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Zürich Obergericht Strafkammern 24.02.2020 SB190504

24 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·512 parole·~3 min·6

Riassunto

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190504-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin A. Götschi Beschluss vom 24. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Wicky, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 15. Juli 2019 (GB180026)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2019 Berufung an (Urk. 30). 2. Nachdem der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger das schriftlich begründete Urteil am 21. Oktober 2019 zugestellt worden war (Urk. 37), liess sie innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 44). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht (vgl. Urk. 45) Anschlussberufung (Urk. 48). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 24. Februar 2020 vorgeladen (Urk. 55 f.). 3. Die Beschuldigte liess die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung mit Eingabe vom 20. Januar 2020 zurückziehen (Urk. 57). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als durch Rückzug der Berufung und Wegfall der Anschlussberufung erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 500.– anzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2019 rechtskräftig.

- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 24. Februar 2020

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 24. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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