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Zürich Obergericht Strafkammern 23.01.2024 SB230068

23 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·8,394 parole·~42 min·2

Riassunto

Nötigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230068-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. Zogg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 23. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. September 2022 (GB220068)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. April 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 22) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 7) 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht erstandene Haft von 3 Tagen eine Genugtuung von Fr. 600.00 zuzüglich 5% Zins seit 04.10.2021 auszurichten.

- 3 - 3. Es seien die Strafuntersuchungskosten sowie die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Beschuldigten für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten eine Entschädigung von Fr. 3'041.00 auszurichten und für die zweitinstanzlichen Verteidigungskosten eine solche von Fr. 3'000.00 (je inkl. MWST). b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 35, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. September 2022 wurde der Beschuldigte der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei zwei Tagessätze als durch Haft erstanden angerechnet wurden. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. September 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 24). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 26 und Urk. 28/2) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Februar 2023 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO seine Berufungserklärung ein (Urk. 31). Den gleichzeitig gestellten Antrag, es sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens SB220384 zu sistieren (Urk. 31 S. 1), hat die Verteidigung zurückgezogen, nachdem ihr die Verfahrensleitung mitgeteilt hatte, die Sache könne bis zu einem Urteil im erwähnten Verfahren ruhen (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2023 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt (Urk. 35). Das vom Beschuldigten auszufüllende Datenerfassungsblatt sowie die verlangten Urkunden wurden dem Gericht trotz Aufforderung nicht eingereicht (vgl. Urk. 33). Die am 9. Januar 2024 erfolgte Beweisergänzung (Urk. 38; Urk. 39/1–14) wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt, wobei der Verteidigung die im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgende Gelegenheit zur Stellungnahme in Aussicht gestellt wurde (Urk. 40).

- 5 - 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner Verteidigerin (Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Dispositivziffern 1–3 (Schuldpunkt, Strafe und Vollzug) und die Dispositivziffer 5 (Kostenauflage) des angefochtenen Urteils (Urk. 31 S. 2; Urk. 43 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil ist folglich mit Bezug auf Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2. Die Verteidigung beanstandete bereits im erstinstanzlichen Verfahren, der Anklagegrundsatz sei in zweifacher Hinsicht verletzt, was einen Freispruch zur Folge haben müsse (Urk. 20 S. 1 ff.). Zum einen herrsche bezüglich des konkreten Tatorts eine erhebliche Unklarheit. Im Strafbefehl vom 12. April 2022 (Urk. 10 S. 2) werde als "Deliktsort" die Adresse "B._____-strasse 1, … Zürich" genannt. Diese Adresse sei auch im Polizeirapport erwähnt (Urk. 1 S. 1). Bei der Umschreibung des Tatvorgehens werde im Strafbefehl dann aber die Adresse "B._____strasse 2" genannt. Auf dem Fotobogen der Polizei (Urk. 4) werde sowohl die Adresse "B._____-strasse 2" (namentlich beim Foto Nr. 2) als auch die Adresse "B._____-strasse 1" (namentlich bei den Fotos Nr. 5–7) genannt. Damit wisse der Beschuldigte mit Bezug auf den konkreten Tatort nicht, was ihm vorgeworfen werde. Zum anderen sei die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung nicht genügend konkret umschrieben. Namentlich werde nicht erwähnt, ob sich der Beschuldigte auf die Strasse gestellt, dort gesessen oder getanzt haben soll. Ein blosses "Aufhalten" am Tatort, wie es dem Beschuldigten vorgeworfen werde, sei jedenfalls nicht strafbar.

- 6 - Im Berufungsverfahren monierte die Verteidigung alsdann, Anklagegenstand sei jedenfalls nur die Demonstration an der B._____-strasse. Zum Aufnahmezeitpunkt der Fotos Nr. 3 und 4 (12:06 Uhr) habe sich der Beschuldigte jedoch auf der anderen Seite des Flusses Limmat, mithin auf der C._____-Seite, bei der Kreuzung D._____ / E._____ aufgehalten und sei damit mehrere hundert Meter vom anklagegegenständlichen Tatort entfernt gewesen. Eine Verurteilung für eine Nötigung um 12:06 Uhr wäre deshalb eine Verletzung des Anklageprinzips. Erst die Fotos Nr. 6 und 7 zeigten ihn um ca. 12:50 bzw. 13:22 Uhr als Teil der anklagegemässen Blockade. Zudem komme den vom Berufungsgericht beigezogenen Fotos (Urk. 39/1–14) mangels Zeitangabe nur hinsichtlich der Frage der Teilnahme des Beschuldigten an der Blockade Aussagekraft zu, nicht aber bezüglich seiner Teilnahmedauer (vgl. Urk. 43 S. 2 ff.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.Nw.). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die genannten Liegenschaften an der B._____-strasse 2 und 1 fast auf gleicher Höhe und schräg gegenüber

