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Zürich Obergericht Strafkammern 29.10.2024 SB220408

29 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,360 parole·~1h 7min·1

Riassunto

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220408-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin sowie 1. B._____, Privatkläger und Drittberufungskläger 2. - 9. … Privatkläger 10. C._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 10 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

- 2 betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Juni 2022 (DG210041)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Shil 18. Februar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/48). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG  der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB  der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Von den Vorwürfen  der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklage vom 18. Februar 2021 sowie  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich Dossier 3 gemäss Anklage vom 12. August 2021 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 496 Tage durch Haft erstanden sind).

- 4 - Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit 6. August 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. August 2015 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50 im Rahmen des bedingten Strafvollzuges angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird nicht verlängert. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 7. Auf eine Ersatzforderung wird verzichtet. 8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 5. August 2021 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Bargeld von insgesamt CHF 3'998.70 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel, Dopingmittel (Anabolika), Medikamente, Chemikalien, Flüssigkeiten und Lebensmittel- bzw. Nahrungsergänzungsmittel (Lagernummer S00582-2020) 1. A013'669'482 1.3 Gramm Marihuana 3. A013'669'506 0.19 Gramm Kokain 4. A013'682'252 klare Flüssigkeit in 13 Ampullen à 1ml, Beschriftung "BOLD 1ml/250mg" 5. A013'682'263 klare Flüssigkeit in 6 Ampullen à 1ml, Beschriftung "DEC 1ml/250mg" 6. A013'682'274 gelbliche Flüssigkeit in einer 10 ml Ampulle, Beschriftung "TEST C" 7. A013'682'296 gelbliche Flüssigkeit in einer 10 ml Ampulle, Beschriftung "TESTOX E"

- 5 - 8. A013'682'309 10ml Ampulle, Beschriftung "Test Enenthate 250mg/ml" 11. A013'669'540 464 Gramm weisses Pulver in einem Kunststoffgebinde, Beschriftung "Lactose monohydrat" 15. A013'669'573 6 Ampullen à 2ml, Beschriftung "Lidocain HCl 2%" 16. A013'682'116 klare Flüssigkeit in einer Ampulle à 5ml, Beschriftung "Melanotan 2" 17. A013'682'127 klare Flüssigkeit in 9 Ampullen, Beschriftung "Dospir" 18. A013'682'138 Flüssigkeit in einer Ampulle à 1ml, Beschriftung "Ephedrin Amino" 20. A013'669'595 1.5 Gramm Marihuana 21. A013'669'608 1.2 Gramm Marihuana 22. A013'669'619 zerhacktes Pflanzenmaterial in 60 Hartgelatinekapseln, in 2 Kunststoffgebinden, Beschriftung "Isovitexin" 23. A013'682'434 braunes Pulver in 46 Hartgelatinekapseln, in 2 Kunststoffgebinden, Beschriftung "Neo Testophan" 24. A013'682'456 weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 3 Knittersackecken, in Kunststoffgebinde, Beschriftung "Iron Shot" 25. A013'682'467 weisses Pulver in 7 Hartgelatinekapseln, in Kunststoffgebinde, Beschriftung "Alkalan" 26. A013'682'489 gelbliche Flüssigkeit in 1 Ampulle à 10ml, Beschriftung "MP Magnus/Testosterone Cypionate" 27. A013'682'503 Flüssigkeit in 1 Ampulle à 10 ml, Beschriftung "Testoplex X200/Testosterone Cypionate" 31. A013'669'653 49.9 Gramm netto Kokain in mehrfach eingedrehtem und verknotetem Knittersack, mit braunem Klebeband umwickelt, in Knittersack 35. A013'669'697 0.2 Gramm Marihuana

- 6 - 36. A013'669'700 ölig klare mit Bodensatz Flüssigkeit in 1L Petflasche 37. A013'694'116 trübe Flüssigkeit, mit Satz oben/unten, Flüssigkeit in 1L Petflasche 38. A013'694'127 trübe Flüssigkeit, mit Satz oben/unten, Flüssigkeit in 1.5L Petflasche 39. A013'694'138 trübe Flüssigkeit, mit Satz oben/unten, Flüssigkeit in 1.5L Petflasche 40. A013'694'149 trübe Flüssigkeit, mit Satz oben/unten, Flüssigkeit in 1.5L Petflasche 41. A013'694'150 trübe Flüssigkeit, mit Satz oben/unten, Flüssigkeit in 1.5L Petflasche werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon BQ/Androidone Aquaris X2 (A013'669'631) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2021 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich (DFE-Lager) lagernden Mobiltelefone 28. A013'669'620 1 Mobiltelefon Marke Samsung 30. A013'669'642 1 Mobiltelefon Marke Nokia 32. A013'669'664 1 Mobiltelefon Marke Apple/iPhone 42. A013'669'711 1 Mobiltelefon Marke Apple mit durchsichtiger Hülle sowie D._____-Aufkleber 43. A013'669'722 1 Mobiltelefon Marke Apple/iPhone 44. A013'669'733 1 Mobiltelefon Marke Apple/iPhone

- 7 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herausgegeben. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. August 2021 beschlagnahmte Personenwagen der Marke "Ford" (Modell: Mustang 4.7 V8 Automat, Farbe: beige, Jg. 1967, VIN-Nr. 1) wird durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 13. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Asservate  daktyloskopische Spur (A013'675'984)  vier DNA-Wattetupfer (A013'673'466, A013'673'411, A013'675'280 und A013'673'455) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2021 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich (DFE-Lager) lagernden Gegenstände 19. A013'669'584 1 Datenträger für Computer, USB-Stick Sandisk 34. A013'669'686 1 Sony Playstation 4 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herausgegeben. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. August 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (Asservate- Triage) lagernden Gegenstände 2. A013'669'493 1 Hammer

- 8 - 9. A013'669'528 Lebara Mobil-Karte ohne SIM-Karte, 2 12. A013'669'551 Div. Dokumente: Impfausweis, Einzahlungsbelege, Kaufvertrag Ford Mustang, Vertrag Mobilfunkdienstleister Sunrise, Monatsbudget vom Sozialzentrum 13. A013'669'562 1 Sturmhaube schwarz 14. A013'671'448 1 Sturmhaube grün/tarnfarben 33. A013'669'675 1 Schutzbekleidung, Vorderteil einer "Schutzweste" 45. A013'669'755 2 Schlüssel an einem Ring, davon 1 Abus (RM00039) und 1 Keso 2000 46. A013'669'766 1 Beil Marke Outdoor-Edge Survival Series, Wood Devil, schwarz mit Kunststoffgriff und Klingenetui, Gesamtlänge ca. 28cm 47. A013'669'777 div. Feuchttüchlein 48. A013'669'788 1 Klappmesser Marke unbekannt, einhändig bedienbar, silberne Klinge, braunes Griffstück, Gesamtlänge ca. 22cm, Klinge ca. 10cm 49. A013'669'799 1 kleiner Schlüssel werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herausgegeben. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (E._____ GmbH) Schadenersatz von CHF 16'997.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 (F._____) CHF 300 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 9 - 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (G._____) CHF 500 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 19. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) B._____ (Privatkläger 1) b) H._____ (Privatklägerin 2) c) I._____ GmbH (Privatklägerin 4) d) J._____ (Privatkläger 5) e) K._____ (Privatklägerin 8) f) L._____ (Privatkläger 9) 20. Die M._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 10 (C._____) wird abgewiesen.

- 10 - 22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'100.00 Gebühr Vorverfahren 1, CHF 5'000.00 Gebühr Vorverfahren 2, CHF 5'042.50 Auslagen Vorverfahren 2, CHF 207'273.86 Telefonkontrolle Vorverfahren 2, CHF 3'674.00 Gutachten Vorverfahren 2, CHF 183.75 Dolmetscher Vorverfahren 2, CHF 3'380.00 Gutachten Vorverfahren 2, CHF 81.50 Kosten Harddisk Vorverfahren 2, CHF 1'675.80 Akontozahlung amtl. Verteidigung Vorverfahren 2, CHF 5'210.45 Akontozahlung amtl. Verteidigung Vorverfahren 1, CHF 62'963.55 Entschädigung amtliche Verteidigung, CHF 13'019.05 Akontozahlung ehemalige amtl. Verteidigung Vorverfahren 1, CHF 5'133.95 Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 23. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens 2 werden dem Beschuldigten auferlegt. 24. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen; im Umfang von drei Vierteln werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Diesbezüglich bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 25. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 62'963.55 (inkl. MwSt., abzüglich

- 11 - Akontozahlungen von CHF 1'675.80 und CHF 5'210.45) aus der Gerichtskasse entschädigt. 26. Der Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen. 27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 3, 6 und 7 (E._____ GmbH, F._____, G._____) für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 1'250 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 10 (C._____) für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 4'100 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 238 S. 1; Urk. 240 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2022 sei betreffend die Ziffer 1, Spiegelstrich 1 und 2, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 6, Ziffer 12, Ziffer 24 und Ziffer 28 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Vorbereitungshandlungen zu Raub freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen qualifizierten und einfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. 4. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist. 5. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen.

- 12 - 6. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen. 7. Der sichergestellte Ford Mustang 4.7 V8 Automat sei dem Bruder des Beschuldigten, N._____, herauszugeben. Eventualiter sei der Ford Mustang 4.7 V8 Automat dem Beschuldigten respektive dessen Bruder, N._____, gegen Zahlung von Fr. 18'000.– herauszugeben. 8. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für die amtliche Verteidigung seien zu maximal ½ dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das obergerichtliche Verfahren zu Lasten des Staates. Zudem sei der Beschuldigte für die unrechtmässig erstandene Haft angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Prot. II S. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 13 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 14. Juni 2022 (Urk. 130) meldeten die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatkläger 1 innert Frist Berufung an (Urk. 132, 134 und 135). Das begründete Urteil (Urk. 136 = 140) wurde den Parteien am 27. Juli 2022 zugestellt (Urk. 139). Mit Schreiben vom 5. August 2022 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden, aber der Antrag um Zusendung eines Datenträgers mit Überwachungsdaten gestellt wurde (Urk. 141). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging am 15. August 2022 ein, wobei ein Beweisantrag gestellt wurde (Urk. 144A und B). Ebenfalls am 15. August 2022 ging die Berufungserklärung des Privatklägers 1 ein (Urk. 146). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2022 wurden dem Beschuldigten, den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 152). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 – zusätzlich zur bereits erhobenen selbständigen Berufung – Anschlussberufung bezüglich der Berufung des Beschuldigten, wobei dieselben Beweisanträge (erneut) gestellt wurden (Urk. 154). Der Privatkläger 10 erhob mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Anschlussberufung (Urk. 160). Ein vom Beschuldigten gegenüber dem Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, JuWe, gestelltes Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 164) wurde der erkennenden Kammer mit Vollzugsbericht vom 1. November 2022 am 7. November 2022 eingereicht (Urk. 163). Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 wurde den jeweiligen weiteren Parteien je eine Kopie der erhobenen Anschlussberufungen zugestellt (Urk. 166). Zudem wurde das Entlassungsgesuch des Beschuldigten mit weiterer Verfügung vom 8. November 2022 der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt und der Verteidigung Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt

- 14 - (Urk. 168). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 11. November 2022 die Gutheissung des Antrags des Beschuldigten (Urk. 170). Auf mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 gesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 172) gingen am 18. bzw. 21. November die Stellungnahmen des JuWe (Urk. 174) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 175) ein. Auf mit Präsidialverfügung vom 22. November 2022 gesetzte Frist (Urk. 176) erfolgte mit Eingabe der Verteidigung vom 28. November 2022 deren Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und JuWe (Urk. 179). Hierauf wurde das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022 abgewiesen (Urk. 180). Eine vom Beschuldigten am 29. Dezember 2022 geführte Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Verfügung vom 29. November 2022 (Urk. 184) wurde vom Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 abgewiesen (Urk. 189). Mit Datum vom 1. Februar 2023 wurden die Parteien auf den 15. Dezember 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 191). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2023 (Urk. 193) wurde nach durchgeführtem Schriftenwechsel (Urk. 195-198) ein von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz rechtshilfeweise gestelltes Gesuch um Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht (Urk. 194/1-4) mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2023 gutgeheissen (Urk. 199). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft diverse Urkunden ein und beantragte, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 201 und 202/1-6). Auf Eingaben der Verteidigung vom 19. Oktober 2023 (Urk. 203) und vom 3. November 2023 (Urk. 204) wurde mit Präsidialverfügung vom 7. November 2023 ein bereits vorgängig erstellter Datenträger mit Überwachungsdaten (Urk. 102) der Verteidigung zuhanden ihrer Akten zugestellt. Zudem wurden die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen als Beweismittel zu den Akten genommen und ein Beweisantrag der Staatsanwaltschaft bezüglich Einvernahme von O._____ vom TK-Support der Stadtpolizei Zürich als sachverständige Zeugin gutgeheissen. Die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2023 wurde den Parteien abgenommen, da der Verteidigung voraussichtlich nicht genügend Zeit zur Durchsicht der zugestellten Daten bliebe (Urk. 206). Die Verteidigung beantragte mit Datum vom 10. November 2023 die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 208), wor-

- 15 auf der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 13. November 2023 Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde (Urk. 210). Der Privatkläger 1 zog mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2023 seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zurück (Urk. 212). Nach erfolgter Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2023 (Urk. 213) wurde der Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 per sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 215 und 216 sowie 219). Mit Vorladung vom 11. Dezember 2023 wurden die Parteien neu auf den 29. Oktober 2024, 08.00 Uhr, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 223). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung und Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil zurück und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung (Urk. 224). Zufolge Rückzugs der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde deren bereits gutgeheissener Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von O._____ gegenstandslos. Das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 225). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, und zusätzlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. P._____. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ bzw. der Privatkläger 10 blieben unentschuldigt fern (Prot. II S. 15). Anlässlich ihres Parteivortrags stellte die Verteidigung zwei Beweisanträge, über die im Rahmen der Urteilsberatung entschieden wurde. Die Urteilsberatung erfolgte gleichentags im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 49 ff.). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am Folgetag schriftlich zugestellt, nachdem die Parteien auf mündliche Eröffnung verzichtet hatten (Prot. II S. 49). 2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich Dispositivziffern 1 al. 1 und 2, 3, 4, 6, 12, 24 und 28 an (Urk. 141

- 16 - S. 2). Der Privatkläger 10 ficht das vorinstanzliche Urteil mit seiner Anschlussberufung bezüglich Dispositivziffern 8 und 12 2. Satz an (Urk. 160 S. 2). 2.2. Die Rückzüge der Berufung und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie der Berufung des Privatklägers 1 sind vorzumerken. 2.3. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4, Aufl., 2023, Art. 407 N 3). Vorliegend erschienen trotz zugestellter Vorladung weder der Privatkläger 10 noch dessen Vertreter zur mündlichen Berufungsverhandlung, wobei auch kein Dispensationsgesuch gestellt wurde. Die Anschlussberufungserklärung des Privatklägers 10 vom 17. Oktober 2022 enthielt zwar eine kurze Begründung, doch wurde auch darin kein Dispensationsgesuch verbunden mit dem Antrag, die Anschlussberufung aufgrund jener Kurzbegründung zu beurteilen, gestellt (Urk. 160), so dass ein solches Vorgehen ausser Betracht fällt. Der Privatkläger 10 ist daher säumig, weswegen in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO eine Rückzugsfiktion anzunehmen ist. Die Anschlussberufung des Privatklägers 10 ist demnach als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2.4. Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 1 al. 3 und 4 (Schuldsprüche betr. mehrfache Sachbeschädigung), 2 (Freisprüche), 5 (Verzicht Verlängerung Probezeit), 7 (Verzicht Ersatzforderung), 8 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft), 9-11 (Betäubungsmittel und Mobiltelefone), 13-15 (Asservate und Gegenstände), 16-21 (Zivilforderungen), 22 (Kostenfestsetzung), 23 (Entscheid über Untersuchungskosten) sowie 25-27 (diverse Entschädigungen). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Juni 2022 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

- 17 - II. Sachverhalt A. Anklageziffer I., Dossier 1 gemäss Anklageschrift vom 12. August 2021 1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Unter Anklageziffer I. betreffend Dossier 1 der Anklageschrift vom 12. August 2021 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum von ca. 1. März 2020 bis 23. März 2020 Vorbereitungen zu einem Raub mit schwerer Körperverletzung zusammen mit Q._____ und weiteren unbekannten Mittätern getroffen zu haben. Konkret sei ein Raubüberfall zum Nachteil von C._____ gegen Ende März/Anfang April 2020 in unmittelbarer Nähe von dessen Zweitwohnsitz in R._____ geplant gewesen, welcher Überfall im Auftrag des Beschuldigten durch Q._____ mit weiteren Beteiligten hätte verübt werden sollen und bei welchem Überfall Q._____ das Opfer mit einem Hammer gezielt hätte verletzen sollen. Infolge Verhaftung des Beschuldigten und von Q._____ am 30. März 2020 sei es nicht zum Überfall gekommen. Ein Angriff auf C._____ sei vom Beschuldigten schon seit dem 25. Juni 2019 geplant gewesen, habe sich jedoch ab dem 1. März 2020 zusehends auf einen geplanten Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung konkretisiert. So habe der Beschuldigte von einem Unbekannten am 1. März 2020 erfahren, dass C._____ jeweils einen grossen Bargeldbetrag in einer schwarzen Sporttasche aus Leder mit sich führe und er (C._____) dieses Geld jeweils vom Geschäft in S._____ mit nach Hause nehme. Gestützt auf diese neuen Erkenntnisse und den Hinweis auf den Zweitwohnsitz von C._____ in R._____ habe sich der Beschuldigte entschlossen, C._____ auszurauben, was sich durch folgende Handlungen konkretisiert habe: - Am 14. März 2020 hätten der Beschuldigte und Q._____ anlässlich einer Fahrt mit dem Personenwagen der Marke Seat (Modell: Leon, ZH 3) die Vorgehensweise eines Überfalls auf C._____ besprochen. Konkret hätte C._____ zumindest zu dritt (Q._____, "T._____" und "U._____") unter Einsatz eines im Auto bereitgestellten Hammers als Tatwaffe überfallen werden sollen. Dabei hätte Q._____ C._____ gezielte Schläge mit dem Hammer auf das Schienbein sowie auf die

- 18 - Zähne bzw. ins Gesicht und notfalls bei Gegenwehr auch gegen den Kopf versetzen sollen. Der Hammer hätte nach dem Überfall in einem Gully entsorgt und Q._____ und seine Mittäter hätten zunächst mit dem Fahrzeug von "U._____" flüchten und sich dann nach kurzer Fahrt voneinander trennen sollen. Die vorerwähnte Fahrt habe vor allem dazu gedient, den damaligen Aufenthaltsort von C._____ ausfindig zu machen und Q._____ zu zeigen, wer genau C._____ ("C'._____") sei. In der Folge habe Q._____ die Aufgabe übernommen, weitere Informationen über C._____ zu erlangen. - Am 18. März 2020 habe der Beschuldigte die für den Überfall mitvorgesehenen "T._____" und "U._____" beim Zweitwohnsitz von C._____ in R._____ instruiert und im Hinblick auf den Überfall seien die Eingänge der Liegenschaft zur Wohnung von C._____ inspiziert worden (Tatortbesichtigung). - Q._____ habe seinerseits zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 23. März 2020 den vorgesehenen Tatort ebenfalls persönlich besichtigt und dem Beschuldigten darüber am 23. März 2020 anlässlich eines Treffens in der Wohnung des Beschuldigten berichtet. Q._____ habe den Beschuldigten über die ideale Positionierung in einem Gebüsch vor dem Eingang der Liegenschaft zur Wohnung von C._____ informiert, von welcher Position im Dunkeln sie – Q._____, "T._____" und "U._____" – C._____ beim Betreten oder Verlassen der Liegenschaft gut hätten beobachten können, während jener sie dort nicht habe sehen können. - Anlässlich dieses Treffens vom 23. März 2020 habe der Beschuldigte Q._____ ein sog. "Tarnhandy" übergeben, welches Telefon für die freie, abhörsichere Kommunikation (inkl. automatischer Nachrichtenlöschung) zwischen dem Beschuldigten und Q._____ im Hinblick auf den Überfall auf C._____ gedient habe. Danach hätte nur noch der geeignete Zeitpunkt für den Überfall abgewartet werden müssen, welcher sich aber aufgrund des damals behördlich verfügten, schweizweiten Lockdowns infolge der Covid-19-Pandemie verzögert habe. - Der Beschuldigte habe die vorgenannten Handlungen im Wissen darum verübt bzw. er sei mit den Handlungen der anderen Beteiligten konkludent einverstanden gewesen, dass er sich mit Q._____ und weiteren Mittätern angeschickt habe,

- 19 einen Raubüberfall auf C._____ unter Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung desselben vorzunehmen, was ihn aber nicht von seinem Tun abgehalten habe (Urk. D1/67/13/40 S. 2-5). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestritt sowohl im Rahmen der Untersuchung (Urk. D1/67/2/9 S. 3) als auch vor Vorinstanz (Urk. 127 S. 13 f.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 31 ff.) einen Raub oder eine schwere Körperverletzung des Privatklägers C._____ geplant zu haben, obschon er diverse Teile des ihm vorgeworfenen äusseren Anklagesachverhalts anerkannte. Seitens der Verteidigung wird dementsprechend ein Freispruch des Beschuldigten von diesem Tatvorwurf beantragt (Urk. 129 S. 1 und S. 35; Urk. 141 S. 2; Urk. 240 S. 1 und S. 16). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. betreffend Dossier 1 der Anklageschrift vom 12. August 2021 mit Ausnahme des Vorwurfs, wonach Q._____ dem Privatkläger C._____ gezielt Hammerschläge gegen das Schienbein hätte versetzen sollen, als erstellt (Urk. 140 S. 82-116). 2. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 140 S. 35 ff.). Ergänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder be-

- 20 lastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 3. Würdigung 3.1. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer I. betreffend Dossier 1 der Anklageschrift vom 12. August 2021 durch die Vorinstanz erscheint mit wenigen Ausnahmen überzeugend (Urk. 140 S. 82-116), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur, soweit ein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt wird. 3.2. Aussagen Beschuldigter 3.2.1. Soweit der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen äusseren Sachverhalt anerkannte (vgl. die Aufzählung der ankerkannten Sachverhaltsmerkmale im vorinstanzlichen Entscheid, Urk. 140 S. 90), sind seine Aussagen ohne Weiteres als glaubhaft zu bezeichnen, da nicht anzunehmen ist, dass er sich selbst falsch belasten würde. Insoweit kann daher zur Erstellung des Anklagesachverhalts auf diese abgestellt werden.

