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Zürich Obergericht Strafkammern 01.02.2024 SB230046

1 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,414 parole·~1h 7min·2

Riassunto

Mehrfacher Betrug

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230046-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 1. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 16. November 2022 (DG220139)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2021 (Urk. 1A/76) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 181 ff.) «Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie  des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. 3. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 166 Tage durch Haft erstanden sind. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 120, wovon 134 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

- 3 - 9. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 10. Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten A._____ wird abgesehen. 11. Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten B._____ wird abgesehen. 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2019 beschlagnahmte und bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichts deponierte Bargeldbetrag von CHF 660.20 wird zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet. 13. Die folgenden, sich bei den Akten befindlichen und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden bei den Akten belassen [versehentliche Zellen-Nummerierung weggelassen; vgl. Prot. I S. 16 ff. und Urk. 32]: b) Asservat-Nr. A012'981'985 Mobiltelefon Samsung c) Asservat-Nr. A012'981'996 Mobiltelefon Wiko e) Asservat-Nr. A012'982'795 Unterlagen betr. D._____ f) Asservat-Nr. A012'982'808 div. Unterlagen betr. Jaguar und weiteres g) Asservat-Nr. A012'982'819 Rechnung Busse von E._____ [Stadt in Deutschland] h) Asservat-Nr. A012'982'820 2. Mahnung / Verfügung StVA i) Asservat-Nr. A012'982'842 Mahnung Motorfahrzeugversicherung, lautend auf C'._____ m) Asservat-Nr. A012'982'922 Einzahlungsschein für BMW Finanzdienstleistungen n) Asservat-Nr. A012'982'944 Zahlungsquittung F._____ GmbH o) Asservat-Nr. A012'982'955 Zahlungserinnerung F._____ GmbH p) Asservat-Nr. A012'983'027 Karten von A._____ r) Asservat-Nr. A012'983'185 Prämienrechnung Jaguar, lautend auf C'._____

- 4 t) Asservat-Nr. A012'983'221 Rechnung F._____ GmbH u) Asservat-Nr. A012'983'287 Entzugsverfügung Strassenverkehrsamt betr. Jaguar v) Asservat-Nr. A012'983'312 Rechnung F._____ GmbH w) Asservat-Nr. A012'983'378 Quittung für Barzahlung Miete G._____ Lounge x) Asservat-Nr. A012'983'414 Belege inkl. Abrechnung vom H._____ Hotel z) Asservat-Nr. A012'983'812 UBS Kontoauszug A._____ dd) Asservat-Nr. A012'984'166 Mobiltelefon Rechnungen ee) Asservat-Nr. A012'984'177 Vertrag Mobilezone ii) Asservat-Nr. A012'984'473 Übersichtsbericht Club I._____ Concardis Juni/Juli 2016 jj) Asservat-Nr. A012'984'519 Übersichtsbericht Club I._____ Concardis Mai 2016 kk) Asservat-Nr. A012'984'542 Mahnung J._____ Immobilien für Club I._____ ll) Asservat-Nr. A012'984'622 Mahnung J._____ Immobilien für Club I._____ mm) Asservat-Nr. A012'984'633 Rechnung Aligro nn) Asservat-Nr. A012'984'655 Quittung CCA Angehrn, Club I._____ oo) Asservat-Nr. A012'984'677 Hängeregister mit der Beschriftung Januar pp) Asservat-Nr. A012'984'688 Hängeregister mit der Beschriftung Februar qq) Asservat-Nr. A012'984'702 Hängeregister mit der Beschriftung April rr) Asservat-Nr. A012'984'746 Übersichtsbericht Club I._____ Concardis April/Mai 2016 ss) Asservat-Nr. A012'984'768 8 Quittungen betr. Club I._____ tt) Asservat-Nr. A012'984'917 Arbeitsvertrag Club I._____ mit A._____ xx) Asservat-Nr. A012'985'045 Kassenbelege in Euro zz) Asservat-Nr. A012'985'238 Cembra Moneybank K._____ aaa) Asservat-Nr. A012'985'250 Kontoauszug UBS A._____

- 5 ddd) Asservat-Nr. A012'985'341 Empfangsscheinbuch der Post eee) Asservat-Nr. A012'985'409 Club I._____ & Catering Arbeitsplan fff) Asservat-Nr. A012'985'410 Stempel "Club I._____ VIP" hhh) Asservat-Nr. A012'985'443 Lohnabrechnung Club I._____ für K._____ iii) Asservat-Nr. A012'985'534 Einkaufsquittungen Gucci, Einzahlungsquittung Post jjj) Asservat-Nr. A012'985'692 Mobiltelefonvertrag Salt lautend auf C'._____ kkk) Asservat-Nr. A012'985'705 Quittung CCA Angehrn nnn) Asservat-Nr. A012'985'749 Arbeitsvertrag Club I._____ mit L._____ ppp) Asservat-Nr. A012'985'807 Rechnung der F._____ GmbH qqq) Asservat-Nr. A012'985'830 Original Leasingvertrag rrr) Asservat-Nr. A012'985'896 Prämienrechnung Jaguar vom Juni 2019 14. Das sich bei den Akten befindliche und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 (A012'981'952) wird bei den Akten belassen. 15. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden bei den Akten belassen [versehentliche Zellen-Nummerierung weggelassen; vgl. Prot. I S. 19 f. und Urk. 32]: c) A012'981'849 Mobiltelefon Samsung S9 g) A012'989'309 Leasingvertrag BMW k) A012'989'376 Kontoabrechnungen ZKB 2009-2012 z) A012'989'821 Aufstellung Mietkosten Club I._____ pp) A012'990'964 Ergänzende Unterlagen zu Arbeitsmarktkontrolle rr) A012'991'025 Unterlagen der BVG Zürich uu) A012'992'131 Akten betr. A._____

- 6 eee) A012'992'493 Abrechnungen Concardis fff) A012'992'631 Abrechnungen Concardis ggg) A012'992'904 Handgeschriebene Abrechnungen Club I._____ Mai 2018 qqq) A012'993'350 Schreiben Migrationsamt betr. Angestelltem vvv) A012'993'452 Zweite Seite eines Arbeitsvertrages vom Club I._____ xxx) A012'993'554 Vermittlungsfähigkeit Amt für Wirtschaft und Arbeit Aargau 16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2019 beschlagnahmten CHF 1'510 werden zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet. 17. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden bei den Akten belassen [versehentliche Zellen-Nummerierung weggelassen; vgl. Prot. I S. 20 f. und Urk. 32]: f) A012'986'026 Schriftstück von Hand geschrieben mit Stundenangaben g) A012'986'048 Arbeitsvertrag C'._____ bei M._____ h) A012'986'071 Lohnausweis C'._____ vom 2016 i) A012'986'151 Bankpapier Konten UBS j) A012'986'195 Privatkredit Migrosbank k) A012'986'220 Abmeldebestätigung RAV l) A012'986'311 Einzahlungsschein Leasingraten AL._____ Leasing m) A012'986'446 div. Unterlagen betr. Seat Ibiza n) A012'986'468 Unterlagen AL._____ Leasing Seat o) A012'986'491 Unterlagen betr. Jaguar p) A012'986'504 Einzahlungsschein BMW Leasing r) A012'986'559 Arbeitsvertrag bei N._____

- 7 t) A012'986'640 Zahlungserinnerung Zürich Versicherung u) A012'986'695 Einzahlungsbelege 18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2019 beschlagnahmten CHF 4'710 werden zur Deckung der der Beschuldigten C._____ aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet. Der verbleibende Restbetrag wird der Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herausgegeben. 19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 9'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 50.00 Auslagen (Gutachten) CHF 360.00 Auslagen (Gutachten) CHF 240.00 Auslagen (Gutachten) CHF 604.35 Auslagen Untersuchung CHF 604.35 Auslagen Untersuchung CHF 344.29 Auslagen Untersuchung CHF 500.00 Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren GM190070-L CHF 500.00 Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren GM190078-L CHF 1'260.00 Entschädigung Dolmetscher (Rechtshilfeersuchen) CHF 80'695.18 amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ CHF 26'630.00 amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Kosten der Entsiegelungsverfahren GM190070-L und GM190078-L am Zwangsmassnahmengericht Zürich sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung – werden den Beschuldigten auferlegt, dies im Verhältnis 14 (Beschuldigter A._____) zu 6 (Beschuldigter B._____) zu 5 (Beschuldigte C._____).

- 8 - 21. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM190070-L am Zwangsmassnahmengericht Zürich mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500 werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. 22. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM190078-L am Zwangsmassnahmengericht Zürich mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500 werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. 23. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden im Umfang von CHF 1'658.58 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 24. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden im Umfang von CHF 2'132.46 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 25. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 6'037.57 (inkl. MwSt., unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 48'271.05) aus der Gerichtskasse entschädigt. 26. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit insgesamt CHF 2'622.91 (inkl. MwSt., unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 17'211.95) aus der Gerichtskasse entschädigt. 27. Der Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung von CHF 2'714.04 (inkl. MwSt.) zugesprochen. Im Mehrumfang wird ihr Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abgewiesen. 28. [Mitteilungen] 29. [Rechtsmittel]»

- 9 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 40 S. 2 f.; Urk. 51 S. 1 f.): «1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2022 betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben: - Ziff. 1 (Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrugs) - Ziff. 4 (Strafe) - Ziff. 5 (Vollzug der Strafe) - Ziff. 12 (Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten) - Ziff. 13 (beschlagnahmte Gegenstände gm. Verfügung vom 18. September 2019 der Staatsanwaltschaft, die bei den Akten belassen werden sollen) - Ziff. 14 (beschlagnahmtes Mobiltelefon Samsung Galaxy S10, welches bei Akten belassen werden soll) - Ziff. 15 (beschlagnahmte Gegenstände gm. Verfügung vom 17. September 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die bei den Akten belassen werden sollen) - Ziff. 17 (beschlagnahmte Gegenstände gm. Verfügung vom 17. September 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die bei den Akten belassen werden sollen) - Ziff. 20 (Verlegung Gerichtskosten, Kosten der Untersuchung und Kosten der amtlichen Verteidigung) - Ziff. 21 (Kostenverlegung des Entsiegelungsverfahren GM190070-L) - Ziff. 22 (Kostenverlegung des Entsiegelungsverfahrens GM190078) 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen. 3. Es sei von der Bestrafung des Berufungsklägers abzusehen. 4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse.» b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 44): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 16. November 2022 wurde der Beschuldigte A._____ des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen. Die Vorinstanz entschied – ihn bezüglich – auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah sie ab. Weiter entschied die Vorinstanz differenziert über die beschlagnahmten Gegenstände und auch über die Kostentragung. Als weitere beschuldigte Personen mitbetroffen vom erwähnten Urteil waren die heutige Ehefrau von A._____, C._____ geb. C'._____, sowie sein Bruder, B._____ (Urk. 39 S. 181 ff.). Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 E. I/A/1–2 und I/B/1–8 S. 12–16, E. II/B/1.1–1.3 S. 17 f., E. II/B/2.1–2.2 S. 18 f., E. II/C S. 19 f., E. II/D S. 21–25, E. II/E S. 25 f., E. II/F S. 26 f., E. II/G/1 Satz 1 und II/G/2 S. 27, E. II/H/2–4 je Satz 1 S. 28 f. sowie E. II/I/1–3 S. 30 f.). Am 28. November 2022 (Datum Poststempel) und damit innert der gesetzlichen Frist liess der Beschuldigte A._____ Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 35). Das begründete Urteil wurde seinem Verteidiger am 15. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 36 = Urk. 39, Urk. 38/2). Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 reichte der Verteidiger innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde die Berufungserklärung sowohl der Privatklägerin SVA Zürich als auch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugestellt (Urk. 43), um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Die Anklagebehörde teilte darauf, am 8. Februar 2023 mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 44). Die SVA Zürich liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 43).

