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Zürich Obergericht Strafkammern 06.12.2019 SB190245

6 dicembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,249 parole·~1h 11min·5

Riassunto

Versuchter Mord etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190245-O/U/mc-cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 6. Dezember 2019

in Sachen

1. A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin

2. B._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und Drittberufungsklägerin

sowie

1. C._____, 2. D._____ AG, 3. E._____, 4. F._____, 5. G._____,

- 2 - 6. H._____, Privatkläger

1, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend versuchter Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Februar 2019 (DG180217)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. September 2018 (Urk. 61) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB; − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 589 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.00. 4. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung der Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

- 4 - 6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 575 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00. 7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 8. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. 9. Die Ausschreibung der Landesverweisung der Beschuldigten A._____ im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 10. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für zehn Jahre des Landes verwiesen. 11. Die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten B._____ im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 12. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens zwei Monate danach auf erstes Verlangen zu Handen ihrer Effekten herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Damenarmbanduhr (A010'548'502) − 2 Haargummis und 1 Haarklammer (A010'548'524) − 1 Mobiltelefon "Nokia" (A010'548'535) − 1 Küchenmesser (A010'548'591) − 4 Paar Schuhe (A010'548'637) 13. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen

- 5 - Institut Zürich lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger H._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens zwei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Herrenhemd (A009'838'828) − 1 Herrenhose (A009'838'862) − 1 Schliesszylinder KABA, Wohnung H._____, I._____-strasse … (A009'869'903) 14. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens zwei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Frotteetuch (A009'836'219) − 1 Shirt (A009'835'829) − 1 Herrenunterwäsche (A009'835'896) − 1 Herrensocke (A009'835'932) − 1 Herrenhose (A009'836'004) − 1 Kissenbezug (A009'806'580) − 1 Duvetbezug (A009'806'604) − 1 Spannbetttuch (A009'806'795) − 1 Baseballcap (A009'797'379) − 1 Herrenhemd (A009'806'557) − 1 Haarband (A009'806'444) − 1 Frotteetuch (A009'845'436) − 1 Decke (A009'845'447) − 1 Küchenmesser (A009'845'652) − 1 Küchenmesser (A009'845'663) − 1 Küchenmesser (A009'845'696) − 1 Küchenmesser (A009'796'161) − 2 Küchenscheren (A009'845'710)

- 6 - 15. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin F._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens zwei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Damenjacke (A009'838'588) − 1 Damenhose (A009'838'624) − 1 Damenbluse (A009'838'704 − 1 Damenjacke (A009'838'737) − 1 Halsbekleidung (A009'838'760) − 1 Paar Damenstiefel (A009'838'726) 16. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger G._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens zwei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − 1 Shirt (A009'795'817) − 1 Herrenhose (A009'795'828) − 1 Paar Freizeitschuhe (A009'795'839) − 1 Herrenhemd (A009'795'840) − 1 Herrenjacke (A009'795'862) − 1 Paar Socken (A009'795'793) 17. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Handwerkzeug (A009'806'400) − 1 Haar ab Bürostuhl (A009'806'455) − 1 Brief, Anonymes Schreiben (A009'822'064)

- 7 - − 1 Brief, Anonymes Schreiben (A009'847'045) 18. Die Beschuldigte A._____ wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit B._____, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 23'229.80 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 zu bezahlen. 19. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit A._____ verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 23'229.80 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 zu bezahlen. 20. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ für weitere Schäden aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach unter solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin F._____ in teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 4 gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 Fr. 14'196.60 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziff. 4 gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 abgewiesen. 22. Das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Privatklägerin F._____ gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 23. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger G._____ in teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 7 gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 Fr. 9'729.10 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziff. 7 gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 abgewiesen.

- 8 - 24. Das Rechtsbegehren Ziff. 8 des Privatklägers G._____ gemäss Eingabe vom 29. Januar 2019 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 25. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin D._____ AG (Eintritt in die Stellung von C._____) Fr. 22'259.10 zu bezahlen. 26. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin D._____ AG (Eintritt in die Stellung von F._____) Fr. 11'438.35 zu bezahlen. 27. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 60'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 28. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Fr. 12'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 29. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger G._____ Fr. 12'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 30. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Gebühr der Strafuntersuchung Fr. 58'206.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 41'340.00 Telefonkontrolle Fr. 813.90 Auslagen Fr. 5'672.00 Auslagen Polizei

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Fr. 430.00 Entschädigung Zeuge Fr. 450.00 Entschädigung Dolmetscher Fr. 40'524.95 Entschädigung amtliche Verteidigung 1 Fr. 48'983.85 Entschädigung amtliche Verteidigung 2 31. Es wird davon Vormerk genommen, dass an Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ bereits eine Akontozahlung über Fr. 12'000.– geleistet wurde. Für seine zusätzlichen Aufwendungen wird Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A._____ mit Fr. 28'524.95 (inkl. Barauslagen und 8% bzw. 7,7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 32. Es wird davon Vormerk genommen, dass an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bereits Akontozahlungen über Fr. 16'000.– geleistet wurde. Für seine zusätzlichen Aufwendung wird Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit Fr. 32'983.85 (inkl. Barauslagen und 8% bzw. 7,7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 33. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ zu 2/3 und B._____ zu 1/3 auferlegt. Der dem Beschuldigten B._____ auferlegte Anteil wird definitiv abgeschrieben. 34. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 10 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1: (Urk. 206 S. 41 ff.) 1. Die Beschuldigte sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zulasten von C._____ schuldig zu sprechen. 2. Eventualiter zu 1.: Die Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zulasten von C._____ schuldig zu sprechen. 3. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E._____ freizusprechen. 4. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E._____ freizusprechen. 5. Die Beschuldigte sei wegen schwerer Körperverletzung, falscher Anschuldigung zulasten von H._____ sowie Hausfriedensbruchs und Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen. 6. Eventualiter zu 5.: Die Beschuldigte sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, falscher Anschuldigung zulasten von H._____ sowie Hausfriedensbruchs und Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 8 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen. 7. Kostenverteilung im Berufungsverfahren nach Art. 428 StPO. b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 208 S. 1 ff.) 1. Es sei die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB aufzu-

- 11 heben und es sei der Beschuldigte in Bezug auf das Delikt zum Nachteil von C._____ vollumfänglich freizusprechen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie die dafür bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.– bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es sei der Beschuldigte (für den Diebstahl in Verbindung mit dem Hausfriedensbruch) lediglich während 5 Jahren des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien, soweit sie den Beschuldigten betreffen, abzuweisen. Eventuell seien die Privatkläger mit den entsprechenden Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualanträge: 4. Der Beschuldigte sei im Fall eines erneuten Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Freiheitsstrafe (von max. 24 Monaten), höchstens jedoch mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe (von max. 36 Monaten) zu bestrafen. Dies unter Anrechnung der bereits erstandenen Auslieferungs-, Polizeiund Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Es sei die Solidarhaftung in Bezug auf die den Privatklägern erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu Gunsten des Beschuldigten angemessen herabzusetzen. Eventuell sei im Sinne von Art. 50 Abs. 2 OR der Umfang des Rückgriffs der Beschuldigten gegeneinander durch richterliches Ermessen zu bestimmen.

- 12 - Gemeinsamer Antrag: 6. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen, wobei der dem Beschuldigten allenfalls aufzuerlegende Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens sogleich definitiv abzuschreiben und zudem festzustellen sei, dass die bereits durch die Vorinstanz beschlossene definitive Abschreibung des dem Beschuldigten auferlegten Anteils an den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens bereits in Rechtskraft erwachsen ist (dies selbst dann, wenn die Bemessung dieses Kostenanteils durch das Urteil des Obergerichts noch ändern sollte.) c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich betreffend die Beschuldigte 1: (Urk. 210 S. 8) 1. Die Beschuldigte sei mit 20 Jahren Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2019 bezüglich des Schuldpunktes und der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen. d) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich betreffend den Beschuldigten 2: (Urk. 211 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei mit 6 Jahren Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2019 bezüglich des Schuldpunktes und der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen.

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Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 7. Februar 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Beschuldigte des versuchten Mordes, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung schuldig, bestrafte sie mit 18 Jahren Freiheitsstrafe und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Den Beschuldigten sprach es der Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit 4 ½ Jahren Freiheitstrafe und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Die Beschuldigte verwies es für 15 Jahre, den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes, wobei es auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anordnete. Ferner entschied es über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und über die Zivilforderungen der Privatkläger und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 142 S. 129 ff.). 2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 61 ff.) meldeten beide Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 116; Urk. 117; Urk. 123; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 29. April 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 140/1-7). Die Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft reichten der erkennenden Kammer in der Folge ihre schriftliche Berufungserklärung innert Frist ein (Urk. 145; Urk. 146; Urk. 147; Urk. 148; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Privatkläger liessen sich innert der mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2019 angesetzten Frist nicht vernehmen und verzichteten damit auf Anschlussberufung (Urk. 151; Urk. 152).

- 14 - 3.1 Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde der Staatsanwaltschaft die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post der Beschuldigten 1 übertragen (Urk. 151). Am 17. Juni 2019 verweigerte der Präsident der erkennenden Kammer der Beschuldigten nach durchgeführter Vernehmlassung den vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs (Urk. 159; vgl. auch 148 S. 5 f.; Urk. 149; Urk. 150/1; Urk. 153; Urk. 154; Urk. 155/2; Urk. 156) und verfügte am 10. Juli 2019 die Fortdauer der Sicherheitshaft (Urk. 181; vgl. auch Urk. 175; Urk. 176; Urk. 179; Urk. 180). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 wurde das vorinstanzliche Protokoll zur Berichtigung zurückgewiesen (Urk. 163). Die Vorinstanz nahm die Protokollergänzung in der Folge am 9. Juli 2019 vor und teilte sie den Parteien mit (Urk. 165/1-15; vgl. auch Urk. 174; Urk. 177; Urk. 185). Sodann wurden mit Präsidialverfügungen vom 14. und 30. August 2019, 17. September 2019 und 14. Oktober 2019 Bewilligungen für Besuche der Beschuldigten erteilt bzw. verweigert (Urk. 190; Urk. 194; Urk. 201; vgl. auch Urk. 186 ff.; Urk. 193; Urk. 196; Urk. 200). 3.2 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit der beiden Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidiger, der Anklagevertreterin sowie der Privatkläger 4 und 5 und ihrem Rechtsvertreter statt (Prot. II S. 13 ff.). II. 1.1 Die Erstberufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu versuchter Tötung (Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 1), die Bemessung der Freiheitsstrafe und deren Vollzug (Dispositivziffer 6, Halbsatz 1; Dispositivziffer 7, Absatz 1), die Bemessung der Landesverweisung (Dispositivziffer 10) und die Entscheide im Zivilpunkt (Dispositivziffern 18-21, 23, 25-29). Er beantragt in seinem Hauptstandpunkt einen Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu versuchter Tötung, eine Reduktion der Dauer der Landesverweisung, einen Verzicht auf die (solidarische) Auferlegung von Zivilforderungen und eine angemessene Entschädigung für die Überhaft (Urk. 147; Urk. 208 S. 1 ff.).