- 21 - 3.2.2. Wenn der Beschuldigte dagegen geltend machte, es sei bei den Gesprächen und Handlungen nie um einen geplanten Angriff mit Körperverletzung bzw. einen Raub gegen C._____ gegangen, sondern es sei nur eine sogenannte "Ansage" – sinngemäss eine Drohung bzw. Warnung, um C._____ von angeblichen ständigen Provokationen Freunden des Beschuldigten gegenüber abzubringen – geplant gewesen, so sind seine diesbezüglichen Aussagen doch als von diversen Ungereimtheiten und Widersprüchen durchzogen zu bezeichnen. 3.2.3. Gefragt nach dem Grund, weswegen er plötzlich vom gemeinsamen Plan habe abrücken und stattdessen C._____ selbst habe auf dessen angebliche Provokationen ansprechen wollen, führte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2020 aus, es habe ihn beschäftigt, was geschehe, wenn es zu einer Schlägerei komme, und sie seien gewissermassen familiär miteinander verbunden (Urk. D1/67/2/7 S. 15 F/A 69). Früher in derselben Einvernahme machte er geltend, sie hätten zu dritt bei C._____ auftauchen wollen, weil es einschüchternder wirke; wenn jemand alleine gegangen wäre, wäre es eher zu einer Schlägerei gekommen. Eine Ansage von ihm in einem Gespräch per Telefon bringe nichts (Urk. D1/67/2/7 S. 3 F/A 10 f.). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt, stellt dies einen inneren Widerspruch dar (Urk. 140 S. 91), den der Beschuldigte mit der Aussage, dass es wohl bloss eskaliert wäre, wenn einer seiner Leute allein zu C._____ gegangen wäre, bei ihm hätte es zwar auch eskalieren können, aber nicht so heftig (Urk. D1/67/2/7 S. 15 F/A 70), nicht aufzulösen vermochte. Letzterer Begründung folgend hätte gar nie eine derartige Aktion geplant werden müssen. Warum er die Aktion angeblich aus Angst vor einer möglichen Eskalation abgeblasen habe, obschon er eigentlich die Ansicht vertrat, ein Gespräch zwischen ihm und C._____ – unabhängig, ob per Telefon oder von Angesicht zu Angesicht – bringe gar nichts, vermochte er nicht aufzulösen. Anzumerken ist bezüglich des genannten Grundes, weswegen er die Aktion angeblich abgebrochen habe auch, dass er diesen in der Hafteinvernahme vom 31. März 2020 – mithin kurz nach der Verhaftung und nur wenige Tage nach dem behaupteten Abblasen der Aktion –, noch nicht so ausführlich schilderte. In jener Einvernahme machte er lediglich geltend, er habe gegenüber Q._____ gesagt, er habe es sich anders überlegt. Wenn er C'._____ sehe, spreche er ihn direkt an, sie seien

- 22 schliesslich ehemalige Kollegen und Familienbekannte (Urk. D1/67/2/2 S. 3). Hätte die Furcht vor einer möglichen Eskalation einen Grund für den geltend gemachten Widerruf der Aktion dargestellt, so wäre anzunehmen, dass der Beschuldigte sich nur wenige Tage später noch daran erinnert und dies gegenüber der Staatsanwaltschaft so ausgesagt hätte. Die behauptete Furcht vor einer möglichen Eskalation bei einer "Ansage" durch drei Männer als Grund für den Widerruf des Plans stellt mithin eine nachgeschobene Erklärung dar und spricht weiter gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu diesem Punkt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung – gut viereinhalb Jahre nach dem Tatzeitraum – machte der Beschuldigte bezüglich des behaupteten Rücktritts dann geltend, der Beginn der Corona-Pandemie sei ein entscheidender Grund gewesen, weswegen er die Aktion abgesagt habe, wobei er sich zur tatsachenwidrigen Aussage verstieg, wegen des Beginns der Pandemie habe eine Ausgangssperre geherrscht (Prot. II S. 34). Hierzu ist zum einen zu bemerken, dass der um Jahre nachgeschobenen, im Widerspruch zu den früheren Aussagen stehenden Aussage schon aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abgeht. Und zum anderen ist festzuhalten, dass sich die Pandemie im Zeitraum März 2020 praktisch täglich akzentuierte mit steigenden publizierten Corona-Fallzahlen und wöchentlich verschärften behördlichen Massnahmen, was den Beschuldigten und Q._____ aber während Wochen nicht an der Fortführung ihrer Planung hinderte. Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung nachgeschobenen Aussagen des Beschuldigten, weswegen er das geplante Vorgehen gegen C._____ abgesagt habe, sind mithin unglaubhaft. 3.2.4. Hinsichtlich des Zeitpunkts des angeblichen Abblasens der Aktion findet sich ein weiterer Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten, indem er anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. März 2020 sagte, am letzten Samstag habe Q._____ ihm die Haare geschnitten, wobei er – der Beschuldigte – Q._____ dann gesagt habe, er habe es sich anders überlegt (Urk. D1/67/2/2 S. 3). Der Widerruf wäre also während des Haareschneides erfolgt. Zwei Monate später anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2020 machte der Beschuldigte dann geltend, er habe dies nach dem Haareschneiden zu Q._____ gesagt. Da das Thema nicht nur in der Wohnung und im Auto, sondern auch draussen besprochen worden sei, sei in den Wohnungsaudiogesprächen mit keinem Wort erwähnt, dass der ge-

- 23 plante Überfall nicht hätte durchgeführt werden sollen (Urk. D1/67/2/5 S. 16 und S. 18). Mittlerweile in Kenntnis, an welchen Orten Abhörmassnahmen erfolgt waren, schob er mithin einen Grund nach, weswegen vom angeblichen Abbruch der Aktion in den abgehörten Gesprächen nichts zu hören war, indem er plötzlich anführte, er habe das nach dem Haareschneiden draussen gesagt statt währenddessen. Auch dies spricht wiederum gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. 3.2.5. Auffallend ist bezüglich des behaupteten Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Q._____ mit dem Absagen des geplanten Vorgehens gegen C._____ zudem, dass die beiden beteiligten Personen dies völlig verschieden schildern. Während der Beschuldigte, wie soeben erwähnt, geltend machte, dies während oder eben nach dem Haareschneiden durch Q._____ gesagt zu haben, erwähnte jener nichts von einem Haarschnitt in Zusammenhang mit der Absage. Nachdem er zuvor zwei Monate lang die Aussage verweigert hatte, führte Q._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2020, nachdem ihm diverse abgehörte Gespräche vorgehalten worden waren, aus, sie seien beide spazieren gegangen. Er wisse weder wo noch wann sie über das gesprochen hätten, er wisse nur noch, dass sie das besprochen hätten. Er wisse nicht mehr, ob er mit dem Beschuldigten allein spazieren gegangen sei. Es sei alles nur Gerede gewesen. Der Grund für die Planänderung sei gewesen, dass es zu riskant gewesen sei (Urk. D1/67/3/4 S. 23 f.). Von einem gemeinsamen Spaziergang erwähnte der Beschuldigte demgegenüber nichts. Abgesehen davon, dass die Aussage von Q._____ – worauf nachfolgend einzugehen sein wird – auch für sich selbst betrachtet wenig plausibel erscheint, wäre doch zu erwarten, dass beide Mitbeschuldigten ein solches für sie entlastendes Sachverhaltsmerkmal im Wesentlichen gleich schildern würden, wenn es sich so oder ähnlich zugetragen hätte. Die Widersprüche zwischen dem Beschuldigten und Q._____, die sich durch die soeben zitierten Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung noch akzentuierten, stellen einen weiteren Hinweis dar, dass es sich hierbei um nachgeschobene Schutzbehauptungen handelte.

- 24 - 3.2.6. Auch hinsichtlich der Frage, wann die angebliche "Ansage" hätte erfolgen sollen, machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. März 2020 sagte er aus, dass man diese am 18. März 2020 in R._____ gemacht hätte, falls man C._____ gesehen hätte (Urk. D1/67/2/2 S. 4 F/A 17). In späteren Einvernahmen vom 25. Juni 2020 und vom 9. Juli 2020 führte er dagegen an, man hätte die "Ansage" bereits am 14. März 2020 beim Restaurant V._____ gemacht (Urk. D1/67/26 S. 6 F/A 45; D1/67/2/7 S. 10 F/A 45). Auf diesen Widerspruch angesprochen führte er lediglich aus, gemeint sei gewesen, dass sie beim Antreffen von C._____ eine "Ansage" machen würden. Er habe gewollt, dass es schon am 14. März 2020 beim V._____ gemacht wird. Da sie ihn dann aber nicht angetroffen hätten, hätte die "Ansage" gemacht werden sollen, wenn sie C._____ angetroffen hätten; so auch am 18. März 2020, als sie nach R._____ gefahren seien, um zu schauen, wo C._____ wohne (Urk. D1/67/2/8 S. 7). Warum er aber erst in späteren Aussagen ausgeführt hatte, man habe die "Ansage" bereits am 14. März 2020 machen wollen, und er dies nicht bereits in der Hafteinvernahme so aussagte, sondern explizit den 18. März 2020 nannte, vermochte er nicht darzulegen. Auch hier wäre wiederum anzunehmen, dass er sich nur rund zwei Wochen später noch zu erinnern vermocht hätte. Dass der Beschuldigte in späteren Einvernahmen plötzlich ein früheres Datum nannte, erweckt den Eindruck, dass er bemüht war, die ganze Aktion als weniger geplant zu schildern. Der Widerspruch spricht jedenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Zudem ist anzumerken, dass ein Vorgehen mit drei Männern gegen C._____ mitten in Zürich beim Restaurant V._____ am frühen Abend wenig plausibel wirkt, wobei dies unabhängig davon gilt, was genau geplant war. 3.2.7. Korrespondierend mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint, dass der Beschuldigte die äusseren Umstände wie z.B. die Fahrten zum Restaurant V._____ und nach R._____ zwecks Auskundschaften sowie abgehörte Gespräche nicht bestritt, jedoch deren Inhalte und seine Pläne zu verharmlosen versuchte. So machte er geltend, die Fahrt nach R._____ sei erfolgt, weil er habe wissen wollen, ob C._____ noch immer dort wohne (Urk. D1/67/2/7 S. 6 F/A 28). Auf Vorhalt, dass in einem Gespräch zwischen ihm und W._____ Ersterer drei Mal das Wort "ausnehmen" benutzt habe, machte er geltend, er habe

- 25 einfach Infos von W._____ über C._____ haben wollen (Urk. D1/67/2/7 S. 7 F/A 33 und F/A 35). Weswegen der Beschuldigte W._____ gegenüber hätte von einem geplanten Raub zulasten C._____s sprechen sollen, wenn er doch nur eine sogenannte "Ansage" geplant hätte, vermochte er nicht zu erklären und erscheint unplausibel. Bezüglich des sich in seinem Auto befindlichen Hammers erklärte er, diesen zusammen mit anderem Werkzeug im Auto zu haben (Urk. D1/67/2/7 S. 9 F/A 42). Diese Bagatellisierung ergibt wiederum wenig Sinn vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte an sich gar nicht bestritt, dass geplant gewesen sei, einen Hammer gegen C._____ einzusetzen, wenn dieser sich gegen die angebliche "Ansage" zur Wehr gesetzt hätte. Vor demselben Hintergrund des bagatellisierenden Aussageverhaltens sind schliesslich die Depositionen des Beschuldigten zu sehen, wenn er ihm zur Last gelegte Vorhalte bzw. seine mittels der Audiodateien belegten Aussagen herunterspielte und ausführte, er habe bloss "Gangstergeschichten" erzählt (Urk. D1/67/2/5 S. 7 F/A 53) bzw. er "nehme die Jungs einfach hoch" (Urk. D1/67/2/5 S. 7 F/A 55, S. 11 F/A 84) respektive er habe "geblufft" (Urk. D1/67/2/5 S. 10 F/A 77 f.) und "geprahlt" (Urk. D1/67/2/5 S. 11 F/A 84). Auch hierzu ist zu bemerken, dass ein solches Vorgehen unplausibel erscheint, insbesondere dass sich die Beteiligten über ein ganz anderes Vorgehen unterhalten haben sollten, als es effektiv geplant gewesen wäre. 3.2.8. Soweit der Beschuldigte geltend machte, es sei bei den Planungen mit Q._____ lediglich um eine "Ansage" gegenüber C._____ gegangen und er habe zu Q._____ gesagt, er wolle die Aktion abbrechen, sind die Aussagen des Beschuldigten somit unglaubhaft. 3.3. Aussagen von Q._____ 3.3.1. Wie der Beschuldigte bestritt auch Q._____ den äusseren Sachverhalt – nachdem er zunächst in den ersten Einvernahmen die Aussagen verweigert hatte – in weiten Teilen grundsätzlich nicht, indem er insbesondere den Inhalt der ihm vorgehaltenen abgehörten Gespräche zwischen ihnen anerkannte. Soweit Q._____ den Sachverhalt anerkannte, sind seine Aussagen ohne Weiteres als glaubhaft zu bezeichnen.

