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Zürich Obergericht Strafkammern 20.02.2024 SB230169

20 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,674 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230169-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 20. Februar 2024 in Sachen 1. A._____, 2. ... 3. ... Beschuldigter und Berufungskläger 1 bis 7. Juli 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 1 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Januar 2023 (DG220114)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Juni 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 47). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 95 S. 124 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB;  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB;  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 3. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 1) wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.

- 3 - 4. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB;  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 38 ½ Monaten Freiheitsstrafe (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 90.–, als Zusatzstrafe zu folgenden Strafen: - Freiheitsstrafe von 27 Tagen, ausgefällt mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2022; - Freiheitsstrafe von 80 Tagen, ausgefällt mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 27. Oktober 2022; - Freiheitsstrafe von 30 Tagen, ausgefällt mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 25. November 2022. 6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 7. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind). 9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 10. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind).

- 4 - 11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) abzüglich 30 Tage, die durch Haft entstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 12. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 13. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem für den Beschuldigten A._____ wird angeordnet. 14. Von der Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten B._____ wird abgesehen. 15. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 80279329 lagernden Gegenstände – 1 kleiner Hammer (Metallkopf) (A015'120'453) und – 1 mittlerer Hammer (Kunststoffkopf) (A015'120'464) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen. 16. Der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 80279329 lagernde Gegenstand Mobiltelefon WIKO (A015'120'486) wird dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 17. Der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 80279329 lagernde Gegenstand Hammer, Stielende gelb (A015'118'497) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen. 18. Der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 80279329 lagernde Gegenstand Mobiltelefon WIKO (A015'118'486)

- 5 wird dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 19. Der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 80279329 lagernde Gegenstand Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (A015'364'564) wird dem Privatkläger 4, wohnhaft an der … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 20. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 80279329 lagernden Gegenstände – 1 Mobiltelefon inkl. Hülle (A015'118'931) und – Blaue Lacoste Schuhe, 1 Paar (A015'118'964) und – Schwarze Lacoste Schuhe, 1 Paar (A015'118'975) und – 1 Knittersack CBD Hanf, brutto 18.6 Gramm (A015'119'161) werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 21. Der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 80279329 lagernde Gegenstand Hammer (A015'118'942) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen. 22. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) CHF 5'000 zuzüglich 5 % Zins ab 19. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

- 6 - 23. Der Privatkläger 1 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 24. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (E._____ Genosssenschaft) Schadenersatz von CHF 150 zu bezahlen. 25. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'300.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 372.25 Gutachten Beschuldigter 1; CHF 290.00 Kosten Polizei Beschuldigter 1; CHF 372.25 Gutachten Beschuldigter 2; CHF 290.00 Kosten Polizei Beschuldigter 2; CHF 1'400.00 Telefonkontrolle Beschuldigter 2; CHF 20.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Beschuldigter 2; CHF 38.00 Zeugenentschädigungen Dossier 4 Beschuldigter 2; CHF 2'348.25 Gutachten Beschuldigter 3; CHF 1'200.00 Telefonkontrolle Beschuldigter 3; CHF 290.00 Kosten Polizei Beschuldigter 3; CHF 17'039.40 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____; CHF 14'082.20 Entschädigung amtliche Verteidigung RA Y._____; CHF 17'889.40 Entschädigung amtliche Verteidigung RA Z._____; CHF 10'919.35 Entschädigung unentgeltliche Geschädigtenvertretung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 26. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt. 27. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und C._____ je zu einem Drittel und dem Beschuldigten B._____ zu einem Sechstel aufer-

- 7 legt. Im Übrigen (einem Sechstel) werden sie auf die Staatskasse genommen. 28. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die amtlichen Verteidigungen. 29. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 17'039.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 30. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 17'889.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 31. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 14'082.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 32. Rechtsanwalt MLaw XX._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Vertreter des Privatklägers 1 mit CHF 10'919.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 124 S. 1 f.) 1. Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei gutzuheissen und es seien insbesondere Ziff. 1, 5, 6, 7, 12, 13, 22 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs freizusprechen.

- 8 - 3. Nun die Präzisierung: Nicht mehr nur eventualiter sondern jedenfalls sei der Beschuldigte psychiatrisch begutachten zu lassen: insbesondere sei abzuklären ob und inwieweit wegen seiner Alkoholabhängigkeit seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt gewesen war und ob wegen der Alkoholabhängigkeit anstelle eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (unter Aufschub des Freiheitsvollzugs oder vollzugsbegleitend) oder gar eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB (Behandlung der Alkoholabhängigkeit) anzuordnen sei. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 125 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. Januar 2023 sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1: (Urk. 105; Urk. 126) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________________

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 11. Januar 2023 des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 ½ Monaten (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 90.– als Zusatzstrafe zu den Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2022, Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 27. Oktober 2022 und Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 25. November 2022 bestraft. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgelegt. Darüber hinaus wurde er gemäss Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen und im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Ferner wurde über die beschlagnahmten Gegenstände befunden und der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den zwei weiteren Beschuldigten B._____ und C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1, D._____, eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 19. Mai 2021 zu bezahlen. Ebenso wurde er verpflichtet der Privatklägerin 3, E._____ Genossenschaft, Schadenersatz von Fr. 150.– zu bezahlen. Zuletzt wurden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt sowie die Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 95 S. 124 ff.). 2. Das Urteil vom 11. Januar 2023 des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, erfasste nicht nur den Beschuldigten sondern auch die zwei weiteren Beschuldigten, B._____ und C._____, deren Bestrafung vorliegend jedoch nicht zu beurteilen ist, weil sie keine Berufung gegen das Urteil erhoben haben (Urk. 91/1; Urk.

- 10 - 91/3-5). Entsprechend erfolgte eine Mitteilung an die Vorinstanz, dass die zwei weiteren Beschuldigten nicht am Berufungsverfahren beteiligt seien (Urk. 104). 3. Gegen das Urteil, welches dem Beschuldigten sowie seinem amtlichen Verteidiger am 11. Januar 2023 mündlich eröffnet wurde, hat der Beschuldigte resp. sein amtlicher Verteidiger rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 82 S. 8; Urk. 87 und Urk. 87A; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 8. März 2023 und den weiteren Parteien gleichentags resp. am 9. März 2023 zugestellt (Urk. 91/1-5), woraufhin der Beschuldigte am 28. März 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 97). Mit seiner Berufung focht der Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Angriff), 5 (Strafe) 6 (Vollzug), 7 (Ersatzfreiheitsstrafe), 12 (Landesverweisung), 13 (Ausschreibung SIS) sowie 22 (Genugtuung) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 97; Urk. 98, Urk. 124 S. 1 f.). 4. Mit Eingabe vom 28. März 2023 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ eine Vollmacht ein und erklärte, dass ihn der Beschuldigte neu für das Berufungsverfahren mandatiert habe. Er ergänzte die Berufungsanmeldung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, mit einem Eventualbeweisantrag, wonach der Beschuldigte vor Ausfällung einer Strafe psychiatrisch begutachten zu lassen sei; insbesondere sei abzuklären, ob und inwieweit seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt gewesen sei und, ob eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB oder gar eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen sei (Urk. 98 S. 2). 5. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) sowie den Privatklägern 1-6 zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 100). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 103). Der Verteidiger des Privatklägers 1 teilte mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 105). Die weiteren Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 101/1-3; Urk. 101/7-8).

- 11 - 6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und aufgefordert eine entsprechende Honorarnote einzureichen. Darüber hinaus wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ darauf hingewiesen, dass praxisgemäss nach Entlassung der amtlichen Verteidigung aufgrund der Mandatierung eines Wahlverteidigers durch den Beschuldigten, keine Einsetzung des Wahlverteidigers als amtlicher Verteidiger erfolge (Urk. 109). Im Übrigen erklärte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu vertreten sowie keine Einwendungen gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung zu haben (Urk. 108). 7. Am 29. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 111). 8. Am 15. März 2023 und am 30. Januar 2024 wurde je ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 96; Urk. 114). 9. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf psychiatrische Begutachtung einstweilen abgewiesen (Urk. 115). 10. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 ersuchte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, um Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 16. Februar 2024 (Urk. 118). 11. Anlässlich der öffentlichen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte, zugeführt aus der Strafanstalt Saxerriet, in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Staatsanwältin lic. iur. Schwarzwälder sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 erschienen (Prot. II S. 5). Die Parteien stellten die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 124, Urk. 125; Urk. 126; Prot. II S. 5 f.).

- 12 - II. Prozessuales 1. Beweisantrag Einholung psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte stellte den Beweisantrag, dass er bei einem Schuldspruch psychiatrisch zu begutachten sei. Insbesondere sei abzuklären, ob die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen sei und, ob eine ambulante oder stationäre Massnahme anzuordnen sei (Urk. 89 S. 2). Diesen Beweisantrag wiederholte er anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7; Urk. 124 S. 4). Er begründete den Beweisantrag damit, dass der Beschuldigte bereits seit Jahren im Übermass Alkohol konsumiere. Es würde seit längerer Zeit eine schwere Alkoholsucht vorliegen. Auch im Vorfeld der Tat habe der Beschuldigte Whiskey konsumiert. Darüber hinaus würden zahlreiche Vorstrafen fast ausnahmslos mit der Alkoholsucht des Beschuldigten im Zusammenhang stehen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten die Suchtproblematik des Beschuldigten schlicht übergangen. Die Vorinstanz habe letztlich willkürlich und ohne Einholung eines Gutachtens eine bloss geringfügige verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Ebenso habe es die Vorinstanz nicht für nötig gehalten, zur Frage der Anordnung einer ambulanten oder stationären Massnahme ein Gutachten einzuholen, sondern habe lediglich eine hohe Freiheitsstrafe sowie Landesverweisung ausgesprochen. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten sei aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit gegeben. Ebenso sei er massnahmefähig sowie -willig. Die Verweigerung der Begutachtung sei bundesrechtswidrig, denn die Voraussetzungen für deren Anordnung seien erfüllt (Urk. 98 S. 3; Urk. 124 S. 3 f.; Prot. II S. 25 f.). 1.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Art. 56 Abs. 3 StGB schreibt vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen hat. Gutachten nach Art. 56 ff. StGB sind im Massnahmenrecht unabdingbar resp. zwingend (OFK STGB-HEIMGARTNER, 2022, Art. 56 N. 12). Gemäss Art. 20 StGB ordnet das Gericht die Begutachtung durch einen