- 11 - Am 26. Oktober2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag vorgeladen (Urk. 45). Nachdem sich der Vertreter der Anklagebehörde hatte dispensieren lassen (Urk. 44 f.), erschien heute einzig der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie Rechtsanwalt MLaw X2._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5; Urk. 50). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Umfang der Berufung Gemäss der Berufungserklärung vom 4. Januar 2023 und der heutigen Klarstellung (Prot. II S. 4 f.) richtet sich die Berufung des Beschuldigten A._____ gegen den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die damit zusammenhängende Sanktion (Strafe und deren Vollzug; Dispositivziffern 4 und 5), die Entscheide über die den Beschuldigten betreffenden beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffern 12–14) sowie gegen die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 20–23; Urk. 40, vgl. auch Prot. II S. 4 f.). Einzig das Absehen von einer Landesverweisung (Dispositivziffer 10) und die Kostenfestsetzung an sich (Dispositivziffer 19) blieben von ihm unangefochten. Der Beschuldigte fordert einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 51 S. 2). Demgegenüber haben B._____ und C._____ geb. C'._____ das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten; und auch seitens der Staatsanwaltschaft wurde weder selbstständig noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Somit ist davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Dispositivziffern 2, 3, 6–11, 15–19 und 24–27 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes beipflichtend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu die Urteile des Bundes-

- 12 gerichts [BGer] 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 oder auch 6B_ 305/2022 vom 29. November 2023 E. 1.2.1, je mit Hinweisen), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4.; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2; 6B_305/2022 vom 29. November 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen; vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 39 E. II/J S. 31). 4. Prozessuales 4.1. Die Vorinstanz ging auf einzelne Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Vorverfahrens näher ein, so namentlich auf die Eröffnung der Strafuntersuchung (Urk. 39 E. I/A/3 S. 13 f.), auf die Schlusseinvernahmen (Urk. 39 E. I/A/4 S. 14) sowie auf die Mitteilungen über den Abschluss der Untersuchung (Urk. 39 E. I/A/5 S. 14). Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass und warum es in der vorliegenden Konstellation keine Konsequenzen für das Verfahren hat, insoweit einzelne der von der Strafprozessordnung eigentlich vorgesehenen Verfahrenshandlungen unterblieben, mithin wenn Ordnungsvorschriften nicht stets strikt befolgt wurden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann beipflichtend verwiesen werden. 4.2. Ebenso übernommen werden können sodann die Ausführungen der Vorinstanz zu den unterlassenen formellen Mitteilungen mit Rechtsmittelbelehrungen betreffend die erfolgte technische (Video-) Überwachung des Innenbereichs und des Treppenabgangs an der AC._____-strasse … in Zürich im Sinne von Art. 281 Abs. 4

- 13 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO (Urk. 39 E. II/B/1.4 S. 18) sowie betreffend die erfolgte Observation im Sinne von Art. 283 Abs. 1 StPO (Urk. 39 E. II/B/2.3 S. 19). Richtig erwog die Vorinstanz dazu, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Konfrontationseinvernahme über die Überwachung informiert wurde (vgl. Urk. 25/4 S. 5), sodass er eine beschwerdefähige Verfügung hätte verlangen können, respektive dass er Einwände gegen die Zulässigkeit auch erst vor dem Sachgericht hätte vorbringen können; dass vor diesem Hintergrund nicht von einem Verwertungsverbot der entsprechenden Ermittlungsergebnisse auszugehen sei. Die Ergebnisse aus den erwähnten beiden Ermittlungsmassnahmen sind damit uneingeschränkt verwertbar, wie es bereits die Vorinstanz zutreffend konstatierte (vgl. Urk. 39 E. II/H/5.1 f. S. 29). 4.3. Ohne Weiterungen verwiesen werden kann sodann auch darauf, was die Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Aussagen von einvernommenen Personen ausführte (Urk. 39 E. II/H/1–4 S. 27 ff.). Mangels gewährter Teilnahmerechte des Beschuldigten (Konfrontationsrecht) sind die Aussagen der bloss polizeilich befragten Auskunftspersonen O._____ (Urk. 1A/26/1), P._____ (Urk. 1A/26/2), Q._____ (Urk. 1A/ 26/3), R._____ (Urk. 1A/26/4), S._____ (Urk. 1A/26/ 5), T._____ (Urk. 1A/26/7), U._____ (Urk. 1A/26/8), V._____ (Urk. 1A/26/9), W._____ (Urk. 1A/26/10), AA._____ (Urk. 1A/26/11), AB._____ (Urk. 1A/26/12) und K._____ (Urk. 1A/26/14) nicht belastend (sondern höchstens entlastend) verwertbar, wohingegen die gesetzeskonform erhobenen Aussagen von L._____ (Urk. 1A/26/6 und 1A/26/13) uneingeschränkt verwertbar sind. Was den übrigen Prozessstoff anbelangt, besteht kein Grund, dessen uneingeschränkte Verwertbarkeit anzuzweifeln. 4.4. Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 30. August 2018 als Privatklägerin im Strafverfahren (Urk. 20/1 S. 4). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt indes, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen

- 14 beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das Sozialamt bei Sozialhilfebetrug zutrifft. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, das heisst er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (BGer 1B_158/ 2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, kann im vorliegenden Strafverfahren daher keine Geschädigtenstellung beanspruchen, weshalb sie nicht als Privatklägerin auftreten kann (insoweit zutreffend bereits die Vorinstanz in Urk. 1A/66 E. 2). Mit der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG; LS 851.11]) haben die Sozialhilfeorgane in Strafverfahren wegen Verletzung (u.a.) von Art. 146 und/oder 148a StGB nun volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (§ 48c SHG). Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, gilt daher als Verfahrensbeteiligte. Indem die Vorinstanz bereits basierend auf der bisherigen Rechtslage die Sozialen Dienst als Partei sui generis aufnahm (vgl. Urk. 1A/66 E. 3 sowie Urk. 39 E. II/G/1 S. 27), war sie gewissermassen ihrer Zeit voraus. Denn § 7 Abs. 1 lit. d SHG stellte entgegen der Vorinstanz noch nicht die vom Bundesgericht verlangte klare gesetzliche Grundlage dar, welche zu den Parteirechten nach Art. 104 Abs. 2 StPO führt; eine solche wurde erst, aber immerhin mit § 48c SHG geschaffen. 4.5. Sodann sprach die Vorinstanz der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) gestützt auf Art. 79 Abs. 3 ATSG die Stellung als Privatklägerin zu (vgl. Urk. 39 E. II/G/2 S. 27 sowie Urk. 1A/21/14/2, 1A/72 und 1A/73). Hierbei fragt sich, ob dafür in der vorliegenden Konstellation eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt: Gemäss dem am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Art. 79 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger (hier die SVA Zürich) in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und/oder Art. 87 AHVG die Rechte einer Privatklägerin wahrnehmen. Art. 148a StGB stellt den unrechtmässigen Bezug von

- 15 - Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen unter Strafe und wurde mit Datum vom 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt. Vorliegend geht es um vorgeworfene betrügerische Handlungen in der Zeit von Juli 2016 bis September 2019 (Urk. 1A/76 S. 5). Einerseits geht es also nicht präzis um Art. 148a StGB (und schon gar nicht um Art. 87 AHVG), sondern um Art. 146 StGB. Andererseits liegt der Deliktszeitraum zum Teil (bis 30. September 2016) vor dem Inkrafttreten von Art. 148a StGB. In einer vergleichbaren Konstellation, wo die Deliktsvorwürfe die Zeit vor dem Inkrafttreten von Art. 148a StGB beschlugen, verneinte das Bundesgericht unter Verweis auf das in Art. 2 Abs. 1 StGB statuierte Rückwirkungsverbot die Legitimation (BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.4.1). Vorliegend soll aber auch und vor allem strafbares Verhalten geahndet werden, das ab dem 1. Oktober 2016 stattgefunden haben soll. Der intertemporalrechtliche Aspekt allein hindert die SVA Zürich somit nicht, sich am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Art. 148a StGB wird bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. Art. 148a StGB stellt einen Auffangtatbestand zu Art. 146 StGB dar für leichtere Fälle, in denen der Betrugstatbestand deshalb nicht Anwendung findet, weil nicht auf ein nachgerade arglistiges Verhalten geschlossen werden kann (BBl 2013 6004). Im Raum steht vorliegend ein Betrug im Zusammenhang mit Leistungen der Sozialversicherung. Für die Frage der Kognition kann es nun nicht darauf ankommen, unter welchen Straftatbestand genau das Verhalten zu subsumieren ist (also ob unter Art. 146 oder 148a StGB), solange es um einen Lebenssachverhalt geht, bei dem sowohl der eine als auch der andere Tatbestand erfüllt sein könnte. Im Sinne der Rechtsprechung der sog. einfachen Tatidentität bleiben nämlich die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ohne Bedeutung (vgl. BGer 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1.3; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.H.). Für die Beantwortung der Frage der Parteistellung der SVA Zürich ist vielmehr massgebend, ob alle in zeitlicher und räumlicher Hinsicht natürlich miteinander verbundenen Sachverhaltselemente des vorliegend erheblichen Lebensvorganges einen der in Art. 79 Abs. 3 ATSG aufge-

- 16 führten Straftatbestände erfüllen könnten (ausführlich zum Ganzen das Kantonsgericht Schwyz, Beschluss vom 26. Februar 2021, BEK 2020 191, E. 3). Dies ist vorliegend zu bejahen, weshalb es (mit der Vorinstanz) gerechtfertigt erscheint, die SVA Zürich als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO mit den Rechten einer Privatklägerin zuzulassen. 4.6. Unter Berufung auf das Anklageprinzip kritisiert die Verteidigung im Zusammenhang mit dem laut Anklage (Urk. 1A/76 S. 6) effektiv geleisteten Arbeitspensum des Beschuldigten, es sei in der Anklage unzureichend spezifiziert worden, wann in den jeweiligen Zeitperioden der Beschuldigte was gearbeitet habe und zu Unrecht Gelder der öffentlichen Hand bekommen habe (Urk. 28 Rz 120 f.; Urk. 51 S. 8, S. 16, S. 20, S. 22, S. 52). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt (BGer 6B_1263/ 2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Die Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu kennzeichnen (BGer 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.5). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist indes nur soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrieben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; BGer 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3;

