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Zürich Obergericht Strafkammern 21.10.2020 SB200252

21 ottobre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,526 parole·~53 min·6

Riassunto

Pornografie

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200252-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

Urteil vom 21. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. A. Fischbacher, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 (GG190086)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Dezember 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 38 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 14'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'800.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 auferlegt. 7. Die sichergestellten und folgende bei der Kantonspolizei Zürich (Dienst ITO-DF) aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: - Festplatte Toshiba 1 TB (Asservat-Nr. A012'593'178) - Festplatte unbekannt 750 GB (Asservat-Nr. A012'593'098) - Festplatte unbekannt 3 TB (Asservat-Nr. A012'593'372) Die gesicherten Daten (Referenz-Nr. 03008-2019) sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen, sofern der Beschuldigte

- 3 innerhalb dieser Frist nicht die vorgängige Sicherung anderer, wichtiger Daten ohne strafrechtlich relevanten Inhalt verlangt. Die mit der Sicherung und Herausgabe der Daten verbundenen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt und sind durch die Kantonspolizei Zürich festzusetzen. Bezahlt der Beschuldigte die Kosten für die Sicherung und Herausgabe der Daten nicht innert der ihm von der Kantonspolizei Zürich angesetzten Frist, so werden sämtliche gesicherte Daten gelöscht. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 4'440.– Auslagen Polizei Fr. 10'488.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II. S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2) 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1., 2. und 5. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Januar 2020, Gesch.-Nr. GG190086-C, aufzuheben.

- 4 - 2. Der Beschuldigte sei des Eigenkonsums der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei des Zugänglichmachens der Pornografie gemäss Art.197 Abs. 4 StGB frei zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80 (entsprechend CHF 4'800) zu bestrafen und die Geldstrafe sei mit einer Busse von CHF 1'000 zu verbinden. 5. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Anklagehintergrund ist vorliegend, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 8. April 2019 unter Verwendung des Programms "B._____" wiederholt verbotene harte Pornographie (Filme und Bilder mit realem und virtuellem kinderpornographischem und zoophilem Inhalt) vom Internet heruntergeladen und bis zur Hausdurchsuchung am 30. April 2019 auf verschiedenen Datenträgern gespeichert habe, wobei er durch dieses Vorgehen dieses Material auch Dritten, das heisst anderen Nutzern des Filesharing-Programmes, zugänglich gemacht habe. Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 f.). 2. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 31. Januar 2020 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 2'800.– be-

- 5 straft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen angeordnet wurde, falls der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte. Weiter wurde der Beschuldigte für 5 Jahre des Landes verwiesen und ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB auferlegt. Zudem entschied die Vorinstanz über die Einziehung und Vernichtung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten 3 Datenträger, wobei dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt wurde, vor der Vernichtung auf eigene Kosten persönliche Daten sichern zu lassen (Urk. 40 S. 38 f.). 3. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 33) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils mit Eingabe vom 27. Mai 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, die von ihm eingereichten Unterlagen (Urk. 45/1-3; Stellenumschreibungen und ärztliche Bestätigung von Dr. C._____) seien zu den Akten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 ergänzte er seine Berufungserklärung, indem er eine Bonitätsauskunft als Beweismittel nachreichte (Urk. 46 bis Urk. 48). In Beantwortung der Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 (Urk. 49) beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 53), und der Beschuldigte reichte mit dem Datenerfassungsblatt diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 55/1-7). In der Folge wurden die Parteien auf den heutigen Termin zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 57). Mit Eingabe vom 10. August 2020 reichte die Verteidigung des Beschuldigten einen Austrittsbericht des Spitals Bülach als weiteres Beweismittel zur Berufungserklärung nach (Urk. 59 bis 61). 4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). 5. Vom Schuldpunkt lässt der Beschuldigte die Schuldigsprechung wegen des Zugänglichmachens der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB anfechten (Dispositiv-Ziffer 1). Entsprechend wird die ausgefällte Geldstrafe sowie die Busse

- 6 als zu hoch erachtet (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter ficht der Beschuldigte die Landesverweisung an (Dispositiv-Ziffer 5). Infolge Konnexes gelten auch die Anordnung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe und die damit einhergehende Festsetzung der Probezeit (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Dispositiv-Ziffer 4) als mitangefochten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich des ausgesprochenen Tätigkeitverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB (Dispositiv- Ziffer 6), der Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Datenträger (Dispositiv-Ziffer 7) sowie der Kostenfestsetzung und Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das Urteil vom 31. Januar 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen. 6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Schuldpunkt 1. Eigenkonsum von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB 1.1 Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 5 S. 1 f. und S. 9 f.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 11 f., S. 14; Urk. 28 S. 2 f.) und auch heute (Urk. 64 S. 7), dass er im Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 8. April 2019 mittels des Tauschnetzwerks "D._____" unter Verwendung des Programms "B._____" wiederholt Dateien mit kinderpornografischem und zoophilem Material (sowohl mit realem als auch virtuellem Inhalt) aus dem Internet auf mehrere Datenträger heruntergeladen hat, wo dieses Material anlässlich der Hausdurchsuchung am 30. April 2019 sichergestellt werden konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 40 S. 7), ist diese Tathandlung als mehrfacher Eigenkonsum von harter Pornografie im Sinne

- 7 von Art. 197 Abs. 5 StGB rechtlich zu würdigen und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. Zu ergänzen ist jedoch, dass Art. 197 Abs. 5 StGB in der heute geltenden Fassung erst seit dem 1. Juli 2014 in Kraft ist (AS 2014 1159; BBl 2012 7571). In der vorherigen Fassung stellte der entsprechende Art. 197 Abs. 3 aStGB den Erwerb und Besitz von harter Pornografie zum Eigenkonsum nicht unter Strafe. Der Bericht über die Auswertung der Film- und Bilddateien (Urk. 17/9) zeigt, dass die ersten beiden Dateien am 17. Juni 2014 herunterladen wurden. Bis zum 30. Juni 2014 war deren Besitz zum Eigenkonsum straffrei, ab dem 1. Juli 2014 machte sich der Beschuldigte jedoch strafbar, da er offenbar bis zum 30. April 2019, dem Datum der Sicherstellung des Datenträgers, im Besitz dieser beiden Filme blieb. Somit ändert sich durch die Gesetzesänderung nichts am Schuldspruch gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB. 1.2. Zwar liess der Beschuldigte den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Januar 2020 gesamthaft anfechten, materiell anerkennt er jedoch auch im Berufungsverfahren, dass er sich im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht hat (Urk. 43 S. 2; Urk. 64 S. 9 ff.; Prot. II S. 5). Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen zum Schuldspruch betreffend mehrfachem Eigenkonsum von harter Pornografie. 2. Zugänglichmachen von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe durch das Herunterladen des verbotenen pornografischen Materials mittels des Tauschnetzwerks "D._____" unter Verwendung des Programms "B._____" dieses Material anderen Nutzern zugänglich gemacht, was er in Kauf genommen habe. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 StGB hat der Beschuldigte sinngemäss anerkannt (Urk. 28 S. 3) und ist aufgrund des Ergebnisberichts zur EDV Datenanalyse erstellt (Urk. 17/12 S. 10 ff.). Der Beschuldigte bestritt jedoch durchwegs, dass er den subjektiven Tatbestand erfüllt habe, indem er sich zusammengefasst auf den Standpunkt stellte, er habe die Dateien nur für sich heruntergeladen und nie aktiv oder bewusst Material mit anderen Nutzern geteilt oder weitergeleitet; er habe dies auch nicht gewollt, so habe er sogar Filme bewusst auf einer externen Festplatte gespeichert und im Programm "B._____" gelöscht, damit

