Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220270-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess, Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder und Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 9. Dezember 2025 (berichtigte Fassung) in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Oktober 2021 (DG210093)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 91 f.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- 3 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 164 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Mai 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon, iPhone schwarz (Asservat-Nr. A014'239'726), wird eingezogen und nach Löschung der sich darauf befindlichen, pornografischen Daten und Gewaltdarstellungen durch die Vollzugsbehörde sowie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung überlassen. Die mit der Löschung der Daten verbundenen Kosten werden von der Vollzugsbehörde festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Mai 2021 einzig als Beweismittel beschlagnahmten beziehungsweise bei der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Mobiltelefon Marke Wiko, Asservat-Nr. A014'251'946; 3 Fahrzeugschlüssel, Asservat-Nr. A015'277'880;
- 4 - 1 T-Shirt, Marke Dsquared2, blau, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'413; 1 T-Shirt, Marke Dsquared2, weiss, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'446; 1 T-Shirt, Marke Dsquared2, weiss, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'457; 1 T-Shirt, Marke Dsquared2, schwarz, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'479; 1 T-Shirt, Marke Dsquared2, schwarz, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'480; 1 T-Shirt, Marke Dsquared2, schwarz, Grösse XL, Asservat- Nr. A014'251'491; 1 T-Shirt, Marke Dsquared2, schwarz, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'504; 1 T-Shirt, Marke Gucci, schwarz, Grösse L, Asservat-Nr. A014'251'515; 1 T-Shirt, Marke Gucci, schwarz, Grösse L, Asservat-Nr. A014'251'526; 1 T-Shirt, Marke Gucci, weiss, Grösse L, Asservat-Nr. A014'251'559; 2 Paar Short, Marke Nike, weiss, Grösse L und XXL, Asservat- Nr. A014'251'560; 1 Paar Shorts, Marke Adidas, blau, Grösse XL, Asservat- Nr. A014'251'571; 1 Paar Schuhe, Marke Nike, grau/silber, Grösse 42.5, Asservat- Nr. A014'251'593; 1 Paar Schuhe, Marke Louis Vuitton, dunkelbraun/schwarz, Grösse 43, Asservat-Nr. A014'251'662; 1 Paar Schuhe, Marke Dsquared2, schwarz, Grösse 41, Asservat- Nr. A014'251'708; 1 Paar Schuhe, Marke Nike, weiss/grau, Grösse 42.5, Asservat- Nr. A014'251'720; 1 Paar Schuhe, Marke Gucci, weiss, Grösse 42, Asservat- Nr. A014'251'764; 1 T-Shirt, Marke Dsquared2, weiss, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'786; 1 T-Shirt, Marke Dsquared2, weiss, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'797; 1 T-Shirt, Marke Valentino, schwarz, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'822; 1 T-Shirt, Marke Givenchy, weiss, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'833;
- 5 - 1 T-Shirt, Marke Valentino, weiss, Grösse L, Asservat- Nr. A014'251'917. 8. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Mai 2021 beschlagnahmten beziehungsweise beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Papierware 1 schwarzes Notizbuch, Asservat-Nr. A014'239'497; 1 Verpackung Feinwaage "Champ High", Asservat-Nr. A014'239'533; 3 Flaschen Test Propionat 100 angebraucht, Asservat- Nr. A014'239'646; 1 Flasche Nadro Deca 200 angebraucht, Asservat-Nr. A014'239'657; 3 Flaschen Test Enanthat 250 angebraucht, Asservat- Nr. A014'239'679; 1 Reizstoffsprühgerät Curds Police RSG 2000, Asservat- Nr. A014'239'884; 1 Pfefferspray 400ml, Asservat-Nr. A014'240'018; Feinwaage Gitti & Gött, schwarz, Asservat-Nr. A014'399'327; Einweghandschuh schwarz, Asservat-Nr. A014'399'338; Multi.Drug.Test, Asservat-Nr. A014'399'349; 3 Minigrips beinhaltend unzählige Minigrips, Asservat- Nr. A014'399'350; 1 Metallunterlage mit Kokainrückständen, Asservat-Nr. A014'239'840; 2 Bankkarten mit Rückständen von Kokain, Asservat-Nr. A014'239'851; 2 leere Minigrip, Asservat-Nr. A014'239'895; 2 Minigrip mit Rückständen von Kokain, Asservat-Nr. A014'239'919; 1 Zigarettenschachtel mit 11 Portionen Kokain in Minigrip, Asservat- Nr. A014'239'691; 3 Minigrip mit Kokain, Asservat-Nr. A014'302'104; 1 Feinwaage, ONBALANCE, mit weissen Rückständen, Asservat- Nr. A015'169'387; diverse kleine Minigrip, Asservat-Nr. A015'169'398. 9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Referenz- Nr. K200929-001 / 78795718 und Referenz-Nr. K200929-052 / 78796266
- 6 beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spuren und Spurenträger vernichtet. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____ AG, Schadenersatz von Fr. 12'300.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2020 zu bezahlen. 11. Die Privatklägerin 3, C._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 26'201.40 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'880.– Gutachten/Expertisen etc. Fr. 520.– Auslagen Untersuchung Fr. 4'923.95 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ Fr. 26'201.40 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2021 (Urk. 56) betreffend folgender Delikte schuldig gesprochen: mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Sachentziehung (Art. 141 StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB), mehrfache Pornographie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB), mehrfache Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB), mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft und für 7 Jahre des Landes verwiesen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der B._____ AG (Privatklägerin 1) Schadenersatz von Fr. 12'300.– zuzüglich 5% Zins ab dem 4. Juni 2020 zu bezahlen. C._____ (Privatklägerin 3) wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 44) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich die Berufungserklärung mit den eingangs gestellten Anträgen ein (Urk. 58). 3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtete auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Dieses Gesuch wurde bewilligt (vgl. Urk. 61).
- 8 - 4. Die Privatkläger liessen sich zur Frage, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen wollen, nicht vernehmen. 5. Nach dreimaliger Ladungsabnahme (Urk. 75; Urk. 86; Urk. 93) wurde die Berufungsverhandlung am 9. Dezember 2025 durchgeführt. Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung statt (Prot. II S. 7). II. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Nach Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach altem Recht beurteilt. Folglich ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das vor der Revision geltende Prozessrecht massgebend. 2. Berufungsumfang 2.1 Der Beschuldigte liess folgende Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils anfechten: 1 teilweise (Lemma 1 [Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz], Lemma 2 [Schuldspruch wegen Betrugs], Lemma 3 [Schuldspruch wegen Sachentziehung], Lemma 4 [Schuldspruch wegen Drohung zum Nachteil von D._____], Lemma 5 [Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs], Lemma 6 [Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege], Lemma 9 [Schuldspruch wegen Beschimpfung], Lemma 11 [Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung]); 2 (Strafe); 3-4 (Vollzug); 5 (Landesverweisung); 10 (Zivilforderung der Privatklägerin 1); 13 (Kostenfestsetzung); 14-15 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt); 16 (Abweisung des Entschädigungsbegehrens). 2.2 Demnach ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 1 teilweise (Lemma 4 [Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von E._____ und C._____], Lemma 7 [Schuldspruch wegen mehrfacher Porno-
- 9 grafie], Lemma 8 [Schuldspruch wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen], Lemma 10 [Tätlichkeiten] und Lemma 12 [Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes]), Dispositivziffern 6-9 (Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände, Spurenmaterial), 11 (Zivilforderung der Privatklägerin 3) und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen. Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der vorgenannten Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 3. Kognition / Verschlechterungsverbot 3.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Überprüfung nicht angefochtener Punkte zugunsten der beschuldigten Person zwecks Verhinderung gesetzwidriger oder unbilliger Entscheide (Art. 404 Abs. 2 StPO). In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufung können Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und -missbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung), unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). 3.2 Das Verschlechterungsverbot verbietet es, das angefochtene Urteil zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein zu Lasten der beschuldigten Person ergriffenes Rechtsmittel hebt das Verschlechterungsverbot im Umfang der gestellten Anträge auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2). 3.3 Vorliegend haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Das angefochtene Urteil kann folglich nur zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- 10 - 4. Anträge / Konstituierung als Privatkläger Die Straftatbestände der Drohung, der Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs und der geringfügigen Sachbeschädigung, die noch Berufungsgegenstand bilden, sind Antragsdelikte. Die Geschädigten D._____ und C._____ stellten frist- und formgerecht Strafantrag (D1/6/1, D1/6/5). Die Geschädigten D._____, C._____ und E._____ konstituierten sich ausserdem als Privatkläger (D1/6/4, D1/6/7, D4/12/1). Auch die B._____ AG konstituierte sich als Privatklägerin (D2/7/2). Dies wurde vom Beschuldigten denn auch nicht in Zweifel gezogen. Im Berufungsverfahren ist nunmehr einzig die Zivilforderung der Privatklägerin 1 zu beurteilen. 5. Anklageerweiterung Die Staatsanwaltschaft beantragte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Erweiterung der Anklage auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe Anstalten getroffen, F._____ 200 Gramm Kokain zu verkaufen (Urk. 38 S. 2). Die Vorinstanz lehnte dies ab (Urk. 56 S. 8). Aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigt sich die Prüfung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt. 6. Anklageprinzip 6.1 Die Verteidigung rügte in Bezug auf die Anklageziffer 1.1 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) eine Verletzung des Anklageprinzips. Die der Anklage inhärenten Angaben seien in zeitlicher, örtlicher und mengenmässiger Hinsicht völlig ungenügend (Urk. 105 S. 9). 6.2 Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist dabei an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjekti-
- 11 ver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128, E. 1.2; BGE 144 I 234, E. 5.6.1; BGE 143 IV 63, E. 2.2; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1.; BGE 140 IV 188, E. 1.3.; BGE 133 IV 235, E. 6.2. f.). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6, E. 1.b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2. [nicht publ. in: BGE 141 IV 437], 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015, E. 1.2 und 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3.). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 6B_1385/2023 vom 19. September 2024, E. 1.1.1). 6.3 Die Anklage genügt den gesetzlichen Anforderungen. Der Beschuldigte wusste gestützt auf die umschriebenen Sachverhalte, welcher Handlungen er beschuldigt wird und wie die Anklagebehörde den Drogenhandel rechtlich qualifiziert. Damit begründet der Umstand, dass in der Anklage die Menge von gehandeltem Kokain betreffend F._____ und G._____ nicht genannt wurde, keine Verletzung des Anklageprinzips. Daran ändert auch nichts, dass betreffend die namentlich genannten Abnehmer nicht immer Ort und Zeit der Drogenübergaben genannt wurden. Dort, wo es die Beweismittel ermöglichten, wurden die Namen der Drogenabnehmer genannt. Dass nicht sämtliche Drogenabnehmer genannt werden können, ist notorisch und begründet keine Verletzung des Anklageprinzips. Eine gehörige Verteidigung gegen den Tatvorwurf war damit uneingeschränkt möglich.
