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Zürich Obergericht Strafkammern 04.06.2024 SB220564

4 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·8,903 parole·~45 min·1

Riassunto

Nötigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220564-O/U/sm-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 4. Juni 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt MLaw A._____, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen B.______, Beschuldigte und Berufungsbeklagte ab 30. November 2022 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 19. September 2022 (GB220088)

- 2 - Anklage: Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 16 ff. = Urk. 32 S. 16 ff.) 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'458.75 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Der Beschuldigten werden Fr. 600.–, zuzüglich 5 % Zins ab tt. Oktober 2021, als Genugtuung für 3 Tage Freiheitsentzug aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 52 S. 1) 1. Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; 2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00; 3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 4. Vollumfängliche Kostenauflage für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv Ziff. 2–4);

- 3 - 5. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beschuldigten. b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1) 1. Meine Klientin sei vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. Es sei meiner Klientin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'458.75 für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3. Es sei meiner Klientin Fr. 290.80 Schadenersatz zuzusprechen. 4. Es sei meiner Klientin eine Genugtuung von Fr. 600.00 für die erstandene Haft zuzüglich 5 % Zins ab dem tt. Oktober 2021 aus der Staatskasse zuzusprechen. 5. Es sei meiner Klientin für die unrechtmässige Leibesvisitation eine Genugtuung von Fr. 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit tt. Oktober 2021 aus der Staatskasse zuzusprechen. 6. Das erkennungsdienstliche Material meiner Klientin sei zu löschen. 7. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 19. September 2022 wurde die Beschuldigte hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB für nicht schuldig befunden und vollumfänglich freigesprochen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden ausgangsgemäss festgesetzt (Urk. 29 = Urk. 32; nachfolgend: Urk. 32). 2. Gegen das am 19. September 2022 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 26; der Staatsanwaltschaft zugegangen am 21. September 2022, Urk. 27) meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. September 2022 (eingegangen am 27. September 2022) fristgerecht Berufung an (Urk. 28). Sodann erstattete sie nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 24. Oktober 2022 (Urk. 31/1) mit Eingabe vom 8. November 2022 (eingegangen am 11. November 2022) fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 34), welcher sie überdies im Rahmen von Beweisanträgen weiteres Beweismaterial beilegte (Urk. 35). 3. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2022 wurde der Beschuldigten Kenntnis von der Berufungserklärung samt Beilagen und von deren Aufnahme in die Akten gegeben. Sodann wurde ihr Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung oder Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung und – unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht – zur Einreichung von Angaben zu ihren persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen angesetzt (Urk. 36). 4. Mit Schreiben vom 30. November 2022 (ebendann elektronisch eingegangen) ersuchte der vormalige erbetene Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fortan als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden (Urk. 38), welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag stattgegeben wurde (Urk. 39). 5. Mit Schreiben ebenfalls vom 30. November 2022 (ebendann elektronisch eingegangen) liess die neu eingesetzte amtliche Verteidigung sodann fristgerecht ver-

- 5 lauten, dass weder eine Anschlussberufung erhoben noch ein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt werde (Urk. 41). 6. Am 6. Februar 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 8. September 2023 vorgeladen (Urk. 43). Nachdem dieser Termin infolge Unfalls der Anklagevertretung abzitiert werden musste (Urk. 47) und der Ersatztermin vom 10. November 2023 infolge einer Bombendrohung gegen das hiesige Gericht kurzfristig vertagt werden musste, wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsverhandlung auf den 4. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 50). 7. Zur Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2024 erschienen der Staatsanwalt MLaw C._____ in Vertretung von Staatsanwalt MLaw A._____ und die Beschuldigte B._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Es waren keine weiteren Vorfragen oder Beweisanträge zu prüfen. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge (Prot. II, S. 4 ff.). Das Berufungsverfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung bzw. hemmt sie in diesem Umfang die Rechtskraft. Nachdem die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat, ist dieses umfassend zu überprüfen und noch in keinem Teil in Rechtskraft erwachsen. 2. Im Rahmen seiner Erwägungen hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Für die Urteilsbegründung reicht es somit aus, wenn das Gericht seine entscheidmassgeblichen Überlegungen und Herleitungen aufzeigt (BGE 146 IV 297, Erw. 2.2.7). 3. Im Rahmen seiner Erwägungen kann das Gericht sodann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen, ohne dabei

- 6 stets auf diese Gesetzesbestimmung hinweisen zu müssen (BGE 141 IV 249, Erw. 1.3.1). 4. Während die Beschuldigte vor Vorinstanz einzig eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.– für die erlittene Haft beantragte (vgl. Urk. 32, S. 2), verlangt die Beschuldigte im Berufungsverfahren erstmals zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 500.– zzgl. Zins für die unrechtmässige Leibesvisitation (Urk. 53, S. 1). Mithin fordert sie mehr, als ihr von der Vorinstanz zugesprochen worden war, welche das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten von Fr. 600.– vollumfänglich guthiess (Urk. 32, S. 16 ff.). Das Berufungsgericht überprüft gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es darf nicht darüber hinausgehen und andere, nicht angefochtene Punkte überprüfen, ausser deren Änderung dränge sich im Anschluss an die mit dem Berufungsurteil geänderten Urteilspunkte zwingend auf (JOSITSCH/SCHMID, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 404 N 1; KELLER, Basler Kommentar, Strafprozessrecht, Basel 2023, Art. 404 N 2 ff.). Nachdem die Beschuldigte weder selbständig die Berufung erhoben noch die Anschlussberufung erklärt hat, kann sie keine über die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung hinausgehenden Begehren stellen, weshalb auf dieses Rechtsbegehren der Beschuldigten betreffend Genugtuung für die unrechtmässige Leibesvisitation nicht einzutreten ist. Im Übrigen liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor, welcher eine Überprüfung nicht angefochtener Punkte zulässt, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (vgl. Keller, a.a.O., Art. 404 N 4). 5.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Es knüpft mitunter an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen bzw. bereits durchgeführten Beweiserhebungen an und führt damit im Prinzip das erstinstanzliche Hauptverfahren fort, nach welchen Bestimmungen es sich vorab denn auch richtet (Art. 405 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz von Art. 389 Abs. 1 StPO gelangt indes nur dann zur Anwendung, wenn die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid abstützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Ge-