- 7 voneinander befänden und für den Beschuldigten deshalb ohne Weiteres klar erkennbar gewesen sei, wo sich das ihm vorgeworfene Verhalten zugetragen haben soll (Urk. 29 S. 5). Ebenso richtig hält die Vorinstanz fest, dass die Anklage nicht allein aufgrund ihres Wortlauts, sondern im Gesamtkontext anhand des erkennbaren Sinns verstanden werden muss. Dem Strafbefehl vom 12. April 2022, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), lässt sich ohne jeden Zweifel entnehmen, wofür der Beschuldigte angeklagt ist: Er soll am 4. Oktober 2021 Teil der Demonstration bzw. der Blockade gewesen sein, die den Verkehr an der B._____-strasse 2 bzw. 1 in Zürich während mehrerer Stunden zum Erliegen gebracht habe. Konkret wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, sich mindestens von 12:06 Uhr bis 13:30 Uhr am betreffenden Ort aufgehalten und dort "zusammen mit weiteren Demoteilnehmern den Strassenverkehr lahmgelegt" zu haben. Aufgrund der weiteren Ausführungen in der Anklage ist klar, dass dies im Wesentlichen dadurch geschehen sein soll, dass sich die Demonstrierenden – darunter auch der Beschuldigte – "auf die Fahrbahn [gestellt]" und "damit den Strassenverkehr [blockiert]" hätten. Ob dies stehend, sitzend oder tanzend geschehen sein soll, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht entscheidend. Wenngleich die Anklage als Örtlichkeit der Tat die B._____-strasse anführt, verfangen auch die übrigen Rügen der Verteidigung nicht. Es ist als notorisch zu erachten, dass eine Demonstration, mithin eine Menschenansammlung der fraglichen Grösse, eine gewisse räumliche Ausdehnung aufweist und sich mitunter nicht auf eine einzige Adresse begrenzen resp. durchgehend an einer solchen lokalisieren lässt. Damit einhergehend geht aus den bei den Akten liegenden Fotos klar hervor, dass auch der Beschuldigte selber als Teilnehmer der Demonstration während seiner Teilnahmedauer seinen eigenen Standort veränderte (vgl. Urk. 4 i.V.m. 5 und 39/1–14). Eine unzureichende Tatortsbezeichnung ist dabei umso klarer zu verneinen, als die von der Verteidigung als Aufenthaltsort des Beschuldigten um 12:06 Uhr genannte E._____ im Sinne einer Verlängerung der B._____-strasse über den Fluss Limmat führt und sich lediglich etwa 100 bis 200 Meter von den in der Anklageschrift genannten Adressen B._____-strasse 2 und B._____-strasse 1 entfernt befindet (vgl. nachfolgend E. III.4.2). Die anklagegemässe Nennung der B._____-strasse als grobe Demonstrationsörtlichkeit ist

- 8 deshalb auch mit Blick auf die sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen an die Anklageschrift nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es dem Gericht unbenommen, bezüglich Einzelheiten des Tathergangs wie der exakten Tatposition von der anklagegemässen Umschreibung abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 2.2). Im Ergebnis erweist sich die Anklage als genügend konkret. Die detaillierten Rügen des Beschuldigten zeigen dabei gerade, dass ihm der Anklagevorwurf hinreichend bekannt war. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht zu erkennen. III. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf gemäss dem Strafbefehl vom 12. April 2022 (Urk. 10) zutreffend wiedergegeben (Urk. 29 S. 5). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. 2. Es ist unbestritten und notorisch, dass am 4. Oktober 2021, wie im Strafbefehl ausgeführt, eine unbewilligte Klimademonstration stattgefunden hat, zu der die Organisation "F._____" online aufgerufen hatte und die zum Ziel hatte, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen. Unbestritten ist auch, dass sich an dieser Demonstration eine grössere Anzahl Personen beteiligt hat, die sich etwa um 12 Uhr an der B._____-strasse in Zürich auf die Fahrbahn gestellt und dadurch den (motorisierten) Strassenverkehr über einen längeren Zeitraum blockiert hat, wobei Letzterer aus diesem Grund von der Polizei grossräumig umgeleitet werden musste. Ebenso unbestritten ist, dass eine grössere Anzahl von Demonstrierenden auch nach erfolgter Abmahnung durch die Polizei die betreffende Örtlichkeit nicht verlassen hat. Unbestritten ist weiter, dass sich auch der Beschuldigte zur im Strafbefehl genannten Zeit am Demonstrationsort aufgehalten und sich dort in gewisser Weise an der Demonstration beteiligt hat. Der Beschuldigte verweigerte zwar weitgehend seine Aussage, räumte in seinem Schlusswort vor Vorinstanz aber ein, dass er am 4. Oktober 2021 in Zürich "von seinem Demonstrationsrecht Ge-

- 9 brauch gemacht" habe. Damit habe er als zukünftiger Arzt seine Aufgabe wahrgenommen, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren zu warnen, denen sie ausgesetzt sei, und so letztlich bloss Empfehlungen umgesetzt, die in den von ihm im Rahmen seines Medizinstudiums besuchten Kursen über die öffentliche Gesundheit und medizinische Ethik abgegeben worden seien (Prot. I S. 9). Die Verteidigung bestreitet nicht, dass sich der Beschuldigte der im Strafbefehl erwähnten Klimademonstration angeschlossen habe. Richtig sei insbesondere, dass er im betreffenden Zeitraum zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmern ein grünes Transparent (mit der Aufschrift "…"; vgl. Urk. 4, Fotos Nr. 3–7) in den Händen gehalten habe. Damit sei er jedoch nicht Teil einer stillstehenden Strassenblockade gewesen, sondern habe "im Gehen" von der E._____ herkommend und durch Zürich laufend für den Klimaschutz demonstriert. Nur für eine ganz kurze Zeit sei der Beschuldigte auf dem Boden gesessen (vgl. Urk. 4, Foto Nr. 6). Weiter bestreitet die Verteidigung, dass der Beschuldigte, wie im Polizeirapport erwähnt (Urk. 1 S. 1), von der Polizei habe weggetragen werden müssen und dass er bis zum Schluss, d.h. bis um 16:45 Uhr, Teil der Aktion gewesen sei, zumal er bereits um 15:56 Uhr polizeilich einvernommen worden sei (Urk. 20 S. 4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte die Verteidigung schliesslich eine von 12:50–13:30 Uhr, mithin 40 Minuten dauernde Teilnahme des Beschuldigten an der Blockade (Urk. 43 S. 5). 3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend dargestellt und die relevanten Beweismittel genannt (Urk. 29 S. 6 f.). Es sind dies vor allem der Polizeirapport der Stadt Zürich vom 4. Oktober 2021 (Urk. 1) und die von der Stadtpolizei Zürich erstellten bzw. aus dem Internet erhältlich gemachten Fotos (Urk. 4 und Urk. 5). Hinzu kommen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2, Urk. 3, Prot. I S. 7 ff.), wobei dieser jedoch weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, so auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 f.), sowie der Verhaftsrapport der Stadt Zürich vom 4. Oktober 2021 (Urk. 8/1). 4. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich als zutreffend, sodass hier ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4

