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Zürich Obergericht Strafkammern 26.01.2024 SB230201

26 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,959 parole·~1h 10min·2

Riassunto

Betrug etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230201-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 26. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 2. September 2022 (GG210056)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2021 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier Nr. 1), - des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG (Dossier Nr. 1), - der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier Nr. 2). 2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Oktober 2019 und 2. Juli 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen:  Armbanduhr der Marke B._____ Typ: C._____, N°1 (A012'931'214)  Armbanduhr der Marke B._____ Typ: C._____, N°2 (A012'931'496)  Herrenarmbanduhr der Marke B._____, Typ C._____ Nummer 3 (A013'874'890)  Herrenarmbanduhr der Marke B._____, Typ C._____ Nummer 4 (A013'874'903) 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2020 beschlagnahmte Herrenarmbanduhr der Marke D._____ Num-

- 3 mer 5 (A013'874'925) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenen Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Bezirksgerichtskasse abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'700.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 360.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 31.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1 f.; Prot. II S. 29; vgl. auch Urk. 82 S. 2 f.) 1. Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 7 und 10 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 2. September 2022 seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen betreffend die Vorwürfe  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG und  der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [recte: in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB]. 3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen. 4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST), seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 85, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 2. September 2022 wurde der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wurde auf den Zivilweg verwiesen, während sein Genugtuungsbegehren abgewiesen wurde. Sodann wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 80). 2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. September 2022 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 77; Urk. 72) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 6. April 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 82). 3. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 bis 3 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 14. April 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85). Die Privatkläger 1 bis 3 liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 4. Am 23. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 26. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 87). Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 88).

- 6 - 5. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin und liess die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten der Beschuldigte und seine Verteidigerin auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 29 f.). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 30 ff.; Urk. 92). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 6. April 2023 (Urk. 82 S. 2 f.) die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 1 ficht der Beschuldigte auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 7 (Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1) und 10 (Kostenauflage).

- 7 - 1.3. Unangefochten blieben dagegen der Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2), der Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffern 5 und 6), die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers 1 (Dispositivziffer 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9; vgl. hierzu Prot. II S. 29). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. September 2022 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Strafantrag Beim Vergehen gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 2 lit. b MschG handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Geschädigte (B._____ Holding SA) liess rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D1/4/1). Die weiteren Delikte, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden (Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB) werden dagegen von Amtes wegen verfolgt. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken.

- 8 - 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift unter Dossier 1 (Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz) zusammengefasst vorgeworfen, er habe ab anfangs 2018 gegenüber dem Privatkläger 1 den Eindruck erweckt, dass er eine originale Armbanduhr der Marke B._____ besitze, wohlwissend, dass die von ihm getragene Armbanduhr eine Fälschung sei. Ebenso habe der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 durch wahrheitswidrige Angaben den Eindruck erweckt, er könne ihm aufgrund von Beziehungen zu B._____ Uhren dieser Marke zu besseren Konditionen und unter Verkürzung der an sich üblichen Wartefrist besorgen. Der Privatkläger 1 habe daraufhin in dieser irrigen Annahme im Internet nach möglichen Modellen gesucht und sei dabei im Modell C._____ fündig geworden. Nachdem der Privatkläger 1 gesehen habe, dass der Preis des von ihm gewünschten Uhrenmodells üblicherweise bei Fr. 17'900.– liege, habe er dem Beschuldigten vorgeschlagen, für die von ihm gewünschte Uhr Fr. 15'000.– zu bezahlen, wobei die Kaufpreisabwicklung über eine Gutschrift in dem zwischen der E._____ GmbH, deren Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Privatkläger 1 damals gewesen sei, und der F._____ AG, deren einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beschuldigte damals gewesen sei, abgeschlossenen Werkvertrag habe erfolgen sollen. Der Beschuldigte habe spätestens aufgrund des vorgeschlagenen Preises von Fr. 15'000.– erkannt, dass der Privatkläger 1 von einer Originaluhr ausgegangen sei. Dennoch habe er den Privatkläger 1 in diesem Glauben belassen bzw. ihn überdies darin bestärkt, indem er ihm gegenüber mehrfach angegeben habe, dass es sich bei der Uhr zu 100 % um eine originale Uhr von B._____ handle. Am 21. Juli 2018 habe der Privatkläger 1 vereinbarungsgemäss die Forderung der E._____ GmbH gegenüber der F._____ AG aus Werkvertrag um den Betrag für die Uhr im Sinne einer Freundschaftsgutschrift reduziert. Kurz darauf habe der Privatkläger 1 dem Beschuldigten per Whatsapp zwei Bilder einer Uhr der Marke B._____, Typ

- 9 - C._____, geschickt und sich erkundigt, ob der Beschuldigte ihm eine solche Uhr beschaffen könne. Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, er müsse fragen, ob diese erhältlich sei. Dadurch habe der Beschuldigte beim Privatkläger 1 den Irrtum, tatsächlich über Beziehungen zu B._____ Holding SA zu verfügen, erneut bestärkt. Am 6. Oktober 2018 habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 zwei Uhren, welche durch ihren Hersteller ohne die entsprechende Erlaubnis der Markeninhaberin mit den Wort-/ Bildmarken der B._____ Holding SA, namentlich dem Firmenlogo "B'._____", dem Schriftzug "B._____" sowie dem Schriftzug "C._____" gekennzeichnet gewesen seien, in einer Papiertüte übergeben und dabei angegeben, dass es sich dabei einerseits um das vom Privatkläger 1 gewünschte Original und andererseits um eine weitere originale Uhr derselben Marke handle, welche er dem Privatkläger 1 als Geschenk für dessen Vater mitgebe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei den beiden Uhren um Fälschungen gehandelt habe. Nachdem der Privatkläger 1 mehrfach erfolglos vom Beschuldigten Zertifikate der Uhren verlangt habe, er indessen immer wieder vertröstet worden sei, seien ihm Zweifel an der Echtheit aufgekommen. Als er die Uhren habe versichern wollen, sei durch die B._____ Holding SA festgestellt worden, dass die Uhren gefälscht seien. 2.2. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Dossier 2 (mehrfache versuche Nötigung) vorgeworfen, den Privatkläger 2 am 17. Oktober 2019 anlässlich eines Telefonats aufgefordert zu haben, sofort eine ausstehende Forderung zu bezahlen, ansonsten er ihn mit Hunden abholen und in den Wald verschleppen werde. Der Privatkläger 2 habe aufgrund dieser Äusserung zwar befürchtet, der Beschuldigte könnte ihm körperliches Leid antun, was ihn jedoch nicht dazu veranlasst habe, das verlangte Geld entsprechend der Absicht des Beschuldigten zu bezahlen. Am 25. Oktober 2019 habe der Beschuldigte zudem in der Absicht, den Privatkläger 2 zur Bezahlung einer ausstehenden Forderung aufzufordern, zusammen mit G._____ die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers 2 aufgesucht, wo er ohne anzuklopfen eingetreten sei und den Privatkläger 2 mit der ausstehenden Forderung konfrontiert habe. Im Sitzungszimmer habe der Beschuldigte mit seinem Mo-

- 10 biltelefon ein Foto des Privatklägers 2 gemacht oder zumindest so getan, als würde er ein Foto von ihm machen. Anschliessend habe er gegenüber dem Privatkläger 2 sinngemäss geäussert: "Ich weiss, wo du und deine Familie wohnst. Ich komme wieder, ich habe dein Foto, meine Leute wissen, wie du aussiehst". Durch diese Äusserung habe sich der Privatkläger 2 einerseits unter Druck gesetzt gefühlt, die ausstehende Forderung zu bezahlen, andererseits habe er befürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder jemandem aus seiner Familie körperliches Leid antun oder durch von ihm beauftragte Dritte antun lassen, was der Beschuldigte beabsichtigt habe. Dennoch sei der Privatkläger 2 der Aufforderung des Beschuldigten, das Geld zu bezahlen, erneut nicht nachgekommen. 2.3. Der Beschuldigte bestreitet die vorstehend wiedergegebenen Anklagevorwürfe der Dossiers 1 und 2 (s. hierzu Ziff. III.4.1.5. f. und Ziff. III.4.2.1. f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt. 3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei-

- 11 ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022, Geschäfts- Nr. SB210559, S. 8; vom 23. September 2020, Geschäfts-Nr. SB200195, S. 8; je mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.6. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel,

- 12 d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.7. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 (Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz)

- 13 - 4.1.1. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass der Privatkläger 1 ihn im Jahr 2018 auf seine Uhr, welche er damals am Handgelenk getragen habe, angesprochen habe. Weiter bestätigte er, dass sich der Privatkläger 1 in der Folge ebenfalls eine solche Uhr gewünscht habe. Konkret habe es sich um ein Uhrenmodell der Marke B._____ gehandelt (Urk. D1/5/1 F/A 17; Urk. D1/5/3 F/A 33-35; Prot. I S. 46). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privatklägers 1 überein (Urk. D1/6/1 F/A 23; Urk. D1/6/3 F/A 9, 65-68, 81; Prot. I S. 23 f.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Umfang anklagegemäss erstellt. 4.1.2. Der Beschuldigte erklärte sodann, dass der Privatkläger 1 ihm vorgeschlagen bzw. angeboten habe, die Werklohnforderung des zwischen der E._____ GmbH und der F._____ AG abzuschliessenden Werkvertrags um Fr. 15'000.– zu reduzieren, wenn er die von ihm gewünschte Uhr bekäme (Urk. D1/5/1 F/A 24, 28, 32; Urk. D1/5/2 F/A 16; Urk. D1/5/3 F/A 39 f., 59 ff.; Prot. I S. 47, 49; vgl. auch Prot. II S. 15, 17 f.). Diese Darstellung des Beschuldigten deckt sich mit dem Beweisergebnis. So äusserte sich auch der Privatkläger 1 in diesem Sinne (Urk. D1/6/1 F/A 11, 13; Urk. D1/6/2 F/A 23 f.; Urk. D1/6/3 F/A 19-22, 57, 63, 78, 116; Prot. I S. 29 f.). Zudem liegt ein Angebot der E._____ GmbH vom 21. Juli 2018 für einen Werkvertrag mit der F._____ AG betreffend das Immobilienprojekt "H._____" bei den Akten. Darin wurde vom Werklohn für die Montage der gesamten Sanitäranlagen ein "Freundschaftsrabatt" im Betrag von Fr. 15'000.– in Abzug gebracht (Urk. D1/8/3-4). Der Anklagesachverhalt ist somit auch in diesem Punkt erstellt. Aus Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 geht weiter hervor, dass Letzterer am 2. August 2018, d.h. etwa anderthalb Wochen später, zwei Bilder einer Uhr der Marke B._____, Modell C._____, schickte und fragte: "Liegt diese Uhr drin?" Der Beschuldigte antwortete darauf: "Muss fragen ob die erhältlich ist" (Urk. D1/8/1 S. 1 f.). 4.1.3. Der Beschuldigte räumte ein, dass er in der Folge über I._____ zwei Uhren des vom Privatkläger 1 gewünschten Modells beschafft und dafür insgesamt Fr. 2'000.– bezahlt habe. Eine der beiden Uhren sei als Geschenk für den Vater des Privatklägers 1 gedacht gewesen (Urk. D1/5/1 F/A 7, 21; Urk. D1/5/3 F/A 48 ff., 57; Prot. I S. 45; Prot. II S. 12). Er führte aus, dass er dem Privatkläger 1 auf

