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Zürich Obergericht Strafkammern 10.06.2020 SB200264

10 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·381 parole·~2 min·5

Riassunto

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200264-O/U/cwo

Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 (GG190018)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 5. Februar 2020 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 Berufung an (Urk. 38). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr daraufhin am 25. Mai 2020 zugestellt (Urk. 43/1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020, eingegangen am 10. Juni 2020, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 46). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigte verzichtete auf eine Prozessentschädigung im Berufungsverfahren (Urk. 48). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. R. Naef) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Juni 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. R. Naef) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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