- 15 - Die Zweitberufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), wegen falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers 3 (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 teilweise und 5), die Bemessung der Strafe und der Landesverweisung (Dispositivziffern 3 und 8). Sie beantragt in ihrem Hauptstandpunkt die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und einen Freispruch von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers 3 (E._____), eine Bestrafung mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung von höchstens 10 Jahren (Urk. 148; Urk. 206 S. 38 ff.). Die Drittberufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafen auf 20 respektive 6 Jahre. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafen für die Delikte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs akzeptiert die Staatsanwaltschaft (Urk. 145; Urk. 146; Urk. 210 S. 8; Urk. 211 S. 4). 1.2 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil des Privatklägers 6 [Spiegelstrich 2, Anklageziffer II.1.], wegen Diebstahls [Spiegelstrich 3] und Hausfriedensbruchs [Spiegelstrich 4]), 2 teilweise (Verurteilung des Beschuldigten wegen Diebstahls [Spiegelstrich 2] und Hausfriedensbruchs [Spiegelstrich 3]), 5 (ambulante Behandlung), 12-17 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 18 (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber C._____), 20 teilweise (Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beschuldigten für weiteren Schaden von C._____), 21 teilweise (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber F._____, Abweisung des Schadenersatzbegehrens von F._____ gegenüber beiden Beschuldigten im Fr. 14'196.60 zzgl. Zins übersteigenden Betrag), 22 (Verweisung von Rechtsbegehren Ziff. 5 von F._____ auf den Zivilweg), 23 teilweise (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber G._____, Abweisung des Schadenersatzbegehrens von G._____ gegenüber beiden Beschuldigten im Fr. 9'729.10 zzgl. Zins übersteigenden Betrag), 24 (Verweisung von Rechtsbegehren Ziff. 5

- 16 von G._____ auf den Zivilweg), 25-26 teilweise (Schadenersatzpflicht der Beschuldigten gegenüber der D._____ AG), 27-29 teilweise (Pflicht der Beschuldigten zur Leistung von Genugtuungen, Abweisung der Genugtuungsbegehren gegenüber beiden Beschuldigten im Fr. 60'000.– und Fr. 12'000.– zuzüglich Zins übersteigenden Betrag) und 30-34 (Kosten- und Entschädigungen), was vorab festzustellen ist. 2. Beweisanträge wurden keine gestellt. II. A. Anklagepunkt I (versuchtes Tötungsdelikt zum Nachteil von C._____) 1.1 Am 5. November 2016 wurde C._____ an seinem Wohnort im Mehrfamilienhaus I._____-strasse …. in Zürich mit mehreren Messerstichen lebensgefährlich verletzt. Die Anklage (vgl. Urk. 61) geht zusammengefasst davon aus, dass die Beschuldigte bereits ca. einen Monat vor der Tat den Entschluss fasste, sich an ihrem in der Wohnung gegenüber der Familie C._____F._____ wohnenden Schwiegervater zu rächen, indem sie maskiert und mit einem Messer bewaffnet in dessen Wohnung warten und diesen dann erschrecken oder eventuell töten würde. Am Tag vor der Tat habe sie zu diesem Zweck Sturmhauben gekauft und ihren Sohn aufgefordert, seinen Grossvater anzurufen und mit ihm für den Nachmittag des Tattages ein Treffen im Letzipark zu vereinbaren. Nachdem die Kinder und ihr Ehemann am 5. November 2016 die gemeinsame Wohnung in J._____ verlassen hatten, um sich mit dem Grossvater zu treffen, habe sie die Wohnung zusammen mit ihrem mitbeschuldigten Bruder unter Mitnahme eines von ihr mit Sturmhauben, Handschuhen und zwei Messern gepackten Rucksack und dem Schlüssel zur Wohnung ihrer Schwiegereltern verlassen und sei an die I._____strasse … gefahren, um sich wie geplant an ihrem Schwiegervater zu rächen. Als der Schwiegervater nach ca. einer halben Stunde noch nicht in seine Wohnung zurückgekehrt sei und nachdem die Beschuldigte bemerkt gehabt habe, dass die Mutter von C._____ die Wohnung verlassen habe und C._____ nun allein dort

- 17 sei, habe sie ihren ursprünglichen Plan geändert und sich entschlossen, in die Wohnung der Familie C._____F._____ zu gehen und dort C._____ mit dem Messer schwer zu verletzen oder zu töten und die Tat dem Schwiegervater in die Schuhe zu schieben. In Ausführung dieses neuen Plans hätten sie und der Beschuldigte die mitgebrachten Sturmhauben über den Kopf gezogen, die Handschuhe angezogen, die mitgebrachten Messer behändigt, die Wohnung der Schwiegereltern verlassen und die Wohnung der Familie C._____F._____ betreten. Dort hätten sie C._____ auf seinem Bett mit dem Handy und dem iPad spielend angetroffen. Die Beschuldigte habe darauf ihr Messer dem Beschuldigten gegeben und C._____ das Handy und das iPad aus der Hand genommen und neben das Bett gelegt. Danach habe der Beschuldigte ihr das Messer wieder gegeben, die Beschuldigte sei zu C._____ hingegangen und habe mehrfach auf ihn eingestochen. Es sei dann zu einem Kampf zwischen der Beschuldigten und C._____ gekommen, in dessen Verlauf die Beschuldigte von C._____ zu Boden gestossen worden sei, worauf sie zusammen mit dem Beschuldigten über die Wohnung der Schwiegereltern die Flucht ergriffen habe. Anlässlich des Einstechens mit dem Messer auf C._____ habe die Beschuldigte um die möglicherweise tödlichen Folgen ihres Verhaltens gewusst und den Tod von C._____ gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Sie habe dabei insbesondere deshalb besonders skrupellos gehandelt, weil sie aus nichtigem Anlass gehandelt habe, nämlich um die Tat ihrem Schwiegervater unterzuschieben, sie ein ihr unbekanntes Kind zum blossen Objekt ihrer Absicht, die Tat dem Schwiegervater unterzuschieben, gemacht habe und völlig sinnlos ca. 15 Mal auf den wehrlosen, ihr körperlich unterlegenen und unbekannten 14jährigen C._____ eingestochen und dadurch eine extreme Geringschätzung menschlichen Lebens kundgetan habe. Der Beschuldigte sei - so die Anklage - in den Plan der Beschuldigten, sich an ihrem Schwiegervater zu rächen, indem sie maskiert und mit einem Messer bewaffnet in dessen Wohnung warten und diesen dann erschrecken oder eventuell töten würde, eingeweiht gewesen und sei mit der Beschuldigten übereingekommen, dass er zur Unterstützung des Plans in die Wohnung der Schwiegereltern mitkommen würde. Er habe zusammen mit der Beschuldigten die Sturmhauben gekauft und sich später ihrem Vorhaben, in die Wohnung der Familie

- 18 - C._____F._____ zu gehen und dort C._____ mit dem Messer schwer zu verletzen oder zu töten und die Tat dem Schwiegervater in die Schuhe zu schieben, konkludent angeschlossen. Er habe gesehen, wie sie auf C._____ eingestochen habe und habe während des ganzen Angriffs bei der Eingangstüre zur Wohnung C._____F._____ Schmiere gestanden. Anlässlich des Einstechens mit dem Messer auf C._____ habe der Beschuldigte um die möglicherweise tödlichen Folgen ihres Verhaltens gewusst und den Tod von C._____ gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 1.2.1 Die Beschuldigte anerkennt inzwischen, mit einem Messer ca. 15 Mal auf C._____ eingestochen zu haben (Prot. I S. 27; Prot. II S. 34 f.). Abweichend von der Anklage schreibt sie dem Beschuldigten aber weiterhin eine aktive und steuernde Rolle bei den Ereignissen vom 5. November 2016 zu und stellt die Tat zum Nachteil von C._____ als eine von Angst motivierte Kurzschlusshandlung dar. Sie sei - so die Beschuldigte vor Vorinstanz u.a. - zusammen mit ihrem Bruder an die I._____-strasse … in Zürich gefahren, um ihren Schwiegervater, der ihr Feindbild sei, zu erschrecken; dass ihr Schwiegervater tot wäre, habe sie sich nie gewünscht. Die Idee dazu habe sie gehabt. Als ihr Bruder in die Schweiz gekommen sei, habe sie die Idee geäussert. Sie hätten sich unterhalten. Es sei die Idee des Beschuldigten gewesen, in die Wohnung zu gehen bzw. es sei ihre gemeinsame Idee gewesen. Ihren Bruder habe sie mitgenommen, weil sie sich nicht getraut habe, das alleine durchzuführen. Er habe ihr geholfen (Prot. I S. 19 f., 23, 30). Ihr Bruder habe gewusst, dass sie Probleme mit den Schwiegereltern gehabt habe. Er sei ein impulsiver Mensch, er reagiere sehr schnell und habe etwas tun wollen. Er habe sie als seine Schwester unterstützen wollen (Prot. I S. 30). Sie habe gewusst, dass ihre Schwiegereltern nicht zuhause sein würden. Sie habe am Tag zuvor ihren Sohn damit beauftragt, den Grossvater anzurufen und mit ihm ein Treffen im Letzipark zu vereinbaren. Der Schwiegervater habe sich sehr gefreut und zugesagt. Den Schlüssel zur Wohnung der Schwiegereltern habe sie unbemerkt vom Schlüsselbund ihres Mannes genommen (Prot. I S. 21 f.). Sie habe ein Messer, zwei Paar Handschuhe und zwei Sturmhauben in einem Rucksack mitgenommen (Prot. I S. 22, 37). Die Sturmhauben habe sie am Vortag gekauft, wobei es sich dabei um eine Idee ihres Bruders gehandelt habe, der ihr gegenüber

- 19 angegeben habe, er brauche die Hauben für das Motorradfahren, eine für sich und eine für seinen Freund (Prot. I S. 22 f.). Den Rucksack habe sie gepackt (Prot. I S. 23), sie habe aber ihren Bruder gefragt, was sie mitnehmen sollten, und er habe gesehen, was sie in den Rucksack getan habe und habe den Rucksack auch getragen (Prot. I S. 24, 37). Er habe gesagt, sie sollten ein Messer mitnehmen, so wie man es in Mazedonien mache. Wenn man etwas wolle oder irgendwo hingehe, dann nehme man einen gewissen Gegenstand mit. Nachdem ihr Bruder das gesagt gehabt habe, habe sie einfach ein Messer aus der Küche mitgenommen; es sei in der Verpackung gewesen, wie es in der Migros gekauft worden sei (Prot. I S. 24, 37). Als sie in die Wohnung gekommen seien, habe ihr Bruder die verschiedenen Zimmer kontrolliert; er habe stehlen wollen, was sie aber vorher nicht gewusst habe. Sie habe dann versucht, Ordnung in die Zimmer zu bringen, damit man nicht merke, dass jemand hier gewesen sei. Anschliessend habe ihr Bruder die Wohnungstüre geöffnet und gesagt, dass jemand sie gesehen habe. Ihr Bruder habe hingehen wollen, um festzustellen, wer die Person sei. Sie habe gesagt, er solle hier bleiben, der Andere kenne sie nicht. Dann hätten sie die Sturmhauben angezogen. Sie sei als erste hingegangen. Die Tür sei offen gewesen. Sie hätten wissen wollen, wer er ist. Sie hätten Angst gehabt, seien in Panik gewesen, dass die Polizei komme. Dann habe sie C._____ gesehen. Er sei mit einem Tablet und einem Mobiltelefon im Bett gesessen (Prot. I S. 25 f.). Sie habe sein Tablet und Telefon genommen und kontrolliert, ob er jemanden angerufen habe. In dem Moment habe sie ihren Kopf gedreht und gesehen, dass ihr Bruder mit dem Messer hinter ihr gestanden sei. Dann habe er gesagt, sie solle das Messer nehmen und aufpassen, dass der Junge nicht weggehe, er kontrolliere die anderen Zimmer. Er habe höchstwahrscheinlich auch dort etwas stehlen wollen. In dem Moment, als sie das Messer getragen habe, habe sie so ein Gefühl gehabt, als ob dieses wie ein Magnet an ihrer Hand klebe. Der Junge habe ihr direkt in die Augen geschaut. In dem Moment habe sie Angst bekommen und sich nicht mehr kontrollieren können. Es sei dunkel gewesen, wie eine Wolke vor ihren Augen. Wieso habe sie ein fremdes Kind verletzt? Warum? Für sie seien das wie verschiedene Sequenzen, wie ein zerrissener Film. Sie könne sich erinnern, als sie aneinandergestossen seien. Dann sei sie rückwärts getaumelt und mit dem

- 20 - Kopf irgendwo angelangt. Dann wisse sie nichts mehr. Sie könne sich nicht mehr erinnern. Ihr Bruder habe die ganze Situation sehen können. Er habe alles beobachten können. Sie frage sich, warum er nicht interveniert habe. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, was sie da tue. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, was sie C._____ angetan habe (Prot. I S. 26 f., 38 f.). Sie habe keine Absicht gehabt, ihn zu verletzen (Prot. I S. 28). Ihr Bruder habe ihr einfach das Messer gegeben und sei irgendwo hingegangen. Sie könne sich nicht konkret erinnern, wie und was sie genau getan habe (Prot. I S. 28). Ihre Erinnerung setze erst in der Wohnung der Schwiegereltern wieder ein, wo sie von ihrem Bruder eine Ohrfeige bekommen habe. Ihr Bruder habe ihr dann ihre Handschuhe und Sturmhaube ausgezogen und alles wieder in den Rucksack getan. Er habe zur Eile gedrängt. Sie seien dann durch das Fenster der Stube raus und wie betäubt weggerannt (Prot. I S. 29). Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 34 ff.). Sie beteuerte erneut, dass es weder einen Plan gegeben habe, ihren Schwiegervater zu töten, noch einen solchen, C._____ zu töten und die Tat anschliessend ihrem Schwiegervater in die Schuhe zu schieben (Prot. II S. 34, 43). Es sei vielmehr so gewesen, dass sie nur ihren Schwiegervater hätten erschrecken wollen und sie dann aus Angst, dass jemand sie gesehen haben könnte und daher die Polizei rufen würde, in die Wohnung von C._____ gegangen seien (Prot. II S. 34 f.; 42). Auch blieb sie dabei, dass ihr Bruder ihr dann jenes Messer, welches sie mitgenommen hätten, in die Hand gedrückt und dabei gesagt habe, sie solle C._____ Angst machen (Prot. II S. 42). Was sie genau gemacht habe, nachdem ihr Bruder ihr das Messer in die Hand gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Zwar anerkannte sie, ca. 15 Mal auf C._____ eingestochen zu haben, sie gab aber an, nicht zu wissen, wie sie das gemacht habe und wie es habe passieren können (Prot. II S. 35, 42). Im Unterschied zu ihrer Schilderung der Ereignisse vor Vorinstanz, als sie erklärte, ihr Bruder habe die ganze Situation sehen und beobachten können, gab sie zudem nun an, dass sie ihren Bruder dann nicht mehr gesehen habe, weil dieser die anderen Räume kontrollieren gegangen sei, nachdem er ihr das Messer in die Hand gegeben habe (Prot. II S. 43).

