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Zürich Obergericht Strafkammern 25.10.2019 SB190304

25 ottobre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,938 parole·~30 min·10

Riassunto

Versuchte Nötigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190304-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 25. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. April 2019 (GG180225)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. August 2017 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 44 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 55.– (entsprechend Fr. 6'600.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. August 2016, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'902.35 Amtliche Verteidigung (Verfahren GG170164-L)

- 3 - Fr. 6'661.10 Amtliche Verteidigung (ab Urteil vom 25. Oktober 2017) Fr. 2'459.60 Unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (Verfahren GG170164-L) Fr. 3'319.– Unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (ab Urteil vom 25. Oktober 2017) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Anwaltskosten für die erste Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 3'300.–, welche auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung dieser Kosten beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO, mit Ausnahme der Anwaltskosten für die erste Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 3'300.–. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung (Urk. 91 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die erlittene Unbill in der Höhe von Fr. 1'000.– (zuzüglich Zins von 5% seit 26.8.16) zuzusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen."

- 4 b) Der Anklagebehörde: (Urk. 82, schriftlich) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Erstes erstinstanzliches Verfahren Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 28. August 2017 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen A._____ (Beschuldigter) wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StGB und mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ (Geschädigte; Urk. 24). Am 25. Oktober 2017 fand unter der Geschäftsnummer GG170164-L vor dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser Hauptverhandlung verfügte das Bezirksgericht, dass die Geschädigte nicht als Privatklägerin im Strafverfahren zugelassen werde, woraufhin der Rechtsvertreter der Geschädigten in Aussicht stellte, dagegen ein Rechtsmittel ergreifen zu wollen und den Gerichtssaal verliess. Die Hauptverhandlung wurde in der Folge ohne Anwesenheit der Geschädigten bzw. ihres Rechtsvertreters fortgesetzt. Das Bezirksgericht sprach den Gesuchsteller mit Urteil vom 25. Oktober 2017 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB schuldig

- 5 und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 37). Dagegen liessen sowohl die Geschädigte als auch der Beschuldigte fristgerecht Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich anmelden (Urk. 39; Urk. 40) und reichten rechtzeitig ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 50). Die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, welche als Berufungskammer amtete, entschied mit Beschluss vom 28. Juni 2018, dass die Geschädigte als Privatklägerin zugelassen wird (Urk. 50). Gleichzeitig wurde das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen (Urk. 50). 2. Zweites erstinstanzliches Verfahren Am 2. April 2019 führte das Bezirksgericht Zürich mit einer neuen Gerichtsbesetzung eine Hauptverhandlung durch, an welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung und die Privatklägerin durch ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand teilnahm (Prot. I S. 23). Mit Urteil desselben Tages wurde der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 55.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 77). Mit Eingabe vom 9. April 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 71) und reichte nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. Juni 2019 (Urk. 76/2) seine Berufungserklärung ein (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2019 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 80). Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

- 6 - (Urk. 82). Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 18. Juli 2019 ebenfalls, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 83). Am 4. September 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. Oktober 2019 vorgeladen (Urk. 87). Nach der Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschien (Prot. II S. 3), erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen. Der Beschuldigte beschränkt die Berufung in der Berufungserklärung vom 24. Juni 2019 nicht, sondern beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht damit das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 79). Eine Beanstandung der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung erfolgte jedoch nicht. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 2. April 2019, bezüglich Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Strafantrag Am 24. August 2016 erstattete die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Drohung (Urk. 2). In der Folge zog die Privatklägerin ihren Strafantrag wieder zurück und beantragte die provisorische Einstellung des Strafverfahrens (vgl. Urk. 14 S. 2). Mit Verfügung der Staatsanwalt-

