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Zürich Obergericht Strafkammern 15.06.2020 SB190220

15 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,043 parole·~1h 10min·5

Riassunto

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190220-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler

Urteil vom 15. Juni 2020

in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. M. Weber Dobruna, Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin

gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Januar 2019 (DG180214)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 20. September 2018 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 37 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Oktober 2014 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren wird nicht widerrufen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2018 beschlagnahmte Kamerabrille "Camera Eyewear" (Sachkaution Nr. 32195) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin werden abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 3 - 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung in Höhe von Fr. 3'035.90 zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung in Höhe von Fr. 400.– zuzüglich Zins von 5% ab 26. August 2016 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird sein Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Rechtsanwalt lic. iur. Y_____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 18'000.– (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft mit pauschal Fr. 14'500.– (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 104 S. 1): 1. Die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft resp. der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 103 S. 1 f.): 1. Der Beschuldigte B._____ sei - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

- 4 - - der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von CHF 1'500.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Oktober 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzulegen. 5. Es sei über die Rückgabe des einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstandes zu befinden. 6. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. 7. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. c) Der Privatklägerin (Urk. 101 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Januar 2019 (GG180214-L) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei entsprechend den vorinstanzlichen Anträgen der Staatsanwaltschaft zu verurteilen. 2. Die Zivil- und Strafklage der Privatklägerin sei gutzuheissen.

- 5 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Einleitung 1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo und die Privatklägerin aus Spanien. Beide kamen als Kinder in die Schweiz, wo sie sich 1996 als ca. Siebzehnjährige kennenlernten und eine Beziehung begannen, welche mit zum Teil längeren Unterbrüchen bis 2016 – dem Beginn des vorliegenden Strafverfahrens – andauerte (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/5 S. 2). 2001 schloss der Beschuldigte die Ehe mit einer Landsfrau, welche nach wie vor besteht und aus welcher zwei Kinder hervorgingen. Die Privatklägerin heiratete 2004 ebenfalls. Ihre Ehe blieb kinderlos und wurde 2016 geschieden. 1.2. Anfang Juni 2016 scheint sich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin verschlechtert zu haben (Urk. 6/2 S. 4). Am 25. August 2016 verständigten Anwohner am Wohnort der Privatklägerin die Polizei (Urk. 1 S. 2), und in der Folge bezichtigte die Privatklägerin den Beschuldigten, gewalttätig gegen sie gewesen zu sein, sie kontrolliert, genötigt sowie bedroht zu haben. Sie stellte einen Strafantrag gegen den Beschuldigten, worauf eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Nach der Durchführung von Befragungen der Privatklägerin, in welchen sie weitere Vorwürfe erhob, sowie von Einvernahmen des Beschuldigten, von Auskunftspersonen und Zeugen, und nach weiteren Beweiserhebungen in Form ärztlicher Unterlagen betreffend den Zustand der Privatklägerin sowie eines Leumundsberichts über den Beschuldigten etc., erhob die Anklagebehörde am 4. September 2018 Anklage gegen diesen wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Urk. 29). Am 20. September 2018 ersetzte die Anklagebehörde ihre Anklageschrift durch eine neue Version, in welcher im Ge-

- 6 gensatz zur ersten auf die Beantragung einer Landesverweisung verzichtet wurde (Urk. 30). 1.3. Während der gegen ihn geführten Untersuchung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. November 2018 seinerseits eine Strafanzeige gegen die Privatklägerin und ihren geschiedenen Ehemann, C._____, wegen Erpressung – dies mittels heimlich aufgenommener Sexvideos – erheben (Urk. 1 in GG180201). Diese Angelegenheit wurde separat untersucht und am 14. September 2018 zur Anklage gebracht (Urk. 41 in GG180201). Sämtliche Akten dieses Verfahrens bis und mit Anklage sind als Beizugsakten vorhanden. 2. Weiterer Verfahrensverlauf 2.1. Was den Verlauf des vorliegenden Verfahrens vor erster Instanz anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 73 S. 5 f.). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 23. Januar 2019 (Prot. I S. 9 ff.) beriet die erste Instanz das angefochtene Urteil am 28. Januar 2019 (Prot. I S. 53 f.) und eröffnete es gleichentags schriftlich (Urk. 61). Am 6. Februar 2019 meldete die Privatklägerin Berufung dagegen an (Urk. 64). Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 14. März 2018 in teilweiser Gutheissung eines entsprechenden Antrages eine Akontozahlung von Fr. 14'000.– für seinen bisherigen Aufwand geleistet (Urk. 63 und Urk. 65). Die begründete Version des angefochtenen Urteils samt begründetem Minderheitsantrag eines Mitglieds der Gerichtsbesetzung (Prot. I S. 56) nahmen die Parteien am 10. April 2019 in Empfang (Urk. 72). 2.2. Hierauf erstattete die Privatklägerin am 30. April 2019 ihre Berufungserklärung und stellte insofern Beweisanträge, als sie die Befragung ihrer damaligen Nachbarn, D._____ und E._____, sowie ihres Exmannes, C._____, als Zeugen wie auch den Beizug der Akten des gegen sie geführten Strafverfahrens beantragen liess (Urk. 75). Während die Anklagebehörde innert präsidialiter angesetzter Frist am 22. Mai 2019 Anschlussberufung erhob und zu den Beweisanträgen Stellung nahm (Urk. 80), liess sich der Beschuldigte nicht verlauten. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 äusserte sich die Privatklägerin innert der ihr dafür angesetzten

- 7 - Frist zu den ihre Beweisanträge betreffenden Ausführungen der Anklagebehörde (Urk. 48). Die Anklagebehörde erklärte am 5. Juli 2019 ausdrücklich, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (Urk. 88); der Beschuldigte liess sich wiederum nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurden die Beweisanträge der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 89). Mit einer weiteren Verfügung vom 25. März 2020 ordnete der Kammerpräsident die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson in der Berufungsverhandlung an, schloss die Publikumsöffentlichkeit von der Hauptverhandlung aus und erteilte den Gerichtsberichterstattern Auflagen hinsichtlich ihrer Berichterstattung (Urk. 92). 2.3. Am 27. April 2020 wurde auf den 15. Juni 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 95), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Privatklägerin mit ihrem Vertreter, lic. iur. X._____, und Staatsanwältin lic. iur. Mirjam Weber Dobruna erschienen (Prot. II S. 9). 3. Umfang der Berufung 3.1. Angesichts der oben wiedergegebenen Anträge der Privatklägerin und der Anklagebehörde gelten die Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch), 2 (Verzicht auf Widerruf der bedingten Vorstrafe), 3 (definitive Beschlagnahme einer Kamerabrille), 4 (Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin), 5 (Kostenregelung), 6 (Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten und 7 (Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten) als angefochten. 3.2. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind lediglich die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 betreffend Festsetzung und Regelung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und des Vertreters der Privatklägerin. Hiervon ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen.

- 8 - II. Formelles 1. Anklageprinzip 1.1. Die Verteidigung des Beschuldigten rügt, die Datierung der dem Beschuldigten in der Anklageschrift gemachten Vorwürfe sei ungenügend, sollen doch sämtliche Vorfälle im Zeitraum vom 1. Juni bis 25. August 2016 – und demnach immerhin über zwölf Wochen – passiert sein. Die Anklagebehörde sei aber nicht ansatzweise im Stand gewesen, die verschiedenen Vorwürfe innerhalb dieser Zeitspanne näher einzugrenzen. Die zeitliche Genauigkeit einer Anklage stelle gerade bei Vieraugendelikten einen für die Geltendmachung eines Alibis wichtigen Faktor dar. In besagten gut zwölf Wochen seien Sommerschulferien gefallen, in welchen der Beschuldigte mehrere Wochen mit seiner Familie im Ausland verbracht habe, aber auch mit der Privatklägerin zwei Wochen verreist sei. Somit gebe es bereits deswegen für mehrere Wochen dieses Zeitraums ein Alibi. Ferner sei der Beschuldigte ein Grossteil seiner Zeit bei der Arbeit oder mit seiner Familie oder anderen Personen zusammen gewesen, weshalb er mithilfe von Alibibeweisen zeigen könnte, dass die Vorwürfe nicht zutreffen können. Da auf eine mögliche zeitliche Eingrenzung verzichtet worden sei und die einzelnen Vorfälle völlig unbestimmt über besagten Zeitraum von über zwölf Wochen angesiedelt worden seien, wodurch dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen worden sei, die Vorwürfe durch Alibis zu entkräften, liege eine nicht wieder gut zu machende Verletzung des Anklageprinzips, des Fairnessgebots und des Anspruchs auf gehörige Verteidigung vor, welche zum Scheitern der Anklage führe (Urk. 59 S. 36 f.; Urk. 104 S. 2 ff.; Prot. II S. 16). 1.2. Die Vorinstanz setzte sich auf diese Kritik hin im angefochtenen Entscheid zunächst in allgemeiner Weise mit dem Wesen und der Bedeutung des Anklagegrundsatzes auseinander (Urk. 73 S. 6 f.), worauf verwiesen werden kann. Sie betonte zu Recht, dass Ungenauigkeiten in Zeitangaben nur dann eine Verletzung des Anklageprinzips darstellten, wenn die Anklage deswegen ihre Umgrenzungsbzw. Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermöge, nicht aber, wenn für den Beschuldigten ersichtlich sei, was ihm konkret vorgeworfen werde und er sich gestützt auf diese Informationen wirksam verteidigen könne (Urk. 73 S. 7). Auch

- 9 soweit sie einräumt, dass die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten abgesehen von besagtem Zeitraum tatsächlich weder zeitlich fix datiert noch in der Reihenfolge, in der sie sich abgespielt hätten, dargestellt worden seien, wodurch die Möglichkeit, ein Alibi vorzuweisen, offenkundig erschwert werde (Urk. 73 S. 8), ist der Vorinstanz beizupflichten. Ebenso ergänzend wie präzisierend ist dazu festzuhalten, dass es bei immer wiederkehrenden Gewaltvorfällen im Rahmen einer Beziehung regelmässig unmöglich ist, zurückliegende Ereignisse zeitlich präzise zu fixieren, schon gar nicht in einer Weise, die es dem jeweiligen Täter erlauben würde, mit Blick auf jeden einzelnen Vorfall ein Alibi zu beschaffen. Generell und namentlich im vorliegenden Fall liegt dies am Umstand, dass zwischen potentiellem Täter und potentiellem Opfer über Jahre eine (sexuelle) Beziehung gepflegt wurde. Der Beschuldigte gibt dies und dass er regelmässig – meist täglich – Zeit, mitunter mehrere Stunden am Stück mit der Privatklägerin verbracht hatte und sogar im Besitz eines Schlüssels zu ihrer Wohnung gewesen war, auch zu (Urk. 5/1 S. 1 f.; Urk. 5/2 S. 2 f. und S. 5; Prot. I S. 29). Damit gab es in besagtem Zeitraum von über zwölf Wochen trotz allfälliger Ferienabwesenheiten zahlreiche Gelegenheiten, bei welchen sich die von der Privatklägerin behaupteten Taten abgespielt haben könnten, wobei der Beschuldigte ebenso wenig wie die Privatklägerin in der Lage sein dürfte, genau zu sagen, an welchen Tagen und zu welchen Stunden solche Begegnungen stattfanden. Aus dem gleichen Grund ist auszuschliessen, dass das Unvermögen des Beschuldigten, Alibis zu beschaffen, auf zeitliche Ungenauigkeiten der Anklage zurückzuführen ist. Realistisch gesehen wäre er selbst bei genauer Datierung der Vorfälle kaum im Stande, zuverlässig zu eruieren, wo und mit wem er stattdessen seine Zeit verbracht gehabt haben sollte. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Zeitrahmen, in welchen sich die Vorfälle zugetragen haben sollen, vergleichsweise übersichtlich ist (Urk. 73 S. 8). Aufgrund der zeitlichen Angaben hätte der Beschuldigte sich immerhin genau zu seinen mit seiner Familie verbrachten Sommerferien äussern und hierzu zur Beschaffung eines Alibis Beweisanträge stellen können, was er aber unterliess. Die Verteidigung begnügte sich vielmehr mit einer entsprechenden pauschalen Aussage der Privatklägerin (vgl. Urk. 59 S. 37).

