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Zürich Obergericht Strafkammern 18.12.2024 SB230219

18 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,507 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230219-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Juli 2022 (DG220015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. März 2022 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 101 S. 111 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB;  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB;  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB sowie  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, wovon 378 Tage (gerechnet vom 6. Mai 2021 bis und mit 18. Mai 2022) durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 3'000.–), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. September 2019. 3. a) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. September 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'700.–) wird verzichtet. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

- 3 - 6. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB erteilt, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt. 7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, a) sich der Privatklägerin anzunähern und b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:  Mobiltelefon I-Phone 11 mit SIM-Karte, Rufnummer … (A014'991'389)  Externe Festplatte WD My Passport Ultra (A014'991'425) 9. Der Antrag auf umgehende Löschung bzw. Vernichtung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Datenmaterials wird abgewiesen. 10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstriche 1 bis 3, dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. April 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 - 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'070.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 960.00 Beschwerde Obergericht (UB220062-O) im Umfang von 4/5 der Gerichtsgebühr; Fr. 148.50 anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Fr. 5'455.45 Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), bereits entschädigt; Fr. 19'697.80 Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 9'783.40 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 47'215.15 Total 12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. 13. Dem Beschuldigten wird eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'215.– (inkl. MwSt.) für die Beschwerdeverfahren UB220042-O und UB220062-O aus der Gerichtskasse zugesprochen. 14. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 121) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 07.07.2022 (Geschäfts-Nr. DG220015) sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 5 aufzuheben; 2. der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen; 3. Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 07.07.2022 sei zu bestätigen und es sei von der Anordnung eines Landesverweises sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen; 4. dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine angemessene Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 11.11.2021 zuzusprechen; 5. des Weiteren sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie für den erlittenen Erwerbsausfall, letzteres zzgl. 5% Zins seit dem 01.12.2021, zuzusprechen; 6. die von der Privatklägerin gestellten Zivilforderungen seien sodann vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen; 7. auf die Erteilung eines Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB sei zu verzichten; 8. weiter sei auch auf das Aussprechen eines Kontakt- und Rayonverbots zu verzichten; 9. die beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten (Mobiltelefon l-Phone 11 mit SIM-Karte, externe Festplatte WD My Passport Ultra) seien ihm auf erstes Verlangen herauszugeben;

- 6 - 10. sodann sei das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil zu löschen; 11. schliesslich seien sämtliche Verfahrens- und Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWSt. zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 123) 1. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 2. Im Übrigen sei das Urteil vom 7. Juli 2022 des Bezirksgerichts Winterthur zu bestätigen. c) Der Privatklägerin: (Urk. 124/3) Die Berufung von A._____ sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren ist Teil eines gesamten Verfahrenskomplexes, welcher im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend gleichzeitig, formell jedoch in getrennten Verfahren, gegen sieben verschiedene Beschuldigte geführt wurde. Mit Datum vom 7. Juli 2022 fällten das Jugendgericht Winterthur hinsichtlich vier Beschuldigten sowie das Bezirksgericht Winterthur betreffend drei weitere Beschuldigte die Urteile, welche sodann am 8. Juli 2022 mündlich eröffnet wurden (Prot. I S. 323 ff.).

- 7 - 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, gegen den Beschuldigten gerichtete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur meldete dieser am 12. Juli 2022 Berufung an (Urk. 94). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 27. März 2023 zugestellt (Urk. 98). 1.3. Am 14. April 2023 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 104). 1.4. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 109). Die Privatklägerin verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte gleichzeitig die Besetzung des Berufungsgerichts mit Personen beiderlei Geschlechts. Überdies sei eine allfällige Befragung der Privatklägerin durch eine weibliche Person und im Beisein einer Spezialistin gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durchzuführen. Auf Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und eine Begegnung mit ihm zu vermeiden. Die Öffentlichkeit sei vollständig von der Verhandlung auszuschliessen, eventualiter, für den Fall, dass nicht in allen Verfahren die akkreditierten Gerichtsberichterstatter ausgeschlossen würden, seien diese auch im vorliegenden Verfahren zuzulassen (Urk. 107). 1.5. Insgesamt haben sechs der sieben Beschuldigten ihre erstinstanzliche Verurteilung angefochten, wobei innert Frist zur Berufungserklärung ein Rückzug erfolgte. Aufgrund des Sachzusammenhangs war sodann für die verbleibenden fünf Berufungsverfahren koordiniert vorzugehen. Nachdem die ersten, im November 2023 für die Monate April, Mai und Juni 2024 offerierten Verhandlungstermine bei den verschiedenen involvierten Parteien keine Übereinstimmung fanden, konnte am 29. August 2024 auf den 2., 3., 5. und 6. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden (Urk. 114), wobei bereits mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen und die Medienberichterstatter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 111). 1.6. Bereits am 13. April 2023 und erneut am 2. Dezember 2024 wurde je ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 103 und Urk. 118).

- 8 - 1.7. Am 2., 3. und 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwältin lic. iur. B._____ sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschienen sind (Prot. II S. 6). Das Urteil wurde am 18. Dezember 2024 gefällt und den Parteien am 29. Januar 2025 mündlich eröffnet (Urk. 128). 2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung – mit Ausnahme des erstinstanzlichen Verzichts auf eine Landesverweisung, welchen er nicht anfocht – nicht (Urk. 104 S. 2), während die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Beantragung einer Landesverweisung beschränkt wurde (Urk. 109 S. 2). Mithin ist das erstinstanzliche Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist allerdings betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen die Hauptanklage (betreffend vorsätzliche Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB) vom Tisch, nachdem die Vorinstanz diesbezüglich lediglich den eventualiter erhobenen Vorwurf der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB als erfüllt ansah (vgl. Urk. 26 S. 9 f.) und dies von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nicht gerügt wird. Gleiches gilt betreffend den Vorwurf des Konsums verbotener Pornografie, nachdem die Vorinstanz lediglich den Besitz und die Herstellung (infolge Backup-Speicherung bzw. Kopierung) sanktioniert hat (Urk. 101 S. 79 f. und S. 89 f.). 2.2. Die Vorinstanz verzichtete zudem in Dispositiv-Ziff. 4 auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. September 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'700.–). Aufgrund des soeben erwähnten Verschlechterungsverbots kommt ein Widerruf von vornherein nicht in Betracht. Zudem sind zum heutigen Zeitpunkt mehr als drei Jahre seit Ablauf der Probezeit vergangen, weshalb ein Widerruf nicht mehr zulässig wäre (Art. 46 Abs. 5 StGB). Im Übrigen

- 9 ist der Beschuldigte diesbezüglich ohnehin nicht beschwert, weshalb auf weitere Ausführungen zum Widerruf zu verzichten ist. 2.3. Was den Aufbau der Anklageschrift angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass den eigentlichen Tatvorwürfen längere "Vorbemerkungen zum Gesamtkontext" vorausgehen, welche das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem in einem getrennt geführten, jugendstrafprozessualen Verfahren zu beurteilenden Mitbeschuldigten C._____ betreffen (Urk. 26 S. 3-5). Soweit dort pauschal auf Situationen und Gegebenheiten verwiesen wird, welche in der Anklageschrift gegen C._____ umschrieben seien, mithin den Beschuldigten nicht direkt betreffen und auch nicht Teil der vorliegenden Akten sind, ist hierauf nachfolgend nicht näher einzugehen, da ein pauschales Verweisen auf eine in einem getrennt geführten Verfahren erhobene Anklage dem Anklageprinzip nicht genügen kann und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt (so sinngemäss bereits die Verteidigung vor Vorinstanz, Urk. 83 S. 3 f.), zumal die Akten des Jugendstrafverfahrens betreffend C._____ auch nicht integral beigezogen wurden, sondern sich einzig verschiedene Einvernahmen weiterer Beschuldigter sowie Auskunftspersonen/Zeugen bei den Akten befinden, mit welchen der Beschuldigte jedoch nicht konfrontiert wurde. 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 101 S. 8 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich konsistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbe-

- 10 sondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzelnen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel, deren inhaltlicher Wiedergabe und der allgemeinen Glaubwürdigkeit der in das Verfahren involvierten Aussagepersonen kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 101 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahrheitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6, Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8). Dies tut ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit jedoch keinen Abbruch. Sodann ist zu ergänzen, dass auf Aussagen von Dritten, welche nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden (Urk. 10/1-11), nur zu seinen Gunsten abgestellt werden kann. Darüber hinaus sind sie jedoch nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Allerdings konnten die Befragten zum den Beschuldigten betreffenden Vorfall ohnehin keine Angaben machen. Da die Identität des Beschuldigten erst am 8. April 2021 – fast zwei Jahre nach dem Vorfall – von D._____ preisgegeben wurde (vgl. Urk. 1/1 S. 3), als die Verfahren der übrigen (Mit-)Beschuldigten bereits kurz vor Anklageerhebung standen, konnte er mit den am 10. April 2019 ebenfalls im Gartenhaus anwesenden C._____, D._____ und E._____ erst vor Vorinstanz konfrontiert werden. Dies genügt jedoch für die Verwertbarkeit ihrer (sämtlichen) Aussagen. 3.3. Wie sich aus der Anklageschrift (Urk. 26) und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 232) ergibt, wird dem Beschuldigten an den Ereignissen, die sich zwischen der Privatklägerin und E._____ abgespielt haben, nachdem der Beschuldigte (zusammen mit C._____ und D._____) das Gartenhaus verlassen hat, keine Tatbeteiligung vorgeworfen. Dies wurde von der Vorinstanz ebenso gesehen (Urk. 101 S. 76). Entsprechend erübrigt es sich nachfolgend aber auch, die konkreten, in der Anklageschrift geschilderten Handlungen dieser beiden Personen (vgl. Urk. 26 S. 7) sachverhaltsmässig zu erstellen, da daraus bereits aufgrund des

- 11 - Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden könnte. 3.4. Bevor zur detaillierten Sachverhaltserstellung geschritten wird, sind einige generelle Ausführungen zu Aussageverhalten und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Hauptakteure, konkret des Beschuldigten, der Privatklägerin und von C._____ angebracht. 3.4.1. Die Privatklägerin sagte im vorliegenden Verfahrenskomplex mehrfach (auch vor Vorinstanz und der Kammer) aus (vgl. die Transkriptionen der Videobefragungen [Urk. 6/1, 3, 7, 10, 13 und 18], die Polizeiberichte über die erfolgten weiteren Videobefragungen [Urk. 6/19-22], die Protokolle der polizeilichen sowie der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen [Urk. 23+25], die Aussagen vor Vorinstanz [Prot. I S. 60-93 und S. 174-196] sowie vor der Kammer [Urk. 119]). Das erste Mal wurde sie am 26. Februar 2019 als mutmassliches Opfer befragt, wobei sie alle gegen C._____ gerichteten Vorwürfe von sich wies, diesen schützte und anerkanntermassen auch (durchaus überzeugend) Lügen erzählte (Urk. 6/1). Ab dem 29. Oktober 2019 (Urk. 6/3) wurde sie als Opfer bzw. Privatklägerin befragt und sagte sodann – im Rahmen eines eigentlichen "Einvernahmemarathons" – inhaltlich grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei aus, wobei sie auf Nachfragen auch ihre ersten – falschen – Aussagen in einen Kontext setzen und nachvollziehbar erklären konnte. Über all diese Einvernahmen liegen Videoaufnahmen vor, zumal die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren persönlich befragt wurde, sodass sich das Berufungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr verbales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Die im Zeitpunkt der Einvernahmen bei den Kantonspolizeien Thurgau und Zürich 14 und 15 und bei der letzten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft schliesslich 16 Jahre alte Privatklägerin sagte insgesamt nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei aus und war jederzeit in der Lage, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektieren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben (vgl. mit Blick auf die anklagebezogenen Aussagen auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 101 S. 49 ff., auf welche in