- 21 - 1.2.2 Die Verteidigung der Beschuldigten betont im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz, dass die Beschuldigte den Tod von C._____ zu keinem Zeitpunkt gewollt habe. Die Art der Tatvorbereitung spreche gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes (Urk. 148 S. 2; Urk. 206 S. 4 f.). Was am 5. November 2016 geschehen sei, sei für die Beschuldigte eine verhängnisvolle Eskalation einer Drucksituation, die über Jahre gewachsen sei (Urk. 108 S. 4 ff.). Aus dem höllischen Mix aus sozialer Isolation, Angst, Depressionen, häuslicher Gewalt, Demütigung und Erniedrigung sei der abstruse Plan entstanden, den Schwiegervater durch einen fingierten Einbruch in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 108 S. 8). Das Betreten der Wohnung C._____F._____ habe nicht zum ursprünglichen Tatplan gehört, das Verletzen eines Bewohners erst recht nicht. Dass die Beschuldigte und ihr Bruder die Wohnung überhaupt betreten hätten, gehöre zu einer verhängnisvollen Kette von Kurzschlusshandlungen, die von der Angst, entdeckt zu werden, motiviert gewesen seien (Urk. 108 S. 9 f.; Urk. 206 S. 4 f.). Die Beschuldigte habe insoweit widerspruchfrei ausgesagt, und auch die Tatvorbereitung spreche gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes. Wer töten wolle, brauche sich nicht zu verkleiden (Urk. 108 S. 11; Urk. 260 S. 5 f.; Urk. 206 S. 10). Die von der Anklage beschriebene Rächerin habe es nicht gegeben. Es habe eine wütende, hilflose Frau gegeben, die kein anderes Ventil für ihre Verzweiflung gefunden habe. Die fast schon kindlich anmutende Verkleidung mit Sturmmasken spreche dafür, dass die Beschuldigte in diesem Punkt die Wahrheit sage: Sie habe den Schwiegervater erschrecken, demütigen, in Angst versetzen wollen. Es sei ein Spiel gewesen, aber ein sehr gefährliches. Ein abwegiger Plan von der Art, wie er entstehe, wenn jemand in viel zu vielen schlaflosen Nächten ganz allein über ein Problem nachdenke, für das es keine rationale Lösung zu geben scheine (Urk. 108 S. 12). Auch die Zusammensetzung des Täterduos lasse den unbeholfenen Plan des Erschreckens viel wahrscheinlicher erscheinen, als den perfiden Mordplan, den die Anklägerin unterstelle. Hätten die Beschuldigte und ihr Bruder den Schwiegervater umbringen wollen, hätte ja auch die Schwiegermutter irgendwie zum Schweigen gebracht werden müssen. Bei so einem grausamen Plan lasse man sich nicht von seinem leicht beeinflussbaren, aber letztlich harmlosen Bruder begleiten (Urk. 108 S. 13 f.; Urk. 206 S. 6). Mitten in der Ausführung

- 22 des abwegigen Plans habe die Beschuldigte realisiert, dass ihr gefährliches Spiel ernste Folgen haben könne, wenn jemand die Polizei rufe, während sie in der Wohnung der Schwiegereltern auf der Lauer liege. Dieser jemand sei C._____ gewesen, der zufällig in der zufälligerweise nicht abgeschlossenen Nachbarswohnung anwesend gewesen sei. Darauf sei die Beschuldigte nicht vorbereitet gewesen. Ihr Plan sei niemals derart ausgereift gewesen, dass solche Eventualitäten abgedeckt gewesen seien. Als sie sich in der Wohnung mit C._____ konfrontiert gesehen habe, habe sie nicht mehr weitergewusst. Wie könnte sie ihn in Schach halten und gleichzeitig den eigentlichen Plan ausführen, der ihre Anwesenheit in der Wohnung der Schwiegereltern voraussetzte? Dazu habe es keinen Weg gegeben. Sie habe sich in eine Sackgasse manövriert gehabt. Sie sei mit dem Rücken zur Wand gewesen (Urk. 108 S. 14; Urk. 206 S. 7 f.). In dem Moment, in dem die Beschuldigte realisiert habe, dass ihr Plan kläglich gescheitert sei, seien bei ihr sämtliche Sicherungen durchgebrannt. Sie sei vor Angst, Wut, Ohnmacht, Verzweiflung ausser sich gewesen. In derartigen Ausnahmesituationen kenne das menschliche Gehirn nur noch zwei Optionen: Kampf oder Flucht. Verhängnisvollerweise sei der Kampfreflex stärker gewesen als der Fluchtreflex. Und zwar nicht für den Kampf gegen ihr Feindbild, den Schwiegervater. Sondern für den Kampf gegen den zufällig anwesenden, unbeteiligten C._____. Es sei kein bewusster Entscheid gewesen, die Beschuldigte könne sich daran nicht erinnern. Es sei eine Explosion von angestauter, ohnmächtiger Wut gewesen (Urk. 108 S. 15; Urk. 206 S. 11 f.). Vorsatz setze Wissen und Wollen voraus. Kognitiv sei die Beschuldigte in jenem Moment nicht in der Lage gewesen, über eine mögliche Todesfolge nachzudenken und gestützt auf diese Überlegungen einen bestimmten Erfolg zu wollen, nicht zu wollen oder zu verhindern. Es sei vor dem Hintergrund von in dubio pro reo nicht richtig, ihr einen Tötungsvorsatz zu unterstellen. Die Bestürzung der Beschuldigten, einen Teenager schwer verletzt zu haben, sei riesig. Seinen Tod habe sie nie gewollt oder gebilligt. Vielmehr sei sie im Tatzeitpunkt kognitiv schlicht nicht in der Lage gewesen, sich damit auseinanderzusetzen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigten in jenen entscheidenden Sekunden wohl das Wissen um die potenziellen Todesfolgen, aber auf jeden Fall das Wollen gefehlt habe (Urk. 108 S. 17 ff.). Die Beschuldigte sei

- 23 daher nicht eines versuchten Tötungsdelikts, sondern der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 108 S. 22; Urk. 206 S. 12 ff.). Selbst wenn man der Beschuldigten aber einen Eventualvorsatz hinsichtlich des Tötungserfolgs unterstelle, komme eine Verurteilung wegen Mordversuchs nicht in Frage (Urk. 108 S. 22; Urk. 206 S. 15). Die Beschuldigte habe sich in einer emotionalen Extremsituation befunden. Sie habe planlos, panisch, verzweifelt, impulsiv gehandelt. Mord sei anders. Mord sei kaltblütig, berechnend. Der Angriff auf C._____ lasse sich zwar nicht entschuldigen. Da aber die Gemütsbewegung heftig, verzweifelt und aus einem Gefühl der Ohnmacht und Isolation motiviert gewesen sei, sei die Anwendung des Mordtatbestandes ausgeschlossen (Urk. 108 S. 22 ff.; Urk. 206 S. 17 ff.). Es habe kein hinterhältiger Plan dahinter gestanden, C._____ zu töten, um diese Tat dem Schwiegervater anzulasten. Den Entschluss, ihren Schwiegervater mittels anonymer Briefe bei der Polizei der Tat zu bezichtigen, habe die Beschuldigte erst nach der Tat und nicht bereits zuvor gefasst (Urk. 206 S. 15 f.). Dass zum Zeitpunkt der Tat kein entsprechender Plan vorgelegen habe, zeige sich denn auch daran, dass andernfalls damit zu rechnen gewesen wäre, dass nach dem Verlassen der Wohnung von C._____ irgendeine Spur gelegt worden wäre. So wäre zu erwarten gewesen, dass entweder Blutspuren hinterlassen worden wären oder dass die Tatwaffe in der Wohnung von H._____ deponiert worden wäre. Es habe aber im Gegenteil nur eine Mischspur beim Fenster gegeben, aus welchem sie nach draussen gegangen seien. Davon hätten die beiden Beschuldigten aber gar nichts gewusst (Prot. II S. 49 f., 56). 1.3.1 Der Beschuldigte anerkennt, dass er die Beschuldigte zur Unterstützung ihres Plans, ihren Schwiegervater zu erschrecken bzw. sich an ihm zu rächen, an die I._____-strasse … begleitete und die Ereignisse danach wie in der Anklage geschildert abliefen. Er macht jedoch geltend, erst in der Wohnung der Schwiegereltern realisiert zu haben, dass die Beschuldigte Messer mitführte und stellt in Abrede von eventuellen Absichten der Beschuldigten, ihren Schwiegervater zu töten, Kenntnis und Vorstellungen darüber gehabt zu haben, was die Beschuldigte in der Wohnung C._____F._____ vor hatte. Ferner bestreitet er, gesehen zu haben, wie die Beschuldigte auf C._____ einstach. Als sie in der Wohnung der Schwiegereltern gewesen seien, habe die Beschuldigte - so der Beschuldigte vor

- 24 - Vorinstanz - ihm gesagt, dass er den Rucksack aufmachen solle. Erst da habe er die Masken, Handschuhe und Messer gesehen (Prot. I S. 43, 46). Die Beschuldigte habe dann durch den Türspion geschaut und gesehen, dass die Mutter von C._____ weggegangen sei (Prot. I S. 45). Als sie weg gewesen sei, sei die Beschuldigte in die andere Wohnung gegangen. Warum, wisse er nicht. Er könne es nicht erklären. Vielleicht sei es ihre Idee gewesen, dass sie den Schwiegervater mit der Tat belasten könnte oder dass ein Einbrecher so etwas getan habe. Er habe keine Ahnung (Prot. I S. 43 ff.). Er habe sie gefragt, was sie dort wolle. Und dann sei das Problem entstanden. Sie habe ihnen beiden Probleme verursacht (Prot. I S. 43, 45). Sie sei zuerst hingegangen und dann habe sie das Messer von ihm gewollt. Er habe gefragt, warum sie das Messer brauche. Sie habe gesagt: "Gib mir!" Sie sei hingegangen, habe sich gedreht und gesagt: "Gib her!". Er habe sich einmischen wollen. Dann habe sie C._____ das Telefon und Tablet weggenommen (Prot. I S. 45). Das Messer habe sie von ihm verlangt. Was er hätte machen können. Er habe es ihr gegeben. In welchem Moment, könne er sich nicht mehr erinnern. Nachdem er den Lärm gehört habe, sei er hingegangen. Er habe C._____ gesehen, blutend. Dann habe er sie weggezerrt. Im Moment des Angriffs sei er im Flur, im Korridor gewesen (Prot. I S. 46). Er habe nicht gesehen, wie die Beschuldigte auf C._____ losgegangen sei. Er habe nur gesehen, dass C._____ voller Blut gewesen sei. C._____ habe nach Hilfe gerufen. Was er habe machen können, er habe seine Schwester weggezogen und sie von ihm weggebracht (Prot. I S. 47). Sie habe gesagt, dass sie den Jungen erschrecken wolle. Von Umbringen wisse er nichts (Prot. I S. 47 f.). Im Rahmen der Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 48). 1.3.2 Der Verteidiger des Beschuldigten hält fest, dass dieser mit den Tathandlungen der Beschuldigten nicht einverstanden gewesen sei, insoweit jemand hätte verletzt oder gar getötet werden sollen (Urk. 109 S. 5). Er habe sich einer allfälligen Planänderung der Beschuldigten, C._____ schwer zu verletzen oder zu töten und die Tat ihrem Schwiegervater in die Schuhe zu schieben, nicht angeschlossen (Urk. 109 S. 9; Urk. 208 S. 11). Der Angriff auf C._____ könne nicht als Angriff beider Beschuldigten qualifiziert werden (Urk. 109 S. 9). Der Beschuldigte