- 7 richts als rechtsfehlerhaft (Bst. a), unvollständig (Bst. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (Bst. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Diese erhebt die erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (Art. 389 Abs. 3 StPO), wobei die Rechtsmittelinstanz mit Blick auf die Erforderlichkeit über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 140 IV 196, Erw. 4.4.2; BGer 6B_918/2018 vom 24. April 2019, Erw. 2.2.2). 5.2. Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft zusammen mit ihrer Berufungserklärung dahingehende Beweisanträge, das von ihr beigelegte weitere Beweismaterial sei zu den Akten zu nehmen (Urk. 34 f.), denen die Verfahrensleitung entsprochen hat (Urk. 36). Die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft, weitere Fotobogen in Druckform, weitere Foto- und Videoaufnahmen auf einer CD-Rom sowie eine Medienmitteilung von «D._____» und deren offizielles «Aktionsprogramm gegen das Aussterben» (Urk. 35/1-4) zu den Akten zu nehmen, gründen auf den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der Anklagesachverhalt anhand des in den Untersuchungsakten vorhandenen Beweismaterials, namentlich des Polizeirapports vom tt. Oktober 2021 (Urk. 1) und der dazugehörigen Fotodokumentation (Urk. 3), nicht erstellen lasse (Urk. 32, S. 13 ff.). Nun ist der Vorinstanz zwar insofern beizupflichten, dass das in den Untersuchungsakten vorhandene Beweismaterial in der Tat als unvollständig und unzuverlässig und für einen Schuldspruch zumindest grenzwertig qualifiziert werden muss. Auch die damit einhergehende vorinstanzliche Kritik an der rudimentären staatsanwaltschaftlichen Beweisführung erweist sich als berechtigt. Indem sich die Vorinstanz auf diese Feststellungen zurückzog, ignorierte sie jedoch die ihr obliegende Verpflichtung im Sinne von Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO, unvollständige und nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise selbst noch(mals) zu erheben oder soweit nötig zu ergänzen. Dabei kann der Vorinstanz auch nicht zugutegehalten werden, sie habe annehmen dürfen, dass in casu kein weiteres Beweismaterial verfügbar gewesen sei, ist doch gerichtsnotorisch, dass im Rahmen der polizeilichen Analyse,

- 8 - Überwachung und Auflösung von unbewilligten Demonstrationen jeweils weit mehr Bildmaterial erstellt wird, als vorliegend in den Untersuchungsakten vorhanden war. Mit der Gutheissung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren wird die von der Vorinstanz zu Unrecht unterlassene ergänzende Beweisabnahme folglich nachgeholt. Wäre dies nicht auf Betreiben der Staatsanwaltschaft geschehen, wäre es Sache der Berufungsinstanz gewesen, im Sinne von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO aktiv zu werden und jedenfalls das zusätzliche polizeiliche Bildmaterial (Urk. 35/1+4) beizuziehen. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtmässigkeit der ergänzenden Beweisabnahme erst im Berufungsverfahren ebenso wenig in Frage gestellt sein wie die grundsätzliche Verwertbarkeit des zu den Akten genommenen weiteren Beweismaterials zum Nachteil der Beschuldigten, nachdem diese im Zuge der Präsidialverfügung vom 17. November 2022 davon Kenntnis erhielt (Urk. 36), womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. a und d StPO gewahrt wurde. Ob der grundsätzlichen Verwertbarkeit allenfalls das Anklageprinzip entgegenstehen könnte, ist im Rahmen der entsprechenden Erwägungen zu erörtern (siehe nachfolgend Erw. II. 6.3.). 6.1. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die formellen und materiellen Anforderungen an die Anklageschrift ergeben sich dabei aus Art. 325 Abs. 1 StPO, wo sich in Bst. f denn auch die eigentliche Konkretisierung des Anklagegrundsatzes findet, wonach möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung anzugeben ist. Aus Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO ergibt sich also die so grundlegende Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes: Die beschuldigte Person soll genau wissen, was konkret ihr in der Anklage vorgeworfen wird und gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen hat. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 32, S. 4 f.), führen Ungenauigkeiten, Un-

- 9 klarheiten oder sogar fehlende oder falsche Angaben bei der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift jedoch nicht zwangsläufig zur Bejahung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. Davon ist nur dann auszugehen, wenn in der Anklageschrift massgebliche Informationen betreffend den der beschuldigten Person vorgeworfenen Sachverhalt fehlen, diese mitunter nicht weiss bzw. nicht wissen kann, wegen welchen Verhaltens sie sich mit einer Anklage konfrontiert sieht, somit auch die Umstände nicht kennt, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen der Kernelemente eines Straftatbestands schliessen lassen sollen, und in letzter Konsequenz ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen ausüben kann (anstelle vieler BGE 143 IV 63, Erw. 2.3). 6.2. Vorliegend wirft der als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 23. März 2022 der Beschuldigten im Wesentlichen vor, sich am tt. Oktober 2021, ca. zwischen 13:00 und 13:15 Uhr, im Zuge einer unbewilligten Demonstration der Organisation «D._____» zusammen mit einer grösseren Anzahl von Personen auf Höhe E._____-strasse/F._____ auf die Fahrbahn gesetzt und so den Verkehr lahmgelegt zu haben. Dabei habe eine grosse Anzahl der Demonstrierenden trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse zu verlassen und für den Verkehr freizugeben, diese bis 13:30 Uhr weiter blockiert. Dadurch habe der Verkehr von der Polizei grossräumig umgeleitet werden müssen und die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu zu zwingen, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit zu verlieren. Folglich habe sich die Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar gemacht (Urk. 13, S. 3 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 32, S. 5) sind mit Blick auf Aufbau und Formulierung der Anklageschrift zwar durchaus Ungereimtheiten festzustellen, ergibt sich daraus doch nicht, wann die polizeiliche Abmahnung erfolgt sein soll, d.h. vor oder nach der (sich aus dem Polizeirapport ergebenden) Verhaftung der Beschuldigten um 13:15 Uhr, wobei die Beschuldigte selbstredend nicht für zwischen 13:15 und 13:30 Uhr erfolgte Straftaten anderer Demonstrationsteilnehmer mitverantwortlich gemacht werden könnte. Davon, dass es der Anklageschrift an konkreten Angaben zur Person der Beschuldigten und zu den an sie gerichteten Tatvorwürfen bzw. an

- 10 einer rechtsgenügenden Umschreibung der ihr vorgeworfenen Nötigungshandlung fehlen würde, wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 21, S. 16; Urk. 53, S. 2), kann jedoch keine Rede sein. Völlig zu Recht kam deshalb auch die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigten aufgrund des Inhalts der Anklageschrift genügend klar sein muss, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat, weshalb schon insofern keine Verletzung des Anklagegrundsatzes angenommen werden kann (Urk. 32, S. 5). 6.3. Wenn überhaupt, stellt sich vorliegend höchstens die Frage, ob sich die Gutheissung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren bzw. die Verwertung des zu den Akten genommenen weiteren Beweismaterials (Urk. 35/1-4) zum Nachteil der Beschuldigten mit dem Anklagegrundsatz vereinbaren lässt. Aus diesen Aufnahmen geht hervor, dass die Beschuldigte während der ganzen Zeit, d.h. vom Beginn ca. um 12:19 Uhr (Urk. 35/4, Video 12-19-18) bis zum Zeitpunkt ihres Abtransports durch die Polizei ca. um 13:10 Uhr (Urk. 35/4, Video 13-10-10), an der Aktion teilnahm. Mithin ergibt sich für die Beschuldigte daraus ein deutlich ausgedehnterer Tatzeitraum, welcher nicht nur die in der Anklageschrift beschriebene Viertelstunde zwischen 13:00 und 13:15 Uhr umfasst, sondern eine Zeitspanne von knapp einer Stunde, und zwar von 12:19 bis rund 13:10 Uhr, was der Beschuldigten jedoch nicht zum Nachteil gereichen darf, weil die Anklagebehörde der Beschuldigten lediglich eine Nötigungshandlung während der Dauer von einer Viertelstunde vorwirft. Mithin ist die in der Anklageschrift umschriebene Zeitspanne von einer Viertelstunde auf den Zeitraum von ca. 12:55 Uhr bis zum Wegtragen der Beschuldigten durch die Polizisten um 13:10 Uhr zu präzisieren. Die Beschuldigte weiss auch nach dieser Konkretisierung des Tatzeitraums nach wie vor, wegen welchem Lebenssachverhalt sie sich vor Gericht zu verantworten und gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen hat. Demzufolge kann auch in der Verwertung des zu den Akten genommenen weiteren Beweismaterials (Urk. 35/1- 4) zum Nachteil der Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 53, S. 2 f.) – keine Verletzung des Anklagegrundsatzes erblickt werden.