- 12 - Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ausdrücklich verwiesen wird). Die Privatklägerin zeigte in ihren Ausführungen ein auffallend gutes situatives Erinnerungsvermögen (Beschreibung von Tatorten, Personenbeschreibungen) und viele, selbst nebensächliche Details konnten im Nachhinein verifiziert werden. Zu den hier interessierenden Vorwürfen wurde sie im Vorverfahren dreimal detailliert befragt. Zudem machte sie auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren nochmals gewisse Aussagen dazu. Mit der Vorinstanz (Urk. 101 S. 51; Art. 82 Abs. 4 StPO) – und entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 83 S. 10, Urk. 121 S. 7 und Prot. II S. 23) – ist den Ausführungen der Privatklägerin eine insgesamt hohe Qualität einzuräumen, zumal ihre Darstellung des äusseren Ablaufs nach anfänglichem Leugnen von C._____, D._____ und E._____ sowie auch vom Beschuldigten fast durchwegs bestätigt wurde und damit extern validiert werden konnte. Soweit, worauf insbesondere die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 83 S. 9 f und Urk. 121 S. 7), innerhalb ihrer verschiedenen Aussagen gewisse Widersprüche verbleiben, die für die Sachverhaltserstellung und/ oder rechtliche Würdigung von Belang sein können, wird darauf im Folgenden spezifisch einzugehen sein. 3.4.2. Der Beschuldigte verweigerte zunächst die Aussage, verlangte hernach aber schon bald aus eigenem Antrieb einen Einvernahmetermin, an welchem er seine – von der Darstellung der Privatklägerin in den strafrechtlich relevanten Fragen deutlich abweichende – Sicht der Dinge darlegte. Bei dieser ist er seither konstant und widerspruchsfrei geblieben (Urk. 5/1-6, Prot. I S. 149 ff., Urk. 120). Hierzu ist allerdings zu sagen, dass er seine Aussage vor dem Hintergrund der bereits weit fortgeschrittenen Ermittlungen, deren Ergebnisse ihm dank umfassender Aktenkenntnisse (vgl. Urk. 19/3) bekannt waren, tätigte, womit ihnen nicht die gleiche Qualität zukommt, wie tatnahen, äusserlich gänzlich unbeeinflussten Erstaussagen. Weiter ist festzustellen, dass er genau im belastenden Kern der Vorwürfe – den konkreten sexuellen Handlungen, wie es dazu kam, was genau gemacht wurde – vage und oberflächlich blieb in den Aussagen, zumal er sich in Folgeeinvernahmen teilweise auch korrigierte, während Details der umspannenden Handlungen trotz des langen Zeitablaufs bis zu den ersten Einvernahmen präsent blieben. Die (Kern-)Aussagen vermögen damit nur wenige Realitätskriterien zu erfüllen

- 13 - (so auch die Vorinstanz, Urk. 101 S. 51 f.). Wie dies konkret zu interpretieren ist, wird nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu würdigen sein. 3.4.3. C._____ leugnete zunächst über mehrere Einvernahmen konsequent jegliche (sexuelle) Beziehung zur Privatklägerin bzw. von ihm begangene strafbare Handlungen. Später wollte er einzig vor Erreichen seiner Volljährigkeit mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben, während er Gewaltausübungen weiterhin von sich wies (Urk. 9/1-4). Im weiteren Verfahren machte er dann keine Aussagen mehr (Urk. 7/4, Urk. 9/5-7). Erst vor Vorinstanz tätigte er dann – in umfassender Kenntnis der Aktenlage – sachbezogene, den früheren Vorbringen teilweise diametral widersprechende Aussagen, wobei er nunmehr mehrfach die Darstellung der Privatklägerin, insbesondere betreffend den äusseren Ablauf gewisser Vorfälle, grundsätzlich bestätigte (Prot. I S. 129 ff.), woraus sich ergibt, dass auch er – wie die Privatklägerin – die grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft besitzt, gegenüber den (Straf-)Behörden zu lügen. Heute können nebst seinen Aussagen vor Vorinstanz auch die im Berufungsverfahren getätigten Aussagen mitberücksichtigt werden (Urk. 453 in SB230222). Beiden ist jedoch immanent, dass sie erst Jahre nach den betreffenden Ereignissen erfolgten und selektiv detailliert erscheinen, indem er primär belastende Details nicht zu erinnern vermag. Dass C._____ die Darstellungen der Privatklägerin, was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, aber nun mehrheitlich bestätigte, kann zumindest als weiteres Indiz für die bereits festgestellte hohe Qualität ihrer Aussagen gewürdigt werden. Demgegenüber kann aber auch ihm – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 101 S. 52 f.), auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen sei (Art. 82 Abs. 4 StPO) – vor diesem Hintergrund über alles gesehen keine grundsätzlich erhöhte Aussagequalität zugesprochen werden, auch wenn dies für den Einzelfall noch nichts bedeutet. 3.5. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift 3.5.1. Mit der Vorinstanz lässt sich die damals zwischen der Privatklägerin und C._____ bestehende Beziehung aus deren vorinstanzlichen Aussagen wie folgt rekonstruieren: Die beiden lernten sich im Herbst 2017 kennen und trafen sich erstmals zu zweit am 6. Dezember 2017, wo es sogleich zu einvernehmlichem

- 14 - Geschlechtsverkehr, dem "ersten Mal" für die Privatklägerin, gekommen ist. Die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin (geb. tt.mm.2005) verliebte sich hierauf unmittelbar und unsterblich in den 16-jährigen C._____ (geb. tt.mm.2001). Sie und C._____ standen fortan bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin im Dezember 2019 dauerhaft und fortwährend in engem Kontakt und nahmen auch regelmässig und stets einvernehmlich sexuelle Handlungen miteinander vor. Dies obschon C._____ den Kontakt zur Privatklägerin, erstmals nachdem er von deren Mutter ihr richtiges Alter erfahren hatte, immer wieder abbrach und ihr ankündigte, sie auf Social Media zu blockieren und mit ihr nichts mehr zu tun haben zu wollen. Die Privatklägerin war aufgrund ihrer Verliebtheit bereit, alles für den Mitbeschuldigten C._____ zu tun, in der Erwartung und Hoffnung, im Gegenzug Liebe, Zuneigung und Beachtung von ihm zu bekommen, obschon sie um die Einseitigkeit ihrer Liebe wusste. Diesen Umstand machte sich C._____ zunutze, in dem er bereits zu Beginn ihres Verhältnisses begann, von der Privatklägerin Geld zu fordern und anzunehmen. Er tat dies im Verlaufe der Beziehung immer öfter und in immer grösseren Beträgen und indem er der Privatklägerin vormachte, in Geldnöten zu sein oder andere Sorgen zu haben. Die Privatklägerin wiederum versuchte, die Geldforderungen von C._____ zu erfüllen, nicht zuletzt in der Hoffnung und Absicht, von ihm im Gegenzug die ersehnte Liebe und körperliche Zuwendung zu erhalten. C._____ – zunächst noch nett und zärtlich – erwiderte die übersteigerte Liebe der Privatklägerin nicht, stattdessen wurde er zunehmend wütend und aggressiv, wenn sie seinen (Geld-) Forderungen nicht nachkam bzw. nicht mehr nachkommen konnte. Seine Aggressionen mündeten in Gewaltausbrüchen, Schlägen und Drohungen gegenüber der Privatklägerin. Die geschilderten und erstellten Umstände führten zu einer emotionalen und faktischen Abhängigkeit der Privatklägerin von C._____ und verschafften diesem eine Machtposition, welche er zu seinem eigenen Vorteil ausnutzte (Urk. 101 S. 14 f. m.w.H; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine grundsätzlich andere Frage ist jedoch, inwiefern der Beschuldigte um diese toxische Beziehung der beiden wusste und inwiefern er dieses allfällige Wissen in strafrechtlich relevanter Form zu seinen Gunsten ausnützte (so auch die Verteidigung, Urk. 83 S. 5 und Urk. 121 S. 8).

- 15 - Hierzu kam bereits die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass der Beschuldigte – entgegen dem Anklagevorwurf – um die gewalttätige und ausbeuterische Beziehung zwischen der Privatklägerin und C._____ und dessen Machtposition über sie keine Kenntnis haben konnte (Urk. 101 S. 62). Weder war er mit C._____ verwandt, noch gehörte er zu dessen engerem Kollegenkreis oder auch nur zur … Gemeinschaft. Mit D._____ verband ihn bloss ein loses Verhältnis, welches darin gründete, dass beide im selben Dorf nahe F._____ aufgewachsen sind. E._____ kannte er nur flüchtig vom Sehen, während er die Privatklägerin an besagtem Abend gar zum ersten Mal getroffen hatte und mangels des gleichen sozialen Umfeldes auch nichts über ihren (angeblichen) Ruf in F._____ wusste bzw. wissen konnte. Folgerichtig konnte ihn die Privatklägerin denn auch weder namentlich identifizieren noch auf den Sozialen Medien von C._____ ausfindig machen, wie ihr dies bei D._____ und E._____ gelungen war. An besagtem Abend war er nur deshalb dabei, weil D._____ einen Fahrer brauchte. Der Beschuldigte führte im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen der Privatklägerin und C._____ glaubhaft aus, dass er an jenem Abend – über die Tatsache, dass sie gemeinsam an den Treffpunkt gekommen waren, hinaus – nicht bemerkt habe, dass zwischen der Privatklägerin und C._____ überhaupt eine engere Beziehung bestand. Dies überrascht nicht. Hatten doch sowohl die Privatklägerin als auch C._____ im Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass sie gegen aussen keine wahrnehmbare Beziehung geführt hätten. Die Privatklägerin selbst definierte es als "Freundschaft Plus", zu welcher es gehöre, dass man gegen aussen das Bestehen einer Beziehung abstreite (Urk. 6/3 S. 7; vgl. auch Prot. I S. 42), während C._____ überhaupt bestritt, eine Beziehung geführt zu haben (Prot. I S. 37 f.). Hiervon ist im Folgenden bei der Bewertung der konkreten Interaktionen denn auch auszugehen. 3.5.2. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 10. April 2019 das wahre Alter der Privatklägerin von im damaligen Zeitpunkt erst rund 13 ½ Jahren nicht kannte (ebenso die Vorinstanz, Urk. 101 S. 66).

