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Zürich Obergericht Strafkammern 19.06.2019 SB190276

19 giugno 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·652 parole·~3 min·5

Riassunto

Vorsätzliche, einfache Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190276-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 19. Juni 2019

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsätzliche einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 7. September 2018 (DG180001)

- 2 -

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Privatklägers A._____ vom 24. September 2018 (Urk. 45), in der Erwägung, dass das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 7. September 2018 dem Privatkläger A._____ am 14. Mai 2019 zugestellt wurde (Urk. 48/2), dass Art. 399 Abs. 3 StPO eine gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung vorsieht, dass die genannte Frist für den Privatkläger A._____ somit am 3. Juni 2019 verstrichen ist, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen auf die Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich korrekt hingewiesen worden ist (Urk. 49 Dispositiv-Ziffer 21), dass die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. BGE 138 IV 157), dass praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), dass der Privatkläger A._____ infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird, dass dem amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren Aufwendungen von einer Stunde angefallen sind (Urk. 52),

- 3 unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 24. September 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 236.95 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger D._____ − den Privatkläger E._____ − den Privatkläger F._____ − die Privatklägerin G._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger I._____ − die Privatklägerin J._____ AG − den Privatkläger K._____ − die Privatklägerin L._____ − den Privatkläger M._____ − die Privatklägerin N._____ AG (Referenz-Nr. …, …, …) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

- 4 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. Juni 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 19. Juni 2019 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 24. September 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  den Privatkläger C._____  den Privatkläger D._____  den Privatkläger E._____  den Privatkläger F._____  die Privatklägerin G._____  den Privatkläger H._____  den Privatkläger I._____  die Privatklägerin J._____ AG  den Privatkläger K._____  die Privatklägerin L._____  den Privatkläger M._____  die Privatklägerin N._____ AG (Referenz-Nr. …, …, …) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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