- 14 entsprechende Nachfrage versichert habe, dass die Armbanduhren, welche er ihm organisiere, nicht gestohlen seien (Prot. I S. 47; Prot. II S. 12). Der Beschuldigte bestätigte schliesslich, dass es am 6. Oktober 2018 zur Übergabe der zwei Uhren gekommen sei. Er habe dem Privatkläger 1 einerseits die von ihm gewünschte Uhr und andererseits eine weitere Uhr derselben Marke und desselben Modells als Geschenk für dessen Vater ausgehändigt (Urk. D1/5/1 F/A 17; Urk. D1/5/2 F/A 17; Urk. D1/5/3 F/A 22, 52; Prot. I S. 45; Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. 59 Rz. 9). Auch diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privatklägers 1 und von I._____ überein (Urk. D1/6/1 F/A 8 ff.; Urk. D1/6/3 F/A 123 ff.; Urk. D1/7/1 F/A 11 ff., 23; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 57; Prot. I S. 24 ff.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Umfang anklagegemäss erstellt. 4.1.4. Eine Untersuchung der dem Privatkläger 1 übergebenen Armbanduhren durch die B._____ (Schweiz) SA ergab, dass es sich um Fälschungen handelt und die Uhren keine authentischen Produkte der Marke B._____ sind (Urk. D1/13/2). Diese Feststellungen wurden vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt. Folglich ist anklagegemäss erstellt, dass es sich bei den zwei Uhren, die der Beschuldigte über I._____ beschaffte und dem Privatkläger 1 am 6. Oktober 2018 aushändigte, um Fälschungen handelte. 4.1.5. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gemäss Dossier 1 während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung. Insbesondere machte er geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei der von ihm getragenen Armbanduhr um eine Fälschung gehandelt habe (Prot. I S. 46). Weiter bestritt er, dem Privatkläger 1 auf entsprechende Frage wahrheitswidrig geantwortet zu haben, dass seine Uhr original sei. Vielmehr erklärte er, dass die Herkunft seiner Armbanduhr zwischen dem Privatkläger 1 und ihm nie thematisiert worden sei (Urk. D1/5/3 F/A 30, 36; Prot. I S. 46; Prot. II S. 13). Er stellte auch in Abrede, gegenüber dem Privatkläger 1 jemals vorgegeben zu haben, dass er ihm eine Originaluhr der Marke B._____ besorgen könne und über besondere Beziehungen zur Uhrenherstellerin verfüge. Er

- 15 betonte, dass der Privatkläger 1 und er nie von einer Originaluhr der Marke B._____ gesprochen hätten (Urk. D1/5/1 F/A 7, 38, 51; Urk. D1/5/3 F/A 10, 28, 37 f., 43; Prot. I S. 46 f.). 4.1.6. Zu erstellen ist weiter, ob sich der Privatkläger 1 aufgrund der bestrittenen Beteuerungen des Beschuldigten in der irrigen Annahme befand, dass die vom Beschuldigten getragene Armbanduhr original sei und dass der Beschuldigte ihm durch seine Beziehungen zur B._____ Holding SA ebenfalls eine originale Armbanduhr zu besseren Konditionen als auf dem freien Markt beschaffen könne. Der Beschuldigte stellte in diesem Zusammenhang auch in Abrede, aufgrund des vorgeschlagenen Preises von Fr. 15'000.– bzw. der entsprechenden Reduktion der Werklohnforderung erkannt zu haben, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine originale Uhr der Marke B._____ beschaffen. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass es sich bei den Fr. 15'000.– um einen Vorschlag des Privatklägers 1 gehandelt und er sich nicht mit der Preisbildung auseinandergesetzt habe (Urk. D1/5/1 F/A 24, 32, 39 f.; Urk. D1/5/3 F/A 59; Prot. I S. 47 f.). Bestritten und daher zu erstellen ist sodann, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 in seiner irrigen Annahme über die Herkunft der gewünschten Uhr beliess und ihn überdies darin bestärkte, indem er ihm gegenüber mehrfach angab, dass es sich bei der Uhr, die er ihm beschaffe,100-prozentig um eine Originaluhr von B._____ handle. Der Beschuldigte stellte ferner in Abrede, er habe den Privatkläger 1 mit seiner Whatsapp-Nachricht vom 2. August 2018 ("Muss fragen ob die erhältlich ist") in Reaktion auf die zugeschickt erhaltenen Bilder von Uhren des Modells C._____ erneut in der falschen Vorstellung bestärkt, dass er (der Beschuldigte) tatsächlich über besondere Beziehungen zur B._____ Holding SA verfüge (Prot. I S. 49; vgl. auch Prot. II S. 18). Der Beschuldigte bestritt schliesslich, dass er bei der Übergabe der beiden Uhren am 6. Oktober 2018 gewusst habe, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe und dem Privatkläger 1 dennoch versichert habe, dass die beschafften Uhren jeweils Originale des gewünschten Modells C._____ der Marke B._____ seien (Urk. D1/5/1 F/A 52, 56 f.; Urk. D1/5/3 F/A 10, 28, 45 ff.; Prot. I S. 48, 50; Prot. II S. 14). Auch im Übrigen stellte er den subjektiven Anklagesachverhalt vollständig in Abrede (Prot. I S. 52 f.; vgl. auch Urk. D1/5/1 F/A 59; Urk. D1/5/2 F/A 28; Urk. D1/5/3 F/A 70).

- 16 - 4.1.7. Ob der Sachverhalt in den bestrittenen Punkten anklagegemäss erstellt werden kann, lässt sich vorliegend einzig anhand der Aussagen der im Rahmen der Untersuchung einvernommenen Personen überprüfen. Dabei kommt der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zentrale Bedeutung zu (s. vorstehend Ziff. III.3.7.). 4.1.8. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten generell betrifft, ist festzuhalten, dass er jeweils knapp und in kurzen Sätzen auf die an ihn gestellten Fragen antwortete. Er versuchte jeweils, die Fragen zu beantworten, aber nur die Fragen. Entsprechend erscheinen seine Aussagen wenig detailliert und generell eher vorsichtig. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschuldigte häufig damit antwortete, dass er sich aufgrund der abgelaufenen Zeit nicht mehr erinnern könne. Dies alles ist vor dem Hintergrund, dass er in den Einvernahmen jeweils als beschuldigte Person befragt wurde, indessen auch nachvollziehbar. Im Übrigen machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was sein gutes Recht ist. 4.1.9. Allerdings weisen die Antworten des Beschuldigten auch Widersprüche auf respektive erscheinen sie als unplausibel. So führte er in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2020 aus, dass er keine Person mit dem Namen I._____ kenne (Urk. D1/5/1 F/A 13-14). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Ausführungen von I._____, der als Auskunftsperson ausdrücklich und mehrfach bestätigte, den Beschuldigten zu kennen und ihm die anklagegegenständlichen Uhren besorgt und übergeben zu haben (Urk. D1/7/1 F/A 5-7, 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 7 f., 17, 31 ff.). Ebenso ergibt sich aus den aktenkundigen Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, dass der Beschuldigte seinem Chatpartner empfahl, I._____ anzurufen (Urk. D1/8/1). Darüber hinaus stehen seine Antworten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2020 auch in diametralem Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021. Dort sagte der Beschuldigte aus, er kenne I._____ seit 15 Jahren und sei mit ihm auch bis zehnmal geschäftlich und privat im Ausland unterwegs gewesen. Sie hätten eine recht intensive Zeit hinter sich (Urk. D1/5/3 F/A 5).

- 17 - 4.1.10. Sodann vermögen die Aussagen des Beschuldigten teilweise auch inhaltlich nicht zu überzeugen. So sagte er wiederholt aus, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den beiden Uhren, welche er über I._____ beschafft und dem Privatkläger 1 am 6. Oktober 2018 übergeben habe, um Fälschungen gehandelt habe. Er kenne sich nicht aus und könne nicht beurteilen, ob eine Markenuhr original sei oder nicht (Urk. D1/5/1 F/A 52, 56 f.; Urk. D1/5/3 F/A 10, 45 ff.; Prot. I S. 48, 50; Prot. II S. 14). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht näher ausführte, weshalb er die Uhren des vom Privatkläger 1 gewünschten Modells von I._____ besorgen liess. Mit Bezug auf die Frage, wo dieser in der Folge die Uhren für ihn erhältlich machte, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Hätte er dem Privatkläger 1 eine Originaluhr der Marke B._____ übergeben wollen, hätte er eine solche jedoch ohne Weiteres auch selber in einem entsprechenden Geschäft in der Schweiz erwerben können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugestandenermassen nur Fr. 1'000.– pro Uhr an I._____ bezahlte. Dass er für einen solchen Preis keine originale Uhr der Marke B._____ erhielt, dürfte auch dem Beschuldigten bekannt gewesen sein. Zudem waren den Uhren keine Zertifikate bezüglich der Echtheit beigelegt und fehlte es an einer aufwendigen Verpackung. Dies musste auch dem Beschuldigten aufgefallen sein, zumal er zur Tatzeit sowohl originale als auch gefälschte Markenuhren besass. Indem er vor Vorinstanz erstmals aussagte, er sei davon ausgegangen, die Uhren seien in Europa aus Originalteilen zusammengesetzt worden, räumte er letztlich selber ein, dass es sich nicht um originale Uhren der Marke B._____ handelte (Prot. I S. 46, 50; vgl. auch Prot. II S. 12 f.). Insofern erscheint es unglaubhaft, wenn sich der Beschuldigte wiederholt auf den Standpunkt stellte, er habe nicht gewusst, dass die dem Privatkläger 1 besorgten und übergebenen Uhren gefälscht gewesen seien. 4.1.11. Im Übrigen kann zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 17 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Sachdarstellung des Beschuldigten hinsichtlich der bestrittenen Sachverhaltselemente wenig stringent und nachvollziehbar erscheint, sondern eher lebensfremd, vorgeschoben und ausweichend wirkt. Insofern bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