- 16 - Dies erhellt bereits daraus, dass er die Privatklägerin vorgängig nicht kannte und gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten ihr Alter an jenem Abend auch nie thematisiert wurde. Auch die Privatklägerin äusserte sich derart, dass er das nicht habe wissen können (Prot. I S. 189). Der Beschuldigte machte hierzu konstant geltend, davon ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin mindestens 18 Jahre alt sei. Dies habe er aus ihrem Aussehen und Verhalten geschlossen. Nachgefragt habe er allerdings nicht (vgl. Urk. 120 S. 6). Tatsächlich sah die Privatklägerin damals älter als 13 ½ Jahre aus (vgl. die Fotografie aus der betreffenden Zeit in den Akten der Parallelverfahren von E._____ [SB230221 Urk. 1/17] bzw. D._____ [SB230223 Urk. 1/20]), womit eine Schätzung auf rund 18 Jahre zwar grenzwertig aber zumindest nicht völlig abwegig erscheint, zumal der Beschuldigte – anders als D._____ und E._____, welche C._____ seit Kindsbeinen an kannten – auch nicht wusste, dass auch C._____ damals noch unmündig war. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass er sich betreffend ihr Alter geirrt hat. Ob er diesen Irrtum allerdings bei Wahrung pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung vertieft abzuklären sein. 3.6. Konkrete Ereignisse vom 10. April 2019 Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 101 S. 18 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei lohnt es sich, zusätzlich auch die Aussagen der Privatklägerin zum weiteren Vorfall im Gartenhaus (Urk. 6/7+20) kurz anzuschauen. Dabei wird augenfällig, dass sie in ihren ersten Aussagen die drei Ereignisse im Gartenhaus (9./10. April 2019 und späterer Vorfall mit G._____ und H._____) – wie dies auch die Verteidigung zu Recht angemerkt hat (Urk. 83 S. 9) – teilweise vermischt, insbesondere was den jeweiligen Beginn der Abende angeht (wo sie sich getroffen haben, wie sie zum Gartenhaus gelangt sind, wer später dazu kam, ob es auch mit C._____ zu Oralverkehr kam etc.) und überdies zunächst nichts davon erwähnte, dass es – nebst dem Geschlechtsverkehr mit den erwachsenen Cousins von C._____ und dem Beschuldigten – auch zu einem Vorfall mit G._____ und H._____ gekommen war. Auf Nachfrage machte sie – durchaus nachvollziehbar – geltend,

- 17 das Erlebte im Alltag möglichst zu verdrängen und erst, als ihr geraten worden sei, sich alles aufzuschreiben, bzw. bei der Tatortsuche mit dem Polizisten weitere Ereignisse erinnert zu haben (Urk. 6/7 S. 8, vgl. auch S. 38). Auch habe sie bei der ersten Einvernahme alles zusammen erzählen müssen und deshalb Sachen vermischt (Urk. 6/18 S. 38 ff.). Den Abend vom 9. April 2019 (vgl. dazu Prot. I S. 175 f.) erwähnte sie demgegenüber bis zum Schluss nicht von sich aus, da sie daran keine Erinnerungen hatte. Darüber, wieso sie über den Vorabend, 9. April 2019, nicht in der Lage war, Angaben zu machen, kann nur spekuliert werden. Möglich ist sowohl, dass damals keine sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt sind, womit sich der Abend nicht als erinnerungswürdig einzuprägen vermochte, als auch, dass die Privatklägerin den Abend im Zuge der belegten Traumatisierung (vgl. Urk. 67/1) verdrängt und allfällige Erinnerungen daran gelöscht hat, wie dies bei komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen (kPTBS; Typ II-Trauma gemäss L. Terr, 1991) – anders als bei einem Typ I-Trauma – vorkommen kann. Ihre fehlenden Aussagen hierzu indizieren jedoch nicht, dass ihre übrigen Angaben betreffend Ereignisse, an die sie sich zu erinnern vermag, falsch bzw. verfälscht sind. Vielmehr zeigt sich in der Gesamtschau aller vorliegenden Beweismittel sofort, dass die Privatklägerin keine haltlosen, jegliche Grundlage entbehrenden Lügen erzählt hat. Denn nachdem zunächst alle von der Privatklägerin als anwesend bezeichneten Personen jegliche Beteiligung weit von sich gewiesen (bzw. im Fall des Beschuldigten die Aussage verweigert) hatten, gestanden im Verlaufe der Strafuntersuchung ebenfalls alle ein, dass es am 10. April 2019 im Gartenhäuschen von I._____ mehrfach zu sexuellen Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr gekommen war. Einzig der konkrete Ablauf blieb teilweise bestritten und ist somit insoweit zu erstellen, als dies zur rechtlichen Würdigung der Handlungen des Beschuldigten notwendig ist. Mithin ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten sowie die weiteren Beweismittel die wiederum inhaltlich höchst glaubhafte und grösstenteils bereits bestätigte Darstellung der Privatklägerin in den betreffenden Details zu entkräften vermögen. Dass die Privatklägerin zusammen mit C._____ durch J._____ zu den Schrebergärten gefahren wurde und dort auf einem Parkplatz auf den Beschuldigten und

- 18 - D._____ traf, wurde mehrfach bestätigt und kann somit als erstellt angesehen werden. Der Beschuldigte seinerseits war von D._____ als Fahrer aufgeboten worden, um jenen nach F._____ zu fahren und dort gemeinsam zu rauchen, wobei glaubhaft erscheint, dass ihm weder das konkrete Ziel der Fahrt, noch was sich dort – über ein Treffen mit Kollegen hinaus – ereignen sollte, bekannt waren. Dass weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte im Voraus wussten, dass sie sich an jenem Abend im Gartenhaus treffen würden, ist sodann ihren übereinstimmenden Angaben zu entnehmen. Anschliessend ging man vom Parkplatz weiter zum Schrebergartenhaus von I._____, wo die Gruppe – hiervon ist nicht zuletzt aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst auszugehen – auf den bereits vor Ort anwesenden E._____ traf. Zumindest D._____ war aufgrund seiner vorgängigen Absprache mit C._____ bereits im Voraus klar, dass es in dieser Nacht zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin kommen würde (vgl. dazu Urk. 7/5 S. 3 und S. 5, Urk. 7/7 S. 5). Dass er dies auch dem Beschuldigten angekündigt bzw. in Aussicht gestellt hatte, kann demgegenüber nicht rechtsgenügend erstellt werden. D._____ hielt dies für möglich (Urk. 7/5 S. 5), während der Beschuldigte es kategorisch abstritt. Nachdem D._____ im Verfahren wiederholt (und zugestandenermassen, vgl. Urk. 7/7 S. 9 und S. 11 f.) gelogen und sodann widersprüchlich ausgesagt hat, kommt seinen Aussagen keine grössere Glaubhaftigkeit zu als denjenigen des Beschuldigten, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er nicht um die zwischen D._____ und C._____ bestehende Abmachung wusste. Sodann machte die Privatklägerin konstant geltend, C._____ habe ihr schon auf dem Fussweg vom Parkplatz zum Gartenhaus gesagt, sie solle "es" für ihn machen und es geniessen. Mit dem Türken (dem Beschuldigten) solle/müsse sie es nicht machen. Da habe sie gewusst, was sie erwarte. Dass sie richtig vermutete, zeigt sich an der diesbezüglichen vorgängigen Absprache zwischen D._____ und C._____, welche – wie oben erwähnt – erstellt werden konnte, zumal es ganz offensichtlich nicht das erste Mal war, dass C._____ für seine Kollegen Sextreffen "arrangierte" (vgl. die diversen vorgenannten Einvernahmen der Privatklägerin und von C._____). Entsprechend muss auch die Aussage von C._____, er habe der

- 19 - Privatklägerin auf dem Hinweg gesagt, sie könne sagen, wenn sie etwas nicht wolle, als Schutzbehauptung qualifiziert werden, da dies nicht mit seiner vorgängigen Zusicherung an D._____, dass dieser mit der Privatklägerin werde Sex haben können, korreliert. Im weiteren Verlauf der Befragung schien er diesen Hinweis dann auf allfälligen Sex mit dem Beschuldigten einzugrenzen, da die Privatklägerin diesen ja nicht gekannt habe (Prot. I S. 129, 131 und 169). Nachdem sie gemäss übereinstimmenden Aussagen von D._____ und der Privatklägerin auch diesen vorgängig nicht kannte, vermag auch dies jedoch nicht zu überzeugen. Im Gartenhaus kam es sodann zugestandenermassen zu sexuellen Handlungen zwischen D._____ und der Privatklägerin sowie zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (je Oral- und Vaginalverkehr). Die Privatklägerin schilderte in diesem Zusammenhang keinen ausdrücklichen Befehl oder gar eine Gewaltanwendung von C._____, dem Beschuldigten oder D._____, aber auch keine wahrnehmbare Ablehnung ihrerseits. Sie habe einfach gemacht, was die anderen wollten (Urk. 6/18 S. 44), sie habe es einfach so schnell wie möglich durchziehen und heimgehen wollen, mit der Hoffnung aber, dass sie doch noch mit C._____ nachher Geschlechtsverkehr haben könne oder irgend so was (Urk. 6/18 S. 17), sie habe sich normal verhalten (Urk. 6/25 S. 10). Auch der Beschuldigte und die übrigen Anwesenden schilderten – die Darstellung der Privatklägerin stützend – keine objektiv erkennbaren Nötigungshandlungen von C._____ im Gartenhaus oder eine verbale oder gar tätlich-abwehrende Verneinung sexueller Handlungen durch die Privatklägerin. Anders als die Privatklägerin schilderten sie jedoch, mit ihrem ausdrücklichen verbalen Einverständnis gehandelt zu haben. So habe zunächst D._____ und später auch der Beschuldigte vorgängig zu den sexuellen Handlungen explizit um Erlaubnis gefragt, D._____ gar mehrfach. Ebenso bestreiten sie die Darstellung der Privatklägerin, dass es kurzzeitig zu gleichzeitigen sexuellen Handlungen zwischen allen drei Personen gekommen sei sowie dass D._____, nachdem der Beschuldigte seinen Geschlechtsverkehr abgeschlossen hatte, nochmals ins Gartenhaus kam und erneut mit der Privatklägerin sexuell verkehrte.

- 20 - Was die Einholung des Einverständnisses der Privatklägerin durch D._____ angeht, so will der Beschuldigte dies – obwohl er sich sonst an der Kommunikation mangels Sprachkenntnissen kaum habe beteiligen können – einmal ausdrücklich auf Deutsch gehört haben (Prot. I S. 150 f.). D._____ selbst erhöhte die Anzahl der Rückfragen – obwohl die Privatklägerin auf seine Frage "Wollen wir Sex haben" sofort mitgeteilt habe, "ja, ich will mit dir Sex haben" (Prot. I S. 141) bzw. "mit dir will ich sowieso" (Prot. I S. 148) – auf zuletzt drei- bis viermal, da er sich habe sicher fühlen wollen (Urk. 7/5 S. 2, Urk. 7/7 S. 13, Prot. I S. 148). Dies wirkt – gerade auch vor dem Hintergrund seiner im Verfahren mehrfach geäusserten Verunglimpfungen und Schimpftiraden gegen Frauen (vgl. Urk. 7/1 S. 12, Urk. 7/2 S. 8 f., Urk. 7/7 S. 6 und 10), welche einen gleichberechtigten und respektvollen Umgang völlig missen lassen – wesensfremd und damit unrealistisch, nachgeschoben bzw. prozesstaktisch motiviert und passt nahtlos in sein übriges Aussageverhalten, welches sich laufend dem Untersuchungsergebnis anpasste, wobei er wiederholt auch bewusst gelogen hat, um die Untersuchung ins Leere laufen zu lassen (vgl. bspw. Urk. 7/7 S. 9). Mithin erscheint es völlig unglaubhaft, dass D._____ die Privatklägerin überhaupt, geschweige denn mehrfach – sei es nun auf Deutsch oder auf Albanisch – gefragt hat, zumal da ihm ihre Kooperation ja vorgängig bereits durch C._____ zugesichert worden war. C._____ erklärte dazu denn auch nur lapidar "der Sex zwischen D._____ und K._____ ist passiert". Es sei normal geredet worden und irgendwann sei er "geboten" worden rauszugehen (Prot. I S. 129 f.). Seinen weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass er jedenfalls zu keinem Zeitpunkt eine Frage nach der Zustimmung der Privatklägerin gehört hat. Vielmehr spekulierte er hierzu, er habe angenommen, dass es mit E._____ und D._____ "okay" sei, weil sie schon von D._____ wegen dem L._____ erzählt habe und auch gesagt habe, E._____ sei der schönste seiner Cousins (Prot. I S. 131). Gemäss E._____ habe gar die Privatklägerin ihrerseits D._____ gefragt, was nicht einmal dieser selbst so geltend machte. Man habe vorgängig darüber gesprochen, sie hätten über alles reden können und die Privatklägerin habe D._____ "so gut" gefunden. Er (E._____) sei dann von sich aus aus dem Gartenhaus gegangen, niemand habe ihn rausgeschickt (Prot. I S. 135 f.). Auf Nachfrage gestand er allerdings ein, dass er nicht gehört habe, wie die Privatklägerin ausdrücklich gesagt habe "Ja, ich will Sex"

