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Zürich Obergericht Strafkammern 12.02.2020 SB200040

12 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·471 parole·~2 min·10

Riassunto

Mehrfache Drohung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200040-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. B. Gut, die Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 12. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 16. September 2019 (GG190017)

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Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 16. September 2019 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. 3. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt für den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin, da das Berufungsverfahren noch ganz am Anfang steht und noch keine relevanten Aufwendungen entstanden sein können. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. September 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger sowie dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 3 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Februar 2020

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 12. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. September 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger sowie dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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