand geplant zu haben. Insgesamt erweist sie die objektive Tatschwere als leicht und ist die Einsatzstrafe auf 10 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

- 18 - 2.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es ging um 150 nicht verbuchte F._____- Punkte, die einem Wert von 15 Rappen entsprechen und somit um einen nichtigen Anlass. Selbst unter Berücksichtigung der bei der Beschuldigten vorherrschenden schwierigen finanziellen Situation erscheint ihre Reaktion und Wut nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hätte sich die Beschuldigte ohne Weiteres bei der E._____ beschweren können, ohne ehrverletzende Äusserungen zu verwenden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der subjektiven Tatschwere auf 20 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3. Täterkomponente 3.1. Die Beschuldigte ist Bürgerin von Italien mit Niederlassungsbewilligung C (Prot. II S. 7). Sie ist in Bremgarten AG aufgewachsen, ledig sowie kinderlos und lebt alleine. Gemäss eigenen Aussagen hatte sie keine schöne Kindheit und wurde vom Vater geschlagen. Ebenso sei sie zu Hause nicht gefördert worden (Prot. II S. 8). Sie hat die Primarschule sowie die Hilfsschule besucht und hernach eine Anlehre zur Coiffeuse mit Abschluss absolviert. Danach hat sie auf dem Beruf gearbeitet, bis sie später als kaufmännische Sachbearbeiterin über ein Temporärbüro zu verschiedenen Stellen gekommen ist. Zuletzt ist sie 2014 erwerbstätig gewesen. Zurzeit geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach, da sie aufgrund ihres Alters nichts finde (Prot. II S. 9). Die Vorstellungsgespräche, die sie hatte, hätten nichts ergeben. Nachdem sie arbeitslos geworden ist, musste sie Sozialhilfe beziehen, was auch heute noch der Fall ist (Prot. II S. 11). Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes wird sie vom Sozialamt I._____ mit Fr. 2'146.45 monatlich unterstützt (Urk. 87/1; Urk. 87/7, Prot. II S. 11). Ihr werden monatlich immer noch Fr. 150.– an Rückzahlungsraten aufgrund einer früheren Verurteilung wegen Sozialhilfebetruges abgezogen. Der offene Betrag beläuft sich auf ca. Fr. 25'000.– (Prot. II S. 11). Sie weist kaum resp. kein Vermögen auf (Urk. 87/2-3; Urk. 87/7; Prot. II S. 12), jedoch habe sie Kreditkartenschulden in der Höhe von ca. Fr. 11'000.– (Prot. II S. 12). Insgesamt erweisen sich die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten als strafzumessungsneutral.

- 19 - 3.2. Die Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf, wonach sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juli 2019 wegen mehrfachem Betrug, Tätlichkeit sowie mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ab 25. Juli 2019, sowie zu einer Busse von Fr. 700.– verurteilt wurde (Urk. 88). Mit Versand der ehrverletzenden E-Mail am 30. Juni 2021 an die E._____ delinquierte die Beschuldigte damit innert der Probezeit, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Am 13. Januar 2023 wurde ein weiteres Strafverfahren wegen Diskriminierung oder Aufruf zu Hass, aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion nach Art. 261bis StGB eröffnet, welches hängig ist (Urk. 88). Aufgrund der Unschuldsvermutung ist dieses Verfahren ohne Relevanz für die Strafzumessung. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie sich während der Untersuchung, als auch anlässlich der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung geständig zeigte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zeigte sie im Rahmen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens noch wenig Reue und Einsicht (Urk. D1/3 F/A 23, 47; Urk. D2/3 F/A 30, 47; Urk. D4/3 F/A 13, 18; Prot. I S. 13 f., S. 16 und S. 29), sah sie anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest ein, dass ihre Ausdrucksweise hart und ungehörig sowie nicht schön gewesen ist (Prot. II S. 18). 3.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus, weshalb es bei der festgesetzten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bleibt. 4. Tagessatzhöhe 4.1. Art. 34 Abs. 2 StGB legt fest, dass ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– beträgt. Ausnahmsweise kann das Gericht die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– reduzieren, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse es gebieten. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist der Tagessatz nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Urk. 86 S. 17).

