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Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2024 SB230062

11 marzo 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,928 parole·~40 min·3

Riassunto

Freiheitsberaubung und Entführung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230062-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 11. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung und Entführung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2022 (DG210017)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juli 2021 (Urk. 1/14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 131 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 2 und 13),  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 4 und 14),  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkte 6, 7 und 10). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 3.1). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 590 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Das mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A013'926'324) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat Nr. A013'960'377) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren

- 3 mit den Geschäfts-Nrn. DG210018-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet. 8. Die folgenden mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Geschädigten, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210018-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben:  1 Paar Herrenschuhe, schwarz (Asservat Nr. A013'149'763)  1 ärmelloses T-Shirt, rosarot (Asservat Nr. A013'149'809)  1 T-Shirt, grau (Asservat Nr. A013'149'810)  1 Herrenhose, braun (Asservat Nr. A013'149'854)  1 Herrenjacke, schwarz/grün (Asservat Nr. A013'149'912). Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile beim für die Lagerung zuständigen Forensischen Institut Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch dieses vernichtet. 9. Die unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren werden – soweit noch vorhanden und mit Ausnahme der in Dispositiv-Ziffern 7 und 8 genannten Asservate – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210018-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 10. Das unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Messer (Asservat Nr. A014'211'531) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210018-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 11. Die unter den folgenden Referenznummern bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gespeicherten Datensicherungen werden – soweit noch vorhanden –

- 4 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210018-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch diese gelöscht: 05692001N01, 05692001S01, 05692002N01, 05692002S01, 05692003N01, 05692003S01, 05692003S02, 05692004N01 und 05692004S01. 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'364.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 500.00 Auslagen Polizei Fr. 40'000.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt). 13. Die Auslagen für das Gutachten ("IRM 1012 20313, DNA-Profil") werden im Betrag von Fr. 1'220.00 auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben. 14. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. [Mitteilung] 17. [Rechtsmittel] 18. [Rechtsmittel]"

- 5 - Berufungsanträge (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 95 S. 1) 1. Der Berufungskläger sei einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; von den übrigen in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfen sei der Berufungskläger freizusprechen. 2. Der Berufungskläger sei mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. 3. Der Berufungskläger sei für 590 Tage zu Unrecht erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei einem vorzuschlagenden Tagesansatz von Fr. 200.–, mit insgesamt Fr. 118'000.– zu entschädigen. 4. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens wie auch der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse abzuschreiben. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 85; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 78 S. 3 f. E. A.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 3. Februar 2022 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 131 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden (Urk. 70). Das begründete Urteil (Urk. 75 = Urk. 78) wurde dem Verteidiger bzw. dem Beschuldigten sodann am 5. Januar 2023 zugestellt (Urk. 76). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2023 wurden die Akten des Verfahrens zur Behandlung der Berufung dem Obergericht des Kantons Zürich zugeschickt (Urk. 77 = Urk. 79), wobei sie am 27. Januar 2023 bei der hiesigen Kammer eingingen (vgl. Aktenverzeichnis). 1.2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 24. Januar 2023 ging mit Verfügung vom 14. Februar 2023 an die Staatsanwaltschaft und dieser wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 85). Ein Sistierungsantrag der Verteidigung (Urk. 86) wurde mit Beschluss vom 15. November 2023 abgewiesen (Urk. 89). Am 11. Dezember 2023 wurden die Beschuldigten A._____ (Urk. 91), C._____ (Urk. 109, SB230063), D._____ (Urk. 109, SB230064) und E._____ (Urk. 82, SB230065) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung vom 11. März 2024 vorgeladen. Am 20. Februar 2024 informierte der Verteidiger die hiesige Kammer darüber, dass der Beschuldigte nach Verfügung des Migrationsamtes des Kantons F._____ am 19. September 2023 in sein Heimatland Sri Lanka ausgeschafft worden sei und er keinen Kontakt zu diesem habe. Gleichzeitig reichte er das vorinstanzliche Plädoyer in gekürzter Form als verlesen zu den Akten ein (Urk. 94 und 95). Schliesslich wurden die Parteien am 27. Februar 2024 über eine Änderung der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 96).

- 7 - 1.3. Am 11. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ sowie die Beschuldigten C._____, D._____ und E._____, je in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, erschienen (Prot. II S. 5). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2 und 7-13 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

