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Zürich Obergericht Strafkammern 05.10.2020 SB190365

5 ottobre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·12,207 parole·~1h 1min·5

Riassunto

Betrug

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190365-O/U/ad

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber MLaw Andres

Urteil vom 5. Oktober 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 16. April 2019 (GG180042)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2018 (Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Begehren der Privatklägerin auf Leistung eines Schadenersatzes wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren 4. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 20'713.15 (inkl. MwSt.) zugesprochen. 6. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 119 S. 2) 1. Der Beschuldigte A._____ sei - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - eventualiter der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, - subeventualiter der Gehilfenschaft zum unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB

- 3 schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00 (entsprechend CHF 15'000) zu bestrafen. 3. Ihm sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 121 S. 1) 1. Die Berufung der Anklägerin und Berufungsklägerin (hernach Anklägerin) sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. April 2019 entsprechend zu entscheiden. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Berufungsbeklagten für das bisherige Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3'849.90 (inkl. MWST; zuzüglich weitere Aufwendungen) zuzusprechen.

___________________________________ Erwägungen: I. Prozessverlauf 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 23. Juli 2018 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zum Betrug bzw. subeventualiter Gehilfenschaft zu unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Urk. 50). Das Verfahren steht im Sachzusammenhang mit dem Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____ (Geschäfts- Nr. SB190364). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 16. April 2019 sprach

- 4 das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Bülach den Beschuldigten vollumfänglich frei. Ferner trat es auf das Begehren der Privatklägerin auf Leistung von Schadenersatz nicht ein. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 24. April 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 89). In ihrer ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 22. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Schuldigsprechung des Beschuldigten (Urk. 99). 2. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 101). Beide Parteien erhoben weder Anschlussberufung, noch gingen Anträge auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ein. 3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 beantragte die amtliche Verteidigerin der Mitbeschuldigten B._____ im Parallelverfahren die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (SB190364, Urk. 114). Auf telefonische Anfragen des Obergerichtes (Urk. 105) erklärte zunächst der verfahrensführende Staatsanwalt mit E-Mail vom 16. Dezember 2019 sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 106). Am 18. Dezember 2019 erklärte sich auch der Verteidiger des Beschuldigten mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden (Urk. 107) und ersuchte das Obergericht gleichentags darum, ihn als amtlichen Verteidiger einzusetzen (Urk. 108). Letzteres wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2019 gewährt (Urk. 110). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2020 wurde schliesslich das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Urk.112). 4. In der Folge erstattete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom 15. Januar 2020 fristgerecht ihre Berufungsbegründung, in welcher sie die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 114). 5. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt (Urk. 116). Letztere reichte am 7. Februar 2020 ihre Vernehmlassung ein (Urk. 119). Innert erstreckter Frist

- 5 erstattete der Beschuldigte sodann seine Berufungsantwort vom 20. März 2020, in welcher er die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse beantragte (Urk. 121). 6. Mit Eingabe vom 31. März 2020 reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl innert mit Präsidialverfügung vom 26. März 2020 angesetzter Frist (Urk. 123) eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten ein (Urk. 125). Der Beschuldigte verzichtete in der Folge auf weitere Stellungnahmen (Urk. 128). 7. Das Urteil der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich angefochten. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Zunächst ist auf die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2017 bzw. der in diesem Zusammenhang erstellten Akten einzugehen. Am 2. August 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauftrag, der unter anderem die Durchführung einer Hausdurchsuchung umfasste (Urk. 7). Gestützt auf den gleichentags erlassenen Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 26/1) wurde am 18. Oktober 2017 die Durchsuchung der Wohnung, in welcher sowohl der Beschuldigte als auch die Mitbeschuldigte B._____ (Parallelverfahren SB190364) wohnten, durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführt. 2.1. Der Beschuldigte stellt sich – wie auch die Mitbeschuldigte B._____ – auf den Standpunkt, die Hausdurchsuchung sei nicht verwertbar, da der Beschuldigten B._____, gegen welche sich die Strafuntersuchung in dieser Phase des Verfahrens noch ausschliesslich richtete, zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung die erkennbar notwendige Verteidigung nicht bestellt worden war (Urk. 121 S. 8 f. mit Verweisen auf die vorinstanzlichen Plädoyers). 2.2. Die Vorinstanz behandelte die von der Verteidigung der Mitbeschuldigten B._____ an der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 erhobene Rüge der Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung, die auch von der Verteidigung des Be-

- 6 schuldigten unterstützt wurde (Prot. I S. 11), vorfrageweise und kam in der Folge zum Schluss, dass die im Zusammenhang mit dieser Hausdurchsuchung erstellten Akten unverwertbar seien, da der Beschuldigten B._____ bis zu deren Durchführung keine Verteidigung bestellt worden war, obwohl für die Staatsanwaltschaft bereits in diesem Verfahrensstadium erkennbar gewesen sei, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelte. Entsprechend versiegelte die Vorinstanz die Akten Urk. 2 (Nachtragsrapport), Urk. 25 und Urk. 26/2-3 (Hausdurchsuchungsprotokoll und Fotobogen zur Hausdurchsuchung) jeweils in verschlossenen Umschlägen und führte in der Folge die Hauptverhandlung mit Befragung der beiden Beschuldigten durch, wobei sie diese entsprechend nur noch mit den übrigen Indizien und Beweismitteln, nicht aber mit den zuvor für unverwertbar erkannten Ergebnissen bzw. Akten der Hausdurchsuchung konfrontierte. In diesem versiegelten Zustand wurden die Akten schliesslich auch an das Obergericht überwiesen. 3.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass sich bereits früh im polizeilichen Ermittlungsverfahren abgezeichnet habe, dass die Mitbeschuldigte B._____ gesundheitlich stark angeschlagen war. Sie hielt fest, dass die psychischen Probleme, insbesondere die Angststörungen der Mitbeschuldigten, im Vorfeld des Strafverfahrens bereits durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellt worden seien. Dies bzw. die vermeintlich darauf zurückzuführenden Auswirkungen auf die Mitwirkung der Mitbeschuldigten am laufenden Strafverfahren seien – unter anderem gestützt auf das ärztliche Zeugnis von Frau med. pract. C._____ vom 11. Mai 2017 (Urk. 5) – sodann bereits früh im polizeilichen Ermittlungsverfahren bekannt gewesen und entsprechend sowohl im Polizeirapport vom 26. Mai 2017 als auch im Ermittlungsauftrag vom 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft erwähnt worden. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass aufgrund der damals aktuell bekannten Umstände bereits zum Zeitpunkt des Ermittlungsauftrags vom 2. August 2017 angenommen werden musste, dass die Mitbeschuldigte ihre Verfahrensinteressen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht ausreichend würde wahren können, mithin ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO bereits vor der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2017 erkennbar vorlag. Auf die zutreffenden

- 7 - Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 98 E. 2.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Mitbeschuldigten wurde erst am 24. Oktober 2017 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ bestellt, wobei sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei der Bestellung ihrerseits auf die bereits im Mai 2017 ärztlich attestierte Einvernahmeunfähigkeit der Mitbeschuldigten bezog (Urk. 37/3) und die amtliche Verteidigung schliesslich auch gestützt auf den in Art. 130 lit. c StPO genannten Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 37/4). 3.2. Dass aufgrund des Gesundheitszustands der Mitbeschuldigten ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorlag, wird seitens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren sodann auch nicht in Abrede gestellt. Sie rügt in ihrer Berufungsbegründung jedoch, dass die Vorinstanz zu Unrecht mit der Begründung, die notwendige Verteidigung hätte bereits vor bzw. im Hinblick auf die Hausdurchsuchung bestellt werden müssen, auf die Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung geschlossen habe. Dabei verweist sie auf den Gesetzeswortlaut von Art. 131 Abs. 2 StPO, der besagt, dass die notwendige Verteidigung erst vor der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bestellt werden muss. Mit einer Bestellung der Verteidigung vor einer durchzuführenden Hausdurchsuchung würde diese völlig sinnentfremdet, müsste die Verteidigung diesfalls ja vorweg über die anstehende Hausdurchsuchung informiert werden. Entsprechend würde die notwendige Verteidigung praxisgemäss immer erst nach Vollzug der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung und in diesem Sinne auch nach der Eröffnung der Untersuchung bestellt. In diesem Zusammenhang habe es die Vorinstanz ferner unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Verteidigung – die nach Dafürhalten des Bezirksgerichtes vor der Hausdurchsuchung hätte bestellt werden müssen – überhaupt ein Teilnahmerecht an der Hausdurchsuchung zugekommen wäre. Die Strafprozessordnung sehe in Art. 147 nur die Teilnahmerechte der Parteien bei Einvernahmen vor, während bei Zwangsmassnahmen wie etwa Hausdurchsuchungen und Untersuchungen regelmässig kein Anspruch auf Parteiöf-

- 8 fentlichkeit mit entsprechenden Anwesenheitsrechten bestehe (vgl. zum Ganzen Urk. 114 S. 3 ff.). 4.1. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung – sofern die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind – nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Vorliegend wurde die erste staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten am 24. Oktober 2017 (Urk. 18) und schliesslich die erste Befragung der Mitbeschuldigten B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme am 22. Januar 2018 (Urk. 19), beide mithin nach der strittigen Hausdurchsuchung, durchgeführt. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht kann für den Zeitpunkt, ab dem die notwendige Verteidigung sicherzustellen ist, jedoch nicht unbesehen auf den Zeitpunkt der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme abgestellt werden, stellt Art. 131 Abs. 2 StPO doch klar, dass die notwendige Verteidigung "jedenfalls aber vor der Eröffnung der Untersuchung" bestellt sein muss. Entsprechend gilt die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme nur dann als relevanter Zeitpunkt, wenn die Untersuchung bis dahin nicht ohnehin schon eröffnet wurde. 4.2. Eine formelle Eröffnung der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat im vorliegenden Verfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der förmlichen Eröffnungsverfügung kommt allerdings lediglich deklaratorische Wirkung zu und deren Unterlassung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge (Urteil des Bundesgerichtes 6B_912/2013 vom 4. November 2014, E. 1.1.4.). Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Die Hausdurchsuchung stellt eine solche Zwangsmassnahme dar. Sie wurde seitens der Staatsanwaltschaft bereits mit Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 2. August 2017 bzw. im gleichentags erstellten Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 26/1) angeordnet. Damit war die Untersuchung jedenfalls per 2. August 2017 materiell eröffnet worden. Entsprechend wäre die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gehalten gewesen, die notwendige Verteidigung kurz vor bzw. zumindest ab diesem Zeit-