- 7 schaft Zürich-Sihl vom 1. November 2016 wurde das Strafverfahren sistiert (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. März 2017 widerrief der Rechtsvertreter der Privatklägerin die Zustimmung zur provisorischen Einstellung des Verfahrens (Urk.18/1), worauf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitergeführt wurde. Der Rückzug eines Strafantrags ist unwiderruflich (Art. 33 Abs. 2 StGB). In Bezug auf die anklagegegenständlichen Tätlichkeiten fehlt es damit am erforderlichen Strafantrag. Die Vorinstanz sah darin jedoch kein Hindernis für eine Bestrafung des Beschuldigten wegen mehrfachen Tätlichkeiten. Sie begründete dies damit, dass es nicht das erste Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte Tätlichkeiten an der Privatklägerin verübt habe. So könne es aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen mindestens als erstellt gelten, dass sie vom Beschuldigten bereits im Mai oder Juni 2016 mit einem Gürtel auf den Oberarm geschlagen worden sei. Der Beschuldigte habe damit an der Privatklägerin, seiner Ehegattin, wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB begangen, weshalb die anklagegegenständlichen Tätlichkeiten von Amtes wegen zu verfolgen seien (Urk. 77 S. 33). Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Der von der Privatklägerin geäusserte Vorwurf, wonach sie vom Beschuldigten im Mai oder Juni 2016 mit einem Gürtel auf den Oberarm geschlagen worden sei, bildete weder Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens noch wurden solche Tätlichkeiten im Rahmen eines anderen Strafverfahrens untersucht oder beurteilt. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit denn auch nie wegen Tätlichkeiten oder überhaupt irgendwelcher anderer Delikte verurteilt (vgl. Urk. 89). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Vergangenheit bereits einmal Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin begangen hat. Dementsprechend liegt auch keine wiederholte Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vor, womit es sich bei den anklagegegenständlichen Tätlichkeiten um Antragsdelikte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt. Somit ist zufolge eines fehlenden (weil zurückgezogenen) Strafantrags in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten nicht auf die Anklage einzutreten.

- 8 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf und Standpunkte der Beteiligten Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe der Geschädigten am 16. August 2016 gesagt, dass er sie töten würde, wenn sie in die Kirche gehen oder Freunde treffen würde. Dabei sei ein Fleischmesser neben ihm auf dem Tisch gelegen. Als die Geschädigte ihm ihren Trennungswunsch mitgeteilt habe, habe er erneut gedroht, sie zu töten. Die Geschädigte habe die Drohungen ernst genommen und sich gefürchtet. Gleichwohl habe sie die vom Beschuldigten verbotenen Tätigkeiten ausgeführt, wie nach Sri Lanka zu reisen, in die Kirche zu gehen oder ihre Freunde zu treffen. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorfall sowohl in der Untersuchung, vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung. Er habe zwar mit der Geschädigten gestritten, doch sei er weder tätlich geworden, noch habe er sie bedroht oder genötigt. Das Ganze sei ein Komplott, damit die Geschädigte mit ihrem Liebhaber in der Wohnung wohnen könne (vgl. Prot. I S. 31 und 34 f.; Prot. II S. 10 ff.). 2. Rechtliches Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 77 S. 7 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Zum Nachweis eines strafbaren Verhaltens ist nicht zwingend ein Sachbeweis erforderlich. Eine Verurteilung kann auch gestützt auf einen Personalbeweis ergehen. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122