- 25 habe durch sein Verhalten in keiner Art und Weise den Tod von C._____ in Kauf genommen oder sogar gewollt (Urk. 109 S. 10; Urk. 208 S. 8). Soweit die Anklage diesbezüglich auf den Aussagen des Beschuldigten selber beruhe, sei zu beachten, dass dieser aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung in den Einvernahmen komplett überfordert gewesen sei, was auch der polizeiliche Sachbearbeiter erkannt und im abschliessenden Polizeirapport vom 17. Januar 2018 einleitend vermerkt habe. Das psychiatrische Gutachten vom 27. Juni 2018 bestätige das; der Beschuldigte gehöre zu den "dümmsten 2% seiner Altersgenossen". Seine geringe intellektuelle Leistungsfähigkeit zeige sich u.a. in einer reduzierten Informationsverarbeitungskapazität, einer reduzierten Merkfähigkeit und einem beeinträchtigten Arbeitsgedächtnis und führe dazu, dass schon sehr einfache kognitive Anforderungen eine Überforderung für den Beschuldigten darstellten. Entsprechend seien widersprüchliche bzw. nicht schlüssige Aussagen des Beschuldigten geradezu vorprogrammiert. Dies aber eben nicht, weil er etwas zu verstecken hätte oder versuchen würde, sich und seine Handlungen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Dazu sei er aufgrund seiner geistigen Behinderung nämlich gar nicht in der Lage. Vielmehr sei es ihm in den Einvernahmen teilweise schlichtweg nicht gelungen zu unterscheiden, was er bereits vor der Tat gewusst habe und was er nach der Tat erfahren habe bzw. ihm durch die Tat der Beschuldigten zwangsläufig bewusst geworden sei (Urk. 109 S. 11; Urk. 208 S. 12). Das Aussageverhalten des geistig behinderten Beschuldigten könne nicht nach den üblichen Kriterien beurteilt und seine teilweise widersprüchlichen und nicht schlüssigen Aussagen folglich nicht als Lügensignale bewertet werden. Zweifellos habe dem Beschuldigten spätestens nach der schrecklichen Bluttat bewusst werden müssen, dass die Beschuldigte allenfalls beabsichtigt haben könnte, C._____ sowie zuvor allenfalls auch ihren Schwiegervater schwer zu verletzen oder allenfalls sogar zu töten. Zu dieser Schlussfolgerung dürfte man auch mit einem IQ von 66 noch kommen. Präzise Angaben dazu, was er von seiner Schwester nun wann genau erfahren hatte und was ihm allenfalls durch die Tat selbst bzw. im Anschluss daran bewusst geworden sei, habe der Beschuldigte aber aufgrund seiner geringen intellektuellen Fähigkeit nicht machen können. Zu dieser Erkenntnis sei auch der Gutachter gekommen, welcher festgehalten habe, dass letztlich

- 26 unklar geblieben sei, was dem Beschuldigten im Vorfeld des Delikts wann gesagt worden sei (Urk. 109 S. 12). Auf jeden Fall lasse sich gestützt auf die teilweise widersprüchlichen und unschlüssigen Aussagen des Beschuldigten letztlich nicht nachweisen, dass er bereits vor der Tat von einer allfälligen Tötungsabsicht der Beschuldigten zum Nachteil ihres Schwiegervaters und dann auch von C._____ gewusst haben müsste (Urk. 109 S. 13). Dies um so weniger, als der geistig behinderte Beschuldigte eben grösste Probleme habe, sich präzise und differenziert auszudrücken und auch die notwendige Übersetzung seiner unpräzisen bzw. undifferenzierten Aussagen von der albanischen in die deutsche Sprache der Wahrheitsfindung wohl nicht förderlich sein dürfte. Hinzu komme schliesslich, dass sich in den Akten auch keine Aussagen von anderen Personen oder Hinweisen finden würden, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschuldigte bereits vor dem Eintreffen in der Wohnung der Schwiegereltern der Beschuldigten von einer allfälligen Tötungsabsicht seiner Schwester gewusst habe (Urk. 109 S. 15; Urk. 208 S. 9 f.). Entsprechend sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Schwester in der Annahme nach Zürich begleitet habe, dass sie ihren Schwiegervater mit einem Messer erschrecken wolle. Diese Variante entspreche auch der überwiegenden Darstellung des Beschuldigten (Urk. 109 S. 15). Gleiches gelte grundsätzlich für das Motiv, warum er seiner Schwester in die Wohnung der Familie C._____F._____ gefolgt sei (Urk. 109 S. 16 f., 23). Schlussendlich lasse sich gestützt auf seine Aussagen auch nicht erstellen, dass er sich einer allfälligen Planänderung der Beschuldigten konkludent angeschlossen habe. Dafür, dass die Beschuldigte ihrem Bruder eine solche überhaupt mitgeteilt haben könnte, gebe es in den Akten keinerlei Hinweise. Im Weiteren sprächen nicht nur die Aussagen des Beschuldigten, sondern auch diejenigen von C._____ gegen die Darstellung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte während des ganzen Angriffs bei der Eingangstüre zur Wohnung Schmiere gestanden habe, dies zumindest insoweit, als die Anklägerin dem Beschuldigten (sinngemäss) vorwerfe, dass ihm während des Schmierestehens bewusst gewesen sein soll, dass die Beschuldigte auf C._____ einstechen und diesen schwer verletzten oder gar töten würde (Urk. 109 S. 17 ff.). Und schliesslich fänden sich in den Akten auch keine Aussagen von anderen Personen oder Hinweise, welche den Schluss zuliessen,

- 27 dass der Beschuldigte bereits vor dem Verlassen des Zimmers von C._____ davon ausgegangen sei bzw. habe ausgehen müssen, dass seine Schwester nun beabsichtige, C._____ mit dem Messer zu verletzen bzw. sogar zu töten. Namentlich liessen die an Glaubhaftigkeit kaum zu unterbietenden Aussagen der Beschuldigten einen solchen Schluss nicht zu (Urk. 109 S. 20). Überdies treffe die Feststellung der Vorinstanz, dass jemand in einer solchen Situation gar nicht anders können würde, als die Tötung in Kauf zu nehmen (Urk. 142 S. 92 f.), selbst bei einem durchschnittlich intelligenten Menschen nicht einfach ohne weiteres zu. Dies zumindest dann nicht, wenn man wie der Beschuldigte zuvor nicht in den Tatplan eingeweiht worden sei (Urk. 208 S. 10). Davon, dass der geistig behinderte Beschuldigte sich Gedanken über die Absichten und das Motiv der Beschuldigten gemacht habe bzw. dazu intellektuell überhaupt in der Lage gewesen wäre, könne jedenfalls nicht ausgegangen werden (Urk. 109 S. 21; Urk. 280 S. 12). Insoweit seien auch die Aussagen von K._____ und L._____ bemerkenswert, aus denen hervorgehe, dass der Beschuldigte nicht überlege, nicht über Konsequenzen nachdenke und einfach mache, was andere von ihm verlangten (Urk. 109 S. 22; Urk. 208 S. 13 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Aussagen und der gutachterlich ausgewiesenen geistigen Behinderung verliere auch die Frage nach dem Grund für die Übergabe des Messers an seine Schwester im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Vorhersehbarkeit der schrecklichen Tat wesentlich an Bedeutung. So dürfte der geistig behinderte Beschuldigte sich bei der Messerübergabe wohl gar nicht viel gedacht haben und wohl (nach wie vor) davon ausgegangen sein, dass seine Schwester C._____ Angst machen wolle. Am sinngemässen Vorwurf in der Anklageschrift, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Übergabe des Messers damit gerechnet habe bzw. damit habe rechnen müssen, dass die Beschuldigte C._____ anschliessend verletzen oder sogar töten würde, verblieben letztlich erhebliche und unüberwindliche Zweifel. Damit könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er durch sein Verhalten in irgendeiner Art und Weise den Tod von C._____ in Kauf genommen oder sogar gewollt habe (Urk. 109 S. 24; Urk. 208 S. 16 f.). 2.1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 142 E. II. A.3.).

- 28 - 2.1.2 Im Rahmen der Strafuntersuchung wegen des Tötungsversuchs an C._____ (Privatkläger 1) wurden nebst der Beschuldigten A._____ (Urk. 5/1-28; Beschuldigte) und dem Beschuldigten B._____ (Urk. 5/27; Urk. 6/1-6; Beschuldigter), der Privatkläger 1 (Urk. 7/1-15), der Schwiegervater der Beschuldigten, H._____ (Urk. 8/1-6; Privatkläger 6), die Schwiegermutter der Beschuldigten, M._____ (Urk. 8/7- 11), der Ehemann der Beschuldigten, E._____ (Urk. 8/12-14), der Vater der beiden Beschuldigten, L._____ (Urk. 9/1-5) sowie N._____ (Urk. 10/1-8), K._____ (Urk. 10/9), O._____ (Urk. 10/11), die Eltern und weitere Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 (Urk. 11/1-6; Urk. 12/1-4; Urk. 13/1-5; Urk. 14/1), eine Schwester von E._____ (Urk. 14/2), ein Freund von H._____ (Urk. 14/3-4), P._____ (Urk. 14/5) und zwei Taxifahrer (Urk. 15/4; Urk. 15/7) befragt. Die Aussagen der beiden Beschuldigten wurden jederzeit strafprozessual korrekt erhoben, und es fand schliesslich auch eine Konfrontationseinvernahme zwischen ihnen statt. Ihre Aussagen sind, was unbestritten ist, uneingeschränkt und auch gegenseitig zu ihren Lasten verwertbar. Zu Recht stellen die Beschuldigten sodann auch die uneingeschränkte Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger 1 und 6 sowie von E._____ und L._____ nicht in Frage; diese Personen wurden u.a. in Gegenwart der beiden Beschuldigten unter Beachtung der einschlägigen Formvorschriften als Auskunftspersonen (Privatkläger 1 und 6; Urk. 7/14; Urk. 8/6) bzw. Zeugen (L._____ und E._____; Urk. 8/14; Urk. 9/5) einvernommen. Die Aussagen der weiteren Befragten sind lediglich zugunsten der Beschuldigten verwertbar. Sie wurden allerdings ohnehin zum grössten Teil in einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Behörden, mangels einer konkreteren Vorstellung über die Täterschaft, noch in alle Richtungen ermittelten. Sie dienten der Erlangung von sachdienlichen Erkenntnissen über mögliche Motive etc. und sind heute mit Ausnahme der Aussagen von N._____ (Urk. 10/1), O._____ (Urk. 10/11), M._____ (Urk. 8/7-11) und K._____ (Urk. 10/9), die aus dem Umfeld der beiden Beschuldigten stammen, von vornherein nicht mehr von Bedeutung. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist sodann, dass weitere Aussagen der Beschuldigten und von E._____ bei den Akten liegen (Urk. D3/2/1-2; Urk. D3/3),