- 10 - 1.3. Ausschlaggebend ist hier jedenfalls, dass für den Beschuldigten problemlos ersichtlich war, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden, womit der Informationsfunktion des Anklageprinzips Genüge getan ist und die Verteidigungsrechte angemessen ausgeübt werden konnten. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind denn auch solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Vielmehr wird bei gehäuften und regelmässigen Delikten wie vorliegend dem Anklagegrundsatz genügend Rechnung getragen, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximativ umschrieben werden und der Zeitraum auf eine bestimmte Dauer eingegrenzt wird, was hier geschehen ist. Insbesondere bei Familiendelikten – bzw. Delikten in einer langjährigen Beziehung – kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3 und 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch die Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu, Prot. II S. 26 f.). 1.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des Fairnessgebots und des Anspruchs auf gehörige Verteidigung aufgrund ungenügender Zeitangaben in der Anklageschrift ist somit zu verneinen. 2. Beweisanträge 2.1. Die Privatklägerin liess anlässlich der Berufungsverhandlung die Befragung von D._____, E._____ und C._____ als Zeugen beantragen (Urk. 97; Prot. II S. 11). Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft beantragten die Ablehnung der Beweisanträge (Prot. II S. 11 f.). 2.2. Die gleichlautenden Beweisanträge wurden bereits mit der Berufungserklärung der Privatklägerin vom 30. April 2019 in den Prozess eingeführt (Urk. 75 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurden sie in der Erwägung abgewiesen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Befragung der angerufenen Zeugen über Angaben zu Begleitumständen hinaus etwas Sachdienliches zur Entscheidfindung beitragen könnte (Urk. 89 S. 3). Diese Erwägung hat nach

- 11 wie vor Gültigkeit, weshalb die Beweisanträge – entgegen den Einwänden des Vertreters der Privatklägerin (Prot. II S. 28) – abzuweisen sind. Ausführungen zur Verwertbarkeit der Aussagen erübrigen sich damit unter diesem Titel (siehe aber Ziffer 3 nachfolgend). Gegen die Entgegenahme der zum Beweis offerierten Unterlagen, soweit diese sich nicht ohnehin bereits bei den Akten befinden, erwuchs von keiner Seite Opposition (Urk. 99 S. 7). Diese Beweisanträge sind gutzuheissen und die entsprechenden Urkunden zu den Akten zu nehmen. 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Parteien haben gemäss Art. 147 StPO grundsätzlich das Recht, bei Beweiserhebungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht durchgeführt werden, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist dabei zu differenzieren: Für Beweiserhebungen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durchführt, gelten die gleichen Regeln wie für die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Beweiserhebungen. Erhebt die Polizei hingegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren Beweise, wie Aussagen von Auskunftspersonen, haben die Parteien grundsätzlich kein Teilnahmerecht. Um die Angaben der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwerten zu können, muss das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK in der Einvernahme selbst oder nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, N 1 f. und N 13 zu Art. 147, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.). 3.2. Angesichts dieser Anforderungen hielt die Vorinstanz daher zutreffend fest, dass die Aussagen von D._____ und C._____ mangels Gelegenheit des Be-

- 12 schuldigten, an den Befragungen teilzunehmen, nicht zu dessen Lasten verwertet werden dürfen (Urk. 73 S. 12). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die parteiöffentliche Befragung der von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ angerufenen Zeugen für den Fall beantragte, dass das Gericht deren Aussagen zu seinen Ungunsten verwerten wolle, braucht entsprechend hierauf nicht weiter eingegangen zu werden (Prot. II S. 16 und 32; siehe Ziffer 2 hiervor). Alle weiteren interessierenden Personen wurden mindestens einmal in Gegenwart des Beschuldigten und einer Verteidigung von der Staatsanwaltschaft befragt, weshalb die entsprechenden Aussagen ohne Weiteres verwertbar sind. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf 1.1. Die mannigfachen Vorwürfe gegen den Beschuldigten gehen aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 30) im Detail hervor. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend ausführlich eingegangen werden müssen. 1.2. Ganz kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, innerhalb eines Zeitraums vom 1. Juni 2016 bis 25. August 2016 bei zahlreichen Gelegenheiten gewalttätig gegenüber der Privatklägern gewesen zu sein, sie dabei zum Teil verletzt zu haben, sie bedroht und unter Druck gesetzt zu haben, so dass sie in Angst versetzt worden und zum Teil ausserstande gewesen sei, nach ihrem freien Willen zu handeln. Weiter habe der Beschuldigte gegen den Willen der solchermassen eingeschüchterten Privatklägerin sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen bzw. in Anwesenheit einer Prostituierten den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen (Urk. 30). 2. Vorbemerkungen 2.1. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche der in der Anklageschrift gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Hierfür sind die gesammelten Beweismittel zu würdigen.

- 13 - 2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 73 S. 12 bis S. 15), des Beschuldigten (Urk. 73 S. 15 bis S. 17) sowie der Zeugen bzw. Auskunftspersonen D._____(Urk. 73 S. 17), F._____ (Urk. 73 S. 18), G._____ (Urk. 73 S. 18 f.) und C._____ (Urk. 73 S. 19 f.) zusammenfassend wiedergegeben. 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, welche Punkte und Grundsätze es bei der Prüfung des Sachverhalts und insbesondere bei der Würdigung von Aussagen zu beachten gilt (Urk. 73 S. 20 f.), worauf wiederum zu verweisen ist. Rekapitulierend einerseits und ergänzend andererseits ist festzuhalten, dass der Nachweis der Schuld eines Beschuldigten in einer Weise, welche keine vernünftigen Zweifel mehr zulässt, dem Staat obliegt. Mangels anderer Beweismittel, welche direkte Schlüsse zulassen würden, liegt vorliegend das grösste Gewicht auf den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, weshalb der Würdigung ihrer Angaben ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin wurden während des Strafverfahrens mehrfach zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfällen befragt, so auch heute (Urk. 99). 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, streicht das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die im Verhältnis zur allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person herausragende Bedeutung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage heraus, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen sei, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf einem tatsächlichen Erlebnis der aussagenden Person beruhen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewertet werden könne, sei sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Dabei sei zunächst von der Annahme auszugehen, dass eine Aussage gerade nicht realitätsbegründet sei; erst wenn sich diese Annahme – die sogenannte Nullhypothese – zufolge der festgestellten Realitäts- sowie fehlenden Fantasiekriterien in der Schilderung und anhand der Entstehungs- bzw. Entwicklungsgeschichte der Aussage nicht mehr halten lasse, müsse diese Unwahrhypothese verworfen und geschlossen werden, die Aussage entspreche einem wirklichen Erleben und sei wahr (Urk. 73 S. 20 ff.; vgl. BGE 133 I 33 E. 5; BGE

- 14 - 129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81E. 2). Für die Realitätsnähe einer Schilderung spricht insbesondere wenn diese grundsätzlich überprüfbar ist, sich mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten in Einklang bringen lässt und in sich konsistent ist. 3. Auffassung der Mehrheit des Spruchkörpers der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz sieht aufgrund der Zivilansprüche der Privatklägerin und ihrer offenkundig gegen den Beschuldigten gehegter Rachegefühle einerseits sowie der Anzeige des Beschuldigten gegen sie und ihren Exmann anderseits mögliche Motive für die in ihrer zweiten Einvernahme erfolgten zusätzlichen, schweren Belastungen des Beschuldigten. Insofern setzt sie Fragezeichen hinter die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (Urk. 73 S. 22 f.). 3.2. Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin schickt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid voraus, dass sie die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zwar grundsätzlich in sich stimmig und konsistent wiedergebe. Zudem habe sie (auch) wahre Aussagen gemacht, wie Bestätigungen des Beschuldigten und anderer Personen belegen würden, insbesondere soweit sie von der langjährigen Beziehung mit dem Beschuldigten, ihrer „Flucht“ über den Balkon, von Schlägen und Beleidigungen während sexueller Kontakte mit dem Beschuldigten und von Vorfällen mit der Prostituierten H._____ berichtet habe (Urk. 73 S. 23). 3.3. Als auffällig taxierte die Vorinstanz jedoch, wie widerwillig die Privatklägerin den – so der Beschuldigte – „Richtung Sado-Masochismus“ gehenden Aspekt ihrer Beziehung offengelegt habe (Urk. 73 S. 23 f.). Sodann wurde anhand verschiedener Beispiele ein Mangel an Detailreichtum der Aussagen der Privatklägerin sowie eine Neigung zu pauschalen Schilderungen und häufigem Abweichen vom Thema festgestellt, was durch mehrmaliges Nachfragen lediglich zum Teil habe behoben werden können. Einige Vorfälle und Begebenheiten schildere die Privatklägerin trotz ihrer Bedeutung äusserst oberflächlich, farblos und detailarm sowie wenig plausibel, wenn nicht gar unlogisch. Zudem machte die Vorinstanz Fluchtsignale im Aussageverhalten der Privatklägerin, Widersprüchlichkeiten und

- 15 eine Steigerungstendenz zu Lasten des Beschuldigten aus. Schliesslich habe sie keinen Grund für die abrupte Veränderung in der Beziehung zum Beschuldigten und das plötzliche Auftreten massiver Gewalttätigkeiten darzulegen vermocht (Urk. 73 S. 24 f.). Nachdem insofern Warn- und Fantasiesignale sowie gar Falschaussagen und nur eine ungenügende Anzahl Realitätskriterien, insbesondere in Kernfragen, festzustellen seien, sei es unmöglich, den Anklagesachverhalt alleine aufgrund der Aussagen der Privatklägerin zu erstellen (Urk. 73 S. 30 und S. 35). Hinzu komme, dass sämtliche weiteren Beweise – zu welchen sich der angefochtene Entscheid jeweils im Einzelnen äussert – die Aussagen der Privatklägerin entweder gar nicht, jedenfalls aber bei weitem nicht in einem Mass stützen würden, das den Mangel an Realitätsmerkmalen kompensieren würde. Daher lasse sich der angeklagte Sachverhalt insgesamt nicht erstellen und der Beschuldigte sei in vollem Umfang freizusprechen (Urk. 73 S. 30 ff. S. 35 f.). 4. Auffassung der Minderheit des Spruchkörpers der Vorinstanz 4.1. Gemäss der Minderheitsmeinung müsse die Frage, ob die Privatklägerin aufgrund des gegen sie geführten Verfahrens ein Interesse daran habe, sich in einem möglichst günstigen Licht darzustellen, bereits deshalb verneint werden, weil die Strafanzeige und namentlich der Strafantrag gegen die Privatklägerin nach der ersten umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin, welche bereits massive und umfassende Belastungen enthalten habe, gestellt bzw. bekannt geworden seien. Zwar sei die Privatklägerin aufgrund ihrer langjährigen on/off-Beziehung zum Beschuldigten emotional belastet gewesen. Doch habe sie unter der schweren Strafandrohung von Art. 308 ff. StGB ausgesagt, ohne dass konkrete Hinweise auf fehlende oder verminderte Glaubwürdigkeit zu erkennen seien. Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei auszuführen, dass ihre Belastungen zwar zunächst schwer vorstellbar, bei näherer Betrachtung jedoch in sich absolut stimmig, konsistent und kohärent wirken würden. Sie habe die Geschichte ihrer langen Beziehung, die Veränderung des Beschuldigten sowie seine Verdächtigungen nachvollziehbar geschildert. Weiter habe sie den ersten Übergriff dargelegt und nachvollziehbar ausgeführt, wie es fast täglich zu weiteren, auch sexuellen Übergriffen gekommen sei. Dies und ihre wei-