- 10 - StPO). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). In Ergänzung und Präzisierung der vorinstanzlichen Ausführungen ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Der Verteidigung ist darin zuzustimmen (Urk. 10 S. 5), dass der Beschuldigte auf den Fotos Nr. 1 und Nr. 2, die beide von der Stadtpolizei Zürich erstellt und mit einer Zeitangabe sowie einem Kurzkommentar versehen wurden (Urk. 4 S. 1), nicht zu sehen ist. Foto Nr. 1 zeigt den Beginn der Strassenblockade um 12:03 Uhr an der B._____-strasse 2 und Foto Nr. 2 die Situation an gleicher Örtlichkeit um 12:24 Uhr. Auf letzterem Bild ist klar zu erkennen, dass an der B._____-strasse 2 zu jenem Zeitpunkt von einer grösseren Anzahl Personen eine menschliche Strassenblockade errichtet worden war, indem mehrere Menschen auf der Fahrbahn standen bzw. sassen und zudem ein grosser blauer Globus auf die Fahrbahn gestellt wurde. 4.2 Auf den Fotos Nr. 3–7 (Urk. 4 S. 2 f.) und auf dem Foto in Urk. 5 ist unbestrittenermassen der Beschuldigte – jeweils rot eingekreist – zu sehen. Die Fotos Nr. 3–4 (Urk. 4 S. 2) zeigen den Beschuldigten zusammen mit rund zehn weiteren Demonstrierenden, wobei diese – so auch der Beschuldigte – mitten auf der Fahrbahn der E._____ in einer Reihe stehen bzw. sitzen, ein grünes Transparent mit der Aufschrift "…" in den Händen halten und offensichtlich den Verkehr blockieren. Auf dem Foto Nr. 3 ist ersichtlich, wie mindestens drei Personen – sich neben dem stehenden Beschuldigten in einer Reihe befindend – auf einem Stuhl auf der Fahrbahn sitzen. Dass diese Aufnahmen wie auch die 14 durch das Gericht im Rahmen der Beweisergänzung beigezogenen Fotos (Urk. 39/1–14) nicht von der Polizei selbst erstellt, sondern von der Website der Organisation "F._____" (https://… [URL]) heruntergeladen wurden, und dass sich der exakte Zeitpunkt der Aufnahmen nicht eruieren lässt, wie die Verteidigung bemängelt, ist nicht entscheidend. Die Aufnahmen wurden dem Beschuldigten vorgehalten (Urk. 2; Urk. 40 i.V.m. Urk. 42; Prot. II S. 6) und sind ohne Weiteres verwertbar. An der Sache vorbei geht der Einwand der Verteidigung, diese Aufnahmen beträfen ein nicht angeklagtes Verhalten des Beschuldigten auf der E._____ und nicht das angeklagte Verhalten an der B._____-strasse 2 bzw. 1, weshalb sich der

- 11 - Anklagesachverhalt als solcher damit von vornherein nicht erstellen lasse (Urk. 10 S. 5). Die E._____, von der die Aufnahmen Nr. 3 und 4 stammen, befindet sich nur unweit – etwa 100 bis 200 Meter – von der B._____-strasse 2 bzw. 1 entfernt. Es ist anhand des verfügbaren Bildmaterials klar, dass sich die betreffende Aktion der Organisation "F._____", an der sich eine grosse Anzahl von Personen beteiligt hat, über eine grössere Fläche erstreckte und von der B._____-strasse 2 bis zur E._____ reichte (vgl. dazu bereits vorstehend E. II.2). 4.3 Auf dem Foto Nr. 5 und auf fünf der vom Gericht beigezogenen Fotos (Urk. 39/3–7) ist der Beschuldigte mit weiteren Demonstrierenden zu sehen, mit denen er dasselbe, vorerwähnte grüne Transparent in den Händen hält, wobei die Demonstrierenden quer zur Fahrbahn in einer Reihe auf einem Fussgängerstreifen bzw. einer Verkehrsinsel an der B._____-strasse 1 stehen. Dass sich die Demonstrierenden entgegen der Verteidigung (Urk. 20 S. 5) nicht "in Bewegung" befunden, sondern offensichtlich den Verkehr blockiert haben, ergibt sich unzweideutig aus dem Foto Nr. 6 und sieben der zusätzlich beigezogenen Fotos (Urk. 39/8–14), welche dieselben Demonstrierenden an gleicher Stelle, nun aber auf dem Boden bzw. sogar auf einem Gegenstand (einem Stuhl resp. einem umgedrehten Eimer) sitzend zeigt. Zutreffend ist zwar, dass allein anhand dieser Bilder nicht gesagt werden kann, wie lange der Beschuldigte und die übrigen Demonstrierenden auf dem Boden bzw. einem Stuhl o.ä. gesessen haben. Dass das aber nur "ganz kurz" gewesen sein soll, wie die Verteidigung behauptet (Urk. 20 S. 5 f.), ist lebensfremd, war es doch gerade das erklärte Ziel der Aktion, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen. Dass der Beschuldigte nur ganz kurz auf dem Boden gesessen haben und sich im Übrigen stets in Bewegung befunden haben soll, stellt vor diesem Hintergrund klarerweise eine Schutzbehauptung dar. Unerheblich ist auch hier, dass die Fotos Nr. 5 und 6 und die durch das Gericht beigezogenen Fotos (Urk. 39/8–14) nicht von der Polizei erstellt, sondern von der vorerwähnten Website der Organisation "F._____" heruntergeladen wurden, und dass der exakte Zeitpunkt der Aufnahmen nicht eruiert werden kann. 4.4 Das Foto Nr. 7 wurde gemäss den Angaben der Stadtpolizei Zürich am 4. Oktober 2021, um 13:22 Uhr, von dieser selbst erstellt (Urk. 4 S. 3). Es zeigt