- 11 - III. Sachverhalt 1. Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten mit vorstehender Präzisierung im Wesentlichen vor, sich am tt. Oktober 2021, ca. zwischen 12:55 und 13:10 Uhr, im Zuge einer unbewilligten Demonstration der Organisation «D._____» zusammen mit einer grösseren Anzahl von Personen auf Höhe E._____-strasse/F._____ auf die Fahrbahn gesetzt und so den Verkehr lahmgelegt zu haben. Dabei habe eine grosse Anzahl der Demonstrierenden trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse zu verlassen und für den Verkehr freizugeben, diese bis 13:30 Uhr weiter blockiert. Dadurch habe der Verkehr von der Polizei grossräumig umgeleitet werden müssen und die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu zu zwingen, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit zu verlieren. Folglich habe sich die Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar gemacht (Urk. 13, S. 3 f.). 2. Zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung sowie zur gegebenen Verwertbarkeit der für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren massgeblichen Beweismittel (Polizeirapport und Fotodokumentation vom tt. Oktober 2021, Urk. 1 und 3) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32, S. 10 ff.). Zur gegebenen Verwertbarkeit des im Berufungsverfahren zu den Akten genommenen weiteren Beweismaterials (Urk. 35/1-4) kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe vorstehend Erw. II. 5.2. und 6.3.). 3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, beim Polizeirapport vom tt. Oktober 2021 handle es sich um ein blosses Behauptungspapier, das zwar Elemente des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts festhalte, deswegen aber nicht automatisch der Wahrheit entsprechen müsse, weshalb es für sich alleine genommen den Anklagesachverhalt nicht zu beweisen vermöge (Urk. 32, S. 13). Dies gelte namentlich für die rapportierte Behauptung, wonach es im Rahmen der gegenständlichen unbewilligten Demonstration eine polizeiliche Abmahnung zur Freigabe der F._____ gegeben habe, welcher sich die Beschuldigte widersetzt haben solle (Urk. 1, S. 1), sowie für die rapportierte Behauptung, wonach durch die Blockade

- 12 der Individualverkehr aufgehalten worden sei, zumal Angaben, wann und wie lange dies geschehen sein solle, fehlten (Urk. 1, S. 2). 3.2. Sodann erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die zum vorerwähnten Polizeirapport gehörende Fotodokumentation vom tt. Oktober 2021 zwar einleitende Angaben zu Person, Ort, Zeit und Grund der Verhaftung der Beschuldigten enthalte, die in der Folge aufgeführten Fotos indes keinerlei Metadaten oder Kommentierungen aufwiesen, die Aufschluss gäben, wo und vor allem wann die Fotos aufgenommen worden seien. Überdies würden die Fotos nur zwei Personen zeigen, nicht aber eine grössere Personenansammlung, auch keine polizeiliche Abmahnung und schon gar keine Verkehrsteilnehmer, die zum Verharren im Stau oder Suchen einer Ausweichroute genötigt worden seien. Gestützt darauf könne deshalb nicht bewiesen werden, ob die Beschuldigte an der in der Anklageschrift beschriebenen Demonstration teilgenommen und, wenn ja, wie lange sie sich dort aufgehalten und ob sie dabei Verkehrsteilnehmer genötigt habe. Anhand der Fotodokumentation könne keine Übereinstimmung mit den Angaben in der Anklageschrift festgestellt bzw. könnten diese Angaben nicht überprüft werden. Die Fotodokumentation sei somit ebenfalls als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren, welche auf keinen Fall ausreichend sei, das der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten zu beweisen (Urk. 32, S. 13 f.). 3.3. Im Ergebnis kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass es sich beim Polizeirapport und der dazugehörigen Fotodokumentation vom tt. Oktober 2021 um äusserst rudimentäre Beweismittel handle, gestützt auf welche sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 32, S. 15). 4.1. Die für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren massgeblichen Beweismittel, der Polizeirapport und die dazugehörige Fotodokumentation vom tt. Oktober 2021 (Urk. 1 und 3), lassen hinsichtlich Aufbau und Informations- bzw. Beweisgehalt die wünschenswerte individuell-konkrete Detailliertheit unzweifelhaft vermissen. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, der Beschuldigten die Teilnahme an der gegenständlichen unbewilligten Demonstration vorzuwerfen. Es finden sich darin tatsächlich weder Angaben zu deren genauem Zeitraum im Allgemeinen noch zur Teilnahmedauer der Beschuldigten im Besonderen. Weiter ist

- 13 festzustellen, dass die im Rapport beschriebene Demonstration mit einer Vielzahl von Personen und einer Blockade des Individualverkehrs in der Fotodokumentation effektiv keine Abbildung findet. Und schliesslich fehlen auch konkretisierende Hinweise zur angeblich erfolgten polizeilichen Abmahnung und zum Ignorieren derselben durch die Beschuldigte. Umgekehrt ist jedoch unstrittig geblieben, dass die Fotodokumentation sehr wohl die Beschuldigte zeigt und dass diese am tt. Oktober 2021 ca. um 13:15 Uhr von der Stadtpolizei Zürich am in der Anklageschrift genannten Tatort verhaftet wurde. Somit darf der allgemeinen Logik und Lebenserfahrung folgend ohne weiteres angenommen werden, dass die Fotos, auf welchen die Beschuldigte mit gleicher Bekleidung an derselben Örtlichkeit zu sehen ist, die der Verhaftung vorausgegangenen Szenen zeigen, woraus auch ohne Metadaten und Kommentierungen jedenfalls das genaue Datum und die ungefähre Uhrzeit abgeleitet werden können. Demgegenüber erscheint es geradezu weltfremd, wenn die Vorinstanz sinngemäss unterstellt, mangels Metadaten und Kommentierungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Fotodokumentation allenfalls von einem anderen Datum und einer anderen Demonstration stammen könnte (Urk. 32, S. 14). Im Ergebnis kann somit schon gestützt auf Urk. 1 und 3 als erstellt gelten, dass die Beschuldigte Teilnehmerin an der unbewilligten Demonstration vom tt. Oktober 2021 über die Mittagszeit auf der F._____ in Zürich war – soweit sie das nicht ohnehin bereits zugegeben hat (Urk. 21, S. 17; Prot. I, S. 8; Prot. II, S. 19). 4.2. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Involvierung der Beschuldigten sowie der Auswirkungen ihrer Aktion gibt sodann das im Berufungsverfahren zu den Akten genommene weitere Beweismaterial Aufschluss, welches den Polizeirapport und die Fotodokumentation vom tt. Oktober 2021 durchweg konkretisiert bzw. bestätigt: Anhand der nunmehr vorliegenden, mit Metadaten versehenen Foto- und Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass die gegenständliche unbewilligte Demonstration am tt. Oktober 2021 «E._____-seitig» auf der F._____ in Zürich stattfand, und zwar während knapp einer Stunde im Zeitraum von ca. 12:19 bis ca. 13:15 Uhr. Dabei