- 9 punkt sicherzustellen, war doch – wie hiervor mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bereits festgehalten – schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Dass dieser Umstand vorliegend jedoch zwingend zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung führt, steht damit – wie sogleich zu zeigen sein wird – allerdings noch nicht fest. 5.1. Das Gesetz sieht als Rechtsfolge für die nicht rechtzeitig bestellte notwendige Verteidigung vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor der Bestellung der Verteidigung erfolgte Beweiserhebung nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Entsprechend lautet die zentrale Frage, ob es sich bei einer Hausdurchsuchung um eine Beweiserhebung im Sinne des Art. 131 Abs. 3 StPO handelt. Die Rechtsfolge der Ungültigkeit einer Beweiserhebung im Falle nicht bestellter Verteidigung erscheint nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der beschuldigten Person und damit ihrem amtlichen Verteidiger Teilnahmerechte an dieser zustehen. Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen regelt die Strafprozessordnung im 4. Titel "Beweismittel" in Art. 147 StPO. Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, was sich mit Blick auf die Gesetzessystematik bereits daraus ergibt, dass sie nicht im 4. Titel, sondern im 5. Titel "Zwangsmassnahmen" (Art. 196 - 298, konkret Art. 244, 245) geregelt ist. Sie ist vielmehr eine Verfahrenshandlung, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift, mit dem Zweck, bereits vorhandene Beweise zu sichern. Ein allfälliger Beweis liegt mit anderen Worten zum Zeitpunkt deren Vornahme bereits vor und die Durchsuchung dient entsprechend einzig dazu, den bestehenden Zustand zu dokumentieren und schafft die Grundlage für die Beschlagnahmung von in den zu durchsuchenden Räumen bereits vorhandenen Gegenständen, die als Beweismittel relevant sein können. Die Hausdurchsuchung ist also nicht selber Beweismittel, sondern einzig ein Mittel, das zu einem bestehenden Beweismittel führen kann. 5.2. Die genannte Ausrichtung auf die Sicherung von Beweisen zeigt sich auch an der vorliegend strittigen Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2017. Wie

- 10 sich bereits aus dem Ermittlungsauftrag vom 2. August 2017 ergibt, lag der Fokus der ermittelnden Strafbehörden zum damaligen Zeitpunkt sowohl auf der Frage, ob die Mitbeschuldigte B._____ einen Internethandel über einschlägige Verkaufsplattformen (tutti.ch, ricardo.ch etc.) betrieb, als auch darauf, welche allfälligen Bankverbindungen sie unterhielt. Überdies bestand der Verdacht, dass sie gegenüber den Sozialbehörden der Stadt D._____ wesentliche Tatsachen über ihre Lebens- und Wohnverhältnisse verschwiegen hatte, welche zu einer Reduktion der wirtschaftlichen Sozialhilfe geführt hätten (Urk. 7). Entsprechend wurde im Hausdurchsuchungsbefehl vom 2. August 2017 (Urk. 26/1) die Durchsuchung der von der Mitbeschuldigten B._____ und dem Beschuldigten gemeinsam bewohnten Wohnung in der Liegenschaft E._____-strasse ... in F._____ und ihr in dieser Liegenschaft zugänglichen Räumlichkeiten angeordnet. Zu durchsuchen waren demgemäss die im Zusammenhang mit der Mitbeschuldigten B._____ stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger (insbesondere auch Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse. Ferner war gemäss Anordnung der Staatsanwaltschaft nach Bankunterlagen jeglicher Art, welche auf ein Erwerbseinkommen der Mitbeschuldigten hinweisen, Unterlagen von allfälligem Internethandel und allfälligen weiteren Handelstätigkeiten sowie Hinweisen, welche dafür sprechen, dass die Beschuldigte B._____ mit einem allfälligen Mitbewohner in einer Lebensgemeinschaft lebt, sowie weiteren sachdienlichen Hinweisen zu suchen. Aus dem detaillierten Hausdurchsuchungsbefehl ergibt sich, dass es bei der durchgeführten Durchsuchung darum ging, in der Wohnung vorhandene Hinweise auf die im Verdacht stehenden Straftaten in jenem Zustand, wie sie sich den mit der Durchführung betrauten Polizisten bei deren Eintreffen präsentierten, zu finden, zu dokumentieren und gegebenenfalls entsprechende Gegenstände als Beweismittel zu beschlagnahmen. Da es sich bei der Hausdurchsuchung um eine Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 StPO handelt, die "nicht schriftlich durchgeführt wird", sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, den entsprechenden Vorgang zu protokollieren, was – neben dem Durchsuchungsprotokoll an sich – häufig mittels Fotos mit entsprechender Beschriftung erfolgt, mit welchen systematisch ein Überblick über das durch-

- 11 suchte Objekt gegeben wird. Das fotografische Festhalten der im Durchsuchungsobjekt angetroffenen Situation dient insbesondere dazu, dass späteren Einwänden bzw. Diskussionen darüber, wo sich ein bestimmter Gegenstand befunden (oder gerade nicht befunden) hat, sogleich stichhaltig begegnet werden kann (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 245 StPO). Die im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erstellten Urkunden – konkret das Hausdurchsuchungsprotokoll (Urk. 26/2), die Fotodokumentation (Urk. 26/3) – sowie der diesbezüglich erstellte Nachtragsrapport vom 18. Oktober 2017 (Urk. 2), welche die Vorinstanz wegen vermeintlicher Unverwertbarkeit versiegelt hat, sind folglich nicht etwa eigene oder zusätzlich erhobene Beweismittel, sondern einzig der schriftliche Ausdruck der Beweissicherungsmassnahme, mit welchen diese für die Akten dokumentiert wurden. 5.3. Das Wesen der Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmassnahme ergibt sich so denn auch explizit aus den allgemeinen Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen des 5. Titels (Art. 196 lit. a StPO: "Verfahrenshandlung, [...], die dazu dient: a. Beweise zu sichern;"). Demgegenüber entsteht etwa bei einer Einvernahme, welche die Strafprozessordnung in Art. 142 ff. im 4. Titel "Beweismittel" regelt, der eigentliche Beweis bzw. dessen Beweisgehalt erst mit der Befragung bzw. entsprechender Beantwortung durch einen Zeugen oder die beschuldigte Person an sich, wodurch sich insbesondere auch gewisse Möglichkeiten der Parteien ergeben, auf den Beweisgehalt des abzunehmenden Beweises Einfluss zu nehmen (etwa Reaktion der beschuldigten Person auf Fragen und Vorhalte, Aussageverweigerung, Ergänzungsfragen an Belastungszeugen etc.). Das Prozessrecht trägt dem durch die Gewährung von Teilnahmerechten in Art. 147 StPO Rechnung, gegebenenfalls unter notwendiger Beistellung eines Verteidigers gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO. Bei einer Hausdurchsuchung als reine Beweissicherungsmassnahmen hat jedoch weder die beschuldigte Person noch ihr Rechtsvertreter die Möglichkeit, durch ihre Anwesenheit auf legalem Weg auf die zu sichernden Beweise Einfluss zu nehmen oder deren Sicherung (insbesondere Dokumentation mit Fotos, Beschlagnahme aufgefundener Gegenstände) zu verhindern (vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). Dementsprechend sieht das Gesetz bei der

- 12 - Hausdurchsuchung denn auch kein eigentliches Teilnahmerecht der beschuldigten Person vor, wie dies bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO der Fall ist. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass der Inhaber der zu durchsuchenden Räume, was zwar die beschuldigte Person sein kann, aber nicht muss, der Hausdurchsuchung beizuwohnen hat. Das Wesen dieser "Teilnahme" des Inhabers besteht nun aber einzig darin, den Eingriff in dessen Privatsphäre zu mildern. Handelt es sich bei den zu durchsuchenden Räumen um solche eines Dritten, ist eine Teilnahme des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung entsprechend nicht vorgesehen. Bereits daran ist erkennbar, dass bei einer Hausdurchsuchung kein Teilnahmerecht der Parteien im Sinne von Art. 147 StPO besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich – wie in casu – um Räumlichkeiten der beschuldigten Person handelt. Auch hier ist eine Teilnahme derselben nicht zwingend – und ebenso wenig jene ihres (gegebenenfalls notwendigen) Verteidigers. Vielmehr kann die Hausdurchsuchung gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut auch in Abwesenheit der beschuldigten Person, die im konkreten Fall das Hausrecht inne hat, erfolgen. Art. 245 Abs. 2 StPO sieht entsprechend vor, dass bei Abwesenheit des Inhabers eine geeignete andere Person – etwa ein volljähriges Familienmitglied oder eine Vertrauensperson – der Hausdurchsuchung beiwohnt. Und auch letzteres hat gemäss entsprechendem Wortlaut nur "nach Möglichkeit" zu erfolgen, womit selbst eine Hausdurchsuchung ohne Beizug einer solchen Person nicht ausgeschlossen und gegebenenfalls zulässig sein kann. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch schon in einem früheren Urteil entschieden, dass es sich bei der Teilnahmebestimmung zur Hausdurchsuchung, welche die eidgenössische Strafprozessordnung heute in Art. 245 Abs. 2 StPO regelt, lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGE 96 I 437 E. 3b). 5.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der Hausdurchsuchung nicht um eine "Beweiserhebung" im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO handelt, an welcher den Parteien und ihren Rechtsvertretern ein Teilnahmerecht zukäme. Sie wird mithin auch nicht von den in Art. 131 Abs. 3 StPO genannten Beweiserhebungen erfasst, die – um gültig zu sein – erst nach Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfen (in diesem Sinne auch Urteil des Obergerichtes Solothurn, vom 13. September 2018 E. 6.4.2. ff., publiziert in