- 8 niemand diese "ziehen" könne; er habe gar nicht gewusst, wie ein solches Tauschnetzwerk technisch funktioniere (vgl. Urk. 4 F/A 26 und 34; Urk. 5 F/A 35 bis 42; Prot. I S. 12). Auch heute stellte er sich auf diesen Standpunkt und führte aus, dass er sich nie genauer mit der Funktionsweise des Tauschprogramms auseinandergesetzt habe, dass er aber stets die Downloads auf den Fortschritt hin überprüft habe und die heruntergeladenen Dateien jeweils unverzüglich auf eine externe Festplatte verschoben und die Restdateien im Programm selber bzw. im Downloadordner gelöscht habe. Dies habe er getan, damit niemand diese Dateien "ziehen" konnte. Er sei davon ausgegangen, dass er einen entsprechenden Zugriff auf seine Dateien von Drittpersonen vorab genehmigen müsse und dass auf die Dateien während dem laufenden Download nicht zugegriffen werden könne. Hätte er gewusst, wie das Programm funktioniert, so wäre er nie auf diese Seiten gekommen (Urk. 64 S. 8 ff.). Die amtliche Verteidigung brachte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Unwissenheit bezüglich Zugriff Dritter bereits während dem Download mit dem unverzüglichen Löschen nach Beendigung des Downloads alles für ihn Erforderliche unternommen habe, um eine Verbreitung der Dateien zu verhindern. Als Laie in den Bereichen Elektronische Datenverarbeitung und Informationstechnik habe er daher umso mehr davon ausgehen dürfen, mit dem Löschen der Dateien auch deren Upload verhindert zu haben (Prot. II S. 6). Bestritten ist demgemäss auch im Berufungsverfahren die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 StGB (Urk. 43 S. 3; Prot. II S. 5 f.). Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass ihm bewusst gewesen sei, dass Dritte auf vollständig heruntergeladene Dateien zugreifen können, er habe aber die Realisierung dieser Gefahr nicht in Kauf genommen; er habe nämlich die Dateien nach Beendigung des Downloads sofort in den für andere Nutzer zugänglichen Ordnern gelöscht, zur Verhinderung eines möglichen Uploads. Über dies hinaus habe er nicht gewusst und auch nicht wissen müssen, dass bereits nur teilweise heruntergeladene Dateien ebenfalls zum Upload zur Verfügung stünden; deshalb bestehe mit Bezug auf das Zugänglichmachen der Dateien an Dritte kein Eventualvorsatz (Urk. 43 S. 4 ff.; Urk. 64 S. 8 ff.; Prot. II S. 6).

- 9 - 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes und insbesondere des Eventualvorsatzes ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 6 und S. 8 f.). Zu ergänzen ist jedoch die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, welche vorliegend zur Diskussion steht. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter bei seinem anderen Zwecken dienenden Handeln einen deliktischen Erfolg verursacht, den er zwar als mögliche Folge seines Tuns erkannt hat, aber auf dessen Ausbleiben er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vertraut hat. Für die Bejahung des Eventualvorsatzes ist allerdings bereits auch ausreichend, wenn einem Täter der Erfolgseintritt gleichgültig oder gar unerwünscht ist. Mit Bezug auf das Wissenselement entspricht der Eventualvorsatz der Tatbegehung aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit; mit Bezug auf das Willenselement fehlt dem pflichtwidrig unvorsichtig Handelnden der Wille, den möglicherweise eintretenden tatbestandsmässigen Erfolg zu verwirklichen. Da es sich bei diesem Willenselement um einen inneren Vorgang handelt, erweist sich die Abgrenzung oft schwierig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, "wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann" (BGE 101 IV 46). In diesem Zusammenhang sind Rückschlüsse von äusseren Umständen auf den inneren Willen unentbehrlich. So kann zum Beispiel aus einer niedrigen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes oder wenn der Täter einer von ihm als möglich vorausgesehen Nebenfolge entgegenzuwirken vermag, geschlossen werden, dass er auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut hat. Umgekehrt lassen die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung den Schluss auf eventualvorsätzliches Handeln zu. Eine Hilfe bei der Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz ist die sog. zweite Frank'sche Formel; von Eventualvorsatz ist auszugehen, wenn sich der Täter sagt: "Mag es so oder anders kommen, auf jeden Fall handle ich." (vgl. zum Ganzen DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. A. 2013, S. 120 ff. mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.3. Weiter hat die Vorinstanz die massgebenden Beweismittel vollständig dargelegt und im Wesentlichen im angefochtenen Urteil wiedergegeben (Urk. 40 S. 7