- 14 besetzte anfänglich eine Gruppe von gut zehn Demonstrierenden die Fahrbahn, so dass es bereits um 12:19 Uhr für den Individualverkehr, welcher unmittelbar vor den Kundgebungsteilnehmenden stoppen musste, kein Durchkommen mehr gab (Urk. 35/4, Video 12-19-18; Urk. 35/4, Foto 02778). Nachdem die Kundgebung zweitweise auf rund die doppelte Teilnehmerzahl angestiegen war (Urk. 35/4, Foto 02830), nahm sie bis zur polizeilichen Intervention kurz nach 13:00 Uhr wieder auf den ungefähren Anfangsbestand ab (Urk. 35/4, Video 13-03-09). Hinsichtlich der Beschuldigten ist sodann festzustellen, dass diese entgegen ihrer Darstellung vor Vorinstanz, wonach sie sich ihrer Ansicht und ihrem Empfinden nach während höchstens fünf Minuten am Tatort aufgehalten bzw. dort auf den Fussgängerstreifen gesetzt habe (Urk. 21, S. 17), gemäss den Videoaufnahmen, auf denen die Beschuldigte aufgrund ihrer auffälligen Kleidung, aber auch vom Gesicht her zweifelsfrei zu erkennen ist, um ca. 12:57 Uhr auf dem Fussgängerstreifen auf der F._____ sass (Urk. 35/4, Video 12-57-03), ehe sie wenig später um 13:10 Uhr von ebendort von der Polizei weggetragen wurde (Urk. 35/4, Video 13-10-10). Und schliesslich beweisen die Videoaufnahmen, dass es im Rahmen der gegenständlichen unbewilligten Demonstration die im Polizeirapport erwähnten polizeilichen Abmahnungen sehr wohl gab, erfolgten diese doch gut hörbar ca. um 12:57 Uhr in deutscher Sprache bzw. ca. um 12:58 Uhr in französischer Sprache, und zwar jeweils mit Ultimatum zur Freigabe der Fahrbahn bzw. Räumung der Brücke bis 13:00 Uhr und Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall (Personenkontrolle, Verbringung auf den Polizeiposten, Verzeigung) (Urk. 35/4, Video 12- 57-03 und Video 12-58-31). Folglich steht auch fest, dass die Beschuldigte diese Abmahnungen bis zum Zeitpunkt ihres Abtransports durch die Polizei um ca. 13:10 Uhr bewusst ignorierte (Urk. 35/4, Video 13-10-10). 4.3. Im Ergebnis kann der Anklagesachverhalt also insoweit als erstellt gelten, dass die Beschuldigte am tt. Oktober 2021 dem Demonstrationsaufruf der Organisation «D._____» folgte, jedenfalls zwischen 12:57 und 13:10 Uhr zusammen mit einer grösseren Anzahl von mindestens rund zehn Personen die F._____ in Zürich blockierte, indem sie sich «E._____-seitig» auf den dortigen Fussgängerstreifen setzte, und mehreren polizeilichen Abmahnungen zur Freigabe der Fahrbahn und

- 15 - Räumung der Brücke keine Folge leistete, so dass sie von der Polizei letztlich von der Strasse getragen werden musste und verhaftet wurde. Erstellt ist ferner, dass der ganztags notorisch stark befahrene Übergang von der E._____ zum G._____ für den Individualverkehr dadurch nicht mehr passierbar war und dass die von der Aktion der Beschuldigten und ihrer Mitdemonstrierenden betroffenen Verkehrsteilnehmer entweder im Stau verharren und die Auflösung der Blockade durch die Polizei abwarten oder aber einen Umweg suchen mussten, um ans gewünschte Ziel zu gelangen, was so oder so mit einem nicht unerheblichen Zeitverlust verbunden war, weshalb der diesbezüglich von der Verteidigung erhobene Einwand nicht verfängt (vgl. Urk. 53 S. 3). Das wusste und wollte die Beschuldigte fraglos, was sie heute anlässlich der Berufungsverhandlung im Grundsatz auch einräumte (vgl. Prot. II S. 16 f., 19). IV. Rechtliche Würdigung 1. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vom Straftatbestand geschützt ist die individuelle Freiheit in der Willensbildung und Willensbetätigung, welche grundsätzlich dann verletzt ist, wenn der Täter mit der Anwendung des von ihm gewählten Nötigungsmittels bei einem Anderen eine Beeinträchtigung von dessen Handlungsfreiheit bewirkt. Dabei versteht sich mit Blick auf die Lebenswirklichkeit von selbst, dass gerade bei der – in casu einschlägigen – Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» nicht jede noch so geringfügige Druckausübung seitens des Täters schon als unzulässige Beeinflussung des Betroffenen qualifiziert werden kann. Vielmehr muss das vom Täter gewählte Nötigungsmittel das üblicherweise noch geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschreiten, was dann bejaht werden kann, wenn es in seiner Zwangswirkung den anderen vom Gesetz genannten Zwangsmitteln der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gleichkommt (BGE 141 IV 437, Erw. 3.2.1; BGE 137 IV 326, Erw. 3.3.1; BGE 134 IV 216, Erw. 4.1).

- 16 - Vor diesem Hintergrund erklärt sich denn auch, dass der Tatbestand der Nötigung als einziger Straftatbestand überdies eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit verlangt. So wird eine Nötigung nur dann als rechtswidrig qualifiziert, wenn das vom Täter angewendete Mittel oder der von ihm verfolgte Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem an sich erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437, Erw. 3.2.1; BGE 137 IV 326, Erw. 3.3.1; BGE 134 IV 216, Erw. 4.1). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit eines Anderen eine rechtswidrige Nötigung darstellt, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit durch das dazu verwendete Mittel einerseits und vom damit verfolgten Zweck andererseits ab (BGE 108 IV 165, Erw. 3). Überdies ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten aller Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6, Erw. 3.4). Vom Nötigungszweck, welcher im durch die Anwendung des Nötigungsmittels erzwungenen Verhalten des Betroffenen liegt, zu unterscheiden ist schliesslich das sog. Fernziel der Nötigung, welches das eigentliche Motiv des Täters für die Nötigungshandlung darstellt. Fernziel und Motiv sind im Unterschied zu Nötigungsmittel und Nötigungszweck indes keine Tatbestandselement von Art. 181 StGB (BGE 134 IV 216, Erw. 4.4.1). 2. Den erstellten Sachverhalt aufs Wesentliche zusammengefasst, blockierte die Beschuldigte am tt. Oktober 2021 zwischen 12:57 und 13:10 Uhr zusammen mit einer grösseren Personenanzahl die F._____ in Zürich, wodurch der ganztags notorisch stark befahrene Übergang von der E._____ zum G._____ für den Individualverkehr nicht mehr passierbar war und die von der Aktion betroffenen Verkehrsteilnehmer entweder im Stau verharren oder einen Umweg suchen mussten (siehe vorstehend Erw. III. 4.3.). 2.1. Das von der Beschuldigten gewählte Nötigungsmittel der Blockade war schon deshalb unzulässig, weil Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, im Sinne von Art. 49 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1

