Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230089-O/U/(gs)hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 5. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B._____, 2. C._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 18. November 2022 (DG220008)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Mai 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20/8). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 MStG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten (wovon bis und mit heute 412 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'700.–). 3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 4. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) während des Strafvollzuges angeordnet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 24. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände: Hammer (Asservaten-Nr. A015'439'299) diverse Kabelbinder, 1 Stück Klebeband (Asservaten-Nr. A015'439'313) Gewebeklebeband, grau (Asservaten-Nr. A015'456'414)
- 4 werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 19. Oktober 2021 aufgelisteten Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Polis-G. Nr. 81202144) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger 1 aussergerichtlich über die Zivilansprüche des Privatklägers 1 geeinigt haben. 8. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Begehren um Schadenersatz und Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr und Kosten Vorverfahren Fr. 840.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 24'023.85 Gutachten/Expertisen Fr. 7'731.52 amtliche Verteidigung (RA Z._____) Fr. 3'377.30 Auslagen Militärjustiz Fr. 1'115.00 Entschädigung Gutachter (mündliche Ergänzung) Fr. 45'087.67 Total 10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 50 S. 2; Urk. 83 S. 1) 1. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. A._____ sei, unter Anrechnung der erstandenen Haft, mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Strafen sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB sei abzusehen. 5. A._____ sei für die erstandene Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 6. A._____ sei aus der Haft zu entlassen. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und A._____ sei für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 85) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme der Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme während des Strafvollzuges.
- 6 c) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 66) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, entschied mit Urteil vom 18. November 2022 im Verfahren DG220008. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 44 u. 50). Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen seitens der Parteien (vgl. Urk. 49, 53, 56, 57, 59) wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2023 (Urk. 60) gestützt auf Art. 221 StPO entschieden, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu verbleiben hat. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2023 (Urk. 62) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) und den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 7. März 2023 liess die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 64). Mit Eingabe vom 22. März 2023 (Urk. 66) folgte auch von Seiten des Privatklägers 1 ein Verzicht auf Anschlussberufung. Am 29. August 2023 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 5. März 2024 (Urk. 70). 2. An der Berufungsverhandlung erschienen seitens der Staatsanwaltschaft der Staatsanwalt lic. iur. Matthias Hugelshofer sowie der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 6).
- 7 - II. Prozessuales 1.1. Seitens der Verteidigung wird in prozessualer Hinsicht vorab eingewandt, dass die vom Beschuldigten als Auskunftsperson vor Militärjustiz gemachten Aussagen infolge seines Rollenwechsels zur beschuldigten Person im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar seien (Urk. 50 S. 3), die Aussagen des Beschuldigten bei der Exploration des Psychiaters – unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – nicht zu seinem Nachteil gewürdigt werden dürften und der Entschuldigungsbrief des Beschuldigten analog Art. 158 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar sei (Urk. 50 S. 3). 1.2.1. Das Bundesgericht hat die Frage nicht abschliessend geklärt, ob die vom Beschwerdeführer in der Befragung als Auskunftsperson gemachten Angaben im gegen ihn als Beschuldigten geführten Verfahren verwertet werden können (Urteil des Bundesgerichtes 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Solche Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen sie zu Beginn der Einvernahme auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Als Beschuldigte dürfen Personen durch die Polizei nur befragt werden, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 1.3). Sie sind nach Art. 158 Abs. 1 StPO über den Verfahrensgegenstand und ihre Rolle im Verfahren zu orientieren (lit. a) sowie umfassend über die ihnen zustehenden Rechte zu belehren (lit. b-d). 1.2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gele-
- 8 genheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.4; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1 und E. 2.3; BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen). 1.2.3. In seiner Einvernahme vom 1. April 2021 (Urk. D2 S. 102 ff.) durch die Militärjustiz und gestützt auf die Bestimmungen des Militärstrafprozessgesetzes (MStP) und des Militärstrafgesetzes (MStG) wurde der Beschuldigte zwar mehrheitlich auf die ihm als Auskunftsperson zustehenden Rechte, welche denjenigen von Art. 158 Abs. 1 StPO entsprechen, hingewiesen (vgl. Urk. D2 S. 102 f.), was für die Verwertbarkeit seiner damaligen Aussagen auch im vorliegenden Strafverfahren spricht. Allerdings blieb der Verfahrensgegenstand im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vor Militärjustiz abgesehen vom Übergriff auf die Privatklägerin 2 vom 26. März 2021 eher unklar und wurde ihm in der damaligen Befragung im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nur un-
- 9 zureichend vorgehalten. Insoweit ihm daraus ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden sollte, sind die in der Einvernahme durch die Militärjustiz vom 1. April 2021 vom Beschuldigten getroffenen Aussagen demnach nicht zu seinen Ungunsten verwertbar. Die im Rahmen des Militärstrafverfahrens getroffenen Ausführungen von D._____ (Urk. D2 1 S. 53 f. bzw. 66 ff.) und E._____ (Urk. D2 1 S. 117 ff.) zu Dossier 2 sind aufgrund der unterbliebenen Konfrontation und der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, ebenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. 1.3. Das Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen Experten bildet Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und soll dem Experten ermöglichen, sich ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinflusstes Bild über die laut Gutachtensauftrag zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen (Art. 185 Abs. 2 und Abs. 4-5 StPO; vgl. BGE 144 I 253 E. 3.7. m.w.H.). Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, "die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen" (Art. 185 Abs. 4 StPO). Eine eigene Befragung des Beschuldigten durch die sachverständige Person ist somit eng gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen des Beschuldigten bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch diesem auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt (im Verhör) vorhalten (Art. 157 StPO). Eine klare Unterscheidung dieser Untersuchungshandlungen drängt sich umso mehr auf, als beim psychiatrischen Explorationsgespräch die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Verhör des Beschuldigten regelmässig nicht erfüllt sind, etwa betreffend die Justizperson, welche zur Durchführung der Einvernahme berechtigt ist (Art. 142 StPO), die Teilnahmerechte der Verteidigung (Art. 147 und Art. 158 f. StPO), die Belehrungen über die Rechte des Beschuldigten (Art. 158 StPO) oder die gesetzlichen Protokollierungsvorschriften (Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 StPO). Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen zu äussern und entsprechende Beweisund Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 188-189 und Art. 318 StPO; BGE 144 I 253 E. 3.8. m.w.H.). Insoweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit den unange-
- 10 meldeten nächtlichen Besuchen des Beschuldigten beim Privatkläger 1 eine Würdigung des beim Explorationsgespräch mit dem sachverständigen psychiatrischen Gutachter an den Tag gelegten Aussageverhaltens des Beschuldigten vornimmt (vgl. Urk. 46 E. II.A.5.7. S. 43 f.), erweist sich dies – einhergehend mit dem entsprechenden Vorbringen der Verteidigung – als unzulässig, insoweit dem Beschuldigten zu diesem Umstand bzw. zu dieser Interpretation seines Verhaltens nicht noch das rechtliche Gehör gewährt wurde. 1.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung darf der Entschuldigungsbrief des Beschuldigten vom 23. Oktober 2021 (Urk. D1 9/9 S. 3) als Sachbeweis im Sinne von Art. 192 StPO zu den Akten genommen und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO auch zu seinen Ungunsten verwertet werden. 2.1. Seitens der Verteidigung wird sodann geltend gemacht, dass vorliegend das Prinzip eines fairen Verfahrens durch spekulative Hypothesen und eine dementsprechende Befragung des Beschuldigten und insbesondere des Gutachters durch den vorinstanzlichen Vorsitzenden verletzt worden sei (Urk. 50 S. 3 f.). 2.2. Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab (BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 133 I 1 E. 5.3.1, je m.w.H.). Gemäss Art. 341 Abs. 3 StPO befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Die eingehende Befragung dient dem Zweck, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu verschaffen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt. In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, namentlich von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2). Bei der Beweiserhebung hat sich das Gericht im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO der Anwendung von Zwangsmitteln, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, zu enthalten.