- 13 - Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023, E. 1.4.3; BGE 132 IV 29 E. 5.1). Folgt aus dem Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so ist nicht von einer schweren Beeinträchtigung auszugehen. Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen. Zweifel an der Schuldfähigkeit können sich ferner aufgrund auffälliger Begleiterscheinungen sowie den Lebensumständen und der Vorgeschichte ergeben, so wenn der Täter in einem früheren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt worden ist (OFK STGB-DONATSCH, 2022, Art. 20 N. 2 m.w.H.). 1.3. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Erw. III.A.5.1.3 ff. und Erw. III.11.2) ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren mit einer Alkoholproblematik zu kämpfen hat und sich auch bereits erfolglos mehreren Alkoholtherapien unterzogen hat, letztmals bis April 2023. Der Beschuldigte gab an, anlässlich des Vorfalles am 19. Mai 2021 (Dossier 1) betrunken gewesen zu sein (Urk. 1/4/12 S. 4, 6, 17; Urk. 70 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zu seinem Alkoholproblem aus, dass er seine Arbeitsstelle 2019 im F._____ aufgrund von Alkoholproblemen verloren habe. Auch habe der Alkohol ihn daran gehindert, seine langjährige Freundin, G._____, zu heiraten. Er sei letztmals anfangs 2023 wieder in einer Alkoholtherapie gewesen, weil er rückfällig geworden sei. Seine Freundin konsumiere auch Alkohol und sei derzeit in einer Therapie. Er trinke normalerweise Vodka mit Energydrink, ca. eine Flasche Vodka pro Tag. Darüber hinaus gab er zu Protokoll, dass alle Vorstrafen wegen dem Alkohol geschehen seien. Er sei seit dem 23. November 2023 in der Strafanstalt Saxerriet, trinke seit dem Eintritt keinen Alkohol mehr und gehe einmal pro Woche

- 14 in die Alkoholtherapie. Weiter gab er auf Nachfrage an, mit der von seiner Verteidigung beantragten stationären Massnahme einverstanden zu sein (Prot. II S. 12 ff.). 1.4. Ein objektives Beweismittel – wie beispielsweise ein Blutalkoholkonzentrationstest, der eine allfällige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten anlässlich des Vorfalles am 19. Mai 2021 nachweisen würde – liegt keines vor. Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist jedoch nicht primär die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist (BSK STGB/JSTGB-BOM- MER/DITTMANN, 2019, Art. 19 StGB N. 62 m.w.H.). Auch in dieser Hinsicht lassen sich den Untersuchungsakten wie auch den konkreten Umständen anlässlich der Tat am 19. Mai 2021 (Dossier 1) keinerlei Hinweise dazu entnehmen, dass der Beschuldigte in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtig gewesen wäre (vgl. Erw. III.A.5.1.6). Weder äussern sich die weiteren Beteiligten über ein alkoholisiertes Verhalten des Beschuldigten, noch sind anhand der Tatabläufe in dieser Hinsicht irgendwelche Beeinträchtigung auszumachen. Anlass der Tat war sodann nicht der Alkohol. Der Beschuldigte und die weiteren Beteiligten agierten zielgerichtet, man hatte den Willen, den Privatkläger 1 aufzusuchen und ist hierfür von H._____ nach Zürich gefahren. Es wurde zwar Alkohol konsumiert, jedoch ist der Alkoholkonsum lediglich als zusätzlicher Faktor und nicht als Hauptanlass zu qualifizieren. Selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der Tat alkoholisiert gewesen sein mag, so war er dies nicht in einem Ausmass, dass deswegen von einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen wäre. Im Übrigen erscheint auch die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten fraglich. Zwar bestehen mit seinem anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten Einverständnis für eine stationäre Massnahme gewisse Indizien hierfür (Prot. II S. 13 f.), doch zeigen die drei bereits abgebrochenen Therapien und der Umstand, dass er immer wieder rückfällig wurde, klar auf, dass es dem Beschuldigten am Willen resp. Durchhaltewillen fehlt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern – wie dies die Verteidigung geltend machte (Prot. II S. 31 f.) – dass es sich bei den abgebrochenen Therapien teils um private resp. freiwillige Therapien und nicht um

- 15 staatlich angeordnete stationäre Massnahmen handelte. Die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten ist entsprechend zu verneinen. 1.5. Nach dem Gesagten besteht kein ernsthafter Anlass an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, weshalb auf die Anordnung einer sachverständigen Begutachtung des Beschuldigten resp. das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten, wie von der Verteidigung beantragt, verzichtet werden kann. Im Übrigen wäre auch die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten nicht gegeben. Weiterungen zur Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme erübrigen sich, da hierfür die Einholung eines Gutachtens zwingend vorausgesetzt wäre. Es ist hinsichtlich des Anklagesachverhaltes vom 19. Mai 2019 von der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 2. Strafanträge Gegenstand der Anklage bilden unter anderem diverse Antragsdelikte. Aufgrund der Vorkommnisse am 19. Mai 2021 (Dossier 1) wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) gegenüber den Privatklägern 1 und 2 angeklagt (Urk. 47 S. 2 f.). Die erforderlichen Strafanträge wurden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. 31 StGB form- und fristgerecht gestellt (Urk. 1/2/1-4; Urk. 1/5/1 F/A 48; Urk. 1/5/2 F/A 47 f.; Urk. 1/6/1 F/A 66). 3. Privatklägerschaft In Bezug auf Dossier 1 konstituierten sich der Privatkläger 1 (Urk. 1/8/6) und der Privatkläger 2 (Urk. 1/7/5) jeweils mit Formularerklärung vom 25. Juni 2021 als Zivil- und Strafkläger, wobei der Privatkläger 1 seine Zivilforderung einstweilen unbeziffert liess (Urk. 1/8/6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2023 beantragte der Privatkläger 1 sodann die Zusprechung einer Genugtuung (unter solidarischer Haftung des Beschuldigten sowie der zwei weiteren Beschuldigten) in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Mai 2021 sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht der drei Beschuldigten im Grundsatz (Urk. 74 S. 2). Die Zusprechung der Genugtuung an den Privatkläger 1 wurde vorliegend angefochten und ist neu zu beurteilen (vgl. Erw. II.4.2.). Wie die Vorin-

- 16 stanz zutreffend wiedergab (Urk. 95 S. 20), hat der Privatkläger 2 weder im Untersuchungs- noch Hauptverfahren Zivilforderungen geltend gemacht. 4. Umfang der Berufung 4.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 4.2. Der Beschuldigte verlangte mit seiner Berufung einen Freispruch hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs (Dispositiv-Ziffern 1 teilweise, 5-7), das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffern 12-13) sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger 1 (Dispositiv-Ziffer 22). Als mitangefochten hat die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 26-27) sowie der Nachforderungsvorbehalt in Bezug auf die amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 28 teilweise) zu gelten. In den angefochtenen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 4.3. Die Vorinstanz bestätigte hinsichtlich der weiteren Beschuldigten, B._____ und C._____, mit Mitteilung vom 12. Mai 2023 (vgl. Urk. 117) die Teilrechtskraft der Dispositiv-Ziffern 2-4 und 8-11 (Schuld- und Freisprüche, Strafe und Vollzug) sowie der Dispositiv-Ziffern 14 (Absehen der Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten B._____), 18 und 20 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände). Hiervon ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Berufung des Beschuldigten blieben darüber hinaus die Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahl), 15-17, 19 und 21 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 23 (Verweis Schadenersatzbegehren Privatkläger 1 auf Zivilweg), 24 (Entscheid Schadenersatz zugunsten Privatklägerin 3 E._____ Genossenschaft), 25 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung), 28 teilweise (ausser Nachforderungsvorbehalt

- 17 amtliche Verteidigung) sowie 29-32 (Entschädigung amtliche Verteidigungen) unangefochten. Entsprechend sind die vorgenannten Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf und Teilgeständnisse 1.1. Dem Beschuldigten sowie den zwei weiteren Beschuldigten, B._____ und C._____ (bereits rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil), wird zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Mai 2021 um ca. 14:15 Uhr zusammen mit G._____ gewaltsam in die von den Privatklägern 1 und 2 bewohnte Wohnung an der I._____strasse … in Zürich eingedrungen zu sein. Dabei hätten die Beschuldigten gegen die Wohnungstür gedrückt und einer von ihnen habe mit einem Fusstritt die Türverriegelung aus dem Rahmen gedrückt. 1.2. Nachdem zunächst die zwei weiteren Beschuldigten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten, habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit einem mitgeführten Hammer gegen die Stirn geschlagen und diesem eine blutende Rissquetschwunde zugefügt. Der mittlerweile heftig blutende Privatkläger 1 habe die Arme schützend über den Kopf erhoben, die Bettdecke über seinen Kopf gezogen und sich bäuchlings auf das Bett gelegt. Infolgedessen hätten die Beschuldigten weiter auf ihn eingeschlagen, mindestens drei bis vier Mal gegen den Rücken. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 hierbei weiter mit dem Hammer traktiert. Ferner hätten die Beschuldigten zum unter der Bettdecke liegenden Privatkläger 1 gesagt, dass sie ihn töten würden. 1.3. Schliesslich habe sich der Beschuldigte zum Privatkläger 2 umgedreht, welcher im selben Zimmer auf einem anderen Bett gesessen habe. Dabei habe er den Hammer in dessen Richtung erhoben und zu diesem gesagt, dass er ihn erst in Ruhe lassen werde, wenn er tot sei. 1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 95 S. 23) anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung sich ge-

- 18 meinsam mit den zwei weiteren Beschuldigten zur Wohnung der Privatkläger 1 und 2 begeben und gewaltsam durch Aufbrechen der Wohnungstüre Zugang zur Wohnung verschafft zu haben. Ferner gab er zu, einen Hammer (Metallkopf) mitgeführt zu haben, betonte jedoch, damit niemanden geschlagen zu haben (Urk. 1/4/2 F/A 7; Urk. 1/4/12 S. 4 ff.; Urk. 70 S. 8 f.). An diesem Teilgeständnis hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest und führte aus, dass er den Hammer herausgenommen und ihn dem Privatkläger 1 gezeigt und ihn damit bedroht habe. Mit dem Hammer geschlagen habe er ihn jedoch zu 200% nicht (Prot. II S. 18 ff., 24). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt, insbesondere dem Privatkläger 1 durch die Bettdecke weitere Schläge mit dem Hammer verpasst zu haben sowie die Privatkläger 1 und 2 mit dem Tode bedroht zu haben (Urk. 1/4/12 S. 4 ff.; Urk. 70 S. 9). Aufgrund des bloss partiellen Geständnisses des Beschuldigten, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt, teils in mittäterschaftlichem Zusammenwirken begangen, erstellen lässt. 2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Die Beweisführung stützt sich in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten, der zwei weiteren Beschuldigten und G._____ sowie auf diejenigen der Privatkläger 1 und 2. Sodann gründet die Beweisführung auch auf die medizinischen Unterlagen des Privatklägers 1 (Urk. 1/9/2-3; Urk. 1/9/6; Urk. 1/10; Vorhalt gemäss Urk. 1/4/12 S. 14 f.), der beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenständen (Urk. 1/15/4-5), den Ergebnissen der Spurensicherung vom FOR (Urk. 1/12/1-2), der Mobiltelefonauswertung und der rückwirkenden Telefonüberwachung (Urk. 1/13/2-3; Urk. 1/13/6-9; Urk. 1/14/9-10; Vorhalt gemäss Urk. 1/4/13 S. 8 ff. und Urk. 1/4/6 F/A 27 ff.) sowie den am Tatort erstellten Fotodokumentationen (Urk. 1/3/1-2; Vorhalt gemäss Urk. 1/4/12 S. 14, Urk. 1/4/13 S. 6 ff. und Urk. 1/4/6 S. 4 f.). Alle erwähnten Beweismittel erweisen sich mit Verweis sowie in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 95 S. 23 f.) als verwertbar. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab hierauf zu verwei-