- 8 - 3.2. Örtliche Zuständigkeit, Anklagegrundsatz, Strafantrag 3.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ rügte – wie bereits vor Vorinstanz – die fehlende örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden. Er begründete dies damit, dass im Kanton G._____ der Ort sei, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, nämlich die versuchte schwere Körperverletzung, begangen worden sei (Urk. 98 S. 5 ff.). 3.2.2. Zunächst kann ohne Weiteres auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 5 f. E. B). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Verfahren vor den Zürcher Behörden letztlich nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt wurde, weshalb die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat nach wie vor die Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und deshalb auch die Zuständigkeit der Zürcher Behörden begründet ist. Schliesslich wurde die Rüge der Unzuständigkeit – wie auch die Vorinstanz korrekt ausführte – nicht bereits bei der Staatsanwaltschaft, sondern erst vor Vorinstanz das erste Mal vorgebracht und ist damit verspätet erfolgt. 3.2.3. Ferner rügte die Verteidigung des Beschuldigten D._____ eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie das Fehlen eines gültigen Strafantrags (Urk. 114, SB230064), wobei sich die Verteidigung des Beschuldigten E._____ den Ausführungen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes anschloss (Prot. II S. 10; Urk. 87 S. 4, SB230065). 3.2.4. Zur Begründung führte die Verteidigung des Beschuldigten D._____ vor, dass der Sachverhalt in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben und damit die Anforderungen von Art. 9 und 325 StPO nicht erfüllt seien. So sei bei den Vorwürfen jeweils nicht klar, welche Rolle der Beschuldigte D._____ inne gehabt habe und fehle auch eine Auseinandersetzung mit dem objektiven sowie subjektiven Tatbestand (Urk. 114 S. 2-7, SB230064). Die Verteidigung des Beschuldigten E._____ stellte sich auf den Standpunkt, dass die Anklageschrift keine konkreten Tathandlungen des Beschuldigten E._____ beschreibe und auch keine konkreten Hinweise für die Mittäterschaft geltend gemacht worden seien (Urk. 87 S. 4, SB230065; Prot. II S. 10).

- 9 - 3.2.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigungen umschreibt die Anklage konkret, an welchem Datum, um welche Uhrzeit und an welchem Ort die Tatvorwürfe sich ereignet haben sollen. Ferner unterscheidet die Anklage einerseits zwischen dem ineinandergeflochtenen Zusammenwirken der Beschuldigten im Sinne einer Mittäterschaft und andererseits deren individuellen Tatbeiträgen. Die Beschuldigten wissen mithin, was ihnen jeweils vorgeworfen wird. Entgegen den Verteidigungen ist es im Übrigen bei Annahme einer Mittäterschaft nicht notwendig, den subjektiven Tatbestand bei jedem einzelnen Mittäter im Detail zu umschreiben. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten D._____ sodann geltend macht, beim Tatvorwurf der Nötigung sei die tatsituative Zwangswirkung nicht ersichtlich (Urk. 114 S. 5 f., SB230064), kann ihr mitnichten gefolgt werden. Wie noch später aufzuzeigen sein wird, lässt sich die notwendige Zwangswirkung ohne Weiteres aus der Gesamtsituation herleiten, in welcher sich der Geschädigte vorfand (gewaltsame Verbringung in das Auto und nach H._____, zahlreiche Schläge und erhebliche Verletzungen; vgl. nachfolgend Ziff. II.). Im Übrigen kann auch hier auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 6 f. E. B). Ob sich die Vorwürfe erstellen lassen, ist schliesslich keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. 3.2.6. Mit der Vorinstanz liegt damit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 3.2.7. Schliesslich monierte der Verteidiger des Beschuldigten D._____, es liege hinsichtlich den Anklageziffern 4 und 14 kein gültiger Strafantrag vor, da der Geschädigte den Beschuldigten D._____ im Strafantrag nicht namentlich genannt habe, obwohl ihm dieser von Anfang an bekannt gewesen sei. So habe der Geschädigte unter anderem in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2019 den Rufnamen des Beschuldigten D._____, "D'_____", genannt, weshalb dieser für den Geschädigten keinesfalls ein Unbekannter gewesen sei (Urk. 114 S. 7 ff., SB230064). 3.2.8. Die vom Verteidiger des Beschuldigten D._____ in diesem Zusammenhang aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf den Fall, in welchem ein Delikt von einem Einzeltäter begangen wurde. Im hier zu beurteilenden Fall sind jedoch mehrere mutmassliche Täter involviert, weshalb diese Rechtspre-

- 10 chung nicht einschlägig ist. Wie auch die Verteidigung zu Recht ausführt, identifizierte der Geschädigte den Beschuldigten D._____ bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2019 als angeblichen Täter, indem er dessen Rufnamen nannte und erwähnte, dass er auch dessen Telefonnummer kenne (Urk. 2/1/1 F/A 31). Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Geschädigte auch die Verfolgung des Beschuldigten D._____ beabsichtigte. Im Übrigen kann auch hier auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 7 f. E. B). Nach dem Gesagten liegt entgegen der Verteidigung ein gültiger Strafantrag vor. II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf, Ausgangslage und Vorgehen Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 1/14 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, den Geschädigten zusammen mit weiteren Mittätern in der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2019 in I._____/J._____ unter Anwendung von Gewalt mit einem Auto entführt und an einen abgelegenen Grillplatz bei H._____ (G._____) verbracht zu haben, wo dieser von den Tätern in der Folge eine Nacht lang immer wieder geschlagen und unter Anwendung von körperlicher Gewalt zu erniedrigenden Handlungen gezwungen worden sei. Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz die Darstellung des Geschädigten und die eingeklagte Tatbeteiligung (vgl. letztmals Prot. I S. 93 ff.). Zumal der Beschuldigte im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung wie erwähnt bereits nach Sri Lanka ausgeschafft wurde, konnte er nicht mehr zu den Vorwürfen befragt werden (Urk. 94 und Prot. II S. 7). Der Sachverhalt ist zu erstellen. Die Vorinstanz hat die Beurteilung des Vorwurfs wie folgt gegliedert: (1.) I._____/J._____ und Autofahrt zum Grillplatz "K._____" bzw. Freiheitsberaubung und Entführung (Anklagepunkte 2 und 13), (2.) Grillplatz "K._____" (3.) Einfache Körperverletzung (Anklagepunkte 4 und 14) und (4.) Nötigungen (Anklagepunkte 3.1, 6, 7 und 10). Diese Gliederung ist beizubehalten.

