Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190543-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 15. Januar 2020
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 2. September 2019 (GG190013)
- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 2. September 2019, welches den Parteien am 3. September 2019 mündlich eröffnet worden war, meldete der Privatkläger A._____ bzw. sein Vertreter noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 44). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Privatkläger am 30. Oktober 2019 (Urk. 66/3) und seinem Vertreter am 7. November 2019 zugestellt (Urk. 70). Die hierorts eingegangene Berufungserklärung des Privatklägers datiert vom 18. November 2019 (Urk. 73) und wurde innert Frist eingereicht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde dem Privatkläger eine zehntägige Frist angesetzt, zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 77). Diese Verfügung wurde dem Privatkläger respektive seinem Vertreter am 31. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 78). Der Privatkläger hätte die Prozesskaution somit bis am 10. Januar 2020 leisten müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 89 Abs. 2 StPO). Innert Frist ging diese indes nicht ein. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 77) ist auf die Berufung des Privatklägers vom 3. September 2019 daher nicht einzutreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Privatkläger aufzuerlegen. 3. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine nennenswerten Aufwendungen und Auslagen angefallen (Urk. 81), weshalb dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 3. September 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. Januar 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 15. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 3. September 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.