- 16 teren Vorwürfe, der Beschuldigte habe sie bewacht, isoliert und unter Druck gesetzt, füge sich stimmig zu einem Gesamtbild zusammen. Die Privatklägerin habe plausibel und vielschichtig über die Kontrollmassnahmen des Beschuldigten berichtet und mit Bezug auf die Vorfälle mit der Prostituierten H._____ sowie vom 25. August 2016 zahlreiche Kleinigkeiten erzählt. In dieses Bild der Erniedrigung würden auch die von der Privatklägerin behaupteten Drohungen passen. Insgesamt sei ihre Darstellung in sich geschlossen, detailliert und nachvollziehbar. In ihrer Gesamtheit seien die Schilderungen der Privatklägerin zudem unglaublich vielschichtig und mit unzähligen einzelnen Elementen versetzt, welche sich, ohne in sich widersprüchlich zu sein, ineinander fügen würden. Hervorzuheben sei auch die Konstanz ihrer Aussagen. Angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Vorfälle sowie ihrer damaligen Verfassung erstaune es nicht, dass die Privatklägerin keine zeitliche Abfolge aller angeblichen Taten habe angeben können, wobei darauf hinzuweisen sei, dass sie dazu im Vorverfahren auch nicht eingehend befragt worden sei. Dass die Privatklägerin viele Vorwürfe erst in der zweiten, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme äusserte, entspreche nicht nur opfertypischem Aussageverhalten, sondern lasse sich auch aus der damaligen Gesamtsituation der Privatklägern einleuchtend erklären. Es sei offensichtlich, dass sie in der ersten Einvernahme aufgrund ihres Bedürfnisses nach Ruhe gar nicht alle Vorfälle habe schildern wollen. Der psychische Zustand, in welchem sich die Privatklägerin ab Juni 2016 befunden habe, erkläre sowohl ihr Aussageverhalten als auch ihren mangelnden Widerstand gegen den Beschuldigten. Ihre Aussagen würden offen und unverblümt ehrlich wirken und seien von situationsadäquaten Gefühlsausbrüchen begleitet worden. Obwohl offensichtlich gewesen sei, dass es sie viel Kraft gekostet habe, über das Vorgefallene zu sprechen, sei sie nicht in Nebensächlichkeiten ausgewichen oder habe an der Sache vorbei geredet oder sich in Widersprüche verstickt. Es wäre unmöglich, erfundene Vorwürfe in dieser Vielschichtigkeit und Komplexität zu schildern. Sodann würden ihre Aussagen durch verschiedene Indizien, wie ärztliche Unterlagen, die nur polizeilich erhobenen Aussagen ihres Nachbarn, den Wahrnehmungen der Polizeibeamten und der Tatsache, dass der Beschuldigte sich nach der Anzeige nochmals in die Wohnung der Privatklägerin begeben habe, direkt oder indirekt erhärtet. Die Aussagen

- 17 des Beschuldigten hingegen wurden mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft verworfen und er selbst als unglaubwürdig eingestuft. Ebenso wurde aufwendig herausgearbeitet, dass und aus welchen Gründen die Glaubwürdigkeit der Zeugin G._____ massiv eingeschränkt sei und dass sich ihre Geschichte von angeblichen Sexvideos als derart dubios und undurchsichtig erweise sowie in Widerspruch zu den Angaben des Beschuldigten und der Zeugin F._____ stehe, dass daraus nichts zu Ungunsten der Privatklägerin abgleitet werden könne. Zu den im Wesentlichen gleichen Schlüssen kam die Minderheit bezüglich der Aussagen der Zeugin F._____, welche knapp sowie detailarm ausgefallen und nicht stimmig seien. Insgesamt würden keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass die von der Privatklägerin geschilderten Vorfälle, wie sie in der Anklage Eingang gefunden hätten, objektiv stattgefunden hätten. Abschliessend sei – so die Minderheit des erstinstanzlichen Spruchkörpers – zu schliessen, dass auch der innere Sachverhalt, d.h. der Eventualvorsatz beim Beschuldigten erstellt sei, zumal ihm aufgrund der Verfassung der Privatklägerin habe bewusst gewesen sein müssen, dass sie sich gegen seine Taten nicht mehr zu wehren vermocht habe (Prot. I S. 56 ff.). 5. Beweiswürdigung 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Aufschlussreich ist, wenn man sich – wie auch in der Begründung der Minderheitsmeinung aufgeworfen – zunächst vergegenwärtigt, wie sich die Aussagen der Privatklägerin entwickelten und wie es überhaupt zur Einleitung der Untersuchung gegen den Beschuldigten kam: 5.1.2. So war es nicht etwa die Privatklägerin, sondern ein Anwohner, welcher am 25. August 2016 die Polizei verständigte (Urk. 1 S. 2). Dem Polizeirapport ist sodann zu entnehmen, dass die Privatklägerin von der Polizei in Begleitung ihrer Eltern auf den Posten gebracht worden sei. Dabei habe sie extrem verängstigt gewirkt, fast ständig geweint und sich nur schwer und erst nach Rücksprache mit ihren Eltern zu einer Aussage durchringen können (Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die im angefochtenen Urteil geäusserte Bemerkung, die Privatklägerin

- 18 habe nicht darzulegen vermocht, was am 25. August 2016 im Vergleich zu vorher so viel schlimmer oder anders gewesen sei, dass sie sich im Gegensatz zu vorher genau an diesem Tag entschlossen bzw. getraut habe, zur Polizei zu gehen (Urk. 73 S. 29), insofern fehl am Platz, als es eben nicht die Privatklägerin war, welche die Polizei beizog. Davon, dass sie sich aus eigenem Antrieb entschlossen bzw. getraut hatte, die Polizei zu verständigen, kann also keine Rede sein; vielmehr wurde sie erst durch den Notruf von Anwohnern und das Zureden ihrer Eltern veranlasst, bei der Polizei gegen den Beschuldigten auszusagen. Insofern liegt auf der Hand, weshalb die Privatklägerin nicht recht zu beschreiben vermochte, was an der Situation am 25. August 2016 so viel schlimmer oder anders als vorher war. 5.1.3. Zudem spricht auch der Zustand, in welchem sich die Privatklägerin anlässlich ihres ersten Kontakts mit der Polizei befand, gegen eine Inszenierung und dafür, dass sie im Vorfeld tatsächlich Gewalt erlebt hatte. Nebst den gerade erwähnten Bemerkungen im Polizeirapport geht dieser Zustand insbesondere aus folgender Frage des Polizeibeamten anlässlich der ersten Einvernahme hervor: „Jetzt sitzen Sie hier bei mir in der Einvernahme. Sie wirken völlig verängstigt und ausgelaugt, berichten fast ständig unter Tränen. Warum haben Sie so grosse Angst?“ (Urk. 6/1 S. 2). 5.1.4. Am 25. bis. 26. August 2016 hatte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten kaum begonnen. Die Privatklägerin wirkte seinerzeit zwar völlig mitgenommen, jedoch in keiner Weise berechnend. Weder war im damaligen Zeitpunkt eine Beteiligung ihrerseits am Verfahren als Straf- oder Zivilklägerin, noch ein Zivilanspruch, geschweige denn eine Anzeige des Beschuldigten gegen sie betreffend heimlich erstellter Videoaufnahmen zum Thema geworden. Eine Strategie, um ihre eigenen Interessen im Strafverfahren durchzusetzen oder den Beschuldigten präventiv zu diskreditieren, wie die Vorinstanz argwöhnt (Urk. 73 S. 22 f.), konnte noch keine Rolle gespielt haben. Und was die der Privatklägerin im angefochtenen Urteil unterstellten Rachegefühle anbelangt (Urk. 73 S. 23), ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zum Schluss ihrer ersten Einvernahme erklärte, keine Komplikationen und keine Verhaftung des Beschuldigten zu wün-

- 19 schen, ihm nichts Böses, keinen Schaden, kein Gefängnis und kein Leid zufügen zu wollen. Sie machte sich Gedanken, wie es für seine Kinder und seine kranke Mutter sein würde, wenn er von der Polizei geholt würde und bat darum, ihn nicht zu holen, sondern ihn nur zu einem Gespräch zu bitten und ihn aufzufordern, sie in Ruhe zu lassen (Urk. 6/1 S. 5). Anschaulicher kann kaum ausgedrückt werden, dass die Privatklägerin – jedenfalls in dieser ersten Einvernahme – keine Rachegefühle hegte. 5.2. Auseinandersetzung des Beschuldigten und der Privatklägerin vom 25. August 2016 5.2.1. Die Polizei wurde wie gesagt am 25. August 2016 um 22.48 Uhr von Dritten verständigt (Urk. 1 S. 2). Danach, nämlich ab 01.40 Uhr wurde die Privatklägern während rund einer Stunde einvernommen (Urk. 6/1 S. 1 ff.). In dieser sehr nahe zur Alarmierung der Polizei liegenden und ohne Vorankündigung durchgeführten Befragung sagte sie aus, der Beschuldigte sei am 25. August 2016 bei ihr zu Hause gewesen, was auch unbestritten ist. Sie schilderte, dass es wegen seiner ständigen Verdächtigungen, sie betrüge ihn, zum Streit gekommen sei. Er habe von ihr verlangt, "die Wahrheit" zu sagen, nämlich dass sie ihn betrüge und dieses Geständnis aufzuzeichnen, ansonsten ihrer Familie etwas zustossen werde. Dann habe er sie geschlagen und sei gegangen. Auf Nachfrage führte sie aus, der Beschuldigte habe sie mit der offenen Hand mehrfach ins Gesicht geschlagen, wobei sie nicht sagen könne, wie viele solche Schläge es gewesen seien. Er habe ihr auch mit der Fernbedienung des Fernsehers auf den Kopf geschlagen, wobei sie glaube, dass dies ebenfalls mehrfach passiert sei. Dann habe er mit der Faust gegen ihren linken Oberarm, den Rücken und die Schulter geschlagen; wie genau wisse sie nicht mehr, weil sie sich einfach abgedreht und versucht habe, sich zu schützen (Urk. 6/1 S. 2). Der Beschuldigte sei bei dieser Auseinandersetzung auf dem Bett gesessen und sie sei vor ihn hingekniet bzw. -gehockt, um mit ihm zu sprechen. Aus dieser Position sei sie als Folge der beschriebenen Schläge zur Seite gekippt und auf den Boden zu liegen gekommen. Irgendwann sei der Beklagte gegangen und habe ihr Handy mitgenommen. Nach den Verletzungen gefragt, erklärte die Privatklägerin, dass ihre linke Hand weh tue und die Knöchel

- 20 etwas angeschwollen seien, was damit zu tun haben könnte, dass sie die mit der Fernbedienung ausgeführten Schläge mit ihrer Hand habe abwehren wollen. Ferner habe sie Kopfschmerzen, eine dicke Beule am Kopf, und der Rücken sowie der linke Oberarm würden ihr weh tun (Urk. 6/1 S. 3). Ihre Wohnung im ersten Stock habe sie nach dem Weggang des Beschuldigten nicht durch die Tür, sondern über ihren Balkon verlassen, wobei sie seitlich auf den Balkon der Nachbarn geklettert sei, dort an die Scheibe geklopft habe und eingelassen worden sei. Dies habe sie so gemacht, weil sie nicht von der vom Beschuldigten in ihrer Wohnung zu ihrer Beobachtung installierten Kamera habe gefilmt werden wollen. Von den Nachbarn aus habe sie ihre Mutter angerufen. Als ihre Eltern dann eingetroffen seien, sei auch die Polizei gekommen, wobei sie nicht wisse, von wem diese gerufen worden sei (Urk. 6/1 S. 4). Auf die Frage, was sie sich von der Polizei erhoffe, führte die Privatklägerin aus, sich Schutz für sich und ihre Familie zu versprechen, dem Beschuldigten aber weder Komplikationen machen noch ihn leiden oder im Gefängnis sehen zu wollen. Sie wiederholte mehrfach, einfach ihre Ruhe gelassen werden und keine Angst mehr haben zu wollen. Auf weitere Frage, ob sie vom Beschuldigten schon früher geschlagen, verletzt oder bedroht worden sei, erklärte sie, dazu nichts sagen zu wollen; sie wolle nur, dass es fertig sei (Urk. 6/1 S. 5). 5.2.2. Als sie rund drei Monate später, in ihrer nächsten Einvernahme vom 2. Dezember 2016 erneut zu diesen Ereignissen vom 25. August 2016 befragt wurde, machte sie zunächst zusätzliche Angaben dazu, wie der Beginn dieses Treffens mit dem Beschuldigten wohl gelaufen sei. Dabei gab sie an, nicht zu wissen, ob es an diesem Tag das Gleiche gewesen sei, wie schon mehrmals zuvor, dass der Beschuldigte sich nämlich jeweils ausgezogen, aufs Bett gelegt, sie mit Schlampe betitelt und ihr befohlen habe, ihm eins zu blasen, da dies ihr Job sei. Sie habe dies dann machen müssen, währendem er die Fernbedienung in der Hand gehabt habe, mit welcher er ihr auf den Kopf geschlagen habe, wenn sie es nicht gemacht habe, wie es ihm passe (Urk. 6/2 S. 15). Sodann kam die Privatklägerin in Bestätigung und Konkretisierung ihrer ersten Aussagen darauf zu sprechen, dass der Beschuldigte ihr Handy kontrolliert und Verdächtigungen hinsichtlich sexueller Kontakte zu anderen Männern geäussert habe. Hierauf habe

