Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190590-O/U/jv
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier und die Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 3. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Schuler, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 9. Juli 2019 (DG190105) sowie
X._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
- 2 - Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Dezember 2019 (DG190105)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2019 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 69 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG sowie − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2018, wovon bis und mit heute 267 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 5.1 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2019 beschlagnahmte 5 Packungen Zigaretten (3 "Kiss Strawberry", 1 "Brookfield Gold Blend", 1 "Parisienne"; A011'935'710) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 4 - 5.2 Der gemäss Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel Landschaft vom 11. September 2018 sichergestellte Schlagring wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5.3 Die nachfolgenden Gegenstände sind dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben: − 1 Paar Schuhe "Victory" (A011'935'776) − 1 Paar Handschuhe (A011'935'787) − 1 Herrenhose Jeans "H&H" (A011'935'798) − 1 Pullover "Ellen Amber" (A011'935'801) − 1 Mobiltelefon "Wiko" (A012'124'684). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachgenannten Privatkläger/-innen folgende Beträge als Schadenersatz bzw. Genugtuung zu bezahlen: Dossier 3: B._____ AG Filiale C._____ Fr. 200.– Schadenersatz Dossier 6: D._____ Fr. 200.– Genugtuung Dossier 13: E._____ AG Zürich Fr. 100.– Schadenersatz 6.2 Die geltend gemachten Beträge bzw. im Mehrbetrag werden die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren folgender Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − D._____ (Dossier 6) − F._____ (Dossier 8) − G._____ AG Filiale H._____ bzw. I._____ (Dossier 12) 6.3 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers F._____ (Dossier 8) wird abgewiesen.
- 5 - 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'300.– Gebühr Beschwerdeverfahren G.Nr. UB190028 Fr. 2'388.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 840.– Auslagen Polizei Fr. 29.40 Entschädigung Zeuge Fr. Amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94) 1. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2019 sei abzuändern und es sei der Beschuldigte des einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Januar 2020 sei abzuweisen.
- 6 - 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen anzuordnen. 4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5.1 des erstinstanzlichen Urteils seien dem Beschuldigten die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. März 2019 beschlagnahmten 5 Packungen Zigaretten sowie die vier Armbanduhren (Dossier 13) auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6.1 des erstinstanzlichen Urteils seien die Zivilklagen gemäss Dossier 3, 6 und 13 auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 97) 1. Es seien die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen. 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'300.– zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Beschwerdeantrag der amtlichen Verteidigerin: (Urk. 80/2 S. 2) "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und es sei in Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2019 die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin antragsgemäss zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
- 7 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2019, mit welchem der Beschuldigte: − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG sowie − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Das erstinstanzliche Gericht entschied auf eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2018, wovon bis und mit dem Urteilszeitpunkt 267 Tage durch Haft erstanden gewesen waren, sowie eine Busse von Fr. 1‘200.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 12 Tage festgelegt (Urk. 70 S. 69 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 6 f.).
- 8 - 2. Am 18. Juli 2019 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 58) und liess nach Zustellung des begründeten Entscheides am 5. Dezember 2019 (Urk. 67/1) mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 fristgerecht die Berufungserklärung folgen (Urk. 72). Er stellte dabei folgende Beweisanträge: − Einvernahme von J._____, − Einholung einer Auskunft und Edition betreffend Verkaufsbelege vom 15. Oktober 2018 beim Kiosk am K._____-Platz Zürich, − Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, − Einholung eines Gutachtens über die Frage der Übereinstimmung der am Tatort sichergestellten DNA mit der DNA des Beschuldigten, − Einholung diverser Auskünfte der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. 3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 75) wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen, gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge am 27. Januar 2020 Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 77). Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden mit Präsidialverfügung vom 10. März 2020 abgewiesen (Urk. 82). 4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte weiter am 28. Oktober 2019 bei der Vorinstanz eine Honorarnote ein, mit welcher sie Aufwendungen im Rahmen ihres Mandates im Wert von insgesamt Fr. 35‘877.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend machte (Urk. 64). Das Gericht setzte das Honorar mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 auf Fr. 24‘919.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) fest (Urk. 66), wogegen Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 im eigenen Namen Beschwerde bei der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichtes erhob (Urk. 80/2). Aufgrund der gegen das Sachurteil der
- 9 - Vorinstanz erhobenen Berufung überwies die III. Strafkammer die Beschwerde zur weiteren Behandlung im vorliegenden Berufungsverfahren an die I. Strafkammer (Urk. 80/6). Es ist daher im vorliegenden Verfahren auch über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin zu entscheiden. 5. Die Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2020 musste infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten auf das heutige Datum verschoben werden (Prot. II S. 5; Urk. 88). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwältin lic. iur. S. Schuler sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 7). II. Prozessuales - Umfang der Berufung 1. Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung die (teilweise) Aufhebung des Urteils vom 9. Juli 2019 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 (soweit es sich um einen Schuldspruch in den Dossiers 1, 8, 9 und 13 [in Bezug auf den Vorfall in der L._____ Filiale] handelt), 2, 3, 4, 5.1. und 6.1. (Urk. 72; Urk. 94). Der Beschuldigte sei betreffend die Dossiers 1, 8 und 13 freizusprechen, wobei als Folge des Freispruches in Dossier 8 die 5 Päckli Zigaretten nicht zwecks Vernichtung einzuziehen, sondern dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben seien. Betreffend das Dossier 9 sei der Beschuldigte des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, jedoch in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen. Die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Busse von Fr. 1‘200.– falle sodann zu hoch aus. Er sei für seine Taten lediglich mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. Die Zivilforderungen gemäss Dossier 3, 6 und 12 seien auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betrifft das Strafmass des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 77). Die Staatsanwältin beantragt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Busse von Fr. 1‘300.– (Urk. 97).
- 10 - 3. Somit ist das angefochtene Urteil in den Dispositiv-Ziffer 1 erster Spiegelstrich teilweise [Verurteilung wegen Diebstahls bezüglich Dossier 12], vierter Spiegelstrich teilweise (Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs bezüglich Dossiers 3, 4, 5, 7 und 11], fünfter Spiegelstrich [Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Dossier 6], sechster Spiegelstrich [Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz Dossier 2], siebter Spiegelstrich teilweise [Verurteilung wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls bezüglich Dossiers 3, 4 und 7], Dispositiv-Ziffern 5.2 und 5.3, Dispositiv-Ziffern 6.2 und 6.3 sowie Dispositiv-Ziffern 7-9 nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Prot. II S. 9). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2 Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung
- 11 - Dem Beschuldigten werden im vorliegenden Strafverfahren mehrere Delikte in insgesamt 12 verschiedenen Dossiers vorgeworfen. Dabei handelt es sich zum grössten Teil um Vermögensdelikte und Hausfriedensbruch, wobei auch ein Delikt wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und eines wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zur Anklage gelangten. Vor Vorinstanz erging ein Schuldspruch im Sinne der Anklage. Der Beschuldigte hatte schon während der Untersuchung einige Delikte anerkannt und ficht den Schuldspruch des vorinstanzlichen Urteils nun nur noch in vier ihm vorgeworfenen Delikten an. Auf diese ist im Folgenden einzugehen. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» (dazu eingehend schon die Vorinstanz in Urk. 62 E. II/1.1 S. 5 f.) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STE-
- 12 - FAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). 2.1 Dossier 1 2.1.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 23 S. 3), am 29. Juni 2018 um ca. 8.35 Uhr am Kiosk an der M._____-Strasse … Notengeld von insgesamt Fr. 480.– aus der Kasse entwendet zu haben. Dabei habe er die Verkäuferin (Zeugin J._____) zweimal dazu gebracht, durch einen Seiteneingang aus dem Verkaufsraum ins Freie zu treten, um ihm ein Heftchen, zuerst für seine Nichte und danach für seinen Neffen zu zeigen. In der Zeit als sie sich zum zweiten Mal ins Freie begeben habe, habe sich der Beschuldigte von der Strasse her über den Tresen gebeugt, auf unbestimmte Art und Weise die Kasse geöffnet und aus dieser das Notengeld im Betrag von Fr. 480.– entwendet. 2.1.2 Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung In Bezug auf Dossier 1 liegen als Beweismittel vor:
- 13 - − die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-6), − die Aussagen der Verkäuferin/Zeugin J._____ (Urk. 4/1 und 3), − die Fotodokumentation der Stadtpolizei betreffend die in Frage stehende Örtlichkeit (Urk. 6/1-2) − sowie die Abrechnung der Kasse des Kiosks (Urk. 7). Da die Zeugin sowie weitere Mitarbeiter zwischen dem Diebstahl und dem Eintreffen der Polizei bereits wieder an der Kasse gearbeitet hatten, musste auf eine weitergehende Spurensicherung verzichtet werden (Urk. 1/2 S. 3). Auf die genannten Beweismittel ist im Folgenden einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Der Beschuldigte konnte insbesondere der Einvernahme der Zeugin bei der Staatsanwaltschaft beiwohnen und hatte die Möglichkeit, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 4/3). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenügend äussern. Die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugin J._____ in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in Ziffer II.A, 3.1 und 3.2. ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 8 f.). Die Vorinstanz beurteilte die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausführlich, schlüssig und zutreffend. Folgerichtig ging sie im Ergebnis davon aus, dass die Aussagen der Zeugin glaubhaft seien und uneingeschränkt auf diese abgestellt werden könne. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt sei ohne Verbleib von Restzweifeln erstellt. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungsweise Verdeutlichungen. Der Beschuldigte führte in Bezug auf die Einvernahme der Zeugin am 14. Januar 2019 aus, er sei überrascht, dass diese angegeben habe, dass er den Diebstahl verübt habe. Er sei in den letzten Jahren nie um 8 Uhr (am Morgen) unterwegs gewesen, habe noch nie im Leben orange Hosen getragen und habe sodann bei
- 14 seinen bisherigen Delikten die Kasse immer über den Touchscreen geöffnet (Urk. 3/3 S. 12 Frage 64). Dass es einen Entriegelungsknopf gebe, habe er erst in den Akten gelesen. Diesen zu finden und die Kasse in der Folge zu öffnen, sei in dieser kurzen Zeit nicht möglich. Diese Argumente wurden auch von der Verteidigerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung vorgebracht (Urk. 50 S. 4 f.; Urk. 94 S. 2 f.). Die Zeugin hat den Beschuldigten gleich nach der Tat auf einem Fotobogen sowie anlässlich der Gegenüberstellung in der Einvernahme erkannt. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 10. März 2020 festgehalten wurde, erscheint es durchaus als plausibel, dass sie den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ohne wesentliche Zweifel erkennen konnte, selbst wenn sie ihm nicht direkt gegenüber sass (Urk. 82 S. 2). Ihre Aussagen, wonach sie ihn nicht an der Stimme erkannt habe, sind im Zusammenhang zu würdigen (vgl. Urk. 4/3 S. 4 Fragen 7, 19 bis 21). So gab sie zu Protokoll, dass sie sich zu 100% sicher sei, dass er der Täter sei. Dabei habe sie ihn nicht an der Stimme, sondern an der Art, wie er Deutsch spreche, erkannt. Ihre minimen Zweifel über die Täterschaft des Beschuldigten sprechen entgegen der Verteidigung nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und das Bemühen, offen kund zu tun, dass ein gewisser Restzweifel besteht. Die Zeugin identifiziert den Beschuldigten indessen klar als Täter, wobei kein Motiv erkennbar ist, aus dem sie ihn zu Unrecht belasten will. Entsprechend besteht auch keine Notwendigkeit, dass die Konfrontationseinvernahme mit J._____ wiederholt wird. Dieser Beweisantrag der Verteidigung ist abzuweisen (vgl. Urk. 94 S. 2 f). Die Anklage umschreibt nicht, wie die Kasse des Kiosks geöffnet worden ist, sondern hält fest, dass die Kasse auf unbestimmte Art und Weise geöffnet wurde. Die Zeugin gibt an, es gäbe zwei Möglichkeiten, diese zu öffnen (Urk. 4/1 S. 1). Sie habe nicht gesehen, wie die Kasse geöffnet worden sei, führt aber aus, dass diese geschlossen war, als sie den Kioskraum verliess, und offen stand und der Beschuldigte dabei war, Geld daraus zu entnehmen, als sie im Freien angekommen war (Urk. 4/3 S. 5 Frage 23). Wie der Beschuldigte selbst ausführte (Urk. 3/3 S. 12) und aus den Akten bekannt ist, hatte er schon in zahlreichen Fällen die
- 15 - Kasse via die erforderliche Tastenkombination am Bildschirm geöffnet, weshalb mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, dass ihm das entsprechende Vorgehen vertraut ist. Im Rahmen der Untersuchung im Verfahren DG180012 (Thek 5, Beizugsakten DG180012) sagte er aus, dass er wisse, mit welcher Tastenkombination er via den Touchscreen die Kasse von Kiosken öffnen könne (Thek 5, Beizugsakten DG180012, D1 Urk. 4/7 S. 3). Er habe dies einmal beobachtet. Die Tastenkombination sei bei den Kiosken, welche er bestohlen habe, immer die gleiche gewesen (Thek 5, Beizugsakten DG180012, D1/4/7, S. 4). Auch N._____, der Verkäufer des Kiosks des Deliktes in Dossier 8, führte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass die Tastenkombination, welche man am Touchscreen für das Öffnen der Kasse benötige, vorgegeben und schweizweit gleich sei (Urk. 4/9 S. 4). Die Zeugin gab anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei an, dass der Täter nicht auf den Bildschirm gedrückt haben könne, da sie das "Bestellprogramm" und nicht das "Kassenprogramm" offen gehabt habe (Urk. 4/1 S. 1). Dabei erscheint es unklar, ob die Kasse im Bestellprogramm via den Bildschirm überhaupt nicht (allenfalls nur mit einem Schlüssel) geöffnet werden kann, oder aber, ob sie so nur mit einer Tastenkombination (und nicht nur durch das Drücken eines einzelnen Feldes auf dem Bildschirm) geöffnet werden kann, von welcher die Zeugin ausgeht, dass sie dem Beschuldigten nicht bekannt ist. Dies kann indessen offen bleiben, weshalb auch deshalb keine erneute Befragung von J._____ notwendig ist. Aufgrund ihrer Aussagen ist es nämlich auch möglich, die Kasse von der Strassenseite her über den Verkaufstresen via den Entriegelungsknopf zu öffnen, was sie selbst auch schon gemacht habe (Urk. 4/3 S. 5). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 50 S. 5) spricht die Fotodokumentation nicht dagegen, dass ein solches Vorgehen möglich wäre (Urk. 6/5). Es bestehen damit verschiedene plausible Möglichkeiten, wie die Kasse geöffnet werden konnte, wobei offen bleiben kann, ob das Öffnen im "Bestellprogramm" mittels Tastenkombination möglich gewesen wäre. Das Vorgehen, die Kassiererin des Kiosks mit dem Vorwand, sie solle ihm für seinen Neffen ein Comic-Heft zeigen, von der Kasse wegzulocken, um danach das Notengeld aus der Kasse zu stehlen, wendete der Beschuldigte schon anlässlich eines Diebstahls vom 25. Februar 2017 an, für welchen er mit Urteil des
- 16 - Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2018 verurteilt worden war (Thek 5, Beizugsakten DG180012, D4). Zu erwähnen ist am Rande, dass die damalige Tat ebenfalls um 8.40 Uhr begangen wurde. Nachdem er diesen Diebstahl im Rahmen der Untersuchung zunächst noch bestritten hatte, war er in der Folge geständig, was dazu führte, dass ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden konnte. Die Ähnlichkeit des Vorgehens in diesen Fällen ist zu erstaunlich, als dass von einem reinen Zufall ausgegangen werden kann, und stellt ebenfalls ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten in der vorliegend zu beurteilenden Tat dar. Die weiteren Vorbringen des Beschuldigten, mithin, er habe noch nie orange Shorts getragen und er könne zur Tatzeit von 8.30 Uhr aufgrund seines exzessiven Konsums von Alkohol und anderen Drogen nicht wach gewesen sein, sind infolge des restlichen, deutlichen Beweisergebnisses als reine Schutzbehauptungen zu bezeichnen und nicht weiter zu verfolgen (vgl. Urk. 94 S. 2). Insbesondere in Bezug auf die Uhrzeit ist festzuhalten, dass auch das Delikt in Dossier 3, welches vom Beschuldigten eingestanden ist, schon um 9.45 Uhr verübt wurde. Auch das Delikt vom 25. Februar 2017 (Thek 5, Beizugsakten DG180012, D4), für welches er rechtskräftig verurteilt ist, war um 8.30 Uhr verübt worden. Insgesamt erscheint damit ohne erhebliche Zweifel erstellt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. 2.1.3 Rechtliche Würdigung Unbestrittenermassen und wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 70 S. 11), erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Auch betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs von Art. 186 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu betonen ist dabei, dass nicht das Stehen auf dem öffentlichen Trottoir vor dem Kiosk als tatbestandsmässige Handlung zu qualifizieren ist, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte mit seinen Armen/Händen und zumindest einem Teil des Oberkör-
- 17 pers über den Tresen in den Verkaufsraum lehnen musste, um die Kasse zu öffnen und die Banknoten an sich zu nehmen. Der private Kassenbereich ist zudem entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 94 S. 4) optisch klar vom öffentlichen Bereich abgetrennt. Es bestand eine Barriere. Dies ist vergleichbar, als würde der Beschuldigte durch ein offenes Fenster durchgreifen. Im Rahmen der Strafzumessung wird die untergeordnete Art und Weise (auch in Bezug auf die Dauer des eigentlichen Hausfriedensbruchs), in der der Straftatbestand erfüllt wurde, zu berücksichtigen sein. 2.2. Dossier 8 2.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift (Urk. 23 S. 7 f.) ist der Beschuldigte in der Nacht des 15. Oktober 2018 zusammen mit einem unbekannten Mittäter aussen über einen Metallcontainer und im Innern über den unter dem Fenstern stehenden Getränkekühlschrank via ein Oblicht-Fenster, bei welchem mittels unbekannten Werkzeugen die Fensterschere durchtrennt worden war und das danach nach innen kippte, in den Kiosk an der O._____-Strasse …, … Zürich eingedrungen. Im Innern habe die Täterschaft den verschlossenen Schubladenblock geöffnet und an der Lottoregisterkasse gerissen, bis das Kabel riss. Schliesslich habe die Täterschaft einen Laptop sowie diverse Zigarettenpackungen im Wert von insgesamt Fr. 569.40 an sich genommen und den Kiosk auf unbekannte, mutmasslich gleiche Weise wieder verlassen. 2.2.2 Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung In Bezug auf Dossier 8 liegen folgende Beweismittel vor: − Aussagen Beschuldigter, − Aussage Zeugin P._____ (D8 Urk. 7 und Urk. 4/2), − Aussage Zeugin Q._____ (D8 Urk. 8 und Urk. 4/5), − Fotodokumentationen (Urk. 8/10 und Urk. 11),
- 18 - − Gutachten IRM betr. DNA Spuren (D8 Urk. 12/2), − Labor- und Kurzberichte (D8 Urk. 12/3-9 und 43), − Kurzberichte betr. Auswertung Schuhspur (D8 Urk. 13/1 und 2) sowie die Erläuterungen in Bezug auf dessen „Ungereimtheiten" (Urk. 42). Auch im Rahmen der Sachverhaltserstellung von Dossier 8 kann auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 25 bis 30). So betreffend die Wertung der Aussagen der beiden Zeuginnen und die Feststellung, dass die Tat durch den Beschuldigten und einen unbekannten Dritten in Mittäterschaft begangen worden sein muss (Urk. 70 S. 26 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass beide Zeuginnen aussagten, am Tatabend zwei Personen beobachtet zu haben, welche unter Zuhilfenahme einer grossen Zange dabei waren, in den Kiosk einzudringen, wobei sie die Täter nicht genauer identifizieren konnten. Die Zeugin P._____ konnte nicht sagen, ob es sich bei diesen zwei Personen um Frauen oder Männer handelte (Urk. 4/2 S. 8). Wohl trifft die Beschreibung der Zeugin, wonach der eine Täter eine schwarze Kapuze getragen habe (Urk. 4/2 S. 3), auf die Kleidung, welche der Beschuldigte an diesem Abend trug, zu. Anlässlich ihrer Befragung, an welcher dieser anwesend war, erkannte sie ihn indessen nicht (Urk. 4/2 S. 2). Auch die Zeugin Q._____ erkannte den Beschuldigten anlässlich der Befragung nicht (Urk. 4/5 S. 2). Sie konnte sich jedoch ebenfalls daran erinnern, dass einer der beiden Täter eine Kapuze getragen hatte (Urk. 4/5 S. 3). Die Aussagen dieser Zeuginnen sind für die personengenaue Identifizierung des Täters nicht aussagekräftig. Sie erlauben aber zu erstellen, dass es sich um zwei Täter gehandelt hat, welche sich mit einem Werkzeug, mutmasslich einer Zange, an der Aussenseite des Kiosks zu schaffen gemacht hatten. Dies stimmt mit dem restlichen Spurenbild am Tatort überein und vermag auch zu erklären, was mit dem Rest der aus dem Kiosk gestohlenen Gegenstände, welche nicht mehr auffindbar waren, passiert sein könnte. Im Weiteren ist sodann im Sinne von Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Ausführungen Folgendes auszuführen:
- 19 - Die Verteidigung machte im Rahmen ihrer Berufungserklärung wie schon vor Vorinstanz und auch an der Berufungsverhandlung geltend, dass eine Diskrepanz zwischen dem Gutachten des IRM vom 27. Dezember 2018 (D8 Urk. 12/2) und dem Kurzbericht des FOR vom 7. Januar 2019 (D8 Urk. 12/4) vorliege (Urk. 72 S. 3 f.; Urk. 94 S. 11). Das Gutachten sei nicht formgerecht erfolgt und sodann sei nicht ersichtlich, wie es zum nachträglichen Kurzbericht des FOR gekommen sei. Es frage sich, wie diese beiden Berichte zueinander stehen, insbesondere hinsichtlich der Abklärungs- und Bewertungsmethode. Wie schon mit Präsidialverfügung vom 10. März 2020 festgehalten wurde (Urk. 82), ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten des IRM nicht formgerecht erfolgt sein soll (vgl. auch D8 Urk. 12/1). Die Frage, wieso im Nachhinein noch ein Kurzbericht erfolgte, wie Gutachten und Kurzbericht zueinander stehen und ob bei diesen unterschiedliche Methoden angewendet wurden, kann vielmehr offen bleiben. Beide Schriftstücke stellen, wenn auch mit anderer Wortwahl, klar und deutlich fest, dass es sich bei der ab dem Horizontalfries aussen und der Einbruchsfensterscheibe aussen gewonnenen DNA zweifelsfrei um diejenige des Beschuldigten handelt. Ob dies nun mit dem Wort „Hit“ (wie im Kurzbericht), oder mit der Umschreibung, wonach „der Beweiswert um mehrere Milliarden Mal grösser sei, wenn man die Spurengeberschaft des Beschuldigten als diejenigen einer anderen männlichen Person annehme“, bezeichnet, spielt dabei keine Rolle. Faktisch sagen beide Dokumente das Gleiche aus. Eine vermeintliche Differenz zeigt sich lediglich in deren überspitzten Auslegung durch die Verteidigung, welche nicht zu hören ist. Es besteht demnach keine Notwendigkeit auf Einholung eines Obergutachtens über die DNA-Spuren. Dieser Beweisantrag der Verteidigung ist abzuweisen (vgl. Urk. 94 S. 11 f.). Der Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Fenster des Kiosks, durch welches die Täterschaft ins Innere eingestiegen ist und welches sich in einer Höhe befindet, die keine zufällige Berührung möglich macht (vgl. Fotodokumentation D8 Urk. 11), in direktem Kontakt war, stellt ein starkes Indiz für seine Täterschaft dar. Seine DNA-Spur lässt sich sodann auch nicht mit seinen Ausführungen, wonach er lediglich zufällig auf dem Heimweg am in Frage stehenden Kiosk vorbeigekommen sein will (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2 f.; Prot. I S. 19), in Einklang bringen.
- 20 - Auch das weitere Beweisergebnis zeigt, dass sich der Beschuldigte zusammen mit einem weiteren Täter im Innern des Kiosks aufgehalten hat. Sodann konnte mit den 5 Zigarettenpäckchen lediglich ein Teil des von der Privatklägerin geltend gemachten Deliktsgutes bei ihm sichergestellt werden. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 33), lässt das Beweisergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass das Delikt in Mittäterschaft verübt wurde. Betreffend die Schuhspurenauswertung ist vollumfänglich auf die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 70 S. 27-29). Die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Berichte vom 17. Dezember 2018 und 17. Juni 2019 widersprüchlich seien und deshalb ein Obergutachten beantragt werde, sind nicht stichhaltig (Urk. 94 S. 9 ff.). Dieser Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen. Zusammenfassend konnte bei der Schuhspur 5, welche sich zusammen mit einer anderen Spur im Innern des Kiosk auf dem Getränkekühlgerät befand, eine Übereinstimmung mit dem linken Schuh des Beschuldigten erstellt werden. Da es sich um eine geläufige Schuhmarke handelt, stellt diese Erkenntnis zwar ein gewichtiges, aber nicht ein eindeutiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Sie ist im Rahmen des gesamten Untersuchungsergebnisses zu würdigen. Der Antrag der Verteidigung, das Mobiltelefon des Beschuldigten auszuwerten (Urk. 72 S. 3; Urk. 94 S. 13), wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 20. März 2020 abgewiesen (Urk. 82 S. 3). Auch nach heutiger Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern sich auf diese Weise Erkenntnisse zugunsten des Beschuldigten ergeben könnten. Anlässlich seiner Verhaftung konnten beim Beschuldigten in der Tasche seines Kapuzenpullovers 5 noch verschlossene Päckchen Zigaretten sichergestellt werden. Während er anlässlich der ersten Befragung durch die Polizei gleich nach seiner Verhaftung aussagte, dass er an diesem Tag am K._____-Platz 3 Päckchen Zigaretten gekauft habe (D8 Urk. 7 S. 5), gab er in den weiteren Befragungen an, 5 Päckchen gekauft und bei sich gehabt zu haben (D8 Urk. 6 S. 2; Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 20). Der Beweisantrag der Verteidigung, es
- 21 sei beim Kiosk am K._____-Platz in Erfahrung zu bringen, ob der Beschuldigte am Morgen der Tat 5 Päckchen Zigaretten gekauft habe (Urk. 72 S. 3), wurde mit Präsidialverfügung vom 10. März 2020 abgelehnt (Urk. 82 S. 2 f.), da in einem Kiosk an einer solchen Lage täglich hunderte von Zigarettenpäckchen verkauft würden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf den Kauf der Zigaretten äusserst unglaubhaft erscheinen (Urk. 70 S. 29). Zum einen kauft kaum ein Raucher 5 Packungen mit verschiedenen Zigaretten. Zum anderen wird kaum eine Person je 5 Päckchen Zigaretten auf einmal kaufen und diese dann bis auf weiteres unbequem in der Tasche ihres Pullovers herumtragen. Dies insbesondere dann, wenn es sich wie beim Beschuldigten um einen Sozialhilfebezüger handelt und der Preis für 5 Päckchen Zigaretten höher ist, als der Betrag, den er an einem Tag insgesamt zur Verfügung hat (vgl. dazu auch Urk. 3/2 S. 4). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung (Urk. 94 S. 13) sind damit als reine Schutzbehauptungen zu werten. Am Rande sei erwähnt, dass das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er bisher wohl Diebstähle in Kiosken, aber noch nie einen Einbruch begangen habe, weshalb er als Täter für dieses Delikt sinngemäss nicht in Frage komme (Urk. 3/1 S. 4; Prot. I S. 19), nicht zutrifft. Vielmehr ist den Vorakten zu entnehmen, dass er bereits mit Strafbefehl vom 9. Januar 2008 für einen Einbruchdiebstahl in einer Wohnung verurteilt worden war (Thek 4, 'Kasten 7', beigezogener Strafbefehl in den Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2013/7994). Auch wenn diese Strafe bereits 12 Jahre zurück liegt, im Strafregister nicht mehr verzeichnet und auch bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist, so ist dieser Umstand doch dazu geeignet, das Vorbringen des Beschuldigten zu entkräften. Insgesamt bestehen nach Wertung sämtlicher Indizien keine erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Es handelt sich um einen Fall eines klassischen Beweismosaikes. 2.2.3 Rechtliche Würdigung
- 22 - Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt die Tatbestände des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, wobei unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 31) festzuhalten ist, dass diese in Mittäterschaft verübt wurden und der Beschuldigte sich damit auch den Tatbeitrag des Mittäters und damit den gesamten Wert des Deliktsgutes anrechnen lassen muss. 2.3 Dossier 9 2.3.1 Ausgangslage / Sachverhalt Der Beschuldigte machte während der gesamten Untersuchung geltend, sich nicht an den ihm vorgeworfenen Diebstahlversuch vom 30. Juni 2018 im Kiosk am R._____-Platz … in Bern zu erinnern und anerkannte diesen mit dieser Begründung auch nicht (Urk. 3/6 S. 9 f.). Auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz brachte er vor, sich nicht an den ihm vorgeworfenen Vorfall zu erinnern (Prot. I S. 20). Den Ausführungen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung lässt sich nunmehr entnehmen, dass der Beschuldigte einräumt, am 30. Juni 2018 versucht zu haben, Geld aus dem Kiosk R._____-Platz Bern zu stehlen, weshalb ein versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliege (Urk. 94 S. 7). Es seien jedoch die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt, da die Schuld und Tatfolgen geringfügig seien, weshalb von einer Strafe abzusehen sei (Urk. 94 S. 7 f.). Darauf wird im Folgenden eingegangen. 2.3.2 Rechtliche Würdigung Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz werten das Vorgehen des Beschuldigten als versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist Folgendes festzuhalten: Wer am … Bern eine Kioskkasse öffnet, um aus dieser Geld zu entnehmen, kann nicht glaubhaft geltend machen, sein Vorsatz habe sich lediglich auf einen Betrag von unter Fr. 300.– gerichtet. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geht der
- 23 - Durchschnittsbürger davon aus, dass sich in der Kasse eines Kiosks am Bahnhof Bern ein Betrag über dieser Grenze befindet. Gilt dies für den Durchschnittbürger, so hat dies insbesondere auch für den Beschuldigten, welcher seit Jahren immer wieder Diebstähle aus Kioskkassen verübt hat, zu gelten. Wie er mit seinen anderen Delikten zeigte, stahl er jeweils so viel Geld, wie er im passenden Moment behändigen konnte. Dabei spielt es keine Rolle, wie viel Geld sich effektiv in der Kasse befunden hat, da dies dem Beschuldigten gar nicht bekannt gewesen sein konnte, als er die Schwelle zum Delikt überschritt und die Kasse öffnete. Die Anwendung des privilegierten Tatbestandes gemäss Art. 172ter StGB kommt demnach nicht in Frage. Auch die Verteidigung beruft sich im Übrigen nicht auf einen geringfügigen Diebstahl. 2.3.4 Anwendbarkeit von Art. 52 StGB Die Verteidigung macht wie erwähnt geltend, die Vorinstanz habe die Bestimmung von Art. 52 StGB nicht richtig angewendet (Urk. 72 S. 5; Urk. 94 S. 7). Sie verkennt dabei, dass die Aussage des Verkäufers, auf eine Anzeige verzichtet zu haben, nicht relevant ist. Auch wenn im Rahmen dieses Deliktes, welches im Versuchsstadium stehen blieb, kein Schaden entstanden ist, kann keineswegs von einer fehlenden Schuld gesprochen werden. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 70 S. 22), ging der Beschuldigte im Gegenteil mit einer bemerkenswerten Dreistigkeit vor, die von einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum von anderen spricht. Der Umstand, dass er den Diebstahl nicht vollenden konnte, ist sodann nicht seiner Einsicht, sondern dem Einschreiten des Verkäufers zuzuschreiben. Die Anzahl der angeklagten Delikte sowie die zahlreichen Vorstrafen lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Eigentumsrechte von anderen allgemein nicht respektierte. Wie vor diesem Hintergrund von einem fehlenden Strafbedürfnis gesprochen werden kann, erschliesst sich dem Gericht nicht. Es bestand daher keine Veranlassung, das Verfahren in Bezug auf den Vorfall vom 30. Juni 2018 in Anwendung von Art. 52 StGB einzustellen. Vielmehr hat ein Schuldspruch mit entsprechender Sanktionierung zu ergehen.
- 24 - 2.4 Dossier 13 (Diebstahl Uhren L._____) 2.4.1 Anklagesachverhalt Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 31. August 2018 das Verkaufsgeschäft L._____ an der S._____-Strasse … in … Zürich betreten und dort vier Uhren der Marke ‚T._____‘ im Wert zwischen Fr. 19.95 und Fr. 39.95 aus der Auslage gestohlen zu haben (Urk. 23 S. 10 f.). Seitens von L._____ liegt eine Strafanzeige in Bezug auf einen geringfügigen Diebstahl vor (D13 Urk. 4). Der vorinstanzliche Schuldspruch der Vorinstanz in Bezug auf die übrigen Delikte (Diebstahl E._____ und U._____), welche am gleichen Tag verübt wurden und dem Beschuldigten ebenfalls in Dossier 13 der Anklageschrift vorgeworfen werden, wurde mit der Berufung nicht gerügt, weshalb sich die nachfolgenden Erwägungen lediglich auf den eingeklagten Vorfall im L._____ beziehen. 2.4.2 Sachverhaltserstellung Der Beschuldigte war am 31. August 2018 von Mitarbeitern der U._____-Filiale am R._____-Platz … bei einem Diebstahl beobachtet worden (den er im Rahmen der Untersuchung eingestand). Nachdem die aufgebotene Polizeipatrouille seine mitgeführte Tasche kontrollierte, wurden darin unter anderem die vier in der Anklage erwähnten Uhren gefunden. Diese haben einen Gesamtwert von gerundet Fr. 110.–. Die Anklage stützt sich gemäss der Aktenlage auf den Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 2018 (D13 Urk. 1) sowie die Fotodokumentation der gestohlenen Uhren (Urk. 13/7). Der Beschuldigte bestreitet, die Uhren gestohlen zu haben und macht geltend, dass diese ihm gehören würden. Er habe sie von einem Kollegen geschenkt erhalten (Prot. I S. 21) und sie aufgrund eines stationären Klinikaufenthaltes bei sich getragen (D1 Urk. 3/5 S. 6 f.; Urk. 93 S. 9). Auch in Bezug auf das vorliegende Delikt kann grundsätzlich auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 17 f.). Ihre Erwägungen, wonach die Aussagen des Beschuldigten, dass die
- 25 vier neuen Uhren, welche in einer Tasche mit anderem Deliktsgut, das er an diesem Nachmittag erbeutet hatte, gefunden wurden, ihm gehören und er sie bei sich trug, um sie später einmal anzuziehen, als völlig lebensfremd und daher unglaubhaft erscheinen, ist beizupflichten. Das Argument, er habe diese Uhren von einem Kollegen geschenkt bekommen, brachte er sodann erst anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor (Prot. I S. 21), weshalb dieses als nachgeschoben erscheint. Auch seine Aussage, dass er nicht wisse, wo sich der L._____ an der S._____-Strasse befinde, ist nicht glaubhaft. Seine Vorbringen erscheinen vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage als reine Schutzbehauptungen. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz lediglich den Diebstahl von zwei und nicht wie eingeklagt von vier Uhren als erstellt beurteilt. Dies, da im Ladenlokal des L._____s gemäss Lagerbestand lediglich zwei Uhren fehlten (Urk. 70 S. 18). Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung lediglich auf die Höhe des Strafmasses beschränkt und in Anwendung des Verbotes der reformatio in peius steht eine nachträgliche Verurteilung für den Diebstahl von vier Uhren von vornherein ausser Frage. Es ist damit auch im Berufungsverfahren vom Entwenden von lediglich zwei Uhren, "T._____" … Brown/Slb (Asservat-Nr. A012'048'247) und … Blue (Asservat-Nr. A012'048'258) (vgl. Urk. D13/11), auszugehen. Der Einwand der Verteidigung, es sei im Polizeirapport erwähnt, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten nicht unmittelbar habe geklärt werden können, dass die Uhren Deliktsgut seien, ist unbehelflich (vgl. Urk. 94 S. 5). Massgeblich ist, dass festgestellt wurde, dass zwei Uhren fehlten, wenn auch im Nachgang zur Verhaftung des Beschuldigten. 2.4.3 Rechtliche Würdigung Die Handlung des Beschuldigten erfüllt in objektiver und subjektiver Weise den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter StGB.
- 26 - 2.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 70 S. 42), dass in Bezug auf sämtliche vom Beschuldigten begangenen Taten keine Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind. 2.6 Zusammenfassung Der vorinstanzliche Schuldspruch in Bezug auf die Dossiers 1, 8, 9 und 13 (geringfügiger Diebstahl von zwei Uhren aus der Filiale L._____ S._____-Strasse) ist zu bestätigen. III. Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Strafrahmen 1.1 Der Beschuldigte bestreitet die Richtigkeit der vorinstanzlichen Strafzumessung und führt aus, diese falle mit 28 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1‘200.– zu hoch aus. Angemessen sei vielmehr eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Busse von Fr. 600.– (Urk. 94 S. 21). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1‘300.– (Urk. 77; Urk. 97). 1.2 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen sowie die allgemeinen Regeln der Strafzumessung, insbesondere auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz, zutreffend dargelegt (Urk. 70 S. 43 ff. mit Verweis auf MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 550 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann zunächst auf diese Ausführungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 46 f.). Sodann ist speziell in Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz auf die neuesten Urteile des Bundesgerichts hinzuweisen, so zum Beispiel auf das Urteile 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020, 6B_759/2019 vom 11. März 2020 sowie auf BGE 145 IV 1 und BGE 145 IV 377. Im Rahmen der Strafzumessung nahm die Vorinstanz sowohl für die Delikte vor dem 3. Juli 2018 als auch für diejenigen danach Deliktsgruppenbildungen vor. In
- 27 - BGE 144 IV 217 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar (wenn auch in gewissen Fallkonstellationen mit entsprechender Begründung ausnahmsweise möglich). Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass wenn der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach begangener gleicher Taten zu bestrafen ist, das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen hat. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2; MATHYS, a.a.O., N 520). 1.3 In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen scheinbar unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass er sich mit einer reinen Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird. Weiter ist aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der zu erwar-
- 28 tenden hohen Gesamtstrafe davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszufällen. Vorliegend sind demnach zunächst zwei Gesamtstrafen in Bezug auf die zu beurteilenden Verbrechen zu bilden, die eine für die Delikte, bei denen retrospektive Konkurrenz zum Strafbefehl vom 3. Juli 2018 besteht (mithin als Zusatzstrafe), in Berücksichtigung der damals verhängten Strafe, die andere für die Delikte, welche nach dem 3. Juli 2018 verübt wurden. Die beiden Strafen sind in der Folge zu addieren. Für die Übertretungen ist sodann eine Busse festzulegen. 2. Delikte vor dem 3. Juli 2018 In Bezug auf die Delikte, welche vor dem 3. Juli 2018 verübt worden sind, stellt der Diebstahl vom 29. Juni 2018 das schwerste Delikt dar. 2.1.1 Diebstahl vom 29. Juni 2018 (Dossier 1) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 70 S. 46), ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag und damit der verursachte Schaden mit Fr. 480.– an der Grenze zum qualifizierten Tatbestand liegt. Die Art und Weise, wie die Tat verübt wurde, zeigt die einschlägige Erfahrung des Beschuldigten in dieser Art von Delikten. Der Eingriff in die Persönlichkeit der Verkäuferin war indessen gering. Subjektiv ging der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vor. Sein Motiv war rein egoistischer, monetärer Natur. Mit der Vorinstanz ist sodann auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und einen augenscheinlichen Professionalisierungsgrad zu schliessen. So dachte er sich eine Geschichte aus und nahm zwei Versuche vor, um die Verkäuferin von der Kasse wegzulocken. Insgesamt wird das geringe objektive Verschulden durch die subjektiven Elemente erhöht, weshalb trotz des tiefen Deliktsbetrages von einem im Rahmen der möglichen Varianten in diesem Tatbestand noch leichten Verschulden auszugehen ist. Es erscheint als angemessen, für den Diebstahl von Dossier 1 eine Einsatzstrafe von 4 Monaten, mithin 120 Tagen, Freiheitsstrafe festzulegen.
- 29 - 2.1.2 Hausfriedensbruch (Dossier 1) Das Verhalten des Beschuldigten, über einen Tresen zu lehnen, die sich dort befindende Kasse zu öffnen und dieser Geld zu entnehmen, erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, mithin das unbefugte Eindringen in einen fremden Raum, nur marginal. Sodann verweilte der Beschuldigte nur während ganz kurzer Zeit im deliktischen Bereich und suchte nach seiner Entdeckung durch die Verkäuferin umgehend das Weite. Der Hausfriedensbruch stellte zudem für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdeliktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen als angemessen erscheint. 2.1.3 Versuchter Diebstahl vom 30. Juni 2018 (Dossier 9) In Bezug auf den versuchten Diebstahl beim Kiosk im Bahnhof Bern erscheint die Tatschwere geringer als beim Delikt von Dossier 1. Dies insbesondere, da die Tat kaum geplant, eher plump und zufällig ausgeführt war. Der Beschuldigte liess auch umgehend von seinem Tatvorhaben ab, als der Verkäufer ihn entdeckte und ansprach. Auch betreffend den Vorfall von Dossier 9 handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen, monetären Beweggründen. Die subjektive kriminelle Energie, bei günstiger Gelegenheit in einem Kiosk den Bildschirm der Kasse zu sich zu drehen und mittels einer Tastenkombination zu öffnen, erscheint insgesamt als nicht mehr unerheblich. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass die Tat im unvollendeten Versuchsstadium blieb (MATHYS, a.a.O., N 186). Dieser Umstand ist indessen nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben, sondern dem beherzten Einschreiten des Verkäufers, weshalb er nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 60 Tagen auszugehen.
- 30 - 2.2. Gesamtwürdigung Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von 120 Tagen Freiheitsstrafe ist unter Berücksichtigung der Asperation um die weiteren Delikte zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich damit eine angemessenes (Gesamt-)Einsatzstrafe von 160 Tagen Freiheitsstrafe. 2.3. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 70 S. 48 ff., Vorakten). Es hat sich daran nichts Wesentliches geändert (Urk. 93 S. 1). Mit der Vorinstanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Deutlich straferhöhend wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus. Gemäss Strafregisterauszug vom 23. November 2020 (Urk. 92) weist er in den letzten 9 Jahren 9 Vorstrafen wegen einschlägiger Delikte auf: − Am 13. Dezember 2011 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen diverser, auch einschlägiger Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.– verurteilt und eine ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. − Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 6. November 2013 einen Strafbefehl wegen Diebstahls und bestrafte ihn mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–. − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Dezember 2013 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. − Am 26. Februar 2016 folgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Diebstahls, ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen.
- 31 - − Das Bezirksgericht Bülach verpflichtete ihn mit Urteil vom 8. Mai 2015 wegen Diebstahls zu gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 640 Stunden. − Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen sprach mit Strafbefehl vom 23. Juli 2015 wegen Diebstahls und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bei Konkurrenz mit mehreren gleichartigen Strafen zum Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2015 eine Zusatzstrafe von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit aus. − Mit Urteil vom 8. November 2016 verurteilte ihn das Bezirksgericht Bülach wegen mehreren, teilweise einschlägigen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–. − Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn mit Urteil vom 27. Februar 2018 wiederum wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, wobei es die Reststrafe des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 8. November 2016 widerrief, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Gesamtstrafe. − Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2018 wurde der Beschuldigte sodann wiederum wegen eines Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt, wobei dieser im Rahmen der Strafenbildung für die Delikte in den Dossiers 1 und 9 nicht als Vorstrafe, sondern im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist. Das eindrückliche, zu grossen Teilen einschlägige Strafregister ist in erheblichem Ausmasse straferhöhend zu berücksichtigen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, zeigt der Beschuldigte trotz zahlreicher verbüsster Vorstrafen eine bemerkenswerte Uneinsichtigkeit in Bezug auf sein deliktisches Verhalten. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind keine ersichtlich, insbesondere ist der Beschuldigte in Bezug auf das Delikt in Dossier 1 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) nicht geständig. In Bezug auf den versuchten Diebstahl von Dossier 9 ist der Sachverhalt nunmehr anerkannt. Die spät und nur unter der erdrückenden
- 32 - Beweislage erfolgte Zugabe des Beschuldigten (vgl. Urk. 94 S. 7) ist indessen bei der Strafzumessung nur marginal zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint es als angezeigt, die Einsatzstrafe massgeblich auf 240 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4 Berücksichtigung Strafbefehl vom 3. Juli 2018 / Bildung Zusatzstrafe Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2018 wurde der Beschuldigte wegen eines Diebstahls (ebenfalls aus der Kasse eines Kiosks) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Aufgrund der retrospektiven Konkurrenz ist für die bis zum Zeitpunkt des Strafbefehls zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen, wobei der Täter nicht schärfer zu bestrafen ist, als wenn er für sämtliche Delikte gleichzeitig vor Gericht stehen würde. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und
- 33 die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). Für die heute zu beurteilenden Delikte vor dem 3. Juli 2018 ist damit unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 210 Tagen, mithin 7 Monaten Freiheitsstrafe, zu der mit Strafbefehl vom 3. Juli 2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen auszufällen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gesamtstrafe für die Delikte vor dem 3. Juli 2018 bereits unter Berücksichtigung einer Asperation gebildet wurden, weshalb diese im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nur gemässigt zu berücksichtigen ist. Als Strafart kommt schon alleine aufgrund der Strafhöhe keine Geldstrafe mehr in Betracht. Wie bereits vorne ausgeführt wurde, lässt aber auch die strafrechtliche relevante Vorgeschichte des Beschuldigten keinen Raum mehr für eine andere Strafe als eine Freiheitsstrafe. 3. Delikte nach dem 3. Juli 2018 3.1 Tatverschulden Eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat – wie vom Bundesgericht gefordert – lässt sich vorliegend nicht eindeutig eruieren (siehe S. 29 oben), zumal sich diese einzig nach der abstrakten Strafandrohung zu richten hat und nicht nach der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist. Insbesondere kann die Einsatzstrafe durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Es erscheint angemessen, den Diebstahl in Dossier 8 als schwerste Tat zu qualifizieren. Zur besseren Übersicht werden in der Folge die weiteren Taten chronologisch in der Reihenfolge der Dossiers der Staatsanwaltschaft beurteilt.
- 34 - 3.1.1 Diebstahl (Dossier 8) Beim Diebstahl im Kiosk der „V._____“ wurde insgesamt ein Deliktsbetrag von lediglich Fr. 569.40 erbeutet, wobei nur ein Bruchteil davon (nämlich 5 Päcklein Zigaretten) des Deliktsgutes beim Beschuldigten gefunden wurden. Dies ist zu seinen Gunsten zu werten, auch wenn ihm grundsätzlich der gesamte Deliktsbetrag anzurechnen ist, da das Delikt in Mittäterschaft verübt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 70 S. 53), zeigt sich indessen in der Art und Weise, wie der Diebstahl begangen wurde, eine gewisse Planungsarbeit, die hinter der Tat gestanden haben muss, indem Werkzeug mitgenommen und sodann mehrere Hürden genommen werden mussten, um in das Innere des Kiosks und damit an das Deliktsgut zu gelangen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist der direkte Vorsatz und das egoistische, monetäre Motiv zu erwähnen. Sodann zeugt die Art und Weise, wie die Tat begangen wurde von einer erheblichen subjektiven kriminellen Energie, einer gewissen Professionalität und dem Willen, sich zugunsten seiner aktuellen Bedürfnisse über das Eigentum von anderen Menschen hinwegzusetzen. Von einer spontanen, eher zufälligen Tat kann nicht gesprochen werden. Insgesamt ist das Tatverschulden mit Hinblick auf die in diesem Tatbestand möglichen Tatvarianten als noch leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 150 Tage Freiheitsstrafe festzulegen. 3.1.2 Sachbeschädigung (Dossier 8) Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Sachbeschädigung im Innern des Kioskes nur teilweise mit der Begehung des Diebstahls zu erklären, sondern geht darüber hinaus und ist daher im Rahmen der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen. Der Sachschaden von insgesamt Fr. 2‘000.– fällt im Vergleich mit dem erbeuteten Deliktsgut von insgesamt Fr. 560.40 hoch aus. In subjektiver Hinsicht ist von direktvorsätzlichem Handeln in Bezug auf die Sachbeschädigung auszugehen. Wohl stellt das Motiv der Sachbeschädigung hauptsächlich die Begehung eines Diebstahls dar und ist daher lediglich als Mittel
- 35 zum Zweck, um das Vermögensdelikt begehen zu können, zu werten. Dennoch zeigt sich aufgrund des nicht unerheblichen Sachschadens eine Geringschätzung von fremdem Eigentum. Insgesamt ist im Rahmen der möglichen Arten der Begehung dieses Tatbestandes von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe einzusetzen. 3.1.3 Hausfriedensbruch (Dossier 8) Die objektive Tatschwere in Bezug auf den Hausfriedensbruch im Kiosk „V._____“ wiegt noch leicht. Die Täterschaft verschaffte sich gewaltsam Zutritt zum Innenraum des Kiosks, der zur Zeit des Deliktes verschlossen war. Der Zutritt war sodann nur mittels des Gebrauchs von Werkzeugen und via Hilfsmittel wie dem Metallcontainer und dem Getränkekühlgerät möglich. Zugunsten des Beschuldigten ist anzuführen, dass es sich beim Kiosk um Geschäfts- und nicht um Privaträumlichkeiten handelt und der Beschuldigte auch nicht damit rechnen musste, dass er im Innern auf unbeteiligte Personen treffen würde, welche er hätte erschrecken können. Im Hinblick auf den Hausfriedensbruch handelte er mit direktem Vorsatz, wobei das Motiv nicht im eigentlichen Eindringen in einen fremden Raum lag, sondern eine Nebenerscheinung des im Zentrum stehenden Diebstahls darstellt. Das subjektive Verschulden vermag das objektive Verschulden damit leicht zu verringern. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 3.1.4 Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2) Der Beschuldigte trug gemäss Anklageschrift den bei ihm anlässlich einer Polizeikontrolle gefundenen Schlagring mit sich, wobei gemäss seinen eigenen Angaben und mangels anderer Hinweise davon auszugehen ist, dass er ihn kurz zuvor gefunden hatte. In objektiver Weise ist daher von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen.
- 36 - In Bezug auf die subjektive Tatschwere, ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass nicht in Frage steht, dass er den Schlagring gegen eine andere Person einsetzen wollte und insgesamt lediglich Eventualvorsatz vorlag. Es ist damit von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe einzusetzen. 3.1.5 Hausfriedensbruch (Dossier 3) Die objektive Tatschwere in Bezug auf den Hausfriedensbruch in der B._____- Filiale vom 14. September 2018 wiegt leicht. Wohl wusste der Beschuldigte von seinem Hausverbot, dennoch ist ihm zugute zu halten, dass er für die Begehung des Deliktes keine massgeblichen Hürden überschreiten musste und es sich um eine Geschäfts- und nicht um eine Privatlokalität handelte. Subjektiv handelte er mit direkten Vorsatz. Das Motiv des Deliktes lag indessen darin, im Innern einen Diebstahl zu begehen und ist daher als Begleiterscheinung des Vermögensdeliktes zu werten. Insgesamt ist in Bezug auf die Erfüllung dieses Tatbestandes von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen einzusetzen ist. 3.1.6 Hausfriedensbruch (Dossier 4) In Bezug auf dieses Delikt kann auf die obigen Ausführungen unter 3.1.5. verwiesen werden. Die beiden Delikte spielten sich fast identisch und mit gleichem Vorsatz und Motiv ab. Auch für dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafen einzusetzen. 3.1.7 Hausfriedensbruch (Dossier 5) Auch für das Delikt vom 28. September 2018 ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Obwohl das Motiv hier nicht in der Begehung eines Vermögensdeliktes zu sehen ist, ist dennoch in Würdigung der Umstände von
- 37 einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.8 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 6) Der Beschuldigte griff den Privatkläger D._____ aus nichtigem Grund in nicht unerheblicher Art und Weise an. Dies nachdem dieser ihn in korrekter Weise auf sein Fehlverhalten angesprochen hatte. Das aggressive Verhalten, mit welchem er den Privatkläger angriff, führte bei diesem zu leichten Verletzungen, welche wohl nicht gravierend, indessen dennoch geeignet sind, sein Wohlbefinden in erheblichem Masse zu beeinträchtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, fällt sodann ins Gewicht, dass der Privatkläger zurückzuweichen versuchte, während der Beschuldigte ihn aktiv anging (Urk. 70 S. 58). In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Tat lediglich eventualvorsätzlich beging. Sodann scheint er während der Tat massgeblich alkoholisiert gewesen zu sein, was auch vom Privatkläger selbst so vorgebracht wurde. Dieser Umstand ist, wenn auch nur in leichtem Ausmass, strafmildernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint sein Tatverschulden unter Würdigung sämtlicher Umstände als leicht, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten beziehungsweise 90 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 3.1.9 Hausfriedensbruch (Dossier 7) Betreffend das Delikt vom 14. Oktober 2018 kann auf die obigen Ausführungen unter 3.1.5. verwiesen werden. Die Delikte spielten sich fast identisch und mit gleichem Vorsatz und Motiv ab. Auch für dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafen einzusetzen. 3.1.10 Hausfriedensbruch (Dossier 11) In Bezug auf den Hausfriedensbruch im Flughafen Zürich erscheint das objektive Tatverschulden im Vergleich zu den anderen vorliegend angeklagten Vorfällen als etwas höher. So betrat er den Flughafen nicht ohne weiteres Aufheben, sondern
- 38 verschanzte sich in einer Kabine der Frauentoilette und verliess diese erst, als die Tür von der herbeigerufenen Polizei gewaltsam geöffnet wurde. Dies führte zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der anderen anwesenden Gäste des Flughafens. Wohl handelte er direktvorsätzlich und mit egoistischem Motiv. Ihm ist bei diesem Vorfall jedoch zugute zu halten, dass er gemäss den Akten massgeblich alkoholisiert und seine Steuerungsfähigkeit damit herabgesetzt gewesen zu sein scheint. Indessen war ihm aufgrund seiner langen Vorgeschichte mit diversen Hausverboten sicherlich auch in betrunkenem Zustand bekannt, dass er den Flughafen ausser zwecks Benützung von Verkehrsmitteln nicht betreten durfte, weshalb ihm die Alkoholisierung bei der Tat nur am Rande verschuldenserleichternd anzurechnen ist. Insgesamt ist in diesem Delikt von einem leichten Verschulden auszugehen und erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 3.1.11 Diebstahl (Dossier 12) Der Diebstahl im Kiosk W._____ an der AX._____-Strasse … wurde vom Beschuldigten in der für ihn leider typischen Weise verübt, indem er die Kasse in einem unbeaufsichtigten Moment via den Touchscreen öffnete. Die Tat scheint eher spontan und zufällig verübt worden zu sein und der Deliktsbetrag fällt mit Fr. 580.– verhältnismässig tief aus. Nachdem er bei der Tat entdeckt wurde und sowohl die Verkäuferin als auch andere Anwesende ihn davon abhalten wollten, sich mit seiner Beute zu entfernen, setzte er sich massiv zur Wehr. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte er aus monetärem, egoistischen Motiv. Sein Verhalten, als er beim Verlassen des Einkaufszentrums angehalten wurde und sich intensiv zur Wehr setzte, zeugt sodann von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.
- 39 - 3.2 Zwischenwürdigung Das rechnerische Total der Einzelstrafen beträgt 610 Tage, mithin 20 Monate und 10 Tage, Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 3.3 Täterkomponenten Wie bereits unter 2.3 ausgeführt, kann in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Deutlich straferhöhend wirken sich die bereits erwähnten zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus, wobei in Bezug auf die in diesem Teil zu beurteilenden Delikte der Strafbefehl vom 3. Juli 2018 ebenfalls als Vorstrafe zu gelten hat und zu bemerken ist, dass der Beschuldigte – nur gerade 6 Tage nachdem die Strafe ausgesprochen wurde – bereits wieder delinquierte (vgl. Dossier 12, Delikt verübt am 9. Juli 2018). Die zahlreichen, meist einschlägigen Vorstrafen sind in erheblichem Ausmasse straferhöhend zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte eine Mehrzahl seiner Taten während laufenden Strafverfahren begangen hat, was ebenfalls massgeblich zu seinen Ungunsten zu werten ist. Weiter ist im Rahmen der Täterkomponente auch die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung erneut mehrfache Tatbegehung in Bezug auf die Diebstahldelikte, und die diversen Hausfriedensbrüche, welche von einer bemerkenswerten Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zeugen, straferhöhend zu berücksichtigen. Leicht strafmindernd sind die Geständnisse in Bezug auf die Delikte in Dossier 2, 3, 4, 5, 7 und 11 zu werten. Indessen gilt es festzuhalten, dass er bei diesen Taten jeweils auf frischer Tat ertappt worden und die Aktenlage damit erdrückend war.
- 40 - Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller Täterkomponenten erscheint es als angezeigt, die Einsatzstrafe massgeblich auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Eine Geldstrafe kommt damit schon aufgrund der Strafhöhe nicht mehr in Frage. 4. Angemessene Sanktion 4.1 Freiheitsstrafe In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB sind die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. Juli 2018 für die vor diesem Datum verübten Taten (7 Monate Freiheitsstrafe) und die für die Delikte nach der Verurteilung vom 3. Juli 2018 ausgefällte Gesamtstrafe zusammenzuzählen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juli 2018, zu bestrafen. 4.2 Busse Für die mehrfachen geringfügigen Diebstähle ist zwingend eine separate Busse auszufällen. Eine Busse darf die Höhe von Fr. 10'000.– nicht überschreiten (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat eine Busse von Fr. 1‘200.– ausgesprochen (Urk. 70 S. 62). Dies entspricht den massgebenden Umständen und berücksichtigt, dass der Beschuldigte derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst.
- 41 - 4.3 Zusammenfassung Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2018, sowie mit einer Busse von Fr. 1‘200.– zu bestrafen. Der Beschuldigte war im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vom 15. Oktober 2018 (Urk. 14/3/1) bis am 9. Juli 2019 (Urk. 53) in Haft. Per 9. Juli 2019 wurde er dem Amt für Justizvollzug zwecks Verbüssung noch offener Freiheitsstrafen zugeführt (Urk. 53 und Urk. 46). An die heute ausgefällte Strafe sind daher 268 Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). Zurzeit ist er wegen eines hängigen anderen Strafverfahrens in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 92). Diese Tage sind nicht im vorliegenden Verfahren anzurechnen. V. Vollzug der Strafe 1. Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe fällt die Gewährung des bedingten Vollzugs zum Vornherein ausser Betracht (Art. 42 StGB). In Bezug auf die mögliche Gewährung des teilbedingten Vollzuges, beziehungsweise die Frage, wann bei einem rückfälligen Täter überhaupt eine günstige Prognose gestellt werden kann, fasst die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen korrekt zusammen (Urk. 70 S. 63 f.). Der Beschuldigte wurde in den letzten 5 Jahren zu zwei Freiheitsstrafen von über 6 Monaten verurteilt, weshalb eine ungünstige Prognose vermutet wird, für deren Umstossung es besonders günstige Umstände auf der subjektiven Seite bedürfte (BGE 144 IV 277). Diese ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er trotz zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen, für welche er schon mehrmals im Freiheitsentzug war, insbesondere auch nach einer bedingten vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug, sowie während laufender Strafuntersuchung gegen ihn massiv und scheinbar völlig unbeeindruckt unbeirrt weiter delinquierte, zeugt von einer hochgradigen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und Uneinsichtigkeit in Bezug auf das von ihm verübte Unrecht. Eine ambulante Behandlung gegen seine Alkoholabhängigkeit, welche eine grosse Rolle bei seiner fortlaufenden Delinquenz zu spielen scheint, musste abgebro-
- 42 chen werden, da er sich nicht an deren Anordnungen und Auflagen gehalten hatte (Urk. 71 S. 2). Sein Verhalten in Bezug auf die in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass auch in Zukunft mit einer fortfahrenden Delinquenz, insbesondere in Bezug auf Vermögensdelikte, gerechnet werden müsste. Zusammenfassend kommt aufgrund des Verschuldens und der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten auch eine teilbedingte Ausfällung der Strafe nicht in Frage. Die Strafe ist damit unbedingt auszusprechen. 2. Die Busse ist in jedem Fall zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. VI. Zivilansprüche 1. Der Beschuldigte beantragt, dass sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen werden, da die Forderungen gemäss Ziff. 6.1 des vorinstanzlichen Urteils nicht begründet und auch nicht belegt seien (Urk. 72 S. 5; Urk. 94 S. 21). 2. Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid (Urk. 70 S. 71, Ziff. 6.1.) folgende Zivilforderungen der Privatkläger gutgeheissen: − B._____ AG (Dossier 3): Fr. 200.– Schadenersatz − D._____ (Dossier 6): Fr. 200.– Genugtuung − E._____ (Dossier 13): Fr. 100.– Schadenersatz. Die übrigen Privatkläger hatten entweder auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet (Urk. 10/1 [AA._____ M._____-Strasse], Urk. 10/3 [AB._____ AC._____], Urk. 10/4 [AB._____ AD._____], Urk. 10/9 [AE._____ Schweiz AG], D7 Urk. 2 [AB._____ AF._____], Urk. 10/11 [AG._____ AG], Urk. 10/13 [U._____ AG], Urk. 10/15 [L._____ S._____-Strasse]), oder ihre Begehren wurden von der Vorinstanz auf den Zivilweg (betreffend die Privatkläger
- 43 - D._____, Kiosk V._____ und G._____ AG Filiale H._____ bzw. I._____) verwiesen. 3. Hinsichtlich der Voraussetzungen, Zivilansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens geltend zu machen und den Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruches, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 64 f.). 3.1 Dossier 3 Die B._____ AG konstituierte sich mit dem entsprechenden Formular am 14. November 2018 als Privatklägerin und machte für ihre Umtriebe einen Schadenersatz von Fr. 200.– geltend (Urk. 10/2). Wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es gerichtsnotorisch, dass bei Delikten wie dem in Frage stehenden, für die geschädigten Parteien ein gewisser administrativer und personeller Aufwand entsteht, welcher in direktem Zusammenhang mit dem deliktischen Verhalten des Beschuldigten steht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint denn auch als angemessen und nicht überhöht. Der B._____ AG ist damit ein Betrag von Fr. 200.– als Schadenersatz zuzusprechen. 3.2 Dossier 13 Auch die E._____ AG konstituierte sich als Privatklägerin im Verfahren gegen den Beschuldigten. Sie machte für „Umtriebe“ einen Schadenersatz von Fr. 100.– geltend (Urk. 10/14). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen erscheint der geforderte Betrag auch bei dieser Privatklägerin als angemessen, weshalb ihr Begehren gutzuheissen, beziehungsweise der Betrag zuzusprechen ist. 3.3 Dossier 6 Das Schadenersatzbegehren von D._____, welcher sich am 15. November 2018 als Privatkläger konstituiert hatte (Urk. 10/5), wurde von der Vorinstanz wegen mangelnder Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen. Weiter verlangte er eine Genugtuung von Fr. 1‘000.–. Die Verteidigerin macht geltend, dass die Genugtuung durch den Geschädigten nicht genügend substantiiert worden sei
- 44 - (Urk. 50 S. 21; Urk. 94 S. 21). Eine qualifizierte Beeinträchtigung der Persönlichkeit sei nicht gegeben. Die Vorinstanz sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 200.– zu, wobei auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 66 f.). Der Privatkläger trug aus der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten unter anderem ein (auch gegen aussen sichtbares) Hämatom unter dem rechten Auge davon (D6 Urk. 9) und war während drei Tagen arbeitsunfähig (D6 Urk. 7), was einen widerrechtlichen Eingriff in seine Persönlichkeit darstellt und damit zu einer Genugtuung berechtigt. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und D._____ eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen. VII. Beschlagnahmung 1.1 Mit seiner Berufung lässt der Beschuldigte die Einziehung und Vernichtung von fünf Zigarettenpäckchen, welche anlässlich seiner Verhaftung nach dem Einbruch in den Kiosk „V._____“ am 18. Oktober 2018 gefunden wurden (Dossier 8) rügen (Urk. 72 S. 5). Die Zigaretten seien ihm auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 94 S. 1). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz für den angeklagten Diebstahl im erwähnten Kiosk verurteilt, wobei der Schuldspruch mit heutigem Urteil bestätigt wird. Die fünf Päckchen Zigaretten, welche bei ihm sichergestellt wurden, stellen dabei Deliktsgut dar. Der Privatklägerin ist die Möglichkeit zu geben, die fünf Päckchen Zigaretten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides herauszuverlangen, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind. 1.2 Die Verteidigung beantragt zudem die Herausgabe der vier Armbanduhren (Dossier 13) an den Beschuldigten (Urk. 94 S. 1). Wie gezeigt, lässt sich nur bezüglich zweier Uhren die deliktische Herkunft nachweisen. Entsprechend sind die beiden anderen Uhren dem Beschuldigten herauszugeben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 45 - 1. Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren 1.1 Die Verteidigerin reichte für ihre Bemühungen in der Untersuchung sowie im vorinstanzlichen Hauptverfahren mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 ihre Honorarnote bei der Vorinstanz ein (Urk. 64), mit welcher sie eine Entschädigung von insgesamt Fr. 32‘065.– zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen, insgesamt mithin einen Betrag von Fr. 35‘877.90 geltend machte. Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers muss grundsätzlich im Sachurteil erfolgen, weil es Bestandteil der Verfahrenskosten ist und der Entscheid gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ausdrücklich dem "urteilenden" Gericht zugewiesen wird; deshalb darf dies grundsätzlich nicht erst nach der Urteilsfällung in einem separaten späteren Beschluss geschehen (BGE 139 IV 199). Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil auch die Kostentragung selber gemäss Art. 421 StPO Bestandteil des Urteils ist. Die Verteidigerin unterliess es, ihre Honorarnote vorgängig zur Hauptverhandlung oder am Verhandlungstag selbst einzureichen. Vielmehr ersuchte sie das Gericht erst mit ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2019, das Honorar gemäss ihrer Aufstellung festzulegen (Urk. 64). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Entschädigung der Verteidigerin erst mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 (Urk. 66) über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, erscheint damit korrekt. Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers korrekt und vollständig zusammengefasst. Auf ihre entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 3 f.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es an der amtlichen Verteidigung liegt, ihre Aufwendungen zuhanden des Gerichtes in einer Art und Weise sowie einem Detailierungsgrad aufzuführen, der eine Überprüfung zulässt. Wohl ist es nachvollziehbar, dass es rein praktisch Probleme bereiten kann, etwa die Arbeit an einer Eingabe minutengerecht in 'Verfassen der Eingabe', 'Nachfragen beim Klienten', und 'Aktenstudium' zu trennen. Dennoch ist es dem Gericht bei solchen 'Sammelpositionen' nur mit Schätzen möglich, diese in ihre Einzelteile aufzuteilen.
- 46 - Problematisch ist dabei insbesondere, wenn eine solche Position in der Honorarnote einen umfangreicheren Zeitaufwand umfasst. Es ist daher ist nicht zu rügen, wenn das Gericht in einem solchen Fall ein gewisses Ermessen bei Kürzungen anwendet. 1.2 Entschädigung Vorverfahren Dr. iur. X._____ war mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2018 per 28. August 2018 für das Verfahren in Dossier 12 (D12 Urk. 26) als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ernannt worden, nachdem sie mit Eingabe vom 14. August 2018 (D12 Urk. 19) angezeigt hatte, dass sie den Beschuldigten vertreten wird und am 22. August 2018 ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte (Urk. D12/22). Der amtliche Verteidigter, der den Beschuldigten in diesem Verfahren zunächst vertreten hatte, war mit dem Anwaltswechsel einverstanden (D12 Urk. 23 und Urk. 24) und wurde mit gleicher Verfügung aus seinen Pflichten entlassen. a) Die Vorinstanz kürzte den Honoraranspruch der Verteidigerin um 285 Minuten für die von ihr geltend gemachten Aufwendungen zwischen dem 14. und dem 27. August 2018, da sie in dieser Zeit noch nicht als amtliche Verteidigerin bestellt gewesen sei. Dies wird von ihr im Rahmen ihrer Beschwerde gerügt. Sie macht geltend, dass die Aufwendungen fallbezogen gewesen seien und hätten getätigt werden müssen, um überhaupt ein Gesuch um Übernahme der amtlichen Verteidigung stellen zu können. Auch wenn die offizielle Bestellung der amtlichen Vertretung erst mit Verfügung vom 30. per 28. August 2018 erfolgte, ist Rechtsanwältin X._____ zuzugestehen, dass sie im Rahmen ihres (rückwirkend verfügten) Mandates bereits gewisse notwendige Aufwendungen getätigt hatte. Da indessen bis am 28. August 2018 ein amtliches Mandatsverhältnis mit einem anderen Verteidiger vorlag, dem bis zu diesem Zeitpunkt die Vertretung des Beschuldigten oblag, kann es nicht angehen, Rechtsanwältin X._____ für Aufwendungen, welche über eine gewisse Vorbereitung ihres Mandates hinausgehen, zu entschädigen. Der geltend gemacht Auf-
- 47 wand erscheint daher als übersetzt und ist um 225 Minuten auf 60 Minuten zu kürzen. b) Zwei Aufwandsposition (Tel KaPo Bern und Aktenstudium) im Umfang von insgesamt 40 Minuten vom 6. September 2018 wurden aus der Honorarnote der Verteidigerin gestrichen, weil die Vorinstanz davon ausging, dass es sich bei diesen nicht um solche für Dossier 12 handelte (Urk. 66 S. 4). Weiter rügt die Vorinstanz, dass der Aufwand für das Verschiebungsgesuch vom 6. September 2018 als übersetzt erscheine und um 40 Minuten zu kürzen sei. Rechtsanwältin X._____ wurde erst mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2018 zur amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten in allen zu beurteilenden Delikten bestellt, nachdem dieser am 15. Oktober 2018, im Rahmen der Tat von Dossier 8, verhaftet worden war (Urk. 11/1 und 2). Mit Verfügung vom 30. August 2018 war sie lediglich zur amtlichen Verteidigerin im Rahmen von Dossier 12 bestellt worden. Die Verteidigerin bringt vor, dass die KaPo Bern sie in Bezug auf Dossier 9 angerufen habe, mithin einem Fall, in welchem sie erst mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 als amtliche Verteidigerin bestellt wurde (Urk. 80/2 S. 3). Auch wenn sie im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Ka- Po Bern in diesem Dossier noch nicht als amtliche Verteidigerin ernannt worden war, ist ihr im Rahmen der notwendigen Mandatsführung zuzugestehen, dass das 10-minütige Telefonat in Verrechnung gebracht werden kann. Das von der Vorinstanz gerügte Aktenstudium ist gemäss Rechtsanwältin X._____ sehr wohl im Rahmen von Dossier 12 und dem Verschiebungsgesuch, welches sie an diesem Tag gemacht habe, erfolgt (Urk. 80/2 S. 3). Sodann sei dieses Gesuch aufwändig gewesen, habe sie doch präzise Angaben zu ihren anderen Geschäftsterminen machen und sich zum Beschleunigungsgebot sowie der zeitlichen Problematik von Beweisanträgen äussern müssen. Folgt man der Argumentation der Verteidigerin, so hätte das Verschiebungsgesuch inklusive Aktenstudium alleine am 6. September 2018 einen Aufwand von 110 Minuten verursacht. Dies erscheint für ein knapp drei-seitiges Gesuch als klar
- 48 zu viel. Der Aufwand für Aktenstudium und den Entwurf der Eingabe ist um 50 Minuten auf insgesamt 60 Minuten zu kürzen. c) Betreffend vier Positionen in der Honorarnote, mit welchen die Verteidigerin ‚RSt‘ (Rechtsstudium) geltend machte, wies die Vorinstanz darauf hin, dass der vorliegende Fall keine komplexen Sachverhalte beinhalte, sondern ihm gängige Delikte des Strafgesetzbuches zugrunde liegen würden (Urk. 66 S. 5). Diese Aufwendungen seien somit nicht zu entschädigen. Da die als Rechtsstudium aufgeführten Bemühungen nicht separat ausgeschieden seien, müsse dieser Aufwand geschätzt werden. Insgesamt kürzte die Vorinstanz mit dieser Argumentation 270 Minuten des geltend gemachten Aufwandes. Entgegen den Vorbringen der Verteidigerin (Urk. 80/2 S. 3) führte die Vorinstanz nicht aus, dass das Rechtsstudium im Rahmen von amtlichen Verteidigungen grundsätzlich nicht vergütet wird. Der Vorinstanz ist indessen zuzustimmen, dass im vorliegenden Verfahren keinerlei komplizierten, ungewöhnlichen Rechtsfragen behandelt werden mussten. Auch die Frage, ob der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einen mehrfachen Ladendieb überhaupt anwendbar ist, stellt keine besondere Herausforderung für eine im Strafrecht tätige Anwältin dar. Die für das Rechtsstudium eingesetzten Aufwendungen sind damit vorliegend nicht zu vergüten. Dies betrifft zunächst den Aufwand von 10 Minuten am 5. September 2018, von welchem Rechtsanwältin X._____ geltend macht, er sei gerechtfertigt gewesen. Die Verteidigerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Zeitaufwand für das Rechtsstudium teilweise deutlich zu hoch eingeschätzt. Am 7. Januar 2019 seien nicht 100, sondern lediglich 5-15 Minuten Aufwand für das Rechtsstudium entstanden. Am 16. Februar 2019 seien es nicht 60, sondern ca. 20 Minuten gewesen und am 6. März 2019 seien nicht 100, sondern 20 Minuten als Aufwand für Rechtsstudium angefallen. Die Angaben der Verteidigerin erscheinen glaubhaft und nachvollziehbar. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Honorarnote damit um die insgesamt
- 49 - 55 Minuten zu kürzen, welche sie selbst als Aufwendungen für das Rechtsstudium angibt. d) Die Vorinstanz hat fünf Positionen der Honorarnote im Umfang von insgesamt 55 Minuten als soziale Betreuungszeit gewürdigt und bei der Entschädigung gestrichen (Urk. 66 S. 5). Während die Benachrichtigung der Eltern des Beschuldigten sowie die Klärung der postalischen Zustellungen und ein Telefonat mit dem zuständigen Sozialarbeiter als Teil des Mandates zu würdigen sind (vgl. Urk. 80/2 S. 5), gelten die Aufwendungen mit den Angehörigen des Beschuldigten vom 26. Oktober 2018 (10 Minuten) und vom 11. Februar 2019 (10 Minuten) als soziale Betreuungszeit, welche nicht vom amtlichen Mandat umfasst sind. Das Telefonat von 20 Minuten mit dem Sozialzentrum vom 24. Oktober 2018 zur Übermittlung von sachdienlichen Zustellung erscheint sodann klar übersetzt und ist um 10 Minuten zu kürzen. Insgesamt ergibt sich eine Reduktion aufgrund von nicht zu entschädigender sozialer Betreuungszeit um 30 Minuten. e) Die Vorinstanz führte aus, dass die Verteidigerin unübersehbar einen deutlich übersetzten Aufwand für das Aktenstudium geltend gemacht habe (Urk. 66 S. 5 f.). Die Anwältin habe die Verfahrensakten am 7. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft erhalten, und danach seien lediglich noch zwei Dokumente dazugekommen. In der Folge wurden mit dem vorinstanzlichen Entscheid die geltend gemachten Aufwendungen für Aktenstudium in neun Positionen der Honorarnote zwischen dem 20. Dezember 2018 und dem 28. März 2019 (dem Tag, an welchem die Anklage erfolgte und damit das Vorverfahren beendet war) gekürzt (Urk. 66 S. 6). Wohl ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der ab dem 7. Dezember 2018 für Akten- und Rechtsstudium geltend gemachte Aufwand als ungewöhnlich hoch erscheint. Es ist indessen festzuhalten, dass 13 Anklagedossiers in Frage standen und der Beschuldigte nicht in allen geständig war/ist, was ein Beweisverfahren in diversen Punkten notwendig machte. Rechtsanwältin X._____ hat sodann an den Untersuchungshandlungen erst ab ihrer Bestellung als amtliche Verteidigerin teilgenommen, weshalb ihr die Dossiers nicht bereits bekannt sein konnten. Die Vorinstanz sieht in korrekter Art und Wei-
- 50 se davon ab, eine pauschale Kürzung für ein übermässiges Aktenstudium vorzunehmen. Auf die einzelnen gekürzten Positionen ist in der Folge einzugehen: − 20. Dezember 2018: Die Vorinstanz kürzt die geltend gemachten Aufwendungen von 30 Minuten um 20 Minuten. Weshalb konkret das Aktenstudium vom 20. Dezember 2018 nur 10 Minuten hätte betragen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist der Verteidigerin der geltend gemacht Aufwand zu vergüten. Nachdem die Verteidigerin die 13 Dossiers umfassenden Untersuchungsakten erhalten hat, erscheint es als gerechtfertigt und angemessen, dass sie diese eingehend studierte, was einen gewissen Starteinsatz an Zeit bedeutete. Es ist daher keine Kürzung vorzunehmen. − 7. Januar 2019: Die Verteidigerin macht an diesem Datum Aufwendungen von insgesamt 200 Minuten für Aktenstudium, Rechtsstudium und Aktennotizen geltend (Urk. 64 S. 2). Wie oben ausgeführt, wird (gemäss Angaben der Verteidigerin selbst, vgl. Urk. 80/2 S. 3) von 5 Minuten Rechtsstudium ausgegangen, womit auf das Aktenstudium und die Aktennotizen 195 Minuten (mithin über 3 Stunden) auf diese Position entfallen. Auch dieser Aufwand erscheint für ein seriöses Studium der Akten im Hinblick auf Einvernahmen nicht als unverhältnismässig. − 10. Januar 2019: An diesem Datum werden von der Verteidigerin Aufwendungen von 135 Minuten für Aktenstudium sowie den Entwurf einer Stellungnahme ans Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht. Diese sei am 11. Januar 2019 fertiggestellt worden und habe insgesamt 195 Minuten in Anspruch genommen (Urk. 80/2 S. 6). Von dieser Arbeit seien lediglich rund 20 bis 25 Minuten auf das Aktenstudium entfallen. Auch hier erscheinen die Ausführungen der Verteidigerin nach Einsicht in die Eingabe vom 11. Januar 2019 (Urk. 14/3/12) als nachvollziehbar, weshalb von einer Kürzung abzusehen ist. − 6. Februar 2019: Die Vorinstanz kürzt die von der Verteidigung mit 45 Minuten geltend gemachte Aufwandposition für Aktenstudium und Brief an Kläger um 30 Minuten (Urk. 66 S. 6). Die Verteidigung bringt vor, einen
- 51 - 1,5 Seiten langen Brief an den Beschuldigten geschickt zu haben. Der Aufwand sei damit gerechtfertigt gewesen (Urk. 80/2 S. 6). Die Ausführungen erscheinen als glaubhaft, weshalb auch bei dieser Position von einer Kürzung abzusehen ist. − 7. Februar 2019: Betreffend die geltend gemachten Aufwendungen von 40 Minuten für Aktenstudium sowie die Eingabe an die Staatsanwaltschaft macht die Verteidigerin geltend, dass diese notwendig gewesen seien und die Kürzung um 20 Minuten nicht angezeigt war. Nach Einsicht in die kurze Eingabe vom 8. Februar 2019 (Urk. 13/1) erscheint der für diese geltend gemachte Aufwand als übersetzt. Die Kürzung von 20 Minuten durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. − 11. Februar 2019: An diesem Datum habe sich die Verteidigerin auf die Einvernahmen vom 14. Februar 2019 vorbereitet. Das Aktenstudium der Position von insgesamt 80 Minuten habe dabei lediglich 10 Minuten in Anspruch genommen (Urk. 80/2 S. 6). Nachdem die Verteidigerin bereits vor diesem Datum hohe Aufwendungen für das Aktenstudium geltend machte, ist nicht ersichtlich, wieso erneut 80 Minuten für die Vorbereitung der Besprechung angefallen sein sollen. Die Kürzung durch die Vorinstanz um 50 Minuten erscheint daher als angemessen. − 16. Februar 2019: Die Aufwandposition von 180 Minuten an diesem Datum umfasst nebst dem Aktenstudium und Rechtsstudium den Entwurf der Stellungnahme ans Zwangsmassnahmengericht vom 18. Februar 2019 (Urk. 14/3/21). Die Verteidigerin selbst machte geltend, dass das Rechtsstudium davon 20 Minuten in Anspruch genommen hatte (Urk. 80/2 S. 3). Insgesamt macht sie für diese Eingabe einen Aufwand von 240 Minuten geltend (16. und 18. Februar 2019), welcher sich nach Streichung des Rechtsstudiums von 20 Minuten (vgl. Ausführungen oben) auf 220 Minuten reduziert. Ein Aufwand von fast 4 Stunden für die insgesamt vierseitige Eingabe in Bezug auf eine Haftentlassung e