- 10 und S. 9 ff.), worauf zu verweisen ist. In Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte widersprüchlich aussage, wenn er einerseits betone, er habe die von ihm heruntergeladenen Dateien auf externen Festplatten gespeichert und diese im Programm gelöscht, dass niemand diese "ziehen" könne, andererseits er behaupte, er habe von diesen Dingen (gemeint sind Filesharing-Programme) keine Ahnung; offenbar sei ihm nämlich bewusst gewesen, dass die Möglichkeit eines Uploads für andere Nutzer bestanden habe. Die Funktionsweise von Tauschnetzwerken gehöre in den Grundzügen zum Allgemeinwissen von regelmässigen Internet- und Computernutzern, wozu auch der Beschuldigte gehöre. Das Programm "B._____" sei in der deutschen Version installiert gewesen und habe eine gut strukturierte, simple und leicht verständliche Benutzeroberfläche, aus welcher gut ersichtlich sei, wo die Standardeinstellungen hätten geändert werden können. Indem der Beschuldigte die Gefahr eines Zugriffs Dritter erkannt habe, aber trotz dieser Befürchtungen sich nicht weiter um die Verhinderung von Uploads bemüht habe, habe er das Zugänglichmachen der Dateien in Kauf genommen, weshalb Eventualvorsatz vorliege (Urk. 40 S. 14 ff.). Diese Erwägungen sind weitgehend zu teilen. Der Verteidigung ist jedoch insoweit zuzustimmen, dass beim Beschuldigten aufgrund der Ausbildung und der Branche, in welcher er tätig ist, nicht von vertieften EDV-Kenntnissen ausgegangen werden kann. Dafür liegen keine Hinweise vor, zumal der Beschuldigte nach der Schule eine Lehre als Bäcker gemacht hat, danach im Bereich Schiffs- und Gebäudereinigung und Sicherheitsfreigaben gearbeitet hat sowie später im Bereich Gleissicherung und Gleistechnik, wobei er eine Umschulung zum Polymechaniker absolviert hat (Urk. 5 S. 12; Prot. I S. 9; Urk. 64 S. 1 ff.). Der Beschuldigte war durchwegs handwerklich tätig und benötigte für seine Arbeit keine EDV- Kenntnisse, was auch die von der Verteidigung neu eingereichten Stellenbeschriebe zeigen (Urk. 45/1). Allerdings führte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 6. August 2019 aus, er benutze das Internet zum Gamen, Sachen herunterladen, für E-Banking, Nachrichten und Spiele. Facebook habe er täglich benutzt, Playstation ab und zu und das andere auch nicht regelmässig; er habe neben B._____, von dem er nicht wisse, ob dies ein Filesharing- Programm sei, auch … [Programm] benutzt; B._____ habe er benutzt, um die

- 11 - Filme herunterzuladen (Urk. 4 F/A 9, 12 und 13). Damit hat sich der Beschuldigte regelmässig im Internet bewegt, weshalb davon auszugehen ist, dass auch er die üblicherweise vorausgesetzten Anwenderkenntnisse gehabt hat. Dazu gehört auch das allgemeine Wissen, dass Programme Einstellungen haben, die verändert werden können, und dass Tauschnetzwerke auf dem Prinzip des Tauschens beruhen und deshalb grundsätzlich Downloads und Uploads möglich sein müssen. Dies hat der Beschuldigte ja auch anerkannt, indem er ausführte, er habe die Möglichkeit des Uploads durch das Wegkopieren auf eine externe Festplatte verhindern wollen. Sein Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung, er sei der Auffassung gewesen, dass er einen Zugriff auf seine Dateien durch Dritte vorgängig genehmigen müsse, muss sodann als Schutzbehauptung gesehen werden. So hatte er selber das Filesharing-Netzwerk regelmässig verwendet und nie die Genehmigung von anderen Uploadern erbitten müssen. Somit muss ihm klar gewesen sein, dass, was für ihn gilt, auch für andere Nutzer der Plattformen gelten muss. Auch wenn dem Beschuldigten somit nicht vertiefte EDV-Kenntnisse attestiert werden können, ändert dies nichts an der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten die grundlegenden Kenntnisse über das Funktionieren von Programmen und Tauschnetzwerken im Sinne eines Allgemeinwissens zuzurechnen sind – immerhin hat er solche Programme ja heruntergeladen und benützt. Die Verteidigung schloss aus dem Wegkopieren und Löschen der Dateien, dass der Beschuldigte damit Uploads tatsächlich verhindert habe; dies sei zwar eine primitivere, dafür aufwendigere Massnahme, aber im Endeffekt sei sie genauso wirksam gewesen; dies zeige der EDV-Bericht der Kantonspolizei auf S. 15, wonach nicht nachgewiesen werden könne, dass auch nur eine Datei tatsächlich geteilt worden sei, mithin nicht einmal der objektive Tatbestand erfüllt sei (Urk. 43 S. 6 f.; Prot. II. S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass die Behauptung, es sei nicht erwiesen, dass zumindest eine Datei geteilt worden sei, aktenwidrig ist und aus dem genannten EDV-Bericht (Urk. 17/12) so nicht hervorgeht. Vielmehr zeigt der Bericht, dass die Datei "Dog And Teenies" einmal, sowie die Datei "(Children-sf- 1man) Pthc - 6Yo Daughter … Sucks Dad(… 8Yo Girl)" ebenfalls einmal geteilt worden ist (Urk. 17/12 S. 11 f.); zudem ist dementsprechend in der Zusammen-

- 12 fassung des Berichts festgehalten, dass die Software B._____ mindestens zwei Vorgänge protokolliert habe, in welchen eine Datei mit strafbarem Inhalt geteilt worden sei (Urk. 17/12 S. 16 3. Spiegelstrich). Weiter ist zu diesem Wegkopieren und Löschen festzuhalten, dass dies offenbar keineswegs so gut funktioniert hat, wie die Verteidigung beliebt machen will: So wurde die erstgenannte Datei "Dog And Teenies" gemäss Bericht aus dem Download-Ordner von einem anderen Nutzer upgeloadet (Urk. 17/12 S. 11). Die Datei war also bereits vollständig heruntergeladen, nicht mehr im Incomplete-Ordner, sondern bereits im Download- Ordner. Dazu kommt, dass weiter ersichtlich ist, dass die Datei bereits in 16 Suchanfragen als Ergebnis angezeigt worden ist, die andere – nicht geteilte – Datei mit strafrechtlichem Inhalt ("11yo Awesome brunette girl blowjob and fuck SDC10518") sogar bereits in 80 Suchanfragen ein Treffer war. Der Beschuldigte hat somit keineswegs heruntergeladene Dateien sofort gelöscht, wie er glauben machen will, was auch aus den festgehaltenen Daten erhellt: Die beiden fraglichen Dateien wurden am 8. April 2019 heruntergeladen und befanden sich offensichtlich im Zeitpunkt der Sicherstellung des Datenträgers, am 30. April 2019, immer noch im Download-Ordner des Programms "B._____". Es ist somit keineswegs so, dass dem Beschuldigten nur vorgeworfen werden kann, er habe den Upload von Dateien nur während des Downloadvorgangs nicht verhindert. Insofern ist es nicht entscheidend, ob der Beschuldigte von der Möglichkeit, dass auch unvollständige Dateien während des Downloads geteilt werden können, Kenntnis hatte oder nicht. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in EDV-Belangen durchschnittliche Anwenderkenntnisse hat und ihm zugegebenermassen bewusst war, dass ein Tauschnetzwerk auf Geben und Nehmen beruht, indem ihm die Gefahr des "Ziehens" von Dateien offensichtlich bekannt war. Die Verhinderung eines solchen Zugriffs und Uploads war ihm allerdings zu wenig wichtig, als dass er sich vertiefter darum gekümmert hätte, wie das zu verhindern wäre. Durch das gelegentliche Wegkopieren und Löschen von strafbaren Inhalten durfte er jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass er so die erkannte Gefahr eines Uploads verhindern kann. Dies umso mehr, als dass er selber ausführte, dass der Download jeweils sehr lange gedauert habe und er einen solchen einfach laufen gelassen ha-