- 21 sie versucht, ihm zu erklären, dass sie nichts gemacht habe, was aber nichts genützt habe. Vielmehr habe er angefangen, sie zu schlagen. Er habe ihr eine Ohrfeige gegeben, so dass sie "weggespickt" sei (Urk. 6/2 S. 15 f.). Auf die Frage nach ihrer Position erklärte sie, dass der Beschuldigte auf der Bettkante gesessen und sie am Boden auf den Knien gewesen sei. Durch die Ohrfeige sei sie zur Seite „gespickt“ bzw. gefallen. Er habe sie daraufhin aufgefordert, wieder zu ihm zu kommen, worauf er ihr weitere Ohrfeigen versetzt, sie an den Haaren gerissen und mit der Fernbedienung auf den Kopf geschlagen habe. Dann habe er aus der Küche einen Besen geholt, den Besenstiel abgeschraubt und ihr damit auf den Rücken und die Beine geschlagen. Anschliessend habe sie wieder vor ihm auf die Knie gehen müssen und er habe ihr weitere Ohrfeigen gegeben. Irgendwann habe sie vor Schmerzen nicht mehr gekonnt und sei auf der Seite liegen geblieben. Daraufhin sei der Beschuldigte aufgestanden und habe sie mit den Füssen getreten, in die linke Rippe, die Beine und überall. Dann sei er auf ihre Beine gestanden und habe sie auf die Arme und sie glaube auch auf den Rücken geboxt. Irgendwann habe er aufgehört. Er habe ihr gesagt, dass er von ihr eine Tonaufnahme mit ihren Geständnissen erwarte, ansonsten sie sehen werde, was mit ihrer Familie passieren werde; er werde diese umbringen und ihr so das Liebste wegnehmen; es gebe keinen Stopp. Er habe ihr das Handy weggenommen und sich die Codes bzw. Passwörter ihres Emailkontos geben lassen (Urk. 6/2 S. 16, S. 17 f.). Auf Frage nach Verletzungen zufolge dieses Vorfalles führte die Privatklägerin aus, wegen der Schläge Beulen am Kopf erlitten sowie extreme Kopfund Rippenschmerzen gehabt zu haben. Auf der einen Hand – wohl der rechten – habe sie einen und auf Armen und Rücken weitere blaue Flecken gehabt. Auf Frage nach einem Arztbesuch wegen dieser Verletzungen erzählte die Privatklägerin, sie und ihre Familie hätten sich nach ihrer Flucht zu den Nachbarn am 25. August 2016 zunächst aus Todesangst versteckt. Erst später sei sie zum Arzt gegangen, wobei sie keine Ahnung habe, wann. Die Ärztin, Dr. med. I._____, habe Röntgenbilder und ein CT veranlasst (Urk. 6/2 S. 17). Den Weg über den Balkon der Nachbarswohnung habe sie genommen, weil der Beschuldigte wegen der in ihrem Gang installierten Kamera sofort gesehen hätte, wenn sie aus ihrer Woh-

- 22 nungstür gegangen wäre. Dann hätte sie nicht flüchten und ihre Familie nicht warnen können (Urk. 6/2 S. 33). 5.2.3. In ihrer dritten Befragung vom 19. Mai 2017 und demnach nach rund neun Monaten kamen die Vorfälle vom 25. August 2016 kaum zur Sprache, lediglich insofern, als die Privatklägerin auf einleitende Fragen erklärte, letztmals mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt zu haben, als sie geflüchtet sei und dass ihre Eltern sie bei den Nachbarn abgeholt hätten. Die Polizei sei damals auch dabei gewesen (Urk. 6/4 S. 3). Auf allfällige Arztbesuche wegen Verletzungen angesprochen, erklärte die Privatklägerin zudem, von Frau Dr. med. I._____ zum Röntgen geschickt worden zu sein, wobei unter anderem am mittleren Finger der linken Hand ein Bruch festgestellt worden sei (Urk. 6/4 S. 5 f.). 5.2.4. Die nächste Befragung der Privatklägerin fand zweieinhalb Jahre nach ihrer ersten Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2019 statt (Urk. 54). Was die Vorfälle vom 25. August 2016 anbelangt, führte sie aus, der Beschuldigte sei damals wie schon öfters zuvor zu ihr nach Hause gekommen. Die exakte chronologische Abfolge wisse sie nicht mehr genau. Jedenfalls habe er auf dem Bett liegend mit der Fernbedienung in der Hand von ihr verlangt, dass sie ihm eins blase (Urk. 54 S. 9). Sie habe starke Rückenschmerzen gehabt, weshalb sie die Position habe wechseln müssen. Dabei habe er sie – wie schon oft – mit der Fernbedienung auf den Rücken und Kopf geschlagen. Dann habe er auf der Bettkante gesessen, währendem sie auf dem Boden gekniet sei. Er habe ihr Handy genommen und kontrolliert, sich darüber aufgeregt, dass sie in Facebook aktiv gewesen sei und ihr – ohne dass sie den genauen Wortlaut noch wüsste – Unterstellungen gemacht. Sie müsse die ganze Wahrheit sagen und auf Tonband aufnehmen. Falls sie dies nicht tun würde, würde er ihre Familie aufhängen bzw. ihr (so) das Liebste wegnehmen. Der Beschuldigte habe sie geschlagen. Sie habe vor ihm knien müssen und er habe nicht geduldet, dass sie sich entferne. Dabei habe er ihr Ohrfeigen gegeben, worauf sie irgendwann weggeflogen sei. Wiederum habe sie zu ihm hingehen müssen. Nach mehreren Ohrfeigen sei sie wieder weggeflogen und habe keine Kraft mehr zum Aufstehen gehabt, weshalb sie liegen geblieben sei (Urk. 54 S. 10). Danach sei er

- 23 auf sie zu gekommen, sei mit den Füssen auf sie gestanden und habe in ihren Rücken und in ihre Schulter geboxt. Sie glaube, er habe sie auch mit den Füssen getreten. In der Folge sei er in die Küche gegangen, habe einen Besen geholt, die Bürste weggeschraubt und sie mit dem Besenstiel geschlagen, damit sie still sei. Sie sei schliesslich einfach auf dem Boden gelegen und habe versucht, sich mit den Händen zu schützen. Irgendwann sei der Beschuldigte dann weggegangen. Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, in der Folge über den Balkon zu den Nachbarn geflohen zu sein, weil der Beschuldigte in ihrer Wohnung beim Eingang Kameras installiert gehabt habe. Daher habe sie keine Möglichkeit gehabt, vom Beschuldigten unbemerkt über die Wohnungstür nach draussen zu gehen (Urk. 54 S. 11). 5.2.5. Die Privatklägerin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2020 ein weiteres Mal zu den Geschehnissen zwischen Juni und August 2016 befragt (Urk. 98 S. 1 ff.). Darauf angesprochen, was an diesem 25. August 2016 passiert sei, ersuchte die Privatklägerin um einen Verhandlungsunterbruch, welchem Ansinnen stattgegeben wurde. Im Anschluss, und nach generellen Ausführung der Privatklägerin dazu, wie schwierig es ihr falle, darüber zu sprechen, da sie jeweils wieder in diese Situation zurück versetzt werde und den Beschuldigten vor sich sehe, wie er sie schlage, schilderte sie in freier Rede und über mehrere Seiten hinweg die Vorfälle vom 25. August 2016 in Übereinstimmung mit den aktenkundigen und eben dargestellten Ausführungen (Urk. 98 S. 23 ff.). Der Beschuldigte sei ins Schlafzimmer gegangen, habe sich ausgezogen und sie aufgefordert, zu ihm zu kommen uns ihm "eins zu blasen." Da sie Rippenschmerzen gehabt habe, habe sie ständig die Position wechseln müssen, weshalb er schliesslich wütend geworden sei und sie auf den Kopf geschlagen habe. Das sei eine Weile so gegangen, woraufhin der Beschuldigte auf die Bettkante gesessen sei und ihr gesagt habe, sie solle ihm ihr Natel geben. Er habe dann vermeintlich festgestellt, dass sie Facebook habe, was nicht zutreffe, und sie deswegen so geohrfeigt, dass sie weggespickt sei. Er habe auch auf sie eingetreten, sie geboxt und sie mit einem Besen geschlagen. Schliesslich habe er ihr ein Ultimatum gestellt und von ihr verlangt, dass sie auf Tonband festhalte, mit wem sie ihn betrogen habe, ansonsten er sie und ihre Familie umbringen werde. Sie sei am Boden

- 24 gelegen – zerstört – und habe nicht mehr gekonnt. Es sei genug gewesen und sie sei dann am gleichentags zu den Nachbarn geflüchtet, wobei sie sich nicht einmal getraut habe aufzustehen, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte könne jederzeit auftauchen. Sie habe ihre Mutter verständigt, welche schliesslich in Begleitung der Polizei gekommen sei. Sie habe an diesem Abend nur Schutz und Ruhe gewollt, aber auf der Wache Aussagen machen müssen. Sie habe aber ganz klar ausgesagt gehabt, dass sie den Beschuldigten nicht habe belasten bzw. einem Vorwurf aussetzen wolle. Sie habe nur gewollt, dass er sie in Ruhe lasse (Urk. 98 S. 23 ff.). 5.2.6. Ausgehend von diesen gesamten Aussagen und vor allem den in der ersten Einvernahme in sehr aufgewühlter Stimmung, aber völlig unbefangen gemachten Angaben der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie die Vorfälle vom 25. August 2016 in den verschiedenen Befragungen mehrheitlich übereinstimmend schilderte. Sie wiederholte jedes Mal und in verschiedenen Zusammenhängen, dass der Beschuldigte unter Androhung von Gewalt gegen ihre Familie von ihr ein Geständnis, dass sie ihn betrüge, verlangt habe, wobei sie ab der zweiten Einvernahme erklärte, sie hätte dieses Geständnis auf Tonband aufzeichnen sollen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4, S. 14, S. 33; Urk. 6/4 S. 19; Urk. 54 S. 10, S. 10; Urk. 98 S. 24). Dabei handelt es sich um ein recht eigentümliches Detail, wenn auch der Umstand, dass die Privatklägerin dieses Aufnahmegerät – auf welchem sich angesichts des Hergangs aber noch keine aktuelle Aufnahme eines solchen Geständnisses befunden haben konnte – weggeworfen bzw. kaputt gemacht haben will kein logisches Verhalten darstellen mag (Urk. 6/2 S. 34; Urk. 54 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie hierzu nachvollziehbar, dass sie nie die Absicht gehabt habe, dieses Tonbandgerät als Beweismittel zu verwerten. Sie habe es einfach in der Tasche gehabt und gewollt, dass der Beschuldigte es nicht bekomme. Sie wisse nicht mehr, wann genau sie diese Tasche wieder hervorgenommen und das Tonbandgerät gesehen habe. Es habe sie da aber so eine Wut gepackt, dass sie das Gerät in den Kübel geworfen habe (Urk. 98 S. 28 f.). Sodann führte sie jedes Mal aus, vom Beschuldigten mehrfach mit der offenen Hand bzw. mittels Ohrfeigen ins Gesicht und auch mit der Fernbedienung auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Die Verwendung der Fernbedienung stellt wie-