- 12 - 7. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz bezeichnete die im Recht liegenden Beweismittel und stellte die Grundlagen der Beweiswürdigung ausführlich dar (Urk. 56 S. 12-16). Sie berücksichtigte namentlich den Umstand, dass H._____ mit dem Beschuldigten eine kurze Liaison eingegangen war und von ihm bezichtigt wird, ihn aus dem Fenster ihrer Wohnung gestossen zu haben (separates Verfahren). Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass weder H._____ noch ihr langjähriger Freund D._____ noch ihre Töchter C._____ und I._____ ein Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet hätten und ihn nicht aus Rache, weil er Strafanzeige wegen des Fenstersturzes gegen H._____ erhoben habe, belastet hätten. Ihre Aussagen seien aber mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (Urk. 56 S. 14-15). Die Aussagen der genannten Personen zu einzelnen Anklagepunkten erachtete die Vorinstanz insgesamt als glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 56 S. 21, 22, 28, 30-31, 35, 45, 46). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, trifft dies zu. Es fällt auf, dass die vorbezeichneten Personen den Beschuldigten keineswegs einseitig beschuldigten, sondern differenziert und teilweise gar zu seinen Gunsten aussagten. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Verfahrensbeteiligten kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Dossier 3 – Betäubungsmitteldelikte 1. Anklageschrift In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vom 1. Mai 2020 an bis zu seiner Verhaftung am 28. September 2020 zu nicht näher bekannten Zeiten an nicht näher bekannten Örtlichkeiten, namentlich auf dem Gebiet des Kantons und der Stadt Zürich und dort namentlich im Restaurant/Club J._____ sowie auf dem Gebiet des Kantons K._____ dem Kokainhandel nachgegangen zu sein. Er soll die Drogen namentlich an L._____, M._____, F._____, G._____ und E._____ verkauft haben.
- 13 - Weiter soll der Beschuldigte zwischen dem 20. und dem 24. August 2020 am Wohnort von E._____ 500 Gramm Kokain von nicht näher bekanntem Reinheitsgrad in verkaufsbereite Einzelportionen abgepackt haben. Gleiches soll der Beschuldigte zwischen dem 2. und dem 28. September 2020 am Wohnort von H._____ getan haben, wo er eine tennisballgrosse Kugel Kokain von nicht näher bekanntem Gewicht und nicht näher bekanntem Reinheitsgrad in verkaufsbereite Einzelportionen abgepackt habe. Anlässlich seiner Verhaftung habe man sodann im Fahrzeug des Beschuldigten 11 Portionen Kokain (total 5,3 Gramm, Reinsubstanz 4,3 Gramm) und bei der Durchsuchung seines Hotelzimmers nochmals 3 Minigrip mit Kokain, total 0,52 Gramm netto (0,42 Gramm Reinsubstanz) gefunden (Anklage-Ziff. 1.1). Ausserdem habe der Beschuldigte vom 1. Mai 2020 bis zu seiner Verhaftung am 28. September 2020 an diversen Orten auf dem Gebiet der Stadt und des Kantons Zürich gelegentlich Kokain, Marihuana und Haschisch konsumiert. Dabei habe er gewusst, dass der Konsum dieser Betäubungsmittel verboten sei (Anklage-Ziff. 1.12). 2. Sachverhaltserstellung der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit den Aussagen des Beschuldigten auseinander. Dieser habe den ihm zur Last gelegten Kokainhandel konstant bestritten. Zu den Belastungen seitens seiner Ex-Partnerin H._____ und deren Töchter C._____ und I._____ habe der Beschuldigte vorgebracht, die drei Frauen hätten ihm "eins auswischen" wollen, weil er H._____ bei der Polizei angezeigt habe. Laut Vorinstanz habe sich der Beschuldigte mit dem Inhalt der Aussagen der drei Frauen jedoch nicht auseinandergesetzt. Auf Vorhalt der Chats mit L._____, M._____, F._____ und G._____ habe der Beschuldigte die Aussage verweigert und im Übrigen pauschal Erinnerungslücken geltend gemacht. Die Aussagen des Beschuldigten seien insgesamt nicht glaubhaft. Darauf könne nicht abgestellt werden (Urk. 56 S. 17).
- 14 - Dagegen seien die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Chats mit L._____, M._____, F._____ und G._____ eindeutig. Es sei davon gesprochen worden, dass eine Kollegin "für 100", nur "eins", eine "line" wolle, die "Ware" top sei, und es sei vereinbart worden, wie immer "zwei für 150". Der Beschuldigte habe unter anderem geschrieben, dass es an jenem Abend zu viele "Zivis" habe und er "für heute leer" sei. Ausserdem habe er sich den Standort der jeweiligen Chat-Partner schicken lassen, um die Bestellungen zu übergeben. Die Chats würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte den betreffenden Personen Kokain verkauft habe (Urk. 56 S. 28). Sodann habe E._____ glaubhaft ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr am 21. August 2020 drei Portionen Kokain à 0,8 Gramm, insgesamt 2,4 Gramm Kokain für eine Kollegin auf Kommission abgegeben habe. Auch H._____ und ihre Töchter C._____ und I._____ hätten glaubhaft ausgesagt, dass der Beschuldigte dem Kokainhandel nachgegangen sei (Urk. 56 S. 29). Sowohl E._____ als auch I._____ und C._____ hätten zudem glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass sie den Beschuldigten dabei beobachtet hätten, wie er grössere Mengen von Kokain in verkaufsbereite Einzelportionen abgepackt habe. Gemäss Schätzungen von E._____ habe es sich um 500 Gramm Kokain gehandelt. Da die Menge nur geschätzt werden könne, sei zugunsten des Beschuldigten von einer grösseren Menge am unteren Rand, i.e. von 100 Gramm Kokaingemisch auszugehen. Die Schwestern C._____ und I._____ hätten von einer tennisballgrossen Kugel Kokain gesprochen. Gemäss den Berechnungen des FOR entspreche dies 144 Gramm Kokaingemisch. Da auch hier die Menge nur geschätzt werden könne, sei zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass es sich um 30 Gramm Kokaingemisch gehandelt habe (Urk. 56 S. 29-30). Die Aussagen von H._____ und ihren Töchtern seien glaubhaft. Es sei zwar möglich, dass die drei Frauen einen gewissen Groll gegen den Beschuldigten hegten, weil er H._____ angezeigt habe. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ihre Anschuldigungen erlogen seien. Ihre Aussagen
- 15 stünden mit denjenigen von E._____ überein und würden den Beschuldigten auch nicht übermässig belasten. Die Aussagen seien deshalb als glaubhaft zu betrachten (Urk. 56 S. 30-31). Schliesslich habe man beim Beschuldigten diverse leere Minigrip-Beutel und Feinwagen mit Kokainrückständen sichergestellt und in seinem Fahrzeug 11 Portionen Kokain gefunden. Diese Beweismittel würden ebenfalls auf den Drogenhandel hindeuten (Urk. 56 S. 31). Da das verkaufte Kokain nicht habe sichergestellt werden können, müsse der Reinheitsgehalt geschätzt und hierzu auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zurückgegriffen werden. Unter Berücksichtigung der Werte für das Jahr 2020 sei anzunehmen, dass der Beschuldigte an L._____, M._____, G._____ und E._____ insgesamt 5,18 Gramm reines Kokain verkauft habe. Sodann habe der Beschuldigte, ausgehend von 30 Gramm Kokaingemisch, in der Wohnung von H._____ mindestens 18 Gramm reines Kokain und in der Wohnung von E._____, ausgehend von 100 Gramm Kokaingemisch, 74 Gramm reines Kokain abgepackt. Nach dem Gesagten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem Kokainhandel nachgegangen sei und hierzu grössere Mengen Kokain besessen habe, wobei von den genannten Reinmengen auszugehen sei. Der Anklagesachverhalt sei – mit Präzisierungen bezüglich der Mengen – als erstellt zu betrachten (Urk. 56 S. 31).
- 16 - 3. Beweiswürdigung 3.1 Die tatsächlichen Feststellungen und beweismässigen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte brachte denn auch nichts vor, was daran Zweifel erwecken könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht konstatierte, sind die Chats zwischen dem Beschuldigten und den Käufern eindeutig. Man verständigte sich in einer konspirativen, für Aussenstehende nicht klar verständlichen Art. Einzelne Satzteile oder Wörter lassen sich aber dennoch mühelos entschlüsseln. Dem Protokoll der Chat-Kommunikation mit L._____ vom 7. August 2020 (D3/12) lassen sich folgende Nachrichten entnehmen: L._____: Melde mich nachher. Beschuldigter: Kriegst dann auch für 80. L._____: Mach 100 und dann noch ein extra in einem extra säckli. Ware top. Im pp tisch neben uns will 2. Beschuldigter: Bin für heute leer erst ab morgen wieder. L._____: Kollegin möchte für 100. Beschuldigter: Wann Wo? Heute wäre nicht so gut das ich J._____ bin zu viele zivis Dem Protokoll des Chats mit M._____ vom 23. September 2020 (D3/12) ist Folgendes zu entnehmen: Beschuldigter: Wie viele? M._____: machen wir gut so vie imme wie? 2, 150 M._____: ich hade kunde, sie wollen Beschuldigter: wie viele M._____: ich frags sie Dem Chat-Verlauf mit F._____ vom 18. September 2020 (D3/12) lassen sich folgende Nachrichten entnehmen: F._____: Hast wad? Beschuldigter: Klar. F._____: Schick Stadort.