- 19 sen ist (Urk. 95 S. 24 f.) Anzufügen bleibt, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es darf sich hierbei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 IV 249 E. 1.3.1.; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je m.w.H.). Auf die Argumente des Beschuldigten ist entsprechend in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der zwei weiteren Beschuldigten (B._____ und C._____) wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 25). 3.2. Zu berücksichtigen ist, dass alle drei Beschuldigten miteinander befreundet sind (Urk. 1/4/1 F/A 47; Urk. 1/4/4 F/A 26; Urk. 1/4/12-13), wobei die zwei weiteren Beschuldigten (B._____ und C._____) eine enge Freundschaft verbindet und sie sich seit 15 Jahren kennen (Urk. 1/4/7 F/A 58). 3.3. Der Beschuldigte hat sodann ausgeführt beide Privatkläger 1 und 2 zu kennen, wobei der Privatkläger 1 früher sein bester Kollege gewesen sei, sie nun aber nicht mehr miteinander sprechen würden (Urk. 1/4/1 F/A 33-34, 36-41). Der weitere Beschuldigte C._____ gab an, dass der Privatkläger 1 sein bester Kollege sei und er auch den Privatkläger 2 kenne (Urk. 1/4/4 F/A 42, 57). Der Beschuldigte B._____ gab ebenfalls zu Protokoll, die Privatkläger 1 und 2 zu kennen, zu Beginn mit dem Privatkläger 1 befreundet gewesen zu sein, nun jedoch nicht mehr (Urk. 1/4/7 F/A 18, 26-28). 3.4. G._____ ist die langjährige Lebenspartnerin des Beschuldigten, mit welcher er zusammenwohnt (Urk. 1/4/1 F/A 4-5; Urk. 1/4/10 F/A 10-11, 17-19) und mittlerweile ein gemeinsames Kind hat (Urk. 1/4/3 F/A 12-14). Sie ist trotz gleichem Familiennamen nicht mit dem Beschuldigten C._____ verwandt (Urk. 1/4/1 F/A 1/6/1 F/A 9). Sie war beim Vorfall vom 19. Mai 2021 mit von der Partie und

- 20 wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 1/4/10-12). Zeitgleich mit der Anklageerhebung erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2022 jedoch einen Strafbefehl gegen G._____ wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 46). Im Übrigen wurde das Strafverfahren gegen die Genannte mit Verfügung desselben Datums eingestellt (Urk. 40). 3.5. G._____ wie auch die weiteren Beschuldigten hatten somit grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Aufgrund ihrer freundschaftlichen bzw. familiären Verbindung könnten sie sodann geneigt gewesen sein, sich gegenseitig möglichst wenig zu belasten resp. ihre Freunde ebenfalls in ein günstiges Licht zu rücken. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. 3.6. Die Privatkläger 1 und 2 sind seit einem Jahr Mitbewohner und teilen sich zu zweit ein Zimmer (Urk. 1/5/1 F/A 7, 11). Der Privatkläger 2 gab zu Protokoll, dass er und der Privatkläger 1 eng miteinander befreundet seien, wobei er ihn seit zwei Jahren kenne (Urk. 1/5/1 F/A 10-11). Der Privatkläger 1 gab auf Befragen an, dass er mit dem Privatkläger 2 nach der Rückkehr aus dem Spital am 19. Mai 2021 über den Vorfall gesprochen habe, wobei das Gespräch lediglich zwei bis drei Minuten gedauert habe und ihm der Privatkläger 2 gesagt habe, dass er zum Polizeiposten für eine Aussage habe gehen müssen (Urk. 1/6/1 F/A 7). Der Privatkläger 2 meinte darauf angesprochen, dass sie beide beim Vorfall anwesend gewesen seien und es somit nicht viel zu sprechen gegeben habe (Urk. 1/5/2 F/A 122). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 95 S. 26) ist bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre Aussagen gezielt aufeinander abgestimmt haben, zumal ihre Ausführungen inhaltlich in wesentlichen Aspekten übereinstimmen, nicht jedoch deckungsgleich ausfielen (vgl. Erw. III.A.4.3.1 ff.). 3.7. Weiter kennen auch die Privatkläger 1 und 2 die drei Beschuldigten sowie G._____. So gab der Privatkläger 2 an, dass B._____ ein Kollege von ihm sei und, dass er auch die weiteren Beschuldigten sowie G._____ kenne (Urk. 1/5/1 F/A 13, 15-19). Der Privatkläger 1 gab ebenfalls an, alle vier Täter zu kennen, sie seien Landsleute. Mit dem Beschuldigten habe er 2013 sowie mit B._____ 2019

- 21 für ein paar Monate bei der gleichen Firma gearbeitet resp. zusammen Sozialarbeit geleistet (Urk. 1/6/1 F/A 8-9). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu verweisen, insbesondere darauf, wonach aus deren Aussagen hervorgehe, dass zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten zunächst eine freundschaftliche Beziehung bestanden habe, es dann allerdings zu einem Konflikt kam, bei welchem unter anderem feindselige Telefonate geführt worden sein sollen, und welcher schliesslich in der angeklagten gewaltsamen Auseinandersetzung mündete (Urk. 95 S. 26). Es ist denkbar, dass der Privatkläger 1 aus Enttäuschung über seine früheren Freunde diese über Gebühr belastet haben könnte. Er wurde polizeilich als Auskunftsperson (Urk. 1/6/1) und staatsanwaltschaftlich – aufgrund einer Gegenanzeige wegen Drohung etc. – als beschuldigte Person (Urk. 1/6/2) einvernommen, womit er keiner strafprozessualen Wahrheitspflicht unterlag. Darüber hinaus hat er mit der Geltendmachung einer Genugtuungsforderung von Fr. 5'000.– (Urk. 74 S. 2; Urk. 105; Urk. 126) auch ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 1 die Beschuldigten absichtlich zu Unrecht belastet hätte, liegen jedoch nicht vor. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang vielmehr auf die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen abzustellen. Gleiches gilt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2. Er wurde zwei Mal als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 1/5/1-2). Daneben ist bei ihm jedoch nicht von einer tieferen Verbindung zu den drei Beschuldigten auszugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass der Privatkläger 2 gemäss eigenen Aussagen vom gleichen Dorf wie der Beschuldigte B._____ stamme, wobei seine Cousine mit der Schwester des Beschuldigten B._____ verheiratet sei (Urk. 1/5/2 F/A 8). Finanzielle Interesse sind mangels Geltendmachung von Zivilforderungen beim Privatkläger 2 hingegen keine zu verorten. 4. Sachverhaltserstellung 4.1. Da es vorliegend um die Sachverhaltserstellung des Vorfalles am 19. Mai 2021 hinsichtlich des Beschuldigten geht (das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der zwei weiteren Beschuldigten B._____ und C._____ rechtskräftig; vgl. Erw. II.4.3), ist im Weiteren insbesondere auf die Aussagen der Beteiligten in

- 22 - Bezug auf das Verhalten und die Handlungen des Beschuldigten einzugehen. Zunächst ist auf die umfassende und zutreffende Wiedergabe und Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 95 S. 27-51). Hinsichtlich der Beschuldigten G._____ ist vorab mit der Vorinstanz (Urk. 95 S. 51) festzuhalten, dass sie keine sachdienlichen Aussagen zum Kerngeschehen machen konnte (Urk. 1/4/10-12). 4.2. Betreten der Wohnung der Privatkläger 1 und 2 Wie dargelegt, hat der Beschuldigte anerkannt, am 19. Mai 2021 zusammen mit den weiteren Beschuldigten B._____ und C._____ die Wohnung der Privatkläger 1 und 2 durch Aufbrechen der Türe unbefugterweise betreten zu haben (vgl. Erw. III.A.1.4). Dies wird auch von den weiteren Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Hingegen blieb in der Untersuchung und vor Vorinstanz unklar, wer von den drei Angreifern letztlich die Wohnungstür konkret aufbrach und beschädigte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass er und der Beschuldigte B._____ die Haustüre geöffnet hätten, dies mit den Händen, indem sie kräftig gegen die nicht stabile Türe gestossen hätten (Prot. II S. 24). Massgebend bleibt jedoch, dass alle übereinstimmend angaben, zur Wohnung gegangen zu sein, um mit den Privatklägern 1 und 2 über die telefonischen Provokationen des Vortages zu sprechen. Wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 95 S. 48), erscheint es für die rechtliche Würdigung letztlich von untergeordneter Bedeutung, zumal alle Beschuldigten die Absicht hatten, in die Wohnung der Privatkläger 1 und 2 zu gelangen und von einem spontan und konkludent gefassten gemeinschaftlichen Beschluss der Beschuldigten ausgegangen werden kann.