- 29 diese aber den Anklagevorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Anklageziffer II.2. (Dossier 3) betreffen. 2.2.1 Die integrale Lektüre der Protokolle der Einvernahmen der Beschuldigten ist vorliegend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen unerlässlich; nur sie vermittelt den nötigen Gesamteindruck. Die Vorinstanz gab jedoch die punktuell wesentlichen Aussagen der beiden Beschuldigten korrekt wieder, fasste die massgeblichen Äusserungen von C._____, L._____, H._____ und E._____ richtig zusammen und erwähnte zutreffend, dass O._____ die Beschuldigte als liebevolle Person charakterisiere. 2.2.2 Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 142 E. II.B.2, E. II.C.2, 4.2, 5.2.1, 6.1.2, 6.2.2) nahm sie sodann korrekterweise unter Berücksichtigung seiner gutachterlich bestätigten geistigen Behinderung vor (vgl. Urk. 142 E. II.B.4.2.1 und 4.2.2, E. II.C.3.1, 6.3 [Absatz 5]): Der Beschuldigte leidet gemäss dem schlüssigen Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung durch Prof. Dr. Q._____ an einer Intelligenzminderung, die trotz der Einstufung als leichtgradig eine deutliche Abweichung von der Durchschnittsnorm bedeutet. 98 % seiner Altersgruppe zeigen in Intelligenztests, die die Fähigkeit abstrakt-logisch zu denken messen, bessere Resultate. Seine psychosoziale Leistungsfähigkeit ist gegenüber der Durchschnittsbevölkerung, insbesondere im Umgang mit neuen Anforderungen bzw. im Umfang mit für ihn ungewohnten Situationen, deutlich eingeschränkt. Er ist kognitiv verlangsamt und wenig flexibel, was sich auch in seinem Verhalten in der Berufungsverhandlung deutlich zeigte. Seine Aufmerksamkeitsspanne ist kurz, die Informationsverarbeitungskapazität und die Merkfähigkeit reduziert, das Arbeitsgedächtnis beeinträchtigt. Seine Kritikfähigkeit ist reduziert und seine Beeinflussbarkeit erhöht; er ist lenk- und manipulierbar (Urk. 49/4 S. 47 ff.). Er ist zwar in der Lage, einen Sachverhalt wahrheitswidrig zu bestreiten und die Bestreitung mit an Alltagserfahrungen orientierten einfachen Behauptungen zu unterlegen, wie namentlich seine anfänglichen Aussagen in der Hafteinvernahme, wonach er nicht am Tatort und am Tattag bzw. zur Tatzeit in einem Café und am Spazieren gewesen sei, zeigen (Urk. 6/1 S. 2, 11 f.; vgl. auch Urk. 6/1 S. 31 [Bestreiten des Diebstahlvorwurfs]). Seine späteren Aussagen rund

- 30 um die Ereignisse vom 5. November 2016 gehen über das um Alltagserfahrungen erweiterte Bestreiten eines Sachverhalts jedoch deutlich hinaus. Sie betreffen einen insgesamt aussergewöhnlichen Vorgang, den der Beschuldigte selbständig schilderte. Eine Realität und Fiktion verbindende Konstruktion dieser Schilderung würde kognitive Fähigkeiten voraussetzen, die der Beschuldigte nicht hat. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass er intellektuell in der Lage wäre, einen vom tatsächlich Erlebten abweichenden Tatverlauf zu konstruieren und ausserhalb seiner Alltagserfahrung stehende Äusserungen der Beschuldigten zu erfinden. Wenn er im Ergebnis konstant ein durchgehend von der Beschuldigten geleitetes Geschehen schilderte, an dem er weitgehend ahnungslos teilnahm, besteht folglich kein Anlass, dem grundsätzlich zu misstrauen (vgl. auch Urk. 142 E. II.B.4.2, 4.4.1 und E. II.C.3.1, 6.3). Ungereimtheiten in seiner Schilderung sind mit der Vorinstanz und der Verteidigung primär als Ausdruck intellektueller Überforderung und nicht als Versuch, seine Handlungen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen, zu sehen. Das gilt um so mehr, als seine Darstellung in wesentlichen Nebenpunkten wie der Finanzierung der Reise in die Schweiz und des Familientreffens im Letzipark durch das spätere Zugeständnis der Beschuldigten bestätigt wird, sie der von der Vorinstanz sorgfältig herausgearbeiteten Motivlage (Urk. 142 E. II.C.5) entspricht und bezogen auf den Tatablauf im engsten Sinn mit den Aussagen von C._____, die von der Vorinstanz zu Recht als überaus glaubhaft bewertet wurden (Urk. 142 E. II.B.3 und 4.3), übereinstimmt. Ferner sind die (teilweise hasserfüllte) Aggressivität der Beschuldigten und ihre abgründigen Gewaltphantasien durch Aussagen von E._____ (Urk. 142 II.C.7.1 Absatz 1), die Protokolle der Telefonkontrolle (Urk. 142 II.C.7.1 Absatz 5; Urk. 5/22-26) und die Aussagen von L._____ (Urk. 142 II.C.7.1 Absatz 8 f.) dokumentiert, während entsprechende (glaubhafte) Hinweise bezogen auf die Person des Beschuldigten fehlen (Urk. 142 II.C.7.2). 2.2.3 Sodann bewertete die Vorinstanz auch die Aussagen der Beschuldigten rund um die Ereignisse vom 5. November 2016 korrekt als ausweichend, widersprüchlich, lügenhaft, konstruiert, von Ausflüchten geprägt und vom Bemühen getragen, sich selbst als Opfer darzustellen, den eigenen Tatbeitrag zu verharmlosen und die Schuld ihrem Bruder zuzuschieben (Urk. 142 E. II.B.1 und 4.1,

- 31 - E. II.C.1, 3.2, 4.1, 4.4, 6.1, 6.3.1, 6.2.1, 6.3 [Absätze 1-3], 7.2 [Absätze 1-3], 8.1). Ihre Angaben sind grundlegend unglaubhaft. Soweit ihre Depositionen vom übrigen Beweisergebnis abweichen, kann auf sie folglich nicht abgestellt werden. Das gilt insbesondere auch bezogen auf ihre Aussagen, mit denen sie auch noch im Berufungsverfahren ihrem mitbeschuldigten Bruder eine aktive und steuernde Rolle bei den Ereignissen vom 5. November 2016 zuschreibt und die Tat zum Nachteil von C._____ als eine von Angst motivierte Kurzschlusshandlung darstellt. Ihrer Darstellung der Rollenverteilung, der Gründe für den Gang in die Wohnung C._____F._____ und der Gründe für den Messerangriff auf C._____ kommt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit keine Sonderstellung zu. Sie sind im Gegenteil beispielhaft für ihr unehrliches Aussageverhalten. Unter anderem behauptete sie (teilweise in der gleichen Einvernahme) wahlweise, der Beschuldigte habe (auch) zugestochen (Urk. 5/9 S. 14, 21, 23), er habe sie dazu gezwungen zuzustechen bzw. ihre Hand geführt (Urk. 5/12 S. 6 f., 9; Urk. 5/17 S. 2), er habe sie unter Drohungen gegen ihre Familie angewiesen zuzustechen, habe den Raum dann aber sofort verlassen und sie habe zugestochen (Urk. 5/17 S. 3 ff., 13; Urk. 5/27 S. 15). Dass der Beschuldigte in der Wohnung C._____F._____ möglicherweise habe stehlen wollen, erwähnte die Beschuldigte erstmals in der Einvernahme vom 23. August 2017 (Urk. 5/14 S. 11). Die Befürchtung des Beschuldigten, jemand aus der Nachbarwohnung habe sie gesehen, die sie zuvor immer als Grund für den Gang in die Wohnung C._____F._____ angegeben hatte (Urk. 5/3 S. 30, 33; Urk. 5/9 S. 2, 11; Urk. 5/12 S. 6, 13), stand aber weiterhin im Vordergrund. Das ändert sich in der Einvernahme vom 21. September 2017, in der sie die (nun nicht mehr nur vermuteten) Diebstahlsabsichten des Beschuldigten zum Grund für das Gesamtgeschehen machte (Urk. 5/17 S. 3, 9 ff.). In der nächsten Einvernahme schilderte sie sich dann als die weitgehend treibende Kraft des Geschehens und gab dabei auch zu, dass sie es gewesen war, die die Wohnungstüre aufgemacht und danach zuerst in die Nachbarswohnung gegangen war; nun in der gemeinsamen Absicht zu stehlen (Urk. 5/21 S. 17). In der Konfrontationseinvernahme kam sie dann wieder auf ihre Darstellung in der Einvernahme vom 21. September 2017 zurück, gemäss welcher die Diebstahlsabsichten des Beschuldigten den Tatablauf bestimmten, wobei sie die Interaktionen zwischen ihr und

- 32 dem Beschuldigten im Einzelnen allerdings anders schilderte (Urk. 5/27 S. 13 ff.). Bezüglich der Tat selber wich sie während des gesamten Verfahrens immer aus (Urk. 5/3 S. 30; Urk. 5/12 S. 6; Urk. 5/14 S. 11; Urk. 5/17 S. 4; Urk. 5/21 S. 16; Urk. 5/27 S. 15 f.; Prot. I S. 27). Und selbst die Verantwortung für die anonymen Schreiben schob sie in gewissen Einvernahmen dem Beschuldigten zu (Urk. 5/14 S. 13; Urk. 5/27 S. 17). 3.1 Die glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten und von C._____ führen unter Berücksichtigung der später von der Beschuldigten verfassten Briefe, in denen sie ihren Schwiegervater der Tat bezichtigte, zweifelsfrei zum Schluss, dass die Beschuldigte nicht nur C._____ seine Verletzungen zufügte, sondern insgesamt die treibende Kraft hinter den Ereignissen vom 5. November 2016 war, und es sich beim Angriff auf C._____ um eine gezielte Gewalttat im Rahmen ihres gegen ihren Schwiegervater gerichteten Plans, den sie vor Ort den Umständen anpasste, handelte. Es kann auch insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 142 E. II.C.8-11). Einschränkend ist zu bemerken, dass zwar mit guten Gründen vermutet werden kann, dass die Beschuldigte sich bereits vor dem Aufbruch in die Wohnung ihrer Schwiegereltern Gedanken über eine eventuelle Tötung des Schwiegervaters machte, nachgewiesen ist das jedoch nicht. Die Beschuldigte selber stellte Tötungsabsichten generell in Abrede und aus den Aussagen ihres mitbeschuldigten Bruders lässt sich nicht schliessen, dass sie ihm gegenüber bereits irgendwann vor der Gewalttat gegen C._____ äusserte, sie wolle ihren Schwiegervater töten (vgl. dazu auch nachfolgend E. III.4.2.1). Letztlich ist die Frage, was die Beschuldigte im Einzelnen vorhatte, als sie sich zusammen mit ihrem Bruder zur Wohnung ihrer Schwiegereltern aufmachte, für den Ausgang des Verfahrens jedoch sowieso nicht entscheidend. Gleiches gilt auch für die Frage, ob die Beschuldigten wie in der Anklageschrift umschrieben zwei Messer bei sich trugen oder nur eines, wie es die Beschuldigte beteuerte (Prot. II S. 37). Entscheidend ist vielmehr, ob sie beim Angriff auf C._____ einen Tötungsvorsatz hatte. 3.2 Sie selber bestritt das während des gesamten Verfahrens konsequent. Ob sie den Tod von C._____ wollte oder zumindest in Kauf nahm, muss daher an-