- 17 und 2 VRV und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen (BGer 6B_793/2008 vom 24. März 2009, Erw. 3.2). Kommt hinzu, dass die Beschuldigte während einer Viertelstunde an einer Blockade teilnahm, welche eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betraf und knapp eine Stunde dauerte, wodurch eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern tangiert wurde. Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Automobilisten die Blockade aufgrund des nur zur Hälfte besetzten Fussgängerstreifens über die andere Fahrbahn hätten umfahren können (Urk. 53, S. 4), ist nicht zu folgen. In Anbetracht der dortigen Verkehrssituation, der mehrspurigen Strassenführung und der Menschenblockade war die Polizei aus Gründen der Verkehrssicherheit gehalten, den Strassenverkehr umzuleiten. Ebenso wenig vermag die Verteidigung mit ihrem Einwand, die Automobilisten hätten während der Rotphasen der Lichtsignale ohnehin warten müssen (Urk. 53 S. 5 f.), zu überzeugen, da dies nichts an der Blockade und dem verursachten Verkehrschaos ändert, zumal der Verkehrsfluss zumindest auf der F._____ gänzlich zum Erliegen kam. Überdies leistete die Beschuldigte mehreren polizeilichen Abmahnungen zur Freigabe der Fahrbahn und Räumung der Brücke keine Folge, so dass sie von der Polizei letztlich von der Strasse getragen werden musste. Damit überschritt die Beschuldigte das gemeinhin noch geduldete Mass an Beeinflussung Anderer bei weitem bzw. beschränkte sie die Handlungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer in einer Intensität, die klarerweise als nicht mehr hinnehmbar und strafrechtlich verpönt zu qualifizieren ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vergleich mit von Art und Umfang her ähnlich gelagerten Blockaden des Strassenverkehrs und deren Beurteilung durch die schweizerische Rechtspraxis (siehe nur die weitestgehend identische Konstellation in BGer 6B_793/2008 vom 24. März 2009, Erw. 3.2). 2.2. Unzulässig war aber auch der von der Beschuldigten verfolgte Nötigungszweck, welcher darin bestand, eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern dazu zu zwingen, entweder im Stau zu verharren und die Auflösung der Blockade durch die Polizei abzuwarten oder einen Umweg zu suchen, um ans gewünschte Ziel zu gelangen, was so oder so mit einem nicht unerheblichen Zeitverlust verbunden war.

- 18 - Denn dieser Nötigungszweck war nicht gegen die effektiv davon betroffenen Verkehrsteilnehmer gerichtet, indem gerade diese etwa von der Benutzung eines Motorfahrzeugs abgehalten oder zu einem klimafreundlicheren Verhalten gebracht werden sollten. Vielmehr beabsichtigten die Beschuldigte und ihre Mitdemonstrierenden, mit ihrer Aktion in allgemeiner Weise auf die viel diskutierte Klimakrise und damit verbundene Ökoproblematiken aufmerksam zu machen und letztlich eine ihrer Ansicht nach bessere Umweltpolitik zu fordern. Damit verfolgten sie indes lediglich ein Fernziel, welches den effektiven Nötigungszweck nicht zu rechtfertigen vermag. Darin liegt denn auch der entscheidende Unterschied zur Konstellation, wie sie dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2023, 6B_138/2023, Erw. 3.4, zugrundelag, wo Klima-Aktivisten die Eingangshalle eines privaten Einkaufszentrums blockierten, wo die Kundinnen und Kunden das Einkaufszentrum indessen problemlos und ohne nennenswerten Umweg einfach durch andere Ein- und Ausgänge betreten oder verlassen konnten und wo sich der Nötigungszweck auch tatsächlich gegen die Kundinnen und Kunden vor Ort richtete, welche von Einkäufen am aus Sicht der Klima-Aktivisten unökologischen «Black Friday» abgehalten werden sollten. Soweit die Verteidigung unter Bezugnahme auf diesen neueren Bundesgerichtsentscheid etwas zu Gunsten der Beschuldigten abzuleiten versucht (Urk. 53, S. 7), geht ihre Argumentation also von vornherein an der Sache vorbei. 2.3. In subjektiver Hinsicht steht sodann fest, dass sich die Beschuldigte Art und Auswirkungen der von «D._____» aufgegleisten Aktion fraglos bewusst war, als sie den gemeinsamen Tatentschluss der Demonstrationsteilnehmer mittrug und sich aktiv an dessen Umsetzung beteiligte. Sie wusste, dass sie sich an einer illegalen Blockade einer Hauptverkehrsachse beteiligte, in deren Folge ein Verkehrschaos entstand bzw. eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zum Verharren im Stau oder Suchen eines Umwegs gezwungen wurde. Und sie wollte dies auch, umso mehr, als sie mehrere polizeiliche Abmahnungen ignorierte und schliesslich von der Polizei von der Brücke getragen werden musste.

- 19 - 2.4. Im Ergebnis hat sich die Beschuldigte somit in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig verhalten und ist ihr Verhalten als rechtswidrig zu qualifizieren. 2.5. Daran vermag auch die beim Tatbestand der Nötigung bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit erforderliche Berücksichtigung der verfassungs- und konventionsmässigen Rechte der Beteiligten, namentlich die von der Verteidigung angerufene Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Urk. 21, S. 23 ff.; Urk. 53, S. 8 f.), wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt (Urk. 52, S. 6), nichts zu ändern: 2.5.1. Zwar ist unbestritten, dass Demonstrationen auf öffentlichem Grund unter dem Schutz der verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) und Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) stehen. Gerade bei Demonstrationen, die mit Blockadeaktionen einhergehen, ist jedoch unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten wird, wozu insbesondere die Versammlungsfreiheit gegen die Beeinträchtigung oder gar Gefährdung Dritter abzuwägen ist. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation sind dabei der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade (Dauer, Ausweichmöglichkeiten, vorherige Bekanntgabe, Möglichkeit der rechtzeitigen Verkehrsumleitung) und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs. Die von Demonstrierenden regelmässig gesuchte Medienaufmerksamkeit ist dagegen klarerweise kein valables Kriterium (HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 22 N 34; BGE 143 I 147, Erw. 3.1 f.; BGE 134 IV 216, Erw. 5.3.2; BGer 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, Erw. 3.3). 2.5.2. Diesbezüglich zeigt sich denn auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Rechtsprechung durchaus differenziert: Zum einen haben Behörden bei friedlichen Demonstrationen stets eine gewisse Toleranz walten zu lassen, um den Schutzbereich von Art. 11 EMRK nicht auszuhöhlen, zumal praktisch sämtliche Demonstrationen auf öffentlichem Grund eine