- 12 den Beschuldigten an der B._____-strasse 1 nur unweit von derjenigen Stelle, an der er in den Aufnahmen Nr. 5–6 abgebildet ist, neben anderen Demonstrierenden und zwischen mehreren (unbesetzten) Stühlen auf der Fahrbahn stehend. Ebenso zeigen ihn zwei der beigezogenen Fotos beinahe an derselben Stelle stehend und zusammen mit anderen, sitzenden Demonstrierenden erneut das grüne Transparent haltend (Urk. 39/1–2). Auf dem Foto in Urk. 5 sitzt der Beschuldigte an ähnlicher Stelle an der B._____-strasse 1 mitten auf der Fahrbahn auf einem Stuhl, und zwar neben anderen Demonstrierenden, die ebenfalls auf Stühlen sitzen und von denen eine Demonstrierende von der Polizei weggetragen wird. Dass dieses Foto von der Website des "G._____" aus dem Internet stammt und dass der genaue Zeitpunkt der Aufnahme nicht ermittelt werden kann, ist unerheblich. Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung der Verteidigung (Urk. 20 S. 7), die Aufnahme in Urk. 5 stamme von einer anderen Aktion von einem anderen Tag. Sie zeigt die gleiche Situation wie jene in Foto Nr. 7 (Urk. 4 S. 3) und stammt von demselben Ort. Der Beschuldigte sitzt auf demjenigen Stuhl, der im Foto Nr. 7 noch unbesetzt war und auf dem sich ein grünes Kleidungsstück befunden hat, das im Bild in Urk. 5 nunmehr neben ihm auf dem Boden liegt. Ferner liegt dasselbe, bereits mehrfach erwähnte grüne Transparent sowohl im Foto Nr. 7 als auch im Foto in Urk. 5 vor dem Beschuldigten auf dem Boden und der Beschuldigte trägt in beiden Bildern dieselbe Kleidung, wie auch in allen weiteren vorliegenden Bildern. Zudem ist in den Bildern Nr. 5–7 und im Foto in Urk. 5 sowie in diversen der beigezogenen Fotos (Urk. 39/1–7 und Urk. 39/9–12) jeweils dieselbe Frau in dunkelblauer Jacke zu sehen. Es ist mithin ausgeschlossen, dass die Aufnahmen von unterschiedlichen Aktionen an unterschiedlichen Tagen stammen. 4.5 Gemäss dem Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 4. Oktober 2021 habe sich der Beschuldigte trotz entsprechender polizeilicher Aufforderung geweigert, die Örtlichkeit zu verlassen, weshalb er um 13:30 Uhr verhaftet worden sei (Urk. 8/1). Dabei wurde das Foto Nr. 8 erstellt (Urk. 4 S. 4), das den Beschuldigten nach seiner Verhaftung zeigt. Ob der Beschuldigte bei seiner Verhaftung von der Polizei weggetragen werden musste, wie es im Polizeirapport vermerkt ist (Urk. 1 S. 1), von der Verteidigung aber bestritten wird (Urk. 20 S. 4), ist nicht ent-

- 13 scheidend. Aufgrund des Polizei- und des Verhaftsrapports ist jedenfalls klar und wird von der Verteidigung als solches auch nicht weiter bestritten, dass sich der Beschuldigte trotz Aufforderung der Polizei geweigert hat, die Örtlichkeit zu verlassen. 4.6 Aufgrund des vorhandenen Bildmaterials (Urk. 4 und 5), des Polizei- (Urk. 1) und des Verhaftsrapports (Urk. 8/1) ist nach dem Gesagten als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte anklagegemäss ab ca. 12:06 Uhr bis zu seiner Verhaftung um 13:30 Uhr an der von der Organisation "F._____" initiierten Demonstration teilgenommen und zusammen mit anderen Demonstrierenden – teilweise stehend, teilweise auf dem Boden sitzend, teilweise auf einem Stuhl sitzend – im Bereich der B._____-strasse 1 (von der B._____-strasse 2 bis zur E._____ reichend) eine menschliche Verkehrsblockade gebildet und so über einen längeren Zeitraum von knapp anderthalb Stunden den Verkehr blockiert hat. Ebenfalls erstellt ist, dass sich der Beschuldigte trotz polizeilicher Aufforderung geweigert hat, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. 4.7 Auch im Übrigen ist der objektive Anklagesachverhalt erstellt. Namentlich ist unbestritten und notorisch, dass durch die erwähnte Verkehrsblockade zahlreiche Verkehrsteilnehmer gezwungen wurden, ungewollt einen erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen bzw. für lange Zeit im Stau stecken zu bleiben und ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen. Denn bei der fraglichen Örtlichkeit handelt es sich bekanntlich um eine stark befahrene Hauptverkehrsachse mitten durch die Stadt Zürich, wobei gerade an einem Werktag tagsüber jeweils ein hohes Verkehrsaufkommen herrscht. Wie lange die verschiedenen Verkehrsteilnehmenden, die durch die Aktion behindert wurden, im Einzelnen im Stau standen und welche Verzögerungs- resp. Umfahrungsdauer sie individuell in Kauf nehmen mussten, ist im Detail zwar nicht nachgewiesen. Es ist jedoch in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten als evident zu erachten, dass eine grössere Anzahl Personen einen erheblichen Umweg und damit einhergehend einen nicht unerheblichen Zeitverlust in Kauf nehmen mussten. Aufgrund der Akten nicht erstellt ist einzig, dass die Aktion bis um 16:45 Uhr gedauert haben soll. In diesem Punkt ist der Anklagesachverhalt zu korrigieren. Erstellt ist nur, aber immerhin, dass der

- 14 - Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung um 13:30 Uhr an der Aktion teilgenommen hat und dass diese bis wenigstens zu jenem Zeitpunkt gedauert hat. 4.8 In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass der Beschuldigte bewusst an der Aktion der Organisation "F._____" teilgenommen hat, um auf den bestehenden Klimamissstand aufmerksam zu machen; das hat er selbst eingeräumt (Prot. I S. 9). Dabei musste ihm ohne Weiteres bewusst gewesen sein, dass er durch sein Verhalten – zusammen mit den anderen Demonstrierenden – zahlreiche (motorisierte) Verkehrsteilnehmer dazu nötigen würde, einen erheblichen Umweg zu fahren bzw. für lange Zeit im Stau zu stehen und ihre Pläne entsprechend zu ändern. Spätestens mit der polizeilichen Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen, musste dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nicht geduldet würde. Entsprechend erweist sich der angeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. Als Mittäter gilt nach der bundesgerichtlichen Umschreibung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht und fällt (BGE 125 IV 134 E. 3a; 130 IV 58 E. 9.2.1; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlusses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten bis spätestens zur Vollendung des Delikts zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung und Eventualvorsatz genügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und beherrscht als solcher den zur Tatbestandsverwirklichung führenden Geschehensablauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten. Mitherrschaft ist