- 9 - 3. Würdigung Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen detailliert aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Sie kam in Bezug auf die im Berufungsverfahren noch massgeblichen Punkte der Anklage im Wesentlichen zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten seien konstant, authentisch und lebendig geschildert worden. Die Abläufe seien ihr offensichtlich präsent gewesen, denn sie habe diese mit den nötigen Details und schlüssig geschildert, ohne zu dramatisieren. Die Schilderungen betreffend das Kerngeschehen seien auf offen gestellte Fragen und in einem Fluss erfolgt. Die geschilderten Details wirkten lebensnah und originell. Zwar habe sie den Beschuldigten nicht wertungsfrei beschrieben, doch seien keine offensichtliche Übertreibungen oder Beleidigungen geschildert worden. Es sei nicht darum gegangen, ihn unnötigerweise in ein ungünstiges Licht zu rücken, sondern sie sei um eine sachliche Darstellung des Geschehenen und der Lebensumstände bemüht gewesen. Die Hinweise des Beschuldigten auf ein angebliches Komplott der Geschädigten mit ihrem neuen Liebhaber oder auf eine angeblich bessere Position im Eheschutzverfahren gingen fehl. So sei eine Strafanzeige gegen den Ehemann weder notwendig, um mit dem Liebhaber zusammenwohnen zu dürfen, noch verschaffe sie im Eheschutzverfahren einen Vorteil wie einen rechtlichen Anspruch auf Zuteilung der Obhut über die Kinder oder der ehelichen Wohnung. Demgegenüber habe der Beschuldigte ausweichend oder widersprüchlich ausgesagt und sei zum Gegenangriff gegen die Geschädigte und ihren neuen Partner übergegangen. Auf diese in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 77 S. 10 ff., S. 20 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen: Die Vorwürfe der Anklageschrift stützen sich auf die Schilderungen der Privatklägerin, welche mit der Vorinstanz als anschaulich und lebensnah zu werten sind. Der anklagegegenständliche Vorfall wurde von der Privatklägerin im Kern stets gleichbleibend, differenziert und glaubhaft geschildert. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind auch keine relevanten Dramatisierungs- oder Aggravierungstendenzen im Aussageverhalten der Privatklägerin ersichtlich. Die von ihr gegen-

- 10 über dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, wonach dieser faul, unzufrieden und wütend sei, sind dabei nicht einem übermässig belastenden Aussageverhalten gleichzusetzen. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um gravierende Vorwürfe an den Beschuldigten handelt, beziehen sich diese auch nicht auf dessen anklagegegenständliches Verhalten, sondern auf sein allgemeines Sozialverhalten. Vorwürfe solcher Art stellen bei in Auflösung begriffenen Paarbeziehungen denn auch keine Seltenheit dar. Der Beschuldigte bestritt demgegenüber sehr unglaubhaft, die Privatklägerin bedroht zu haben. Er räumte zwar ein, dass es zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei, wobei er "öfter ausraste". Dieses "Ausrasten" relativierte er in der Folge und führte aus, er verlasse dann die Wohnung und verbringe auch Zeit auf dem Balkon. Wenn ihn seine Frau wegstosse, dann unternehme er auch etwas dagegen. Er versuche, auszuweichen oder stosse sie mit beiden Armen "je nach Stimmung kräftig zurück" (Urk. 6 S. 3). Er machte geltend, die fraglichen Aussagen und Tätlichkeiten nicht begangen zu haben. Konkret darauf angesprochen, führte er jedoch aus, er habe "alles vergessen" bzw. könne sich nicht erinnern (vgl. Urk. 6 S. 4 f.). Die Aussagen des Beschuldigten erhalten dadurch wenig Glaubhaftigkeit. Sie sind vielmehr geprägt von gravierenden Vorwürfen an die Geschädigte und deren neuen Partner. So machte der Beschuldigte geltend, die Geschädigte habe oft die gemeinsame Tochter geschlagen, teilweise unter Zuhilfenahme von Schuhen oder einem Ventilator (Urk. 16/2 S. 3). Weiter soll die Geschädigte die gemeinsamen Kinder in eine Bar mitgenommen und diese dort sitzengelassen haben, während sie mit ihrem Partner in einem Zimmer Sex gehabt habe (Urk. 16/2 S. 2). Gemäss Aussagen des Beschuldigten lasse sie die Kinder auch bei einer befreundeten C._____ und gehe dann zu ihrem Liebhaber (Prot. I S. 35; Prot. II S. 12). Den neuen Partner der Privatklägerin bezeichnete der Beschuldigte als Drogendealer und Kreditkartenbetrüger, welcher seine Tochter vergewaltigen wolle und von welchem er schon einmal tätlich angegriffen und auf der Strasse oft mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/2 S. 3). Zudem sieht sich der Beschuldigte als Opfer einer Verschwörung zwischen der Privatklägerin und deren neuen Partner (Urk. 16/1 S. 3; Prot. I S. 34 und 37; Prot. II S. 11) und macht die Privatklägerin für seine aktuellen psychischen Probleme