- 13 - SJZ 115/2019 S. 488 ff., bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_75/2019 vom 15. März 2019, wobei die Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung nicht mehr geltend gemacht wurde; ferner Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2.). Entsprechend sind Ergebnisse der Hausdurchsuchung, die in den besagten Urkunden dokumentiert sind, – entgegen der Vorinstanz – verwertbar und die durch verschlossenen Couverts von der Vorinstanz physisch versiegelten Urkunden (Urk. 2, 25 und 26/2-3) wieder normal zurück zu den Akten zu nehmen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage, ob sich der Beschuldigte überhaupt auf die Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung berufen könne, mit dem Argument, die Mitbeschuldigte (nicht er selber) sei nicht genügend verteidigt gewesen (Urk. 99 S. 2). Soweit die Verteidigung des Beschuldigten in diesem Zusammenhang überdies geltend macht, anlässlich der Hausdurchsuchung seien sämtliche Räume der Wohnung durchsucht worden, entsprechend auch die Räume des Beschuldigten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht als beschuldigte Person galt (Urk. 121 S. 10), vermag er daraus ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Wie der Beschuldigte selber vorbringt, galt er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als beschuldigte Person. Das Strafverfahren wurde erst im Nachgang an die Hausdurchsuchung auch auf ihn ausgeweitet. Entsprechend war auf dem Hausdurchsuchungsbefehl auch noch einzig die Mitbeschuldigte B._____ aufgeführt, mit der Anweisung, es seien alle dieser zugänglichen Räume in der Wohnung zu durchsuchen (Urk. 26/1). Wie sich aus dem entsprechenden Nachtragsrapport ergibt, erklärten anlässlich der Hausdurchsuchung sowohl die Mitbeschuldigte B._____ als auch der Beschuldigte selber gegenüber den mit der Durchsuchung betrauten Polizisten, dass die Mitbeschuldigte Zugang zu sämtlichen Räumen habe (Urk. 2 S. 4), worauf entsprechend dem Hausdurchsuchungsbefehl auch sämtliche Räume durchsucht bzw. fotografisch dokumentiert wurden. 5.5. Ohne Weiteres verwertbar ist schliesslich auch die Einvernahme des Polizisten Wm mbA G._____, welcher an der Hausdurchsuchung mitwirkte und von der Staatsanwaltschaft am 23. März 2018 zum Ablauf der Durchsuchung befragt wurde (Urk. 24). Diese wurde von der Vorinstanz zwar ebenfalls für unver-

- 14 wertbar erklärt (Urk. 98 S. 8), im Gegensatz zu den übrigen für unverwertbar erklärten Dokumenten im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, welche die Vorinstanz in verschlossenen Couverts versiegelte, ohne weitere Begründung offen bei den Akten belassen. Diese Einvernahme kann vorliegend als weiteres Beispiel dienen, den Unterschied zwischen Beweissicherungsmassnahmen und neu erhobenen Beweisen ersichtlich zu machen. Thema der Einvernahme von Wm G._____ war zwar ebenfalls die Hausdurchsuchung. Im Gegensatz zu dieser ging es bei seiner Einvernahme als Zeuge jedoch darum, seine im Rahmen der Durchsuchung gemachten eigenen Wahrnehmungen zu ergründen, wobei – wie bei jeder Zeugeneinvernahme – bis zu einem gewissen Mass auch die eigene Interpretation des Wahrgenommenen durch den Zeugen einfliessen kann. Der Beweisgehalt seiner Aussagen entstand – wie oben bereits erörtert – mithin erst im Zeitpunkt der Befragung. Entsprechend kamen den Parteien hinsichtlich dieser Beweiserhebung auch Mitwirkungsrechte zu, welche ihnen auch vollumfänglich gewährt wurden. An der Zeugenbefragung nahmen entsprechend sowohl die inzwischen als notwendige Verteidigerin bestellte Rechtsvertreterin der Mitbeschuldigten als auch der Beschuldigte und dessen Verteidiger teil, wobei beide Verteidiger auch vom Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch machten (vgl. Urk. 24 S. 5 f.). III. Materielles 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 23. Juli 2018 (Urk. 50) vor, die Mitbeschuldigte B._____ dabei unterstützt zu haben, im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zur Anklageerhebung wirtschaftliche Sozialhilfe der Stadt D._____ zu beziehen, obwohl diese darauf nicht im gewährleisteten Umfang Anspruch gehabt habe, da sie den Sozialbehörden unwahre Angaben über ihre Lebensumstände gemacht habe. Die Mitbeschuldigte B._____ habe zwar wahrheitsgemäss angegeben, dass sie ab dem 1. September 2016 wieder in der gleichen Wohnung wie der Beschuldigte wohnen werde, jedoch habe sie wahrheitswidrig angegeben, dass sie dort zwei Zimmer zur Untermiete bezogen habe und dass es sich bei ihr und dem Beschuldigten lediglich um eine

- 15 - Zweckwohngemeinschaft handle. Sie habe aber in Tat und Wahrheit mit dem Beschuldigten das Konkubinatsverhältnis mit gemeinsamem Wohnsitz wieder aufgenommen. Die Mitbeschuldigte habe wissentlich und willentlich unterlassen, das Sozialamt der Stadt D._____ über die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären. Diesen Umstand habe sie dadurch unterstrichen, indem sie dem Sozialamt der Stadt D._____ einen vom Beschuldigten erstellten und von beiden unterzeichneten Untermietvertrag, datiert vom 8. August 2016, eingereicht habe. Diese wahrheitswidrige Angabe habe die Mitbeschuldigte auch auf einem von ihr nicht datierten Formular "Überprüfung des Sozialhilfe-Gesuchs durch die Sozialbehörde der Stadt D._____", welches dort am 28. Februar 2017 eingegangen sei, bestätigt. Hierbei hätten der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte gewusst, dass die Sozialbehörde der Stadt D._____ diesen Umstand nicht überprüfen könne. Der Beschuldigte habe im Wissen darum, dass die Mitbeschuldigte dadurch höhere Geldbeträge vom Sozialamt erhalten werde, auf welche sie bei wahrheitsgemässer Deklaration der Wohnverhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte, an der Erstellung des fingierten Untermietvertrags mitgewirkt. In der Folge habe die Mitbeschuldigte von den Sozialbehörden der Stadt D._____ einen Mietkostenanteil in der Höhe von Fr. 980.– pro Monat anstelle des ihr zustehenden Mietkostenanteils von Fr. 625.– ausbezahlt erhalten, was zu ungerechtfertigten Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'745.– (19 Monate à Fr. 355.–) geführt habe. Weiter habe die Mitbeschuldigte zu Unrecht einen Zweckwohngemeinschafts-Ansatz von monatlich Fr. 887.40 anstelle der ihr zustehenden Hälfte eines Zweipersonenhaushalt-Grundbedarfes in der Höhe von monatlich Fr. 755.– erhalten, was zu unrechtmässigen Mehreinnahmen für den Grundbedarf von Fr. 2'515.60 (19 Monate à Fr. 132.40) geführt habe. Insgesamt habe die Mitbeschuldigte somit total Fr. 9'260.60 an zu viel ausbezahlten Sozialhilfegeldern erhalten, welche ihr bei richtiger Deklaration und Bekanntmachung der wahren Lebensverhältnisse nicht ausbezahlt worden wären, wovon auch der Beschuldigte direkt oder indirekt profitiert habe. 2. Bevor mit der eigentlichen Sachverhaltsfeststellung begonnen werden kann, ist zunächst darauf einzugehen, welche tatsächlichen Umstände für jene Sozialleistungen, deren Erschleichung die Anklage der Mitbeschuldigten und dem Be-

- 16 schuldigten vorwirft (zu hoher Grundbedarf und Mietkostenanteil), überhaupt ausschlaggebend sind. 2.1. Ist eine Person grundsätzlich zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt, was hinsichtlich der Mitbeschuldigten vorliegend im Grundsatz unbestritten ist, hängt die Bestimmung der Anspruchsberechtigung unter anderem von der Wohnform bzw. davon ab, ob die hilfsbedürftige Person in einer Personengemeinschaft lebt. Für die Berechnung des Grundbetrags sowie des Mietkostenanteils ist es nämlich relevant, ob die betroffene Person in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft oder in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebt. Sie hängt unter anderem davon ab, ob die hilfsbedürftige Person, die mit einer oder mehreren weiteren Personen in einem Haushalt lebt, die Haushaltsfunktionen mit diesen gemeinsam ausübt bzw. finanziert. Die Richtlinien des Kantonalen Sozialamts des Kantons Zürich definieren den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft im Behördenhandbuch – in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) – wie folgt: "Unter den Begriff [...] fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern). Demgegenüber führen und finanzieren Personen in einer Zweck-Wohnungsgemeinschaft den Haushalt im vorgenannten Sinne nicht gemeinsam, sondern getrennt. 2.2. Konkret kommen für hilfsbedürftige Personen, die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft leben, zum einen tiefere Beiträge für die Mietzinsen zur Anwendung (in einem Zweipersonenhaushalt die Hälfte des für Paare anwendbaren maximalen Mietzinsbetrags; vorliegend gemäss Angaben der Privatklägerin Fr. 1'250.– / 2 = Fr. 625.–), als dies bei einer reinen Zweck- Wohngemeinschaft der Fall ist (vorliegend der Untermietzins von Fr. 980.–). Zum andern wirkt sich die gemeinsame Haushaltsführung auch auf die Höhe des Grundbedarfs, welcher der hilfsbedürftigen Person zusteht, aus, und zwar insofern, als bei Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft vom hälftigen Betrag für einen Zweipersonenhaushalt ausgegangen wird (im Jahr

- 17 - 2016: Fr. 1'509.– / 2 = Fr. 755.–), anstatt vom höheren Betrag für eine Einzelperson, welcher in einer reinen Zweck-Wohngemeinschaft lebt (im Jahr 2016: Fr. 986.– x 0.9 = Fr. 877.40; Abschlag von 10%, um gewissen Kosteneinsparungen, die das gemeinsame Wohnen trotz fehlender gemeinsamer Haushaltsführung mit sich bringen [Abfallentsorgung, Festnetz, Internetanschluss etc.], Rechnung zu trage; vgl. zum Ganzen Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, nachfolgend "Handbuch", Kapitel 6.2.03. Ziff. 1. ff., abrufbar unter http://www.sozialhilfe.zh.ch/default.aspx, zuletzt besucht am 5. Oktober 2020; WI- ZENT, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2020, Rz. 668 ff.). Diese Differenzen zwischen Zweck-Wohngemeinschaft und familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden vorliegend auch die Grundlage für die Schadensberechnung gemäss Anklageschrift. 2.3. Entgegen dem, was die Anklageschrift impliziert, ist also für jene Leistungen, deren überhöhter Bezug der Mitbeschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, nicht primär die Frage entscheidend, ob zwischen der Mitbeschuldigten B._____ und dem Beschuldigten ein Konkubinat vorlag. Denn entscheidend ist die Art des Zusammenlebens bzw. der Haushaltsführung, nicht aber das zivilrechtliche Verhältnis oder eine sonstige enge persönliche Beziehung der Haushaltsmitglieder zueinander (WIZENT, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2020, Rz. 674). Dass die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt bzw. finanziert werden, wird in der Praxis bei einem Konkubinatsverhältnis zwar häufig, jedoch nicht zwingend der Fall sein und ist genauso bei einer Wohngemeinschaft unter Freunden oder Geschwistern denkbar. Das Vorliegen eines Konkubinats kann somit höchstens ein Indiz für die gemeinsame Haushaltsführung sein, mehr aber auch nicht. Denn anders als in der Verwaltungsrechts- bzw. Sozialhilfepraxis kann sich das Strafgericht nicht gleichermassen auf Vermutungen und eine daraus folgende Beweislastumkehr stützen, indem etwa vom Bestand einer Liebesbeziehung bzw. eines Konkubinats zwischen zwei zusammenwohnenden Personen als Vermutungsbasis auf den Bestand einer gemeinsamen Haushaltsführung im dargelegten Sinn geschlossen werden könnte und es dann dem Sozialhilfebezüger obliegen würde, diese Vermutung umzustürzen bzw. den Gegenbeweis anzutreten, dass entgegen dem Anschein kein gemeinsamer Haushalt vorliege (vgl. zu dieser Thematik unten