- 21 - (Prot. I S. 137). Seine Darstellung passt insgesamt weder zu den Äusserungen von D._____ noch von C._____, zeigt aber sein schon früher offenbartes Bestreben, die übrigen Männer nicht zu belasten. Wie sich zeigt, vermögen die im Gartenhaus anwesenden Männer die Ereignisse nicht übereinstimmend zu schildern, wobei die Abweichungen den Kern der Frage, wer wen mit welchem Wortlaut nach Sex gefragt hat, betrifft. Dies ist nur nachvollziehbar, wenn eben, den Aussagen der Privatklägerin entsprechend, diese Frage gar nie gestellt wurde. Mithin erweist sich auch hier die Darstellung der Privatklägerin als glaubhaft und überzeugend, weshalb diese als erstellt anzusehen ist. Widersprüchlich bleiben auch die Darstellungen betreffend den Zeitpunkt, wann der Beschuldigte selbst gefragt haben will. Seiner Schilderung nach habe er das Gartenhaus betreten, als D._____ den Geschlechtsverkehr bereits beendet hatte, am Anziehen und Reden war, und dort dann gefragt, worauf die Privatklägerin mit einem schüchternen, scheuen "Ja" geantwortet habe (Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/6 S. 10 f. und 43, Prot. I S. 151 und 154). Darauf habe D._____ das Gartenhaus verlassen (Urk. 5/4 S. 4). Gemäss erster Darstellung von D._____ habe er das Gartenhaus bereits verlassen gehabt, als der Beschuldigte das Gartenhaus betreten habe (Urk. 7/5 S. 2). Später erklärte er, jener sei dazugekommen, als er (D._____) fertig gewesen, als er mit der Privatklägerin am Reden gewesen sei (Urk. 7/7 S. 14). An der Hauptverhandlung erklärte er sodann, er sei am Hinauslaufen gewesen (Prot. I S. 142), er habe nicht gehört, was zwischen den beiden geredet worden sei, er sei draussen gewesen (Prot. I S. 164). Demgegenüber erklärte C._____, seiner Erinnerung nach habe D._____ den Beschuldigten wieder rausgeschickt, "weil er eben gerade dran war" (Prot. I S. 130; auf explizite Nachfrage hielt D._____ dies für möglich, Prot. I S. 143). Auch deponierte C._____ in diesem Zusammenhang, dass er lediglich glaube, bzw. annehme, dass der Beschuldigte da die Privatklägerin gefragt habe (Prot. I S. 130). Selbst gehört hat er es somit gerade nicht, obwohl er gemeinsam mit dem Beschuldigten vor dem Gartenhaus und damit in unmittelbarer Nähe stand. Was schliesslich die von der Privatklägerin behauptete kurzzeitige Gleichzeitigkeit der sexuellen Handlungen angeht, so hielt D._____ dies im Vorverfahren noch für grundsätzlich möglich, wobei er sich aber konkret nicht mehr erinnern könne. Er sei auch etwas besoffen

- 22 gewesen (Urk. 7/5 S. 3). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte er dies dann ohne weitere Erklärung (Prot. I S. 144). Auch der Beschuldigte selbst zeigte sich im Vorverfahren noch unsicher, und erklärte lediglich, an so etwas könne er sich nicht erinnern, D._____ habe sich eigentlich nur im Gartenhaus befunden, als der Wechsel stattgefunden habe (Urk. 5/4 S. 6). Später verweigerte er zur Frage nach einem Dreier mit D._____ zunächst die Aussage, bevor er seine frühere Aussage korrigierte und erklärte, die Frage nach gleichzeitigen Handlungen sage ihm nichts, so etwas sei nicht passiert (Urk. 5/6 S. 15 f. und S. 42). Auch wenn der Beschuldigte – insbesondere im Direktvergleich mit D._____ – relativ konstant ausgesagt hat, so ist doch auffällig, dass nicht alle Beteiligten die Abläufe gleich zu schildern vermochten. D._____ war offenkundig bemüht, möglichst nichts von den Handlungen des Beschuldigten mitzubekommen, was damit korreliert, dass er diesen sehr lange im Verfahren deckte und dessen Beteiligung bis kurz vor Abschluss seines eigenen Verfahrens verschwieg. Trotzdem bestätigte er nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in seiner Anwesenheit um Zustimmung zu sexuellen Handlungen gefragt habe. Auch C._____, der sich unmittelbar draussen befunden und dessen Kontaktaufnahme mitbekommen haben will, bestätigte dies gerade nicht. Demgegenüber konnte die Privatklägerin wiederholt, klar und – nach ersten Unklarheiten im Rahmen der ersten, ganz viele Vorfälle gleichzeitig abhandelnden Aussagen (vgl. dazu Ziff. 3.4.1 vorstehend) – widerspruchsfrei schildern, dass der Beschuldigte bereits ins Gartenhaus gekommen sei, als D._____ noch dabei gewesen sei, mit ihr von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Sodann habe der Beschuldigte seinen Penis entblösst und sei vor ihren Kopf hingesessen, womit sie gewusst habe, was gefordert sei, zumal C._____ in diesem Moment hineingeschaut und gesagt habe "mach, mach weiter" (Urk. 6/18 S. 7, 17, und 24 f., Urk. 6/25 S. 5, 9 f., 13 und 15, Prot. I S. 180 und 194). Auch die eigentlichen sexuellen Handlungen konnte sie detailliert, in Einzelheiten und einem konstanten Ablauf schildern, welcher vom Beschuldigten (wie auch von D._____) auch grundsätzlich, inklusive ganz spezifischer Details (Lecken der Hoden, Positionswechsel etc.) anerkannt wurde und in der Anklage Niederschlag gefunden hat. Demgegenüber waren der Beschuldigte und D._____ nicht in der Lage oder gewillt, in freier Rede eine eigenständige Darstellung zu deponieren oder we-

- 23 nigstens originelle Details zur Schilderung der Privatklägerin beizusteuern. Vielmehr blieben sie blass und vage und versuchten jeweils, schnell über diese Fragen hinwegzugehen. Immerhin gab D._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2021 zu, dass noch ein anderer dabei gewesen sei, sie hätten es immer abwechselnd gemacht (Urk. 7/4 S. 28). Als anderen Beteiligten nannte er E._____. Tatsächlich war es aber nicht E._____, sondern der Beschuldigte. Vor dem Hintergrund, dass die Aussagen der Privatklägerin selbst von den Beschuldigten im ganz überwiegenden Umfang schlussendlich bestätigt wurden, sie auch betreffend die bestrittenen Punkte detailliert, ausführlich und lebensnah berichtete, ihre Ausführungen über mehrere Aussagen hinweg konstant blieben und weder Aggravierungstendenzen noch Belastungseifer zu erkennen sind und schliesslich die Beschuldigten nicht einmal in der Lage waren, eine untereinander übereinstimmende Darstellung zu platzieren, ist auch in diesen Punkten (keine Anfrage des Beschuldigten um Zustimmung; kurze Gleichzeitigkeit der Handlungen; erneute sexuelle Handlungen mit D._____, nachdem der Beschuldigte das Gartenhaus verlassen hat) der Sachverhalt aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen als erstellt anzusehen. Von der Privatklägerin lediglich vermutet wurde hingegen, dass der Beschuldigte sich (nur deshalb) zum Handeln entschlossen habe, weil ihm C._____ in irgendeiner Art seinen Segen dazu gegeben habe (Urk. 6/25 S. 9 und 13, Prot. I S. 195). Konkret gesehen oder gehört hat sie dies nicht. Der Beschuldigte erklärte dazu konsequent, er habe mitbekommen, dass D._____ im Gartenhaus mit der Privatklägerin Sex gehabt habe und daraufhin auch selber Lust bekommen, weshalb er ebenfalls ins Gartenhaus gegangen war. C._____ habe ihm in dieser Hinsicht nichts signalisiert (Urk. 5/6 S. 12). Nachdem auch C._____ nichts Entsprechendes schilderte, kann diese Darstellung des Beschuldigten nicht widerlegt werden. Es ist auch nicht einsichtig, weshalb sich der Beschuldigte in dieser Hinsicht von C._____ hätte die Erlaubnis holen sollen, nachdem er – wie vorab erstellt wurde – gar nicht erkannt hatte, dass zwischen der Privatklägerin und C._____ eine (missbräuchliche) Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis bestand in dessen Rahmen C._____ eine Machtposition über die Privatklägerin zukam, sondern er vielmehr davon ausging, in der Privatklägerin einer volljährigen, ungebundenen jungen Frau gegenüber zu stehen.