- 11 - 2.3. Angesichts der Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten, der seitens des Beschuldigten teilweise eingestandenen Tatbestandsmässigkeit seines Handelns und seiner geltend gemachten mangelnden Erinnerungsfähigkeit erscheint es ohne Weiteres zulässig, dass dem Beschuldigten wie auch dem Gutachter seitens des Gerichts gewisse Hypothesen und Erklärungsversuche vorgehalten und kritische Nachfragen gestellt werden, um die Motivlage des Beschuldigten zu ergründen und so die angemessene Beurteilung der Schuldfähigkeit, der Strafe und einer allfälligen Massnahme zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund, dass seitens des Gutachters sogar eine sichernde Massnahme für den Beschuldigten thematisiert wird (Urk. 16/13 S. 86), womit auch die Sicherheit der Öffentlichkeit in Frage steht, rechtfertigt sich eine solche Vorgehensweise umso mehr. Ferner wird mit dieser Methodik das rechtliche Gehör der Beteiligten auf idealtypische Weise unmittelbar gewahrt. Eine vom Gericht ausgehende unzulässige Suggestion, wie sie seitens der Verteidigung in den Raum gestellt wird, ist dabei hinsichtlich der von ihr thematisierten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gestellten Fragen und Hypothesen (vgl. Urk. 50 S. 3 betr. Urk. 34 S. 14 u. Urk. 36 S. 6) wie auch im Übrigen nicht zu erkennen. Der dahingehende Einwand der Verteidigung, dass dem Beschuldigten vor Vorinstanz ein faires Verfahren verwehrt wurde, geht bereits deshalb fehl. Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Gericht bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei ist. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Folgerungen des Sachverständigen folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten ist deshalb erforderlich und wurde von der Vorinstanz auch durch die zusätzliche persönliche Befragung des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung sorgfältig vorgenommen, zumal das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem (schlüssigen) Gutachten abrücken kann und Abweichungen
- 12 begründen muss (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2, je m.w.H.). 3.1. Des Weiteren wird seitens der Verteidigung gerügt, dass die Vorinstanz einen Tatvorwurf, der Gegenstand eines separaten Strafverfahrens war, womit sie das Schlagen des Privatklägers 1 mit einem Holzstock am 14. November 2020 anspricht, zu Ungunsten des Beschuldigten als strafbaren Vorwurf erstelle, obschon das Verfahren hinsichtlich dieses Ereignisses von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Damit liege eine Verletzung der Bindungswirkung der Anklage gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO vor. Die Anklage hätte entsprechend erweitert werden müssen und der erwähnte Vorfall dürfe auch nicht als "Hilfstatsache" zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden (Urk. 50 S. 4; Urk. 83 S. 15). Ferner entspreche der von der Vorinstanz angenommene Wille, den Privatkläger 1 widerstandsunfähig zu machen (Urk. 46 E. II.A.6.1.1.) dem angeklagten Willen, dem Privatkläger 1 die Fortbewegungsfreiheit für längere Dauer zu entziehen, nicht, womit der Anklagegrundsatz ebenfalls verletzt worden sei (Urk. 50 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung sodann geltend, dass der Anklagesachverhalt von einem wissentlichen und willentlichen unrechtmässigen Entzug der Fortbewegungsfreiheit "für längere Dauer" spreche. Wenn mit einer längeren Dauer mehr als nur wenige Sekunden, zum Beispiel eine halbe Minute, eine oder zwei Minuten gemeint sein sollte, dann sei eine versuchte Freiheitsberaubung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Entsprechend sei die Anklage damit in subjektiver Hinsicht ungenügend umschrieben und es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) vor (Urk. 83 S. 2). 3.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip
- 13 den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.3.1; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 3.3. Vorliegend ist es insbesondere auch angesichts der Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten, der seitens des Beschuldigten teilweise eingestandenen Tatbestandsmässigkeit seines Handelns und seiner geltend gemachten mangelnden Erinnerungsfähigkeit (s. vorstehend unter E. 2.3.) essentiell, auch die Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu analysieren, um Rückschlüsse u.a. auf die Motivlage des Beschuldigten zu gewinnen. Insofern ist auch der von der Verteidigung erwähnte Vorfall der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO ohne Weiteres zugänglich. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten werden dadurch nicht verletzt und der Anklagegrundsatz wird gewahrt. Ebenso wenig lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch den im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Willen des Beschuldigten, unter Einsatz eines in Chemikalien getränkten Lappens die Widerstandsunfähigkeit des Beschuldigten herbeizuführen (vgl. Urk. 46 E. II.A.6.1.1.), feststellen. Aus dem Zusammenhang geht aus dem vorinstanzlichen Urteil deutlich hervor, dass dieser Umstand der Vorinstanz im Rahmen ihrer Würdigung (lediglich) als Indiz für die Annahme eines auf den Entzug der Fortbewegungsfreiheit des Privatklägers 1 gerichteten Willens des Beschuldigten dient und diesen Anklagevorwurf im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht etwa ersetzen soll. Des Weiteren liegt auch keine Verletzung des Ankla-
- 14 gegrundsatzes vor, weil der Anklagesachverhalt von einer längeren Dauer des Entzugs der Fortbewegungsfreiheit des Privatklägers 1 (Urk. 20/8 S. 3) spricht. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Freiheitsberaubung von langer Dauer ist. So hält das Bundesgericht fest, dass "einige Minuten" genügen (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.1; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht verwendet damit selbst eine unbestimmte Zeitangabe, ohne genauer auszuführen, wie viele Minuten konkret ausreichen. Die Rechtsprechung lässt damit eine gewisse zeitliche Unpräzision zu. Entsprechend genügt die im Anklagesachverhalt umschriebene Zeitangabe von "einer längeren Dauer" und eine konkretere Zeitangabe war nicht nötig. Darüber hinaus konnte sich der Beschuldigte vorliegend anhand der Zeitangabe rechtsgenügend verteidigen, wusste er doch, was ihm vorgeworfen wird. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten werden auch in dieser Hinsicht nicht verletzt und der Anklagegrundsatz bleibt gewahrt. 4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3. 1.; BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). 4.2. Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf den Schuldspruch der versuchten Freiheitsberaubung (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2), den Strafvollzug (Dispositivziffer 3) und die Anordnung einer Massnahme (Dispositivziffer 4) beschränkt. Daneben wurde eine Entschädigung für die erlittene Überhaft des Beschuldigten beantragt (vgl. Urk. 50 S. 2; Urk. 83 S. 1). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverlet-
- 15 zung und wegen einfacher Körperverletzung ), 5 (Einziehungen), 6 (Vernichtung Spurenträger etc.), 7 und 8 (Zivilansprüche Privatkläger 1 und 2) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv und Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwurf Hinsichtlich des Tatvorwurfes ist vorab auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 16). Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist in Bezug auf Dossier 1 noch strittig, ob der Beschuldigte mit den Hammerschlägen und einem in Chemikalien getränkten und dem Privatkläger 1 ins Gesicht gedrückten Lappen dessen Widerstandsunfähigkeit herbeiführen, ihn mit Kabelbindern und Klebeband fesseln und ihm damit wissentlich und willentlich unrechtmässig seine Fortbewegungsfreiheit für eine längere Dauer entziehen wollte (vgl. Urk. 20/8 S. 3). Der Verteidigung ist darin beizupflichten, wenn sie ausführte, dass kein Geständnis des Beschuldigten betreffend die Freiheitsberaubung vorliegt (Urk. 83 S. 3). B. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 46 E. II.A.3.1.-3.8.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente des Beschuldigten einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV
- 16 - 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). C. Freiheitsberaubung 1. Seitens des Beschuldigten wird – wie oben erwähnt (E. A.) – bestritten, dass er den Privatkläger 1 der Freiheit berauben wollte, indem er mit einem in Chemikalien getränkten und ins Gesicht gedrückten Lappen dessen Widerstandsunfähigkeit herbeiführen, ihn mit Kabelbindern und Klebeband fesseln und ihm damit wissentlich und willentlich unrechtmässig seine Fortbewegungsfreiheit für eine längere Dauer entziehen wollte. Er bringt vor, sich aufgrund seiner damaligen durch einen vorgängigen Kokainkonsum verursachten Amnesie nicht an den Vorfall erinnern zu vermögen (Urk. D1 3/4 S. 4 ff.; 3/5 S. 2 ff.; 3/6 S. 3 ff.; 3/7 S. 2 ff.; Urk. 34 S. 8 ff.). 2. Bei den Akten finden sich im Übrigen insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten zu Dossier 2 (Urk. D2 1 S. 102 ff.), diejenigen des Privatklägers 1 (Urk. D1 4/1 S. 2 ff.; 4/2 S. 23 ff.; Urk. 35 S. 2 ff.), diverse Polizeirapporte mit Beilagen, insbesondere bestehend aus Fotodokumentationen (Urk. D1 1/1-4; 2/1-7), ein Extraktionsbericht der Handyauswertung des Beschuldigten (Urk. D2 2), ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend FOR) vom 19. Oktober 2021 (Urk. D1 7/1), Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Asservatenlisten (Urk. D1 8/8/1-8), medizinische Unterlagen zum Privatkläger 1 (Urk. D1 5/1-6) und zum Beschuldigten (Urk. D1 6/1-6) einschliesslich des Austrittsberichts des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals Zürich (nachfolgend USZ) vom 3. Oktober 2021 über den Beschuldigten (Urk. D1 6/3), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRM) vom 4. Oktober 2021 (Urk. D1 6/4) sowie das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 22. Oktober 2021 (Urk. D1 6/5), ein an den Privatkläger 1 gerichtetes Schreiben des Beschuldigten vom 23. Oktober 2021 (Urk. D1 9/9 S. 3), das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten von med. pract. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, vom 27. März 2022 (Urk. D1 16/13),