- 26 - 3.3.2. Anzumerken ist zu den Aussagen von Q._____, dass er im Gegensatz zum Beschuldigten nie davon sprach, es sei lediglich eine sogenannte "Ansage" gegen C._____ geplant gewesen, sondern dass er stets einräumte, man habe einen Angriff gegen jenen geplant. Dazu ist anzumerken, dass auch dieses Eingeständnis ohne Weiteres glaubhaft ist, zumal nicht anzunehmen ist, dass Q._____ das Planen eines Angriffs eingestanden hätte, wenn es stattdessen nur um eine Warnung oder Drohung gegen C._____ gegangen wäre. Mit diesem Eingeständnis widersprach er damit klar der – wie gezeigt bagatellisierenden – Darstellung des Beschuldigten. 3.3.3. Widersprüche zwischen den Aussagen von Q._____ und denjenigen des Beschuldigten bestehen weiter auch bezüglich des behaupteten Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Q._____ mit dem Absagen des geplanten Vorgehens gegen C._____. Während der Beschuldigte ausführte, dies während oder eben nach dem Haareschneiden durch Q._____ gesagt zu haben, erwähnte jener nichts von einem Haarschnitt in Zusammenhang mit der Absage. Nachdem er zuvor zwei Monate lang die Aussage verweigert hatte, führte Q._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2020, nachdem ihm diverse abgehörte Gespräche vorgehalten worden waren, aus, sie seien beide spazieren gegangen. Er wisse weder wo noch wann sie über das gesprochen hätten, er wisse nur noch, dass sie das besprochen hätten. Er wisse nicht mehr, ob er mit dem Beschuldigten allein spazieren gegangen sei. Es sei alles nur Gerede gewesen. Der Grund für die Planänderung sei gewesen, dass es zu riskant gewesen sei (Urk. D1/67/3/4 S. 23 f.). Von einem gemeinsamen Spaziergang erwähnte der Beschuldigte demgegenüber nichts. Hätte sich eine Absage des Plans so der ähnlich zugetragen, wäre doch zu erwarten, dass beide Mitbeschuldigten ein solches für sie entlastendes Sachverhaltsmerkmal im Wesentlichen gleich schildern würden. Die Widersprüche zwischen dem Beschuldigten und Q._____ stellen einen weiteren Hinweis dar, dass es sich hierbei um nachgeschobene Schutzbehauptungen handelte. Auch in diesem Punkt vermögen die Aussagen Q._____s den Beschuldigten somit nicht zu entlasten.

- 27 - 3.3.4. Zu den Aussagen Q._____s bezüglich des besagten Gesprächs mit dem Beschuldigten, an dem der Widerruf der Angriffspläne gegen C._____ entschieden worden sei, ist zunächst zu bemerken, dass es kaum für deren Glaubhaftigkeit spricht, dass Q._____ diesen deutlich entlastenden Umstand erst nach mehreren Monaten vorbrachte. Selbst wenn die Verweigerung von Aussagen selbstverständlich eine berechtigte Prozesstaktik darstellt, so wäre doch zu erwarten, dass er hierfür zumindest einen plausiblen Grund zu nennen vermocht hätte. Dies ist aber nicht der Fall, indem Q._____ – der bereits in zwei früheren Strafverfahren stand und mit je einem Strafbefehl verurteilt wurde (Urk. D1/67/3/5 S. 16 F/A 84 und S. 17 F/A 86) – tatsachenwidrig behauptete, er sei sich nicht gewohnt Aussagen zu machen, so dass er sich unwohl gefühlt habe, eine Aussage zu machen (Urk. D1/67/3/5 S. 13 F/A 77 f.; D1/67/3/6 S. 4 F/A 24). Weswegen ihm ausgerechnet eine stark entlastende Aussage zu machen ein unwohles Gefühl bereitet haben sollte, konnte er damit nicht schlüssig darlegen. Hiermit korrespondiert sodann, dass die Aussagen zum angeblichen Gespräch während des Spazierens mit dem Beschuldigten auch inhaltlich wenig plausibel ausfielen. So konnte er sich angeblich noch daran erinnern, dass sie ausgerechnet bei jenem Spaziergang beide kein Mobiltelefon dabei gehabt hätten (Urk. D1/67/3/4 S. 2 F/A 8; D1/67/3/6 S. 3 F/A 17), wo der Spaziergang erfolgt wäre, wusste er aber nicht mehr (Urk. D1/67/3/4 S. 2 F/A 8 und S. 23 F/A 187; D1/67/3/6 S. 3 F/A 13 ff.). Auch diesbezüglich ist wiederum zu bemerken, dass anzunehmen wäre, dass sich Q._____ anlässlich der nur wenige Tage bis wenige Monate nach dem relevanten Tatzeitraum erfolgten Einvernahmen wenigstens rudimentär an die Gegend zu erinnern vermocht hätte, in der der angebliche Spaziergang erfolgt wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt gebricht es seinen Aussagen zum vorgebrachten Gespräch mit dem Beschuldigten, an dem die Angriffspläne gegen C._____ abgesagt worden wären, an Überzeugungskraft bzw. werden diese als Schutzbehauptungen entlarvt. 3.3.5. Die Aussagen von Q._____ sind somit in den erwähnten Punkten unglaubhaft und sind zur Entlastung des Beschuldigten nicht geeignet.

- 28 - 3.4. Beginn der Planung des Angriffs Zur Frage des Beginns der Planung des Angriffs gegen C._____ ist zu bemerken, dass sich aus dem im Fahrzeug des Beschuldigten abgehörten Audiogespräch vom 25. Juni 2019 zweifelsfrei ergibt, dass bereits knapp zehn Monate vor der Verhaftung des Beschuldigten von ihm geplant wurde, C._____ anzugreifen (vgl. die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid dazu [Urk. 140 S. 105 f.]). Dass der Beschuldigte Teilnehmer jenes Gesprächs in seinem eigenen Auto war, wurde von ihm nicht bestritten, nachdem im Gespräch u.a. sein Name fiel. Anders, als dass es beim Gespräch um einen Angriff auf C._____ ging, kann das Gespräch nicht gedeutet werden. Wenn der Beschuldigte konfrontiert mit dem Gespräch ausführte, es könne sein, dass er gesagt habe, dass er – gemeint C._____ – verprügelt werden solle (Urk. D1/67/2/7 S. 5 F/A 23), räumte er im Übrigen auch implizit ein, dass es entgegen seiner sonstigen Aussagen keineswegs nur um eine sogenannte "Ansage", also ein lediglich verbales bzw. allenfalls drohendes Vorgehen, ging, das geplant wurde. Mithin ist erstellt, dass die Planungen eines Angriffs auf C._____ spätestens am 25. Juni 2019 begannen. 3.5. Autofahrt vom 1. März 2020 und Gespräch mit W._____ 3.5.1. Die Fahrt vom 1. März 2020 mit W._____ im Seat Leon nach R._____ und dass dabei ein Gespräch geführt wurde, wird vom Beschuldigten anerkannt (Urk. D1/67/2/7 S. 6 F/A 32). Wie sich aus dem abgehörten Gespräch bzw. dessen Abschrift ergibt, teilte W._____ dem Beschuldigten anlässlich jener Autofahrt mit, dass C._____ jeweils einen grossen Bargeldbetrag in einer schwarzen Sporttasche aus Leder mit sich führe und dieses Geld jeweils nach Hause nehme, wobei gegen Ende des Monats am meisten Geld in der Tasche sein dürfte (Beilage zu Urk. D1/67/2/3). Auf Vorhalt der Gesprächsabschrift räumte der Beschuldigte dies ein (Urk. D1/67/2/7 S. 6 f. F/A 33), machte indessen geltend, lediglich Infos über C._____ im Allgemeinen von W._____ erhalten wollen zu haben (Urk. D1/67/2/7 S. 6 f. F/A 33 und S. 7 F/A 35). Dass letztere Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, ergibt sich indessen zweifelsfrei aus dem Gespräch. So machte der Beschuldigte gegenüber W._____ etwa folgende Aussagen: "Ich muss ihn ("C'._____") auch noch verprügeln, eigentlich, weisst du… Wir haben gesagt, wenn

- 29 wir ihn sehen, schlagen wir ihn. Dann hätten wir nicht so gemacht. Aber jetzt… ist die Zeit gekommen wo es langsam… jetzt langsam muss er auch drunter kommen. Läuft er mit etwas umher? Pfefferspray? Messer?", "Ja mann, nehmen wir ihn aus…", "Wenn er dreihunderttausend hat, lassen wir die Jungs ausnehmen, Hundert den Jungs, hundert dir, hundert mir.", "Moruk, schau doch mann… dann nehmen wir ihn aus. Hä? Wann macht er am meisten?", "Nehmen wir ihn aus, mann.". Mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 107 f.) können diese Aussagen keineswegs lediglich als Einholen von allgemeinen Informationen qualifiziert werden, sondern es geht daraus hervor, dass sich der Beschuldigte u.a. basierend auf den von W._____ erhaltenen Informationen zumindest mit dem Gedanken befasste, C._____ auszurauben bzw. ihm das erwartete Bargeld unter massiver Gewaltanwendung zu entwenden. Anders können die Zitate des Beschuldigten anlässlich jenes Gesprächs vom 1. März 2020, in dem W._____ mehrfach erwähnte, C._____ "ausnehmen" zu wollen, während der Beschuldigte sich darüber äusserte, wie die Beute aufgeteilt werden sollte, nicht gedeutet werden. 3.5.2. Den Beschuldigten nicht zu entlasten vermag der Umstand, dass C._____ selbst angab, er nehme nie Bargeld nach Hause und seine Sporttasche sei nicht von der Marke Louis Vuitton, sondern von der Marke Desquared. Selbst wenn die Angaben W._____s anlässlich des fraglichen Gesprächs dem Beschuldigten gegenüber insbesondere hinsichtlich der Marke der Tasche und vor allem des von C._____ jeweils mitgeführten Geldbetrags nicht korrekt gewesen wären, so führten sie doch dazu, dass der Beschuldigte basierend darauf offensichtlich zur Ansicht gelangte, bei C._____ könne durch einen Raubüberfall ein hoher Geldbetrag erhältlich gemacht werden, was ihn zu einem geeigneten Raubopfer machte und beim Beschuldigten zum Entschluss führte, C._____ ausrauben zu wollen. Dies korrespondiert denn auch mit dem Umstand, dass für die Ausführung des Angriffs drei Männer ausgesucht wurden, die für einen reinen Angriff mit Körperverletzung gegen C._____ an sich gar kein Motiv hatten. Erst im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, C._____ habe früher gute Kollegen oder Freunde der designierten ausführenden Täter angegriffen und verprügelt, weswegen diese ein Motiv für die Mitwirkung an der geplanten "Ansage" gehabt hätten (Prot. II S. 35 f.), was angesichts des Nachschiebens der Erklärung – wenn auch

