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Zürich Obergericht Strafkammern 13.01.2020 SB190372

13 gennaio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·8,526 parole·~43 min·5

Riassunto

mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190372-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Herrmann

Urteil vom 13. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Mai 2019 (DG190032)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Januar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 20 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 ausgefällten Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. Davon sind 4 Tage durch Haft erstanden. 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 70.6 Gramm mutmassliches Streckmittel oder Natron, Asservat Nr. A010'693'217, BM Lager-Nummer S01836-2017 - 1 Minigrip mit Kokain, Asservat Nr. A011'669'628, BM Lager-Nummer S01614- 2018 - 6 eingepackte Portionen Kokain in Taschentuch, Asservat Nr. A011'669'639, BM Lager-Nummer S01614-2018

- 3 - 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: - Mobiltelefon Alcatel One Touch, Asservat Nr. A010'692'565 - Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A010'693'002 - Natel LG mit SIM Lebara, Asservat Nr. A010'693'171 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Fr. 420.00 sowie EUR 150.00 werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 12'953.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 12'953.– amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 61 S. 1): 1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 4 - 2. Der Beschuldigten sei für die unrechtmässig erlittene Haft von 4 Tagen eine Genugtuung von SFr. 800.– nebst Zins zu 5% seit 19.7.18 zuzusprechen. 3. Die beschlagnahmten Barmittel über SFr. 420.– und Euro 150.– seien der Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben. 4. Die Kosten des Verfahrens seinen ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 43 S. 1): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anstiftung zu Diebstahl und Hehlerei (Urk. 1/1) wurde eröffnet, nachdem B._____ am 5. Juli 2017 in flagranti im Migros Markt C._____ bei einem Ladendiebstahl erwischt worden war und nachfolgend die Beschuldigte sowie D._____ (separates Verfahren) belastet hatte, den Diebstahl in Auftrag gegeben zu haben respektive mit Betäubungsmitteln zu handeln. 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. GG180094-L) wurde D._____ in ihrem separat geführten Verfahren vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c freigesprochen. Schuldiggesprochen wurde sie demgegenüber des Besitzes (zum Eigenkonsum) und Konsums von Kokain, wofür sie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 29 und Beizugsakten Urk. 49/1-37).

- 5 - 1.3. Am 29. Januar 2019 stellte die untersuchungsleitende Staatsanwältin das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei ein (Urk. 19) und erhob betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Anklage bei der Vorinstanz (Urk. 18), welche am 20. Mai 2019 das vorstehend wiedergegebene Urteil fällte (Urk. 30). 1.4. Hiergegen meldete der amtliche Verteidiger der Beschuldigten am 29. Mai 2019 die Berufung an (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde ihm am 22. Juli 2019 zugestellt (Urk. 35/2), worauf er am 12. August 2019 innert Frist die Berufungserklärung einreichte und den Beizug der Verfahrensakten GG180094-L betreffend das Verfahren gegen D._____, eventualiter die erneute Einvernahme von B._____, beantragte (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge sowie ihre Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 43). 1.5. Mit Schreiben vom 13. September 2019 reichte die Verteidigung das ausgefüllte Datenerfassungsblatt betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 44 und 46). Bereits am 2. August 2019 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt worden (Urk. 37). Sodann wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 der Beweisantrag der Beschuldigten auf Beizug der Verfahrensakten GG180094-L gutgeheissen und die entsprechenden Akten wurden vom Bezirksgericht Zürich beigezogen (Urk. 47 und 49/1-37). 1.6. Zur Berufungsverhandlung sind die Beschuldigte sowie ihr amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft war lediglich fakultativ vorgeladen worden (Urk. 50). 2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 4, 7 sowie 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils und verlangt einen vollständigen Freispruch (Urk. 39 und Urk. 61). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass lediglich die

- 6 - Ziffern 5 (Einzug und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel/ Streckmittel), 6 (Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone an die Beschuldigte), 8 (Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 9 (Festsetzung der weiteren Gerichtskosten) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). 3. Sachverhalt 3.1. Die Beschuldigte bestritt von Anfang an (Urk. 1/3/1 S. 1; Urk. 1/3/3 S. 2; Prot. I S. 10) und auch heute (Urk. 60 S. 5 ff.), die ihr vorgeworfenen Betäubungsmittelvergehen begangen zu haben. Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu erstellen. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, der Beschuldigten ihre Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist sie freizusprechen. Soweit im Rahmen der Beweiswürdigung Aussagen von Beteiligten zu würdigen sind, hängt die Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 3.2. Als Beweismittel liegen die protokollierten Aussagen von B._____ (Urk. 1/5/1-3), D._____ (Urk. 1/4) und der Beschuldigten (Urk. 1/3/1-4 und Urk. 2/3/1-3) bei den Akten, wobei die Aussagen von D._____ allerdings nur zu Gunsten der Beschuldigten Berücksichtigung finden können, wurde diese doch nie mit D._____ konfrontiert. Neu kann auch auf die Prozessakten des Verfahrens gegen

