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Zürich Obergericht Strafkammern 09.08.2019 SB190375

9 agosto 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·464 parole·~2 min·5

Riassunto

Drohung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190375-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 9. August 2019

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin

gegen

B._____, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 (GG180028)

- 2 -

Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 hat die Privatklägerin zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. 3. Dem Beschuldigten ist für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im vorliegenden Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren sind keine ersichtlich. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 27. Mai 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

- 3 - − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 9. August 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 9. August 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 27. Mai 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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