- 18 - 4.1.12. Der angeklagte Sachverhalt zu Dossier 1 basiert in den bestrittenen Punkten im Wesentlichen auf der Darstellung des Privatklägers 1. Seine Ausführungen sind grundsätzlich schlüssig, in sich stimmig und hinreichend detailliert. Ebenso erscheinen seine Angaben zum Geschehensablauf weder unnötig dramatisierend, noch in irgendeiner Art und Weise vorsichtig. Der Privatkläger 1 beantwortete jeweils mit eigenen Worten nach seinen besten Erinnerungen die Fragen der Strafverfolgungsbehörden. Insbesondere verzichtete er darauf, irgendwelche Mutmassungen zulasten des Beschuldigten anzustellen. Ferner fällt auf, dass er sich in seinen Schilderungen durchaus auch selbstkritisch zeigte. Es bestehen somit – und diesbezüglich ist der Vorinstanz zu folgen – keine grundsätzlichen Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.1.13. Allerdings weisen die Aussagen des Privatklägers 1 – wie nachfolgend aufgezeigt wird und was von der Vorinstanz verkannt oder nicht berücksichtigt wurde – auch verschiedene Widersprüche auf, gerade was zentrale Sachverhaltselemente betrifft. Entgegen der Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 80 S. 17) bestehen deshalb durchaus objektive und ernstzunehmende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.1.14. So fällt auf, dass sich der Privatkläger 1 bei seinen Befragungen im Verlauf dieses Verfahrens ein paar Mal widersprach: Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen vom 15. Juli 2019 und vom 6. Juli 2020 führte der Privatkläger 1 noch aus, dass er im Zeitpunkt seiner Abmachung mit dem Beschuldigten über die Beschaffung einer Uhr der Marke B._____ nicht liquide gewesen sei und deshalb vorgeschlagen habe, den Preis für die gewünschte Uhr im Rahmen des abzuschliessenden Werkvertrags für das Immobilienprojekt "H._____" in Abzug zu bringen und sich den entsprechenden Betrag quasi als Bonus wieder gutschreiben zu lassen, damit es buchhalterisch wieder aufgehen würde (Urk. D1/6/1 F/A 13, 26; Urk. D1/6/2 F/A 23). In Widerspruch dazu erklärte der Privatkläger 1 bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 zunächst, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm den Vorschlag gemacht habe, er solle für die Bezahlung der gewünschten Uhr von seinem Werklohn für das Immobilienprojekt "H._____" Fr. 15'000.– abziehen und diesen Betrag dann bei der

- 19 - Buchhaltung quasi als Bonus seinem Lohn hinzurechnen (Urk. D1/6/3 F/A 19 f.). In derselben Einvernahme führte der Privatkläger 1 indessen später aus, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte oder er den Vorschlag mit dem Abzug von Fr. 15'000.– im Rahmen des Werkvertrags gemacht habe. Er hätte die Uhr auch bar bezahlen können, aber aufgrund der bevorstehenden Arbeiten am Immobilienprojekt "H._____" hätten der Beschuldigte und er sich darauf geeinigt, dass sie den Preis mit dem Werklohn gegenrechnen würden (Urk. D1/6/3 F/A 21, 78). Der Privatkläger 1 wies auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Angelegenheit nunmehr drei Jahre her sei und er deshalb nicht mehr wisse, von wem die Idee mit dem Abzug der Fr. 15'000.– vom Werklohn gekommen sei (Urk. D1/6/3 F/A 97 f.). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 30). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger 1, auch wenn er mutmasslich von einem Betrug betroffen ist, nicht mehr an alle Details der damaligen Vorgänge einwandfrei erinnern kann. Indessen beschlägt die Frage, wie es zur Vereinbarung über die Modalitäten der Bezahlung des Preises für die gewünschte Armbanduhr kam, ein derart zentrales Sachverhaltselement, weshalb ungewöhnlich erscheint und Fragen aufwirft, dass sich der Privatkläger 1 bereits nach wenigen Jahren nicht mehr daran erinnern kann. 4.1.15. Ein weiterer Widerspruch betrifft die Frage, wer den Preis bzw. die Gegenleistung im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Diesbezüglich führte der Privatkläger 1 am 15. Juli 2019 gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihm die Uhr seiner Wahl für Fr. 15'000.– angeboten (Urk. D1/6/1 F/A 12). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 schilderte er eine andere Version, nämlich dass er zunächst den Beschuldigten gefragt habe, was eine solche Uhr bei ihm kosten würde, und er selber den Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen habe, nachdem der Beschuldigte ihn gefragt habe, was er bereit wäre zu bezahlen (Urk. D1/6/2 F/A 23 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 kam der Privatkläger 1 zunächst auf seine erste Version zurück, wonach der Beschuldigte den Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen habe. Dazu führte er aus, dass er den Beschuldigten auf seine Armbanduhr angesprochen und ihn gefragt habe, ob er ihm ebenfalls eine solche besorgen könne. Der Beschuldigte habe dies bejaht und ihm gesagt, er könne die Uhr für

- 20 - Fr. 15'000.– haben. Diesem Angebot habe er (der Privatkläger 1) zugestimmt (Urk. D1/6/3 F/A 66, 108). Demgegenüber erklärte er später, konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger 1) diesen Preis vorgeschlagen habe, dass dies durchaus sein könne, er sich indessen, da es schon etwas länger her sei, nicht an den genauen Wortlaut erinnern könne (Urk. D1/6/3 F/A 116). Vor Vorinstanz schilderte der Privatkläger 1 wiederum, dass der Beschuldigte ihm zugesichert habe, er könne ihm das gewünschte Uhrenmodell für Fr. 15'000.– besorgen. Diesem Angebot habe er (der Privatkläger 1) zugestimmt (Prot. I S. 25). Auch die Frage, wer den Preis von Fr. 15'000.– für die vom Privatkläger 1 gewünschte Uhr vorgeschlagen hatte, betrifft ein derart zentrales Sachverhaltselement, dass unplausibel ist, dass sich der Privatkläger 1 bereits nach wenigen Jahren nicht mehr genau daran erinnern kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 mehrfach erwähnte, er habe im Internet nach dem von ihm gewünschten Uhrenmodell gesucht und sei über den von der Herstellerin verlangten Kaufpreis von Fr. 17'800.– respektive Fr. 17'900.– informiert gewesen, bevor er mit dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 15'000.– vereinbart habe (Urk. D1/6/2 F/A 23; Urk. D1/6/3 F/A 66, 86 ff., 115 ff.; Prot. I S. 25). 4.1.16. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme von 15. Juli 2019 führte der Privatkläger 1 aus, dass der Zeuge J._____ dabei gewesen sei, als der Beschuldigte und er vereinbart hätten, dass der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 1) eine Uhr seiner Wahl für Fr. 15'000.– besorge und er im Gegenzug die Werklohnforderung im entsprechenden Betrag reduziere (Urk. D1/6/1 F/A 13). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 wiederholte der Privatkläger 1 diese Darstellung (Urk. D1/6/3 F/A 57, 89 ff., 108). Seine entsprechenden Ausführungen wurden indessen vom Zeugen J._____ nicht bestätigt respektive der Zeuge widersprach der Darstellung des Privatklägers 1 zum Teil ausdrücklich. So konnte sich der Zeuge J._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 nicht mehr daran erinnern, ob es bei einem Treffen mit dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 tatsächlich um eine Uhr gegangen sei (Urk. D1/7/3 F/A 27). Ebenso wenig konnte er sich daran erinnern, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 mit Bezug auf den Werkvertrag über das Immobilienprojekt "H._____" einen

- 21 - Freundschaftsrabatt im Betrag von Fr. 15'000.– vereinbart hätten als Gegenleistung für die vom Beschuldigten zu liefernde Uhr (Urk. D1/7/3 F/A 37 f.). Vielmehr führte der Zeuge, angesprochen auf die vom Beschuldigten und vom Privatkläger 1 vereinbarten Modalitäten für die Bezahlung von Fr. 15'000.– für die zu beschaffende Uhr, mehrfach aus, dass er so etwas nie zugelassen hätte (Urk. D1/7/3 F/A 39 f., 45 f.). 4.1.17. Sodann führte der Privatkläger 1 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2019 aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er gute Kontakte zur Firma B._____ habe und die Wartefristen für eine Uhr dieser Marke deshalb kürzer seien (Urk. D1/6/1 F/A 13). Auch an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage muss ernsthaft gezweifelt werden. So führte der Privatkläger 1 in derselben Einvernahme aus, dass er über den Beschuldigten I._____ kennengelernt und erfahren habe, dass dieser mit Uhren zu tun habe (Urk. D1/6/1 F/A 14). Zwar äusserte sich der Privatkläger 1 nicht näher dazu, an welchem Datum er die Bekanntschaft mit I._____ gemacht habe. Allerdings ergibt sich aus den eingereichten Screenshots des Whatsapp-Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, dass Ersterer am 7. Oktober 2018, mithin am Tag nach der Übergabe der beiden anklagegegenständlichen Uhren, dem Privatkläger 1 riet, sich bei I._____ zu melden (Urk. D1/8/1). Dies lässt darauf schliessen, dass das Kennenlernen bereits vor der Übergabe der beiden Uhren stattgefunden hatte. Dies bestätigte der Privatkläger 1 denn auch selbst, indem er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 ausführte, er habe I._____ im Jahr 2017 getroffen, nachdem er den Beschuldigten kennengelernt habe (Urk. D1/6/2 F/A 9). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Privatkläger 1 am 12. Mai 2021 aus, dass er I._____ im Jahr 2017 oder 2018 kennengelernt habe (Urk. D1/6/3 F/A 187). Es ist damit ohne Weiteres denkbar, dass der Beschuldigte nicht die Uhrenherstellerin B._____ nannte oder meinte, als er dem Privatkläger 1 in Aussicht stellte, er könne ihm (dem Privatkläger 1) das damals von ihm selbst getragene Uhrenmodell besorgen, sondern I._____, der – mangels anderweitiger Hinweise in den Untersuchungsakten – über keine Kontakte zur Uhrenherstellerin B._____ verfügte, und auch der Privatkläger 1 davon ausging, der Beschuldigte werde ihm die gewünschte Uhr über I._____ organisieren. Dies vor dem Hinter-