- 17 seine Aussagen anlässlich der mündlichen Ergänzung des Gutachtens vor Vorinstanz (Urk. 36 S. 2 ff.) sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung eingereichten Belege (Urk. 51; Urk. 84/1-2). 3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers 1 kann vollumfänglich auf die sich als allesamt zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 E. II.B.2.-3.). Zu betonen ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten im Zentrum steht. 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden und verwertbaren Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 1 zutreffend wiedergegeben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 48 E. II.A.4.2.1.-4.2.5. bzw. 4.3.1.-4.3.3.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers 1 vom 3. Oktober 2021 (Urk. D1 4/1) – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 48 E. II.A.4.3.1.), welche erwog, dass sie vorwiegend der ersten Tatbestandsaufnahme gedient habe, weshalb das Augenmerk eher auf die darauffolgende Einvernahme des Privatklägers 1 zu richten sei – insbesondere auch die Überprüfung der Kohärenz und damit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ermöglicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf gemäss Dossier 1 die Aussage (Prot. II S. 16). 4.2. Was die berufungsgegenständliche Freiheitsberaubung anbelangt, sagte der Beschuldigte – insoweit er die Aussage nicht verweigerte – konstant aus, sich nicht an den Vorfall in der Tiefgarage und an die dazu führenden Ereignisse erinnern zu vermögen (Urk. D1 3/4 S. 2 ff.; 3/5 S. 2 ff.; 3/6 S. 2 ff.; 3/7 S. 2 ff. insb. S. 9 u. 14; Urk. 34 S. 7 ff.). Seine Ausführungen erweisen sich allgemein als wenig aufschlussreich: So führte er – angesprochen darauf, wie die Kabelbinder und das Klebeband zwischen die Autos in die Tiefgarage gekommen seien bzw. was er mit den Kabelbindern gewollt habe – aus, sich daran ebenfalls nicht erinnern zu können (Urk. D1 3/4 S. 4; 3/7 S. 9 u. 14 f.; Urk. 34 S. 7 f. u. 10), wobei er zu Protokoll gab, dass die Kabelbinder und das Klebeband – wie auch die ebenfalls am Tatort aufgefundenen Kleidungsstücke (Jacke und Handschuhe) – wahrscheinlich aus der Werkstatt seines Vaters stammen bzw. diesem gehören würden (Urk. D1 3/7
- 18 - S. 8 f.). Ferner gab der Beschuldigte an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, damals Stofflappen mitgebracht zu haben (Urk. D1 3/7 S. 6; Urk. 34 S. 10). Auch auf den Vorhalt, dass der Verdacht nahe liege, dass er den Privatkläger 1 niederschlagen, betäuben und fesseln habe wollen, reagierte der Beschuldigte unspezifisch: Mangels Erinnerung könne er nichts dazu sagen, wobei sich der Beschuldigte auch nicht in der Lage sah, eine andere Erklärung für die am Tatort aufgefundenen Gegenstände zu liefern (Urk. D1 3/7 S. 9 u. 14 f.; Urk. 34 S. 8). Etwas inkohärent gab der Beschuldigte zuerst an, sich generell nicht daran erinnern zu vermögen, was am 2. Oktober 2021 geschehen sei; er wisse nur noch, dass er mit dem Privatkläger 1 abgemacht habe, Kokain konsumiert habe und erst im Spital wieder zu sich gekommen sei (Urk. D1 3/4 S. 3 u. 5; 3/5 S. 2). Demgegenüber spezifizierte er vor Vorinstanz, sich noch daran erinnern zu können, wie er in seinem Zimmer gewesen sei und angefangen habe, auf seinem Schreibtisch ein paar Gramm Kokain zu konsumieren, hernach in seinem Badezimmer ein paar Zigaretten geraucht habe und dann wieder in sein Bett gelegen sei, woraufhin er ins Wohnzimmer gegangen sei, aber nicht wisse, was er dort gemacht habe. Ab diesem Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern bis er draussen auf dem Boden gelegen sei, grosse Schmerzen in der Brust und im Kopf gehabt habe und danach in einem Krankenwagen gelegen sei (Urk. 34 S. 8). Auch an sein vorgängiges Treffen mit dem Privatkläger 1 und die mit ihm geführten Telefonate vermochte sich der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen nicht zu erinnern (Urk. 34 S. 9 f.). Wie das Aussageverhalten des Beschuldigten gewürdigt wird, hängt eng mit der Beurteilung seiner vorgebrachten Kokainpsychose bzw. der damit im Zusammenhang geltenden Amnesie ab, worauf noch einzugehen sein wird. 4.3. Die Ausführungen des Privatklägers 1 sind auch hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Freiheitsberaubung insoweit aufschlussreich, als er konstant angab, dass ihm vom Beschuldigten ein Lappen ins Gesicht gedrückt worden sei (Urk. D1 4/2 S. 5 f. u. 8 f.; Urk. 35 S. 4 ), wobei er mehrfach spezifizierte, dass jener irgendwelche Chemikalien enthalten habe, wovon er ausgehe, weil es so "beissend" gerochen habe (Urk. D1 4/2 S. 5; Urk. 34 S. 4). Der Umstand, dass der Lappen in seiner ersten polizeilichen Einvernahme nicht thematisiert wurde (Urk. D1 4/1 S. 2 ff.) – wie dies die Verteidigung vorbrachte (Urk. 83 S. 4) –, lässt
- 19 sich aufgrund des diese Handlung überlagernden Angriffs des Beschuldigten mit dem Hammer plausibel erklären. Angesichts seiner auch im Übrigen sehr detaillierten und glaubhaften Schilderungen diesbezüglich von einer falschen Bezichtigung oder einer allfälligen falschen Annahme des Privatklägers 1 auszugehen, erscheint abwegig, zumal sich am Tatort tatsächlich "diverse Stoffstücke" (vgl. Urk. D1 2/3 Foto 3) befanden. Zu den Handschuhen und den Kabelbindern befragt meinte der Privatkläger 1, dass diese gleich neben seinem Auto lagen und er sich sicher sei, dass diese noch nicht dort lagen, als er nach Hause gekommen sei, weshalb er darauf schliesse, dass der Beschuldigte die Gegenstände mitgebracht habe (Urk. D1 4/1 S. 6 f.), welche Sachdarstellung letztlich auch seitens des Beschuldigten nicht wirklich in Frage gestellt wird (Urk. D1 3/7 S. 9 u. 14 f.; Urk. 34 S. 8). An den glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 1 vermag der Einwand der Verteidigung, wonach ein angeblich mit Chemikalien getränkter Lappen polizeilich nicht sichergestellt worden sei (Urk. 50 S. 5; Urk. 83 S. 3), nichts zu ändern. Gleiches gilt für die Anmerkung, dass ein "in Chemikalien getränkter" Lappen wohl nass hätte sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei (Urk. 83 S. 4). Auch die hinsichtlich des Lappens von ihr gemachten weiteren Einwände, dass ein solcher auch ungeeignet wäre, eine Widerstandsunfähigkeit zu bewirken und zudem keine Hinweise bestehen würden, dass der Beschuldigte den Lappen bewusst vor der Tatverübung zuerst in irgendwelchen Chemikalien getränkt gehabt habe (Urk. 50 S. 5; Urk. 83 S. 4 f.), gehen fehl. Zum einen ist lediglich angeklagt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nebst den Hammerschlägen mit dem in Chemikalien getränkten Lappen dessen Widerstandsunfähigkeit herbeiführen wollte, was die entsprechende Eignung des angewandten Handelns nicht zwingend voraussetzt. Zum andern kann auf die nachstehenden Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit des Handelns des Beschuldigten verwiesen werden, weshalb das von der Verteidigung geltend gemachte unbewusste Tränken des Lappens in einer Chemikalie durch den Beschuldigten auszuschliessen ist. 4.4. Ein gewichtiges Indiz, welches auf die angeklagte beabsichtigte Freiheitsberaubung hinweist, ist ferner der Fund der Kabelbinder, des Klebebandes und der Handschuhe in unmittelbarer Nähe des Überfallortes bzw. zwischen dem Fahrzeug des Privatklägers 1 und demjenigen seiner Mutter, was sich aus der polizeili-
- 20 chen Fotodokumentation (insb. Urk. D1 2/3 Fotos 9-11 bzw. 14-15; 2/7 Fotos 1-6) bzw. dem Polizeirapport vom 8. Oktober 2021 (Urk. D1 1/3 S. 3 f.) ergibt. So ist aufgrund der Aussagen des Privatklägers 1 erstellt (Urk. D1 4/1 S. 3: "Ich hatte somit den Fiat meiner Mutter im Rücken und hörte plötzlich ein Geräusch hinter mir. Als ich mich umdrehen wollte, bekam ich auch schon einen Schlag auf meinen Hinterkopf." bzw. Urk. D1 4/2: "Er hat sich zwischen meinem und dem Auto meiner Mutter versteckt" bzw. Urk. 35 S. 4: "Ich lief am Auto meiner Mutter vorbei, habe zwei drei Schritte gemacht und schon hörte ich, dass jemand rennend von hinten kam und spürte bereits den ersten Schlag gegen meinen Kopf"), dass ihm der Beschuldigte dort oder in unmittelbarer Nähe auflauerte, wo die genannten Gegenstände aufgefunden wurden. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte die erwähnten Utensilien unmittelbar vor seiner Attacke auf den Privatkläger 1 dort deponiert gehabt hatte, zumal der Privatkläger 1 diese bei seiner Rückkehr vom Fussballspiel um ca. 22.45 Uhr – rund eine halbe Stunde vor dem Überfall – noch nicht bemerkt gehabt hatte (Urk. D1 4/1 S. 6 bzw. zum Zeitpunkt seiner Rückkehr: Urk. D1 4/1 S. 3). Ferner ist erstellt, dass zumindest die Handschuhe und die Jacke dem Vater des Beschuldigten gehören und sich zuvor in dessen Keller oder Werkstatt befanden (entsprechend der Beschuldigte: Urk. D1 3/7 S. 8 bzw. die Verteidigung: Urk. 38 S. 6). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der rechtskräftigen versuchten schweren Körperverletzung durch den Beschuldigten gibt es keine auch nur annähernd andere plausible Erklärung, wie die erwähnten Utensilien ohne das Zutun des Beschuldigten an die besagte Stelle gekommen sein und etwas anderes bezwecken sollten, als einer durch den Beschuldigten beabsichtigten Fesselung des Privatklägers 1 zu dienen. Dazu passen auch die glaubhaften und damit erstellten Ausführungen des Privatklägers 1 zum Umstand, dass der Beschuldigte ihn am Tatabend im Vorfeld mehrfach telefonisch kontaktiert gehabt hatte und genau wissen wollte, wann er in der Tiefgarage auf ihn treffen könne bzw. dem Privatkläger 1 schliesslich diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht sogar genaue Anweisungen gab (vgl. Urk. D1 4/1 S. 2 f.; 4/2 S. 5 f.; Urk. 35 S. 4), was – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6 ff.; Urk. 50 S. 5 f.; Urk. 83 S. 8) – auf ein durchdachtes und geplantes Vorgehen bereits im Zeitpunkt der Telefonate mit dem Privatkläger 1 hinweist und dagegen spricht, dass er
