Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190407-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw Orlando
Urteil vom 30. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
ab 9. Juli 2020 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ bis 8. Juli 2020 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt MLaw T. Candrian, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
B._____ [Bank], Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend versuchte Erpressung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juni 2019 (DG190018)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Januar 2019 (Urk. 10301001) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen versuchten Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 330. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − 1-seitige handschriftliche Notiz "…" (Asservat Nr. A011'872'938), − 3-seitige "Vergleichsvereinbarung zwischen C._____ und der B._____ betreffend Privatkonto, Wertschriftendepot und Vertriebsentschädigungen" (Asservat Nr. A011'872'938) sowie − 3-seitiges "Protokoll Führungssitzung WA Private Banking International der B._____" (Asservat-Nr. A011'872'938).
- 4 - 5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin bis spätestens 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − Diverse Akten zu B._____, Agenda (Asservat Nr. A011'872'938; mit Ausnahme der unter Disp.-Ziff. 4 genannten Dokumente), − Sichtmappe rot mit Adressen etc. (Asservat Nr. A011'872'949) sowie − Taschenagenda (Asservat Nr. A011'872'950). Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. November 2018 beschlagnahmte, elektronisch gespeicherte und durch den Dienst IT-Operationen, Digitale Forensik (ITO-DF) der Kantonspolizei Zürich gesicherte Datenbestand unter der Referenz-Nummer 0690-2018 wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 18'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'580.00 Auslagen (Polizei) CHF 9'639.15 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 9'639.17 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. [Mitteilungen]
- 5 - 11. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte sei für die mehrfach versuchte Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und die mehrfach versuchte Verletzung des Bankgeheimnisses zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben und dem Beschuldigten eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. 4. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien dem Beschuldigten lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 61 S. 1) 1. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19.06.2019 sei wie folgt (teilweise) abzuändern: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB - der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB
- 6 - - des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG. 2. Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19.06.2019 sei wie folgt (teilweise) abzuändern: Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 330.– zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19.06.2019 zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. _____________________________
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juni 2019 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung am selben Tag mündlich eröffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 9 ff. und Urk. 21). Der Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 23), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 37) den Parteien am 21. resp. 22. August 2019 zugestellt wurde (Urk. 36/1-4). 2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. September 2019 erfolgte rechtzeitig (Urk. 39). Innert angesetzter Frist erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 44), wohingegen die Privatklägerin auf eine solche verzichtete (Urk. 45). 3. Die Parteien wurden zur mündlichen Berufungsverhandlung auf 30. Juni 2020 vorgeladen (Urk. 49), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Staatsanwalt MLaw Thomas Candrian als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie Frau D._____ für die Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Teilrechtskraft 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3;
- 8 - Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung, die Strafe und die Kostenauflage an (Dispositivziffern 1 alinea 1, 2 und 8). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ficht mit der Anschlussberufung die Schuldsprüche betreffend die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und das Vergehen gegen das Bankengesetz sowie die Sanktion an (Dispositivziffer 1 alinea 2 und 3 sowie Ziffer 2). Ihre Anschlussappellation richtet sich gegen die rechtliche Würdigung der Taten als Versuch. Schliesslich gilt der Vollzug der Sanktion infolge des engen Zusammenhangs mit dem Strafmass als mitangefochten (Dispositivziffer 3). Das vorinstanzliche Urteil bleibt somit nur bezüglich der Dispositivziffern 4 bis 6 (Beschlagnahmungen von Beweismitteln) sowie 7 und 9 (Kostenfestsetzung und Entschädigung amtliche Verteidigung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. Als Gegenstand des Berufungsverfahrens verbleiben somit sämtliche Tatvorwürfe (Schuldpunkt) und die Strafzumessung. 2. Rückweisungsantrag 1. Vorfrageweise beantragt der amtliche Verteidiger gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens (Urk.54/3; Prot. II S. 36 u. 37). Er begründet den Antrag hauptsächlich mit einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger. Diese habe keine Ergänzung der Beweismittel verlangt, nicht zu den vorhandenen Stellung genommen und habe sich inhaltlich nicht mit dem Anklagesachverhalt auseinandergesetzt (Urk. 54/3 S. 2 f. und S. 6). Ausserdem habe sich das einzige zum Vorwurf der versuchten Erpressung vorgetragene Argument zur Verteidigung als halt- und wirkungslos erwiesen und der damalige amtliche Verteidiger habe keine Eventualanträge zur Strafzumessung gestellt, obwohl der Be-
- 9 schuldigte die ihm vorgeworfene Verletzung von Geschäfts- und Bankkundengeheimnissen nicht bestritten habe (Urk. 54/3 S. 4 und 6). 2. Die Staatsanwaltschaft beantragte der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei abzuweisen (Urk. 54/3). 3.1. Gemäss Art. 409 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, wobei das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. Eine solche Rückweisung kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur absolut ausnahmsweise in Betracht und namentlich bei derart schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.H. und Urteil 6B_422/ 2017 vom 12. Dezember 2017 E.3.3.2). Fehlerhafte Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz stellen hingegen keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 m.H.). 3.2. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger
- 10 seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3.b). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden. Die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120 Ia 48 E. 2.c/d; Urteile des Bundesgerichts 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B_28/2018 E. 8.3; 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.1. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich anhand des vorinstanzlichen Plädoyers eine mangelhafte Verteidigungsleistung des damaligen amtlichen Verteidigers ergeben soll. Wie sowohl aus dem erstinstanzlichen Urteil als auch aus den diesbezüglichen Plädoyernotizen der Verteidigung hervorgeht, hat der damalige Verteidiger Einwände gegen die rechtliche Würdigung in Bezug auf die versuchte Erpressung erhoben (Urk. 19 S. 4 f.), hat die Vorinstanz dazu einlässlich Stellung genommen (Urk. 37 S. 24-26) und ist gar teilweise den Vorbringen gefolgt, so bezüglich der Frage der einfachen oder mehrfachen Tatbegehung. Inwie-
- 11 fern der damalige amtliche Verteidiger mit seinem Antrag auf Freispruch und der vorgebrachten Begründung eine nicht alleine auf die Entlastung des Beschuldigten gerichtete Interessenvertretung vorgenommen haben soll, erschliesst sich nicht. Ein sachlich nicht vertretbares, respektive offensichtlich fehlerhaftes, Prozessverhalten der Verteidigung ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt ein solches in Bezug auf die Vorwürfe der Geheimnisverletzungen vor, zumal der Beschuldigte diese nicht bestritt, wie selbst der aktuelle amtliche Verteidiger einräumt (Urk. 54/3 S. 4). Dem Verteidiger ist zudem in der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zuzugestehen (Urteil 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2). Grundsätzlich ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass für den Fall einer Verurteilung schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), in ihrem Plädoyer auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht. Von einer offenkundigen und schwerwiegenden Vernachlässigung der Verteidigerpflichten kann in einem solchen Fall nicht die Rede sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2; 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 3.1 [übersetzt in: Pra 2010 Nr. 104 S. 708]). In casu verfolgte die damalige Verteidigung des Beschuldigten vor Vorinstanz ganz offensichtlich die Strategie eines vollumfänglichen Freispruchs. In Anbetracht des Umstandes, dass der Vorwurf der versuchten Erpressung bei einer allfälligen Verurteilung im Hinblick auf das Strafmass das klar schwerwiegendere Delikt darstellte, ist es der Verteidigung nicht zu verdenken, wenn sie im Interesse des Beschuldigten ganz auf Ausführungen zur Strafzumessung verzichtete. Ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt nicht vor, zumal die Berufungsinstanz hinsichtlich des Strafpunktes über umfassende Kognition verfügt und eine solche im Falle des Schuldspruchs von Amtes wegen selbst vorzunehmen hat.
