Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200006-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Karabayir
Urteil vom 18. August 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
sowie
B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Gefährdung des Lebens etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Oktober 2019 (DG190150)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Mai 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB, − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 387 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- 4 - 7. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatze nach aus den eingeklagten Ereignissen schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'432.55 Auslagen IRM-Gutachten Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 80.95 diverse Kosten Fr. 20'468.95 Auslagen (Gutachten) Fr. 23'627.90 amtliche Verteidigung (davon Fr. 11'084.15 Akontozahlung) Fr. 8'771.05 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatklägerin.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100 S. 1) " 1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 1 und Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 6. 2. Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urteilsdispositiv Ziffer 2, 1. Teilsatz / Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.1 und 1.2). 3. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. 4. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren. 5. Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse." b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 101 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Anschlussberufung der Privatklägerin und in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2019 auch der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen und gemäss Anträgen der Staatsanwaltschaft zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins seit 8. Oktober 2018. 3. Die verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der Geschädigtenvertreterin vorab aus der Gerichtskasse zu erstatten seien." c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 1) " 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 sei zu bestätigen.
- 6 - 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien."
_______________________________________ Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung und der Freiheitsberaubung sprach es ihn frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Ferner entschied es über die Zivilforderungen der Privatklägerin und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 76 S. 127 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 18) meldeten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft je rechtzeitig Berufung an (Urk. 64; Urk. 66; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Entscheides (Urk. 75/1-3) reichte die Staatsanwaltschaft der erkennenden Kammer fristwahrend eine Berufungserklärung ein (Urk. 77; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Privatklägerin ihrerseits erklärte mit Eingabe vom 4. Februar 2020 innert der mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2020 angesetzten Frist (Urk. 84; Urk. 85/1-3) Anschlussberufung zur Hauptberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 88). Weitere Anschlussberufungen wurden nicht erklärt.
- 7 - 2. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2010 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 89; vgl. auch Urk. 79/1-3, 80, 82 und 83). 3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Vertreters der Anklage, des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie der Privatklägerin und ihrer Rechtsvertreterin statt (Prot. II S. 8). II. 1. Auf die Berufung des Beschuldigten ist mangels einer Berufungserklärung nicht einzutreten. 2.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine Verurteilung des Beschuldigten auch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, auf eine Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Reduktion der Busse und auf die Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 77; Urk. 100). Die Privatklägerin ficht mit ihrer Anschlussberufung den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens und die Höhe der zugesprochenen Genugtuung an (Urk. 88; Urk. 101). 2.2 Gegenstand der Anklage sind u.a. zwei Vorfälle häuslicher Gewalt an ca. dem 27. Juli und am 8. Oktober 2018. Der Beschuldigte soll die Privatklägerin bei diesen Gelegenheiten jeweils auch gewürgt und dadurch den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt haben (Urk. 27 S. 3, 6). Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen beider angeklagter Vorfälle gewürgt hatte, verneinte aber das Bestehen einer Lebensgefahr (Urk. 76 S. 64, 67, 95) und würdigte die Würgevorgänge, wie sie die Privatklägerin geschilderte hatte, in rechtlicher Hinsicht als Tätlichkeiten (27. Juli 2018) bzw. als einfache Körperverletzung (8. Oktober 2018; Urk. 76 S. 105). Mit der auf eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zielenden Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. Anschlussberufung der Privatklägerin sind folglich auch diese Schuldsprüche angefochten.
- 8 - 2.3 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich dessen Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, soweit der Schuldspruch sich nicht auf den Würgevorgang vom 8. Oktober 2018 bezieht, wegen mehrfachen Tätlichkeiten, soweit der Schuldspruch sich nicht auf den Würgevorgang vom 27. Juli 2018 bezieht, und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 teilweise (Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und der Freiheitsberaubung), 6 (ambulante Massnahme), 7a (Schadenersatzforderung der Privatklägerin) sowie 8 und 9 (Kostendispositiv), was vorab festzustellen ist. III. 1. Gegenstand der Anklage sind wie gesagt u.a. zwei Vorfälle häuslicher Gewalt an ca. dem 27. Juli und am 8. Oktober 2018. Dass die Vorfälle stattgefunden und der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dabei verbal massiv ausfällig und gewalttätig wurde, ist inzwischen erstellt. Zu beurteilen bleibt, ob der Beschuldigte sich bei diesen Gelegenheiten nicht nur der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffer 1.1), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffern 1.1 und 1.2 [mehrfache Schläge gegen Kopf und Oberkörper mit multiplen Prellungen und Hämatomen als Folge, Knieeinsatz mit Rippenprellung als Folge]; Urk. 76 S. 105) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2 [mehrfache Stösse ins Gebüsch, Entreissen der Schlüssel]; Urk. 76 S. 105), sondern auch der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht hat. Insoweit wirft ihm die Anklage vor, die am Boden liegende Privatklägerin ca. am 27. Juli 2018 mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt, sie am Hals haltend emporgehievt, gegen die Hauswand gedrückt und sie dann während ca. einer Minute mit beiden Händen am Hals gewürgt zu haben, wobei er sie im Würgegriff entlang der Hausmauer nach oben gehoben habe. Durch das Würgen habe die Privatklägerin ein Hämatom an der linken Halsseite, Kopfschmerzen, leichten Trümmel sowie ca. drei bis fünf Tage andauernde Hals- und Schluckbeschwerden gehabt (Urk. 27 S. 6 [4. Absatz]). Am 8. Oktober 2018 sei er im Schlafzimmer rittlings auf dem Bauch der auf dem Rücken unmittelbar neben dem Schlafzimmereingang am Bo-
- 9 den liegenden Privatklägerin gesessen und habe ihre Arme mit den Knien fixiert. Dann habe er sie mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt, wobei er beide Daumen auf der Höhe der Gurgel gehabt habe, und habe sie während fünf bis sieben Sekunden kräftig am Hals gewürgt, wodurch die Privatklägerin in Atemnot geraten sei, es ihr schwummrig und schwindlig geworden sei und sie "Blitze" gesehen und gedacht habe, sie müsse nun sterben. Durch das Würgen habe die Privatklägerin mehrere Hautrötungen am Hals sowie Schluckbeschwerden erlitten, die während ca. einer Woche angedauert hätten (Urk. 27 S. 3 [Absatz 4]). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin durch die Gewalteinwirkung am Hals in beiden Fällen wissentlich und willentlich, ohne nachvollziehbaren Anlass und damit in verwerflicher Weise in akute Lebensgefahr gebracht, zumal ihm die grundsätzliche Gefährlichkeit eines derartigen Angriffs gegen den Hals bewusst gewesen sei. Durch das kräftige mehrmalige Würgen am Hals sei es insbesondere zur Unterdrückung der lebenswichtigen Blutzufuhr ins Hirn der Privatklägerin und damit zu einem zerebralen Sauerstoffmangel gekommen, wodurch - am 8. Oktober 2018 zusätzlich durch das Aufsitzen des Beschuldigten auf den Oberkörper der Privatklägerin (Burking) begünstigt - mit Fortdauern des Würgevorgangs jederzeit der Tod zufolge eines zentralen Regulationsversagens hätte eintreten können, wobei der Beschuldigte pflichtwidrig darauf vertraut habe, dass diese Folge nicht eintreten würde (Urk. 27 S. 4 [Absatz 3] und S. 7 [Absatz 2]). 1.1 Die Vorinstanz sah es - wie erwähnt - als erwiesen an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen beider angeklagter Vorfälle gewürgt hatte, hinsichtlich des Vorfall vom 27. Juli 2018 allerdings mit der Einschränkung, dass sich das Würgen nicht wie in der Anklage gestützt auf die Aussagen der Zeugin C._____ beschrieben, sondern so wie es von der Privatklägerin geschildert worden war, zugetragen habe. Das Bestehen einer akuten würgebedingten Lebensgefahr verneinte sie in beiden Fällen (Urk. 76 S. 64, 67, 95). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin wenden sich im Berufungsverfahren gegen diese Feststellung. Sie argumentieren, dass zur Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr einzig relevant sei, welche Symptome und Folgeverletzungen die Privatklägerin durch das Würgen erlitten habe und wie diese rechtsmedizinisch einzuordnen seien. Ob ein Würgefall lebensbedrohlich