- 17 - F._____: Bruder wie viell 200 g Beschuldigter: 12k Mit G._____ tauschte der Beschuldigte am 27. September 2020 folgende Chat-Nachrichten aus: Beschuldigter: Brauchst Du was? G._____: Nur eine line höchstens. Geht das? Die Chat-Nachrichten belegen, dass der Beschuldigte als Verkäufer auftrat. Dass es dabei um Drogen resp. Kokain ging, zeigen die bestellten Mengen und die dafür verlangten Preise. Der Marktpreis für ein Gramm Kokain lag im Deliktszeitraum zwischen Fr. 60.– und Fr. 80.– (vgl. Urk. 56 S. 28). Die Bestellung von L._____ kostete Fr. 80.–, diejenige für M._____ Fr. 150.–, wobei letztere 2 Portionen bestellte. Die Frage von F._____, wieviel 200 Gramm kosten würden, beantwortete der Beschuldigte mit 12k, wobei sich der Schluss aufdrängt, dass damit Fr. 12'000.– (200 x Fr. 60.–) gemeint war. Auch die Bestellung von G._____ – eine "line" – zeigt eindeutig, dass es um Kokain ging. Die Argumentation der Verteidigung (Urk. 105 S. 10-11), aus den Chat- Nachrichten ergäben sich keine Hinweise für einen Kokainhandel, verfängt damit nicht. Auch die Aussagen von E._____ sind eindeutig. Sie gab an, beim Beschuldigten Kokain für eine Kollegin im Betrag von Fr. 300.– bezogen zu haben (D4/10 F/A 14). Weiter bezeugte sie, dass der Beschuldigte in ihrer Wohnung Drogen abgepackt habe. Es habe sich dabei um mindestens 500 Gramm gehandelt (D4/10 F/A 53, 55). Die Verteidigung brachte vor, E._____ habe widersprüchliche Aussagen zu der von ihr gesehenen Menge Kokain gemacht. Zudem könne das Gewicht unmöglich geschätzt werden (Urk. 105 S. 14). Aufgrund der Aussagen von E._____ ergibt sich, dass sie eine grössere Menge Kokain feststellte. Die Vorinstanz trug dem Umstand, dass das Gewicht nur schwer geschätzt werden könne, denn auch Rechnung, zumal sie nicht von 500 Gramm Kokain, sondern von 100 Gramm resp. 74 Gramm reinem Kokain ausging (Urk. 56 S. 31).
- 18 - H._____ berichtete ebenfalls davon, dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt habe. Zudem konnte sie genau beschreiben, an welchen Tagen der Beschuldigte die Beschaffung des Geldes und den Verkauf der Drogen organisierte (D3/4 F/A 12-13; D3/5 F/A 11 ff., 29). I._____, eine der beiden Töchter von H._____, berichtete, dass der Beschuldigte damit geprahlt habe, der Hausdealer des in Zürich gelegenen Clubs J._____ zu sein. Er habe die Drogen jeweils zu Hause bei ihr resp. bei ihrer Mutter abgepackt und immer grössere Mengen mit sich geführt. Sie habe die grossen Mengen selber gesehen. Auf der Kommode habe der Beschuldigte einmal einen faustgrossen Sack Kokain hingestellt (D3/6 F/A 15-16). Auch C._____ gab an, den Sack gesehen zu haben (D1/3/2 F/A 47-48). Diese Aussagen belasten den Beschuldigten ebenfalls deutlich und lassen es, entgegen der Verteidigung, als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Drogen einzig dem Eigenkonsum dienten (Urk. 105 S. 12). Hierzu wäre die von I._____ beobachtete Portionierung der Drogen nicht erforderlich gewesen. Kommt hinzu, dass die Polizei im Fahrzeug des Beschuldigten 11 Portionen Kokain und an seinem Wohnort leere Minigrip-Beutel und Feinwagen mit Kokainrückständen sicherstellte. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz als erstellt erachten, dass der Beschuldigte dem Drogenhandel nachging und dass er hierzu – was E._____ und I._____ glaubhaft bezeugten – grössere Mengen an Kokain besass. Der Einwand des Beschuldigten, er werde von H._____ und ihren Töchtern aus Rache wegen seiner Strafanzeige gegen H._____ (Urk. 40 S. 4) und von E._____ aus Rache, weil er sie zurückgewiesen habe (Urk. 40 S. 14 f.), zu Unrecht belastet, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, belasteten die vier Frauen den Beschuldigten nicht übermässig und sind ihre Aussagen detailreich und ohne nennenswerte Widersprüche. Für die Glaubhaftigkeit der Schwestern C._____ und I._____ spricht insbesondere auch der Umstand, dass sie im Strafverfahren gegen ihre Mutter teilweise zu deren Ungunsten aussagten und den Beschuldigten nicht durchwegs in einem negativen Licht erscheinen liessen, sondern auch seine positiven Seiten erwähnten
- 19 - (vgl. die zitierten Aussagen im Plädoyer der Verteidigung, Urk. 40 S. 2 ff.). Ferner lässt sich der Tatvorwurf des Handels mit Kokain nicht nur gestützt auf die Aussagen der Schwestern C._____ und I._____ erstellen, sondern, wie dargelegt, auch auf die Chat-Nachrichten. Völlig abwegig erscheint der Einwand der Verteidigung, bei den von E._____ und I._____ erwähnten grösseren Kokainmengen könne es sich um Traubenzucker oder Seife gehandelt haben, weil bekannt sei, dass sich junge Frauen von grösseren Drogenmengen beeindrucken liessen (Urk. 40 S. 16 f.). Angesichts des Umstands, dass weder I._____ noch E._____ Kokain konsumieren, ist im Gegenteil eher anzunehmen, dass die beiden jungen Frauen den Beschuldigten gerade wegen des Besitzes von grösseren Drogenmengen nicht beeindruckend fanden. Zudem stützt sich das Beweisergebnis auf Chat-Protokolle, 11 sichergestellte Portionen Kokain sowie Utensilien zur Vorbereitung des Kokainhandels mit entsprechenden Rückständen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ vermag auch nicht zu erschüttern, dass sie keine Mindestanzahl abgepackter Säckchen habe nennen können, in die der Beschuldigte das Kokain verpackt habe (Urk. 105 S. 13). Es erschliesst sich nicht, weshalb C._____ auf die Mindestanzahl abgepackter Säckchen hätte achten sollen. Auch dass beide Schwestern einen "tennisballgrossen" Kokainklumpen gesehen haben wollen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urk. 105 S. 13). Es ist durchaus denkbar, dass die beiden Schwestern über ihre Beobachtungen gesprochen hatten und sie beide auch deshalb diesen Begriff verwendeten. Sicherlich kann aufgrund des verwendeten Begriffes nicht gefolgert werden, die Schwestern hätten sich abgesprochen, um den Beschuldigten zu belasten (Urk. 105 S. 14). Die Argumentation der Verteidigung zielt ins Leere. 3.2 Die Vorinstanz war gezwungen, den Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten besessenen und verkauften Kokains zu schätzen, da der grösste Teil der Drogen nicht sichergestellt werden konnte. Die Schätzung basiert auf der Statistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Reinheitsgehalt von 81% im Jahr 2020) und lässt sich rechnerisch ohne Weiteres nachvollziehen. Zudem ging die Vorinstanz zu Guns-
- 20 ten des Beschuldigten davon aus, dass das in der Wohnung von E._____ und H._____ abgepackte Kokaingemisch lediglich 100 Gramm resp. 30 Gramm wog, welches Gewicht 74 Gramm reinem Kokain resp. 18 Gramm reinem Kokain entspricht. Es erscheint entgegen der Verteidigung (Urk. 105 S. 12) nicht plausibel, dass der Beschuldigte über diese Menge Kokain einzig zwecks Eigenkonsums verfügte. Demnach verkaufte der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Mai bis 28. September 2020 insgesamt 5,18 Gramm reines Kokain an L._____, M._____, G._____ und E._____ und besass 92 Gramm reines Kokain, das er in Einzelportionen abpackte. Hinzu kommen die im Fahrzeug des Beschuldigten gefundenen 11 Portionen Kokaingemisch mit einem Gesamtgewicht von 5,3 Gramm, was 4,3 Gramm reines Kokain entspricht, sowie die im Hotelzimmer des Beschuldigten im Hotel N._____, O._____, sichergestellten 3 Minigrip-Beutel mit 0,52 Gramm Kokaingemisch, was 0,42 Gramm reines Kokain ergibt. 3.3 Schliesslich ist der Beschuldigte geständig, das bei seiner Verhaftung in seinem Fahrzeug sichergestellte Kokain (11 Einzelportionen 5,3 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 4,3 Gramm reines Kokain) zwecks Eigenkonsum besessen zu haben (Urk. 56 S. 11). 3.4 Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Kokainhandel nachging und hierzu grössere Mengen Kokain besass, wobei von den im angefochtenen Urteil genannten Reinmengen auszugehen ist. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Die Vorinstanz stellte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskonform dar. Rekapitulierend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Nach lit. d derselben Bestimmung macht sich strafbar,
- 21 wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGer, Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 145 IV 146). 4.3 Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1). Die Schwelle zu einem qualifizierten Fall ist überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält (BGE 150 IV 213 E. 1.4). Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). 4.4 Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 4.5 Der Schuldspruch wegen der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist vor zweiter Instanz nicht mehr angefochten (vgl. E. II/2.1). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Mai bis 28. September 2020 insgesamt 5,18 Gramm reines Kokain an L._____, M._____, G._____ und E._____ verkaufte. Dadurch erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG (Besitz und Verkauf von Kokain).