- 7 - D._____ – aber ebenfalls bloss zu Gunsten der Beschuldigten – zurückgegriffen werden (Urk. 49/1-37). Des Weiteren wird hinsichtlich Dossier 1 (Anklagesachverhalt lit. a) der Bericht über die erfolgten Hausdurchsuchungen (Urk. 1/7/2-4) und hinsichtlich Dossier 2 (Anklagesachverhalt lit. b) nebst den Hausdurchsuchungsberichten (Urk. 2/6/2-5) auch das eingeholte Gutachten betreffend Zuordnung der auf den sechs Knittersäckchen voller Kokaingemischs enthaltenen DNA (Urk. 2/5/4) zu berücksichtigen sein. 3.3. Wie bereits aus der Prozessgeschichte erhellt, waren alle vorliegend Befragten in eigenen Verfahren als Beschuldigte involviert und hatten entsprechend erfahrungsgemäss ein (durchaus berechtigtes) Interesse daran, ihr eigenes Verhalten in ein möglichst positives Licht zu rücken. Dies gilt – entgegen der Vorinstanz (Urk. 36 S. 5 f.) – insbesondere auch für B._____. Dass er im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson unter den Strafandrohungen von Art. 303 ff. StGB befragt wurde, vermag damit seinen Behauptungen nicht per se ein grösseres Gewicht respektive seiner Person grössere Glaubwürdigkeit zu verleihen, nachdem er dabei lediglich bestätigt bzw. wiederholt hat, was er bereits als Beschuldigter aussagte. Hinzu kommt, dass sowohl die Beschuldigte als auch D._____ einschlägige Vorstrafen aufweisen und B._____ als langjähriger Drogenkonsument wohl auch nicht über einen blütenweissen Leumund verfügen dürfte. Entsprechend kann keine der vorliegend einvernommenen Personen für sich in Anspruch nehmen, als unbescholten und gesetzestreu zu gelten. Mithin werden die vorliegenden Aussagen durchwegs mit besonders kritischer Vorsicht zu würdigen sein. 3.4. B._____ wurde, wie bereits eingangs erwähnt, am 5. Juli 2017 in flagranti dabei erwischt, wie er den Migros Markt C._____ mit unbezahlten Waren im Wert von 346.90 verlassen hatte (Urk. 1/1 in Verbindung mit Urk. 1/5/1). Eine Auflistung des konkreten Diebesguts aus dem Migros Markt C._____ liegt den Akten allerdings nicht bei, weshalb nicht überprüft werden kann, ob er tatsächlich lediglich die angeblich bestellten Waren (Kaugummis und Gesichtscremen) gestohlen hat. In der gleichentags folgenden polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter durch Det Wm mbA E._____ anerkannte er den Diebstahlsvorwurf. Er habe den Laden

- 8 betreten, um zu "klauen". Vorgängig sei er in einem Laden gewesen, um Kokain zu holen. Man habe ihm gesagt, er solle gewisse Gegenstände bringen, dann würde man ihm Kokain geben. Wie der Laden heisse, wisse er nicht, es sei ein Coiffuregeschäft für Frauen. Die Haare schneide eigentlich nur eine Frau, das sei auch diejenige, die das Kokain verkaufe. Tagsüber hielten sich aber meistens drei bis fünf Frauen dort auf. Die Chefin schneide die Haare und sei auch diejenige, welche die gestohlene Ware entgegennehme und deren Wert bestimme. Für diesen Wert gebe sie dann Kokain heraus, sowohl zum Schnupfen wie auch zum Rauchen. Er kenne die Frau seit zwei oder drei Jahren, wisse aber nicht, wie sie heisse. Sie sei eine schwarze Frau mit rotem Haar, etwa 43 Jahre alt, von kräftiger Statur, ca. 178 cm gross. Dann gebe es eine zweite Frau. Diese verkaufe Drogen zum Kochen, sprich Kokain zum Rauchen. Auch das sei eine schwarze Frau mit schwarzem Haar. Sie trage viel goldfarbenen Schmuck und verstecke das Kokain in ihrer Vagina. Die erste, die das Kokain in Pulverform verkaufe, habe einen schwarzen Socken, den sie überall im Laden verstecke. Die Frau mit dem schwarzen Haar sei etwas grösser als die andere, ca. 50-52 Jahre alt und etwas schlanker. Er wisse nicht, wie sie heisse. Die Frauen würden nur den bekannten Kunden etwas verkaufen respektive von diesen gestohlene Ware annehmen. Er denke, jede der Frauen arbeite für sich. Die Frage, ob er auch schon gestohlene Ware für Drogen umgetauscht habe, wollte er nicht beantworten. Hingegen bestätigte er, gegen Geld schon Drogen erhalten zu haben von der Chefin. Er kaufe bei ihr drei- bis viermal pro Woche Kokain, jeweils ein halbes Gramm für Fr. 50.–. Er schätze, er habe schon 15 mal ein halbes Gramm gekauft. Heute habe ihn die Chefin beauftragt, Kaugummis für die Ferien und Gesichtscremen für Frauen zu bringen. Die rote Tasche, die er beim Diebstahl dabei gehabt habe, sei von der Frau gewesen. Diese hätte er mit den verlangten Gegenständen füllen sollen. Im Gegenzug hätte er ein halbes Gramm Kokain erhalten sollen. Er sei dann vom Coiffuregeschäft direkt zur Migros gegangen. Er sei direkt zu den Kaugummis und den Kosmetikartikeln gegangen, und habe die Ware wahllos in die Tasche gesteckt (Urk. 1/5/1). Am 7. Juli 2017 wurde er im Verfahren gegen die Beschuldigte durch Det Kpl F._____ als polizeiliche Auskunftsperson verhört. Auf die Frage, seit wann er in

- 9 diesem Coiffuresalon Kokain beziehe, erklärte er, früher habe diese Gruppe Schwarzafrikaner in der G._____-gasse gewohnt. Als die Häuser zugegangen seien, habe ihm auf der Strasse eine gesagt, er könne jeden Tag in den Coiffeur kommen. Er sei dann ein paar Mal dorthin gegangen und habe jedes Mal jemanden von dieser Gruppe gesehen. Er gehe seit zwei bis drei Monaten dort hin und hole ca. drei- bis viermal pro Woche ein halbes Gramm. In der Folge erkannte er D._____ im Rahmen einer Fotokonfrontation als diejenige, die Kokain zum Rauchen habe und nicht die Chefin sei. Ihren Namen kenne er nicht. Sodann erkannte er die Beschuldigte. Sie öffne den Laden. Manchmal komme ein Kunde, er würde sagen im Monat 30 % Kundschaft, und dann kämen die Drogensüchtigen. Es habe immer viel Alkohol dort. Alkohol, Parfüm, Telefone. Die Chefin akzeptiere alles, aber die andere nehme meistens nur Geld. Von D._____ habe er etwa 7 mal ein halbes Gramm gekauft, aber sie mache nie Geschenke. Sie koche das Material im Coiffuresalon, dann in Alufolie und verkaufe es. Von der Chefin habe er etwa 15 mal ein halbes Gramm gekauft, diese gebe manchmal etwas mehr. Das gekochte Kokain sei in Alufolie, das andere in Plastik verpackt (Urk. 1/5/2). Schliesslich wurde er in Gegenwart der Beschuldigten, D._____s und der Verteidiger am 1. November 2017 auch noch untersuchungsrichterlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, er habe Amnesie. Er wisse noch, was passiert sei, aber das Datum wisse er nicht mehr. Alles, was er beim ersten Mal erzählt habe, sei die Wahrheit. An die Einvernahme vom 7. Juli 2017 könne er sich noch erinnern, er habe von A bis Z die Wahrheit gesagt, er habe aber schwache Erinnerungen. Auf die Aufforderung zu erzählen, wie dies genau abgelaufen sei, wenn er bei den zwei Beschuldigten jeweils Kokain gekauft habe, erklärte er, er habe oft Alkohol getauscht gegen Kokain. Auf Nachfrage ergänzte er, dies einmal bei jeder einzeln und einmal bei beiden zusammen getan zu haben. Dies sei im Coiffuresalon geschehen. Die eine Beschuldigte kenne er von früher, sie habe an der G._____-gasse gewohnt und sitze hier links (Anmerkung: bei der so identifizierten Person handelte es sich um D._____, vgl. Urk. 1/5/3 S. 3). Die andere kenne er nicht. Die eine aber schon länger, sie habe an der G._____-gasse gewohnt. Dort habe es ein Haus gegeben, wo Drogen verkauft worden seien. Er habe aber bei beiden Damen bezogen, von der Beschuldigten seit etwa einem Jahr. Auf die