- 10 sei, sei letztlich eine medizinische Frage. Deshalb und zu Recht sei auch ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Mehrfach, schlüssig, nachvollziehbar sowie in Einklang mit der derzeitigen Praxis des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) bei Würgeereignissen halte das IRM fest, dass es bei der Privatklägerin durch das Würgen zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung gekommen und dadurch ihr Leben gefährdet worden sei. Weiter stelle es klar, dass die einzige Möglichkeit zur Beseitigung dieses Zustands in der sofortigen Beendigung der Gewalteinwirkung gegen den Hals bestanden habe. Wie die Vorinstanz bei solch klaren rechtsmedizinischen Feststellungen sowie ohne Not davon abweichen und den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freisprechen könne, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 100 S. 2 ff.; Urk. 101 S. 3 ff.). 1.2.1 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Gefährdung des Lebens in beiden Fällen weiterhin. Bezogen auf den 27. Juli 2018 stellt er grundsätzlich in Abrede, die Privatklägerin am Hals gepackt zu haben. Wenn überhaupt, dann hätte er sie nur kurz am Hals gepackt. Gewürgt habe er sie mit Sicherheit nicht (Prot. II S. 26 f.; vgl. Urk. 53 S. 25, 28). Am 8. Oktober 2018 habe er sie lediglich im Stehen am Hals weggedrückt bzw. gestossen. Es könne sein, dass er dabei zugedrückt habe, er wisse aber nicht wie stark. Am Boden sei das nicht gewesen (Prot. II S. 23 ff.; vgl. Urk. 53 S. 21 f.). Er räumte ferner zwar ein, dass ihm bekannt sei, dass eine Person zufolge Würgens gegebenenfalls versterben könne, hielt aber fest, dass er einen solchen Ausgang nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen. Wenn er das gewollt hätte, wäre ja etwas Schlimmeres passiert, beispielsweise wäre die Privatklägerin in Ohnmacht gefallen (vgl. Urk. 4/2 S. 6; vgl. auch Urk. 4/3 S. 5). 1.2.2 Die Verteidigung betont die gegensätzlichen Aussagen des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin sowie der Zeugen andererseits, wobei die Privatklägerin und ihre Mutter an einem Schuldspruch des Beschuldigten ein vitales Interesse hätten und die Schilderung des Vorfalls vom 27. Juli 2018 insbesondere auch von der Zeugin zum grossen Teil überzeichnet und dramatisierend sei (Urk. 57 S. 7, 12). Weiter weist sie darauf hin, dass gemäss Gutachten des IRM
- 11 vom 1. November 2018 anlässlich des Untersuchs der Privatklägerin am 9. Oktober 2018 keine objektiven Belege für eine durch einen Würgevorfall bedingte Lebensgefahr vorgelegen hätten. Das Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2018 komme zu keinem anderen Schluss (Urk. 57 S. 8 f.; Urk. 102 S. 3 ff.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am 8. Oktober 2018 eingestandenermassen am Hals gepackt. Er habe indessen kurz darauf wieder losgelassen. Er habe sie sich vom Leib halten, sie aber niemals in Lebensgefahr bringen wollen. Eine solche Lebensgefahr habe nie bestanden und habe objektiv auch nicht festgestellt werden können (Urk. 57 S. 9; Urk. 102 S. 7). 2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, die Beweismittel vollständig aufgezählt und deren Verwertbarkeit grundsätzlich zu Recht bejaht (Urk. 76 S. 18-21). Ob auch die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten verwertbar ist, kann offen bleiben. Sie ist für den Ausgang des Verfahrens weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten von Bedeutung, nachdem dieser sich später anlässlich der Hafteinvernahme in Gegenwart seines Verteidigers davon unabhängig im Wesentlichen identisch äusserte. 2.2 Weiter hat die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Aussagen, der Arztberichte und Gutachten grundsätzlich korrekt wiedergegeben (Urk. 76 S. 22-27, 30- 54, 69-86). Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen ergeben sich aus dem entsprechenden Protokoll (Prot. II S. 23 ff.); wesentlich Neues deponierte er dabei nicht. Über diese allgemeine Feststellung hinaus, wird auf die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeuginnen C._____ und D._____ sowie auf die Arztberichte und Gutachten nachfolgend näher und gegebenenfalls präzisierend einzugehen sein, soweit das für die Entscheidfindung im Berufungsverfahren notwendig ist. 3. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass er aufgrund seiner Verfahrensstellung grundsätzlich ein Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Das gilt namentlich für den schwerwiegendsten Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der für ihn nicht nur mit Scham behaftet sein dürfte, sondern im Fall eines Schuldspruchs
- 12 auch zu einer empfindlichen Strafe und zudem zu einer sein Leben grundlegend verändernden Landesverweisung führen kann. Die Privatklägerin ihrerseits hat ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Bei beiden Direktbeteiligten gilt es zudem im Auge zu behalten, dass die durch Aussenstehende bisweilen nur schwer zu durchdringende Beziehungsdynamik negative Auswirkungen auf die Bereitschaft zur wahrheitsgemässen Aussage haben kann. C._____ ist als Kollegin der Privatklägerin sodann keine gänzlich unabhängige Zeugin. Am 27. Juli 2018 dürfte sie zudem wie die Privatklägerin erheblich alkoholisiert gewesen sein, weshalb ihre Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen sein kann. Was die Glaubwürdigkeit von D._____ anbelangt, kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 76 S. 29). Das entscheidende Kriterium für den Beweiswert von Aussagen sind allerdings nicht Überlegungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer jeweiligen Depositionen. 4.1 Der im Berufungsverfahren noch umstrittene Teil des Anklagesachverhalts beruht bezogen auf den Vorfall vom ca. 27. Juli 2018 in wesentlichen Teilen allein auf den Aussagen der Zeugin C._____. Während die Privatklägerin im Verlauf des Vorverfahrens schliesslich einzig ein vergleichsweise harmloses Würgen am Boden erwähnte (Urk. 5/3 S. 6 ff., 10; Urk. 5/4), gab die Zeugin an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unmittelbar neben der Eingangstüre im Treppenhaus extrem gewürgt habe. Sie habe befürchtet, dass die Privatklägerin kollabiere. Als der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt habe, habe er sie schon nach oben gegen die Wand gedrückt (Urk. 7/1 S. 7). Die Privatklägerin sei an der Wand gestanden und der Beschuldigte habe sie am Hals entlang der Wand hochgedrückt. Sie habe deshalb auch gedacht, dass die Privatklägerin eben bald sterbe, weil sie keine Luft mehr kriege (Urk. 7/1 S. 8). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit einer Hand von vorne gewürgt. Er habe mit den Händen auf den Kehlkopf gedrückt. Sie habe deshalb sehr schnell kaum mehr Luft gehabt. Er habe ihr den Hals sicher eine Minute lang, maximal zwei Minuten, zugedrückt. Einmal als er sie hochgehoben habe, habe die Privatklägerin mit beiden Füssen keinen Kontakt mehr zum Boden gehabt. Die Privatklägerin habe versucht, sich zu wehren. Der Beschuldigte sei halt aber stärker gewesen. Unmittelbar nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin losgelassen habe, habe sie extrem nach Luft geschnappt; sie
- 13 sei wie schnell weggewesen und habe dann erst wieder atmen müssen (Urk. 7/1 S. 9 f.). Der Darstellung der Zeugin folgend wäre es im Juli 2018 also zu einem massiven Angriff gegen den Hals der Privatklägerin gekommen. Dass ein solcher der Privatklägerin selber nicht in Erinnerung geblieben wäre, wenn er stattgefunden hätte, kann ausgeschlossen werden, zumal sie sich sonst, obwohl sie angetrunken war, an die Einzelheiten ihrer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu erinnern vermochte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zeugin, durch die Heftigkeit der körperlichen Auseinandersetzung überrascht und verängstigt, einzelne Teile des turbulenten Geschehens falsch interpretierte oder (später) unbewusst tatsächlich Erlebtes mit Vorgestelltem verband. Auf ihre Aussagen zum Würgevorgang kann daher nicht abgestellt werden. Die Privatklägerin selber hatte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2018 erwähnt, dass sie früher einmal gewürgt worden sei. Ihre entsprechende Aussage ging aber offensichtlich über die Frage nach dem letzten Streit vor dem "heutigen" Ereignis hinaus (Urk. 5/1 S. 2). Sie hatte denn auch bereits im Verfahren, das am 26. Juni 2018 mit einem Strafbefehl gegen den Beschuldigten geendet hatte, angegeben, sie sei vom Beschuldigten schon mehrfach geschlagen und gewürgt und aktuell von ihm am Hals gepackt und zurückgestossen worden (STA IV, Unt. Nr. 2018/10018287, Urk. 1/1 S. 3 und Urk. 3/1 S. 3). Das bei der Polizei erwähnte Würgen kann daher keinem bestimmten Datum zugeordnet werden. In der Einvernahme vom 21. November 2018 gab sie zum hier interessierenden Vorfall dann an, dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei und eine Rippenprellung erlitten habe. Sie sei damals auf dem Boden gelegen und er habe mit seinem ganzen Gewicht sein Knie in die seitlichen Rippen gedrückt (Urk. 5/2 S. 14 f.). Bei der Schilderung des gesamten Vorgangs erwähnte sie nicht, dass sie vom Beschuldigten auch gewürgt worden war (Urk. 5/2 S. 15). Das tat sie einzig im Zusammenhang mit den Vorfällen im Mai und Oktober 2018 (Urk. 5/2 S. 7, 13). Ein Würgen auch im Juli 2018 erwähnte sie erstmals in der Einvernahme vom 2. April 2019, wobei ihre Bemerkung, dass ihre Kollegin (Zeugin C._____) dabei erschrocken sei (Urk. 5/3 S. 6), deutlich macht, dass sie inzwischen davon Kenntnis hatte, wie diese die Situation erlebt hatte. Mit den Aussagen der Zeugin konfrontiert, der Beschuldigte habe sie im Stehen massiv gewürgt, betonte sie
- 14 zwar stets, sich daran nicht zu erinnern und verneinte auch, dass es ihr schwarz vor Augen geworden sei oder sie Atemnot gehabt habe, was dafür spricht, dass sie sich bemühte, sich bei ihren Aussagen an ihre eigenen Erinnerungen zu halten und den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten. Allerdings ist auch nicht zu übersehen, dass sich ihre erst anlässlich ihrer dritten Einvernahme erfolgte Schilderung des Würgevorgangs letztlich auf die Behauptung beschränkt, der Beschuldigte habe sie am Boden liegend von vorne am Hals gepackt und gewürgt. Details vermochte sie keine zu nennen. Namentlich konnte sie nicht sagen, ob sie mit einer oder zwei Händen gewürgt worden war und wie lange und heftig der Beschuldigte zugedrückt hatte. Dass sie Halsschmerzen erlitten hatte, verneinte sie zunächst, glaubte später dann aber eher, solche gehabt zu haben (Urk. 5/3 S. 6 ff.). Zwar wäre es im Prinzip denkbar, dass die Privatklägerin das Zupacken am Hals zunächst nicht erwähnte und später nur vage beschrieb, weil es sich um einen Vorgang handelte, der für sie im Gesamtkontext zunächst ohne besondere Bedeutung war. Zweifel daran ergeben sich allerdings aus dem Umstand, dass Würgevorgänge vor dem 8. Oktober 2018 von Anfang an Thema des Verfahrens waren und die Privatklägerin auch im früheren Verfahren von sich aus über solche berichtet hatte. Gemäss Arztbericht erwähnte sie - wie die Verteidigung zu Recht festhält (Urk. 102 S. 7) - zudem auch gegenüber ihrem Hausarzt, den sie kurz nach dem Vorfall aufsuchte, nichts von einem Angriff gegen ihren Hals (Urk. 9/2). Insgesamt kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch ihre Kollegin und durch die auf den Aussagen derselben beruhenden wiederholten Nachfragen beeinflusst - im Mai und Oktober 2018 Erlebtes unbewusst mit den Vorkommnissen im Juli 2018 zu einem Vorgang vermischte. Der Beschuldigte seinerseits hatte - anders als bezüglich des Vorfalls vom 8. Oktober 2018 - einen Griff an den Hals der Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung im Juli 2018 immer in Abrede gestellt. Namentlich tat er das auch vor Vorinstanz. Erst auf wiederholte Nachfrage erklärte er, dass es sein könnte, dass er die Privatklägerin kurz am Hals gepackt habe; er vermöge sich nicht genau zu erinnern (Urk. 53 S. 25 ff., 28). Ein überzeugendes Geständnis ist darin nicht zu erblicken.