- 23 - 4.3. Hammerschläge gegen den Privatkläger 1 4.3.1. Betreffend dem Hammerschlag gegen seinen Kopf führte der Privatkläger 1 gleichlautend und kohärent in beiden Einvernahmen aus, dass der Beschuldigte ihn mit dem Hammer einmal auf die Stirn geschlagen habe – dies habe er klar und deutlich gesehen (Urk. 1/6/1 F/A 24, 25, 35; Urk. 1/6/2 F/A 23, 47-49, 95). Detailliert gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte den mitgebrachten Hammer aus seinem Hosenbund hervorgezogen (Urk. 1/6/1 F/A 62-63; Urk. 1/6/2 F/A 62-63) – was mit dem Zugeständnis des Beschuldigten übereinstimmt, den Hammer mitgenommen und dabei gehabt zu haben (Urk. 1/4/12 S. 4; Urk. 1/4/13 S. 6; Prot. II S. 20) – und diesen in seiner rechten Hand gehalten zu haben. Es sei ein grosser Hammer von ca. 30 cm Länge gewesen (Urk. 1/6/1 F/A 24). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 124 S. 7), berichtete der Privatkläger 1 ebenfalls gleichlautend, vor dem Hammerschlag auf seine Stirn von einer Ausholbewegung des Beschuldigten auf dessen Schulterhöhe (Urk. 1/6/1 F/A 25; Urk. 1/6/2 F/A 65), wie auch von der Heftigkeit des Schlages, indem er ausführte, dass der Beschuldigte mit voller Wucht – auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 5 – zugeschlagen habe resp., dass der Schlag heftig gewesen sei (Urk. 1/6/1 FA 25; Urk. 1/6/2 F/A 64). Hierbei fällt auf, dass der Privatkläger 1 bei seinen Ausführungen nicht zu Übertreibungen neigt und den Beschuldigten auch nicht im Übermass belastet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spricht. Obwohl der Privatkläger 1 in beiden Einvernahmen ausführte, dass der Beschuldigte ihn mit voller Wucht mit dem Hammer gegen die Stirn geschlagen habe und der Schlag heftig gewesen sei (Urk. 1/6/1 F/A 25; Urk. 1/6/2 F/A 64-65), führte er auf Nachfrage aus, dass die Stärke des Schlages auf einer Skala von 1 bis 10 eine 5 gewesen sei (Urk. 1/6/1 F/A 26). Widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Heftigkeit des Schlages sind entgegen der Verteidigung keine ersichtlich (Urk. 124 S. 7). 4.3.2. Weiter gab der Privatkläger 1 an, vom Beschuldigten B._____ mit einem länglichen Gegenstand/Schlauch geschlagen worden zu sein. Hierbei hat er jeweils übereinstimmend ausgeführt, dass der erste Schlag seine linke Schulter getroffen habe und er den zweiten Schlag, welcher gegen seinen Kopf gerichtet gewesen sei, mit der Hand resp. mit beiden Händen habe abwehren können. Auf-

- 24 grund der Abwehrhandlung habe er sich die Verletzung am Ringfinger der rechten Hand zugezogen (Urk. 1/6/1 F/A 24, 27; Urk. 1/6/2 F/A 23, 43, 50-52, 67). Der Privatkläger 1 hat somit nie ausgeführt, vom länglichen Gegenstand resp. dem Schlauch durch den Beschuldigten B._____ an der Stirn getroffen worden zu sein. In diesem Sinne hat er auch verneint, einen Faustschlag des Beschuldigten B._____ auf die Stirn erhalten zu haben (Urk. 1/6/2 F/A 89). Auch der Privatkläger 2 verneinte einen Faustschlag des Beschuldigten B._____ gegen die Stirn des Privatklägers 1 (Urk. 1/5/2 F/A 98). 4.3.3. Nach dem Angriff mit dem Hammer gegen die Stirn sowie den Schlägen mit dem länglichen Gegenstand resp. dem Schlauch habe sich der Privatkläger 1 mit der Bettdecke zugedeckt, wobei die Beschuldigten weiter wahllos auf ihn eingeschlagen hätten (Urk. 1/6/1 F/A 27, 31; Urk. 1/6/2 F/A 23). Konnte sich der Privatkläger 1 anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 20. Mai 2021 nicht genau daran erinnern, ob er, als er unter der Decke lag, auch noch mit dem Hammer auf den Rücken geschlagen worden sei oder wie viele Male (Urk. 1/6/1 F/A 33, 35), führte er anlässlich seiner zweiten Einvernahme sodann neu aus, dass er gespürt habe, dass er mit dem Hammer geschlagen worden sei, als er zugedeckt gewesen sei, ohne es aber gesehen zu haben. Er habe den Hammer am Rücken gespürt, sicher drei bis vier Mal, wobei es ihn erst dann richtig geschmerzt habe (Urk. 1/6/2 F/A 49, 55). Der Privatkläger 1 vermochte sich damit bei der ersten Einvernahme, welche nur einen Tag nach dem Vorfall stattfand, nicht genau resp. weniger genau daran zu erinnern, ob ihn der Beschuldigte auch noch über der Bettdecke mit dem Hammer gegen den Rücken geschlagen habe. Demgegenüber konnte er anlässlich der zweiten Einvernahme, welche ca. zwei Monate nach dem Vorfall stattfand, plötzlich spüren, dass der Beschuldigte ihn am Rücken sicher drei bis vier Mal mit dem Hammer geschlagen habe. Ausgehend davon, dass sich Erinnerungen aufgrund des Vergessensprozesses mit der Zeit tendenziell eher verflüchtigen und Aussagen entsprechend weniger detailliert wiedergegeben werden können, erscheint es unglaubhaft, dass sich die Erinnerung des Privatklägers 1 anlässlich der späteren Einvernahme verdichtete und er sich sodann detaillierter daran erinnern konnte sowie bestimmt ausführte auch über der Decke vom Beschuldigten mit dem Hammer geschlagen worden zu sein. An dieser un-

- 25 glaubhaften Darstellung der Schläge mit dem Hammer über der Decke ändert auch nichts, dass der Privatkläger 2 mehrere Hammerschläge des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 bestätigte, zumal er jeweils von mehreren Schlägen ins Gesicht des Privatklägers 1 sprach (vgl. Erw. III.A.4.3.4). Abgesehen von den Ausführungen des Privatklägers 1 hinsichtlich der Hammerschläge über der Bettdecke, fallen seine Aussagen lebensnahe und überzeugend aus. Insbesondere hinsichtlich dem Kerngeschehen mit dem Hammerschlag des Beschuldigten gegen die Stirn des Privatklägers 1 erscheinen seine Schilderungen aufgrund des Detailreichtums glaubhaft. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 verwiesen werden (Urk. 95 S. 33). 4.3.4. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers 2 zu den Hammerschlägen gegenüber dem Privatkläger 1 ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 die Ausführungen des Privatklägers 1 bestätigte und ausführte gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Hammer geschlagen habe. Der Privatkläger 2 bestätigte diverse Male, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Hammer geschlagen habe, wobei er ausführte, dass der Beschuldigte ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 1/5/1 F/A 19, 31; Urk. 1/5/2 F/A 35- 37, 102). Auf Nachfrage gab der Privatkläger 2 an, dass der Beschuldigte ca. vier bis fünf Mal mit dem Hammer auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe (Urk. 1/5/1 F/A 33). Weiter bestätigte der Privatkläger 2 auch die Schilderungen des Privatklägers 1, wonach der Beschuldigte den Hammer bereits dabei gehabt und ihn in der rechten Hand gehalten habe (Urk. 1/5/1 F/A 32, 34). Im Übrigen ist auf die zutreffende Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2 durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 36 f.). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 anlässlich seiner ersten Einvernahme den Eindruck vermittelten, dass nur ein einzelner Hammerschlag gegen die Stirn des Privatklägers 1 erfolgt sei, wohingegen er in seiner zweiten Befragung von mehreren Hammerschlägen gegen die Stirn berichtete (Urk. 95 S. 37). Angeklagt wurde lediglich ein Hammerschlag gegen die Stirn des Privatklägers 1, welcher sich nach dem Gesagten ohne Weiteres anhand der glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 erstellen lässt.

- 26 - 4.3.5. An dieser Einschätzung vermögen auch die divergierenden Aussagen des Beschuldigten bzw. der weiteren zwei Beschuldigten nichts zu ändern. So verweigerte der Beschuldigte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme sowie seiner Hafteinvernahme die Aussage (Urk. 1/4/1-2) und machte erstmals anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2021 Aussagen zum Sachverhalt (Urk. 1/4/12). Er habe den Hammer mitgenommen, habe jedoch niemanden damit geschlagen. Wie die Verletzungen des Privatklägers 1 entstanden seien, könne er nicht erklären. Er habe weder den Privatkläger 1 noch den Privatkläger 2 mit dem Tode bedroht. Er vermute jedoch, dass er mit dem Hammer in der Hand den Privatkläger 2 gefragt habe, ob sie ihm "Filme zeigen" bzw. provozieren wollten (Urk. 1/4/12 S. 4 ff., S. 14 f.). Bei diesen Aussagen blieb der Beschuldigte auch anlässlich der zweiten Konfrontations- resp. Schlusseinvernahme, wobei er wiederum teils die Aussage verweigerte (Urk. 1/4/13). Ergänzend gab er an, den Hammer lediglich mitgenommen zu haben, um eine Show abzuziehen (Urk. 1/4/13 S. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung blieb er wiederum bei den gemachten Aussagen, wobei er bestritt, den Privatkläger 1 über der Bettdecke weiter geschlagen zu haben (Urk. 70 S. 8 ff., S. 12). Die Aussagen des Beschuldigten sind, sofern er welche tätigte – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – dürftig sowie lückenhaft und erscheinen wenig lebensnah resp. lassen jeglichen Erzählfluss vermissen (Urk. 95 S. 41 f.). Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten reihen sich in diese Einschätzung ein und wirken ausweichend. So gab er zu, den Metallkopfhammer mitgeführt und damit den Privatkläger 1 bedroht zu haben (Prot. II S. 24). Gleichzeitig machte er aber geltend, dass er zu 200% sicher sei, den Privatkläger 1 nicht mit dem Hammer geschlagen zu haben. Man wisse schliesslich, dass wenn man mit einem Hammer an den Kopf eines anderen schlage, man Probleme bekomme (Prot. II S. 23). Er wisse nicht, weshalb er den Hammer mitgenommen habe. Hätte er gewusst, welche Probleme verursacht werden, hätte er den Hammer nicht mitgeführt (Prot. II S. 22). Einen plausiblen Grund, weshalb er den Hammer mitführte, konnte der Beschuldigte sodann nicht nennen. Sein Einwand, er habe mit dem Hammer lediglich eine Show abziehen wollen, überzeugt nicht, zumal er ausführte, mit dem Privatkläger 1 lediglich reden gewollt und keine Probleme mit ihm zu haben (Urk. 1/4/12 S. 4; Prot. II S. 23). Weshalb ihn die Privatkläger 1 und