- 12 - 4.2. Das hat zur Folge, dass das vorinstanzliche Gericht aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht eingreifen musste, da eine offensichtliche krasse Pflichtverletzung des Verteidigers in dieser Konstellation gerade fehlte. Damit fällt auch eine Rückweisung an das Bezirksgericht Zürich nicht in Betracht, da das vorinstanzliche Verfahren nicht an einem derart schwerwiegenden Mangel leidet, der nicht durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden könnte. Im Gegenteil spricht der Grundsatz des Beschleunigungsgebots und der Umstand der vorliegenden uneingeschränkten Kognition der Rechtmittelinstanz gegen eine Rückweisung des Verfahrens. Das trifft auch bezüglich allfälliger Beweisanträge zu, zumal im Rechtsmittelverfahren erneut – auch neue – Beweisanträge gestellt werden können und sich die Parteivertreter nochmals vollumfänglich zur Sache äussern können. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist unter diesen Umständen abzusehen. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Verteidigung im Zusammenhang mit sprachlichen Mängeln im Plädoyer der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie weitere in diesem Zusammenhang ergangene Mutmassungen unter dem Titel der nichtwirksamen Verteidigung unangebracht und in keiner Weise weiterführend sind (Urk. 54/3 S. 4 N 6). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A) Vorbemerkungen zum Beweisverfahren 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung und die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 11-15) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) ist ergänzend bzw. präzisierend zum vorinstanzlichen Urteil auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver-
- 13 ankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) hinzuweisen: Danach findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). 2. Die einzelnen im Recht liegenden Beweismittel (Urk. 37 S. 7-9) wurden ebenso wie die zusammengefassten Aussagen der Befragten im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 37 S. 15-17, S. 20 f.), worauf ebenfalls vorab verwiesen werden kann. Auf die einzelnen im Recht liegenden Beweismittel, welche die Vorinstanz auch in ihre Würdigung einbezogen hat, wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser
- 14 - Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten oder dessen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). B) Anklagepunkt 1: Erpressung (Versuch) 3. Anklagevorwurf Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 11. Januar 2019 vorgeworfen, er habe als Relationship Manager Private Banking International im Team … Deutschland im Range eines Direktors der B._____ (B._____) in Gesprächen mit Organen bzw. Mitarbeitern der B._____ zwischen dem 6. und dem 10. September 2018 damit gedroht, die von ihm über Unregelmässigkeiten der B._____ angelegte Dokumentation Dritten, darunter der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zukommen zu lassen, sofern ihm die B._____ nicht innert kurzer Frist die Summe von fix Fr. 500'000.– leiste. Den Entschluss dazu habe der Beschuldigte gefasst, nachdem er nicht länger für die B._____ habe arbeiten wollen. Auf diese Geldzahlung habe der Beschuldigte unter keinem Titel einen Anspruch gehabt. Auch sein Arbeitsvertrag sei keine Grundlage dazu gewesen, erst recht nicht, da er diesen mit Kündigungsschreiben vom 6. September 2018 selbst gekündigt habe. Mit dieser unzulässigen Androhung der Offenlegung seiner Dokumentation an Dritte habe er sich zulasten der B._____ ungerechtfertigt bereichern wollen, jedoch sei nach Beginn der Tat der zur Vollendung gehörende Erfolg nicht eingetreten, weil die B._____ den geforderten Geldbetrag von Fr. 500'000.– nicht bezahlt habe (Urk. 10301001 ff.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten eine mehrfache Deliktsbegehung vor, da er zwar grundsätzlich einen einmaligen Willensentschluss gefasst, diesen jedoch in jedem Ge-
- 15 spräch mit den drei Personen neu aktiviert und gegenüber E._____ gar die Drohkulisse erweitert habe (Urk. 18 S. 10 f.). 4. Vorinstanz Die Vorinstanz hielt entgegen der Anklage dafür, dass es sich vorliegend trotz dreier Gespräche, anlässlich welcher der Beschuldigte mit der Weitergabe der Dokumentation über die von ihm bemängelten Bankinterna gedroht habe, um einen einheitlichen Willensentschluss gehandelt habe und alle Gespräche von diesem getragen seien, weshalb sie den Beschuldigten statt der mehrfachen lediglich der einfachen Tatbegehung schuldig sprach (Urk. 37 S. 24, 27 und 50). Da dieser Schuldspruch lediglich vom Beschuldigten angefochten wurde und die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung nicht auf diesen Punkt ausdehnte (Urk. 61), ist zufolge des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO die Berufungsinstanz auf die Prüfung der einfachen Tatbegehung beschränkt. Es muss daher vorliegend offen bleiben, ob nicht eine mehrfache Deliktsbegehung vorliegt, nachdem der Beschuldigte am 6. September 2018 tatsächlich nacheinander zu zwei Bankmitarbeitern ging (um 16.15 Uhr zu F._____ [Urk. 50201004], danach zwischen 17.00 und 18.00 Uhr zu G._____ [Urk. 50201035]), ohne dass diese vom jeweils anderen Gespräch Kenntnis hatten und nur die Telefongespräche mit E._____ effektiv durch die Mitteilung seitens F._____ ausgelöst worden sind (Urk. 50201011, 50201017 und 50201003). 5. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt, indem er geltend macht, er habe einen (arbeits-)rechtlichen Anspruch auf die von ihm geforderte Summe von Fr. 500'000.– für die totale Kompensation der beruflichen Wiedereingliederung, entsprechend zwei Jahreslöhnen. Infolge des gesundheitlich und vom Arbeitsstil her nicht mehr zumutbaren Arbeitsverhältnisses habe er seine Stelle bei der B._____ gekündigt, woraus ihm Schaden entstanden sei, da er sich habe komplett neu orientieren müssen und sich bewusst gewesen sei, dass seine Zukunft auf der Bank beendet sei (Prot. I S. 8 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er nie einen Konnex zwischen
- 16 der Forderung von Fr. 500'000.– und der Aufarbeitung der Missstände in der Bank hergestellt habe (Prot. II S. 18, S. 25). Die Verteidigung bestreitet im Wesentlichen den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Konnex zwischen einer Anzeige bei der Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) und der Deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) und der vom Beschuldigten gestellten Forderung von Fr. 500'000.–. Die Verknüpfung des vom Beschuldigten geäusserten Verzichts auf eine Anzeige und der Forderung, die B._____ müsse dem Beschuldigten Fr. 500'000.– bezahlen, gehe auf ein Missverständnis des Bankratspräsidenten zurück. Dieser habe nicht realisiert, dass es sich bei der Entschädigungsforderung um separate, auf arbeitsrechtlichen Grundlagen beruhende Ansprüche des Beschuldigten gehandelt habe. Nach der Vorstellung des Beschuldigten sei der Verzicht auf eine Anzeige der Bank bei den Aufsichtsbehörden einzig davon abhängig gewesen, ob die Bank die Missstände seriös abkläre und den Sachverhalt selbst aufarbeite (Urk. 60 S. 11, S. 18, S. 19). 6. Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz nahm eine sorgfältige und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor, die überzeugt (Urk. 37 S. 15-20) und welche daher vollumfänglich dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Darstellung versteht sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 1. Es ist ihr insbesondere auch darin zu folgen, dass die Aussagen der Auskunftspersonen F._____, Präsident des Bankrates der B._____, von G._____, direkter Vorgesetzter des Beschuldigten, und E._____, General Counsel der B._____, als glaubhaft zu qualifizieren sind, da sie in sich konsistent sind und untereinander sowie mit den erstellten Aktennotizen übereinstimmen. Dass die handschriftliche Notiz von F._____ aufgrund ihrer Unmittelbarkeit besonders authentisch und aussagekräftig ist, trifft ebenfalls zu. Dagegen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen seiner Forderung und einer internen Aufarbeitung der von ihm gemeldeten Missstände bzw. zwischen seiner Forderung und einer angeblichen Abgangsentschädigung als unglaubhaft und stehen im Widerspruch zu den übrigen übereinstimmenden Aussa-
- 17 gen der Auskunftspersonen sowie der Daten aus dem Extraktionsbericht des iPhones. Mit der Vorinstanz ist dem Urteil als erstellt zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte die Bekanntmachung von Erträgen der von der Bank seiner Ansicht nach illegal akquirierten Kunden und weiteren Regelverstössen in seiner Abteilung in Bezug auf deutsche Kunden gegenüber der schweizerischen und deutschen Bankenaufsicht ankündigte und sich davon überzeugt zeigte, dass dies einen grossen Knall auslösen werde, der das Image der Staatsbank massiv angreifen werde. 2. Es ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen und der Aktennotizen zweifelsfrei ergibt, dass der Beschuldigte sein Stillschweigen über die von ihm kritisierten internen Missstände von der Zahlung der durch ihn geforderten Fr. 500'000.– abhängig machte. Dies wird in der Tat gestützt durch die SMS- Nachrichten des Beschuldigten an seine Ehefrau. Diese widerspiegeln einerseits seine Gedanken vor der Tat und belegen die Forderung des verlangten Betrages sowie die Androhung eines Riesenskandals (Urk. 37 S. 19 f.). Sie bekräftigen aber auch die Aussage der Auskunftsperson E._____ (Urk. 502010188) und machen diese umso glaubhafter, als die von ihm in der Aktennotiz vom 10. September 2018 festgehaltene, nicht alltägliche und daher sehr authentische und individuelle Formulierung des Beschuldigten, dass die "Kanonen stehen" würden (Urk. 60101022), exakt mit dessen eigener Wortwahl im SMS vom 6. September 2018 an seine Ehefrau übereinstimmt (Urk. 30101097). Zudem sagte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme selbst aus, er habe E._____ gesagt, dass Geld nicht seine primäre Absicht und der Betrag eine Diskussionsbasis gewesen sei (Urk. 501010009), was ein starkes Indiz dafür darstellt, dass nicht nur die Aufarbeitung der kritisierten Missstände, sondern auch der Erhalt des Geldes durch die Bank ein klares Ziel des Beschuldigten war. Der SMS-Chatverlauf zeigt ausserdem eindeutig auf, dass der Beschuldigte am 6. September 2018 mit der B._____ als Arbeitgeberin abschliessen wollte, weil er nicht mehr zufrieden war: "Danke, das hat keine Zukunft hier"; "Ich kann das nicht mehr länger hinnehmen, ich fordere Fr. 500'000.– !!!"; "Ich denke, heute wird mein letzter off. Arbeitstag sein!!!"; "Nach diesem Mittagessen reicht es mir, Ende Feuer!!! Jetzt kommen die