- 22 - Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den erwähnten 5,18 Gramm Kokain weitere 92 Gramm reines Kokain besass und in Einzelportionen abpackte. Mit dem Besitz von insgesamt 97,18 Gramm reinem Kokain zwecks Weiterverkauf ist die Schwelle zu einem schweren Fall eines Betäubungsmitteldelikts um ein Vielfaches überschritten. Durch das Inverkehrbringen von 97,18 Gramm reinem Kokain wird die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Hinzu kommen die im Hotelzimmer des Beschuldigten im Hotel N._____, O._____, sichergestellten 3 Minigrip-Beutel mit 0,52 Gramm Kokaingemisch, was 0,42 Gramm reines Kokain ergibt, und der Besitz von 4,3 Gramm reines Kokain zwecks Eigenkonsum, welcher bei der Beurteilung der Frage, ob ein schweres Betäubungsmitteldelikt vorliegt, gemäss Rechtsprechung nicht in Abzug gebracht werden darf. Der Beschuldigte wollte mindestens 97,18 Gramm reines Kokain an eine unbestimmte Anzahl von Personen verkaufen. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Umstand, dass er dabei beobachtet wurde, wie er das Kokain in Einzelportionen abpackte. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Handeln die Gesundheit vieler Menschen gefährdete, war er gemäss den Angaben seines Verteidigers doch selber von Kokain abhängig und musste etliche Male hospitalisiert werden (Urk. 40 S. 11). Somit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 5. Schuldspruch Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte machte solche auch nicht geltend. Somit ist der Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bestätigen.
- 23 - IV. Dossier 2 – Betrug, Irreführung der Rechtspflege 1. Anklageschrift Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 3. Februar 2020 bei der B._____ AG eine Schadenmeldung von einem Einbruch in sein Kellerabteil an seinem damaligen Wohnort in P._____ eingereicht und wahrheitswidrig vorgebracht, es seien ihm aus dem Keller Gegenstände in der Gesamthöhe von Fr. 24'710.– entwendet worden. In Tat und Wahrheit sei weder in das Kellerabteil eingebrochen noch seien dort deponierte Gegenstände entwendet worden. Der Beschuldigte habe dies gewusst. Dennoch habe er seiner Versicherung eine Schadenmeldung eingereicht, um Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 24'710.– zu erwirken, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Auch dies habe der Beschuldigte gewusst. Die Versicherung habe dem Beschuldigten schliesslich Fr. 12'300.– ausbezahlt, da es ihr nicht möglich gewesen sei, die Falschangaben des Beschuldigten mit zumutbarem Aufwand zu erkennen. Der Beschuldigte habe dies ebenfalls gewusst und bewusst ausgenutzt. Das ausbezahlte Geld von Fr. 12'300.– habe der Beschuldigte für eigene Bedürfnisse verwendet, obschon er gewusst habe, dass ihm das Geld nicht zustehe (Anklage-Ziff. 1.2). In diesem Zusammenhang sei dem Beschuldigten des Weiteren vorzuwerfen, dass er am 29. Februar 2020 die Polizei gerufen und wahrheitswidrig angegeben habe, es sei in sein Kellerabteil eingebrochen worden. Er habe einige Gegenstände als gestohlen gemeldet, obschon er gewusst habe, dass dies nicht gestimmt habe (Anklage-Ziff. 1.6).
- 24 - 2. Sachverhaltserstellung der Vorinstanz Laut Vorinstanz habe der Beschuldigte im obgenannten Zusammenhang völlig unglaubhafte Aussagen gemacht. Er habe wiederholt Erinnerungslücken geltend gemacht und auf Nachfrage und Vorhalt seiner bei der Versicherung eingereichten Fotos von angeblich gestohlenen Kleidern und Schuhen nicht bezeichnen können, welche dieser Sachen ihm gestohlen worden seien. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass er der Versicherung eine akribisch genaue Liste über Anzahl, Typ, Farbe, Grösse und Stückpreis der Kleider und Schuhe eingereicht habe, die ihm gestohlen worden seien. Der Beschuldigte habe auch keine einzige Quittung als Kaufbeleg der als gestohlen gemeldeten Sachen aufbringen können. Weiter falle auf, dass der Beschuldigte diverse T-Shirts, Hosen und Schuhe in mehrfacher Ausführung gehabt und diese überdies im Keller gelagert haben wolle, obschon solche Sachen nicht viel Stauraum benötigen würden. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie sich der Beschuldigte teure Kleider und Gegenstände habe leisten können, obschon er im Zeitraum des angeblichen Kaufs der Kleider und Gegenstände nur wenig verdient habe und teilweise arbeitslos gewesen sei. Es sei daher eher anzunehmen, dass es sich bei den angeblich gestohlenen Sachen um billige Kopien aus der Türkei gehandelt habe. Dafür, dass der Einbruch fingiert gewesen sei, spreche auch der Umstand, dass I._____ ausgesagt habe, gewisse als gestohlen gemeldete Kleider gewaschen und beim Auszug des Beschuldigten aus der Wohnung in das Mini- Storage gebracht zu haben. Sodann seien anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung diverse Kleider und Schuhe sichergestellt worden, die mit den in der Schadenmeldung aufgeführten Kleidern und Schuhen übereinstimmten. Auffallend sei auch, dass der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei einen äusserst nervösen Eindruck gemacht habe und angeblich nur in sein Kellerabteil eingebrochen worden sei. Dies spreche ebenfalls dagegen, dass ein Einbruch in das Kellerabteil des Beschuldigten stattgefunden habe.
- 25 - Schliesslich gebe es auch Unstimmigkeiten bezüglich des Datums der Schadenmeldung. Der Beschuldigte habe angegeben, es sei ihm ein Schreibfehler unterlaufen. Nicht glaubhaft sei, dass der Beschuldigte mit der Versicherung vereinbart habe, Fotos von vergleichbaren Sachen in derselben Preisklasse ("Beispielfotos") einzureichen. Die Versicherung habe Belege und Fotos und somit den Nachweis der Existenz und des Werts der als gestohlen gemeldeten Sachen verlangt. Zudem habe der Beschuldigte in seinen E-Mails an die Versicherung nie von "Beispielfotos", sondern von "privaten Bildern von den geklauten Sachen" gesprochen. An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte gar eingeräumt, der Versicherung Vossen-Felgen als Eigentum gemeldet zu haben, die in Tat und Wahrheit seinem Bruder gehört hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte gegenüber Versicherung und Polizei wahrheitswidrig angegeben habe, dass in sein Kellerabteil eingebrochen worden sei und ihm Sachen entwendet worden seien, als erstellt zu erachten (Urk. 56 S. 36-38). 3. Beweiswürdigung Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz festhielt, fällt in erster Linie ins Gewicht, dass der Beschuldigte auf Vorhalt der Bildaufnahmen seines Kellerabteils, die er der Versicherung eingereicht hatte, nicht angeben konnte, welche der darin gelagerten Sachen gestohlen wurden. Als Begründung machte er Gedächtnislücken geltend (D2/3/1 F/A 47-55). Angesichts der detaillierten Liste der gestohlenen Gegenstände und der Fotos von angeblich gestohlenen Kleidern und Schuhen, die der Beschuldigte der Versicherung eingereicht hatte (D2/3/2 Konvolut), ist nicht plausibel, dass er sich nicht wenigstens an einzelne Gegenstände erinnern konnte. Das Vorbringen der Verteidigung, die Erinnerungslücken seien auf den Kokainkonsum zurückzuführen (Urk. 105 S. 7), ist nach dem Dargelegten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Einwand des Beschuldigten, dass es sich bei den Fotos lediglich um "Beispielfotos" von gestohlenen Sachen gehandelt habe, steht im Widerspruch zu den Akten. Wie die Vor-
- 26 instanz richtig festhielt, verlangte die Versicherung Belege für das Eigentum an den Sachen und deren Wert (D2/5/2 [Konvolut]). Der Beschuldigte schickte der Versicherung daraufhin "private Bilder von den geklauten Sachen" (D2/5/2 [Konvolut]). Der geführten Korrespondenz lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschuldigte der Versicherung "Beispiele" seiner angeblich abhanden gekommenen Sachen schicken konnte resp. wollte. Sodann wurden bei einer Hausdurchsuchung diverse als gestohlen gemeldete Kleider und Schuhe sichergestellt oder von I._____ bei der Polizei abgegeben (D2/2 S. 5). Auch dies spricht gegen einen Einbruch. Die Erklärung des Beschuldigten, dass er die als gestohlen gemeldeten Kleider und Schuhe doppelt besessen habe (D2/3/1 F/A 62-63), ist nicht glaubhaft, zumal es sich um teure neuwertige Markenartikel gehandelt haben soll, der Beschuldigte im Zeitraum vor dem angeblichen Einbruch aber nur über geringe Einnahmen verfügte (D2/3/1 F/A 77-78). Selbst wenn der Beschuldigte über die Mittel verfügt haben sollte, sich die Markenartikel zu kaufen (Urk. 105 S. 8), spricht dies nicht dagegen, dass er den Einbruch fingierte. Der Beschuldigte war unter anderem zur Beschaffung der Betäubungsmittel auf Geld angewiesen. Er hatte damit ein Motiv, an Versicherungsleistungen zu kommen und zu diesem Zweck wahrheitswidrige Angaben betreffend einen Einbruch zu machen. Als Erklärung dafür, dass I._____ angab, sie habe aufgrund von Äusserungen des Beschuldigten vermutet, dass er einen Versicherungsbetrug begangen habe (vgl. D/2/4/1 F/A 14-15), gab der Beschuldigte wiederum an, sie wolle ihm halt bloss "eins auswischen", weil er ihre Mutter angezeigt habe (D2/3/1 F/A 64). Die Aussagen von I._____, dass die als gestohlen gemeldeten Markenkleider Plagiate seien und er diverse Male davon gesprochen habe, bei der Versicherung einen Kellereinbruch zu melden, bezeichnete der Beschuldigte schlicht als Lügen (D2/3/1 F/A 64-67). Den Vorhalt, dass diverse Angaben auf dem Formular "Schadenmeldung" falsch (Datum des Einbruchs, Datum der Anzeige) oder ungenau (Tatzeit) seien, tat der Beschuldigte mit der Erklärung ab, er habe sich verschrieben, er schreibe die Zahl 9 immer wie die Zahl 3 und er habe die zeitlichen Anga-
- 27 ben aus dem Gedächtnis heraus angegeben (D2/3/1 F/A 29-31). Bei diesen Aussagen handelt es sich offensichtlich um Ausflüchte. Des Weiteren fiel der Polizei auf, dass in diversen umliegenden Kellerabteilen Wertgegenstände eingelagert gewesen waren, jedoch nur in das Kellerabteil des Beschuldigten eingebrochen worden sein soll (D2/1 S. 6). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Beschuldigte den Einbruch vortäuschte. Der Beschuldigte tat dies, um Versicherungsleistungen zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Seinen Aussagen zufolge wusste er, dass die Beanspruchung von Versicherungsleistungen auf der Grundlage wahrheitswidriger Angaben strafbar ist (D2/3/1 F/A 70). Der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2 und 1.6 der Anklageschrift ist somit im Lichte der Anzahl und der Kombination der gewürdigten Indizien rechtsgenügend erstellt. 4. Rechtliche Würdigung – Betrug 4.1 Die Vorinstanz stellte die Tatbestandselemente des Betrugs rechtskonform dar (Urk. 56 S. 54 f.). Rekapitulierend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinn liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert auf-
- 28 einander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält, wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde oder wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Arglist kann auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3). Die Abfassung einer falschen Schadenmeldung an den Versicherer ist grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfung ist dem Versicherer insbesondere dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen würde eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand bedingen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4). Arglist wird in der Gerichtspraxis nur verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz resp. Eventualvorsatz und Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken (BGer, Urteile 6B_427/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.4.4; 6B_653/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.5.1).