- 15 dabei u.a. jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1936/2021 vom 24. März 2022 E. 2.1.2; 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E.1.2.2). Das Bundesgericht bejahte im Zusammenhang mit Protestaktionen und Blockaden wiederholt eine Mittäterschaft (vgl. BGE 129 IV 6 E. 5; 108 IV 165; 134 IV 216; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2011 vom 13. September 2011; 6B_793/2008 vom 24. März 2009). Der Beschuldigte hielt sich am 4. Oktober 2021 während knapp anderthalb Stunden zwischen der B._____-strasse 2 und der E._____ auf, wobei er dort zusammen mit zahlreichen anderen Demonstrationsteilnehmern den Verkehr blockierte. Bei der fraglichen Demonstration und der damit einhergehenden Blockade des Verkehrs handelte es sich um eine geplante und vorangekündigte Aktion, bei der die Teilnehmer zusammenwirkten und sich gemeinsam auf der Fahrbahn aufhielten. Sie hielten teilweise Transparente oder Fahnen in den Händen und stellten u.a. ein Boot sowie einen überdimensionalen Globus auf die Fahrbahn (Urk. 4 S. 1, Fotos Nr. 1–2). Mehrere Demonstrationsteilnehmer – so auch der Beschuldigte selbst – setzten sich auf der Fahrbahn auf den Boden oder auf einen Stuhl oder dergleichen (Urk. 4, Fotos Nr. 2, 3, 6; Urk. 5). Das Vorhaben der Demonstrierenden, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen und damit auf den Klimamissstand hinzuweisen, setzte ein gemeinsames Erscheinen einer grösseren Anzahl Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort und ein entsprechendes Zusammenwirken gerade voraus. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von jener Situation, welche die Verteidigung vergleichsweise anführt, wenn sie selber von vorsätzlicher Nebentäterschaft ausgeht (Urk. 43 S. 2). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass eine einzelne Person nicht in der Lage gewesen wäre, eine derartige Blockade zu errichten und den Verkehr zum Erliegen zu bringen (Urk. 29, E. IV.1.2). Mit seinem Handeln schloss sich der Beschuldigte bewusst dem gemeinsamen Vorhaben an und leistete – wie alle anderen Demonstrierenden – einen massgeblichen und entsprechend wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Plans. Von einem "zufälligen Nebeneinander" der Demonstrierenden, welche sich unabhängig voneinander und ohne bewusstes koordiniertes Zusammenwirken verhalten hätten, kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschul-

- 16 digte ist demzufolge entgegen der Verteidigung nicht als (vorsätzlicher) Nebentäter, sondern als Mittäter zu qualifizieren (vgl. mit Bezug auf dieselbe Demonstration im gleichen Sinne Urteile des Obergerichts Zürich SB220384 vom 17. März 2023 E. IV.1.2; SB220474 vom 19. Juni 2023 E. III.1.4). Dass sich gewisse Personen möglicherweise nicht geplant, sondern eher zufällig der Demonstration angeschlossen haben, lässt die Mittäterschaft nicht entfallen, denn auch bei spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4). 2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 29, E. IV.2.1), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. im Übrigen Urteile des Obergerichts Zürich SB220384 vom 17. März 2023 E. IV.1.2 und SB220474 vom 19. Juni 2023 E. III.1.4, wo ähnliche Verhaltensweisen anderer Teilnehmer der hier in Frage stehenden Aktion zu beurteilen waren). 2.1 Das Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Beim Tatbestand der Nötigung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den bzw. die Betroffenen in seiner bzw. ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Die hier in Frage stehende Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" (als Nötigungsmittel) ist restriktiv auszulegen, um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden. D.h. nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen hat zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB zu führen. Vielmehr muss das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteil gilt, eindeutig überschreiten. Mithin muss ihnen eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Ok-

- 17 tober 2022 E. 4.3.3). Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erforderlich. So ist eine Nötigung nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4). 2.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt versammelte sich der Beschuldigte mit weiteren Demonstrationsteilnehmern am 4. Oktober 2021, etwas nach 12 Uhr, zwischen der B._____-strasse 2 und der E._____ und trug mit seinem Verhalten massgeblich dazu bei, dass die B._____-strasse für den Strassenverkehr blockiert wurde und der Verkehr zufolge dieser Aktion umgeleitet werden musste. Dabei hielt sich der Beschuldigte mit zahlreichen weiteren Demonstrierenden während knapp anderthalb Stunden auf der Fahrbahn auf, zeitweise stehend mit einem Transparent in den Händen, zeitweise auf dem Boden bzw. auf einem Stuhl o.ä. sitzend. Der Beschuldigte und die anderen Demonstrierenden verweilten dort trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse freizugeben. Bei der B._____strasse handelt es sich, wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. III.4.7), notorischerweise um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Verkehrsblockade fand an einem Werktag (Montag) statt und begann zur Mittagszeit. Sie dauerte mindestens rund anderthalb Stunden, wobei der Beschuldigte praktisch von Beginn weg um 12:06 Uhr bis zu seiner Verhaftung um 13:30 Uhr daran teilnahm und massgeblicher Teil der Blockade war. Entgegen der Verteidigung kann in Anbetracht dessen auch nicht mehr von einer relativ kurzen Handlungsdauer ausgegangen werden (vgl. Urk. 43 S. 6). Vom Verhalten des Beschuldigten und der weiteren Demonstrierenden war eine grosse Zahl von Verkehrsteilnehmern betroffen.