- 18 - Kanonen von Navarone!!!" (Urk. 30101097); "Heute schreibe ich die Kündigung, er war paff!!!" (Urk. 30101096). 3. Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zu folgen, dass das Behändigen und Fotografieren der Dokumente sowie die SMS-Nachrichten an seine Ehefrau auf eine geplante Tat schliessen lassen (Urk. 37 S. 20). Entsprechend schrieb die Ehefrau dem Beschuldigten in Bezug auf dessen Termin vom 6. September 2018 bei F._____ "Opsla… Bin ja gespannt!" und "Du machst das Richtige und wirst alles bestens machen…" (Urk. 30101098) oder "Was auch rauskommt, Du hast meine vollste Unterstützung!" bzw. auch "[…] Du weisst was Du machst und Du kannst reden. ich vertraue DIR" und nach dem SMS betreffend die Kanonen von Navarone: "Go for it!" (Urk. 30101097). Für eine geplante Tat spricht zudem, dass sich der Beschuldigte nach eigener Aussage durch einen Rechtsanwalt einer Rechtsschutzversicherung in Bezug auf seinen arbeitsrechtlichen Anspruch bereits in der zweiten Augusthälfte 2018 hat beraten lassen (Urk. 50101008; 50101014; 50101018; 50101020; Urk. 50101036). Die genannten SMS drängen zudem den Schluss auf, dass der Beschuldigte sein Vorgehen nicht nur plante, sondern auch mit seiner Ehefrau besprochen hatte, die ihn darin unterstützte und sein Vorgehen guthiess. Solches sagte er selbst aus (Urk. 50101034) und äusserte dies aber auch gegenüber seinem direkten Vorgesetzten, welcher angab, der Beschuldigte habe ihm gegenüber finanzielle Schwierigkeiten verneint und auf entsprechende Frage geantwortet, er habe das von ihm geplante Vorgehen ausgiebig mit seiner Frau besprochen (Urk. 50201036). Auf diese Aussage der Auskunftsperson ist ohne weiteres abzustellen, zumal sich auch deren übrige Aussagen als mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmend und daher als glaubhaft erwiesen. 4. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen und ihrer sich damit deckenden Aktennotizen wird deutlich, dass der Beschuldigte mit seiner Bekanntgabe, er werde die Missstände an die deutsche und die schweizerische Aufsichtsbehörde melden, die kontaktierten Bankmitarbeiter unter Druck setzte. So berief der Bankratspräsident, F._____, noch am gleichen Abend eine Sitzung für den Folgetag um 7.00 Uhr morgens mit dem General Counsel und dem Leiter Wealth Management ein und hielt anschliessend um 8.00 Uhr eine
- 19 ausserordentliche Bankpräsidiumssitzung ab, worauf er den Auftrag erteilte, die FINMA über dieses Verfahren zu informieren (Urk. 50201003, 50201007, 50201011-12), was den ausgelösten Druck bereits deutlich macht. Ausserdem sagte er dem Beschuldigten explizit, er fühle sich durch ihn erpresst (Urk. 50201005). Warum der Beschuldigte gerade zu ihm und nicht zu seinem Vorgesetzten gekommen sei, habe ihm der Beschuldigte nicht beantwortet. Er habe es sich so erklärt, dass er ihn zuvor schon zweimal kurz getroffen gehabt habe und der Beschuldigte offenbar den Eindruck gehabt habe, er könne ihm die Fr. 500'000.– verschaffen (Urk. 50201006). Die ausgeübte Drucksituation wird auch von E._____ bestätigt, der als General Counsel im Nachgang zum Gespräch zwischen dem Bankratspräsidenten und dem Beschuldigten mit diesem Kontakt aufgenommen hatte (Urk. 50201017). Insbesondere im zweiten Gespräch habe der Beschuldigte deutlich Druck ausgeübt, sich einer martialischen Sprache bedient, von geladenen Kanonen gesprochen und gesagt, er habe auch drei Anwälte informiert und werde nicht zögern, Behörden zu informieren oder auch die Polizei. Er habe ihm dann eine Frist von zwei Wochen für die Zahlung von Fr. 500'000.– genannt und dass er lostreten werde, sollte die Zahlung nicht eingehen (Urk. 50201018). Die relativ apodiktische Forderung verbunden mit der Fristansetzung habe er, so E._____ weiter, als eine echte Drucksituation empfunden, da ihm der Beschuldigte weder die Entscheidung überlassen habe, wie lange er diesen Vorwürfen nachgehen könne, noch eine andere Entscheidungsfreiheit und ausserdem sei auch immer unklar gewesen, was genau passiere, da der Beschuldigte gesagt habe, er werde zu den Behörden und zur Polizei gehen, es würden auch Personen involviert werden und das werde eine "grosse Geschichte" geben (Urk. 50201020). Dies bestätigt auch der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten, der aussagte, der Beschuldigte habe im Weigerungsfalle angekündigt, er werde mit voller Härte gegen die Bank vorgehen (Urk. 50201036). Der Beschuldigte gab denn auch in der Einvernahme vom 25. September 2018 zu, Druck gemacht zu haben, dass diese Missstände behoben würden (Urk. 50101023) und räumte ein, dass ihm F._____ am Ende ihres Gesprächs vom 6. September 2018 gesagt habe, er solle es nicht noch einmal wiederholen, sonst fühle er sich erpresst oder bedroht (Urk. 50101019). Selbst wenn er gleich anschliessend baga-
- 20 tellisierend angibt, am Ende des Gesprächs sei dies offenbar noch nicht der Fall gewesen, lässt bereits die Formulierung seiner eigenen Deposition darauf schliessen, dass er die Androhung bzw. Erpressung zuvor doch schon einmal geäussert hatte. Im gleichen Sinne sagte er bereits davor in der gleichen Einvernahme aus, der Bankratspräsident habe am Ende des Gesprächs gesagt, er habe ihn verstanden; er müsse sich also nicht wiederholen, denn wenn er das täte, müsste er diese Vorwürfe dann noch als Drohung verstehen (Urk. 50101009). Dass F._____ jedoch die Mitteilungen des Beschuldigten tatsächlich bereits bei dessen erster Äusserung – und nicht erst nach deren Wiederholung – als Drohung bzw. Erpressung, verstand, stimmt denn auch überein mit seiner eigenen Aussage und seiner Aktennotiz. Schliesslich gibt der Beschuldigte auch zu, dass er gegenüber E._____ erklärt habe, dass er sich im Falle einer Zahlung seitens der Bank an die Stillhaltevereinbarung halten würde (Urk. 50101026). Dass er diese Aussage bei weiteren Nachfragen und auf Vorhalt der Aktennotiz der Auskunftsperson E._____ relativiert und abwiegelnd geltend macht, die Forderung stehe im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht (Urk. 50101027), vermag das schlüssige Bild, das sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen, der Aktennotizen, der SMS-Nachrichten des Beschuldigten und seiner Ehefrau ergeben, nicht zu erschüttern. 5. Es verbleibt somit angesichts des Beweisergebnisses mit der Vorinstanz kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignete, wie in der Anklageschrift dargestellt (Urk. 37 S. 20). Das betrifft namentlich auch den Konnex zwischen der Forderung der Fr. 500'000.– gegen den Verzicht auf Weitergabe der gesammelten Dokumentation über die vom Beschuldigten bemängelten internen Missstände an Dritte, insbesondere die BaFin und die FINMA. Schliesslich bleibt festzustellen, dass entgegen der bagatellisierenden Behauptung des Beschuldigten, bei den Fr. 500'000.– handle es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch, statt dessen gestützt auf die glaubhaften Aussagen (Urk. 50201005 und 50201036) und Aktennotizen der Auskunftspersonen (Urk. 70301012; 20101011- 14) mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte in diesen Betrag den 1 ½-fachen Jahreslohn sowie die Erträge der von der B._____ angeblich illegal akquirierten Kunden einrechnete und dies gegenüber seinen Ge-
- 21 sprächspartnern auch so begründet hat (Urk. 18 S. 10). Gemäss dem Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der B._____ vom 13. Oktober 2016 betrug denn auch der Jahreslohn Fr. 180'000.– (Urk. 40101044), mit welchem alleine der Gesamtbetrag nicht zu erklären ist. 6. Ferner ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Beweismittel nicht plausibel, dass die Verknüpfung des Verzichts auf eine Anzeige der bankinternen Missstände bei der FINMA und BaFin durch den Beschuldigten und der gestellten Forderung von Fr. 500'000.– auf ein Missverständnis des Bankratspräsidenten zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang verstrickt sich der Beschuldigte zum einen in einen offenkundigen Widerspruch, zumal er an der Berufungsverhandlung aussagt, es treffe nicht zu, dass er gegenüber Vertretern der B._____ gesagt habe, er werde die FINMA über die Vorgänge bei der B._____ informieren (Prot. II S. 15). Diese Aussage lässt sich nicht mit dem heute vorgebrachten Einwand vereinbaren, es handle sich bei der Verknüpfung der durch den Beschuldigten in Aussicht gestellten Anzeige bei der FINMA und bei der BaFin mit der gestellten Geldforderung um ein Missverständnis. Ferner lässt sich die Behauptung, es handle sich um ein Missverständnis, in eine Reihe vorgeschobener Erklärungsversuche des Beschuldigten für die gestellte Forderung von Fr. 500'000.– einreihen. So hat der Beschuldigte die Höhe seiner Forderung gegenüber dem Bankratspräsidenten mit ungerechtfertigten Erträgen der illegal erwirtschafteten Kundengelder plus 1 ½ Jahresgehältern begründet (Urk. 60101020). Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete die Verteidigung die Forderung neu mit dem Grundsalär des Beschuldigten und den diesem zustehenden Boni (Prot. II. S. 45). An anderer Stelle in der Berufungsbegründung wird dann wiederum geltend gemacht, es sei dem Beschuldigten geraten worden, einen Schadenersatzanspruch gegenüber der B._____ infolge Täuschung beim Vertragsabschluss und Verletzung von Aufklärungs- und Fürsorgepflichten geltend zu machen (Urk. 60 S. 17). Dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen sein soll, für seine Forderung habe eine arbeitsvertragliche Grundlage bestanden, kann zwar nicht widerlegt werden, jedoch erscheint es gerade aufgrund des von der Verteidigung selbst angeführten Standpunktes, der Beschuldigte habe für sich mangels eines nennenswerten Kundenportefeuilles bei der B._____ im Bankenwesen keine be-
- 22 rufliche Zukunft gesehen (Urk. 60 S. 16 N 36), als plausibler, dass der Beschuldigte Fr. 500'000.– infolge bestehender Ungewissheit über sein berufliches Fortkommen forderte. Dafür, dass seitens des Bankratspräsidenten tatsächlich ein Missverständnis bestanden hätte, ergeben sich hingegen keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten. Hätte ein solches tatsächlich vorgelegen, so hätte der Beschuldigte ein solches auch ohne weiteres ausräumen können, zumal ihm der Bankratspräsident gemäss Aktennotiz mitteilte, dass er sich erpresst fühlte (Urk. 60101020). Dies tat er aber eben gerade nicht, sondern er konfrontierte nach dem Gespräch mit dem Bankratspräsidenten ebenfalls seinen direkten Vorgesetzten sowie den General Counsel mit seiner Forderung. Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt nicht darauf schliessen, dass der Bankratspräsident einem Missverständnis unterlegen wäre. Das Vorbringen des Beschuldigten, der Bankratspräsident sei einem Missverständnis unterlegen, ist vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 7. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Tatvariante der Schweigegelderpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch die Ankündigung, er werde etwas bekanntmachen, anzeigen oder verraten, was ihm oder einer ihm nahestehenden Person nachteilig ist, veranlasst, sein Schweigen durch Vermögensleistungen zu erkaufen. Solche Umstände können wahr oder unwahr sein sowie ein strafbares oder strafloses Verhalten betreffen. Entscheidend ist, dass die Bekanntgabe der Tatsache für das Opfer ernstliche Nachteile mit sich bringen würde, unabhängig davon, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 106 IV 125 E. 2a; 105 IV 120 E. 2a; WEISSENBERGER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB II], N 14 zu Art. 156; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 305).