- 17 je mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 19). Bei einer Mehrheit von Handlungen, namentlich bei Kollektivdelikten, kann ausserdem die Angabe des Deliktszeitraums genügen, und es müssen nicht bezüglich jedes einzelnen Teilaktes sämtliche Vorgänge im Detail vorgehalten werden (BGer 6B_54/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2, 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.5; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 20). Gestützt auf das Gesagte ist es vorliegend also nicht so, dass sämtliche Arbeitseinsätze konkret in die Anklage aufzunehmen gewesen wären. Es wird Schwankungen gegeben haben, und nicht zuletzt ist auch eine scharfe Abgrenzung zwischen einerseits dem Verbringen der Freizeit im Club I._____ und andererseits effektiv geleisteter Arbeitstätigkeit weder möglich noch verlangt. Das liesse sich nicht im Detail rekonstruieren. Auch wenn die Anklage hier ein Stück weit im Vagen bleibt, ist der Vorwurf im Sinne des Gesetzes ausreichend individualisierbar aufgrund der Schilderungen in der Anklageschrift. Der Beschuldigte weiss vor diesem Hintergrund ohne Weiteres, gegen was er sich zur Wehr zu setzen hat. Der Anklagegrundsatz ist eingehalten. II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Soweit im Berufungsverfahren noch verfahrensgegenständlich, wirft die Anklage dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht das nachstehende Verhalten vor (Urk. 76 S. 2 f., hier zusammengefasst): Tatkomplex Sozialhilfe Was zunächst die Ausgangslage angeht, soll der in Zürich wohnhafte Beschuldigte vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Mai 2019 – abgesehen von einem viermonatigen Unterbruch im Jahr 2013 – mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden sein. Im Rahmen dessen habe er mehrmals (unter anderem am 3. bzw. 29. September 2015, am 20. August 2016 bzw. 3. Oktober 2016, am 8. August 2017 bzw. 21. September 2017 und am 26. September 2018) seine finanzielle Situation deklariert und das Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe» unterzeichnet.

- 18 - Mindestens im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 26. Mai 2019 habe der Beschuldigte regelmässig – durchschnittlich mehrmals pro Woche und mehrere Stunden am Tag – in der auf seinen Bruder (B._____) laufenden Shisha-Bar (Club I._____; AC._____-strasse 1, … Zürich) gearbeitet, wo er anfallende Tätigkeiten (Bestelllungen aufnehmen, Wasserpfeifen vorbereiten, Getränke ausschenken, Einkassieren, Arbeiten an der Bar und in der Küche, Abrechnen etc.) ausgeführt habe. Hierdurch habe der Beschuldigte mindestens bis zum 31. Januar 2019 ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 1'500.– erzielt, mithin total mindestens Fr. 46'500.–. Zusätzlich habe der Beschuldigte in zwei Zeiträumen – einerseits vom 1. Juni 2018 bis zum 31. August 2018 sowie andererseits von Ende Oktober 2018 bis zum 31. Mai 2019 – zusätzlich im Hotel H._____ (AD._____ 2, AE._____) Wasserpfeifen und teilweise Getränke etc. angeboten, wobei er ebenso entsprechende Arbeitstätigkeiten (Bestellungen aufnehmen, Wasserpfeifen vorbereiten, Einkassieren, Abrechnen etc.) ausgeführt habe. Dabei habe er ein zusätzliches Einkommen erzielt von netto mindestens  Fr. 8'382.30 (Gewinnanteil 1. Juni 2018 bis 31. August 2018),  Fr. 5'707.60 (Gewinnanteil Ende Oktober 2018 bis Januar 2019) sowie  Fr. 5'325.– (Gewinnanteil Februar 2019 bis 31. Mai 2019, wobei diesbezüglich eventualiter davon auszugehen sei, der Beschuldigte sei weiterhin mit Fr. 1'500.– entlöhnt worden, habe jedoch den Gewinnanteil dem Club I._____ bzw. B._____ abgeben müssen). Weiter habe der Beschuldigte von seiner damaligen Freundin [und heutigen Ehefrau] C'._____ im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Mai 2019 Zuwendungen von durchschnittlich Fr. 350.– pro Monat (davon durchschnittlich Fr. 35.– in bar) erhalten, mithin total mindestens Fr. 12'250.–. Gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich und im Bewusstsein um seine Meldepflicht seinen tatsächlichen Arbeitsumfang sowie seine tatsächlichen Verdienste aus seiner Arbeitstätigkeit im Club I._____ verschwiegen. Stattdessen habe er (wie zuvor mit seinem Bruder B._____ vereinbart) inhaltlich falsche Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juli 2016 bis Januar 2019 eingereicht, welche lediglich wenige Stunden (durchschnittlich ca. 7,17 Stunden pro Monat) und entsprechend einen tieferen als den tatsächlich erwirtschafteten Lohn ausgewiesen hätten (nämlich durchschnittlich bloss ca. Fr. 156.– pro Monat; eventualiter sei zusätzlich eine

- 19 ebenfalls noch eingereichte, inhaltlich falsche Kündigung zu berücksichtigen). Seine Arbeitstätigkeit im Hotel H._____ und seinen entsprechenden zusätzlichen Verdienst habe der Beschuldigte gänzlich verschwiegen; und verschwiegen habe er auch die Zuwendungen seiner Freundin C'._____. Um seine tatsächliche finanzielle Situation gegenüber den Behörden zu verheimlichen, habe der Beschuldigte (wie zuvor mit seiner Freundin C'._____ vereinbart) einen nahezu ausschliesslich von ihm gefahrenen und zumindest teilweise von ihm finanzierten Personenwagen Jaguar XF 4.2 V8 (ZH 3) auf C'._____ immatrikulieren lassen, zumal er gewusst habe, dass er die Finanzierung hätte belegen müssen. Um seine Arbeitstätigkeit zu verheimlichen, habe er sich noch weiterer (in der Anklage spezifizierter) Vorgehensweisen bedient. Mit seinem wissentlich und willentlich irreführenden und täuschenden Vorgehen (das auch von seinem Bruder gebilligt worden sei) habe der Beschuldigte erreicht, dass ihm für die Monate Juli 2016 bis Mai 2019 gesamthaft Fr. 72'241.30 an Unterstützungsleistungen ausbezahlt worden sei, worauf er eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte, was ihm (und B._____) bewusst gewesen sei. Tatkomplex Invalidität/SVA Am 2. März 2012 habe sich der Beschuldigte zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet und eine Rente beantragt. In seiner Anmeldung habe er zur gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeführt: «Nacken- und Rückenschmerzen, Konzentrationsstörung, fühle mich depressiv, energielos, Schlaflosigkeit». Er habe angegeben, dass die Beeinträchtigungen durch einen (Auto-) Unfall in der Türkei im Juni 2011 herbeigeführt worden seien. In der Folge habe der Beschuldigte gegenüber den behandelnden Ärzten, Therapeuten, Mitarbeitern der AF._____ GmbH (Durchführungsstelle von Integrationsmassnahmen) und Gutachtern psychische Probleme, ständige bzw. chronische bzw. starke Schmerzen im Cervical-/Thorakalbereich [Hals- bzw. Brustbereich], schwere Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen etc. geltend gemacht – er könne nicht über längere Zeit sitzen, liegen oder stehen. Ab dem Sommer 2016 habe der Beschuldigte gegenüber seinem Psychologen eine Arbeitstätigkeit bei seinem Bruder (B._____) in einer Shisha-Bar (Club I._____) deklariert und dabei von wenigen Arbeitsstunden pro Monat berichtet. Hierbei habe er angegeben, dass er einmal versucht habe, länger zu arbeiten,

- 20 worauf er bereits nach 4 Stunden Atemnot und Herzrasen verspürt und sich notfallmässig ins Stadtspital Triemli begeben habe, wo eine Panikattacke diagnostiziert worden sei. Dieselben Angaben habe er am 30. Juni 2017 auch gegenüber einem psychiatrischen Gutachter gemacht. Am 5. bzw. 6. Juli 2018 habe der Beschuldigte über seinen Psychologen im Wesentlichen verlauten lassen, dass ihm der von der IV-Stelle der SVA Zürich geforderte stationäre Klinikaufenthalt nicht guttun würde und er stattdessen ein weiteres Belastbarkeitstraining wünsche. Am 14. Januar 2019 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Kosten für ein Belastbarkeitstraining übernommen würden, und es seien ihm IV-Taggelder zunächst für ein Belastbarkeits- und später für ein Aufbautraining entrichtet worden. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dass seine Angaben zu seinem Gesundheitszustand falsch bzw. zumindest masslos übertrieben gewesen seien. Tatsächlich sei der Beschuldigte mindestens seit Mitte 2016 sehr wohl und ohne Weiteres in der Lage gewesen, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Einer solchen sei er denn auch nachgegangen, indem er seit dem 1. Juli 2016 bis mindestens 26. Mai 2019 regelmässig im Club I._____ (AC._____-strasse 1, … Zürich) tätig gewesen sei und dort anfallende Arbeitstätigkeiten (Bestelllungen aufnehmen, Wasserpfeifen vorbereiten, Getränke ausschenken, Einkassieren, Arbeiten an der Bar und in der Küche, Abrechnen etc.) ausgeführt habe. Teilweise habe er über 12 Stunden pro Tag gearbeitet. Im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis mindestens 31. Januar 2019 habe der Beschuldigte so ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 1'500.– erzielt. Weiter habe der Beschuldigte in zwei Zeiträumen (Mitte 2018 drei Monate und ab Ende Oktober 2018 bis zur Verhaftung ca. zehn Monate) zusätzlich im Hotel H._____ (AD.______ 2, AE._____) gearbeitet und dort anfallende Arbeitstätigkeiten (Bestellungen aufnehmen, Wasserpfeifen vorbereiten, Einkassieren, Abrechnen etc.) ausgeführt, wo er zusätzliches Einkommen erwirtschaftet habe, welches er gegenüber den betreffenden Stellen gänzlich verschwiegen habe. Während seiner Belastbarkeits- bzw. Aufbautrainings (von Ende Januar 2019 bis zur Verhaftung anfangs September 2019) habe er sich an gesamthaft 18 Tagen krank gemeldet und aber an mehreren der betreffenden Tage in Tat und Wahrheit im Club I._____ gearbeitet. Mit seinem wissentlich und willentlich irreführenden und täuschenden Vorgehen habe er erreicht, dass ihm Taggelder von total Fr. 25'396.80 ausbezahlt worden