- 22 grund, dass es ausser dieser einen Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2019 in den Untersuchungsakten keine weiteren Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 erwähnt hätte, über gute Kontakte zur Uhrenherstellerin B._____ zu verfügen. Insbesondere wiederholte der Privatkläger 1 diese Aussage nicht anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021, selbst als er ausdrücklich danach gefragt wurde, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, wie er ihm eine solche Uhr besorgen könne. Auf diese Frage hin antwortete der Privatkläger 1 lediglich, dass der Beschuldigte erklärt habe, er kenne jemanden (Urk. D1/6/3 F/A 73 f.). Dass es sich bei dieser Person um einen Kontakt bei der Uhrenherstellerin B._____ gehandelt habe, sagte der Privatkläger 1 an dieser Stelle indessen gerade nicht aus. Zudem erklärte er auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft ausdrücklich, dass er beim Beschuldigten auch nicht nachgefragt habe, von wo genau dieser die von ihm gewünschte Uhr bekommen würde. Vielmehr habe er sich beim Beschuldigten nur danach erkundigt, ob die Uhr geklaut sei und ob sie original sei. Dies habe ihm eigentlich gereicht (Urk. D1/6/3 F/A 75 f., 83). Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1 anlässlich derselben Einvernahme zwar wiederholte, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er kenne jemanden, der die Uhren günstiger besorgen könne. Gestützt darauf sei er (der Privatkläger 1) davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Rabatt habe. Neu führte er jedoch aus, dass der Beschuldigte mehrere solche Uhren gehabt habe, weshalb er (der Privatkläger 1) angenommen habe, der Beschuldigte sei schon lange Kunde bei B._____ und habe entsprechend Rabatt (Urk. D1/6/3 F/A 119). Anders als in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2019 sah der Privatkläger 1 den Grund dafür, dass der Beschuldigte ihm eine Uhr der Marke B._____ zu einem vergünstigten Preis organisieren könne, somit nicht unbedingt darin, dass dieser über gute Kontakte zur Uhrenherstellerin verfügte, sondern vielmehr darin, dass dieser bereits ein langjähriger Kunde von B._____ sei. Diese Aussage wiederholte der Privatkläger 1 in seiner Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 25). In Widerspruch zum vorstehend Ausgeführten erklärte der Privatkläger 1 im Rahmen derselben Befragung dann aber, dass er (der Privatkläger 1) circa im Sommer 2018 den Beschuldigten auf dessen Uhr am Handgelenk angesprochen und ihm gesagt habe, dass ihm diese Uhr ge-

- 23 falle. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er Kontakte habe zu den Herstellern der Uhr und ihm auch eine solche besorgen könne. Dies habe der Beschuldigte bejaht mit dem Hinweis, er (der Privatkläger 1) müsse circa drei Monate warten (Prot. I S. 23). 4.1.18. Ein weiterer Widerspruch in der Sachdarstellung des Privatklägers 1 betrifft schliesslich die Übergabe der anklagegegenständlichen Uhr. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2021 führte er zunächst aus, dass er den Beschuldigten mehrmals darauf angesprochen habe, wann seine Uhr komme (Urk. D1/6/3 F/A 80). Demgegenüber schilderte er in derselben Einvernahme wenig später, dass er dem Beschuldigten am 2. August 2018 ein Bild des Uhrenmodells geschickt habe, welches er sich gewünscht habe. Der Beschuldigte habe ihm darauf mitgeteilt, dass er fragen müsse, ob diese Uhr erhältlich sei. Auf seinen Kommentar, dass es cool wäre, wenn das gehen würde, dieses Modell wäre der Hammer, habe der Beschuldigte ihm versichert, dass er diese Uhr finden würde. Dann würden sie – der Beschuldigte und der Privatkläger 1 – dies abmachen und am 6. Oktober würde der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 1) die Uhr bringen (Urk. D1/6/3 F/A 101 f., 105 ff.). Wenn allerdings erst am 2. August 2018 klar war, welches Uhrenmodell sich der Privatkläger 1 wünschte, zu diesem Zeitpunkt das Lieferdatum – 6. Oktober 2018 – aber bereits bekannt war, gab es weder einen Grund noch macht es Sinn, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten mehrmals darauf ansprach, wann seine Uhr komme. In Abweichung zu den vorstehenden Aussagen führte der Privatkläger 1 dann anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte ihn circa im November 2018 angerufen und sie sich daraufhin im Restaurant getroffen hätten für die Übergabe der Uhr (Prot. I S. 24). Von wiederholten Kontaktaufnahmen oder der Vereinbarung eines Übergabetermins für anfangs Oktober 2018 war nicht mehr die Rede. 4.1.19. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen J._____ ist einleitend festzuhalten, dass er den Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Zeugeneinvernahme schon seit Längerem kannte und hauptsächlich eine geschäftliche Beziehung zu ihm pflegte, indem er sich als Immobilienbewirtschafter um Liegenschaften des Beschuldigten

- 24 kümmerte (Urk. D1/7/3 F/A 7). Die Beziehung zum Privatkläger 1 beschränkte sich auf geschäftliche Kontakte und erscheint nicht ganz unbelastet (Urk. D1/7/3 F/A 8). Insgesamt ist grundsätzlich von einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Zeugen J._____ auszugehen, da er sich bei dieser Ausgangslage gehütet haben dürfte, in Unwahrheit zum Nachteil einer Partei auszusagen. 4.1.20. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens sind keine besonderen Auffälligkeiten zu erkennen. Der Zeuge J._____ beantwortete die Fragen der Staatsanwaltschaft bestimmt, sicher und in der jeweils erforderlichen Detaillierung. Darüber hinaus unterliess es der Zeuge, Mutmassungen anzustellen oder eine der Parteien besonders zu be- oder entlasten. Eine Tendenz zu Übertreibungen ist in seinen Aussagen ebenfalls nicht auszumachen. Es gibt daher keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. 4.1.21. Inhaltlich fällt generell auf, dass der Zeuge J._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 bereits einleitend, als die an ihn gerichteten Fragen den angeklagten Sachverhalt zu betreffen begannen, ausdrücklich festhielt, dass er von der Angelegenheit im Zusammenhang mit den Uhren nichts wisse (Urk. D1/7/3 F/A 22). Hinzu kommt, dass er die Ausführungen des Privatklägers 1 nicht bestätigen konnte. Und dies nicht etwa, weil er sich nicht mehr an die Vorgänge hätte erinnern können. Vielmehr widersprach der Zeuge den Ausführungen des Privatklägers 1 ausdrücklich (Urk. D1/7/3 F/A 39 f., 46), was bereits unter Ziff. III.4.1.16. vorstehend aufgezeigt wurde. 4.1.22. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson I._____ ist einleitend festzuhalten, dass er den Beschuldigten bereits seit den Jahren 2011 oder 2012 kannte und zeitweise engen Kontakt zu ihm pflegte, sowohl geschäftlich als auch privat. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen stand er jedoch nur noch in einer losen geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten, nachdem es offenbar zu persönlichen Differenzen gekommen war (Urk. D1/7/1 F/A 6 f.; Urk. D1/7/2 F/A 7, 17 ff., 65 ff.). Den Privatkläger 1 hatte er über den Beschuldigten kennengelernt und vereinzelt in geschäftlichen Angelegenheiten mit diesem Kontakt gehabt (Urk. D1/7/1 F/A 4 f.; Urk. D1/7/2 F/A 8, 10 ff.). Aus diesen Beziehungen zu den

- 25 involvierten Parteien ergibt sich nichts, was die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson I._____ generell in Frage stellen würde. 4.1.23. Auch seine Aussagen geben hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen. I._____ beantwortete die Fragen der Staatsanwaltschaft mit den nötigen Details und soweit er sich an die relevanten Vorgänge erinnern konnte. Auch er unterliess es, unnötig zugunsten oder zuungunsten einer Partei auszusagen, Mutmassungen anzustellen oder in seinen Aussagen zu übertreiben. 4.1.24. Inhaltlich bestätigte die Auskunftsperson I._____ sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2020 als auch im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2021, dass er vom Beschuldigten gebeten worden sei, ihm zwei Armbanduhren der Marke B._____ aus China mitzubringen, wobei sich der Beschuldigte mit einem konkreten Modell-Wunsch an ihn gewandt habe (Urk. D1/7/1 F/A 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 57 f.). Ebenso führte die Auskunftsperson in beiden Einvernahmen aus, dass er für die zwei Uhren jeweils umgerechnet ca. Fr. 1'000.– bezahlt habe, was er für eine nicht echte Uhr einen teuren Preis halte. Dieser sei ihm vom Beschuldigten zurückerstattet worden (Urk. D1/7/1 F/A 16 f.; Urk. D1/7/2 F/A 35 ff., 44). Mit Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei den Uhren um Fälschungen gehandelt habe, antwortete die Auskunftsperson, dass dies selbstverständlich sei, ansonsten der Beschuldigte ihn nicht gebeten hätte, die Uhren vom Markt in China mitzubringen, sondern sie selber an der Bahnhofstrasse in Zürich hätte kaufen können (Urk. D1/7/1 F/A 23; Urk. D1/7/2 F/A 38 ff., 50 ff.). Die Auskunftsperson I._____ schilderte sodann, dass der Privatkläger 1 ihn rund ein halbes Jahr nach Aushändigung der Uhren an den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass er Mühe habe mit den Uhren, die er vom Beschuldigten erhalten habe. Im Rahmen dieses Telefongesprächs sei herausgekommen, dass der Privatkläger 1 davon ausgegangen sei, dass es sich um Originaluhren der Marke B._____ gehandelt habe und er dafür bezahlt oder dafür Arbeit geleistet habe (Urk. D1/7/1 F/A 19, 21; Urk. D1/7/2 F/A 48).