- 18 - E. III.7.4. ff.). Es ist nach dem Gesagten also nachfolgend zu klären, ob die Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte – Konkubinat hin oder her – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gemeinsame Haushaltsführung aufwiesen. Selbst wenn das Beweisergebnis dahingehend ausfällt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorlag, gilt der Anklagevorwurf nicht als rechtsgenüglich erstellt und die beiden Beschuldigten wären in dubio pro reo freizusprechen, wenn noch mehr als nur theoretische Zweifel daran bestehen, dass es auch anders gewesen sein könnte. 3. Zunächst ist auf die Aussagen der verschieden Beteiligten einzugehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der von der Mitbeschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 (Urk. 19) sowie der im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen auf die zutreffende zusammenfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 98 S. 11 f.), der Auskunftsperson H._____ (Urk. 98 S. 14 f.) wie auch des Zeugen I._____(Urk. 98 S. 15 f.). 3.1. Die Mitbeschuldigte B._____ stellte sich durch das ganze Strafverfahren hindurch konstant auf den Standpunkt, dass sie sich vom ihrem langjährigen Partner, dem Beschuldigten, im Jahr 2015 getrennt habe und sich daran auch mit ihrem Wiedereinzug in die Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ nichts geändert habe. Diesen auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutenden Schritt, trotz unverändert getrenntem Beziehungsstatus wieder zurück zu ihrem Ex- Partner zu ziehen, erklärt die Mitbeschuldigte damit, dass sie nach der Auflösung des Untermietverhältnisses mit ihrer Freundin (Frau J._____) per Ende August 2016 mangels anderer Optionen auf der Strasse gestanden sei (Prot. I S. 17). Die Mitbeschuldigte hielt in den Einvernahmen ferner von Beginn weg daran fest, dass ihre gelebte Wohnform einer "Zwecks-WG" sei, wobei jeder seine Räume habe und jeder für sich koche und für sich schaue. Sie lüfte nur ab und zu alle Räume, so auch jene, die vom Beschuldigten benutzt würden.

- 19 - 3.2. Auch der Beschuldigte bestätigte mit Blick auf die Frage nach ihrer Wohnform, dass sie in einer Zweckwohngemeinschaft mit getrennter Haushaltführung leben würden. Er bestätige ferner die Angaben der Mitbeschuldigten, wonach es eine Raumaufteilung gegeben habe, gemäss welcher die Mitbeschuldigte ihr Zimmer und die Stube habe, während die Küche und sanitäre Anlagen gemeinsam genützt würden. Sowohl das Aussageverhalten des Beschuldigten als auch jenes der Mitbeschuldigten erweist sich insgesamt als konstant. Ihre Aussagen erscheinen sodann für sich betrachtet auch als grundsätzlich plausibel und frei von Widersprüchen. Ferner stimmen ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten überein, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Relativierend ist an dieser Stelle jedoch anzumerken, dass die beiden Beschuldigten – selbst nach ihren Angaben – ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Die besagten Einvernahmen erfolgten sodann zeitversetzt bzw. es konnte zunächst nur der Beschuldigte befragt werden, bevor sich die Mitbeschuldigte B._____ drei Monate später anlässlich der Konfrontationseinvernahme erstmals zum im Raum stehenden Vorwurf des Sozialhilfebetrugs äusserte (Urk. 18 und 19). Entsprechend wäre es den beiden Beschuldigten somit möglich gewesen, ihr Aussageverhalten aufeinander abzustimmen. Ferner weisen beide ein offensichtliches Interesse daran auf, sich hinsichtlich der gemachten Vorwürfe in möglichst gutem Licht zu präsentieren. Letzteres führt jedoch, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, für sich nicht dazu, dass ihnen von vorneweg die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Ihre Aussagen sind aber mit angemessener Zurückhaltung zu würdigen und insbesondere anhand der übrigen Beweismittel kritisch zu überprüfen. 3.3. Zunächst ist auf die (verwertbaren) Beweismittel im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung einzugehen. 3.3.1. Diesbezüglich wurde – was die Wohnsituation der beiden Beschuldigten angeht – insbesondere Wm G._____ befragt, welcher an der Hausdurchsuchung mitwirkte und die bei den Akten liegende Fotodokumentation (Urk. 26/3) erstellt hat. Der Zeuge G._____ gab zu Protokoll, das vor allem das eine Zimmer auffällig gewesen sei, in welchem ein Bett stand. Diesbezüglich habe er das Gefühl gehabt, dass das Bett von beiden anwesenden Personen – d.h. von der Mitbeschul-

- 20 digten und dem Beschuldigten – benutzt worden sei. Die Decke sei in der Mitte des Bettes zusammengelegt gewesen, wie wenn jeder auf seiner Seite aus dem Bett gekommen wäre und dabei die Decke zurückgeschlagen habe. Zudem könne er sich erinnern, dass im anderen Zimmer, in dem noch ein oder zwei Betten gestanden hätten, das Bett recht "beladen" gewesen sei, er wisse jedoch nicht mehr was darauf gewesen sei. Es habe jedoch nicht zum Rest der Wohnung gepasst, welche sonst durchwegs aufgeräumt gewirkt habe (Urk. 24 S. 4). Betrachtet man die vom Zeugen G._____ erstellte Dokumentation der bei der Hausdurchsuchung durchsuchten Räume, ist auf Bild S. 5 das vom Zeugen beschriebene Bett erkennbar, welches gemäss dem Zeugen danach ausgesehen habe, als sei es von beiden Beschuldigten benutzt worden. Neben der wie vom Zeugen beschriebenen, von beiden Bettseiten zur Mitte aufgeschlagenen Bettdecke sind ferner zwei Kissen sowie zwei Nachttischchen zu erkennen. Das Bett verfügt dabei über eine einzige, sich über das gesamte Bett erststreckende Bettdecke (Urk. 26/3 S. 5). Wie vom Zeugen angesprochen, erweckt die fotografisch festgehaltene Situation in diesem Schlafzimmer tatsächlich den Eindruck, dass dieses in der Nacht vor der Hausdurchsuchung am Morgen des 18. Oktober 2017 von beiden Bewohnern gemeinsam genutzt wurde. Dies steht im Widerspruch zu den in sich übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigten, dass sie getrennte Schlafzimmer hätten bzw. sich in keiner Situation das Bett teilen würden (Prot. I S. 20 f. und S. 32 f.). Die Mitbeschuldigte stellte sich dabei mit Blick auf die Fotodokumentation auf den Standpunkt, dass es sich beim auf S. 8 unter der Bezeichnung "allgemeines Zimmer" abgebildeten Raum (Urk. 26/3 S. 8) um "ihr" Zimmer handle, in welchem sie jeweils nächtige. Betrachtet man diese Aufnahme, ist die Aussage des Zeugen G._____, wonach das Bett sehr "beladen" gewesen sei, durchaus nachvollziehbar. Das Bild zeigt zahlreiche übereinander geschichtete Kissen bzw. eine Decke sowie verschiedene Plüschtiere auf dem Bett. Im Gegensatz zum soeben erwähnten grossen Bett erweckt dieses Bett nicht den Eindruck, gerade eben noch benutzt worden zu sein. Allerdings sieht es auch nicht so aus, als ob es sich um ein gänzlich unbenutztes Bett handeln würde. So ist zumindest die Matratze mit Fixleintuch bezogen. Sodann sind auch – abgesehen von deren ungewöhnlich grossen Anzahl – auch auf einem Bett deponierte Kissen für sich

- 21 noch nichts Ungewöhnliches. Auffällig ist dagegen der Koffer, der offen und auf dem Bett liegt. Diesbezüglich äusserte sich die Mitbeschuldigte dahingehend, dass dieser Koffer nicht von ihr, sondern von der Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung auf das Bett gestellt worden sei (Urk. 16 f.), mithin die Aufnahme nicht den zu Beginn der Hausdurchsuchung angetroffenen Zustand des Zimmers abbilde. Mit dieser Behauptung wurde entsprechend auch der Zeuge Wm G._____ konfrontiert. Dieser sagte zunächst aus, die von ihm hinsichtlich dieses Zimmers beschriebene "Unordnung" habe bereits bestanden, als die Polizei die Wohnung betreten habe. Er wisse das, weil er gleich zu Beginn der Durchsuchung jedes Zimmer betreten habe, um nachzusehen, ob sich noch andere Personen in der Wohnung befanden (Urk. 24 S. 4). Zur Behauptung der Mitbeschuldigten, dass der Koffer nicht von ihr auf das Bett gestellt worden sei, gab der Zeuge G._____ an, dass dieser mit grösster Garantie bereits so auf dem Bett gestanden habe, relativierte jedoch sogleich, dass er nicht ausschliessen könne, dass ein einzelner Gegenstand, so auch dieser Koffer, durch die durchsuchenden Polizisten auf das Bett gelegt worden sein könnte, noch bevor dieses Foto entstanden sei (Urk. 24 S. 5). 3.3.2. Was die Mitbeschuldigte zur Benutzung der beiden fraglichen Schlafzimmer vorbringt, erscheint sodann zumindest nicht unplausibel. So weist sie etwa darauf hin, dass sie aufgrund einer im Jahr 2010 durchgeführten Darmoperation "Schwierigkeiten" mit der Verdauung habe, weshalb sie aus hygienischen Gründen jeweils auf einem Frotteetuch über dem Fixleintuch schlafe. Diese wird auch so in zwei von der Mitbeschuldigten selber ins Recht gelegten ärztlichen Bestätigungen von Dr. K._____ sowie ihrer Psychiaterin Dr. C._____ bestätigt (Urk. 17/1 und 17/2). Tatsächlich ist auf dem besagten Einzelbett auf der Matratze ein über dem Fixleintuch ausgebreitetes hellblaues Tuch erkennbar (Urk. 26/3 S. 8). Ferner erklärt sie die grosse Menge an Kissen auf dem Bett damit, dass sie an Asthmaanfällen leide und deshalb mithilfe der Kissen oft den Oberkörper hochlagern müsse. Diese Behauptung unterlegt sie dabei mit einem Foto eines Asthmamedikaments ("Montélukast Sandoz"), welches mit einer Etikette einer Arztpraxis mit dem Namen der Beschuldigten und der Einnahmeanweisung "Nachts 1" versehen ist (Urk. 17/3; Urk. 16 S. 2). Ferner ist – entgegen dem sich dem Betrachter der