- 21 seien, worauf er eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte, was ihm bewusst gewesen sei. Ein weiterer Vermögensschaden sei der SVA Zürich sodann entstanden in der Höhe der Kosten für die Integrationsmassnahmen im Umfang von Fr. 50'158.45, welchen Schaden der Beschuldigte ebenfalls wissentlich und willentlich verursacht habe. In rechtlicher Hinsicht erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. Vor Vorinstanz machte sie geltend, es sei der qualifizierte Tatbestand der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt worden (vgl. Prot. I S. 8 i.V.m. Urk. 76 S. 8). Nachdem die Vorinstanz eine gewerbsmässige Begehung verneinte (vgl. Urk. 39 E. IV/D/3.3 S. 113 und E. IV/E/3.3 S. 124) und dies von der Anklagebehörde unangefochten blieb und auch keine höhere Bestrafung gefordert wurde, ist auf die Frage der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands nicht mehr zurückzukommen. 1.2. Wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Was die Vorinstanz zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Erfüllung des Betrugstatbestands ausführte (Urk. 39 E. IV/B sowie IV/D/2.1 S. 104ff. und 111), ist in allen Teilen zutreffend. Wenn nachstehend diese Grundlagen nochmals rekapituliert werden (vgl. E. II/4), soll dies nur dem besseren Verständnis dienen. 1.3. Vom seinem bisherigen Standpunkt im vorliegenden Strafverfahren, welchen die Vorinstanz korrekt wiedergab (Urk. 39 E. III/A/2 S. 33–40), wich der Beschuldigte heute nicht ab: Der Beschuldigte ist nach wie vor der Ansicht, dass er sich gegenüber dem Staat, der SVA und den sozialen Diensten korrekt verhalten habe. Er habe alles regelkonform eingereicht, was von ihm verlangt worden sei, und er habe auch alles korrekt deklariert (Prot. I S. 14; vgl. auch Urk. 1A/28/4 S. 2 und die Beilage 2 zu Urk. 1A/28/4; Urk. 50 S. 6; Prot. II S. 6).

- 22 - Nachdem er im Rahmen der Strafuntersuchung die Aussage zur Sache mehrheitlich verweigert hatte (delegierte polizeiliche Einvernahme vom 2. September 2019 [Urk. 22/1 F/A 15 ff.], Hafteinvernahme vor Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 [Urk. 22/2 F/A 6 ff.], delegierte polizeiliche Einvernahme vom 19. November 2019 [Urk. 22/3 F/A 8 ff.], Konfrontationseinvernahmen vor Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2019 [Urk. 25/1] und vom 13. Januar 2020 [Urk. 25/3]), nahm der Beschuldigte am 20. Januar 2020 unter Vermittlung seiner Verteidigung schriftlich Stellung zu Fragen der Staatsanwaltschaft zum Tatkomplex Sozialhilfe (Urk. 28/4). Einen Grossteil der von der Staatsanwaltschaft aufgestellten Thesen, welche sich auf die Befragung mehrerer polizeilicher Auskunftspersonen stützten, wurde da vom Beschuldigten anerkannt. Teils deponierte er noch eigene Anmerkungen und ergänzende Bestätigungen. In den darauffolgenden Einvernahmen blieben Fragen dann aber wieder weitestgehend unbeantwortet (delegierte polizeiliche Einvernahme vom 16. Juni 2020 [Urk. 22/4 F/A 5 ff.], Konfrontationseinvernahme vor Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2020 [Urk. 25/4]); auch vor Vorinstanz (Urk. 1A/79 S. 8, Urk. 25 S. 4 f.) machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache. Abgesehen vom Teilgeständnis zu einzelnen Sachverhaltselementen (Urk. 28/4) fehlt somit eine einlässliche Stellungnahme des Beschuldigten persönlich zum ganzen Sachverhaltsvorwurf (vgl. Urk. 25/4 S. 30). Dieser Umstand darf ihm selbstverständlich nicht zum Nachteil gereichen; ihn trifft keine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO). An der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte abermals bloss fest, dass er sich gegenüber dem Staat immer korrekt verhalten habe. Wenn er etwas gemacht habe, dann habe er dies immer mit den Ärzten besprochen. Er habe auch immer deklariert bzw. mitgeteilt, was er mache (Urk. 50 S. 6; Prot. II S. 6). 1.4. Vor Vorinstanz ging die Argumentation der Verteidigung – zunächst zum Tatkomplex Sozialhilfe – im Wesentlichen dahin, dass sich aus dem Teilgeständnis des Beschuldigten und all den Indizien in diesem Verfahren keineswegs ableiten (im Sinne von rechtsgenügend nachweisen) lasse, dass der Beschuldigte mehr gearbeitet habe, als er gegenüber den Sozialbehörden deklariert habe (vgl. statt vieler Urk. 28 Rz 38 a.E.). Der Beschuldigte sei effektiv seit seinem Autounfall im

- 23 - Jahr 2011 gesundheitlich instabil gewesen. Das häufige Zusammensein mit seinem Bruder B._____ habe ihm dann erlaubt, sich gesundheitlich zu stabilisieren und so langsam zurück in die soziale Welt zu finden (Urk. 28 Rz 18 f.). Im Club I._____ seines Bruders habe sich das zweite Zuhause des Beschuldigten befunden; er habe dort seine Freizeit verbracht, habe Kollegen getroffen und Shisha geraucht (Urk. 28 Rz 19, 27). Im Juli 2016 habe er auch angefangen, sporadisch im Club auszuhelfen. Er sei aber physisch und psychisch noch nicht stabil gewesen – einer geregelten Arbeit nachzugehen, sei ihm nicht möglich gewesen. Weil sein Bruder keine Anforderungen gestellt habe, er bspw. auch ohne Konsequenzen kurzfristig habe absagen können, hätten für den Beschuldigten ideale Bedingungen geherrscht, um einen sanften Eingang in die Arbeitswelt zu finden (Urk. 28 Rz 21). Wenn er sich in seiner Freizeit im Club I._____ aufgehalten und Freunde dort getroffen habe, welchen er als Akt der Gastfreundschaft Getränke und Shishas gebracht habe, so sei dies nicht als Arbeitstätigkeit (im Sinne von Art. 319 ff. OR) zu qualifizieren, zumal er dafür auch keinen Lohn erhalten habe (Urk. 28 Rz 22, 28). Und was die Aktivitäten im Hotel H._____ angeht, habe es sich zunächst (von Juni bis August 2018) um ein Projekt mit Freunden gehandelt, bei dem nicht der Verdienst im Vordergrund gestanden sei, sondern die Stärkung der psychischen Gesundheit des Beschuldigten. Beim zweiten Projekt in derselben Lokalität (von Oktober 2018 bis Mai 2019) sei es um Werbung für den Club I._____ gegangen; dem Beschuldigten und dessen Freunden sei die Planung überlassen worden; netto habe kein Gewinn resultiert. Beim dritten Durchgang schliesslich (von Februar bis Mai 2019) sei der Beschuldigte wiederum im Namen des Clubs I._____ und auf dessen Rechnung aufgetreten. Wenn überhaupt daran jemand etwas verdient habe, dann der Club I._____; der Beschuldigte jedenfalls habe von den Erlösen nichts erhalten (Urk. 28 Rz 43 ff.). Vom Club I._____ gekündigt worden sei dem Beschuldigten effektiv (und nicht etwa fingiert), und zwar aus finanziellen Gründen. Das Unternehmen sei in Schieflage geraten, und man habe eine verlässliche Arbeitskraft benötigt (Urk. 28 Rz 52 ff.). Ausserdem habe der Beschuldigte noch das Aufbautraining absolviert und habe somit nicht die Zeit gehabt, im Club zu arbeiten. Wenn er dieses wegen Schmerzen nicht habe wahrnehmen können, sei er dennoch in den Club gegangen und habe zur Entspannung eine Shisha geraucht (Urk. 28 Rz 53). Von eigentlichen regelmässigen

- 24 - Zuwendungen seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau, welche der Deklarationspflicht unterlegen hätten, könne nicht die Rede sein (Urk. 28 Rz 56). Bestritten werde auch, dass der Personenwagen Jaguar XF 4.2 V8 absichtlich über die Lebenspartnerin geleast und immatrikuliert worden sei und es aber von Anfang an klar gewesen sei, dass der Wagen für den Beschuldigten bestimmt sei und er ihn führe (Urk. 28 Rz 57 ff.). Er habe das Fahrzeug denn auch nicht nennenswert mitfinanziert, sondern nur wenige Male das Benzin oder mal eine Reparatur bezahlt (Urk. 28 Rz 69 f.). Ebenfalls keine Verschleierungsabsicht habe bestanden im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag: Es sei da um einen Gefallen gegangen; nachdem der Beschuldigte aufgrund seiner Betreibungen kein normales Abonnement mehr habe abschliessen können (Urk. 28 Rz 71). Und das Vorgehen mit dem Twinten eines Gewinnanteils an AB._____ sei schlicht die einfachste Lösung gewesen, nachdem der Beschuldigte selber nicht über Twint verfügt habe und er seinem Bruder Bargeld habe geben müssen. Auch da habe niemand etwas zu verschleiern bezweckt (Urk. 28 Rz 71). Der Beschuldigte habe nicht über nicht deklarierte Einkünfte verfügt (Urk. 28 Rz 141). Er habe nicht arglistig getäuscht (Urk. 28 Rz 141); und unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wäre ferner den Sozialen Diensten der Stadt Zürich vorzuwerfen, dass sie nicht schon nach der ersten Anzeige vertiefte Abklärungen vorgenommen habe (Urk. 28 Rz 142). Was sodann den gesamthaft bestrittenen Tatkomplex Invalidität/SVA betrifft, äussert sich die Verteidigung erstaunt darüber, dass angesichts zahlreicher Gutachten und fachlichen Einschätzungen zur physischen und psychischen Gesundheit des Beschuldigten nun entgegen all dem der Vorwurf erhoben werde, dass er seine gesundheitlichen Probleme übertrieben geschildert habe (Urk. 28 Rz 73 ff., mit ausführlicher Schilderung der Krankengeschichte, Korrespondenzen, Gang der Integrationsbemühungen etc.). Effektiv sei es dem Beschuldigten sichtlich sehr schlecht, ja sogar miserabel gegangen. Dies einer Fachkraft «einfach so vorzuspielen», sei nicht möglich (Urk. 28 Rz 80, 85). So sei etwa der Suizidversuch, die Einlieferung in den Stadtspital Triemli und das Flüchten aufgrund einer Panikattacke im Spital dokumentiert worden und könne folglich nicht geleugnet werden. Ausserdem habe der Beschuldigte regelmässig Therapiesitzungen beim Psychologen lic. phil.