- 13 be; nach dem Download habe er die Dateien erstmal so gelassen und dann reingeschaut, gelöscht, teilweise gespeichert (Urk. 5 S. 6 f.; Urk. 64 S. 11). Von einem engen Begleiten des Downloads und sofortigem Löschen kann also keine Rede sein. Offenbar stand das kostenlose Herunterladen von den entsprechenden strafbaren Inhalten für ihn im Vordergrund, so dass er durch die Benützung des Tauschnetzwerks – er wusste zugegebenermassen, dass solche Tauschnetzwerke rechtlich problematisch, ja gar illegal sind (Urk. 5 F/A 42) – die Möglichkeit eines Uploads durch Dritte in Kauf genommen hat. Dies zu verhindern hatte für ihn keine so grosse Priorität, als dass er mehr gemacht hätte als das gelegentliche Wegkopieren und Löschen von Dateien aus den Ordnern des Programms "B._____". Dem Beschuldigten ist zuzugestehen und bei der Beurteilung des Verschuldens entsprechend zu berücksichtigen, dass das Zugänglichmachen der strafbaren Inhalte an Dritte für ihn überhaupt nicht im Vordergrund stand und es sich dabei nur um ein passives Verhalten gehandelt hat. Aber wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB auch ein passives Verhalten bzw. ein Nehmenlassen strafbar. Ein solches hat der Beschuldigte durch die Benützung des Tauschnetzwerkes in Kauf genommen, indem ihm die grosse Gefahr des Uploads durchaus bewusst war, er aber keineswegs alles Zumutbare unternommen hat, um dies zu verhindern. Der subjektive Tatbestand ist somit im Sinne eines Eventualvorsatzes erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte auch des Zugänglichmachens von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat. III. Strafzumessung und Vollzug 1. Anwendbares Recht 1.1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. April 2019 begangen, somit teils vor und teils nach dieser Revision. Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, dass auf die nach dem 1. Januar 2018 began-

- 14 genen Taten grundsätzlich das neue Recht anzuwenden ist. Hinsichtlich der vor diesem Datum begangenen Taten erklärte es das alte Recht als das mildere, da für eine höhere Anzahl von Tagessätzen (360 anstelle von neu 180) noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden konnte, weshalb auf die Taten vor besagtem Datum das alte Recht anzuwenden sei (Urk. 40 S. 18 f.). 1.2. Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Lehre und der Rechtsprechung. Die Vorinstanz hält selbst fest, dass für jede einzelne Tat nach der konkreten Methode vorzugehen ist (Urk. 40 S. 19), mit anderen Worten, nicht der abstrakte Strafrahmen massgebend ist. In der Folge setzt sich die Vorinstanz selbst in Widerspruch, indem sie diesem Grundsatz nicht folgt: Wenn die Vorinstanz zu einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe gelangt, spielte der Strafrahmen von über 180 Tagessätzen bis zu 360 Tagessätzen nämlich offensichtlich gar keine Rolle. Des Weiteren verkennt die Vorinstanz mit ihrer Formulierung, wonach vorliegend "das alte Recht das mildere" sei (Urk. 40 S. 19) den Wortlaut von Art. 2 StGB. Im Grundsatz kommt immer das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung. Hat das Recht zwischen Tatbegehung und Urteilsfindung geändert, kommt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, wenn es bei einer (hypothetischen) Anwendung das mildere ist. Gelangt man allerdings sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht zum selben Strafmass, so bleibt es bei der Anwendung des zur Tatzeit gültigen Rechts. Es stellt sich nie die Frage, ob das alte Recht milder sei, sondern umgekehrt nur die Frage, ob das neue Recht milder sei. 1.3 Stehen gleichzeitig mehrere Taten zur Beurteilung, die teilweise unter altem und teilweise unter neuem Recht begangen wurden, ist eine getrennte Beurteilung vorzunehmen und hernach eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB auszufällen (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 2 N 5). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, gelangt man für die Taten, die der Beschuldigte vor dem 1. Januar 2018 begangen hat und auf die grundsätzlich das zur Zeit der Begehung geltende Recht – somit das alte Sanktionenrecht – Anwendung findet, auch im Falle der hypothetischen Anwendung

- 15 neuen Rechts nicht zu einer milderen Sanktion, weshalb es bei der Anwendung des alten Rechts sein Bewenden hat. 2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung vor, wobei vorliegend keine Gründe vorliegen, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 40 S. 20 f.). 2.2. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.3. Im sich überschneidenden Bereich von Geld- und Freiheitsstrafe statuiert Art. 41 StGB die Priorität der Geldstrafe (BSK StGB-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 36a; so auch Art. 41 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

- 16 - 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Vorliegend hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass es sich beim Zugänglichmachen von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB um das schwerste Delikt handelt. Entsprechend ging sie zu Recht von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren aus (Art. 197 Abs. 4 StGB; Urk. 40 S. 20). Allerdings nahm die Vorinstanz unter Anwendung einer zum heutigen Zeitpunkt überholten Bundesgerichtspraxis eine Gesamtbetrachtung aller vorliegend zu beurteilenden Delikte vor und bildete für sämtliche beim Beschuldigten aufgefundenen Dateien, welche von diesem konsumiert wurden sowie für die zwei registrierten Fälle eines Zugänglichmachens dieser Dateien eine Gesamtstrafe (Urk. 40 S. 19). Das Bundesgericht hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung unterstrichen, dass keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr erlaubt sind und die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung zukünftig ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind vorliegend für das Zugänglichmachen von harter Pornografie, für den Eigenkonsum von harter Pornografie vom 1. Juli 2014 bis zum 1. Januar 2018 und für den Eigenkonsum von harter Pornografie ab dem 1. Januar 2018 gedankliche Einzelstrafen auszufällen. Anhand dieser Einzelstrafen ist sodann in Anwendung des Asperationsprinzips in einem zweiten Schritt eine Gesamtstrafe zu bilden. Hingegen ist nichts daran auszusetzen, wenn die Vorinstanz nicht für jede einzelne Datei eine Einzelstrafe gebildet hat, sondern jeweils den Eigenkonsum dieser Bilder als Gesamtes betrachtet und hierfür eine Strafe ausgefällt hat (Urk. 40 S. 19 f.). 3.2. Tatkomponente Zugänglichmachen harter Pornografie 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten lediglich nachgewiesen werden konnte, zwei Bilder mit pornografischem Inhalt auch tatsächlich Dritten zur Verfügung gestellt zu haben. Obwohl der Inhalt dieser Bilder