- 18 - Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand in ähnlichen Konstellationen jeweils bejaht, so etwa bei der Bildung eines Menschenteppichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs während ca. 15 Minuten verhindert worden war (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für zehn Minuten den Strassenverkehr unterbunden hatte (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Bundesgerichts 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998, zit. in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu Atomkraftwerken (BGE 129 IV 6 E. 2.5) oder bei einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während anderthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Altersrücktritts (BGE 134 IV 216). Ferner wurde eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" bejaht bei einem Bahngast, der sich einer Reisenden in den Weg stellte, sodass sie den Zug nicht verlassen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 2.2 ff.). Die hier in Frage stehende Verkehrsblockade ist in ihrem Ausmass und ihrer Intensität mit den zitierten Fällen ohne Weiteres vergleichbar. Das von den Demonstrierenden in ihrem Zusammenwirken als Mittäter verwendete Zwangsmittel – im Sinne einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" – überstieg eindeutig das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung und erreichte eine Intensität, die mit den gesetzlich genannten Nötigungsmitteln der Gewalt bzw. der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar und damit als strafrechtlich verpönt zu qualifizieren ist. 2.3 Durch das Verhalten des Beschuldigten und der weiteren Demonstrierenden wurde eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern über einen längeren Zeitraum daran gehindert, die B._____-strasse an fraglicher Stelle zu befahren. Die Betroffenen mussten einen erheblichen Umweg nehmen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen, was mit einem beträchtlichen Zeitverlust einherging, zumal insbesondere Autofahrende im Gegensatz zum nicht-motorisierten Individualverkehr im Falle einer unerwarteten Wegblockade nicht ohne Weiteres ihre bereits eingeschlagene Route verlassen können, sondern auf das bestehende Strassennetz angewiesen

- 19 sind. Darin liegt der kausal durch das nötigende Verhalten bewirkte Nötigungserfolg. Dass die Betroffenen ihr Ziel u.U. auch auf einem anderen als dem von ihnen gewollten Weg erreichen konnten, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich. Art. 181 StGB hat den Schutz der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung zum Zweck und ist auch dann anwendbar, wenn der Genötigte sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Weg erreichen kann (BGE 108 IV 165 E. 3b). 2.4 Die Nötigung des Beschuldigten und der weiteren Demonstrierenden erweist sich zudem als rechtswidrig: Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG; Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV), sodass bereits das verwendete Nötigungsmittel als solches rechtswidrig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2; Urteil des Obergerichts Zürich SB220384 vom 17. März 2023 E. IV.2.2). Ferner erweist sich auch der Nötigungszweck als unerlaubt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht der relevante Nötigungszweck im Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz des Nötigungsmittels genötigt wird, d.h. im (unmittelbaren) Nötigungserfolg. Davon ist das Fernziel der Nötigung (bzw. ein allfälliger Fernerfolg) zu unterscheiden. Mit Verkehrsblockaden, die im Rahmen von Demonstrationen errichtet werden, wollen die Demonstrierenden in der Regel auf ein politisches Anliegen, einen Missstand o. dgl. hinweisen, um so ihrem Fernziel – namentlich der Durchsetzung ihres Anliegens – allenfalls etwas näher zu kommen. Darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Dieses Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum (unmittelbaren) Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1). Unmittelbarer Nötigungszweck war vorliegend das Blockieren der B._____-strasse bzw. das Lahmlegen des Strassenverkehrs in der Stadt Zürich, wodurch die betroffenen Verkehrsteilnehmer gezwungen wurden, einen anderen Weg einzuschlagen. Im Unterschied zum legitimen und nachvollziehbaren Fernziel der Aktion – der Bekämpfung des Klimamissstandes – war dieser (unmittelbare) Nötigungszweck nicht rechtmässig (so bereits Urteil des Obergerichts Zürich SB220384 vom 17. März 2023 E. IV.2.4).

- 20 - Die Nötigung erweist sich auch aus folgendem Grund als rechtswidrig (vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich SB220384 vom 17. März 2023 E. IV.2.4): Das Ziel der Aktion war es, die Bevölkerung auf die Folgen des Klimawandels und die Notwendigkeit sofortiger, griffiger Gegenmassnahmen aufmerksam zu machen (vgl. die Angaben des Beschuldigten in seinem Schlusswort vor Vorinstanz; Prot. I S. 9). Dieses Ziel hätte – bis zu einem gewissen Grad – auch mit anderen, legalen Mitteln erreicht werden können, namentlich mit einer bewilligten Demonstration, die den Verkehr bloss im üblichen, viel weniger weit gehenden Rahmen beeinträchtigt hätte. Zwar wäre die damit erregte – insbesondere mediale – Aufmerksamkeit allenfalls etwas geringer ausgefallen. Das alleine vermag aber das von den Demonstrierenden gewählte Vorgehen und die damit verbundenen Einschränkungen der betroffenen Verkehrsteilnehmer in ihrem Ausmass nicht zu rechtfertigen; es besteht insofern keine sachgerechte Zweck-Mittel-Relation. 2.5 Betreffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass die (Sitz-)Blockade auf der B._____-strasse als stark frequentierte Verkehrsachse einen grösseren Rückstau und eine Umleitung mit sich bringen würde, was das Passieren der Strasse an dieser Stelle verunmöglichte. Dies wollte er denn auch, da er sich als Teil der Demonstration auf der Fahrbahn aufhielt und zuweilen dort auf einem Stuhl sass. Damit trug er den gemeinsamen Tatentschluss mit und beteiligte sich auch aktiv an dessen Umsetzung. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. 3. Eine Verurteilung des Beschuldigten hält entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 20 S. 7 ff.; Urk. 43 S. 6 ff.) auch mit Blick auf seine Meinungsäusserungsund Versammlungsfreiheit stand (vgl. dazu bereits ausführlich Urteil des Obergerichts Zürich SB220384 vom 17. März 2023 E. IV.2.6). 3.1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV gewährleistet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst die Meinungsäusserungsfreiheit die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Nach Art. 22 BV hat jede Person das Recht, Versamm-

- 21 lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder solchen fernzubleiben. Art. 11 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 10 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und damit vergleichbare Garantien. Eine Einschränkung der Ausübung dieser Rechte muss gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale und öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sein (Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK). 3.2 Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in BGE 147 I 103). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (BSK BV-HERTIG, Art. 22 N 34). 3.3 Wie das Bundesgericht (vgl. etwa BGE 134 IV 216) hatte sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits verschiedentlich mit der Vereinbarkeit von Auflösungen und strafrechtlichen Sanktionierungen von Demonstrationen und Blockaden zu beschäftigen. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist grundsätzlich nur das Recht auf "friedliche Versammlung" von Art. 11 EMRK geschützt; Kundgebungen, bei denen die Organisatoren bzw. Teilnehmer gewalttätige Absichten haben, sind nicht gedeckt (EGMR, 71314/13 und 68028/14, Csiszer und Csibi gegen Rumänien, 5. Mai 2020, § 65; EGMR, 37553/05, Kudrevičius und andere gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 150 f. m.w.H.). Soweit es sich um eine friedliche Demonstration handelt, haben die Behörden gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR eine gewisse Toleranz an den Tag zu legen, um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäss

- 22 - Art. 11 EMRK nicht auszuhöhlen. Die Tatsache, dass eine Demonstration unbewilligt war, rechtfertigt allein noch keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (EGMR, 16999/04, Samüt Karabulut gegen Türkei, 27. Januar 2009, § 35; EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., § 150). Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und einen legitimen Zweck verfolgt, sind unter anderem die Art und Schwere der drohenden Sanktionen Faktoren, welche in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit miteinbezogen werden müssen. Ferner muss das Ausmass der Störung des öffentlichen Lebens berücksichtigt werden (EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., §§ 145, 155). Dabei ist zu beachten, dass jede Demonstration auf öffentlichem Grund eine gewisse Störung der allgemeinen Ordnung, einschliesslich der Störung des Verkehrs, verursacht (EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich, 5. März 2019, § 43; EGMR, 38676/08, Disk und Kesk gegen Türkei, 27. November 2012, § 29). Gleichzeitig ist das Recht, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, gemäss Rechtsprechung des EGMR von so grosser Bedeutung, dass eine Person für die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration nicht mit einer Sanktion – auch nicht am unteren Ende der Skala der Disziplinarstrafen – belegt werden kann, solange sie dabei nicht selbst eine verwerfliche Handlung begeht (EGMR, 11800/85, Ezelin gegen Frankreich, 26. April 1991, § 53; EGMR, 26986/03, Galstyan gegen Armenien, 15. November 2007, § 115; EGMR, 31684/05, Barraco, a.a.O., § 44). Der EGMR hat aber auch anerkannt, dass wenn Demonstrierende absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Tätigkeiten anderer erheblich stören, diese Störungen als "verwerfliche Handlungen" im vorgenannten Sinne angesehen werden können und entsprechend auch die Verhängung von Sanktionen, einschliesslich solcher strafrechtlicher Art, rechtfertigen können, wenn ihr Ausmass über das hinausgeht, was die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung mit sich bringt (EGMR, Kudrevičius, a.a.O., §§ 103-174; s.a. EGMR, Barraco, a.a.O., §§ 46 f.). 3.4 Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, dass der Beschuldigte und die übrigen Demonstrierenden auf ein berechtigtes Anliegen – die gravierenden Folgen des Klimawandels und die Notwendigkeit sofortiger, griffiger Gegenmassnahmen – aufmerksam gemacht haben und dass die Kundgebung stets friedlich blieb

- 23 und keine Gewalt gegen Personen oder Sachen verübt wurde (Urk. 20 S. 7 ff.). Durch das Verhalten des Beschuldigten und der übrigen Demonstrierenden (Blockieren einer Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich) wurden jedoch zahlreiche Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten, sich gemäss ihrem eigenen freien Willen fortzubewegen. Dies war von den Demonstrierenden klar beabsichtigt. Das (Fern-)Ziel der Aktion, auf den Klimawandel und politisches Fehlverhalten aufmerksam zu machen, rückt damit in den Hintergrund. Die Blockade erwies sich als von einiger Intensität und hatte Auswirkungen auf viele Privatpersonen, die an diesem Tag einen Umweg einschlagen und erhebliche zeitliche Verzögerungen in Kauf nehmen mussten. Die Blockade musste sodann durch die Polizei aufgelöst werden, nachdem sich die Demonstrierenden auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht von der fraglichen Örtlichkeit entfernt hatten. Es ist notorisch und kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine weniger weit gehende, sich "in Bewegung" befindende Demonstration, die eine geringere (verhältnismässige) Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens mit sich gebracht hätte, behördlich bewilligt bzw. – selbst wenn unbewilligt – geduldet worden wäre. Entsprechend hätten die Demonstrierenden ausreichende Möglichkeiten gehabt, ihre Meinung in einem legalen bzw. wenigstens noch tolerierbaren Rahmen kundzutun und so die gewünschte Aufmerksamkeit bei der Bevölkerung zu erlangen. Hinzu kommt, dass die Blockade vorliegend nicht unmittelbar nach deren Beginn, sondern erst nach einiger Zeit durch polizeiliche Intervention aufgelöst wurde. Den Demonstrierenden wurde von der Polizei zudem – und auch das erst nach einiger Zeit – ein Ultimatum gestellt, wonach sich diese innert einer gewissen Frist straffrei von der Örtlichkeit hätten entfernen können. Den Behörden kann somit nicht mangelnde Toleranz gegenüber den Kundgebungsteilnehmern vorgeworfen werden. Vielmehr hatten die Demonstrierenden während einiger Zeit die Möglichkeit, ihr Anliegen kundzutun. 3.5 Insofern muss letztlich davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten und den weiteren Demonstrierenden, die auch nach Ablauf des polizeilichen Ultimatums auf der Fahrbahn verharrten, neben den erwähnten, durchaus berechtigten Anliegen (Klimaschutz) letztlich auch darum ging, den Verkehr und das öffentliche Leben möglichst lange und möglichst intensiv zu beeinträchtigen.