- 11 - 2. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 78 S. 8 ff. E. C I.1.), darauf kann verwiesen werden. Die Vorwürfe stützten sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Geschädigten. 3. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 78 S. 11 ff. E. C. I.2.), darauf kann verwiesen werden. Soweit sie Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten machte (a.a.O., S. 14 ff. E. C. I.2.3.), ist abermals darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten relevant ist. Die von der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit gemachten Ausführungen sind soweit zutreffend, jedoch vorliegend nicht ausschlaggebend. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, finden mögliche Antipathien zwischen den Beteiligten gemeinhin in einem übertriebenen oder sonstige Lügensignale aufweisenden Aussageverhalten ihren Niederschlag, was bei der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Darstellungen zu prüfen sein wird. Hinweise, die seitens des Geschädigten auf eine kalkulierte Falschaussagen deuten würden, liegen nicht vor. 4. Freiheitsberaubung und Entführung (Anklagepunkte 2 und 13) 4.1. Standpunkt der Verteidigung 4.1.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es habe keinen Entführungsplan gegeben und man habe nicht vorgehabt, den Geschädigten an die Party in H._____mitzunehmen. Der Beschuldigte leide seit Geburt an der Bluterkrankheit (Hämophilie). Als der Geschädigte mit dem Messer auf den Mitbeschuldigten C._____ losgegangen sei, habe sich der Beschuldigte deshalb zum Eigenschutz sofort auf den Fahrersitz des Autos zurückgezogen und nicht mitbekommen, was dabei geschrien oder gesprochen worden sei, weil sich das Auto vom Ort der Rangelei weit weg befunden habe. Wenig später sei der Geschädigte dann zum Fahrzeug getreten und habe sich allein und aus eigenem Willensentschluss in den Fonds des Fahrzeuges gesetzt. Der Geschädigte habe

- 12 anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung erstmals ausgesagt, dass ihn der auf dem Fahrersitz sitzende Beschuldigte ins Auto gezogen habe, was physikalisch gar nicht möglich sei. Nehme man an, dass der Geschädigte hinten links eingeladen worden sei, so hätte sich der Beschuldigte um 270 Grad nach rechts drehen müssen. Der Geschädigte erzähle immer wieder neue Versionen des Geschehnisablaufs (vgl. Prot. I S. 146 ff. und Urk. 61, S. 16 ff.). 4.1.2. Im Berufungsverfahren reichte die Verteidigung ihr vorinstanzliches Plädoyer als verlesen zu den Akten ein (Urk. 94 und 95) und machte im Übrigen unter anderem geltend, der Beschuldigte habe nie das Wissen und den Willen gehabt, den Geschädigten der Freiheit zu berauben. Die Vorinstanz habe ferner unterlassen, sich in ihrer Urteilsbegründung zur Frage des Vorsatzes zu äussern (Urk. 98 S. 1-4). 4.2. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten umfassend dargestellt (Urk. 78 S. 18 ff. E. 3.3.), darauf kann verwiesen werden. 4.3. Aussagen des Geschädigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zutreffend gewürdigt (Urk. 78 S. 50 ff. E. 3.4.b), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Geschädigte detailliert, logischkonsistent und nachvollziehbar aussagte. Seine Darstellung wirkt erlebnisbasiert. Für sie spricht nicht zuletzt, dass er auch Aussagen zu seinen Ungunsten machte und namentlich erwähnte, selbst ein Messer gezogen zu haben, obschon offen bleiben kann, um was für ein Messer es sich dabei genau handelte. Weiter sind die Aussagen insgesamt homogen, relativ konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Einvernahmen in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren stattfanden und es sich um einen sehr dynamischen Handlungsablauf mit diversen Beteiligten handelte, der sich zudem teilweise im Dunkeln abspielte, was einzelne Ungereimtheiten erklärt. Die Aussagen zeichnen

- 13 sich über die diversen Einvernahmen hinweg und trotz der zeitlichen Dauer des Verfahrens durch eine detaillierte, klar auf einen realen Erlebnishintergrund hinweisende und sehr plausible Darstellung des inkriminierten Geschehens in stimmiger Abfolge aus. Darauf kann abgestellt werden. 4.4. Aussagen der Mitbeschuldigten und Drittaussagen Die Vorinstanz hat weiter überzeugende Ausführungen zu den Aussagen der Mitbeschuldigten sowie zu den vorliegenden Drittaussagen gemacht (Urk. 78 S. 53 ff. E. 3.4. c-f und S. 57 f. E. 3.4.h), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zu den Drittaussagen anzuführen, dass diese zum eigentlichen Tatgeschehen nichts beizutragen vermögen, zumal die beiden Zeuginnen beim eingeklagten Vorgang nicht dabei waren. Bei ihren Aussagen geht es vor allem um die (möglichen) Hintergründe der Auseinandersetzung, was aber auch von der Staatsanwaltschaft weitgehend offengelassen wurde (vgl. dazu Anklagepunkt 1). 4.5. Aussagen des Beschuldigten 4.5.1. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten gemacht (Urk. 78 S. 56 f. E. 3.4.g), auch darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist davon auszugehen, dass diese wesentliche Widersprüche aufweisen, teilweise nicht nachvollziehbar sind und der Beschuldigte versucht scheint, den Geschädigten in einem schlechten Licht darzustellen. Auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 98 S. 1-4). Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugend. 4.6. Ergebnis Aussagenanalyse Im Gegensatz zu den Aussagen des Geschädigten bezüglich der Ereignisse an der L._____-strasse in I._____/J._____ und auf der Autofahrt zum Grillplatz "K._____" weisen die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten diverse Widersprüche sowohl in sich als auch untereinander auf, sind teilweise nicht nachvollziehbar oder wirken stellenweise konstruiert. Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich deutlich, dass die Beschuldigten ihre Aussagen teilweise