- 21 die der geplanten Freiheitsberaubung dienenden Utensilien – insbesondere die Kabelbinder und das Klebeband – erst (z.B. durch die Kokainpsychose bedingt) spontan auf dem kurzen Weg zum Tatort beschaffte. Von einer vermuteten Freiheitsberaubung, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 82 S. 3), kann folglich nicht gesprochen werden. Entgegen der Verteidigung (Urk. 50 S. 6; Urk. 83 S. 8) spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Tiefgarage als Tatort ausgewählt hatte, nicht gegen seine sorgfältige Planung seiner Tat, zumal um diese Nachtzeit nicht zwingend damit gerechnet werden musste, dass unvermittelt Nachbarn auftauchen könnten. Es mag sein, dass der Umstand, wonach der Beschuldigte keine Schuhe getragen habe, eher ein Hinweis für seinen desorientierten und mutmasslich psychotischen Zustand ist, jedoch ist darin kein klares Argument für das Vorliegen einer Kokainpsychose zu sehen, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 83 S. 8). Es erscheint durchaus möglich und plausibel – so wie dies die Vorinstanz erwog (Urk. 48 E. II.B.4.1) – dass der Beschuldigte die Schuhe auszog, um beim Anschleichen möglichst keinen Lärm zu machen. Dass der Beschuldigte während seiner Attacke auf den Privatkläger 1 die bereitgestellten Fesselungswerkzeuge nicht auf sich trug (Urk. 83 S. 9), lässt sich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 E. II.A.6.7.) – ohne Weiteres dadurch erklären, dass (auch) der Beschuldigte nur zwei Hände hat und in der einen Hand den Hammer und in der anderen den Lappen hielt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Klebeband zu gross war, um es in die Hosentasche stecken zu können und es somit plausibel erscheint, dass der Beschuldigte die Kabelbinder sowie das Klebeband und damit die Fesselungsutensilien zusammen an einem Ort platzierte. Auch spricht der Umstand, dass einige Kabelbinder mit einem Stück Klebeband fixiert waren (Urk. 83 S. 9), nicht gegen die Fesselungsabsicht des Beschuldigten. Im Zeitpunkt der Fesselung des Privatklägers 1 wäre dieser bereits bewusstlos gewesen, sodass der Beschuldigte auch ausreichend Zeit gehabt hätte, diesen zu fesseln. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 E. II.A.6.7.) bestehen indes keine gesicherten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 während mehrerer Stunden oder gar Tagen festhalten wollte. Allerdings genügt in rechtlicher Hinsicht bereits ein Freiheitsentzug von wenigen Minuten (s. nachstehend unter
- 22 - E. IV.A. u. B.1.), um eine Freiheitsberaubung anzunehmen. In Anbetracht der vorliegend zur Anwendung gelangenden oder hierfür vorgesehenen Utensilien, wie namentlich dem mit Chemikalien getränkten Lappen, den Kabelbindern und dem Klebeband, darf ohne Weiteres angenommen werden, dass dieser Zeitraum nicht unerheblich überschritten werden sollte. Zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigt es sich davon auszugehen, dass der geplante Freiheitsentzug mindestens mehrere Minuten dauern sollte. Aus diesen Erwägungen folgt, dass aufgrund der gesamten Umstände auch auf die wissentliche und willentliche Begehung der angeklagten Freiheitsberaubung geschlossen werden muss, wobei nachstehend auf die Zurechnungsfähigkeit und das Motiv des Beschuldigten einzugehen ist. 5.1. Der Haupteinwand der Verteidigung im Berufungsverfahren besteht darin, dass sich die Vorinstanz ihrer Ansicht nach völlig ungenügend mit den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 38 S. 2-18) zum Handeln des Beschuldigten unter einer Kokainpsychose auseinandergesetzt habe (Urk. 50 S. 5). Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen psychotischen Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt verneint (Urk. 83 S. 5 ff.). So bringt sie u.a. vor, dass auch ein vermeintlich geplantes und zielgerichtetes Handeln nicht per se gegen eine kokainindizierte Psychose spreche (Urk. 38 S. 16; Urk. 83 S. 5 ff.). Die Verteidigung verweist in diesem Zusammenhang auf die Einschätzung des Konsiliarpsychiaters des USZ, welcher feststelle, dass das Ereignis am ehesten im Rahmen einer Kokainpsychose stattgefunden habe (Urk. 38 S. 2 f.; Urk. 50 S. 5 f.; Urk. 83 S. 6 f.). Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Einschätzung des Gutachters deutlich mehr Aussagekraft habe als diejenigen der tatzeitnahen fachärztlichen Feststellungen, sei falsch (Urk. 50 S. 6; Urk. 83 S. 7). Zudem habe der Gutachter den Bericht des Konsiliarpsychiaters für die Erstellung des Gutachtens nicht berücksichtigt bzw. gelesen bzw. habe ihn dessen Meinung nicht interessiert (Urk. 50 S. 6). 5.2. Aus dem Austrittsbericht des Institutes für Notfallmedizin des USZ vom 3. Oktober 2010 (Urk. D1 6/3) geht hervor, dass dem Beschuldigten die Diagnose einer Kokainintoxikation "mit psychotisch bedingtem Gewaltereignis" gestellt wurde. Ferner wird im Austrittsbericht vermerkt, dass der Beschuldigte beim Eintreffen des Rettungsdienstes "nicht orientiert und adäquat gewesen" sei und sich
- 23 nicht an das Ereignis habe erinnern können. Der Beschuldigte wurde als "psychisch bedingt aufgelöst, nervös und unruhig" befunden bzw. habe er "im Gespräch teilweise verlangsamt und psychomotorisch unruhig", aber "voll orientiert" gewirkt. Im Austrittsbericht wird der Schluss gezogen, dass dieses Ereignis – in Zusammenschau der Befunde und nach Rücksprache mit einem Konsiliarpsychiater – "am ehesten als erstmaliger Einzelfall im Rahmen einer Kokainpsychose" zu werten sei. 5.3. Dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung des IRM vom 4. Oktober 2021 (Urk. D1 6/4) lässt sich unter dem Titel Anamnese entnehmen, dass der Beschuldigte sich nicht an das Ereignis erinnern könne und dass er keine Halluzinationen gehabt habe. Ferner könne er nicht genau berichten, ob er unter einer Wahnvorstellung gelitten habe. Das Verhalten des Beschuldigen wurde als "verlangsamt" und "unruhig/angetrieben", die Orientierung als "gestört" beschrieben. Gemäss Einschätzung seitens des IRM sei der Beschuldigte im Zeitraum der Untersuchung "mutmasslich unter Einfluss von Fremdstoffen" stehend" "merkbar beeinträchtigt" gewesen. 5.4. Das pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM (Urk. D1 6/5) kommt schliesslich zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Kokain gestanden sei, wobei die ermittelten Werte für den Konsum einer grösseren Kokainmengen sprechen würden. 5.5.1. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2022 (Urk. D1 16/13) wird u.a. in forensisch-psychiatrischer Würdigung des Tatablaufs des anklagegegenständlichen Vorfalls ausgeführt, dass aufgrund der vom Beschuldigten angegebenen totalen Amnesie für sämtliche Vorgänge ab dem frühen Abend bis zur Tatbegehung unklar bleibe, ob der Beschuldigte zuerst Kokain konsumiert und danach mehrfach versucht habe, den Privatkläger 1 telefonisch zu erreichen, oder ob dies in umgekehrter Reihenfolge stattgefunden habe. Klar sei, dass der Beschuldigte eine grössere Menge Kokain konsumiert habe, bevor es zu den Tathandlungen in der Tiefgarage gekommen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits einen klaren Plan im
- 24 - Kopf gehabt habe, als der den Privatkläger 1 mehrfach anzurufen versucht habe. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er das Treffen mit dem Privatkläger 1 um einige Minuten nach hinten verschoben habe, da er noch auf der Toilette gewesen sei, sei gemäss dem Sachverständigen aus forens-ischpsychiatrischer Sicht eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehr Zeit für die Vorbereitungshandlungen für die Tat gebraucht habe. Der Gutachter geht gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 1 davon aus, dass der Beschuldigte nach der Rückkehr des Privatklägers 1 vom Fussballspiel und vor dem Beginn der Gewalthandlung verschiedene Gegenstände wie Klebeband und Kabelbinder bereit gelegt habe, was aus forensisch-psychiatrischer Sicht ganz klar auf ein Vorhaben, den Privatkläger 1 nach einem allfälligen Niederschlagen zu fesseln, hinweise. Auf jeden Fall seien bei diesem Vorgehen eindeutig Planungselemente erkennbar, wodurch die Tathandlung nicht als spontaner Entschluss gewertet werden könne. 5.5.2. Angaben zum Motiv seitens des Beschuldigten würden laut dem Gutachter fehlen. Das genaue Ziel seines Handelns lasse sich aufgrund der vom Beschuldigten angegebenen Amnesie nicht feststellen. Es lasse sich jedoch ableiten, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mindestens kampfunfähig bzw. bewusstlos habe schlagen wollen. Hierfür spreche auch die Bereitlegung von Kabelbinder und Klebeband. Als Motiv käme laut Gutachter ein sexueller Übergriff in Frage, aber auch eine Entführung oder im schlimmsten Fall eine Tötung des Privatklägers 1. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten sei insofern speziell, als er, nachdem eine weitere Person dazugekommen sei, die Tat abgebrochen habe, indem er den Hammer beiseitegelegt und gemäss Angaben der Polizistin und des Privatklägers 1 eine Art Zusammenbruch erlebt habe. Dieses Verhalten würde sich aber auch durch seine Enttäuschung über die nicht gelungene Tat, bzw. die Nichterreichung des Ziels seiner Handlungen erklären lassen. Die Tatmotivation lasse sich derzeit aufgrund der fehlenden Angaben des Beschuldigten nicht feststellen. 5.5.3. Den seitens des Beschuldigten vorgebrachten Erklärungsansatz, aufgrund seines Kokainkonsums nicht mehr gewusst zu haben, was er getan habe, sei gemäss dem Gutachter aus forensisch-psychiatrischer Sicht aus mehreren Gründen
- 25 schlicht nicht plausibel. Als erster und wichtigster Grund sei anzuführen, dass bei der Tat vom 2. Oktober 2021 ganz sicher eine relevante Kokainintoxikation vorgelegen habe, welche aber das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten nicht zu erklären vermöge, indem es über einen längeren Zeitraum immer wieder zu ähnlichen Handlungen gekommen sei, die sich durch Kokain eben nicht erklären lassen würden, weil Kokain zwar Euphorie, Aggression und eine mangelnde Fähigkeit, Konsequenzen eigenen Handelns abschätzen zu können, induzieren könne, jedoch durch den Konsum keine geplanten bzw. vorbereiteten Gewaltabsichten entstehen würden. Ein geplantes Vorgehen einzig unter dem Einfluss von Kokain werde aber weder in der Literatur beschrieben, noch lasse es sich durch die normalen Wirkungen von Kokain erklären. Die einzige mögliche Erklärung bestünde gemäss dem Sachverständigen darin, dass der Beschuldigte unter Kokaineinfluss einen psychotischen Zustand erlebt hätte, in welchem gewaltassoziierte Wahnvorstellungen wie beispielsweise im Rahmen eines Verfolgungswahns oder auch Stimmen, die ihm befohlen hätten, die entsprechenden Handlungen zu begehen, vorkommen könnten. Ein entsprechender Verdacht sei im Bericht der Neurologischen Klinik des USZ erwähnt worden. Dabei sei jedoch ausser Acht gelassen worden, dass im Falle des Auftretens einer Kokainpsychose wie bei anderen Psychosen auch die psychotischen Denkinhalte, die zur Tat führten, dem Täter jeweils bewusst seien und von diesem in den allermeisten Fällen als Rechtfertigung für das gezeigte Verhalten geschildert würden. Es gebe tatsächlich Menschen, die sich im akut psychotischen Zustand danach nicht im Einzelnen an die begangenen Handlungen erinnern könnten, aber diese würden jeweils nicht eine ausgestanzte Amnesie wie der Beschuldigte aufweisen, sondern es seien immer Erinnerungsinseln vorhanden, wobei diese mit zunehmendem Abstand zur Tat jeweils grösser und somit zumindest in Ansätzen beschreibbar würden. Dass beim Beschuldigten ein solcher Prozess eben nicht vorgelegen sei, liege somit an der von ihm angegebenen ausgestanzten Amnesie, die es aus medizinischer Sicht so fast nie gebe, es sei denn, jemand befinde sich in einem epileptischen Anfall oder habe eine massive Menge Alkohol oder Benzodiazepine konsumiert, wobei im durch diese Substanzen für eine Amnesie ausreichend intoxikierten Zustand nicht mehr solche geplanten und zielgerichteten Handlungen möglich seien. Der Gutachter folgert