- 22 - Fotos prima facie bietenden Eindruck – nicht ausgeschlossen, dass die Mitbeschuldigte B._____ in der Nacht vor der Hausdurchsuchung im von ihr bezeichneten Einzelbett geschlafen hat und die zahlreichen Kissen und Stofftiere nach dem Aufstehen für den Tag auf dem Bett deponiert hat, während das Bett des Beschuldigten, das sich auf beide Seiten hin aufgeschlagen präsentierte, nur von diesem so hinterlassen worden sein könnte. Insgesamt kann hinsichtlich der mit der fotografisch dokumentierten Situation aber festgehalten werden, dass durchaus Hinweise darauf bestehen, dass das vom Beschuldigten als sein alleiniges bezeichnete Bett – zumindest am Morgen der Hausdurchsuchung – nicht nur von diesem, sondern auch von der Mitbeschuldigten genutzt wurde. Dies ist ein durchaus gewichtiges Indiz dafür, dass die Mitbeschuldigte und der Beschuldigte eine mehr als nur kollegiale Beziehung pflegten und entsprechend jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Mitbeschuldigte und ihr ehemals langjähriger Lebenspartner wieder eine Liebesbeziehung führten. Nachdem jedoch für die vorliegend zur Anklage gebrachten vermeintlich zu Unrecht erlangten Sozialhilfebezüge (Grundbedarf, Mietzinsanteil) wie eingangs dargelegt selbst eine derartige Paarbeziehung noch nicht automatisch gleichbedeutend mit einer gemeinsamen Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen ist, kann aus diesem Umstand für sich alleine noch nicht geschlossen werden, dass die Angaben der Mitbeschuldigten gegenüber der Sozialhilfebehörde, als Untermieterin mit dem Beschuldigten in einer Zweckwohngemeinschaft zu leben, was mit entsprechendem Untermietvertrag belegt wurde, falsch waren, sofern keine weiteren Indizien hinzutreten, unter Einbezug derer man insgesamt vernünftigerweise zum Ergebnis gelangen muss, dass – entgegen den Behauptungen beider Beschuldigten – eine gemeinsame Bestreitung der Haushaltsfunktionen vorlag. 3.3.3. Abgesehen von den soeben erwogenen Hinweisen auf eine gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers durch die Beschuldigten lassen sich aus den Aussagen des Zeugen Wm G._____ und der Fotodokumentation jedoch kaum Hinweise darauf finden, dass die Beschuldigten die Haushaltsfunktionen wie Essen, Waschen und Reinigung gemeinsam ausübten. Vielmehr deutet etwa der Umstand, dass im Wohnzimmer (S. 3 der Fotodokumentation), welches gemäss Angaben der Beschuldigten primär von der Mitbeschuldigten B._____ genutzt worden sei,

- 23 ein grosser Kühlschrank steht, eher auf eine getrennte Aufbewahrung der Esswaren der beiden Bewohner in je eigenen Kühlschränken (Küche/Wohnzimmer) hin, was wiederum eher für eine getrennte Haushaltsführung spricht (Urk. 26/3 S. 3). Ebenfalls sind auf diesem Bild zwei separate Waschkörbe ersichtlich, was als Hinweis auf getrenntes Waschen der Beschuldigten gedeutet werden kann. Wie sich die Situation in der Küche präsentiert – etwa, ob beide Beschuldigte getrennte Essensvorräte aufweisen – lässt sich mangels entsprechender Dokumentation nicht beurteilen. 3.4. Weiter befinden sich bei den Akten ein "Untermietvertrag für zwei Zimmer" vom 5. August 2016 zwischen dem Mitbeschuldigten und der Beschuldigten B._____ (Urk. 27/16), welcher gemäss Schreiben der Beschuldigten vom 11. August 2016 an die Sozialbehörde der Stadt D._____ übermittelt wurde (Urk. 27/16). Diesen Untermietvertrag hätten die Beschuldigten aufgesetzt, weil sie für den Wiedereinzug der Mitbeschuldigten in die Wohnung des Beschuldigten klar geregelte Verhältnisse gewollt hätten, wer welche Zimmer habe und wie hoch der von der Beschuldigten zu entrichtende Mietzins sei (Prot. I S. 18 f., S. 30). Gleichzeitig bestand jedoch unbestrittenermassen der ursprüngliche Hauptmietvertrag vom 17. August 2011 mit der Liegenschaftsverwaltung L._____ Immobilien, welcher bei ihrem ursprünglich gemeinsamen Einzug in die Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ neben dem Beschuldigten auch von der Mitbeschuldigten B._____ unterzeichnet worden war, weiterhin (Urk. 4/5). Dieser Umstand sei gemäss H._____, welcher als Mitglied der Sozialbehörde der Stadt D._____ die Strafanzeige gegen die Mitbeschuldigte B._____ mitunterzeichnet hatte, unter anderem als Verdachtsmoment aufgefasst worden, dass die beiden Beschuldigten mit der Deklaration ihres ab September 2016 bestehenden Untermietverhältnisses wahrheitswidrig ihr wiederaufgenommenes Konkubinatsverhältnis zu vertuschen versuchen würden (Prot. I S. 45). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, lässt sich aus dem Umstand, dass der ursprüngliche, auf beide Beschuldigten lautende Hauptmietvertrag mit dem Auszug der Mitbeschuldigten B._____ nicht an die veränderte Wohnsituation angepasst worden war, nichts Wesentliches für den vorliegenden Fall ableiten. Es erscheint – nicht zuletzt auch mit Blick auf die Legasthenie sowie den beeinträchtigen Gesundheitszustand der

- 24 - Mitbeschuldigten – als durchaus glaubhaft, wenn diese angibt, sich über diesen Umstand weder bei ihrem Auszug noch beim Abschluss des späteren Untermietvertrags bewusst gewesen zu sein (Prot. I S. 19). Ferner ist anzumerken, dass es aus Sicht der Mitbeschuldigten kein Interesse gegeben hätte, den bestehenden Hauptmietvertrag nach ihrem Auszug bewusst unverändert weiterlaufen zu lassen. Im Gegenteil: Durch die Aufrechterhaltung ihrer vertraglichen Parteistellung als Hauptmieterin blieb sie dergestalt für allfällige vom Beschuldigten verursachten Forderungen aus dem Mietverhältnis auch nach ihrem Auszug weiterhin solidarisch haftbar. Eine bewusste Aufrechterhaltung der ursprünglichen Vertragssituation hätte somit ihren Interessen widersprochen. Insgesamt erscheint die Aussage der Beschuldigten, bei ihrem Auszug schlicht nicht daran gedacht zu haben, auf eine Abänderung des Mietvertrags zu bestehen, glaubhaft. Gleiches gilt letztlich auch hinsichtlich dem Beschuldigten. Zwar wäre von ihm eher zu erwarten gewesen, dass er sich an den laufenden Mietvertrag erinnert hätte, war er doch offenbar in administrativen Belangen gewandt, weshalb er auch die Mitbeschuldigte in derartigen Angelegenheiten unterstützte (Urk. 18 S. 7). Mit der Vorinstanz erscheint aber seine Aussage, wonach er nach der Trennung von seiner langjährigen Partnerin und deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit anderen Gedanken beschäftigt war und entsprechend nicht an den gemeinsamen Mietvertrag bzw. dessen Anpassung an die neue Wohnsituation gedacht hatte (Prot. I S. 29, 31), lebensnah und ist somit zumindest nicht unglaubhaft. Auch dass er sich schliesslich weigerte, der Mitbeschuldigten gemäss Anfrage der Sozialbehörde eine Kopie ebendieses Hauptmietvertrags auszuhändigen (vgl. Urk. 27/2, Beilage letzte Seite), muss nicht bedeuten, dass damit gegenüber der Sozialbehörde etwas vertuscht hätte werden sollen, sondern kann ebenso gut auf eine gewisse behördenkritische Haltung, zurückzuführen sein, wie er dies auch anlässlich der Hauptverhandlung zum Ausdruck brachte (Prot. I S. 31). 3.5. Bei den Akten befindet sich ferner eine Vollmachtsregelung betreffend das Postkonto der Mitbeschuldigten B._____, mit welcher diese – neben ihrer Tochter M._____ – dem Beschuldigten die Vertretungsbefugnis über ihr Konto erteilt (Urk. 17/8). Die Vollmacht datiert vom 22. März 2017, wurde also nach dem Wiedereinzug der Mitbeschuldigten errichtet. Bemerkenswert ist dabei, dass auf dem

- 25 - Formular hinsichtlich des Bevollmächtigten A._____ beim Feld "Genaue Beziehung zum Kunden" handschriftlich "Lebenspartner" vermerkt wurde. Dieser Umstand spricht grundsätzlich eher für eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Mitbeschuldigten und dem Beschuldigten. Beide Beschuldigten gaben diesbezüglich jedoch übereinstimmend an, dass diese Vollmachtsregelung auf den schlechten Gesundheitszustand der Mitbeschuldigten B._____ zurückzuführen sei. Sie sei aufgrund ihrer Angststörungen nicht in der Lage, an den Postschalter zu gehen, etwa um Einzahlungen zu erledigen. Dort habe es jeweils sehr viele Leute, was bei ihr grossen Stress verursache. Deshalb vergesse sie in solchen Situationen etwa auch den Pincode ihrer Postkarte. Der Beschuldigte kenne ihren Gesundheitszustand und begleite sie deshalb etwa zur Post, wo es aber oft viele Leute habe. Wenn sie dann in Panik gerate, könne sie sie sich schnell aus der Post hinaus zurückziehen und er könne den beabsichtigten Vorgang dann dank der Vollmacht für sie abschliessen bzw. erledigen (Prot. I S. 21 f., S. 33). Diese Erklärung erscheint angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Mitbeschuldigten plausibel. Dass der Beschuldigte darauf jedoch vermeintlich fälschlicherweise als "Lebenspartner" bezeichnet wird, obwohl eine derartige Verbundenheit von beiden Beschuldigten vehement in Abrede gestellt wird, wirft aber dennoch Fragen auf. Wenn die Beschuldigten diese vermeintliche Falschangabe damit erklären, dass sie zunächst nicht gewusst hätten, was sie in ihrer Situation bei Beziehung hätten schreiben sollen, und dass "Vermieter" dabei doch seltsam gewirkt hätte und entsprechend vielleicht nicht akzeptiert worden wäre (Prot. I S. 33), ist dies mit der Vorinstanz aber dennoch als zumindest nicht unplausibel zu erachten (vgl. Urk. 98 S. 18). Dass sich die Beschuldigten offenbar zunächst schwer getan hatten, welche Angabe auf dem Vollmachtformular zu machen wäre (Prot. I S. 33 f.), findet eine gewisse Stütze in den Akten darin, dass offenbar zunächst versucht wurde, dieses Dilemma zu umgehen, indem das Feld "Genaue Beziehung zum Kunden" offen gelassen wurde (Urk. 17/6). Erst als die Post erneut hinsichtlich einer entsprechenden Angabe insistierte (Urk. 17/7), hat der Beschuldigte das Formular um die besagte Bezeichnung "Lebenspartner" ergänzt (Urk. 17/8). Mit Blick auf die vorliegend entscheidende Frage nach der gemeinsamen Haushaltsführung und -finanzierung der beiden Beschuldigten lassen sich