- 29 - 4.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt täuschte der Beschuldigte einen Einbruch vor, indem er bei der Polizei wahrheitswidrig einen Einbruch in sein Kellerabteil meldete und im Anschluss daran bei der Versicherung eine Schadenmeldung, eine detaillierte Liste der gestohlenen Gegenstände sowie diverse Fotos von gestohlenen Sachen einreichte. Wie die Vorinstanz richtig schloss, errichtete der Beschuldigte auf diese Weise ein Lügengebäude und täuschte der Versicherung ein Schadenereignis vor. Dass es sich damit bloss um "Beispielfotos" handelte, ist aufgrund der im Recht liegenden Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Versicherung widerlegt. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 40 S. 20 f.) kann der Versicherung nicht vorgeworfen werden, sich auf die Angaben und eingereichten Unterlagen des Beschuldigten verlassen zu haben. Der Korrespondenz mit dem Beschuldigten ist zu entnehmen, dass die Versicherung die üblichen Angaben zum Eigentum und zum Wert der gestohlenen Sachen verlangte und, da die Angaben des Beschuldigten unvollständig blieben, diesem aus Kulanz die Hälfte des angeblichen Schadensbetrags, nämlich Fr. 12'300.–, ausbezahlte. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (Urk. 40 S. 21) konnte von der Versicherung nicht verlangt werden, dass sie nach Eingang der Schadenmeldung weitere Abklärungen treffe. Vorliegend ist zwar nicht bloss ein Bagatellschaden gegeben, bei welchem der Aufwand für eine effektive Kontrolle wirtschaftlich von vornherein unverhältnismässig gewesen wäre. Doch handelte es sich auch unter Berücksichtigung der Höhe der effektiv ausbezahlten Entschädigung ohne Weiteres noch um einen typischen Routineschadenfall im Rahmen des Massengeschäfts einer Mobiliarversicherung, in welchem nach dem Prinzip von Treu und Glauben keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten waren. Ohne die falsche Schadenmeldung hätte die Versicherung keine Zahlung an den Beschuldigten geleistet. Im Umfang dieser Zahlung entstand auf Seiten der Versicherung ein Schaden und auf Seiten des Beschuldigten eine ungerechtfertigte Bereicherung.
- 30 - Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei Falschangaben auf dem Formular um eine Straftat handelt (vgl. D2/3/1 F/A 70). Er wollte diese begehen, um Versicherungsleistungen zu erhalten und das Geld für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Der Tatbestand des Versicherungsbetrugs wurde damit erfüllt. 5. Rechtliche Würdigung – Irreführung der Rechtspflege 5.1 Wegen Irreführung der Rechtspflege macht sich unter anderem strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach dem zur Tatzeit geltenden Art. 304 Ziff. 2 aStGB kann in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung abgesehen werden. Von einem besonders leichter Fall ist bspw. auszugehen, wenn eine Anzeige eines geringfügigen Delikts von keinen weiteren kriminellen Absichten getragen und leicht zu überprüfen ist (WOLFGANG WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 304 N. 6). 5.2 Der Beschuldigte zeigte bei der Kantonspolizei Aargau am 29. Februar 2020 wahrheitswidrig einen Kellereinbruch an seiner damaligen Wohnadresse an und bezeichnete Gegenstände als gestohlen, die nicht weggekommen waren bzw. die der Beschuldigte nie besessen hatte. Mit diesem Verhalten erfüllte der Beschuldigte auch den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 304 Ziff. 2 aStGB liegt nicht vor, zumal das zur Anzeige gebrachte angebliche Delikt nicht geringfügig war und die Polizei zu einer eingehenden Spurensicherung veranlasst wurde (vgl. D2/1). 6. Schuldspruch Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Schuldspruch des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen.
- 31 - V. Dossier 4 – Sachentziehung 1. Anklageschrift Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte der Geschädigten E._____ am 24. August 2020 zwischen 02.40 und 03.00 Uhr an deren Wohnort in Q._____ deren Mobiltelefon der Marke Samsung S6 im Wert von Fr. 600.– weggenommen, mit dem Mobiltelefon die Wohnung verlassen und dieses in der Folge für seine weiteren Bedürfnisse verwendet (Anklage-Ziffer 1.3). 2. Sachverhaltserstellung der Vorinstanz Laut Vorinstanz habe der Beschuldigte ausgesagt, E._____ Fr. 300.– für Rechnungen ausgeliehen und dafür als Pfand ihr Mobiltelefon erhalten zu haben (Urk. 56 S. 38). Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe anerkannt, das Mobiltelefon von E._____ mitgenommen zu haben. Sein Einwand, er habe das Mobiltelefon als Pfand für ein Darlehen zur Begleichung einer Rechnung bekommen, sei indessen eine Schutzbehauptung. Erstens sei nicht anzunehmen, dass er einer Person, die er noch nicht lange kenne, Geld zur Begleichung einer Rechnung ausleihe. Zweitens sei nicht glaubhaft, dass ihm E._____ ihr Mobiltelefon freiwillig gegeben habe, da ihr in dem Fall während längerer Zeit kein Mobiltelefon mehr zur Verfügung gestanden hätte. Es sei daher vielmehr anzunehmen, dass der Beschuldigte bei E._____ Schulden für 3 Portionen Kokain, welche er ihr auf Kommission übergeben habe, habe eintreiben wollen und dass er ihr deshalb das Mobiltelefon weggenommen habe. Der objektive Anklagesachverhalt sei erstellt (Urk. 56 S. 40-41). 3. Beweiswürdigung Diese tatsächlichen Feststellungen und beweismässigen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte brachte auch in diesen Punkten nichts vor, was daran Zweifel erwecken könnte.
- 32 - Es trifft zu, dass der Beschuldigte nur ausweichend aussagte. Auf die Frage, ob es um Drogenschulden gegangen sei, verweigerte er die Aussage resp. flüchtete sich in die Ausrede, es sei um eine "Rechnung" gegangen (D4/8 F/A 39). Auch gab er häufig an, sich nicht mehr zu erinnern. Auf die konkrete Frage, ob es zutreffe, dass E._____ ihr Mobiltelefon während mehreren Tagen nicht mehr habe benutzen können, verlangte er eine Besprechung mit seinem Anwalt (D4/8 F/A 27-29). Als Erklärung für die Strafanzeige von E._____ berief er sich, gleich wie bei den anderen Anzeigeerstattern, auf das Motiv der Rache (D4/8 F/A 53). Die Behauptung des Beschuldigten, die Geschädigte habe ihm ihr Mobiltelefon freiwillig ausgehändigt, ist nicht glaubhaft. Wie jede andere Person war die Geschädigte auf ihr Mobiltelefon angewiesen und gab auf die Frage, was sie von der Polizei erwarte, zu Protokoll, sie erhoffe sich vor allem Hilfe, damit sie ihr Mobiltelefon wieder zurückbekomme (D4/9 F/A 58). Von freiwilligem Aushändigen des Mobiltelefons kann daher nicht die Rede sein. Darauf deutet auch ein vom Beschuldigten erstelltes Video vom Vorfall, welches er I._____ im Nachgang gezeigt hatte (vgl. D1/4/3 F/A 35-36). Dass E._____ ihr Mobiltelefon dem Beschuldigten freiwillig als Pfand herausgegeben haben soll (Prot. II S. 21), ist nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aufgrund der an E._____ übergebenen drei Portionen Kokain muss darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte durch die Wegnahme des Mobiltelefons Drogenschulden eintrieb. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte E._____ das Mobiltelefon wegnahm. 4. Rechtliche Würdigung – Sachentziehung Die Vorinstanz qualifizierte die Wegnahme des Mobiltelefons – anders als die Staatsanwaltschaft – nicht als Diebstahl im Sinne von Art. 137 StGB, sondern als Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, weil der Beschuldigte sich das Mobiltelefon nicht habe aneignen wollen, sondern es ihm um die Eintreibung von Drogenschulden gegangen sei (Urk. 56 S. 58). Diese rechtliche
- 33 - Würdigung ist zutreffend. Bei der Sachentziehung geht es um das Entziehen einer fremden beweglichen Sache, wodurch dem Berechtigten ein erheblicher Nachteil entsteht. Das Entziehen kann unter anderem im Wegnehmen der Sache bestehen. Das Delikt ist vollendet, wenn dem Berechtigten ein erheblicher Nachteil entstanden ist. Dieser Nachteil erfasst nicht nur Vermögens-, sondern auch immaterielle Schäden. Die Sachentziehung muss vorsätzlich oder eventualvorsätzlich erfolgen, wobei sich der Vorsatz auch auf den Taterfolg erstrecken muss. Im Gegensatz zum Tatbestand des Diebstahls fehlt es bei der Sachentziehung aber an der Aneignungs- und Bereicherungsabsicht des Täters (vgl. statt vieler: MONIKA SIMMLER/SINE SELMAN, in: StGB – Annotierter Kommentar, 2020, Art. 141 N. 2 ff., insb. N. 5). Im vorliegenden Fall konnte E._____ infolge der Wegnahme ihres Mobiltelefons mit ihrem Umfeld nicht mehr frei kommunizieren. Dieser Nachteil kann heutzutage durchaus als erheblich qualifiziert werden, da die persönliche Erreichbarkeit über ein Mobiltelefon gesellschaftlich und beruflich üblich ist. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 40 S. 23) ist nicht erheblich, ob es sich beim Mobiltelefon von E._____ um ein teures oder um ein gebrauchtes und damit weniger wertvolles Handy handelte, da der Tatbestand der Sachentziehung nicht nur Vermögens-, sondern, wie gesagt, auch immaterielle Nachteile erfasst. Indem der Beschuldigte das Mobiltelefon von E._____ an sich nahm und damit die Wohnung verliess, erfüllte er den objektiven Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB. Der Beschuldigte wusste, dass er die Geschädigte damit unter Druck setzte. Er wollte dies auch, um sie zur Bezahlung des geforderten Geldbetrags zu bewegen. Auch der subjektive Tatbestand der Sachentziehung wurde demnach erfüllt. 5. Schuldspruch Es gibt keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. Der Schuldspruch wegen Sachentziehung ist zu bestätigen.
