Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200270-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 25. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Pfändungsbetrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 20. Januar 2020 (GG190071)
- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 20. Januar 2020 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. 3. Den Privatklägerinnen ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren, welches noch ganz am Anfang steht, keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 23. Januar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Den Privatklägerinnen wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin B._____ AG − die Privatklägerin C._____
- 3 - − die Privatklägerin D._____ AG − die Privatklägerin E._____ AG − die Privatklägerin F._____ AG − die Privatklägerin G._____ AG sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 25. Juni 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 25. Juni 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 23. Januar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Den Privatklägerinnen wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerin B._____ AG die Privatklägerin C._____ die Privatklägerin D._____ AG die Privatklägerin E._____ AG die Privatklägerin F._____ AG die Privatklägerin G._____ AG 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.