- 30 nicht gänzlich unglaubhaft – doch wenig überzeugend erscheint. Konnte den ausführenden Tätern, wie vom Beschuldigten anlässlich des Gesprächs vom 1. März 2020 geäussert, eine erhebliche Raubbeute in Aussicht gestellt werden, konnte dagegen ein nachvollziehbarer Grund für deren Tatausführung bewirkt werden. 3.5.3. Nicht ausser Acht gelassen werden kann aber, dass das fragliche Gespräch hinsichtlich des Vorwurfs der Planung eines Raubs letztlich doch das einzige Beweismittel darstellt. Ein Konnex zum designierten ausführenden Täter, Q._____, fehlt bezüglich des vorgeworfenen Raubplans. So liegen hinsichtlich sämtlicher weiterer Elemente des geplanten Vorgehens diverse abgehörte Gespräche zwischen dem Beschuldigten und Q._____ im Recht. Ein mit dem Gespräch Beschuldigter-W._____ korrespondierendes Gespräch Beschuldigter-Q._____ findet sich dagegen nirgends. So wäre doch zu erwarten, dass sich der Beschuldigte, wenn er tatsächlich den konkreten Plan verfolgt hätte, bei C._____ einen hohen Bargeldbetrag erhältlich machen zu können, auch anlässlich der nachfolgend zu behandelnden abgehörten Gespräche mit Q._____ zumindest das eine oder andere Mal zu dieser Frage geäussert hätte. Dass die Idee, auch einen Raub zulasten C._____s durchzuführen, beim Beschuldigten zum Gegenstand konkreter Planung reifte, lässt sich mithin entgegen der Vorinstanz nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. 3.6. Autofahrt vom 14. März 2020 und Gespräch mit Q._____ 3.6.1. Auch diese Autofahrt und das im Seat Leon mit Q._____ geführte Gespräch gestand der Beschuldigte ein (Urk. D1/67/2/6 S. 2 F/A 10). Ebenso bestätigte er, dass die Autofahrt zum Restaurant V._____ an der AA._____-strasse in Zürich führte (Urk. D1/67/2/6 S. 2 f.), was sich mit den Erkenntnissen aus der GPS- Überwachung deckt (Beilage zu Urk. D1/67/2/6). Bezüglich der geführten Dialoge kann auf die detaillierte Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 140 S. 108 ff.). 3.6.2. Soweit die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass sich basierend auf den gesprochenen Dialogen nicht der rechtsgenügende Nachweis führen lasse, dass der Beschuldigte Q._____ die Anweisung gegeben habe, den Hammer beim

- 31 - Angriff auf C._____ in jedem Fall einzusetzen (Urk. 140 S. 109), muss berufungshalber nicht näher auf diese Frage eingegangen werden. Die doch sehr detaillierten Anweisungen des Beschuldigten anlässlich jenes Gesprächs lassen indessen mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 110 f.) keinen anderen Schluss zu, als dass der Hammer jedenfalls dann hätte eingesetzt werden sollen, wenn C._____ sich gegen den Angriff zur Wehr gesetzt hätte oder in Begleitung einer anderen Person unterwegs gewesen wäre, und dass der solchermassen benutzte Hammer danach hätte in einem Gully entsorgt werden sollen. Eine derartige Entsorgung spricht denn auch klar dafür, dass es dabei um die Beseitigung einer Tatwaffe gegangen wäre. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 240 S. 16) erfolgte die Erwähnung des Hammers und wie dieser verwendet werden sollte im Übrigen sehr konkret im betreffenden Gespräch, wobei es selbstredend irrelevant ist, dass es sich um einen handelsüblichen Hammer gehandelt hätte, stellt doch auch ein solcher bekanntermassen ein taugliches Tatwerkzeug für eine schwere Körperverletzung dar. 3.6.3. Hinsichtlich des Zwecks der Fahrt vom 14. März 2020 ist mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 111) als erstellt anzunehmen, dass deren Zweck einzig dazu diente, C._____ auszukundschaften, wie der Beschuldigte selbst mehrfach ausführte. Dass, wie er ebenfalls ausführte, C._____ gleich zur Rede gestellt und ihm die vermeintliche "Ansage" gemacht worden wäre, wird demgegenüber widerlegt, zumal sich einerseits Q._____ nie so äusserte und sich andererseits auch nichts derartiges aus dem abgehörten Gespräch ergibt. Ein spontanes Ansprechen von C._____ wäre den ganzen Planungen vielmehr entgegengestanden. 3.7. Erstellen eines Fake-Accounts auf Instagram durch Q._____ Mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 111) ist basierend auf den Aussagen des Beschuldigten, Q._____s und des abgehörten Gesprächs vom 23. März 2020 erstellt, dass von Q._____ auf Instagram ein Fake-Account erstellt wurde, um sich damit Informationen über den jeweiligen Aufenthaltsort von C._____ zu verschaffen.

- 32 - 3.8. Instruktion von "T._____" und "U._____" am 18. März 2020 in R._____ und Besichtigung des geplanten Tatorts Hierzu ist der diesbezügliche Sachverhalt mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 111 f.) basierend auf dem abgehörten Gespräch während der besagten Fahrt sowie der Anerkennung durch den Beschuldigten, dass es dabei darum gegangen sei, den Wohnort von C._____ und dessen Umgebung auszukundschaften, als erstellt zu qualifizieren. 3.9. Treffen mit Q._____ am 23. März 2020 in der Wohnung des Beschuldigten und Übergabe "Tarnhandy" Mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 112) ist basierend auf den Zugaben sowohl des Beschuldigten wie auch von Q._____ sowie dem abgehörten Gespräch vom 23. März 2020 erstellt, dass der Beschuldigte Q._____ am 23. März 2020 ein sogenanntes "Tarnhandy", ein vorkonfiguriertes SKY ECC-Mobiltelefon der Marke iPhone 7 mit eingelegter holländischer Rufnummer 4, übergab. Ebenso ist erstellt, dass Q._____ seinerseits den vorgesehenen Tatort am Wohnort von C._____ in R._____ besichtigte, dem Beschuldigten am 23. März 2020 darüber berichtete und ihm auch über die ideale Positionierung in einem Gebüsch erzählte, was sich ebenfalls aus dem abgehörten Gespräch in der Wohnung des Beschuldigten an der AB._____-strasse 4 ergibt. 3.10.Behaupteter Rücktritt Wie im Rahmen der Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten und Q._____s dargelegt, machten die beiden bezüglich des behaupteten Rücktritts von den Angriffsplänen gegen C._____ widersprüchliche und insgesamt unglaubhafte Aussagen, die als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. So erscheint es gänzlich lebensfremd, dass der Beschuldigte, nachdem er den Angriff auf C._____ über einen längeren Zeitraum u.a. mittels Auskundschaften der Lokalitäten und der Vornahme von Informationsfahrten minutiös geplant und das designierte Opfer den mutmasslichen, die Tat ausführenden Tätern gezeigt hatte, die ganze Aktion einfach so vom einen auf den anderen Moment abgebrochen hätte (vgl. a. die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu [Urk. 140 S. 112 ff.]). Beim vom Beschuldigten vor-

- 33 gebrachten Rücktritt vom Angriff gegen C._____ handelte es sich mithin um eine Schutzbehauptung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 240 S. 14) kann im Übrigen auch nicht aus der aus einem Gespräch vom 22. März 2020 zitierten Aussage, "das Scheiss-Corona hat uns gefickt", abgeleitet werden, die Pandemie habe zum Rücktritt des Beschuldigten geführt. So war der Beginn der Pandemie und des damit verbundenen deutlichen Herunterfahrens des gesellschaftlichen Lebens der Ausführung der Tat ggf. eher hinderlich statt förderlich, was zur fraglichen Äusserung im abgehörten Gespräch geführt haben dürfte. Wie vorstehend anlässlich der Würdigung seines Aussageverhaltens dargelegt (Erw. 3.2.3.), nannte der Beschuldigte vor der heutigen Berufungsverhandlung die Corona-Pandemie aber nie als relevanten Grund für den behaupteten Rücktritt und hinderte ihn diese auch während längerer Zeit nicht an der Weiterführung der Planung des Angriffs gegen C._____. Die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung zielen daher ins Leere. 3.11. Innerer Sachverhalt Der Beschuldigte handelte anlässlich sämtlicher Handlungen ohne Zweifel mit Wissen und Willen, zumal keinerlei Gründe ersichtlich sind, die dagegen sprächen. Was die mögliche Zufügung schwerer Verletzungen gegenüber C._____ durch die ausführenden Täter betrifft, so drängt sich aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten anlässlich des Gesprächs mit Q._____ vom 14. März 2020 (vgl. Erw. 3.6.) der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte mit solchen jedenfalls rechnete und sie in Kauf nahm, zumal er im Falle der Tatausführung auch keine Kontrolle über das Vorgehen der drei Täter gegen C._____ gehabt hätte. Wer einen Angriff durch drei Täter unter Mitnahme eines Hammers plant und für den Fall der Gegenwehr oder wenn sich das Opfer in Begleitung einer weiteren Person befindet, den Einsatz des Hammers gegen das Opfer fordert, der rechnet mit möglichen schweren Verletzungen des Opfers und nimmt diese auch in Kauf. 3.12.Weitere Einwendungen der Verteidigung 3.12.1. Bezüglich weiterer Einwendungen der Verteidigung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden

- 34 - (Urk. 140 S. 114. f.), wobei der Verteidigung (Urk. 240 S. 13) entgegenzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz durchaus mit ihren Vorbringen auseinandersetzte, soweit diese nicht bereits anlässlich der Würdigung des Sachverhalts widerlegt wurden. 3.12.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens brachte die Verteidigung ergänzend vor, seitens der Vorinstanz sei ausgeblendet worden, dass die Abhörungen zeigten, dass zwischen den Beteiligten viel geschwatzt und geprahlt, aber kaum etwas gemacht worden sei (Urk. 240 S. 15). Dazu ist zu bemerken, dass abgehörtes sogenanntes "dummes Geschwätz" zwischen den Beteiligten nicht dazu führt, dass die gewürdigten Gespräche einfach ebenfalls zwingend irrelevant und blödes Geschwätz gewesen wären. Soweit abgehörte Gespräche ohne Belang für die Erstellung des relevanten Anklagesachverhalts sind, bestand und besteht für die würdigenden Instanzen auch keine Veranlassung, näher darauf einzugehen. 3.13.Beweisanträge 3.13.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2023 im Verfahren gegen Q._____, der der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, formell beizuziehen (Prot. II S. 42 f.). Auf Nachfrage bestätigten sowohl die Verteidigung als auch der Staatsanwalt, jenes Urteil zu kennen. Mithin war es beiden Parteien möglich, sich soweit ihnen notwendig erscheinend damit auseinanderzusetzen und sich dazu zu äussern, was die Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrags auch so tat (vgl. Urk. 240 S. 12 f.). Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2023, SB210462, mit dem Q._____ der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB schuldig gesprochen wurde, ist zudem – wenn auch in anonymisierter Form – auf der Homepage der Zürcher Zivil- und Strafgerichte öffentlich einsehbar (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ SB210462- O1.pdf). Ein formeller Beizug des Urteils verbunden mit der Einräumung der Möglichkeit an die Parteien zur ergänzenden Stellungnahme war daher nicht notwendig, weswegen der Beweisantrag abzuweisen war.