- 10 - Frage, wann das letzte Mal von der Beschuldigten, erklärte er, seit drei Jahren, aber nicht täglich. Auf erneutes Nachhaken dann: "Ich weiss es nicht mehr. Ich habe extreme Amnesie." Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussagen bestätigte er dann, es stimme, dass er seit dem 1. April 2017 bezogen habe. Die Staatsanwältin könne froh sein, dass er heute gekommen sei, er wisse vieles nicht mehr, aber alles, was er bei der Polizei erzählt habe, stimme. Auf die Frage, wie oft er bei der Beschuldigten bezogen habe, antwortete er, einmal pro Tag, aber nicht jeden Tag, einfach viel Mal. Jedes Mal ein Gramm oder ein halbes Gramm. Dafür habe er Fr. 80.– bezahlt oder Alkohol. Er habe mehr Alkohol gegeben statt Geld. Auf die Frage, ob er bei beiden Frauen noch dieses Jahr Kokain bezogen habe, erklärte er, das wisse er nicht mehr. Er gebe der Staatsanwältin seine Visitenkarte und dann sehe sie, was laufe. Was für gestohlene Waren er im Gegenzug für Kokain gebracht habe, wisse er nicht mehr genau, Whiskey zum Beispiel. Die Beschuldigte (und D._____) hätten gewusst, dass es sich um gestohlene Ware gehandelt habe, sie hätten jedes Mal etwas bei ihm bestellt. Jede Flasche habe ihren Preis, er könne sich nicht erinnern, welche Flaschen wieviel, er sei sehr süchtig gewesen. Sodann erklärte er, wohl an die Staatsanwältin gerichtet: "Sie haben mir versprochen, dass ich wegkomme von dem Teufelskreis und dass sie mir dabei helfen und schliesslich habe ich eine hohe Busse erhalten. Ich habe eine Strafe für Diebstahl und Tausch von Waren erhalten, das habe ich noch verstanden. Aber sie haben gesagt, dass ich überall auf der Treppe, auf der Gasse etc. Drogen konsumiert habe. Das habe ich nicht verstanden." Und auf Nachfrage des Verteidigers: "Ich war bei dem Polizisten, dem habe ich alles erzählt. Dieser hat mir eine Frau F._____ geschickt, diese wollte, dass ich bei der Staatsanwaltschaft Aussagen mache. Sie hat dann meiner Frau angerufen, die hat dann gesagt, sie solle bitte nicht mehr stören. Ein paar Tage später habe ich dann eine Strafe bekommen wegen Konsum" (Urk. 1/5/3). 3.5. Bei den Akten liegt sodann (einzig) die polizeiliche Aussage von D._____ vom 17. August 2017 (Urk. 1/4). Darin erklärte sie, der Coiffure-Salon gehöre ihrer Freundin, der Beschuldigten. Sie gehe dahin, wenn sie Zeit habe. Weiter bejahte sie, jemals Kokain verkauft zu haben. In den vergangenen Jahren habe sie Probleme gehabt, seit ca. 11 Jahren. Das letzte Mal sei sie vor ein paar Monaten ver-

- 11 haftet worden. Damals habe sie auch das letzte Mal Kokain verkauft. Sie konsumiere auch Kokain, ganz wenig. Sie habe erst kürzlich mit dem Konsum begonnen. Sie konsumiere ungefähr einmal pro Woche ein bisschen, sei aber nicht abhängig. Mangels Relevanz wird sodann an dieser Stelle darauf verzichtet, die weiteren Aussagen von D._____, welche sie als Beschuldigte in ihrem eigenen Verfahren deponiert hat, im Detail wiederzugeben (Urk. 49/2/2-3). Im Zusammenhang mit den Ermittlungen betreffend Anklagesachverhalt lit. b war D._____ offenbar von Anfang an geständig, H._____ am 16. Juli 2018 im Coiffure-Salon der Beschuldigten eine Portion Kokain verkauft zu haben. Auch rauche sie täglich Kokain. Das Kokain in der Papiertaschentücherbox gehöre aber nicht ihr (Urk. 2/4). Die verkaufte Portion war offenbar identisch verpackt wie diejenigen, welche im Taschentuchspender gefunden wurden, mithin handelte es sich um Kokain in Pulverform in einem Plastiksäckchen (Urk. 2/1 S. 4). 3.6. Die Beschuldigte bestritt im Laufe der Untersuchung konstant, Kokain verkauft zu haben (Urk. 1/3/1 S. 1; Urk. 1/3/3 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 60 S. 5 ff.). Bei der Polizei erklärte sie am 17. August 2018, das anlässlich der Hausdurchsuchung vom Vortag gefundene weisse Pulver gehöre ihr nicht. D._____ habe einen Schlüssel zum Salon gehabt, als sie, die Beschuldigte vom 17. Juli bis 9. August 2017 in Afrika gewesen sei. Sie, die Beschuldigte, verkaufe keine Drogen mehr. Vor zirka zwei Jahren habe sie Drogen verkauft und dann Probleme mit der Polizei gehabt. Sie tausche auch keine Drogen gegen Sachen. Die vorgefundenen Kosmetikartikel kaufe sie im Internet. Die Alkoholflaschen seien von der kamerunischen Gemeinde bei ihr eingelagert worden für ein anstehendes Tauffest. Im März oder April sei sie nicht im Salon gewesen. Damals habe die Polizei D._____ mitgenommen, weil diese jemandem Drogen gegeben habe solle. Sie habe dann allen klar gemacht, dass sie so einen Vorfall im Salon nicht mehr möchte und das nicht mehr dulde. Wenn ein Drogenkonsument im Salon Drogen möchte, sage sie ihm ruhig und sanft, dass sie nichts verkaufe und er wieder gehen solle. Ruhig