- 23 - 1.2. Bei Art. 156 StGB ergibt sich die Rechtswidrigkeit grundsätzlich bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren, um dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt zugleich, dass eine Erpressung auch bei Drohung mit rechtmässigen Mitteln vorliegen kann. Das trifft etwa zu, wenn der Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes Verhalten androht – wie z. B. Strafanzeige zu erstatten – der erhobene Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt ist (6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2; 6B_411/2009 vom 18. August 2009 E. 3.2; WEISSENBERGER, BSK StGB II, N 21 zu Art. 156; TRECHSEL/CRAMERI in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 156), aber auch dann, wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2.2; 6B_402/2008 vom 6. November 2008 E. 2.4.2.3; je mit Hinweisen; WEISSENBERGER, BSK STGB II, N 22 zu Art. 156). 1.3. Die Nötigung des Täters muss das Opfer zu einem Verhalten bestimmen, durch das es sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, sei es durch eine Verminderung der Aktiven, eine Erhöhung der Passiven, eine Nicht- Erhöhung der Aktiven oder eine Nicht-Verminderung der Passiven (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2.3). Die Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen ihren Elementen voraus, mithin muss die nötigende Handlung ursächlich für die Vermögensverfügung des Erpressten und diese ursächlich für den Vermögensschaden sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2.4; WEISSENBERGER, BSK StGB II, N 29 zu Art. 156; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3. Aufl. 2010, N 21 zu Art. 156 StGB). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögens-
- 24 verminderung unmittelbar herbeiführt (vgl. nur STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl. 1995, § 15 N. 33 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet Unmittelbarkeit, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist – namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. – auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt (BGE 126 IV 113 E. 3a zum Betrug; mit Hinweisen). In diesem Sinne ist nach WEISSENBERGER und entgegen einem Teil der Lehre nur zu verlangen, dass der Erpresste an der Vermögensverschiebung in irgendeiner Form mitwirkt und der Täter auf diesen Beitrag aus der Sicht des Opfers angewiesen ist (WEISSENBERGER, BSK StGB II, N 27 zu Art. 156; Im Ergebnis damit übereinstimmend: TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 9 zu Art. 156; CORBOZ, a.a.O., N 18 und 25 zu Art. 156 StGB). 1.4. Subjektiv ist Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2.5). 2.1. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass das vom Beschuldigten angekündigte Verhalten für das Opfer, vorliegend die B._____, ernstliche Nachteile im Sinne des Tatbestandes zur Folge gehabt hätte, wenn es denn umgesetzt worden wäre (Urk. 37 S. 24 f.). Die Drohung mit einem aufsichts- oder gar strafrechtlichen Verfahren bedeutet für die Betroffenen immer eine erhebliche Belastung, die unabhängig davon, ob sich die Vorwürfe erhärten oder nicht, geeignet ist, eine verständige Person in der Lage des Geschädigten gefügig zu machen, womit sie gemäss den üblichen gesellschaftlichen Massstäben klarerweise als ernstlich im Sinne des Tatbestandes zu qualifizieren sind (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa und Urteil des Bundesgerichts 6B_411/ 2009 vom 18. August 2009 E. 3.3). Vorliegend kündigte der Beschuldigte aufsichts- und strafrechtliche Verfahren in der Schweiz und in Deutschland resp. das Publikmachen von bankinternen Missständen bezüglich
- 25 deutschen Bankkunden gegenüber unbekannten Empfängern an, so dass Ruf und Vermögen der B._____ durch die vom Beschuldigten angedrohten Untersuchungen jedenfalls ernsthaft gefährdet waren. 2.2. Dass dem Beschuldigten kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Zahlung von Fr. 500'000.– im Falle seiner eigenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wie vorliegend zusteht, ergibt sich einerseits aus seinem Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2016, der nichts Entsprechendes vorsah (Urk. 40101044), was im übrigen auch der Beschuldigte einräumte (Urk. 50101020), und entspricht andererseits mit der Vorinstanz der Rechtslage (Urk. 37 S. 25). Der Beschuldigte erfüllte somit vorliegend den objektiven Tatbestand bereits, indem er die B._____ mittels seiner Androhung dazu bewegen wollte, ihm einen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Umfang von Fr. 500'000.– zu verschaffen, auf den er keinerlei Anspruch hatte. Damit erübrigt es sich, das Vorgehen des Beschuldigten hinsichtlich der in Aussicht gestellten Anzeige bei der FINMA bzw. der BaFin auf seine Rechtmässigkeit hin zu prüfen (Urk. 60 S. 16, S. 22). 2.3. Das Verhalten des Beschuldigten war – das vollendete Delikt vorausgesetzt – kausal für die Mitwirkung der von ihm über die Bedrohungslage seiner Bekanntmachung im Falle der Weigerung der B._____ in Kenntnis gesetzten Bankmitarbeiter daran, dass die B._____ den geforderten Betrag an den Beschuldigten bezahlt, ohne dass es einer weiteren Handlung des Beschuldigten bedurft hätte. Ganz in der Absicht des Beschuldigten, dass die angegangenen Bankangestellten die für die Auszahlung notwendigen Schritte intern einleiten würden, hatte er sich denn auch an diese gewandt und an sie die Forderung und damit seine Bedingung für sein Schweigen nach aussen gestellt. Der Beschuldigte war auf die Mitwirkung der von ihm kontaktierten Bankmitarbeiter angewiesen, da sie aufgrund ihrer Stellung den Beschuldigten oder dessen Aufgabenbereich kannten bzw. für Beanstandungen zuständig und somit in der Lage waren, das Potenzial der Bedrohung einzuschätzen, wodurch der Beschuldigte den beabsichtigten Druck auf die Zahlungswilligkeit ausübte. Dass dem so war, ergibt sich aus den auch diesbezüglich eindeutigen Aussagen der Auskunftspersonen. Die eigentliche Zahlungsanweisung zugunsten des Beschuldigten hätte somit vorliegend von irgend-
- 26 einem Bankangestellten vorgenommen werden können, ohne dass dadurch die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung von der Bank als Opfer zum Beschuldigten als Täter durch die dafür notwendigen internen Einzelakte aufgehoben worden wäre. In diesem Sinne erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die Frage, ob der konkret kontaktierte Mitarbeiter der Bank einzelzeichnungsberechtigt ist oder nicht, überhaupt keine Rolle spielt und sich die Erpressungsbotschaft eigentlich an die B._____ und nicht an die kontaktierten Mitarbeitenden richtete (Urk. 37 S. 25). 2.4. Auch bezüglich des subjektiven Tatbestandes kann auf die vollumfänglich zutreffende rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 26). Die konkreten Tatumstände lassen angesichts des Beweisergebnisses keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte im Wissen um das Fehlen eines Rechtsanspruchs die Summe von Fr. 500'000.– von der B._____ im Zusammenhang mit seiner Kündigung beschaffen wollte, da er sich darüber im Klaren war, letztmals als Banker gearbeitet zu haben, wie sich aus dem SMS- Chatverlauf mit seiner Ehefrau ergibt (Urk. 30101096), aber auch aus seinen eigenen Aussagen (Urk. 50101008). So plante der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau, wieder ins Bündnerland zu ziehen, wo gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich ein Zweitwohnsitz in … H._____, I._____ …, bestand (Urk. 30101010), und sich selbständig zu machen. Das ergibt sich aus der SMS der Ehefrau vom 28. August 2018 an den Beschuldigten, worin sie im offensichtlichen Zusammenhang mit Problemen am Arbeitsplatz schrieb "Eben… Dann halt…Ich glaube an DICH und daran, dass wir eine Existenz aufbauen können" (Urk. 30101105) und derjenigen vom 9. September 2018, wonach sie sich freue, bald I._____ … wieder ihr Zuhause zu nennen (Urk. 30101096). Dies wird ausserdem durch die SMS vom 14. September 2018 von J._____ an den Beschuldigten bestätigt, der zur Selbständigkeit als externer Vermögensverwalter gratuliert und mitteilt, von seiner Mutter gehört zu haben, dass sie wieder nach H._____ zügeln werden (Urk. 30101094). Dieser Ortswechsel, zusammen mit der vom Beschuldigten nach eigenen Angaben geplanten selbständigen Tätigkeit bestehend aus einer "Kombination von Bed and Breakfast sowie … Winebar" und seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit (Urk. 30101093 [SMS-Antwort an J._____])