- 26 daraus, dass sich eine Kokainpsychose als Grund für die Begehungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausschliessen lasse. Eine vollständige Amnesie unter Kokaineinfluss sei aus fachlicher Sicht nicht plausibel und werde in der Fachliteratur auch nirgends beschrieben. 5.5.4. Der Sachverständige wies sodann darauf hin, dass die Weigerung des Beschuldigten, Angaben zu den tatassoziierten Vorfällen im Vorfeld des Anlassdelikts zum Nachteil des Privatklägers 1 zu machen, auf ein strategisches Aussageverhalten und somit auf eine vorgeschobene Amnesie hinweise. Darüber hinaus müsse aus forensisch-psychiatrischer Sicht darauf hingewiesen werden, dass nur deshalb, weil man sich an eine Handlung nicht erinnern könne, dies nicht bedeute, dass man zum Zeitpunkt der Handlungsausführung nicht wusste, was man tat. Zusammenfassend lasse sich betreffend Deliktsmechanismus festhalten, dass sich beide Delikte (gemäss Dossiers 1 und 2) tatmotivational mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlicht nicht allein durch den Konsum von Kokain erklären lassen könnten. Kokain habe aber bei beiden Taten durchaus einen moderaten Einfluss auf die Tatausübung gehabt, indem die Substanz enthemmend und aggressionsfördernd wirken könne und darüber hinaus die Fähigkeit eines Täters, die Konsequenzen eigenen Handelns abzuschätzen, zu reduzieren vermöge. 5.5.5. Der Gutachter wurde sodann zwecks mündlicher Ergänzung des Gutachtens im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StPO anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge befragt (Urk. 36). Der Sachverständige äusserte erneut, dass die vom Beschuldigten behauptete totale Amnesie sehr unwahrscheinlich sei. Ferner erläuterte er auf entsprechenden Vorhalt des befragenden Gerichtsvorsitzenden, dass unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel – wie der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundenen aus 4 Bildern zusammengesetzten Fotocollage, aus welcher der Privatkläger 1 im Jugendalter (auf 2 Fotos) und insgesamt 2 Paar Füsse (jeweils eines auf 2 Fotos) ersichtlich sind (Urk. D2 2: Extraktionsbericht S. 244) und einer an "B._____" gerichteten längeren Textnachricht des Beschuldigten vom 26. März 2021, worin der Beschuldigte u.a. den Wunsch äusserte, die Füsse des Privatklägers 1 – für die Gegenleistung von insgesamt Fr. 5'000.– – berühren, massieren, riechen und lecken zu wollen
- 27 - (Urk. D2 2: Extraktionsbericht S. 143) – die naheliegendste Hypothese für die Tatbegehung der Fussfetisch des Beschuldigten (bzw. das Verlangen nach den Füssen des Privatklägers 1) gewesen sei. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, wie der Sachverständige mit den Tatsachen umgehe, wonach der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat als nicht orientiert und adäquat sowie unruhig beschrieben worden sei, und der Konsiliarpsychiater am ehesten eine Kokainpsychose diagnostiziert habe, gab med. pract. F._____ zu Protokoll, dass eine Beeinträchtigung des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat unbestritten sei. Weiter führte er aus, dass es sich theoretisch um einen kokainbedingten – unter Umständen psychotischen – Zustand gehandelt haben könnte, wobei sich aber die vorherige Handlungsweise des Beschuldigten nicht mit diesem späteren Zustand in Einklang bringen lasse. Er habe das als Erschütterung interpretiert, weil sich der Beschuldigte gefragt habe, was er dort mache und wie es weiter gehen würde. Als er den Fall übernommen habe, habe er auch gedacht, es sei eine Kokainpsychose gewesen. Man hätte den Beschuldigten aber eingehend zur Tat befragen müssen. Typisch für eine Kokainpsychose sei, dass man sich eigentlich ganz genau erinnern könnte, was passiert und was der psychotische Inhalt gewesen sei, was beim Beschuldigten seinen Aussagen zufolge aber nicht der Fall gewesen sei. 5.6. Da der Beschuldigte geltend macht, sich nicht an seine Tat erinnern zu vermögen und auch keine Erklärung für sein Handeln darlegt, kommt vorliegend der Würdigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens eine erhebliche Bedeutung zu, um die Wahrscheinlichkeit der seitens des Beschuldigten geltend gemachten Kokainpsychose bzw. -anamnese aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 E. II.A.6.2.) verfügt eine Ersteinschätzung eines Notfallarztes und/oder Notfallpsychiaters über deutlich weniger Aussagekraft, als die ausführliche Einschätzung des Gutachters, welcher sich auf die gesamte dazumal vorliegende Beweislage abstützen und den Beschuldigten mehrfach befragen konnte, die Vorgeschichte kannte und so zu einer fundierten und differenzierten Einschätzung kommen konnte. Anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz ging der Gutachter auch eingehend auf die Meinung des Konsiliarpsychiaters ein und räumte ein, ursprünglich auch von einer Kokainpsychose ausgegangen zu sein, was sich nach eingehender Untersuchung des Falles
- 28 indes nicht bestätigt habe bzw. er eine Kokainpsychose als Grund für die Tatbegehung sogar mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausschloss. Unter diesen Gegebenheit vermag die Verteidigung aus ihrem Einwand, dass der Gutachter den Bericht des Konsiliarpsychiaters für die Erstellung des Gutachtens nicht berücksichtigt bzw. gelesen bzw. ihn dessen Meinung nicht interessiert habe (Urk. 38 S. 2 f.; Urk. 50 S. 5 f.), nichts Entscheidendes für ihren Standpunkt abzuleiten. Den seitens des Beschuldigten vorgebrachten Erklärungsansatz, aufgrund seines Kokainkonsums nicht mehr gewusst zu haben, was er getan habe, vermochte der Gutachter aus forensisch-psychiatrischer Sicht schlüssig zu widerlegen. So legte der Sachverständige nachvollziehbar dar, dass es für eine Kokainpsychose typisch sei, dass man sich eigentlich ganz genau erinnern könnte, was passiert und was der psychotische Inhalt gewesen sei, weshalb der Sachdarstellung des Beschuldigten, welcher nicht einmal bruchstückhafte Erinnerungen ("Erinnerungsinseln") darzulegen vermochte, nicht zu folgen sei. Das Unvermögen des Beschuldigten, sein angeblich wahnhaftes Erleben im Nachhinein beschreiben zu können, legt demnach ein rein strategisches Aussageverhalten nahe. Auch die von der Verteidigung erwähnte Äusserung des Beschuldigten, wonach dieser dem Privatkläger 1 während der Tat "du blöde Wixer" gesagt haben soll (Urk. 83 S. 15), spricht nicht per se für das Vorliegen einer Kokainpsychose. Vielmehr ist die Aussage Ausdruck eines emotionalen Gemütszustandes, wohl von Wut, und auch der Nervosität des Beschuldigten in der Situation zuzuschreiben. An der Einschätzung des Gutachters, der eine Kokainpsychose mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschloss, vermögen auch die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente und eingereichten Beilagen (Urk. 83 S. 11; Urk. 84/1-2) nichts zu ändern. Einerseits geben die Beilagen lediglich allgemeine Aussagen zu den möglichen Folgen von Kokainkonsum wieder; ein Bezug zum konkreten Fall fehlt damit. Andererseits halten die Beilagen fest, dass der Kokainkonsum zu Gedächtnisverlust führen kann; weder ist damit bewiesen, dass stets ein Gedächtnisverlust die Folge ist noch in welchem Ausmass – der Gedächtnisverlust könnte durchaus lediglich partieller Natur sein. Ebenso erscheint die gutachterliche Einschätzung, dass die eindeutig erkennbaren Planungselemente beim Beschuldigten gegen eine spontane Tatbegehung sprechen würden und dass die in Frage
- 29 stehenden geplanten und zielgerichteten Handlungen in einem für eine Amnesie ausreichend intoxikierten Zustand nicht mehr möglich seien, ohne Weiteres nachvollziehbar. Plausibel vermochte der Gutachter im Übrigen darzulegen, wie es zum – auch von Seiten der Kantonspolizistin G._____ geschilderten (Urk. D1 1/1 S. 5) – Nachtatverhalten des Beschuldigten kam (s. vorstehend unter E. 5.5.2.). Zu folgen ist dem Sachverständigen, dass der Kokainkonsum – zu Gunsten des Beschuldigten – aufgrund der damit verbundenen enthemmenden und aggressionsfördernden Wirkung einen moderaten Einfluss auf die Tatbegehung hatte. Dass der Sachverständige med. pract. F._____ das Motiv für die Tatbegehung durch den Beschuldigten – obschon auf gewisse Hypothesen eingegangen wurde – letztlich offen lassen musste, erscheint aufgrund der gemachten Ausführungen und insbesondere unter Bezugnahme auf die diesbezüglich fehlenden Angaben des Beschuldigten ebenfalls als nachvollziehbar. Die gutachterlichen Angaben sind im Folgenden auch im Lichte des übrigen Beweisergebnisses zu prüfen. 5.7. Um die Plausibilität der geltend gemachten Kokainpsychose bzw. -anamnese würdigen zu können sind ferner die Angaben des Beschuldigten zu seinem allgemeinen und tatgegenständlichen Kokainkonsum zu würdigen. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass er zuvor – wenn auch unregelmässig – bereits mehrere Male Kokain konsumiert gehabt hatte. So gab er an, das erste Mal mit 16 oder 17 Jahren konsumiert, es später unregelmässig ab und zu im Ausgang genommen und es in den vorherigen 1 oder 2 Wochen einmal wöchentlich konsumiert zu haben (Urk. D1 3/4 S. 3 f.; Urk. 34 S. 6). Auffällig erscheint, dass er zuerst angab, früher nie eine Amnesie infolge eines Kokainkonsums gehabt zu haben (Urk. D1 3/4 S. 4), er indes anlässlich einer späteren Einvernahme auf Vorhalt des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 2 konfrontiert, plötzlich zu Protokoll gab, sich nach seinem damaligen Kokainkonsum "schlecht" bzw. sich "wirklich praktisch an nichts" bzw. sich sogar "an nichts" zu erinnern bzw. lediglich daran zu erinnern zu vermögen, am besagten Abend im Zimmer gewesen zu sein (Urk. D1 3/5 S. 4 u. 9), was hinsichtlich der geltend gemachten Amnesie bzw. des Vergessens von Vorfällen infolge des Kokainkonsums ein rein strategisches Aussageverhalten seinerseits nahelegt. Offensichtlich nachgeschoben erscheint seine nachfolgende Behauptung, dass er wisse, dass er ein Blackout habe, wenn er etwas