- 17 schwer wiegt, ist dennoch in Bezug auf das gesamte Spektrum möglicher Verbreitung von Bildern und Videos mit hartem pornografischen Inhalten von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe mit 100 Strafeinheiten im untersten Bereich des untersten Drittels anzusiedeln. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die beiden geteilten Dateien nicht mit direktem Vorsatz anderen Nutzern des Netzwerkes zur Verfügung gestellt, sondern lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Das subjektive Verschulden vermag somit das objektive Verschulden leicht zu relativieren. Daher erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten für das Zugänglichmachen von harter Pornografie mit einer Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten seinem Verschulden angemessen. 3.3. Tatkomponente Eigenkonsum harter Pornografie von 1. Juli 2014 bis 1. Januar 2018 3.3.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte über den langen Zeitraum von beinahe 5 Jahren Kleinkinder- und Kinderpornografie sowie Darstellungen mit zoophilem Inhalt konsumiert hat. Dabei handelte es sich überwiegend um reale Darstellungen, was gravierend ist. Bei den sichergestellten Dateien handelte es sich um eine beträchtliche Anzahl, wobei die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen hat, dass der Beschuldigte ausgeführt habe, er habe seit 2014 immer wieder solches Material heruntergeladen und jeweils auch wieder gelöscht, womit das tatsächliche Ausmass nicht mehr eruiert werden kann. Es konnten auf drei verschiedenen Festplatten des Beschuldigten immerhin insgesamt 145 kinderpornografische Filme, 42 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, ein Film mit virtueller Kinderpornografie und sieben Filme mit zoophilem Inhalt, und somit gesamthaft 195 Dateien mit hartem pornografischem Inhalt beim Beschuldigten aufgefunden werden (Urk. 17/9 S. 1). Das Verschulden wiegt trotz dieser beträchtlichen Anzahl an Dateien und den teilweise – insbesondere für Kinder- und Tierpornografie – darin abgebildeten eindeutigen sexuellen Handlungen und Praktiken leicht. Gesamthaft wäre bei einer zusammengefassten Betrachtung des gesamten Eigenkonsums des Beschuldigten, ausgehend vom Strafrahmen von Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, eine Bestra-

- 18 fung mit 200 Strafeinheiten angemessen. Vorliegend ist jedoch zuerst über den Eigenkonsum harter Pornografie im Zeitraum vom 1. Juli 2014 (ab welchem Zeitpunkt dieser unter Strafe gestellt wurde) bis Ende 2017 zu befinden. Es kann aufgrund der Angaben im Auswertungs- bzw. Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich nicht genau eruiert werden, welche der abgebildeten Dateien an welchem Datum konsumiert wurden (Urk. 17/9 und 17/12). Vorliegend gestand der Beschuldigte jedoch, über einen Zeitraum von insgesamt 58 Monaten harte Pornografie konsumiert zu haben. Die vorliegend relevante Zeitspanne umfasst 42 Monate und somit rund drei Viertel des Gesamtzeitraums. Somit rechtfertigt es sich aufgrund des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis Ende 2017 von einer Strafe von 150 Strafeinheiten auszugehen. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Bilder vorsätzlich und im Wissen um deren strafrechtlichen Inhalt konsumierte. Mit der Vorinstanz ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten die gemäss psychiatrischem Kurzbericht vorliegende Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer pädophilen Nebenströmung (vgl. Urk. 6) leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Das subjektive Verschulden vermag somit das objektive Verschulden leicht zu relativieren. Die verschuldensangemessene Einzelstrafe ist daher bei 135 Strafeinheiten festzusetzen. 3.4. Tatkomponente Eigenkonsum harter Pornografie von 1. Januar 2018 bis 30. April 2019 3.4.1. Betreffend das objektive Verschulden des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Konsum harter Pornografie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. April 2019 kann grundsätzlich auf das zum Eigenkonsum bis Ende 2017 Gesagte verwiesen werden. Die vorliegend relevante Zeitspanne umfasst sodann die restlichen 16 Monate und damit rund ein Viertel der Gesamtdauer von 58 Monaten, während welcher der Beschuldigte die Tathandlungen vorgenommen hat. Entsprechend ist die Strafe für das objektive Verschulden des Beschuldigten auf 50 Strafeinheiten festzusetzen.

- 19 - 3.4.2. Auch betreffend das subjektive Verschulden kann im vorliegend relevanten Tatzeitraum auf das zum Eigenkonsum harter Pornografie bis Ende 2017 Gesagte verwiesen werden. Das subjektive Verschulden relativiert auch hier leicht das objektive Verschulden, weshalb eine Bestrafung mit einer Strafe von 45 Strafeinheiten angemessen erscheint. 3.5. Fazit / Asperation Gesamthaft resultieren somit Einzelstrafen in der Höhe von 90 Strafeinheiten für das Zugänglichmachen harter Pornografie sowie von 135 Strafeinheiten für den Eigenkonsum harter Pornografie vor Ende 2017 sowie von 45 Strafeinheiten für die Zeit danach (270 Strafeinheiten). Bei Strafschärfung der Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten für sein Verschulden im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Taten mit gesamthaft 240 Strafeinheiten angemessen. 3.6. Täterkomponente 3.6.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt, so dass grundsätzlich darauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 24). Die Erwägungen sind lediglich punktuell durch die relevanten Erkenntnisse betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Berufungsverfahren zu ergänzen. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte in Deutschland geboren und aufgewachsen und seit dem Jahr 1987 mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet ist, Vater von zwei erwachsenen Töchtern ist (geboren 1988 und 1989) und Enkel hat. Er brach die Lehre als Bäcker ab, arbeitete dann für einige Zeit bei E._____ in der Reinigung, um dann wiederum später bei einer Gleisbausicherungsgesellschaft zu arbeiten. Der Beschuldigte war längere Zeit spielsüchtig und generierte so erhebliche Schulden in Deutschland. Im Jahr 2007 musste er sich einer Schulteroperation unterziehen, weshalb er eine Umschulung als Polymechaniker absolvierte. Im Jahr 2011 zogen der Beschuldigte und seine Ehefrau dann in die Schweiz, wo diese eine Arbeitsstelle gefunden hatte, derzeit jedoch auf Arbeitssuche ist. In der Folge fand der Beschuldigte bei den F._____ (fortan "F'._____") ebenfalls eine Anstellung und machte