- 26 - 4.1.25. Zusammenfassend ist – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – festzuhalten, dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 massgebliche Vorbehalte bestehen, gerade was zentrale Sachverhaltselemente betrifft. Dasselbe gilt auch betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Demgegenüber sind die Ausführungen des Zeugen J._____ sowie der Auskunftsperson I._____ als glaubhaft zu qualifizieren und können ohne Weiteres für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden. 4.1.26. Soweit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht vom Privatkläger 1 sowie vom Beschuldigten übereinstimmend geschildert wurde und damit als erstellt erachtet werden kann (s. vorstehend Ziff. III.4.1.1. - III.4.1.4.), lässt sich dieser in den bestrittenen Punkten folglich nur insofern erstellen, als sich der Zeuge J._____ und die Auskunftsperson I._____ entsprechend dazu äusserten. 4.1.27. Mit seinen Aussagen kann der Zeuge J._____, was das zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten Besprochene, das Zustandekommen der Vereinbarung zwischen ihnen betreffend die Beschaffung einer Uhr der Marke B._____ und die Modalitäten für deren Bezahlung, was die Übergabe der Uhr und die Erwartung des Privatklägers 1 gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der Echtheit der gewünschten Uhr betrifft, nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen, da er in seiner Einvernahme ausführte, dass er diesbezüglich nicht involviert gewesen sei oder sich zumindest nicht mehr daran erinnern konnte. Die Auskunftsperson I._____ konnte einzig Angaben zum Erwerb der streitgegenständlichen Uhren durch den Beschuldigten machen. Mit Bezug auf die vorgenannten Sachverhaltselemente, namentlich was das zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten Besprochene und Vereinbarte betrifft, können folglich auch die Aussagen der Auskunftsperson I._____ keine Grundlage für die Sachverhaltserstellung darstellen. Dagegen können seine Aussagen herangezogen werden für die Beurteilung, ob der Privatkläger 1 irrigerweise davon ausging, er erhalte vom Beschuldigten eine Originaluhr der Marke B._____, und ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den Uhren, die er über I._____ für den Privatkläger 1 besorgte, um Fälschungen handelte.

- 27 - 4.1.28. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass zwischen der Beschaffung der beiden Uhren und der Reduktion der Werklohnforderung um Fr. 15'000.– ein gewisser Zusammenhang bestanden habe (Urk. D1/5/1 F/A 24, 28; Urk. D1/5/2 F/A 16 f.; Urk. D1/5/3 F/A 42; Prot. I S. 47; Prot. II S. 15, 17 f.). Nach seiner Darstellung habe er sich mit der Organisation und Übergabe von zwei Uhren der Marke B._____ jedoch nur nachträglich und freiwillig für den gewährten "Freundschaftsrabatt" im Betrag von Fr. 15'000.– revanchiert zwecks Untermauerung der guten Geschäftsbeziehung zum Privatkläger 1. Insofern habe es sich um eine reine Gefälligkeit im Nachhinein gehandelt (Urk. D1/5/1 F/A 42; Prot. II S. 15, 18, 23, 28; vgl. auch Urk. 59 Rz. 10). Diese Darstellung deckt sich jedoch nicht mit den Aussagen von I._____. Dieser sagte aus, dass der Privatkläger 1 ihm gegenüber angegeben habe, er sei davon ausgegangen, dass er vom Beschuldigten eine Originaluhr der Marke B._____ erhalte, wofür er bezahlt bzw. Arbeit geleistet habe. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson ist folglich erstellt, dass sich der Privatkläger 1 in der irrigen Annahme befand, der Beschuldigte werde ihm eine originale Armbanduhr der Marke B._____ beschaffen. Weiter kann ausgehend von den Aussagen der Auskunftsperson I._____ erstellt werden, dass der Privatkläger 1 deshalb im Sinne einer Gegenleistung seine Werklohnforderung für das Immobilienprojekt "H._____" um Fr. 15'000.– reduzierte. Dabei ist irrelevant, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten erst danach, d.h. nach Unterbreitung des Angebots für den Werkvertrag, in welchem der Freundschaftsrabatt im Betrag von Fr. 15'000.– schon berücksichtigt war, mitteilte, welches Uhrenmodell er sich konkret wünschte. 4.1.29. Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 gegenüber angab, dass er eine originale Armbanduhr der Marke B._____ besitze, über besondere Beziehungen zu dieser Uhrenherstellerin verfüge und dem Privatkläger 1 deshalb ebenfalls eine Originalarmbanduhr zu besseren Konditionen als auf dem freien Markt beschaffen könne. Folglich kann auch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte respektive dessen Angaben der Grund für die irrige Annahme des Privatklägers 1 waren.

- 28 - 4.1.30. Hingegen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte erkennen musste, dass der Privatkläger 1 davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr beschaffen, nachdem der Privatkläger 1 ihm eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Gegenleistung für die gewünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte. Der Beschuldigte konnte die anklagegegenständlichen Uhren zugestandenermassen für einen Gesamtpreis von rund Fr. 2'000.– über I._____ erwerben. Als ihm der Privatkläger 1 hingegen Fr. 15'000.– für nur eine der beiden Uhren anbot, musste der Beschuldigte erkennen, dass der Privatkläger 1 offensichtlich eine andere Vorstellung von der Qualität der Uhr hatte als er selber. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von sich aus darauf hinwies, dass der Privatkläger 1 unbedingt eine solche Uhr habe besitzen wollen im Sinne eines Prestige-Objekts bzw. um etwas wert zu sein. Dies sei dem Privatkläger 1 wichtig gewesen (Prot. I S. 46; Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. D1/6/1 F/A 22). Folglich musste es sich dem Beschuldigten gewissermassen aufdrängen, dass der Privatkläger 1 davon ausging, die ihm in Aussicht gestellte Uhr sei wertvoll. Dies schliesst die Annahme des Privatklägers 1 mit ein, die Uhr sei echt, was dem Beschuldigten ebenfalls bewusst sein musste. Seine entgegenstehenden Ausführungen, namentlich dass es ein wirtschaftliches Ding sei, wenn er einen Artikel günstig erhalte und diesen anschliessend geldbringend wieder verkaufen könne (Urk. D1/5/3 F/A 57 ff., 61), sind wenig überzeugend und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.1.31. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht reagierte, sondern den Privatkläger 1 vielmehr im Glauben liess, dass für die von ihm (dem Privatkläger 1) gewünschte Uhr eine Gegenleistung von Fr. 15'000.– angemessen und gerechtfertigt sei. Dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 in diesem Glauben zusätzlich bestärkte, indem er ihm gegenüber mehrfach angab, dass es sich bei der zu beschaffenden Uhr 100-prozentig um eine Originaluhr der Marke B._____ handle, kann indessen nicht erstellt werden. 4.1.32. Nicht erstellt lässt sich sodann, dass der Beschuldigte die irrige Annahme des Privatklägers 1 erneut dadurch bestärkte, dass er auf die am 2. August 2018 erhaltenen Bilder des Uhrenmodells C._____ reagierte, indem er dem Privatklä-

- 29 ger 1 antwortete, er müsse fragen, ob diese Uhr erhältlich sei. Dass der Privatkläger 1 aufgrund dieser Nachricht weiterhin davon ausging, der Beschuldigte verfüge tatsächlich über besondere Beziehungen zur Uhrenherstellerin B._____, lässt sich anhand der erhobenen Beweise nicht nachweisen und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Aussagen des Privatklägers 1 selber (s. dazu bereits vorstehend Ziff. III.4.1.17.). Weiter kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte anlässlich der Übergabe der beiden Uhren an den Privatkläger 1 am 6. Oktober 2018 ausdrücklich angab, dass es sich um Originale des gewünschten Modells C._____ handle. Auch diesbezüglich gibt es keine Hinweise in den Untersuchungsakten und insbesondere nicht in den Ausführungen des Privatklägers 1. Dennoch ist erstellt, dass der Privatkläger 1 im Zeitpunkt der Übergabe der beiden Uhren davon ausging, originale Uhren der Marke B._____ erhalten zu haben. Dies ergibt sich aus der Nachricht des Privatklägers 1 an den Beschuldigten vom 7. Oktober 2018, mit welcher er sich nach Zertifikaten für die erhaltenen Uhren erkundigte (Urk. D1/8/1 S. 4), sowie aus den Aussagen der Auskunftsperson I._____. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nicht darauf hinwies, dass die beiden Uhren tatsächlich gefälscht

- 30 seien. Insofern beliess er den Privatkläger 1 in seiner irrigen Annahme bzw. gab ihm durch konkludentes Verhalten zu verstehen, bei den übergebenen Uhren handle es sich um Originale. 4.1.33. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände und gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson I._____ lässt sich schliesslich erstellen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den zwei Armbanduhren, welche er für den Privatkläger 1 beschaffte und diesem am 6. Oktober 2018 übergab, um Fälschungen handelte. So wies die Auskunftsperson I._____ darauf hin, dass der Beschuldigte selbst einmal in China gewesen sei und gesehen habe, dass man dort gefälschte Uhren bekannter Marken auf einem Markt kaufen könne. Der Beschuldigte habe ihn dann, als er eine weitere Reise nach China geplant habe, ausdrücklich gebeten, auf dem Markt Ausschau zu halten nach einem bestimmten Uhrenmodell. In der Folge habe er zwei Uhren dieses Modells besorgt und dem Beschuldigten übergeben (Urk. D1/7/1 F/A 11 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 29 ff., 38 ff., 43, 57 f.). Der Beschuldigte erklärte zwar, dass er bei der Beschaffung nicht dabei gewesen sei und daher nichts zur Herkunft der beiden Uhren sagen könne, mithin nicht wisse, ob diese aus China, der Schweiz oder von anderswo kämen (Urk. D1/5/3 F/A 47). Angesichts seiner Anfrage an I._____ musste dem Beschuldigten jedoch bewusst sein, dass die Uhren von einem Markt in China stammten. Unter diesen Umständen wäre es lebensfremd, wenn der Beschuldigte tatsächlich noch davon ausgegangen wäre, dass es sich um Originale handelte. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich als reine, unglaubhafte Schutzbehauptungen. Die Auskunftsperson I._____ hielt treffend fest, dass der Beschuldigte eine Originaluhr der Marke B._____ ohne Weiteres auch selber in einem entsprechenden Geschäft in der Schweiz hätte erwerben können (Urk. D1/7/1 F/A 23). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugestandenermassen nur Fr. 1'000.– pro Uhr an I._____ bezahlte. Dass man für einen solchen Preis keine originale Uhr der Marke B._____ erhält, dürfte auch dem Beschuldigten bekannt gewesen sein. Zudem waren den Uhren keine Zertifikate bezüglich der Echtheit beigelegt und fehlte es an einer aufwendigen Verpackung. Dies musste auch dem Beschuldigten aufgefallen sein, der zur Tatzeit sowohl originale als auch gefälschte Markenuhren besass. Auch die Umstände der Übergabe der anklagege-