- 12 und sanft, da er sonst aggressiv werden könnte (Urk. 1/3/1). Diese Aussagen bestätigte sie sinngemäss auch gegenüber der Staatsanwältin (Urk. 1/3/3). Zu den Aussagen von B._____ erklärte sie, ihm nie Drogen verkauft oder etwas abgekauft zu haben. Im Kreis 4 seien die Leute sehr aggressiv und würden ihre Türe aufbrechen, wenn sie sich weigere, sie reinzulassen. Wenn sie ihnen keine Aufmerksamkeit schenke, dann drohten sie damit zur Polizei zu gehen. Es sei eine Erpressung. B._____ kenne sie nicht, habe ihn aber schon einmal auf der Strasse gesehen. Er spreche Französisch und begrüsse sie. Er habe der Polizei falsche Informationen gegeben (Urk. 1/3/2, so sinngemäss auch in Urk. 1/3/3 S. 4 f., S. 8 f. sowie S. 14 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 (betreffend Anklagesachverhalt lit. b) erklärte die Beschuldigte, seit vergangenem Donnerstag nicht im Salon gewesen zu sein, da sie in Frankreich an einer Hochzeit teilgenommen habe. D._____ habe eine Schlüssel zum Salon gehabt, sie habe sich selbst eine neue Frisur machen wollen. Das gefundene Kokain gehöre ihr nicht. Auf die Frage, ob sich Spuren von ihr auf dem Kokain finden lassen würde, erklärte sie, sie denke nicht. Sie glaube nicht. Sie wisse nicht, wie lange das Kokain dort gelegen habe, oder ob sie die Portion einmal berührt habe. Sie meine damit, sie habe es wissentlich nicht berührt, aber sie krame oft in den Papieren. Sie verkaufe kein Kokain (Urk. 2/3/1). Bei der anschliessenden Hafteinvernahme führte sie aus, dass ausser ihr und D._____ niemand Zutritt zum Salon habe. Sie wisse nicht, wem die gefundenen Portionen Kokain gehörten. Sie habe nicht gewusst, dass es dort Drogen habe (Urk. 2/3/2). An der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte grundsätzlich an ihrer bisherigen Darstellung fest. Zusammengefasst brachte sie vor, dass Sie B._____ nicht kennen würde und ihm auch nie etwas verkauft habe. Dieser sei von der Polizei engagiert worden, um sie zu belasten. Weshalb auf den sichergestellten Kokain- Portionen ihre DNA-Spuren gefunden worden seien, wisse sie nicht. Sie habe kein Kokain berührt und sie habe kein Kokain verkauft (Urk. 60 S. 5 f.).

- 13 - 3.7. a) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. August 2017 (Anklagesachverhalt lit. a) wurden im Salon der Beschuldigten zwei Portionen unbekanntes weisses Pulver (insgesamt 70.6 g, vgl. Urk. 1/7/3 S. 1) sowie diverse Flaschen mit alkoholhaltigen Getränken (Urk. 1/7/3 S. 3 ff.) sichergestellt (Urk. 1/7/2). In der Wohnung von D._____ konnten überdies drei Portionen Kokain (insgesamt 1.8 g) sowie 9 Portionen unbekanntes Pulver (insgesamt 84.1 g) sichergestellt werden (Urk. 1/7/3 S. 2). Gemäss der bei den Beizugsakten liegenden Betäubungsmittel- Voruntersuchung vom 21. August 2017 handelt es sich bei dem im Coiffure-Salon aufgefundenen Pulver um Natriumhydogencarbonat ("Natron"), welches im Zusammenhang mit Kokainkonsum zur Herstellung der rauchbaren Form des Kokains ("Crack") verwendet wird (Urk. 49/5/7 S. 3). Die in der Wohnung von D._____ aufgefundenen Kokainportionen waren in Pulverform. Gemäss BM-Sicherstellungsliste des vorliegenden Verfahrens waren sie "in Cellophanfolie gewickelt" (Urk. 1/7/3 S. 2). Gemäss den Unterlagen des Parallelverfahrens gegen D._____ handelte es sich bei der Verpackung allerdings um "kleine verknotete Knittersackanteile" (Urk. 49/5/6-7). b) Auch anlässlich der Ermittlungen betreffend den Anklagesachverhalt lit. b kam es zu Hausdurchsuchungen. Wie dem Polizeirapport vom 16. Juli 2018 hierzu zu entnehmen ist, wurde dabei am Wohnort von D._____ eine Dose mit (mutmasslichem) Streckmittel sichergestellt (Urk. 2/1 S. 3 in Verbindung mit Urk. 2/6/4). Sodann fand man im Coiffeursalon der Beschuldigten in einem Papiertaschentuchspender sechs Portionen Kokain, verpackt in Plastik-Knittersäckchen sowie eine Portion Kokain in einem Minigrip, lagernd in einer kleinen Kartonschachtel (Urk. 2/6/2 und 5 in Verbindung mit Urk. 2/5/1). DNA-Spuren auf den sechs Knittersäckchen aus dem Papiertaschentuchspender zeigten in den 16 analysierten DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung mit dem DNA-Profil der Beschuldigten. Entsprechend kamen die Gutachter zum Schluss, D._____ könne als Spurengeberin ausgeschlossen werden, die Beschuldigte nicht (Urk. 2/5/4). Das Kokain in der Kartonschachtel wies keine verwertbaren DNA-Spuren auf (Urk. 1/13). 3.8. Aufgrund der oben im Detail dargelegten Beweislage ist vorab festzuhalten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. August 2017 im Coiffure-