- 35 - 3.13.2. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den weiteren Beweisantrag, einen Strafregisterauszug des Privatklägers 10, C._____, beizuziehen, damit das Gericht sehe, dass auch jener Vorstrafen aufweise (Prot. II S. 42 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass unerheblich ist, ob und falls ja, welche Vorstrafen C._____ aufweist bzw. im Tatzeitraum aufwies. Wie vorstehend aufgezeigt, ging es beim geplanten Vorgehen gegen C._____ nicht lediglich um eine Drohung/Warnung durch drei Männer, sondern das Opfer sollte durch die ausführenden Täter angegriffen und bei Gegenwehr oder im Falle einer Begleitung durch eine weitere Person gar mit einem Hammer geschlagen werden. Das Vorhandensein entsprechender Vorstrafen bei C._____ spräche in diesem Zusammenhang daher eher gegen als für den Beschuldigten, da hieraus ein Tatmotiv für ein umso härteres Vorgehen erblickt werden könnte. Ein Entlastungsbeweismittel kann ein Strafregisterauszug von C._____ daher nicht darstellen. Der Beizug eines solchen Strafregisterauszugs verbunden mit der Einräumung der Möglichkeit an die Parteien zur ergänzenden Stellungnahme war daher nicht notwendig, weswegen der Beweisantrag abzuweisen war. 3.14.Fazit Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt bezüglich Anklageziffer I., Dossier 1 gemäss Anklageschrift vom 12. August 2021 mit den Ausnahmen, wonach Q._____ auf Anweisung des Beschuldigten C._____ mit dem Hammer gezielte Schläge gegen das Schienbein hätte versetzen sollen, und wonach C._____ hätte ausgeraubt werden sollen, erstellt. B. Anklageziffer II., Dossier 2 gemäss Anklageschrift vom 12. August 2021 1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe 1.1.1. Unter Anklageziffer II., Dossier 2 gemäss Anklageschrift vom 12. August 2021, wird dem Beschuldigten zunächst im Vorgang 1 vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen 28. Mai 2019 und 7. Juni 2019 mindestens eine Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana (Typ: Drogenhanf, THC-Gehalt über 1%) im Wert

- 36 von € 23'000.–, d.h. mindestens ca. 5.7 Kilogramm Marihuana zum Kilopreis von ca. Fr. 4'500.– organisiert, welches Marihuana ca. am 7. Juni 2019 durch einen nicht namentlich bekannten Kurier mit einem Personenwagen der Marke BMW von Holland in die Schweiz transportiert bzw. geliefert worden sei und welches Marihuana für den gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte vorgesehen gewesen sei. Der Beschuldigte sei zunächst am 28. Mai 2019 von Zürich nach Holland gefahren, um dort die bevorstehende Marihuana-Einfuhr mit dem Lieferanten/Verkäufer zu besprechen bzw. zu regeln. Am 31. Mai 2019 habe sich der Beschuldigte wieder in der Schweiz mit einem "AC._____" über die am 28. Mai 2019 in Holland organisierte Marihuana-Lieferung besprochen. Am 3. Juni 2019 habe der Beschuldigte über einen Unbekannten "AD._____" einen Flug von Zürich nach Holland für den 4. Juni 2019 organisieren lassen, sich bei einem Unbekannten "AE._____" erkundigt, ob dieser bei "AF._____" auf die Schnelle € 23'000.– wechseln könne, und "AG._____" über seinen Flug nach Holland informiert, worauf dieser dem Beschuldigten die Kontaktperson in Holland genannt und dem Beschuldigten Anweisungen gegeben habe, wie er das Bargeld (€ 23'000.–) beim Flug im Handgepäck verstecken solle. Am 4. Juni 2019 sei der Beschuldigte mit dem Flugzeug von Zürich nach Holland gereist und habe mit der Kontaktperson "AH._____" ein bevorstehendes Treffen besprochen, bei welchem die bevorstehende Marihuana-Einfuhr in die Schweiz hätte besprochen bzw. abgeschlossen werden sollen. Am 7. Juni 2019 habe die holländische Kontaktperson "AH._____" den Beschuldigten telefonisch darüber informiert, dass die Lieferung mit dem bestellten Marihuana unterwegs sei und am Abend ankommen dürfte, ebenso habe "AH._____" dem Beschuldigten Marke und Kontrollschild des Kurierfahrzeuges mitgeteilt, worauf der Beschuldigte seinerseits "AC._____" telefonisch kontaktiert und diesem mitgeteilt habe, dass er ihm die Details der Lieferung per Telefon mitgeteilt habe und er – "AC._____" – nachschauen solle. Etwas später habe der Beschuldigte wiederum telefonisch mit "AC._____" die ankommende Lieferung aus Holland bzw. wer mit welchem Auto die Lieferung abholen würde, besprochen. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die Einfuhr von Marihuana in die Schweiz verboten/strafbar sei (Urk. D1/67/13/40 S. 6-9).

- 37 - 1.1.2. In Vorgang 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 4. bis 10. Juli 2019 einen Transport von 15 Kilogramm Cannabis/CBD-Hanf (Typ: Industriehanf, THC-Gehalt <1%) im Wert von mindestens ca. Fr. 21'000.– von der Schweiz nach Holland via Deutschland organisiert zu haben, welches Cannabis/CBD-Hanf in Holland mit THC-haltigem Harz/Öl für den gewinnbringenden Weiterverkauf als THC-haltiges Marihuana in Holland selbst oder für die Einfuhr als THC-haltiges Marihuana in die Schweiz zwecks gewinnbringendem Weiterverkauf hierorts hätte behandelt werden sollen, welcher Transport jedoch infolge Verhaftung des Kuriers (AI._____) vor der Ausfuhr aus der Schweiz am 10. Juli 2019 in AJ._____ vereitelt worden sei. Am 4. Juli 2019 habe sich der Beschuldigte mit "AG._____" über einen CBD-Lieferanten "AK._____" besprochen, bei welchem der Beschuldigte am Freitag CBD-Hanf beziehen werde. Weiter habe der Beschuldigte einer weiteren unbekannten Person angegeben, dass "es" (das CBD-Hanf) nach Holland und zurück in die Schweiz gebracht werden solle. Ab dem 7. Juli 2019 habe sich der Beschuldigte in diversen Gesprächen um die Anmietung eines Kurierfahrzeuges und Bezahlung des Fahrers für den Transport des CBD-Hanfs via Deutschland nach Holland bemüht. Nachdem der Beschuldigte am 9. Juli 2019 15 Kilogramm CBD-Hanf erhalten gehabt habe, habe er dieses zusammen mit einem "AL._____" von seinem Wohnort in einem Personenwagen der Marke Seat nach AM._____ transportiert, wo das CBD-Hanf in einer Tiefgarage zwischengelagert worden sei. In AM._____ angekommen habe der Beschuldigte u.a. "AL._____" und "AC._____" erklärt, wie das CBD-Hanf bearbeitet werden solle. Weiter habe der Beschuldigte angegeben, wie er alles organisiert und in dieses lukrative Geschäft habe einsteigen wollen. Am 10. Juli 2019 seien die in AM._____ zwischengelagerten 15 Kilogramm CBD-Hanf in den Kofferraum eines angemieteten Fahrzeugs der Marke Skoda eingeladen und hernach vor der Ausfuhr aus der Schweiz anlässlich einer Polizeikontrolle in AJ._____ sichergestellt worden. Der Beschuldigte habe in der Folge u.a. durch Vorlage einer fingierten Rechnung der Firma AN._____ GmbH in AO._____ die Herausgabe der sichergestellten 15 Kilogramm CBD-Hanf an AP._____ organisiert. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass sowohl der Transport von CBD-Hanf durch Deutschland sowie die Verarbeitung von CBD-Hanf mit THC-haltigem Harz/Öl in Holland zum Zweck des Weiterverkaufs an Dritte als

- 38 - Marihuana bzw. zum Zweck der Einfuhr von Marihuana in die Schweiz verboten/strafbar sei. Ausserdem habe der Beschuldigte dies in der Absicht getan, mit dem Verkauf des in Holland hergestellten THC-haltigen Marihuanas einen Gewinn von CHF oder € 20'000.– zu erzielen (Urk. D1/67/13/40 S. 9-11). 1.1.3. Unter Vorgang 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zusammen mit AQ._____ am 20. August 2019 in AR._____ ca. 3 Kilogramm Marihuana zum Preis von ca. Fr. 4'400.– an AS._____ verkauft, welches Marihuana im Bereich des AT._____s in AR._____ in einem Drogenbunker zwischengelagert worden sei (Urk. D1/67/13/40 S. 11). 1.1.4. Gemäss Vorgang 4 habe der Beschuldigte zusammen mit AQ._____ am 3. September 2019 in Zürich 4.29 Kilogramm Marihuana im Wert von mindestens Fr. 18'000.– an AS._____ verkauft/übergeben, welches Marihuana zuvor im Bereich der AU._____-strasse 6 in … Zürich in einem Drogenbunker zwischengelagert und dort vom Beschuldigten und/oder AS._____ in einen von AS._____ mitgebrachten Rollkoffer geladen worden sei (Urk. D1/67/13/40 S. 11 f.). 1.1.5. Unter Vorgang 5 habe der Beschuldigte zusammen mit AQ._____ am 26. März 2020 im Bereich einer Tiefgarage in der Umgebung des AV._____-Platzes/AW._____-weges in AR._____ ca. 5 Kilogramm Marihuana für ca. Fr. 24'000.– an BA._____ verkauft/übergeben, welches Marihuana im Bereich der genannten Tiefgarage in einem Drogenbunker zwischengelagert worden sei. Von diesem Marihuana habe in der Folge am 26. März 2020 502 Gramm netto in … Zürich sichergestellt werden können. Die restlichen ca. 4.5 Kilogramm habe BA._____ zuvor einem nicht näher bekannten Abnehmer in BB._____ weiterveräussert/übergeben, von welcher Übergabe der Beschuldigte gewusst habe (Urk. D1/67/13/40 S. 12 f.). 1.1.6. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte anlässlich der Vorgänge 3-5 jeweils gewusst, dass die Lagerung und der Verkauf bzw. die Übergabe von Marihuana (Typ: Drogenhanf, THC-Gehalt über 1%) an Drittpersonen in der Schweiz verboten/strafbar sei. Der Beschuldigte habe dies in der Absicht getan, zusammen mit AQ._____ fortgesetzt der artige Verkäufe/Übergaben an Dritte zu tätigen (Urk. D1/67/13/40 S. 11-13).

- 39 - 1.1.7. Schliesslich sei der Beschuldigte am 30. März 2020 im Besitz einer grossen Menge Kokain (49.9 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 62% = 31 Gramm Kokain-Hydrochlorid) im Markt-/Handelswert von ca. Fr. 3'000.– gewesen, welches Kokain er seit ca. 2013/2014 in dem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerabteil in einer Schachtel im Holzgestell aufbewahrt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass diese Menge des Kokains geeignet gewesen sei, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, welche Gefährdung der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. D1/67/13/40 S. 13). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung 1.2.1. Der Beschuldigte führte im Rahmen der Schlusseinvernahme aus, die Sachverhalte gemäss Vorgängen 1, 2, 3 und 5 nicht anzuerkennen bzw. die Aussage dazu zu verweigern (Urk. D1/67/2/9 S. 4 f.). Den Sachverhalt gemäss Vorgang 4 – mit Ausnahme der Beteiligung von AQ._____ – und den "Besitz/Aufbewahrung von mind. ca. 50 Gramm Kokain" anerkannte er dagegen (Urk. D1/67/2/9 S. 5 und S. 8 f.). 1.2.2. Vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte dann auch die Vorgänge 3- 5 (Urk. 127 S. 15 f.), wobei er zur Frage, ob er diese Übergaben/Verkäufe mit AQ._____ zusammen vorgenommen habe, die Aussage verweigerte (Urk. 127 S. 20). Dass er auch diesbezüglich eine Beteiligung von AQ._____ bestreite, stellte die Verteidigung klar (Urk. 129 S. 42). Hinsichtlich Vorgang 1 räumte der Beschuldigte vor Vorinstanz ein, dass der Vorhalt insoweit zutreffe, als er das so geplant habe, das Marihuana sei letztlich aber nicht in die Schweiz gelangt (Urk. 127 S. 14). Zum Vorwurf "Besitz/Aufbewahrung von mind. ca. 50 Gramm Kokain" führte er aus, das Kokain sei bei ihm im Keller gefunden worden, er habe indes nicht mehr gewusst, dass dieses dort sei (Urk. 127 S. 16), wodurch er sinngemäss den inneren Sachverhalt bestritt. 1.2.3. Demzufolge wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz hinsichtlich Vorgang 1 geltend gemacht, die Beweismittel würden für eine Verurteilung nicht genügen (Urk. 129 S. 35 ff.), ebenso wurde Vorgang 2 bestritten (Urk. 129 S. 37 ff.). Demgegenüber wurden die Vorgänge 3-5 entsprechend der Anerken-