- 31 genständlichen Uhren sprechen dafür, dass dem Beschuldigten zu dieser Zeit bewusst war, dass es sich um Fälschungen handelte. Andernfalls hätte er sie dem Privatkläger 1 wohl kaum lose in einem gewöhnlichen Papiersack übergeben. Indem er vor Vorinstanz erstmals aussagte, er sei davon ausgegangen, die Uhren seien in Europa aus Originalteilen zusammengesetzt worden, räumte der Beschuldigte schliesslich selber ein, dass es sich nicht um originale Uhren der Marke B._____ handelte (Prot. I S. 46, 50; vgl. auch Prot. II S. 12 f.). 4.1.34. Was sich im Anschluss an die Übergabe der anklagegegenständlichen Uhren an den Privatkläger 1 ereignete, ist für die rechtliche Würdigung betreffend Betrug und Vergehen gegen das Markenschutzgesetz nicht relevant. Auf den entsprechenden Anklagesachverhalt ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4.1.35. Die rechtliche Würdigung ist gestützt auf den vorstehenden, bloss eingeschränkt erstellten Sachverhalt vorzunehmen (s. nachstehend Ziff. IV.1.4.). 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 (mehrfache versuchte Nötigung) 4.2.1. Den Vorfall vom 17. Oktober 2019 stellte der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens konsequent in Abrede. Er bestritt, dass es an jenem Tag im Rahmen eines Telefonats mit dem Privatkläger 2 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei und er diesem gedroht habe, um ihn zur Zahlung einer ausstehenden Forderung zu veranlassen. Die entsprechenden Vorwürfe des Privatklägers 2 bezeichnete der Beschuldigte als erfunden resp. als Blödsinn (Urk. D2/3/1 F/A 19 ff., 27, 33 f.; Urk. D2/3/2 F/A 32 ff., 52; Prot. I S. 55, 57; vgl. auch Prot. II S. 21 f.). 4.2.2. Mit Bezug auf den angeklagten Vorfall vom 25. Oktober 2019 räumte der Beschuldigte ein, dass er sich an jenem Tag in Begleitung seines Mitarbeiters G._____ in die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers 2 begeben und diesen zu einem Gespräch aufgefordert habe. In einem Sitzungszimmer sei es daraufhin zu einem Wortgefecht gekommen, in dessen Verlauf sie beide, d.h. der Privatkläger 2 und er, etwas lauter geworden seien. Der Beschuldigte bestätigte, dass er

- 32 den Privatkläger 2 aufgefordert habe, die geleistete Vorauszahlung zu retournieren oder endlich, wie seit Monaten versprochen, die Warenlieferung auszuführen. Irgendwann sei der Privatkläger 2 aus dem Sitzungszimmer gegangen und er sei ihm gefolgt. Dabei hätten sie sich weiter angeschrien (Urk. D2/3/1 F/A 5 f., 9, 23 f., 27, 33 f.; Urk. D2/3/2 F/A 4 ff., 19 ff., 28, 40; Prot. I S. 58 ff.; Prot. II S. 21 f.). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit den Aussagen des Privatklägers 2 und der einvernommenen Zeugen überein (Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23; Urk. D2/4/2 F/A 11 ff., 20 f., 28, 33, 42, 75 f.; Urk. D2/5/1 F/A 10 ff., 14 f., 20 f., 38; Urk. D2/5/2 F/A 14; Prot. I S. 15 ff.). Folglich ist der Sachverhalt in diesem Umfang anklagegemäss erstellt. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte, was ihm hinsichtlich des angeklagten Telefonats mit dem Privatkläger 2 vom 25. Oktober 2019 zur Last gelegt wird. Insbesondere stellt er in Abrede, dem Privatkläger 2 verbal gedroht zu haben, um ihn zur Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlung bzw. zur Lieferung der bestellten Waren zu veranlassen (vgl. Prot. II S. 22). 4.2.3. Ob sich der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorfälle vom 17. und 25. Oktober 2019 in den bestrittenen Punkten erstellen lässt, ist anhand der Aussagen der involvierten Personen zu prüfen. 4.2.4. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, kann einleitend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (s. Ziff. III.4.1.8.). Auch hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Dossier 2 antwortete der Beschuldigte auf die an ihn gestellten Fragen jeweils knapp und in kurzen Sätzen. Er versuchte jeweils, die Fragen – aber nur die Fragen – zu beantworten. Entsprechend erscheinen seine Aussagen wenig detailliert und generell eher vorsichtig. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch nicht abträglich. 4.2.5. Für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht, dass er auch ihn Belastendes zugab, insbesondere dass er im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung laut geworden sei bzw. den Privatkläger 2 angeschrien habe. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen des Beschuldigten in entscheidenden Punkten vom Zeugen G._____ nicht bestätigt bzw. ausdrücklich in Abrede gestellt wurden. Insbesondere betonte der Beschuldigte wiederholt, der Zeuge G._____ sei im Sitzungszimmer anwesend gewesen, als der Privatkläger 2 und er mitein-

- 33 ander diskutiert hätten (Urk. D2/3/2 F/A 40, 43 f.; Prot. I S. 61 f.). Der Zeuge führte anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Juli 2021 demgegenüber aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 2 zu zweit in den Sitzungsraum gegangen seien. Noch bevor er (der Zeuge) ebenfalls habe eintreten können, sei der Privatkläger 2 bereits wieder herausgekommen. Er habe demnach nicht gehört, was im Sitzungszimmer besprochen worden sei (Urk. D2/5/2 F/A 14, 24 ff., 48). 4.2.6. Sodann erscheint die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er den Zeugen G._____ zugestandenermassen zum Gespräch mit dem Privatkläger 2 mitnahm, unplausibel. Er erklärte, dass der Zeuge ein Aussendienstmitarbeiter seiner Gesellschaft gewesen sei und über den Privatkläger 2 diverse Waren bestellt habe, welche in der Folge trotz geleisteter Vorauszahlung nicht geliefert worden seien. Der Zeuge G._____ sei insofern der Verbindungsmann zum Privatkläger 2 gewesen (Urk. D2/3/1 F/A 9, 11; Urk. D2/3/2 F/A 7 f., 24; Prot. I S. 56, 60). Sowohl der Zeuge G._____ als auch der Privatkläger 2 verneinten jedoch auf entsprechende Fragen, sich gegenseitig zu kennen (Urk. D2/4/2 F/A 55 f., 90 f.; Urk. D2/5/2 F/A 45 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23). Aus ihren übereinstimmenden Aussagen ergibt sich sodann, dass der Zeuge G._____ lediglich draussen vor dem Sitzungszimmer stehen blieb und insofern die Rolle eines Aufpassers einzunehmen schien zwecks Aufbau einer Drohkulisse (Urk. D2/4/2 F/A 15, 22, 57 f., 92; Urk. D2/5/2 F/A 14, 24 ff., 48; Prot. I S. 16 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23). In diesem Sinne äusserte sich auch die Zeugin K._____ (Urk. D2/5/1 F/A 10, 15 ff., 30, 39). Dies lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten aufkommen. 4.2.7. Der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorfälle vom 17. und 25. Oktober 2019 basiert in den bestrittenen Punkten im Wesentlichen auf den Aussagen des Privatklägers 2 sowie der Zeugin K._____. 4.2.8. Der Privatkläger 2 äusserte sich anlässlich seiner Einvernahmen jeweils konstant, nachvollziehbar und überzeugend. Das Kerngeschehen schilderte er mit seinen eigenen Worten sowie mit den nötigen Details. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Privatkläger 2 die vom Beschuldigten angeblich ausgesprochenen Drohungen bzw. die gewählten Worte äusserst originell beschrieb.

- 34 - Insbesondere die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger 2 mit Hunden abholen und in den Wald verschleppen werde, sollte dieser die ausstehende Forderung nicht bezahlen, erscheint relativ speziell und aussergewöhnlich, was die entsprechenden Schilderungen des Privatklägers 2 als glaubhaft erscheinen lässt. Mit der Verteidigung erstaunt zwar, dass die Zeugin K._____ nicht von sich aus erwähnte, dass der Privatkläger 2 einige Tage vor dem 25. Oktober 2019 einen Telefonanruf des Beschuldigten erhalten habe, in dessen Rahmen er bedroht worden sei (Urk. D2/5/1 F/A 41), obwohl der Privatkläger 2 ausgesagt hatte, er habe den Anruf mit seinen Angestellten diskutiert, insbesondere mit Bezug auf die Frage, ob er eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einreichen solle (Urk. D2/4/1 F/A 14). Die Zeugin K._____ war zwar nicht direkt auf einen Telefonanruf des Beschuldigten angesprochen worden, sondern nur allgemein danach gefragt worden, ob ihr Vorgesetzter und der Beschuldigte schon vor dem Aufeinandertreffen am 25. Oktober 2019 miteinander Kontakt gehabt hätten. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich an Schilderungen des Privatklägers 2 betreffend eine verbale Drohung am Telefon, die den Privatkläger 2 in Angst und Schrecken versetzte und die Einreichung einer Strafanzeige erwägen liess, erinnert und anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme erwähnt hätte. Aus dem Umstand, dass die Zeugin K._____ (auf eine offen formulierte Frage) nicht von sich aus schilderte, der Privatkläger 2 habe ihr gegenüber von einem Telefonanruf des Beschuldigten berichtet, in dessen Verlauf er bedroht und zur Zahlung einer ausstehenden Forderung angehalten worden sei, lässt jedoch nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 schliessen. Dieser ausgebliebenen Bestätigung durch die Zeugin K._____ kommt im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2 kein wesentliches Gewicht zu. 4.2.9. Vielmehr ist neben der konstanten, überzeugenden und nachvollziehbaren Schilderung des Kerngeschehens entscheidend, dass es der Privatkläger 2 unterliess, den Beschuldigten in einem übermässig schlechten Licht darzustellen. Aggravierungs- oder Übertreibungstendenzen sind in seinen Aussagen ebenfalls nicht auszumachen. Vielmehr fällt auf, dass er sehr zurückhaltend aussagte und sogar belastende Aussagen der Zeugin K._____ zugunsten des Beschuldigten relativierte (s. dazu nachstehend Ziff. III.4.2.11.). Entsprechend ist generell von der