- 25 derum ein aussergewöhnliches Detail dar, welches auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. Auch von Schlägen mit der Faust gegen den Oberarm, den Rücken und die Schulter während dieses Vorfalles berichtete die Privatklägerin jedes Mal. Ausserdem beschrieb sie wiederholt, detailliert und originell, wie der Beschuldigte bei dieser Auseinandersetzung auf dem Bettrand gesessen und sie vor ihm gekniet sei und sie dann wegen der Schläge zur Seite gekippt oder „gespickt“ bzw. auf den Boden gefallen sei. Dass sie am 25. August 2016 (auch) mit dem Besenstiel geschlagen worden sei, sagte die Privatklägerin erstmals in ihrer zweiten Einvernahme aus, nachdem sie zunächst allgemein gefragt worden war, wie genau sie vom Beschuldigten jeweils geschlagen worden sei (Urk. 6/2 S. 5) und sodann explizit nach einer näheren Schilderung von Schlägen mit Stöcken in der Schweiz bzw. von Schlägen mit dem Besenstiel (Urk. 6/2 S. 8 f.) bzw. schliesslich nach dem Ablauf des Vorfalles vom 25. August 2016 gefragt worden war (Urk. 6/2 S. 15 und S. 16). Sie sagte damals, es sei einmal vorgekommen, dass sie so mit dem Besenstiel geschlagen worden sei (Urk. 6/2 S. 8 f.). In der Hauptverhandlung erzählte sie in Übereinstimmung mit diesen Aussagen abermals von Schlägen mit dem Besenstiel am 25. August 2016 (Urk. 54 S. 11). Nachdem die Privatklägerin dieses Schlagen mit dem Besenstiel in zwei Einvernahmen jeweils in ihrem eigenen Bericht (wieder) aufgriff und da ihre Schilderung, wie der Beschuldigte dabei vorging, originell und genügend detailliert ausfiel, ist ihr auch in diesem Punkt Glauben zu schenken. Anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich danach gefragt, weshalb sie anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme hierzu keine Aussagen gemacht habe, erklärte sie, dass sie erschöpft und müde gewesen sei sowie Angst gehabt habe. Sie habe gar keine Anzeige machen wollen. Später nochmals in ähnlichem Kontext zu ihren Aussagen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme befragt bestätigte sie, dass sie an diesem Abend gar keine Aussagen habe machen, sondern nur Schluss machen und ihre Ruhe wollen habe. Nachvollziehbar legte sie dar, dass weitere Fragen gefolgt wären, wenn sie diese Frage beantwortet hätte. Sie habe aber nur ihre Ruhe und Schutz gewollt und damals noch nicht gewusst, dass sie später ohnehin Aussagen machen müsse (Urk. 98 S. 27). Diese Erklärung ist insbesondere mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen zur Anzeigeerstattung unter Ziffer 5.1 hiervor glaubhaft und

- 26 vermag vereinzelte Unvollständigkeiten in ihren Aussagen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme schlüssig zu erklären. Das gilt auch hinsichtlich der sexuellen Vorwürfe, zu welchen, was noch eingehend dargestellt wird, die Privatklägerin anfänglich ebenfalls keine Aussagen machte, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich richtig einwendete (Prot. II S. 16; Prot. II S. 23). Auch hier lassen sich die Unvollständigkeiten nachvollziehbar damit erklären, dass die Privatklägerin, wie sie glaubhaft darlegte, zu Beginn gar keine Aussagen machen wollte. Die Schilderung der Ereignisse vom 25. August 2016 fiel im Übrigen anlässlich der zweiten Einvernahme auch eine Nuance drastischer aus, zumal die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte sei dann von der Bettkante aufgestanden und habe angefangen, sie mit den Füssen zu treten, in die linken Rippen, an die Beine und überall (Urk. 6/2 S. 16). In der dritten Einvernahme sagte sie auf Frage, wie es zum ärztlich dokumentierten Bluterguss von 14 cm am linken Unterschenkel gekommen sei, der Beschuldigte sei, nachdem er auf der Bettkante gesessen habe und sie wegen seiner Ohrfeigen „weggespickt“ sei, auf ihr gestanden und habe sie getreten, als sie auf dem Boden gelegen sei (Urk. 6/4 S. 9); in der zweiten Befragung erwähnte sie eine solche Verletzung am Unterschenkel noch nicht (Urk. 6/2 S. 17). An der Hauptverhandlung sagte sie, der Beschuldigte sei, nachdem sie am Boden liegen geblieben sei, auf sie zugekommen und sei mit den Füssen auf sie gestanden, wobei er in ihren Rücken und ihre Schulter geboxt habe; sie glaube, er habe sie auch mit den Füssen getreten (Urk. 54 S. 11). Trotz der zeitlich zum Teil weit auseinander liegenden Befragungen schilderte die Privatklägerin diese Sequenz wiederholt gleichartig und ihr Bericht lässt sich gut mit dem ärztlich dokumentierten grossen Bluterguss an ihrem Unterschenkel (Urk. 13/7) in Einklang bringen, weshalb ihre Aussagen auch in dieser Hinsicht als glaubhaft zu werten sind. Ebenfalls hielt sie durchwegs daran fest, dass der Beschuldigte beim Weggehen ihr Handy mitgenommen habe. Was dieses verschwundene Handy der Privatklägerin anbelangt, erwog die Vorinstanz, dass es sich dabei um ein wichtiges Beweismittel im vorliegenden Fall gehandelt hätte und dass die Behauptung der Privatklägerin vor dem Hintergrund ihrer gesamten Aussagen wenig plausibel erscheine. Denn hätte der Beschuldigte sie tatsächlich permanent über

- 27 das Handy überwacht und sie ihm stets ihre Aufenthaltsorte etc. senden müssen, hätte es nur wenig Sinn ergeben, ihr das Gerät nun abzunehmen bzw. wäre dies nur dann nachvollziehbar gewesen, wenn der Beschuldigte gewusst hätte, dass die Privatklägerin hernach flüchten und die Polizei beiziehen würde, was aber ausgeschlossen sei. Insofern entbehre die Darstellung der Privatklägerin jeglicher innerer Logik und sei als unglaubhaft zu qualifizieren (Urk. 73 S. 26 f.). Diese Bedenken der Vorinstanz können jedoch insofern nicht geteilt werden, als die Privatklägerin von Anfang an behauptete, der Beschuldigte habe mit der Wegnahme des Handys sein Verbot, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen, durchsetzen wollen (Urk. 6/1 S. 3). Die Mitnahme des Mobiltelefons konnte diesen Zweck tatsächlich viel wirkungsvoller garantieren als eine Überwachung. Hinzu kommt, dass das Wegnehmen des heutzutage vermeintlich unentbehrlichen Handys eine beliebte und häufige Form der Machtdemonstration in Beziehungskonflikten darstellt. Die Schilderung der Privatklägerin erscheint umso glaubhafter, als sie ihre Mutter – und nicht etwa die Polizei – nach der Auseinandersetzung in der besagten Nacht nachweislich erst anrief, als sie über ihren und den Nachbarsbalkon in die Wohnung ihrer Nachbarn geflüchtet war. Diese Flucht wurde von der Privatklägerin anschaulich und überzeugend geschildert und wird dadurch untermauert, dass sie ihren Wohnungsschlüssel im Schloss der verschlossenen Wohnungstür steckend zurückliess. Diese Bewandtnis wird wiederum durch Aussagen des Beschuldigten gestützt, der gemäss eigenen Angaben am 26. August 2016 in Abwesenheit der Privatklägerin angeblich aus Sorge um sie nochmals in die Wohnung gegangen sei, und zwar ebenfalls über den Balkon der Nachbarn (Urk. 5/3 S. 2). Anscheinend war es ihm, der im Besitz eines Wohnungsschlüssels war, nicht gelungen, die Türe von aussen aufschliessen; bei dieser Stippvisite stellte er denn auch fest, dass der Schlüssel von innen im Schloss steckte (Prot. I S. 31). Angesichts dieses umständlichen Weges, den die Privatklägerin in ihrem angeschlagenen Zustand nahm, um ihre eigene Wohnung zu verlassen, muss als erwiesen gelten, dass sie in grosser Angst vor dem Beschuldigten war und insbesondere tatsächlich befürchtete, von ihm über eine in ihrer Korridorlampe montierte Kamera beobachtet zu werden. Aufgrund der wiederholten Angaben der Privatklägerin betreffend die Kamera und anderer Formen elektronischer Überwachung, welche schon

- 28 fast als fixe Idee anmuten (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 23, S. 27, S. 31, S. 33; Urk. 6/4 S. 26; Urk. 54 S. 11, S. 23) und ihrer glaubhaft geschilderten Ängste ist als genügend erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte im Eingangsbereich ihrer Wohnung tatsächlich eine Vorrichtung zur angeblichen Beobachtung montiert hatte. Vielsagend ist denn auch, dass der Beschuldigte sich wie gerade erwähnt noch einmal in die von innen verschlossene Wohnung begab, nachdem die Privatklägerin diese am 25. August 2016 verlassen hatte, worauf die Polizei anlässlich einer Tatortbesichtigung am 7. September 2016 durchaus Hinweise auf Manipulationen an der Deckenlampe im Eingangsbereich fand, die auf eine nachträglich vorgenommene, dann jedoch entfernte Installation schliessen lassen könnten; ebenfalls wurde der geöffnete Werkzeugkasten des Beschuldigten im Korridor stehend vorgefunden (Urk. 12). Ob diese Anlage je funktionstüchtig war bzw. tatsächlich so arbeitete, wie der Beschuldigte der Privatklägerin vorgab, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls diente sie zusammen mit den Angaben, die der Beschuldigte der Privatklägerin dazu machte, dazu, diese massiv einzuschüchtern und unter permanentem Druck zu halten. Schliesslich spricht die Tatsache, dass die Privatklägerin von den Nachbarn aus wie gesagt ihre Eltern und nicht etwa die Polizei anrief, abermals gegen Rachegelüste oder eine Inszenierung ihrerseits, aber umso mehr für eine aus ihrer Sicht bestehende Notlage und für echte Sorge um ihre Eltern sowie ihr Bedürfnis, durch ihre Familie unterstützt zu werden. Was schliesslich die am 25. August 2016 von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen anbelangt, greifen die im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen, wonach der Nachbar der Privatklägerin, D._____, keine Verletzungen der Privatklägerin habe feststellen können, die von der Polizei am 25./26. August 2016 angefertigten Fotos der Privatklägerin keine wahrnehmbaren wesentlichen Verletzungen der Privatklägerin zeigen würden und angesichts der erst am 31. August 2016 erfolgten ärztlichen Konsultation auch der Bericht von Dr. med I._____ (Urk. 13/7) keinen verlässlichen Schluss auf die Urheberschaft der festgestellten Verletzungen zulasse (Urk. 73 S. 34), zu kurz. In der ersten Einvernahme nach ihren Verletzungen gefragt, erklärte die Privatklägerin wie bereits erwähnt klar, dass sie Schmerzen in ihrer linken Hand habe, die Knöchel dort etwas angeschwollen seien, dass sie Kopfschmerzen und eine dicke Beule am Kopf ha-

- 29 be sowie auch ihr Rücken und der linke Oberarm wehtun würden (Urk. 6/1 S. 3). Diese Art der Protokollierung und die daraufhin von der Polizei erstellten Fotos (Urk. 11) lassen schliessen, dass auch der vernehmende Polizeibeamte eine Beule am Kopf und Schwellungen an der linken Hand wahrnehmen konnte. Zudem wurden leichte Verfärbungen am linken Oberarm und am Rücken der Privatklägern festgestellt und fotografiert. Mit den Schilderungen der Privatklägerin, den Feststellungen des Polizisten sowie den Fotos korrespondiert schliesslich ein Teil des Befunds der von der Privatklägerin am 31. August 2016 konsultierten Ärztin, Dr. med. I._____. Diese stellte nebst anderen Verletzungen der Privatklägern insbesondere Schmerzen und Druckdolenz über der linken Kopfseite sowie eine intraartikuläre, nicht dislozierte Fraktur des Mittelhandknochens III links fest (Urk. 13/7 S. 1). Angesichts der Übereinstimmung zwischen den bereits von der Privatklägerin in der Einvernahme geschilderten und zum Teil durch den Polizisten wahrgenommenen Beschwerden und diesem ärztlichen Befund kann die Urheberschaft des Beschuldigten – trotz der zwischen dem Vorfall und der ärztlichen Konsultation liegenden fünf Tage – nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung angestellten Spekulationen, dass die Aussagen der Privatklägerin Resultat von Wahrnehmungsverschiebungen sein könnten, welche auf ihre psychischen Probleme zurückzuführen seien, stehen die eben erwähnten Verletzungen entgegen. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägern lassen sich – wie gezeigt – in mehreren Punkten nachvollziehbar objektivieren, weshalb der entsprechende Einwand der Verteidigung nicht durchdringt (Prot. II S. 18; Prot. II S. 29; Prot. II S. 31). 5.2.7. Der Beschuldigte äusserte sich ebenfalls zum Geschehen am 25. August 2016. In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 27. August 2016 bestätigte er, am 25. August 2016 mehrere Stunden bei der Privatklägerin verbracht zu haben. Dabei sei es zu einer kleinen, jedoch nicht lauten Diskussion gekommen, weil die Privatklägerin verlangt habe, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lasse. Handgreiflichkeiten hätten ebenfalls stattgefunden, jedoch nicht bei dieser Diskussion, sondern zuvor, als sie ihren wilden, bizarren Sex gehabt hätten. Insbe-