- 27 - 2 sodann zu Unrecht belasten sollten, konnte sich der Beschuldigte nicht erklären und verwies pauschal – und ohne das hieraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wäre – auf die Verwandtschaft mit dem Beschuldigten B._____ sowie dem Umstand, dass der Privatkläger 1 früher einmal eng mit dem Beschuldigten C._____ befreundet gewesen sei (Prot. II S. 23). Entsprechend vermögen die Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften und lebensnahen Ausführungen der Privatkläger 1 und 2 nicht zu erschüttern. 4.3.6. Auch die Aussagen der Beschuldigten B._____ sowie C._____ vermögen der Sachdarstellung der Privatkläger 1 und 2 nichts entgegenzusetzen. Der vom Beschuldigten B._____ behauptete Faustschlag gegen die Stirn des Privatklägers 1 wurde vom Privatkläger 1 verneint (vgl. Erw. III.4.3.2) und lässt sich darüber hinaus nicht mit dem Verletzungsbild des Privatklägers 1 (drei Rissquetschwunden von einer Länge von 1.5 cm oberhalb der Augenbrauen, die genäht werden musste; vgl. Urk. 1/9/3; Urk. 1/9/6; sowie Erw. III.A.4.3.8) in Einklang bringen. Entsprechend erscheint es mit der Vorinstanz mehr als fraglich, dass der Faustschlag geeignet gewesen wäre, diese Verletzungen beim Privatkläger 1 hervorzurufen (Urk. 95 S. 44). Auch ist seine Aussage, wonach der Privatkläger 1 nach dem Faustschlag gegen die Stirn lediglich eine kleine Wunde gehabt und nur ein bisschen geblutet habe (Urk. 1/4/7 S. 11), nicht mit den medizinischen Befunden sowie der Fotodokumentation (Gesicht des Privatklägers 1 war blutüberströmt; vgl. Urk. 1/3/1 S. 6 f.) in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus verneinte der Beschuldigte B._____, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit dem Hammer gegen die Stirn geschlagen haben soll (Urk. 1/4/7 F/A 86). Er machte weiter geltend, dass der Beschuldigte keinen Hammer mitgeführt habe (Urk. 1/4/7 F/A 83; Urk. 1/4/8 F/A 12, 18; Urk. 1/4/12 S. 13) – was offensichtlich falsch ist, zumal der Beschuldigte selbst zugab, einen Metallkopfhammer dabei gehabt zu haben. Im Übrigen können auch seine Ausführungen, wonach er mit dem von ihm behändigten Rohr lediglich auf den Boden geschlagen und nicht auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe, durch die auf dem Bett des Privatklägers 1 vorgefundenen Bruchstücke des Rohres (welches beim Schlagen zu Bruch ging) wiederlegt werden (Urk. 1/3/1 S. 6; Urk. 1/1/1 S. 9). Die Teleskopverlängerung muss damit über dem Bett des Privatklägers 1 zu Bruch gegangen sein, was die Sach-

- 28 darstellung des Privatklägers 1 stützt, wonach das Rohr dann kaputt gegangen sei, als der Beschuldigte B._____ damit auf ihn eingeschlagen habe (vgl. zutreffende vorinstanzliche Ausführung, Urk. 95 S. 51 f.). Insgesamt kann auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Aussagen des Beschuldigte B._____ widersprüchlich und pauschal erscheinen sowie nicht geeignet sind, die glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 in Zweifel zu ziehen (Urk. 95 S. 45). 4.3.7. Der Beschuldigte C._____ gab an, dass er und der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit der flachen Hand eine Ohrfeige gegeben hätten. Die blutende Platzwunde des Privatklägers 1 führte er auf den Schlag des Beschuldigten B._____ mit dem Rohr gegen die Stirn des Privatklägers 1 zurück, jedoch konnte er sich die weiteren Verletzungen des Privatklägers 1 nicht erklären (Urk. 1/4/4 F/A 58; Urk. 1/4/5 F/A 9, 15, 34; Urk. 1/4/6 F/A 4, 7, 25, 40). Er bestätigte aber, dass er beim Rauslaufen einen Hammer beim Beschuldigten gesehen habe (Urk. 1/4/4 F/A 47, 63, 81; Urk. 1/4/5 F/A 23 f.), jedoch habe er nicht gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Hammer geschlagen habe (Urk. 1/4/4 F/A 71; vgl. auch Urk. 1/4/4 F/A 65; Urk. 1/4/5 F/A 24; Urk. 1/4/6 F/A 6, 16). Die Aussagen des Beschuldigten C._____ weisen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 95 S. 49) – weniger Widersprüche und Ungereimtheiten auf, als jene der weiteren Beschuldigten. Nichtsdestotrotz erweisen sie sich teilweise als falsch (so hatte der Beschuldigte den Hammer nicht erst beim Rauslaufen in der Hand, vgl. Erw. III.A.4.3.5) sowie an einigen Stellen als nicht schlüssig und wenig lebensnah. Anhand der auf dem Bett des Privatklägers 1 vorgefundenen Bruchstücke des Rohres, muss als erstellt erachtet werden, dass dieses zu Bruch ging, als der Privatkläger 1 hiermit geschlagen wurde. Den Schlag mit dem Rohr gegen die Stirn des Privatklägers 1 durch den Beschuldigten B._____ will der Beschuldigte C._____ gesehen haben, nicht aber, dass das Rohr zu Bruch ging (Urk. 1/4/12 S. 9). Sodann schwächte er seine bisherige Aussage ab, indem er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausführte, dass er den Privatkläger 1 nur aus dem Augenwinkel gesehen habe, als der Beschuldigte B._____ ihn mit dem Rohr geschlagen habe (Urk. 1/4/12 S. 8, 19). Offenkundig war der Beschuldigte C._____ bemüht, seine Mittäter nicht über Gebühr zu belasten. Die in die-

- 29 sem Zusammenhang kohärenten und wiederholt zu Protokoll gegeben Aussagen des Privatklägers 1, dass er den Schlag mit dem Rohr gegen seinen Kopf mit dem Arm habe abwehren können und somit nicht vom Rohr am Kopf getroffen worden sei (vgl. Erw. III.A.4.3.1 ff.), vermögen die Aussagen des Beschuldigten C._____ nicht zu erschüttern. Das Verletzungsbild des Privatklägers 1 lässt sich sodann nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten C._____ in Einklang bringen, wonach dieser zwei Ohrfreigen sowie einen Schlag mit dem Rohr gegen die Stirn erlitten haben soll (vgl. Erw. III.A.4.3.8). Die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 erscheinen nach dem Gesagten auch weiterhin glaubhafter, weshalb auf deren Sachdarstellungen abzustellen ist. 4.3.8. Hinsichtlich der übrigen Beweismittel kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 51 ff.). Von Interesse sind insbesondere die medizinischen Unterlagen des Privatklägers 1 über dessen Verletzungen. So hielt der Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 19. Mai 2021 fest, dass der Privatkläger drei ca. 1.5 cm lange Rissquetschwunden oberhalb der Augenbrauen, eine Fraktur des Ringfingerendgliedes der rechten Hand sowie eine rechtsseitige Rippenkontusion erlitt (Urk. 1/9/3). Dies Feststellungen wurden mit ärztlichem Befund des Stadtspital Waid vom 30. Juni 2021 sodann bestätigt (Urk. 1/9/6). Die Rissquetschwunden mussten genäht werden, wobei sich der Privatkläger 1 auch bei ausbleibender medizinischer Versorgung nie in Lebensgefahr befunden habe. Als Ursache für die Verletzungen an der Stirn wurde ein stumpfes Trauma festgehalten. Dazu, ob die Rissquetschwunden an der Stirn durch allfällige Schläge mit einer Teleskopverlängerung oder mit einem Hammer verursacht worden sein könnten, äusserte sich der knapp gehaltene ärztliche Befund hingegen nicht. Der Argumentation der Verteidigung, wonach eine Person, die mit einem Metallkopfhammer gegen die Stirn geschlagen wird, nicht nur eine Rissquetschwunde sondern erheblichere Verletzungen erleidet hätte, und somit nicht der Hammerschlag die Ursache der Verletzungen beim Privatkläger 1 sei (Prot. II S. 27), kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. Die medizinischen Akten schliessen gerade nicht aus, dass als Verletzungsursache auch ein Schlag mit einem Hammer gegen die Stirn in Frage kommt. Im Übrigen hängt die konkrete Verletzung nicht nur vom benutzten Gegenstand,

- 30 sondern unter anderem auch von der Heftigkeit des Schlages ab, welche vorliegend vom Privatkläger 1 als mittel (eine 5 auf einer Skala von 1-10) eingestuft wurde. Betreffend die Nagelkranzfraktur am Finger hielt der Befund fest, dass Schläge mit einem Metallstab gut denkbar seien, jedoch ebenso gut eine Abwehr derselben mit der rechten Hand (Urk. 1/9/6). Der Fotodokumentation vom 19. Mai 2021 am Tatort (Urk. 1/3/1) ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 verschiedene Rissquetschwunden an der Stirn erlitt, wobei er relativ stark blutete und ihm das Blut über das ganze Gesicht lief sowie auch an mehreren Stellen auf den Boden tropfte (Urk. 1/3/1 S. 4 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 95 S. 53 f.), lassen sich die medizinischen Erkenntnisse ohne Weiteres mit den Sachdarstellungen des Privatklägers 1 in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte B._____ ihn versucht habe mit dem Rohr gegen den Kopf zu schlagen, er jedoch an der zur Abwehr erhobenen Hand getroffen und dabei den Finger gebrochen habe. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, wonach er nie mit dem Rohr gegen den Kopf geschlagen worden sei resp. diesen Schlag habe abwehren können, sowie dem Umstand, dass er mehrmals konstant zu Protokoll gab, vom Hammer an der Stirn mindestens einmal getroffen worden zu sein, sind die drei 1.5 cm langen Rissquetschwunden an seiner Stirn dem Schlag des Beschuldigten mit dem Hammer zuzuordnen. Dafür spricht weiter auch, dass die Rissquetschwunden sodann alle eine einheitliche Länge von 1.5 cm aufweisen, was durchaus mit der Form und Länge des Metallkopfes des beim Beschuldigten gefundenen und von ihm erwiesenermassen mitgenommenen Hammers übereinstimmt (Urk. 1/4/1 F/A 77 sowie Beilage 1; Urk. 1/4/12 S. 6; Urk. 1/15/4-5). Das Verletzungsbild deutet somit auf einen kantigen Gegenstand. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass am sichergestellten Metallkopfhammer (Asservaten-Nr. A015'120'453) keine Tatspuren, mithin keine blutverdächtigen oder fettigen Anhaftungen, des Privatklägers 1 gefunden werden konnten (Urk. 1/12/2). Die Hausdurchsuchung und anschliessende Beschlagnahme des Metallkopfhammers fand beim Beschuldigten am 15. Juni 2021 und damit rund einen Monat nach dem Vorfall statt (Urk. 1/15/5), weshalb allfällige Spuren durch ihn auch hätten weggewischt werden können.