- 14 geschäft der Beschuldigten keine Drogen und entsprechend auch keine schwarze Socke gefunden wurde. Bei dem Pulver, welches in der Küche sichergestellt werden konnte, handelte es sich um Natriumhydrogencarbonat, welches für die Produktion von Crack benötigt wird. Crack wurde aber gemäss Aussagen von B._____ lediglich durch D._____ "gekocht" und verkauft, weshalb aus diesem Fund nichts zu Lasten der Beschuldigten abgeleitet werden kann. Dass D._____ zum damaligen Zeitpunkt nur mit Crack zu tun hatte, ist überdies bereits durch die bei ihr zuhause gefundenen drei Portionen Kokain in Pulverform widerlegt. Hinzu kommt nun noch, dass D._____, wie die Ereignisse aus dem Jahr 2018 (Anklagesachverhalt lit. b) zeigen, sehr wohl auch Kokain in Pulverform verkaufte, nicht nur rauchbares Crack. Aufgrund der festgestellten Übereinstimmung der DNA-Spuren auf den aus der Taschentuch-Box sichergestellten sechs Kokainportionen mit der DNA der Beschuldigten ist demgegenüber davon auszugehen, dass die Beschuldigte zu einem gewissen Zeitpunkt mit diesen Säckchen hantiert hat. Dass die Spurenübertragung lediglich zufällig, während der Behändigung von Taschentüchern aus der Box geschehen sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Notorischerweise muss man nicht in den Tuchspender hinein greifen, um ein Taschentuch zu ziehen. Kommt hinzu dass, sollte dies – allenfalls aufgrund eines Papierstaus oder ähnlichem – ausnahmsweise doch nötig sein, und die Hand statt eines Taschentuchs auf ein Knittersäckchen stossen würde, dies wohl Anlass für eine genauere Überprüfung des Boxinhalts wäre. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Knittersäckchen voller Kokain hernach weiterhin in der Box belassen würden. Dass die Beschuldigte anderweitig Anlass gehabt hätte, im Rahmen ihrer Tätigkeit im Coiffure-Salon mit den (leeren) Säckchen zu hantieren, wurde weder durch sie geltend gemacht, noch ist solches aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten. Nachdem die Kokain-Säckchen mit ihren DNA-Spuren in ihrem Coiffure-Salon aufgefunden wurden, zu welchem gemäss eigenen Aussagen nur sie und D._____ freien Zugang hatten, wobei die Spurengeberschaft von Letzterer gutachterlich ausgeschlossen wurde, ist unter Ausschluss rechtserheblicher Zweifel davon auszugehen, dass die Beschuldigte

- 15 um deren Vorhandensein wusste bzw. diese (zumindest ursprünglich einmal) gewollt in der Papiertaschentuch-Box verstaute. Dieser Anklagevorwurf ist somit sachverhaltsmässig hinreichend erstellt. 3.9. Wie vorab ausgeführt, streitet die Beschuldigte jeglichen Kontakt mit Drogen ab. Aus der Tatsache, dass der Drogenbesitz der Beschuldigten im Juli 2018 erstellt ist, lässt sich jedoch ableiten, dass die Beschuldigte entgegen ihren Beteuerungen mindestens bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin mit Betäubungsmitteln in Berührung kam. Die Beweisführung betreffend den Anklagevorwurf 1 stützt sich einzig auf die belastenden Aussagen von B._____, welche dieser nach seiner Verhaftung wegen Ladendiebstahls im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme spontan deponierte und in den darauffolgenden Einvernahmen im Wesentlichen widerholte. Seine Aussagen sind spezifisch, unterscheiden sich in origineller Weise zwischen den Aussagen zur Beschuldigten und zu D._____ und wirken insgesamt erlebt. Er vermochte die Aufgabenteilung zwischen der Beschuldigten und D._____ und den Ablauf der Drogengeschäfte detailliert zu schildern. Dass B._____ nach dem Ladendiebstahl (den er vom ersten Moment an zugab und der sich noch fast im Bereich der Bagatell-Kriminalität befand) mit einer erfundenen Geschichte besser wegkommen wollte, ist nicht nachvollziehbar. Damit hätte er sich keinen relevanten Vorteil erwirken können. Für ein Lügen-Konstrukt einer falschen Belastung hätte er zudem auch nicht zwei bekannte und daher überprüfbare Personen als Anstifter zu einem Diebstahl gewählt. Die sichergestellten alkoholhaltigen Getränke (Urk. 1/7/2 und Urk. 1/7/3 S. 3 ff.) stützen die Tatvariante von B._____. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Vielzahl an Alkoholflaschen in einem Coiffeurgeschäft gelagert werden sollen. Die Version der Beschuldigten, wie sie den Alkohol oder auch die Kosmetika erworben haben will (ricardo.ch, Bekannte, etc.), vermag nicht zu überzeugen. Ebenso wenig glaubhaft sind ihre Ausführungen, die alkoholhaltigen Getränke seien von der kamerunischen Gemeinde für ein anstehendes Tauffest bei ihr eingelagert worden.