- 30 sondere bestätigte er zunächst, die Privatklägerin mehrfach mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, dies wie gesagt während des Sex, zumal die Privatklägerin – wie auch er – darauf stehe. Das sei jedoch nicht im Streit oder in der Diskussion geschehen. Die Diskussion habe lediglich ein paar Minuten gedauert und dann sei er raus gegangen (Urk. 5/1 S. 2 f.). Die Frage, ob er die Privatklägerin mit der Faust gegen den linken Oberarm, den Rücken und die Schulter geschlagen habe, verneinte er. Auf die Knie sei die Privatklägerin nur während des Sex', nicht aber während des Streits gegangen. Sie stehe nämlich immer mehr auf devote Spiele. Auf Frage bestritt der Beschuldigte, Kameras in der Wohnung der Privatklägerin angebracht zu haben. Auf die Anschlussfrage, ob er die Privatklägerin kontrolliere, entgegnete er, dass dies eine Fantasie der Privatklägerin sei und diese selber beim Eingang der Wohnung eine schwarze Kamera habe, welche jedoch nicht funktioniere. Nach psychischer Gewalt gegen die Privatklägerin befragt, stellte der Beschuldigte solches in Abrede und berichtete über seit Monaten immer eintöniger werdende devote Rollenspiele. Während sie beide früher im Wald, in der Garage etc. Sex gehabt hätten, stehe die Privatklägerin jetzt nur noch auf das Devote. Selbst wenn sie zusammen telefonieren würden, hätten sie ein Codewort, nämlich "Kühlschrank". Auf einen das bisher in der Befragung Ausgeführte zusammenfassenden Vorhalt, verneinte der Beschuldigte im Gegensatz zu vorher, die Privatklägerin am 25. August 2016 beim Sex geschlagen zu haben, räumte aber ein, dass es hart zugegangen sei (Urk. 5/1 S. 3). Als Ergänzung führte er an, er und die Privatklägerin hätten auch neben ihrem bizarren Geschlechtsakt Rollenspiele und Fantasien, welche sie wenn möglich auch tagsüber durchziehen würden (Urk. 5/1 S. 4). 5.2.8. In seiner gleichentags durchgeführten zweiten Befragung, der Haftanhörung, führte der Beschuldigte auf Vorhalt des Tatverdachts aus, er habe die Privatklägerin nicht geschlagen und machte wieder Ausführungen zu ihrem aussergewöhnlichen Sexualleben. Sie beide würden nicht nur beim Geschlechtsakt selbst, sondern auch beim Vorspiel auf Rollenspiele und sonstige bizarre Spiele stehen. Sie hätten das Codewort "Kühlschrank", wenn es einem von beiden zu weit gehe; wenn dieses falle, höre man auf (Urk. 5/2 S. 2). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach er sie ins Gesicht geschlagen habe, verwies

- 31 dieser wiederum auf die schon zur Gewohnheit gewordene Diskussion, die zwischen ihnen wegen der von der Privatklägerin gewünschten Scheidung von seiner Ehefrau stattgefunden habe. Diese habe jedoch lediglich ein paar Minuten gedauert. Es sei eine kleine Diskussion gewesen, und sie seien während des vorangegangenen Sex' lauter gewesen als während dieser Diskussion. Es stimme nicht, dass er sie mit der Fernbedienung geschlagen habe (Urk. 5/2 S. 3). Auch, dass er der Privatklägerin das Handy weggenommen habe, könne nicht sein. Kameras habe er in ihrer Wohnung sodann nicht installiert. Es handle sich um einen alten Dummie, d.h. eine Attrappe, welche dort stehe – auf der Kommode, wenn man in die Wohnung komme. Die einzige Erklärung, die er für das Verhalten der Privatklägerin habe, sei, dass sie eine Eskalation herbeiführen wolle, damit seine bis heute ahnungslose Ehefrau alles erfahre. Früher sei es angenehmer, die ganze Fantasie und Aufgeilerei mit der Privatklägerin attraktiver gewesen, während es in letzter Zeit nur eintönig und devot sei (Urk. 5/2 S. 4). Auf weitere Fragen in Zusammenhang mit dem verängstigten Zustand der Privatklägerin beteuerte der Beschuldigte erneut, dass die Diskussion am Schluss höchstens zehn bis fünfzehn Minuten gedauert hätte und sie zuvor beim Sex lauter gewesen seien. Am 25. August 2016 habe der Sex mit der Privatklägerin von 15.00 Uhr bis maximal ca. 20.00 Uhr gedauert und auf den nächsten Tag hätten sie wieder abgemacht gehabt, um etwas zu unternehmen oder um wieder Sex zu haben. Die fotografierten Rötungen, Abdrücke und Schwellungen rechtfertigte er sinngemäss mit dem zwischen vier und fünf Stunden andauernden, ziemlich wilden, bizarren und härteren Sex, auf welchen sie beide stehen würden. Er sei nicht tätlich geworden, das alles sei während des Sex' entstanden (Urk. 5/2 S. 5 f.). Sinngemäss stellte er es so dar, dass die Privatklägerin besessen davon sei, dass er sich scheiden lassen müsse und ihn nun aufgrund seiner kriminellen Vorgeschichte als Buhmann darstellen wolle (Urk. 5/2 S. 6). Er müsse selber anfangen, Zeugen zu finden. Immerhin hätten er und die Beschuldigte schon flotte Dreier zusammen gehabt und seien zusammen im Puff gewesen. Sie hätten extreme Fantasien, sogar am Telefon. Nun habe er Angst, dass seine Vergangenheit und diese Anschuldigungen zu einem Fehlurteil führen würden (Urk. 5/2 S. 7).

- 32 - 5.2.9. Am 2. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte lediglich dazu befragt, ob und zu welchem Zweck er nach dem Vorfall vom 25. August 2016 nochmals in der Wohnung der Privatklägern gewesen sei und ob er etwas über die sichergestellte Kamerabrille wisse (Urk. 5/3). Er erzählte auf Vorhalt der Aussagen des Nachbarn, wonach am 26. August 2016 ein Mann um Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin über seinen Balkon gebeten habe, er habe am folgenden Tag mit der Privatklägerin abgemacht gehabt und sich Sorgen gemacht, sie könnte sich etwas angetan haben, als sie auf sein Klingeln hin nicht gehöffnet habe. Daraufhin sei er über den Balkon in die Wohnung gelangt. Er habe sich dort vielleicht zehn Minuten aufgehalten. Was er dort gemacht habe, wisse er nicht, wohl die Fenster geschlossen und versucht, die Familie der Privatklägerin zu kontaktieren. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, nichts zu Manipulationen an einer Deckenlampe in der Wohnung der Privatklägerin sagen zu können. 5.2.10. In seiner nächsten Einvernahme vom 4. September 2018 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu diversen Aussagen von Drittpersonen und weiteren Beweismitteln zu äussern; ausserdem wurde ihm der Schlussvorhalt gemacht. Die Vorfälle vom 25. August 2016 wurden dabei nicht konkret besprochen (Urk. 5/4). 5.2.11. In der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2019 wurden dem Beschuldigten die verschiedenen Abschnitte der Anklageschrift vorgehalten. Er erklärte wiederum, er und die Privatklägerin hätten nur während ihrer sexuellen Spiele und Fantasien gegenseitig gröber Gewalt angewendet, jedoch nie derart, dass es zu Verletzungen gekommen sei oder der andere Partner das nicht gewollt habe. Aus diesem Grund habe es von beiden Seiten das Codewort „Kühlschrank“ gegeben (Prot. I S. 18 f.). Auf die Frage, woher die Privatklägerin seiner Meinung nach die in der Anklageschrift beschriebenen Verletzungen bzw. Knochenbrüche gehabt habe, meinte der Beschuldigte, er habe sich das auch überlegt. Er sei jedoch kein Arzt, weshalb er sich das nicht erklären könne. Falls er grob gewesen sein sollte, sei dies während bzw. vor und nach sexuellen Handlungen passiert. Natürlich hätten sie auch Outdoor-Sex gehabt, wobei man dort nicht so freizügig sein könne und der Reiz dabei eher darin liege, dass man vielleicht gesehen werden könnte.

- 33 - Ausserhalb sexueller Handlungen habe er die Privatklägerin nie geohrfeigt (Prot. I S. 19). Zu weiteren einzelnen Vorhalten erklärte der Beschuldigte, natürlich habe man Spuren (von den Schlägen während der sexuellen Handlungen) gesehen, beispielsweise Rötungen auf der Haut, und es habe auch weh getan. Er selbst habe es auch gerne gehabt, wenn sie weiter geschlagen habe, obwohl es schon weh getan habe. Dafür hätten sie eben dieses Codewort gehabt. Den Vorhalt, die Privatklägerin an den Haaren gerissen, geohrfeigt sowie mit den Fäusten geschlagen zu haben, bestritt er und sagte, er könne sich nicht erklären, wie diese auf solche Vorwürfe komme. Er habe sie beim Sex regelmässig an den Haaren gepackt, vor allem wenn es Sex von hinten gegeben habe. Zudem habe er sie mitunter an den Schultern oder am Nacken gepackt, wobei es, wie gesagt, dieses Codewort gegeben habe (Prot. I S. 20). Auf den Vorhalt, der Privatklägerin angedroht zu haben, ihre Familie umzubringen, führte der Beschuldigte aus, dass dies nicht stimme. Früher sei er oft zu ihrer Familie, vor allem fast jeden Sonntag zu ihren Eltern gegangen. Dort sei sehr gut gekocht worden. Er habe sich dann immer mehr distanziert aufgrund eines Vorfalles, als die Privatklägerin seinen Sohn einen Bastard genannt habe. Auf die Frage nach dem Grund dieser Äusserung der Privatklägerin meinte er, es sei eine lange Geschichte, wobei es darum gegangen sei, dass er geheiratet und ein Kind bekommen habe. Er wisse die Situation nicht mehr genau. Jedenfalls habe er deswegen begonnen, sich von der Privatklägerin zu distanzieren und habe auch seinen Sohn nicht mehr zu ihr mitgenommen (Prot. I S. 21 und S. 23). Ebenfalls stimme nicht, dass er eine Videokamera in der Wohnung der Privatklägerin installiert habe, um diese zu kontrollieren. Auf Manipulationen an der Lampe im Eingangsbereich, wo sich die Kamera befunden haben soll, angesprochen, gab er an, die Privatklägerin seit zwanzig Jahren zu kennen und auf ihre Bitten hin viel in dieser Wohnung gemacht zu haben. So habe er im Wohnzimmer Lampen montiert, welche ihre Farbe hätten wechseln können, was auch ein Nachbar beobachtet habe. Wochen oder Monate vor der Anzeige hätten sie im Gang die Lampe abmontiert, um eine andere Glühbirne mit Fernbedienung zu installieren und Malerarbeiten habe er ebenfalls erledigt. Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin wegen der Kamera über den Balkon geflüchtet sei, antwortete er, es stimme nicht. Er habe nie etwas von einer Kamera gewusst und