- 15 - Zusammengefasst lässt sich der im Berufungsverfahren noch interessierende Teil des Anklagevorwurfs Ziffer 1.2, der auf den zu einem Vorgang kombinierten Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin C._____ beruht, weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner Teile erstellen. Anders verhält es sich bezogen auf die Vorkommnisse vom 8. Oktober 2018. 4.2.1 Diese schilderte die Privatklägerin bei der Polizei ein erstes Mal nur wenige Stunden nach den Ereignissen umfassend, detailliert und lebensnah. Sie stellte nachvollziehbar dar, wie die Auseinandersetzung am Abend zuvor ihren Anfang genommen hatte, und am Morgen eskaliert war, nachdem sie der Aufforderung des Beschuldigten, das Zimmer zu verlassen, nicht Folge geleistet hatte, weil "wenn man einen Streit hat, verlässt man ja nicht einfach das Zimmer" (Urk. 5/1 S. 1 f.). Sie erwähnte, dass der Beschuldigte denke, dass sie ihn betrüge und belüge, dass sie ihn nicht liebe und ihm nicht guttue. Er sage ihr jeweils, dass sie eine Egoistin sein (Urk. 5/1 S. 4). Am Vorabend habe er ihr die Schuld daran gegeben, dass immer alles wegen ihr sei (Urk. 5/1 S. 4) und während der anklagegegenständlichen Auseinandersetzung habe er sie aufgefordert zu sagen, wo und mit wem sie in der Nacht gewesen sei, in der er auf sie gewartet habe, oder er bringe sie um. Er mache sie kaputt und werde ihr alles nehmen (Urk. 5/1 S. 6). Sie bettete damit das Geschehen vom 8. Oktober 2018 stimmig in die Dynamik ihrer Beziehung ein. Widersprüche zeigen sich in ihrer Schilderung nicht. Namentlich gab sie entgegen der Vorinstanz nicht an, dass der Beschuldigte im Schlafzimmer auf sie losgegangen sei und sie dann vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer gezerrt habe (Urk. 76 S. 55). Vielmehr ergibt sich aus ihrer Schilderung, dass der Beschuldigte allein in einem separaten Zimmer geschlafen und dort der Streit verbal begonnen hatte. Um welches der beiden Zimmer der Wohnung es sich dabei gehandelt hatte, ergibt sich daraus nicht. Dann - so die Privatklägerin - sei er auf sie losgegangen. Er habe ihr mit dem Knöchel seiner rechten Hand gegen den Kopf, auf ihre linken Wangenknochen, geschlagen. Er habe sie mehrmals gestossen, sie sei dann zu Boden gefallen. Sie habe dann erfolglos versucht, mit der flachen Hand zurückzuschlagen. Dann habe er sie an den Haaren vom "Wohnzimmer" durch den Gang ins Schlafzimmer der Zweizimmerwohnung geris-
- 16 sen. Sie habe sich noch am Türrahmen des "Wohnzimmers" festzuhalten versucht, was ihr jedoch nicht gelungen sei (Urk. 5/1 S. 1 f.). Den Verlauf visualisierte die Privatklägerin in einer Skizze, aus der sich ergibt, dass der Streit seinen Anfang im zweiten Zimmer der Wohnung im Bereich der Küche genommen hatte (Urk. 5/1 S. 2 [Frage 7] und Anhang). Was sie unter "anfang Streit" verstand, ob die verbale und/oder die körperliche Auseinandersetzung, bleibt unklar. Die Tatortfotos zeigen jedenfalls, dass sich in diesem zweiten Zimmer nebst der Küche ein Esstisch, ein Sofa und der Fernseher befand, es also den Charakter eines Wohnzimmers hatte, während im anderen Zimmer ein Doppelbett stand (Urk. 2/1). Im Schlafzimmer kam es nach ihrer Darstellung sodann zum im Berufungsverfahren noch interessierenden Würgen, das sie - anders als den anklagegegenständlichen früheren Würgevorgang - detailliert und eindrücklich schilderte, ohne die (mögliche) Perspektive des Beschuldigten ausser Acht zu lassen. So gab sie zu Protokoll, sie habe dann versucht aufzustehen. Der Beschuldigte habe sie jedoch wieder runtergedrückt und sich danach auf sie gesetzt. Mit seinen Knien habe er ihre Arme runtergedrückt resp. er sei wie drauf gesessen, so dass sie sich nicht mehr habe wehren können. Dann habe er sie mit beiden Händen gewürgt, bis sie nicht mehr gekonnt habe. Er habe dann wahrscheinlich Panik bekommen, da er gesehen habe, dass sie wirklich nicht mehr gekonnt habe. Er habe sie mit beiden Händen gewürgt, die Daumen in der Mitte des Halses. Er habe die Arme gestreckt gehabt. Sie habe nur gedacht, dass sie jetzt nicht sterben dürfe, weil ihr Kleiner ja da gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2, 4). Ihre Aussage, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, bis sie nicht mehr gekonnt habe, lässt sich problemlos mit dem von ihr geschilderten Gedanken, sie dürfe jetzt nicht sterben, in Einklang bringen und fügt sich stimmig in ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte sie ca. 10 Sekunden gewürgt habe, ihr so schwummrig vor Augen geworden sei, sie Panik gehabt und gedacht habe, sie sterbe bzw. sie gedacht habe, dass sie in Ohnmacht falle, wenn der Beschuldigte sie noch länger würge. Er habe sie dann sozusagen im richtigen Moment losgelassen (Urk. 5/1 S. 4 f.). Übertreibungstendenzen sind weder bei der Schilderung des Würgevorgangs noch in anderem Zusammenhang (vgl. dazu Urk. 76 S. 56 f. [Ziff. II. 7.5.4 und Ziff. II.7.5.5.]; Art. 82 Abs. 4 StPO) erkennbar.
- 17 - Bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen schilderte sie die Vorgeschichte der körperlichen Auseinandersetzung ausführlicher. Gemäss dieser habe sie den Beschuldigten morgens im Schlafzimmer vorgefunden. Er habe sie aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen, sie habe ihn zur Rede stellen wollen, und es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Im Gang zwischen dem Schlaf- und dem Wohnzimmer habe er sie zuerst angeschrien und beschimpft. Dann habe er begonnen, sie zu schlagen und sie an ihren Haaren gezogen. Die folgende Schilderung der Ereignisse enthält sämtliche von ihr bereits bei der Polizei geschilderten einzelnen Vorkommnisse, allerdings in anderer Reihenfolge bzw. ungeordnet. Ein Grund, deshalb an ihrer insgesamt weiterhin detailreichen und lebendigen Darstellung zu zweifeln, besteht nicht, zumal bekanntermassen Informationen mit zunehmender zeitlicher Distanz zu den Ereignissen nicht ohne Weiteres in der richtigen Reihenfolge abrufbar sind und der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme die zentralen Elemente der im Kern gleichbleibenden Schilderung der Privatklägerin eingeräumt hatte. Namentlich schilderte auch er, dass das Problem schon über Nacht begonnen und sich am Morgen zugespitzt habe, weil die Privatklägerin mit ihm habe reden wollen und dass er u.a. vermutet habe, dass sie in der Vergangenheit einmal mit einem Mann unterwegs gewesen sei. Er habe im Lauf des Streits viele Sachen zu ihr gesagt. Er sei wütend gewesen. Sie habe ihn unter Druck gesetzt und er sei geplatzt (Urk. 4/2 S. 2 f., vgl. auch S. 6). Daran, inwiefern er die Privatklägerin körperlich angegangen hatte, konnte oder wollte er sich im Detail zwar nicht mehr erinnern. Er konzedierte damals aber, dass er ausgetickt sei bzw. die Kontrolle über sich verloren habe, und gab zu, dass er ihr mindestens eine Ohrfeige verpasst, sie an den Haaren gezerrt und am Hals gepackt habe, wobei er schon zugedrückt habe, aber nicht mehr wisse, wie stark (Urk. 4/2 S. 4). Er glaube, sie seien schon einmal im WC/Badezimmer gewesen. Er könne sich auch daran erinnern, dass er ihr einen Faustschlag gegeben habe und sie zu Boden gefallen sei. Ferner könne er sich an das Wasserglas und den Glasreiniger erinnern, das er der Privatklägerin über den Kopf geleert bzw. mit welchem er sie angespritzt habe (Urk. 4/2 S. 5). Zum vorliegend vor allem interessierenden Würgevorgang gab die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme denn auch
- 18 übereinstimmend mit ihren Aussagen bei der Polizei an, der Beschuldigte habe sie an den Haaren vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer geschleift. Dort sei er auf sie gesessen und habe mit den Knien ihre Arme arretiert. Sie selber sei damals auf dem Rücken gelegen, er sei auf ihrem Bauch gesessen und habe dann mit den Knien auf ihre beiden Arme gedrückt. Dann habe er sie mit beiden Armen am Hals gepackt und sie gewürgt. Sie habe gedacht, sie müsse sterben. Irgendwann habe sie nur noch verschwommen gesehen. Als er dann gesehen habe, dass sie nicht mehr richtig da gewesen sei, habe er aufgehört. Gewürgt habe er sie sehr fest. Sie denke, auf einer Skala von 1 bis 10 seien es 8 bis 9 gewesen. Wie lange er sie genau gewürgt habe, wisse sie nicht mehr, denke aber 5, 6, 7 Sekunden. Irgendwann habe er sie losgelassen (Urk. 5/2 S. 7). Dass der Beschuldigte sie im Schlafzimmer gewürgt habe, wiederholte sie im weiteren Verlauf der Einvernahme und erläuterte auf Nachfrage, sie habe sich dabei unmittelbar bei der Eingangstüre zum Schlafzimmer, bereits innerhalb des Schlafzimmers, befunden. Sie sei am Boden neben dem Bett gelegen (Urk. 5/2 S. 9). Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Vollgewicht auf ihrem Oberkörper gesessen habe, führte sie differenzierend aus, dass sie ihn mehr an den Armen gespürt habe. Er sei vermutlich nicht mit vollem Gewicht auf ihr gesessen, sondern habe ihr mehr mit den Knien auf die Arme gedrückt (Urk. 5/2 S. 10). Sodann gab sie erneut zu Protokoll, dass er ihren Hals von vorne mit beiden Händen umfasst habe, wobei sich die Daumen berührt hätten. Sie habe keine Luft mehr gekriegt. Sie habe gedacht, dass sie sterbe, habe Angst gehabt. Und auch auf weitere Fragen des Staatsanwaltes blieb sie differenziert und lebensnah: Auf die Frage, ob ihr schwarz vor Augen geworden sei, beschrieb sie, dass ihr eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden sei und bejahte auf konkrete Frage, dass sie einzelne Blitze gesehen habe (Urk. 5/2 S. 10). Am Hals habe man ein bisschen Spuren gesehen. Ferner bejahte sie die Frage, ob sie jemals Schluckbeschwerden gehabt habe; sie habe solche sicher während einer Woche gehabt (Urk. 5/2 S. 11). Sie habe unmittelbar nach dem Würgen nach Luft geschnappt und dann versucht, sich mit kaltem Wasser wieder "wachzukriegen". Der Beschuldigte habe sie schon beim Vorfall im Mai 2018 mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt, aber weniger lang und stark (Urk. 5/2 S. 11).