- 24 - Nachdem die sexuellen Handlungen im Gartenhaus abgeschlossen waren, passierte zunächst nichts weiter, als dass man gemeinsam im Gartenhaus zusammensass. Gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin äusserte sich D._____ dabei derart, dass er wisse, dass sie "es" nur für C._____ getan habe. Als sie darauf mit Tränen reagierte, wurde C._____ wütend und ging sie tätlich an, wogegen durch D._____ und E._____ interveniert wurde. D._____ konnte sich nicht an eine entsprechende Aussage seinerseits, jedoch an Tätlichkeiten von C._____ gegen die Privatklägerin erinnern, wogegen er interveniert habe (Prot. I S. 146 und 161 f.). Der Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt jedoch ausserhalb des Gartenhauses am Telefonieren gewesen (Prot. I S. 162). Dies deckt sich mit den Angaben des Beschuldigten, er sei nach den sexuellen Handlungen zunächst einige Zeit draussen geblieben und erst später wieder zu den übrigen Personen gestossen, welche sich nun wieder gemeinsam im Gartenhaus befunden hätten (Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/6 S. 16). Die Privatklägerin war zwar der Ansicht, dass sich im Zeitpunkt der geschilderten Auseinandersetzung alle Personen im Gartenhaus befunden hätten, schilderte dazu allerdings nur konkrete Handlungen bzw. Reaktionen von C._____, D._____ und E._____. Generell habe der Beschuldigte kaum etwas gesagt oder sich am Gespräch beteiligt (Urk. 6/18 S. 27 und 36, Urk. 6/25 S. 5 und 14). Vor diesem Hintergrund bleibt denkbar – zumal es sich um ein nachrangiges und damit nicht primär erinnerliches Detail handelt – dass der Beschuldigte tatsächlich erst nach dem Disput wieder zur Gruppe gestossen ist. Es kann somit nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vom Ausspruch von D._____ und der folgenden Auseinandersetzung nichts mitbekommen hat. Nachdem sich alles aber ohnehin erst nach Abschluss der sexuellen Handlungen ereignet hat, kann dies letztendlich auch offen bleiben, da daraus nichts strafrechtlich Relevantes abgeleitet werden könnte. Später verliessen D._____ und C._____ zusammen mit dem Beschuldigten (als Fahrer) das Gartenhaus. Die Privatklägerin, die zunächst hätte mitfahren sollen, blieb auf Bitte von E._____, der nicht allein zurückbleiben wollte, vor Ort. Offenbar gingen sie und E._____ – wie im Übrigen auch der Beschuldigte – zunächst davon aus, dass die anderen lediglich Zigaretten kaufen und danach wieder zurückkommen würden. Das war aber nicht der Fall. Bis am Morgen kam keiner zurück. Was

- 25 hernach zwischen E._____ und der Privatklägerin noch passierte, interessiert an dieser Stelle – wie bereits oben unter Ziff. 3.3 ausgeführt – nicht weiter (so auch die Vorinstanz, Urk. 101 S. 60). Auch hier ist auf die subjektiven Sachverhaltselemente (Wissen und Willen des Beschuldigten) nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. 3.7. Verbotene Pornografie Schliesslich wird dem Beschuldigten ein Fall verbotener Pornografie vorgeworfen: So habe er am 1. März 2019 ein ihm per WhatsApp von D._____ zugesandtes Video mit Zoophilie (Hund, welcher von hinten eine Frau vaginal penetriert) zumindest teilweise angeschaut und die Datei durch das Öffnen innerhalb der App gespeichert, was er gewusst habe. Weiter habe er das Video am 21. November 2019 im Sinne eines iPhone Backups gesichert und dieses Backup am 18. Januar 2020 manuell auf eine externe Festplatte kopiert, wo es mit seinem Wissen bis zu seiner Verhaftung am 6. Mai 2021 abgespeichert geblieben sei (Urk. 26 S. 10). Der Beschuldigte machte dazu konstant geltend, dass ihm die Datei unbekannt sei und die Sicherung bzw. Kopie lediglich im Rahmen einer umfassenden Backup- Kopie bzw. -Sicherung sämtlicher Telefondateien erfolgt sei, wobei er nicht um das Vorhandensein besagter Zoophilie-Datei gewusst habe und solches auch nicht gewollt habe (Urk. 5/5 S. 2 ff., Urk. 5/6 S. 49 ff., Prot. I S. 221 und Urk. 120 S. 7). Der Vorwurf beruht auf der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten. Gemäss Ergebnisbericht zur EDV-Datenanalyse vom 8. Dezember 2021 (Urk. 15/4 S. 2 f.) befand sich die fragliche Datei im Zeitpunkt der Analyse nicht auf dem (aktuellen und beschlagnahmten) Mobiltelefon des Beschuldigten, also weder im WhatsApp-Chatverlauf noch in der Galerie des Mobiltelefons. Jedoch wurde sie auf einer externen Festplatte im Rahmen eines am 18. Januar 2020 dorthin kopierten Mobiltelefonbackups eines früher von ihm verwendeten Mobiltelefons, welches Backup am 21. November 2019 vorgenommen worden war, innerhalb der WhatsApp-Applikation im Chatverlauf – nicht aber als separat gespeicherte Datei

- 26 in der Galerie – vorgefunden (ebenda S. 3 f.), wo sie sich folglich seit dem Erhalt am 1. März 2019 (vgl. Urk. 15/5) befunden haben muss. Mithin wurde die Datei gerade nicht im Sinne einer Standardeinstellung automatisch in den Aufnahmen des Mobiltelefons (Galerie) gespeichert, sondern war lediglich in der App selbst nach wie vor abrufbar, da sie durch Antippen automatisch innerhalb der fraglichen App auf dem betroffenen Mobiltelefon gespeichert worden war. Gemäss den Schlussbemerkungen des Ergebnisberichts bestehen aus technischer Sicht keine Hinweise, dass die Datei bewusst abgespeichert wurde (ebenda S. 5). Dass der Beschuldigte die Datei gezielt von D._____ angefordert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden, weshalb von einer uneinverlangten Zustellung auszugehen ist. Auch eine Weiterleitung der Datei fand nicht statt, jedoch schickte der Beschuldigte kurz nach Erhalt der Datei D._____ eine Textnachricht, worin allerdings nur das Wort "du" geschrieben wurde. Immerhin lässt sich daraus schliessen, dass er vom Inhalt Kenntnis genommen hat, zumal die Chat-Mitteilung mit dem Film als gelesen markiert ist (Urk. 15/5). Dass er den Chat bzw. die fragliche Datei auf seinem damaligen Mobiltelefon über den 21. November 2019 hinaus besessen hätte, kann nicht erstellt werden. Wie er hierzu ausführte, pflegt er die alten Mobiltelefone zu verkaufen, was es als denkbar erscheinen lässt, dass er das Backup im Hinblick auf den Verkauf und vor der Rücksetzung des Geräts vornahm. Von diesem Sachverhalt wird nachfolgend für die rechtliche Würdigung und insbesondere bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes auszugehen sein. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Ebenfalls ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung.

- 27 - 4.2. Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 4.2.1. Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Tatbestände der Vergewaltigung/sexuellen Nötigung sowie der (fahrlässigen) sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die Variante der gemeinsamen Tatbegehung (vgl. Art. 187, 189, 190 und 200 aStGB) beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestandsmerkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuldspruch erfolgen kann (Urk. 101 S. 70 ff., S. 77 und S. 78 f.). Ebenso hat sie die Voraussetzungen der Mittäterschaft gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis zutreffend aufgezeigt und festgehalten, dass für die Annahme von Mittäterschaft genügt, wenn sich der Mittäter einem bereits früher gefassten Tatentschluss des anderen Mittäters konkludent anschliesst. Nicht vorausgesetzt wird sodann hinsichtlich der hier interessierenden Sexualdelikte, dass jeder Täter eigenhändig sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt (Urk. 101 S. 75 f.). Auch hierauf sei ausdrücklich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu zu erwähnen ist an dieser Stelle sodann die mittelbare Täterschaft. Eine solche liegt vor, wenn die konkret handelnde Person (Tatmittler/Vordermann) unter bestimmendem Einfluss eines Hintermannes (mittelbarer Täter) steht. Während der mittelbare Täter das Delikt vorsätzlich begeht, können beim Tatmittler vorliegende zusätzliche Umstände zu einer anderen Einschätzung führen, sodass er lediglich (a) als – nicht strafbares – handelndes Werkzeug erscheint, (b) den zur Diskussion stehenden Tatbestand bloss eventualvorsätzlich oder allenfalls (c) einen anderen – milderen – Tatbestand als der Hintermann erfüllt (vgl. BSK StGB-Forster, Vor Art. 25 N 28 ff.). Weiter wurde anlässlich der Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO auf die mögliche rechtliche Würdigung der erstellten Handlungen als mittäterschaftliches Ausnützen einer in anderer Weise begründeten Abhängigkeit gemäss Art. 193 Abs. 1 aStGB hingewiesen (Prot. II S. 18). Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, ohne aber eine tatsituative Zwangswirkung – wie sie Merkmal einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist – auszuüben. Vielmehr ist der auf das Opfer wirkende Zwang bereits vorbestehend. Wer

- 28 ausnützt, der will sich etwas zunutze machen bzw. sich einer Sache bedienen oder aus etwas einen Vorteil ziehen (BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 193 N 4, vgl. auch BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 189 N 5 ff.). Das Delikt ist als Vergehen ausgestaltet und damit mit Blick auf den (Verbrechens-)Tatbestand der Vergewaltigung "milder", weshalb ein Schuldspruch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht tangieren würde. 4.2.2. Dahingehend, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen, wie sie Gegenstand von Art. 187 aStGB sind, vorgenommen hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Nachdem die Vorinstanz die Möglichkeit einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB bereits verbindlich verworfen hat, bleibt heute in rechtlicher Hinsicht einzig zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Ziff. 4 der genannten Bestimmung angelastet werden muss. Demgemäss macht sich strafbar, wer in der irrigen Vorstellung handelt, das Opfer sei mindestens 16 Jahre alt, diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht aber hätte vermeiden können. Der Beschuldigte kannte das effektive Alter der Privatklägerin nicht, ging aber aufgrund der konkreten Umstände (insb. ihr Aussehen und Verhalten), und ohne dies in irgendeiner Form zu verifizieren, davon aus, dass sie mindestens volljährig, also 18 Jahre alt sei. Er selbst war kurz vor den fraglichen Ereignissen 21 Jahre alt geworden, womit der Altersunterschied effektiv über sieben Jahre betrug, was als doch recht markanter Unterschied zu würdigen ist. Während das Bundesgericht insbesondere dort, wo deutlich ältere, erwachsene Täter davon ausgehen, dass ihr Opfer altersmässig in der Nähe des Schutzalters liegt, sehr hohe Anforderungen an die zu wahrende Sorgfalt stellt, differenziert es mit Blick auf jüngere Täter, indem es tiefere Hürden ansetzt. Allerdings wird selbst in Fällen sogenannter "Jugendliebe", wo der tatsächliche Altersunterschied bloss wenige Jahre beträgt, verlangt, dass sich der Täter darum bemüht, das Alter in Erfahrung zu bringen und dabei eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag zu legen, es mithin nicht bei einer einfachen Auskunft des Opfers zu belassen (BGE 119 IV 138; BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 35). Massgebende Beurteilungsgrundlage hat

- 29 insbesondere das äussere Erscheinungsbild inkl. Grösse/Gesichtszüge/ körperliche Entwicklung zu sein, wobei dort, wo dieses auf ein nur wenig älteres Alter als 16 Jahre hinweist, wiederum erhöhte Sorgfalt am Platz ist (a.a.O. N 37 m. H.). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung erwogen, sah die Privatklägerin tatsächlich älter aus als 13.5 Jahre (vgl. Ziff. 3.5.2 hiervor). Indessen wäre sie bei neutraler Betrachtung auf rund 16-18 Jahre und damit gleichwohl deutlich jünger als der Beschuldigte zu schätzen. Daran ändert auch nichts, dass sie sich an jenem Abend im Kreise deutlich älterer Männer bewegte, zumal auch C._____ – was dem Beschuldigten mangels Erkundigungen allerdings auch unbekannt war – seinerseits ebenfalls noch nicht volljährig war. Mithin platzierte sie ihr äusserliches Erscheinungsbild in eine Altersgruppe, die grundsätzlich weitere Abklärungen verlangt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Privatklägerin überhaupt nicht kannte, nichts von ihr und ihrem Alltag wusste und somit dahingehend auch nicht über weitere Anhaltspunkte verfügte, womit er sie altersmässig näher hätte einordnen können. Auch dass sie bereit war, mit ihm (und D._____) sexuelle Handlungen zu vollziehen, kann nicht als Beweis dafür genommen werden, dass sie sich nicht mehr im Schutzalter befand, vielmehr wäre dies ein unzulässiger Zirkelschluss und nicht geeignet, unterlassene Sorgfalt zu entschuldigen. Ebenso wenig war die Tatsache ihrer nächtlichen Anwesenheit im Schrebergartenareal geeignet, ein jugendliches Schutzalter zu widerlegen, können doch bekanntermassen auch 15 bzw. knapp 16-jährige Jugendliche spätnachts noch im Ausgang angetroffen werden, zumal in jenem Zeitpunkt im Wohnkanton der Privatklägerin gerade Frühlingsferien waren. Indem der Beschuldigte sich mit einer ihm wildfremden jungen Frau, mit welcher er zuvor kein Wort gewechselt hatte, auf sexuelle Handlungen einliess bzw. konkludent einforderte, erfüllte er entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 121 S. 13 ff.) jedenfalls die in jener konkreten Situation gebotene Sorgfalt nicht. Mithin ist davon auszugehen, dass er den Irrtum über ihr Alter bei pflichtgemässer, den Vorgaben des Bundesgerichts entsprechender Vorsicht hätte vermeiden können und müssen, indem er vorab Einsicht in einen amtlichen Ausweis genommen hätte, bevor er sich in dieser äussert heiklen Konstellation auf einen One-