- 31 - 4.4. Fazit Hammerschläge gegen den Privatkläger 1 Nach dem Gesagten kann erstellt werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Hammer gegen die Stirn schlug und ihm eine blutende Rissquetschwunde zufügte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, deutet das Verletzungsbild auf eine Mehrzahl von Schlägen gegen die Stirn (Urk. 95 S. 37). Der Anklagesachverhalt spricht jedoch lediglich von einem Hammerschlag und einer Rissquetschwunde (Urk. 47 S. 3), weshalb somit offenbleiben kann, wie viele Rissquetschwunden (gemäss medizinischen Unterlagen deren drei; Urk. 1/9/3 und Urk. 1/9/6) der Privatkläger 1 erlitt, wie auch, ob der Beschuldigte ihn mehrmals mit dem Hammer gegen die Stirn schlug. Selbst wenn der Verteidigung zuzustimmen ist, dass aufgrund der Ähnlichkeit der drei Rissquetschwunden davon auszugehen ist, dass sie durch Schläge mit dem demselben Gegenstand entstanden sind (Urk. 124 S. 6), kann hieraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Nicht erstellt werden konnte hingegen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1, nachdem dieser schützend die Bettdecke über sich zog, noch mit weiteren Hammerschlägen über der Bettdecke traktierte. Wie dargelegt (vgl. Erw. III.A.4.3.3), kann diesbezüglich nicht auf die Aussagen des Privatklägers 1 abgestellt werden. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Angriff (Art. 134 StGB) 5.1.1. Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Im Übrigen kann – um Wiederholungen zu vermeiden – hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Angriff, der Abgrenzung zum Raufhandel sowie der objektiven Strafbarkeitsbedingung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 95 S. 56 ff.). 5.1.2. Das Vorliegen eines Angriffs ist zu bejahen, nachdem alle drei Angreifer in die Wohnung des Privatklägers 1 und 2 eindrangen sowie unvermittelt auf den Privatkläger 1 losgingen und diesen u.a. mit Fäusten, einer Teleskopverlängerung

- 32 sowie einem Hammer traktierten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, entfällt ein Raufhandel, da nicht erstellt werden konnte, dass der Privatkläger 1 zuerst auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei (Urk. 95 S. 58). Der Beschuldigte beteiligte sich am gewaltsamen Angriff auf den Privatkläger 1 indem er diesem einen Schlag mit dem mitgebrachten Hammer auf die Stirn verpasste. Angesichts der ärztlich dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Es ist mindestens davon auszugehen, dass die drei Angreifer spontan den Willen fassten, den Privatkläger 1 zu attackieren, und dabei mindestens in Kauf nahmen, diesen im Zuge der Attacke zu verletzen. 5.1.3. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 3; Urk. 124 S. 4) – von einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung des Beschuldigten auszugehen. Eine verminderte Schuldfähigkeit besteht bei bloss herabgesetzter Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit, dies kann bei Alkoholisierung grundsätzlich möglich sein. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und, dass bei einer solchen von drei Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Gewichtspromille besteht damit eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit, die aber durch Gegenindizien umgestossen werden kann. Folgt jedoch aus dem Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden war, dass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, ist nicht von einer derartigen schweren Beeinträchtigung auszugehen (OFK STGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 19 N. 12 m.w.H.; vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023, E. 1.4.4). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender

- 33 forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.3; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023, E. 1.4.1 ff.). 5.1.4. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme am 15. Juni 2021 an, alkoholabhängig zu sein, ca. sechs bis sieben Büchsen à 5 dl Bier am Tag zu trinken sowie an den Wochenenden auch noch Whiskey zu konsumieren. Manchmal konsumiere er auch Cannabis. Aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit sei er bereits in der Klinik gewesen, dies ca. 2019 in der Forell Klinik in J._____ (Urk. 1/4/1 F/A 19 ff.). Das Trinken habe mit seiner Einreise in die Schweiz begonnen (Urk. 1/4/3 F/A 26). Später führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2022 sodann aber aus, nicht regelmässig Alkohol zu konsumieren, wobei er im Monat drei, vier Mal Alkohol trinke. Zurzeit trinke er aber keinen Whiskey resp. auch keinen Alkohol, weshalb er auch keine Probleme habe (Urk. 1/4/3 F/A 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll ein Alkoholproblem zu haben sowie bereits drei Mal erfolglos eine Therapie gemacht zu haben, jedoch rückfällig geworden zu sein (Prot. II S. 7). Er trinke täglich eine Flasche Vodka gemischt mit Energydrink (Prot. II S. 13). Seit seinem Eintritt in die Strafanstalt Saxerriet Ende November 2023 trinke er jedoch keinen Alkohol mehr (Prot. II S. 17). 5.1.5. Am Vormittag des Anklagesachverhaltes vom 19. Mai 2021 habe der Beschuldigte zusammen mit den zwei weiteren Beschuldigten getrunken, sie seien betrunken gewesen, hätten Whiskey gehabt (Urk. 1/4/1 F/A 48). Er wisse nur noch drei Viertel des Vorfalles, da er betrunken gewesen sei (Urk. 1/4/12 S. 17; Prot. II S. 23 f.). Sie hätten zu dritt einen Liter Whiskey getrunken und seien sodann zu den Privatklägern 1 und 2 gefahren (Urk. 1/4/12 S. 4). Der Beschuldigte B._____ verneinte jedoch, getrunken zu haben, wobei auch der Beschuldigte C._____ bestätigte, dass B._____ nicht getrunken habe, sondern nur er und der Beschuldigte konsumiert hätten (Urk. 1/4/12 S. 11, 17; Urk. 1/4/7 F/A 110). Auf diese Aussage angesprochen, gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte B._____ mitgetrunken habe (Urk. 1/4/12 S.

- 34 - 11). Der Beschuldigte C._____ bestätigte gesehen zu haben, dass der Beschuldigte vor dem Vorfall Bier getrunken habe, wieviel wisse er aber nicht (Urk. 1/4/4 F/A 35, 50). Der Beschuldigte B._____ führte auf Nachfrage aus, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls vom 19. Mai 2021 alkoholisiert gewesen sei (Urk. 1/4/7 F/A 111). G._____ bestätigte sodann, dass der Beschuldigte ein Alkoholproblem habe (Urk. 1/4/10 F/A 55). 5.1.6. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seines Alkoholkonsums am Tag des Vorfalles wirken plakativ und pauschal. So auch diejenigen anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er geltend machte, betrunken, eigentlich besoffen gewesen zu sein (Prot. II S. 22 f.). Seine Aussage, dass er nur noch drei Viertel wisse, da er betrunken gewesen sei, ist darüber hinaus als Schutzbehauptung zu werten. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, 200% sicher zu sein, den Privatkläger 1 nicht mit dem Hammer geschlagen zu haben sowie, dass er gewusst habe, was er tat, als er zusammen mit dem Beschuldigten B._____ die Türe aufgestossen habe (Prot. II S. 23 f.). Gestützt auf die wiedergegebenen Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Anklagesachverhalt Alkohol konsumierte, wieviel bleibt jedoch unklar. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte damals regelmässig, d.h. täglich, Alkohol konsumierte. Objektive Beweismittel, welche die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt festhalten würden, bestehen vorliegend jedoch keine. Darüber hinaus lässt sich den übrigen Untersuchungsakten sowie den Aussagen der Beteiligten keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund von Alkohol auszugehen wäre. Keinem der Beteiligten ist ein auffälliges Verhalten des Beschuldigten diesbezüglich aufgefallen, teils konnten sie nicht einmal sagen, ob der Beschuldigte überhaupt alkoholisiert war oder nicht resp., ob er Alkohol getrunken hat oder nicht. Die drei Angreifer sowie G._____ fuhren zusammen mit dem Auto von H._____ nach Zürich, wobei der Beschuldigte einen Hammer von zu Hause mitnahm, suchten in Zürich den Wohnort der Privatkläger 1 und 2 auf, brachen die Türe auf, vollzogen den Angriff und verliessen den Tatort teils rennend (Urk. 1/4/10 F/A 170), um zusammen mit dem Auto wieder nach Hause zu fahren (Urk. 1/4/4 F/A 29, 35, 82; Urk. 1/4/7 F/A 6, 62, 106; Urk. 1/4/10 F/A 70, 73, 168-

- 35 - 169; Prot. II S. 18 ff., 23). Ausgehend von zwei längeren Autofahrten, während denen die Beteiligten eine starke Alkoholisierung des Beschuldigten auch aufgrund seiner Sprache hätten bemerken müssen, sowie dem Umstand, dass der Tatablauf doch eine gewisse Komplexität aufwies (Hammer mitnehmen, Wohnort aufsuchen, Türe aufbrechen, Privatkläger in der Wohnung finden, diesen mit dem Hammer schlagen sowie beide Privatkläger 1 und 2 bedrohen) sowie auch koordinative Fähigkeiten nötig waren, bestehen weder Hinweise noch Anzeichen dafür, dass beim Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit vorhanden war. Im Gegenteil ist von einem Realitätsbezug des Beschuldigten auszugehen. Selbst wenn der Beschuldigte vor der Tat Alkohol konsumiert hat, so ist nicht ersichtlich, dass sein Blutalkoholwert bei resp. über 2 Promille lag und seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt entsprechend vermindert gewesen wäre. Im Übrigen wäre bei einer Alkoholisierung des Beschuldigten anlässlich der Tat auch zu berücksichtigen gewesen, dass er, gemäss eigenen Aussagen täglich Alkohol konsumierte und damit wohl von einer gewissen Alkoholgewöhnung auszugehen ist. Damit bleibt es dabei, dass keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind. 5.1.7. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht. 5.2. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 5.2.1. Vorab kann wiederum auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Verhältnis zwischen Angriff und Verletzungsdelikt, der Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung sowie zum Versuch verwiesen werden (Urk. 95 S. 58 ff.). Verursacht der Angreifer somit eine körperliche Schädigung des Angegriffenen, so ist er neben Art. 134 StGB auch wegen des Körperverletzungsdeliktes zu bestrafen (OFK STGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 134 N. 4 m.w.H.). 5.2.2. Der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 S. 60 ff.) sowie der Staatsanwaltschaft (Urk. 47 S. 4) ist vorliegend zu folgen. Mit dem Zuschlagen mit dem Metallkopfhammer auf den Kopf des Privatklägers 1 hat der Beschuldigte erhebliche Verletzungen des Privatklägers 1 in Kauf genommen. Es muss dem Beschuldig-

- 36 ten bewusst gewesen sein, dass es sich bei Gesicht und Kopf um besonders sensible Körperstellen handelt und er den Schlag in einem solch hektischen und unübersichtlichen Geschehen – der Privatkläger 1 hätte sich bewegen können, was er sodann auch tat, als er sich mit der Bettdecke zu schützen versuchte – nicht exakt kontrollieren und tarieren können würde. Auch wenn der Schlag gemäss Aussagen des Privatklägers 1 auf einer Skala von 1 bis 10 lediglich eine 5 gewesen sein mag, hätte dieser – insbesondere auch aufgrund des dynamischen Geschehens – deutlich heftiger ausfallen können. Der Schlag war geeignet, schwere Verletzungen wie beispielsweise Brüche der Schädelknochen mit lebensgefährlichen Hirnblutungen zu verursachen oder hätte auch ins Auge gehen können und damit dieses – auch aufgrund der Ecken und Kanten des Hammers – bleibend schädigen können. Dies verdeutlicht auch die Fotodokumentation, auf welcher ersichtlich ist, dass die Verletzungen nahe oberhalb der Augenbrauen des Privatklägers 1 erfolgten (Urk. 1/3/1 S. 6 f.). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, wenn sie ausführte, dass von einem vollendeten Versuch auszugehen ist (Urk. 95 S. 61). Der Beschuldigte hat alles unternommen, was nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Deliktes erforderlich gewesen wäre, dass der Deliktserfolg hierbei ausblieb, ist allein dem Zufall geschuldet. Durch den Hammerschlag brachte der Beschuldigte den Privatkläger 1 in eine akute Gefahr, wobei die Gefährdung der körperlichen Integrität weit über das hinausging, was bei einer "Prügelattacke" noch zu erwarten gewesen wäre – insbesondere, weil der Beschuldigte mit einem Hammer, einem in diesem Zusammenhang gefährlichen Gegenstand, auf den Privatkläger 1 einschlug. Demzufolge ist mit der Vorinstanz von echter Konkurrenz zwischen der Beteiligung des Beschuldigten am Angriff und der versuchten schweren Körperverletzung auszugehen (Urk. 95 S. 61). Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe (vgl. Erw. III.A.5.1.3 ff.) sind auch hier keine ersichtlich. IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den theoretischen Ausführungen betreffend die Strafzumessung geäussert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich hierauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 72 ff.).