- 20 die Ausbildung zum Sicherungsanlagenaussentechniker, da seine Ausbildung bei der H._____ in der Schweiz nicht anerkannt werden konnte. Der Beschuldigte arbeitet derzeit immer noch für die F'._____ und verfügt über ein Einkommen von netto Fr. 80'000.– pro Jahr und hat Schulden in Deutschland in der Höhe von ca. EUR 60'000.– (Urk. 64 S. 1 ff.). Er ist nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich im Rahmen der Strafzumessung als neutral. 3.6.2. Deutlich strafmindernd ist jedoch das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er zeigte sich weitgehend geständig. Zudem ist auch grosse Reue und Einsicht erkennbar. Was mit dem vorliegenden Strafverfahren ans Licht gekommen war, löste beim Beschuldigten eine eigentliche Lebenskrise aus. Nach einem Suizidversuch begab er sich freiwillig stationär in eine Klinik. Mit psychiatrischer Unterstützung versucht er, wieder Tritt zu fassen. Dieses Nachtatverhalten ist mit der Vorinstanz deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, womit sich die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von 180 Strafeinheiten gesamthaft als angemessen erweist. 3.7. Mit 180 Strafeinheiten liegt die auszusprechende Strafe im sich überschneidenden Bereich von Geld- und Freiheitsstrafe. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass keine Gründe vorliegen, die eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, weshalb eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen ist. Gegenteiliges wäre ohnehin aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. 3.8. Was die Höhe des Tagessatzes betrifft, hat die Vorinstanz die Bemessungskriterien zutreffend und ausführlich dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 25 f.). Die Höhe von Fr. 80.– erweist sich bei den derzeitigen (verbesserten) finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten keineswegs als zu hoch. Trotz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher das Verschlechterungsverbot einer Erhöhung der Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren aufgrund verbesserter finanzieller Verhältnisse nicht entgegensteht (BGE 144 IV 198 E. 5.4), erscheint eine solche nicht angezeigt, um der Verhältnismässigkeit der Strafe gerecht zu werden.

- 21 - 3.9. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Berufung auf BGE 134 IV 60 weiter mit einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 aStGB (so auch gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB) bestraft und festgehalten, dass einer Verbindungsbusse unter anderem eine generalpräventive Funktion zukomme, da sie das eher geringe Drohpotential einer bedingten Geldstrafe zu erhöhen vermag (Urk. 40 S. 26 f.). Sie verkennt dabei, dass eine solche Verbindungsbusse zwar einen Denkzettel für den Beschuldigten im Falle von lediglich bedingt auszusprechenden Freiheits- oder Geldstrafen darstellen soll, dass diese aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen soll. So darf die Regel der bedingten Geldstrafe nicht auf dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden. Die Verbindungsbusse muss zuletzt auch in Kombination mit der bedingten Geldstrafe zusammen schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3). Vorliegend hat die Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als dem Verschulden und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen betrachtet (Urk. 40 S. 21 ff.). Dem ist, wie gesehen, zuzustimmen. Folglich wird jedoch das vom Beschuldigten begangene Unrecht mit der ausgesprochenen Geldstrafe bereits vollumfänglich verschuldensangemessen bestraft, weshalb kein Raum mehr dafür besteht, ihn mit einer Verbindungsbusse zusätzlich zu bestrafen, auch wenn der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben ist. Entsprechend ist entgegen der Vorinstanz von der Ausfällung einer Verbindungsbusse und der damit einhergehenden Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen. 3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.– zu bestrafen ist. 4. Vollzug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2

- 22 - StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.2. Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe sind vorliegend zweifellos erfüllt, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist in Anbetracht, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt und aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten keinen weitergehenden Bedenken Rechnung getragen muss, auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Die Festsetzung einer längeren Probezeit fiele sodann ohnehin aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht. IV. Landesverweisung 1. Die Bestimmungen zur Landesverweisung (Art. 66a-d StGB) sind per 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). In Art. 66a Abs. 1 StGB werden die sogenannten Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung aufgezählt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Nur ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Von den Delikten, die der Beschuldigte begangen hat, stellt nur das Zugänglichmachen von realer Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB eine Katalogtat dar, nicht aber der Eigenkonsum von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. Die dem Beschuldigten nachgewiesenen Tathandlungen des Zugänglichmachens liegen laut EDV-Bericht nach dem 1. Oktober 2016 (Urk. 17/12 S. 11 ff.). Damit ist grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Landesverweisung auszusprechen.

- 23 - 3. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und es bestehe abgesehen davon auch kein öffentliches Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten, da dieser keine Vorstrafen habe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er seine pädophile Nebenströmung erneut in die Tat umsetzen werde. Deshalb sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 28 S. 8 ff.; Urk. 43 S. 11; Prot. II S. 6 f.). Die Vorinstanz hat die Argumente des Beschuldigten, die für einen Härtefall sprechen, ausführlich dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 29 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte der Beschuldigte neu eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. C._____ vom 15. Mai 2020 ins Recht (Urk. 45/3). Darin bestätigt dieser, dass der Beschuldigte unverändert in seiner integrierten psychiatrischen Behandlung stehe (Ambulatorium für Erwachsene …), wobei die Konsultationen 14-täglich, phasenweise wöchentlich, stattfinden würden. Im Vordergrund stehe die Behandlung der weiterhin symptomatischen depressiven Erkrankung des Beschuldigten sowie die sorgfältige Beurteilung der 2019 akuten, aktuell noch latent vorhandenen suizidalen Gefährdung. Die Medikation mit dem Antidepressivum Trittico sowie dem beruhigenden Neuroleptikum Quetiapin werde fortgeführt. Der Beschuldigte nehme alle Konsultationen zuverlässig wahr und zeige eine hohe Behandlungs- Compliance. Er zeige sich offen, introspektionsfähig und -willig sowie selbstkritisch und schuldbewusst; die Motivation zur angeratenen deliktspezifischen Behandlung bei einer dafür ausgebildeten Person erscheine authentisch. Der Beschuldigte habe diesbezüglich bereits ein Vorgespräch bei einem vom PPD empfohlenen Behandler, Dipl.-Psych. G._____ in Zürich, gehabt. Eine solche deliktspezifische Behandlung mache aber nur Sinn, wenn diese über mehrere Jahre geführt werden könne. Die gegenwärtige Unsicherheit betreffend Zukunft belaste den Beschuldigten emotional zusätzlich. Die rasche Aufnahme einer deliktsspezifischen Behandlung und der Verbleib im gewohnten Berufs- und Lebensumfeld wäre für die affektive Stabilität und die Kontrolle der suizidalen Gedanken des Beschuldigten wesentlich. Weiter wies die Verteidigung darauf hin, dass der Beschuldigte wegen seiner Verschuldung in Deutschland wohl keine Wohnung finden würde und reichte als Beleg eine "SCHUFA-BonitätsAuskunft" ins Recht, wo-