- 19 - Die Tatsache, dass sich bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin äusserlich an der Halshaut kein Befund feststellen liess, der sicher einem Angriff gegen den Hals zugeordnet werden kann, widerspricht den Aussagen der Privatklägerin gemäss Gutachten des IRM vom 1. November 2018 und entgegen den in diese Richtung laufenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 102 S. 6) nicht (Urk. 8/5 S. 5). Die Aussagen der Privatklägerin, namentlich auch zum Würgevorgang vom 8. Oktober 2018, sind mithin glaubhaft. 4.2.2 Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen demgegenüber nicht, soweit sie von denjenigen der Privatklägerin abweichen. Sie sind - gerade auch was den Würgevorgang betrifft - ausweichend und teilweise widersprüchlich. Der Beschuldigte erinnerte sich offensichtlich an die Geschehnisse, die im Zeitpunkt der Hafteinvernahme lediglich wenige Stunden zurücklagen. Erinnerungslücken machte er dann geltend, wenn aus seiner Sicht heikle Details zur Sprache kamen. Deutlich zeigt sich das darin, dass er u.a. zwar noch wusste, dass er die Privatklägerin am Hals gepackt und auch zugedrückt hatte und bestimmt angeben konnte, dass er danach von ihr weg und ins Zimmer gegangen sei, aber behauptete keine Erinnerung daran zu haben, wie stark er zugedrückt habe (Urk. 4/2 S. 4 f.). Ein ähnliches Muster von vagen Zugaben verbunden mit behauptetem Nichtwissen über die Details seines Verhaltens zeigt sich in der gesamten Einvernahme. Der von ihm eingestandene Kontrollverlust (Urk. 4/2 S. 4) bezog sich dabei auf sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin und erklärt dieses auffällig vage Aussageverhalten nicht. Dass der Beschuldigte durchaus detaillierte Erinnerungen an die Vorgänge vom 8. Oktober 2018 hat, zeigt sich denn auch in der Schlusseinvernahme, in der er Einzelheiten des Anklagesachverhaltes detailliert kommentierte (Urk. 4/3 S. 14 ff.). Bagatellisierungstendenzen zeigen sich in seinen Aussagen dabei weiterhin. Besonders deutlich zeigt sich der Versuch, seine eigene Rolle in der Auseinandersetzung vom 8. Oktober 2018 schönzureden, wenn er - in Abweichung von seinen Aussagen in der Hafteinvernahme (Urk. 4/2 S. 2) - neu die Privatklägerin als eifersüchtig und von ihm besessen darstellt (Urk. 4/3 S. 6). Vor allem aber setzte er sich mit seiner Behauptung, er habe die Privat-
- 20 klägerin nie gepackt und gewürgt, lediglich zu Beginn der Auseinandersetzung könnte es sein, dass er sie am Hals gehalten und weggeschoben habe (Urk. 4/3 S. 5, 16), hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch interessierenden Würgevorgangs in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, mit denen er immerhin eingeräumt hatte, (zu einem gewissen Zeitpunkt) auch zugedrückt zu haben. Vor Vorinstanz betonte er erneut, dass er die Privatklägerin nicht am Hals gedrückt habe. Er habe sie nur im Stehen weggedrückt am Hals, aber er habe nur gestossen, nicht zugedrückt. Das sei am Anfang gewesen, als sie auf ihn losgegangen sei. Ob er fest zugedrückt habe oder nicht, wisse er nicht. Er habe sie einfach nach hinten getan. Schliesslich räumte er dann aber wie in der Hafteinvernahme ein, es könne schon sein, dass er gedrückt habe (Urk. 53 S. 21 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich weiter relativierend an, sie nur kurz am Hals gepackt zu haben, um sie wegzustossen. Das sei im Stehen gewesen. An weitere Details könne er sich nicht genau erinnern und wisse auch nicht, wie lange er sie so gepackt habe. Er habe ihren Hals aber nicht zugedrückt (Prot. II S. 24). Er setzte damit ein Aussageverhalten fort, dass eine den Sachverhalt beschönigende Darstellung deutlich vermuten lässt. Seine Bestreitung, die Privatklägerin am 8. Oktober 2018 gewürgt zu haben, ist vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft. 4.2.3 Es ist folglich auf die inhaltlich überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass sie am 8. Oktober 2018 im Schlafzimmer auf dem Rücken lag, während der Beschuldigte sich rittlings über ihr befand, mit den Knien ihre Arme arretierte und sie während mehreren Sekunden mit beiden Händen würgte. Dass der Beschuldigte dabei auf dem Bauch der Privatklägerin sass (Burking), wie die Anklage behauptet (Urk. 27 S. 3 f.), sagte die Privatklägerin - mit der Verteidigung (Urk. 102 S. 3 f.) - nicht aus und bestätigte sie auch auf Nachfrage des Staatsanwaltes nicht; gemäss ihren Aussagen fixierte der Beschuldigte mit seinem Gewicht lediglich ihre Arme seitwärts. Das Würgen führte bei der Privatklägerin sodann zu Panik; sie dachte, sie sterbe bzw. falle in Ohnmacht, wenn er sie noch länger würge. Sie beschrieb, sie habe nicht mehr gekonnt, ihr sei "so schwummrig" vor Augen geworden, sie habe nur noch verschwommen gesehen, sei nicht mehr richtig da gewesen, habe keine Luft
- 21 mehr gekriegt, es sei ihr eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden und auf konkrete Frage - sie habe einzelne Blitze gesehen und nach der Tat während sicher einer Woche Schluckbeschwerden gehabt. Unmittelbar nach dem Würgen habe sie nach Luft geschnappt und dann versucht, sich mit kaltem Wasser wieder "wachzukriegen". Dass das "Schwummrig-Sein" auch durch die Schläge ins Gesicht verursacht worden sein könnte, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 76 S. 66), ist eine Hypothese, die sich mit den Aussagen der Privatklägerin, in denen sie ihren entsprechenden Zustand glaubhaft in Abhängigkeit vom Würgen schildert, nicht in Einklang bringen lässt. 5.1 Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittelbar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Sie ist aber auch nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt. Der Tatbestand setzt eine naheliegende, keine sehr naheliegende Todesgefahr voraus (BGer 6B_1017/2019 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Im Ergebnis ist mithin eine gegenüber dem Alltagsrisiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens gefordert, die durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters charakterisiert ist. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Dieser ist gegeben, wenn der Täter trotz erkannter Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; BGE 133 IV 1 E. 5.1). Skrupellos im Sinne des Tatbestandes ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensge-
- 22 fahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Gerichtschätzung des Lebens zeugt (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_698/2017 E. 4.2). 5.2.1 Das gefährliche Element beim Würgen ist die Halsweichteilkompression. Das Gefährdungspotential besteht u.a. darin, dass dadurch den in den Halsweichteilen untergebrachten Schlagadern und Venen die Zufuhr und/oder der Abfluss des Blutes zum und vom Gehirn beeinträchtigt oder gar komplett unterbrochen werden kann. Ferner befinden sich in den Halsweichteilen auch die Luftröhre und der Kehlkopf, deren Zudrücken die Atmung behindert. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen, die zum Tod führen können (Dr. iur. Ulrich Weder und Dr. med. Wolf Schweitzer, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forumpoenale 1/2017, S. 29). Als charakteristische Symptome einer für die Annahme einer Lebensgefahr relevanten zentralnervösen Beeinträchtigung bzw. einer Hirndurchblutungsstörung gelten nach rechtsmedizinischen Massstäben nebst Stauungsblutungen auch von Betroffenen berichtete Bewusstseinsstörungen, unwillkürlicher Urin- oder Kotabgang, optische oder akustische Sensationen, Schluckschmerzen oder -beschwerden, Heiserkeit und subjektiv empfundene Atemnot; sie können als Folge eines vorübergehenden Sauerstoffmangels interpretiert werden (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 18 ff. [SGRM-Weisung]). Liegen solche Zeichen einer Hirndurchblutungsstörung vor, ist rechtsmedizinisch eine Lebensgefahr gegeben, die gemäss SGRM dem juristischen Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" im Sinne von Art. 129 StGB entspricht (a.a.O, S. 21 lit. a und b). Dass die SGRM dafür die Verwendung des Begriffs "konkrete Lebensgefahr" im rechtsmedizinischen Gutachten empfiehlt, wie die Vorinstanz betont (Urk. 76 S. 65), trifft zu. Die Nichtbefolgung dieser Empfehlung führt allerdings nicht dazu, dass einem Gutachten die Überzeugungskraft hinsichtlich der Frage, ob eine im Licht von Art. 129 StGB relevante Lebensgefahr bestand, abgeht. Der Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" ist ein Rechtsbegriff und bleibt es auch, wenn statt von einer unmittelbaren von einer konkreten Lebensgefahr gesprochen wird. Entsprechend kann und muss ein Rechtmediziner die Frage, ob unmittelbare Le-
- 23 bensgefahr bestand, im Grunde nicht beantworten. Er hat einzig das medizinische Fundament zu legen, auf dem das Gericht zu dieser Stellung nehmen kann. 5.2.2 Gemäss Gutachten des IRM, Prof. Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____, vom 1. November 2018, liessen sich bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am Morgen des 9. Oktober 2018 keine objektiven Belege einer durch den Würgevorgang bedingten Lebensgefahr feststellen. Diesbezüglich relevante punktförmige Einblutungen könnten sich aber rasch wieder zurückbilden und müssten daher rund 24 Stunden nach dem gegenständlichen Vorfall nicht mehr zwingend festzustellen sein. Die Privatklägerin habe angegeben, dass sie während des Vorfalls verschwommen gesehen haben und ihr schwindlig geworden sei. Die Symptome hätten mit Beendigung des Angriffs gegen den Hals nachgelassen. Interpretiere man die Befunde als Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung, so ergäben sich anhand subjektiver Angaben Belege für eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals. Abschliessend stellten die Gutachter fest, dass aufgrund des Vorliegens subjektiver Angaben zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung von einer Lebensgefahr aufgrund des Angriffs gegen den Hals auszugehen sei (Urk. 8/5 S. 5). Im Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Prof. Dr. med. E._____, Dr. med. G._____ und Assistenzarzt H._____, vom 3. Mai 2019 nahmen die Gutachter auf der Basis der im Gutachtensauftrag vom 23. Januar 2019 aufgeführten Aussagen der Privatklägerin und der ihnen dort gestellten Fragen erneut (Urk. 8/9 S. 3) zum Sachverhalt Stellung. Sie stellten die Angabe der Privatklägerin, ihr sei während des Würgevorgangs "schwummrig" geworden, ins Zentrum ihrer Überlegungen und führten zunächst aus, dass nach ihrem Kenntnisstand keine eindeutige Definition von "schwummrig" existiere, jedoch sei dieser Zustand auf dem Boden ihrer rechtsmedizinischen Erfahrung am ehesten mit einer Kombination aus Sehstörungen/Verschwommen-Sehen und einem unspezifischen Schwindelgefühl zu vereinbaren. Dies decke sich auch mit den Angaben, welche die Privatklägerin im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 gegenüber der untersuchenden Dienstärztin gemacht habe. Analog zur Beurteilung durch Dr. med. F._____ sähen auch sie das Beschwerdebild
- 24 als Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung bei der Privatklägerin. Somit bestehe anhand der subjektiv gemachten Angaben Belege für eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals der Privatklägerin. Die einzige Möglichkeit zur Beseitigung des Zustands der Lebensgefahr während des Würgens bestehe in einer sofortigen Beendigung der Gewalteinwirkung gegen den Hals (Urk. 8/12 S. 2 f.). Unter dem 5. Juli 2018 hielten die Gutachter - mit ihnen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten Aussagen der Privatklägerin zur Dauer des Würgevorgangs konfrontiert - weiter ergänzend fest, dass eine kürzere Würgedauer (5, 6, 7 Sekunden statt 10 Sekunden) nichts an ihrer Einschätzung ändere. Eine allfällige Lebensgefahr infolge eines Würgens könne gemäss SGRM-Weisung durch das Vorhandensein von Punktblutungen in der Kopfhaut und den Kopfschleimhäuten beurteilt werden. Zudem könne eine Lebensgefahr durch Angaben von subjektiven Symptomen der Geschädigten zu allfälligen Zeichen einer Blutmangelversorgung des Gehirns (z.B. Sehstörungen, ungewollter Urin- und/oder Stuhlabgang oder Bewusstseinsstörungen oder -verlust) während des Würgens beurteilt werden. Beim Würgen mit den Händen handle es sich in der Regel um ein dynamisches Geschehen, so dass neben der Dauer des Würgevorgangs auch die gegen den Hals der geschädigten Person eingewirkte Kraft für eine hieraus resultierende Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns von Bedeutung sei. Sobald Zeichen einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns vorlägen, gingen sie aus rechtsmedizinischer Sicht davon aus, dass sich die betreffende Person in Lebensgefahr befunden habe, unabhängig von der effektiven Dauer des Würgevorgangs. Ferner könne es auch bei einem Würgen von nur wenigen Sekunden bereits zum Einsetzen von neurologischen Ausfallerscheinungen aufgrund einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns kommen. Die Privatklägerin habe angegeben, dass ihr während des Würgevorgangs "schwummrig" geworden sei. Dieser Zustand sei durch sie als subjektives Zeichen einer sauerstoffbedingten Hirnfunktionsstörung gewertet worden, womit Belege vorgelegen hätten, dass eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals bestanden habe. Aufgrund dieses Sachverhalts sowie der Tatsache, dass sich die rechtsmedizinische Beurteilung der Lebensgefahr durch Strangulation auf die subjektiven Angaben einer relevanten Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns bezögen,