- 37 - 2. Der Beschuldigte hat sich nach dem Ausgeführten sowie gestützt auf das vorinstanzliche Urteil des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht. Schwerstes Delikt ist die versuchte schwere Körperverletzung. Zum Tatzeitpunkt galt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 aStGB). Gemäss heutiger Fassung würde ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe gelten (Art. 122 StGB). Da die neue Bestimmung für den Beschuldigten ungünstiger ist, ist auf die mildere altrechtliche Bestimmung abzustellen und von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, öffnet sich der Strafrahmen aufgrund des Versuchs nach unten und auch die Bindung an die Strafart entfällt (Urk. 95 S. 76). Entsprechend ist von einem Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Für die übrigen Delikte kommt – mit Ausnahme des geringfügigen Diebstahls, welcher nur mit Busse bestraft wird (Art. 172ter Abs. 1 StGB) – grundsätzlich eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Betracht. Aufgrund der vielen Vorstrafen des Beschuldigten, die teils einschlägig sind, und bei welchen er sich weder durch kurze unbedingte Freiheitsstrafen noch durch andere empfindliche Sanktionen von weiteren Delikten abhalten liess, ist nicht davon auszugehen, dass er sich durch eine bedingte oder unbedingte Geldstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird (vgl. Urk. 114). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 95 S. 76 f.). Es ist daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme des geringfügigen Diebstahls, wofür eine Busse zu verhängen ist – eine Freiheitsstrafe anzuordnen. Nachfolgend gilt es eine Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen und diese in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen für die weiteren Taten zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen – neben dem bereits Ausgeführten – keine vor. 3. Hinsichtlich der retrospektiven Konkurrenz ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 77 ff.). Der Beschuldigte beging die

- 38 vorliegend zu beurteilenden Delikte vor denjenigen Delikten, mit welchen er mit den Strafbefehlen vom 11. Oktober 2022, vom 27. Oktober 2022 und vom 25. November 2022 unter anderem zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (Urk. 114 S. 6 ff.). Da vorliegend (u.a.) ebenfalls eine Freiheitstrafe auszufällen ist, ist eine Gesamtstrafe zu bilden und die auszufällende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den vom Beschuldigten erwirkten neuerlichen Freiheitsstrafen von 27, 80 sowie 30 Tagen Freiheitsstrafe zu bemessen. Darüber hinaus sind – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 95 S. 78) – die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung bei der auszufällenden Busse für das geringfügige Vermögensdelikt ebenfalls erfüllt. So ist die Busse wiederum als Zusatzstrafe zu den bereits verhängten Bussen von Fr. 500.– (Strafbefehl vom 11. Oktober 2022), Fr. 100.– (Strafbefehl vom 27. Oktober 2022) und Fr. 150.– (Strafbefehl vom 25. November 2022) auszusprechen. 4. Versuchte schwere Körperverletzung 4.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt die brutale Vorgehensweise des Beschuldigten ins Gewicht, welcher mit einem Hammer bewaffnet auf den aus dem Schlaf gerissenen Privatkläger 1, der in diesem Sinne völlig unvorbereitet und wehrlos auf seinem Bett war, einschlug. Darüber hinaus war der Privatkläger 1 aufgrund der vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung mit den weiteren Angreifern bereits in angeschlagenem Zustand. Der Schlag mit dem Hammer erfolgte auf die Stirn, einer äusserst sensiblen Körperstelle. Selbst wenn der Schlag von der Wucht lediglich im Mittelmass zu verorten ist, dürfte der Schlag für den Privatkläger 1 mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen sein, zumal er mehrere Rissquetschwunden an der Stirn davontrug, welche genäht werden mussten. Vorausgesetzt der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre durch eine im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB schwere oder lebensgefährliche Verletzung eingetreten, läge insgesamt eine nicht mehr leichte objektive Tatschwere vor. Ausgehend von einem mittleren objektiven Tatverschulden, rechtfertigt es sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen.

- 39 - 4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus nichtigem Beweggrund handelte, wobei er ob der telefonischen Provokationen gegenüber den Anderen entzürnt war und mit seiner "Abreibung" des Privatklägers 1 diesen Genugtuung verschaffen wollte. Er ging hierbei jedoch deutlich über das hinaus, was unter einem Denkzettel verpassen zu verstehen ist. Darüber hinaus handelte er nicht spontan, brachte er den Hammer doch bewusst von zu Hause mit zum Tatort, was auf eine vorgängige Planung und ein gewisses Mass an Kalkül hindeutet. Sein Verhalten zeugt von erschreckender Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität eines anderen Menschen und erheblicher Gewaltbereitschaft. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer schweren Körperverletzung lediglich eventualvorsätzlich handelte. 4.3. Hinsichtlich des von der Verteidigung geltend gemachten Alkoholeinflusses, unter welcher der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gestanden haben soll (Urk. 98 S. 3), wird auf die Ausführungen unter Erw. III.A.5.1.3 verwiesen. Gestützt darauf spricht sein koordiniertes Verhalten anlässlich der Tat, insbesondere der gezielte Schlag des Beschuldigten gegen die Stirn des Privatklägers 1, gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB aufgrund seines alkoholisierten Zustands. Zu seinen Gunsten ist immerhin davon auszugehen, dass sein alkoholisierter Zustand zu einer gewissen Enthemmung und erhöhten Impulsivität geführt hat. Die objektive Tatschwere wird entgegen der Vorinstanz durch die subjektive Tatschwere insgesamt leicht vermindert. Es rechtfertigt sich eine Reduktion aufgrund der subjektiven Tatschwere auf 36 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB erlitten hat, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 79 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Privatkläger 1 erlittenen Rissquetschwunden zwar direkt über dem Auge erfolgten, jedoch nach routinemässiger ärztlicher Versorgung komplikationslos abheilten (Urk. 1/6/2 S. 13 f.). Dieser glimpfliche Verlauf war aber nicht der Zu-

- 40 rückhaltung des Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall geschuldet. Die Nichtvollendung wirkt sich zugunsten des Beschuldigten nicht unerheblich strafmindernd aus, wobei die Reduktion der Einsatzstrafe durch die Vorinstanz auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu wohlwollend erscheint. Angemessen erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 26 Monaten Freiheitsstrafe. 5. Angriff 5.1. Betreffend der objektiven Tatschwere ist wiederum festzuhalten, dass der Privatkläger 1 während dem Schlafen in seinem Bett überrascht wurde und infolgedessen bei ihm ein Gefühl der Ohnmacht und Ausweglosigkeit geweckt wurde. Die Täter kreisten den Privatkläger 1 auf seinem Bett ein, sodass auch die beengten Verhältnisse erschwerend hinzutraten, und schlugen ihn abwechslungsweise – teils mit diversen Gegenständen. Die Verletzungen des Privatklägers 1 fielen aufgrund der teilweise über den Kopf gezogenen Bettdecke nicht allzu gravierend aus, nichtdestotrotz ist von einem für den Privatkläger 1 traumatischen Erlebnis auszugehen. Im Spektrum aller möglichen Angriffe sind aber noch deutlich schwerere Taten vorstellbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 80 f.). Insgesamt wiegt das Verschulden leicht, weshalb die Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt wiederum erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus nichtigem Grund handelte sowie aufgrund des mitgebrachten Hammers von einer gewissen Planung sowie einem gewissen Kalkül auszugehen ist. Wiederum dürfte der Alkohol enthemmend gewirkt haben, was sich leicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag, auch wenn nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere leicht, sodass die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. 6. Mehrfache Drohung 6.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass es sich bei der Drohung gegenüber dem Privatkläger 1 um eine Todesdrohung handelte, mithin um

- 41 die schwerstmögliche und elementarste Drohung. In Kombination mit dem Hammerschlag, dürfte diese Drohung den Privatkläger 1 zutiefst erschüttert haben, was vom Beschuldigten zweifelsohne beabsichtigt gewesen ist. Das Verschulden ist als noch leicht zu taxieren sowie im unteren Drittel zu verorten. Es rechtfertigt sich entsprechend die Einsatzstrafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 6.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere vermag an der Einschätzung nach der objektive Tatschwere lediglich insofern etwas zu ändern, als ihm wiederum eine leichte Reduktion angesichts der enthemmenden Wirkung des vorgängigen Alkoholkonsums zuzugestehen ist (vgl. Erw. IV.4.3 und IV.5.2). Damit resultiert eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe. 6.3. Betreffend die objektive Tatschwere der Drohung zulasten des Privatklägers 2 ist anzumerken, dass der Beschuldigte diesem mit Prügel drohte. Aufgrund des unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf den Privatkläger 1, unter Einsatz des Hammers, den der Beschuldigte auch gegenüber dem Privatkläger 2 erhob, als er diesem drohte, führte die Drohung beim Privatkläger 2 zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung seines Sicherheitsgefühls, wobei die Drohung für ihn überaus ernst zu nehmen war. Erschwerend ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Drohung mit einer bedrohenden Geste unterstrich und den Hammer hierbei in Richtung Privatkläger 2 erhob. Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.4. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen, wobei zugunsten des Beschuldigten festzuhalten ist, dass er dem Privatkläger 2 mit Prügel drohte, obwohl dieser die Drohung als Todesdrohung aufgefasst hat. Angesichts der enthemmenden Wirkung des Alkohols vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere wiederum leicht zu relativieren (vgl. Erw. IV.4.3, IV.5.2 und IV.6.2), weshalb eine Einsatzstrafe von 3 Monaten verschuldensangemessen erscheint.