- 24 raus hervorgeht, dass bezüglich des Beschuldigten Informationen über Zahlungsstörungen vorliegen würden, wobei der "SCHUFA-Orientierungswert" bei 500 liege (zweitschlechteste Stufe von sechs Stufen; Urk. 48). In einer weiteren Eingabe (Urk. 59) reichte die Verteidigung einen Austrittsbericht des Spitals Bülach ins Recht, woraus sich ergibt, dass sich der Beschuldigte am 15. Juli 2020 einer Koronarangiographie unterziehen musste, wobei wegen Verschlusses bzw. Stenose zwei Stents implantiert werden mussten; der Beschuldigte werde an einem ambulanten Kardio-Reha-Programm des Spitals Bülach teilnehmen (Urk. 61). 4.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jus-

- 25 letter vom 7. August 2017, N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246, E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 4.2. Die Vorinstanz hat sich einlässlich und sorgfältig mit diesen Voraussetzungen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliege (Urk. 40 S. 30 ff.). Deren Ausführungen, der Beschuldigte habe seit einigen Jahren seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, sei grundsätzlich integriert, gehe einer geregelten Arbeit nach, sei bis anhin nie straffällig geworden und habe sich in der Schweiz ein berufliches und soziales Umfeld aufgebaut, sind zu teilen. Für die Vorinstanz war jedoch entscheidend, dass in Anbetracht, dass auch seine Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist, eine Wiederaufnahme seines Lebens in Deutschland nicht mit übermässigen Härten verbunden sei, zumal sie im grenznahen Gebiet Wohnsitz nehmen könnten, weshalb der Beschuldigte seine sozialen Kontakte weiter pflegen und die Ehefrau weiterhin in der Schweiz arbeiten könnte; die in der Schweiz begonnenen Therapien könnten zweifellos auch in Deutschland durchgeführt werden. Tatsächlich darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland demjenigen in der Schweiz entspricht. Insofern ändert der neu eingereichte Austrittsbericht des Spitals Bülach betreffend koronarer Probleme (Urk. 61) nichts an der Beurteilung, da Kardio-Reha-Programme auch in Deutschland gebräuchlich sein dürften. Diese Einschätzung gilt auch hinsichtlich der psychiatrischen Versorgung. Zwar befindet sich der Beschuldigte unterdessen seit dem 2. Mai 2019 bei Dr. C._____ in psychiatrischer Behandlung, wurde in der Zeit vom 20. Juni 2019 bis 13. August 2019 überdies stationär behandelt (vgl. Urk. 6); die drei ärztlichen Berichte vom 13. November 2019, vom 24. Januar 2020 und vom 15. Mai 2020 zei-

- 26 gen durchwegs, dass der Beschuldigte die Therapietermine zuverlässig wahrnimmt, sich auf die Therapie eingelassen hat, indem er sich in den Konsultationen offen, introspektionsfähig und -willig, selbstkritisch und schuldbewusst zeigt, und auch bereit ist, eine deliktspezifische Behandlung in Angriff zu nehmen (vgl. Urk. 6, Urk. 29 und Urk. 45/3). Ein Abbruch dieser gut etablierten und offenbar hilfreichen Behandlung bei Dr. C._____ wäre für den Beschuldigten offensichtlich sehr schwierig, zumal auch gemäss dem neusten Bericht weiterhin eine latente suizidale Gefährdung vorhanden ist. Dennoch kann aufgrund der guten Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland nicht alleine deshalb von einen schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden. Auch die Bedenken des Beschuldigten, er würde aufgrund seiner schlechten Bonitätsauskunft in Deutschland keine Arbeitsstelle und auch keine Wohnung finden, weshalb er auf der Strasse landen würde, begründet für sich alleine noch keinen schweren persönlichen Härtefall. So war vom Gesetzgeber auch klar die Ausweisung von Straftätern in Länder mit deutlich schwächeren Sozialsystemen vorgesehen, deren Ausweisung nicht alleine aufgrund der schlechten beruflichen Integrationschancen versagt werden darf. Zuletzt erweist sich auch sein Vorbringen, er müsse seinem besten Freund, der in der Schweiz lebe und dessen Frau kürzlich eine Krebs-Diagnose erhalten habe, unterstützen, als unbehilflich (Urk. 64 S. 13). So führt diesfalls eine Landesverweisung des Beschuldigten hauptsächlich zu einem allfälligen Härtefall für die Drittperson, welcher vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung in Bezug auf den Beschuldigten führen kann. Zusammenfassend ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten begründen wird. 5. Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen privatem Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung. An dieser Stelle ist jedoch entgegen den Ausführungen der Verteidigung anzumerken, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Konsums und der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten durchaus erheblich ist, da die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ein sehr hoch zu gewichtendes Rechtsgut ist (Urteil des Bundesgerichts

- 27 - 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3; BGE 131 IV 19 E.1.2; BGE 128 IV 25 E. 3a). 6. Für die obligatorische Landesverweisung ist eine Mindestdauer von fünf Jahren und – vorbehältlich Art. 66b Abs. 1 StGB – eine Maximaldauer von 15 Jahren vorgesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Da die Vorinstanz für den Beschuldigten bereits eine Landesverweisung für die Mindestdauer von fünf Jahren angeordnet hat, erübrigen sich aufgrund des Verschlechterungsverbots weitere Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung. 7. Der Beschuldigte ist aufgrund des Gesagten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 2. Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden – abzgl. des geschätzten Aufwandes für die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie eine Vorund Nachbesprechung mit dem Beschuldigten von gesamthaft acht Stunden – Fr. 4'287.16 (inkl. MwSt.) geltend gemacht (Urk. 64). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erscheint die Entschädigung mit einer Arbeitsstunde als angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte rund zwei Stunden (vgl. Prot. II S. 4 und 10). Für den Weg zur und von der Berufungsverhandlung sowie für die Vor- und Nachbesprechung mit dem

- 28 - Beschuldigten erscheint die Bemessung mit je einer Stunde als angemessen. Gesamthaft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5'500.– (Inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…) 6. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 auferlegt. 7. Die sichergestellten und folgende bei der Kantonspolizei Zürich (Dienst ITO-DF) aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: - Festplatte Toshiba 1 TB (Asservat-Nr. A012'593'178) - Festplatte unbekannt 750 GB (Asservat-Nr. A012'593'098) - Festplatte unbekannt 3 TB (Asservat-Nr. A012'593'372) Die gesicherten Daten (Referenz-Nr. 03008-2019) sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen, sofern der Beschuldigte innerhalb dieser Frist nicht die vorgängige Sicherung anderer, wichtiger Daten ohne strafrechtlich relevanten Inhalt verlangt. Die mit der Sicherung und Herausgabe der Daten verbundenen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt und sind durch die Kantonspolizei Zürich festzusetzen. Bezahlt der Beschuldigte die Kosten für die Sicherung und Herausgabe der Daten nicht innert der ihm von der Kantonspolizei Zürich angesetzten Frist, so werden sämtliche gesicherte Daten gelöscht.