- 33 hand einer Würdigung ihres erkennbaren Verhaltens gegenüber C._____ unter Berücksichtigung weiterer Umstände geklärt werden. Insoweit steht fest, dass die Beschuldigte C._____ mit einem grösseren Küchenmesser (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 2 f.; Urk. 7/12 S. 6 f.) angriff und ihm insgesamt 15 Stich- und Schnittverletzungen im Bereich des Brustkorbs und am Oberbauch, an den Oberarmen, an der linken Hand und im Gesicht sowie zwei kombinierte Schnitt- und Stichverletzungen an der linken Schulter und am rechten Knie zufügte. Mehrere der Stichverletzungen lagen unmittelbar über lebenswichtigen Strukturen wie Lunge, Herz, Halsgefäss links, Leber und der Halsschlagader. Verletzt wurde die Lunge (Urk. 16/4 S. 1 f.; Urk. 16/5 S. 3 ff.; Urk. 16/8 S. 2 ff.). Ihr Angriff erfolgte folglich eindeutig gegen den Oberkörper von C._____, wobei sie gemäss ihren eigenen Aussagen wusste, dass Messerstiche in den Oberkörper tödlich sein können (Urk. 5/9 S. 23). C._____ wehrte sich währenddessen heftig mit Armen und Beinen. Die Beschuldigte setzte ihren Angriff jedoch fort und zwar auch dann noch, als es ihm ein erstes Mal gelungen war, sie von sich weg an die Wand zu schubsen. Sie liess von ihm erst ab, nachdem er es geschafft hatte, sie auf den Boden zu werfen, wo sie sich den Kopf stiess (Urk. 7/2 S. 2, 5; Urk. 7/3 S. 2 f.; Urk. 7/12 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 5/9 S. 13). Auch wenn entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 142 E. III.1.2.4) nicht eindeutig feststeht, dass die Knochenbrüche, die C._____ bei dem Angriff erlitt, Stichverletzungen darstellen (Urk. 16/8 S. 4 f.), kann dieses Vorgehen der Beschuldigten nicht anders interpretiert werden, als dass sie den Tod von C._____ wollte. Die Beschuldigte sprach in ihrem zweiten anonymen Schreiben an die Polizei (Urk. 18/2) denn auch von einer Tötung von C._____ ("er hat von Jemand Türe geofnet am Samtag hat gebracht andere Leute zum dieze 14 Jahrige zum Totet") und offenbarte entsprechende Gedanken auch in der polizeilichen Hafteinvernahme vom 29. Juni 2017, als sie äusserte, wäre die Türe zur Wohnung C._____F._____ verschlossen gewesen, hätte sie nicht geläutet und gesagt, "ich bin da um dich umzubringen" (Urk. 5/3 S. 33). 4.1 Der Beschuldigte seinerseits wurde gemäss seinen insoweit verlässlichen Aussagen von der Beschuldigten unter dem Vorwand, er könne etwas arbeiten, in die Schweiz gelockt und hier mit ihrem Plan konfrontiert, sich an ihrem Schwiegervater zu rächen bzw. ihn zu verängstigen. Er begleitete seine Schwester in der

- 34 - Folge an die I._____-trasse, um sie bei der Durchführung ihres gegen den Schwiegervater gerichteten Plans zu unterstützen und folgte der Beschuldigten später auch in die Wohnung C._____F._____. Dort übergab er der Beschuldigten das Kochmesser, mit dem diese in der Folge auf den auf seinem Bett sitzenden C._____ einstach. Der Beschuldigte stand währenddessen auf Anweisung der Beschuldigten bei der Wohnungstüre Schmiere. Die Anklage nimmt an, dass der Beschuldigte, bevor er mit seiner Schwester an die I._____-strasse … fuhr, wusste, dass ein Messer Teil von deren Plan war und sie ihren Schwiegervater eventuell auch töten würde, und dass er beim Schmierestehen Kenntnis vom Messerangriff seiner Schwester hatte, weil er sah, wie diese auf C._____ einstach. Der Beschuldigte stellt das in Abrede. 4.2.1 Seine Darstellung ist dabei insofern widerspruchsfrei, als er stets geltend machte, er habe seine Schwester ohne genauere Kenntnis ihrer Rachepläne und einzig in der Meinung, sie wolle dem Schwiegervater maskiert Angst machen, in die Wohnung der Schwiegereltern begleitet (Urk. 16/1 S. 16 f., 20 f.; Urk. 6/3 S. 7 ff., 10, 13; Urk. 5/27 S. 4; Prot. I S. 41, 47). Von den im Rucksack mitgeführten Messern habe er nichts gewusst; er habe das bzw. die Messer erstmals in der Wohnung der Schwiegereltern gesehen (Urk. 16/1 S. 21 f.; Urk. 6/4 S. 14; Urk. 5/27 S. 5 f.; Prot. I S. 43, 46). Seinen Aussagen ist sodann zu entnehmen, dass die Beschuldigte zu ihm auch sagte, sie wolle den Schwiegervater umbringen. Seine Angaben in der Hafteinvernahme und die damit übereinstimmenden ersten Ausführungen in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2017 legen dabei allerdings nahe, dass dies nach der Rückkehr aus der Wohnung C._____F._____ in der Wohnung der Schwiegereltern war, bevor die beiden Beschuldigten diese durch das Fenster verliessen, weil sie Lärm hörten (Urk. 6/1 S. 23; Urk. 6/3 S. 11, 13). An anderer Stelle sagte er in der delegierten polizeilichen Einvernahme zwar davon abweichend aus, die Beschuldigte habe in der Wohnung ihres Schwiegervaters, aber schon bevor sie in die Wohnung C._____F._____ gegangen seien, gesagt, sie wolle den Schwiegervater umbringen (Urk. 6/3 S. 14). Diese Aussage des Beschuldigten ist allerdings nicht in die Schilderung konkreter Abläufe eingebettet und daher angesichts seiner kaum vorhandenen Fähigkeit zu abstraktem Denken von zweifelhafter Qualität. Die

- 35 - Antworten auf die Anschlussfragen machen denn auch deutlich, dass er sich in dieser Phase der Befragung zu Gedankengängen hatte bewegen lassen, die für ihn bereits zu abstrakt waren und ihn daher intellektuell überforderten (vgl. Urk. 6/3 S. 15). Sie sind folglich nicht verlässlich. In der Befragung vom 27. September 2017 sagte er dann, die Beschuldigte habe ihm vor der Tat in ihrer Wohnung gesagt, dass sie ihren Schwiegervater töten wolle. Sie habe ihm das gesagt, als er von Mazedonien gekommen sei. Seine Antworten auf die Anschlussfragen lassen allerdings Zweifel an der Verlässlichkeit dieser neuen Darstellung aufkommen. So fuhr er fort, dass sie ihm diese Sache viel später danach erzählt habe und erwiderte auf die Frage, was sie später erzählt habe, sie habe nach dem Vorfall in der Wohnung des Schwiegervaters bleiben wollen, er habe das aber nicht gewollt (Urk. 6/3 S. 11), womit er indirekt an seine in die Schilderung eines konkreten Ablaufs eingebettete Darstellung in der Hafteinvernahme und der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2017 anknüpfte. Wenn er in der Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2017 erneut angab, die Beschuldigte habe ihm in ihrer Wohnung gesagt, sie wolle den Schwiegervater umbringen (Urk. 5/27 S. 5), deckt sich das zwar wiederum mit seiner ersten Aussage in der Einvernahme vom 27. September 2017. Allerdings handelt es sich auch dabei um eine abstrakte Angabe, der zudem die zeitliche Einordnung fehlt. Angesichts der dem Beschuldigten offensichtlich fehlenden Fähigkeit, auch nur im Ansatz abstrakt zu denken, kann darauf nicht abgestellt werden. Das gilt um so mehr, als alle seine konkreteren Aussagen darauf hinauslaufen, dass ihn die Beschuldigte über ihre Vorhaben soweit als möglich im Dunkeln liess und das aus ihrer Sicht auch Sinn machte, wie bereits die Vorinstanz richtig bemerkte (Urk. 142 E. II.C.8.5.). Dass die Beschuldigte ihrem Bruder im Vorfeld der Tat auch ihre eventuelle Absicht eröffnete, ihren Schwiegervater zu töten, lässt sich seinen Aussagen folglich nicht überzeugend entnehmen. 4.2.2 Sodann gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er im Zimmer oder an der Wohnungstüre gewesen sei, als seine Schwester auf C._____ eingestochen habe, zwar zu Protokoll, er sei an der Türe gestanden, habe von dort aus aber in das Zimmer sehen können und die Beschuldigte habe inzwischen den Jungen gestochen (Urk. 6/1 S. 27 [Frage 269]). Dass der Beschuldigte von der Woh-

- 36 nungstüre aus den Ort des Angriffs sehen konnte, widerlegen allerdings der Grundrissplan und die Bilder der Wohnung C._____F._____, die das Forensische Institut Zürich erstellte (Urk. 26/2 S. 8, 103 ff.). Seine Aussage muss sich folglich auf eine andere Türe als die Wohnungstüre beziehen. In Frage kommen die Verbindungstüren zwischen Eltern- und Kinderschlafzimmer und zwischen Wohnund Kinderschlafzimmer. Letzteres ist unter Berücksichtigung der Aussagen von C._____, der Bewegungen beider Beschuldigten nach der Messerübergabe nur über das Wohnzimmer beschreibt (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 2; Urk. 7/12 S. 6; Urk. 7/14 S. 6), wahrscheinlicher. Die Frage, ob der Beschuldigte mit seiner Aussage eine Beobachtung auf dem Weg zur Eingangstüre bei Beginn des Angriffs oder eine solche auf dem Weg von der Eingangstüre zurück zu seiner Schwester vor dem Ende des Angriffs beschreibt, ist damit allerdings sowenig geklärt, wie die Frage, was er tatsächlich genau sah. Sie zeigt im Ergebnis beispielhaft die intellektuelle Überforderung des Beschuldigten mit auch nur ansatzweise abstrakten Fragestellungen und verdeutlicht die Notwendigkeit, seine Aussagen in ihrer Gesamtheit zu interpretieren und dabei auf sich wiederholende Schilderungen möglichst konkreter Natur zu vertrauen, ohne Ungereimtheiten in seinen Aussagen vorschnell als Lügensignale zu werten. Mit seinen konkreteren Aussagen hatte er im Ergebnis stets bestritten, beim Schmierestehen vom Messerangriff oder von Verletzungs- und allfälligen Tötungsabsichten der Beschuldigten gewusst zu haben. So gab er an, die Beschuldigte habe gesagt, er solle bei der Türe schauen, ob jemand komme und als er zurückgekommen sei, habe er die beiden getrennt (Urk. 6/1 S 27 [Frage 268]). Weiter erwähnte er mehrfach, er habe der Beschuldigten das Messer gegeben, um dem Jungen Angst zu machen. Er sei rausgegangen, habe den Kopf zurückgedreht und gesehen, wie sie miteinander gestritten hätten (Urk. 6/3 S. 9 f., 15 f., 17 [Fragen 85, 135, 138, 140, 148]; Urk. 6/4 S. 12 f. [Fragen 106 f., 109 f., 112]). Danach habe er nichts mehr gesehen bzw. er habe nicht gesehen, dass der Junge verletzt worden sei (Urk. 6/3 S. 17 [Frage 144]; Urk. 6/4 S. 12 f. [Fragen 109, 112]). Damit übereinstimmend gab er vor Vorinstanz zu Protokoll, er sei hingegangen, nachdem er den Lärm gehört habe. Er habe C._____ blutend gesehen und dann habe er die Beschuldigte weggezerrt. Im Moment des Angriffs sei er im Flur, im Korridor gewesen (Prot. I S. 46). Er ha-

- 37 be nicht gesehen, wie die Beschuldigte auf C._____ losgegangen sei. Er habe nur gesehen, dass er voller Blut gewesen sei. Er habe nach Hilfe gerufen. Was er habe machen können, er habe seine Schwester weggezogen und sie von ihm weggebracht (Prot. I S. 47). Dass der Beschuldigte seine Schwester von ihm trennte, ergibt sich aus den Aussagen von C._____ zwar nicht. Gemäss seiner Schilderung nahm er den Beschuldigten nicht mehr wahr, nachdem dieser das Schlafzimmer verlassen hatte (vgl. insbesondere Urk. 7/12 S. 10; Urk. 7/14 S. 9). Wann genau der Beschuldigte das Schlafzimmer verlassen hatte, konnte er nicht sagen. Auch seine Aussagen lassen aber Raum für die Annahme, dass der Beschuldigte das Schlafzimmer bereits verlassen hatte, als die Beschuldigte das erste Mal zustach. So glaubte C._____ gemäss seinen ersten mündlichen Aussagen, die er gegenüber der Polizei noch im Spital machte, dass der Beschuldigte ins Wohnzimmer gegangen war, bevor er, C._____, von der Beschuldigten mit dem Messer angegriffen worden war (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 2). In der ersten Videobefragung gab er an, die Frau sei dann auf ihn los und der Mann sei direkt ins Wohnzimmer oder habe noch etwas zugeschaut, er könne es nicht sagen. Er habe sich auf die Frau konzentriert (Urk. 7/8, ab 00:16:45 Uhr). In der Einvernahme vom 30. März 2017 führte er dann aus, dass die Frau auf ihn losgekommen sei und der Mann noch ganz kurz dort gestanden sei (Urk. 7/12 S. 6). Die Frau sei auf das Bett gekommen und dann sei es losgegangen. Der Mann sei in Richtung Stube weggegangen. Aber er wisse nicht, ob er dort geblieben oder umhergelaufen sei (Urk. 7/12 S. 7). Ähnlich äusserte er sich in der Einvernahme vom 18. Oktober 2017. Die Frau habe das Messer genommen und sei auf ihn losgekommen. Was der Mann getan habe, wisse er nicht mehr. Er habe darauf nicht geachtet. Er sei später ins Wohnzimmer gegangen, aber den Zeitpunkt wisse er nicht mehr (Urk. 7/14 S. 6). 4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass feststeht, dass der Beschuldigte seine Schwester an die I._____-strasse … begleitete, um sie bei ihrer Rache an ihrem Schwiegervater zu unterstützen und er auch am Angriff auf C._____ beteiligt war, indem er der Beschuldigten auf ihre Aufforderung hin die Tatwaffe reichte und danach während des Angriffs bei der Eingangstüre zur Wohnung