- 25 - AG._____ wahrgenommen, was dieser der SVA mitgeteilt habe (Urk. 28 Rz 90). Seit 2016 sei es dem Beschuldigten wieder besser gegangen und er habe zu arbeiten versucht, was der SVA mitgeteilt worden sei (Urk. 28 Rz 101). Diese habe den Beschuldigten aber über Jahre hingehalten, mit ihren Abklärungen und aufgezwungenen Massnahmen richtiggehend drangsaliert (Urk. 28 Rz 102–106). Er habe sich laut einer E-Mail von lic. phil. AG._____ vom 6. Juli 2018 aber selber geheilt, indem er sich bei seinem Bruder eingebracht habe, und befürworte (statt Medikamenten und Umgang mit depressiven Menschen) eine integrative Massnahme. Diese E-Mail sei genau in der Zeit geschrieben worden, als der Beschuldigte sein erstes Projekt im Hotel H._____ begonnen habe (Urk. 28 Rz 107 f.). Es sei dann auch zu beruflichen Massnahmen gekommen (Basisbeschäftigung, Belastbarkeitstraining, Bewerbungen etc.; Urk. 28 Rz 111 ff.). Insgesamt habe sich die IV- Stelle – so die Kritik der Verteidigung – widersprüchlich verhalten, wenn sie über all die Jahre die Auffassung vertrete, eine IV-Rente könne nicht gewährt werden (weil ihrer Ansicht nach der Beschuldigte habe arbeiten können), jedoch teilweise Leistungen und mitunter auch Geldzahlungen veranlasse (Urk. 28 Rz 114). Nach seiner Untersuchungshaft sei der Beschuldigte dann neu durchgestartet; im Jahr 2020 habe er der SVA Zürich von seinem Catering-Angebot mit Shisha in Zusammenarbeit mit dem Hotel H._____ und einer zusätzlichen Tätigkeit während drei Tagen pro Woche für das Verpflegungsautomaten-Unternehmen «AH._____» berichtet (Urk. 28 Rz 115). Zusammenfassend lasse sich sagen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten ab 2016 langsam aber stetig stabilisiert habe (Urk. 28 Rz 118). Dass er nicht über seinen Gesundheitszustand getäuscht habe, zeige auch die Beschreibung der psychischen Verfassung und des Klagens über Rückenschmerzen, wie es AB._____ zu Protokoll gegeben habe (Urk. 28 Rz 119). Die Verteidigung hält das von der Anklage dem Beschuldigten in den fraglichen Zeiträumen zugeschriebene Arbeitspensum für unzutreffend (Urk. 28 Rz 120). Zwar habe er sich sehr oft im Club aufgehalten, auch in der Freizeit; dies bedeute aber nicht, dass er jeweils gearbeitet habe (Urk. 28 Rz 121, 125). Aus den Videoaufnahmen während neun Monaten, auf welchen keine Arbeitstätigkeit zu sehen sei, könne ohnehin nicht auf die Jahre seit 2016 geschlossen werden (Urk. 28 Rz 123). Das Krankheitsbild des Beschuldigten sei komplex; angesichts der damit

- 26 verbundenen Depression sei es durchaus möglich, dass er sich an gewissen Tagen nicht in der Lage gesehen habe, an einem Integrationskurs teilzunehmen, es ihm aber dennoch gut getan habe, im Club vorbeizugehen (Urk. 28 Rz 124). Bezeichnend sei denn auch, dass man auf den Observationsvideos nicht sehe, dass er Gäste bewirtschaftet habe (Urk. 28 Rz 127). Es könne ihm nicht vorgeschrieben werden, wo er seine Freizeit zu verbringen habe (Urk. 28 Rz 128). Er sei auch immer transparent gewesen in Bezug auf seinen Zustand und die allmähliche Besserung, und von daher sei es erstaunlich, wie sich die SVA da plötzlich (nachdem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnet habe) «auf die andere Seite» habe stellen können (Urk. 28 Rz 130 ff.) und feststelle, dass nie ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorgelegen habe (Urk. 28 Rz 132). Richtig sei aber, dass seit der IV- Gesuchstellung ein solcher vorgelegen habe (Urk. 28 Rz 135). Einzig gestützt auf die «nicht aussagekräftigen» Videoüberwachungen lasse sich der Vorwurf, unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen bezogen zu haben, nicht halten (Urk. 28 Rz 136). Auch in Bezug auf diesen Tatkomplex bestreitet die Verteidigung eine Täuschung und ein arglistiges Vorgehen des Beschuldigten (Urk. 28 Rz 143). 1.5. An der Berufungsverhandlung nahm die Verteidigung diese Argumentation nochmals auf und ergänzte bzw. vertiefte sie. Sinngemäss zusammengefasst wurde heute was folgt vorgebracht: Einerseits rügte die Verteidigung, dass das Anklageprinzip verletzt sei (vgl. dazu vorstehend E. I/4.6). Weiter brachte die Verteidigung vor, dass aus den Observationen des Beschuldigten einzig ersichtlich sei, dass der Beschuldigte teilweise Shishas in die Garage gebracht oder von dort geholt habe, was aber keine Arbeitstätigkeit im Sinne von Art. 319 ff OR dargestellt habe. Es sei in den Observationsaufnahmen kein einziges Mal ersichtlich, dass der Beschuldigte Bestellungen entgegengenommen, Geld einkassiert, Getränke ausgeschenkt, Abrechnungen gemacht oder an der Bar oder in der Küche gearbeitet habe. Der Beschuldigte habe diese Tätigkeiten im deklarierten Umfang auch gegenüber den Sozialbehörden bereits kundgetan, diese seien somit nicht darüber getäuscht worden. Zudem sei völlig unbelegt, dass der Beschuldigte von seinem Bruder tatsächlich auch Geld für die angeblichen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Arbeiten erhalten habe. Belegt sei umgekehrt aber, dass der Bruder des Beschuldigten gar nicht in der Lage gewesen sei, dem Beschuldigten den von der Staatsanwaltschaft

- 27 kolportierten Lohn zu bezahlen. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschuldigte zwar grundsätzlich bestätigt habe, dass er in der betreffenden Zeit durchschnittlich mehrmals in der Woche während mehrerer Stunden am Tag im Club I._____ gewesen sei, jedoch klar und deutlich kundgetan habe, dass es sich dabei um keine Arbeitsleistung im Sinne von Art. 319 ff. OR gehandelt habe. Es möge zwar sein, dass der Beschuldigte – als er im Club I._____ im Rahmen seiner Freizeit oder Pausen zugegen gewesen sei und etwas kurz erledigt habe werden müssen – eingesprungen sei. Dies seien aber reine Gefälligkeiten zugunsten seines Bruders gewesen, zumal dieser ohnehin nicht in der Lage gewesen sei, den Beschuldigten zu entschädigen, da das Geschäft schlecht gelaufen sei, was auch die Vorinstanz anerkenne. Reine Gefälligkeitsleistungen – so die Verteidigung weiter – müssten gegenüber den Sozialbehörden nicht deklariert werden (mit Verweis auf ein Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn; VSBES.2021.74, Entscheid vom 26. November 2021]). Mehrere von der Staatsanwaltschaft beschriebene Handlungen des Beschuldigten seien im Verfahren des Versicherungsgerichts Solothurn als Gefälligkeiten beurteilt worden (Kunden begrüssen und in die Bar lassen, Schliessen der Garage und des Clublokals, Bedienung von Kunden, Servieren von Getränken und Wasserpfeifen). Die Vorinstanz gehe überdies einfach pauschal und ohne jeglichen Beweis bzw. Beleg und damit willkürlich davon aus, der Beschuldigte habe während dieser ganzen Zeit respektive all diesen Stunden gearbeitet und dafür einen Lohn erhalten. Der Vorinstanz stehe es nicht zu, entgegen dem Willen des Beschuldigten und dessen Bruder anzunehmen, der Beschuldigte habe seinem Bruder seine Zeit zur Verfügung gestellt und daher handle es sich dabei um eine entschädigungspflichtige Arbeitsleistung nach Art. 319 ff. OR. Korrekterweise hätte die Vorinstanz – so die Verteidigung weiter – dem Beschuldigten das Recht einräumen müssen, seine Freizeit im Club I._____ zu verbringen, wie er sie auch an einem x-beliebigen anderen Ort hätte verbringen können. Aus dem Arbeitsvertrag von L._____ lasse sich nichts zulasten des Beschuldigten ableiten und daraus könne keineswegs geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Club I._____ mehr als angegeben, gearbeitet habe. Die Quittungen des CCA Angehrn würden offensichtlich auf den Bruder des Beschuldigten lauten. Und unabhängig davon sei es dem Beschuldigten freigestanden, als Gefälligkeit für seinen Bruder, Einkäufe zu tätigen. Dasselbe gelte für die Aligro Rech-

- 28 nung. Auch aus dem Service-Portemonnaie sei nicht zu schliessen, dass der Beschuldigte mehr im Club I._____ gearbeitet habe, als gegenüber den Sozialbehörden offengelegt. Der Beschuldigte habe deklariert, dass er gewisse Stunden im Monat im Club arbeite. Infolgedessen sei es auch naheliegend, dass er im Besitz des Service-Portemonnaies gewesen sei oder gewisse Einkäufe getätigt habe. Andererseits sei es auch denkbar, dass der Bruder des Beschuldigten das Service-Portemonnaie sowie die Quittungen beim Beschuldigten habe liegen lassen. Dasselbe gelte auch in Bezug auf den Stempel des Clubs I._____, das Empfangsscheinbuch der Post oder Einzahlungsquittungen. Daraus lasse sich mitnichten ableiten, der Beschuldigte habe mehr im Club I._____ gearbeitet, als gegenüber den Sozialbehörden offengelegt. Verantwortungsvolle Aufgaben können – gemäss Verteidigung – auch einer Person übertragen werden, welche nur wenige Stunden im Monat im Betrieb arbeite, umso mehr, wenn eine nahe und vertrauensvolle, familiäre Beziehung zur betreffenden Person bestehe. Darüber hinaus – so die Verteidigung weiter – könnten sich die sichergestellten Gegenstände auch beim Beschuldigten befunden haben, wenn er seinem Bruder aus Gefälligkeit ausgeholfen hätte. Es sei keineswegs ersichtlich, weshalb die Verantwortung von bestimmten Aufgaben von der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden abhängig sein soll. Die Staatsanwaltschaft treffe einfach die Annahme, dass der Beschuldigte von seinem Bruder mindestens Fr. 1'500.– in bar erhalten oder diesen Betrag aus der Kasse oder ab den Geschäftskonten genommen habe. Es könne nicht von L._____ pauschal auf den Beschuldigten geschlossen werden. Im Strafrecht gelte ein striktes Analogieverbot, wenn sich ein solcher Analogieschluss zulasten des Beschuldigten auswirke. Vorliegend schliesse die Vorinstanz analog vom Lohn von L._____ darauf, dass auch der Beschuldigte zumindest vor L._____ einen solchen Lohn erhalten haben müsse. Die Vorinstanz, wie auch die Staatsanwaltschaft seien nicht in der Lage, irgendwelche Belege ins Recht zu legen, welche tatsächlich belegen würden, dass der Beschuldigte mit Fr. 1'500.– pro Monat entschädigt worden sei. Weiter kritisierte die Verteidigung das Schwarz/Weiss-Denken der Vorinstanz (entweder man sei krank und zu Hause oder gesund und am Arbeiten). Gemäss Vorinstanz arbeite man entweder für die nahestehende Person ganz gratis oder man werde voll bezahlt. Eine Möglichkeit, dass man so viel bezahlt werde, wie sich der Familienangehörige dies leisten könne, ansonsten man aber un-