- 29 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 4'440.– Auslagen Polizei Fr. 10'488.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

- 30 - 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3‘000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 150.– EDV-Datensicherung (Kantonspolizei Zürich) 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 7 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 21. Oktober 2020

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

- 32 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 21. Oktober 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 38 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 14'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'800.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 auferlegt. 7. Die sichergestellten und folgende bei der Kantonspolizei Zürich (Dienst ITO-DF) aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: - Festplatte Toshiba 1 TB (Asservat-Nr. A012'593'178) - Festplatte unbekannt 750 GB (Asservat-Nr. A012'593'098) - Festplatte unbekannt 3 TB (Asservat-Nr. A012'593'372) Die gesicherten Daten (Referenz-Nr. 03008-2019) sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen, sofern der Beschuldigte innerhalb dieser Frist nicht die vorgängige Sicherung anderer, wichtiger Daten ohne str... Die mit der Sicherung und Herausgabe der Daten verbundenen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt und sind durch die Kantonspolizei Zürich festzusetzen. Bezahlt der Beschuldigte die Kosten für die Sicherung und Herausgabe der Daten nicht innert der... 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse... 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II. S. 4 f.) 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1., 2. und 5. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Januar 2020, Gesch.-Nr. GG190086-C, aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei des Eigenkonsums der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei des Zugänglichmachens der Pornografie gemäss Art.197 Abs. 4 StGB frei zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80 (entsprechend CHF 4'800) zu bestrafen und die Geldstrafe sei mit einer Busse von CHF 1'000 zu verbinden. 5. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung II. Schuldpunkt 1. Eigenkonsum von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB 1.1 Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 5 S. 1 f. und S. 9 f.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 11 f., S. 14; Urk. 28 S. 2 f.) und auch heute (Urk. 64 S. 7), dass er im Zeitraum vom 17. J... 1.2. Zwar liess der Beschuldigte den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Januar 2020 gesamthaft anfechten, materiell anerkennt er jedoch auch im Berufungsverfahren, dass er sich im Sinne von Art. 197 ... 2. Zugänglichmachen von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB III. Strafzumessung und Vollzug 1. Anwendbares Recht 2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedr... 2.2. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Ab... 2.3. Im sich überschneidenden Bereich von Geld- und Freiheitsstrafe statuiert Art. 41 StGB die Priorität der Geldstrafe (BSK StGB-Mazzucchelli, Art. 41 N 36a; so auch Art. 41 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit der Sanktion,... 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Vorliegend hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass es sich beim Zugänglichmachen von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB um das schwerste Delikt handelt. Entsprechend ging sie zu Recht von einem Strafrahmen von Geldstrafe o... 3.2. Tatkomponente Zugänglichmachen harter Pornografie 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten lediglich nachgewiesen werden konnte, zwei Bilder mit pornografischem Inhalt auch tatsächlich Dritten zur Verfügung gestellt zu haben. Obwohl der Inhalt dieser Bilder schwer wiegt,... 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die beiden geteilten Dateien nicht mit direktem Vorsatz anderen Nutzern des Netzwerkes zur Verfügung gestellt, sondern lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Das subjek... 3.3. Tatkomponente Eigenkonsum harter Pornografie von 1. Juli 2014 bis 1. Januar 2018 3.3.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte über den langen Zeitraum von beinahe 5 Jahren Kleinkinder- und Kinderpornografie sowie Darstellungen mit zoophilem Inhalt konsumiert hat. Dabei handelte es sich ... 3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Bilder vorsätzlich und im Wissen um deren strafrechtlichen Inhalt konsumierte. Mit der Vorinstanz ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten die gemäss psychiatrischem Kurzb... 3.4. Tatkomponente Eigenkonsum harter Pornografie von 1. Januar 2018 bis 30. April 2019 3.4.1. Betreffend das objektive Verschulden des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Konsum harter Pornografie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. April 2019 kann grundsätzlich auf das zum Eigenkonsum bis Ende 2017 Gesagte verwiesen werden. Die v... 3.4.2. Auch betreffend das subjektive Verschulden kann im vorliegend relevanten Tatzeitraum auf das zum Eigenkonsum harter Pornografie bis Ende 2017 Gesagte verwiesen werden. Das subjektive Verschulden relativiert auch hier leicht das objektive Versch... 3.5. Fazit / Asperation Gesamthaft resultieren somit Einzelstrafen in der Höhe von 90 Strafeinheiten für das Zugänglichmachen harter Pornografie sowie von 135 Strafeinheiten für den Eigenkonsum harter Pornografie vor Ende 2017 sowie von 45 Strafeinheiten für die Zeit danach ... 3.6. Täterkomponente 3.6.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt, so dass grundsätzlich darauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 24). Die Erwägungen sind lediglich punktuell durch die relevanten Erkenntnis... 3.6.2. Deutlich strafmindernd ist jedoch das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er zeigte sich weitgehend geständig. Zudem ist auch grosse Reue und Einsicht erkennbar. Was mit dem vorliegenden Strafverfahren ans Licht gekommen war,... 3.7. Mit 180 Strafeinheiten liegt die auszusprechende Strafe im sich überschneidenden Bereich von Geld- und Freiheitsstrafe. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass keine Gründe vorliegen, die eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, weshalb eine Ge... 3.8. Was die Höhe des Tagessatzes betrifft, hat die Vorinstanz die Bemessungskriterien zutreffend und ausführlich dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 25 f.). Die Höhe von Fr. 80.– erweist sich bei den derzeitigen (verbesserten) finanziellen... 3.9. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Berufung auf BGE 134 IV 60 weiter mit einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 aStGB (so auch gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB) bestraft und festgehalten, dass einer Verbindungsbusse unter anderem ei... 3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.– zu bestrafen ist. 4. Vollzug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb ... 4.2. Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe sind vorliegend zweifellos erfüllt, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist in Anbetracht, dass es... IV. Landesverweisung V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…) 6. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 auferlegt. 7. Die sichergestellten und folgende bei der Kantonspolizei Zürich (Dienst ITO-DF) aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: - Festplatte Toshiba 1 TB (Asservat-Nr. A012'593'178) - Festplatte unbekannt 750 GB (Asservat-Nr. A012'593'098) - Festplatte unbekannt 3 TB (Asservat-Nr. A012'593'372) Die gesicherten Daten (Referenz-Nr. 03008-2019) sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen, sofern der Beschuldigte innerhalb dieser Frist nicht die vorgängige Sicherung anderer, wichtiger Daten ohne str... Die mit der Sicherung und Herausgabe der Daten verbundenen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt und sind durch die Kantonspolizei Zürich festzusetzen. Bezahlt der Beschuldigte die Kosten für die Sicherung und Herausgabe der Daten nicht innert der... 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse... 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern  die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 7  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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