- 26 nach dem Gesagten auch aus der Vollmachtsregelung insgesamt keine eindeutigen Erkenntnisse gewinnen. Eindeutige Hinweise darauf, dass diese Vollmachtsregelung dazu gedient hätte, die gemeinsame Haushaltsführung zu finanzieren, ergeben sich daraus jedenfalls noch keine. Diesbezüglich betonen beide Beschuldigten, dass es keine gemeinsame Haushaltskasse gebe. Finanziell schaue jeder für sich (Prot. I S. 21 und S. 32). 3.6. Letzteres lässt sich auch anhand der Auszüge aus besagtem Postkonto der Mitbeschuldigten B._____ nicht widerlegen. Hinsichtlich der bei den Akten liegenden Kontoauszüge für die ersten Monate des Deliktszeitraums ist vielmehr ersichtlich, dass regelmässig jeweils einen Bargeldbezug in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– erfolgte, was in etwa der im Untermietvertrag festgelegten Untermiete von Fr. 980.–, welche die Mitbeschuldigte dem Beschuldigten in bar habe bezahlen müssen (Prot. I S. 34 f.), entspricht (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000209 [Fr. 1'000.– am 29. August 2016], act. 000210 [Fr. 1'000.– am 13. Oktober 2016], act. 000212 [Fr. 1'000.– am 18. November 2016], act. 000213 [Fr. 1'200.– am 27. Dezember 2016]). Dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass die im Untermietsvertrag ausgewiesene vertragliche Beziehung im Einklang mit den Angaben der Beschuldigten auch tatsächlich so gelebt wurde. Weiter sind regelmässig Zahlungen bei Lebensmittelläden und Warenhäusern (Lidl, Spar, Coop, Migros, Bäckerei, Otto's etc.) vermerkt. Hinsichtlich letzterer lässt sich natürlich nicht feststellen, was bzw. für wie viele Personen diese Einkäufe getätigt wurden. Vergleicht man diese Ausgaben mit den Ausgaben bei Lebensmittelläden und Warenhäusern in den Monaten, als die Mitbeschuldigte noch bei ihrer Bekannten gewohnt und entsprechend unbestrittenermassen in einer getrennten Haushaltsführung gelebt hatte, so lassen sich zumindest keine wesentlichen Unterschiede in den Beträgen feststellen (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000203 ff.). Dies ist ein nicht unwesentliches Indiz dafür, dass sich seit dem Wiedereinzug beim Beschuldigten zumindest hinsichtlich Finanzierung ihrer Haushaltsfunktionen nichts Wesentliches geändert hat. 3.7. Gemäss Angaben der Auskunftsperson H._____, Mitglied der Sozialbehörde der Stadt D._____, habe ein Hinweis auf einen vermeintlichen Internethandel auf

- 27 der Plattform riccardo.ch den Anlass dazu gegeben, Strafanzeige gegen die Mitbeschuldigte B._____ einzureichen (Prot. I S. 38 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Person unter dem Nickname "N._____" zahlreiche Gegenstände zum Verkauf angeboten hat, die sich unter der Adresse "O._____" registriert hatte (Urk. 29/4 f.). Angesicht dieser Verkäuferangabe, welche sich aus dem Vornamen der Mitbeschuldigten und dem Nachnamen des Beschuldigten zusammensetzt, sei einerseits der Verdacht aufgekommen, dass die Mitbeschuldigte B._____ mit dem Internethandel ein Einkommen erzielte, das gegenüber den Sozialbehörden nicht deklariert wurde. Andererseits habe dies gemäss H._____ den bereits zuvor bestehenden Verdacht erneut genährt, dass die Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte nach ihrem Wiedereinzug erneut im Konkubinat leben würden (Prot. I S. 38). Der Beschuldigte gab bezüglich Internethandel an, dass dies alleine seine Sache sei. Die Mitbeschuldigte sei darin nicht involviert. Er habe sie einzig ein paar Mal zu einzelnen Kunden mitgenommen, als er etwas habe abholen müssen, dies, damit sie auch mal aus dem Haus komme, da dies aufgrund ihres psychischen Zustands sonst nur selten der Fall gewesen sei (Urk. 18 S. 6 f.). Auch diese gab an, mit dem Internethandel nichts zu tun zu haben. Sie sei technisch gar nicht in der Lage, so etwas zu machen. Sie sei einzig manchmal mit ihm mitgegangen, wenn er sie darum gebeten habe, wobei sie sich aber stets im Hintergrund gehalten habe. Sie habe dies als Training gemacht, um sich ihren Ängsten zu stellen und um wieder mal aus dem Haus zu kommen (Urk. 19 S. 7 f.). Weshalb die Registrierung unter dieser ungewöhnlichen Namenskombination erfolgte, bleibt letztlich im Dunkeln. Der Verdacht, dass die Mitbeschuldigte eine aktive Rolle in diesem Internethandel spielte, hat sich jedoch nicht bestätigt. Entsprechend fand dieser ursprüngliche Anlass für die Strafanzeige seitens der Sozialbehörden der Stadt D._____ auch keinen Eingang in die Anklageschriften. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus dieser ungewöhnlichen Namensbezeichnung letztlich keine massgeblichen Erkenntnisse dafür, ob die Beschuldigten eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung aufwiesen, gewinnen lassen. 3.8. Schliesslich bleiben noch die Aussagen der bereits erwähnten Auskunftsperson H._____ sowie des Zeugen I._____ welche anlässlich der erstinstanzli-

- 28 chen Hauptverhandlung zum vorliegenden Fall als Vertreter der Sozialbehörden befragt wurden. I._____ hat die Strafanzeige gegen die Mitbeschuldigte B._____ als Vertreter der Präsidentin der Sozialbehörden mitunterzeichnet, war jedoch im Übrigen an der Fallbearbeitung betreffend die Mitbeschuldigte nicht beteiligt und verfügte nur über wenig Aktenkenntnis (Prot. I S. 71). Aus seinen Aussagen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Relevantes entnehmen. H._____ wurde vor Bezirksgericht insbesondere darüber befragt, ab wann der Verdacht, dass die Mitbeschuldigte und der Beschuldigte nach erneutem Zusammenzug wieder ein Konkubinat führen würden, aufgekommen sei und was zur Klärung dieses Verdachts durch die Sozialbehörden unternommen worden war (vgl. dazu ausführlich unten E. III.7.7.). Zur sachverhaltlichen Feststellung der Frage, ob die beiden Beschuldigten nach ihrem erneuten Zusammenzug tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung im oben dargelegten Sinne aufwiesen, lässt sich allerdings auch seinen Ausführungen nichts Wesentliches entnehmen. 4. Im Ergebnis bestehen anhand der Aussagen des Polizisten Wm G._____ sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotodokumentation zwar Hinweise darauf, dass die Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte nach dem Wiedereinzug der ersteren in die ehemals gemeinsame Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ wieder eine Beziehung geführt hatten, die über das von ihnen dargestellte rein kollegiale Verhältnis hinausging. Da jedoch eine derartige emotionale Beziehung, selbst wenn diese als Konkubinat qualifiziert würde, für sich noch nicht zwingend damit einhergeht, dass auch der Haushalt gemeinsam geführt wurde, und angesichts dessen, dass sich aufgrund der übrigen vorhandenen Beweismittel die insgesamt plausiblen Aussagen beider Beschuldigten nicht wirksam widerlegen lassen, muss nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die beiden Beschuldigten im vorliegend zur Beurteilung stehenden Deliktszeitraum von Anfang September 2016 bis zur Anklageerhebung am 23. Juli 2018 ihre Haushalte insoweit getrennt geführt und finanziert haben. Entsprechend lässt sich der Anklagevorwurf, wonach die Mitbeschuldigte B._____ gegenüber der Sozialbehörde ihre Wohnsituation gestützt auf einen zusammen mit dem Beschuldigten erstellten fingierten Untermietsvertrag wahr-

- 29 heitswidrig als Untermiete bzw. als Zweckwohngemeinschaft deklariert haben soll, nicht rechtsgenüglich erstellen. 5. Nach dem Gesagten ändert sich auch unter Einbezug der vom Bezirksgericht Bülach noch als unverwertbar qualifizierten Beweismittel gegenüber dem Beweisergebnis der Vorinstanz nichts. Für eine Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB fehlt es mithin – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 98 S. 20 f.) – bereits in objektiver Hinsicht am Tatbestandselement der Täuschung durch die beiden Beschuldigten. Es kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die Angaben der Mitbeschuldigten, wonach sie mit dem Beschuldigten in einem reinen Untermietsverhältnis bzw. in einer Wohngemeinschaft mit getrenntem Haushalt lebe, wahrheitswidrig waren. Nachdem in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass keine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung vorlag, erweisen sich die Angaben der Beschuldigten mithin nicht als Vorspiegelung falscher Tatsachen. Soweit die Sozialbehörden davon ausgingen, die Beschuldigten seien sozialhilferechtlich wie eine Zweckwohngemeinschaft mit getrennter Haushaltsführung zu behandeln, befanden sie sich entsprechend nicht in einem Irrtum über leistungsrelevante Tatsachen, gestützt auf welchen der Mitbeschuldigten zu hohe Sozialhilfebeträge ausgerichtet worden wären. Auch der subjektive Tatbestand erweist sich – mit zutreffender Begründung der Vorinstanz (vgl. Urk. 98 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO sowie oben E. III.3.5.) – als nicht erfüllt, womit auch ein strafbarer Versuch ausscheidet. Dass bei diesem Ergebnis auch die von der Staatsanwaltschaft eventualiter geltend gemachte Beteiligung des Beschuldigten in Form von Gehilfenschaft zum Betrug ausscheidet, ergibt sich von selbst. 6. Der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Auffangtatbestand des Unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB setzt – wie der soeben erläuterte Betrug – ebenfalls voraus, dass durch den Täter ein Irrtum über leistungsrelevante Tatsache hervorgerufen oder bestärkt wird. Nachdem dies vorliegend wie dargelegt nicht gegeben ist, scheidet auch eine Verurteilung der Mitbeschuldigten gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB aus. Damit ist auch der von der Staatsanwaltschaft subeventualiter geltend gemachten Gehilfenschaft zu die-

