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Zürich Obergericht Strafkammern 27.04.2020 SB200123

27 aprile 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,105 parole·~6 min·5

Riassunto

mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200123-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. April 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 (GG190012)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen unbefugten Aufnahme von Gesprächen sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und des Versuchs dazu wurde er freigesprochen (Urk. 75 S. 26). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 58). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger am 4. März 2020 zugestellt (Urk. 74/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten persönlich datiert vom 5. Dezember 2019 (Urk. 76) und ging fristgerecht ein. Die Berufungserklärung seines Verteidigers vom 24. März 2020 ging ebenfalls innert Frist hierorts ein (Urk. 78). Da in der Berufungserklärung – unter anderem – ausgeführt wird, dass die Parteien die Strafanträge gegenseitig zurückgezogen hätten (Urk. 78 S. 3), wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. März 2020 Frist angesetzt, zu einer möglichen Verfahrenseinstellung sowie deren Folgen Stellung zu nehmen (Urk. 82), welcher Aufforderung die Privatklägerin mit Eingabe vom 8. April 2020 (Urk. 84) und der Beschuldigte mit solcher vom 20. April 2020 (Urk. 88) nachkamen. 2. Der Beschuldigte reichte mit der Berufungserklärung eine von ihm und der Privatklägerin unterzeichnete Vereinbarung vom 3. Dezember 2019 ein, wonach beide sämtliche jeweils gegen die andere Partei erhobenen Strafanträge und Zivilklagen gegenseitig zurückziehen (Urk. 80/2). Gestützt darauf beantragt der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren, das Verfahren gegen ihn einzustellen (Urk. 78 S. 2). Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Diesem Erfordernis von Art. 403 Abs. 2 StPO

- 3 wurde mit oben dargestellter Fristansetzung vom 30. März 2020 an die Parteien (vgl. Ziff. 1) Genüge getan. 3. Wie bereits erwähnt, hat die Privatklägerin ihren Strafantrag (vgl. Urk. 5) mit der von ihr am 3. Dezember 2019 unterzeichneten Vereinbarung zurückgezogen (Urk. 80/2). Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten zum Abschluss zu bringen und einzustellen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO; EUGSTER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 403, und STEPHENSON/ ZALUNARDO-WALSER in: BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 329; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 403), was im Übrigen auch die Parteien übereinstimmend beantragen (Urk. 84 S. 2 und Urk. 88 S. 1). Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 ist als Folge der Verfahrenseinstellung aufzuheben. 4. Da der Beschuldigte zufolge der Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (jeweils einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) – wie von ihm beantragt – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO). Eine Auferlegung der Kosten an die Privatklägerin gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf. 5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 5.5 Stunden geltend und ersucht um ein Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 1'350.– (Urk. 88 S. 2 f.). Die Aufwendungen von 5.5 Stunden sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Entschädi-

- 4 gung für die amtliche Verteidigung ist damit auf Fr. 1'350.– (einschliesslich Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die Privatklägerin verlangt für das vorliegende Verfahren keine Entschädigung respektive stellt keinen entsprechenden Antrag (Urk. 84 S. 2). Der Privatklägerin ist demgemäss keine Prozessentschädigung auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen/Tätlichkeiten/einfache Körperverletzung wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'350.– amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

- 5 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 27. April 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 27. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen/Tätlichkeiten/einfache Körperverletzung wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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