- 40 nung des Beschuldigten ebenfalls anerkannt (Urk. 129 S. 43). Hinsichtlich des Vorwurfs "Besitz/Aufbewahrung von mind. ca. 50 Gramm Kokain" wurde mangels entsprechenden Wissens und Willens des Beschuldigten ein Freispruch beantragt (Urk. 129 S. 1 und S. 39 f.). 1.2.4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigte der Beschuldigte sein Teilgeständnis im Rahmen dessen, wie bereits vor Vorinstanz erfolgt (Prot. II S: 37 ff.). Ebenso hielt die Verteidigung an ihren vor Vorinstanz gestellten Anträgen fest (Urk. 240 S. 1 und S. 3-12). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. betreffend Dossier 2 der Anklageschrift vom 12. August 2021 – mit Ausnahmen – im Wesentlichen als erstellt. Hinsichtlich der Vorgänge 3-5 und den äusseren Sachverhalt des Sachverhaltsabschnitts "Besitz/Aufbewahrung von mind. ca. 50 Gramm Kokain" erachtete die Vorinstanz diese zunächst basierend auf dem Geständnis des Beschuldigten als erstellt (Urk. 140 S. 123). Bezüglich Vorgang 1 gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass dieser mit Ausnahme eines Gesprächs erstellt sei, wobei sie die genaue Menge Marihuana offen lassen musste (Urk. 140 S. 148). Den Sachverhalt nach Vorgang 2 erachtete sie als vollumfänglich erstellt (Urk. 140 S. 154). In den Sachverhalten gemäss Vorgängen 3 und 4 gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass sich auch die Tatbeteiligung von AQ._____ erstellen lasse, wohingegen sie in Vorgang 5 eine solche Beteiligung als nicht erstellt erachtete (Urk. 144 S. 154 f.). Hinsichtlich des Kokains erachtete die Vorinstanz auch den inneren Sachverhalt des Beschuldigten als erstellt (Urk. 144 S. 156). 2. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 140 S. 35 ff.) sowie auf die vorstehenden Erwägungen zu Anklageziffer I., Dossier 1 (Erw. II.A.2.) verwiesen werden.

- 41 - 3. Würdigung 3.1. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer II. betreffend Dossier 2 der Anklageschrift vom 12. August 2021 durch die Vorinstanz erscheint mit wenigen Ausnahmen überzeugend (Urk. 140 S. 123-156), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur, soweit ein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt wird. 3.2. Aussagen Beschuldigter 3.2.1. Soweit der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen äusseren wie auch inneren Sachverhalt anerkannte, sind seine Geständnisse, die auch mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmen bzw. auf deren Vorhalt hin erfolgten, als glaubhaft zu bezeichnen, weswegen darauf abgestützt werden kann. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 140 S. 123) kann der Sachverhalt daher insoweit als erstellt betrachtet werden. 3.2.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird (Urk. 140 S. 129), weist der Beschuldigte in seinen Aussagen mit Ausnahme der nach diversen Einvernahmen – teils wie erwähnt erst vor Gericht – gemachten teilweisen Geständnisse kaum relevante Widersprüche und Strukturbrüche auf. Angesichts des Umstands, dass er über längere Zeit die Aussagen verweigerte und sich die Vorhalte der objektiven Beweismittel anhörte, vermag dies aber nicht zu erstaunen und spricht insofern nicht für die Glaubhaftigkeit seiner weiterhin bestreitenden Aussagen. Vielmehr ist dies letztlich neutral zu bewerten. 3.2.3. Soweit der Beschuldigte auf Fragen von Polizei oder Staatsanwaltschaft mit z.T. schnippischen Antworten reagierte, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass sich der Beschuldigte angesichts der umfangreichen Vorhalte objektiver Beweismittel seiner schwierigen Situation mehr und mehr bewusst wurde, darauf vorerst jedoch noch nicht mit Zugaben reagieren wollte. Darauf weist auch seine im vorinstanzlichen Urteil zitierte Aussage hin, man solle ihm Audiogespräche vorspielen, in denen er strafbare Handlungen begehe (vgl. Urk. 140 S. 130). Soweit

- 42 der Beschuldigte auf Fragen mit schnippischen Antworten reagierte, vermag das über den Umstand hinaus, dass er erst auf umfassende Vorhalte und nach längerer Zeit Zugaben machte, nichts zur Beurteilung seines Aussageverhaltens beizutragen. 3.2.4. Hinsichtlich des Umstands, dass der Beschuldigte, soweit er geltend machte, es sei lediglich um CBD-Hanf gegangen in den Gesprächen, keinerlei Namen von Beteiligten zu nennen vermochte (vgl. Urk. 140 S. 130), ist festzuhalten, dass dies deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner jeweiligen Vorbringen spricht, zumal ein Geschäft einzig mit CBD-Hanf für die betreffenden Personen keine strafrechtlichen Konsequenzen gehabt hätte und solche bestätigende Aussagen zu seiner teilweisen Entlastung bei den betreffenden Vorwürfen hätte beitragen können. Ebenso spricht es gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er auf Vorhalte von Audiogesprächen lediglich ausweichend Antworten gab und geltend machte, er habe in jenen Gesprächen nur aus Interesse Fragen gegenüber den jeweiligen Gesprächspartnern gestellt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte in jenem Zeitraum sich grundsätzlich eingestandenermassen an mehreren grösseren Geschäften mit THC-haltigem Cannabis beteiligte, ist nicht davon auszugehen, dass er derartige Fragen einzig aus Neugier stellen würde. 3.2.5. Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls in denjenigen Fällen als unglaubhaft bzw. Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, in denen sie klaren Erkenntnissen aus den abgehörten Gesprächen entgegenstehen. 3.3. Aussagen AQ._____ Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird, hatte AQ._____ im Rahmen seiner Einvernahmen als Beschuldigter ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 140 S. 132). Dass er vor diesem Hintergrund – soweit ihm das vorgeworfen wurde – eine Beteiligung an den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten bestritt, vermag daher nicht zu überraschen. Auch wenn seine Aussagen keine relevanten Widersprüche aufwiesen,

- 43 sind sie daher kaum geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Dies gilt jedenfalls insoweit, als dass seinen Aussagen objektive Beweismittel entgegenstehen. 3.4. Art des Marihuanas Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte während der Untersuchung mit Ausnahme von Vorgang 4 noch bestritt, dass es sich bei den übrigen Vorgängen um Drogenhanf gehandelt habe und stattdessen geltend machte, es habe sich – wie in Vorgang 2, wo bereits die Anklage mit Ausnahme des THC-Harzes von CBD-Hanf ausgeht – stets lediglich um legalen CBD-Hanf gehandelt. Dass dies nicht der Fall war, räumte er dann vor Vorinstanz ein. Bezüglich Vorgang 1 machte die Verteidigung geltend, es sei nicht erstellt, dass es sich bei der fraglichen Lieferung um illegalen Drogenhanf gehandelt habe (Urk. 240 S. 7). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte wie erwähnt den Vorgang 1, mit Ausnahme des Umstands, wonach die Lieferung nicht in die Schweiz gelangt sei, anerkannte. Er habe es so geplant, aber das Marihuana sei letztlich nicht in die Schweiz gelangt (Urk. 127 S. 14). Dies bestätigte er auch so anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 37). Der Einwand der Verteidigung wird damit bereits durch die Zugabe des Beschuldigten selbst widerlegt. Wie seitens der Vorinstanz überzeugend dargelegt wird (Urk. 140 S. 139-141), sprechen zudem insbesondere auch die abgehörten Gespräche dafür, dass es um Drogenhanf ging, zumal die jeweils erwähnten Preise pro Kilogramm für legalen Hanf zum einen eindeutig zu hoch waren und zum anderen bisweilen eine verklausulierte Sprache verwendet wurde seitens der Gesprächsteilnehmer, wofür bei Handel mit CBD-Hanf schlicht keine Notwendigkeit bestanden hätte. Soweit nicht – wie in Vorgang 2 – bereits die Anklage von CBD- Hanf ausgeht, ist erstellt, dass es sich anklagegemäss um Drogenhanf mit entsprechendem THC-Gehalt handelte. 3.5. Vorgang 1 3.5.1. Wie vorstehend erwähnt, zeigte sich der Beschuldigte bei diesem Vorgang vor Vorinstanz im Gegensatz zur Untersuchung und auch der darauf basierenden Ausführungen der Verteidigung weitgehend geständig, wobei er aber bestritt, dass das Marihuana letztlich in die Schweiz gelangt sei (Urk. 127 S. 14;

- 44 vgl. Urk. 140 S. 143, 147). Seine diesbezüglichen Aussagen vor Vorinstanz bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 37). 3.5.2. Aus der Audioüberwachung vom 7. Juni 2019 (Beilage zu Urk. D2/67/2/3) ergibt sich, dass der Beschuldigte mit BC._____ ein Gespräch führte, was er auch bestätigte (Urk. D2/67/2/3 S. 7 f. F/A 57). Während diesem Gespräch im Seat Leon rief "BD._____" an, bei dem es sich nach polizeilichen Erkenntnissen um die Kontaktperson "AH._____" handelte. Dieser "AH._____" teilte dem Beschuldigten mit, die Lieferung dürfte am Abend eintreffen: "Danke gut. A._____, unser Freund wird heute ähm… wenn er gleich Dings macht ähm… er wird losfahren, spielt es eine Rolle? Er könnte am Abend dort sein." "AH._____" fragte den Beschuldigten sodann, ob er ihm das Kurierfahrzeug durchgeben soll: "das Auto, soll ich dir das Auto schicken?" Nach kurzer weiterer Konversation fragte der Beschuldigte, ob es ein Kombi sei: "Ah, ist es ein Kombi?" Darauf stellte er fest: "Kombi, Kombi 'hä'. Siebzig… (unverständlich)… in Ordnung BD._____. X … [Zahlen]. In Ordnung BD._____, in Ordnung.". BC._____ wiederholte das dann nochmals: "BMW X1, … [Zahlen]?", worauf der Beschuldigte bestätigte: "Genau, genau, genau…" Daraus ergibt sich, dass es sich beim Kurierfahrzeug um einen BMW X1 mit einem Kontrollschild beginnend mit den Ziffern … handeln musste. Nachdem mithin zwischen den Beteiligten klar und deutlich vereinbart wurde, auf welche Weise die Marihuana-Lieferung in die Schweiz gelangen sollte, wäre – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 140 S. 147) – zu erwarten, dass sich im Falle einer Leistungsstörung irgendwelcher Art Gesprächsaufzeichnungen darüber finden lassen würden, was aber nicht der Fall ist. Sodann sind auch die Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt widersprüchlich. So bestritt der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme noch nicht, dass das Marihuana in die Schweiz gekommen sei, sondern führte bloss aus, es gehe aus keinem der Gespräche hervor, dass er bestätigt habe, dass die Lieferung dann auch in die Schweiz gekommen sei (Urk. D1/67/2/9 S. 4). Die Behauptung, das Marihuana sei nicht in die Schweiz gelangt, brachte er erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor in Zusammenhang mit seiner grundsätzlichen Anerkennung des Sachverhalts nach Vorgang 1 in den übrigen Punkten (Urk. 127 S. 14). Wäre jene Lieferung in die Schweiz aber überhaupt nicht zustande gekommen, wäre eigentlich zu er-