- 30 sem Delikt die Grundlage entzogen. Der Beschuldigte ist somit – in dubio pro reo – vollumfänglich freizusprechen. 7. Der Vollständigkeit ist anzuführen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte ihre Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausführten und finanzierten, sich am Ergebnis nichts ändern würde: 7.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1323/2019 / 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.3. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

- 31 - 7.2. Vorliegend ergibt sich sowohl aus den Aussagen H._____s als auch aus entsprechenden Aktennotizen, dass den Sozialbehörden zum Zeitpunkt des Wiedereinzugs der Mitbeschuldigten B._____ beim Beschuldigten durchaus bekannt war, dass es sich beim Beschuldigten um den ehemals langjährigen Lebenspartner handelte. Dies wurde seitens der Mitbeschuldigten gemäss Aktennotiz vom 30. April 2015 im sogenannten Intake-Gespräch auch so deklariert (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000228; Prot. S. 40). Wie sich aus dem Entscheid des Sozialsekretariats vom 8. Juni 2015 ergibt, ging man davon aus, dass die beiden bis zur Trennung im April 2015 als Konkubinat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die Mitbeschuldigte vom Beschuldigten auch finanziell unterstützt worden war (Ordner Beizugsakten Urk. 51/2 act. 000229). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der bereits erwähnte Hauptmietvertrag aus dem Jahr 2011, welcher von den Beschuldigten gemeinsam unterzeichnet worden war, sich – darauf deutet zumindest die chronologische Einordnung in den Akten hin – schon vor dem vorliegend relevanten Deliktszeitraum, also vor dem Wiedereinzug der Mitbeschuldigten in die ehemals gemeinsame Wohnung – im Dossier der Sozialbehörden befand (vgl. Ordner Beizugsakten Urk. 51/1 act. 000033). 7.3. Betrachtet man den Korrespondenzverlauf zwischen Sozialhilfebehörden und der Mitbeschuldigten im Hinblick auf ihren Wiedereinzug beim Beschuldigten, ergibt sich folgendes Bild: Mit Schreiben vom 11. August 2016 an H._____ kündigte die Mitbeschuldigte der Sozialbehörde an, dass ihr seitens ihrer Vermieterin Frau J._____ per Ende August 2016 gekündigt worden sei, sie aber ab September beim Beschuldigten zwei Zimmer zum Mietzins von Fr. 980.– mieten könne. Dem Schreiben legte sie eine Kopie des bereits erwähnten Untermietvertrags bei und bat um Bestätigung des neuen Mietzinses (Urk. 27/16). Mit Schreiben vom 18. August 2016 wurde die Mitbeschuldigte aufgefordert, eine Kopie des Hauptmietvertrags einzureichen. Ferner wurde in diesem Schreiben vermerkt, dass aus den Akten der Sozialbehörde bekannt sei, dass die Beschuldigten in einem stabilen Konkubinat gelebt hätten. Entsprechend wurde die Mitbeschuldigte B._____ aufgefordert, anzugeben, welche Beziehungsart (z.B. Konkubinat, Wohngemeinschaft) sie zum Beschuldigten nun pflege, da diese Information unabdingbar für die Berechnung der Sozialhilfeunterstützung sei (Urk. 27/13). Darauf antwortete

- 32 diese, sie werde mit dem Beschuldigten ab September 2016 als Untermieterin von zwei Zimmern in einer Wohngemeinschaft leben. Nachdem der Beschuldigte ihr jedoch eine Kopie des Hauptmietvertrags verweigert habe, könne sie der Sozialbehörde nur eine schriftliche Bestätigung des Beschuldigten beilegen, auf welcher dieser bestätige, dass die besagte Untermiete der Hälfte des Mietzinses für die Wohnung entspreche (Urk. 27/12). In der Folge erging seitens der Sozialbehörde zwar noch ein weiteres Schreiben vom 1. September 2016. Mit Blick auf den angekündigten Wiedereinzug der Mitbeschuldigten beim Beschuldigten wurde darin jedoch einzig nochmals eine Kopie des Hauptmietvertrags erbeten, mit der Begründung, dies sei deshalb unabdingbar, um den geltend gemachten Untermietzins auf allfällige Unangemessenheit gegenüber dem Hauptmietvertrag zu überprüfen (Urk. 27/11). Auf die Frage der Wohnsituation bzw. eine allfällige gemeinsame Haushaltsführung wurde nicht weiter eingegangen und diese war – soweit aus den Akten ersichtlich – auch in der späteren Korrespondenz zwischen der Mitbeschuldigten B._____ und der Sozialbehörde kein Thema mehr (vgl. Urk. 27/6-10). Dies obwohl sich sowohl anhand der Aussagen von H._____ sowie aus den übrigen Akten der Sozialbehörde ergibt, dass der Verdacht, es liege ein Konkubinat vor und die Mitbeschuldigte demnach wohl nicht wie eine Einzelperson in einer Zweckgemeinschaft einzuschätzen sei, seitens der Sozialbehörde weiterhin bestand. So ist etwa in der Aktennotiz vom 10. Juli 2017 explizit festgehalten, dass der "Verdacht" bestehe, dass es sich um eine Konkubinatsbeziehung handle. Da dies aber nicht nachgewiesen werden könne, werde momentan der GBL (Grundbedarf für den Lebensunterhalt) als Zweckwohngemeinschaft berechnet (Urk. 51/2 act. 000174). Dennoch wurden – abgesehen von der einmaligen Aufforderung, ihre Wohnform nach dem Einzug klarzustellen – offenbar keinerlei weiteren Nachforschungen bzw. Rückfragen zur Überprüfung ihrer Behauptung unternommen. Die Mitbeschuldigte wurde auch nie aufgefordert, ihre Angabe, sie lebe in einer reinen Zweckgemeinschaft, genauer zu begründen oder mit allfälligen Belegen zu unterlegen, so wie das gemäss Aussagen von H._____ üblicherweise zur Überprüfung von Mehrpersonenhaushalten gehandhabt werde (Prot. I S. 46). Soweit H._____ dabei auf das oben bereits erwähnte Intake- Gespräch verweist (Prot. I S. 46), ist dies unbehelflich, fand dieses doch bereits

- 33 im Jahr 2015 statt, als die Mitbeschuldigte B._____ gerade im Begriff war, sich vom Beschuldigten zu trennen und aus der Wohnung auszuziehen und den gemeinsamen Haushalt damit faktisch auflöste. Die Situation zum Zeitpunkt dieses Gesprächs präsentierte sich damals also noch grundlegend anders. Gleiches gilt mit Blick auf den Hinweis, die Mitbeschuldigte hätte im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfung erneut angeben müssen, wie es um ihre Wohnsituation stand, entspricht diese Überprüfung doch einem einfachen Formular, mit welchem die Sozialbehörde ihrer in § 33 SHV obliegenden Pflicht zur mindestens jährlichen Überprüfung der hängigen Sozialhilfefälle nachkommt. Was die Wohnsituation bzw. die gemeinsame Haushaltführung betrifft, hat der Sozialhilfebezüger lediglich anzukreuzen, ob er in einem Konkubinat lebt, ob weitere Personen im Haushalt leben und ob ein Untermietvertrag besteht (vgl. Urk. 27/5 S. 1 und 2). 7.4. Ist streitig, ob eine unterstützungsbedürftige Person zusammen mit anderen (bedürftigen oder nicht bedürftigen Personen) eine familienähnliche Gemeinschaft bilde und ihr Grundbedarf deswegen nach den Ansätzen eines Mehrpersonenhaushalts zu berechnen sei, so greift auch in dieser Hinsicht der im Sozialhilferecht allgemein geltende Grundsatz ein, dass die Fürsorgebehörde den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei dem Sozialhilfeempfänger eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft. Sowohl hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsermittlungen wie auch bezüglich der Beweiswürdigung umstritten bleibender Tatsachenbehauptungen kann sich die Behörde mit schlüssigen Indizien begnügen. Dabei anerkennt die verwaltungsrechtliche Gerichtspraxis auch, dass es für die Sozialbehörde praktisch sehr schwierig bzw. gar kaum möglich und zumutbar sei, bei "zusammen wohnenden" Personen abzuklären, ob und inwieweit Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausgeübt werden. Entsprechend ist die Behörde häufig veranlasst, aufgrund der bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) und Indizien auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.7). Lässt sich etwa bereits aufgrund der äusseren Wohnsituation vernünftigerweise vermuten, dass die betreffenden Personen die Haushaltsfunktionen zumindest in erheblichem

- 34 - Umfang gemeinsam ausüben und finanzieren – was etwa in einer Ein- oder Eineinhalbzimmerwohnung, die von zwei Personen bewohnt wird, der Fall wäre, da unter diesen engen räumlichen Verhältnissen eine getrennte Haushaltsführung faktisch gar nicht möglich ist – kann die Behörde auf weitere Abklärungen verzichten und von einer gemeinsamen Haushaltsführung ausgehen – mit entsprechend reduzierender Wirkung auf die Berechnung der Unterstützungsleistungen. In Fällen hingegen, in denen bereits die Wohnverhältnisse diesbezüglich nicht zu einen eindeutigen Schluss führen, sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit nicht andere hinreichende Indizien für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft vorliegen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00224 vom 18. Oktober 2001 E. 3.d). 7.5. Zwar lag hier kein Fall vor, bei dem allein schon die Ausgestaltung der Wohnungssituation – zwei Personen in einer 4 ½- Zimmer Wohnung mit bestehendem Untermietsvertrag – eine getrennte Haushaltsführung bereits vernünftigerweise ausgeschlossen gewesen wäre. Aufgrund der speziellen Konstellation des vorliegenden Falles lagen aber bereits gewichtige Indizien vor, entgegen der Behauptungen der Mitbeschuldigten das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zu vermuten. Immerhin zog diese nach rund einjähriger Trennung vom Beschuldigten, im Laufe derer sie jedoch von diesem zumindest in administrativen Belangen weiterhin tatkräftig unterstützt wurde, erneut zu diesem zurück, und zwar in die selbe Wohnung, in welcher sie mit letzterem zuvor mehrere Jahre unbestrittenermassen im Konkubinat mit gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. Entsprechend lag – wie auch aus der soeben zitierten Korrespondenz bzw. den internen Akten der Sozialbehörde ersichtlich ist – ja auch der Verdacht vor, dass die Beschuldigten ihr Konkubinatsverhältnis wieder aufgenommen hatten. Was wie dargelegt für die vorliegende Sachverhaltsfeststellung aus der Warte des Strafgerichts nicht mehr als ein Indiz dafür sein kann, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, hat in der Praxis der Sozialbehörden eine weitaus gewichtigere Bedeutung. Gemäss Behördenhandbuch der Sozialbehörden des Kantons Zürich kann beim Vorliegen eines Konkubinats von einer gemeinsamen Haushaltsführung "grundsätzlich ausgegangen werden" (Handbuch Kapitel 6.2.03. Ziff. 4.2.). Entsprechend hält die Sozialhilfepraxis für solche Fälle auch die Vermutung bereit, dass eine