- 14 dem Untersuchungsergebnis bzw. anderen Aussagen anpassten. Umgekehrt finden sich aber auch immer wieder Aussagen der Beschuldigten, die jene des Geschädigten zum Kerngeschehen bestätigen und diese damit umso glaubhafter erscheinen lassen. Das aussageunabhängige Beweismittel der DNA-Untersuchung des vom Beschuldigten C._____ eingereichten Messers bestätigt des Weiteren die Aussagen der Beschuldigten nicht, wonach das Messer entgegen den Aussagen des Geschädigten in I._____/J._____ gegen sie eingesetzt worden sein soll (Urk. 5/1-6). Was für ein Messer der Geschädigte beim Vorfall in I._____/J._____ wirklich gezogen hat, erscheint angesichts der Vielzahl und der Qualität der Realkennzeichen in seinen Aussagen verglichen mit den sehr zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitbeschuldigten für die Aussagenwürdigung ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 3) nicht nachvollziehbar ist die Darstellung, wonach der Geschädigte sich zunächst mit einem Messer gewehrt habe, in der Folge jedoch freiwillig ins Auto eingestiegen sein soll. Dies ist eine reine Schutzbehauptung und nicht glaubhaft. Es erstaunt sodann nicht, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten den Geschädigten am erwähnten Parkplatz in I._____/J._____ und damit an einem abgelegenen und nicht häufig frequentierten Ort erwarteten, denn dort mussten sie offenkundig mit weniger Zeugen rechnen als beispielsweise am Bahnhof M._____. Der Geschädigte schilderte ferner konstant und glaubhaft, dass auch der Beschuldigte am Übergriff in I._____/J._____ beteiligt gewesen sei und er ihn von der Fahrerseite her ins Auto gezogen habe (Urk. 2/1/1 F/A 14; Urk. 2/1/3 F/A 11; Prot. I F/A 33). Somit ist festzuhalten, dass die Qualität der Aussagen des Geschädigten deutlich höher ist als jene des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten und dass sie sehr glaubhaft sind. Schliesslich stimmen die Aussagen des Geschädigten mit dessen Verletzungsbild überein und stützen seine Ausführungen zusätzlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie dem tatsächlich Erlebten des Geschädigten entsprechen. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt erstellt.

- 15 - 4.7. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 78 S. 59 ff. E. 3.5.), darauf kann verwiesen werden. Mit überzeugender Begründung und unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung hat sie insbesondere eine Mittäterschaft des Beschuldigten bejaht. Der Beschuldigte war vor Ort anwesend, weshalb er auch ohne Weiteres mitbekam, dass der Geschädigte nicht freiwillig ins Auto eingestiegen war, sondern sich gegen dessen gewaltsame Verbringung ins Auto wehrte und sogar ein Messer hervornahm. Dennoch handelte der Beschuldigte als Teil der Gruppe und leistete als Fahrer entgegen der Verteidigung einen wesentlichen Tatbeitrag. Selbst wenn die Entführung nicht von Anfang an mit seiner Beteiligung geplant gewesen sein sollte, was offen bleiben kann, hat sich der Beschuldigte im entscheidenden Moment an der Tat beteiligt und sich so den Tatentschluss der anderen zu Eigen gemacht. Spätestens als der Geschädigte gewaltsam ins Auto verbracht wurde und der Beschuldigte als Fahrzeuglenker losfuhr, kann er nicht mehr als Unbeteiligter betrachtet werden, sondern ist vielmehr als Mittäter zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der Freiheitsberaubung und der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5. Grillplatz "K._____" 5.1. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten umfassend dargestellt (Urk. 78 S. 64 ff. E. 4.), darauf kann verwiesen werden. 5.2. Aussagen des Geschädigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zutreffend gewürdigt (Urk. 78 S. 100 f. E. 4.7.1.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass – mutatis mutandis – das bereits weiter vorne zu seinen Aussagen Ausgeführte gilt. Die wiederum eine hohe Dichte an Realkennzeichen aufweisenden Aussagen lassen sich zudem teilweise mit objektiven Be-