- 30 mehr Drogen nehme, was er erst jetzt realisiert habe (Urk. D1 3/5 S. 9). Überhaupt nicht vereinbaren mit der von ihm geltend gemachten Amnesie infolge Kokainkonsums lassen sich seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Ausführungen, als er die Wirkung von Kokain generell damit beschrieb, dass es einem ein Taubheitsgefühl gebe, die Wirkung stark sei und er sich wacher gefühlt habe (Urk. 34 S. 6), was eher dem Kokain allgemein zugeschriebenen Wirkung (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Gutachters: Urk. D1 16/13 S. 70 f.) entsprechen dürfte. Inkohärent und ausweichend erweisen sich seine Ausführungen auch hinsichtlich der am Tatabend konsumierten Kokainmenge: Einmal gab der Beschuldigte an, am Tatabend "vielleicht so 2 Gramm oder so" (Urk. D1 3/4 S. 3) Kokain konsumiert zu haben, demgegenüber er später zu Protokoll gab, sich nicht mehr an die Menge erinnern zu vermögen (Urk. 3/5 S. 4). Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem damaligen Kokainkonsum und zur Wirkung des Kokains erweisen sich demnach als wenig verlässlich. Seine Sachdarstellung legt auch deshalb ein rein strategisches Aussageverhalten nahe, weil der Beschuldigte gegenüber der Polizei laut dem Privatkläger 1 lediglich von einem Kokainkonsum von etwa einem Gramm gesprochen habe (Urk. D1 4/2 S. 10) und in den dem Überfall unmittelbar vorhergehenden Telefonaten mit ruhiger und klarer Stimme gesprochen habe bzw. der Privatkläger 1 an seiner Stimme nicht habe erkennen können, dass er etwas konsumiert gehabt habe (Urk. 35 S. 4), was insgesamt gegen eine unkontrollierte Wirkung des Kokains spricht. 5.8. Dass vom Beschuldigten eine – allenfalls auch sexuell geartete – Faszination für den Privatkläger 1 ausging, erscheint aufgrund mehrerer vorgängiger Ereignisse als sehr naheliegend. So ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 erwiesen, dass der Beschuldigte jeweils zu nächtlicher Stunde mehrfach unangemeldet in dessen Schlafzimmer auftauchte, als er bereits geschlafen gehabt hatte, woraufhin ihm der Beschuldigte nach dessen Aufwachen jeweils vorgeschlagen habe, eine Zigarette zu rauchen (Urk. D1 4/1 S. 5 f.; 4/2 S. 11 f.). Die seitens des Beschuldigten vorgebrachte Erklärung, dass er gekommen sei, um sein vergessenes Portemonnaie zu holen, stellte der Privatkläger 1 klar in Abrede (Urk. D1 4/2 S. 12), was darauf hinweist, dass der Beschuldigte den wahren Grund seiner nächtlichen Besuche nicht offenlegen wollte, auch wenn letztlich un-
- 31 spezifiziert bleibt, was er damit bezweckte. Es mag zutreffen, so wie dies die Verteidigung geltend machte, dass beim Vorliegen eines Fussfetisches des Beschuldigten, der Privatkläger 1 dies hätte bemerken müssen (Urk. 83 S. 14 f.). Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, zumal bei der Hausdurchsuchung des Beschuldigten in seinem Zimmer keine Hinweise für einen Fussfetisch gefunden werden konnten. Der Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung nichts dergleichen gefunden wurde, führte demgegenüber aber auch nicht zum Ausschluss eines Fussfetisches beim Beschuldigten. 5.9. Die Faszination des Beschuldigten für den Privatkläger 1 bzw. dessen Füsse ergibt sich ferner aus seiner nicht abgeschickten Textnachricht vom 26. März 2021 sowie der aktengegenständlichen Fusscollage. Die Einwände der Verteidigung, wonach die Nachricht offensichtlich als Scherz gemeint gewesen sei (Urk. 50 S. 6 f.; Urk. 83 S. 12 bzw. die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten: Urk. D1 3/5 S. 7 bzw. Urk. 34 S. 13) und nicht als Grundlage für die Annahme eines Fussfetisches dienen könne (Urk. 50 S. 7), sind unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses, und da insbesondere der Fotocollage des Beschuldigten, auf welcher nebst dem Privatkläger 1 mehrfach Füsse abgebildet sind, wenig überzeugend. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 E. II.A.5.4.) erweisen sich hinsichtlich der Textnachricht insbesondere die mehrfach inkohärenten Aussagen des Beschuldigten als entlarvend, indem er – entgegen des eindeutigen Hinweises im Extraktionsbericht, wonach die Nachricht am frühen Morgen um 01.09 Uhr erstellt wurde – geltend machte, er habe diese tagsüber zusammen mit einem Kameraden erstellt, welchen er aber auch auf ausdrückliche Nachfrage hin nicht genauer bezeichnete (Urk. 34 S. 12 u. 17), demgegenüber er zuvor noch ausgesagt hatte, die Nachricht alleine verfasst zu haben (Urk. D1 3/5 S. 7). Es wäre denn auch ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte die entlastende Tatsache, wonach er diese Nachricht zusammen mit einem Kollegen erstellt habe, von Anfang an – und nicht erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, was denn auch den Staatsanwalt zu einer entsprechenden Ergänzungsfrage veranlasste (Urk. 34 S. 15) – geltend gemacht und die betreffende Person auch namentlich bezeichnet hätte. Es erscheint auch angesichts seines aufgezeigten inkohärenten Aussageverhaltens naheliegend,
- 32 dass die Textnachricht ernst gemeint war und einem wahren Bedürfnis des Beschuldigten entsprang. Der Einwand des Beschuldigten, es seien in der Kaserne mehrere solche "Verarschungstexte" verfasst worden (Urk. D1 3/5 S. 6; Urk. 34 S. 11) findet zumindest durch die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten, wo sich keine weiteren entsprechenden Texte fanden, zudem keine Stütze. Abgesehen davon besteht kein Bezug des Privatklägers 1 zu den Kollegen des Beschuldigten in der Kaserne, weshalb das von ihm eingewandte Argument auch aus diesem Grund nicht verfängt. Auch eine inhaltliche Würdigung der Textnachricht legt – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 E. II.A.5.5.) sowie entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 83 S. 12 f.) – nahe, dass der Verfasser dem Privatkläger 1 gegenüber seinen Fussfetisch gestehen wollte. Die Nachricht erweist sich als sehr ausführlich und auch deshalb als besonders reflektiert, weil der Beschuldigte darin einen sehr konkreten Vorschlag formuliert ("ich würd jede pris zahle zum dir eif zb eh fuessmassage geh und ah dine füess schmöcke" bzw. "ich würd eif ein liggestuehl deht anestelle und eh kärze das isch allds ich will dir nöd id auge luege oder mit dir rede nur die sach du bechunsch 5'000..") und mögliche Bedenken des Adressaten zum gemachten Vorschlag bereits antizipiert ("ich versprich dir das mir garkei kontakt werdet ha danach ich bettle dich ah ich verlang nur 15 minund das geld bechunsh ich versprichs der ich will nödmal mit dir rede denn ich will eif die sach." bzw. "ich wird mir au keis wixxe dezue" bzw. "ich bin nöd schwul" bzw. "du denksh sicher ich bin en psycho"). Ebenso erweist sich die Nachricht als sehr persönlich und emotional verfasst, welche Umstände Realkennzeichen darstellen. Der Beschuldigte zeigt darin seinen durchlebten und gegenwärtigen emotionalen Druck bzw. seine Scham auf, ihm von seinem Fussfetisch zu erzählen ("..ich han der au 1-2 anonym ahglütä und handers welle sege…. Aber ich han kei muet kah für das darum shrieb ichs der.." bzw. "kensch das nöd wenn du eif öppis bruchsch und du alles für das mache wetsh"], was ebenso für die Authentizität des verfassten Inhalts spricht. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 E. II.A.5.5.) legen ferner die aus der Textnachricht hervorgehenden Referenzen an mehrere Erlebnisse, welche lediglich für den Beschuldigten und den Privatkläger 1 Wiedererkennungswert aufweisen dürften, den Schluss nahe, dass der Beschul-
- 33 digte dem Privatkläger 1 seinen Fussfetisch aus echtem – und nicht fiktivem – Anlass gestehen wollte. 5.10. Auch wenn letztlich – sinngemäss einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 7 f.; Urk. 83 S. 13) – nicht rechtsgenügend erstellt ist, ob es sich bei den in der Fotocollage enthaltenen abfotografierten Füssen um diejenigen des Privatklägers 1 – welcher vor Vorinstanz angab, auf den Bildern die Bettwäsche des Beschuldigten, bei welchem er in der Zeit der Sekundarschule gelegentlich übernachtet habe, sowie seine Füsse wiedererkennen zu glauben (Urk. 35 S. 5) – handelt oder nicht, wird das Interesse des Beschuldigten am Privatkläger 1 im Zusammenhang mit Füssen auch dadurch belegt und bestätigt deshalb den aus der Analyse der Textnachricht vom 26. März 2021 gewonnen Eindruck, dass der Beschuldigte zumindest für die Füsse des Privatklägers 1 einen Fussfetisch besitzt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 E. II.A.5.6.) erweist sich ferner der Einwand seitens des Beschuldigten, dass die Fotocollage lediglich im Zusammenhang mit der als Scherz zu verstehenden Textnachricht zu sehen sei bzw. zusammen mit dem Text hätte versandt werden sollen (Urk. 34 S. 12), angesichts der zwei Monate auseinanderliegenden Erstellungsdaten als unstimmig. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung nichts zu ändern, wonach der Extraktionsbericht nicht beweise, wann die Fotocollage erstellt worden sei (Urk. 83 S. 14). Es geht nicht um das Erstellungsdatum der Fotocollage selbst, sondern um das Erstellungsdatum des Screenshots der Fotocollage. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, mithin während ca. zwei Monaten, mit dieser Thematik auseinandersetzte, spricht gegen einen Scherz seinerseits. 5.11. Zur gemachten Würdigung passt, dass auch aus den Aussagen des Beschuldigten seine Faszination für Füsse hervorgeht, indem er bestätigte, dass ihn "höchstens Frauenfüsse" sexuell anziehen würden und er gepflegte Füsse als "herzig" beschrieb (Urk. 34 S. 12), welche Aussagen auffällig erscheinen, sich indes mühelos in das übrige Beweisergebnis einfügen, wobei das Bestreben des Beschuldigten, homosexuelle Konnotationen von sich zu weisen, auch hier offensichtlich ist.