- 27 stellen ebenfalls starke Indizien dafür dar, dass sich der Beschuldigte auf dem Wege der Erpressung zusätzliche finanzielle Mittel für den Aufbau einer neuen Existenz beschaffen wollte. Gegen die Annahme, dass der Beschuldigte tatsächlich von einem arbeitsrechtlichen Anspruch ausgegangen sein sollte, spricht, dass er die Privatklägerin wissentlich und willentlich unter Druck gesetzt hat, Fr. 500'000.– innert Frist an ihn zu bezahlen, um im Gegenzug Stillschweigen über angebliche Missstände im Geschäftsgebaren der Privatklägerin zu bewahren. Die zielgerichtete und hartnäckige Vorgehensweise des Beschuldigten, die er dadurch zu Tage förderte, dass er verschiedene Führungspersonen mit seinem Ansinnen konfrontierte, ist in diesem Zusammenhang als weiteres Indiz für die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Im Ergebnis verbleibt aufgrund der konkreten Tatumstände kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte die erpresserische Tathandlung mit Wissen und Willen, somit vorsätzlich, beging. 2.5. Da die B._____ jedoch die Zahlung an den Beschuldigten verweigerte, obwohl dieser von seiner Seite alles zur Erfüllung des Tatbestandes Notwendige unternommen hatte, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein vollendeter Versuch einer Erpressung vor, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 37 S. 26 f.). 3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. C) Anklagepunkt 2: Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG) 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt zusammengefasst vorgeworfen, er als Angestellter der B._____ habe seine Pflicht zur Wahrung geheim zu haltender Tatsachen, namentlich von Geschäfts- und Bankkundengeheimnissen, verletzt, indem er am 9. September 2018 mit seinem iPhone verschiedene in der Anklageschrift einzeln und detailliert aufgeführte Dokumente, welche ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der B._____ zur Kenntnis gelangt waren
- 28 bzw. welche er selbst erstellt hatte und inzwischen in seiner Wohnung aufbewahrte, fotografiert und knapp 20 Minuten später per MMS an seine Ehefrau gesendet habe (Urk. 10301004 ff.). 2. Vorinstanz Die Vorinstanz folgte der Anklagebehörde nur teilweise und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache versuchte Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und mehrfaches versuchtes Vergehen gegen das BankG, weil trotz Erfüllung sämtlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale der Erfolg bestehend in der Kenntnisnahme der Geschäfts- und Bankgeheimnisse durch die Ehefrau nicht eingetreten sei (Urk. 37 S. 31 und 34 f.). 3. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft hingegen hält fest, tatbestandsmässig sei bereits, dass der Beschuldigte seiner Frau die Kenntnisnahme ermöglicht habe. Die Tathandlung bei den Geheimnisverratsdelikten bestehe darin, Unbefugten ein Geheimnis zumindest so zugänglich zu machen, dass diese die tatsächliche Möglichkeit erhielten, vom Geheimnis Kenntnis zu nehmen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme durch Dritte ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmals des Verratens bzw. Offenbarens hingegen nicht vorausgesetzt (Urk. 61 S. 7). Ausserdem habe die Ehefrau entgegen der Vorinstanz durchaus Kenntnis von den Dokumenten genommen, da sie dem Beschuldigten nach Erhalt der Fotos per SMS zurückschrieb "Ich glaube teilweise sind die Bilder nicht scharf" (Urk. 18 S. 11; Urk. 61 S. 9). Sie beantragt entsprechend einen Schuldspruch wegen vollendeter Tatbegehung gemäss Anklageschrift (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte gab zu, die fraglichen Fotos der Dokumente an seine Ehefrau geschickt zu haben, wendete aber ein, seine Ehefrau sei für ihn keine "Drittperson". Auch bejahte der Beschuldigte in derselben Einvernahme, dass er sich Gedanken darüber gemacht habe, ob er sich aufgrund der Sicherung bzw. Behändigung dieser Dokumente bereits strafbar gemacht habe (Urk. 50101050). Mithin ficht er diesen Schuldspruch mit seiner Berufung nicht an.
- 29 - 4. Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz nahm auch hier eine nachvollziehbare und überzeugende Beweiswürdigung vor (Urk. 37 S. 20-22), auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die einzige Abweichung zur Vorinstanz die Frage betrifft, ob der Inhalt der Dokumente der Ehefrau des Beschuldigten zur Kenntnis gelangten oder nicht, welche die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung beantwortet (Urk. 37 S. 29 f. und S. 31 sowie S. 34 und 35). 1. Zutreffend fasst die Vorinstanz zusammen, dass die in der Anklageschrift dargelegten Inhalte der drei Dokumente "…" (Urk. 40101065), "Vergleichsvereinbarung zwischen C._____ und der B._____ betreffend Privatkonto, Wertschriftendepot und Vertriebsentschädigungen" (Urk. 40101061-64) und "Protokoll Führungssitzung WA Private Banking International der B._____" vom 14. August 2018 (Urk. 401010666–68) aufgrund der beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumente (Urk. 40101021-22); sowie den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten beweismässig erstellt sind (Urk. 37 S. 21). 2. Auch bezüglich des vom Beschuldigten eingestandenen Fotografierens und Verschickens der Fotos an seine Ehefrau per MMS nahm die Vorinstanz eine zutreffende Beweiswürdigung vor, die sich mit der Aktenlage deckt. Da für die rechtliche Würdigung wesentlich, sei hier lediglich nochmals auf die Reaktion der Ehefrau, wonach sie glaube, teilweise seien die Bilder nicht scharf (Urk. 30101095) und auf die MMS des Beschuldigten mit dem Inhalt "Zur Sicherheit…♥♥♥" (Urk. 30101118) sowie auf die von ihm am gleichen Abend zwischen 22.00 und 22.46 Uhr im Safaribrowser eingegebenen Suchbegriffe "mitarbeiter entwendet kundendaten", "bankdaten klauen", "verletzen von geschäftsdaten", "K._____ bankdatenklau", "verwendung von geklauten bankdaten" hingewiesen (Urk. 30101146-47). Der Vorinstanz folgend verbleibt kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen der "Sicherung" der Dokumente mittels Erstellen von Kopien und der Aufbewahrung zuhause sowie mittels Abfotografieren bewusst war und diese zumindest in Kauf nahm (Urk. 37 S. 21-22). Aufgrund der eingegebenen Suchbegriffe und seinen eigenen Aussa-
- 30 gen ist zudem erstellt, dass er sich sowohl über den Geheimnischarakter der Dokumente als auch über seine Pflicht als Bankangestellter im Klaren war, dass er den Inhalt nicht an Aussenstehende bzw. Unberechtigte kundgeben durfte (Urk. 50101050). 3. Bezüglich der Weitergabe der vom Beschuldigten in der Bank behändigten Dokumente bzw. auf die Frage, ob er diese Dritten gezeigt habe, antwortete der Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch klar mit "Nein". Es gab im Moment der Verhandlungen mit der Bank noch keinen Anlass, das irgendjemandem zu zeigen" und auf Nachfrage "Auch nicht an Ihre Frau?" verneinte er dies erneut mit der Begründung, sie habe das nicht interessiert, sie habe andere Sorgen mit den zwei kleinen Kindern (Urk. 50101012). Später in derselben Einvernahme sagte er auf die Frage, weshalb er die Dokumente nicht nur nach Hause genommen, sondern dort sogar noch fotografiert habe, das habe keine weiteren Gründe, er habe eigentlich keine Strategie gehabt und sein Handy sei gesperrt, das sehe "eh niemand", es sei um Selbstschutz gegangen, dass er seine Vorwürfe gegenüber der Bank belegen könne (Urk. 50101013). Erst in der folgenden Einvernahme zwei Monate später hält er nicht mehr an seiner Aussage fest und ergänzt, seine Ehefrau sei keine Drittperson, sondern eben seine Ehefrau, weshalb er diese (sc. erste) Aussage vielleicht so gemacht habe (Urk. 50101046). Auf die Frage, ob seine Ehefrau befugt gewesen sei, den in den Fotos abgebildeten Inhalt der Dokumente zu erfahren, sagte der Beschuldigte aus, sie habe dies gar nicht gelesen (Urk. 50101047). Er wisse das, weil sie es ihm gesagt habe; das interessiere sie nicht (Urk. 50101048). Auf Vorhalt des Umstandes, dass die Ehefrau die Fotos wohl angeschaut habe, wenn sie ihm schrieb, teilweise seien sie unscharf, äusserte der Beschuldigte "Technisch ja, inhaltlich nein". Er räumt anschliessend ein, dass er im Nachhinein gemerkt habe, dass dies ein Fehler gewesen sei, er es in Zukunft nicht mehr machen würde und er rechtlich nicht befugt gewesen sei, die Dokumente an seine Ehefrau weiterzuleiten. Trotzdem hält er aber nochmals fest, dass seine Ehefrau für ihn keine Drittperson gewesen sei und weder sie noch er die Absicht gehabt hätten, extern, also bei "richtigen" Drittpersonen gegen die Bank vorzugehen (Urk. 50101050).