- 38 - C._____F._____ Schmiere stand. Aus seinen Aussagen ist aber zu schliessen, dass er noch während der Tatausführung davon ausging, dass die Beschuldigten ihre Opfer lediglich verängstigen wolle. Das Fehlen jeglicher Vorstellung, dass der Einsatz eines Messers zu diesem Zweck auch zu Verletzten oder Toten führen könnte, erscheint zwar objektiv realitätsfremd, ganz unabhängig davon, was die Beschuldigte ihm über ihre Absichten verraten hatte. Entsprechend schwer fiele es unter normalen Umständen, den Beteuerungen des Beschuldigten zu glauben. Normale Umstände liegen aber nicht vor. Der Beschuldigte ist nachgewiesenermassen geistig behindert. 98 % seiner Alterskollegen sind intelligenter als er. Sein Denken ist auf das Fassbare und Anschauliche beschränkt. Abstrakte Fragestellungen überfordern ihn. Logisch Denken kann er kaum. Seine Vorstellungen erschöpfen sich folglich in dem, was ihm gesagt wird oder was er selber unmittelbar sieht oder erlebt. Dafür, dass er sich auf der Basis des Gehörten, Gesehenen oder Erlebten weiterführende Gedanken macht und machen kann, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Daraus folgt, dass eine Argumentation betreffend sein Wissen und Willen, die allein auf der Überlegung beruht, dass sich mit der Übergabe des Messers unter den gegebenen Umständen eine mögliche Tötung des Opfers als nächster Schritt geradezu aufgedrängt habe (vgl. Urk. 142 E. III.2.2.1.), zu kurz greift. Die Annahme, dass der Beschuldigte die Möglichkeit einer Tötung von C._____ durch seine Schwester billigte und ihr entsprechendes Vorhaben unterstützte, würde vielmehr voraussetzen, dass ihm nachgewiesen werden könnte, dass die Beschuldigte ihm gegenüber eine entsprechende Absicht äusserte, bevor er ihr das Messer übergab und/oder, dass er sah, wie sie auf C._____ einstach, bevor er bei der Wohnungstüre Schmiere stand. Beides ist aber nicht rechtsgenügend möglich. 5.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten zutreffend als mit direktem Tötungsvorsatz begangenen versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Zum direkten Tötungsvorsatz der Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. III.3.2). Da der von der Beschuldigten angestrebte Tod von C._____ nicht eintrat, liegt ein versuchtes Tötungsdelikt vor (Urk. 142 E. III.1.2.10). Dieses erfüllt die qualifizierenden Merkmale des Mordtatbestandes, der ein besonders skrupel-

- 39 loses Handeln des Täters voraussetzt. Als Regelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit nennt das Gesetz die besondere Verwerflichkeit von Beweggrund, Zweck oder Ausführung der Tat, wobei nach der Rechtsprechung lediglich eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falls zu diesem Rückschluss berechtigt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N. 8 mit Hinweisen). Vorliegend fühlte sich die Beschuldigte namentlich innerhalb der Familie sozial isoliert und abgewertet. Ob dieses Gefühl berechtigt war und wie ihr eigenes Verhalten die negative innerfamiliäre Dynamik beeinflusste, kann dahingestellt bleiben. Der aus dem Hass gegenüber ihrem Schwiegervater geborene Tötungsversuch an C._____ ist in jedem Fall Ausdruck extremsten Egoismus bzw. extremster Geringschätzung des Lebens. Ihre psychischen Verletzungen wären bereits als Anlass für einen Tötungsversuch an ihrem Schwiegervater kaum nachvollziehbar. Für einen solchen an einem fremden Jungen, der mit den innerfamiliären Spannungen nicht das Geringste zu tun hat, gilt das um so mehr. Mit ihrer Tat machte sie ein Zufallsopfer zum Werkzeug ihrer primitiven Rache an ihrem Schwiegervater. Ein Handeln in einem irgendwie gearteten Affekt, hat bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 142 E. III.1.2.5.). Auch in der Tatausführung zeigt sich eine erschreckende Gefühlskälte, indem sie trotz heftiger Gegenwehr von C._____ nicht von ihrem absolut verwerflichen Plan abrückte; erst als es ihrem Opfer ein zweites Mal gelungen war, sie wegzuschubsen und sie sich beim Fallen den Kopf gestossen hatte, liess sie von C._____ ab. Ihr Handeln war insgesamt besonders skrupellos. Das gilt unabhängig von Intensität und Detaillierungsgrad der Planung (vgl. auch E. IV.3.1). Die Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2 Hingegen ist der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Er förderte mit der Übergabe des Messers und dem Schmierestehen das versuchte Tötungsdelikt der Beschuldigten zwar zweifellos und war damit, unabhängig davon, ob die Beschuldigte die Tat auch ohne diese Hilfe hätte um-

- 40 setzen können (vgl. Urk. 109 S. 39), objektiv Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB (vgl. zur sog. Förderungskausalität, BGE 129 IV 124 E. 3.2). Der Beihilfetatbestand setzt aber auch den Vorsatz voraus, die Haupttat zu fördern. Gehilfe ist nur, wer weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dies will oder in Kauf nimmt (BGer 6B_711/2012 E. 7.5.2). Einen Beihilfevorsatz bezüglich eines Tötungsdelikts lässt sich dem Beschuldigten nach dem Erwogenen jedoch nicht nachweisen, auch nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes. Der Beschuldigte wollte seine Schwester lediglich dabei unterstützen, (deren Schwiegervater und) C._____ zu verängstigen. Von den darüber hinausgehenden Absichten seiner Schwester wusste und ahnte er nichts. Jedenfalls lässt sich ihm das nicht rechtsgenügend nachweisen. B. Anklageziffer II.2 (Dossier 3; Falsche Anschuldigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von E._____) 1.1.1 Die Anklage wirft der Beschuldigten weiter vor, am 8. März 2017 Strafanzeige gegen ihren Ehemann E._____ (Privatkläger 3) wegen Körperverletzung erstattet zu haben, um ihn absichtlich falsch zu beschuldigen. Sie habe dabei absichtlich wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, dass ihr Ehemann sie tags zuvor in der gemeinsamen Wohnung mit einem Küchenmesser an der linken Schulter mehrmals geritzt und dadurch verletzt habe, obschon sie sich diese Verletzung selber zugefügt habe. Sie habe damit die Absicht verfolgt, dass gegen ihren Ehemann eine Strafuntersuchung eröffnet werde und habe es dabei zumindest in Kauf genommen, dass er von der Polizei verhaftet und für unbestimmte Zeit inhaftiert bleiben würde. Tatsächlich sei es zur Eröffnung einer Strafuntersuchung und zur Inhaftierung des Privatklägers 3 während drei Tagen gekommen. Sie habe sich dadurch der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht (vgl. zu den Einzelheiten Urk. 61 Ziff. II.2.). 1.1.2 Die Staatsanwaltschaft stützt sich neben den Aussagen von E._____ massgeblich auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 28. März 2018. Sie verweist darauf, dass es zum Verhaltensmuster der Beschuldigten gehöre, Leute aus ihrem Umfeld falsch anzuschuldigen, und sie während des Verfahrens nicht vor Lügen zurückgeschreckt sei. Demgegenüber würden die Aussagen von

- 41 - E._____ durch die Erkenntnisse des Forensischen Instituts Zürich untermauert (Urk. 106 S. 25 ff.). 1.2.1 Die Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Sie habe - so ihre Darstellung vor Vorinstanz - keine falschen Aussagen gemacht. Das stimme alles. Der Privatkläger 3 habe sie geschlagen. Er habe ihr alles angetan. An diesem Tag sei sie voll gewesen. Sie sei wütend gewesen. Er habe zuvor mit seiner Schwester am Telefon geredet. Er habe bald nach Mazedonien reisen wollen. Sie habe andere Pläne gehabt. Sie hätte bald eine Stelle in einer Fabrik gehabt, hätte arbeiten wollen. Er sei zuerst willig gewesen und habe gemeint, sie könne arbeiten und er würde auf die Kinder schauen. Dann sei er dagegen gewesen. Er könne nicht mit den Kindern allein sein. Er habe sowieso nach Mazedonien reisen wollen. Und in diesem Moment sei die Auseinandersetzung zwischen ihm und ihr entstanden. Sie sei sehr wütend gewesen, weil der Privatkläger 3 seiner Schwester zugesagt habe, nach Mazedonien zu kommen. Es habe einen Streit gegeben. Am nächsten Tag sei sie zur Polizei und habe ihn angezeigt (Prot. I S. 35). Sie habe zu ihm gesagt, dass sie die Nase voll habe und ihn am nächsten Tag anzeigen werde. Sie seien in der Stube gewesen. Auf dem Tisch sei ein kleines Messer gewesen. Mit diesem Messer habe er sie verletzt (Prot. I S. 36). Sie habe aufräumen wollen, was auf dem Tisch gewesen sei. Er habe das Messer genommen und sie am Rücken verletzt. Als sie den Kopf gedreht habe, um nachzuschauen, was er gemacht habe, habe sie es bemerkt. Er habe das Messer auf den Tisch zurückgelegt. Sie habe sich an den Rücken gelangt und gemerkt, dass sie blute. Sie sei schnell ins Badezimmer gelaufen und habe geschaut, was er ihr angetan habe. Sie habe das T-Shirt mit Kraft ausgezogen. Diese Kratzer seien nicht von ihr gewesen. Sie seien vom Messer gewesen. Sie habe das T-Shirt dann gewaschen (Prot. I S. 36). 1.2.2 Die Verteidigung betont, dass der Vorwurf der Verletzung mit einem Messer nie gerichtlich beurteilt worden sei. Das Verfahren sei eingestellt worden. Angesichts der anerkannten Tätlichkeiten (vgl. Urk. D3 1/1) sei der Vorwurf häuslicher Gewalt grundsätzlich als glaubhaft zu beurteilen. Spezifisch untersucht worden sei die mögliche Entstehung der Verletzung an der Schulter der Beschuldigten.

- 42 - Dazu liege ein Gutachten (Urk. D3 4/4) vor. Dieses Gutachten sei allerdings erst Ende Januar 2018 erstellt worden, also mehr als zehn Monate nach der mutmasslichen Tat. An der mutmasslichen Tatwaffe seien nach dieser langen Zeit keine Textilfasern gefunden worden. Der Gutachter selber weise darauf hin, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob das Messer seither gewaschen worden sei. Im Gutachten werde die Entstehung von Schnittbeschädigungen untersucht. Schnittbeschädigungen wie beim vorliegenden T-Shirt liessen gemäss Gutachter auf eine Beibringung mit festem Druck schliessen und bei einer solchen Kraftanwendung würde eine deutlich tiefere Verletzung sowie ein Bluten der Verletzung im Schulterbereich der Beschuldigten erwartet. Abschliessend halte das Gutachten aber fest, dass die Verletzungen mangels Fachkenntnis nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Die gutachterliche Abklärung sei daher unvollständig und hätte mit einem rechtsmedizinischen Gutachten ergänzt werden müssen. Der Vorwurf der Verletzung mit einem Messer sei folglich nicht widerlegt worden. Den Vorwurf der Anklage, dass die Beschuldigte sich die Verletzungen selber zugefügt habe, bestätige das Gutachten erst recht nicht. Gegen den Privatkläger 3 sei auch ein Verfahren wegen Körperverletzung zulasten seines Sohnes R._____ eröffnet. In den KESB-Akten finde sich der Satz, dass R._____ angegeben habe, dass Tätlichkeiten gegen ihn nur stattgefunden hätten, wenn die Eltern sich gestritten hätten und er sich dann eingemischt habe, worauf der Vater auch wütend auf ihn geworden sei. In der Folge habe R._____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und das Verfahren sei eingestellt worden. Auch in diesem Fall sei also keine materielle Beurteilung erfolgt, welche zu einem Freispruch des Privatklägers 3 geführt hätte. Vielmehr könne auch hier festgehalten werden, dass der Vorwurf häuslicher Gewalt nicht unglaubhaft erscheine. Für den Privatkläger 3 gelte nach der Einstellung beider Verfahren die Unschuldsvermutung. Eine falsche Anschuldigung wider besseres Wissen lasse sich jedoch anhand des Untersuchungsergebnisses nicht belegen. Eine Freiheitsberaubung lasse sich noch viel weniger begründen. Es sei nicht einmal erstellt, dass die eingestandenen Delikte (Drohung, Tätlichkeiten) für eine Verhaftung des Privatklägers 3 nicht an sich ausgereicht hätten (Urk. 108 S. 25 ff.; Urk. 206 S. 20 ff.).