- 34 - VI. Dossier 1 – geringfügige Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Drohung (zum Nachteil von D._____) 1. Anklageschrift In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich am 27. September 2020 ohne vorgängige Terminabsprache Zutritt zu einem von C._____ gemieteten Lagerraum verschafft zu haben, indem er zwei von ihr angebrachte Schlösser aufgeknackt, den Lagerraum betreten und anschliessend mit seinen eigenen Schlössern versehen habe (Anklage-Ziff. 1.5). Durch das Aufknacken der Schlösser sei ein Sachschaden von nicht bekannter, aber geringer Höhe entstanden. Dies habe der Beschuldigte bewusst herbeiführen wollen (Anklage-Ziff. 1.11). Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, C._____ am 28. September 2020 zwischen 16.10 und 16.33 Uhr folgende WhatsApp-Nachrichten geschrieben zu haben: "Du ehrloses Stück Dreck", "Dafür wirst du in der Hölle brennen!!!", "Hast Du gehört Miststück", "Kannst mir einen blasen probiere es mal". Ebenfalls im Dossier 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. September 2020 anlässlich eines Streits gegenüber H._____ gesagt zu haben, er werde deren besten Freund D._____ abstechen. Wörtlich soll der Beschuldigte gesagt haben, "der Hurensohn, der Bastard, ich bring den um, ich ficke seine Mutter". H._____ habe D._____ dies in der Folge erzählt. Dieser habe Angst bekommen, was der Beschuldigte erreichen wollte (Anklage-Ziff. 1.4). 2. Eingestandener Sachverhalt Der Beschuldigte ist geständig, ein Vorhängeschloss von C._____ aufgeknackt zu haben, um sich Zutritt zum von ihr gemieteten Lagerraum zu verschaffen (D1/2/4 F/A 40 f.; Prot. I S. 24. f.). Zudem bestätigte er, den Lagerraum betreten zu haben (Prot. I S. 24. f.). An der Berufungsverhandlung vor Obergericht widerrief der Beschuldigte sein Geständnis nicht (Prot. II S. 22). Der Sachverhalt gemäss den Anklage-Ziffern 1.5 und 1.11 ist somit erstellt.
- 35 - Weiter gestand der Beschuldigte, per WhatsApp "Du ehrloses Stück Dreck", "Dafür wirst du in der Hölle brennen!!!", "Hast Du gehört Miststück" und "Kannst mir einen blasen probiere es mal" geschrieben zu haben (D1/2/4 F/A 22; Prot. I S. 24). Das Geständnis widerrief der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht (Prot. II S. 22-23). Auch die Verteidigung stellte den Anklagesachverhalt betreffend die Beschimpfungen nicht in Abrede (Urk. 105 S. 5). Der Sachverhalt gemäss Anklage-Ziff. 1.10 ist insoweit ebenfalls erstellt. 3. Sachverhaltserstellung der Vorinstanz Hingegen bestritt der Beschuldigte, D._____ bedroht zu haben, indem er zu H._____ gesagt habe, er werde ihn umbringen (Prot. II S. 24). Die Vorinstanz erachtete die Drohung jedoch als erstellt, weil H._____ und ihre Tochter I._____ glaubhaft von den Drohungen berichtet und in den Einvernahmen konstant die gleichen Kraftausdrücke und den gleichen Wortlaut der Drohungen zu Protokoll gegeben hätten. Auch D._____ hätte stimmig ausgesagt, dass ihm H._____ von den Drohungen erzählt habe und dass er die Drohungen ernst genommen habe, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit mit Gewaltgeschichten und Schlägereien geprahlt habe (Urk. 56 S. 43-47). 4. Beweiswürdigung Die beweismässigen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind zutreffend. Wie bereits mehrfach erwähnt, sind die Erklärungen des Beschuldigten für die Strafanzeige, nämlich ein Komplott gegen ihn aus Rache, nicht glaubhaft. H._____ schilderte das aggressive Auftreten des Beschuldigten und den Geschehensablauf bis zur Drohung gegen D._____ ausführlich und widerspruchsfrei (D1/4/6 F/A 17 ff.; D1/4/7 F/A 30 ff.). Auch I._____ berichtete widerspruchsfrei, mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte sehr aggressiv gewesen sei und Todesdrohungen gegen D._____ ausgesprochen habe (D1/4/1 F/A 22 ff.; D1/4/3 F/A 68 ff.). Zudem gab D._____ glaubhaft zu Protokoll, dass er die Drohungen ernst nahm. Er habe sich unwohl gefühlt. Er kenne die Vorgeschichte des Beschuldigten. Dieser habe ihm von Gewalt erzählt
- 36 - (D1/3/4 F/A 12). Seither habe er eine erhöhte Umgebungswahrnehmung, um sicher zu gehen, dass nicht plötzlich jemand auf ihn zukomme. Es sei vorstellbar, dass der Beschuldigte eine Drittperson beauftrage (D1/3/4 F/A 13). Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen könnte, und sei deswegen in Besorgnis (D1/3/4 F/A 14 f.; D1/3/5 F/A 16 ff.). Angesichts dieser Aussagen ist der Sachverhalt, dass der Beschuldigte Todesdrohungen gegen D._____ ausgesprochen hatte und dieser Angst bekam, erstellt. Der Beschuldigte wurde am Tag, an dem D._____ von der Drohung erfuhr, in Haft versetzt. Es ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 105 S. 5) – jedoch nicht plausibel und nicht erstellt, dass D._____ zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verhaftung hatte. Es kann damit nicht gefolgert werden, D._____ sei durch die Drohung nicht in Angst versetzt worden, weil der Beschuldigte ohnehin bereits inhaftiert war. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ ändert auch der Umstand nichts, dass er sich, wie er selber aussagte, mit H._____ und ihren Töchtern "etwas abgesprochen – ausgetauscht" hatte (D1/3/5 F/A 19). Dass er dies in der Einvernahme offenlegte, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 105 S. 4) – gerade ein Zeichen dafür, dass auf seine Aussagen abgestellt werden kann. 5. Rechtliche Würdigung – geringfügige Sachbeschädigung Gemäss Vorinstanz erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, indem er mindestens eines der von C._____ angebrachten Vorhängeschlösser aufbrach. Von einer lediglich geringfügigen Sachbeschädigung ist auszugehen, wenn der Schaden den Betrag von Fr. 300.– nicht übersteigt (BGE 123 IV 113 E. 3d; BGer, Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). Diese Voraussetzung ist bei einem beschädigten Vorhängeschloss, dessen Wert offensichtlich unter Fr. 300.– liegt, gegeben. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschuldigten auch nicht angezweifelt. 6. Rechtliche Würdigung – Hausfriedensbruch
- 37 - Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte sich ohne Berechtigung Zutritt in den von C._____ gemieteten und von ihr mit Vorhängeschlössern abgeschlossenen Lagerraum verschafft habe. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu. Der Tatbestand von Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, i.e. das Recht, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumlichkeiten aufhalten darf. Auch der Mieter ist Inhaber des Hausrechts (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Mit der Vorinstanz gab C._____ durch das Anbringen eines Vorhängeschlosses kund, dass sie nicht wollte, dass andere Personen den von ihr gemieteten Lagerraum betreten. Durch das Anbringen eines weiteren Schlosses widerrief sie fraglos die zuvor dem Beschuldigten gewährte Zutrittserlaubnis. Indem sich der Beschuldigte darüber hinwegsetzte, erfüllte er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Dass ein Notstand des Beschuldigten vorgelegen haben soll (Urk. 105 S. 3), weil ihm der Entzug seines Eigentums gedroht habe, ist eine unbegründete Behauptung der Verteidigung. Der behauptete Entzug von Kleidern und weiteren persönlichen Gegenständen (Prot. II. S. 22) vermag keinen Notstand zu begründen. Auch bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, die einen Notstand begründet hätten. 7. Rechtliche Würdigung – Beschimpfung Gemäss dem angefochtenen Urteil erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, indem er C._____ per WhatsApp schrieb, "Du ehrloses Stück Dreck", "Dafür wirst du in der Hölle brennen!!!", "Hast Du gehört Miststück", "Kannst mir einen blasen probiere es mal". Bei diesen Äusserungen handelt es sich um offensichtliche Angriffe auf die Ehre von C._____ und somit um Beschimpfungen im Sinne der genannten Strafnorm. Die Verteidigung brachte vor, C._____ habe den Beschuldigten gezielt genötigt, und der Beschuldigte habe mit einer Beschimpfung reagiert (Urk. 105 S. 6). Ein Freispruch, wie ihn die Verteidigung beantragte, liesse sich nicht mit dem Gesetz vereinbaren, da der Strafbefreiungsgrund der Retorsion (Art. 177 Abs. 3 StGB) bei einer vorgängigen Nötigung nicht in Betracht kommt. Sodann bliebe eine Strafbefreiung selbst bei Vorliegen eines
- 38 - Retorsionsgrundes im Ermessen des Gerichts (BGer, Urteil 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.5). Das Gericht kann auch eine Strafmilderung vorsehen (BGer, Urteil 6B_1052/2023 vom 4. März 2024 E. 1.3.4). Ohnehin ist eine Nötigung durch C._____ nicht erstellt. Letztlich wird die aufgeheizte Stimmung zwischen C._____ und dem Beschuldigten auch bei der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. E. VII/4.5). Weiterungen dazu erübrigen sich. Wenngleich der Beschuldigte die Beschimpfungen über WhatsApp äusserte, kommt die Anwendung von Art. 179septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung, da Art. 177 StGB den Tatbestand von Art. 179septies StGB konsumiert (BGE 121 IV 131 E. 5a; ferner OMAR ABO YOUSSEF, StGB – Annotierter Kommentar, 2020, N. 6). Gleiches gilt für per Telefon geäusserte Drohungen (vgl. nachfolgend). 8. Rechtliche Würdigung – Drohung Es ist erstellt, dass D._____ wegen den Drohungen Angst bekam und beim Verlassen seiner Wohnung vermehrt vorsichtig war. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als erfüllt erachtete.