- 35 - Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 auszugehen. Grundlegende Widersprüche, aufgrund derer die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu bezweifeln wäre, ergeben sich zwischen den erfolgten Befragungen keine. Kleinere Abweichungen in den späteren Aussagen des Privatklägers 2 gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz lassen sich ohne Weiteres durch den zunehmend langen Zeitablauf seit den angeklagten Ereignissen erklären. 4.2.10. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Argumentation der Verteidigung, wonach nicht auszuschliessen sei, dass der Privatkläger 2 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben habe, um im Zivilverfahren eine bessere Verhandlungsposition zu erreichen, verfängt nicht (Urk. 90 Rz. 67). So machte der Beschuldigte erst einige Zeit nach Einleitung des Strafverfahrens betreffend Dossier 2 einen Forderungsprozess gegen den Privatkläger 2 hängig. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung hatte der Privatkläger 2 folglich noch keine Kenntnis davon, ob es überhaupt zu einem Zivilverfahren kommen wird und ob ihm die Strafanzeige gegen den Beschuldigten nützliche Verhandlungsmasse bieten kann. Im Übrigen kann zur Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2 auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 22 ff., 29 f.). 4.2.11. Hinzu kommt, dass die Zeugin K._____ die Aussagen des Privatklägers 2 weitgehend bestätigte. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 7. Juli 2021 führte sie nachvollziehbar, bestimmt, mit ihren eigenen Worten und detailreich aus, was sich nach ihrer Wahrnehmung am 25. Oktober 2019 in den Geschäftsräumlichkeiten ihrer Arbeitgeberin ereignet hatte. Auch die Zeugin unterliess es, in ihren Antworten Mutmassungen zu Lasten des Beschuldigten anzustellen oder diesen in einem möglichst ungünstigen Licht darzustellen. Mit der Verteidigung ist jedoch festzuhalten, dass in ihrer Sachdarstellung auch Ungereimtheiten und Widersprüche zu den Aussagen der weiteren involvierten Personen auffallen (vgl. Urk. 90 Rz. 57 f., 69). Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin wiederholt beschrieb, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 geschubst habe, worauf dieser zu Boden gefallen sei (Urk. D2/5/1 F/A 10, 23 ff.).

- 36 - Der Privatkläger 2 verneinte dagegen auf entsprechende Frage, dass er aufgrund des Stosses des Beschuldigten umgefallen sei (Urk. D2/4/2 F/A 74). Hinzu kommt, dass die Zeugin auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft einräumen musste, dass sie den Stoss selbst nicht genau gesehen habe und anfänglich davon ausgegangen sei, der Privatkläger 2 sei vom Beschuldigten geschlagen worden, bis Ersterer ihr gesagt habe, er sei lediglich geschubst worden (Urk. D2/4/2 F/A 25 f.). Die Zeugin äusserte sich insofern zu Sachverhaltselementen, obwohl sie selber gar keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hatte. Der aufgezeigte Widerspruch bzw. das Aussageverhalten der Zeugin lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen, weshalb für die Sachverhaltserstellung nicht darauf abzustellen ist. 4.2.12. Aus den Ausführungen des Zeugen G._____ ergibt sich dagegen eine von den Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugin K._____ entgegenstehende, die Aussagen des Beschuldigten tendenziell bestätigende Darstellung. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Zeugen G._____ fällt indessen auf, dass er sich an vieles nicht mehr zu erinnern vermochte. Dort, wo er Aussagen zu den angeklagten Vorfällen machen konnte, fielen diese jeweils sehr relativierend und auffällig zugunsten des Beschuldigten, seines ehemaligen Arbeitgebers, aus. Der Zeuge G._____ antwortete auf die an ihn gestellten Fragen jeweils kurz, knapp und wenig detailliert. Sobald die Staatsanwaltschaft nähere Einzelheiten vom Zeugen erfahren wollte, konnte dieser keine entsprechenden Ausführungen machen. 4.2.13. Zudem erscheinen die Aussagen des Zeugen G._____ auch teilweise inhaltlich unplausibel. So antwortete er auf die Frage, wie lange der Beschuldigte und der Privatkläger 2 im Sitzungszimmer gewesen seien, dass dies nicht lange gewesen sei. Es sei sehr schnell gegangen, weshalb er es nicht einmal in das Sitzungszimmer hineingeschafft habe. Bevor er habe eintreten können, sei der Privatkläger 2 bereits wieder hinausgelaufen (Urk. D2/5/2 F/A 14, 25, 30, 48). Zudem sagte er aus, dass er nicht wisse, was der Privatkläger 2 und der Beschuldigte im Sitzungszimmer gemacht hätten. Er denke, dass sich die beiden unterhalten hätten. Er habe aber nichts gehört (Urk. D2/5/2 F/A 26 ff.). Diese Ausführungen sind

- 37 nicht überzeugend. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten und des Zeugen G._____ suchten sie den Privatkläger 2 in seinen Geschäftsräumlichkeiten auf, da dieser der Gesellschaft des Beschuldigten im Voraus bezahlte Waren angeblich nicht geliefert hatte (Urk. D2/5/2 F/A 14; s. vorstehend Ziff. III.4.2.2). Der Privatkläger 2 vertrat hingegen den Standpunkt, dass er dem Beschuldigten keine Waren schulde, da seine Gesellschaft lediglich für die Abwicklung der Kaufpreiszahlung beigezogen worden sei, die Waren aber von einer anderen Gesellschaft hätten geliefert werden sollen (vgl. Urk. D2/4/1 F/A 5; Urk. D2/4/2 F/A 33, 46 ff.; Prot. I S. 13 f., 17). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nur einige wenige Sekunden mit dem Privatkläger 2 im Sitzungszimmer diskutierte und den Raum anschliessend in ruhiger Stimmung wieder verliess. Vielmehr sagten alle übrigen befragten Personen übereinstimmend aus, dass es im Sitzungszimmer zu einem Wortgefecht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen sei, in dessen Verlauf sie sich gegenseitig angeschrien hätten. Unplausibel erscheint sodann, dass der Zeuge G._____ einerseits aussagte, die Tür des Sitzungszimmers sei offen gestanden (Urk. D2/5/2 F/A 27), er andererseits aber betonte, er habe nicht gehört bzw. nicht mitbekommen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 2 offenbar mit zunehmender Lautstärke im Sitzungszimmer miteinander diskutierten (Urk. D2/5/2 F/A 28 f., 35). 4.2.14. Weiter führte der Zeuge aus, dass er den Beschuldigten zu den Geschäftsräumlichkeiten der L._____ AG begleitet habe, weil er dessen Angestellter sei und selbstverständlich mitgehe, wenn der Beschuldigte ihm sage, es müsse jemand mit dabei sein. Ihm sei damals jedoch nicht gesagt worden, weshalb sie den Privatkläger 2 in seinem Büro aufsuchten bzw. was sie dort machen sollten (Urk. D2/5/2 F/A 40). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte wiederholt, dass der Zeuge G._____ mitgekommen sei, weil er als Aussendienstmitarbeiter das streitgegenständliche Geschäft mit der Gesellschaft des Privatklägers 2 grundsätzlich in die F._____ AG gebracht habe und am Anfang quasi der Verbindungsmann zum Privatkläger 2 gewesen sei (Urk. D2/3/1 F/A 9, 11; Urk. D2/3/2 F/A 7 f., 24; Prot. I S. 56, 60; Prot. II S. 22). Sollte dies zutreffen, ist unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge G._____ anlässlich seiner Einvernahme

- 38 vom 7. Juli 2021 diesen Umstand nicht erwähnte. Da der Privatkläger 2 auf entsprechende Frage erklärte, den Zeugen G._____ nicht zu kennen (Urk. D2/4/2 F/A 55 f., 90 f.; vgl. auch Urk. D2/4/1 F/A 6, 17, 23), ist allerdings vielmehr davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten zwecks Aufbau einer Drohkulisse zur Konfrontation mit dem Privatkläger 2 begleitete. Dass der Zeuge G._____ keine Kenntnis hatte vom Zweck des Besuchs in den Geschäftsräumlichkeiten der L._____ AG und seiner Rolle dabei, ist nicht anzunehmen. Die vorstehenden Erwägungen zeigen vielmehr auf, dass der Zeuge G._____ bei seiner Zeugeneinvernahme sehr bedacht darauf war, den Beschuldigten möglichst zu entlasten. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen nicht zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts heranzuziehen. 4.2.15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der einvernommenen Zeugen nicht geeignet sind, um die Sachdarstellung des Privatklägers 2 zu bestätigen oder zu widerlegen. Unter Verweis auf die vorstehende Würdigung der Aussagen des Privatklägers (s. Ziff. III.4.2.8 ff.) bestehen jedoch keine rechtserheblichen Zweifel an seiner Schilderung der angeklagten Vorfälle vom 17. und 25. Oktober 2019. Diese wird durch die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht in Frage gestellt. 4.2.16. Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorfälle vom 17. und 25. Oktober 2019 gestützt auf die konstanten, überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 – Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 1.1. Rechtsgrundlagen 1.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in

- 39 einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 1.1.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 43 zu Art. 146 StGB). 1.1.3. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 127 IV 163 E. 2b; MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 46 und N 114 ff. zu Art. 146 StGB). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 125 IV 124 E. 2d; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 146 StGB). 1.1.4. Die Tathandlung der Täuschung kann auch durch das Bestärken des Opfers in einem bereits bestehenden Irrtum begangen werden. Der Ausdruck des Bestärkens soll klarstellen, dass es sich bei dieser Tatvariante um ein Begehungsdelikt handelt. Fälle blosser Unterlassung sind hingegen ausgeschlossen (BBl 1991 II 969, S. 1016). Die Tatvariante des Bestärkens in einem Irrtum kann nach der Intention des Gesetzgebers somit nur durch ein aktives Tun erfüllt werden (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 54 zu Art. 146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 5 zu Art. 146 StGB; je mit weiteren Hinweisen).