- 43 - 2.1 Die Beschuldigte behauptete bei der Anzeigeerstattung am 9. März 2017, dass der Privatkläger 3 sie seit Mai 2010 regelmässig mit dem Tod bedroht und tätlich angegangen, er sie im Anschluss an einen verbalen Streit vor ca. sechs Monaten so stark gewürgt habe, dass sie Urinabgang gehabt und während ungefähr fünf Minuten bewusstlos gewesen sei, er sie am 3. März 2017 erneut gewürgt, mit dem Tod bedroht und mit den Füssen auf sie eingetreten habe und schliesslich, dass er sie im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung am Vortag mit einem Rüstmesser mehrfach in die rechte Schulter geritzt habe, wodurch sie Schnittverletzungen erlitten habe. Die Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert und ein T-Shirt sowie ein Rüstmesser sichergestellt (Urk. D3/1/1 S. 2; Urk. D3/1/2). 2.2.1 Im Einzelnen gab sie bei der polizeilichen Befragung zum vorliegend interessierenden Vorwurf u.a. an, der Privatkläger 3 habe seine Schwester angerufen und sich erneut wegen der Ferien erkundigt. Sie, die Beschuldigte, habe ihm gesagt, er solle warten, sie erwarte den Bescheid ihrer Chefin. Sie habe einen Probetag gehabt und erwarte nun die Antwort. Er habe zuvor gesagt, dass er auf die Kinder schauen werde, wenn sie eine Arbeit finde; dies wegen ihrer Arbeitszeiten am Abend. Er habe zu seiner Schwester gesagt, dass das mit ihr, der Beschuldigten, nicht gehe und er allein in die Ferien gehen werde. Gestern habe er ihr gesagt, dass er nicht auf die Kinder schauen werde, wenn sie zur Arbeit gehe. Er werde dann mit seinen Eltern oder seiner Schwester in die Ferien fahren. Als er dann das Gespräch mit seiner Schwester beendet gehabt habe, habe sie ihn erneut gefragt, weshalb er so über sie mit seiner Schwester spreche. R._____ der ältere Sohn sei dann hinzugekommen und habe den Privatkläger 3 gefragt, ob sie ebenfalls in die Ferien verreisen würden. Dieser habe geantwortet, nein, nie mehr, dies wie Asylanten. Es sei dann erneut zu einem verbalen Streit zwischen ihr und ihrem Mann gekommen. Dann sei er plötzlich aufgestanden, habe sie am Kragen gepackt und in die Küche gezogen. Dann habe er ein Messer aus der Küche genommen und habe damit zwei, drei Mal an ihrer rechten Schulter geritzt. Sie habe sich losgerissen, er sei ihr aber gefolgt. Er habe sie an den Haaren gerissen und sie mit beiden Fäusten rechts und links gegen ihre Nieren geschlagen. Weiter habe er sie mit den Fäusten mehrmals auf Lungenhöhe geschlagen. Sie habe sich

- 44 darauf von ihm losreissen können und sich auf die Toilette begeben. Als sie darauf wieder zurückgekehrt sei, sei der Privatkläger 3 im Schlafzimmer gewesen und habe sich wieder beruhigt. Anschliessend habe sie die Kinder für die Schlafenszeit fertiggemacht (Urk. D3/1/7 S. 3). Die Schnittverletzung habe gebrannt, aber nicht geblutet (Urk. D3/1/7 S. 4). Der Privatkläger habe, als er sie verletzt habe, gesagt, er steche auf sie ein, töte sie (Urk. D3/1/7 S. 4). Sie habe ein T- Shirt getragen. Sie habe es zwischenzeitlich gewaschen. Es sei nur leicht kaputt (Urk. D3/1/7 S. 4). Am 8. Mai 2018 wurde ihr eröffnet, dass gegen sie ein Vorverfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet worden sei und sie u.a. verdächtigt werde, sie habe den Privatkläger 3 durch ihre Anzeige wegen Körperverletzung falsch beschuldigt (Urk. D3/2/1 S. 1, 6). Als Beschuldigte betonte sie daraufhin, dass das keine Lüge gewesen sei. Sie gab erneut an, dass der Privatkläger 3 sie (auch) mit einem Messer an ihrer Schulter verletzt habe. Der Privatkläger 3 habe mit seiner Familie in die Ferien gewollt. Deshalb habe der Streit an jenem Abend angefangen. Sie hätten gerade gegessen gehabt und sie habe Kaffee in die Stube gebracht. In dieser Zeit habe er mit seiner Schwester telefoniert, wobei sie über Ferien gesprochen hätten. Da sie ihm gesagt habe, dass sie auf eine Antwort ihres Chefs warte, sei er wütend geworden und habe sie an der Schulter verletzt. Auf die Frage, wie der Privatkläger 3 sie an der Schulter verletzt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe gerade aus dem Wohnzimmer rausgehen wollen, als er sie an den Haaren gezogen habe. Sie habe weggehen können, er sei ihr gefolgt. Sie wisse auch nicht, wie er sie verletzt habe. Sie wisse nur noch, dass es gebrannt habe. Sie sei ins Badezimmer gegangen, um zu schauen, was passiert sei. Auf die Frage, wie er sie mit dem Messer verletzt habe, gab sie erneut an, sie habe gerade aus dem Wohnzimmer gehen wollen. Er habe das Telefon abgestellt. Er habe gesagt, sie solle warten. Sie habe gedacht, er würde auf sie losgehen. Er habe ihre Haare gezogen, weil sie aber weggegangen sei, sei er ihr gefolgt und weil sie gerade gegessen gehabt hätten, habe es Messer auf dem Esstisch gegeben. Sie wisse nicht, wie er sie verletzt habe. Sie habe sich an die verletzte Stelle gefasst und gesehen, dass es blute. Sie habe auch gesehen, wie er das Messer zurückgelegt habe. Dann sei R._____ gekommen (Urk. D3/2/1 S. 7). Sie wisse nicht, wie der

- 45 - Privatkläger 3 sie verletzt habe, weil sie ihm den Rücken zugedreht habe. Sie sei gerade dabei gewesen, in die Küche reinzugehen. Sie habe nur gefühlt, wie es gebrannt habe (Urk. D3/2/1 S. 8). Sie habe das sichergestellte T-Shirt getragen, als der Privatkläger 3 sie verletzt habe. Sie habe es sofort ausgezogen und gewaschen. Es sei vom Messer zerschnitten gewesen. Es könne sein, dass es beim Waschen weiter aufgegangen sei. Sie habe an diesem Abend die Wäsche waschen müssen. Es sei ca. 17 Uhr gewesen. Sie könne es nicht mit Sicherheit sagen, entweder an diesem oder am nächsten Tag (Urk. D3/2/1 S. 9). 2.2.2 Die Beschuldigte schilderte folglich konstant, dass es am 7. März 2017 zu einem Streit zwischen ihr und dem Privatkläger 3 gekommen war, weil dessen Ferienpläne sich nicht mit ihren beruflichen Plänen und Vorstellungen vertrugen, in deren Verlauf sie der Privatkläger 3 u.a. mit einem Messer verletzt habe. Im Einzelnen ist ihre Schilderung des behaupteten Übergriffs mit dem Messer aber detailarm. Wesentlich mehr, als dass der Übergriff passiert sei, sagte die Beschuldigte nicht. Und soweit sie etwas genauer wurde, widersprechen sich ihre Darstellungen grundlegend. So schilderte sie in der polizeilichen Befragungen eine Attacke in der Küche, mit einem Messer, das der Privatkläger 3 dort behändigt habe, während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eine solche beim Esstisch im Wohnzimmer behauptet. Ihre Schilderung ist damit, was den Messerangriff angeht, bereits an sich gänzlich unglaubhaft. Sie wird zusätzlich durch das sorgfältige und nachvollziehbare Gutachten des Forensischen Institutes Zürich (Urk. D3/4/4) widerlegt. Die Sachverständige kommt darin gestützt auf ihre Untersuchungen und die durchgeführten Versuchsreihen überzeugend zum Schluss, dass die festgestellten Befunde ausserordentlich stark dafürsprächen, dass die am T-Shirt bestehenden Schnittdefekte nicht entstanden seien, als die Beschuldigte mit dem Messer am Rücken geritzt worden sei. Die Darstellung der Beschuldigten verliert damit ihre Grundlage. Dass die Behauptung der Beschuldigten, sie sei am 7. März 2017 vom Privatkläger 3 mit dem Messer an der Schulter verletzt worden, nicht stimmt, ist damit rechtsgenügend erstellt. Der Privatkläger 3, der die Anschuldigung stets glaubhaft bestritt (Urk.142 E. II.2.2), wäre vom entsprechenden Vorwurf in einem Strafprozess gegen ihn nicht nur in dubio pro reo, sondern wegen erwiesener Unschuld freizusprechen gewesen. Ob es am 7. März

- 46 - 2017 oder bei anderen Gelegenheiten zu häuslicher Gewalt in anderer Form gekommen ist, spielt - entgegen der Verteidigung und möglicherweise auch der Beschuldigten (vgl. Urk. D3/2/1 S. 10 [Frage 73] - weder materiell noch aussagepsychologisch eine Rolle. Eine Lüge ist auch eine Lüge, wenn sie in eine ansonsten wahre Geschichte eingebettet ist. Und der Umstand, dass einzelne Teile einer Aussage zutreffen, stellt bezogen auf andere Belastungen kein Realitätskriterium dar (vgl. zur Problematik der Verbindung von wahren und erfundenen Teilen einer Schilderung z.B. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, N., 339, 341). Dass die Beschuldigte wusste, dass sie den Privatkläger 3 falsch beschuldigte, versteht sich von selbst. 2.3 Sie hat damit den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) fraglos erfüllt. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 3.1 Der Privatkläger 3 wurde aufgrund der von der Beschuldigten am 8. März 2017 gegen ihn erhobenen Vorwürfe noch gleichentags verhaftet (Urk. D3/1 [14/1]). Die nachgewiesene unwahre Behauptung eines Messerangriffs war allerdings nicht die einzige Anschuldigung, die die Beschuldigte am 8. März 2017 gegen den Privatkläger 3 erhob (vgl. vorstehend E. III.B.2.1). Sie war auch nicht der alleinige Grund für die Inhaftierung des Privatklägers 3. Im Verhaftsrapport werden als Verhaftsgründe familiäre Gewalt allgemein und mündlich ausgesprochene Todesdrohungen gegenüber der Beschuldigten erwähnt (Urk. 14/1). Dass sich der Tatverdacht gegen den Privatkläger 3 damals auch auf die weiteren von der Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen bezog, belegt auch die am 10. März 2017 von der Staatsanwaltschaft erlassene Anordnung sichernder Massnahmen und der damit verbundene Antrag zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts um Anordnung einer Ersatzmassnahme (Kontaktsperre; Urk. D3/1/5 [14/5] S. 1 f.). Namentlich die vom Privatkläger 3 bestrittene Anschuldigung, er habe die Beschuldigte gewürgt, war für sich alleine geeignet, zu einer Inhaftier

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