- 34 sie folglich auch nicht installiert (Prot. I S. 22 f.). Sodann bestätigte er zwar, in der Untersuchung ausgeführt zu haben, mit der Privatklägerin härteren, bizarren Sex gehabt zu haben; es sei jedoch nicht zu gröberen Schlägen gekommen. Wenn er sie z.B. ans Bett gefesselt habe, habe er sie schon oberflächlich geschlagen, dass es rot geworden sei, mehr jedoch nicht. Sie habe das umgekehrt gleich gemacht. Darum habe er immer darauf geachtet, dass dies am Wochenende, wenn er bei ihr geschlafen habe, geschehen sei, damit seine Ehefrau nichts bemerke (Prot. I S. 27). Zu den Verletzungen der Privatklägerin könne es nicht durch solche Handlungen von ihm in Ausübung ihrer sexuellen Fantasie gekommen sein, zumal es nie derart hart beim Sex geworden sei. Es sei lediglich oberflächlich rot geworden und habe geringe Blutergüsse gegeben, jedoch nie an den Händen oder im Gesicht, sondern an Gesäss und Oberschenkeln (Prot. I S. 29). Ferner wiederholte der Beschuldigte, der Grund, weshalb er am 26. August 2016 nochmals in der Wohnung gewesen sei, sei seine Sorge um die Privatklägerin gewesen. Sein Schlüssel habe nicht funktioniert, und er habe zwanzig Minuten bei ihr geklingelt und geklopft. Er habe Angst gehabt, dass sie sich etwas angetan gehabt haben könnte, zumal sie schon Suizidabsichten geäussert habe. Der Nachbar habe ihm nicht gesagt, dass die Polizei da gewesen sei, sondern habe seine ID abfotografiert. Als er über den Balkon in die Wohnung gegangen sei, sei die Privatklägerin nicht dagewesen, jedoch habe ihr Schlüssel in der Wohnungstür gesteckt (Prot. I S. 30 f.). 5.2.12. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte zur Sache die Aussage (Urk. 99 S. 8). Die Verteidigung verwies hierzu im Wesentlichen auf die Ausführungen vor Vorinstanz (Urk.104 S. 5). Diese habe überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich die Anklage nicht erstellen lasse. Diese Überlegungen seien nicht zu beanstanden. Der im Minderheitsantrag vertreten Auffassung könne hingegen nicht gefolgt werden. Insbesondere werde die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen völlig falsch beurteilt und offensichtliche Widersprüche unter dem Titel opfertypisches Verhalten als nachvollziehbar gerechtfertigt, notabene ohne Angaben irgendwelcher Quellenhinweise. Es sei offensichtlich, dass die Verfasserin des Minderheitsantrages zuerst entschieden habe, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Opfer häuslicher Ge-

- 35 walt handle und dann, nachdem sie dies entschieden habe, die nicht aufzulösenden Widersprüche in den Angaben und dem Verhalten der Privatklägerin so gedreht und interpretiert habe, dass es gemäss ihrer eigenen Einschätzung in das Verhalten eines Opfers häuslicher Gewalt passe. Der Minderheitsantrag sei entsprechend systematisch falsch und triefe förmlich vor Verständnis für das angebliche Opfer bzw. Ablehnung gegenüber dem angeblichen Täter (Urk. 104 S. 5 ff.). Bei den Aussagen der Privatklägerin handle es sich, wie bereits vor Vorinstanz gezeigt worden sei, um "eine recht planlose Aneinanderreihung von Vorwürfen, ohne Anfang und Ende und ohne einen konkreten Kontext." Ebenfalls bereits vor Vorinstanz sei von der Verteidigung darauf hingewiesen worden, dass dieses Verhalten der Privatklägerin allenfalls in Verbindung stehe mit ihrem (damals) schon seit einiger Zeit schlechten psychischen Zustand. Auf all diese Vorbringen sei im Minderheitsantrag nicht eingegangen worden. Die Würdigung dieser Umstände müsse aber dazu führen, dass die erhobenen Vorwürfe allesamt nicht erstellt werden könnten und der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. 5.2.13. Die Schilderungen des Beschuldigten weisen in verschiedener Hinsicht Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf. So gab er auf der einen Seite an, wie eintönig er die seit Monaten nur noch devote Haltung der Privatklägerin gefunden und wie er sich von ihr distanziert habe, nachdem sie seinen Sohn einen Bastard genannt habe. Auf der anderen Seite verbrachte er am 25. August 2016 gemäss eigenen Angaben ca. sieben Stunden bei ihr, wobei er mit dieser angeblich so langweiligen Sexpartnerin stundenlang Sex gehabt und obendrein auf den nächsten Tag, seinen freien Freitag, bereits wieder mit ihr abgemacht haben will, um Zeit mit ihr zu verbringen und gegebenenfalls erneut Sex zu haben. Dazu will auch nicht passen, dass der Beschuldigte vorgab, noch weitere Sexaffären mit anderen, offensichtlich interessanteren Frauen gehabt zu haben. Ganz und gar nicht mit dem vom Beschuldigten behaupteten, nur noch devoten Rollenspiel der Privatklägerin vereinbaren lässt sich sodann seine zuweilen vorgetragene Schilderung, dass sie ihn während ihres sexuellen Akts jeweils genauso geschlagen oder erniedrigt habe (vgl. dazu Prot. I S. 33) wie er sie. Bei derartigen Rollenspielen übt der devote Partner mit Bestimmtheit keine Gewalt gegen den dominanten Partner aus und erniedrigt diesen auch nicht, schon gar nicht, wenn

- 36 es sich um eine derart betont devote Person handelt, wie es die Privatklägerin gemäss den Beschreibungen des Beschuldigten gewesen sein soll. Vielsagend ist im Weiteren, dass der Beschuldigte einmal von „bizarrem“, „wildem“ oder „harten“ Sex mit der Privatklägerin spricht, während welchem er schon handgreiflich geworden sei und sie mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe, worauf diese auch stehe, um an anderer Stelle handkehrum in Abrede zu stellen, die Privatklägerin während des Geschlechtsakts geschlagen zu haben oder gegen sie tätlich geworden zu sein. Mitunter soll der bizarre und wilde Sex gemäss Beschuldigtem also bloss noch darin bestanden haben, die Privatklägerin Schlampe, Hure oder Nutte genannt und sie – dies vor allem während des Doggystyle-Sex' – an den Haaren oder auch einmal an Schultern und Nacken gepackt zu haben. An anderer Stelle sprach er dann plötzlich von Fesselungen ans Bett, aber auch wieder von bloss oberflächlichen Schlägen, so dass es rot geworden sei, mehr aber auch nicht (Prot. I S. 27). Dann wiederum erörterte er, zwar sei es beim Sex nie so hart geworden, dass es zu Verletzungen gekommen wäre, räumte aber gleichzeitig ein, es habe schon oberflächliche Rötungen und geringe Blutergüsse gegeben, jedoch selbstredend nicht im Gesicht oder auf den Händen, sondern nur auf Gesäss und Oberschenkeln (Prot. I S. 29); einmal sprach der Beschuldigte davon, dass sie sich gegenseitig den „Arsch versohlt“ hätten (Prot. I S. 34). Die Beschreibung, die der Beschuldigte von ihrem Sexleben abgab, änderte derart sprunghaft und war auch inhaltlich in einem Mass inkohärent, dass sie keinesfalls zu überzeugen vermögen. Zu offensichtlich passte der Beschuldigte seine Angaben der jeweiligen Befragungssituation an und richtete sie auf seinen momentanen Erklärungsbedarf aus. Ging es darum, allfällige Verletzungen der Privatklägerin (präventiv) zu erklären, ihre sonderbare Beziehung zu rechtfertigen oder die Privatklägerin zu desavouieren, steigerte er den Härtegrad des von ihm beschriebenen Sex' und das Ausmass der Unterwürfigkeit der Privatklägerin, liess es aber bei Andeutungen, Platitüden und unterschwelligen Bemerkungen bewenden und vermied es, sich explizit auszudrücken. Hatte er hingegen den Eindruck, die befragende Person wolle ihn aufgrund seiner Vorliebe für Gewalt in sexuellen Belangen in die Enge treiben, verlegte er sich darauf, diesen Aspekt zu relativieren

- 37 und liess zudem einfliessen, dass die sexuellen Gewalttätigkeiten von beiden Seiten ausgegangen seien. 5.2.14. Es zeigt sich ferner, dass der Beschuldigte anscheinend eine komplett andere Vorstellung von einer reinen Sexbeziehung – welche er mit der Privatklägerin seit seiner Heirat im Jahr 2001 (Urk. 5 S. 4 in GG180201) oder nicht doch 2005 (Prot. I S. 30) gepflegt haben will (Prot. I S. 29) – hat, als der Durchschnittsbürger. Gemeinhin wird unter einer Sexbeziehung nämlich gerade kein Verhältnis verstanden, während welchem man sonntags die Eltern des Partners zum Essen besucht, das eigene Kind mit zu Besuch zum Partner bringt, gemeinsam in die Ferien fährt oder Freizeitaktivitäten unternimmt. All dies hat der Beschuldigte mit seiner blossen Sexpartnerin, der Privatklägerin, gemäss eigenen Angaben jedoch gemacht. Dieser erfolglose Versuch, die Beziehung mit der Privatklägerin als blosse Sexgeschichte abzutun, offenbart das Bemühen des Beschuldigten, die Privatklägerin als frustrierte Person darzustellen, welche die ihr zugewiesene Position nicht akzeptieren wollte, deswegen Rachegefühle gegen ihn hegte und welcher in ihrem Bestreben, ihn zu vernichten, alles zugetraut werden muss. Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund zu sehen. 5.2.15. Vielsagend ist sodann, wie sehr der Beschuldigte darauf bedacht war, die „Diskussion“, die seinen Angaben gemäss am 25. August 2016 nach besagtem bizarren Sex zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden hatte, zu verniedlichen, indem er ausführte, sie habe bloss ein paar Minuten gedauert, es sei eine „kleine“ Diskussion gewesen, bzw. seien sie während des Sex lauter als während der Diskussion gewesen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Diskussion habe sich tatsächlich um die Forderung der Privatklägerin gehandelt, der Beschuldigte müsse sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und somit um ein fast schon ewig latentes Thema (vgl. Urk. 5/2 S. 3), kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, dass eine solche Auseinandersetzung derart manierlich, effizient und dezent ablief, wie er es darstellte. Immerhin hätte es sich nach der Schilderung des Beschuldigten um den die Beziehung zur Privatklägerin beherrschenden Konflikt und um das zentrale Anliegen der Privatklägerin gehandelt, das anscheinend immer wieder Anstoss für Auseinandersetzungen gab. Insofern ist nicht nur

- 38 völlig unglaubhaft, dass der Streit nach ein paar Minuten beigelegt war, sondern ebenfalls, dass man sich nichtsdestotrotz bereits wieder auf den nächsten Tag verabredete. Ferner hätte sich die Privatklägerin bei dem vom Beschuldigten beschriebenen Hergang bestimmt nicht veranlasst gesehen, ihre Wohnung über zwei Balkone und die Wohnung von ihr nicht näher bekannten Nachbarn zu verlassen. Augenscheinlich hält der Beschuldigte die Wahrheit über die Ereignisse am 25. August 2016 zurück. 5.2.16. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die von der Privatklägerin – wie vorne dargetan – plausibel vorgetragene Darstellung der Vorfälle vom 25. August 2016 nicht zu entkräften. Soweit die Verteidigung einwendete, dass es sich bei den Aussagen der Privatklägerin um eine recht planlose Aneinanderreihung von Vorwürfen ohne Anfang und Ende bzw. ohne einen konkreten Kontext handle, kann dem mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 25. August 2016 nicht gefolgt werden. Diese Aussagen sind nebst ihrer Anschaulichkeit und Detailliertheit sowohl inhaltlich kongruent als auch zeitlich konkret bzw. können einem konkreten Ereignis zugeordnet werden. Entsprechend sind gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 25. August 2016 die folgende Anklageziffern als objektiv erstellt zu erachten: - Ziff. 1.1.a) Schlagen mit der Fernbedienung gegen den Kopf der Privatklägerin und in der Folge Schmerzen, Druckdolenz und eine Beule am Kopf, - Ziff. 1.1.b) Tritt gegen den linken Unterschenkel der auf dem Boden liegenden Privatklägerin mit einem Bluterguss von ca. 12 cm, - Ziff. 1.1.d) Schläge des Beschuldigten auf die Hand der Privatklägerin mit der Folge eines nicht dislozierten Bruchs an der Basis des 3. Mittelhandknochens links und der in der Anklageschrift dargestellten Therapie und Arbeitsunfähigkeit,