- 25 ändere sich ihre Beurteilung zu einer Lebensgefahr durch das Würgen auf der Basis einer geltend gemachten Würgedauer von "nur ca. 5, 6, 7 Sekunden" nicht (Urk. 8/15 S. 2 f.). Ein weiteres Mal bestätigten die Gutachter ihre Schlussfolgerung im von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten (Urk. 51 S. 7). Die Beurteilung durch die Gutachter des IRM ist nachvollziehbar und überzeugend. Die Interpretation des von der Privatklägerin zur Beschreibung ihres Zustandes während des Würgevorgangs u.a. verwendeten Wortes "schwummrig" durch die Gutachter im Ergänzungsgutachten trifft nicht nur im Licht der Angaben der Privatklägerin im Rahmen der körperlichen Untersuchung durch das IRM zu, sondern auch unter Berücksichtigung ihrer bereits erwähnten weiteren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft, wonach sie gedacht habe, sie falle in Ohnmacht, wenn er sie noch länger würge, sie habe nur noch verschwommen gesehen, sei nicht mehr richtig da gewesen bzw. ihr sei eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden. Das Beschwerdebild der Privatklägerin bewerten die Gutachter im Haupt- und in den Ergänzungsgutachten sodann auf der Basis ihres medizinischen Fachwissens als charakteristische Zeichen einer relevanten sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung und ziehen daraus in Übereinstimmung mit den erwähnten SGRM-Weisungen den Schluss, dass aufgrund des Würgens aus rechtsmedizinischer Sicht Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden habe, die nur durch eine sofortige Beendigung der Gewalteinwirkung gegen den Hals habe beendet werden können. Ein Anlass, an diesen Schlussfolgerungen zu zweifeln, besteht nicht. Namentlich spricht der Umstand, dass die Privatklägerin später flüsternd telefonisch ihre Mutter verständigte und rauchend auf dem Balkon auf die Polizei wartete entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 76 S. 66; Urk. 102 S. 7) nicht gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen, da gemäss diesen die Lebensgefahr eben gebannt war, nachdem der Beschuldigte den Angriff gegen den Hals der Privatklägerin beendet hatte. Genauere Überlegungen zu Dauer, Intensität und Kontinuität der Krafteinwirkungen des Beschuldigten auf den Hals der Privatklägerin erübrigen sich (anders Urk. 76 S. 98), da sein Würgen gemäss überzeugender gutachterlicher Ein-
- 26 schätzung zu einem lebensgefährlichen Sauerstoffmangel im Gehirn der Privatklägerin führte, also ausser Frage steht, dass die konkrete Krafteinwirkung mit all ihren Facetten ausreichte, um eine relevante Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der Privatklägerin zu verursachen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass im Gutachten zu Recht festgehalten wird, dass die Privatklägerin ein "Burking" (entgegen der Gutachterinstruktion; vgl. Urk. 8/9 S. 3 [Frage 2]) nicht beschrieben habe. Das von der Privatklägerin tatsächlich erwähnte Fixieren der Arme seitlich am Körper könne - so das Gutachten - durch passive Dehnung mehrerer im Schulterbereich ansetzender Muskeln zu einer Einschränkung der Atemfunktion führen und dies wiederum zu einer herabgesetzt verfügbaren Sauerstoffmenge für die roten Blutkörperchen, welche den Sauerstoff im Körper und so auch zum Gehirn transportieren. Somit könne die Fixierung der Arme zusätzlich zum Würgen den Mangel an Sauerstoff im Gehirngewebe verstärkt haben, wodurch ein schnelleres Einsetzen von Ausfallerscheinungen, dauerhaften Hirnschädigungen und dem Tod zu erwarten sei (Urk. 8/12 S. 3). 5.3.1 Die Rechtsprechung lässt Schilderungen des Opfers als Basis für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr genügen und bejaht eine solche in der Regel bei Strangulationen auch ohne, dass der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen beifügt und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (vgl. BGer 6B_758/2018 E. 2). Bei der Privatklägerin führte das Würgen gemäss deren eindrücklichen, glaubhaften Aussagen zu Panik; sie dachte, sie sterbe bzw. falle in Ohnmacht, wenn er sie noch länger würge. Sie beschrieb, sie habe nicht mehr gekonnt, ihr sei "so schwummrig" vor Augen geworden, sie habe nur noch verschwommen gesehen, sei nicht mehr richtig da gewesen, habe keine Luft mehr gekriegt, es sei ihr eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden und bejahte auf konkrete Frage, sie habe einzelne Blitze gesehen und nach der Tat während sicher einer Woche Schluckbeschwerden gehabt. Unmittelbar nach dem Würgen habe sie nach Luft geschnappt und dann versucht, sich mit kaltem Wasser wieder "wachzukriegen". Das "Schwummrig-Werden" bzw. das "Verschwommen-Sehen" und "Schwindlig-Werden", das die Privatklägerin selbständig geschildert hatte, sind gemäss rechtsmedizinischem Gutachten als charakteristische Zeichen einer
- 27 relevanten sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung zu interpretieren; die Vorgänge im Körper der Privatklägerin war während des Würgevorgangs aus rechtsmedizinischer Sicht so beeinträchtigt, dass sie in Lebensgefahr schwebte, der Sauerstoffmangel in ihrem Gehirn also unabhängig von der weiteren Dauer des Würgevorgangs zu irreversiblen, letalen Hirnschäden führen konnte. Die entsprechende Gefahr konnte einzig durch den Abbruch des Würgevorgangs gebannt werden. Das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB ist bei dieser Ausgangslage zu bejahen. 5.3.2 Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin dieser unmittelbaren Lebensgefahr im Rahmen eines letztlich nichtigen Beziehungsstreits aus. Sein Verhalten ist in keiner Weise nachvollziehbar, extrem rücksichts- und damit skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB. Dass ein beidhändiges, kräftiges Würgen das Leben des Opfers gefährden kann, wusste der Beschuldigte, wobei er in der Hafteinvernahme auch spontan äusserte, dass das (gemeint: das Versterben) schnell passieren könne (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 4/3 S. 5). Trotzdem handelte er. Dass er dabei den Tod der Privatklägerin nicht wollte (er hörte gemäss der Privatklägerin auf, als er merkte, dass sie wirklich nicht mehr kann; Urk. 102 S. 8 [Rz 19]), bewahrt ihn vor dem Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung. Den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllte er damit aber (dennoch). 6. Der Beschuldigte ist für sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin am 8. Oktober 2018 folglich auch der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. Der Gefährdung des Lebens, eventualiter der Tätlichkeiten, gemäss Anklageziffer 1.2 (Vorfall vom 27. Juli 2018) ist er hingegen freizusprechen. IV. 1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die Gefährdung des Lebens. Art. 129 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Frei-
- 28 heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Nötigung und einfache Körperverletzung sind vom Gesetz je mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 StGB; Art. 181 StGB). Die Tatbestände der Tätlichkeiten und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sehen als Sanktion einzig Busse vor (Art. 126 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bussen sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2.2 Ist der Täter, wie vorliegend, wegen einer Mehrheit, und teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzu-
- 29 setzen. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (BGE 6B_499/2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGE 6B_1011/2014 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert hingegen ausnahmslos die zumindest gedankliche Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; vgl. auch BGE 6B_409/2018 E. 2.3). Dem ist im Folgenden Rechnung zu tragen. Zu bemerken ist allerdings, dass die Bildung von Einzelstrafen namentlich in Fällen, in denen ein Täter Tatbestände bei gleicher Gelegenheit mehrfach oder in Idealkonkurrenz erfüllte, an Grenzen stossen kann, weil für die Verschuldensbewertung relevante Aspekte einschliesslich der Folgen der Tat unter Umständen nicht logisch zwingend den einzelnen Taten und/oder Tatbeständen zugeordnet werden können, worauf die Vorinstanz im Grundsatz richtig hinweist (Urk. 76 S. 111). Doppelverwertung bzw. Überschneidungen lassen sich zwar theoretisch im Rahmen der Asperation korrigieren. Auch diese folgt allerdings nicht eindeutigen Regeln, so dass sich vorbestehende Unschärfen praktisch auch auf diesem Weg kaum überzeugend auflösen lassen und dann letztlich doch nur eine vergleichende Einordnung des Gesamtgeschehens unter Berücksichtigung des Strafrahmens bleibt, was im Ergebnis einer (sachgerechten) Bildung von Deliktsgruppen bei der Strafzumessung entspricht. 3. Zur objektiven Schwere der Gefährdung des Lebens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das tat und bewirkte, was im Rahmen denkbarer Würgevorgänge, die unter den Tatbestand fallen, für die Tatbestandserfüllung erforderlich ist. Der die Tat auslösende Beziehungsstreit mag objektiv nicht besonders kompliziert gewesen sein, wie die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz betonte. Letztlich war das spontane Verhalten des Beschuldigten aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in relevanter Weise skrupelloser, als es zur Erfüllung des Tatbestandes notwendig war. Sie trägt namentlich keinerlei sadistische Züge. Der vierjährige Sohn der Privatklägerin war zwar während der gesamten anklagegegenständlichen Auseinandersetzung in der Wohnung, erlebte den Würgevorgang aber gemäss der Darstellung der Privatklägerin nicht aktiv mit. Zu betonen ist aber im-
- 30 merhin, dass durch das Vorgehen des Beschuldigten lebenswichtige Vorgänge im Körper der Privatklägerin beeinträchtigt waren und die Gefahr einer Verletzung des geschützten Rechtsgutes damit deutlich konkreter war, als etwa im Fall eines ebenfalls unter den Tatbestand fallenden (BGE 121 IV 67) Einschüchterungsversuchs mit einer schussbereiten Waffe. Zusammengefasst zählt die Tat hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung und des Tatvorgehens insgesamt weitgehend zu den typischen unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen und wiegt als solche weder besonders leicht noch besonders schwer. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden objektiv als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass beim Beschuldigten gemäss den überzeugenden Darlegungen im psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2019 eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vorliegt, deren Folge eine mangelnde psychische Widerstandsfähigkeit gegenüber deliktsrelevanten situativen Stimuli ist. Sie führte vorliegend zwar nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit (Urk. 11/12 S. 53 ff., 80), relativiert die subjektive Schwere der vorliegenden Tat aber dennoch insofern leicht, als es dem Beschuldigten verglichen mit der Durchschnittsbevölkerung deutlich schwerer fallen dürfte, sich in von ihm als persönlich herausfordernd empfundenen Situationen gesetzeskonform zu verhalten. Insgesamt bleibt es jedoch bei einem nicht mehr leichten Verschulden, das unter Berücksichtigung aller Umstände eine Einsatzstrafe von 16 bis 18 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. 4.1.1 Am 8. Oktober 2018 machte sich der Beschuldigte ausserdem der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig. Bei der Bewertung der objektiven Schwere der Taten ist jeweils vom vollendeten Delikt auszugehen. Dabei ist für die erste Phase des Geschehens (Anklageziffer 1.1 "Im Wohnzimmer") zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Freiheit der Privatklägerin mit Mitteln einschränkte, die erheblich über das für die Erfüllung des Tatbestandes Nötige hinausgingen. Bereits die verbalen Drohungen mit dem Tod und leicht abgeschwächt mit der Zerstörung der Existenz gehört zu den schwersten denkbaren Drohungen und ist in der Regel für sich alleine geeignet die Handlungsfreiheit eines Opfers in strafrechtlich relevanter Weise einzuschränken. Der Beschuldigte äusserte diese zudem in Gegenwart des 4-jährigen Sohnes der Privatklägerin, was die Situation für
- 31 sie noch schwieriger machte, und intensivierte die Zwangswirkung darüber hinaus mit einem (kurzen) Griff zu einem Messer und Faustschlägen ins Gesicht, gegen den Oberkörper und die oberen Extremitäten, die zuletzt so wuchtig waren, dass die Privatklägerin zu Boden ging. Zwischen den vom Beschuldigten angewandten Nötigungsmitteln und dem von ihm angestrebten Ziel (Angaben der Privatklägerin mit welchem Mann sie im Jahr 2017 einen Abend verbracht hatte) bestand ein geradezu eklatantes Missverhältnis. Relativierend ist immerhin zu bedenken, dass die Nötigung im Rahmen eines Beziehungsstreits, für dessen Eskalation der Beschuldigte zwar die Verantwortung trägt, diesen aber nicht suchte, spontan erfolgte. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund für die erste Nötigung von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen. Im weiteren Verlauf (Urk. 27 S. 4 "Im WC" [1. und 4. Abschnitt]) beliess es der Beschuldigte dabei, die Freiheit der Privatklägerin mit einer eher unspezifischen verbalen Drohung einzuschränken, die allerdings im Licht des zuvor Vorgefallenen (wozu namentlich auch das von der Vorinstanz erwähnte Würgen gehört, vgl. Urk. 76 S. 103) auch drastischere körperliche Gewalt als Möglichkeit einschloss. Vor diesem Hintergrund wiegt diese Tat, ohne sie bagatellisieren zu wollen, im Rahmen der denkbaren Tatvorgehen isoliert betrachtet objektiv leicht. In subjektiver Hinsicht ist für beide Phasen zu wiederholen, dass beim Beschuldigten gemäss den überzeugenden Darlegungen im psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2019, eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vorliegt, deren Folge eine mangelnde psychische Widerstandsfähigkeit gegenüber deliktsrelevanten situativen Stimuli ist. Sie führte vorliegend zwar nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit (Urk. 11/12 S. 53 ff., 80), relativiert die subjektive Schwere der vorliegenden Taten aber dennoch insofern leicht, als es dem Beschuldigten verglichen mit der Durchschnittsbevölkerung deutlich schwerer fallen dürfte, sich in von ihm als persönlich herausfordernd empfundenen Situationen gesetzeskonform zu verhalten. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive leicht. Insgesamt bleibt es aber bei der Bewertung des Verschuldens als mittelschwer bzw. als leicht.
- 32 - Der Erfolg der Taten blieb nur deshalb aus, weil die Eifersucht des Beschuldigten unbegründet und die Privatklägerin seine Frage folglich nicht beantworten konnte (vgl. Urk. 5/1 S. 4 [Frage 25]; Urk. 5/2 S. 6: "Ich sagte ihm dann, dass ich damals zuhause gewesen sei und gar nicht im Ausgang"), weshalb die für das vollendete Delikt jeweils angemessene Strafe aufgrund des Umstandes, dass es letztlich beim Versuch blieb, nur sehr geringfügig zu reduzieren ist. 4.1.2 Die vom Beschuldigten am 8. Oktober 2018 begangenen Delikte stehen alle in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang; der Beschuldigte liess seiner Eifersucht und Wut in der Wohnung der Privatklägerin mit einem Unterbruch während knapp einer Stunde freien Lauf. Während die Gefährdung des Lebens einerseits und die erste der versuchten Nötigungen andererseits dennoch einen bedeutenden selbständigen Unrechtsgehalt aufweisen, beeinflusst die zweite versuchte Nötigung das Gesamtverschulden nebst der ersten und der Gefährdung des Lebens nur sehr geringfügig. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens aufgrund der beiden versuchten Nötigungen auf gut 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.2.1 Ferner machte der Beschuldigte sich am 8. Oktober 2018 der einfachen Körperverletzung schuldig. Gemäss Anklage schlug er die Privatklägerin im Gangbereich mehrfach kräftig mit der Faust respektive den Fingerknöcheln kräftig ins Gesicht, gegen den Rippenbereich und die Arme. Dann versetzte er ihr im Wohnzimmer mit der rechten Faust einen heftigen Schlag gegen die linke Gesichtsseite und schlug sie in der Folge noch weitere vier bis sechs Mal mit der rechten Faust ins Gesicht, gegen den Oberkörper sowie die oberen Extremitäten. Schliesslich schlug er sie im WC noch zwei bis drei Mal mit den Fingerknöcheln des Zeige- und Ringfingers ins Gesicht und gegen den rechten Oberarm. Die Vorinstanz nimmt an, dass sich dazu, wann der Beschuldigte der Privatklägerin, wo, wie viele Schläge verpasste, keine verlässlichen Angaben machen liessen (Urk. 76 S. 62). Das trifft mit der Präzisierung zu, dass sich jedenfalls zumindest annähernd genaue Aussagen zu den Umständen machen lassen, unter denen die Privatklägerin die erstellten Verletzungen erlitt. Richtig ist einzig, dass die Privatklägerin den dynamischen Geschehensablauf nicht mit gleichsam fotografischer Ge-
- 33 nauigkeit schilderte, sodass zwar einzelne Abschnitte des Geschehens (als natürliche Handlungseinheiten) definiert werden können, der exakte Ort des jeweiligen Geschehens, die genaue Anzahl der Schläge oder ihre Ausführung im Einzelnen aber nicht immer sicher bestimmt werden können. Das ändert aber nichts daran, dass die Privatklägerin - was im Berufungsverfahren auch nicht mehr umstritten ist - im Grundsatz glaubhaft beschrieb, dass sie im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Anklage in verschiedenen Bereichen ihrer Wohnung körperlich angegangen wurde. Durch die Faustschläge erlitt die Privatklägerin eine Einblutung in das linke Auge, Hämatome um das linke Auge sowie bis zum linken unteren Kieferknochen. Ferner erlitt sie oberhalb des rechten Auges im Augenlidbereich Hautunterblutungen sowie sich blaufärbende Hämatome am rechten Oberarm, an den beiden Unterarmen, im Bereich der rechten hinteren Rippenbögen sowie auf der Vorderseite des rechten Oberschenkels. Die Hautunterblutungen im Gesicht der Geschädigten waren ca. 10 Tage lang gut sichtbar und verursachten während dieser Zeit auch starke Schmerzen, sowie auch die übrigen Hämatome am Körper. Die Verletzungen lassen sich nicht einzelnen Schlägen zuordnen, jedenfalls nicht über die Feststellung hinaus, dass Verletzungen im Gesicht durch einen der mehreren Schläge gegen den Kopf und die Hämatome an den Armen, am Oberschenkel und an den Rippenbögen durch einen der Schläge gegen diese Körperregionen entstanden sein müssen. Davon ausgehend ist zur objektiven Schwere der von der Vorinstanz der Anklage folgenden (vgl. Urk. 27 S. 2 ff.) rechtskräftig als mehrfache einfache Körperverletzung qualifizierten Taten (vgl. Urk. 76 E. III.7.2.1 i.V.m. IV.3.1 [Abs. 2]) folgendes zu bemerken: Alle Körperverletzungen erfolgten im Rahmen eines Beziehungsstreits, der sich zwar angekündigt hatte, vom Beschuldigten aber nicht gesucht worden war, was den Vorfall und die Körperverletzungen von denjenigen im Juli 2018 (dazu nachfolgend) leicht relativierend unterscheidet, auch wenn der Beschuldigte für die Eskalation letztlich verantwortlich war. Die mehrfachen kräftigen Schläge mit der Faust respektive den Fingerknöcheln ins Gesicht, gegen den Rippenbereich und die Arme stellen einen erheblichen körperlichen Angriff gegen die Privatklägerin dar, wobei namentlich die drei bis vier Schläge ins Gesicht, die nicht nur erniedrigen, sondern auch potentiell am gefährlichsten für die körperli-
- 34 che Integrität der Privatklägerin waren, ins Gewicht fallen. Das Tatvorgehen wiegt objektiv gerade noch leicht. In der Folge steigerte der Beschuldigte im Wohnzimmer die körperliche Aggression gegen die Privatklägerin deutlich, indem er sie im Wohnzimmer mehrfach ausschliesslich mit der Faust auch gegen den Kopf und jeweils so heftig traktierte, dass sie zweimal zu Boden ging. Es handelte sich um einen massiven Gewaltausbruch, der objektiv nicht mehr leicht wiegt. Schliesslich flachte die Gewalt insofern ab, als der Beschuldigte die Privatklägerin lediglich noch zwei bis drei Mal mit den Fingerknöcheln des Zeige- und Ringfingers ins Gesicht und gegen den rechten Oberarm schlug. Erschwerend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Beschuldigte in dieser Phase des Geschehens die Konfrontation mit der Privatklägerin aktiv suchte, indem er ihr in die Toilette folgte, wo sie bereits daran war, sich das Gesicht mit Wasser zu waschen. Ohne das Tatvorgehen bagatellisieren zu wollen, wiegt es innerhalb des Tatbestandes objektiv aber trotzdem leicht. Die Verletzungen die die Privatklägerin erlitt (Einblutung in das linke Auge, Hämatome um das linke Auge sowie bis zum linken unteren Kieferknochen, Hautunterblutungen oberhalb des rechten Auges im Augenlidbereich, sich blaufärbende Hämatome am rechten Oberarm, an den beiden Unterarmen, im Bereich der rechten hinteren Rippenbögen sowie auf der Vorderseite des rechten Oberschenkels, wobei die Hautunterblutungen im Gesicht ca. 10 Tage lang gut sichtbar waren und wie die übrigen Hämatome am Körper starke Schmerzen verursachten) können einzelnen Tathandlungen des Beschuldigten nicht zugeordnet werden, gehören insgesamt aber zu den schwereren unter den Tatbestand fallenden körperlichen Beeinträchtigungen. Zu bemerken ist allerdings, dass vorliegend bei der Bewertung der objektiven Schwere der einzelnen Körperverletzungsdelikte das Tatvorgehen im Vordergrund steht, das Ausdruck des Ausmasses der Geringschätzung der körperlichen Integrität ist und namentlich beim Geschehen im Wohnzimmer der privatklägerischen Wohnung von einer deutlichen Geringschätzung der körperlichen Integrität der Privatklägerin zeugt. Zusammengefasst ist das Tatverschulden objektiv als gerade noch leicht, als nicht mehr leicht und als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist in allen drei Fällen hinsichtlich der Verletzungsfolgen von Eventualvorsatz auszugehen, was den Tatvorwurf leicht relativiert. Im Übri-
- 35 gen ist erneut zu bemerken, dass beim Beschuldigten gemäss den überzeugenden Darlegungen im psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2019, eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vorliegt, deren Folge eine mangelnde psychische Widerstandsfähigkeit gegenüber deliktsrelevanten situativen Stimuli ist. Sie führte vorliegend zwar nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit (Urk. 11/12 S. 53 ff., 80), relativiert die subjektive Schwere der vorliegenden Tat aber dennoch insofern leicht, als es dem Beschuldigten verglichen mit der Durchschnittsbevölkerung deutlich schwerer fallen dürfte, sich in von ihm als persönlich herausfordernd empfundenen Situationen gesetzeskonform zu verhalten. Das objektive Verschulden wird durch das subjektive folglich leicht relativiert. Insgesamt bleibt es aber bei der Bewertung des Verschuldens als gerade noch leicht, als nicht mehr leicht und als leicht. 4.2.2 Wie bereits erwogen, stehen alle vom Beschuldigten am 8. Oktober 2018 begangenen Delikte in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Die Körperverletzungsdelikte waren dabei auch Nötigungsmittel. Vom Unrechtsgehalt der Nötigungen nicht erfasst werden insoweit einzig die Tatfolgen (Verletzungen), die glücklicherweise nicht besonders gravierend waren. Vor diesem Hintergrund ist die hypothetische Gesamtstrafe von gut 24 Monaten auf rund 27 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Eine Freiheitsstrafe von rund 2 ¼ Jahren für den gesamten Vorfall vom 8. Oktober 2018 trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich dieser erheblich negativ auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin auswirkte (vgl. dazu E. VI.). 4.3.1 Ca. am 27. Juli 2018 machte der Beschuldigte sich ausserdem der einfachen Körperverletzung schuldig. Zunächst schlug er die Privatklägerin im Treppenhaus ca. zehn Mal mit der Faust und teilweise mit der flachen Hand ins Gesicht, gegen die Arme und den Oberkörper. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung drückte er ihr mit seinem Knie seitlich gegen die linken Rippen und schlug sie mit der Faust an den Oberkörper und die Extremitäten. Die Faustschläge und Schläge mit der flachen Hand führten zu multiplen Prellungen im Gesicht, u.a. zu einem Monokelhämatom, einem Hämatom am Orbitaoberrand rechts, Prellungen an der Wange/Gesichtsschädel links, Druckschmerzen im Be-
- 36 reich der Kiefergelenke und Kieferwinkel beidseits, Hämatomen an beiden Oberarmen, an der Schulter links, am Unterarm rechts, einer Rippenprellung im Bereich der 6. Rippe seitlich rechts und zu ca. zwei Monate andauernden Schmerzen im Bereich des Rippenbogens auf der Höhe der 6. Rippe. Einzelnen Schlägen lassen sich Verletzungen nicht zuordnen, jedenfalls nicht über die Feststellung hinaus, dass Verletzungen im Gesicht durch einen der mehreren Schläge gegen den Kopf und die Hämatome an den Armen, der Schulter und an der Rippe sowie die Rippenprellung durch einen der Schläge gegen diese Körperregionen entstanden sein müssen. Die Handgelenksverstauchung und Schürfungen, die von der Anklage ebenfalls als Folge eines Schlages gesehen wird, dürfte dagegen eher bei einem der Stürze entstanden sein, die der Beschuldigte in verschiedenen Stadien seines Vorgehens verursachte, indem er die Privatklägerin stiess und zerrte. Diese Tathandlungen wurden von der Vorinstanz, wie das Entreissen des Wohnungsschlüssels, das zu einer blutenden Hautverletzung am rechten Ringfinger der Privatklägerin führte, rechtskräftig als Tätlichkeiten im Sinne von Art.126 StGB qualifiziert (Urk. 76 E. III. 7.2.4, vgl. auch E. IV.4.2.1, wo die Verletzungen am Handgelenk und am rechten Ringfinger und die Schürfungen nicht erwähnt werden). Dass der Beschuldigte der am Boden liegenden Privatklägerin auch noch mindestens zwei Fusstritte gegen den Oberkörper versetzte, erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt (Urk. 76 E. II.8.7.6). Die Anklage bringt diese Fusstritte im Übrigen auch nicht mit Verletzungen der Privatklägerin in Verbindung (vgl. Urk. 27 S. 6 [Absatz 6]). Davon ausgehend ist zur objektiven Tatschwere der von der Vorinstanz dem Antrag der Anklage folgend (vgl. Urk. 27 S. 5 ff.) rechtskräftig als mehrfache einfache Körperverletzung qualifizierten Taten (vgl. Urk. 76 E. III.7.2.1 i.V.m. IV.4.2.) folgendes zu bemerken: Zunächst schlug der Beschuldigte die Privatklägerin im Treppenhaus im Rahmen eines als natürliche Handlungseinheit zu sehenden Vorgehens ca. zehn Mal mit der Faust und teilweise mit der flachen Hand ins Gesicht, gegen die Arme und den Oberkörper. Von den eingetretenen Verletzungen können diejenigen im Gesicht sicher dieser Phase des Geschehens zugeordnet werden, also die multiplen Prellungen im Gesicht (u.a. Monokelhämatom, Hämatom am Orbitaoberrand rechts, Prellungen an der Wange/Gesichtsschädel links,
- 37 - Druckschmerzen im Bereich der Kiefergelenke und Kieferwinkel beidseits). Der Beschuldigte liess sich damit einen gravierenden Gewaltausbruch gegen die Privatklägerin zu Schulden kommen, wobei nebst der Vielzahl der Schläge namentlich die Tatsache erschwerend ins Gewicht fällt, dass er diese unter anderem mit der Faust gegen ihren Kopf führte. Die Schläge waren allerdings nicht so heftig, dass die Privatklägerin zu keinerlei Gegenwehr mehr fähig gewesen oder zu Boden gegangen wäre. Die dabei entstandenen Verletzungen am Kopf gehören zu den schwereren unter den Tatbestand fallenden. Allenfalls zusätzlich verursachte Hämatome und Prellungen am Oberkörper und den Armen beeinflussen die Verschuldensbewertung nicht. Von einer im eigentlichen Sinn spontanen Tatbegehung kann sodann nicht ausgegangen werden; der offensichtlich bereits hochemotionale Beschuldigte hatte die Konfrontation mit der Privatklägerin zuvor gesucht, indem er die Hauseingangstüre, die ihm diese nur soweit hatte öffnen wollen, wie es nötig war, um ihm einen Sack auszuhändigen, mit seinem Körpergewicht aufgestossen hatte. Sein Verschulden ist objektiv als gerade noch leicht zu qualifizieren. Nach einer versuchten Intervention von C._____ drückte der Beschuldigte der Privatklägerin im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit seinem Knie seitlich gegen die linken Rippen und schlug sie mit der Faust an den Oberkörper und die Extremitäten. Dieses Vorgehen gegen die Privatklägerin wiegt objektiv insofern weniger schwer als das vorstehend diskutierte, als es deutlich weniger intensiv war und sich nicht gegen den Kopf der Privatklägerin richtete. Zum Tatvorgehen kann auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden. Die potentiellen Verletzungen wiegen auch im Rahmen des Tatbestandes eher leicht. Eine Ausnahme macht die Prellung im Rippenbereich, deren Schwere angesichts der Dauer der verursachten Schmerzen nicht bagatellisiert werden kann. Insgesamt wiegt diese einfache Körperverletzung objektiv leicht. In subjektiver Hinsicht ist in beiden Fällen hinsichtlich der Verletzungsfolgen von Eventualvorsatz auszugehen, was den Tatvorwurf leicht relativiert. Im Übrigen ist - wie im Zusammenhang mit den bereits bewerteten Delikten - zu bemerken, dass beim Beschuldigten gemäss den überzeugenden Darlegungen im psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2019, eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vorliegt, deren Folge eine mangelnde psychische Widerstandsfähigkeit gegenüber
- 38 deliktsrelevanten situativen Stimuli ist. Sie führte vorliegend zwar nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit (Urk. 11/12 S. 53 ff., 80), relativiert die subjektive Schwere der vorliegenden Tat aber dennoch insofern leicht, als es dem Beschuldigten verglichen mit der Durchschnittsbevölkerung deutlich schwerer fallen dürfte, sich in von ihm als persönlich herausfordernd empfundenen Situationen gesetzeskonform zu verhalten. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive folglich leicht. Insgesamt bleibt es aber bei der Bewertung des Verschuldens als gerade noch leicht bzw. leicht. 4.3.2 Die beiden vom Beschuldigten im Juli 2018 begangenen Körperverletzungsdelikte stehen unter sich in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Hingegen besteht abgesehen davon, dass auch sie Ausdruck der schwierigen Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin bzw. des problematischen Beziehungsverhaltens des Beschuldigten sind, kein Zusammenhang mit den vom Beschuldigten knapp drei Monate später begangenen Delikten. Für die Delikte vom ca. 27. Juli 2018 ist Freiheitsstrafe um ca. weitere drei Monate und zusätzlich um gegen einen Monat zu erhöhen. Es resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von rund 31 Monate Freiheitsstrafe. 5.1.1 Der Beschuldigte wurde am tt. März 1990 in der Demokratischen Republik Kongo als Sohn wohlhabender Eltern geboren. Er hat zwei ältere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Sein Vater arbeitete in hoher Stellung für die Regierung unter Präsident Mobuto. Nach dem Sturz und Tod Mobutos im Jahr 1997 musste die Familie das Land verlassen. Der Beschuldigte und eine seiner Schwestern lebten danach bei einem Onkel in Frankreich. Die Eltern zogen mit dem jüngeren Sohn I._____ und der anderen Tochter bereits 1998 in die Schweiz. Hier wurde der Vater des Beschuldigten am 21. März 2001 als Flüchtling anerkannt. Am 2. Juli 2001 kamen auch der Beschuldigte und seine Schwester in die Schweiz nach J._____ zu ihren Eltern und Geschwistern. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2001 wurde auch dem Beschuldigten als nahem Familienangehörigen seines Vaters derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Er erhielt zunächst die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich und am 6. November 2003 die Niederlassungsbewilligung. Nachdem er im Dezember
- 39 - 2009 sechs Raubüberfälle begangen und dafür mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (vgl. auch nachfolgend E. IV.5.2), wurde das Asyl des Beschuldigten am 16. Juli 2015 jedoch widerrufen; die Eigenschaft als anerkannter Flüchtling wurde ihm dagegen belassen. In der Folge verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. Juli 2016 auch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten und setzte ihm eine Frist bis zum 20. September 2016, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. Mit Urteil vom 12. Juli 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, erklärte aber die Wegweisung des weiterhin als anerkannter Flüchtling geltenden Beschuldigten für unzulässig und wies das Migrationsamt des Kantons Zürich an, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten zu beantragen. Am 8. Mai 2019 verfügte das SEM den Aufschub des Vollzugs der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (Urk. 4/1 S. 10; Urk. 4/3 S. 25 ff.; Urk. 50/1-3; Prot. II S. 11 f.). 5.1.2 Im Kongo verlebte der Beschuldigte gemäss eigenem Bekunden eine weitgehend unbeschwerte Kindheit. Er besuchte einen privaten Kindergarten und die ersten beiden Primarschuljahre in K._____. Auch in Frankreich fühlte sich der Beschuldigte wohl. Das eine Jahr Primarschule verlief unauffällig. Er habe gute Noten gehabt und sich schnell integriert. Die Ausreise in die Schweiz erlebte der Beschuldigte als Schock. Sie sei ohne Vorwarnung erfolgt. Er habe sich nicht einmal von seinen Freunden verabschieden können. In J._____ besuchte er zunächst sechs Monate lang eine Integrationsklasse (Deutsch-Schule) und wurde danach in die fünfte Klasse eingeschult. Die erste Zeit in der Schweiz sei schwierig gewesen. Er habe die deutsche Sprache aber schnell gelernt und sich dann gut integriert. Er habe eine gute Jugendzeit gehabt. Er habe sehr oft Fussball gespielt und sei in der Kirche als Ministrant tätig gewesen. Nach dem Ende der regulären Schulzeit (Sekundarschule B), absolvierte er noch das 10. Schuljahr im Fach Technik und Informatik an der BWS in J._____. Danach begann er eine Lehre beim L._____; zunächst als Elektroinstallateur und dann, als die Schulleistungen schlechter wurden, als Montageelektriker. Nach gut zwei Jahren wurde der Lehrvertrag aufgelöst, da er seine Arbeitsstelle vernachlässigt hatte und der Arbeit
- 40 wiederholt ferngeblieben war. Er habe damals andere Prioritäten wie Alkohol und Ausgang gehabt, und er habe als Promoter und Partyveranstalter für diverse Clubs gut verdient. Er entzog sich seinen Eltern und begann damit, Kokain zu nehmen, nachdem er zuvor ab seinem 15. Altersjahr schon gelegentlich Cannabis konsumiert hatte. Sein Freundeskreis veränderte sich. Schliesslich verlor er aufgrund von terminlichen Unzuverlässigkeiten, die mit seinem Drogenkonsum zusammenhingen, auch die Aufträge als Partyveranstalter. Im Dezember 2009 beging er die bereits erwähnten sechs Raubüberfälle zusammen mit Personen aus seinem Freundeskreis, wurde am 30. Dezember 2009 verhaftet und kam bis Ende April 2010 in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft arbeitete er zunächst als Call-Agent bei M._____ in N._____. Später war er während acht bis neun Monaten in einem 100%-Pensum als Kundenberater beim O._____ tätig und danach ab Mitte September 2011 in temporären Anstellungen bei einem Stundenlohn von Fr. 26.– auf dem Bau als Elektromonteur tätig. Im November 2012 trat er die wegen der begangenen Raubüberfälle über ihn verhängte Freiheitsstrafe an. Nach seiner bedingten Entlassung aus der Haft am 4. Mai 2015 war er zunächst beim RAV gemeldet und musste von der Sozialhilfe mit monatlich Fr. 900.– unterstützt werden. Eine bereits knapp zwei Monate nach der bedingten Entlassung gefundene Arbeitsstelle musste er aufgrund nachlassender Auftragslage wieder aufgeben. Dann arbeitete er wieder über das gleiche Temporärbüro wie zuvor als Elektromonteur und nach kurzer Arbeitslosigkeit, während welcher er von seinen Ersparnissen und der Unterstützung seiner Eltern lebte, ab Herbst 2017 bei der P._____ in Q._____, wo er Möbel auslieferte und montierte. Er war jeweils im Stundenlohn tätig. Vom bei der P._____ erzielten Lohn wurden ihm ca. Fr. 2'400.– bis Fr. 2'800.– ausbezahlt, der Rest unterlag der Lohnpfändung. Am 30. Mai 2018 wurde er nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit der heutigen Privatklägerin für einen Tag in Haft genommen. Seit dem 8. Oktober 2018 befindet er sich im vorliegenden Verfahren in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von etwa Fr. 60'000.– bis 80'000.– (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 10; Urk. 11/12 S. 23 ff.; Urk. 50/1 S. 7 ff.; Urk. 50/2 S. 12 f., 21; Urk. 53 S. 3 ff.; Urk. 94; Akten OG/ZH Geschäfts-Nr. SB11069, Urk. 131 S. 2
- 41 ff.; Akten STA Limmattal/Albis, Unt.-Nr. 2017/10025912, Urk. 5 S. 3 f.; Akten STA IV, Unt.-Nr. 2018/10018287, Urk. 1/1 S. 1 und Urk. 2/1 S. 12; Prot. II S. 12 ff.) 5.1.3 Der Beschuldigte ist Vater des am tt.mm.2012 geborenen R._____. Der Sohn entstammt einer kurzen, bereits im Frühling 2012 beendeten Beziehung des Beschuldigten mit S._____. R._____ ist Schweizer Staatsbürger und lebt bei seiner Mutter in T._____. Der Beschuldigte musste bereits einen Monat nach der Geburt des Kindes die mehrjährige Freiheitsstrafe wegen der von ihm begangenen Raubdelikte antreten. Nach seiner bedingten Entlassung am 4. Mai 2015 pflegte er gemäss den im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2017 zitierten Berichten seiner Bewährungshelferin einen regelmässigen und intensiven Kontakt zu seinem Sohn, welcher gemäss den Angaben des Beschuldigten jeweils gut verlief, und bemühte sich um die Klärung der Betreuungsmodalitäten mit der Kindsmutter, die damals noch über das alleinige Sorgerecht für das Kind verfügte. Gemäss seiner Darstellung hatte ihm die erschöpfte Kindsmutter nach seiner Haftentlassung das Kind zur Betreuung überlassen, so dass es eine Zeitlang bei ihm wohnte und von ihm, seinen Eltern und seinem Bruder betreut wurde. Ab dem 16. August 2016 teilte er sich das gemeinsame Sorgerecht mit S._____, die das Kind aber weiterhin vorwiegend betreute. Gemäss der dem gemeinsamen Sorgerecht zugrundliegenden Erklärung übernahm der Beschuldigte die Betreuung des Kindes an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend und während ein bis zwei Ferienwochen. In welchem Umfang der Beschuldigte effektiv die Betreuung des Sohnes übernahm, ist letztlich nicht ganz klar. In der Schlusseinvernahme äussert der Beschuldigte einerseits, er habe seinen Sohn während der Beziehung mit der Privatklägerin ab und zu sich nach Hause geholt, und andererseits R._____ sei an jedem seiner Geburtstage und an Weihnachten und Neujahr bei ihm. Sodann habe er ihn während der Schulferien gesehen. An den Wochenenden habe er ihn abwechslungsweise mit seiner eigenen Mutter gehütet (Urk. 4/3 S. 26 f.). Vor Vorinstanz sagte er aus, unter der Woche und an Wochenende sei sein Sohn immer bei ihm gewesen (Urk. 53 S. 11). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab er an, sein Sohn habe jeweils an den Wochenenden bei ihm und der Privatklägerin übernachtet und sei in den Ferien bei ihm gewesen. Nach Beginn seiner Tätigkeit für die P._____ habe er dann aber
- 42 teilweise am Samstag arbeiten müssen, weshalb er seinen Sohn nicht mehr so regelmässig wie zuvor zu sich habe nehmen können (Prot. II S. 16 f., 20 ff.). Seit seiner erneuten Verhaftung am 8. Oktober 2018 im vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte nur noch eingeschränkten Kontakt zu R._____: Er habe vorwiegend durch die KESB Kontakt zu seinem Sohn, manchmal auch über seine Mutter, wenn das Kind bei seinen Eltern sei. Der direkte Kontakt zu R._____ sei schwierig. Er habe bisher nur telefonischen Kontakt zu ihm gehabt. Mit der Kindsmutter habe er keinen Kontakt; sie habe auf seine Kontaktaufnahmen nicht reagiert. Unterhaltsbeiträge leistete der Beschuldigte, der selber in prekären finanziellen Verhältnissen lebt, nie (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/3 S. 25 f.; Urk. 50/1 S. 7; Urk. 50/2 S. 15 ff., 21; Urk. 53 S. 2 f., 6 f., 9; Akten STA IV, Unt.-Nr. 2018/10018287, Urk. 2/1 S. 12; Prot. II S. 17). 5.1.4 Während der Beziehung mit der Privatklägerin, die innerhalb der Familie offenbar zu Streit führte, weil die Eltern den Beschuldigten mahnten, seinem Kind Priorität einzuräumen, habe er aber aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht gross die Möglichkeit gehabt, mit Leuten zu verkehren. In der Freizeit habe er dann ab und zu seinen Sohn zu sich nach Hause geholt. Sonst habe er noch mit seiner Familie Kontakt gehabt. Ein bis zweimal habe er auch mit Kollegen unter der Woche abgemacht. Zu seinen Hobbys befragt, erwähnte er in der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz Fussballspielen, Velofahren und Sport allgemein, wobei er vor allem Mannschaftssport wie Basketball und Eishockey möge. Sein aktuelles Verhältnis zu seiner Familie beschreibt der Beschuldigte als gut. Seine Eltern, seine Schwester U._____ und sein Bruder seien auch heute noch seine wichtigsten Bezugspersonen. Er habe aber auch Kollegen in der Schweiz; sie stammten aus der Schweiz und von überall her. Sie hätten ihn auch im Gefängnis besuchen wollen. Ihm sei das aber einfach zu viel gewesen (Urk. 4/3 S. 26 ff.; Urk. 53 S. 4, 9 f.; Prot. II S. 11, 20). 5.1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der politischen Wirren im Kongo und der darauf folgenden Emigration nach Frankreich und in die Schweiz objektiv keine einfache Adoleszenz erlebte. Die ungewollte und überraschende Migration im Kindesalter ist gemäss forensisch-
- 43 psychiatrischem Gutachten eine der Gründe für die ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten, die bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens relativierend berücksichtigt wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumessung Relevantes. 5.2 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft (Urk. 94). Am 15. März 2012 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen bandenmässigem und mehrfachem Raub zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, die er bis auf eine Reststrafe von 260 Tage verbüsste. Am 16. Oktober 2017 folgte eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und am 26. Juni 2018 eine solche zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung. Die letzten beiden Verurteilungen betrafen beide Vorgänge im Rahmen von Beziehungsstreitigkeiten. Raub ist ein u.a. durch eine qualifizierte Nötigungshandlung gekennzeichneter Tatbestand. Alle Vorstrafen sind mithin zumindest teilweise einschlägig, wobei die letzten beiden Vorstrafen bei den heute zu beurteilenden Taten auch nur kurze Zeit zurücklagen. Die Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich vor diesem Hintergrund deutlich straferhöhend aus. 5.3 Leicht strafmindernd ist das Teilgeständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Für eine weitergehende Strafminderung besteht angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte die schwerste Tat immer bestritt und auch im Übrigen teilweise zur Beschönigung seines Verhaltens neigte, nicht. 5.4 Insgesamt überwiegen im Rahmen der Täterkomponente die straferhöhenden Umstände die strafmindernden in massgeblicher Weise, weshalb es sich rechtfertigt, die hypothetische Gesamtstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.1.1 Zusammengefasst erscheint eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Daran sind 681 Tage bis und mit heute erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen.
- 44 - 6.1.2 Die Strafhöhe lässt im Prinzip noch einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu. Dem Beschuldigten muss angesichts seiner zumindest teilweise einschlägigen Vorstrafen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beim ihm gemäss überzeugendem psychiatrischem Gutachten eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vorliegt, die seine Kriminalprognose zumindest im Spektrum häuslicher Gewalt im Rahmen seiner bislang bekannten Delinquenz deutlich belastet (Urk. 11/12 S. 80 ff.), für sein künftiges Verhalten jedoch eine Schlechtprognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. 6.2 Zusätzlich mit Busse zu bestrafen ist der Beschuldigte für das Entreissen des Schlüssels und die mindestens zwei Stösse ins Gebüsch am ca. 27. Juli 2018, welche die Vorinstanz rechtskräftig als mehrfache Tätlichkeiten qualifizierte und für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Keines dieser Delikte weist Auffälligkeiten auf, die es innerhalb des massgeblichen Straftatbestandes objektiv als besonders leicht oder besonders schwer erscheinen lassen würde. Das mit Verletzungsfolgen verbundene Entreissen des Schlüssels erweist sich vergleichsweise aber als die leicht schwerere unter den Tatbestand der Tätlichkeiten fallende Tat als das zweimalige, folgenlose Stossen ins Gebüsch. Der Konsum von harten Drogen (Kokain) wiegt objektiv sodann vergleichsweise leicht schwerer als der Konsum von Cannabis. In subjektiver Hinsicht gilt hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten das bisher bereits mehrfach Erwogene: dem Beschuldigten fällt es aufgrund einer ernstzunehmenden Persönlichkeitsproblematik schwerer als der Durchschnittsbevölkerung, sich in persönlich herausfordernden Situationen an die geltenden Regeln zu halten, was leicht relativierend zu berücksichtigen ist. Was den Konsum von Kokain und Cannabis betrifft, fehlt es an Umständen, die das objektive Verschulden relativieren würden. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind desolat; er ist faktisch mittellos. Die Bussen für die Tätlichkeiten wären davon ausgehend auf Fr. 250.– und Fr. 150.– festzusetzen. Für den Konsum von Drogen, der nur insgesamt einigermassen üb