- 31 - Dieses widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal es die Tendenz zur Bagatellisierung und zum Verschweigen wesentlicher Umstände aufdeckt, indem der Beschuldigte trotz angesprochenem Thema nicht von sich aus angibt, die Fotos seiner Frau per MMS verschickt zu haben und statt dessen vorgibt, die Fotos seien auf seinem gesperrten Handy ja vor Dritten sicher. Mit seiner Aussage, es habe seine Frau nicht interessiert, setzt er sich zum einen in Widerspruch mit seiner eigenen Aussage und zum anderen erweist sich als erstellt, dass er das Vorgehen mit ihr eingehend besprach, sie damit einverstanden war und sie ihn darin unterstützte (siehe vorstehende Ziffer II.B.4.3.). Auch gegen den Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten spricht, dass er tatsächlich die per MMS um 20:17:41 Uhr verschickten Fotos nach dem Versenden umgehend wieder gelöscht hat, wie sich auch aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich (Urk. 30101013) und anhand des roten "yes" in der Spalte "Deleted" des Extraktionsberichts des iPhones des Beschuldigten ergibt (Urk. 30101118-119). Dass der Beschuldigte seine Ehefrau von allem Anfang an nicht als Drittperson betrachtete, lässt im übrigen vor dem Hintergrund, dass er sein Vorgehen mit ihr besprochen und geplant hatte, durchaus den Schluss zu, dass er ihr die Dokumente eben doch gezeigt hatte, ansonsten es nicht verständlich erscheint, dass er explizit seine Ehefrau nicht als Drittperson betrachtet haben will. Damit übereinstimmend ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten alle ihr geschickten Fotos zumindest angeschaut hat, andernfalls ihre SMS betreffend teilweiser Unschärfe keinen Sinn ergibt. Wie die im Untersuchungsverfahren erhältlich gemachten und ausgedruckten Fotos zeigen, ist deren Inhalt ohne weiteres sofort beim Anschauen ersichtlich, was insbesondere auch auf die drei in der Anklageschrift detailliert beschriebenen Dokumente zutrifft (Urk. 30101054, 30101063, 30101066, 30101069, 30101078, 30101081, 30101084, 30101087). Für eine blosse Kenntnisnahme der Dokumente, wenn auch nicht für eine vertiefte Analyse, war daher die verstrichene Zeit zwischen dem Versenden der Fotos um 20:17:41 Uhr und der SMS der Ehefrau betreffend Unschärfe vom 9. September 2018 um 20:21:53 Uhr von etwas über vier Minuten durchaus ausreichend. Jedenfalls kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des
- 32 - Beschuldigten zumindest die Kundennamen und Beträge im Dokument "…" und den Namen der Vergleichspartei im Dokument "Vergleichsvereinbarung" zur Kenntnis genommen hat, welche auf einen Blick erfassbar sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die fotografierten Dokumente ab diesem Zeitpunkt auf dem Handy der Ehefrau befanden, wo sie ihr auch weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung standen. 5. Rechtliche Würdigung Verletzung des Bankgeheimnisses 1.1. Nach Art. 47 Abs. 1 lit. a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0; in der seit 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. 1.2. Geheim im Sinne von Art. 47 BankG sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Geheimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er gewahrt wissen will. In aller Regel gilt das für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche (STRATENWERTH, in: WATTER/VOGT/BAU- ER/WINZELER [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013 [kurz: BSK BankG], N 13 zu Art. 47). Das von Art. 47 BankG strafrechtlich abgesicherte Bankgeheimnis schützt aber nicht nur die Geheimhaltungsinteressen der einzelnen Bankkunden, sondern auch – damit verbundene – Geschäftsinteressen der Bank. Es hat darüber hinaus auch institutionelle Bedeutung und schützt die kollektiven Interessen des schweizerischen Finanzplatzes. Diese Interessen werden betroffen, wenn Daten zahlreicher Kunden verraten werden (BGE 145 IV 114 E. 4.2; BGE 141 IV 155 E. 4.2.5; je mit Hinweisen). 1.3. Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet, sie Unberufenen zugänglich zu machen (STRATENWERTH, BSK BankG, N 15 zu Art. 47). Auf welche Weise die Tatsache offenbart wird, spielt keine Rolle. Es genügt, dass der Täter
- 33 das Geheimnis einer nicht berechtigten Stelle oder Person zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1; OBERHOLZER, in: BSK StGB II, N 19 zu Art. 321 StGB i.V.m. N 12 zu Art. 321 StGB; HARALD BÄRTSCHI in: Rechtswissenschaft für die Praxis, Bd. Nr. 5, Prinzipien des Finanzmarktrechts, Einführung in das Finanzmarktrecht mit Repetitionsfragen und Fällen samt Lösungen sowie Literaturübersicht, 3. Aufl. 2019, S. 291 Rz 980; JÖRG SCHWARZ, Geheimnisschutz- und Spionagestrafrecht, in: JÜRG-BEAT ACKERMANN/GÜNTER HEINE [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 19 Rz 76, S. 577). Die Tat ist jedoch nach der Rechtsprechung erst dann vollendet, wenn ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält. Strafbarer Versuch wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn der Täter Informationen für einen Dritten zugänglich gemacht hat, dieser aber vom Geheimnis noch keine Kenntnis genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 1.4. In subjektiver Hinsicht ist sowohl vorsätzliche wie fahrlässige Begehung möglich (Art. 47 Abs. 1 und 2 BankG). Dabei setzt der Vorsatz in jedem Fall das Wissen voraus, dass die preisgegebenen Informationen dem Bankgeheimnis unterliegen (STRATENWERTH, BSK BankG, N 18 zu Art. 47). Verletzung des Geschäftsgeheimnisses 2.1. Der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses macht sich gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. 2.2. Nach der Rechtsprechung muss der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses geschäftlich relevante Informationen betreffen, wie zum Beispiel solche über die Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden, die also einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3
- 34 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BGE 103 IV 283; NIGGLI/HAGENSTEIN, in: BSK StGB II, N 9 und 19 zu Art. 162; TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 [Praxiskommentar], N 5 f. zu Art. 162). 2.3. Die Geheimnisverletzung nach Art. 162 Abs. 1 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 E. 1.3). Konkurrenz zwischen Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzung 3.1. Echte Konkurrenz liegt vor, wenn durch das Verhalten des Täters verschiedene Tatbestände, die nicht im Ausschlussverhältnis zueinander stehen, erfüllt werden. Demgegenüber liegt unechte Konkurrenz vor, wenn jemand durch eine Handlung zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, jedoch der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen Tatbestände verdrängt, und deshalb nur ersterer anwendbar ist (statt vieler ACKERMANN, in: BSK StGB I, N 49 zu Art. 49 StGB; TRECHSEL/THOMMEN in: Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 49 StGB). 3.2. Wie vorstehend zum Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung bereits erwähnt, deckt Art. 47 BankG auch das in Art. 162 StGB anvisierte Rechtsgut ab und ist im Verhältnis zu dieser Bestimmung als lex specialis zu betrachten (NIG- GLI/HAGENSTEIN, in: BSK StGB II, N 55 zu Art. 162). Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses wird aber dann selbständig, d.h. im Sinne der echten Konkurrenz bedeutsam, wenn es um Unternehmensdaten geht, die keinen Kundenbezug haben und somit das Bankkundengeheimnis nicht tangieren (BGE 145 IV 114 E. 4.2 mit Hinweisen).
- 35 - Anwendung auf konkreten Fall 1. Die Vorinstanz bejahte zutreffend die Eigenschaft des Beschuldigten als Angestellter der B._____ im Sinne des Bankengesetzes und nahm eine korrekte Würdigung des Inhalts der vom Beschuldigten fotografierten Dokumente in Bezug auf die fraglichen Tatbestände vor (Urk. 37 S. 28-30 und 33). Es ist ihr darin zu folgen, dass das Dokument "…" reine Bankkundendaten enthält, so dass diese Informationen der Schweigepflicht des Beschuldigten unterliegen. Zutreffend erwog sie, dass es sich um Bankgeheimnisse handelt, nicht aber um darüber hinausgehende Geschäftsgeheimnisse, weshalb diesbezüglich eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB ausser Betracht fällt (Urk. 37 S. 28 und 33). Weiter erwog sie zu Recht, die 3-seitige Vergleichsvereinbarung zwischen C._____ und der B._____ enthalte sowohl Informationen zur Person und deren konkreten Geschäftsbeziehung zur Bank und damit Bankgeheimnisse, als auch Informationen über das Vorgehen der B._____ bei einem Kundenvermögen von 22 Mio. Euro bezüglich Ablieferung von Retrozessionen, Vertriebsentschädigungen, Kommissionen und anderer geldwerter Leistungen bzw. – unter gewissen Bedingungen – dem Verzicht auf Negativzinsen und der Gewährung einer Pauschalgebühr, wobei es sich um betriebliche Belange mit wirtschaftlicher Relevanz handle, weshalb sie auch Geschäftsgeheimnisse darstellten (Urk. 37 S. 29 und 33). Den Inhalt des Protokolls der Führungssitzung WA Private Banking International der B._____ vom 14. August 2018 qualifizierte die Vorinstanz ebenfalls zutreffend als reine Geschäftsgeheimnisse, da keine Informationen über identifizierbare Bankkunden, aber solche zu Ab- und Zuflüssen von Kundengeldern, Kennzahlen des Bereichs WA wie Marktleistung, Vertriebsergebnis, Neugeldzuflüsse oder Kundenbestand enthalten sind (Urk. 37 S. 29 und 33). 2. Vorliegend ist gestützt auf den Gesetzeswortlaut von Art. 162 Abs. 1 StGB und Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG gerade nicht davon auszugehen, dass ein Dritter Kenntnis vom Geschäfts- bzw. Bankgeheimnis nehmen muss, damit von einer vollendeten Tatbegehung ausgegangen werden kann. Die Tathandlung ist im Offenbaren bzw. Verraten eines Bank- oder Geschäftsgeheimnisses zu erblicken (vgl. vorstehende Ziffer III.C.5.1.3. und dort aufgeführte Kommentatoren). Mit der
- 36 - Staatsanwaltschaft ist eine tatsächliche Kenntnisnahme eines Bank- oder Geschäftsgeheimnisses durch Dritte für die Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmals des Verratens bzw. Offenbaren nicht vorausgesetzt. Es ist vorliegend von vollendeten Verletzungen des Bank-, resp. Geschäftsgeheimnisses auszugeben. Selbst wenn – entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Strafnormen – die Kenntnisnahme eines Dritten für die Vollendung des Delikts vorausgesetzt wäre, ist vorliegend von einer vollendeten Deliktsbegehung auszugehen, nachdem keine Zweifel daran verbleiben, dass die Ehefrau des Beschuldigten die ihr per MMS geschickten Fotos der fraglichen Dokumente angeschaut und zur Kenntnis genommen hat. Dass sie darüber hinaus Interesse am Inhalt der Dateien hätte haben müssen oder sich sonst wie intensiver damit hätte befassen müssen, ist für die Erfüllung der Tatbestände nicht vorausgesetzt. Da im übrigen bei inneren Tatsachen ein strikter Beweis naturgemäss nicht möglich ist und nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel der Beweis als erbracht gilt, wenn die Behörde bzw. das Gericht nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (BGE 144 II 332 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.4), hat es zu genügen, dass aufgrund der konkreten Umstände (deutliche und einfache Erfassbarkeit der Daten auf dem Dokument "…" und dem Titelblatt der Vergleichsvereinbarung sowie genügend Zeit, die übrigen Dokumente wenigstens schnell anzuschauen) auf die Kenntnisnahme geschlossen werden muss, zumal die Ehefrau offensichtlich nach Durchsicht aller Fotos die teilweise Unschärfe mitteilt. 3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau die von ihm zu wahrenden Bank- und Geschäftsgeheimnisse zumindest eventualvorsätzlich offenbarte, wenn auch wohl nur zur "Sicherheit", wobei er jedoch in Kauf nahm, dass sie den Inhalt der übermittelten Dokumente zur Kenntnis nehmen konnte, wovon vorliegend – wie dargelegt – auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass er seine Ehefrau nicht als Dritte im Rechtssinne betrachtete, nachdem er 1983 bis 1987 eine kaufmännische Lehre bei der M._____ [Bank] absolviert hatte und anschliessend ununterbrochen bis zuletzt bei verschiedenen Bankinstituten als Sa-