- 20 gewisse Beeinträchtigung der allgemeinen Ordnung und des Verkehrs mit sich bringen. Diese Toleranz wird sogar bei unbewilligten Demonstrationen verlangt; solange diese friedlich verlaufen, dürfen Kundgebungsteilnehmer nicht für die Ausübung des Versammlungsrechts sanktioniert werden (EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2019, §§ 43 f.; EGMR, 37553/05, Kudrevičius und Andere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, § 150; EGMR, 38676/08, Disk und Kesk gegen Türkei vom 27. November 2012, § 29). Zum anderen kann den Schutz des Versammlungsrechts nur anrufen, wer eine friedliche Demonstration organisiert bzw. an einer friedlichen Demonstration teilnimmt. Ist eine solche indes auf Störung oder gar Gewalt ausgerichtet, greift Art. 11 EMRK nicht (EGMR, 71314/13 und 68028/14, Csiszer und Csibi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020, § 65; EGMR, Kudrevičius, a.a.O., § 92). Entsprechend qualifiziert der EGMR (selbst bei ansonsten friedlichen Demonstrationen) absichtliche Störungen des täglichen Lebens und des rechtmässigen Verhaltens Dritter durch Demonstrierende denn auch als verwerfliche Handlungen, denen eine angemessene Sanktionierung nicht entgegensteht. Dies noch umso weniger, wenn sich die Aktionen der Demonstrierenden nicht unmittelbar gegen ein von ihnen missbilligtes Verhalten richten, sondern auf die Blockierung von rechtmässigen Verhaltensweisen zielen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand ihres Protests stehen (EGMR, Barraco, a.a.O., §§ 46 f.; EGMR, Kudrevičius, a.a.O., §§ 170 ff.). 2.5.3. Mit Blick auf die gegenständliche unbewilligte Demonstration ist somit festzustellen, dass diese zwar durchweg friedlich blieb, sprich keine Gewaltakte gegen Personen oder Sachen beinhaltete. Jedoch war sie mit einer Dauer von knapp einer Stunde von erheblicher Intensität und vor allem von Anfang an auf die Störung des alltäglichen, normgerechten Individualverkehrs an dieser notorisch stark befahrenen Örtlichkeit ausgerichtet. Und dies eben gerade nicht, um die effektiv betroffenen Verkehrsteilnehmer zur Aufgabe eines aus Sicht der Demonstrierenden verpönten Verhaltens zu zwingen, sondern um Medienöffentlichkeit zu erhaschen, auf die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Blockade stehende Klimakrise https://hudoc.echr.coe.int/eng#%7B%22appno%22:[%2231684/05%22]%7D

- 21 aufmerksam zu machen und letztlich dem Fernziel einer restriktiveren Umweltpolitik näherzukommen. Umgekehrt kann den Behörden nicht der Vorwurf mangelnder Toleranz oder unverhältnismässiger Härte gemacht werden, duldeten diese die Demonstration bzw. Blockade auf der F._____ doch während rund 40 Minuten, bevor sie den Demonstrierenden, welche ihr Anliegen also durchaus öffentlichkeitswirksam platzieren konnten, ein Ultimatum zur Freigabe der Fahrbahn bzw. Räumung der Brücke ansetzten und dabei auf die polizei- und strafrechtlichen Konsequenzen im Unterlassungsfall hinwiesen. Demzufolge ist das Verhalten der Beschuldigten und ihrer Mitdemonstrierenden als verwerflich und unrechtmässig im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu qualifizieren, womit einer angemessenen Sanktionierung weder verfassungs- noch konventionsrechtliche Bedenken entgegenstehen (so nun ausdrücklich und ausführlich auch BGer 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024, Erw. 10). Soweit die Verteidigung aus den vorerwähnten und weiteren EGMR-Entscheiden etwas zu Gunsten der Beschuldigten abzuleiten versucht (Urk. 21, S. 23 ff.; Urk. 53, S. 8 ff.), ist festzustellen, dass sie die entscheidenden Erwägungen jeweils nur verkürzt oder gar nicht wiedergibt oder auf Sachverhalte verweist, die mit dem gegenständlichen nur entfernt oder gar nicht vergleichbar sind, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen erübrigt. 2.6. Ebenfalls nicht zu hören ist die Verteidigung mit der Anrufung des Rechtfertigungsgrunds des Notstands bzw. der Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB. Denn dessen Anwendung bei von Klimaaktivisten verübten Straftaten wird vom Bundesgericht in aller Deutlichkeit verworfen, da der Klimawandel weder eine unmittelbare, sich innert kurzer Zeit, spätestens innert Stunden nach der strafbaren Handlung des Täters verwirklichende Gefahr darstellt noch individuelle Rechtsgüter betrifft (BGE 147 IV 297, Erw. 2.1. ff.; BGer 6B_1310/2020 und 6B_1298/2020 vom 28. September 2021, Erw. 3). Inwiefern diese höchstrichterliche Rechtsprechung falsch oder gar unhaltbar sein soll, lässt die Verteidigung jedoch offen, indem sie sich gar nicht wirklich damit auseinandersetzt, sondern vielmehr darauf beschränkt,

- 22 von der Justiz mutigere Entscheide im Sinne des Klimaschutzes zu fordern (Urk. 21, S. 32 ff.; vgl. Urk. 53 S. 16 f.). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang das jüngste Urteil des EGMR vom 9. April 2024 (EGMR, 53600/20, Verein Klimaseniorinnen Schweiz und andere gegen Schweiz) anführt, so lässt sie dabei ausser Acht, dass dieses Urteil nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafprozess steht und sich gegen den Staat richtet, ohne dass sich daraus ein strafrechtlich relevanter Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 17 StGB für die vorliegende Nötigungshandlung der Beschuldigten ergibt. Selbiges gilt für den von der Verteidigung eingereichten Bericht des UNO-Sonderberichterstatters vom 29. Januar 2024 (Urk. 54/1), welcher weder eine (für das Strafverfahren relevante) bindende Wirkung entfaltet noch einen unmittelbareren Handlungsbedarf im Sinne von Art. 17 StGB zu begründen vermag. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass es im von der Verteidigung ausführlich dargestellten Entscheid des UNO-Kinderrechtsausschusses vom 22. September 2021 (Sacchi et al. vs. Argentinien et al.; Urk. 22/16) mitnichten zur behaupteten Verurteilung der involvierten Länder wegen Verletzung von Kinderrechten durch unmittelbare Gefahren des Klimawandels kam. Vielmehr erachtete das UNO-Gremium die Beschwerde der Kinder wegen Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel als unzulässig, wenngleich es ihnen attestierte, ihren Opferstatus genügend glaubhaft dargetan zu haben, so dass unter diesem Aspekt immerhin auf ihre Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Zur Begründung eine Notstandssituation taugt somit auch dieser Entscheid nicht. 2.7. Schliesslich verfängt auch der von der Verteidigung geltend gemachte schuldausschliessende Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB nicht, wobei es sich um einen sog. indirekten Verbotsirrtum handle, welcher sich aus dem Vertrauensgrundsatz ableite (Urk. 21, S. 9 ff.). 2.7.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern überhaupt irgendein Verbotsirrtum vorliegen soll, da in casu keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschuldigte bei der Tatbegehung nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass sie sich rechtswidrig verhielt (direkter Verbotsirrtum) bzw. dass sie annahm und auch annehmen