- 29 entgeltlich aushelfe, existiere aus der Sicht der Vorinstanz jedoch nicht. Weiter wird vorgebracht, dass wenn die Vorinstanz die Umsätze korrekt festgestellt, die Kosten richtig berechnet und die Aussagen berücksichtigt hätte, sie ebenfalls zum Schluss hätte kommen müssen, dass vom Beschuldigten bzw. vom Club I._____ in der G._____ Lounge sowie im Hotel H._____ keinerlei Gewinn erzielt worden sei bzw. nichts verdient habe werden können, weshalb es gegenüber den Sozialbehörden auch nichts zu deklarieren gegeben habe. Die Lohnabrechnungen seien somit auch korrekt, da nicht belegt sei, dass der Beschuldigte einen monatlichen Lohn von Fr. 1'500.– erzielt habe. Überdies seien die sichergestellten Unterlagen kein Indiz dafür, dass der Beschuldigte den Jaguar faktisch selbst geleast habe. In der heutigen Zeit sei es überdies Gang und Gäbe, dass sich junge Frauen schöne und schnelle Autos leisten. Es sei alles andere als unglaubwürdig, dass die Freundin des Beschuldigten einen Seat Ibiza und einen Jaguar geleast habe. Auch seien die Twint-Überweisungen an AB._____ kein Indiz dafür, das Einkünfte verschwiegen werden sollten. Die Vorinstanz stelle überdies den Sachverhalt aktenwidrig und willkürlich fest, wenn sie die Ansicht vertrete, der Staatsanwaltschaft sei beizupflichten, wenn sie dem Beschuldigten vorwerfe, seine Angaben hinsichtlich seines Gesundheitszustandes seien falsch bzw. zumindest masslos übertrieben gewesen. Der Beschuldigte habe nie behauptet, dass er ständige, starke Schmerzen habe. Der Beschuldigte habe selber gesagt, dass er nicht wisse, ob er 100 % arbeitsunfähig sei. An manchen Tagen gehe es besser und an manchen schlechter. Wenn die Vorinstanz das Gegenteil behaupte, stelle sie aktenwidrige Behauptungen auf und stelle den Sachverhalt willkürlich fest (Urk. 51; Prot. II S. 5 f.). 1.6. Die Vorinstanz sah von einer Befragung des den Beschuldigten behandelnden Psychologen, lic. phil. AG._____, ab, so wie es vom Beschuldigten wiederholt beantragt worden war (Prot. I S. 8, Urk. 17A und 19). Sie erwog, dass angesichts der erstellten Regelmässigkeit und Art und Intensität der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten im Club I._____ diese nicht therapeutischen Zwecken habe dienen können, weshalb von einer Einvernahme von lic. phil. AC._____ abgesehen werden könne (Urk. 39 E. III/H/3.2 S. 92). Ausserdem gehe es auch nicht um den Gesundheitszustand des Beschuldigten vor Juli 2016, denn vorgeworfen werde dem Beschuldigten ja eine ganz deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustands, ansonsten er

- 30 das effektiv geleistete Arbeitspensum ab Sommer 2016 nicht hätte leisten können (Urk. 39 E. III/H/3.7 S. 95). Damit widersprach die Vorinstanz der Verteidigung, welche vorgebracht hatte, lic. phil. AG._____ könne bestätigen, dass der Beschuldigte während der relevanten Periode 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und die Nähe bei seinem Bruder in der Shisha-Bar essenziell für die Wiedereingliederung gewesen sei (Urk. 17A). 2. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung (dabei namentlich zum Grundsatz «in dubio pro reo», zum Indizienbeweis und zur Würdigung von Aussagen) zutreffend dargelegt (Urk. 39 E. III/D S. 44 ff.). Die Erwägungen der Vorinstanz vertiefend werden der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) und der Indizienbeweis nachfolgend näher beleuchtet: Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 138 V 74 E. 7, 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschuldsvermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., 2023, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo» ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Wenn – wie vorliegend und eigentlich nahezu immer – für die zentralen Punkte keine

- 31 direkten Beweise vorliegen resp. möglich sind, ist der Nachweis der Tat mit Indizien, das heisst mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090).

- 32 - Wenn für den Tatvorwurf eine überzeugend sprechende Indizienlage besteht, für die der Beschuldigte keine annähernd plausiblen Erklärungen zu liefern vermag oder wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen fehlen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, seine Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., 2023, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47). 3. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der weiteren befragten Personen Die Vorinstanz knüpfte die Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten teilweise an deren prozessuale Stellung. Hierzu erwog sie, dass der Beschuldigte nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet gewesen sei und er als Beschuldigter grundsätzlich ein legitimes Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das sei bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 39 E. III/E/1.1 S. 46). Diese häufig so oder ähnlich in Entscheiden verwendete, floskelhafte Formulierung hält genauerer Betrachtung nicht stand. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein gänzlich untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist stattdessen schlicht, dem Beschuldigten grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Es handelt sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht – mit der Vorinstanz (Urk. 39 E. III/D/3 S. 45 und E. III/E/1.2 S. 47) – die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen resp. deren Überzeugungskraft.

- 33 - Zu Recht hingegen ging die Vorinstanz kurz auf das Verhältnis der befragten Personen ein und die sich daraus allenfalls ergebende Motivlage für Falschaussagen. A._____ und B._____ sind Brüder, C'._____ ist die Freundin/ Verlobte/Ehefrau von A._____ – diese beiden Naheverhältnisse lassen Falschaussagen an sich als denkbar erscheinen. Keine klaren Anhaltspunkte dafür gibt es demgegenüber bei L._____, wenngleich er in der fraglichen Zeit ein Mitarbeiter im Club I._____ war (vgl. Urk. 39 E. III/E/1.2 und 2 S. 46 f.). Wie die Vorinstanz aber richtig festhielt, kommt den Beziehungen und Bindungen der beteiligten Personen nur untergeordnete Bedeutung zu (Urk. 39 E. III/D/3 S. 45). Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist – wie bereits angetönt – die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3, mit Hinweisen). 4. Zur rechtlichen Ausgangslage beim Tatbestand des Betrugs 4.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, mit Hinweisen). Wer als Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 39 E. IV/B/1 f. S. 104 f.). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un-

- 34 terlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands aber nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; die Vorinstanz in Urk. 39 E. IV/B/3 S. 105). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (BGer 6B_ 261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_ 1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 39 E. IV/B/3 S. 105; je mit weiteren Hinweisen). 4.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; je mit weiteren Hinweisen; vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 39 E. IV/D/2.1 S. 111). 5. Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete die beiden zur Anklage gebrachten Sachverhalte gestützt auf die massgeblichen Beweismittel grossmehrheitlich als anklagegemäss erstellt

- 35 an. Beim Tatkomplex Sozialhilfe (Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste der Stadt Zürich) sah sie einzig die subjektiven Aspekte hinsichtlich (1.) der Zuwendungen durch C'._____ sowie (2.) der Registrierung der Mobiltelefonnummer auf C'._____ als nicht erstellt an (Urk. 39 E. III/G/14 S. 81). Und beim Tatkomplex Invalidität/SVA (Betrug zum Nachteil der SVA Zürich) präzisierte die Vorinstanz den erstellten Sachverhalt insofern, als (1.) die Angaben des Beschuldigten masslos übertrieben (anstatt geradezu falsch) waren, und (2.) auch dahingehend, dass das die ausbezahlten Taggelder und die Kosten der Integrationsmassnahmen in ihrer Summe Fr. 50'158.05 betrugen (Urk. 39 E. III/H/9 S. 99). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung und auch bei der rechtlichen Würdigung weitestgehend zu folgen ist. Sehr sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Indizienlage untersucht und gewürdigt. Die vorgebrachten Einwände der Verteidigung (Prot. I S. 8 ff. i.V.m. Urk. 28) wurden ebenfalls sorgfältig und ausführlich in die Würdigung einbezogen. Den Fazits der Vorinstanz ist beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche, geradezu vorbildliche Beweiswürdigung nur ergänzen bzw. in wenigen Details präzisieren, wobei zur Verdeutlichung nochmals kurz auf die wesentlichsten Punkte eingegangen wird, von welchen sich das Berufungsgericht leiten lässt: 5.1. Effektive Arbeitstätigkeit und dabei erzielte Einkünfte 5.1.1. Dass der Beschuldigte im Club I._____ ab Beginn des anklagerelevanten Zeitraums (1. Juli 2016) gestützt auf einen Einzelarbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 OR im Stundenlohn für Fr. 18.75 pro Stunde angestellt war, ist unbestritten und belegt (Urk. 1A/16/2). Umstritten ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob die Arbeitstätigkeit nur im äusserst beschränkten Umfang von wenigen Stunden pro Monat ausgeübt wurde, so wie er es deklariert hat, oder ob dies sehr viel mehr war, so wie es Eingang in die Anklage fand. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die Indizienlage sorgfältig untersucht und ging den Vorbringen der Verteidigung nach respektive widerlegte diese weitestgehend. Widerlegt hat sie namentlich, dass die Anwesenheit des Beschuldigten in

- 36 der Shisha-Bar zu einem wesentlichen Teil bloss ein Verbringen seiner Freizeit war und/oder therapeutischen Zwecken diente (Urk. 39 E. III/G/3 S. 50–56; vgl. dazu auch Urk. 51 S. 5 ff.). Der Beschuldigte hat nach Rücksprache mit seinem Verteidiger schriftlich eingeräumt, «seit Mitte 2016 bis Ende Januar 2019 regelmässig – d.h. durchschnittlich mehrmals pro Woche, durchschnittlich mehrere Stunden pro Tag (Ausnahmen vorbehalten) – im Club I._____ (AC._____-strasse 1 in … Zürich) anfallende Arbeitstätigkeiten […] (Bestellungen aufnehmen, Wasserpfeifen vorbereiten, Getränke ausschenken, Einkassieren, Arbeiten an der Bar und in der Küche, Abrechnen etc.)» ausgeführt zu haben (Beilage 1 zu Urk. 1A/ 28/4). Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts (vgl. dazu Urk. 51 S. 10). In seiner Wohnung und in seinem Auto wurden am 2. September 2019 diverse Gegenstände gefunden (Serviceportemonnaie, Postempfangsscheinbuch, Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter L._____, div. Quittungen für Getränke-/Engroseinkäufe, Abrechnungen von Kreditkartenunternehmen etc., alles für den Club I._____), welche angesichts auch ihrer Varietät – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auf eine eigentliche Arbeitstätigkeit mit einiger Verantwortung und nicht bloss auf stundenweise Aushilfstätigkeit für den Club I._____ hinweisen (Urk. 39 E. III/G/3.6 S. 54 ff.). Auch die Ergebnisse der Videoüberwachung sprechen klar gegen die Version des Beschuldigten, zeigen sie ihn doch – im Zeitraum vom 20. Dezember 2018 bis 8. Mai 2019 – sehr häufig bei Tätigkeiten, wie sie bei einer Shisha-Bar typischerweise zum Betrieb gehören, sodass es bei einer Gesamtbetrachtung – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keinesfalls als blosses Verbringen der Freizeit, als Treffen von Freunden oder Erbringen von Gefälligkeiten in der Familie gewürdigt werden kann (siehe im Einzelnen Urk. 39 E. III/G/3.3 S. 51 f.). 5.1.2. Es fragt sich nun, wie der Verlauf des Arbeitspensums war und namentlich, ob auch schon in der frühen Phase über dem Deklarierten gearbeitet wurde. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten

- 37 bei seiner Zugabe behaftet, dass er seit Mitt 2016 «regelmässig – d.h. durchschnittlich mehrmals pro Woche, durchschnittlich mehrere Stunden pro Tag (Ausnahmen vorbehalten) –» im Club anfallende Arbeitstätigkeiten ausführte (vgl. Beilage 1 zu Urk. 1A/28/4), und dann über den objektiv belegten Stundenlohn (gemäss Urk. 1A/16/2 Fr. 18.75) und unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse aus der Überwachung (Februar bis Mai 2019) auf das in die Anklage aufgenommene monatliche Einkommen von durchschnittlich (mindestens) Fr. 1'500.– im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Januar 2019 schliesst (Urk. 39 E. III/G/4.5–4.7 S. 58 f.). Dies erscheint durchaus plausibel und vorsichtig gerechnet, gerade auch vor dem Hintergrund der Anstellung von L._____s und dessen glaubhaften Angaben zu seinem Lohn (Urk. 39 E. III/G/4.2–4.4 S. 57 f.). Auch diese Ausführungen der Vorinstanz können übernommen werden. 5.1.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 39 E. III/G/5 S. 62) lässt sich das Engagement des Beschuldigten, das er im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. August 2018 und ab Ende Oktober 2018 bis zum 31. Mai 2019 im Hotel H._____ an den Tag legte, auch in Kenntnis der Argumente der Verteidigung (vgl. Urk. 28 Rz 43 ff., Urk. 51 S. 5 ff., S. 10 ff.) nicht anders würdigen, als dass es sich um eine selbstständige gastronomische, über kurz oder lang einen Gewinn anstrebende Arbeitstätigkeit handelte. Nachgerade akribisch plausibilisierte die Vorinstanz anhand des ganzen Prozessstoffs, ob die in die Anklage aufgenommenen Einkommenszahlen stimmen könnten, und kam mit triftigen Überlegungen zum Schluss, dass die Zahlen jedenfalls nicht zu hoch liegen, dass somit von ihnen ausgegangen werden kann (Urk. 39 E. III/G/6 S. 63 ff.). 5.1.4. Die Verteidigung zweifelt in je isolierter Betrachtung über mehrere Seiten den Beweiswert einzelner Beweismittel an (Urk. 51). Beweismittel sind aber zueinander in Beziehung zu setzen und deren Aussagekraft immer im Gesamtkontext zu würdigen. Für den bestrittenen Umfang der Arbeitstätigkeit und den dabei erzielten Verdienst besteht insgesamt eine überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte nicht annähernd glaubhafte Erklärungen zu liefern vermag. Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Er-

- 38 klärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass er wie eingeklagt arbeitstätig war. 5.1.5. Um sich bei der vorliegenden, recht klaren Indizienlage entlasten zu können, müsste der Beschuldigte in der Lage sein, triftige Erklärungen für die ihn belastenden Momente vorzubringen. Dies gelingt ihm – auch mit seinen Ausführungen und Vorbringen im Rahmen der Berufungsverhandlung – klarerweise nicht. Entlastende Behauptungen der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn sich die beschuldigte Person weigert, die entlastenden Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. etwa BGer 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4.3 oder auch 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, je mit weiteren Hinweisen). Dies führt nicht etwa zu einer unerlaubten Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf. 5.2. Betrug zu Lasten der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Sozialhilfe) 5.2.1. Täuschung Dass der Beschuldigte die in die Anklage aufgenommenen Deklarationen zu seiner finanziellen Situation abgab und jeweils um wirtschaftliche Sozialhilfe ersuchte, ist unbestritten und belegt (vgl. Urk. 39 E. III/G/2 S. 49 f.). Zwar gab er in den Deklarationen vom 20. August 2016 bzw. 3. Oktober 2016, vom 8. August 2017 bzw. 21. September 2017 und vom 26. September 2018 an, stundenweise im Club I._____ zu arbeiten. Allerdings verschwieg er den tatsächlichen Arbeitsumfang sowie die tatsächlichen Verdienste. Vielmehr reichte er inhaltlich falsche Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juli 2016 bis Januar 2019 ein, welche Abrechnungen eine tiefere Anzahl Arbeitsstunden und mithin einen viel tieferen Lohn auswiesen als er in der Tat erwirtschaftet hatte. Die Arbeitstätigkeit im Hotel H._____ verschwieg er gänzlich (Urk. 39 E. III/G/8 S. 68 f.). Der Beschuldigte A._____ täuschte die Sachbearbeiter der Sozialen Dienste Zürich damit aktiv, indem er falsche (bezüglich der

- 39 - Arbeitstätigkeit im Club I._____) bzw. unvollständige Angaben (bezüglich der Arbeitstätigkeit im Hotel H._____) machte (Urk. 39 E. IV/D/1.1 S. 107). Die Vorinstanz hat im Sinne von weiteren Machenschaften zur Täuschung mit überzeugenden Erwägungen erstellt, dass der Beschuldigte den nahezu ausschliesslich von ihm gefahrenen Personenwagen Jaguar XF 4.2 V8 auf seine Lebenspartnerin immatrikulieren liess und sich Gewinnanteile aus der Tätigkeit im Hotel H._____ via Twint auf das Konto eines Kollegen überweisen liess (Urk. 39 E. III/G/10 S. 70 ff., E. III/G/12 S. 79 f. und E. IV/D/1.1.2 S. 107). Dem ist nichts anzufügen und es kann auch darauf verwiesen werden. 5.2.2. Arglist Die Vorinstanz kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass die Täuschung der Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich als arglistig zu qualifizieren ist (Urk. 39 E. IV/D/1.2 S. 107 ff.). Dies ist zutreffend. Das Merkmal der Arglist ergibt sich bereits aus der stark erschwerten Überprüfbarkeit der effektiven Arbeitstätigkeit, gerade bei Schwarzarbeit. Den Beschuldigten als Bezieher von wirtschaftlicher Sozialhilfe traf eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 ATSG sowie § 18 Abs. 1 SHG). Der Beschuldigte hat erstelltermassen falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht. Aus dem Aktendossier der Sozialen Dienste (Urk. 1A/20/2/9) ergeben sich adäquate Bemühungen der städtischen Mitarbeitenden. Dass die Behörden leichtfertig gehandelt hätten, lässt sich ihr (im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 39 E. IV/D/1.2.3 f. S. 108 ff.) mitnichten vorwerfen. Sozialbehörden sind nur schon aus Kostengründen enge Grenzen bei der Überprüfung der Anträge gesetzt. Zudem verfügen sie nicht über derart weitreichende Instrumente für eine umfassende Überprüfung, wie sie beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden haben (vgl. nunmehr immerhin § 48a SHG [in Kraft seit 1. Juli 2021], welcher Observationen vorsieht). 5.2.3. Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden Es ist evident, dass die Mitarbeitenden der Stadt Zürich aufgrund der täuschenden Angaben des Beschuldigten davon ausgingen, dass er über deutlich tiefere Erwerbs-

- 40 einkünfte (als effektiv erzielt) verfüge. Somit sind sie dadurch in einen Irrtum versetzt worden. Im Verlauf der Zeit richtete die Stadt Zürich jeweils aufgrund der falschen Annahme, dass der Beschuldigte bedürftig sei, wirtschaftliche Sozialhilfe aus, und zwar im deliktsrelevanten Zeitraum insgesamt Fr. 82'431.70 (Urk. 1A/20/31, inkl. Beilage; netto, dortiger Saldo korrigiert um die ab Februar 2019 eingegangenen IV-Taggelder; vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 39 E. III/G/1 S. 48 f. und E. IV/D/1.3.2 f. S. 111). Rückblickend lässt sich aufgrund dessen, dass die nicht deklarierten Einkünfte über eine längere Zeit hinweg unregelmässig resp. in schwankender Höhe beim Beschuldigten eingingen, nicht mehr genau ermitteln, ob in gewissen Teil-Perioden bei korrekter Deklaration allenfalls noch ein – allerdings deutlich tieferer – Anspruch auf Unterstützung bestanden hätte (diesbezüglich in Abweichung zur Vorinstanz [Urk. 39 E. IV/D/2.2 S. 111 f.]). Die Annahme eines Vermögensschadens exakt in der Höhe der netto ausbezahlten Leistungen greift daher zu kurz. Dass es vorliegend zu einem Schaden kam, ist aber immerhin (mit der Vorinstanz) klar zu bejahen. Für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestands genügt diese Feststellung; eine genaue Bezifferung ist nicht zwingend (BGer 6B_140/ 2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2, mit Hinweisen; a.M. BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 253 ff.). Vorliegend ist in strafrechtlicher Hinsicht – im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten – von einer geschätzten Schadenshöhe von rund Fr. 70'000.– auszugehen. 5.2.4. Innerer Sachverhalt, subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hatte Kenntnis der Meldepflicht und wusste, dass er alle Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation hätte melden müssen. Den Anträgen auf Wirtschaftliche Sozialhilfe, welche er unterzeichnete, war jeweils ein entsprechendes Merkblatt auf Deutsch und dessen Übersetzung auf Türkisch angeheftet (Urk. 1A/20/2/7–8). Zudem hatte er bestätigt, über die Rechte und Pflichten zur wirtschaftlichen Sozialhilfe informiert worden zu sein (Urk. 1A/20/2/7 S. 2, Urk. 1A/20/2/8 S. 10 und act. 1A/20/27 S. 10). Schliesslich gab er in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 20. August 2016 bzw. 3. Oktober 2016 an, seit Mitte Juli 2016 stundenweise im Club I._____ zu arbeiten. Er kam der Melde-