- 37 les Executive, Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung, Anlageberater bzw. Relationship Manager jeweils mit Handlungsvollmacht oder Prokura und teilweise im Range eines Direktors tätig war, wie sich aus seinem Lebenslauf ergibt, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde (Urk. 40101049- 40101052). Die Kenntnis über seine Pflicht als Bankangestellter zur Wahrung des Bank- und des Geschäftsgeheimnisses auch gegenüber seiner Ehefrau ist vor diesem Hintergrund als gegeben zu betrachten. 4. Auch in Bezug auf die Frage der Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung und demjenigen der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist der Vorinstanz in Nachachtung von Lehre und Rechtsprechung darin zu folgen, dass vorliegend beide Tatbestände zur Anwendung gelangen (Urk. 37 S. 35). Allerdings ist diesbezüglich wie folgt zu präzisieren: Hinsichtlich des Dokumentes "…" ist ausschliesslich eine Verletzung des Bank(kunden)geheimnisses und hinsichtlich des Protokolls der Führungssitzung ausschliesslich eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gegeben. Betreffend die Vergleichsvereinbarung geht der Inhalt über die konkrete Bankkundenbeziehung hinaus und offenbart auch konkrete Verhaltensweisen der Bank, jedenfalls in Bezug auf den konkreten Kunden. Unabhängige Unternehmensdaten aber, die keinen Kundenbezug haben, sind aus dem Dokument nicht ersichtlich, so dass sämtliche enthaltene Informationen als vom Bankgeheimnis erfasst zu gelten haben. 5. Mithin hat der Beschuldigte den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BankG mehrfach, den Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB nur einfach begangen, so dass ein entsprechender Schuldspruch je für das vollendete Delikt zu ergehen hat.
- 38 - IV. Strafzumessung 1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 330.–. Der Vollzug der Freiheitstrafe und der Geldstrafe wurde aufgeschoben (Urk. 37 S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 330.– zu bestrafen (Urk. 61 S. 2). 2. Vorbemerkungen zur Strafzumessung 1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 37 S. 36 f.). Da – wie nachstehend darzulegen sein wird – vorliegend nicht für alle Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe für alle Delikte nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht gegeben. 2. Ferner ist in Bezug auf die Ausfällung einer Strafe wegen versuchter Erpressung einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
- 39 äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 3. Konkrete Strafzumessung a. Versuchte Erpressung 1. Die versuchte Erpressung ist als das schwerste Delikt zur Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen, ausgehend vom vollendeten Delikt. Dem Umstand, dass es sich um einen vollendeten Versuch handelt, ist nach Berücksichtigung der Tatkomponenten Rechnung zu tragen. Es sind keine Umstände ersichtlich, nach welchen der Strafrahmen für die versuchte Erpressung, der von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht (Art. 156 Ziff. 1 StGB), nicht zur Bemessung einer adäquaten Sanktion ausreichen würde (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt ins Gewicht, dass es sich um einen hohen Deliktsbetrag handelt. Der Betrag von Fr. 500'000.– hätte für den Beschuldigten, dessen Grundlohn gemäss Arbeitsvertrag Fr. 180'000.– betragen hat (exkl. Spesen; Urk. 40101045), einen erheblichen finanziellen Zuschuss dargestellt, dessen Erwirtschaftung den Beschuldigten bei gleichbleibendem Einkommen mehrere Jahre in Anspruch genommen hätte. Auch die Privatklägerin hätte einen massiven, nicht vorhersehbaren und somit ausserordentlichen Verlust erlitten, hätte sie der Forderung des Beschuldigten entsprochen. Ferner sah sich die Privatklägerin der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, dass der Beschuldigte Geschäftsinterna, deren Umfang und Detailliertheit für die involvierten Personen im Zeitpunkt der gestellten Forderung noch nicht abschliessend feststellbar war, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) sowie der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugänglich macht. Dadurch drohte der Geschädigten, unabhängig von der Begründetheit der vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe, einen nicht nur theoretischen Reputationsschaden. Um seiner Forderung den aus seiner Sicht nötigen Nachdruck zu verleihen, konfrontierte der Beschuldigte nicht nur seinen direkten Vorgesetzten mit seiner erpresserischen Drohung, sondern auch den Bankratspräsi-
- 40 denten und den General Counsel und damit zwei weitere Führungspersonen der Geschädigten. Dies lässt auf eine gezielte und hartnäckige Vorgehensweise schliessen, worin eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zu erblicken ist. Weiter ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seiner Drohung, geschäftsinterne Dokumente zu veröffentlichen, dadurch unterstrich, indem er gegenüber dem Bankratspräsidenten klar signalisierte, dass die Dokumente in der Öffentlichkeit einen "grossen Knall" auslösen werden bzw. er sich gegenüber dem General Counsel dahingehend äusserte, dass kein Verhandlungsspielraum bestehe. Angesichts der im Zuge des allgemein als Bankdatenklau betreffend deutsche Kunden von schweizerischen Banken bekannten groben Verletzung des schweizerischen Bankgeheimnisses mutet das Vorgehen des Beschuldigten, der diese Empfindlichkeit zu seinen Gunsten ausnützen wollte, besonders perfid und skrupellos an. Dass er sich der potenziell grossen Rufschädigung durchaus bewusst war, ergibt sich auch aus der gegenüber dem General Counsel getätigten Äusserung des Beschuldigten, dass er über stichhaltige Beweise verfüge und die "Kanonen" stehen würden. Der Beschuldigte offenbarte durch sein Handeln, namentlich in seiner Stellung als Direktor, eine bedenkliche Gleichgültigkeit betreffend das Wohlergehen seines Arbeitgebers und ordnete die Willensfreiheit der von ihm konfrontierten Führungspersonen sowie die Interessen der Privatklägerin an einem funktionierenden Arbeitsverhältnis und einem darüber hinausgehenden ungestörten Geschäftsbetrieb seinen persönlichen finanziellen Interessen unter. Im weiteren erklärte insbesondere der Bankratspräsident, sich vom Gebaren des Beschuldigten erpresst gefühlt zu haben, woraus erkennbar wird, dass sich der Bankratspräsident in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtigt fühlte. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass infolge vorsätzlicher Tatbegehung keine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes in Frage kommt. Der Beschuldigte handelte in erster Linie aus finanziellen und damit egoistischen Motiven. Wäre es ihm ein Anliegen gewesen, seinen Vorgesetzten bzw. andere Führungspersonen auf angeblich unlautere Geschäftspraktiken aufmerksam zu ma-
- 41 chen, hätte er diese entsprechend dokumentieren und melden können, ohne gleichzeitig eine Forderung von Fr. 5000'000.– geltend zu machen. Insofern kann dem Beschuldigten auch nicht ein ehrenhafter Beweggrund zugutegehalten werden, wonach er nur versucht habe, auf Unregelmässigkeiten im Geschäftsgebaren der Privatklägerin aufmerksam zu machen bzw. dass er versucht habe, solche zu beseitigen. Im Gegenteil wollte er sich auf unberechtigte Art und Weise zum Nachteil der Privatklägerin selbst im Umfang von Fr. 500'000.-bereichern. Das Verhalten lässt sich ferner auch nicht mit einer finanziellen Not- bzw. Zwangslage des Beschuldigten erklären, zumal der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über ein ordentliches Einkommen verfügte. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte in einer Situation wähnte, in der womöglich gewisse interne geschäftliche Abläufe nicht seinem Rechtsempfinden entsprachen. Hätten tatsächlich berechtigte Bedenken seitens des Beschuldigten an den Geschäftspraktiken der Privatklägerin bestanden, so hätten diese das erpresserische Vorgehen dennoch nicht zu rechtfertigen vermocht. Der Beschuldigte hätte dann vielmehr zuerst intern die Missstände melden und dann die Aufsichtsbehörden kontaktieren müssen, bevor eine öffentliche Bekanntmachung im Rahmen der Wahrung berechtigter Interessen in Betracht kommt. Ausserdem wäre ihm eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden oder der Polizei offen gestanden (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.2 und 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht sind sodann keine strafmindernden Faktoren ersichtlich. 1.3. Mithin wird die objektive Tatschwere durch die subjektive leicht erhöht, so dass das Tatverschulden für das vollendete Delikt der Erpressung jedenfalls als nicht mehr leicht zu werten ist. 1.4. Es ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten begangene Erpressung gesamthaft betrachtet keine Bagatelltat mehr darstellt. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass er dazu geneigt war, seine Interessen rücksichtlos zu verfolgen und durchzusetzen. Es ist daher eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handels aufzuzeigen und ihn – wenn möglich – von weiteren Straftaten abzuhalten. In Anbetracht des Tatverschuldens,
- 42 insbesondere aufgrund der unter Ziffer III.3.a.1.1. hiervor erwähnten Vorgehensweise, und der Höhe der Deliktssumme, erscheint es angemessen und zweckmässig, vorliegend für die versuchte Erpressung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit resultiert – hypothetisch für das vollendete Delikt – bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 1.5. Dass die Tathandlung zum Nachteil der Privatklägerin nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Dass sich der tatbestandsmässige Erfolg nicht verwirklichte, entzog sich der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten vollständig und ist einzig darauf zurückzuführen, dass die B._____ und die involvierten Führungspersonen aufgrund interner Richtlinien der erpresserischen Forderung des Beschuldigten nicht stattgaben und im Gegenteil rechtliche Schritte einleiteten. Der Vorinstanz ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass eine nicht unerhebliche Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg vorliegt, auch wenn der Beschuldigte seinerseits sämtliche Tathandlungen vorgenommen hat, um die Privatklägerin zur Zahlung des Erpressergeldes zu bewegen, so dass dies wiederum einer markanten Reduktion der Einsatzstrafe entgegensteht. Insgesamt erscheint daher eine Reduktion der Einsatzstrafe um 4 Monate als angemessen und ausreichend, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Privatklägerin kein finanzieller Schaden entstanden ist. 2. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren für die Tatkomponente betreffend die versuchte Erpressung erweist sich eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. 3.1. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Zur Biographie des Beschuldigten und den persönlichen Verhältnissen kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden, wo diesbezüglich sämtliche relevanten Aspekte richtig dargelegt sind (Urk. 37 S. 42). Der Beschuldigte führte zudem aus, derzeit als Vermögensverwalter selbstständig erwerbend zu sein und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'500.– zu erzielen (Prot. II S. 10). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsneutral.
