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Zürich Obergericht Strafkammern 18.04.2019 SB190171

18 aprile 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·553 parole·~3 min·11

Riassunto

Mehrfacher Diebstahl etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190171-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 18. April 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Februar 2019 (GG180239)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Februar 2019 wurde der Beschuldigte u.a. des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Haft, bestraft (Urk. 61 S. 4). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft in unbegründeter Ausfertigung am 4. Februar 2019 gegen Empfangsschein zugestellt (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 44/1). 2. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO) und endete demzufolge für die Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2019 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging indes keine Berufungsanmeldung bei der Vorinstanz ein (vgl. Urk. 56; Urk. 58-59). Die Berufungsanmeldung vom 6. Februar 2019 wurde erst am 11. März 2019 – und damit verspätet – gefaxt (Urk. 57; vgl. zum Ganzen auch Urk. 60). Deshalb ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), wenn jedoch die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr hat daher ausser Ansatz zu fallen und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 18. April 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 18. April 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin B._____ 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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