- 20 - 4.2. Die Beschuldigte wird seit Jahren vom Sozialamt unterstützt (Urk. 87/1; Prot. II S. 11) und ist arbeitslos. Sie weist kein Vermögen (Urk. 87/2; Urk. 87/7; Prot. II S. 12), jedoch Schulden von über Fr. 11'000.– auf (Urk. 87/3-4; Prot. II S. 12). Sie hat keine Unterstützungspflichten und lebt alleine. Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erweist sich ein Abweichen vom Mindesttagessatz als gerechtfertigt. Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 20.– festzusetzen. 5. Fazit Abschliessend und unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Kriterien ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen. VI. Vollzug 1. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafvollzug zu verweisen (Urk. 68 S. 18 f.). 2. Die Beschuldigte ist vorbestraft, wobei sie 2019 zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde (Urk. 88). Sie delinquierte während laufender Probezeit und liess sich damit von der damals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wenig beeindrucken. Darüber hinaus ist seit Anfang 2023 ein weiteres Strafverfahren aufgrund Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB hängig (Urk. 88), welches ihr aufgrund der Unschuldsvermutung jedoch letztlich nicht zum Nachteil gereicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 19). Zusammenfassend ist bei der Beschuldigten gerade noch von einer guten Prognose auszugehen, weshalb ihr der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist. Es rechtfertigt sich jedoch den bestehenden Restbedenken in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 19) mit der Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre zu begegnen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Das Aussprechen einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) fällt bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht.

- 21 - VII. Widerruf 1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die verurteilte Person verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 25. Juli 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 88). Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit der Begründung verzichtet, dass bei der Beschuldigten noch von einer guten Legalprognose auszugehen ist (Urk. 68 S. 20). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes kann ein Widerruf so oder anders nicht mehr angeordnet werden. Die Verlängerung der mit Strafbefehl vom 25. Juli 2019 angesetzten Probezeit von 2 Jahren auf insgesamt 3 Jahre ist ohne Weiteres angemessen. Die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr beginnt mit Eröffnung des Berufungsurteiles (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB; BSK STGB/JSTGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 49). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 2. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche teilweise aufgehoben wurden, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, zu einem Viertel

- 22 der Beschuldigten aufzuerlegen. Im Restbetrag von drei Vierteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO; § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mehrheitlich, weshalb ihr die Kosten – mit Ausnahme derjenigen für die amtliche und ehemalige amtliche Verteidigung – lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen sind. Der Restbetrag im Umfang von drei Vierteln ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Darüber hinaus sind auch die Kosten der amtlichen und ehemaligen amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von einem Viertel vorzubehalten. 4. Der ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wurde für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren bereits mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 mit Fr. 1'236.20 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 82). 5. Die amtliche Verteidigung machte gestützt auf die eingereichte Honorarnote ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'429.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend (Urk. 89). Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 6'400.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. November 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 5 (Genugtuungsforderungen), 6 (Kostenfestsetzung), 7 (Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung), 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung)

- 23 und 10 teilweise (1. Halbsatz; einstweilige Kostenübernahme amtliche Verteidigung auf Staatskasse) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (E-Mail vom 30. Juni 2021). 2. Der weiteren angeklagten Delikte ist die Beschuldigte nicht schuldig; sie wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Tagessätzen zu Fr. 20.– Geldstrafe. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juli 2019 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'236.20 ehemalige amtliche Verteidigung (bereits entschädigt), Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden zu einem Viertel der Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Viertels vorbehalten.

- 24 - 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,  die Privatkläger 1 bis 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,  die Privatkläger 1 bis 3 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz,  das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG),  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Willi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230225 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.01.2024 SB230225 — Swissrulings