- 16 - Zusammenfassend erscheinen die Aussagen der Beschuldigten unstimmig und nicht überzeugend. Die Version, dass B._____ von der Beschuldigten Kokain zum Konsum bezogen und dieses mit Naturalien bezahlt hat, ist insgesamt glaubhaft und plausibel. Es ist somit entgegen den Bestreitungen der Beschuldigten aufgrund der belastenden Aussagen von B._____ erstellt, dass sie diesem tatsächlich Kokainportionen verkauft hat. Allerdings sind mit der Verteidigung (Urk. 61 S. 6 ff.) die Aussagen von B._____ in Hinblick auf den konkreten Zeitraum und die Anzahl der Bezüge äusserst inkonsistent wie auch inkongruent. Das Akkusationsprinzip erfordert, dass die Anklage die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen hat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde musste sich aufgrund dessen auf einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Anzahl mutmasslicher Drogen-Bezüge festlegen und hat dabei einfach eine von mehreren, sich voneinander drastisch unterscheidenden Versionen von B._____ übernommen. Dessen Angaben in den verschiedenen Einvernahmen sind nun aber dermassen nicht deckungsgleich, dass zwar zweifelsfrei erstellt ist, dass B._____ von der Beschuldigten Kokain gekauft hat, jedoch völlig offen bleibt, wann genau und in welcher Menge dies geschehen ist. Somit lässt sich zugunsten der Beschuldigten der konkret eingeklagte Anklagesachverhalt nicht in einer Weise rechtsgenügend erstellen, als dass gestützt darauf eine rechtliche Würdigung und damit eine Verurteilung erfolgen könnte. Somit ist die Beschuldigte bezüglich den Tatvorwurf in Anklagepunkt 1 gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. 4. Rechtliche Würdigung Nachdem der Beschuldigten der mehrfachen Betäubungsmittelverkauf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklagesachverhalt lit. a) nicht im Sinne der Anklage rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ist sie von diesem Vorwurf freizusprechen. Hingegen hat sie sich gemäss erstelltem Sachverhalt des Besitzes bzw. der Aufbewahrung von sechs Portionen Kokaingemisch von insgesamt 7.1 Gramm (Anklagesachverhalt lit. b; der Reinheitsgehalt des Kokains wurde nicht ermittelt)

- 17 schuldig gemacht, wobei von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Überdies war das Kokain auch nicht für den Eigenkonsum gedacht (die Beschuldigte konsumiert gemäss eigenen Angaben kein Kokain; Urk. 1/3/3 S. 14), weshalb die Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen ist. 5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hielt für die von ihr als erstellt erachteten Delikte eine Geldstrafe für angemessen, was trotz des von ihr angeordneten Widerrufs des bedingten (Teil-)Vollzugs der Vorstrafe vom 30. Januar 2017 dazu führte, dass keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ausgefällt wurde (Urk. 36 S. 13). Nachdem dieses Urteil lediglich von der Beschuldigten angefochten wurde, verbietet es sich auch heute, für das aktuelle Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen und diese allenfalls unter Einbezug der Vorstrafe zu einer Gesamtstrafe zu erweitern. Mithin kann heute lediglich noch eine Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen festgesetzt werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO). Da die heute noch zu beurteilende Straftat nach dem 1. Januar 2018 begangen wurde, kommt zweifellos das aktuell geltende Sanktionenrecht zur Anwendung. Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 14 f.). 5.2. Der vorliegend erstellte Vorwurf, 7.1 g Kokaingemisch in sechs Portionen in einer Taschentuchschachtel verstaut zu haben, wiegt objektiv gesehen und mit Blick auf die Bandbreite möglicher unter diesen Tatbestand fallender Delikte noch leicht. Mit der Vorinstanz ist die Position der Beschuldigten in der Hierarchie der Drogenhandelnden als am untersten Rand liegend zu werten, wobei offen bleibt, in welcher konkreten Weise die Beschuldigte im Jahr 2018 mit Drogengeschäften zu tun hatte. Subjektiv ist von vorsätzlichem Handeln einer selbst nicht drogensüchtigen Person auszugehen, welche nicht aus (suchtbedingter) Not handelte, was das Tatverschulden indessen nicht weiter beeinflusst. Aufgrund der Tat-

- 18 komponenten wäre eine Strafe im Rahmen von 80 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Diese Strafe ist nun jedoch aufgrund der Täterkomponenten spürbar zu erhöhen, da die zweifach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte die Portionen noch während der Probezeit der Vorstrafe vom 30. Januar 2017 und sogar während bereits laufender Strafuntersuchung verstaute, wovon aufgrund der Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. August 2017 im Salon keine Drogen gefunden worden waren, auszugehen ist. Die weiteren Täterkomponenten, wie Vorleben, persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten sind demgegenüber strafzumessungsmässig nicht relevant. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 16 f.). Ergänzend führte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass ihre Stelle im Rahmen des Beschäftigungsprogramms des Sozialamtes im Mai 2020 zu Ende sei, weshalb sie sich aktuell auf Stellensuche befinde. Sie habe noch keine neue Stelle in Aussicht (Urk. 60 S. 3). Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Angesichts ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse (Urk. 60 S. 2 f.) ist der vorinstanzlich festgelegte Ansatz von Fr. 30.– pro Tagessatz zu bestätigen. Die erstandene Untersuchungshaft (6 Tage) ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.3. Aufgrund ihrer einschlägig deliktischen Vorgeschichte kann mit Blick auf die Legalprognose von "besonders günstigen Umständen", wie von Art. 42 Abs. 2 StGB gefordert, vorliegend nicht gesprochen werden. Entsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen. 6. Widerruf 6.1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere

- 19 - Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2). 6.2. Die Beschuldigte beging das vorliegende Delikt, nachdem sie mit Urteil des Obergerichts vom 30. Januar 2017 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate unbedingt vollziehbar, verurteilt worden war. Die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Strafanteil war auf 5 Jahre festgesetzt worden und im Zeitpunkt der heutigen Tat entsprechend noch nicht verstrichen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde war vom Bundesgericht am 5. Juli 2018 abgewiesen worden (Urk. 1/3/4 S. 8). Überdies war die Beschuldigte bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2013 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Damals hatte sie sich während der Probezeit allerdings bewährt (Urk. 37). 6.3. Anders als Art. 42 Abs. 2 StGB bedingt der Verzicht auf einen Widerruf nicht besonders günstige Umstände, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die Wirkung eines allfälligen Vollzugs der neu ausgesprochenen Strafe mitberücksichtigt werden (BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Auflage, Art. 46 N 43). Vorliegend wird die Beschuldigte die Geldstrafe zu bezahlen und sich entsprechend in ihrer Lebenshaltung einzuschränken haben. Hinzu kommt nun aber auch noch, dass sie seit der Tat vom 12. Januar 2019 bis 11. Oktober 2019 den unbedingten Teil der zur Diskussion stehenden Vorstrafe abgesessen (Prot. I S. 10 in Verbindung mit Urk. 54) und ihren Coiffuresalon aufgegeben hat und sich beruflich neu orientiert (Prot. I S. 7 f. und S. 10; Urk. 60 S. 2 f.). Vor dem Hintergrund dieser Umstände (Vollzug der neuen Strafe, Erstehen des mehrmonatigen Strafvollzugs, Schliessung des Salons und damit örtliche Distanzierung vom Milieu) und angesichts der Geringfügigkeit des neuen Delikts scheint es gerade noch gerechtfertigt, auf einen Widerruf des bedingten Strafanteils der Vorstrafe vom 30. Januar 2017 zu verzichten. Jedoch ist die Probezeit – um den trotz allem bestehenden Bedenken Rechnung zu tragen – um zwei Jahre zu verlängern.

- 20 - 7. Beschlagnahmung der Vermögenswerte Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die anlässlich der Durchsuchung vom 16. August 2017 sichergestellten Vermögenswerte der Beschuldigten (Fr. 420.–/Asservat Nr. A010'693'024 sowie EUR 150.–/ Asservat Nr. 010'693'079, entsprechend damals Fr. 172.50, vgl. Urk. 1/7/4 und 7) mit dem Hinweis, diese würden voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht (Urk. 1/7/8). Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über beschlagnahmte Vermögenswerte im Urteil zu entscheiden. Dabei kann vom Vermögen der beschuldigten Person u.a. so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Geldstrafe nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO). Nachdem die Beschuldigte heute zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à je Fr. 30.– zu verurteilen ist, sind die obgenannten Vermögenswerte zur Urteilsvollstreckung zu verwenden. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang der Hälfte der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 7'000.– (inkl. MwSt) festzusetzen. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen,

- 21 wobei hinsichtlich zwei Drittel all dieser Kosten die Rückforderung bei der Beschuldigten vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 70.6 Gramm mutmassliches Streckmittel oder Natron, Asservat Nr. A010'693'217, BM Lager-Nummer S01836-2017 - 1 Minigrip mit Kokain, Asservat Nr. A011'669'628, BM Lager-Nummer S01614-2018 - 6 eingepackte Portionen Kokain in Taschentuch, Asservat Nr. A011'669'639, BM Lager-Nummer S01614-2018 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: - Mobiltelefon Alcatel One Touch, Asservat Nr. A010'692'565 - Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A010'693'002 - Natel LG mit SIM Lebara, Asservat Nr. A010'693'171

- 22 - 7. (…) 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 12'953.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 12'953.– amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (…) 11. (…) 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 6 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

- 23 - 5. Auf den Widerruf der noch nicht verbüssten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 (9 Monate) wird verzichtet. Die mit diesem Entscheid angesetzte Probezeit wird um 2,5 Jahre verlängert. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Fr. 420.00 sowie EUR 150.00 werden zur Vollstreckung des Urteils verwendet. 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang der Hälfte der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung von zwei Dritteln der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Versand) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 24 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, betr. Geschäfts-Nr. SB160348; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13. Januar 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Herrmann