- 45 warten, dass der Beschuldigte dieses entlastende Merkmal bereits ab erstem Einräumen zumindest einer gewissen Tatbeteiligung seinerseits vorgebracht hätte, wobei ein solches Vorbringen durchaus auch bei fehlender Anerkennung einer eigenen Tatbeteiligung möglich gewesen wäre. Dementsprechend spricht doch einiges dafür, dass das nachträglich geltend gemachte Nichterfolgen der Lieferung als Schutzbehauptung zu qualifizieren wäre. Auch finden sich in den abgehörten Gesprächen keine Hinweise auf Diskussionen unter den Tatbeteiligten hinsichtlich eines Nichterfolgens der Lieferung. Umgekehrt fehlen aber auch konkrete Hinweise, dass die Lieferung erfolgt sein könnte. So bestehen mithin zwar letztlich deutliche Hinweise dafür, dass es sich beim geltend gemachten Nichterfolgen der Lieferung um eine Schutzbehauptung handelt, doch kann diese entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht als gänzlich unglaubhaft qualifiziert werden. Dass die Marihuana-Lieferung wie geplant in die Schweiz eingeführt wurde, lässt sich daher nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. 3.5.3. Erstellt ist aber gemäss der Anerkennung des Beschuldigten, dass er die betreffende Einfuhr von Drogenhanf aus den Niederlanden von der Schweiz aus organisierte bzw. mitorganisierte. Mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 141-148) ist der übrige Sachverhalt gemäss Vorgang 1 (mit Ausnahme, wonach ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und AC._____ nicht am 7. Juni 2019, sondern erst am 7. Juli 2019 stattfand [vgl. Urk. 140 S. 146 f.]) somit als rechtsgenügend erstellt zu qualifizieren, wobei aber die tatsächlich erfolgte Einfuhr des Marihuanas wie dargelegt nicht erstellt ist. 3.6. Vorgang 2 Unter Vorgang 2 ist unbestritten, dass es grundsätzlich um CBD-Hanf ging, der verschoben und danach weiterverkauft werden sollte. Bestritten wird vom Beschuldigten aber, dass geplant worden sei, die rund 15 Kilogramm CBD-Hanf in Holland mit THC-Harz zu behandeln, so dass beim Weiterverkauf des nunmehr einen höheren THC-Gehalt aufweisenden Marihuanas ein höherer Preis hätte erzielt werden können (vgl. Urk. 140 S. 148-154). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird, führte der Beschuldigte im aufgezeichneten Audiogespräch vom 9. Juli 2019 detailliert aus, wie diese Steigerung des THC-Gehalts des ehedem legalen

- 46 - CBD-Hanfs mittels THC-Harz vonstattengehen sollte (vgl. Beilage zu Urk. D2/67/2/8). Anzumerken ist, dass ein solches doch relativ kompliziertes Vorgehen, wie der CBD-Hanf zunächst von der Schweiz nach Holland und dann wieder zurückgebracht werden sollte, ohne entsprechende THC-Harz-Behandlung in Holland schlicht keinen Sinn ergäbe. Der Beschuldigte vermochte für ein derartiges Vorgehen denn auch keine nachvollziehbare Erklärung vorzubringen (vgl. Urk. 140 S. 150 f.). Wenn die Verteidigung dazu ausführte, es wäre einfacher gewesen, die maximal 1.5 Liter flüssige Cannabinoide nach Zürich zu bringen, statt 15 Kilogramm Marihuana nach Holland und zurück (Urk. 129 S. 37 f.), so ist das grundsätzlich zutreffend. Tatsache ist aber, dass das Verschieben der 15 Kilogramm CBD-Marihuana so stattfand und das Versetzen des Marihuanas mit Drogenharz so besprochen wurde. Das Vorbringen der Verteidigung zielt daher letztlich an der Sache vorbei. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dazu angemerkt wird (Urk. 140 S. 152), vermag der Umstand, dass für die Täterschaft auch theoretisch einfachere Vorgehensweisen zur Verfügung gestanden wären, nichts an der Tatsache zu ändern, dass genau ein solches Vorgehen konkret besprochen wurde. Allerdings ist anzumerken, dass über die Bemühungen des Beschuldigten und der weiteren Tatbeteiligten, das zunächst sichergestellte CBD-Hanf wieder zurückzubekommen, und das abgehörte Gespräch bezüglich Behandlung von CBD-Hanf mit THC-Harz hinaus im Vorgang 2 doch wenig gesichert bekannt ist. So kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Erklärungen des Beschuldigten bezüglich Behandlung von CBD-Hanf mit THC-Harz nicht ein allgemeines Fachsimpeln darstellten. Ein klarer Konnex zwischen Lieferung von CBD-Hanf nach Holland einerseits und Handlungsanweisung andererseits lässt sich daher nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Und daraus folgend lässt sich nicht erstellen, dass all diese Handlungen darauf abzielten, den solchermassen behandelten, THC-gesteigerten, CBD-Hanf in die Schweiz zu reimportieren. Der Sachverhalt gemäss Vorgang 2 ist daher nicht erstellt. 3.7. Vorgänge 3-5 Hierzu kann weitestgehend auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 140 S. 154 f.) verwiesen werden, zumal der Beschuldigte insoweit mit Aus-

- 47 nahme der Mitwirkung von AQ._____ geständig ist, er in früheren Einvernahmen während der Untersuchung in den Vorgängen 3 und 4 eine Beteiligung von AQ._____ einräumte, während sich diese für Vorgang 5 nicht erstellen lässt. Mit letzterer Ausnahme ist der Sachverhalt der betreffenden Vorgänge erstellt. Anzumerken ist, dass die Frage der Beteiligung von AQ._____ nach Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf diesen Punkt und damit im Rahmen der rechtlichen Würdigung die Frage der Bandenmässigkeit zielte, im Rahmen des Berufungsverfahrens offengelassen werden kann, soweit nicht bereits die Vorinstanz – wie hinsichtlich der Vorgänge 3 und 4 erfolgt – die Beteiligung von AQ._____ als erstellt erachtete. 3.8. Innerer Sachverhalt insb. betreffend Aufbewahrung von Kokaingemisch 3.8.1. Bezüglich der Einfuhren von Marihuana gemäss den Vorgängen 1-5 erübrigen sich weitere Erwägungen zum inneren Sachverhalt, handelte der Beschuldigte doch zweifellos wissentlich und willentlich. 3.8.2. Hinsichtlich des beim Beschuldigten sichergestellten Kokaingemischs ist mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 156) sowohl der Argumentation des Beschuldigten (Urk. 127 S. 16) wie auch der Verteidigung (Urk. 129 S. 39 f.; Urk. 240 S. 11 f.) entgegenzuhalten, dass es selbstredend unerheblich ist, falls der Beschuldigte – was bereits für sich betrachtet wenig plausibel erscheint – das sich in seinem Keller gelagerte Kokaingemisch einfach vergessen haben sollte. Entscheidend ist, dass er im Zeitpunkt der Entgegennahme und Einlagerung wusste, dass es sich um Kokaingemisch handelte und er dieses willentlich für die betreffende Person – der Beschuldigte nannte einen BE._____ –, die ihm die Drogen übergeben hatte, aufbewahrte. Hätte der ursprüngliche Besitzer ihn darauf angesprochen, hätte er diesem das Kokaingemisch fraglos wieder ausgehändigt. Der innere Sachverhalt ist mithin auch hinsichtlich des aufbewahrten Kokaingemischs erstellt.

- 48 - III. Rechtliche Würdigung 1. Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und Raub 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Staatsanwaltschaft Die Anklagebehörde würdigt den Sachverhalt nach Anklageziffer I., Dossier 1 gemäss Anklageschrift vom 12. August 2021, als strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und d StGB (Urk. D1/67/13/40 S. 18). 1.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten einen Freispruch von diesem Anklagevorwurf (Urk. 129 S. 1; Urk. 141 S. 2; Urk. 240 S. 1 und S. 16), wobei sich dieser Antrag primär auf den nach Ansicht der Verteidigung nicht erstellten Sachverhalt abstützt, was vorstehend bereits widerlegt worden ist. 1.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten unter Dossier 1 gemäss Anklage vom 12. August 2021 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB schuldig (Urk. 140 S. 116-119). 1.2. Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und d StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 140 S. 116 f.). Ergänzend ist bezüglich des subjektiven Tatbestands zu erwähnen, dass die Vorbereitungshandlungen zwar direktvorsätzlich vorgenommen werden müssen, bezüglich der geplanten Straftat hingegen auch eine Inkaufnahme ihrer Art genügt (WEDER, OFK StGB, 21. Aufl., Art. 260bis N 11; TRECHSEL/VEST, in:

- 49 - Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen, 260bis N 7). 1.3. Subsumtion 1.3.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht besprach der Beschuldigte anlässlich der Autofahrt zum Restaurant V._____ am 14. März 2020 die Vorgehensweise eines Überfalles auf C._____ mit Q._____. Dabei legte er dar, wie C._____ hätte zu Boden respektive zu Fall gebracht werden sollen und wie man im Falle von Gegenwehr einen Hammer gegen das Schienbein sowie, falls nötig, gegen den Kopf eingesetzt hätte. Zudem erläuterte er, dass der Hammer in einem Gully hätte entsorgt werden sollen, Q._____ und die Mittäter zunächst hätten mit dem Fahrzeug von "U._____" flüchten und sich danach nach kurzer Fahrt hätten trennen sollen. Die betreffende Fahrt zum Restaurant V._____ erfolgte mit dem Zweck, Q._____ zu zeigen, wer genau C._____ ist und um diesen ausfindig zu machen. Zudem unternahm der Beschuldigte vier Tage später mit den auch für den Überfall vorgesehenen "T._____" und "U._____" eine Tatortbesichtigung am Wohnort von C._____ in R._____. Am 23. März 2020, also wiederum fünf Tage nach dem Rekognoszieren, übergab der Beschuldigte schliesslich Q._____ ein abhörsicheres Mobiltelefon im Hinblick auf den geplanten Überfall, wodurch er nicht nur organisatorische, sondern auch technische Vorbereitungshandlungen traf. Bei diesem Tathandeln zeigen sich die Absichten des Beschuldigten an den "raubtypischen" Abklärungen – geografische und logistische Gegebenheiten am Überfallort, Informationsbeschaffung betreffend das Opfer u.a. mittels Eröffnung eines Instagram-Accounts – bzw. der Weitergabe entsprechender Erkenntnisse an die für den Überfall vorgesehenen Personen. Durch dieses Vorgehen traf der Beschuldigte zielstrebig, systematisch und mit einem gewissen zeitlichen Aufwand mehrere konkrete Vorbereitungshandlungen für den in Aussicht genommenen Angriff, einschliesslich einer schweren Körperverletzung mittels Schlägen mit dem Hammer gegen das Schienbein und das Gesicht bei Gegenwehr oder falls C._____ in Begleitung einer weiteren Person gewesen wäre. Durch den bereits hohen Detaillierungsgrad des Tatplans manifestierte der Beschuldigte eine so hohe Tatbereitschaft, dass sich der zwingende Schluss auf-

- 50 drängt, der Beschuldigte habe psychologisch die Schwelle der Tatausführung erreicht. Insbesondere manifestieren die Planmässigkeit und Zielstrebigkeit der getroffenen Vorkehrungen die Absicht der Begehung einer entsprechenden Straftat und verweisen in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit auf den Verbrechensplan. So hätte der Beschuldigte letztlich nur noch den Befehl an die ausführenden Mittäter zum Loslegen erteilen müssen. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 1.3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte bezüglich des geplanten Angriffs zulasten von C._____ wissentlich, willentlich und damit direkt vorsätzlich. Bezüglich möglicher Verletzungen von C._____, die dieser anlässlich der Tatbegehung hätte erleiden können, nahm der Beschuldigte für den Fall der Gegenwehr auch in Kauf, dass C._____ durch die ausführenden Täter Schläge mit einem Hammer gegen das Schienbein und den Kopf hätten versetzt werden können, da bei einem Einsatz des Hammers gegen den Gesichtsbereich des Opfers die konkrete Möglichkeit namentlich von lebensbedrohlichen Folgen oder bleibenden Schädigungen lebenswichtiger Organe bestand. Die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wurde anlässlich der Tatplanung mithin in Kauf genommen und der Beschuldigte rechnete damit, dass dies geschehen könnte, wodurch Eventualvorsatz gegeben ist. 1.3.3. Konkurrenz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zur Ansicht, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft trotz der Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bloss ein Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungsha

SB220408 — Zürich Obergericht Strafkammern 29.10.2024 SB220408 — Swissrulings