- 42 - 7. Sachbeschädigung 7.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Sachschaden nur knapp oberhalb der Grenze zur Geringfügigkeit lag. Darüber hinaus bedurfte es gemäss Polizeirapport keiner Auswechslung des Türschlosses (Urk. 1/1/1 S. 11). Es wurde kein Gegenstand von hohem emotionalen oder materiellen Wert beschädigt, obwohl eine nicht mehr funktionstüchtige Wohnungstür mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Das objektive Tatschverschulden ist als sehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 2 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 7.2. Subjektiv ist zu beachten, dass die Beschädigung der Wohnungstür nicht das eigentliche Ziel der Täter gewesen ist, es war lediglich Mittel zum Zweck, um in die Wohnung der Privatkläger 1 und 2 zu gelangen. Zugute ist den Beschuldigten zu halten, dass sie zunächst klingelten und klopften, bevor sie die Türe mit Gewalt aufbrachen (vgl. Urk. 1/4/4 F/A 51, 53; Urk. 1/4/7 F/A 17; Urk. 1/4/12 S. 11, 18). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere – auch unter Berücksichtigung der enthemmenden Wirkung des Alkohols (vgl. Erw. IV.4.3, IV.5.2, IV.6.2 und IV.6.4) – geringfügig zu relativieren, weshalb nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 95 S. 82) eine Einsatzstrafe von 2 Monaten schuldangemessen erscheint. 8. Mehrfacher Hausfriedensbruch 8.1. Beim Hausfriedensbruch zulasten der Privatkläger 1 und 2 ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowie die weiteren Täter gewaltsam in eine abgeschlossene Privatwohnung sowie hernach ins Wohnzimmer, welches als Schlafzimmer der Privatkläger 1 und 2 diente, eindrangen. Es handelt sich bei der eigenen Wohnung sowie dem Schlafzimmer um sensible Räume und daher – auch wenn sich der Beschuldigte lediglich kurze Zeit unbefugt darin aufhielt – um eine empfindliche Verletzung des Geheim- und Privatbereichs. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 43 - 8.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sowie die weiteren Täter dem Privatkläger 1 und 2 in deren eigenen vier Wänden eine "Abreibung" verpassten, die einer gezielten Machtdemonstration gleichkommt. Die subjektive vermag die objektive Tatschwere insgesamt wiederum (vgl. Erw. IV.4.3, IV.5.2, IV.6.2, IV.6.4 und IV.7.2) leicht zu relativieren, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 4 Monaten verschuldensangemessen erscheint. 8.3. Beim Hausfriedensbruch zulasten der E._____ Genossenschaft gemäss Dossier 7 ist bei der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte eine E._____-Filiale trotz Hausverbot betrat. Es handelt sich hierbei um Geschäftsräumlichkeiten, welche einer unbegrenzten Anzahl Personen offensteht, weshalb diesbezüglich kein Effort des Beschuldigten nötig war den Hausfriedensbruch zu begehen. 8.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die E._____-Filiale in vollem Bewusstsein um das Hausverbot und dem früheren Fehlverhalten betrat und damit direktvorsätzlich handelte. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. 9. Geringfügiger Diebstahl 9.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Lebensmitteln behändigte und damit ohne zu bezahlen die Kasse passierte. Das Verhalten des Beschuldigten war dreist, aber auch nicht sonderlich raffiniert, zumal die Tat angesichts der Vielzahl der entwendeten Lebensmitteln leicht zu entdecken war. Angesichts des Deliktsbetrages von Fr. 50.– ist auch innerhalb des Spektrums geringfügiger Vermögensdelikte noch von einem Bagatellfall auszugehen. 9.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich die Lebensmittel ohne zu bezahlen entwendete und auch die E._____-Filiale mit dieser Absicht betrat. Dem Beschuldigten ist aber auch zugute zu halten, dass er die Esswaren zum eigenen Konsum stahl, der Diebstahl somit

- 44 auf die Befriedigung eigener körperlicher Bedürfnisse gerichtet war. Darüber hinaus zeugt sein Vorgehen nicht von einer besonderen kriminellen Energie. Das Gesamtverschulden wiegt sehr leicht, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 95 S. 84) eine Busse von Fr. 90.– verschuldensangemessen erscheint. 10. Zwischenfazit Die ermittelte hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 26 Monaten ist um die weiteren festgelegten Strafen angemessen zu erhöhen. Aufgrund des engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs, rechtfertigt es sich die Strafen für die übrigen am 19. Mai 2021 verübten Straftaten jeweils in Überstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 95 S. 84) um etwa die Hälfte zu asperieren. Entsprechend ist die Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe um 4 Monate (statt 8 Monate) für den Angriff, um 3 ½ Monaten (statt 7 Monate) für die mehrfache Drohung, um 1 Monat (statt 2 Monate) für die Sachbeschädigung sowie um 2 Monate (statt 4 Monate) für den Hausfriedensbruch zulasten der Privatkläger 1 und 2 zu erhöhen. Da der Hausfriedensbruch gemäss Dossier 7 weder in einem sachlichen noch zeitlichen Zusammenhang mit den Delikten vom 19. Mai 2021 (Dossier 1) steht, rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von etwa 2/3. Die Einsatzstrafe ist folglich aufgrund des Hausfriedensbruches zulasten der E._____ Genossenschaft erneut um 20 Tage (statt 1 Monat) Freiheitsstrafe zu erhöhen. Gesamthaft führt dies zu einer Einsatzstrafe nach der Tatkomponente von (leicht abgerundet) 37 Monaten Freiheitsstrafe. Kumulativ ist die Busse von Fr. 90.– für den geringfügigen Diebstahl auszufällen. 11. Täterkomponente 11.1. Der Beschuldigte ist in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Bis zu seinem 17. Lebensjahr besuchte er die Schule und machte seinen Sekundarschulabschluss. Er half seinem Vater im Schmuckladen, bis er aus politischen Gründen 6 Monate inhaftiert wurde. Sein Vater finanzierte ihm sodann 2009 die Ausreise in die Schweiz. 2011 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Arbeitsbewilligung vom Amt für Wirtschaft und Arbeit abgelehnt. 2014 wurde dem Beschuldigten der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt sowie

- 45 überdies 2017 eine Arbeitsbewilligung. Der Beschuldigte belegte einen Deutschkurs und absolvierte eine Ausbildung zur Reinigungskraft. Er war dann bei K._____ und im F._____ Zürich als Hilfskoch tätig. Im Jahre 2014 lernte er seine heutige Lebenspartnerin G._____ in der Schweiz kennen. Sie stammt ebenfalls aus Sri Lanka ist aber im Besitz der Schweizer Staatsangehörigkeit. Geheiratet haben die beiden nie (Prot. II S. 11 f.). Die Beziehung ist konfliktbehaftet, wobei in den Migrationsakten zahlreiche Hinweise auf häusliche Gewalt zu finden sind (vgl. Urk. 1/28/4/82 S. 268 ff., Urk. 1/28/4/87 S. 295 ff.; Urk. 1/28/4/101 S. 333 ff.). Darüber hinaus weist G._____ ebenfalls Vorstrafen auf (Urk. 1/30/3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich seine Lebenspartnerin zurzeit aufgrund ihres Alkoholproblems einer Therapie unterziehe (Prot. II S. 12). Seit dem 23. November 2023 ist der Beschuldigte sodann in der Strafanstalt Saxerriet in anderer Sache untergebracht (Prot. II S. 17). Sie würden telefonischen Kontakt halten (Prot. II S. 16). Mit G._____ hat der Beschuldigte einen gemeinsamen Sohn, geboren am tt.mm.2022, der aber bei einer Pflegefamilie lebt, weil die Eltern aufgrund von Alkoholproblemen und Streitereien nicht in der Lage sind, für seine Pflege und Erziehung zu sorgen. Er sieht seinen Sohn alle zwei Wochen im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts (Urk. 1/4/3 S. 2 ff.; Urk. 70 S. 2 ff.; Urk. 80 Rz. 7 ff.; Prot. II S. 10 ff.). 11.2. Mit seinen Eltern und seinem Bruder, welche in Sri Lanka leben, pflegt der Beschuldigte nach wie vor Kontakt. Darüber hinaus gab er an, dass sein Freundes- und Bekanntenkreis weitgehend aus Personen aus Sri Lanka bestehe. In sein Heimatland ist er aber nie zurückgekehrt (Prot. II S. 10). Mit den Verwandten in der Schweiz, mithin seiner Tante und der Cousine seiner Mutter, habe er nur spärlich Kontakt (Prot. II S. 11). Der Beschuldigte machte geltend, in Sri Lanka politisch verfolgt zu werden, sodass er bei einer Einreise Gefahr laufe, jahrelang eingesperrt zu werden (Urk. 1/4/3 S. 4; Urk. 70 S. 6 ff.; Urk. 124 S. 9). Er hat nach seiner Einreise in die Schweiz begonnen, regelmässig Alkohol zu konsumieren, was schliesslich auch zum Verlust seiner Stelle als Hilfskoch beim F._____ Zürich geführt hat (Urk. 70 S. 6; Prot. II S. 11). Er hat einen Entzug in der Forell-Klinik in J._____ gemacht sowie eine weitere Alkohol-Kurztherapie in Wil nach seiner Haftentlassung im Juli 2021 (Urk. 1/4/13 S. 3; Urk. 70 S. 4 f.). Am

- 46 - 12. November 2022 trat er eine stationäre Suchtbehandlung in der Klinik Mühlhof in H._____ an, welche bis April 2023 andauerte (Urk. 70 S. 4 f.; Prot. II S. 13). 11.3. Der Beschuldigte ist seit mehreren Jahren Sozialhilfeempfänger und bezieht derzeit rund Fr. 800.– pro Monat an Sozialleistungen; zusätzlich werden seine Wohnkosten und Krankenkassenprämien vom Sozialamt finanziert (Urk. 1/4/3 S. 2; Urk. 70 S. 4; Urk. 8/4/58 S. 216). Der Beschuldigte führte im Vorverfahren aus, Schulden von Fr. 15'000.– zu haben, die auf unbezahlte Spitalund Telefonrechnungen sowie Bussen zurückzuführen sind (Urk. 1/4/1 S. 4; Urk. 1/4/3 S. 3; Urk. 70 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er sodann aus, Betreibungsschulden in der Höhe von Fr. 10'000.– wegen unbezahlter Telefonrechnungen sowie Schwarzfahren zu haben (Prot. II S. 14). 11.4. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Bemühungen des Beschuldigten, sich vom Alkohol zu lösen, sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz positiv zu werten und entsprechend strafmindernd im Umfang von 1 Monat zu berücksichtigen (Urk. 95 S. 87). 11.5. Massgebend straferhöhend fallen sodann die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht (Urk. 114). Seine Delinquenz dauert nun bereits über ein Jahrzehnt an, wobei der Beschuldigte unter anderem noch innert laufender Probezeit delinquierte resp. unbeirrt nachdem er mit unbedingten Strafen belegt worden war, mit seinem Verhalten weitermachte. Mit den vorliegend zu beurteilenden Taten verübte er schliesslich seine bisher schwersten Delikte. Sein Vorstrafenregister zeugt von einer hartnäck

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