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Zürich Obergericht Strafkammern 27.04.2020 SB200124

27 aprile 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,018 parole·~5 min·10

Riassunto

Hausfriedensbruch etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200124-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. April 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Hausfriedensbruch etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 (GG190011)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wurde die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung wurde sie freigesprochen (Urk. 75 S. 24). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 52). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigerin am 4. März 2020 zugestellt (Urk. 73/2). Die Berufungserklärung vom 20. März 2020 ging innert Frist hierorts ein (Urk. 76). Da in der Berufungserklärung – unter anderem – ausgeführt wird, dass die Parteien die Strafanträge gegenseitig zurückgezogen hätten (Urk. 76 S. 3 f.), wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. März 2020 Frist angesetzt, zu einer möglichen Verfahrenseinstellung sowie deren Folgen Stellung zu nehmen (Urk. 83), welcher Aufforderung der Privatkläger mit Eingabe vom 20. April 2020 (Urk. 87) nachkam. Die Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen. 2. Die Beschuldigte reichte mit der Berufungserklärung eine von ihr und dem Privatkläger unterzeichnete Vereinbarung vom 3. Dezember 2019 ein, wonach beide sämtliche jeweils gegen die andere Partei erhobenen Strafanträge und Zivilklagen gegenseitig zurückziehen (Urk. 78/3). Gestützt darauf beantragt die Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren, das Verfahren gegen sie einzustellen (Urk. 80 S. 2). Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Diesem Erfordernis von Art. 403 Abs. 2 StPO wurde mit oben dargestellter Fristansetzung vom 30. März 2020 an die Parteien (vgl. Ziff. 1) Genüge getan.

- 3 - 3. Wie bereits erwähnt, hat der Privatkläger seinen Strafantrag (vgl. Urk. 4) mit der von ihm am 3. Dezember 2019 unterzeichneten Vereinbarung zurückgezogen (Urk. 78/3). Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren gegen die Beschuldigte zum Abschluss zu bringen und einzustellen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO; EUGSTER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 403, und STEPHENSON/ ZALUNARDO-WALSER in: BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 329; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 403), was im Übrigen auch die Parteien übereinstimmend beantragen (Urk. 76 und Urk. 80 je S. 2 und Urk. 87). Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 ist als Folge der Verfahrenseinstellung aufzuheben. 4. Da die Beschuldigte zufolge der Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (jeweils einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) – wie von ihr beantragt – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO). Eine Auferlegung der Kosten an den Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf. 5. Der Privatkläger verlangt für das vorliegende Verfahren keine Entschädigung respektive stellt keinen entsprechenden Antrag (Urk. 87). Dem Privatkläger ist demgemäss keine Prozessentschädigung auszurichten.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Hausfriedensbruch/ Tätlichkeiten/ mehrfache Drohung/ mehrfache geringfügige Sachbeschädigung und übler Nachrede wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland. − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 79 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 27. April 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 27. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Hausfriedensbruch/ Tätlichkeiten/ mehrfache Drohung/ mehrfache geringfügige Sachbeschädigung und übler Nachrede wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland.  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 79  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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