- 24 - Damit erweist sich die von den Demonstrierenden verursachte Störung, an der sich auch der Beschuldigte tatkräftig beteiligt hat, als "verwerfliche Handlung" im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des EGMR. Die Blockade hatte erhebliche Auswirkungen auf das öffentliche Leben, die über das Mass einer von Dritten im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausgingen. Art und Schwere der drohenden Sanktion erweisen sich sodann mit Blick auf den grundsätzlich bestehenden Vorrang von Geldstrafen bei geringem Verschulden und die Möglichkeit der Berücksichtigung der vom Beschuldigten verfolgten legitimen Interessen nicht als unverhältnismässig. Eine Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Nötigung hält vor diesem Hintergrund auch im Lichte der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit stand. 4. Rechtfertigungsgründe wie Notstand oder Wahrung berechtigter Interessen macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Das Vorliegen solcher wurde vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Klimawandel verneint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021; 6B_1298/2020 und 6B_1310/2020 vom 28. September 2021). 5. Die Verteidigung berief sich vor Vorinstanz schliesslich auf einen sog. Verbotsirrtum, d.h. auf einen Schuldausschlussgrund i.S.v. Art. 21 StGB (Urk. 20 S. 3). Sie machte geltend, es habe bisher der ständigen Praxis der Stadt Zürich entsprochen, unbewilligte Demonstrationen zu tolerieren und nur dann einzuschreiten, wenn Gewalt gegen Personen oder Sachen verübt würde. Die (friedlichen) Teilnehmer einer unbewilligten Demonstration seien regelmässig nur wegen Verstosses gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) mit einer Busse, jedoch nie wegen Nötigung bestraft worden. Dem hält die Vorinstanz zum einen zutreffend entgegen, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Aktion nicht um einen sich in Bewegung befindenden Demonstrationszug handelte, sondern um eine auf Dauer angelegte (Sitz-)Blockade, mit der ein bestimmter Strassenabschnitt bewusst blockiert werden sollte, um den Verkehr dauerhaft lahmzulegen. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die von der Verteidigung angerufene Praxis der Zürcher Strafbehörden auf einen solchen Fall von vornherein nicht anwendbar ist (Urk. 29 S. 17; vgl.

- 25 auch Urteil des Obergerichts Zürich SB220276 vom 19. September 2022 E. II.3.4). Zum anderen macht die Verteidigung nicht geltend, der Beschuldigte habe sich über die Strafbarkeit bzw. die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens schlechthin geirrt, sondern stellt sich bloss auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe damit gerechnet, nur wegen einer Übertretung verfolgt und bestraft zu werden. Das begründet aber keinen Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB (s.a. Urteil des Obergerichts Zürich SB220384 vom 17. März 2023 E. IV.2.7). Dem Beschuldigten war – auch nach der Darstellung der Verteidigung – sehr wohl bewusst, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht und strafbar ist; darauf wurde er im Übrigen auch von der Polizei explizit aufmerksam gemacht, was ihn nicht von seinem Verhalten abbringen liess. Eine Berufung auf Art. 21 StGB scheidet deshalb klarerweise aus. 6. Weitere Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist folglich der Nötigung i.S.v. Art. 181 schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt dargestellt (Urk. 29, E. V.2). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. 2. Der Tatbestand von Art. 181 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von drei Tagen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder -milderungsgründe, die ein Verlassen des Strafrahmens in Ausnahmefällen erlauben könnten, liegen nicht vor. 3. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit weiteren Demonstrierenden im Rahmen einer angekündigten Aktion eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich an einem Werktag (Montag) über die Mittagszeit während mindestens rund anderthalb Stunden für den motorisierten Verkehr vollständig blockiert hat. Der Beschuldigte selbst hielt sich während dieser Zeit teilweise stehend, teilweise am Boden bzw. auf einem Stuhl sit-

- 26 zend auf der Fahrbahn auf. Immerhin kann zugunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass Fussgänger und wohl auch Fahrradfahrer über das Trottoir ausweichen und die Blockade passieren konnten. Zudem war es den motorisierten Verkehrsteilnehmern möglich – wenn auch nur unter Inkaufnahme eines grösseren Zeitverlusts –, die Verkehrsblockade zu umfahren. Zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist sodann, dass die Demonstration stets friedlich verlief, d.h. keine Gewalt gegen Personen oder Sachen verübt wurde. Zulasten des Beschuldigten ins Gewicht fällt jedoch, dass er sich trotz Aufforderung der Polizei nicht von der Örtlichkeit entfernt hat und dass die Blockade nur durch polizeiliche Intervention aufgelöst werden konnte. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 29, E. V.3.1) ist demgegenüber nicht erwiesen, dass der Beschuldigte weggetragen werden musste. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere fällt wesentlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht aus egoistischen, sondern aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat, indem er auf die Klimakrise, die gravierenden Folgen des Klimawandels und die Notwendigkeit sofortiger, griffiger Gegenmassnahmen aufmerksam machen wollte. Rechnung zu tragen ist auch dem Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Tat – wenn auch exzessiv – ein verfassungsmässiges Recht ausübte (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit). Das reduziert das Tatverschulden beträchtlich. Insgesamt erscheint das objektive und subjektive Tatverschulden aus den genannten Gründen als ausserordentlich leicht. Hierfür erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 29, E. V.4). Soweit der Beschuldigte überhaupt Aussagen gemacht hat (vgl. zuletzt Prot. II S. 5 f., 8 f.) bzw. sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten überhaupt ermitteln lassen, sind keine strafzumessungsrelevanten Umstände zu erkennen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 30) und zeigte sich nicht geständig, was beides als strafzumessungsneutral

- 27 zu werten ist. Aufgrund der Täterkomponenten ergibt sich folglich keine Veränderung der Strafhöhe. 4. Mit Bezug auf die Strafart hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 29, E. V.5), dass vorliegend von vornherein nur eine Geldstrafe in Betracht kommt, da keine Ausnahme i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StGB gegeben ist. 5. Der Beschuldigte machte keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte – als Medizinstudent (vgl. Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 8) – nur über bescheidene Einkünfte verfügt (vgl. Urk. 9/3 S. 2). Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe damit zu Recht auf Fr. 30.– fest (Art. 34 Abs. 1 StGB). 6. Die erstandene Haft von zwei Tagen (4. Oktober 2021, 13:30 Uhr, bis 6. Oktober 2021, 11:30 Uhr [46 Stunden]; vgl. Art. 110 Abs. 6 StGB) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 7. Die Vorinstanz legte die Grundsätze für einen bedingten Strafvollzug unter Hinweis auf Art. 42 StGB zutreffend dar und kam zu Recht zum Schluss, es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Urk. 29, E. VI.). Darauf kann verwiesen werden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 29, Dispositivziffer 5) zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in

- 28 welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich. Die Reduktion der Geldstrafe von 15 auf 10 Tagessätze ist als unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. September 2022 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

- 29 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tresch

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