- 39 - 9. Schuldspruch Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung und Drohung ist zu bestätigen. VII. Strafzumessung 1. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Darauf und auf die in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ergangenen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 64 ff.) ist zu verweisen. Zu beanstanden ist das angefochtene Urteil aber im Zusammenhang mit der Wahl der Sanktionsart (vgl. E. VII/2 hernach). 2. Wahl der Sanktion 2.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, d.h. ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG), wobei gemäss der zur Tatzeit geltenden Fassung mit der Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d aBetmG). Bei den meisten anderen Delikten (Betrug, Irreführung der Rechtspflege, Sachentziehung, Drohung, Hausfriedensbruch, Pornographie und Gewaltdarstellungen) kommt Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Betracht. Beschimpfung wird nur mit Geldstrafe bestraft. Bei Tätlichkeit, geringfügiger Sachbeschädigung und Ei-
- 40 genkonsum von Betäubungsmitteln handelt es sich um Übertretungen, die lediglich mit Busse geahndet werden. 2.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafe gilt als weniger eingriffsintensive Sanktion als Freiheitsstrafe (BGer, Urteil 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1). Das Gericht soll nur dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 2.3 Hat das Gericht mehrere Straftaten desselben Täters zu beurteilen und eine Sanktion zu verhängen, so ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe fällen würde (sog. konkrete Methode). Dabei müssen sämtliche Strafen (gedanklich) einzeln festgesetzt werden. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer, Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 2.4 Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Begründung, weshalb die Freiheitsstrafe geboten erscheint oder wieso davon auszugehen ist, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden kann, ist derart zu konkretisieren, dass die verurteilte Person die Möglichkeit hat, diese Gründe wirksam in Frage zu stellen bzw. anzufechten. Allgemein-
- 41 plätze, die nicht mehr als den Gesetzestext wiederholen oder umformulieren, genügen als Begründung nicht (JONAS ACHERMANN, StGB – Annotierter Kommentar, Art. 41 N. 10). 2.5 Vorliegend sprach die Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Gesamtfreiheitsstrafe für alle mit Freiheitsstrafe strafbaren Delikte aus, obschon ausser beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch eine Geldstrafe in Frage gekommen wäre. Die Wahl der Sanktionsart hätte die Vorinstanz begründen und dabei prüfen müssen, ob bei einzelnen Delikten auch eine Geldstrafe zur Spezialprävention ausreichend wäre. Indem sie dies unterliess, verletzte die Vorinstanz Art. 47 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 StGB. 2.6 Wie gesagt kommt bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Von der nach der Gesetzesfassung zur Tatzeit bestehenden Möglichkeit, zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, ist abzusehen, da das neue Recht insoweit günstiger ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Betrug und dem damit in engem Zusammenhang stehenden Rechtspflegedelikt ist gleichfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe würde nicht ausreichen, um den Beschuldigten von weiteren Vermögensdelikten abzuhalten. In diesem Zusammenhang spielt eine Rolle, dass der Beschuldigte bereits zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten hat (vgl. D1/16/3). Zudem steht auch das Verbrechen und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit den Intentionen des Beschuldigten, sich auf kriminelle Art Geld zu beschaffen. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Drohung mehrfach und gegenüber verschiedenen Personen. Zudem ist er einschlägig vorbestraft. Auch bei diesem mehrfach begangenen Delikt rechtfertigt es sich, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Sachentziehung steht in engem Zusammenhang mit der Drohung gegen E._____. Auch für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe angezeigt.
- 42 - Bei den anderen Delikten (Pornographie, Gewaltdarstellungen, Hausfriedensbruch) erscheint eine Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht als ausreichend. Da der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Pornographie und den Gewaltdarstellungen als passiver Chat-Teilnehmer erschien und keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, kann angenommen werden, dass ihn eine Geldstrafe vor weiteren Straftaten derselben Art abhalten wird. Der Hausfriedensbruch fällt verschuldensmässig nicht ins Gewicht. Auch bezüglich dieses Delikts ist eine Geldstrafe ausreichend. Bei der Beschimpfung, der Tätlichkeit, der geringfügigen Sachbeschädigung und dem Eigenkonsum von Betäubungsmitteln lässt das Gesetz, wie gesagt, keine Auswahl der Sanktionsart zu. 3. Bemessung der Freiheitsstrafe 3.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Ausgangspunkt der Strafzumessung ist vorliegend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als das schwerste Delikte (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen erstreckt sich von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d aBetmG). Es liegen keine Gründe vor, um den Strafrahmen zu erweitern. Der Beschuldigte ging über einen nicht unerheblichen Zeitraum von knapp fünf Monaten an verschiedenen Orten und mit einer gewissen Regelmässigkeit dem Drogenhandel nach und belieferte verschiedene Abnehmer. Darin ist bereits für sich allein ein "nicht mehr leichtes" Verschulden zu sehen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, fällt bei der objektiven Tatschwere die erhebliche Menge reinen Kokains von insgesamt 97,18 Gramm ins Gewicht. Die Grenze zum schweren Fall (18 Gramm reines Kokain) wurde um rund das 5.4-fache übertroffen. Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bei der Strafzumessung als erschwerend zu berücksichtigen, in welchem Ausmass der qualifizierte Tatbestand erfüllt wurde (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGer, Urteile 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2; 6B_748/2016
- 43 vom 22. August 2016 E. 7.3). Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass der Beschuldigte angesichts der schieren Kokainmenge nicht auf der untersten Hierarchiestufe im Drogenhandel gestanden haben konnte. Die objektive Tatschwere ist – im Vergleich zu anderen Fällen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – als "nicht mehr leicht" zu qualifizieren. Dem Beschuldigten ist subjektiv anzulasten, dass er mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen, egoistischen Motiven delinquierte. Auch hörte er nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst infolge seiner Verhaftung mit dem Drogenhandel auf. Die Vorinstanz erachtete die kriminelle Energie zu Recht als deutlich. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit unter einem Beschaffungsdruck handelte. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden demnach leicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Angesichts der erheblichen Drogenmenge, die der Beschuldigte in Umlauf setzen wollte, ist die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG in Abweichung von der Vorinstanz auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2 Betrug Beim Versicherungsbetrug fällt objektiv ins Gewicht, dass es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 12'300.–, welche Geldsumme die Versicherung dem Beschuldigten auszahlte, um einen beträchtlichen Betrag handelte und der Beschuldigte sogar das Doppelte ergaunern wollte. Der Beschuldigte ging planmässig, wenn auch nicht besonders raffiniert vor, indem er der Versicherung eine detaillierte Liste mit angeblich gestohlenen Sachen und Fotos von angeblich gestohlenen Kleidern und Schuhen zustellte. Daher verfängt auch die Argumentation der Verteidigung (Urk. 105 S. 19) nicht, es liege keine Planmässigkeit vor, weil der Beschuldigte keine Quittungen eingereicht habe.
- 44 - Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven handelte, obschon er sich nicht in einer finanziellen Notlage befand. Wiederum zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass er unter Beschaffungsdruck handelte. Die Vorinstanz stellte eine deutliche kriminelle Energie fest, stufte das Tatverschulden aber als "noch leicht" ein und erachtete unter isolierter Betrachtung des Betrugsdelikts eine Strafe von 6 Monaten als angemessen (Urk. 56 S. 67). Angesichts des "noch leichten Tatverschuldens" ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Einzelstrafe durchaus angemessen. 3.3 Irreführung der Rechtspflege Das Delikt der Irreführung der Rechtspflege bezeichnete die Vorinstanz als eigentliches Nebendelikt zum Betrug und qualifizierte das Verschulden als "noch leicht". Dem ist zuzustimmen, wenngleich der Beschuldigte eine Geringschätzung der staatlichen Institutionen offenbarte und mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven handelte (Urk. 56 S. 68). Die Einzelstrafe ist auf 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4 Mehrfache Drohung Bei der Verurteilung wegen mehrfacher Drohung fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Straftat gegen mehrere Personen und somit mehrfach beging. Weiter spielt eine Rolle, dass er die Opfer an Leib und Leben bedrohte und es ihm dabei gelang, die Opfer tatsächlich in Angst zu versetzen. Die Vorinstanz relativierte aber zu Recht, dass die Drohungen in Zusammenhang mit Beschimpfungen standen. Dies gilt jedenfalls bei den Drohungen gegen C._____ und D._____, bei denen es zu eigentlichen "Schimpf-Tiraden" kam. Dagegen ging es bei der Drohung gegen E._____ um die Eintreibung von Drogenschulden. Das objektive Tatverschulden ist deshalb entgegen der Vorinstanz nicht bloss als "leicht", sondern als "noch leicht" zu qualifizieren.