- 30 - Night-Stand mit einer ihm zuvor unbekannten, gemäss äusserlichem Erscheinungsbild (lediglich) zwischen 16 und 18 Jahre alten jungen Frau einliess. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und es liegen auch keine Anwendungsfälle von Art. 187 Ziff. 2 und 3 aStGB vor. Entsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB schuldig zu sprechen. Aufgrund des zusammenhängenden Tatablaufs, während dessen es zu verschiedenen sexuellen Handlungen kam, ist von einem einzigen, (tat-) einheitlichen Delikt auszugehen. Aufgrund der kurzzeitig gleichzeitigen sexuellen Handlungen zusammen mit D._____ ist von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen. Demgegenüber hat der Beschuldigte nicht wahrgenommen, welche bestimmende Rolle C._____ in der Gesamtkonstellation ausübte, weshalb aus Sicht des Beschuldigten nicht von einer Mittäterschaft ausgegangen werden kann, auch wenn für die Privatklägerin von ausschlaggebender Bedeutung war, dass jener ihre sexuellen Aktivitäten steuerte und so als mittelbarer Täter im Hintergrund wirkte. 4.2.3. Angeklagt ist gleichzeitig aber auch der Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, begangen durch das Nötigungsmittel des Unterpsychischen-Druck-Setzens. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten, bestand im damaligen Zeitpunkt zwischen der Privatklägerin und C._____ ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis, in dessen Rahmen C._____ die Privatklägerin finanziell ausbeutete und sie auch regelmässig tätlich anging. Der Beschuldigte wusste allerdings vorab nicht um dieses Abhängigkeitsverhältnis und die damit einhergehende dominierende Machtposition, die C._____ damals über die Privatklägerin inne hatte und auch die verübten, vom Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt aber nicht wahrgenommenen Tätlichkeiten von C._____ gegenüber der Privatklägerin erfolgten erst nach vollzogenem Geschlechtsverkehr. Wie den in den Akten liegenden Einvernahmen der Privatklägerin und von C._____ entnommen werden kann, steht überdies eine Vielzahl weiterer Vorwürfe betreffend sexuelle Ausbeutung der Privatklägerin durch C._____ und weitere Beschuldigte im Raum. Diese sind allerdings nicht

- 31 - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und waren dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht bekannt. Während die gesamten Umstände (Vorgeschichte und konkrete Situation) somit aus der Optik der Privatklägerin durchaus ausweglos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den sexuellen Nötigungsdelikten sein konnten (vgl. hierzu BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 189 N 11 ff.), was ihre fehlende Gegenwehr bzw. Duldung der sexuellen Handlungen hinreichend erklärt und im Verhältnis zu C._____ – der seinerseits um die volle Tiefe der gemeinsamen Erlebnisse und das zwischen ihnen aufgrund der grossen Verliebtheit der Privatklägerin bestehenden Machtgefälle wusste – die Tatbestandsmässigkeit nicht entfallen lässt, so ist mit Blick auf den Beschuldigten eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, ging der Beschuldigte – irrtümlich – davon aus, bei der Privatklägerin handle es sich um eine volljährige junge Frau, welche mit keinem der damals anwesenden Männer in einer engeren Beziehung stand. Insbesondere das missbräuchliche Abhängigkeitsverhältnis zu C._____ und die damit einhergehende, psychisch bedingte Zwangssituation als Nötigungsmittel waren ihm nicht bekannt und wurden – für ihn – an jenem Abend auch nicht erkennbar gemacht. Kommt hinzu, dass er – gemäss erstelltem Sachverhalt – vorab nicht darüber informiert war, dass es im Gartenhaus aufgrund einer vorgängigen Abmachung zwischen D._____ und C._____ zu Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin kommen würde. Er selbst sah sich nicht durch C._____ zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin veranlasst oder zumindest zugelassen und übte selbst auch keinen Zwang aus, was ihm denn auch gar nicht vorgeworfen wird. Dass er sich einfach mit entblösstem Penis vor die Privatklägerin setzte, erfüllt die Anforderungen an das von Art. 189 f. aStGB verlangte Nötigungsmittel jedenfalls nicht. Auch aus der Reaktion der Privatklägerin konnte er nicht erkennen, dass sie unter Zwang stand. So führte sie selbst hierzu wörtlich aus, sich "normal" verhalten zu haben, sie habe keine Emotionen gezeigt (Urk. 6/25 S. 10). Mithin ist C._____ mutmasslich eine als mittelbarer Täter begangene Vergewaltigung anzulasten. Der Beschuldigte wusste allerdings nicht um die tatsituative Zwangssituation und die Privatklägerin zeigte keine für ihn wahrnehmbaren Abwehrhandlungen, sondern kooperierte, weshalb mit Bezug auf ihn der Vorwurf

- 32 der Vergewaltigung jedenfalls am subjektiven Element scheitert, er lediglich vorsatzloses Tatwerkzeug bzw. Tatmittler war. Daran ändert auch nichts, dass die näheren Umstände an jenem Abend durchaus Fragen aufwerfen konnten (vier Männer mit einer Frau, für welche zwei der Männer völlig unbekannt waren, spätnachts in einer abgelegenen Schrebergartenanlage), bestehen doch unter (sexuell selbstbestimmten) Erwachsenen (wovon der Beschuldigte subjektiv ausging) grundsätzlich keine Garantenpflichten, die ihn zu umfassenden Abklärungen hätten veranlassen müssen. Die Verhältnisse waren denn auch nicht derart ausgestaltet, dass ein strafbarer Hintergrund geradezu augenfällig war, womit er die Tatbeteiligung an einem Gewaltverbrechen zumindest in Kauf genommen hätte. Mangels vorsätzlicher Tatbegehung ist der Beschuldigte somit von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freizusprechen. Ebenso wenig kann ihm angelastet werden, er habe die vorbestehende Abhängigkeit zwischen der Privatklägerin und C._____ im Sinne von Art. 193 Abs. 1 aStGB zu seinen Gunsten ausgenützt, nachdem er gerade nicht um das Abhängigkeitsverhältnis und die darin begründete Motivation der Privatklägerin, bei den sexuellen Handlungen zu kooperieren bzw. um die Machtposition von C._____, wusste. Damit erübrigen sich auch diesbezügliche Weiterungen. 4.3. Was den Pornografievorwurf angeht, so ergab die Sachverhaltserstellung, dass der Beschuldigte das Zoophilievideo am 1. März 2019 unverlangt via Whats- App zugeschickt erhielt, kurz kommentierte und es hernach innerhalb des Chatverlaufs der WhatsApp-Applikation zumindest bis am 21. November 2019, als er das Sicherungsbackup vornahm, aufrufbar blieb, also nicht durch den Beschuldigten gelöscht wurde. Im Rahmen des erwähnten Gesamtbackups des Mobiltelefoninhaltes wurde das Video ebenfalls (als Teil der gesicherten WhatsApp-Chatverläufe) gesichert und – als der Beschuldigte besagtes Backup integral transferierte – am 18. Januar 2020 auf seine externe Festplatte kopiert, wo es von den Untersuchungsbehörden aufgefunden wurde. Das gleichzeitig beschlagnahmte und untersuchte, damals aktuelle Mobiltelefon des Beschuldigten enthielt demgegenüber

- 33 weder diesen Chat (wohl weil es erst später in Betrieb genommen wurde) noch war die Datei in dessen Galerie enthalten (vgl. Ziff. 3.7 hiervor). Das in den Akten enthaltene Vorschaubild ist derart unklar, dass der Beschuldigte alleine hieraus jedenfalls nicht auf eine verbotene pornografische Aufnahme schliessen musste. Mithin kann ihm nicht angelastet werden, dass er das Video öffnete und – so auch die Anklage – zumindest teilweise anschaute. Allerdings musste ihm nach dem Öffnen der Datei schnell deren zoophiler Charakter bewusst werden. Ohnehin aber stehen Konsumhandlungen heute auch gar nicht mehr zur Diskussion (vgl. dazu Ziff. 2.1 hiervor). Der Beschuldigte hat die Datei innerhalb der App nicht an Chatpartner weiterversendet und es bestehen gemäss Ergebnisbericht aus technischer Sicht keine Hinweise, dass die Datei bewusst abgespeichert wurde. Insbesondere waren seine Standardeinstellung für WhatsApp offenbar gerade derart eingestellt, dass keine automatische Speicherung sämtlicher in der Applikation erhaltener oder erstellter Dateien in seiner Galerie erfolgte und war er auch kein regelmässiger Konsument derartiger Aufnahmen, sodass von einem bewussten Belassen (nur) innerhalb der Applikation auszugehen wäre, um dem Vorwurf der (automatischen) Speicherung in der Galerie zu entgehen. Immerhin aber waren die Einstellungen wohl derart konfiguriert, dass die Datei innerhalb der Applikation beim Antippen automatisch heruntergeladen und sodann dort auch gespeichert wurde. Andere Grundeinstellungen wären allerdings auch maximal benutzerunfreundlich und damit lebensfremd, da ein Herunterladen ohnehin Voraussetzung dafür ist, dass vom Inhalt überhaupt Kenntnis genommen werden kann. Mithin kann dem Beschuldigten lediglich der Vorwurf gemacht werden, dass er das Video nicht sofort nach dem Erhalt am 1. März 2019 bewusst in der App gelöscht und so in Kauf genommen hat, dass es bis mindestens 21. November 2019 auf seinem Mobiltelefon gespeichert und damit in seinem Besitz blieb. Dass er bei dem Monate später erfolgten Backup und der weitere Monate später erfolgten Speicherung auf einer externen Festplatte noch wusste, dass dabei auch die besagte verbotene Datei mitgesichert bzw. kopiert wird, ist jedoch als realitätsfern auszuschliessen. Auch dass er solches in Kauf genommen hätte, ist aufgrund des langen Zeitablaufs und der allgemeinen Lebenserfahrung zu verneinen. Mithin scheitert der Vorwurf der Herstellung verbotener Pornografie am subjektiven Tatbestand.