- 34 - 5.12. Auch wenn es letztlich als nicht gesichert gilt, das von einem Fussfetisch als Motiv des Beschuldigten ausgegangen werden kann (entsprechend die Auffassungen der Verteidigung wie auch des Gutachters; vgl. Urk. 50 S. 8 und Urk. 83 S. 14 bzw. Urk. D1 16/13 S. 73), liegt die Hypothese einer virulenten Faszination für den Privatkläger 1, auch im Zusammenhang dessen Füssen, gestützt auf das Beweisergebnis nahe. Angesichts der unverwertbaren oder ungesicherten Angaben von Beteiligten muss die Urheberschafft des Beschuldigten für im Zusammenhang mit allfälligen nächtlichen Übergriffen auf die Mitrekruten D._____ und E._____ im Militär bzw. einem Schlag gegen den Privatkläger 1 mit einem Holzstock – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 48 E. II.A.6.3. u. 6.6.) – offen bleiben. Immerhin zeigt auch der vom Beschuldigten anerkannte und nicht mehr berufungsgegenständliche Übergriff auf die Rekrutin C._____ gemäss Dossier 2 der Anklage auf, dass bei ihm ein gewisses Bedürfnis nach Macht und Kontrolle bzw. Dominanz auszumachen ist (entsprechend auch der Gutachter: Urk. D1 16/13 S. 72), was bei der vorliegend zu beurteilenden Freiheitsberaubung aufgrund der Vorgehensweise offensichtlich erscheint. 6. Zusammenfassend ist einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 E. II.A.6.2.) festzustellen, dass die Indizien, welche gegen eine Psychose sprechen, zahlreich und stark sind. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegten Vorbereitungshandlungen (mehrere Telefonate mit dem Beschuldigten einschliesslich klarer Anweisungen; Bereitstellung der Fesselungsutensilien) bzw. seine Wahrnehmung durch den Privatkläger 1 im Vorfeld der Tat sprechen deutlich gegen einen spontanen Tatentschluss oder eine Tat im Affekt unter psychotischem Einfluss. Ferner lassen seine Ausführungen in Bezug auf seinen Kokainkonsum wie auch hinsichtlich der geltend gemachten Kokainpsychose bzw. -anamnese auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Erwägungen auf ein strategisches Aussageverhalten schliessen. Angesichts der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass das Kokain zur Unterstützung des Tatentschlusses konsumiert wurde. Die psychiatrisch-forensische Einschätzung des Gutachters, wonach es sich um eine geplante Tat handelte und die Amnesie vorgeschoben sei, erweist sich auch unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses als überzeugend. Vor dem Hintergrund, dass eine Kokainpsychose als Grund für die Tatbege-
- 35 hung aus ärztlicher Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, lässt sich aus dem geplanten und aus seiner Sicht umsichtigen Verhalten des Beschuldigten vor der Tat schliessen, dass ein Realitätsbezug vorhanden war, auch weil sich der Beschuldigte an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten bzw. diese geradezu herbeiführen konnte, weshalb aus diesem Grund nicht von der behaupteten schweren Beeinträchtigung in seiner Willensbildung und -betätigung auszugehen ist (vgl. dazu auch OFK STGB-DONATSCH, Art. 19 StGB N 12 m.w.H.; BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3). Dass vom Beschuldigten eine – allenfalls auch sexuell geartete – Faszination für den Privatkläger 1 bzw. dessen Füsse ausging, erscheint aufgrund mehrfach unangemeldeter nächtlicher Besuche beim bereits schlafenden Privatkläger 1, seiner nicht abgeschickten Textnachricht vom 26. März 2021 sowie der aktengegenständlichen Fusscollage offensichtlich. Dazu passt, dass auch aus den Aussagen des Beschuldigten seine Faszination für Füsse hervorgeht. Des Weiteren lässt die Vorgehensweise bei der vorliegenden Delinquenz wie bereits beim nicht mehr berufungsgegenständliche Übergriff gemäss Dossier 2 offensichtlich auf eine Dominanzproblematik des Beschuldigten schliessen. Auch wenn letztlich offen bleiben muss, was den Beschuldigten veranlasste, die Tat zu begehen, bestehen genügend konkrete Hypothesen für ein entsprechendes Motiv. IV. Rechtliche Würdigung A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die massgebende Rechtsprechung hierzu zutreffend erörtert (Urk. 48 E. III. A.2.1.-2.4.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. B. Würdigung 1. Indem der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit Hammerschlägen traktierte und ihm einen in Chemikalien getränkten Lappen ins Gesicht drückte, wollte er
- 36 dessen Widerstandsunfähigkeit herbeiführen, um ihn anschliessend mit den bereitgestellten Kabelbindern und dem Klebeband unrechtmässig zu fesseln und ihn damit während mindestens einiger Minuten in seiner Fortbewegungsfreiheit einzuschränken. Damit handelte er in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 E. III. A.2.5.) ging der Beschuldigte mit seinem Vorgehen über blosse Vorbereitungshandlungen hinaus, indem er den Privatkläger 1 in der Tiefgarage mit einem Hammer niederschlug und ihm einen mit Chemikalien getränkten Lappen ins Gesicht drückte, um damit die beabsichtigte Fesselung zu ermöglichen. 2. Den subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte der Beschuldigte, weil er im Wissen um alle objektiven Tatbestandsmerkmale willentlich handelte, wobei es beim Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB blieb, weil sich der Privatkläger 1 erfolgreich gegen die Attacke des Beschuldigten zur Wehr setzen und aus der Tiefgarage flüchten konnte. 3. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte vorliegend ferner der versuchten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des Vollzugs umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 48 E. IV.1.1.- 1.5., 3.1.1., 3.1.2., 3.1.4., 3.2.1. u. 8.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (Urteil des Bundesgerichtes BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. B. Sanktionsart
- 37 - Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend erwogen (Urk. 48 E. IV.2.3.-2.4.), dass vorliegend für die versuchte schwere Körperverletzung und die damit verbundene versuchte Freiheitsberaubung (Dossier 1) eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, sich demgegenüber für die einfache Körperverletzung (Dossier 2) lediglich eine Geldstrafe als angemessen erweist, da diesbezüglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aus deliktspräventiven Gründen nicht als erforderlich erscheint. C. Strafrahmen Der Strafrahmen bestimmt sich vorliegend anhand des schwersten Delikts, der versuchten Körperverletzung. Da der Beschuldigte seine Tat vor Inkrafttreten der Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 begangen hat und im neuen Art. 122 StGB die Mindeststrafe ein Jahr beträgt, ist das alte Recht, das eine Mindeststrafe von sechs Monaten vorsah, für den Beschuldigten milder. Es ist daher das alte Recht anzuwenden. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. IV.1.3.) liegen keine Gründe für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Deliktmehrheit ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. D. Versuchte schwere Körperverletzung 1. In objektiver Hinsicht wirkt sich die brutale und brachiale Vorgehensweise des Beschuldigten, welcher den Privatkläger 1 u.a. mittels eines Hammers mehrfach heftig gegen dessen Kopf schlug und insbesondere auch nicht von jenem abliess, als er bereits am Boden lag, merklich verschuldenserschwerend aus. Zu seinen Ungunsten ist ferner zu veranschlagen, dass er geplant, hinterhältig und perfid vorging und letztlich auch das zwischen ihm und dem Privatkläger 1 herrschende freundschaftliche Vertrauensverhältnis zutiefst erschütterte. Zu seinen Lasten ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Gewalteinwirkung auf den Kopf des Geschädigten zu lebensgefährlichen Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinnern, Hirngewebeverletzungen oder Augenverletzungen hätte führen können. Auch wenn schliesslich keine Folgen für den Privatkläger 1 mit dem Ausmass einer schweren Körperverletzung resultierten, ist zu beachten, dass den ef-
- 38 fektiv zugezogenen Verletzungen etwas Zufälliges anhaftet. Somit ist dieser Umstand bei der Bemessung der objektiven Tatschwere nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, was nach dem normalen Lauf der Dinge hätte passieren können. Dem Umstand, dass die Verletzungen letztlich nicht gravierend waren, wird durch die Qualifikation als Versuch Rechnung getragen. Nicht ausser Acht zu lassen ist indes, dass die Attacke auch erhebliche psychische Folgen beim Privatkläger 1 nach sich zog, was ebenfalls verschuldenserschwerend zu veranschlagen ist. Das objektive Verschulden erweist sich nach dem Gesagten als mittelschwer. Hierfür erwiese sich eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren als angemessen. 2. In subjektiver Hinsicht wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung lediglich eventualvorsätzlich handelte. Ein anderes als ein egoistisches Motiv, worin dieses letztlich auch bestehen mag, ist nicht ersichtlich. Dieser Umstand wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Wiederum im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB leicht verschuldensmindernd ist die gutachterlich attestierte verminderte Steuerungsfähigkeit angesichts der akuten Kokainintoxikation im Deliktszeitpunkt zu würdigen, wobei – einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 8) – dem Beschuldigten eine zusätzliche Strafminderung im selben Umfang aufgrund der mutmasslichen – aber letztlich nicht genau feststellbaren – Persönlichkeitsstörung zuzugestehen ist (vgl. Urk. D1 16/13 S. 74 f. u. 83). Diese Umstände vermögen die objektive Tatschwere deutlich auf eine – verschuldensmässig vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als keineswegs leicht einzustufende – Einsatzstrafe von 36 Monaten zu reduzieren. 3. Ebenfalls strafmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass die Tat im Versuchsstadium blieb. Bei der Bemessung der Minderung der Strafe spielen die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und die tatsächlichen Folgen der Tat eine entscheidende Rolle. Vorliegend fällt in Betracht, dass der Beschuldigte alles unternommen hat, was zu einer schweren Körperverletzung führen kann und es – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 48 E. IV.3.1.4.) – nicht zuletzt aufgrund der starken Gegenwehr des Privatklägers 1
- 39 beim Versuch blieb. Aus diesen Gründen erweist sich lediglich eine geringfügige Reduktion der Strafe auf 32 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 48 E. IV.3.2.2.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit dem 3. Oktober 2021 in Haft sei, wobei er zuvor bei den Eltern gewohnt habe und auch nach einer allfälligen Haftentlassung wieder dort wohnen würde (Prot. II S. 11). Im Gefängnis arbeite er in der Holzwerkstatt, weil er gerne mit Holz arbeite (Prot. II S. 12). Auf Nachfrage, ob er im Gefängnis in psychologischer Behandlung sei, verneinte der Beschuldigte dies (Prot. II S. 15). Zu seinen Zukunftsplänen befragt, gab er an, dass er wieder in den Berufsalltag starten wolle und ihm sein alter Arbeitsgeber, die H._____ AG, bestätigt habe, dass er wieder bei ihnen arbeiten könne. Ebenso wolle er den Führerausweis wieder erlangen und habe diesbezüglich bereits mit dem Strassenverkehrsamt und dem Sozialamt Kontakt aufgenommen (Prot. II S. 13 f.). Auch eine Familie wolle er gründen, alles andere jedoch auf sich zukommen lassen (Prot. II S. 15). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 4.2. Der Beschuldigte verfügt weiterhin über keine Vorstrafen (vgl. Urk. 78), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. 5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte in Bezug auf seine willentliche und wissentliche Deliktsbegehung weiterhin ungeständig. Zu beachten ist, dass sich die Beweislage erdrückend gestaltete, weshalb sein Geständnis nur minim zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Des Weiteren ist auch vor dem erstellten Hintergrund der – von ihm konstant bestrittenen – bewusst begangenen Tat keine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende echte Einsicht oder Reue festzustellen, auch wenn er sich bereit erklärte, den Privatkläger 1 finanziell zu entschädigen (vgl. Urk. 23) oder ein Entschuldigungsschreiben an diesen verfasste
- 40 - (Urk. D1 9/9 S. 3). Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung insgesamt geringfügig zu seinen Gunsten zu beeinflussen, womit hinsichtlich der zu beurteilenden versuchten schweren Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten angemessen erscheint. E. Versuchte Freiheitsberaubung 1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bei der Freiheitsberaubung wirken wiederum (vgl. auch obenstehend unter E. D.1.) das geplante, hinterhältige und perfide Vorgehen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte das zwischen ihm und dem Privatkläger 1 herrschende freundschaftliche Vertrauensverhältnis zutiefst erschütterte, verschuldenserschwerend aus. Die Handlungsweise des Beschuldigten erwies sich als brachial und brutal, indem er den Privatkläger 1 nebst dem Traktieren mit Hammerschlägen einen in Chemikalien getränkten Lappen ins Gesicht drückte, um damit dessen Widerstandsunfähigkeit herbeizuführen, um ihn anschliessend mit den bereitgestellten Kabelbindern und Klebeband zu fesseln. Deutlich verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass zu Gunsten des Beschuldigten von einer geplanten Freiheitsberaubung von lediglich einigen Minuten auszugehen ist. Das Verschulden ist aufgrund dieser Erwägungen als keineswegs leicht einzustufen, wofür sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen erweist. 2. Ein anderes als ein egoistisches Motiv, worin dieses letztlich auch bestehen mag, ist auch in Bezug auf die beabsichtigte Freiheitsberaubung nicht ersichtlich. Dieser Umstand wirkt sich ebenso strafzumessungsneutral aus wie die Tatsache, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich vorging. Wiederum im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB leicht verschuldensmindernd ist die gutachterlich attestierte verminderte Steuerungsfähigkeit angesichts der akuten Kokainintoxikation im Deliktszeitpunkt zu würdigen, wobei – einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 8) – dem Beschuldigten eine zusätzliche Strafminderung im selben Umfang aufgrund der mutmasslichen – aber letztlich nicht genau feststellbaren – Persönlichkeitsstörung zuzugestehen ist (vgl. Urk. 16/13 S. 74 f. u. 83). Diese Umstände vermögen die objektive Tatschwere merklich auf ein gerade noch leichtes Verschulden mit einer Einsatzstrafe von 12 Monaten zu reduzieren.