- 40 - 1.1.5. Für ein Bestärken im Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn der Täter die Richtigkeit der irrtümlichen Annahme des Opfers ausdrücklich bestätigt. Damit bleibt der Täter nicht bloss untätig, sondern bestärkt das Opfer mit einem aktiven Tun in seinem Irrtum (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2017 vom 15. November 2017 E. 3.3 mit Hinweisen; a.M. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 5 zu Art. 146 StGB, die ein blosses Bestätigen für die Tatvariante des arglistigen Bestärkens in einem Irrtum nicht als genügend erachten, sondern sogar die Verhinderung der Aufklärung des Irrtums durch besondere Machenschaften oder sonst wie listenreiches Vorgehen voraussetzen). 1.1.6. Strafrechtlich relevant ist allerdings nicht jede Täuschung. Vielmehr erfasst der Betrugstatbestand nur ein qualifiziertes, arglistiges Verhalten. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn sich der Täter besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen Lügen ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 1.1.7. Arglist scheidet hingegen aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis), wenn also das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönli-

- 41 chen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Ob eine solche Opfermitverantwortung zu bejahen ist, ist im Einzelfall bzw. nach einem individuellen Massstab zu beurteilen, wobei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers entscheidend sind. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Getäuschten zu beachten. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich sodann nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 4). 1.1.8. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn dem Täuschungsopfer geradezu Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss, es mithin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat, was das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 und 4.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).

- 42 - 1.2. Vorinstanz 1.2.1. Ausgehend vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift erachtete die Vorinstanz die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs als erfüllt (Urk. 80 S. 35 ff.). Sie erwog zusammengefasst, dass die Übergabe der gefälschten Uhren unter der Angabe, es handle sich um Originale, eine täuschende Handlung darstelle. Der Beschuldigte habe weder ein ganzes Lügengebäude errichtet, noch besondere Machenschaften oder Kniffe angewendet, sondern sich einer einfachen Lüge bedient. Da es sich bei den übergebenen Armbanduhren um qualitativ hochwertige Fälschungen gehandelt habe, sei es für den Privatkläger 1 als Laien nicht möglich gewesen, diese von echten Uhren der Marke B._____ zu unterscheiden. Hierfür wären vielmehr besondere Fachkenntnisse erforderlich gewesen. Der Aufwand für eine fachliche Kontrolle bzw. eine Expertise hätte jedoch einen vernünftigen Rahmen überschritten (Urk. 80 S. 35 f.). Der Beschuldigte habe entsprechend arglistig gehandelt. 1.2.2. Zur Arglist erwog die Vorinstanz weiter, dass dem Privatkläger 1 keine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden könne. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Privatkläger 1 ein in gewissem Masse leichtfertiges Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er die Angabe des Beschuldigten, bei den übergebenen Uhren handle es sich um Originale, einfach so als wahr hingenommen habe. Für den objektiven Betrachter habe es verschiedene Warnsignale gegeben, die auch beim Privatkläger 1 zumindest gewisse Zweifel hätten wecken müssen. Es müsse indessen beachtet werden, dass bei der Opfermitverantwortung nicht darauf abzustellen sei, wie irgendeine Person, sondern wie das konkrete Opfer die Situation wahrgenommen habe. Unter Berücksichtigung der Geschäftsbeziehungen und des intensiven persönlichen Kontakts sei durchaus nachvollziehbar, dass der Privatkläger 1 aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten stets davon ausgegangen sei, dass er von diesem eine Originaluhr erhalte. Es sei auch nicht so, als habe sich der Privatkläger 1 überhaupt keine Gedanken gemacht. Für viele der im Nachhinein erkannten Warnsignale habe er denn auch eine Erklärung gehabt. Gestützt auf die konkreten Umstände liege, so

- 43 die Vorinstanz, keine besondere Leichtfertigkeit vor, welche das täuschende Verhalten des Beschuldigten geradewegs verdränge (Urk. 80 S. 36 f.). 1.2.3. Nachdem auch die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, insbesondere der Irrtum des Privatklägers 1 über die Echtheit der erhaltenen Uhren, die irrtumsbedingte Vermögensdisposition, der Vermögensschaden des Privatklägers 1 und der Motivations- bzw. Kausalzusammenhang in objektiver Hinsicht sowie der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht in subjektiver Hinsicht (Urk. 80 S. 27 f.), sei der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 28). 1.3. Einwendungen des Beschuldigten 1.3.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass er gegenüber dem Privatkläger 1 nie behauptet habe, dass er eine originale Uhr der Marke B._____ besitze und ihm ebenfalls eine solche beschaffen könne. Auch bei der Übergabe der Uhren habe er keine Zusicherungen hinsichtlich deren Echtheit gemacht (Urk. 90 Rz. 84). Der Beschuldigte bestreitet damit sinngemäss das Vorliegen einer Täuschungshandlung. 1.3.2. Mit Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist führte seine Verteidigung weiter aus, dass aufgrund der Umstände, unter denen dem Privatkläger 1 die beiden Uhren übergeben worden seien, nicht ernsthaft argumentiert werden könne, die Qualität der Fälschungen sei so gut gewesen, dass es dem Privatkläger 1 nicht möglich gewesen sei, diese von echten Uhren zu unterscheiden. Sodann könne auch nicht festgehalten werden, dass eine fachliche Kontrolle der Uhren einen unverhältnismässigen Aufwand für den Privatkläger 1 bedeutet hätte. Vielmehr hätte dem Privatkläger 1 aufgrund der Verpackung der Uhren und dem Fehlen von Echtheitszertifikaten sogleich klar sein müssen, dass der Beschuldigte ihm keinesfalls Originaluhren beschafft und übergeben habe (Urk. 90 Rz. 85). Daran ändere die Intensität des von der Vorinstanz beschriebenen Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten nichts (Urk. 90 Rz. 90). Mit Bezug auf den Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung hielt die Verteidigung fest, dass der Privatkläger 1 grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und völlig leichtfertig

- 44 gehandelt habe, indem ihm das Risiko, keine Originaluhr der Marke B._____ zu erhalten, zwar habe bewusst sein müssen, wovor er jedoch einfach die Augen verschlossen habe. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe der Privatkläger 1 selber eingeräumt, dass er spätestens bei der Übergabe der Uhren habe erkennen müssen, dass es sich nicht um Originale handeln könne und es insofern ein Missverständnis gewesen sei, soweit er originale Uhren der Marke B._____ erwartet habe (Urk. 90 Rz. 90 ff.). Aufgrund der Opfermitverantwortung des Privatklägers 1 könne dem Beschuldigten keine Arglist angelastet werden. 1.3.3. Die Verteidigung äusserte sich auch zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (s. Ziff. IV.1.4.), muss auf diese Voraussetzungen nicht weiter eingegangen werden, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, die entsprechenden Einwände der Verteidigung im Einzelnen wiederzugeben. 1.4. Subsumption 1.4.1. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. III.4.1.25. ff.) nicht auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 bei mehreren Gelegenheiten angab, dass die von ihm getragene Armbanduhr der Marke B._____ original sei, er über besondere Beziehungen zu dieser Uhrenherstellerin verfüge und dem Privatkläger 1 deshalb ebenfalls eine Originaluhr der Marke B._____ zu besseren Konditionen als auf dem freien Markt besorgen könne. 1.4.2. Damit fehlt es an einer aktiven Täuschungshandlung seitens des Beschuldigten, mithin an einer unrichtigen Erklärung über Tatsachen, die darauf ausgerichtet war, beim Privatkläger 1 eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. 1.4.3. Ob die Übergabe der gefälschten Uhren an den Privatkläger 1 am 6. Oktober 2019 eine Täuschungshandlung durch konkludentes Verhalten darstellt, wie

- 45 es die Vorinstanz annahm (vgl. Urk. 80 S. 35), ist vorliegend nicht weiter zu erörtern, da diese Handlung erst nach der Reduktion der Werklohnforderung um Fr. 15'000.– mittels Freundschaftsrabatt erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt unterlag der Privatkläger 1 bereits der irrtümlichen Annahme, der Beschuldigte werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ beschaffen. Insofern war die Übergabe der gefälschten Uhren nicht der Auslöser bzw. die Motivation für die irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Privatklägers 1 und damit nicht tatbestandsmässig. 1.4.4. Ebenso wenig ist die Tatvariante des Bestärkens in einem bereits bestehenden Irrtum erfüllt. Es ist zwar erstellt, dass sich der Privatkläger 1 in einem Irrtum befand, indem er, nachdem er die Armbanduhr des Beschuldigten gesehen hatte, davon ausging, dass es sich um eine originale Uhr der Marke B._____ handelt und er weiter annahm, dass ihm der Beschuldigte ebenfalls eine Originaluhr dieser Uhrenherstellerin besorgen könne, als der Beschuldigte ihm bestätigte, er werde ihm (dem Privatkläger 1) eine solche Uhr beschaffen bzw. organisieren. Damit sich der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hätte, müsste er jedoch diesen Irrtum beim Privatkläger 1 hervorgerufen oder bestärkt haben. Hierfür ist nach der Intention des Gesetzgebers ein aktives Vorgehen verlangt und notwendig. Ein solches aktives Vorgehen ist seitens des Beschuldigten nicht erstellt. Zwar musste der Beschuldigte erkennen, dass der Privatkläger 1 irrtümlich davon ausging, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Originaluhr der Marke B._____ beschaffen, nachdem der Privatkläger 1 ihm eine Reduktion der Werklohnforderung der E._____ GmbH und damit eine Gegenleistung für die gewünschte Uhr im Betrag von Fr. 15'000.– vorgeschlagen hatte, während er (der Beschuldigte) selbst dafür lediglich Fr. 1'000.– bezahlt hatte. Indem er nicht reagierte, sondern den Privatkläger 1 vielmehr im Glauben liess, dass für die von ihm (dem Privatkläger 1) gewünschte Uhr eine Gegenleistung von Fr. 15'000.– angemessen und gerechtfertigt sei, verhielt sich der Beschuldigte jedoch rein passiv. Fälle blosser Unterlassung werden vom Betrugstatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfasst, auch nicht in der Tatvariante des Bestärkens in einem vorbestehenden Irrtum. Vielmehr muss der Täter selber aktiv werden, indem er beispielsweise die Richtigkeit der irrtümlichen Annahme des Opfers ausdrücklich bestätigt, oder – gemäss einem Teil der Lehre – sogar die

- 46 - Aufklärung des Irrtums durch besondere Machenschaften oder sonst wie durch listenreiches Vorgehen verhindert. Ein solches Verhalten ist indessen nicht nachgewiesen. Insbesondere liess sich anhand der erhob

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