- 16 weismitteln zwanglos in Einklang bringen, namentlich den vorliegenden Bild- und Videodateien (Urk. 6/1-2 und Urk. 7/1-3) sowie dem gutachterlich festgestellten Verletzungsbild (Urk. 4/4). Auch diese Aussagen zeichnen sich über die diversen Einvernahmen hinweg und trotz der zeitlichen Dauer des Verfahrens durch eine detaillierte, klar auf einen realen Erlebnishintergrund hinweisende und sehr plausible Darstellung des inkriminierten Geschehens aus. Der Geschädigte schilderte die Geschehnisse sehr flüssig und erwähnte auch Nebensächlichkeiten (vgl. beispielhaft Urk. 2/1/1 S. 5). Zudem lässt sich kein (nachvollziehbares) Motiv ausmachen, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten sollte. Dazu hatte sich bereits die Vorinstanz überzeugend geäussert (Urk. 78 S. 16). Nach dem Gesagten kann auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden. 5.3. Aussagen der Mitbeschuldigten Die Vorinstanz hat weiter überzeugende Ausführungen zu den Aussagen der Mitbeschuldigten gemacht (Urk. 78 S. 102 ff. E. 4.7.2. ff.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen der Mitbeschuldigten zeichnen sich auch in diesem Punkt mehrheitlich durch Ungereimtheiten, Widersprüche und unglaubhafte Relativierungen aus und erscheinen weitgehend als Schutzbehauptungen, soweit sie sich nicht mit den glaubhaften Belastungen des Geschädigten decken. 5.4. Aussagen Beschuldigter Die Vorinstanz machte richtige Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 78 S. 106 f. E. 4.7.6.), auch darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist davon auszugehen, dass diese erneut wesentliche Widersprüche aufweisen und wenig stimmig sind, wobei es dem Beschuldigten wiederum hauptsächlich darum zu gesehen scheint, seinen Tatbeitrag möglichst abzuschwächen. Insbesondere dass er auf der Sitzbank geschlafen haben will, ist eine reine Schutzbehauptung. Es ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte vom übrigen Geschehen nichts mitbekommen hat. Insgesamt wirken auch diese Aussagen des Beschuldigten, soweit sie der Darstellung des Geschädigten widersprechen, nicht überzeugend.

- 17 - 5.5. Ergebnis Aussagenanalyse Die Aussagen der Beschuldigten zum eingeklagten Geschehen am Grillplatz weisen diverse erhebliche Widersprüche sowohl in sich als auch untereinander auf und wirken teilweise konstruiert und beschönigend. Offensichtlich belasten sie wenn immer möglich nicht angeklagte Drittpersonen, namentlich N._____ und O._____, und passen ihre Aussagen dem Untersuchungsergebnis an, selbstverständlich im Bestreben den eigenen Tatbeitrag möglichst herunterzuspielen. Demgegenüber decken sich die überzeugenden Aussagen des Geschädigten mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln und weisen eine hohe Anzahl qualitativ hochwertiger Realkennzeichen auf. Entsprechend ist auch in diesem Punkt im Wesentlichen auf den vom Geschädigten geschilderten Geschehensablauf abzustellen. 6. Einfache Körperverletzung (Anklagepunkte 4 und 14) 6.1. Der Verteidiger führte dazu vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe den Geschädigten nicht verletzt, sondern ihm wegen des Messers lediglich eine Ohrfeige verpasst. Die Herzprellung stamme höchstwahrscheinlich von P._____s Fusstritten gegen den Brustkorb des Geschädigten, die Brüche der Rippe und des Querfortsatzes des Lendenwirbelkörpers von N._____s Schlägen mit einem Cricketschläger und das lädierte Gesicht von Schlägen O._____s. Des Weiteren sei der Beschuldigte ungefähr drei Stunden nicht beim Grillplatz gewesen und habe in dieser Zeit nicht mitbekommen, was sich dort ereignet habe. Es sei auch nicht so, dass die Zusammenkunft beim Grillplatz den Zweck gehabt habe, den Geschädigten "abzudreschen". Das "Abdreschen" sei einzig eine Sache zwischen N._____ und dem Geschädigten gewesen. Hauptsächlich habe es sich um eine Party mit vielen Leuten des tamilischen Volksstamms gehandelt (Urk. 61, S. 20 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung im Wesentlichen auf ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte nie das Wissen und den Willen gehabt habe, dem Geschädigten eine Körperverletzung zuzufügen (Urk. 98 S. 2).