- 11 verantwortlich (Prot. II S. 11). Vor dem Hintergrund des Auseinanderbrechens der Ehe der Privatklägerin und des Beschuldigten und dem Umstand, dass dessen Platz in der ehemals ehelichen Wohnung durch einen anderen Mann eingenommen wurde, sind gegenseitige Vorwürfe und Schuldzuweisungen der Ehepartner ohne Weiteres nachvollziehbar. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser schwierigen persönlichen Situation können die vorstehend genannten Vorwürfe des Beschuldigten an die Privatklägerin aufgrund ihres völlig übertriebenen und unnötig belastenden Charakters nicht mehr als glaubhaft bezeichnet werden. Sie hinterlassen vielmehr den Eindruck eines Versuchs des Beschuldigten, die Privatklägerin und deren neuen Partner zu verunglimpfen. Schliesslich geht auch der Einwand der Verteidigung fehl, wonach die Darstellung der Privatklägerin vor dem Hintergrund des Eheschutzverfahrens zu sehen sei (vgl. Urk. 68 S. 3 und Urk. 91 S. 11). Diesfalls hätte die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren eine Gefährdung des Kindeswohls behauptet, um das alleinige Sorgerecht zu erlangen. Indes sagte sie deutlich aus, dass der Beschuldigte die Kinder nie bedroht habe (Urk. 5 S. 5). Er habe sie angeschrien, aber nicht geschlagen (Urk. 5 S. 4). Im Gegenteil führte sie aus, die Kinder würden dringend einen Vater brauchen (Urk. 16/3 S. 4 und S. 7). Ein finanzieller oder anderweitiger Vorteil im Eheschutzverfahren ist durch die Vorwürfe im vorliegenden Strafverfahren nicht ersichtlich. Im Gegenteil war es der Beschuldigte, der im vorliegenden Strafverfahren entsprechende Anschuldigungen gegen die Privatklägerin erhob. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin plastisch, lebensnah und überzeugend sind. Gestützt auf ihre Aussagen sind die Anklagesachverhalte – mit Ausnahme des vom Beschuldigten an die Privatklägerin gerichteten Verbots, nach Sri Lanka zu reisen (Dossier 2) – erstellt. Demgegenüber wirken die Bestreitung des Beschuldigten unglaubhaft, zumal sich dieser an den Vorfall nicht erinnern mag und sich im Wesentlichen auf pauschale Gegenangriffe gegen die Privatklägerin und ihren neuen Partner beschränkte.

- 12 - 4. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. Urk. 77 S. 31 f. und 34). Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend Entsprechend ist der Beschuldigte der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249 ff.). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer ein Verbrechen oder Vergehen begeht, nachdem das neue Recht in Kraft trat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vor der Revision per 1. Januar 2018 sah das Gesetz vor, dass eine Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätze betragen kann. Gemäss dem revidierten Sanktionenrecht liegt die maximale Tagessatzhöhe für eine Geldstrafe nun bereits bei 180 Tagen (Art. 34 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie zu zeigen sein wird, kommt für den Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungsverbots lediglich eine Strafhöhe im Bereich bis zu 120 Tagessätzen Geldstrafe in Betracht. Unter diesen Umständen erweist sich das neue Recht nicht als das Mildere, weshalb vorliegend daher das alte Recht zur Anwendung gelangt. 2. Rechtliches Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen korrekt abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 13 - 3. Nötigung 3.1. Tatschwere Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod drohte, um sie von sozialen Kontakten wie Kirchenbesuchen oder dem Treffen von Freunden abzuhalten. Zwar lag sichtbar ein Messer in seiner Nähe, dieses wurde jedoch nicht zur Unterstreichung der Drohung eingesetzt. Indessen zeigte der Beschuldigte mit der Ankündigung eines Mordes im Falle des Nichtgehorchens eine sehr erhebliche Intensität, mit welcher er auf den Willen der Privatklägerin einwirken wollte. Der damit verfolgte Zweck war völlig unberechtigt, sollte dadurch die Bewegungsfreiheit und die sozialen Kontakte der Privatklägerin erheblich einschränkt werden. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Drohung innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums im Raum stand, jedoch für längere Zeit den Willen der Privatklägerin beeinträchtigen sollte. Gesamthaft ist das objektive Verschulden mit der Vorinstanz als noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von direktem Vorsatz auszugehen. Die Aussage erfolgte im Kontext eines bereits länger dauernden ehelichen Konflikts. Mit der Vorinstanz ist sodann von einer leichten, wenn auch unbelegten beeinträchtigten psychischen Verfassung des Beschuldigten auszugehen, wodurch sein Verschulden etwas relativiert wird. Insgesamt ist von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen. Dem Tatverschulden für eine vollendete Nötigung wäre eine Strafe von 150 Tagessätzen angemessen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb. Die Privatklägerin liess sich von der Drohung nicht einschüchtern und widersetzte sich dem Beschuldigten bzw. dessen Einflussversuch auf ihren Willen. Der Beschuldigte hatte auf diesen Umstand keinen Einfluss. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist dieser Umstand entsprechend leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe auf 120 Tagessätze zu reduzieren.