- 34 - 4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB sowie des Besitzes einer pornografischen Videoaufnahme (sexuelle Handlungen mit Tieren) zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB schuldig zu sprechen. Von den weiteren Vorwürfen ist er freizusprechen. 5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zutreffend und überzeugend dargelegt (Urk. 101 S. 83 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts in Fällen teilweiser retrospektiver Konkurrenz das sogenannte Ersturteil eine Zäsur bewirkt, indem nur die davor begangenen Delikte (sofern gleichartige Strafen auszufällen sind, vgl. BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265) in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in eine Gesamt- bzw. Zusatzstrafe zu fassen sind. Die später begangenen Delikte sind sodann einer unabhängigen Bewertung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser gesonderten Beurteilungen hernach zu kumulieren (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, BGE 145 IV 377 E. 2.3.2, Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019 N 549 ff.). 5.2. Die fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern datieren vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. September 2019, womit der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft wurde (Urk. 22/3). Sie können damit Gegenstand einer Zusatzstrafe sein, sollte dafür eine Geldstrafe sachgerecht erscheinen. Demgegenüber begann der Besitz des zoophilen Videos zwar vor Erlass des Strafbefehls, dauerte sodann aber darüber hinaus bis zum 21. November 2019 an. Entgegen der Vorinstanz, welche hierzu auf BSK StGB-Ackermann (2019, Art. 49 N 166) verwiesen hat, scheint es angemessen, den Besitz insgesamt als mit seiner Beendigung und damit nach dem Ersturteil begangen, mithin nur einmal, dafür eigenständig, zu beurteilen. Dies vor dem Hintergrund der neuesten bundes-

- 35 gerichtlichen Rechtsprechung zur retrospektiven Konkurrenz bei gewerbsmässig begangenen Delikten (vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 sowie Urteile 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2 und 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4-5), welche in ihrer Konzeption Dauerdelikten sehr ähnlich sind, und da von einem einzigen, den ganzen Tatzeitraum abdeckenden Tatentschluss auszugehen ist. Ansonsten wären gedanklich zwei Phasen zu bilden, die Strafe für die erste Phase asperierend zu kürzen, die zweite dann aber ungekürzt zu kumulieren. Das gewählte Vorgehen scheint auch deshalb naheliegend und sachgerecht, da bei einem Dauerdelikt gerade die Dauer der Aufrechterhaltung des unrechtmässigen Zustandes als wesentliches Strafzumessungskriterium erscheint und gesamthaft beurteilt werden sollte. 5.3. Bei fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um ein Vergehen mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 187 Ziff. 4 aStGB). Art. 200 StGB sieht zudem die Möglichkeit der Erweiterung des Strafrahmens um die Hälfte vor. Die gemeinsame Begehung ist mit der Vorinstanz mangels aussergewöhnlicher Umstände im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Der damals 21 Jahre alte Beschuldigte vollzog am 10. April 2019 den Beischlaf bzw. vaginalen Geschlechtsverkehr mit der damals rund 13 ½ Jahre alten, und damit noch deutlich im Schutzalter stehenden Privatklägerin. Einleitend und zwischendurch anlässlich eines Stellungswechsels kam es auch zu Oralverkehr, indem die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten mit ihrem Mund befriedigte. Die umschriebenen Handlungen gehören zu den schwerwiegendsten sexuellen Handlungen, die unter diesen Tatbestand subsumiert werden können. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Tatschwere zumindest im mittleren Rahmen anzusetzen, auch wenn es sich bei der Privatklägerin nicht um ein (Klein-)Kind, sondern um eine pubertierende und sexuell erfahrene Jugendliche handelte. Erschwerend kommt sodann dazu, dass kurzzeitig eine gemeinsamer Tatbegehung zusammen mit D._____ vorlag. Zu Gunsten des Beschuldigte ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er subjektiv von einvernehmlichen Handlungen ausgegangen ist und selbst keinerlei Zwang ausgeübt hat. Auch erfolgte der Geschlechts- und Ora-

- 36 lverkehr zumindest teilweise geschützt und dauerte nur kurze Zeit. Was den konkreten Grad der Fahrlässigkeit angeht, kann angesichts der für den Beschuldigten grundsätzlich erkennbaren, heiklen Umstände (Ungewöhnliche Überzahlsituation in abgelegener Umgebung spätnachts; One-Night-Stand, ohne jegliche Kennenlernphase oder nähere Kenntnisse um die Lebensumstände der Privatklägerin; keinerlei eigenes Bemühen, das Alter der Privatklägerin zu erfahren; äusseres Erscheinungsbild der Privatklägerin nicht deutlich über 16-18 Jahre; auch keine näheren Kenntnisse über die übrigen Anwesenden ausser D._____), nicht von einer nachvollziehbaren Unvorsichtigkeit ausgegangen werden. Dass er insgesamt keinerlei Anstalten machte, das Alter der Privatklägerin in Erfahrung zu bringen, muss ihm vielmehr als leichtfertiges, an Gleichgültigkeit grenzendes Verhalten angelastet werden. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr leichtem Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 16 Monaten nach sich zieht. Betreffend Vorleben und persönlicher Verhältnisse kann den Akten (Urk. 5/6 S. 56 ff., Urk. 22/6, Urk. 108/1-4, Prot. I S. 222 ff.) und dem angefochtenen Urteil (Urk. 101 S. 86 und 98 f.) Folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte, Staatsangehöriger der Türkei und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C, wurde in der Schweiz geboren. Er wuchs zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern in M._____ auf, wo er die obligatorische Schulpflicht absolvierte und die Sekundarschule A abschloss. Später folgte die vierjährige Lehre zum Betriebsinformatiker EFZ, wobei er bis zu seiner Verhaftung im Mai 2021 in seinem Lehrbetrieb angestellt war, welcher ihm hernach – aufgrund fortgesetzter Inhaftierung – per Ende Oktober 2021 kündigte. Die Lohnzahlungen waren bereits ab Juni 2021 eingestellt worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass er als Informatiker arbeite und Fr. 6'900.– brutto pro Monat verdiene. Er sei seit Anfang Jahr verheiratet und plane nächstes Jahr eine grössere Weiterbildung in der Informatik (Urk. 120 S. 2 ff.). Der im Strafregister eingetragene Strafbefehl datiert nach der Tat und beschlägt ein völlig anderes Thema, weshalb er ihm – auch nicht im Sinne einer Berücksichtigung des Nachtatverhaltens – nicht straferhöhend anzulasten ist. Der Beschuldigte zeigte sich mit der Verteidigung (Urk. 121 S. 18) relativ bald geständig, sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen zu haben. Allerdings war die Untersuchung da schon weit fortge-

- 37 schritten und die Beweislast entsprechend erdrückend. Gleichwohl kann ihm das Geständnis leicht strafmindernd angerechnet werden, zumal er durchaus Reue und Einsicht gezeigt hat. Damit rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponenten eine Strafreduktion von zwei Monaten auf 14 Monate Freiheitsstrafe. Mit der Vorinstanz (und der III. Strafkammer, vgl. Urk. 61 S. 13) kann sodann keine Rede davon sein, dass das Verfahren bis und mit erstinstanzliche Urteilseröffnung überlange gedauert bzw. gegen das Beschleunigungsgebot verstossen hätte. Da der Beschuldigte erst spät identifiziert werden konnte, wurde die Untersuchung gegen ihn erst am 3. Mai 2021 (Urk. 1/2) eröffnet. Die Anklageschrift datiert vom 8. März 2022 (Urk. 26) und bereits ab dem 16. Mai 2022 wurde die mehrtägige, erstinstanzliche Hauptverhandlung durchgeführt mit Urteilseröffnung am 8. Juli 2022 (Prot. I S. 323; vgl. auch Urk. 101 S. 7 f.). Allerdings benötigte die Vorinstanz danach rund achteinhalb Monate für die Erstellung der schriftlichen Begründung. Dies erscheint angesichts des Aktenumfangs (fünf Bundesordner sowie ein Aktenthek) selbst mit Blick darauf, dass das Verfahren in einen gesamten Verfahrenskomplex, umfassend sieben getrennte Verfahren, eingebunden war, und das Urteil schliesslich 116 Seiten umfasste, als doch eher lang. Diesem Aspekt ist deshalb durch eine Strafreduktion von zwei Monaten Rechnung zu tragen. Mithin ist die Strafe auf zwölf Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine Geldstrafe und damit die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. September 2019 fällt damit mangels Gleichartigkeit der Strafen von vornherein ausser Betracht. 5.4. Der Strafrahmen für den Besitz verbotener Pornografie zum Eigenkonsum geht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr (vgl. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB). Der Beschuldigte besass eventualvorsätzlich eine einzige zoophile Videodatei, zeigend wie ein Hund eine Frau von hinten penetriert. Diese war ihm unverlangt zugesandt worden und er hatte sie während knapp neun Monaten innerhalb seiner WhatsApp-Applikation auf seinem Mobiltelefon. Auch wenn der Besitz damit längere Zeit andauert, kann doch von einem – insbesondere subjektiv – sehr leichten Verschulden gesprochen werden, womit eine Geldstrafe von 25 Strafeinheiten den Tatkomponenten angemessen erscheint. Dass er den

- 38 - Besitz auch noch kurze Zeit nach Erlass der (nicht einschlägigen) Vorstrafe und damit auch während der dort gewährten Probezeit aufrecht erhielt, erscheint in gewissem Masse zufällig und rechtfertigt keine Straferhöhung. Es sind mit Blick auf die Täterkomponenten allerdings auch keine strafmindernden Faktoren ersichtlich, hingegen ist auch hier die lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Delikt steht in keinem Zusammenhang mit den fahrlässigen sexuellen Handlungen zulasten der Privatklägerin und bedingt auch von seiner Schwere her keine Freiheitsstrafe. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen. Das Bezirksgericht hat die Tagessatzhöhe basierend auf den früheren finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Einkommen Fr. 4'600.–/Monat zzgl. Gratifikation), welcher über eine abgeschlossene Lehre als Betriebsinformatiker EFZ verfügt, auf Fr. 50.– festgelegt (Urk. 101 S. 94 f.). Gemäss aktuellen Informationen erzielt der Beschuldigte heute ein um rund Fr. 1'000.– höheres Nettoeinkommen (Urk. 108/3 und Urk. 120 S. 2). Damit rechtfertigt es sich, den Tagessatz neu auf Fr. 80.– festzulegen (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGE 144 IV 198 E. 5.3-4). 5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.– zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 378 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die der Beschuldigte vom 6. Mai 2021 bis 18. Mai 2022 (vgl. Urk. 18/2 und Urk. 78) erstanden hat (Art. 51 StGB). 5.6. Da eine schlechte Legalprognose beim Beschuldigten weder in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vermuten noch aufgrund der Aktenlage zu erstellen ist, kann ihm unter Verweis auf Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher von der Vermutung einer guten Prognose ausgeht, der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen, da es sich beim im Strafregister bereits eingetragenen Strafbefehl nicht um eine Vorstrafe im eigentlichen Sinne handelt, womit nicht davon auszugehen ist, der Beschuldigten habe trotz Vorwarnung erneut delinquiert, welchen Bedenken durch eine verlängerte Probezeit Rechnung zu tragen wäre.