- 18 - 6.2. Zu den Ausführungen der Verteidigung kann mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 108 f. E. 5.3.) festgehalten werden, dass unbestritten ist, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ den Grillplatz verliessen, um Essen zu holen und erst nach einiger Zeit dorthin zurückkehrten. Aus den Aussagen der Beteiligten geht indes eindeutig hervor, dass die eingeklagten Übergriffe erst nach ihrer Rückkehr zum Grillplatz stattfanden. Die Behauptungen des Beschuldigten, wonach er dem Geschädigten lediglich eine Ohrfeige wegen des Messers verpasst und sich nach dem Essen schlafen gelegt habe und nichts mitbekommen haben will, sind wie bereits ausgeführt reine Schutzbehauptungen. So sagte auch der Geschädigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich aus, dass es nicht richtig sei, dass der Beschuldigte ihm lediglich eine leichte Ohrfeige verpasst habe; er habe ihn vielmehr zusammen mit den anderen auf den Rücken und ins Gesicht geschlagen (Prot. I F/A 128-130). Die räumlichen Verhältnisse am Grillplatz sind zudem überschaubar und es wurde unbestrittenermassen Feuer gemacht, weshalb es dort, wo auch die Schläge stattfanden, beleuchtet war. Zudem berichtete der Beschuldigte ja selber, gesehen zu haben, wie der Geschädigte beim Grillplatz mit Cricketschlägern geschlagen wurde (Urk. 2/5/3, F/A 45 und 46). Aufgrund der bereits vorgenommenen Aussagenwürdigung ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte wie eingeklagt unter anderem durch eigene Schläge dabei mitwirkte, den Geschädigten zu verprügeln. Das "Abdreschen" war also mitnichten nur eine Angelegenheit zwischen N._____ und dem Geschädigten, sondern war auch der Beschuldigte als Teil der Gruppe daran beteiligt. 6.3. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 78 S. 109 ff. E. 5.4.), darauf kann verwiesen werden. Mit überzeugender Begründung hat sie gestützt auf das medizinische Gutachten und vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte mit Cricketschlägern/Brennstöcken traktiert wurde, die Qualifikation im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB bejaht. Ebenso überzeugend ging sie von einer Handlungseinheit und Mittäterschaft des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 19 - 7. Nötigungen (Anklagepunkte 3.1, 6, 7 und 10) 7.1. Über Anklagepunkt 3.1 wurde bereits rechtskräftig befunden (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. 7.2. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende allgemeine theoretische Ausführungen zum relevanten Rechtlichen gemacht (Urk. 78 S. 112 f. E. 6.1.1. ff.), darauf kann verwiesen werden. 7.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist mit Blick auf die eingeklagten Nötigungshandlungen zunächst mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 113 E. 6.1.5.) festzuhalten, dass vorweg die Situation des Geschädigten in Erinnerung zu rufen ist: Nachdem er gegen seinen Willen von I._____/J._____ zum Grillplatz verbracht worden war, sah er sich einer Vielzahl von Personen gegenüber, die ihn phasenweise "umzingelten" und Gewalt gegen ihn ausübten. In Anbetracht dieser Überzahl ihm feindlich gesinnter Personen und der Abgeschiedenheit des Grillplatzes sind insbesondere seine Ausführungen, wonach er sehr ängstlich gewesen sei und keine Hoffnung gehabt habe, sich von seinen Widersachern befreien zu können (Urk. 2/1/4, F/A 37 f.), objektiv ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Geschädigte befand sich also in einer Situation, in der er bei eigener Willensbetätigung entgegen dem Willen der Beschuldigten jederzeit mit Gewalt ihrerseits rechnen musste und gemäss seinen glaubhaften Aussagen auch damit rechnete. 7.4. Auch wenn die Handlungen durch N._____ initiiert wurden, entwickelte sich offensichtlich eine Gruppendynamik, in welcher immer wieder die gesamte Gruppe gegen den Geschädigten vorging. Seine Aussagen, wonach der Beschuldigte den eingeklagten erniedrigenden Handlungen beiwohnte und dabei mitmachte, sind ohne Weiteres glaubhaft. Unzweifelhaft ereigneten sich die Handlungen nach der Rückkehr des Beschuldigten zum Grillplatz. Dessen Aussagen zu den Geschehnissen beim Grillplatz erscheinen demgegenüber, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, unglaubhaft. 7.5. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu (Urk. 78 S. 115 E. 6.3.3.), darauf kann verwiesen werden. Sie ging auch hier richtigerweise von einer Hand-

- 20 lungseinheit und Mittäterschaft aus. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf die Anklagepunkte 6, 7 und 10 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt 1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und zum Strafrahmen gemacht (Urk. 78 S. 116 f. E. II.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom

- 21 - 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Was die Strafrahmen betrifft, so ist weiter ergänzend zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts geändert hat. 2. Sanktionsart Vorliegend ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, da die zu sanktionierenden Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe für die neben der Freiheitsberaubung und Entführung zu bestrafende einfache Körperverletzung und Nötigung nicht geeignet erscheint, in genügendem Mass präventiv auf den bereits vorbestraften Beschuldigten einzuwirken (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_244/2021 bzw. 6B_254/2021, Urteil vom 17. April 2023, E. 5.3.2., am Ende, mit Verweisen). 3. Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung und Entführung 3.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte half nicht nur mit, den Geschädigten in I._____/J._____ ins Auto zu zerren, sondern fuhr dieses Auto auch zum Grillplatz "K._____". Damit leistete er einen der Haupttatbeiträge und offenbarte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Erschwerend wirkt zudem, dass die Beschuldigten dem Geschädigten zahlenmässig mit einer klaren Übermacht entgegentraten, gegen die er sich nicht wirksam zur Wehr setzen konnte. Ferner liegt der Grillplatz abgelegen ob H._____ und befindet sich rund eine Autofahrstunde von I._____/J._____ entfernt. Somit war es dem Geschädigten bereits aufgrund der geografischen Gegebenheiten in der Tatnacht nicht möglich, selbständig an seinen Ausgangspunkt zurückzukehren. Vielmehr war er auch diesbezüglich der Gunst der Beschuldigten ausgeliefert. Der Geschädigte gelangte erst in den frühen Morgenstunden des 22. Oktober 2019 wieder in Freiheit. Die Freiheitsberaubung hatte damit in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht bloss eine geringfügige Verletzung der Bewegungsfreiheit zur Folge,