- 35 gemeinsamen Haushaltsführung des Konkubinatspaares bestehe, so dass es diesfalls Sache der hilfsbedürftigen Person sei, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so diese Vermutung umzustossen (Handbuch, a.a.O.). Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen und Beweisen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht – anders als im vorliegenden Strafprozess – nicht zur Anwendung (instruktiv diesbezüglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.7 f.). 7.6. Nachdem im Sozialhilferecht – anders als im Strafprozess – auch die beweisrechtlichen Anforderungen tiefer sind – es genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.5) – hätte die Sozialbehörde der Stadt D._____ – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 121 S. 3) – bereits gestützt auf die vorliegenden Indizien von der Vermutungsbasis des Konkubinats auf eine gemeinsamen Haushaltsführung schliessen und der Mitbeschuldigten B._____ unter entsprechender Mitteilung die Gelegenheit geben können, diese Vermutung durch substanziierte Darlegungen bzw. unter Beibringung geeigneter Beweismittel umzustossen. Dies gilt umso mehr, als die verwaltungsgerichtliche Praxis teilweise gar die reine Tatsache, dass zwei Personen in der selben Wohnung leben, als genügende Vermutungsbasis dafür gelten lässt, dass diese Personen einen gemeinsamen Haushalt führen und es entsprechend dem Sozialhilfeempfänger obliege, eine getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00322 E. 2.4; VB.2011.00124 E. 5.2 mit weiteren Verweisen). 7.7. Wie sich insbesondere aus den Ausführungen von H._____ ergibt, haben im Fall der Mitbeschuldigten B._____ aber offenbar verwaltungsökonomische Überlegungen die Sozialbehörde davon abgehalten, dieser aufgrund der bestehenden Indizien die Vermutung einer seit dem Wiedereinzug erneut bestehenden gemeinsamen Haushaltsführung und die damit einhergehende Leistungskürzung anzukündigen und diese aufzufordern, dies schlüssig zu widerlegen: So gibt

- 36 - H._____ etwa an, dass man aus den bisherigen Kontakten zur Mitbeschuldigten gesehen habe, dass diese auf die Schreiben der Sozialhilfebehörde oder auf Fehler, die dieser passierten, fast übertrieben reagierte und jeweils auf alles ein Mail an den Stadtpräsidenten und den Stadtschreiber machte und mit Aufsichtsbeschwerden an den Bezirksrat gelangte. In einem Jahr seien so fünf Aufsichtsbeschwerden zusammengekommen. Der Fall der Mitbeschuldigten B._____ sei "verkorkst". Alles was von Seiten der Sozialbehörden kritisch hinterfragt worden sei, sei von ihr direkt als Angriff gewertet worden. Sodann sei es bei der Mitbeschuldigten ohnehin schwierig gewesen, weil man aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Besprechungen habe durchführen können. Dieser Fall sei geprägt von vielen Stolpersteinen und eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Mitbeschuldigten sei sehr schwierig. Nachdem die Mitbeschuldigte ein Konkubinat in Abrede gestellt hatte und mit Blick auf ihren psychischen Gesundheitszustand habe man sich als Sozialbehörde vor diesem Hintergrund dann halt auf den Standpunkt gestellt, dass man ihr glaube. Eine beteiligte Sozialarbeiterin habe schon früher geäussert, dass dies doch ein Konkubinat sei. Auch er habe den Verdacht gehabt, dass die Behauptungen der Mitbeschuldigten nicht plausibel seien. Man sei dann aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen von einer Zweckwohngemeinschaft ausgegangen und "habe es so laufen lassen". Schliesslich erwähnt er explizit die damit verbundenen verfahrensökonomischen Überlegungen. Wäre man vom vermuteten Konkubinat ausgegangen, hätte dies erfordert, dass man zudem Unterlagen auch vom Beschuldigten hätte einfordern müssen, wobei gemäss H._____ mit rechtlich "grossen Stolpersteinen" zu rechnen gewesen wäre. Zwar wären andere Möglichkeiten, wie etwa ein angekündigter Hausbesuch grundsätzlich möglich gewesen, jedoch aufgrund der zu erwartenden Ergreifung von Rechtsmitteln und der Gefahr von Verdunkelungshandlungen nicht als zielführend erachtet worden. Der Einsatz eines privaten Detektivs sei zum damaligen Zeitpunkt juristisch sehr umstritten gewesen. Dies habe die Sozialbehörde schliesslich dazu bewogen, nicht selbst vertiefte Abklärungen vorzunehmen und "das komplizierte Verfahren zu wählen", sondern man habe gewollt, dass die Polizei allfällige weitere Abklärungen vornehmen würde (Prot. I S. 40, 41 f., 47 f., 49, 61, 66).

- 37 - 7.8. Aus der umfangreichen bei den Akten liegenden Korrespondenz und der in dieser von der Mitbeschuldigten B._____ an den Tag gelegten Haltung zeichnet sich durchaus ab, dass sich der Umgang mit der Mitbeschuldigten in sozialhilferechtlichen Belangen als schwierig gestaltete. Vor diesem Hintergrund erscheint die insofern geübte Zurückhaltung der Sozialbehörden bzw. die damit verbundenen verwaltungsökonomischen Überlegungen bis zu einem gewissen Grad durchaus nachvollziehbar. Wenn sich die Sozialbehörde aber trotz bestehendem Verdacht und entsprechender Indizien auf eine gemeinsame Haushaltsführung (bzw. auf ein Konkubinat) aus verwaltungsökonomischen Überlegungen bewusst dafür entscheidet, stattdessen dennoch von einer Zweckwohngemeinschaft auszugehen und entsprechend höhere Sozialhilfeleistungen auszurichten, muss sie sich dieses Verhalten später – sollte sich gerade dieser Verdacht dann doch noch bestätigen – konsequenterweise entgegenhalten lassen und kann sie sich nicht mehr auf eine "irrtümlich" zu hohe Leistungserbringung berufen. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Betrug schliesst zwar der Umstand, dass der Getäuschte an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden zweifelt, einen Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB noch nicht per se aus, allerdings nur dann nicht, wenn eine Leistung bei Eintreffen eines bestimmten Sachverhalts – vertraglich oder gesetzlich – geschuldet ist und erst die sichere Kenntnis über die Täuschung dem Vertragspartner ermöglicht, diese zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4.). Wie dargelegt hätte es vorliegend nach den dargelegten Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens – im Gegensatz zum Strafverfahren – jedoch genügt, dass die Sozialbehörde sich bereits gestützt auf die vorliegenden Indizien auf die Vermutung hätte berufen können, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliege und es entsprechend der Mitbeschuldigten im Sinne einer Beweislastumkehr oblegen hätte, die Vermutung bzw. die Beibringung eigener Beweismittel umzustossen oder gar den Gegenbeweis zu erbringen. Letzterer wäre ihr – ausgehend von der Prämisse der vorliegenden Eventualbegründung, dass ein gemeinsamer Haushalt tatsächlich bestanden hatte – nicht gelungen, womit die Sozialbehörde ihr folglich berechtigterweise die heute geltend gemachten reduzierten Sozialleistungen (tieferer Grundbedarf und niedrigerer anrechenbarer Mietzins) hätte ausrichten können.

- 38 - Indem die Sozialbehörde sich gegen dieses Vorgehen entschieden hat, hat sie mit anderen Worten aus verfahrensökonomischen Gründen bewusst das Risiko in Kauf genommen, der Mitbeschuldigten B._____ eine in diesem Sinne zu hohe Sozialleistung auszubezahlen. Eine irrtümliche Vermögensverfügung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, wie sie sowohl der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als auch der Auffangtatbestand gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB voraussetzt, hätte mithin nicht vorgelegen. Entsprechend wären beide Beschuldigten in der speziellen Konstellation des vorliegenden Falles selbst dann von den Vorwürfen der Anklage freizusprechen gewesen, wenn sie – entgegen den von ihr gemachten Angaben – mit dem Mitbeschuldigten tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung und -finanzierung aufgewiesen hätte. IV. Zivilforderung und Genugtuung 1. Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer Berufung ferner eine Entscheidung über die Zivilforderung der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass es sich bei den als Schadenersatzforderung geltend gemachten Sozialleistungen um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, für welche die Zivilklage im Strafverfahren nicht offen steht (Urk. 98 S. 22; Art. 82 Abs. 4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz auf die Zivilforderung nicht einzutreten. 2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten entgegen seinem Antrag keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zugesprochen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Nachdem es vorliegend bei einem vollständigen Freispruch bleibt, ist an der Kostenregelung der Vorinstanz keine Änderung vorzunehmen. Die von der Vorinstanz dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für seinen Verteidi-

- 39 gungsaufwand im Umfang von Fr. 20'713.15 ist im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben und zu bestätigen. 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger macht mit Kostennote vom 16. März 2020 (Urk. 122/1-2) für das Berufungsverfahren einen Aufwand (Honorar und Barauslagen inkl. MwSt.) von Fr. 1'226.50 für die erste Phase als freigewählter Verteidiger und schliesslich für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger ab 18. Dezember 2019 einen solchen von Fr. 2'623.40 geltend. Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten bei diesem Ausgang des Verfahrens für seinen Verteidigungsaufwand eine Entschädigung von Fr. 1'226.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 2'624.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 - 5) wird bestätigt. 4. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

- 40 - 6. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren von Fr. 2'624.– werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'226.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 5. Oktober 2020

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Andres

Urteil vom 5. Oktober 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Begehren der Privatklägerin auf Leistung eines Schadenersatzes wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 20'713.15 (inkl. MwSt.) zugesprochen. 6. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Die Berufung der Anklägerin und Berufungsklägerin (hernach Anklägerin) sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei in Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils vom 16. April 2019 entsprechend zu entscheiden. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Berufungsbeklagten für das bisherige Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3'849.90 (inkl. MWST; zuzüglich weitere Aufwendungen) zuzusprechen. ___________________________________ Erwägungen: I. Prozessverlauf II. Prozessuales III. Materielles IV. Zivilforderung und Genugtuung V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 - 5) wird bestätigt. 4. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 6. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren von Fr. 2'624.– werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'226.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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