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 13. Januar 2020 "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 ausgefällten Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. Davon sind 4 Tage durch Haft erstanden. 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 70.6 Gramm mutmassliches Streckmittel oder Natron, Asservat Nr. A010'693'217, BM Lager-Nummer S01836-2017 - 1 Minigrip mit Kokain, Asservat Nr. A011'669'628, BM Lager-Nummer S01614-2018 - 6 eingepackte Portionen Kokain in Taschentuch, Asservat Nr. A011'669'639, BM Lager-Nummer S01614-2018 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: - Mobiltelefon Alcatel One Touch, Asservat Nr. A010'692'565 - Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A010'693'002 - Natel LG mit SIM Lebara, Asservat Nr. A010'693'171 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Fr. 420.00 sowie EUR 150.00 werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 12'953.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: 1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Beschuldigten sei für die unrechtmässig erlittene Haft von 4 Tagen eine Genugtuung von SFr. 800.– nebst Zins zu 5% seit 19.7.18 zuzusprechen. 3. Die beschlagnahmten Barmittel über SFr. 420.– und Euro 150.– seien der Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben. 4. Die Kosten des Verfahrens seinen ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anstiftung zu Diebstahl und Hehlerei (Urk. 1/1) wurde eröffnet, nachdem B._____ am 5. Juli 2017 in flagranti im Migros Markt C._____ bei einem Ladendiebstahl e... 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. GG180094-L) wurde D._____ in ihrem separat geführten Verfahren vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von... 1.3. Am 29. Januar 2019 stellte die untersuchungsleitende Staatsanwältin das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei ein (Urk. 19) und erhob betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Anklage bei d... 1.4. Hiergegen meldete der amtliche Verteidiger der Beschuldigten am 29. Mai 2019 die Berufung an (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde ihm am 22. Juli 2019 zugestellt (Urk. 35/2), worauf er am 12. August 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein... 1.5. Mit Schreiben vom 13. September 2019 reichte die Verteidigung das ausgefüllte Datenerfassungsblatt betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 44 und 46). Bereits am 2. August 2019 war überdies ein aktueller Strafregiste... 1.6. Zur Berufungsverhandlung sind die Beschuldigte sowie ihr amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft war lediglich fakultativ vorgeladen worden (Urk. 50). 2. Umfang der Berufung 3. Sachverhalt 3.1. Die Beschuldigte bestritt von Anfang an (Urk. 1/3/1 S. 1; Urk. 1/3/3 S. 2; Prot. I S. 10) und auch heute (Urk. 60 S. 5 ff.), die ihr vorgeworfenen Betäubungsmittelvergehen begangen zu haben. Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit z... 3.2. Als Beweismittel liegen die protokollierten Aussagen von B._____ (Urk. 1/5/1-3), D._____ (Urk. 1/4) und der Beschuldigten (Urk. 1/3/1-4 und Urk. 2/3/1-3) bei den Akten, wobei die Aussagen von D._____ allerdings nur zu Gunsten der Beschuldigten Be... 3.3. Wie bereits aus der Prozessgeschichte erhellt, waren alle vorliegend Befragten in eigenen Verfahren als Beschuldigte involviert und hatten entsprechend erfahrungsgemäss ein (durchaus berechtigtes) Interesse daran, ihr eigenes Verhalten in ein mög... 3.4. B._____ wurde, wie bereits eingangs erwähnt, am 5. Juli 2017 in flagranti dabei erwischt, wie er den Migros Markt C._____ mit unbezahlten Waren im Wert von 346.90 verlassen hatte (Urk. 1/1 in Verbindung mit Urk. 1/5/1). Eine Auflistung des konkre... 3.5. Bei den Akten liegt sodann (einzig) die polizeiliche Aussage von D._____ vom 17. August 2017 (Urk. 1/4). Darin erklärte sie, der Coiffure-Salon gehöre ihrer Freundin, der Beschuldigten. Sie gehe dahin, wenn sie Zeit habe. Weiter bejahte sie, jema... 3.6. Die Beschuldigte bestritt im Laufe der Untersuchung konstant, Kokain verkauft zu haben (Urk. 1/3/1 S. 1; Urk. 1/3/3 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 60 S. 5 ff.). Bei der Polizei erklärte sie am 17. August 2018, das anlässlich der Hausdurchsuchung vom... 3.7. a) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. August 2017 (Anklagesachverhalt lit. a) wurden im Salon der Beschuldigten zwei Portionen unbekanntes weisses Pulver (insgesamt 70.6 g, vgl. Urk. 1/7/3 S. 1) sowie diverse Flaschen mit alkoholhaltigen Get... 3.8. Aufgrund der oben im Detail dargelegten Beweislage ist vorab festzuhalten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. August 2017 im Coiffuregeschäft der Beschuldigten keine Drogen und entsprechend auch keine schwarze Socke gefunden wurde. Bei... Aufgrund der festgestellten Übereinstimmung der DNA-Spuren auf den aus der Taschentuch-Box sichergestellten sechs Kokainportionen mit der DNA der Beschuldigten ist demgegenüber davon auszugehen, dass die Beschuldigte zu einem gewissen Zeitpunkt mit di... Dieser Anklagevorwurf ist somit sachverhaltsmässig hinreichend erstellt. 3.9. Wie vorab ausgeführt, streitet die Beschuldigte jeglichen Kontakt mit Drogen ab. Aus der Tatsache, dass der Drogenbesitz der Beschuldigten im Juli 2018 erstellt ist, lässt sich jedoch ableiten, dass die Beschuldigte entgegen ihren Beteuerungen mi... Die Beweisführung betreffend den Anklagevorwurf 1 stützt sich einzig auf die belastenden Aussagen von B._____, welche dieser nach seiner Verhaftung wegen Ladendiebstahls im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme spontan deponierte und in den darauff... Die sichergestellten alkoholhaltigen Getränke (Urk. 1/7/2 und Urk. 1/7/3 S. 3 ff.) stützen die Tatvariante von B._____. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Vielzahl an Alkoholflaschen in einem Coiffeurgeschäft gelagert werden sollen. Die Ver... 4. Rechtliche Würdigung Nachdem der Beschuldigten der mehrfachen Betäubungsmittelverkauf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklagesachverhalt lit. a) nicht im Sinne der Anklage rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ist sie von diesem Vorwurf freizusprechen. 5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hielt für die von ihr als erstellt erachteten Delikte eine Geldstrafe für angemessen, was trotz des von ihr angeordneten Widerrufs des bedingten (Teil-)Vollzugs der Vorstrafe vom 30. Januar 2017 dazu führte, dass keine Gesamtstraf... 5.2. Der vorliegend erstellte Vorwurf, 7.1 g Kokaingemisch in sechs Portionen in einer Taschentuchschachtel verstaut zu haben, wiegt objektiv gesehen und mit Blick auf die Bandbreite möglicher unter diesen Tatbestand fallender Delikte noch leicht. Mit... 5.3. Aufgrund ihrer einschlägig deliktischen Vorgeschichte kann mit Blick auf die Legalprognose von "besonders günstigen Umständen", wie von Art. 42 Abs. 2 StGB gefordert, vorliegend nicht gesprochen werden. Entsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen. 6. Widerruf 6.1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz... 6.2. Die Beschuldigte beging das vorliegende Delikt, nachdem sie mit Urteil des Obergerichts vom 30. Januar 2017 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davo... 6.3. Anders als Art. 42 Abs. 2 StGB bedingt der Verzicht auf einen Widerruf nicht besonders günstige Umstände, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die Wirkung eines allfälligen Vollzugs ... 7. Beschlagnahmung der Vermögenswerte 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die durch die Vorinstanz ... 8.3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigu... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 70.6 Gramm mutmassliches Streckmittel oder Natron, Asservat Nr. A010'693'217, BM Lager-Nummer S01836-2017 - 1 Minigrip mit Kokain, Asservat Nr. A011'669'628, BM Lager-Nummer S01614-2018 - 6 eingepackte Portionen Kokain in Taschentuch, Asservat Nr. A011'669'639, BM Lager-Nummer S01614-2018 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: - Mobiltelefon Alcatel One Touch, Asservat Nr. A010'692'565 - Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A010'693'002 - Natel LG mit SIM Lebara, Asservat Nr. A010'693'171 7. (…) 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 12'953.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (…) 11. (…) 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 6 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Auf den Widerruf der noch nicht verbüssten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 (9 Monate) wird verzichtet. Die mit diesem Entscheid angesetzte Probezeit wird um 2,5 Jahre verlängert. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Fr. 420.00 sowie EUR 150.00 werden zur Vollstreckung des Urteils verwendet. 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vert... 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweil... 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Versand)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, betr. Geschäfts-Nr. SB160348;  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB190372 — Zürich Obergericht Strafkammern 13.01.2020 SB190372 — Swissrulings