- 22 obschon mit Blick auf Tage, Wochen, Monate oder gar Jahre dauernde Entführungen auf weitere Distanzen weit schwerere Fälle denkbar sind. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt die objektive Tatschwere eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Auch wenn der Beschuldigte als Fahrzeugführer bei der Entführung eine wichtige Rolle innehatte, nahm er im Gegensatz zu den Beschuldigten C._____ und Q._____ keine Anführerrolle ein, beteiligte sich weniger intensiv als die übrigen Beteiligten am Gerangel mit dem Geschädigten auf dem Parkplatz in I._____/J._____ und schlug ihn während der Autofahrt nicht. Aus diesem Grund ist die Einsatzstrafe bei ihm tiefer anzusetzen als bei den vorgenannten Mitbeschuldigten. So erscheint für den Beschuldigten mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus niederen Motiven, es ging um eine brutale Abrechnung mit dem Geschädigten (vgl. dazu sogleich auch nachfolgend). Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 3.3. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Eine Geldstrafe ist aufgrund der Schwere des Verschuldens ausgeschlossen. 4. Asperation aufgrund der einfachen Körperverletzung 4.1. Objektive Tatschwere Der Geschädigte musste infolge der dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten zuzurechnenden Übergriffe vom 22. bis 24. Oktober 2019 mit Knochenbrüchen, diversen Blutergüssen etc. notfallmässig hospitalisiert werden (Urk. 4/2). Angesichts dieser Verletzung der körperlichen Integrität erschiene eine Strafe im oberen mittleren Drittel des Strafrahmens angemessen. Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen, dass er im Vergleich zu anderen Beschuldigten weniger geschlagen hat und ihm keine Schläge mit einem Cricketschläger/Brennstock nachgewiesen werden können. Infolgedessen ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln.

- 23 - 4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus niederen Motiven. Auch wenn sich am Grillplatz eine gewisse Eigendynamik entwickelte und die Beteiligten als Gruppe gegenüber dem Geschädigten im Furor Gewalt ausübten, die der Beschuldigte im Voraus wohl nicht im Detail geplant hatte, sind in subjektiver Hinsicht keine wesentlichen entlastenden Umstände auszumachen, da es auch ihm wie den übrigen Beteiligten infolge des vorbestehenden Konflikts mit dem Geschädigten darum ging, mit ihm abzurechnen und zwar unter Zufügung erheblichen Leids. Selbstredend handelt es sich hierbei um eine völlig inakzeptable Art der Konfliktlösung. 4.3. Zwischenfazit Für die einfache Körperverletzung ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten festzusetzen. Eine Geldstrafe ist aufgrund der Schwere des Verschuldens ausgeschlossen. Asperierend ist eine Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe um 10 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. Die von der Vorinstanz unterlassene Asperation ist nicht nachvollziehbar. 5. Asperation aufgrund der Nötigung 5.1. Objektive Tatschwere Gemäss Darstellung des Geschädigten schienen die Befehle überwiegend von N._____ ausgegangen zu sein (Urk. 2/1/3 F/A 64 und 68), wobei die übrigen Beteiligten, darunter der Beschuldigte, vor allem als Teil der Drohkulisse partizipierten. Gleichwohl leisteten sie damit einen wesentlichen Tatbeitrag. Die abgenötigten Handlungen sind zweifellos erniedrigend, im Rahmen des Denkbaren erscheinen aber weit Schlimmere möglich. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist im unteren Drittel des Strafrahmen anzusiedeln. 5.2. Subjektive Tatschwere Hier kann vorab auf die bereits zu den anderen Taten gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und es ging den Beteilig-

- 24 ten um die Demütigung des Geschädigten, was nieder und verwerflich ist. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 5.3. Zwischenfazit Für die Nötigung ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzusetzen. Asperierend ist eine Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. 6. Einsatzstrafe Tatkomponente Für die Tatkomponente resultiert insgesamt eine Einsatzfreiheitsstrafe von 28 Monaten. 7. Täterkomponente Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 78 S. 121 E. II.6. und [im Zusammenhang mit der angeordneten Landesverweisung] S. 125 ff. E. IV.2.). Zumal der Beschuldigte wie erwähnt im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits in sein Heimatland Sri Lanka ausgeschafft worden war, konnte er sich nicht mehr zu den Tatvorwürfen äussern (vgl. vorstehend Ziff. I.1.2.). Eine noch nicht allzu lang zurückliegende nicht einschlägige Vorstrafen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aus dem Jahr 2017 (Urk. 81), wirkt sich entgegen der Vorinstanz straferhöhend aus. Daraus resultiert aufgrund der Täterkomponente insgesamt eine Straferhöhung um zwei Monate. 8. Beschleunigungsgebot 8.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht beachtet worden sei, zumal das Untersuchungsverfahren bis zur Anklageerhebung gut 13 Monate gedauert habe und vom Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals sechs Monate verstrichen seien. Dies sei für einen Haftfall zu lange, weshalb eine deutliche Strafmassreduktion erfolgen müsse (Urk. 98 S. 5).