- 14 - 3.2. Weitere Strafzumessungsgründe Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. Juli 1962 in D._____ (Sri Lanka) geboren und aufgewachsen ist. Er ging in Sri Lanka insgesamt 19 Jahre zur Schule und arbeitete danach als Beamter in einer Telekommunikationsfirma. Zudem absolvierte er in Sri Lanka eine Kochausbildung. Im Jahre 1990 kam er als aufgrund der Bürgerkriegs in Sri Lanka in die Schweiz (Prot. I S. 25; Prot. II S. 6). In der Schweiz heiratete er zunächst eine Schweizerin, von welcher er sich im Jahre 2002 aber wieder scheiden liess (Prot. II S. 7). Ein Jahr später heiratete er die Privatklägerin (Prot. I S. 7), mit welcher er eine sechzehnjährige Tochter und einen knapp dreizehnjährigen Sohn hat (Prot. I S. 28; Prot. II S. 7). Seit dem Jahre 2016 lebt der Beschuldigte von der Privatklägerin getrennt (Prot. II S. 8). Derzeit arbeitet der Beschuldigte als Sushi-Koch in der E._____ am F._____ Zürich. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 4'200.–. Für seine Wohnung, welche er allein bewohnt, bezahlt er Fr. 1'580.– pro Monat. Seine monatliche Krankenkassenprämie beträgt Fr. 564.– und seine Steuerausgaben Fr. 350.– pro Monat (Urk. 85/1; Prot. II S. 8). Vermögen besitzt der Beschuldigte keines. Jedoch hat er Schulden in der Höhe von rund Fr. 83'000.– bei der G._____ AG [Bank], welche er nach seinem Jobverlust zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgenommen hat (Prot. I S. 29; Prot. II S. 8). Diese Schulden bezahlt er in monatlichen Raten zu Fr. 979.95 ab (Prot. II S. 8). Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2018 wurde der Beschuldigte zudem verpflichtet, für seine beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 845.– pro Monat zu bezahlen, wobei er diese aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht bezahlen könne (Prot. II S. 8). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 89), was strafzumessungsneutral zu werten ist. Zusammenfassend ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 15 - Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens die ihm vorgeworfenen Taten. Ein Geständnis, welches die Untersuchung erheblich erleichtert hätte, liegt damit nicht vor. Auch Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann sein Nachtatverhalten nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 3.3. Fazit Aufgrund sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vorstehend, Erw. III.3.2.) ist die Tagessatzhöhe mit Fr. 40.– zu bemessen. IV. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf den anklagegemässen Schuldspruch zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.– an die Geschädigte, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. August 2016 (Urk. 77 S. 43). Die immaterielle Unbill führte die Vorinstanz im Wesentlichen auf den seelischen Schmerz, die persönliche Demütigung und Hilflosigkeit der Privatklägerin zurück, welche diese dadurch erlitten habe, dass der Beschuldigte sie mit einer Flasche Jack Daniel's auf den Rücken geschlagen und ihr eine Crèmedose angeworfen habe. Der Nötigungsversuch führe nach Ansicht der Vorinstanz wegen seiner Erfolglosigkeit und der verhältnismässig geringen Auswirkungen auf die psychische Integrität der