- 23 durfte, dass ihr tatbestandsmässiges Verhalten durch einen in Tat und Wahrheit nicht existenten Rechtfertigungsgrund gedeckt war (indirekter Verbotsirrtum). Vielmehr legen die Ausführungen der Verteidigung nahe, dass die Beschuldigte sich der Illegalität ihres Tuns sehr wohl bewusst war, aber einfach darauf hoffte, ungeschoren davonzukommen oder höchstens mit einer Übertretungsbusse belangt zu werden (Urk. 21, S. 10; vgl. auch Prot. II, S. 19). Dass diese Hoffnung schliesslich enttäuscht wurde, hat mit einem Verbotsirrtum nichts zu tun. 2.7.2. Sodann geht die Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gestützt auf die von der Verteidigung ins Feld geführten Beispiele und statistischen Zahlen zu Demonstrationen und Kundgebungen in der Stadt Zürich einerseits und zur Art und Weise, wie die Stadtpolizei diesen begegnet, andererseits (Urk. 21, S. 9 ff.) schon deshalb fehl, weil sich diese – soweit ersichtlich – weitestgehend auf Demonstrationszüge oder Kundgebungen auf bestimmten Plätzen (wie z.B. dem Helvetiaplatz, dem Bürkliplatz oder dem Sechseläutenplatz) beziehen, welche offenkundig nicht mit «statischen» Verkehrsblockaden verglichen werden können. Mit anderen Worten: Kann ein Verkehrsteilnehmer wegen eines Demonstrationszugs eine Kreuzung für ein paar Minuten nicht passieren, ist das sowohl aus polizeitaktischer als auch aus strafrechtlicher Sicht eben nicht dasselbe, wie wenn ein Verkehrsteilnehmer wegen einer einstündigen Strassenblockade festsitzt oder diese weiträumig umfahren muss. Inwiefern die Beschuldigte nun aber aus der behördlichen Bewältigung von Demonstrationszügen und nicht verkehrsbehindernden Kundgebungen eine vertrauensschutzbegründende behördliche Zusicherung oder ein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten hinsichtlich der Bewältigung von gänzlich anders gelagerten «statischen» Verkehrsblockaden ableiten können soll, erhellt nicht. 2.7.3. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 21, S. 10) geht es im vorliegenden Kontext letztlich also um die Problematik der sog. Gleichbehandlung im Unrecht. Nichts anderes ergibt sich aus dem ausführlich vorgetragenen Argument, wonach die Beschuldigte nur schon deshalb nicht einer Nötigung für schuldig befunden werden dürfe, weil andere Teilnehmer und/oder die Organisatoren der ge-

- 24 genständlichen Demonstration sowie weiterer Demonstrationen in der Stadt Zürich bzw. in der Schweiz nicht verfolgt worden, straflos geblieben oder höchstenfalls mit Übertretungsbussen belegt worden seien (Urk. 21, S. 15 und S. 20 ff.). Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es im schweizerischen Recht grundsätzlich jedoch nicht. Die Beschuldigte könnte aus den von ihr behaupteten Umständen nur dann etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn sämtliche involvierten Strafbehörden in übereinstimmender und ständiger Praxis vom Gesetz abgewichen wären und dabei zu verstehen gegeben hätten, auch inskünftig nicht gesetzeskonform zu entscheiden bzw. nicht einzuschreiten (BGE 115 Ia 81, Erw. 2). Freilich ist eine solche Praxis inexistent. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werde (Urk. 32, S. 5 f.). 3. Zusammenfassend ist die Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Die Staatsanwaltschaft forderte im Berufungsverfahren neu, dass die Beschuldigte für die von ihr begangene Nötigung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen sei, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben sei (Urk. 52, S. 1; Prot. II, S. 4). 2.1. Zu den Grundsätzen der Strafzumessung im Sinne von Art. 47 ff. StGB, den an diese zu stellenden Begründungsanforderungen und dem allgemeinen Vorrang der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts verwiesen werden (anstelle vieler BGE 144 IV 217, Erw. 3.3.3; BGE 136 IV 55, Erw. 5.4 ff.). 2.2. Der Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sieht als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Dabei steht die Verhängung einer Geldstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StGB in casu ausser Frage, da, wie sich sogleich zeigen wird (siehe nachfolgend Erw. V. 3.1. ff.), das die Beschuldigte treffende Verschulden offenkundig noch gering ist und diese Strafart eine genügende Warnwirkung auf die nicht vorbestrafte Beschuldigte haben dürfte. Folglich

- 25 kann eine Freiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden (BGE 134 IV 97, Erw. 4.3). 2.3. Besondere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die zum ausnahmsweisen Verlassen des ordentlichen Strafrahmens der Geldstrafe von 3 bis zu 180 Tagessätzen Veranlassung geben könnten (BGE 136 IV 55, Erw. 5.8), sind vorliegend keine auszumachen. Im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Falle von durch Klimaaktivisten verübten Straftaten in aller Regel auch keine Strafmilderung infolge geltend gemachten Handelns unter achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 Bst. a Ziff. 1 StGB denkbar, da solche Aktionen anhand einer allgemein anerkannten Werteskala zu beurteilen sind, nicht von vornherein als Ausdruck ethischer Werte angesehen werden können, die von der gesamten Bevölkerung oder zumindest von einer Mehrheit mitgetragen werden, und überdies auch die Gefahr der Unterminierung der demokratischen Legitimierung des Rechts, insbesondere des Strafrechts, mit sich bringen (BGE 149 IV 217, Erw. 1.3). Gleiches gilt mutatis mutandis, soweit eine Strafmilderung infolge geltend gemachten Handelns in schwerer Bedrängnis im Sinne von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB oder in nach den Umständen entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 48 Bst. c StGB angerufen wird (BGE 149 IV 217, Erw. 1.4.). 3.1. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zunächst die Tatkomponente und dabei die objektive Tatschwere der von der Beschuldigten begangenen Nötigung zu bestimmen. Wie dargelegt, folgte die Beschuldigte einem Aufruf der Organisation «D._____» und blockierte zusammen mit zahlreichen anderen Demonstrierenden an einem Wochentag über die Mittagszeit für eine Viertelstunde die F._____ in Zürich, so dass für den Individualverkehr kein Durchkommen mehr war. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer mussten somit entweder im Stau verharren oder nach einem Umweg suchen, wobei notorisch ist, dass als Folge einer Blockade einer Hauptverkehrsachse selbst bei Umleitungs- bzw. Umfahrungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung zwangsläufig Verkehrsüberlastungen entstehen,

- 26 die ihrerseits zu Stau und Verzögerungen führen. Dabei widersetzte sich die Beschuldigte mehreren polizeilichen Abmahnungen, die Fahrbahn freizugeben und die Brücke zu räumen, so dass sie letztlich von der Polizei von der Brücke getragen werden musste. Umgekehrt ist der Beschuldigten deutlich strafmindernd zugute zu halten, dass sie sich – wie die übrigen Demonstrierenden auch – durchweg gewaltfrei verhielt, lediglich passiven Widerstand leistete und sich schliesslich ohne Gegenwehr kontrollieren und verhaften liess. Die objektive Tatschwere wiegt somit noch leicht. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass die Beschuldigte zwar direktvorsätzlich handelte und ihr ein gesetzeskonformes Verhalten ohne weiteres möglich gewesen wäre, dass sie dabei jedoch nicht von egoistischen Motiven getrieben war, sondern das (Fern-)Ziel verfolgte, sich für die ihrer Ansicht nach von der Klimakrise bedrohte Umwelt und Menschheit einzusetzen, was ihr ebenfalls deutlich strafmindernd zugute zu halten ist. Eine eigentliche kriminelle Energie ist nicht auszumachen. 3.3. Vorliegend ist deshalb von einer noch sehr leichten Tatschwere auszugehen, so dass sich die Festsetzung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen als Einsatzstrafe rechtfertigt 3.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu erwägen, dass die Beschuldigte in der Romandie geboren und aufgewachsen ist, im H._____ das Gymnasium besuchte und schliesslich in I._____ Philosophie studierte. Es folgten weitere Studien in Psychologie und französischer Sprache. Beruflich war und ist die Beschuldigte seit jeher Übersetzerin. Daneben unterrichtet sie noch Yoga und arbeitet zudem als Yoga-Therapeutin. Sie ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (Prot. I, S. 7 f.; Prot. II, S. 9). Gemeinsam mit ihrem Ehemann versteuerte sie im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 13‘900.– (Urk. 6/2, S. 2). Aktuell weist die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein monatliches Einkommen von Euro 4'000.– auf, besitzt mit ihm ein Haus in J._____ und hat Schulden von Fr. 165'000.– (Prot. II, S. 11 f.). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 6/1; Urk. 33).