- 39 - 6. Landesverweisung 6.1. Nachdem sich der Beschuldigte keiner Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, welcher einschränkend auf sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und auf Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verweist, welche Qualifikationen der Beschuldigte vorliegend beide nicht erfüllt), scheidet eine obligatorische Landesverweisung von vornherein aus. 6.2. Auch wenn das vom Beschuldigten erfüllte Delikt als Vergehen qualifiziert und somit Grundlage für eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sein kann, scheint solches vorliegend weder verhältnismässig noch zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Auch dass er sich kurz danach noch einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat, lässt ihn weder als unbelehrbaren Wiederholungstäter noch als Gefahr für die öffentliche Sicherheit erscheinen, nachdem weder davor noch seither wieder irgendwelche Vorfälle zu beklagen sind. Kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass das vorliegende Strafverfahren und insbesondere die äusserst lange Untersuchungs- und Sicherheitshaft derart abschreckend wirken, dass sich der Beschuldigte inskünftig jedenfalls an die Gesetze halten wird. 6.3. Damit ist von einer Landesverweisung des Beschuldigten unter jedem Titel abzusehen. 7. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 7.1. Was das beantragte Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeht, so findet dieses in Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB seine Grundlage, nachdem aus der konkreten Strafhöhe erhellt, dass jedenfalls nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausgegangen werden kann, auch wenn dem Beschuldigten keine pädophile Motivation anzulasten ist (vgl. zur Definition des leichten Falles BGE 149 IV 161 E. 2.5 sowie Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.2-3).

- 40 - Entsprechend ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 7.2. Weiter ordnete die Vorinstanz auf Antrag der Privatklägerin ein auf Art. 67b StGB fussendes Kontakt- und Rayonverbot an, womit sie dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren verbot, sich der Privatklägerin anzunähern oder mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Sie führte dazu aus, es sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Privatklägerin bereits mehrfach mit Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen von aussenstehenden Personen konfrontiert gesehen habe. So habe sie sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie mehrfach und von verschiedenen Personen angesprochen worden sei, weshalb sie gewisse Personen in das vorliegende Verfahren miteinbeziehe und Vorwürfe gegen diese erhebe. Zudem sei sie auch schon mehrfach bedrängt worden, keine Aussagen zu tätigen bzw. eine Person habe ihr sogar Geld angeboten, um anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung die Vorwürfe zurückzunehmen. Allgemein hätten verschiedene Personen versucht, ihr ein schlechtes Gewissen einzureden (Urk. 101 S. 101 f.). 7.3. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz die Abweisung des beantragten Kontaktverbots, da bei einem – beantragten – Freispruch hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Gleichzeitig führte die Verteidigung aber auch aus, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin nicht suchen, sondern sich freiwillig an ein Kontaktverbot halten werde (Prot. I S. 239). Im Berufungsverfahren führte die Verteidigung ebenfalls aus, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für ein Kontakt- und Rayonsverbot gemäss Art. 67b StGB fehle (Urk. 121 S. 23). 7.4. Die von der Privatklägerin erwähnten Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuche Dritter (vgl. Urk. 81 S. 22 f. sowie Prot. I S. 85 f. und 92 f., vgl. auch Urk. 6/18 S. 6 und 18) haben gemeinsam, dass sie dem Umfeld der C._____D._____E._____ [Familiennamen] zuzuordnen sind. Ein Bezug zum Beschuldigten ist dagegen nicht ersichtlich. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin zudem an, dass es seit der erstinstanzlichen Verhandlung zu kei-

- 41 nen Kontaktversuchen mehr gekommen sei (Urk. 119 S. 7 f.). Entsprechend können die bisherigen Ereignisse keine Grundlage für ein straf- (oder zivilrechtliches) Kontakt- und Rayonverbot ihm gegenüber bieten. Hinzu kommt, dass weder durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt, noch Drohungen oder Nachstellungen zulasten der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren je Thema gewesen sind, was aber Voraussetzung für ein zivilrechtliches Kontaktverbot wäre (vgl. Art. 28b ZGB) und auch nicht einsichtig ist oder substantiiert geltend gemacht wurde, welche Verbrechen oder Vergehen des Beschuldigten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zum Nachteil der Privatklägerin zu befürchten wären, wie dies Art. 67b StGB voraussetzt (vgl. hierzu BSK StGB-Hagenstein, 2019, Art. 67b N 28 f.). Damit ist von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen. 8. Weitere Massnahmen 8.1. Was die mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (Urk. 14/5) beschlagnahmten Gegenstände angeht, so ist das Mobiltelefon des Beschuldigten (iPhone 11 mit SIM- Karte, Rufnummer …; Asservate-Nr. A014'991'389) ohne Weiteres freizugeben, da darauf das anklagegegenständliche Video gerade nicht aufgefunden wurden und die im Ergebnisbericht erwähnten Dateien nicht zugreifbar sind, da sie sich lediglich in einem Cache-Verzeichnis befinden (Urk. 15/4 S. 2 f.). Hinsichtlich der ebenfalls beschlagnahmten externen Festplatte (WD My Passport Ultra; Asservate-Nr. A014'991'425), welche das iPhone Backup vom 21. November 2019, beinhaltend den WhatsApp-Chat mit dem zoophilen Video, enthält, das von Gesetzes wegen einzuziehen ist (vgl. Art. 197 Abs. 6 StGB), scheint es aus Gründen der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt, diese dem Beschuldigten herauszugeben, sofern vorab das besagte Backup auf Kosten des Beschuldigten unwiederbringlich gelöscht wurde. Die Kantonspolizei Zürich, als Lagerbehörde, ist entsprechend anzuweisen. 8.2. Da der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, richtet sich die Löschung seines DNA-Profils nach Art. 16 Abs. 2 lit. a des DNA-

- 42 - Profil-Gesetzes (SR 363; Löschung nach 10 Jahren; Art. 259 StPO). Sein (schon vor Vorinstanz gestellter) Antrag um sofortige Löschung ist damit abzuweisen. 9. Zivilansprüche 9.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie Vormerknahme eines Nachklagevorbehalts. Weiter sei der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit D._____ und E._____ zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 30'000.–, mit einem internen Anteil des Beschuldigten von Fr. 12'000.–, zu verurteilen, zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2019 (Urk. 81 S. 1 f. in Verbindung mit Urk. 66). Betreffend Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach verwies sie zur Begründung darauf, dass die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststehe, da sie erst am Anfang der traumatherapeutischen Aufarbeitung stehe (Urk. 66 S. 8 sowie Urk. 81 S. 22). Was die Höhe der geforderten Genugtuung angeht, so bezog sich die Rechtsbeiständin der Privatklägerin in ihren vorinstanzlichen Ausführungen primär auf gewaltsam ausgeübten sexuellen Missbrauch bei Mehrfachtäterschaft, wobei ihren Ausführungen für alle drei erwachsenen Täter Geltung zukam. Gleichzeitig stellte sie unter Verweis auf die dazu eingereichten medizinischen Berichte aber auch die subjektiven Auswirkungen auf die Privatklägerin dar. Die sexuellen Handlungen mit verschiedenen Kollegen von C._____ hätten an ihrem Wohnort und in ganz F._____ die Runde gemacht. Fotos davon kursierten immer noch. Die Privatklägerin sei aufgrund der fast unermesslich schwierigen Situation nicht in der Lage gewesen, die Schule ordentlich abzuschliessen. Wenn auch nicht zu verkennen sei, dass der grösste Anteil der Verursachung des Leidens bei C._____ liege, hätten doch die Taten der erheblich älteren Täter für die Privatklägerin etwas ganz besonders Abscheuliches und sie sei dadurch massiv belastet, wie die Befragung gezeigt habe. Sollte die Taten "lediglich" als sexuelle Handlungen mit einem Kind gewürdigt werden, dürften die Genugtuungen nicht wesentlich tiefer liegen als bei Vergewaltigung/sexueller Nötigung, da aus genugtuungsrechtlicher Sicht die immaterielle Unbill beim Opfer nicht tiefer liege und sich die Tatschwere und die

- 43 dadurch entstehende Belastung nicht in erster Linie an der rechtlichen Qualifikation der Taten bemesse. Gemäss Hütte/Landolt belaufe sich diesfalls die Durchschnitts- Basisgenugtuung selbst ohne orale oder vaginale Penetration auf Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– (Urk. 81 S. 15 ff., S. 19 in Verbindung mit Urk. 66 S. 4 ff.). 9.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilforderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 104 S. 2). Dazu führte er aus, dass ein Freispruch beantragt werde. Die Zivilforderungen seien zudem im Grundsatz als auch im Quantitativ bestritten. Im Falle eines Schuldspruchs nach Art. 193 aStGB dürfte die Genugtuung nicht höher als Fr. 5'000.– betragen (Urk. 121 S. 24, Urk. 125 S. 7). 9.3. Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 durchgeführte, schon vor der Heimeinweisung der Privatklägerin begonnene Multisystemische Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privatklägerin der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge traumatherapeutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 74/3). Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen posttraumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit. Ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich traumabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperempfindungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabilisierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht

- 44 möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 67/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aktualisierend aus, dass sie die Therapie mangels Finanzierbarkeit beendet habe (Urk. 119 S. 4 und S. 15). 9.4. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird, sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht betreffend aus den vorliegenden sexuellen Handlungen resultierende finanzielle Schäden erfüllt (Urk. 101 S. 105 f.), weshalb dieser Antrag gutzuheissen ist. Die Festsetzung der genauen Schadenshöhe wird dabei den zuständigen Zivilgerichten vorbehalten sein, soweit sich die Parteien nicht aussergerichtlich einigen können. Einer Vormerknahme eines Nachklagevorbehalts bedarf es dafür, wie bereits von der Vorinstanz erwogen, nicht. 9.5. Betreffend die geforderte Genugtuungsleistung ist vorab darauf zu verweisen, dass bereits aus prozessualen Gründen heute keine solidarische Haftbarkeit des Beschuldigten festgelegt werden kann, nachdem eine solche bereits von der Vorinstanz – einerseits infolge Beurteilung in getrennten Verfahren, anderseits wegen fehlender Mittäterschaft – verworfen wurde (Urk. 101 S. 106 f.). Zu beurteilen ist somit heute einzig die (finanzielle) Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Diesbezüglich kann ihm nicht angelastet werden, bewusst eine psychische Zwangssituation der Privatklägerin verursacht oder zumindest zu seinem Vorteil ausgenutzt zu haben. Dass er aber durch den Geschlechts- und Oralverkehr mit der doch recht deutlich noch im Schutzalter stehenden Privatklägerin schuldhaft in deren sexuelle Integrität und Entwicklung eingegriffen hat, steht gleichwohl ausser Frage. Auch wenn die von ihr belegten psychischen Probleme (komplexe posttraumatische Belastungsstörung, kPTBS) im Wesentlichen durch die nötigenden Übergriffe von C._____ und weiteren Mittätern verursacht worden sein dürften (gemäss den vorliegenden Einvernahmen von C._____ gab es noch zahlreiche sexuelle Nötigungsdelikte zum Nachteil der Privatklägerin), ist doch davon auszugehen, dass auch der Geschlechtsverkehr mit dem erwachsenen Beschuldigten, zumal kurzzeitig im Sinne eines eigentlichen "Gangbangs" zu dritt, die Psyche der Privatklägerin tangiert und ihr seelisches Leiden vergrössert hat. Kommt hinzu, dass sie hier mit einem deutlich älteren, ihr vorab völlig unbekannten Mann, der nicht ansatzweise

- 45 ihrem Kollegenkreis angehörte, Geschlechts- und auch Oralverkehr hatte, obwohl sie dies innerlich ablehnte. Wie prägend und schwer zu verarbeiten die Ereignisse vom 10. April 2019 für die Privatklägerin waren, zeigt sich einerseits darin, dass sie diese gar dazu bewegen konnten, (endlich) eine Anzeige gegen C._____ zu erstatten und wahrheitsgetreue Aussagen zu machen (Urk. 6/3 S. 22). Anderseits zeugt auch ihre tiefgreifende emotionale Reaktion anlässlich der entsprechenden Befra-

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