- 25 - 8.2. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die gesamte Verfahrensdauer vor der Vorinstanz bis zur Urteilseröffnung im Berufungsverfahren in ihrer Kombination zu lange dauerte. Entsprechend ist auf eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion im Umfang von zwei Monaten. 9. Ergebnis Im Ergebnis erweist sich eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. 10. Vollzug Was den von der Vorinstanz angeordneten teilbedingten Vollzug der Strafe betrifft, kann auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 122 f. E. III.). Aufgrund der vorliegend auszusprechenden Sanktion von 28 Monaten Freiheitsstrafe, ist jedoch der zu vollziehbare und der aufzuschiebende Teil der Strafe je auf 14 Monate festzulegen. Die Vorstrafen hätten auch die Ansetzung einer längeren Probezeit gerechtfertigt, aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es aber bei der vorinstanzlich festgelegten sein Bewenden. Der Anrechnung der erstandenen Haft im Umfang von 590 Tagen steht nichts entgegen, diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen

- 26 - (Urk. 78 S. 124 ff. E. IV.1. und 2.1.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter machte die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zitierte aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020, mit dem die Beschwerde des Beschuldigten gegen den negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. April 2017 abgewiesen wurde (a.a.O., S. 126 f. E. IV.2.2. f.), auch darauf kann verwiesen werden. Schliesslich verneinte die Vorinstanz mit ebenfalls zutreffender Begründung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (a.a.O., S. 127 f. E. IV.2.4.), worauf auch zu verweisen ist. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass das SEM mit Verfügung vom 15. August 2023 ein Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten abwies und die Verfügung vom 28. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, wobei eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2023 abgewiesen wurde (Urk. 87/2). Aus diesem Entscheid ergibt sich insbesondere, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten nach Sri Lanka nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich ist (a.a.O., S. 12 E. 7.7). So wurde der Beschuldigte denn auch in der Folge am 19. September 2023 nach Sri Lanka ausgeschafft (Prot. II S. 7; Urk. 98 S. 7). Auch aus diesem Grund ist die Annahme eines Härtefalles zu verneinen. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist sodann weiter festzuhalten, dass selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten wie die vom Beschuldigten begangenen in der Schweiz zu verhindern. Der unterdessen zwei Vorstrafen aufweisende Beschuldigte (Urk. 81) offenbarte mit seinen Taten ein erhebliches Gefährdungspotenzial, was sich verschuldensmässig in der ausgefällten empfindlichen Strafe niederschlägt. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bei weitem. Zwar warf die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung die Frage auf, ob sich aufgrund der bereits erfolgten Ausschaffung des Beschuldigten eine strafrechtliche Landesverweisung noch aufdränge (Urk. 98 S. 7 ff.). Eine gewisse Zweigleisigkeit wurde jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und sind mit der Landesverweisung unter anderem auch weitere Auswirkungen und Einschränkungen für die betroffene

- 27 - Person verbunden, wie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für Drittstaatsangehörige. Entsprechend ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage von einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB abgesehen werden sollte. Trotz bereits erfolgter Ausschaffung des Beschuldigten gestützt auf das Asylrecht ist damit eine Landesverweisung anzuordnen. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angezeigt. V. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 78 S. 130 f. E. VI.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung – bis auf eine in Bezug auf die Kostenauflage zu vernachlässigende Strafreduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe – vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 15'845.15 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 97). Zumal die Verteidigung grösstenteils auf ihr bereits vorab eingereichtes Plädoyer vor Vorinstanz verwies und für die Berufungsverhandlung lediglich ergänzende Plädoyernotizen von neun Seiten einreichte sowie unter Berücksichtigung der Aufwendungen der anderen Verteidigungen erweist sich das geltend gemachte Honorar als zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Es rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 10'000.–.

- 28 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'000.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 3.1). 3. ff. […] 7. Das mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A013'926'324) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat Nr. A013'960'377) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210018-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet. 8. Die folgenden mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Geschädigten, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210018-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben: - 1 Paar Herrenschuhe, schwarz (Asservat Nr. A013'149'763) - 1 ärmelloses T-Shirt, rosarot (Asservat Nr. A013'149'809)

- 29 - - 1 T-Shirt, grau (Asservat Nr. A013'149'810) - 1 Herrenhose, braun (Asservat Nr. A013'149'854) - 1 Herrenjacke, schwarz/grün (Asservat Nr. A013'149'912). Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile beim für die Lagerung zuständigen Forensischen Institut Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch dieses vernichtet. 9. Die unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren werden – soweit noch vorhanden und mit Ausnahme der in Dispositiv-Ziffern 7 und 8 genannten Asservate – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210018- E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 10. Das unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Messer (Asservat Nr. A014'211'531) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210018-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 11. Die unter den folgenden Referenznummern bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, gespeicherten Datensicherungen werden – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210018-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch diese gelöscht: 05692001N01, 05692001S01, 05692002N01, 05692002S01, 05692003N01, 05692003S01, 05692003S02, 05692004N01 und 05692004S01. 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'364.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 500.00 Auslagen Polizei Fr. 40'000.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt). 13. Die Auslagen für das Gutachten ("IRM 1012 20313, DNA-Profil") werden im Betrag von Fr. 1'220.00 auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben. 14.-15. […] 16. [Mitteilungen]

- 30 - 17.-18. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 2 und 13),  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 4 und 14),  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkte 6, 7 und 10). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 590 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

- 31 der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".  R._____ AG (Referenz DG210017) 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230062 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2024 SB230062 — Swissrulings