- 39 - - Ziff. 1.2 Mehrmalige Ohrfeigen und Faustschläge gegen die Privatklägerin ohne körperliche Schädigung, Schlagen mit dem Besenstiel auf Rücken und Beine der Privatklägerin, - Ziff. 2.2 Anbringen einer Videokamera im Gang der Wohnung der Privatklägerin zu ihrer Kontrolle, Einschüchterung und Einschränkung ihrer Freiheit, was dazu führte, dass die Privatklägerin aus Angst davon absah nicht durch ihre Eingangstür zu flüchten, mit der Einschränkung, dass unklar ist, ob diese Installation überhaupt (noch) funktionstüchtig war, - Ziff. 2.3. Aufforderung, die Privatklägerin müsse zugeben, ihn betrogen zu haben und dies auf Tonband aufzeichnen, ansonsten er ihr das Liebste wegnehmen, d.h. ihre Familie umbringen werde, was die Privatklägerin in Angst versetzte, der Beschuldigte könnte seine Drohung umsetzen. 5.2.17. Angesichts der Art dieser Taten liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte sie nicht anders als wissentlich und willentlich begangen haben konnte und ihm klar gewesen sein musste, dass er die Privatklägern damit beeinträchtigte, mitunter körperlich verletzte bzw. in Angst versetzte und sie mitunter in ihrem freien Willen einschränkte. 5.2.18. In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Von dieser Bestimmung erfasst werden Körperverletzungen, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (ROTH/BERKEMEIER in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, N 3 zu Art. 123 StGB). Als solche einfache Körperverletzung gilt eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist die körperliche Integrität dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Das ist beispielsweise der

- 40 - Fall bei Knochenbrüchen, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, welche über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht vorausgesetzt wird, dass die körperliche Beeinträchtigung den Beizug eines Arztes erforderlich macht (ROTH/BERKEMEIER in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, N 5 zu Art. 123 StGB). 5.2.19. Mit seinen in den Anklageziffern 1.1.a, b und d) umschriebenen Handlungen verursachte der Beschuldigte schmerzhafte Verletzungen am Körper der Privatklägerin in Form einer Beule, Hämatomen sowie eines Knochenbruchs, welche eine gewisse Zeit zur Heilung benötigten, jedoch keine bleibenden Schäden verursachten. Damit hat er zweifellos den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.2.20. Nach Art. 126 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist objektiv eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen gefordert, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat; die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Masses wird in erster Linie darauf abgestellt, ob die Einwirkung geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen. Sofern nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt werde, gelten Ohrfeigen und Faustschläge im Allgemeinen als Tätlichkeiten (vgl. zum Ganzen BGE 117 IV 14, Erw. 2.a.bb.). Als Tätlichkeiten sind zum Beispiel Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die (nur) Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, N 5 zu Art. 126). 5.2.21. Die in Ziffer 1.2 der Anklage erwähnten im Wesentlichen folgenlosen Ohrfeigen und Faustschläge, welche der Beschuldigte der Privatklägern anlässlich der Auseinandersetzung vom 25. August 2016 versetzte, stellen grundsätzlich

- 41 - Tätlichkeiten im vorstehend beschriebenen Sinn des Gesetzes und der Rechtsprechung dar. 5.2.22. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, denn die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1.). Was das in der Bestimmung genannte Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" anbelangt, muss eine solche Beschränkung, um tatbestandsmässig zu sein, derart ausfallen, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wird, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 216 E. 4.1. mit weiteren Hinweisen). Der Beschränkung muss mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung hinsichtlich Intensität bzw. Wirkung zukommen (BGE 119 IV 301 E. 2a. mit weiterem Hinweis). Folglich führt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 129 IV 262 E. 2.1.). 5.2.23. Der Beschuldigte verlangte am 25. August 2016 von der Privatklägerin, sie habe Geständnisse ihrer Untreue ihm gegenüber zu machen und diese aufzuzeichnen. Durch die zugefügten Gewalthandlungen, war der Privatklägerin klar, was sie erwartet, wenn sie sich nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhält. Folglich erfüllte der Beschuldigten den Tatbestand der Nötigung, wie oben beschrieben. Da die Privatklägerin an diesem Tag statt einer Aufnahme zu erstellen jedoch aus ihrer Wohnung floh und sich letztlich an die Polizei wandte, ist hinsichtlich Anklageziffer 2.3 lediglich von einer versuchten Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. 5.2.24. Auch soweit Anklageziffer 2.2 erstellt werden kann, ist von einer Nötigung der Privatklägerin durch den Beschuldigten auszugehen. Die Videoinstallation und die Tatsache, dass der Beschuldigte der Privatklägerin kundtat, sie damit zu

- 42 überwachen sowie zu kontrollieren, wann sie jeweils die Wohnung verlasse, darf nicht isoliert, sondern muss vor dem Hintergrund des weiteren, in der Anklageschrift umschriebenen Verhaltens und vor allem der Gewalttätigkeiten vom 25. August 2016 gewürdigt werden. Insofern liegt auf der Hand, dass die Privatklägerin aufgrund der (angeblichen) Überwachung auch mit Sanktionen zu rechnen hatte und die Installation das Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und ihr weiter gefestigt hatte. Der Beschuldigte erreichte damit, dass sich die Privatklägerin nicht frei fühlte, ihre Wohnung zu verlassen, wann und wie ihr danach war und insbesondere am 25. August 2016 meinte, die Wohnungstür nicht benutzen zu können, weshalb sie ihre Wohnung über den Balkon verliess. Damit überschritt er das Mass an Beeinflussung der Privatklägerin eindeutig in einem Mass, das mit der direkten Androhung von Gewalt und Nachteilen vergleichbar ist. Da der Beschuldigte gerade darauf abzielte, dass sich die Privatklägerin in ihren Entscheidungen nicht mehr frei fühlte, handelte er vorsätzlich. Folglich ist er bezüglich Anklageziffer 2.2 der vollendeten Nötigung schuldig zu sprechen. 5.3. Weitere Gewalthandlungen des Beschuldigten von Juni bis 25. August 2016 5.3.1. Im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung berichtete die Privatklägerin, dass es nicht nur am 25. August 2016, sondern bereits davor zu Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gekommen war. Am Ende ihrer ersten polizeilichen Befragung wollte sie auf wiederholte Fragen, ob sie vom Beschuldigten bereits früher geschlagen, verletzt oder bedroht worden sei, jedoch noch nichts sagen. Damals sagte sie abschliessend, sehr erschöpft und verängstigt zu sein, keine Kraft mehr zu haben und (mit der Befragung) gerne aufhören zu wollen (Urk. 6/1 S. 6). 5.3.2. In ihrer zweiten Einvernahme führte sie auf Frage, was sich denn genau ereignet habe, aus, dass der Beschuldigte sie von Anfang Juni 2016 bis am 25. August 2016 ausserhalb seiner Ferienabwesenheit fast täglich geschlagen habe und immer wieder Drohungen ausgesprochen habe, sie immer gezwungen habe, auf einem Tonbandgerät Aussagen aufzunehmen, dass sie ihn betrogen habe, ansonsten ihre Familie dafür bezahlen werde. Die Schläge hätten anfangs Juni 2016 damit begonnen, dass er die ganze Zeit gesagt habe, sie würde ihn be-

- 43 trügen (Urk. 6/4 S. 4). Zu den Schlägen sei es meistens in ihrer Wohnung, aber auch im Auto und in ihren gemeinsamen Ferien gekommen. Nach Details über den Hergang und die Art der Schläge gefragt, erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe jeweils von ihr verlangt, die Wahrheit zu sagen und die Tonbandaufnahme zu machen und sie dann geschlagen. In der Regel sei er zu ihr nach Hause gekommen, habe die Storen heruntergelassen, die Lautstärke des Fernsehers aufgedreht und sie mit der Fernbedienung auf den Kopf geschlagen. Er habe ihr Faustschläge in die Rippen gegeben, sie auch mit den Füssen getreten, mit dem Gürtel, mit Stöcken, mit dem Besenstiel, Schuhen, Kabeln sowie mit einem Messmeter geschlagen (Urk. 6/2 S. 5). Ferner machte die Privatklägerin bei der Beantwortung dieser Frage Angaben zu weiteren Gewalthandlungen, auf welche später einzugehen ist. Auf Anschlussfragen, wann der Beschuldigte sie das erste Mal und mit der Fernbedienung auf den Kopf geschlagen habe und wie oft das vorgekommen sei, sagte sie, sie wisse das nicht mehr; jedenfalls sei es in besagter Zeitspanne von Anfang Juni 2016 bis 25. August 2016 gewesen und es sei an mehreren Treffen passiert. Einmal habe er „mit dem“ und dann wieder „mit dem“ geschlagen (Urk. 6/2 S. 5 f.). Aufgrund dieser Schläge habe sie Verletzungen, Beulen auf dem Kopf erlitten. Als sie sich mit der Hand habe schützen wollen, habe er sie auf die Hand geschlagen; sie habe deswegen einen Finger, den mittleren links, gebrochen. Wann in besagtem Zeitraum diese passiert sei, wisse sie nicht mehr. Zum Arzt sei sie erst gegangen, nachdem sie vom Balkon geflüchtet sei (Urk. 6/2 S. 6). 5.3.3. Diese ersten Aussagen der Privatklägerin zu früheren Vorfällen erfolgten spontan auf sehr offen formulierte Fragen hin, was grundsätzlich für die Realitätsbezogenheit der Schilderungen spricht. Nicht zu verkennen ist indes, dass die Privatklägerin Mühe bekundete, diese Vorfälle zeitlich – auch lediglich grob – einzuordnen, was sich zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte (Urk. 98 S. 18 ff.). Weiter brach die Privatklägerin ihre Ausführungen an gewissen Stellen weinend ab und packte in einzelne Antworten eine unstrukturierte Fülle von Informationen, weshalb es nötig war, ihr weiterführende Fragen zu den behaupteten einzelnen Handlungen des Beschuldigten zu stellen, wodurch lediglich

- 44 sukzessive weitere Einzelheiten und Begebenheiten in Erfahrung gebracht werden konnten. Die Aussagen der Privatklägerin zu den Gewalthandlungen vor dem 25. August 2016 sind – wohl gerade wegen der unpräzisen zeitlichen Einordnung – wenig strukturiert. Es ist damit bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den weiteren Gewaltanwendungen vor dem 25. August 2016, soweit sie zeitlich schwer einzuordnen sind bzw. diesbezüglich gewisse Unschärfen verbleiben und sie sich nicht anderweitig z.B. durch objektive Umstände verifizieren lassen, nicht als genügendes Anklagefundament taugen, selbst wenn auch bei diesen Aussagen ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Wahrheit entsprechen. 5.3.4. Während der Befragungen kam die Privatklägerin beispielsweise auf ihre Geburtstage zu sprechen, worauf sie erzählte, dass sie den Beschuldigten zu dessen Geburtstag am tt. Juni (2016) habe überraschen wollen und ein Hotel gebucht habe. Es habe damals schon Streit gegeben, so habe der Beschuldigte sie auf der Fahrt zum Hotel im Auto die ganze Zeit geschlagen (Urk. 6/4 S. 28 f.). Sie glaube, dass damals die Schläge durch den Beschuldigten begonnen hätten (Urk. 6/4 S. 32). Auf von ihr erwähnte sonstige Vorfälle im Auto angesprochen, erläuterte die Privatklägerin, solche hätten im Auto des Beschuldigten stattgefunden. Dort habe er sie an den Haaren gezogen, ihr Ohrfeigen verabreicht, sie die ganze Zeit auf den Arm und in die Rippen bedroht (recte wohl: geschlagen) und auch einmal mit einer Axt bedroht, die er im Auto gehabt habe. Sie könne sich zwar nicht daran erinnern, wann dies passiert sei, jedoch sei es in J._____ [Ortschaft] oben bei den Parkplätzen gewesen, und zwar am Abend, als es schon dunkel gewesen sei. Die Axt habe einen schwarzen Kopf und einen

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