- 16 - Privatklägerin dagegen nur in bescheidenem Masse zur Erhöhung der immateriellen Unbill (Urk. 77 S. 42 f.). Nachdem auf die Anklage in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten nicht einzutreten ist (vorstehend, Erw. I.2.) ist die Zusprechung einer Genugtuung nur noch auf Basis des anklagegegenständlichen Nötigungsversuchs möglich. Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin trotz der Todesdrohung des Beschuldigten weiterhin zur Kirche ging und ihre Freunde traf, die Nötigungshandlung mithin keine einschneidende Wirkung auf die Privatklägerin und ihren Lebensalltag zeitigte, kann auch nicht von einer Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin ausgegangen werden, welche so schwer wiegt, dass sie die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR rechtfertigen würde. Dementsprechend ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf die Anklage betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten nicht einzutreten, der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Nötigung aber zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im übrigen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung dieser Kosten beim Beschuldigten ist im Umfang der Kostenauflage vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Von diesem Nachforderungsvorbehalt auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für die erste Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 3'300.–. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, wurden diese Kosten durch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung des Gerichtes verursacht; namentlich durch die Nicht-

- 17 zulassung der Privatklägerin (Urk. 77 S. 43 f). Dementsprechend sind sie definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf vollumfängliche Freisprechung teilweise. Vor dem Hintergrund, dass das Nichteintreten auf die Anklage lediglich mit Busse bestrafte Taten betrifft (Art. 126 Abs. 1 StGB), der Beschuldigte im Gegensatz dazu aber eines Vergehens schuldig zu sprechen ist (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im übrigen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung der Kosten beim Beschuldigten für die amtliche Verteidigung ist im Umfang der Kostenauflage vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote (vgl. Urk. 88 und Urk. 91 S. 13), unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 4'400.– zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss seiner Honorarnote (Urk. 90) mit Fr. 456.– zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Anklage betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB wird nicht eingetreten.

- 18 - 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. April 2019 bezüglich Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 4'800.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

- 19 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gegenüber dem Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung für die erste Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 3'300.–, welche definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung; Fr. 456.– unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerschaft. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;

- 20 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 25. Oktober 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Stiefel

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Samokec

- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 25. Oktober 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 44 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 55.– (entsprechend Fr. 6'600.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. August 2016, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Anwaltskoste... Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung dieser Kosten beim Beschuldigten gemäss Art... Berufungsanträge: "1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die erlittene Unbill in der Höhe von Fr. 1'000.– (zuzüglich Zins von 5% seit 26.8.16) zuzusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen." Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf und Standpunkte der Beteiligten 2. Rechtliches 3. Würdigung 4. Rechtliche Würdigung III. Sanktion und Vollzug 1. Anwendbares Recht 2. Rechtliches 3. Nötigung 3.1. Tatschwere Insgesamt ist von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen. Dem Tatverschulden für eine vollendete Nötigung wäre eine Strafe von 150 Tagessätzen angemessen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb. Die Privatklägerin liess sich von der Drohung nicht einschüchtern und widersetzte sich dem Beschuldigten bzw. dessen Einflussversuch auf ihren Willen. Der Beschuldigte hatte auf diesen Umsta... 3.2. Weitere Strafzumessungsgründe 3.3. Fazit IV. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzli... V. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf den anklagegemässen Schuldspruch zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.– an die Geschädigte, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. August 2016 (Urk. 77 S. 43). Die immaterielle Unbill führte d... Nachdem auf die Anklage in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten nicht einzutreten ist (vorstehend, Erw. I.2.) ist die Zusprechung einer Genugtuung nur noch auf Basis des anklagegegenständlichen Nötigungsversuchs möglich. Vor dem Hintergr... VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Auf die Anklage betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. April 2019 bezüglich Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 4'800.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Dr... Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gegenüber dem Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten, mit Ausnah... 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Die weiteren Kosten betragen: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse ... Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss A... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin;  die amtliche Verteidigung im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;  die Vorinstanz;  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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