- 45 - Subjektiv ist einzubeziehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und mit den Drohungen anstrebte, die Opfer gefügig zu machen. Die Einzelstrafe ist demnach auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.5 Sachentziehung Bei der Sachentziehung ist objektiv zu berücksichtigen, dass das Mobiltelefon von E._____ zwar keinen hohen Wert hatte, die Geschädigte jedoch darauf angewiesen war. Zudem diente die Wegnahme des Mobiltelefons dazu, den zuvor ausgesprochenen Drohungen zusätzlich Wirkung zu verleihen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Das Verschulden ist, gleich wie bei der in Zusammenhang stehenden Drohung gegen E._____, als "leicht" einzustufen. Als Einzelstrafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen. 3.6 Gesamtstrafenbildung In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. Der Betrug ist mit 4 Monaten, das Rechtspflegedelikt mit 2 Monaten, die mehrfache Drohung mit 4 Monaten und die Sachentziehung mit 1 Monat Freiheitsstrafe auf die Einsatzstrafe anzurechnen. Daraus resultiert eine tatangemessene Freiheitstrafe von 35 Monaten. 3.7 Täterkomponente Zu den persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, er sei am tt. August 1991 in R._____ [Deutschland] geboren, habe dort die Schulen besucht und diese mit Fachabitur abgeschlossen. Nach dem Schulabschluss habe er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann begonnen und während 4½ Jahren beim Möbelhaus S._____ als Einrichtungsberater gearbeitet. Danach sei er im Vertrieb tätig gewesen. Anfang 2018 sei er in die Schweiz gekommen, wo sein älterer Bruder lebe. Dieser habe ihm einen Job als Automobilkaufmann beschafft. Er habe von April 2018 bis November 2019 bei der T._____ AG gearbeitet. Dort habe er monatlich zwischen Fr. 5'000.– und
- 46 - Fr. 8'000.–verdient. Im November 2019 habe die Firma Konkurs anmelden müssen. Deswegen sei er arbeitslos geworden und bis August 2020 vom RAV unterstützt worden. Derzeit arbeite er als Personalberater bei der U._____ AG in V._____. Mit seiner Verlobten wohne er noch nicht zusammen (D1/2/5 F/A 59 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 9 ff.). Die Vorinstanz schloss zu Recht, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts ableiten lässt, was auf die Strafzumessung Einfluss haben könnte (vgl. Urk. 56 S. 71). Indessen weist der Beschuldigte diverse Vorstrafen in Deutschland auf. Er wurde 2015 wegen "gemeinschaftlichem versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl", 2017 wegen Hehlerei und ebenfalls 2017 wegen "Nötigung TE mit Bedrohung und Beleidigung" verurteilt (D1/16/3). Diese Vorstrafen sind bezüglich derjenigen Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, als einschlägig zu betrachten und führen demnach zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 5 Monate. Zudem war der Beschuldigte nur in wenigen untergeordneten Punkten geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue. Eine aus diesen Gründen zu erfolgende Reduzierung der Strafe fällt daher ausser Betracht. 3.8 Tat- und täterangemessene Freiheitsstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu bestätigen. Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Bemessung der Geldstrafe 4.1 Pornographie Bei der Straftat der Pornographie fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei einer Chat-Gruppe mitmachte, in der strafrechtlich relevanter Medieninhalt kursierte. Zu seiner Entlastung ist dagegen einzubeziehen, dass er die tierpornographischen Filme nicht an andere Chatteilnehmer oder an Dritt-
- 47 personen weiterleitete. Das Verschulden ist demnach "leicht". In Abweichung von der Vorinstanz ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszusprechen. 4.2 Gewaltdarstellung Gleiches gilt betreffend die Straftat der Gewaltdarstellung. Das Verschulden ist aus den obgenannten Gründen als "leicht" einzustufen und auch diesbezüglich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszusprechen. 4.3 Hausfriedensbruch Beim Hausfriedensbruch ist strafreduzierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht eine Wohnung, sondern bloss einen Lagerraum betrat. Subjektiv wirkt entlastend, dass C._____ ihm den Zutritt zunächst gewähren wollte (vgl. D1/3/1 F/A 7). Das Verschulden ist demnach als "sehr leicht" zu bezeichnen und eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen auszusprechen. 4.5 Beschimpfung Bei der Beschimpfung ist in Betracht zu ziehen, dass die Äusserungen des Beschuldigten sehr vulgär und dementsprechend verletzend waren. Allerdings war die Stimmung aufgeheizt, was das Verschulden relativiert. Der Beschuldigte handelte auch in diesem Punkt direktvorsätzlich, um seine Frustrationsgefühle loszuwerden. Das Verschulden ist als "noch leicht" zu qualifizieren und dafür eine Geldstrafe auf 15 Tagessätzen festzusetzen. 4.6 Gesamtstrafenbildung Die Einsatzstrafe für Pornographie von 10 Tagessätzen ist angemessen zu erhöhen. Der Konsum der Gewaltdarstellungen ist mit 8 Tagessätzen, der Hausfriedensbruch mit 3 Tagessätzen und die Beschimpfung mit 9 Tagessätzen anzurechnen. Dies ergibt eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen.
- 48 - 4.7 Täterkomponente Der Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte hat lediglich betreffend den Hausfriedensbruch eine einschlägige Vorstrafe (versuchter Wohnungseinbruch). Das Verschulden beim hier zu beurteilende Hausfriedensbruch ist gering. Dies rechtfertigt es, die Vorstrafe nicht zu berücksichtigen. Das Geständnis anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte spät und bei erdrückender Beweislage. Es wirkt sich folglich nicht strafmindernd aus. 4.8 Tat- und täterangemessene Geldstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 5. Höhe des Tagessatzes 5.1 Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Da auf den Urteilszeitpunkt abzustellen ist, kommt das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen. In der Regel beträgt der Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters es gebieten, kann der Tagessatz auf Fr. 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 und 2). 5.2 Der Beschuldigte erzielt bei der U._____ AG ein monatliches Einkommen von knapp Fr. 6'000.– und erhält einen 13. Monatslohn (Prot. II S. 12). Seine Schulden betragen ca. Fr. 11'000.– (Prot. II S. 14). Der Tagessatz ist vor dem Hintergrund der massgeblichen finanziellen Umstände auf Fr. 80.– festzulegen.
- 49 - 6. Bemessung der Busse 6.1. Tätlichkeit Bei der Tätlichkeit ist objektiv zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. Ob der Beschuldigte die Tat plante, lässt sich entgegen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 73) nicht feststellen. Immerhin suchte er die Geschädigte auf, um Drogenschulden einzutreiben. Es lässt sich daher nicht ausschliessen, dass Tätlichkeiten zu seinem Repertoire gehörten, um seine "Schuldner" einzuschüchtern. Angesichts der Geringfügigkeit der Tätlichkeit – der Beschuldigte schlug die Geschädigte mit ihren eigenen Händen – ist das Verschulden dennoch als "leicht" einzustufen. 6.2 Geringfügige Sachbeschädigung Bei der geringfügigen Sachbeschädigung – das Aufbrechen eines Vorhängeschlosses – ist das Verschulden als "sehr leicht" zu qualifizieren. Gleich wie beim Hausfriedensbruch ist zu berücksichtigen, dass C._____ dem Beschuldigten den Zutritt zum Lagerraum zunächst gewähren wollte und hierzu den Schlüssel hinterlegte. Mit dem Anbringen eines zweiten Vorhängeschlosses, welches der Beschuldigte schliesslich aufknackte, wollte sie ihm den Zutritt dann aber doch verwehren. Der Beschuldigte verhielt sich mithin entsprechend der ursprünglichen Intention von C._____. 6.3 Eigenkonsum von Betäubungsmitteln Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 28. September 2020 gelegentlich Kokain, Marihuana und Haschisch. Das Verschulden ist auch in diesem Punkt als "sehr leicht" zu betrachten. 6.4 Festsetzung der Busse Wie dargetan, haben die persönlichen Verhältnisse auf die Strafzumessung keinen Einfluss. Der Beschuldigte gestand den Betäubungsmittelkonsum und die geringfügige Sachbeschädigung, letzteres allerdings erst gegen Ende des Verfahrens. Im Übrigen zeigte er aber weder eine ins Gewicht fallende Ein-
- 50 sicht noch Reue. Nach Ansicht der Vorinstanz erscheint die Auferlegung einer Busse von Fr. 500.– für die drei Übertretungen als angemessen. Dem ist zuzustimmen. VIII. Vollzug 1. Freiheitsstrafe Der Beschuldigte wird mit 40 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug kommt für die Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB). 2. Geldstrafe Die dem Beschuldigten aufzuerlegende Geldstrafe kann bedingt ausgesprochen werden, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In einer Gesamtbetrachtung erscheint eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit – da gewisse Restbedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten angesichts seiner mehrfachen Delinquenz und Vorstrafen bestehen – auf 4 Jahre festzusetzen. 3. Busse Die aufzuerlegende Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). IX. Landesverweisung 1. Voraussetzungen der Anordnung 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-p StGB genannten Straftat (Katalogtat) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Die obligatorische Landes-
- 51 verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). 1.3 Nach der Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Auslegung der Härtefallklausel ist im Sinne völkerrechtskonformer Gesetzesauslegung auch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK zu beachten. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente massgebend: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie im Jugend- oder Erwachsenenalter verübt
- 52 wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Ausländers im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum aufnehmenden Staat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. BGer, Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, mit Hinweisen auf die Urteile des EGMR). 1.4 Soweit Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, ist bei der strafrechtlichen Landesverweisung ausserdem zu prüfen, ob die Massnahme mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) vereinbar ist (BGE 145 IV 364 E. 3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit getroffene Massnahme verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraus. Auch vergangenes Verhalten des Ausländers kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht indessen Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens des Ausländers an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit ausgeschlossen sein müssten. Es wird aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rück-
- 53 fallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Selbst ein geringes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA aber genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche I