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Zürich Obergericht Strafkammern 01.09.2020 SB190584

1 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,714 parole·~54 min·8

Riassunto

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190584-O/U/mc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Spiess, Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 1. September 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Krättli, Abt. für schwere Gewaltkriminalität, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

- 2 betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 16. September 2019 (DG190173)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juni 2019 (Urk. D1/22/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 71 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 400.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

- 4 - 8. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: a) 1 Messergriff (Asservat Nr. A011'674'047) b) 1 Messerklinge, abgebrochen (Asservat Nr. A011'669'899) c) 1 Handschuh, gelb (Asservat Nr. A011'674'354) d) 1 Airbag (Beifahrerairbag; Asservat Nr. A011'674'376) e) 1 Airbag (Fahrerairbag; Asservat Nr. A011'674'592) f) 1 Airbag (Fahrerairbag, Fuss/Knie; Asservat Nr. A011'674'616) 9. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Privatklägerin innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: a) 1 Schmuckanhänger, grün (Asservat Nr. A011'674'398) b) 1 herzförmiger Anhänger, silberfarben (Asservat Nr. A011'669'877) c) 1 Damen-Shorthose, grau (Asservat Nr. A011'669'902) d) 1 T-Shirt (Asservat Nr. A011'669'913) e) 1 T-Shirt, aufgeschnitten (Asservat Nr. A011'669'924) f) 1 Unterhose, nudefarben (Asservat Nr. A011'669'935) g) 1 Büstenhalter, altrosafarben (Asservat Nr. A011'669'946) 10. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: a) 1 Paar weisse Turnschuhe (Asservat Nr. A012'487'466) b) 1 Herrenhose, kurze Hose blau (Asservat Nr. A012'487'499) 11. Die unter K180717-009 / 73227948 sichergestellten Spurenasservate und Spurenträger sowie das sichergestellte Feuerzeug (hellblau mit einem Igel, Asservat Nr. A011'669'888) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.

- 5 - 12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'050.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 3'790.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 150.00 Zeugenentschädigung Fr. 807.75 Auslagen Untersuchung Fr. 7'500.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 21'359.30 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 6'776.50 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, wird mit Fr. 28'859.30 (inkl. MwSt.; Fr. 7'500.– bereits ausbezahlt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 6'776.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse

- 6 entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom (Eventual-)Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG (von Schuld und Strafe) freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (von Schuld und Strafe) freizusprechen. 5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG freizusprechen. 6. Gegen den Beschuldigten sei keine Landesverweisung anzuordnen (und auch keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorzunehmen). 7. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen, u.a. mit Schadenersatz für Lohnausfall von mindestens Fr. 9'000.–

- 7 sowie mit einer Genugtuung von mindestens Fr. 200.– pro erlittenem Hafttag, jeweils zuzüglich Verzugszins von 5 %. 8. Die Gerichtskosten und die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung (inkl. 7,7 % MWST) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten seien ihm per sofort zu übergeben, insbesondere das Paar weisse Turnschuhe (Asservat-Nr. A012'437'466) sowie die Herrenhose, kurze Hose blau (Asservat-Nr. A012'487'499). 10. Die Zivilforderungen der Geschädigten/Privatklägerin auf Leistung von Schadenersatz und/oder Genugtuung seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 11. Die Anträge der Anklägerin in der Anschlussberufung vom 10. Januar 2020 seien vollumfänglich abzuweisen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 72 S. 1) 1. Die Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen. 2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Dispositivziffern 1 sowie 3 - 17. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 1'200.–) und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.

- 8 - Erwägungen: I. 1. a) Dem Beschuldigten wird im Dossier 1 vorgeworfen, sich am tt. Juli 2018, kurz vor Mitternacht, unter Mitnahme eines Küchenmessers (Klingenlänge ca. 11 cm) an den Wohnort seiner Ex-Freundin B._____ (Privatklägerin) begeben zu haben, um über den – nach seiner Auffassung – ungeklärten Beziehungsstatus zu sprechen. In der Folge hätten er und die Privatklägerin sich in sein parkiertes Auto gesetzt. Die Privatklägerin habe ihm erklärt, dass die Beziehung zwischen ihnen seit November 2017 beendet sei. Der Beschuldigte habe daraufhin das Messer und einen gelben Gummihandschuh hervorgenommen. Die Privatklägerin habe Angst bekommen und die Beifahrertüre geöffnet, um den Wagen zu verlassen. Der Beschuldigte habe erfolglos versucht, sie am T-Shirt und an den Haaren zurückzuhalten. Die Privatklägerin sei in der Folge in Richtung ihres Hauseinganges gerannt und habe dabei um Hilfe gerufen. Der Beschuldigte habe sie verfolgt und eingeholt, worauf sie auf ungeklärte Weise, eventuell weil er sie geschubst habe oder auf ihren Fuss getreten sei, zu Boden gefallen sei. Die Privatklägerin habe auf dem Boden sitzend versucht, sich vor dem Angriff des Beschuldigten zu schützen. Dieser habe mindestens siebenmal mit dem Messer in der Hand auf den Hals, den Oberkörper und den Rücken der Privatklägerin eingeschlagen, wobei die Messerklinge aus der Handfläche hervorgeragt habe. Ausserdem habe er sie in den linken Daumen gebissen und ihr mindestens einen Fusstritt versetzt. Während des Angriffs habe der Beschuldigte mehrfach gesagt, die Privatklägerin werde heute sterben. Die Privatklägerin habe eine Stichverletzung am Rücken (auf der Höhe des 5. Brustwirbelkörpers), mehrere Schnittverletzungen (am rechten Ohr, am Hals, im Bereich des linken Schulterblattes und bei der rechten Brustwarze), eine Bissverletzung am Daumen und verschiedene Prellungen an Brustkorb und Armen erlitten. Der Beschuldigte habe bei seinem Vorgehen gegen die Privatklägerin zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin zu töten, eventualiter sie schwer zu verletzen.

- 9 b) Im Dossier 2 lastet die Anklagebehörde dem Beschuldigten an, dass er nach der vorstehend beschriebenen Tat mit seinem Auto weggefahren sei, wenige Minuten später an der C._____-strasse in … Zürich die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und mit einem korrekt parkierten Auto kollidiert sei. Daraufhin habe er sich vom Unfallort entfernt, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern und obwohl er aufgrund des Unfalls und des vorangegangenen Alkoholkonsums damit habe rechnen müssen, dass die Polizei einen Atemlufttest anordnen würde. 2. a) Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 16. September 2019 der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– und zu Fr. 400.– Busse. Ausserdem wurde der Beschuldigte für acht Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem angeordnet. Das Gericht traf ferner diverse Entscheidungen über sichergestellte Gegenstände, stellte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber B._____ fest und verpflichtete ihn, der Privatklägerin als Genugtuung Fr. 5'000.– (zuzüglich Zins) zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. b) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 48; Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 55, vgl. Urk. 53/2; Art. 399 Abs. 3 StPO). Er will mit seiner Appellation einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates erreichen (Urk. 55 S. 2/3). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 58) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Januar 2020 Anschlussberufung mit dem Antrag, die Freiheitsstrafe sei auf 6½ Jahre zu erhöhen (Urk. 60). Die Privatklägerin ergriff ihrerseits kein

- 10 - Rechtsmittel. Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

II. Das vorinstanzliche Urteil blieb hinsichtlich der Entscheidungen über sichergestellte Gegenstände (Ziff. 8-11), der Kostenaufstellung (Ziff. 14) und der Festsetzung von Anwaltshonoraren (Ziff. 16 und 17) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.

III. 1. Da der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt teilweise bestreitet, ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser rechtsgenügend erstellt werden kann. An sachdienlichen und verwertbaren Beweismitteln stehen hiefür in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten (D1/2/1-6), der Privatklägerin (D1/3/1-2 und D1/3/4) sowie der Zeugen D._____ (D1/4/1-2 und D1/4/6) und E._____ (D1/4/4-5) zur Verfügung. Bei den Akten befinden sich ausserdem diverse ärztliche Unterlagen betreffend die Privatklägerin (D1/8/4, 1/8/6, 1/8/10, 1/8/17 und 1/9/5) und den Beschuldigten (D1/7/2) sowie die Ergebnisse der Spurensicherung (D1/10/1-2 und D1/10/6). Nachstehend wird der Tathergang in chronologischen Einzelschritten erörtert. 2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am späten Abend des tt. Juli 2018 mit seinem Auto an den Wohnort der Privatklägerin fuhr und dabei ein Küchenmesser mitführte (D1/2/1 S. 5, Prot. I S. 15/17). Dabei handelte es sich um ein Rüstmesser von ca. 21,5 cm Länge mit einer gezahnten, 10 cm langen, vorne spitz zulaufenden Klinge (D1/10/6 S. 16). Gemäss den Darlegungen des Beschuldigten war diese "sehr weich" (D/1/2/1 S. 6), womit wohl gemeint ist, dass sie eher dünn und deshalb biegsam war. Dies ändert aber nichts daran, dass ein

- 11 solches Messer durchaus dazu geeignet ist, einen Menschen schwer zu verletzen oder gar zu töten. 3. Der Beschuldigte suchte die Privatklägerin auf, um mit ihr über die gemeinsame Beziehung zu reden (D1/2/1 S. 5, vgl. auch D1/14/8 S. 2, Prot. I S. 16), die aus ihrer Sicht seit November 2017 beendet war (D1/3/1 S. 1), ohne dass aber der engere, auch sexuelle Kontakt je abgebrochen wäre (D1/3/2 S. 6/13). Mit dem Messer wollte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben der Privatklägerin Angst machen, damit sie ihm die "Wahrheit" sagen würde (D1/2/2 S. 2, Prot. I S. 17; Prot. II S. 15). Dass er das Messer anfänglich nur als Drohmittel einsetzen wollte, lässt sich nicht widerlegen. 4. Der Beschuldigte gab an, dass sich das Messer zunächst in seiner rechten vorderen Hosentasche befunden habe (D1/2/1 S. 6, D1/2/2 S. 5; Prot. II S. 15 f.). Zur Frage, ob er es im Auto hervorgenommen habe, äusserte er sich widersprüchlich. In der ersten Einvernahme sagte er aus, dass er es "nicht richtig in die Hände genommen", die Privatklägerin aber gesehen habe, dass er etwas Kleines in der Hosentasche gehabt habe (D1/2/2 S. 7). Später erklärte er, dass er das Messer nicht in die Hand genommen habe. Er habe sich jedoch bewegt, und dabei sei das Messer ein wenig aus der Hose hervorgekommen (D/1/2/2 S. 5). Vor Bezirksgericht räumte der Beschuldigte ein, dass die Privatklägerin das in der Mittelkonsole des Autos liegende Messer gesehen habe. Er habe es aus der Hosentasche genommen, als sie im Auto gesessen seien (Prot. I S. 18/19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung verneinte er dann aber wiederum, das Messer im Auto hervorgenommen zu haben (Prot. II S. 16). Die Privatklägerin ihrerseits gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte im Auto plötzlich ein Messer in der Hand gehabt habe. Sie habe nicht gesehen, woher er es genommen habe (D1/3/1 S. 3), bzw. glaube, dass er es – zusammen mit den Gummihandschuhen – dem Seitenfach der Fahrertüre entnommen habe (D1/3/4 S. 3, D1/3/2 S. 4). Ausser Zweifel steht jedenfalls, dass der Beschuldigte das Messer schon im Auto behändigte, ansonsten seine weitere Aussage, er habe es wieder in die Hosentasche getan, als sie ausgestiegen seien (Prot. I S. 19), keinen Sinn ergäbe.

- 12 - 5. Unbestritten ist, dass in der Folge die Privatklägerin und der Beschuldigte das Auto verliessen. Die Privatklägerin erklärte dazu, dass sie (wegen des Messers) Angst bekommen und die Beifahrertüre geöffnet habe, um auszusteigen. Der Beschuldigte habe sie am T-Shirt und an den Haaren zurückgehalten. Dabei sei das Shirt zerrissen worden. Es sei ihr aber gelungen, den Wagen zu verlassen (D1/3/1 S. 3, D1/3/2 S. 4/6, D1/3/4 S. 4/7). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin aussteigen wollte und dass er sie dabei am Handgelenk festgehalten habe. Er wisse aber nicht, weshalb sie das Auto habe verlassen wollen. An den Haaren habe er sie nicht gerissen, und sie sei nicht geflüchtet, sondern ganz normal ausgestiegen (D1/2/2 S. 4/8, D1/2/3 S.2, Prot. I S. 17/18; Prot. II S. 14, 18 f.). Auch der Beschuldigte gab aber zumindest implizite einen Zusammenhang zwischen dem Messer und dem Aussteigen zu (Prot. I S. 17: "Dann hat sie das kleine Messer im Auto gesehen. Daraufhin sind wir ausgestiegen …"). Auch räumte er ein, dass die Sicherstellung mehrerer loser Haarbüschel im Auto (D1/10/1 S. 2) darauf zurückzuführen sei, dass sie dort gestritten hätten (D1/2/1 S. 8). Insgesamt steht ausser Zweifel, dass die Privatklägerin fluchtartig das Auto verliess, als (und weil) sie das Messer sah, und dass der Beschuldigte sie – auch mittels Reissen an ihren Haaren – erfolglos daran zu hindern versuchte. 6. Zum weiteren Geschehen führte die Privatklägerin in sämtlichen Befragungen aus, dass sie schreiend und um Hilfe rufend die Strasse entlang in Richtung ihres (etwa 20 Meter entfernten) Hauseingangs gerannt sei. Der Beschuldigte sei ihr mit dem Messer in der Hand nachgerannt und habe sie schliesslich eingeholt (D1/3/1 S. 4, D1/3/2 S. 4/6, D1/3/4 S. 5). Auf der Strasse habe sie nicht mit dem Beschuldigten gesprochen (D1/3/4 S. 4/5). Der Beschuldigte machte demgegenüber geltend, dass die Privatklägerin nicht weggerannt sei (D1/2/1 S. 9, D1/2/2 S. 13). Sie seien beide normal gelaufen (D 1/2/5 S. 5, D1/2/6 S. 5, Prot. I S. 17; Prot. II S. 14, 19). Sie seien dann ein paar Minuten (D1/2/2 S. 8) oder gar 10-15 Minuten (Prot. I S. 17) auf der Strasse gestanden und hätten zuerst normal geredet und schliesslich gestritten, bevor es zu einem Kampf gekommen sei (D1/2/3 S. 2, Prot. I S. 20). Er gab allerdings auch zu, dass er beim Aussteigen den Gummihandschuh angezogen (Prot. I S. 20) und während des Gesprächs das Messer aus der Hosentasche genommen habe (D1/2/2 S. 13; Prot. II S. 20).

- 13 - Der Gummihandschuh und das Messer hätten der Privatklägerin Angst machen sollen (Prot. I S. 20; Prot. II S. 15, 20). Zwar liegen für diese Phase des Tathergangs ausser den Aussagen der unmittelbar Beteiligten keinerlei weitere Beweismittel vor. Der von der Privatklägerin geschilderte Ablauf erscheint aber als logische Fortsetzung der Flucht aus dem Auto. Die Version des Beschuldigten entbehrt demgegenüber jeglicher Plausibilität. Weshalb die Privatklägerin zuerst aus dem Auto flüchten, dann aber angesichts des behandschuhten und wiederum das Messer in der Hand haltenden Beschuldigten hätte stillstehen und sich auf weitere Diskussionen einlassen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Als erstellt gelten kann deshalb, dass die Privatklägerin nach dem Verlassen des Autos sogleich versuchte, flüchtend zu ihrem Hauseingang zu gelangen, vom Beschuldigten aber verfolgt und eingeholt wurde. 7. Die Privatklägerin fiel daraufhin zu Boden. Streitig ist, wie es dazu kam. a) Der Beschuldigte brachte dazu vor, man habe nochmals gestritten, diesmal mit den Händen (D1/2/1 S. 5). Die Privatklägerin habe ihm den – von ihr zuvor aus der Mittelkonsole des Autos entnommenen (D1/2/2 S. 5) – Handschuh an die Brust geworfen. Er habe das Messer aus der Hosentasche genommen. Dann hätten sie zu kämpfen begonnen und seien beide zu Boden gefallen (D1/2/2 S. 6, Prot. I S. 17). Der Kampf habe begonnen, nachdem sie ca. 8-10 Minuten miteinander gesprochen hätten (D1/2/3 S. 2). Die Privatklägerin habe damit angefangen, indem sie ihn beidhändig an den Schultern gepackt und gekratzt habe (D1/2/2 S. 7/8). Sie habe auch versucht, ihm das Messer wegzunehmen, und ihn dabei mit dem Messer an der rechten Handinnenseite verletzt. Dann habe er ihr den Handschuh weggenommen (D1/2/1 S. 8). Sie hätten gekämpft und einander meistens gehalten (D1/2/5 S. 2). Am Boden sei dann einmal sie oben gewesen und einmal er (D1/2/2 S. 10). Die Privatklägerin sei auf den Rücken gefallen (D1/2/2 S. 3). Nachdem sie zu Boden gegangen seien, seien sie auch beide wieder aufgestanden (D1/2/1 S. 9). Dass er die Privatklägerin zu Boden gestossen habe, stimme nicht (D1/2/2 S. 3), und sie sei auch nicht auf dem Boden gesessen und habe ihren Kopf mit den Händen geschützt (Prot. I S. 24).

- 14 b) Die Privatklägerin sagte demgegenüber aus, dass der Beschuldigte sie mit der Faust in den Rücken geschlagen (D1/3/1 S. 4), geschubst (D1/3/2 S. 4, D1/3/4 S. 5) oder gestossen (D1/3/2 S. 6) habe, so dass sie zu Boden gefallen sei (a.a.O.). Sie wisse nicht, ob er ihr erst jetzt oder schon vorher auf den Fuss gestanden sei (D1/3/2 S. 6). Sie sei auf den Po gefallen, nicht auf den Rücken, und sei auch nicht auf dem Bauch gelegen (D1/3/2 S. 14). Sie sei halb auf dem Boden gelegen und habe mit den Armen ihr Gesicht geschützt (D1/3/1 S. 4, vgl. Beilage 2 zu D1/3/1). Sie sei auf dem Po gesessen, mit angezogenen Knien, und habe sich mit den Händen geschützt (D1/3/2 S. 6). Einen Kampf habe es nicht gegeben, und sie habe den Beschuldigten auch nicht gepackt oder gekratzt (D1/3/4 S. 5). c) Im Verlauf dieser Phase des Tathergangs setzen die Beobachtungen des unbeteiligten Zeugen D._____ ein, einem Nachbarn, der die Situation von seinem Fenster aus beobachtete (D4/6 S. 2/3). Er sah aus ca. zehn Metern Entfernung (D4/6 S. 4) einen Mann, der auf einer Frau sass, die auf dem Rücken, vielleicht auch auf dem Bauch lag. Der Mann sei auf ihrem Bauch oder auf ihrer Brust gesessen, vielleicht auch auf dem Rücken, aber nicht auf den Beinen (D4/1 S. 1, D4/2 S. 1/2, D4/6 S. 3). Der Zeuge nahm keinen (gegenseitigen) Kampf wahr, sondern nur Angriffshandlungen des Beschuldigten (dazu nachstehend Erw. III/8). d) Das von der Privatklägerin geschilderte Geschehen erscheint wiederum als logische und in ihrem Ablauf stimmige Fortsetzung des zuvor Vorgefallenen. Dass sie nicht genau zu sagen vermochte, wie der Beschuldigte sie zu Fall gebracht hatte, erklärt sich daraus, dass der Angriff auf die fliehende Privatklägerin von hinten erfolgte. Deren Aussage, sie habe sich nicht gewehrt (D1/3/2 S. 15), steht nur in einem scheinbaren Widerspruch zum medizinischen Befund, der etwas mehr als zwei Tage nach dem Vorfall beim Beschuldigten festgestellt wurde. Er wies zwar an den Händen, v.a. an der rechten, verschiedene glattrandige Hautdurchtrennungen auf, die vom rechtsmedizinischen Gutachter als oberflächliche Schnittverletzungen gewertet wurden. Auch fanden sich an seinen Beinen Hautläsionen, die auf ein Kratzen mit Fingernägeln zurückgeführt werden könnten (D1/7/2 S. 4). Die leichten Schnittverletzungen lassen sich aber zwanglos damit

- 15 erklären, dass sich der Beschuldigte beim Herumfuchteln und Zuschlagen mit dem Messer selber schnitt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sprechen diese Verletzungen daher auch gerade nicht dafür, dass die Privatklägerin das Messer in der Hand gehalten und der Beschuldigte versucht haben soll, es ihr wegzunehmen (Urk. 71 S. 11). Bei den Kratzern an den Beinen ist zum einen nicht sicher, ob diese überhaupt beim eingeklagten Vorfall entstanden. Zum andern liegt nahe, dass die Privatklägerin unwillkürlich (und ohne sich nachher daran erinnern zu können) Abwehrbewegungen machte, als sie am Boden sass und vom Beschuldigten weiter angegriffen wurde. Falls die Kratzer tatsächlich von der Privatklägerin stammen, belegt ihre Lage jedenfalls, dass sie entstanden sein müssen, als die Privatklägerin auf dem Boden sass und der Beschuldigte (gebückt) stehend oder allenfalls niederkauernd von oben her auf sie einwirkte. Sie lassen sich somit – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 71 S. 17 f.) – nicht als Folgen eines (gegenseitigen) Kampfes interpretieren. e) Im Gegensatz zu denjenigen der Privatklägerin erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Bereits erörtert wurde (Erw. III/6), weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er und die Privatklägerin nach dem Verlassen des Autos zunächst einige Minuten lang diskutierten. Die Privatklägerin müsste also, wenn es zum vom Beschuldigten beschriebenen Kampf gekommen wäre, auf der Flucht zum Hauseingang plötzlich angehalten, sich dem Beschuldigten zugewandt und ihn angegriffen haben. Dies erscheint als abwegig, weil sie wusste, dass ihr Verfolger mit einem Küchenmesser bewaffnet war. Die Privatklägerin soll den Kampf zudem damit begonnen haben, dass sie den Beschuldigten beidhändig an den Schultern packte und kratzte (D1/2/2 S. 7/8). Zum Kratzen hätte sie aber dabei gar keine Hand frei gehabt. Auch wären zu diesem Zeitpunkt beide Kontrahenten noch aufrecht gestanden und hätte die Privatklägerin den Beschuldigten nicht an den Beinen, namentlich nicht an den Unterschenkeln (vgl. D1/7/2 S. 4) kratzen können. Keinen Glauben verdienen schliesslich auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin vor dem Verlassen des Autos einen Handschuh an sich genommen (D1/2/2 S. 5) und ihr diesen danach an die Brust geworfen habe (D1/2/2 S. 6). Wozu sie dies hätte tun sollen, bleibt unerfindlich, und sie sagte denn auch aus, sie habe keinen Handschuh aus

- 16 dem Auto mitgenommen (D1/3/4 S. 4). Der Beschuldigte widersprach sich zudem in diesem Punkt, behauptete er doch an anderer Stelle, die Privatklägerin habe beide Handschuhe bei sich gehabt, und er habe ihr diese nach dem Verlassen des Autos weggenommen und selber angezogen (D1/2/1 S. 8). f) Der Zeuge D._____ sah einen Mann, der eine am Boden liegende Frau attackierte, und keine gegenseitige körperliche Auseinandersetzung. Er konnte zwar nicht von Anfang an beobachten, was zwischen den beiden Personen geschah. Auch war es dunkel, wurde die Szene nur von einer Strassenlaterne beleuchtet und trug er seine Brille nicht, die er wegen einer (mässigen) Kurzsichtigkeit von 2,5 bzw. 3 Dioptrien zum klaren Sehen benötigt (D1/4/6 S. 2-4). Letzteres erklärt, weshalb er nicht sicher sagen konnte, ob die Frau auf dem Rücken oder auf dem Bauch gelegen war, und wieso seine Aussagen von denjenigen der Privatklägerin abweichen, die angab, auf dem Boden gesessen zu sein (Beilage 2 zu D1/3/1, D1/3/2 S. 6). Ein gegenseitiges Kampfgeschehen, bei dem einmal die Privatklägerin und dann wieder der Beschuldigte oben waren (D1/2/2 S. 10), hätte der Zeuge aber sicher als solches wahrnehmen können. Seine Aussagen sind jedenfalls mit denjenigen der Privatklägerin sehr viel besser vereinbar als mit der Version des Beschuldigten. Sie vermögen den Beschuldigten damit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 71 S. 10, 13 ff., 37) auch nicht zu entlasten. g) Als erstellt gelten kann somit, dass der Beschuldigte die wegrennende Privatklägerin einholte, sie von hinten zu Fall brachte und dann weiter angriff, während sie sich im wesentlichen darauf beschränkte, sich mit ihren Armen und angezogenen Beinen passiv zu schützen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Aussage des Beschuldigten nichts zu ändern, dass beim Vorfall seine Hose beschädigt worden sei (D1/2/5 S. 2). Die von der Polizei am Wohnort von F._____ sichergestellte Herrenhose wies zwar am Gesäss zwei Löcher auf (D1/6/10 S. 8). F._____ sagte aber aus, dass die Hose, welche der Beschuldigte nach dem Vorfall bei ihm zurückgelassen habe, zerschnitten gewesen sei (D1/4/7 S. 5). Daraus ist zu schliessen, dass wohl nicht diese, sondern eine andere Hose sichergestellt wurde. Schnitte an der Hose können nicht die Folge eines Kratzens mit Fingernägeln und auch nicht bei einem Kontakt des Beschuldigten mit dem

- 17 - Boden entstanden sein, sondern müssen vom Messer verursacht worden sein. Dieses hielt aber der Beschuldigte und nicht die Privatklägerin in den Händen. 8. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, womit und wie genau der Beschuldigte nun auf die am Boden sitzende und sich mit den Armen schützende Privatklägerin einwirkte. a) Der Beschuldigte bestritt selber nie, das Messer in der Hand gehalten und die Privatklägerin damit verletzt zu haben. Er machte aber stets geltend, dass er dies nicht gewollt (D1/2/5 S. 4, D1/2/2 S. 6, Prot. I S. 28; Prot. II S. 14, 22), ja gar nicht bemerkt habe (D1/2/2 S. 6) und auch nicht wisse, wie dies passiert sei (D1/2/1 S. 5, D1/2/2 S. 6). Es sei ein Unfall gewesen (Prot. I S. 28). Er wisse nicht mehr genau, was geschehen sei (D1/14/8 S. 1) und was er mit dem Messer gemacht habe (D1/2/1 S. 6). Er habe die Privatklägerin nicht mit dem Messer geschlagen, als sie auf dem Boden gewesen sei (D1/2/2 S. 6). Der Beschuldigte stellte zumeist in Abrede, die Privatklägerin überhaupt geschlagen zu haben (D1/2/1 S. 6, D1/2/2 S. 12, Prot. I S. 22), räumte aber einmal auch ein, er könne nicht sagen, dass er dies nicht getan habe. Er habe jedoch das Messer auf den Boden gelegt (D1/2/2 S. 6). Der Beschuldigte gab anfänglich an, er wisse nicht, was passiert sei, weil er so besoffen gewesen sei, nachdem er ab 14 oder 15 Uhr bis zum Tatzeitpunkt 13 Dosen (d.h. 6½ Liter) Bier sowie Whiskey und Vodka getrunken habe (D1/2/1 S. 3). In der zweiten Einvernahme sagte er dann aber, dass er diesbezüglich ein wenig übertrieben habe. Er habe lediglich von 14 Uhr bis 17 oder 18 Uhr ca. drei Biere à je 3,3 dl getrunken und keinen Schnaps (D1/2/2 S. 16/17). Ein so geringer Alkoholkonsum vermag aber die vom Beschuldigten geltend gemachte Erinnerungslücke nicht zu erklären. Zudem fällt auf, dass diese nur gerade den Messereinsatz betrifft, während der Beschuldigte im Übrigen sehr wohl fähig war, den Tathergang detailliert (wenn auch teilweise nicht den Tatsachen entsprechend) zu schildern. Dies führt zum Schluss, dass er auch wissen musste, was er mit dem Messer getan hatte, dies aber nicht sagen wollte. b) Die Privatklägerin ihrerseits verspürte Schläge und mindestens zwei Fusstritte vor allem gegen ihren Rücken (D1/31 S. 5, D 1/3/2 S. 4/6, D1/3/4 S. 6) und teils gegen ihre rechte Körperseite (D1/3 S. 5). Sie sah aber – wohl aufgrund

- 18 der von ihr eingenommenen Schutzhaltung (vgl. Beilage 2 zu D3/1/1) nicht, wie der Beschuldigte das Messer gegen sie einsetzte (D1/3/2 S. 8, D1/3/4 S. 5). Der einzige Schnitt, den sie gespürt habe, sei derjenige unter ihrer Brust gewesen (D1/3/2 S. 8). Dies erstaunt nicht, da Opfer von Messerstechereien die Stiche oftmals zunächst als blosse Schläge wahrnehmen und erst später erkennen, was geschehen ist, wenn sie bluten bzw. starke Schmerzen bekommen. Die Privatklägerin führte weiter aus, dass sie das Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen habe, als sie am Boden gesessen sei und zwei Männer gekommen seien (D1/3/2 S. 7), mithin kurz vor der Flucht des Beschuldigten (a.a.O., S. 4). c) D._____ gab zu Protokoll, dass der Mann mit ruderartigen Schlägen beidhändig auf die Frau eingeschlagen habe, glaublich auf deren Kopf, eventuell auch gegen den Oberkörper (D1/4/1 S. 1, D1/4/2 S. 1/3, D1/4/6 S. 6). Er habe nicht gesehen, ob die Schläge mit der flachen Hand oder mit den Fäusten ausgeführt worden seien (D1/4/6 S. 4), und auch nicht, ob der Mann einen Gegenstand benutzt habe, um gegen die Frau vorzugehen (D1/4/2 S. 3, D1/4/6 S. 4). Er habe nicht sehen können, ob die Frau sich gewehrt habe (D1/4/2 S. 4). Irgendwann sei der Mann aufgestanden und habe der am Boden liegenden Frau mindestens einen Fusstritt versetzt (D1/4/1 S. 1, D1/4/2 S. 1, D1/4/6 S. 3), so wie man gegen einen Fussball trete (D1/4/6 S. 4). Er schätze die Dauer des Vorfalls, soweit er am Fenster gewesen sei, auf etwa 10 Minuten, sei aber diesbezüglich nicht sicher (a.a.O., S. 5). d) Gemäss dem Aktengutachten des IRM erlitt die Privatklägerin eine Stichverletzung am Rücken, auf der Höhe des 5. Brustwirbelkörpers (vgl. die Foto in D1/1/2 S. 2), und insgesamt sechs oberflächliche Schnittverletzungen, wovon zwei an der linken Halsseite, eine am Übergang vom Hals zum linksseitigen Brustkorb, eine in der Nähe des linken Schulterblattes, eine oberhalb der rechten Brustwarze und eine weitere an der rechten Ohrmuschel. Ausserdem fand sich am linken Daumen der Privatklägerin eine Bissverletzung (D1/8/17 S. 7). Im Spital war auch die Verletzung am rechten Ohr als Biss interpretiert worden (D1/8/10 S. 2, D1/8/6). Wie es sich damit verhält, ist für das Prozessergebnis nicht entscheidend und kann offen gelassen werden. Im Spital waren zudem diverse Kon-

- 19 tusionen am Hals, am Brustkorb und an beiden Armen der Privatklägerin festgestellt worden (D1/8/6 S. 19). e) Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen D._____ sowie der ärztlich festgestellten mehrfachen Kontusionen (Prellungen) kann mit Sicherheit gesagt werden, dass der Beschuldigte etliche Male auf die Privatklägerin einschlug. Dabei legte er das Messer keineswegs auf den Boden, sondern hielt es bis zum Schluss in der Hand (D1/3/2 S. 7), vermutlich in der rechten, denn er ist Rechtshänder (D1/2/1 S. 8). Bei diesem Vorgehen waren Schnitt- und allenfalls auch Stichverletzungen kaum zu vermeiden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte solche wollte oder ohne weiteres in Kauf nahm. Was genau er mit dem Messer getan hat, ist indessen mangels entsprechender Aussagen der Beteiligten nicht zuverlässig zu eruieren. Die Bissverletzung am Daumen der Privatklägerin muss der Beschuldigte schon ihrer Natur nach vorsätzlich verursacht haben, dies möglicherweise als Reaktion auf reflexartige Abwehrbewegungen der Privatklägerin. Ein mehrmaliges gezieltes Zustechen des Beschuldigten lässt sich aber nicht rechtsgenügend erstellen, denn dabei wären, zumal der Angriff mehrere Minuten gedauert haben muss, schwerere Verletzungen des Opfers zu erwarten gewesen. Anderseits kann keinesfalls von einem Unfallgeschehen und insbesondere nicht davon die Rede sein, dass sich die Privatklägerin ihre Verletzungen nur deshalb zugezogen haben soll, weil sie auf dem Boden gelegen und auf die abgebrochene Messerklinge getroffen sein soll, wie dies die Verteidigung in den Raum stellte (Urk. 71 S. 11, 12 f., 16; Prot. II S. 28). Gerade die Entstehung der Stichverletzung am Rücken sowie der Schnittverletzungen am Hals der Privatklägerin durch ein am Boden liegendes Messer würde sich denn auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen als nicht nachvollziehbar und daher als unglaubhaft erweisen. f) Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass das Messer schliesslich zerbrach, was unmittelbar vor der Flucht des Beschuldigten noch am Tatort geschehen sein muss, weil der Griff im Auto des Beschuldigten, die Klinge hingegen am Tatort sichergestellt wurde. Wie es dazu kam, bleibt ungeklärt, ist aber auch nicht relevant.

- 20 - 9. Zu prüfen bleibt, welchen Taterfolg der Beschuldigte anstrebte oder im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in erster Linie vor, dass er die Privatklägerin habe töten wollen. a) Dafür sprechen zunächst deren Aussagen, wonach der Beschuldigte zu ihr während des Angriffs mehrmals sagte, dass sie nun sterben würde (D1/3/1 S. 6, D1/3/2 S. 4/9, D1/3/4 S. 5/6). Diese sind glaubhaft, zumal die Privatklägerin ansonsten keinerlei Neigung zur übermässigen Belastung des Beschuldigten zeigte, sondern im Gegenteil betonte, dass er ihr gegenüber zuvor noch nie gewalttätig geworden sei (D1/3/1 S. 7). Auch wollte sie zunächst weder polizeiliche Hilfe annehmen noch Aussagen machen (D1/1/1 S. 5) und verweigerte sie eine rechtsmedizinische Untersuchung (D1/8/8 S. 2). Mit den Aussagen der Privatklägerin betreffend Todesdrohungen vereinbar ist ferner die Beobachtung des Zeugen D._____, dass es bei der Tatausführung zu Unterbrüchen gekommen und dabei auch irgend etwas gesprochen worden sei (D1/4/6 S. 3/4). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte offensichtlich in Rage geriet und das Messer hervornahm, als ihm die Privatklägerin im Auto eröffnete, dass zwischen ihnen nichts mehr sei (D1/3/2 S. 4, D1/3/2 S. 6). Dies könnte bedeuten, dass er nun den Entschluss fasste, die Privatklägerin nicht bloss verbal mit dem Tod zu bedrohen, sondern das Messer auch tatsächlich und allenfalls mit tödlichen Folgen gegen sie einzusetzen. b) Ein (allerdings nur schwaches) Indiz für eine Tötungsabsicht des Beschuldigten bildet ausserdem seine von der Zeugin E._____ referierte, nach dem Selbstunfall an der C._____-strasse erfolgte Aussage, seine Freundin sei verletzt. Wahrscheinlich werde sie sterben und komme er für eine sehr lange Zeit ins Gefängnis (D1/4/5 S. 3). Er ging also selbst davon aus, die Privatklägerin sehr schwer verletzt zu haben. c) Zweifel am Vorliegen eines auf die Tötung gerichteten direkten oder auch nur Eventualvorsatzes ergeben sich indessen aufgrund der Tatsache, dass die Privatklägerin trotz des länger andauernden Angriffs letztlich keine schweren Verletzungen erlitt. Hätte der Beschuldigte die Tötung der Privatklägerin in Betracht gezogen und zumindest billigend als mögliche Folge seines Tuns hingenommen,

- 21 so hätte er wohl mehrmals heftig und gezielt zugestochen. Diesfalls wäre es aber höchstwahrscheinlich zu mehreren tiefen Stichverletzungen gekommen. Tatsächlich resultierte als Folge des Messereinsatzes eine Vielzahl von Verletzungen, doch waren dies mit Ausnahme der nicht sehr tiefen Stichverletzung am Rücken der Privatklägerin durchwegs oberflächliche Schnitte. Dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in erster Linie verprügeln wollte, das Messer auch in dieser Phase vor allem zur Einschüchterung des Opfers dienen sollte und er deshalb keine gezielten und heftigen Stiche ausführte. Davon ist zu seinen Gunsten auszugehen. d) Sein Vorgehen gegen die Privatklägerin war aber gleichwohl sehr gefährlich. Wer mit einem Messer in der Hand wiederholt auf einen Menschen einschlägt, schafft ein sehr hohes Risiko gravierender, möglicherweise lebensgefährlicher, das Opfer entstellender oder wichtige Organe (wie z.B. die Augen) zerstörender Verletzungen. Der Täter kann in einer solchen Situation das Messer nicht so kontrolliert einsetzen, dass derartige Verletzungen ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich sind. Es war denn auch nur reinem Glück zu verdanken, dass die Privatklägerin am Hals nur oberflächliche Schnittverletzungen erlitt und keine wichtigen Blutgefässe eröffnet wurden, was die Gefahr eines raschen Verblutungstodes mit sich gebracht hätte. Die Stichverletzung am Rücken war gemäss den Angaben der Spitalärzte und dem Aktengutachten des IRM immerhin ca. 2,4 cm tief und reichte bis zur darunter liegenden Rippe (D1/8/4 S. 1, D1/8/17 S. 6). Wäre der Stich etwas tiefer ausgefallen, so hätte es zur Eröffnung der Brusthöhle und als Folge davon zu einem unmittelbar lebensbedrohlichen Spannungspneumothorax kommen können. Auch hätte eine Verletzung von Lungengewebe mit nachfolgender Blutung in die Brusthöhle gedroht. Beim wiederholten Zuschlagen mit dem Messer in der Hand war die Gefahr einer schweren Körperverletzung (im Sinne von Art. 122 StGB) somit so gross und so offensichtlich, dass dies dem Beschuldigten nicht entgangen sein kann. Er hat demnach solche Folgen seines Tuns im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) und ist deshalb der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

- 22 - 10. a) Der Beschuldigte anerkannte stets, dass er nach dieser Tat mit seinem Auto wegfuhr, an der C._____-strasse einen Selbstunfall verursachte und sich vor dem Eintreffen der Polizei vom Unfallort entfernte. Er macht zu seiner Entlastung von den diesbezüglichen Vorwürfen lediglich geltend, dass er aufgrund der Ereignisse mit der Privatklägerin schockiert gewesen sei, weil er noch nie zuvor soviel Blut gesehen habe (Prot. I S. 26/27, vgl. auch D1/2/1 S. 10/11, D1/2/5 S. 6 und D1/2/6 S. 6). Die Verteidigung brachte heute (Urk. 71 S. 18 ff., 23 f., 48) wie schon vor Bezirksgericht (Urk. 43 S. 29/30) vor, dass der Beschuldigte in seinem Schockzustand an einer schweren Störung des Bewusstseins gelitten habe und demzufolge schuldunfähig gewesen sei. Der Beschuldigte sei auch nicht auf der Flucht gewesen, sondern habe lediglich seine Mutter (in G._____ [Staat in Europa]) besuchen und sich danach der Polizei stellen wollen. Er habe sich auch nach dem Unfall um einen sofortigen Kontakt mit der Polizei bemüht, die aber nicht in einer angemessenen Zeit am Unfallort erschienen sei (Urk. 43 S. 24/25). b) Der Beschuldigte vermochte sich in der Untersuchung bestens an die Ereignisse an der C._____-strasse zu erinnern, insbesondere auch ans Gespräch mit der Zeugin E._____ (D1/2/1 S. 11, vgl. D1/4/5 S. 3). Er sagte aus, dass er die Zeugin gebeten habe, die Polizei anzurufen, was sie auch getan habe. Dann sei ihm aber seine Mutter in G._____ in den Sinn gekommen. Er habe gedacht, dass ihn die Polizei verhaften würde, und dass es besser sei, wenn er seiner Mutter erzähle, was vorgefallen sei, und sie dies nicht von der Polizei erfahren müsse. Er habe sich also vom Unfallort entfernt und sei zu einem Kollegen gegangen, um bei diesem übernachten zu können. Tags darauf habe er einen anderen Kollegen kontaktiert, der ihn dann nach G._____ mitgenommen habe (D1/2/1 S. 11). Der Beschuldigte war demnach nach dem Unfall in der Lage, wohlüberlegt und zielgerichtet zu handeln. Durchaus glaubhaft ist zwar, dass er aufgrund des zuvor Vorgefallenen aufgewühlt war, was seine Aufmerksamkeit beim Autofahren beeinträchtigt und so dazu beigetragen haben mag, dass es zum Selbstunfall kam. Dies kann hinsichtlich der SVG-Verstösse bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ergeben sich daraus aber nicht.

- 23 c) Der Beschuldigte kollidierte an der C._____-strasse heftig mit einem korrekt parkierten Auto. Dabei kam es an beiden Fahrzeugen zu schweren Beschädigungen (D2/1/2). Zum Unfall kam es, weil der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht hinreichend beherrschte und damit gegen die Verkehrsregeln verstiess (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG). d) Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Dazu gehört selbstverständlich auch, dass er bis zu deren Eintreffen am Unfallort bleiben muss, damit die Polizei den Tatbestand aufnehmen kann (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV, wonach dies auf Verlangen eines Geschädigten selbst dann gilt, wenn dieser bereits vor Ort ist). Indem der Beschuldigte sich vom Unfallort entfernte, ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten, machte er sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) schuldig. e) Der Beschuldigte konsumierte am Nachmittag und Abend vor dem Unfall Alkohol, gemäss seinen in der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme korrigierten Angaben (D1/2/2 S. 16) allerdings insgesamt nur ca. einen Liter Bier. Die Zeugin E._____ gab gegenüber der Polizei an, er habe etwas benommen gewirkt und ein paar Male gerülpst, aber ansonsten vom Verhalten her nicht betrunken gewirkt und auch nicht nach Alkohol gerochen (D1/4/4 S. 4). Im selben Sinn äusserte sie sich beim Staatsanwalt (D4/1/5 S. 4). Die gegenteilige Aussage von H._____, der Beschuldigte habe nach Alkohol gerochen (D1/4/3 S. 3), ist mangels einer staatsanwaltlichen Einvernahme in Gegenwart des Beschuldigten zu dessen Lasten nicht verwertbar. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht angetrunken war. Der Unfall ereignete sich indessen nach Mitternacht. Der Beschuldigte kam aus unbekannten Gründen auf einer völlig gerade verlaufenden Strasse nach links von seiner Fahrspur ab, überquerte die Gegenfahrbahn und prallte – nach dem Schadenbild zu schliessen – mit beträchtlicher Wucht in ein (in seiner Fahrtrichtung gesehen) am linken Strassenrand abgestelltes Auto. Bei dieser Sachlage hätte die Polizei beim Beschuldigten, wenn sie ihn noch am Unfallort angetroffen hätte, mit grösster Wahrscheinlichkeit einen Atem-

- 24 lufttest angeordnet. Indem der Beschuldigte sich vor dem Erscheinen der Polizei vom Unfallort entfernte, verhinderte er zumindest eventualvorsätzlich die Durchführung des Atemlufttests, mit dem er offensichtlich rechnen musste (BGE 131 IV 39, Erw. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dass es ihm in erster Linie darum ging, nicht wegen des zuvor verübten Gewaltdelikts festgenommen zu werden, vermag daran nichts zu ändern. Er ist der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen.

IV. 1. a) Die Strafandrohung für schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die weiteren vom Beschuldigten verübten Delikte haben keine Erhöhung der Freiheitsstrafe nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zur Folge (BGE 144 IV 217 Erw. 3). Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kommt aufgrund der konkreten Tatumstände und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten einzig eine Geldstrafe in Frage. Die von ihm ausserdem begangenen Übertretungen sind zwingend mit einer Busse zu ahnden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG). b) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. a) Der Beschuldigte prügelte mehrere Minuten lang mit einem Küchenmesser in der Hand auf die Privatklägerin ein und fügte ihr dabei eine Stichwunde am Rücken, mehrere Schnittwunden u.a. am Hals, eine Bisswunde am Daumen sowie etliche Prellungen am Oberkörper und an den Armen zu. Er musste dabei

- 25 jederzeit mit Ausweich- oder Abwehrbewegungen des Opfers rechnen und hatte deshalb keine Kontrolle über die Folgen des Messereinsatzes. Wären die Schnittverletzungen am Hals oder der Stich in den Rücken etwas tiefer bzw. heftiger ausgefallen oder in einer geringfügig anderen Richtung verlaufen, hätte die Privatklägerin lebensgefährlich verletzt werden können. Der Beschuldigte erklärte der Privatklägerin während der Tatausführung mehrmals, dass sie nun sterben werde. Sie war ihm wehrlos ausgeliefert und musste Todesängste durchleiden. Nachvollziehbar ist zwar, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin, die mit ihm auch nach dem Abbruch der Beziehung weiterhin sexuelle Kontakte pflegte (D1/3/2 S. 13), ein klärendes Gespräch führen wollte. Unverständlich bleibt aber, dass er hierzu ein Küchenmesser mitnahm, mit dem er die Privatklägerin einschüchtern wollte. Er nahm damit von vornherein das Risiko einer gewalttätigen Eskalation mit unabsehbaren Folgen in Kauf. Als ihm die Privatklägerin dann erklärte, dass zwischen ihnen nichts mehr sei (D1/3/2 S. 4), geriet er offensichtlich in grosse Wut, verlor die Kontrolle über sich, rannte der flüchtenden Frau mit dem Messer in der Hand nach, prügelte auf sie ein, bedrohte sie mehrfach mit dem Tod und verletzte sie erheblich. Wenngleich verständlich ist, dass der Beschuldigte ob des definitiven Beziehungsabbruchs sehr enttäuscht war, ist seine überaus gewalttätige Reaktion darauf in keiner Weise entschuldbar. Unter subjektiven Gesichtspunkten ergibt sich deshalb trotz des zu berücksichtigenden Handelns mit Eventualvorsatz keine wesentliche Milderung seines Verschuldens. Beim tatsächlichen Eintritt einer schweren Körperverletzung wäre die Einsatzstrafe aufgrund seines erheblichen Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren festzusetzen gewesen. Da der Beschuldigte alles getan hat, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen, und dessen Nichteintritt nur dem Zufall zu verdanken ist, wirkt sich die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, nur leicht strafmindernd aus und führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 3 ¾ Jahre. b) Zum nachfolgenden Autounfall kam es aufgrund eines Fahrfehlers, der wohl nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte nach dem vorangegangenen Gewaltdelikt emotional aufgewühlt und nicht mehr fähig war, die zum sicheren Autofahren erforderliche Aufmerksamkeit zu wahren. Vom Unfallort entfernte er sich vor allem, um der zu erwartenden Verhaftung zumindest einst-

- 26 weilen zu entgehen. Da das auf ihn eingelöste (D2/1/1 S. 1) Auto am Unfallort stehen blieb, war auch ohne seine Anwesenheit sofort klar, wer den Unfall verursacht hatte. Die Vereitelung des bei der gegebenen Situation zu erwartenden Atemlufttests nahm der Beschuldigte lediglich im Sinne eines Eventualvorsatzes als Nebenfolge seiner Flucht in Kauf. Bezüglich der SVG-Delikte wiegt sein Verschulden leicht. 3. a) A._____ wurde 1988 in I._____ (J._____ [Staat in Afrika]) geboren und ist … Staatsbürger [des Landes J._____]. In der Schweiz verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldigte wuchs zusammen mit fünf Brüdern und fünf Schwestern bei den Eltern auf, besuchte acht Jahre die Grundschule und lernte noch in J._____ an einer privaten Sprachschule Englisch, Italienisch, Arabisch und später, nach der Übersiedlung in die Schweiz, auch Deutsch. Eine Berufsausbildung genoss er aber nicht, und er fand auch keine Arbeit. 2008 verliess er seine Heimat und reiste in die Schweiz. Das von ihm zunächst gestellte Asylgesuch wurde abgewiesen. Er wurde jedoch vorläufig aufgenommen. In Zürich arbeitete der Beschuldigte an verschiedenen Stellen, so als Küchenhilfe im …haus, bei der Firma K._____ am Flughafen und schliesslich bei L._____, wo er noch immer tätig und zwischenzeitlich Gruppenchef geworden ist. Er arbeitet dort im Stundenlohn und verdient monatlich zwischen Fr. 3'700.– und Fr. 3'900.– netto. Der Beschuldigte ist ledig, kinderlos, hat keine Partnerin und wohnt mit einem Kollegen zusammen. Seine Eltern und seine Geschwister leben in G._____. In J._____ lebt noch eine Tante des Beschuldigten, die er auch finanziell unterstützt. Er selber war letztmals 2017 in I._____. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten. Zur Wohnungsmiete trägt er monatlich Fr. 800.– bei. Der Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden. Er äusserte die Absicht, sich im Bereich des Detailhandels weiterzubilden (D1/17/3, D1/17/11, D1/2/1 S. 12, Prot. I S. 9-14; Prot. II S. 8-14). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. b) Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 57) und musste gemäss seinen Angaben auch im Ausland noch nie verurteilt werden (Prot. I S. 10).

- 27 - 4. a) Bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung fehlen straferhöhende Umstände. Eine leichte Strafminderung im Umfang von rund ¼ Jahren hat jedoch der Umstand zur Folge, dass der Beschuldigte zumindest Teile des äusseren Sachverhalts anerkannt hat. Eine weitergehende Strafminderung unter diesem Titel fällt ausser Betracht, zumal er nach wie vor geltend macht, dass die Verletzungen ungewollt entstanden seien und von einem Unfall auszugehen sei. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kommt auch eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB aufgrund einer grossen seelischen Belastung nicht in Frage (Urk. 71 S. 25). Eine Strafmilderung aus diesem Grund setzt voraus, dass der Täter durch eine ungerechte Reizung oder Kränkung zutiefst aufgewühlt war und zu einer spontanen Tat getrieben wurde (BGE 104 IV 237; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 48). Zwar mag sein, dass der Beschuldigte aufgrund des Beziehungsendes enttäuscht war. Er war es jedoch, der die Konfrontation mit der Privatklägerin gesucht und zu dieser gar ein Messer mitgebracht hat. Er hatte sich mithin selber in diese Situation gebracht, in welcher er ausartete. Davon, dass er durch eine ungerechte Reizung oder Kränkung zu einer spontanen Tat getrieben worden wäre, kann daher nicht die Rede sein. Angesichts der Strafminderung aufgrund des teilweisen Geständnisses erweist sich für die versuchte schwere Körperverletzung letztlich eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren als angemessen. b) Hinsichtlich der SVG-Verstösse war die Beweislage von Beginn an so klar, dass eine Bestreitung wenig Sinn gehabt hätte. Trotzdem kann ganz leicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt stets anerkannt hat. Die von der Vorinstanz für die Vereitelung eines Atemlufttests ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– ist angemessen. Die Busse für zwei nicht ganz geringfügige Übertretungen fiel mit Fr. 400.– milde aus, erscheint aber noch als vertretbar und ist deshalb ebenfalls zu bestätigen. 5. Der Beschuldigte hat 71 Tage Polizei- und Untersuchungshaft erstanden (D1/14/1, D1/14/12), die ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).

- 28 - 6. Mit der Vorinstanz ist dem nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Der voll- oder teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen, weil das Strafmass drei Jahre übersteigt (Art. 42 Abs. 1. Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

V. 1. Das Gericht verweist den Ausländer, der eine schwere Körperverletzung oder einen Versuch dazu (BGE 144 IV 171 Erw. 1.4.1) begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Von dieser Massnahme darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. a) Der Beschuldigte lebt seit zwölf Jahren in der Schweiz, hat aber erst eine Aufenthaltsbewilligung B. In beruflicher Hinsicht hat er im Lande gut Fuss gefasst. Er geht auch aktuell einer regelmässigen Arbeit nach. Ausserdem beherrscht er die deutsche Sprache gut und versteht auch Schweizerdeutsch. Er ist allerdings in der Schweiz weder geboren noch aufgewachsen. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Verwandten. Zumindest eine Tante des Beschuldigten, die er auch finanziell unterstützt, lebt in J._____. Er beherrscht die dortige Sprache und scheint auch hierzulande vorwiegend mit … [Staatsangehörigen von J._____] zu verkehren (Prot. I S. 12, D1/4/7-10, Urk. 56/2; Prot. II S. 11 ff.). Er wird sich demnach in J._____, wo er die ersten 20 Lebensjahre verbracht hat, ohne weiteres zurechtfinden können. Die Wegweisung nach J._____ wird für ihn zweifellos eine gewisse Härte bedeuten, zumal der Lebensstandard dort sehr niedrig und die Verhältnisse auch sonst wenig stabil sind. Ein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt aber nicht vor. Im Moment sind zudem auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Vollzug einer Landesverweisung aufgrund der Lage in J._____ von vornherein nicht möglich sein sollte. In diesem Zu-

- 29 sammenhang ist denn auch zu berücksichtigen, dass das ursprünglich vom Beschuldigten gestellte Asylgesuch nicht gutgeheissen wurde, ihm mithin auch kein Flüchtlingsstatus zukommt, welcher einer Landesverweisung entgegenstehen könnte. Überdies ist bekannt, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz zwischenzeitlich auch freiwillig nach J._____ ausreiste. Im Übrigen überwöge, wenn man doch einen schweren persönlichen Härtefall annehmen wollte, angesichts der Schwere der begangenen Straftat das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten von der Schweiz gegenüber seinem privaten Bedürfnis, hier zu verbleiben. b) Seiner Vorstrafenlosigkeit, der schon relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der dabei erlangten Integration ist mit einer Beschränkung der Landesverweisung auf eine Dauer von sechs Jahren angemessen Rechnung zu tragen. c) Da der Beschuldigte nicht Bürger eines Schengen-Staates ist und heute zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

VI. 1. Da der Beschuldigte bezüglich des Delikts z.N. der Privatklägerin schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Feststellung seiner grundsätzlichen Schadenersatzpflicht ihr gegenüber ohne weiteres zu bestätigen. Hinsichtlich der Höhe des allfälligen Schadenersatzes ist die Beschuldigte in Bestätigung des (seitens der Privatklägerin nicht angefochtenen) vorinstanzlichen Entscheides auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.Der Beschuldigte griff die Privatklägerin an, verprügelte sie und verletzte sie mit einem Küchenmesser mehrfach. Sie erlitt schmerzhafte Verletzungen, die im Spital versorgt werden mussten (D1/8/6), und hatte grosses Glück, nicht lebensgefährlich verletzt zu werden. Ausserdem drohte ihr der Beschuldigte während der Tatausführung mehrmals, sie werde nun sterben, was sie in grosse

- 30 - Angst versetzt haben muss. Mit bleibenden Nachteilen muss sie, allenfalls abgesehen von Narben, nicht rechnen (D1/8/17 S. 11). Die vorinstanzlich auf Fr. 5'000.– (zuzüglich Zins zu 5 % ab 17. Juli 2018) festgesetzte Genugtuung ist angemessen und zu bestätigen.

VII. a) Da der Beschuldigte auch heute schuldig gesprochen wird, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). b) Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Hauptantrag auf vollumfängliche Freisprechung, erreicht aber immerhin eine mildere rechtliche Würdigung seiner Haupttat und dementsprechend eine wesentliche Reduktion des Strafmasses. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Bei diesem Prozessausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 16. September 2019 bezüglich der Dispositivziffern 8-11 (Entscheide über sichergestellte Gegenstände), 14 (Kostenaufstellung) sowie 16 und 17 (Festsetzung von Anwaltshonoraren) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- 31 - − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– und mit Fr. 400.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Umfangs ihres Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 32 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'400.– amtliche Verteidigung 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Lagerbehörde betr. die Dispositivziffern 8-11 des erstinstanzlichen Urteils − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

- 33 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. September 2020

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Urteil vom 1. September 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG,  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie  des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 71 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 400.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 8. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: a) 1 Messergriff (Asservat Nr. A011'674'047) b) 1 Messerklinge, abgebrochen (Asservat Nr. A011'669'899) c) 1 Handschuh, gelb (Asservat Nr. A011'674'354) d) 1 Airbag (Beifahrerairbag; Asservat Nr. A011'674'376) e) 1 Airbag (Fahrerairbag; Asservat Nr. A011'674'592) f) 1 Airbag (Fahrerairbag, Fuss/Knie; Asservat Nr. A011'674'616) 9. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Privatklägerin innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtu... a) 1 Schmuckanhänger, grün (Asservat Nr. A011'674'398) b) 1 herzförmiger Anhänger, silberfarben (Asservat Nr. A011'669'877) c) 1 Damen-Shorthose, grau (Asservat Nr. A011'669'902) d) 1 T-Shirt (Asservat Nr. A011'669'913) e) 1 T-Shirt, aufgeschnitten (Asservat Nr. A011'669'924) f) 1 Unterhose, nudefarben (Asservat Nr. A011'669'935) g) 1 Büstenhalter, altrosafarben (Asservat Nr. A011'669'946) 10. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtu... a) 1 Paar weisse Turnschuhe (Asservat Nr. A012'487'466) b) 1 Herrenhose, kurze Hose blau (Asservat Nr. A012'487'499) 11. Die unter K180717-009 / 73227948 sichergestellten Spurenasservate und Spurenträger sowie das sichergestellte Feuerzeug (hellblau mit einem Igel, Asservat Nr. A011'669'888) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägeri... 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, wird mit Fr. 28'859.30 (inkl. MwSt.; Fr. 7'500.– bereits ausbezahlt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 6'776.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs.... Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom (Eventual-)Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG (von Schuld und Strafe) freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (von Schuld und Strafe) freizusprechen. 5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG freizusprechen. 6. Gegen den Beschuldigten sei keine Landesverweisung anzuordnen (und auch keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorzunehmen). 7. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen, u.a. mit Schadenersatz für Lohnausfall von mindestens Fr. 9'000.– sowie mit einer Genugtuung von mindestens Fr. 200.– pro erlittenem Hafttag, jeweils zuzüglich Verzugszins von ... 8. Die Gerichtskosten und die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung (inkl. 7,7 % MWST) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten seien ihm per sofort zu übergeben, insbesondere das Paar weisse Turnschuhe (Asservat-Nr. A012'437'466) sowie die Herrenhose, kurze Hose blau (Asservat-Nr. A012'487'499). 10. Die Zivilforderungen der Geschädigten/Privatklägerin auf Leistung von Schadenersatz und/oder Genugtuung seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 11. Die Anträge der Anklägerin in der Anschlussberufung vom 10. Januar 2020 seien vollumfänglich abzuweisen. 1. Die Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen. 2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Dispositivziffern 1 sowie 3 - 17. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 1'200.–) und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 16. September 2019 bezüglich der Dispositivziffern 8-11 (Entscheide über sichergestellte Gegenstände), 14 (Kostenaufstellung) sowie 16 und 17 (Festsetzung von Anwal... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG,  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie  des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– und mit Fr. 400.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Umfangs ihres Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den We... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die G... 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____ für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Lagerbehörde betr. die Dispositivziffern 8-11 des erstinstanzlichen Urteils  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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