- 41 pflicht somit grundsätzlich nach, wenn auch nicht im den Tatsachen entsprechenden Umfang (vgl. auch Urk. 39 E. III/G/9 S. 69 f.). Dass er sie kannte, steht damit ausser Zweifel. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich (Urk. 39 E. III/G/13 S. 80). Zudem liegt auf der Hand, dass er sich aus dem Vermögensschaden unrechtmässig bereichern wollte. Zuzustimmen ist der Vorinstanz ferner, wenn sie zum Schluss kommt, dass es in der fraglichen Zeit wohl auch zu regelmässigen Zuwendungen der damaligen Freundin (und heutigen Ehefrau) des Beschuldigten, von C'._____ kam, dass diesbezüglich aber beide Beteiligten davon ausgegangen sein dürften, dass diese (unregelmässigen) Zuwendungen der Zuneigung, Loyalität und Grosszügigkeit geschuldet waren, und keine Deklarationspflicht bestünde (Urk. 39 E. III/G/7 S. 66 ff.; im Ergebnis der Verteidigung folgend [Urk. 28 Rz 56]). Demzufolge lassen sich in Bezug auf diese Zuwendungen die subjektiven Aspekte des Anklagesachverhalts nicht erstellen. Dass die Vorinstanz weiter den Abschluss eines Mobilfunkvertrags (Telefonnummer 4) auf den Namen der Lebenspartnerin (als Kundin/Nutzerin) ebenfalls noch als blosse Gefälligkeit innerhalb des beziehungsüblichen Rahmens taxiert, obschon die Nummer unter anderem auch für Reservationen im Hotel H._____ (Shisha-Verkauf/Lounge) genutzt wurde, erscheint eher grosszügig (Urk. 39 E. III/G/11 S. 76 ff.), letztlich aber richtig. 5.2.5. Mehrfache Tatbegehung Mindestens am 3. Oktober 2016, am 21. September 2017 und am 26. September 2018 deklarierte der Beschuldigte seine Einkommenssituation im Antrag auf Wirtschaftliche Sozialhilfe unzutreffend, indem er jeweils angab, nur wenige Stunden pro Monat im Club I._____ zu arbeiten, respektive indem er die Tätigkeit bzw. die Einkünfte im Hotel H._____ gänzlich verschwieg. Aber auch mit jeder eingereichten Lohnabrechnung im Zeitraum Juli 2016 bis Januar 2019 täuschte er die Sozialbehörden. Es liegt insofern (mit der Vorinstanz [Urk. 39 E. IV/D/3.2 S. 112] und entsprechend BGE 142 IV 378 E. 1.4) eine mehrfache Tatbegehung vor, zumal nur schon die zeitliche Distanz der mehreren Handlungen gegen eine natürliche Hand-

- 42 lungseinheit sprechen (vgl. hierzu z.B. BGer 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). 5.2.6. Fazit Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte damit des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Lasten der Stadt Zürich schuldig zu sprechen. 5.3. Betrug zu Lasten der SVA Zürich (Invalidität) 5.3.1. Täuschung Dass der Beschuldigte am 2. März 2012 für eine berufliche Integration/Rente anmeldete (Urk. 1A/21/3: IV-act. 24) und unter anderem erklärte, seit 13. Juni 2011 (Autounfall) 100 % arbeitsunfähig zu sein und seither Nacken- und Rückenschmerzen sowie eine Konzentrationsstörung zu haben, sich depressiv und energielos zu fühlen sowie unter Schlaflosigkeit zu leiden (a.a.O. S. 4), ist unbestritten und belegt (vgl. Urk. 39 E. III/H/2.1 S. 89). Laut den Akten des IV-Verfahrens wurden in der Folge ab Herbst 2012 von verschiedensten Personen – Ärzten, Therapeuten, Mitarbeitern der AF._____ AG und Gutachtern – Angaben des Beschuldigten schriftlich festgehalten, wonach er an den in die Anklage aufgenommenen gesundheitlichen Probleme leide (anfänglich: ständige bzw. chronische bzw. starke Schmerzen im Cervical-/Thorakalbereich [Hals- bzw. Brustbereich], schwere Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen etc.). Ebenfalls ergibt sich aus den IV-Akten, dass der Beschuldigte gegenüber seinem Psychologen lic. phil. AG._____ angab, seit Mitte Juli stundenweise bei seinem Bruder in der Shisha-Bar arbeite. Auch die weiteren, in die Anklage aufgenommenen Eckpunkte des IV-Verfahrens ergeben sich aus den IV-Akten (Urk. 1A/21/3; vgl. im Einzelnen und samt Angabe der Fundstellen die Vorinstanz in Urk. 39 E. III/H/2.2 f. S. 89 ff.). Niemand im vorliegenden Strafverfahren wirft dem Beschuldigten vor, er habe «all seine Leiden bloss erfunden» (so die Verteidigung in Urk. 28 Rz 166). Es ist durchaus mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 in der Türkei bei einem Autounfall verletzt wurde; ebenso dass es zu depressiven Störungen kam (vgl. im Einzelnen zutreffend die Vorinstanz in Urk. 39 E. III/H/3.6

- 43 - S. 94). Für das vorliegende Verfahren ist nun aber relevant, wie sich der Zustand ab Mitte 2016 präsentierte. Und diesbezüglich ist aufgrund der erstellten Arbeitstätigkeit (siehe oben E. II/5.1) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten im Zeitraum dazwischen ganz erheblich verbessert haben muss im Vergleich zur anfänglich geschilderten Situation. Was diesen positiven Verlauf angeht, weisen jedoch die späteren Berichte, so zum Beispiel der Verlaufsbericht des Psychologen lic. phil. AG._____ vom 6. März 2017 (Urk. 1A/21/3: IV-act. 110; dort von der Anamnese vom 20. Februar 2017 berichtend) oder auch das Gutachten von Dr. med. AI._____ vom Sommer/Herbst 2017 (Urk. 1A/ 21/3: IV-act. 120) erstaunliche Diskrepanzen auf, sind doch darin noch immer sehr schwere Beeinträchtigungen aufgeführt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auch in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 39 E. III/H/3 f. S. 91 ff zu verweisen, welchen beizupflichten ist. Diese Diskrepanzen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte gegenüber den diversen involvierten Ärzten, Therapeuten, Mitarbeitern der AF._____ AG und Gutachtern seine gesundheitliche Beeinträchtigung ab Juli 2016 masslos übertrieben geschildert hat und sie und die IV-Stelle dadurch getäuscht hat. 5.3.2. Zur vor Vorinstanz von der Verteidigung beantragten Beweisergänzung (Befragung von lic. phil. AG._____) gilt es das Nachfolgende anzufügen: Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschuldigte bereits seit April 2012 bei lic. phil. AG._____ am Psychiatrisch-Psychologischen Dienst der Stadt Zürich in Behandlung befand (Urk. 1A/21/3: IV-act. 67). Dies lässt auf ein gefestigtes Vertrauensverhältnis schliessen. Aus Korrespondenzen vom April 2015 geht als Therapiemethode «stützende Psychotherapie» und kognitive Verhaltenstherapie, 1 Stunde pro Woche, hervor (Urk. 1A/21/3: IV-act. 108). Aus den Verlaufsberichten geht weiter hervor, dass die Konsultationen nicht immer regelmässig stattfanden (vgl. exemplarisch Urk. 1A/21/3: IV-act. 110, Ziff. 1.3: «nur 1 Konsultation seit letztem Bericht»). Es können von diesem niederschwelligen Hilfsangebot des städtischen Gesundheitsdienstes keine allzu vertieften Abklärungen erwartet werden, jedenfalls in Zeiten, wo kein akuter Handlungsbedarf besteht. Andererseits kann als allgemein bekannt gelten, dass das Vorhandensein und Ausmass von solchen gesundheitlichen Beschwerden objektiv nur beschränkt überprüfbar, gerade wenn

- 44 der Genesungsprozess offenkundig schon begonnen hat. Für seine Diagnose war der Psychologe lic. phil. AG._____ mithin auf die Schilderungen des Beschuldigten angewiesen (vgl. zur Problematik BGer 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 2.3.2 und ausführlich auch die Vorinstanz in Urk. 39 E. IV/E/1.2.3 S. 121). Aus dem Gesagten erhellt, dass eine Einvernahme von lic. phil. AG._____ keine neuen Erkenntnisse versprochen hätte, welche das sich aus dem bisherigen Prozessstoff ergebende Beweisfundament beeinflussen könnten. Das bisherige Beweisergebnis lässt denn auch keine vernünftigen Zweifel offen. 5.3.3. Arglist Die Vorinstanz kommt in ihrer rechtlichen Würdigung mit überzeugender Argumentation zum Schluss, dass die mittelbare Täuschung der Mitarbeitenden der SVA Zürich über die diversen Berichte und Gutachten der Ärzte und Therapeuten als arglistig zu qualifizieren ist (Urk. 39 E. III/H/6 S. 97 i.V.m. E. IV/E/1.2 S. 120 ff.). Dem ist unter ergänzendem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_877/ 2021 vom 7. Oktober 2021 E. 2.3.2) beizupflichten. 5.3.4. Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden Es ist evident, dass die Mitarbeitenden der SVA Zürich aufgrund der täuschenden Angaben des Beschuldigten respektive der hierauf basierenden Berichte und Gutachten der Ärzte und Therapeuten davon ausgingen, dass sein Gesundheitszustand deutlich schlechter sei, als es in der fraglichen Zeit (ab Mitte 2016) effektiv der Fall war, und er aufgrund eingeschränkter Arbeitsfähigkeit Integrationsmassnahmen bedürfe und Anspruch auf IV-Taggelder habe (ausführlich und zutreffend die Vorinstanz in Urk. 39 E. III/H/5 S. 97 und E. IV/E/1.3.1 S. 122). Somit sind sie dadurch in einen Irrtum versetzt worden. Im Verlauf der Zeit richtete die SVA Zürich jeweils aufgrund der falschen Annahme, dass der Beschuldigte ihrer bedürfe, IV-Taggelder im Gesamtumfang von Fr. 25'396.80 aus und leisteten Fr. 24'761.25 für unnötige Integrationsmassnahmen (Urk. 1A/21/13; so bereits die Vorinstanz in Urk. 39 E. III/H/7 S. 97 f. und E. IV/E/ 1.3.2 S. 122). Damit beträgt der unmittelbar verursachte Vermögensschaden Fr. 50'158.05 (Fr. 25'396.80 + Fr. 24'761.25).

- 45 - 5.3.5. Innerer Sachverhalt, subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte A._____ beschrieb seinen Gesundheitszustand während mehrerer Jahre nur unwesentlich verbessert und machte dabei geltend, dass er bloss wenige Arbeitsstunden monatlich verrichten könne, obwohl er seit dem 1. Juli 2016 regelmässig im Club I._____ tätig war und vom 1. Juni 2018 bis 31. August 2018 sowie ab Ende Oktober 2018 bis zu seiner Verhaftung zusätzlich im Hotel H._____ arbeitete (vgl. Urk. 39 E. III/H/8 S. 98). Er muss dementsprechend direktvorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt haben (vgl. Urk. 39 E. IV/E/2 S. 122). 5.3.6. Mehrfache Tatbegehung Angesichts der Vielzahl an Täuschungen gegenüber diverser Personen (vgl. im Einzelnen Urk. 39 E. IV/E/3.1 S. 123) ist auch hier von mehrfacher Tatbegehung auszugehen (vgl. schon vorn E. II/5.2.5). 5.3.7. Fazit Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte auch des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Lasten der SVA Zürich schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Ausgangslage, anwendbares Recht, Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 166 Tagen, deren Vollzug aufzuschieben sei bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 39 S. 181, Dispositivziffern 4 und 5). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht. 1.2. Der Beschuldigte beging die zahlreichen Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des

- 46 - Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangen. Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu

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