Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200151-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 22. April 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. November 2019 (GG190173)
- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. November 2019 meldete die Beschuldigte zwar Berufung an (Urk. 31), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte sie aber keine Berufungserklärung ein. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem unentgeltlichen Geschädigtenvertreter sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen angefallen (Urk. 41). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil vom 7. November 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. April 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 22. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil vom 7. November 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin bzw. deren gesetzliche Vertretung 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.