- 41 - 3. Erneut strafmindernd wirkt sich die verschuldensunabhängige Strafzumessungskomponente aus, dass die Tat im Versuchsstadium blieb. Bei der Bemessung der Reduktion der Strafe spielen die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und die tatsächlichen Folgen der Tat eine entscheidende Rolle. Vorliegend fällt in Betracht, dass der Beschuldigte alles unternommen hat, um die Freiheitsberaubung zu ermöglichen und es nicht zuletzt aufgrund der starken Gegenwehr des Privatklägers 1 beim Versuch blieb. Aus diesen Gründen resultiert lediglich eine geringfügige Reduktion der Strafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe. 4. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen (E. D.4.1.-4.2.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstand, dass aus dem Strafregister keine Vorstrafen hervorgehen, wirken sich wiederum strafzumessungsneutral aus. 5. Beim Nachtatverhalten ist – anders als bei der Beurteilung der versuchten schweren Körperverletzung (vorstehend unter E. D.5.) – zu berücksichtigen, dass kein Geständnis und keine Bemühungen für einen finanziellen Ausgleich mit dem Privatkläger 1 vorliegen. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung deshalb nicht zu beeinflussen, womit es hinsichtlich der zu beurteilenden versuchten Freiheitsberaubung bei einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bleibt. 6. Angesichts der engen zeitlichen und sachlichen Konnexität mit der versuchten schweren Körperverletzung rechtfertigt sich eine Asperation der für die versuchte Freiheitsberaubung vorgesehenen Strafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe. Damit resultiert hinsichtlich der Delikte gemäss Dossier 1 der Anklage insgesamt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, an welche Strafe bis heute 885 Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. Haftantritt am 3. Oktober 2021, 04:25 Uhr: Urk. D1 9/1) anzurechnen sind. F. Einfache Körperverletzung
- 42 - Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 2 der Anklage kann vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisende Strafzumessung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 E. IV.6.1.-6.3.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50 S. 9; Urk. 83 S. 18) erweist sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angesichts der vom Beschuldigten an den Tag gelegten nicht unerheblich kriminellen Energie nicht als unangemessen hoch. Aufgrund er aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. vorstehend unter E. D.4.1.) rechtfertigt sich unverändert ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.–. G. Vollzug 1. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Auch die teilbedingte Strafe setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 m.w.H.). 2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. Vorliegend wäre dem Beschuldigten aufgrund der ihm gutachterlich beschiedenen moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für einschlägige Gewaltdelikte (vgl. Urk. D1 16/13 S. 77 ff.) und der bisher
- 43 an den Tag gelegten fehlenden Bereitschaft, sich mit dem Deliktsmechanismus auseinanderzusetzen, in subjektiver Hinsicht eine ungünstige Prognose zu stellen. Andererseits ist auch die erhebliche Warnwirkung zu beachten, befindet sich der Beschuldigte doch seit knapp 2 ½ Jahren in Haft, welche bei ihm wohl einen bleibenden Eindruck hinterlassen hat. Nicht nur zeigte der Beschuldigte gemäss Führungsbericht vom 16. Februar 2024 (Urk. 81/1) ein vorbildliches Führungsverhalten während der Haft, er wies darüber hinaus vor den hier zu beurteilenden Delikten einen unbescholtenen Leumund auf. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, den Vollzug der Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben. Im Übrigen (18 Monate) wird die Strafe vollzogen, wobei vorzumerken ist, dass der unbedingt vollziehbare Strafteil mit 885 Tagen bisheriger Haft vollständig erstanden ist. 3. Die überdies hinsichtlich der einfachen Körperverletzung auszufällende Geldstrafe ist entsprechend ebenfalls bedingt auszusprechen, wobei den Restbedenken mit einer Probezeit von 3 Jahren zu begegnen ist. VI. Massnahme A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zur Anordnung einer sichernden bzw. therapeutischen – ambulanten oder stationären – Massnahme umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 48 E. V.2., 3.1., 4., 5.1., 6., 6.1.1., 6.1.3., 6.2., 6.3.1., 6.4.1. u. 7.1.) kann vorab verwiesen werden. B. Ausgangslage 1. Seitens der Vorinstanz wurde eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) während des Strafvollzuges angeordnet. 2. Die Verteidigung, welche das Absehen von der Anordnung jeglicher Massnahme beantragt, rügt im Wesentlichen, dass mangels zweifelsfreier Diagnose einer schweren psychischen Störung keine Massnahme indiziert und eine blosse
- 44 diesbezügliche Vermutung hierfür ungenügend sei (Urk. 50 S. 10; Urk. 83 S. 19 ff. Prot. I S. 11 f.). 3. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend erwogen, dass mangels einer gutachterlich attestierten besonderen Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne der seitens der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestellten Voraussetzungen keine sichernde Massnahme wie die Verwahrung in Frage kommt (Urk. 48 E. V.4.), auf welche Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann. 4.1. Ob gestützt auf das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Massnahme durch eine stärker in die persönliche Freiheit eingreifende andere Massnahme ersetzt werden kann, ist in der Lehre umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Anordnung einer anderen als der ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz generell nichts entgegen. Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren ist demnach als zulässig einzustufen. Dies ist damit zu begründen, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liegt, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden. Zugleich kann damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden. Nicht verkannt wird dabei, dass solche Behandlungen deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe. Der Gesetzgeber hat aber klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Behandlung des Betroffenen möglichst Vorrang haben soll. Im Übrigen wäre es wenig effizient, dem Gericht im Rechtsmittelverfahren eine Befugnis abzusprechen, die der Gesetzgeber ihm nach Rechtskraft des Urteils ohne Weiteres einräumt (BGE 144 IV 113 E. 4.3. m.w.H.). Deshalb steht vorliegend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO der Anordnung einer stationären Massnahme, ungeachtet der Tatsache, dass lediglich seitens des Beschuldigten Berufung erhoben wurde und seitens der Anklagebehörde und der Privatklägerschaft keine Anschlussberufung erfolgte, grundsätzlich nicht entgegen. 4.2. Die Vorinstanz kam nach sehr sorgfältiger thematischer Auseinandersetzung zutreffend zum Schluss, dass die – vor Vorinstanz von der Anklagebehörde noch beantragte (Prot. I S. 11) – Anordnung einer stationären therapeutischen Mass-
- 45 nahme nach Art. 59 StGB – obschon die weiteren Voraussetzungen der Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit bejaht wurde – letztlich nicht verhältnismässig sei (Urk. 46 E. V.6.1.2., 6.1.4.-6.1.6., 6.2.. 6.3.2., 6.4.2.). Diese Folgerung erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten auch mit einem nicht stationären Setting Rechnung getragen werden kann (s. nachstehend unter E. 5.), als überzeugend. Es ist demnach von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) abzusehen. C. Anordnung einer ambulanten Massnahme 1. In Frage gestellt wird vorliegend insbesondere die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten, weil der Sachverständige med. pract. F._____ in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2022 beim Beschuldigten keine eindeutige schwere psychische Störung festgestellt hat, das Bestehen einer unbekannten Risikoeigenschaft aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bejaht, welche "auf jeden Fall" als so gravierend zu bewerten sei, dass dadurch von einem psychisch schwer gestörten Täter gesprochen werden könne. Die Vermutung dieser schweren psychischen Störung indiziere gemäss dem Sachverständigen allerdings nicht, dass eine – stationäre oder ambulante – Massnahme anzuordnen sei, weil es aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Beschuldigten, seine Tatmotive und damit auch seine massgebende Risikoeigenschaft offenzulegen und damit der Deliktsmechanismus unbekannt bleibe. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Massnahme im Sinne einer ausreichenden Risikosenkung wurde vom Sachverständigen als nicht möglich erachtet und die Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten wurde insgesamt als nicht ausreichend bewertet (Urk. 16/13 S. 78 f. u. 82 ff.), an welcher Beurteilung er auch anlässlich seiner mündlichen Ergänzung des Gutachtens im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nichts Massgebliches änderte (Urk. 36 S. 2 ff.). Auf Nachfrage des verfahrensführenden vorsitzenden Richters beschied er einer stationären Massnahme aufgrund
- 46 der verfügbaren Zeit grössere Erfol