- 27 - Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten und ihr Vorleben erweisen sich als strafzumessungsneutral. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Nötigung anerkennt sie zwar, an der gegenständlichen unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben, jedoch zeigt sie bezüglich ihres Fehlverhaltens keinerlei Einsicht oder gar Reue (Prot. I, S. 8; Prot. II, S. 21), so dass aus ihrem Nachtatverhalten nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Folglich erfährt die oben festgesetzte Einsatzstrafe keine Veränderung. 3.5. Im Ergebnis ist somit von einem noch sehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, so dass sich die Ausfällung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen als schuldangemessen erweist, wobei die Höhe der Tagessätze aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB auf Fr. 30.– festzusetzen ist, da entgegen der Staatsanwaltschaft das Einkommen des Ehemanns der Beschuldigten bei der Bemessung der Tagessatzhöhe keine Berücksichtigung finden kann (Urk. 52, S. 22). 4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in subjektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.1). Wie dargelegt, weist die Beschuldigte keine Vorstrafen auf. Die Beschuldigte zeigt sich von der Rechtmässigkeit ihres Handelns und dem anhaltenden Versagen der Schweiz in Bezug auf den Klimawandel weiterhin überzeugt, was das Risiko einer erneuten Tatbegehung erhöht. Es darf zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und die auszufällende Geldstrafe die Beschuldigte genügend beeindrucken, so dass sie sich inskünftig wohlverhalten wird, die Legalprognose der Beschuldigten ist dennoch aufgrund ihrer manifestier-

- 28 ten Überzeugung belastet. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, die Probezeit indes auf 3 Jahren anzusetzen. 5. Soweit die Verteidigung vorliegend kein Strafbedürfnis erkennen mag und für eine Strafbefreiung in Anwendung von Art. 52 StGB plädiert (Urk. 21, S. 35 ff.), steht auch diesem Ansinnen die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen, und zwar gleich in doppelter Hinsicht: 5.1. Zum einen würde eine Strafbefreiung bedingen, dass nebst dem Vorliegen von geringen Tatfolgen und einem geringen Verschulden auch kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht, mithin keinerlei Strafbedürfnis vorhanden ist (BGE 135 IV 130, Erw. 5.3.3). Nachdem durch Klimaaktivisten verübte Straftaten aber keineswegs als Ausdruck ethischer Werte angesehen werden können, die von der gesamten Bevölkerung oder zumindest von einer Mehrheit mitgetragen werden (BGE 149 IV 217, Erw. 1.3.6), kann von einem fehlenden öffentlichen Interesse an deren Strafverfolgung bzw. von keinerlei Strafbedürfnis keine Rede sein. 5.2. Zum anderen könnte nur schon eine (in der Regel gerade nicht mögliche, siehe vorstehend Erw. V. 2.3.) Strafmilderung gestützt auf achtenswerte Beweggründe höchstens in Ausnahmefällen in Erwägung gezogen werden, z.B. wenn Klimaaktivisten rasche und gewaltfreie Aktionen begehen, wie etwa einen sehr kurzfristigen Sitzprotest auf öffentlichem Grund, sofern dabei weder der Verkehr gestört noch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird (BGE 149 IV 217, Erw. 1.3.7). Wenn die von der Beschuldigten zu verantwortende knapp einstündige Sitzblockade auf der F._____ in Zürich nun aber bereits diese Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllt, kann eine Strafbefreiung erst recht nicht in Frage kommen. VI. ED-Material 1. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – die Vernichtung des bei ihr sichergestellten ED-Materials, mithin der DNA- Probe und des erkennungsdienstlichen Materials (Urk. 53 S. 20). Im Rahmen ihres Plädoyers präzisierte die Verteidigung ihren Antrag dahingehend, dass namentlich der abgenommene Wangenschleimhautabstrich der Beschuldigten zu vernichten

- 29 sei (Prot. II S. 29), was sie mit dem begehrten Freispruch der Beschuldigten begründet (Urk. 53 S. 20; Prot. II S. 29; Urk. 21 S. 38). 2. Im Rahmen ihrer Verhaftung wurde die Beschuldigte erkennungsdienstlich erfasst, indem von ihr unter anderem zwecks Erstellung eines DNA-Profils ein Wangenschleimhautabstrich genommen wurde, da ihre Teilnahme an weiteren unbewilligten Aktionen von "D._____" nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 5/5). Ein DNA-Profil der Beschuldigten wurde letztlich unstreitig nicht erstellt (vgl. Urk. 5/5; Prot. II, S. 25 f., 29). Die Beschuldigte nahm, wie vorstehend ausgeführt, an einer von "D._____" organisierten Blockade des Strassenverkehrs teil, die zwar den Straftatbestand der Nötigung erfüllt, jedoch friedlich vonstattenging. Vor diesem Hintergrund – und nachdem auch keine Anhaltspunkte für eine Gewaltbereitschaft der Beschuldigten ersichtlich waren – erscheint die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs (zwecks Erstellung eines DNA-Profils) als unverhältnismässig (vgl. Art. 255 Abs. 1 lit. a aStPO; Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA- Profilgesetz), weshalb ein allenfalls noch vorhandener Wangenschleimhautabstrich der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten ist. Das übrige erkennungsdienstliche Material der Beschuldigten wird aufgrund des vorliegenden Schuldspruchs der Beschuldigten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von Amtes wegen vernichtet bzw. gelöscht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a aStPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz bei Fällung eines neuen Entscheids darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind ihr folglich die Kosten sowohl des Vorverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Für Ersteres beläuft sich die Gebühr gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft auf Fr. 1‘000.– (Urk. 17). Für Letzteres erweist sich in Anwendung von Art. 424

- 30 - StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– als angemessen. 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und die Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind dieser infolge Unterliegens auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Davon auszunehmen sind einzig die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 8'000.– (Urk. 55), welche unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO analog). Für das Berufungsverfahren erweist sich in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d, § 14 und § 16 Abs. 1 GebV OG die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘600.– als angemessen. 3. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten grundsätzlich keine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO zuzusprechen bzw. besteht betreffend die erlittene Haft ohnehin kein Genugtuungsanspruch (vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO), sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung und Genugtuung für die erstandene Haft (Urk. 32, S. 15 f.) sind somit aufzuheben. Nachdem die Tagfahrt vom 10. November 2023 infolge Bombendrohung gegen das hiesige Gericht kurzfristig abzitiert werden musste, rechtfertigt es sich vorliegend, die Beschuldigte für ihre Ausgaben für das Zugbillett – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – pauschal mit Fr. 150.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

- 31 - 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1’500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1’000.– Gebühr für das Vorverfahren. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3’600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST). 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Der Beschuldigten wird für die ausgefallene Tagfahrt vom 10. November 2023 eine Entschädigung von Fr. 150.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 9. Ein allenfalls noch vorhandener Wangenschleimhautabstrich wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 32 -  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (unter besonderem Hinweis auf Dispositivziffer 9)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger

- 33 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für eine bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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