- 43 - 3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er legte namentlich in Bezug auf seine Beweggründe und den finanziellen Aspekt seiner Tat kein Geständnis ab. In Bezug auf die äusseren Tatumstände machte der Beschuldigte seine Zugeständnisse nach Vorliegen einer erdrückenden Beweislage. Reue und Einsicht in die Tat sind nicht ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtatverhalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. 4. Die tatfremden Komponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Zusammengefasst erscheint aufgrund sämtlicher relevanter Faktoren die Bestrafung des Beschuldigten für die versuchte Erpressung mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. b. Mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses 1. Betreffend die objektive Tatschwere fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Tatbestand mehrfach erfüllte. Zum anderen gehen aus dem Dokument "…" auf einen Blick zahlreiche Kundennamen sowie die Höhe der von der Privatklägerin verwalteten Kundenvermögen hervor. Diese Daten müssen als besonders sensitiv qualifiziert werden, zumal sie gerade die relevantesten Informationen der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Privatklägerin offenlegen. Ferner sind die Bankkundendaten auch ohne weitere Kenntnisse über die Geschäftsbeziehung bzw. Fachkenntnisse interpretierbar und wären deshalb potentiell für eine Vielzahl Dritter einfach verständlich gewesen, weshalb abstrakt betrachtet ein hohes Schädigungspotential vorlag. Indem der Beschuldigte die einschlägigen Dokumente fotografierte und seiner Ehefrau zuschickte, brachte er dieser nicht nur Bankkundengeheimisse zur Kenntnis, sondern schuf er durch die Vervielfältigung – und damit die mehrfach Speicherung der Daten – die theoretische Gefahr, dass die Dokumente – ausserhalb seines Einflussbereiches – Dritten einfach hätten zugänglich gemacht werden können. Hingegen ist zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er die sensitiven Daten nicht einer ihm unbekannten Drittperson bzw. unmittelbar der Öffentlichkeit zukommen liess, sondern lediglich seiner Ehefrau zustellte, bei welcher er aufgrund des Vertrauensverhältnisses in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass sie die Bankkunden-
- 44 geheimnisse nicht weiterverbreitet. Das objektive Tatverschulden wiegt daher gerade noch leicht. 2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 37 S. 40), dass es dem Beschuldigten beim Zustellen der Bilder an seine Ehefrau in erster Linie darum ging, die aus seiner Sicht relevanten Beweismittel zu sichern. Eine Offenlegung der Bankkundengeheimnisse nahm er dabei lediglich in Kauf. Das subjektive Tatverschulden vermag somit an der objektiven Tatschwere nichts zu ändern. Betreffend die Täterkomponente, welche vorliegend ohne Einfluss auf die festzusetzende Strafe bleibt, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III.2.a.3.1.- 3.2 hiervor verwiesen werden. 3. Aufgrund der Tatschwere erweist sich – isoliert betrachtet – eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. c. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses 1. Der Beschuldigte brachte seiner Ehefrau nicht unbedeutende Geschäftsgeheimnisse zur Kenntnis. Aus dem Protokoll der Führungssitzung gehen Informationen betreffend Neugeldzuflüssen von Kundengeldern aus verschiedenen Regionen hervor. Ferner sind darin Informationen enthalten, welche Rückschlüsse auf die Profitabilität der Privatklägerin betreffend spezifische Geschäftsbereiche zulassen und die Aufschluss betreffend die Entwicklung der Anzahl betreuter Kunden geben. Die Privatklägerin hat an der Geheimhaltung unter anderem solcher Informationen ein erhebliches Interesse, zumal es sich dabei – in diesem Detaillierungsgrad – nicht um öffentlich zugängliche Kennzahlen handelt. Andererseits muss zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass die Anzahl der nicht für Dritte bestimmte Informationen, welche aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehen, gering ist. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. 2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Im Weiteren sei hinsichtlich der subjektiven Tatschwere auf vorstehende Ausführungen in Ziffer III.3.b.2. zur Verletzung des Bankgeheimnisses verwiesen, zumal sich hinsichtlich der Motive für die Geheimnisverletzungen eine gemeinsame Beurteilung aufdrängt. Gesamt-
- 45 haft vermag jedoch die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu erhöhen. In Bezug auf die Täterkomponente – welche sich wie hiervor dargelegt strafzumessungsneutral auswirkt – kann auf die Ausführungen in Ziffer III.3.a.3.1.- 3.2. verwiesen werden. 3. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint es angemessen, für die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eine Geldstrafe von 40 bis 60 Tagessätzen festzusetzen. d. Asperation / Auszufällende Geldstrafe 1.1. Für die mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses und die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ist aufgrund der Gleichartigkeit der Strafe eine aspirierte Geldstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Angesichts des engen Zusammenhangs der Erfüllung beider Tatbestände durch dieselben Handlungen, rechtfertigt es sich nicht, die Strafe für die mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses wegen der Geschäftsgeheimnisverletzung wesentlich zu erhöhen. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint daher für das Tatverschulden beider erfüllter Tatbestände ein Strafmass von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 1.2. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan-
- 46 zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 1.3. Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'500.– (Urk. 42/1). Nebst seinem Haus in H._____, Kanton Graubünden, verfügen er und seine Ehefrau über eine Liegenschaft in L._____. Aus der Steuererklärung 2017 ergibt sich ein Liegenschaftenertrag von Fr. 24'300.– pro Jahr. Weiter macht der Beschuldigte monatliche Hypothekarzinsen von Fr. 1'400.–, Fr. 1'000.– Krankenkassenprämien sowie Fr. 1'500.– für die Steuern geltend. In der Regel sind die Wohnkosten nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen, so auch im vorliegenden Fall. In Bezug auf das Vermögen sind sodann weder die Hypothekarzinsen für die Liegenschaft in L._____ noch das darin enthaltene Vermögen zu berücksichtigen, da der Beschuldigte in H._____ wohnt. Ferner ist der Beschuldigte unterstützungspflichtig für seine noch nicht volljährigen Kinder. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 140.– festzulegen. 4. Fazit Zusammengefasst erscheint aufgrund sämtlicher relevanter Faktoren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 140.– als angemessen. Die erstandene Haft von einem Tag ist gemäss Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB ohne weiteres auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Strafvollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf
- 47 - Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 6 f. E. 4.2.3.). 2. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, kommt der bedingte Vollzug objektiv in Frage. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 38). Ferner ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – der noch nie zuvor eine Freiheitsstrafe verbüsst hat – der eine Tag in der Untersuchungshaft als Warnwirkung diente, und insbesondere die drohende Vollstreckung des aufgeschobenen Vollzugs der Freiheits- und Geldstrafe die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufzeigen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, selbstständig erwerbend tätig zu sein, womit nach wie vor von einer beruflichen Integration ausgegangen werden kann. Auch verfügt der Beschuldigte als verheirateter, zweifacher Familienvater über ein soziales Umfeld, das ihm Motivation genug sein kann, nicht erneut straffällig zu werden. Mit der Vorinstanz liegen somit keine Umstände vor, die das Vorliegen der günstigen Prognose zu erschüttern vermögen. Dem Beschuldi